Daher waren die soeben genannten rechtlichen Überlegungen auch auf das zweite Verfahrensstadium gemäß Art. 60 DSGVO anzuwenden, da dieses zum Zeitpunkt der Aussetzung bereits eingeleitet war.Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall zu befassen, so findet das Verfahren gemäß Artikel 60, DSGVO Anwendung, und jene Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, kann dieser einen Beschlussentwurf vorlegen (Zavadil in Knyrim,
Daher waren die soeben genannten rechtlichen Überlegungen auch auf das zweite Verfahrensstadium gemäß Artikel 60, DSGVO anzuwenden, da dieses zum Zeitpunkt der Aussetzung bereits eingeleitet war. Art. 60 DSGVO ergänzt den die Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde festlegenden Art. 56 um umfangreiche verfahrensrechtliche Regelungen. Grundsätzlich soll bei grenzüberschreitenden Verarbeitungen ein einheitliches Verfahren mit einem einzigen Ansprechpartner stattfinden, wobei alle beteiligten Aufsichtsbehörden an der behördlichen Meinungsbildung mitwirken können. Die Behörden arbeiten dabei gemäß Kapitel VII zusammen. Ihnen stehen neben den Zusammenarbeitsregeln, gemeinsame Maßnahmen iSd Art. 62 und gegenseitige Amtshilfe iSd Art. 61 offen (Leissler/Wolfbauer in Knyrim,
DSGVO Rz 2 [Stand 01.10.2018, rdb.at]).Artikel 60, DSGVO ergänzt den die Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde festlegenden Artikel 56, um umfangreiche verfahrensrechtliche Regelungen. Grundsätzlich soll bei grenzüberschreitenden Verarbeitungen ein einheitliches Verfahren mit einem einzigen Ansprechpartner stattfinden, wobei alle beteiligten Aufsichtsbehörden an der behördlichen Meinungsbildung mitwirken können. Die Behörden arbeiten dabei gemäß Kapitel römisch sieben zusammen. Ihnen stehen neben den Zusammenarbeitsregeln, gemeinsame Maßnahmen iSd Artikel 62 und gegenseitige Amtshilfe iSd Artikel 61, offen (Leissler/Wolfbauer in Knyrim,
Abs. 1 leg. cit. verpflichtet die federführende Aufsichtsbehörde zu Konsensbemühungen. ErwGr 125 sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde in ihrer federführenden Eigenschaft für die enge Einbindung und Koordinierung der betroffenen Aufsichtsbehörden im Entscheidungsprozess sorgen soll. Abs. 1 S 2 konkretisiert den Konsensauftrag dahingehend, dass alle zweckdienlichen Informationen (inklusive personenbezogener Daten) unter den Aufsichtsbehörden auszutauschen sind. Abs. 2 stellt klar, dass die Möglichkeiten, ein Amtshilfeverfahren gemäß Art. 61 einzuleiten, bzw. die Möglichkeit, gemeinsame Maßnahmen iSd Art. 62 zu veranlassen, unbeschadet der hier vorgesehenen Vorschriften zur Zusammenarbeit bestehen sollen. Das Verfahren zur Zusammenarbeit endet mit einem Beschluss. Auch wenn Abs. 1 S 2 bereits den Informationsaustausch zwischen der federführenden und den betroffenen Aufsichtsbehörden normiert, verschärft Abs. 3 die Pflicht der federführenden Aufsichtsbehörde: Sie hat den betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich die zweckdienlichen Informationen zu einer Angelegenheit zu übermitteln. Hinzu tritt die Verpflichtung der federführenden Aufsichtsbehörde, den betroffenen Aufsichtsbehörden – ebenso unverzüglich – einen Beschlussentwurf zur Stellungnahme zu übermitteln. (Leissler/Wolfbauer in Knyrim,
cit. verpflichtet die federführende Aufsichtsbehörde zu Konsensbemühungen. ErwGr 125 sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde in ihrer federführenden Eigenschaft für die enge Einbindung und Koordinierung der betroffenen Aufsichtsbehörden im Entscheidungsprozess sorgen soll. Absatz eins, S 2 konkretisiert den Konsensauftrag dahingehend, dass alle zweckdienlichen Informationen (inklusive personenbezogener Daten) unter den Aufsichtsbehörden auszutauschen sind. Absatz 2, stellt klar, dass die Möglichkeiten, ein Amtshilfeverfahren gemäß Artikel 61, einzuleiten, bzw. die Möglichkeit, gemeinsame Maßnahmen iSd Artikel 62, zu veranlassen, unbeschadet der hier vorgesehenen Vorschriften zur Zusammenarbeit bestehen sollen. Das Verfahren zur Zusammenarbeit endet mit einem Beschluss. Auch wenn Absatz eins, S 2 bereits den Informationsaustausch zwischen der federführenden und den betroffenen Aufsichtsbehörden normiert, verschärft Absatz 3, die Pflicht der federführenden Aufsichtsbehörde: Sie hat den betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich die zweckdienlichen Informationen zu einer Angelegenheit zu übermitteln. Hinzu tritt die Verpflichtung der federführenden Aufsichtsbehörde, den betroffenen Aufsichtsbehörden – ebenso unverzüglich – einen Beschlussentwurf zur Stellungnahme zu übermitteln. (Leissler/Wolfbauer in Knyrim,
Als Reaktionsmöglichkeit der betroffenen Aufsichtsbehörden sieht Abs. 4 iVm Art. 4 Z 24 den „maßgeblichen und begründeten Einspruch“ vor. Art. 4 Z 24 setzt die Formalkriterien für einen Einspruch einer betroffenen Aufsichtsbehörde gegen einen Beschlussentwurf der federführenden Aufsichtsbehörde fest: Aus ihm muss hervorgehen, ob ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt, oder ob beabsichtigte Maßnahmen gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter im Einklang mit der VO stehen. Zudem muss der Einspruch die Tragweite der Risiken, die von dem Beschlussentwurf in Bezug auf die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen und gegebenenfalls den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Union ausgehen, klar erkennen lassen. Für die Einbringung eines maßgeblichen und begründeten Einspruchs steht den betroffenen Aufsichtsbehörden eine Frist von vier Wochen zu. (Leissler/Wolfbauer in Knyrim,
DSGVO Rz 16 [Stand 01.10.2018, rdb.at]).Als Reaktionsmöglichkeit der betroffenen Aufsichtsbehörden sieht Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 4, Ziffer 24, den „maßgeblichen und begründeten Einspruch“ vor. Artikel 4, Ziffer 24, setzt die Formalkriterien für einen Einspruch einer betroffenen Aufsichtsbehörde gegen einen Beschlussentwurf der federführenden Aufsichtsbehörde fest: Aus ihm muss hervorgehen, ob ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt, oder ob beabsichtigte Maßnahmen gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter im Einklang mit der VO stehen. Zudem muss der Einspruch die Tragweite der Risiken, die von dem Beschlussentwurf in Bezug auf die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen und gegebenenfalls den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Union ausgehen, klar erkennen lassen. Für die Einbringung eines maßgeblichen und begründeten Einspruchs steht den betroffenen Aufsichtsbehörden eine Frist von vier Wochen zu. (Leissler/Wolfbauer in Knyrim,
Befindet die federführende Aufsichtsbehörde den Einspruch für zu unmaßgeblich, unbegründet oder teilt sie die darin dargelegte Rechtsauffassung nicht, hat sie ein Kohärenzverfahren gem Art. 63 einzuleiten. Art. 60 Abs. 4 normiert keine Frist zur Einleitung des Kohärenzverfahrens. Bei Untätigkeit droht allerdings die generelle „Gefahr“ der Untätigkeitsklage des Betroffenen gem Art. 78 Abs. 2. In der Folge hat der EDSA gem. Art. 65 Abs. 1 lit a einen verbindlichen Beschluss zu den im Einspruch relevierten Themen zu erlassen.Befindet die federführende Aufsichtsbehörde den Einspruch für zu unmaßgeblich, unbegründet oder teilt sie die darin dargelegte Rechtsauffassung nicht, hat sie ein Kohärenzverfahren gem Artikel 63, einzuleiten. Artikel 60, Absatz 4, normiert keine Frist zur Einleitung des Kohärenzverfahrens. Bei Untätigkeit droht allerdings die generelle „Gefahr“ der Untätigkeitsklage des Betroffenen gem Artikel 78, Absatz 2, In der Folge hat der EDSA gem. Artikel 65, Absatz eins, Litera a, einen verbindlichen Beschluss zu den im Einspruch relevierten Themen zu erlassen. Insbesondere hat er die Frage zu klären, ob ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt. (Leissler/Wolfbauer in Knyrim,
DSGVO Rz 17 [Stand 1.10.2018, rdb.at]).Insbesondere hat er die Frage zu klären, ob ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt. (Leissler/Wolfbauer in Knyrim,
Zusammenfassend kann daher ausgeführt werden, dass – wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt – Art. 60 DSGVO keine Alleinzuständigkeit der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung bzw. der einzigen Niederlassung für die Verfahrensabwicklung und (inhaltliche) Entscheidungsfindung normiert, sondern eine Zusammenarbeit, bei welcher untereinander alle zweckdienlichen Informationen ausgetauscht werden sollen. Der Beschluss der federführenden Behörde kann zwar grundsätzlich endgültig sein, aber nicht zwingend verbindlich, sondern hat die belangte Behörde das Recht einen maßgeblichen und begründeten Einspruch einzubringen. Befindet die federführende Behörde diesen Einspruch als irrelevant, hat sie ein Kohärenzverfahren gemäß Art. 63 einzuleiten und ist ihr die finale Entscheidungsbefugnis, aufgrund der weiteren Zuständigkeit des Europäischen Datenschutzausschusses, entzogen. Zum Zeitpunkt der Aussetzung (im Rahmen des Verfahrens nach Art. 60 DSGVO) war somit keine andere Behörde oder anderes Gericht befugt, für die belangte Behörde verbindlich darüber zu entscheiden, ob die behauptete Datenschutzverletzung des Beschwerdeführers gegeben ist und dieser die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gemäß Art. 38 AVG somit verwehrt.Zusammenfassend kann daher ausgeführt werden, dass – wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt – Artikel 60, DSGVO keine Alleinzuständigkeit der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung bzw. der einzigen Niederlassung für die Verfahrensabwicklung und (inhaltliche) Entscheidungsfindung normiert, sondern eine Zusammenarbeit, bei welcher untereinander alle zweckdienlichen Informationen ausgetauscht werden sollen. Der Beschluss der federführenden Behörde kann zwar grundsätzlich endgültig sein, aber nicht zwingend verbindlich, sondern hat die belangte Behörde das Recht einen maßgeblichen und begründeten Einspruch einzubringen. Befindet die federführende Behörde diesen Einspruch als irrelevant, hat sie ein Kohärenzverfahren gemäß Artikel 63, einzuleiten und ist ihr die finale Entscheidungsbefugnis, aufgrund der weiteren Zuständigkeit des Europäischen Datenschutzausschusses, entzogen. Zum Zeitpunkt der Aussetzung (im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 60, DSGVO) war somit keine andere Behörde oder anderes Gericht befugt, für die belangte Behörde verbindlich darüber zu entscheiden, ob die behauptete Datenschutzverletzung des Beschwerdeführers gegeben ist und dieser die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gemäß Artikel 38, AVG somit verwehrt. Auf die Frage, inwieweit ein Kohärenzverfahren gemäß Art. 63 DSGVO oder ein Streitbeilegungsverfahren nach Art. 65 DSGVO eine Aussetzung nach § 38 AVG rechtfertigen könnte (hinsichtlich einer Entscheidung des Europäischen Datenschutzausschusses), musste vom erkennenden Gericht nicht weiter eingegangen werden, weil die für eine Aussetzung in Frage kommenden Verfahren zum Zeitpunkt der Aussetzung bereits eingeleitet worden hätten sein müssen oder zeitgleich mit der Aussetzung eingeleitet werden hätten müssen und zum Zeitpunkt der Erlassung des Aussetzungsbescheides ein Verfahren nach Art. 63 oder 65 DSGVO nicht eingeleitet war bzw. eingeleitet worden ist.Auf die Frage, inwieweit ein Kohärenzverfahren gemäß Artikel 63, DSGVO oder ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 65, DSGVO eine Aussetzung nach Paragraph 38, AVG rechtfertigen könnte (hinsichtlich einer Entscheidung des Europäischen Datenschutzausschusses), musste vom erkennenden Gericht nicht weiter eingegangen werden, weil die für eine Aussetzung in Frage kommenden Verfahren zum Zeitpunkt der Aussetzung bereits eingeleitet worden hätten sein müssen oder zeitgleich mit der Aussetzung eingeleitet werden hätten müssen und zum Zeitpunkt der Erlassung des Aussetzungsbescheides ein Verfahren nach Artikel 63, oder 65 DSGVO nicht eingeleitet war bzw. eingeleitet worden ist. Vor diesem Hintergrund kommt auch dem Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage, wonach die Voraussetzungen des Art. 56 Abs. 2 DSGVO im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien, keine Relevanz zu, zumal zum Zeitpunkt der Erlassung des Aussetzungsbescheids weder § 24 Abs. 10 Z 2 DSG noch eine andere Rechtsgrundlage eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens rechtfertigen konnte. Eine Heranziehung der, laut der belangten Behörde, vergleichbaren Situation eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV ist ausgeschlossen, da eine solche Ähnlichkeit mit Blick auf den Zweck der verbindlichen und einheitlichen Auslegung des Unionsrechts (Verträge der Europäischen Union bzw. Rechtsakte der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union) durch den Europäischen Gerichtshof, welche über den Einzelfall hinaus erga omnes Wirkung entfaltet, nicht ersichtlich ist, sich die belangte Behörde mit keinem Wort im bekämpften Bescheid dahingehend geäußert hat und die entsprechenden Ausführung letztendlich als Schutzbehauptung zu qualifizieren sind. Das gleiche gilt für die Ausführung der belangten Behörde hinsichtlich § 16 Abs. 1 VwGVG.Vor diesem Hintergrund kommt auch dem Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage, wonach die Voraussetzungen des Artikel 56, Absatz 2, DSGVO im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien, keine Relevanz zu, zumal zum Zeitpunkt der Erlassung des Aussetzungsbescheids weder Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG noch eine andere Rechtsgrundlage eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens rechtfertigen konnte. Eine Heranziehung der, laut der belangten Behörde, vergleichbaren Situation eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Artikel 267, AEUV ist ausgeschlossen, da eine solche Ähnlichkeit mit Blick auf den Zweck der verbindlichen und einheitlichen Auslegung des Unionsrechts (Verträge der Europäischen Union bzw. Rechtsakte der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union) durch den Europäischen Gerichtshof, welche über den Einzelfall hinaus erga omnes Wirkung entfaltet, nicht ersichtlich ist, sich die belangte Behörde mit keinem Wort im bekämpften Bescheid dahingehend geäußert hat und die entsprechenden Ausführung letztendlich als Schutzbehauptung zu qualifizieren sind. Das gleiche gilt für die Ausführung der belangten Behörde hinsichtlich Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zum Unterlassen einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig. Insofern konnte, trotz des Antrages auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde vom 30.06.2023, eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (vgl etwa VfGH vom 18.06.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig. Insofern konnte, trotz des Antrages auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde vom 30.06.2023, eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist vergleiche etwa VfGH vom 18.06.2012, B 155/12). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich. 3.3. Zu B) Zur Zulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist zulässig, weil eine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zukommt. So fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtmäßigkeit einer bescheidmäßigen Aussetzung eines Verfahrens bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses.Die Revision ist zulässig, weil eine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. So fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtmäßigkeit einer bescheidmäßigen Aussetzung eines Verfahrens bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W605.2278491.1.00
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