Obsah (20)
§ 28Art. 133§ 1Art. 5Art. 6Art. 28Art. 130§ 6§ 27§ 24§ 17§ 31Artikel 89Artikel 32Artikel 40Artikel 42Artikel 87Artikel 63§ 29§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2024 GeschäftszahlW605 2286028-1 Spruch, W605 2286028-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (Vw
GVG) behoben sowie die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurückverwiesen. Der angefochtene Bescheid wird betreffend Spruchpunkt 1.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) behoben sowie die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurückverwiesen. II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2., 3. und 4. wird
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2., 3. und 4. wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 01.03.2023, eingelangt am 06.03.2023, erhob der Beschwerdeführer eine Datenschutzbeschwerde wegen einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und begründetet dies zusammengefasst wie folgt: Er habe am 14.05.2022 ein altes Mahnschreiben vom 15.05.2020 der mitbeteiligten Partei erhalten, wobei die Zusendung unrechtmäßig gewesen sei. Am 17.05.2022 sei ihm unter Verwendung einer E-Mail-Adresse, hinsichtlich welcher die mitbeteiligte Partei zuvor nach Art. 15 DSGVO beauskunftet hätte, dass diese nicht verarbeitet würde bzw. gelöscht worden wäre, von einem Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei per E-Mail mitgeteilt worden, dass es sich hierbei um einen versehentlich veranlassten Nachdruck einer Mahnung aus dem Jahr 2020 handle, welches als gegenstandslos betrachtet werden könne. Dieses E-Mail sei außerdem weiteren Mitarbeitern der mitbeteiligten Partei bzw. dem Datenschutzbeauftragten der XXXX GmbH in Kopie übermittelt und so seine E-Mail offengelegt worden. Er habe am 14.05.2022 ein altes Mahnschreiben vom 15.05.2020 der mitbeteiligten Partei erhalten, wobei die Zusendung unrechtmäßig gewesen sei. Am 17.05.2022 sei ihm unter Verwendung einer E-Mail-Adresse, hinsichtlich welcher die mitbeteiligte Partei zuvor nach Artikel 15, DSGVO beauskunftet hätte, dass diese nicht verarbeitet würde bzw. gelöscht worden wäre, von einem Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei per E-Mail mitgeteilt worden, dass es sich hierbei um einen versehentlich veranlassten Nachdruck einer Mahnung aus dem Jahr 2020 handle, welches als gegenstandslos betrachtet werden könne. Dieses E-Mail sei außerdem weiteren Mitarbeitern der mitbeteiligten Partei bzw. dem Datenschutzbeauftragten der römisch 40 GmbH in Kopie übermittelt und so seine E-Mail offengelegt worden. Der Beschwerdeführer beantragte, dass diesbezüglich alle Verstöße – auch von ihm selbst übersehene – festgestellt würden, und ersuchte die belangte Behörde diesbezüglich um Einleitung eines amtswegigen Prüfverfahrens sowie eines Verwaltungsstrafverfahrens und Zuspruch von Schadenersatz.
- Mit Erledigung vom 23.05.2023, GZ: XXXX , übermittelte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die verfahrensgegenständliche Datenschutzbeschwerde und forderte sie auf hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls zum Beweis des eigenen Vorbringens geeignete Beweismittel vorzulegen oder anzugeben.
- Mit Erledigung vom 23.05.2023, GZ: römisch 40 , übermittelte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die verfahrensgegenständliche Datenschutzbeschwerde und forderte sie auf hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls zum Beweis des eigenen Vorbringens geeignete Beweismittel vorzulegen oder anzugeben.
- Mit Schriftsatz vom 06.07.2023 nahm die rechtsfreundlich vertretene mitbeteiligte Partei insofern Stellung als sie erläuterte, als Dienstleisterin der XXXX GmbH im Zahlungsverkehr (lediglich) deren Auftragsverarbeiterin zu sein. Das gegenständliche Mail habe eine Mahnung der XXXX GmbH betroffen, welche irrtümlich versendet worden sei, und sei sich für diesen Umstand in eben diesem E-Mail entschuldigt worden. Die mitbeteiligte Partei habe das Mahnschreiben im Auftrag der XXXX GmbH als deren Dienstleisterin im Zahlungsverkehr irrtümlich versandt. Hieraus ergebe sich, dass die mitbeteilige Partei hinsichtlich der E-Mail-Adresse kein Verantwortlicher, sondern vielmehr Auftragsverarbeiter und zwar im Auftrag der die E-Mail rechtmäßig verarbeitenden XXXX GmbH sei.
- Mit Schriftsatz vom 06.07.2023 nahm die rechtsfreundlich vertretene mitbeteiligte Partei insofern Stellung als sie erläuterte, als Dienstleisterin der römisch 40 GmbH im Zahlungsverkehr (lediglich) deren Auftragsverarbeiterin zu sein. Das gegenständliche Mail habe eine Mahnung der römisch 40 GmbH betroffen, welche irrtümlich versendet worden sei, und sei sich für diesen Umstand in eben diesem E-Mail entschuldigt worden. Die mitbeteiligte Partei habe das Mahnschreiben im Auftrag der römisch 40 GmbH als deren Dienstleisterin im Zahlungsverkehr irrtümlich versandt. Hieraus ergebe sich, dass die mitbeteilige Partei hinsichtlich der E-Mail-Adresse kein Verantwortlicher, sondern vielmehr Auftragsverarbeiter und zwar im Auftrag der die E-Mail rechtmäßig verarbeitenden römisch 40 GmbH sei. Mangels Verantwortlicheneigenschaft sei die mitbeteiligte Partei auch nicht verpflichtet gewesen, die Verarbeitung der E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers nach Art. 15 DSGVO zu beauskunften. Sohin liege kein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO vor. Mangels Verantwortlicheneigenschaft sei die mitbeteiligte Partei auch nicht verpflichtet gewesen, die Verarbeitung der E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers nach Artikel 15, DSGVO zu beauskunften. Sohin liege kein Verstoß gegen Artikel 15, DSGVO vor. Da die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers, hinsichtlich derer er sich im Recht auf Geheimhaltung als verletzt erachte, in Bezug auf die beteiligten Rechtsträger rechtmäßiger Weise nie „geheim“ iSd § 1 DSG bzw. der mitbeteiligten XXXX AG bereits bekannt gewesen seien, könne auch kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an einer Geheimhaltung beeinträchtigt worden seien.Da die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers, hinsichtlich derer er sich im Recht auf Geheimhaltung als verletzt erachte, in Bezug auf die beteiligten Rechtsträger rechtmäßiger Weise nie „geheim“ iSd Paragraph eins, DSG bzw. der mitbeteiligten römisch 40 AG bereits bekannt gewesen seien, könne auch kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an einer Geheimhaltung beeinträchtigt worden seien.
- Die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei wurde dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 10.07.2023, GZ. XXXX , im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
- Die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei wurde dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 10.07.2023, GZ. römisch 40 , im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 20.07.2023 monierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die mitbeteiliget Partei auf seine vorgebrachten Datenschutzverletzungen nicht eingehe und Ausführungen enthalte, welche nicht Thema seiner Beschwerde seien. Die mitbeteiligte Partei habe in keinster Weise nachvollziehbar und schlüssig darzulegen vermocht, wieso die behauptete Datenschutzverletzung gerade nicht begangen worden wäre. Außerdem habe er entgegen den Ausführungen der mitbeteiligten Partei keine Verletzung des Auskunftsrechts moniert, sondern Verstöße gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung
§ 1
DSG sowie gegen die Grundsätze für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten
Art. 5DSGVO bzw.
die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Art. 6bzw.
9 DSGVO. In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 20.07.2023 monierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die mitbeteiliget Partei auf seine vorgebrachten Datenschutzverletzungen nicht eingehe und Ausführungen enthalte, welche nicht Thema seiner Beschwerde seien. Die mitbeteiligte Partei habe in keinster Weise nachvollziehbar und schlüssig darzulegen vermocht, wieso die behauptete Datenschutzverletzung gerade nicht begangen worden wäre. Außerdem habe er entgegen den Ausführungen der mitbeteiligten Partei keine Verletzung des Auskunftsrechts moniert, sondern Verstöße gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, DSG sowie gegen die Grundsätze für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten
Artikel 5, DSGVO bzw.
die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Artikel 6, bzw. 9 DSGVO. Seiner Eingabe waren die ursprüngliche Auskunft der XXXX Gmb
H vom 28.03.2022, in welchem bestätigt worden sei, dass entsprechend seinem diesbezüglichen Ersuchen nach Art. 17 DSGVO seine E-Mail-Adresse gelöscht worden wären, sowie die Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 10.03.2022, wonach seine E-Mail-Adresse nicht gespeichert wäre. Seiner Eingabe waren die ursprüngliche Auskunft der römisch 40 GmbH vom 28.03.2022, in welchem bestätigt worden sei, dass entsprechend seinem diesbezüglichen Ersuchen nach Artikel 17, DSGVO seine E-Mail-Adresse gelöscht worden wären, sowie die Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 10.03.2022, wonach seine E-Mail-Adresse nicht gespeichert wäre.
- Am 02.10.2023 langte die ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 01.10.2023 bei der belangten Behörde ein, in welcher er im Wesentlichen monierte, dass die im Parallelverfahren zur Zl. XXXX vorgelegte Auftragsvereinbarung mangelhaft sei und hieraus außerdem Art sowie Zweck der übertragenen Datenverarbeitung nicht angeführt wären.
- Am 02.10.2023 langte die ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 01.10.2023 bei der belangten Behörde ein, in welcher er im Wesentlichen monierte, dass die im Parallelverfahren zur Zl. römisch 40 vorgelegte Auftragsvereinbarung mangelhaft sei und hieraus außerdem Art sowie Zweck der übertragenen Datenverarbeitung nicht angeführt wären.
- Mit Bescheid vom 14.12.2023, GZ. XXXX , wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.). Außerdem wies sie seine Anträge, ein amtswegiges Prüfverfahren (Spruchpunkt 2.) sowie ein Verwaltungsstrafverfahren (Spruchpunkt 3.) gegen die mitbeteiligte Partei einzuleiten und über eine Abgeltung des erlittenen Schadens abzusprechen und ihm Schadenersatz zuzusprechen (Spruchpunkt 4.) zurück.
- Mit Bescheid vom 14.12.2023, GZ. römisch 40 , wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.). Außerdem wies sie seine Anträge, ein amtswegiges Prüfverfahren (Spruchpunkt 2.) sowie ein Verwaltungsstrafverfahren (Spruchpunkt 3.) gegen die mitbeteiligte Partei einzuleiten und über eine Abgeltung des erlittenen Schadens abzusprechen und ihm Schadenersatz zuzusprechen (Spruchpunkt 4.) zurück. Spruchpunkt
- begründete die belangte Behörde im Wesentlichen mit dem Vorliegen eines Auftragsverarbeitungsvertrages zwischen der mitbeteiligten Partei und der XXXX GmbH. Spruchpunkt
- begründete die belangte Behörde im Wesentlichen mit dem Vorliegen eines Auftragsverarbeitungsvertrages zwischen der mitbeteiligten Partei und der römisch 40 GmbH.
- Mit Eingabe vom 16.01.2024 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den von der belangten Behörde erlassenen Bescheid und brachte zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde falsche Feststellungen getroffen habe. Die belangte Behörde habe verkannt, dass eine „eigenmächtige“ Verarbeitung nicht von einem Auftragsverarbeitungsvertrag gedeckt sein könne und ein Irrtum nicht vorliegen könne. Zusammengefasst seien die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde lücken- und mangelhaft. So berücksichtige die belangte Behörde auch bloß das Vorbringen und die Schriftstücke der im erstinstanzlichen Verfahren benannten Beschwerdegegnerin und nicht die Angaben und Beweisurkunden des Beschwerdeführers, weswegen die Feststellungen bloß aufgrund einseitiger Beweiswürdigung getroffen worden seien. Es fehlten sohin eine auf die von ihm eingebrachten Anhaltspunkte
e Beweiswürdigung und zahlreiche Feststellungen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt, insbesondere wird zum Administrativverfahren festgestellt: Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt, insbesondere wird zum Administrativverfahren festgestellt: 1.
- Dem Beschwerdeführer wurde von der mitbeteiligten Partei am 14.05.2022 ein Mahnschreiben, datiert mit 15.05.2020, postalisch zugesandt. 1.
- Mit E-Mail vom 17.05.2022, adressiert an XXXX @gmx.at sowie an drei weitere Personen in Kopie, wurde von einem Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei Folgendes mitgeteilt: 1.
- Mit E-Mail vom 17.05.2022, adressiert an römisch 40 @gmx.at sowie an drei weitere Personen in Kopie, wurde von einem Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei Folgendes mitgeteilt: „Sehr geehrter XXXX !„Sehr geehrter römisch 40 ! Versehentlich wurde bei einem Nachdruck aus dem Jahr 2020 die Mahnung nochmals versendet. Wir bitten die entstandenen Unannehmlichkeiten zu entschuldigen. Bitte betrachten Sie das Schreiben als gegenstandslos.“ 1.
- Die diesbezügliche Beschwerde des Beschwerdeführers wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vom 01.03.2023 langte am 06.03.2023 bei der belangten Behörde ein und wurde der mitbeteiligten Partei mit Erledigung vom 23.05.2023, GZ: XXXX , zur Stellungnahme übermittelt. 1.
- Die diesbezügliche Beschwerde des Beschwerdeführers wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vom 01.03.2023 langte am 06.03.2023 bei der belangten Behörde ein und wurde der mitbeteiligten Partei mit Erledigung vom 23.05.2023, GZ: römisch 40 , zur Stellungnahme übermittelt. Die folglich eingelangte Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 06.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. 1.
- Darüber hinaus setzte die belangte Behörde keine weiteren Ermittlungsschritte, unbeschadet des ergänzenden Vorbringens des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen vom 20.07.2023 und 01.10.2023, wonach die mitbeteiligte Partei in keinster Weise nachvollziehbar und schlüssig dargelegt hätte, wieso die behauptete Datenschutzverletzung gerade nicht begangen worden wäre, und weder aus deren Vorbringen noch aus dem vorgelegten Auftragsverarbeitungsvertrag hervorgehe, inwieweit die „versehentliche“ postalische Versendung eines Mahnschreibens sowie Versendung der E-Mail an die unter Pkt. II.1.
- genannte E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers im dessen Rahmen erfolgt seien. Die genannten Stellungnahmen wurde auch der mitbeteiligten Partei nicht zur Kenntnis gebracht. 1.
- Darüber hinaus setzte die belangte Behörde keine weiteren Ermittlungsschritte, unbeschadet des ergänzenden Vorbringens des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen vom 20.07.2023 und 01.10.2023, wonach die mitbeteiligte Partei in keinster Weise nachvollziehbar und schlüssig dargelegt hätte, wieso die behauptete Datenschutzverletzung gerade nicht begangen worden wäre, und weder aus deren Vorbringen noch aus dem vorgelegten Auftragsverarbeitungsvertrag hervorgehe, inwieweit die „versehentliche“ postalische Versendung eines Mahnschreibens sowie Versendung der E-Mail an die unter Pkt. römisch zwei.1.
- genannte E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers im dessen Rahmen erfolgt seien. Die genannten Stellungnahmen wurde auch der mitbeteiligten Partei nicht zur Kenntnis gebracht. 1.
- Ihrer abweisenden Entscheidung legte die belangte Behörde folgender Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie rechtlicher Würdigung zugrunde: „C. Sachverhaltsfeststellungen
- Die Beschwerdegegnerin schickte dem Beschwerdeführer im Mai 2022 postalisch eine Mahnung im Auftrag der XXXX GmbH. Am
- Mai 2022 sendete ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine E-Mail mit der Bitte, das Schreiben als gegenstandslos zu betrachten.
- Die Beschwerdegegnerin schickte dem Beschwerdeführer im Mai 2022 postalisch eine Mahnung im Auftrag der römisch 40 GmbH. Am
- Mai 2022 sendete ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine E-Mail mit der Bitte, das Schreiben als gegenstandslos zu betrachten. Beweiswürdigung: Die getroffene Feststellung beruht auf dem insofern übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensparteien.
- Die Beschwerdegegnerin ist Auftragsverarbeiterin der XXXX GmbH in Bezug auf den Zahlungsverkehr, wie aus dem zwischen der Beschwerdegegnerin und der XXXX GmbH hervorgeht (auszugsweise soweit verfahrensrelevant, Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben):
- Die Beschwerdegegnerin ist Auftragsverarbeiterin der römisch 40 GmbH in Bezug auf den Zahlungsverkehr, wie aus dem zwischen der Beschwerdegegnerin und der römisch 40 GmbH hervorgeht (auszugsweise soweit verfahrensrelevant, Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben): Vereinbarung über eine Auftragsverarbeitung
Art. 28
DSGVO Vereinbarung über eine Auftragsverarbeitung
Artikel 28, DSGVO Der Verantwortliche: XXXX Gmb
H römisch 40 GmbH XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 (im Folgenden Auftraggeber) Der Auftragsverarbeiter: XXXX AG römisch 40 AG XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 (im Folgenden Auftragnehmer) Beweiswürdigung: Die getroffene Feststellung gründet auf dem glaubhaften und nachvollziehbaren Vorbringen der Beschwerdegegnerin. Insbesondere beruht die getroffene Feststellung auf dem von der Beschwerdegegnerin im Verfahren zu GZ: XXXX vorgelegten Auftragsverarbeitervetrag zwischen ihr und der XXXX GmbH.Beweiswürdigung: Die getroffene Feststellung gründet auf dem glaubhaften und nachvollziehbaren Vorbringen der Beschwerdegegnerin. Insbesondere beruht die getroffene Feststellung auf dem von der Beschwerdegegnerin im Verfahren zu GZ: römisch 40 vorgelegten Auftragsverarbeitervetrag zwischen ihr und der römisch 40 GmbH.
- Zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin war zu GZ: XXXX ein gerichtliches Verfahren vor dem Bezirksgericht XXXX am See anhängig, in dem unter anderem festgestellt wurde wie folgt (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben, auszugsweise soweit verfahrensrelevant, Anmerkung der Datenschutzbehörde: als „Beklagte“ wurde in diesem Verfahren die hiesige Beschwerdegegnerin geführt):
- Zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin war zu GZ: römisch 40 ein gerichtliches Verfahren vor dem Bezirksgericht römisch 40 am See anhängig, in dem unter anderem festgestellt wurde wie folgt (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben, auszugsweise soweit verfahrensrelevant, Anmerkung der Datenschutzbehörde: als „Beklagte“ wurde in diesem Verfahren die hiesige Beschwerdegegnerin geführt): Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen: Der Beklagte schloss am 20.6.2016 mit der XXXX GmbH einen Netznutzungsvertrag betreffend die Verbraucherstelle XXXX , ab.Der Beklagte schloss am 20.6.2016 mit der römisch 40 GmbH einen Netznutzungsvertrag betreffend die Verbraucherstelle römisch 40 , ab. Beweiswürdigung: Die getroffene Feststellung gründet auf den vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (Urteil des Bezirksgerichts XXXX am See zu GZ: XXXX ).Beweiswürdigung: Die getroffene Feststellung gründet auf den vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 am See zu GZ: römisch 40 ). D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: D.
- Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und zur datenschutzrechtlichen Rollenverteilung […] Wie aus den Feststellungen erhellt, bring die Beschwerdegegnerin glaubhaft und nachvollziehbar vor, dass sie Auftragsverarbeiterin der XXXX GmbH ist. Dies geht auch aus dem von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Auftragsverarbeitungsvertrag, der zwischen der Beschwerdegegnerin und der XXXX GmbH abgeschlossen wurde, hervor. Wie aus den Feststellungen erhellt, bring die Beschwerdegegnerin glaubhaft und nachvollziehbar vor, dass sie Auftragsverarbeiterin der römisch 40 GmbH ist. Dies geht auch aus dem von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Auftragsverarbeitungsvertrag, der zwischen der Beschwerdegegnerin und der römisch 40 GmbH abgeschlossen wurde, hervor. Die Tatsache, dass ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in deren Eigenschaft als Auftragsverarbeiterin eine E-Mail mit einer Mahnung gesendet hat und weitere Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin und der XXXX GmbH in CC gesetzt hat vermag daran nichts zu ändern, da das Handlen des Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin zugerechnet wird, sofern der Mitarbeiter nicht als selbstständig Verantwortlicher (selbständige Entscheidung über Zweck und Mittel) auftritt. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch nicht behauptet und liegen auch sonst keine diesbezüglichen Anhaltspunkte vor.Die Tatsache, dass ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in deren Eigenschaft als Auftragsverarbeiterin eine E-Mail mit einer Mahnung gesendet hat und weitere Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin und der römisch 40 GmbH in CC gesetzt hat vermag daran nichts zu ändern, da das Handlen des Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin zugerechnet wird, sofern der Mitarbeiter nicht als selbstständig Verantwortlicher (selbständige Entscheidung über Zweck und Mittel) auftritt. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch nicht behauptet und liegen auch sonst keine diesbezüglichen Anhaltspunkte vor. Die gegenständliche Datenverarbeitung kann somit auf den zwischen der Beschwerdegegnerin und der XXXX GmbH geschlossenen Auftragsverarbeitervertrag iVm Art. 28 DSGO gestützt werden und konnte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mangels datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit iSd Art. 4 Z 7 DSGVO auch nicht im Recht auf Geheimhaltung verletzen.Die gegenständliche Datenverarbeitung kann somit auf den zwischen der Beschwerdegegnerin und der römisch 40 GmbH geschlossenen Auftragsverarbeitervertrag in Verbindung mit Artikel 28, DSGO gestützt werden und konnte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mangels datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO auch nicht im Recht auf Geheimhaltung verletzen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.“
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsakt, insbesondere der ursprünglichen Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 06.03.2023, der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 06.07.2023, dem dem Beschwerdeführer diesbezüglich eingeräumten Parteiengehör vom 10.07.2023, GZ. XXXX , dessen ergänzenden Stellungnahmen vom 20.07.2023 und 01.10.2023 sowie dem – laut Akteninhalt ohne weitere Verfahrensschritte erlassenen – Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2023, GZ. XXXX . Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsakt, insbesondere der ursprünglichen Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 06.03.2023, der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 06.07.2023, dem dem Beschwerdeführer diesbezüglich eingeräumten Parteiengehör vom 10.07.2023, GZ. römisch 40 , dessen ergänzenden Stellungnahmen vom 20.07.2023 und 01.10.2023 sowie dem – laut Akteninhalt ohne weitere Verfahrensschritte erlassenen – Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2023, GZ. römisch 40 .
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) id
F BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, (DFB), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch Senate vorsehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch Senate vorsehen ist.
§ 27Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl.
I Nr. 165/1999, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
§ 24Abs.
7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 27, Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – ArgVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörden in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – ArgVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörden in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
- Zu Spruchpunkt A) I. 3.
- Zu Spruchpunkt A) römisch eins. 3.2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO lauten: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
(1)„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
(2)„Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; [ … ]
(7)„Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
(8)„Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet; [ … ]“ „Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Personenbezogene Daten müssen
- a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
- b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt
Artikel 89
Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
- c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
- d)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
- e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke
Artikel 89
Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).“ „Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
- a)Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
- b)die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
- c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
- d)die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
- e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
- f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel IX
.
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel römisch neun.
(3)Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen
Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
- a)Unionsrecht oder
- b)das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel IX
. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen. „Artikel 28 Auftragsverarbeiter
(1)Erfolgt eine Verarbeitung im Auftrag eines Verantwortlichen, so arbeitet dieser nur mit Auftragsverarbeitern, die hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.
(2)Der Auftragsverarbeiter nimmt keinen weiteren Auftragsverarbeiter ohne vorherige gesonderte oder allgemeine schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen in Anspruch. Im Fall einer allgemeinen schriftlichen Genehmigung informiert der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter, wodurch der Verantwortliche die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben.
(3)Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, der bzw. das den Auftragsverarbeiter in Bezug auf den Verantwortlichen bindet und in dem Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen festgelegt sind. Dieser Vertrag bzw. dieses andere Rechtsinstrument sieht insbesondere vor, dass der Auftragsverarbeiter
- a)die personenbezogenen Daten nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen — auch in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation — verarbeitet, sofern er nicht durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist; in einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet;
- b)gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen;
- c)alle
Artikel 32
erforderlichen Maßnahmen ergreift;
- d)die in den Absätzen 2 und 4 genannten Bedingungen für die Inanspruchnahme der Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters einhält;
- e)angesichts der Art der Verarbeitung den Verantwortlichen nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützt, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III genannten Rechte der betroffenen Person nachzukommen;
- e)angesichts der Art der Verarbeitung den Verantwortlichen nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützt, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel römisch drei genannten Rechte der betroffenen Person nachzukommen;
- f)unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen den Verantwortlichen bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 genannten Pflichten unterstützt;
- g)nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen alle personenbezogenen Daten nach Wahl des Verantwortlichen entweder löscht oder zurückgibt, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht;
- h)dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in diesem Artikel niedergelegten Pflichten zur Verfügung stellt und Überprüfungen — einschließlich Inspektionen –, die vom Verantwortlichen oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, ermöglicht und dazu beiträgt. Mit Blick auf Unterabsatz 1 Buchstabe h informiert der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen unverzüglich, falls er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen diese Verordnung oder gegen andere Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten verstößt.
(4)Nimmt der Auftragsverarbeiter die Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters in Anspruch, um bestimmte Verarbeitungstätigkeiten im Namen des Verantwortlichen auszuführen, so werden diesem weiteren Auftragsverarbeiter im Wege eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem Unionsrecht oder dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats dieselben Datenschutzpflichten auferlegt, die in dem Vertrag oder anderen Rechtsinstrument zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter
Absatz 3 festgelegt sind, wobei insbesondere hinreichende Garantien dafür geboten werden muss, dass die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt. Kommt der weitere Auftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nicht nach, so haftet der erste Auftragsverarbeiter gegenüber dem Verantwortlichen für die Einhaltung der Pflichten jenes anderen Auftragsverarbeiters.
(5)Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln
Artikel 40
oder eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens
Artikel 42
durch einen Auftragsverarbeiter kann als Faktor herangezogen werden, um hinreichende Garantien im Sinne der Absätze 1 und 4 des vorliegenden Artikels nachzuweisen.
(6)Unbeschadet eines individuellen Vertrags zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter kann der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument im Sinne der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels ganz oder teilweise auf den in den Absätzen 7 und 8 des vorliegenden Artikels genannten Standardvertragsklauseln beruhen, auch wenn diese Bestandteil einer dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter
den Artikeln 42 und 43 erteilten Zertifizierung sind.
(7)Die Kommission kann im Einklang mit dem Prüfverfahren
Artikel 87Absatz 2 Standardvertragsklauseln zur Regelung der in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Fragen festlegen.
(8)Eine Aufsichtsbehörde kann im Einklang mit dem Kohärenzverfahren
Artikel 63Standardvertragsklauseln zur Regelung der in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Fragen festlegen.
(9)Der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument im Sinne der Absätze 3 und 4 ist schriftlich abzufassen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.
(10)Unbeschadet der Artikel 82, 83 und 84 gilt ein Auftragsverarbeiter, der unter Verstoß gegen diese Verordnung die Zwecke und Mittel der Verarbeitung bestimmt, in Bezug auf diese Verarbeitung als Verantwortlicher.“ 3.2.
- § 28 Abs. 3,
- Satz VwGVG normiert, hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.3.2.
- Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG normiert, hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
§ 28Abs. 3, 3. Satz Vw
GVG ist die Behörde hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, 3, Satz VwGVG ist die Behörde hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen
§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw
GVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat das VwG nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt. Es hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom VwG selbst vorzunehmen wären (vgl. etwa VwGH vom 20.12.2021, Ra 2021/22/0201 und vom 26.05.2021, Ra 2018/22/0132). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat das VwG nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt. Es hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom VwG selbst vorzunehmen wären vergleiche etwa VwGH vom 20.12.2021, Ra 2021/22/0201 und vom 26.05.2021, Ra 2018/22/0132). Eine Zurückverweisung kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn für die Eruierung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes Verfahrensschritte im Ermittlungsverfahren seitens der Behörde deshalb unterbleiben, weil sie es gerade mit dem Ziel, sich Ermittlungen zu ersparen, den Parteien des Verfahrens in gesetzwidriger Weise verunmöglicht, von den ihnen zustehenden Rechten Gebrauch zu machen. Um eine zurückverweisende Entscheidung darauf gründen zu können, bedarf es aber entsprechender Feststellungen durch das Verwaltungsgericht, auf deren Basis die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 als gegeben angenommen werden können (vgl. zur Pflicht des Verwaltungsgerichtes seine nach § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 zurückverweisende Entscheidung nachvollziehbar begründen zu müssen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, das E vom
- Juni 2014, Ro 2014/03/0063, Pkt. 2.6.
- der Entscheidungsgründe).Eine Zurückverweisung kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn für die Eruierung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes Verfahrensschritte im Ermittlungsverfahren seitens der Behörde deshalb unterbleiben, weil sie es gerade mit dem Ziel, sich Ermittlungen zu ersparen, den Parteien des Verfahrens in gesetzwidriger Weise verunmöglicht, von den ihnen zustehenden Rechten Gebrauch zu machen. Um eine zurückverweisende Entscheidung darauf gründen zu können, bedarf es aber entsprechender Feststellungen durch das Verwaltungsgericht, auf deren Basis die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 als gegeben angenommen werden können vergleiche zur Pflicht des Verwaltungsgerichtes seine nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 zurückverweisende Entscheidung nachvollziehbar begründen zu müssen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, das E vom
- Juni 2014, Ro 2014/03/0063, Pkt. 2.6.
- der Entscheidungsgründe). 3.2.
- Ausgehend vom dargestellten Sachverhalt und der angeführten Rechtslage liegen im vorliegenden Fall besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens im oben genannten Sinn vor: Der vorliegende Sachverhalt wurde von der belangten Behörde selbst weder allgemein in Bezug auf das Beschwerdevorbringen noch konkret im Hinblick auf die Zurechenbarkeit bzw. Verantwortlicheneigenschaft der mitbeteiligten Partei hinsichtlich der in Beschwerde gezogenen Datenverarbeitung (erkennbar) überprüft. Obwohl der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bereits konkrete Beweismittel (dh. die verfahrensgegenständliche Mahnung, datiert mit 15.05.2020, sowie die hierauf an die og. Adresse versandte E-Mail) anbot, ging die belangte Behörde überhaupt nicht darauf ein und hat jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, welche zur Feststellung der hier wesentlichen Sachverhaltselemente auch nur ansatzweise geeignet gewesen wäre, unterlassen. Allein die – lediglich basierend von schriftlichen Ermittlungsergebnissen – getroffene Feststellung, dass zwischen der mitbeteiligten Partei und der XXXX GmbH grundsätzlich (in Bezug auf den Zahlungsverkehr) eine Auftragsvereinbarung geschlossen worden sei, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass die vorliegend monierten Datenverarbeitungen zu dessen Erfüllung erfolgt wäre. Der Beschwerdeführer begründete ja seine Beschwerde schon damit, dass die Zusendung von Mahnschreiben und E-Mail ohne Rechtsgrundlage erfolgt wären, insbesondere vor dem Hintergrund, dass seine E-Mail-Adresse (behauptetermaßen) infolge eines zuvor erteilten Löschbegehrens gar nicht verarbeitet hätte werden dürfen, dennoch forderte die belangte Behörde die mitbeteiligten Partei nicht einmal schriftlich dazu auf, zu begründen, warum in ihrer behaupteten Rolle als Auftragsverarbeiterin die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung im Auftrag des behauptetermaßen Verantwortlichen erfolgt und sohin rechtmäßig gewesen wäre. Der vorliegende Sachverhalt wurde von der belangten Behörde selbst weder allgemein in Bezug auf das Beschwerdevorbringen noch konkret im Hinblick auf die Zurechenbarkeit bzw. Verantwortlicheneigenschaft der mitbeteiligten Partei hinsichtlich der in Beschwerde gezogenen Datenverarbeitung (erkennbar) überprüft. Obwohl der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bereits konkrete Beweismittel (dh. die verfahrensgegenständliche Mahnung, datiert mit 15.05.2020, sowie die hierauf an die og. Adresse versandte E-Mail) anbot, ging die belangte Behörde überhaupt nicht darauf ein und hat jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, welche zur Feststellung der hier wesentlichen Sachverhaltselemente auch nur ansatzweise geeignet gewesen wäre, unterlassen. Allein die – lediglich basierend von schriftlichen Ermittlungsergebnissen – getroffene Feststellung, dass zwischen der mitbeteiligten Partei und der römisch 40 GmbH grundsätzlich (in Bezug auf den Zahlungsverkehr) eine Auftragsvereinbarung geschlossen worden sei, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass die vorliegend monierten Datenverarbeitungen zu dessen Erfüllung erfolgt wäre. Der Beschwerdeführer begründete ja seine Beschwerde schon damit, dass die Zusendung von Mahnschreiben und E-Mail ohne Rechtsgrundlage erfolgt wären, insbesondere vor dem Hintergrund, dass seine E-Mail-Adresse (behauptetermaßen) infolge eines zuvor erteilten Löschbegehrens gar nicht verarbeitet hätte werden dürfen, dennoch forderte die belangte Behörde die mitbeteiligten Partei nicht einmal schriftlich dazu auf, zu begründen, warum in ihrer behaupteten Rolle als Auftragsverarbeiterin die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung im Auftrag des behauptetermaßen Verantwortlichen erfolgt und sohin rechtmäßig gewesen wäre. Die belangte Behörde gründet ihre Entscheidung – allein gestützt auf die Einholung einer rein schriftlichen Stellungnahme – auf die bloß allgemeinen Angaben der mitbeteiligten Partei zu deren Eigenschaft als Auftragsverarbeiterin der XXXX GmbH. Zur zentral zu klärenden Tatfrage, inwieweit die beiden in Beschwerde gezogenen Datenverarbeitungen in dieser Eigenschaft bzw. im Rahmen des Auftragsverarbeitungsvertrag erfolgt wären, hat die belangte Behörde jedoch – soweit aus dem Akteninhalt ersichtlich – tatsächlich keinerlei (geeignete) Ermittlungsschritte gesetzt und ist hierzu auch in der Bescheidbegründung Nichts zu entnehmen. Im Wesentlichen hat die belangte Behörde hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitung bzw. deren Zurechnung – trotz des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers – keinerlei nähere Klärung vorgenommen und lediglich die schriftliche Stellungnahme der mitbeteiligten Partei, die sich in Angaben zu einem in Bezug auf den Zahlungsverkehr bestehenden Auftragsverarbeitungsvertrages sowie dem Hinweis, dass die betreffenden personenbezogenen Daten nicht „geheim“ iSd § 1 Abs. 1 DSG wären, erschöpft, begnügt und diese beweisgewürdigt, ohne auf die diesbezügliche Replik des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen vom 20.07.2023 und 01.10.2023 einzugehen und sein do. Vorbringen zu berücksichtigen. Tatsächlich wurden die genannten Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei auch nicht zur Kenntnis gebracht. Die belangte Behörde hat jegliche Ermittlungsschritte zur Frage unterlassen, inwieweit die Versendung des gegenständliche Mahnschreiben bzw. der nachfolgenden E-Mail an die unter II.1.
- genannte Adresse zur Erfüllung des Auftragsverarbeitungsvertrages bzw. eines der Verantwortlichen zurechenbaren Auftrags erfolgt seien. Hinzu kommt, dass die belangte Behörde im vorliegende Fall sogar das Vorbringen der mitbeteiligten Partei, wonach die Versendung des Mahnschreibens versehentlich erfolgt sei, völlig außer Acht lässt und sohin trotz offenem Klärungsbedarf notwendige Ermittlungsschritte unterlassen hat. Die belangte Behörde gründet ihre Entscheidung – allein gestützt auf die Einholung einer rein schriftlichen Stellungnahme – auf die bloß allgemeinen Angaben der mitbeteiligten Partei zu deren Eigenschaft als Auftragsverarbeiterin der römisch 40 GmbH. Zur zentral zu klärenden Tatfrage, inwieweit die beiden in Beschwerde gezogenen Datenverarbeitungen in dieser Eigenschaft bzw. im Rahmen des Auftragsverarbeitungsvertrag erfolgt wären, hat die belangte Behörde jedoch – soweit aus dem Akteninhalt ersichtlich – tatsächlich keinerlei (geeignete) Ermittlungsschritte gesetzt und ist hierzu auch in der Bescheidbegründung Nichts zu entnehmen. Im Wesentlichen hat die belangte Behörde hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitung bzw. deren Zurechnung – trotz des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers – keinerlei nähere Klärung vorgenommen und lediglich die schriftliche Stellungnahme der mitbeteiligten Partei, die sich in Angaben zu einem in Bezug auf den Zahlungsverkehr bestehenden Auftragsverarbeitungsvertrages sowie dem Hinweis, dass die betreffenden personenbezogenen Daten nicht „geheim“ iSd Paragraph eins, Absatz eins, DSG wären, erschöpft, begnügt und diese beweisgewürdigt, ohne auf die diesbezügliche Replik des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen vom 20.07.2023 und 01.10.2023 einzugehen und sein do. Vorbringen zu berücksichtigen. Tatsächlich wurden die genannten Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei auch nicht zur Kenntnis gebracht. Die belangte Behörde hat jegliche Ermittlungsschritte zur Frage unterlassen, inwieweit die Versendung des gegenständliche Mahnschreiben bzw. der nachfolgenden E-Mail an die unter römisch zwei.1.
- genannte Adresse zur Erfüllung des Auftragsverarbeitungsvertrages bzw. eines der Verantwortlichen zurechenbaren Auftrags erfolgt seien. Hinzu kommt, dass die belangte Behörde im vorliegende Fall sogar das Vorbringen der mitbeteiligten Partei, wonach die Versendung des Mahnschreibens versehentlich erfolgt sei, völlig außer Acht lässt und sohin trotz offenem Klärungsbedarf notwendige Ermittlungsschritte unterlassen hat. Außerdem hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall grob gegen verfahrensrechtliche Grundsätze verstoßen und qualifiziert den Grundsatz der materiellen Wahrheit verletzt. Der rechtlich relevante Sachverhalt ist von Amts wegen vollständig zu ermitteln; die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen von Parteien nicht ohne Ermittlungen hinwegsetzen (vgl. VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169; 24.07.2017, Ro 2014/08/0043). Obwohl der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bereits umfangreiche Beweismittel anbot, ging die belangte Behörde überhaupt nicht darauf ein und forderte auch nicht die mitbeteiligte Partei auf, genau darzulegen, weshalb und wie die gegenständlichen Datenverarbeitungen („versehentliche“ postalische Versendung eines Mahnschreibens sowie Versendung der E-Mail an die og. E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers) im Auftrag des behauptetermaßen Verantwortlichen bzw. in Erfüllung des Auftragsverarbeitungsverhältnisses erfolgt sei, weswegen keine Klärung der Tatsachen und Sachverhaltsfeststellungen dahingehend gegeben ist. Somit hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall grob gegen verfahrensrechtliche Grundsätze verstoßen und daher keine rechtmäßige Führung des Verfahrens geführt. Außerdem hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall grob gegen verfahrensrechtliche Grundsätze verstoßen und qualifiziert den Grundsatz der materiellen Wahrheit verletzt. Der rechtlich relevante Sachverhalt ist von Amts wegen vollständig zu ermitteln; die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen von Parteien nicht ohne Ermittlungen hinwegsetzen vergleiche VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169; 24.07.2017, Ro 2014/08/0043). Obwohl der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bereits umfangreiche Beweismittel anbot, ging die belangte Behörde überhaupt nicht darauf ein und forderte auch nicht die mitbeteiligte Partei auf, genau darzulegen, weshalb und wie die gegenständlichen Datenverarbeitungen („versehentliche“ postalische Versendung eines Mahnschreibens sowie Versendung der E-Mail an die og. E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers) im Auftrag des behauptetermaßen Verantwortlichen bzw. in Erfüllung des Auftragsverarbeitungsverhältnisses erfolgt sei, weswegen keine Klärung der Tatsachen und Sachverhaltsfeststellungen dahingehend gegeben ist. Somit hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall grob gegen verfahrensrechtliche Grundsätze verstoßen und daher keine rechtmäßige Führung des Verfahrens geführt. In dem die belangte Behörde lediglich eine schriftliche Stellungnahme der mitbeteiligten Partei eingeholt und beweisgewürdigt hat, welche außerdem zur wesentlichen Tatfrage der konkreten Datenverarbeitung tatsächlich keinerlei Vorbringen enthielt, hat sie jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen bzw. lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, und liegen krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGVG vor. In dem die belangte Behörde lediglich eine schriftliche Stellungnahme der mitbeteiligten Partei eingeholt und beweisgewürdigt hat, welche außerdem zur wesentlichen Tatfrage der konkreten Datenverarbeitung tatsächlich keinerlei Vorbringen enthielt, hat sie jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen bzw. lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, und liegen krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vor. Aufgrund des Unterbleibens der aufgezeigten Ermittlungen bzw. Feststellungen im behördlichen Verfahren zu dieser hier bedeutsamen Frage im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt nicht fest: Denn der angefochtene Bescheid enthält zur Frage, ob bzw. wie die in beschwerdegezogenen Datenverarbeitungen, konkret des (irrtümlichen) Versendens eines veralteten Mahnschreibens, datiert mit 15.05.2020, am 17.05.2023 sowie einer E-Mail an den Beschwerdeführer in Folge dessen, zur Erfüllung der Tätigkeit als Auftragsverarbeiterin erfolgt sind und auch zu erfolgen hatten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass aus Sicht des Beschwerdeführers auch deswegen Zweifel an der rechtmäßigen Verarbeitung bestehen, da er hinsichtlich jener Adresse, an welche die verfahrensgegenständliche E-Mail versandt wurde, behaupteter Maßen ein Löschbegehren gestellt hätte, keinerlei Feststellungen oder sonstige Ausführungen. Der Vollständigkeit halber sei hier erwähnt, dass die belangte Behörde entgegen dem klaren Wortlaut der zugrundeliegenden Datenschutzbeschwerde auch leidglich die Versendung der E-Mail an die die unter Pkt. 1.
- genannte E-Mail-Adresse als Beschwerdegegenstand definiert. Im vorliegenden Fall liegen somit besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens im oben genannten Sinn vor. So zeigt auch der Umstand, dass im angefochtenen Bescheid auf keine der in beschwerdegezogenen Datenverarbeitungen eingegangen wurde und auch nicht auf das explizite Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahmen vom 20.07.2023 sowie 01.10.2023, in welchen er auch ausdrücklich moniert, dass die mitbeteiligte Partei auf die behaupteten Datenschutzverletzungen inhaltlich nicht eingehe, dass die belangte Behörde die Aufnahme von Beweisen zu einer zentralen Frage des Verfahren unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen würden. Trotz substantiierten Vorbringens des Beschwerdeführers in den genannten Stellungnahmen zu bestehenden Zweifeln, dass die „versehentliche“ postalische Versendung eines Mahnschreibens sowie Versendung der E-Mail an die og. E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers aufgrund eines etwaigen Auftrages der (vermeintlichen) Verantwortlichen bzw. im Rahmen des geschlossenen Auftragsverarbeitungsvertrages erfolgt sei, hat die belangte Behörde – wie festgestellt (s. Pkt. II.1.4.) – jegliche diesbezüglichen Ermittlungsschritte unterlassen. Somit hat die belangte Behörde Verfahrensschritte im Ermittlungsverfahren gerade mit dem Ziel unterlassen, sich Ermittlungen zu ersparen, den Parteien des Verfahrens in gesetzwidriger Weise verunmöglicht, von den ihnen zustehenden Rechten Gebrauch zu machen. Im vorliegenden Fall liegen somit besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens im oben genannten Sinn vor. So zeigt auch der Umstand, dass im angefochtenen Bescheid auf keine der in beschwerdegezogenen Datenverarbeitungen eingegangen wurde und auch nicht auf das explizite Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahmen vom 20.07.2023 sowie 01.10.2023, in welchen er auch ausdrücklich moniert, dass die mitbeteiligte Partei auf die behaupteten Datenschutzverletzungen inhaltlich nicht eingehe, dass die belangte Behörde die Aufnahme von Beweisen zu einer zentralen Frage des Verfahren unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen würden. Trotz substantiierten Vorbringens des Beschwerdeführers in den genannten Stellungnahmen zu bestehenden Zweifeln, dass die „versehentliche“ postalische Versendung eines Mahnschreibens sowie Versendung der E-Mail an die og. E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers aufgrund eines etwaigen Auftrages der (vermeintlichen) Verantwortlichen bzw. im Rahmen des geschlossenen Auftragsverarbeitungsvertrages erfolgt sei, hat die belangte Behörde – wie festgestellt (s. Pkt. römisch zwei.1.4.) – jegliche diesbezüglichen Ermittlungsschritte unterlassen. Somit hat die belangte Behörde Verfahrensschritte im Ermittlungsverfahren gerade mit dem Ziel unterlassen, sich Ermittlungen zu ersparen, den Parteien des Verfahrens in gesetzwidriger Weise verunmöglicht, von den ihnen zustehenden Rechten Gebrauch zu machen. Es kann nicht gesagt werden, dass die Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer – erheblichen – Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen, wobei auch auf die der Aufsichtsbehörde nach Art. 58 DSGVO zustehenden Untersuchungsbefugnisse und die sich aus Art. 31 DSGVO ergebende Verpflichtung der Verantwortlichen zur Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde zu verweisen ist, und mit Blick auf die Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3,
- Satz VwGVG (Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe) Gebrauch zu machen. Es kann nicht gesagt werden, dass die Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer – erheblichen – Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen, wobei auch auf die der Aufsichtsbehörde nach Artikel 58, DSGVO zustehenden Untersuchungsbefugnisse und die sich aus Artikel 31, DSGVO ergebende Verpflichtung der Verantwortlichen zur Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde zu verweisen ist, und mit Blick auf die Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG (Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe) Gebrauch zu machen. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren – unter Wahrung des Parteiengehörs – die versäumten Ermittlungsschritte zu setzen haben und nachvollziehbare Beweise erheben sowie die Beschwerde im angemessenen Umfang im Sinne des Art. 57 Abs. 1 lit. f) DSGVO bearbeiten müssen. Insbesondere wird die belangte Behörde zu erheben und basierend auf den Ergebnissen dieser Beweisaufnahme in nachvollziehbarer Beweiswürdigung Feststellungen dazu zu treffen haben, ob bzw. wie die in beschwerdegezogenen Datenverarbeitungen, konkret das („versehentliche“) postalische Versendung eines Mahnschreibens an den Beschwerdeführer sowie die Versendung einer E-Mail an die unter Pkt. II.1.
- genannte E-Mail-Adresse, zur Erfüllung der Tätigkeit der mitbeteiligten Partei als Auftragsverarbeiterin bzw. im Auftrag des behaupteter Maßen Verantwortlichen ( XXXX GmbH) erfolgt sind und auch zu erfolgen hatten. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren – unter Wahrung des Parteiengehörs – die versäumten Ermittlungsschritte zu setzen haben und nachvollziehbare Beweise erheben sowie die Beschwerde im angemessenen Umfang im Sinne des Artikel 57, Absatz eins, Litera f,) DSGVO bearbeiten müssen. Insbesondere wird die belangte Behörde zu erheben und basierend auf den Ergebnissen dieser Beweisaufnahme in nachvollziehbarer Beweiswürdigung Feststellungen dazu zu treffen haben, ob bzw. wie die in beschwerdegezogenen Datenverarbeitungen, konkret das („versehentliche“) postalische Versendung eines Mahnschreibens an den Beschwerdeführer sowie die Versendung einer E-Mail an die unter Pkt. römisch zwei.1.
- genannte E-Mail-Adresse, zur Erfüllung der Tätigkeit der mitbeteiligten Partei als Auftragsverarbeiterin bzw. im Auftrag des behaupteter Maßen Verantwortlichen ( römisch 40 GmbH) erfolgt sind und auch zu erfolgen hatten. 3.
- Zu Spruchpunkt A) II.3.
- Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. Zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf Einleitung eines amtswegigen Prüfverfahrens und eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen die mitbeteiligte Partei sei darauf hinzuweisen, dass aus Art. 77 Abs. 1 DSGVO bzw. § 24 Abs. 1 und 5 DSG kein subjektives Recht auf Einleitung eines amtswegigen Prüfverfahrens bzw. Strafverfahrens gegen einen gewissen Verantwortlichen abgeleitet werden könne. Auch nach § 25 Abs. 1 VStG gelte diesbezüglich das Prinzip der Amtswegigkeit. Somit waren die diesbezüglichen Anträge zurückzuweisen.Zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf Einleitung eines amtswegigen Prüfverfahrens und eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen die mitbeteiligte Partei sei darauf hinzuweisen, dass aus Artikel 77, Absatz eins, DSGVO bzw. Paragraph 24, Absatz eins und 5 DSG kein subjektives Recht auf Einleitung eines amtswegigen Prüfverfahrens bzw. Strafverfahrens gegen einen gewissen Verantwortlichen abgeleitet werden könne. Auch nach Paragraph 25, Absatz eins, VStG gelte diesbezüglich das Prinzip der Amtswegigkeit. Somit waren die diesbezüglichen Anträge zurückzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer außerdem Schadenersatz begehrte, ist festzuhalten, dass
§ 29Abs.
2 DSG für Klagen auf Schadenerstanz in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig ist, weshalb auch dieser Antrag des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zurückzuweisen war. Soweit der Beschwerdeführer außerdem Schadenersatz begehrte, ist festzuhalten, dass
Paragraph 29, Absatz 2, DSG für Klagen auf Schadenerstanz in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig ist, weshalb auch dieser Antrag des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zurückzuweisen war. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W605.2286028.1.00