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{'item': 'W605 2287853-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 24§ 13Art. 77§ 1Art. 130§ 6§ 27§ 17§ 31Art. 58§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2024 GeschäftszahlW605 2287853-1 Spruch, W605 2287853-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 4 DSG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, DSG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer brachte aufgrund der behaupteten unrechtmäßigen Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit von ihm abgeschlossenen Stromlieferverträgen bzw. einem Anbieterwechsel („Wechselprozess“) mehrere Datenschutzbeschwerden gegen diverse Verantwortliche bei der belangten Behörde ein.
  2. Verfahrensgegenstand des der hier gegenständlichen Datenschutzbeschwerde vorangegangenen Verfahrens zur Zl. XXXX war die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 09.12.2021 gegen die (auch im gegenständlichen Verfahren) mitbeteiligte Partei wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Im Wesentlichen hätte der Beschwerdeführer zwei Stromzäher in seinem Haushalt und jeweils zwei unterschiedliche Anbieter mit der jeweiligen Stromlieferung beauftragt. Die mitbeteiligte Partei habe schließlich am 12.12.2018 der XXXX GmbH, ohne Auftrag und ohne Vollmacht und damit ohne Rechtfertigungsgrund Zählerpunktnummern eines der zwei Stromzähler übermittelt, obwohl die Genannte mit der Strombelieferung hinsichtlich des anderen Stromzählers beauftragt worden sei. Am 13.12.2018 habe die mitbeteiligte Partei dasselbe Fehlverhalten gesetzt, indem sie der XXXX GmbH Zählerpunktnummern eben des anderen Stromzählers übermittelt hätte.
  3. Verfahrensgegenstand des der hier gegenständlichen Datenschutzbeschwerde vorangegangenen Verfahrens zur Zl. römisch 40 war die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 09.12.2021 gegen die (auch im gegenständlichen Verfahren) mitbeteiligte Partei wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Im Wesentlichen hätte der Beschwerdeführer zwei Stromzäher in seinem Haushalt und jeweils zwei unterschiedliche Anbieter mit der jeweiligen Stromlieferung beauftragt. Die mitbeteiligte Partei habe schließlich am 12.12.2018 der römisch 40 GmbH, ohne Auftrag und ohne Vollmacht und damit ohne Rechtfertigungsgrund Zählerpunktnummern eines der zwei Stromzähler übermittelt, obwohl die Genannte mit der Strombelieferung hinsichtlich des anderen Stromzählers beauftragt worden sei. Am 13.12.2018 habe die mitbeteiligte Partei dasselbe Fehlverhalten gesetzt, indem sie der römisch 40 GmbH Zählerpunktnummern eben des anderen Stromzählers übermittelt hätte.
  4. Mit Bescheid vom 21.09.2022, GZ. XXXX , wurde seiner ursprünglichen Datenschutzbeschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei ihn dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hätte, in dem sie der XXXX GmbH für Vertrieb, Planung und Energiedienstleistungen am 12.12.2018 Daten eines Stromzählers des Beschwerdeführers (Spruchpunkt
  5. a)) und der XXXX GmbH am 13.12.2018 Daten eines Stromzählers des Beschwerdeführers (Spruchpunkt
  6. b)) weitergegeben hätte. Weitere Datenschutzverletzungen wurden nicht festgestellt.
  7. Mit Bescheid vom 21.09.2022, GZ. römisch 40 , wurde seiner ursprünglichen Datenschutzbeschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei ihn dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hätte, in dem sie der römisch 40 GmbH für Vertrieb, Planung und Energiedienstleistungen am 12.12.2018 Daten eines Stromzählers des Beschwerdeführers (Spruchpunkt
  8. a)) und der römisch 40 GmbH am 13.12.2018 Daten eines Stromzählers des Beschwerdeführers (Spruchpunkt
  9. b)) weitergegeben hätte. Weitere Datenschutzverletzungen wurden nicht festgestellt. Nach Unterfertigung des genannten Bescheides langte bei der belangten Behörde noch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.09.2022 ein, in welcher er sein Beschwerdevorbringen insofern ergänzte, als er insgesamt elf (behauptete) Datenschutzverletzungen der mitbeteiligten Partei ausmache, konkret insgesamt vier am 12.12.2018, zwei am 04.01.2019 sowie je eine am 14.12.2018, 21.12.2018, 02.01.2018, 08.01.2019 und 16.01.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob nur die mitbeteiligte Partei Beschwerde und war das diesbezügliche Verfahren am Bundesverwaltungsgericht zur Zl. XXXX im Entscheidungszeitpunkt noch anhängig. Durch den Beschwerdeführer wurde der og. Bescheid vom 21.09.2022 nicht in Beschwerde gezogen.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob nur die mitbeteiligte Partei Beschwerde und war das diesbezügliche Verfahren am Bundesverwaltungsgericht zur Zl. römisch 40 im Entscheidungszeitpunkt noch anhängig. Durch den Beschwerdeführer wurde der og. Bescheid vom 21.09.2022 nicht in Beschwerde gezogen.
  12. Mit 03.01.2023 erhob der Beschwerdeführer nunmehr die hier gegenständliche Datenschutzbeschwerde und verwies zur Begründung auf das og. Verfahren zur Zl. XXXX sowie darauf, dass die belangte Behörde trotz seines diesbezüglichen Ersuchens zahlreiche Datenschutzverletzungen in der ergangenen Entscheidung nicht festgestellt hätte. Ausdrücklich habe er die belangte Behörde ersucht, alle von ihm vorgebrachten Datenschutzverletzungen sowie jene, die er übersehen hätte, aber von der belangten Behörde erkannt würden, festzustellen. Da die mitbeteiligte Partei gegen diese Entscheidung eine Beschwerde erhoben habe, sei dieses Verfahren auch noch anhängig. Leider seien neben den festgestellten Datenschutzverletzungen, weitere unrechtmäßige Verarbeitungen von personenbezogene Daten zwischen 01.01.2019 und 19.01.2019 nicht berücksichtigt worden und er bringe sohin zur Aufklärung des gesamten Sachverhaltes sowie aus juristischer Vorsicht eine weitere Datenschutzbeschwerde ein. Der Beschwerde waren der Bescheid der belangten Behörde vom 21.09.2022, GZ. XXXX , sowie die og. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.09.2022 angefügt, worin er ergänzende Datenschutzverletzungen am 12.12.2018, 14.12.2018, 21.12.2018, 02.01.2018, 04.01.2019, 08.01.2019 und 16.01.2019 moniert hatte.
  13. Mit 03.01.2023 erhob der Beschwerdeführer nunmehr die hier gegenständliche Datenschutzbeschwerde und verwies zur Begründung auf das og. Verfahren zur Zl. römisch 40 sowie darauf, dass die belangte Behörde trotz seines diesbezüglichen Ersuchens zahlreiche Datenschutzverletzungen in der ergangenen Entscheidung nicht festgestellt hätte. Ausdrücklich habe er die belangte Behörde ersucht, alle von ihm vorgebrachten Datenschutzverletzungen sowie jene, die er übersehen hätte, aber von der belangten Behörde erkannt würden, festzustellen. Da die mitbeteiligte Partei gegen diese Entscheidung eine Beschwerde erhoben habe, sei dieses Verfahren auch noch anhängig. Leider seien neben den festgestellten Datenschutzverletzungen, weitere unrechtmäßige Verarbeitungen von personenbezogene Daten zwischen 01.01.2019 und 19.01.2019 nicht berücksichtigt worden und er bringe sohin zur Aufklärung des gesamten Sachverhaltes sowie aus juristischer Vorsicht eine weitere Datenschutzbeschwerde ein. Der Beschwerde waren der Bescheid der belangten Behörde vom 21.09.2022, GZ. römisch 40 , sowie die og. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.09.2022 angefügt, worin er ergänzende Datenschutzverletzungen am 12.12.2018, 14.12.2018, 21.12.2018, 02.01.2018, 04.01.2019, 08.01.2019 und 16.01.2019 moniert hatte. Zur Frage der Präklusion seines Vorbringens

§ 24Abs.

4 DSG führte der Beschwerdeführer aus, dass aufgrund der im genannten Verfahren Zl. XXXX als Hauptsache anhängigen Bescheidbeschwerdeverfahren eine Fristhemmnis laufe. Außerdem habe er von den zusätzlichen Datenschutzverletzungen aufgrund der Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei vom 24.02.2022 und 09.09.2022 im Verfahren Zl. XXXX erst Kenntnis erlangt und somit innerhalb der Jahresfrist nach Kenntniserlangung auch Beschwerde erhoben. Zur Frage der Präklusion seines Vorbringens

Paragraph 24, Absatz 4, DSG führte der Beschwerdeführer aus, dass aufgrund der im genannten Verfahren Zl. römisch 40 als Hauptsache anhängigen Bescheidbeschwerdeverfahren eine Fristhemmnis laufe. Außerdem habe er von den zusätzlichen Datenschutzverletzungen aufgrund der Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei vom 24.02.2022 und 09.09.2022 im Verfahren Zl. römisch 40 erst Kenntnis erlangt und somit innerhalb der Jahresfrist nach Kenntniserlangung auch Beschwerde erhoben. 6. Mit Erledigung vom 27.06.2023, GZ. XXXX , durch die belangte Behörde zur Verbesserung

§ 13Abs.

3 AVG aufgefordert, ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen am 12.07.2023 um die bereits in seiner Stellungnahme vom 22.09.2023 enthaltene Auflistung und schematische Darstellung von elf (behaupteten) Datenschutzverletzungen, konkret insgesamt vier am 12.12.2018, zwei am 04.01.2019 sowie je eine am 14.12.2018, 21.12.2018, 02.01.2018, 08.01.2019 und 16.01.2019. 6. Mit Erledigung vom 27.06.2023, GZ. römisch 40 , durch die belangte Behörde zur Verbesserung

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen am 12.07.2023 um die bereits in seiner Stellungnahme vom 22.09.2023 enthaltene Auflistung und schematische Darstellung von elf (behaupteten) Datenschutzverletzungen, konkret insgesamt vier am 12.12.2018, zwei am 04.01.2019 sowie je eine am 14.12.2018, 21.12.2018, 02.01.2018, 08.01.2019 und 16.01.

  1. Mit Bescheid vom XXXX , GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers zurück und begründet dies damit, dass es sich bei den in § 24 DSG genannten Fristen um Präklusivfristen handle, weswegen es nach einem Ablauf der Fristen zu einem Erlöschen des Anspruches komme. Der Beschwerdeführer behauptete in seiner Beschwerde Datenschutzverletzungen am 12.12.2018, 14.12.2018, 21.12.2018, 02.01.2018, 04.01.2019, 08.01.2019 und 16.01.2019, bei welchen es sich um abgeschlossene Ereignisse in der Vergangenheit handle, die als abgeschlossen gelten, weshalb auch keine „fortgesetzte Schädigung“ im Sinne eines Dauerdelikts angenommen werde. Aus diesem Grund habe der Anspruch auf Geltendmachung der Datenschutzverletzungen des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen 12.12.2021 und 16.01.2022 geendet und sei die Beschwerde folglich zurückzuweisen gewesen.
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers zurück und begründet dies damit, dass es sich bei den in Paragraph 24, DSG genannten Fristen um Präklusivfristen handle, weswegen es nach einem Ablauf der Fristen zu einem Erlöschen des Anspruches komme. Der Beschwerdeführer behauptete in seiner Beschwerde Datenschutzverletzungen am 12.12.2018, 14.12.2018, 21.12.2018, 02.01.2018, 04.01.2019, 08.01.2019 und 16.01.2019, bei welchen es sich um abgeschlossene Ereignisse in der Vergangenheit handle, die als abgeschlossen gelten, weshalb auch keine „fortgesetzte Schädigung“ im Sinne eines Dauerdelikts angenommen werde. Aus diesem Grund habe der Anspruch auf Geltendmachung der Datenschutzverletzungen des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen 12.12.2021 und 16.01.2022 geendet und sei die Beschwerde folglich zurückzuweisen gewesen.
  3. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Bescheidbeschwerde vom 03.03.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass aus seiner Sicht die belangte Behörde sämtliche Hinweise auf zugrundeliegende offene Verfahren, seine Sachverhaltsdarstellung sowie sein Vorbringen zur Fristhemmung ignoriert habe. Außerdem habe die belangte Behörde die Verfahrensgegenstände bloß verkürzt dargestellt. Tatsache sei, dass sich die belangte Behörde mit dem Beschwerdegegenstand gar nicht beschäftigt habe. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag den Bescheid aufzuheben, den Inhalt allumfänglich zu prüfen und Verletzungen vom Recht auf Geheimhaltung, Art. 6 DSGVO und Art. 5 DSGVO festzustellen. Außerdem beantrage er eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  4. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Bescheidbeschwerde vom 03.03.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass aus seiner Sicht die belangte Behörde sämtliche Hinweise auf zugrundeliegende offene Verfahren, seine Sachverhaltsdarstellung sowie sein Vorbringen zur Fristhemmung ignoriert habe. Außerdem habe die belangte Behörde die Verfahrensgegenstände bloß verkürzt dargestellt. Tatsache sei, dass sich die belangte Behörde mit dem Beschwerdegegenstand gar nicht beschäftigt habe. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag den Bescheid aufzuheben, den Inhalt allumfänglich zu prüfen und Verletzungen vom Recht auf Geheimhaltung, Artikel 6, DSGVO und Artikel 5, DSGVO festzustellen. Außerdem beantrage er eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  5. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 06.03.2024 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.1 Beschwerdegegenstand sind insgesamt elf durch den Beschwerdeführer gerügte Datenschutzverletzungen durch die mitbeteiligte Partei, welche (behaupteter Maßen) Ende 2018 bzw. Anfang 2019 stattgefunden haben, konkret am  12.12.2018, vier Datenschutzverletzungen  14.12.2018, eine Datenschutzverletzung  21.12.2018, eine Datenschutzverletzung  02.01.2018, eine Datenschutzverletzung  04.01.2019, zwei Datenschutzverletzung  08.01.2019, eine Datenschutzverletzung und  16.01.2019, eine Datenschutzverletzung. 1.
  7. Von diesen Datenschutzverletzungen erlangte der Beschwerdeführer, (spätestens) durch die aufgrund der im Verfahrens Zl. XXXX eingebrachten Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei vom 24.02.2022 und 09.09.2022 Kenntnis. 1.
  8. Von diesen Datenschutzverletzungen erlangte der Beschwerdeführer, (spätestens) durch die aufgrund der im Verfahrens Zl. römisch 40 eingebrachten Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei vom 24.02.2022 und 09.09.2022 Kenntnis. 1.
  9. Mit Eingabe vom 03.01.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 09.01.2023, erhob der Beschwerdeführer seine diesbezügliche Datenschutzbeschwerde

Art. 77DSGVO bzw.

§ 24 DSG gegen die mitbeteiligte Partei wegen einer Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung

§ 1Abs.

1 DSG sowie der Missachtung der Art. 5 und Art. 6 DSGVO und beantragte die belangte Behörde, möge die Verletzung seiner Rechte festzustellen. 1.3. Mit Eingabe vom 03.01.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 09.01.2023, erhob der Beschwerdeführer seine diesbezügliche Datenschutzbeschwerde

Artikel 77, DSGVO bzw.

Paragraph 24, DSG gegen die mitbeteiligte Partei wegen einer Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz eins, DSG sowie der Missachtung der Artikel 5 und Artikel 6, DSGVO und beantragte die belangte Behörde, möge die Verletzung seiner Rechte festzustellen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 03.01.2023, dem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , GZ: XXXX , der Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers vom 03.03.
  3. 2.
  4. Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 03.01.2023, dem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , der Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers vom 03.03.
  5. 2.
  6. Die Feststellungen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Datenschutzverletzungen sowie deren behaupteten Zeitpunkten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst im Rahmen seiner Datenschutzbeschwerde vom 03.01.2023 sowie der ergänzend beigebrachten tabellarischen Auflistung im Rahmen seiner aufgetragenen Verbesserung vom 12.07.2023 und seiner Bescheidbeschwerde vom 03.03.2024, welche auch mit seinem schon im vorangegangenen Verfahren zur Zl. XXXX gemachten Vorbringen betreffend elf behauptete Datenschutzverletzungen am 12.12.2018, 14.12.2018, 21.12.2018, 02.01.2019, 04.01.2019, 08.01.2019 und 16.01.2022, übereinstimmen, wie sich aus der beigebrachten Stellungnahme vom 22.09.2022 ergibt. 2.
  7. Die Feststellungen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Datenschutzverletzungen sowie deren behaupteten Zeitpunkten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst im Rahmen seiner Datenschutzbeschwerde vom 03.01.2023 sowie der ergänzend beigebrachten tabellarischen Auflistung im Rahmen seiner aufgetragenen Verbesserung vom 12.07.2023 und seiner Bescheidbeschwerde vom 03.03.2024, welche auch mit seinem schon im vorangegangenen Verfahren zur Zl. römisch 40 gemachten Vorbringen betreffend elf behauptete Datenschutzverletzungen am 12.12.2018, 14.12.2018, 21.12.2018, 02.01.2019, 04.01.2019, 08.01.2019 und 16.01.2022, übereinstimmen, wie sich aus der beigebrachten Stellungnahme vom 22.09.2022 ergibt. 2.
  8. Dass der Beschwerdeführer hierüber spätestens mit den im Verfahrens Zl. XXXX eingebrachten Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei vom 24.02.2022 und 09.09.2022 Kenntnis erlangte, ergibt sich aus dem dieses Verfahren abschließenden und vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheid der belangten Behörde vom 21.09.2022 sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.09.2022 sowie seinem Vorbringen im Rahmen der hier gegenständlichen Bescheidbeschwerde. 2.
  9. Dass der Beschwerdeführer hierüber spätestens mit den im Verfahrens Zl. römisch 40 eingebrachten Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei vom 24.02.2022 und 09.09.2022 Kenntnis erlangte, ergibt sich aus dem dieses Verfahren abschließenden und vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheid der belangten Behörde vom 21.09.2022 sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.09.2022 sowie seinem Vorbringen im Rahmen der hier gegenständlichen Bescheidbeschwerde.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) id

F BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, (DFB), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch Senate vorsehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch Senate vorsehen ist.

§ 27Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl.

I Nr. 165/1999, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 27, Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – ArgVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörden in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – ArgVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörden in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. , 3.

  1. Zu A) Abweisung: 3.2.
  2. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren § 1 DSG – Grundrecht auf Datenschutz – lautet auszugsweise:Paragraph eins, DSG – Grundrecht auf Datenschutz – lautet auszugsweise: „

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. […]“ § 24 Abs. 4 DSG – Beschwerde an die Datenschutzbehörde – lautet: Paragraph 24, Absatz 4, DSG – Beschwerde an die Datenschutzbehörde – lautet: „
(4)Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.“ Art. 58 Abs. 4 DSGVO – Befugnisse – lautet:Artikel 58, Absatz 4, DSGVO – Befugnisse – lautet: „
(4)Die Ausübung der der Aufsichtsbehörde

diesem Artikel übertragenen Befugnisse erfolgt vorbehaltlich geeigneter Garantien einschließlich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer Verfahren

dem Unionsrecht und dem Recht des Mitgliedstaats im Einklang mit der Charta.“ , 3.2.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes: Eingangs ist festzuhalten, dass wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde eine Beschwerde zurückgewiesen hat, die Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist (VwGH vom 29.09.2022, Ra 2021/15/0052). Die belangte Behörde wies die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass die Frist von einem Jahr, nachdem Kenntnis über das beschwerende Ereignis erlangt worden sei, oder längstens aber die Frist von drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetet Maßen stattgefunden hätte, verstrichen und der Anspruch auf Behandlung der Beschwerde erloschen sei. Das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde ergibt sich unmittelbar aus Art. 77 DSGVO. Allerdings enthält die DSGVO keine Vorgaben bezüglich der Fristen zur Geltendmachung eines Anspruchs nach Art. 77 DSGVO. Die Ausübung der Befugnisse der Aufsichtsbehörde richtet sich

Art. 58Abs. 4 DSGVO nach dem mitgliedstaatlichen Verfahrensrecht (Zavadil in Knyrim, Dat

Komm Art 58 DSGVO Rz 51; sowie Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG §24 Rz 3). Das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde ergibt sich unmittelbar aus Artikel 77, DSGVO. Allerdings enthält die DSGVO keine Vorgaben bezüglich der Fristen zur Geltendmachung eines Anspruchs nach Artikel 77, DSGVO. Die Ausübung der Befugnisse der Aufsichtsbehörde richtet sich

Artikel 58, Absatz 4, DSGVO nach dem mitgliedstaatlichen Verfahrensrecht (Zavadil in Knyrim, Dat

Komm Artikel 58, DSGVO Rz 51; sowie Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG §24 Rz 3).

§ 24Abs.

4 DSG erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.

Paragraph 24, Absatz 4, DSG erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen. Zur näheren Begründung der besonderen Verjährungsfristen nach § 24 Abs. 4 DSG ist auf die Ausführungen in den ErlRV zur Vorgängerbestimmung § 34 Abs. 1 DSG 2000 (1613 BlgNR

  1. GP 50) zu verweisen:Zur näheren Begründung der besonderen Verjährungsfristen nach Paragraph 24, Absatz 4, DSG ist auf die Ausführungen in den ErlRV zur Vorgängerbestimmung Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 (1613 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 50) zu verweisen: „Die Anwendungserfahrung, insbesondere vor der Datenschutzkommission, hat ergeben, dass die Statuierung von Verjährungsfristen […] für die Geltendmachung der Interessen der Betroffenen nach dem DSG sachlich geboten ist: Die Ermittlung von Sachverhalten, die lange zurückliegen, stößt erfahrungsgemäß auf erhebliche Schwierigkeiten und verhindert eine verlässliche Beurteilung des Vorliegens von Datenschutzverletzungen. Auch im eigenen Interesse sollten die Betroffenen daher dazu angehalten werden, behauptete Datenschutzverletzungen möglichst frühzeitig bei der Datenschutzkommission oder bei Gericht anhängig zu machen“ (Bresich/Riedl in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG § 24 Rz 4 (Stand 12.6.2018, rdb.at)).„Die Anwendungserfahrung, insbesondere vor der Datenschutzkommission, hat ergeben, dass die Statuierung von Verjährungsfristen […] für die Geltendmachung der Interessen der Betroffenen nach dem DSG sachlich geboten ist: Die Ermittlung von Sachverhalten, die lange zurückliegen, stößt erfahrungsgemäß auf erhebliche Schwierigkeiten und verhindert eine verlässliche Beurteilung des Vorliegens von Datenschutzverletzungen. Auch im eigenen Interesse sollten die Betroffenen daher dazu angehalten werden, behauptete Datenschutzverletzungen möglichst frühzeitig bei der Datenschutzkommission oder bei Gericht anhängig zu machen“ (Bresich/Riedl in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG Paragraph 24, Rz 4 (Stand 12.6.2018, rdb.at)). Bei den in § 24 DSG genannten Fristen handelt es sich um von Amts wegen wahrzunehmende Präklusivfristen (siehe OGH 31.07.2015, 6 Ob 45/15h zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 1 DSG 2000; sowie Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG § 24 Rz 2). Bei den in Paragraph 24, DSG genannten Fristen handelt es sich um von Amts wegen wahrzunehmende Präklusivfristen (siehe OGH 31.07.2015, 6 Ob 45/15h zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000; sowie Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG Paragraph 24, Rz 2). § 24 Abs. 4 DSG unterscheidet zwischen einer relativen (subjektiven) Präklusionsfrist für die Geltendmachung des Beschwerderechts von einem Jahr ab Kenntnis des beschwerenden Ereignisses sowie einer absoluten (objektiven) Präklusionsfrist von drei Jahren nach Stattfinden des Ereignisses (vgl. Schweiger in Knyrim, DatKomm Art 77 DSGVO Rz 14 (Stand 01.12.2021, rdb.at); Bresich/Riedl in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG § 24 Rz 2 (Stand 12.06.2018, rdb.at)). Paragraph 24, Absatz 4, DSG unterscheidet zwischen einer relativen (subjektiven) Präklusionsfrist für die Geltendmachung des Beschwerderechts von einem Jahr ab Kenntnis des beschwerenden Ereignisses sowie einer absoluten (objektiven) Präklusionsfrist von drei Jahren nach Stattfinden des Ereignisses vergleiche Schweiger in Knyrim, DatKomm Artikel 77, DSGVO Rz 14 (Stand 01.12.2021, rdb.at); Bresich/Riedl in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG Paragraph 24, Rz 2 (Stand 12.06.2018, rdb.at)). Unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme ist eine Beschwerde längstens binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einzubringen. Das heißt, auch wenn dem Beschwerdeführer das vorschrifts- und datenschutzwidrige Vorgehen der mitbeteiligten Partei erst durch deren Stellungnahmen im Verfahren Zl. XXXX am 24.02.2022 und 09.09.2022 bekannt geworden ist (siehe Pkt. II.1.2.), weshalb seine ursprüngliche Datenschutzbeschwerde vom 03.01.2023 sowie seinen Antrag auf Feststellung der Datenschutzverletzungen zwar innerhalb der relativen bzw. subjektiven einjährigen Präklusionsfrist

§ 24Abs.

4 DSG eingebracht wurde, war aber in diesem Zeitpunkt die für die fraglichen Verstöße am 12.12.2018, 14.12.2018, 21.12.2018, 02.01.2019, 04.01.2019, 08.01.2019 und 16.01.2019 maßgebliche absolute bzw. objektive Präklusivfrist

§ 24Abs.

4 DSG von drei Jahren bereits abgelaufen. Sohin war das Recht des Beschwerdeführers auf Beschwerde bei der belangten Behörde erloschen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mögliche Datenschutzverletzungen erst am 24.02.2022 und am 09.09.2022 erkannte, vermag im vorliegenden Fall kein eigenes fristauslösendes Ereignis zu begründen. Unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme ist eine Beschwerde längstens binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einzubringen. Das heißt, auch wenn dem Beschwerdeführer das vorschrifts- und datenschutzwidrige Vorgehen der mitbeteiligten Partei erst durch deren Stellungnahmen im Verfahren Zl. römisch 40 am 24.02.2022 und 09.09.2022 bekannt geworden ist (siehe Pkt. römisch zwei.1.2.), weshalb seine ursprüngliche Datenschutzbeschwerde vom 03.01.2023 sowie seinen Antrag auf Feststellung der Datenschutzverletzungen zwar innerhalb der relativen bzw. subjektiven einjährigen Präklusionsfrist

Paragraph 24, Absatz 4, DSG eingebracht wurde, war aber in diesem Zeitpunkt die für die fraglichen Verstöße am 12.12.2018, 14.12.2018, 21.12.2018, 02.01.2019, 04.01.2019, 08.01.2019 und 16.01.2019 maßgebliche absolute bzw. objektive Präklusivfrist

Paragraph 24, Absatz 4, DSG von drei Jahren bereits abgelaufen. Sohin war das Recht des Beschwerdeführers auf Beschwerde bei der belangten Behörde erloschen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mögliche Datenschutzverletzungen erst am 24.02.2022 und am 09.09.2022 erkannte, vermag im vorliegenden Fall kein eigenes fristauslösendes Ereignis zu begründen. Dass es sich bei den behaupteten Datenschutzverletzungen um eine „fortgesetzte Schädigung“ im Sinn eines bis über den Tag des letzten (behaupteten) Verstoßes am 16.01.2019 hinaus fortwirkenden rechtswidrigen Dauerzustand handle, wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet und ergeben sich aus seinem sonstigen Vorbringen auch keine Hinweise hierauf. Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, dass das am Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren zur Zl. XXXX betreffend das „Grundverfahren“ bei der belangten Behörde zur do. Zl. XXXX eine „Fristhemmnis“ begründe, ist dem entgegen zu halten, dass sich eine solche Bestimmung weder im DSG oder der DSGVO noch anderen im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden Bestimmungen findet. Schon in der datenschutzrechtlichen Literatur zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 1 DSG (nach der DSG-Novelle 2010) hieß es, dass es sich bei den Fristen um Präklusivfristen handle (Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG2 [Loseblattausgabe] § 34 Anm 2; Jahnel, Handbuch Datenschutzrecht [2010], 542 [Überschrift zu Rz 9/69]), die nicht verlängerbar und von Amts wegen wahrgenommen werden müssen und die die Lebensdauer eines Rechts begrenzen, (Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG2 [Loseblattausgabe] § 34 Anm 2).Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, dass das am Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren zur Zl. römisch 40 betreffend das „Grundverfahren“ bei der belangten Behörde zur do. Zl. römisch 40 eine „Fristhemmnis“ begründe, ist dem entgegen zu halten, dass sich eine solche Bestimmung weder im DSG oder der DSGVO noch anderen im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden Bestimmungen findet. Schon in der datenschutzrechtlichen Literatur zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, DSG (nach der DSG-Novelle 2010) hieß es, dass es sich bei den Fristen um Präklusivfristen handle (Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG2 [Loseblattausgabe] Paragraph 34, Anmerkung 2; Jahnel, Handbuch Datenschutzrecht [2010], 542 [Überschrift zu Rz 9/69]), die nicht verlängerbar und von Amts wegen wahrgenommen werden müssen und die die Lebensdauer eines Rechts begrenzen, (Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG2 [Loseblattausgabe] Paragraph 34, Anmerkung 2). Somit war die am 03.01.2023 eingebrachte Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers zwar innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung bei der belangten Behörde eingebracht worden, jedoch nicht binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis (behaupteter Maßen) sattgefunden hat. So wäre(n) hinsichtlich der behaupteten Datenschutzverletzungen vom 12.12.2018, 14.12.2018, 21.12.2018, 02.01.2019, 04.01.2019, 08.01.2019 und 16.01.2019

§ 24Abs.

4 DSG jeweils spätestens mit Ablauf des 12.12.2021, 14.12.2021, 21.12.2021, 02.01.2022, 04.01.2022, 08.01.2022 und 16.01.2022 Beschwerde(

  1. n)einzubringen gewesen.Somit war die am 03.01.2023 eingebrachte Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers zwar innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung bei der belangten Behörde eingebracht worden, jedoch nicht binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis (behaupteter Maßen) sattgefunden hat. So wäre(
  2. n)hinsichtlich der behaupteten Datenschutzverletzungen vom 12.12.2018, 14.12.2018, 21.12.2018, 02.01.2019, 04.01.2019, 08.01.2019 und 16.01.2019

Paragraph 24, Absatz 4, DSG jeweils spätestens mit Ablauf des 12.12.2021, 14.12.2021, 21.12.2021, 02.01.2022, 04.01.2022, 08.01.2022 und 16.01.2022 Beschwerde(n) einzubringen gewesen. Vor diesem Hintergrund war die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 03.01.2023 durch die belangte Behörde zurückzuweisen und sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Auf die Durchführung einer Verhandlung kann

§ 24Abs. 4 Vw

GVG verzichtet werden, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, und ungeachtet eines Parteiantrags, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 3.3. Auf die Durchführung einer Verhandlung kann

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG verzichtet werden, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, und ungeachtet eines Parteiantrags, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung – trotz diesbezüglichen Parteienantrags – darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde hinsichtlich der relevanten Frage der Zurückweisung wegen Präklusion aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers geklärt ist und waren lediglich Rechtsfragen zu behandeln. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Ausführungen zur Hemmung der Präklusionsfristen nach dem DSG konnten anhand der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung ergehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W605.2287853.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.