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G303 2288950-2

Obsah (8)§ 9Art. 133§ 1§ 2§ 3§ 33a§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2024 GeschäftszahlG303 2288950-2 Spruch, G303 2288950-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 9Abs.

6 Schulpflichtgesetz, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , gesetzliche Vertreterin des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 04.03.2024, GZ: römisch 40 , betreffend Fernbleiben vom Unterricht

Paragraph 9, Absatz 6, Schulpflichtgesetz, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Formularantrag vom 28.02.2024 beantragten die Eltern und Erziehungsberechtigten XXXX und XXXX bei der Bildungsdirektion Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) die Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht ihres minderjährigen Sohnes XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer oder BF2) im Zeitraum von 03.06.2024 bis 05.07.

  1. Als Grund wurde eine fünfwöchige Reise angegeben. Dazu ausgeführt, dass aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels sich für die Familie die einmalige Chance und Gelegenheit ergebe, einen Urlaub für diese Dauer anzutreten. Mit Formularantrag vom 28.02.2024 beantragten die Eltern und Erziehungsberechtigten römisch 40 und römisch 40 bei der Bildungsdirektion Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) die Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht ihres minderjährigen Sohnes römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer oder BF2) im Zeitraum von 03.06.2024 bis 05.07.
  2. Als Grund wurde eine fünfwöchige Reise angegeben. Dazu ausgeführt, dass aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels sich für die Familie die einmalige Chance und Gelegenheit ergebe, einen Urlaub für diese Dauer anzutreten. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2024 wurde die Erlaubnis zum Fernbleiben des BF2, Schüler der 2a-Klasse der VS XXXX , für den Zeitraum 03.06.2024 bis 05.07.2024, zum Zwecke des Familienurlaubes nicht erteilt. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2024 wurde die Erlaubnis zum Fernbleiben des BF2, Schüler der 2a-Klasse der VS römisch 40 , für den Zeitraum 03.06.2024 bis 05.07.2024, zum Zwecke des Familienurlaubes nicht erteilt. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht

§ 9Abs. 6 Sch

PflG Gründe vorliegen müssten, die in ihrer Art und Schwere mit den in Abs 3 leg. cit. aufgezählten Gründen vergleichbar seien und keine Gründe im Sinne des Abs. 4 leg. cit. darstellen würden. Dabei sei aufgrund der bisher ergangenen Judikatur ein strenger Maßstab anzulegen. Eine gemeinsame Urlaubsreise wäre am ehesten noch mit dem Rechtfertigungsgrund des § 9 Abs. 3 Z 4 SchPflG vergleichbar, nämlich einem außergewöhnlichen Ereignis im Leben des Schülers. Gemeinsame Urlaubsfahrten der Eltern mit ihrem schulpflichtigen Kind während der Unterrichtszeit können aber nach der ständigen Judikatur keinen Rechtfertigungsgrund darstellen, weil dafür in den Ferien ausreichend Zeit zur Verfügung stehe. Nachdem Urlaubsreisen keinen Rechtsfertigungsgrund darstellen können, sei die Heranziehung als begründeter Anlass im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG ausgeschlossen.Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht

Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG Gründe vorliegen müssten, die in ihrer Art und Schwere mit den in Absatz 3, leg. cit. aufgezählten Gründen vergleichbar seien und keine Gründe im Sinne des Absatz 4, leg. cit. darstellen würden. Dabei sei aufgrund der bisher ergangenen Judikatur ein strenger Maßstab anzulegen. Eine gemeinsame Urlaubsreise wäre am ehesten noch mit dem Rechtfertigungsgrund des Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 4, SchPflG vergleichbar, nämlich einem außergewöhnlichen Ereignis im Leben des Schülers. Gemeinsame Urlaubsfahrten der Eltern mit ihrem schulpflichtigen Kind während der Unterrichtszeit können aber nach der ständigen Judikatur keinen Rechtfertigungsgrund darstellen, weil dafür in den Ferien ausreichend Zeit zur Verfügung stehe. Nachdem Urlaubsreisen keinen Rechtsfertigungsgrund darstellen können, sei die Heranziehung als begründeter Anlass im Sinne des Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG ausgeschlossen. Dagegen erhob die Mutter und gesetzliche Vertreterin (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin oder BF1) des BF2 mit Schreiben vom 20.03.2024 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte die BF1 zusammengefasst aus, dass es sich bei der geplanten Urlaubsreise um ein außergewöhnliches Ereignis im Leben des BF2 und seiner Familie handle. Der Kindsvater befinde sich in einer Phase der beruflichen Veränderung und habe die Familie dadurch erstmalig die Möglichkeit, über einen längeren Zeitraum gemeinsame Zeit zu verbringen. Dies sei für die Entwicklung des BF2 und für die Stärkung der familiären Bindung von unschätzbarem Wert. Es sei außerdem in diesem Jahr nur während des genannten Zeitraumes möglich, gemeinsame Zeit zu verbringen, da der Kindsvater aufgrund seines neuen Angestelltenverhältnisses in den ersten sechs Monaten keinen Urlaub nehmen könne. Die Schulleistungen des BF2 seien ausgezeichnet und seien die Eltern bereit, während des Fernbleibens des BF2 den versäumten Unterrichtsstoff zu vermitteln. Ein Aufenthalt in einer anderen Umgebung mit fremden Kulturen und Eindrücken stelle eine wertvolle Form der Wissensvermittlung dar, die die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes fördern würde. Diese Erfahrungen seien von unschätzbarem Wert für einen jungen Menschen. Sowohl die Schulleitung als auch der Klassenlehrer würden das Vorhaben unterstützen und keine Bedenken hinsichtlich der schulischen Entwicklung des BF2 haben. Es wurde ersucht, dem Antrag zumindest teilweise stattzugeben und die Freistellung von

  1. Juni bis
  2. Juni (abweichend vom beantragten Zeitraum vom 03.06.2024 bis 05.07.2024) zu ermöglichen. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 28.03.2024 von der belangten Behörde vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Ergänzend wurde zum Beschwerdevorbringen festgehalten, dass die von der BF1 vorgebrachte Verkürzung des beantragten Zeitraums des Fernbleibens um eine Woche zu keiner geänderten rechtlichen Beurteilung führen könne, weil auch diesem Zeitraum als Begründung eine Urlaubsreise zugrunde liege, die – völlig unabhängig von der beabsichtigten Dauer – außerhalb der Ferienzeiten keinen tauglichen Grund für die Genehmigung eines Fernbleibens darstellen könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der minderjährige BF2 ist der am XXXX geborene Sohn der BF1 und besucht im Schuljahr 2023/2024 die
  4. Klasse der Volksschule XXXX . Der minderjährige BF2 ist der am römisch 40 geborene Sohn der BF1 und besucht im Schuljahr 2023 aus 2024, die
  5. Klasse der Volksschule römisch 40 . Mit Formularantrag vom 28.02.2024 beantragte die BF1 gemeinsam mit dem erziehungsberechtigten Vater des BF2 bei der belangten Behörde die Genehmigung zum Fernblieben vom Unterricht des BF2 in der Zeit vom 03.06.2024 bis 05.07.2024 und begründete diesen Antrag damit, dass es sich um einen Familienurlaub handle, welcher sich aufgrund eines Wechsels des Arbeitsplatzes des Kindsvaters ergebe. In der Beschwerde beantragte die BF1 zumindest den Zeitraum des Fernbleibens vom Unterricht von 10.06.2024 bis 05.07.2024 zu genehmigen.
  6. Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem gegenständlich vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Minderjährigkeit des BF2, zum Angehörigenverhältnis und zum Besuch der Volksschule ergeben sich aus den Angaben der BF1 und aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht und zur Begründung des Antrags ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Antrag selbst. Der begehrte verkürzte Zeitraum des Fernbleibens geht aus der Beschwerde hervor.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zu Spruchpunkt A) 3.1.
  9. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 1Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (im Folgenden: Sch

PflG) besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.

Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 (im Folgenden: SchPflG) besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.

§ 2Sch

PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

§ 3Sch

PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

§ 9Abs. 1 Sch

PflG haben die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.

Paragraph 9, Absatz eins, SchPflG haben die in eine im Paragraph 5, genannte Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.

§ 9Abs. 2 Sch

PflG ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

Paragraph 9, Absatz 2, SchPflG ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

§ 9Abs. 3 Sch

PflG gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:

Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:

  1. Erkrankung des Schülers,
  2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
  3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
  4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
  5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.

§ 9Abs. 4 Sch

PflG ist die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.

Paragraph 9, Absatz 4, SchPflG ist die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.

§ 9Abs. 6 Sch

PflG kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen

§ 33aAbs.

1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch die Bildungsdirektion zuständig.

Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen

Paragraph 33 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch die Bildungsdirektion zuständig. 3.1.2. Der Gesetzgeber hat es unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann die demonstrative Aufzählung der Gründe, die

§ 9Abs. 3 Sch

PflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung

Abs. 2 leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die

Abs. 4 leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen. Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Abs. 3 genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Abs. 6 auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 [S. 504] zu § 9 SchPflG). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht

§ 9Abs. 6 Sch

PflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Abs. 3 leg. cit. aufgezählten Gründen vergleichbar sind.3.1.2. Der Gesetzgeber hat es unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann die demonstrative Aufzählung der Gründe, die

Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung

Absatz 2, leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die

Absatz 4, leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen. Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Absatz 3, genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Absatz 6, auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 [S. 504] zu Paragraph 9, SchPflG). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht

Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Absatz 3, leg. cit. aufgezählten Gründen vergleichbar sind. Aus der in § 9 Abs. 3 SchPflG enthaltenen Aufzählung geht hervor, dass ein Fernbleiben nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn es auf Gründen beruht, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,

  1. Auflage, FN 13a [S. 503] zu § 9 SchPflG mit Verweis auf VwGH 14.04.1978, Zl. 0726/77). Aus der in Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG enthaltenen Aufzählung geht hervor, dass ein Fernbleiben nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn es auf Gründen beruht, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
  2. Auflage, FN 13a [S. 503] zu Paragraph 9, SchPflG mit Verweis auf VwGH 14.04.1978, Zl. 0726/77). Unter außergewöhnlichen Ereignissen im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers sind zB nicht alljährlich wiederkehrende Familienjubiläen, Taufen, Hochzeiten und Todesfälle in der Familie, Firmung des Schülers und Ähnliches zu verstehen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
  3. Auflage, FN 11 [S. 503] zu § 9 SchPflG).Unter außergewöhnlichen Ereignissen im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers sind zB nicht alljährlich wiederkehrende Familienjubiläen, Taufen, Hochzeiten und Todesfälle in der Familie, Firmung des Schülers und Ähnliches zu verstehen vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
  4. Auflage, FN 11 [S. 503] zu Paragraph 9, SchPflG). Dass dabei ein strenger Maßstab anzulegen ist, zeigt sich im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.1998, Zl. 98/10/0012, in dem dieser zum Ausdruck bringt, dass selbst im Falle einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung eines Schülers ein ärztlich empfohlener Aufenthalt im

igten Meeresklima während der Unterrichtszeit nur dann das Fernbleiben vom Unterricht zu rechtfertigen vermag, wenn damit nicht bis zum Beginn der Ferien zugewartet werden kann. Umso mehr muss gelten, dass gemeinsame Urlaubsreisen der Eltern mit ihrem schulpflichtigen Kind während der Unterrichtszeit keinen Rechtfertigungsgrund darstellen können, weil dafür ausreichend in den Ferien Zeit zur Verfügung steht. 3.1.

  1. Unstrittig ist, dass der am XXXX geborene minderjährige Sohn der BF1 aufgrund seines Alters der allgemeinen Schulpflicht unterliegt. Zu prüfen ist, ob ein begründeter Anlass für ein Fernbleiben vom Unterricht in der von der BF1 beantragten Zeit vorliegt. Dazu ist folgendes festzuhalten:3.1.
  2. Unstrittig ist, dass der am römisch 40 geborene minderjährige Sohn der BF1 aufgrund seines Alters der allgemeinen Schulpflicht unterliegt. Zu prüfen ist, ob ein begründeter Anlass für ein Fernbleiben vom Unterricht in der von der BF1 beantragten Zeit vorliegt. Dazu ist folgendes festzuhalten: Die BF1 begründete den Antrag vom 28.02.2024 damit, dass ein Familienurlaub geplant sei, welcher sich aufgrund eines Wechsels des Arbeitslatzes des Kindsvaters ergebe. Dies sei eine einmalige Chance und Gelegenheit einen Urlaub in diesem Zeitraum anzutreten. Dieses Ansinnen ist für das erkennende Gericht zwar durchaus nachvollziehbar und verständlich, jedoch handelt es sich bei Familienreisen nicht um ein außergewöhnliches Ereignis, mangelt es diesem Grund im gegenständlichen Fall an der mit den in § 9 Abs. 3 SchPflG aufgezählten Gründen erforderlichen Vergleichbarkeit und kann daher darin kein begründeter Anlass zum Fernbleiben vom Unterricht erblickt werden. Zudem ist es zumutbar, längere Familienurlaube in den Sommerferien durchzuführen, ohne dass dadurch die Vorgaben des Schulpflichtgesetzes verletzt würden. Dieses Ansinnen ist für das erkennende Gericht zwar durchaus nachvollziehbar und verständlich, jedoch handelt es sich bei Familienreisen nicht um ein außergewöhnliches Ereignis, mangelt es diesem Grund im gegenständlichen Fall an der mit den in Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG aufgezählten Gründen erforderlichen Vergleichbarkeit und kann daher darin kein begründeter Anlass zum Fernbleiben vom Unterricht erblickt werden. Zudem ist es zumutbar, längere Familienurlaube in den Sommerferien durchzuführen, ohne dass dadurch die Vorgaben des Schulpflichtgesetzes verletzt würden. Die von der BF1 angeführten beruflichen Gründe des Kindsvaters, insbesondere der Arbeitsplatzwechsel und die damit verbundene Urlaubssperre für ein halbes Jahr, stellen keinen tauglichen Rechtfertigungsgrund zum Fernbleiben dar; andernfalls würden die Bestimmungen über die Schulpflicht ausgehöhlt werden, wenn alleine durch die berufliche Urlaubsplanung der Eltern ein Grund zum Fernbleiben vom Unterricht entstünde. Außerdem trifft diese Begründung auf viele Berufstätige zu, sodass diese Begründung nicht zu einem Vorliegen eines begründeten Anlassfalles iSd § 9 Abs. 6 SchPflG führen kann.Die von der BF1 angeführten beruflichen Gründe des Kindsvaters, insbesondere der Arbeitsplatzwechsel und die damit verbundene Urlaubssperre für ein halbes Jahr, stellen keinen tauglichen Rechtfertigungsgrund zum Fernbleiben dar; andernfalls würden die Bestimmungen über die Schulpflicht ausgehöhlt werden, wenn alleine durch die berufliche Urlaubsplanung der Eltern ein Grund zum Fernbleiben vom Unterricht entstünde. Außerdem trifft diese Begründung auf viele Berufstätige zu, sodass diese Begründung nicht zu einem Vorliegen eines begründeten Anlassfalles iSd Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG führen kann. Zum Vorbringen, wonach der BF2 ein ausgezeichneter Schüler sei, der Unterrichtsstoff nachgeholt werden würde und seitens der Schulleitung und des Klassenlehrers das Vorhaben unterstützt werde, ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht ausschließlich an den Kriterien des § 9 Abs 6 SchPflG zu prüfen sind. Daher kommt es auch nicht auf die schulischen Leistungen des Schülers und das Engagement der Eltern für die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht an. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Erlaubnis zu längerem Fernbleiben liegt bei der zuständigen Schulbehörde, nicht aber beim Klassenlehrer oder Schulleiter.Zum Vorbringen, wonach der BF2 ein ausgezeichneter Schüler sei, der Unterrichtsstoff nachgeholt werden würde und seitens der Schulleitung und des Klassenlehrers das Vorhaben unterstützt werde, ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht ausschließlich an den Kriterien des Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG zu prüfen sind. Daher kommt es auch nicht auf die schulischen Leistungen des Schülers und das Engagement der Eltern für die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht an. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Erlaubnis zu längerem Fernbleiben liegt bei der zuständigen Schulbehörde, nicht aber beim Klassenlehrer oder Schulleiter. Die Argumentation, wonach der Aufenthalt in einer anderen Umgebung mit fremden Kulturen und Eindrücken eine wertvolle Form der Wissensvermittlung darstelle, die die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes fördern würde, geht ebenso ins Leere, weil für eine solche Reise in ausreichendem Maße die Ferienzeit zur Verfügung steht. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorlage richtig ausgeführt hat, führt auch die von der BF1 vorgebrachte Verkürzung des beantragten Zeitraums des Fernbleibens um eine Woche zu keiner geänderten rechtlichen Beurteilung, weil auch diesem Zeitraum als Begründung eine Urlaubsreise zugrunde liegt, die – völlig unabhängig von der beabsichtigten Dauer – außerhalb der Ferienzeiten keinen tauglichen Grund für die Genehmigung eines Fernbleibens darstellt. Folglich kam die belangte Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zutreffend zu dem Ergebnis, dass das beantragte Fernbleiben vom Unterricht nicht gerechtfertigt ist und konnte daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkannt werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.
  3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014; sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). Zudem wurde seitens der Verfahrensparteien kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt.Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,; sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). Zudem wurde seitens der Verfahrensparteien kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. 3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

§ Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Paragraph Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G303.2288950.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.