RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2024 GeschäftszahlG308 2282026-1 Spruch, G308 2282026-1/15EG308 2282026-1/15E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.Mit Bescheid vom 14.09.2023 stellte das AMS XXXX fest, dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), GZ VSNR XXXX , den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF für den Zeitraum von 31.07.2023-10.09.023 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um in ihm liegende Zeiträume während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Tankstellenkassier ohne triftigen Grund verweigert habe, da er eine volle Einstellung abgelehnt habe. Er führte gegenüber dem AMS an, dass er eine Ausbildung zum Busfahrer mache und derzeit nur geringfügig arbeiten möchte.1.Mit Bescheid vom 14.09.2023 stellte das AMS römisch 40 fest, dass römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), GZ VSNR römisch 40 , den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF für den Zeitraum von 31.07.2023-10.09.023 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um in ihm liegende Zeiträume während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Tankstellenkassier ohne triftigen Grund verweigert habe, da er eine volle Einstellung abgelehnt habe. Er führte gegenüber dem AMS an, dass er eine Ausbildung zum Busfahrer mache und derzeit nur geringfügig arbeiten möchte. Am 13.09.2023 war mit dem BF eine Niederschrift im AMS aufgenommen wurden, wobei dieser angab, dass er eine Ausbildung zum Buslenker absolviere. Diese Ausbildung betrage 3 bis 4 Stunden pro Woche von Montag bis Freitag zu verschiedenen Zeiten. Diese Ausbildung werde er voraussichtlich mit Jänner 2024 abschließen, einen Nachweis lege er vor. Er wurde informiert, dass er trotz Ausbildung dem Arbeitsmarkt 40 Wochenstunden zur Verfügung stehen muss um Anspruch auf Leistungen des AlVG zu haben. Er stehe dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung.
- Mit Schreiben vom 05.10.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. In dieser führte er begründend aus, dass er die Vollbeschäftigung abgelehnt habe, da diese zwangsweise mit Nachtschichten verbunden ist. Er habe diesem Beruf bereits ausgeübt und habe aufgrund der regelmäßigen Nachdienste starke gesundheitliche Beeinträchtigungen feststellen können. Er leide unter einem posttraumatischen Belastungssyndrom und sollte Nachdienste vermeiden da der unregelmäßige Schlafrhythmus nicht gut sei. Er könne daher diese Stelle nur mehr geringfügig ausüben, da nur so ein reiner Tagesdienst gewährleistet ist. Beigelegt war eine fachärztliche Stellungnahme vom 21.09.2023 vom Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie. In dieser wird als Diagnose posttraumatische Belastungsstörung ausgeführt und dass der BF über Möglichkeiten eine Therapie informiert wurde. Eine Arbeit in der Nachtschicht sei nicht zu empfehlen.
- Mit Schreiben vom 05.10.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. In dieser führte er begründend aus, dass er die Vollbeschäftigung abgelehnt habe, da diese zwangsweise mit Nachtschichten verbunden ist. Er habe diesem Beruf bereits ausgeübt und habe aufgrund der regelmäßigen Nachdienste starke gesundheitliche Beeinträchtigungen feststellen können. Er leide unter einem posttraumatischen Belastungssyndrom und sollte Nachdienste vermeiden da der unregelmäßige Schlafrhythmus nicht gut sei. Er könne daher diese Stelle nur mehr geringfügig ausüben, da nur so ein reiner Tagesdienst gewährleistet ist. Beigelegt war eine fachärztliche Stellungnahme vom 21.09.2023 vom Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie. In dieser wird als Diagnose posttraumatische Belastungsstörung ausgeführt und dass der BF über Möglichkeiten eine Therapie informiert wurde. Eine Arbeit in der Nachtschicht sei nicht zu empfehlen.
- Mit Bescheid vom 08.11.2023 sprach das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG über die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Dienstgeber in einer Befragung ausgeführt habe, dass kein Nachtdienst zu absolvieren gewesen wäre. Davon abgesehen entspreche die gegenständliche Stelle als Tankstellenmitarbeiter zweifellos den allgemeinen Zumutbarkeitskriterien. Es wäre im konkreten Fall zu keiner Nachtarbeit gekommen.
- Mit Bescheid vom 08.11.2023 sprach das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG über die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Dienstgeber in einer Befragung ausgeführt habe, dass kein Nachtdienst zu absolvieren gewesen wäre. Davon abgesehen entspreche die gegenständliche Stelle als Tankstellenmitarbeiter zweifellos den allgemeinen Zumutbarkeitskriterien. Es wäre im konkreten Fall zu keiner Nachtarbeit gekommen.
- Mit Schreiben vom 22.11.2023 stellte der BF durch seinen Vertreter fristgerecht einen Vorlageantrag und beantragte als Zeugin seine direkte Vorgesetzte an der Tankstelle sowie eine mündliche Verhandlung.
- Das AMS legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 29.11.2023 dem BVwG vor, wo er am gleichen Tag eingelangt ist und der Gerichtabteilung G308 zugeteilt wurde.
- Am 06.02.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an der der BF, ein Dolmetsch für die Sprache Farsi und Dari, sein rechtsfreundlicher Vertreter, ein Vertreter der belangten Behörde sowie die beantragte Zeugin teilnahmen. In dieser führte der BF aus, dass er nur gesagt habe, dass er nachts nicht arbeiten könne da viele schwierige Leute und Betrunkene kommen. Er wurde sogar einmal angegriffen. Seit dem Geld gestohlen wurde, ist die Tankstelle immer von zwei Personen besetzt. Bei diesem Überfall war er nicht betroffen, sondern ein Kollege von ihm. Seit er keine Nachtschicht mehr mache gehe es ihm besser. Die Kursstunden für den Führerschein waren am Nachmittag. Er habe dem Kurs im Oktober besucht, bisher aber die Prüfung noch nicht abgelegt. Die unmittelbare Vorgesetzte gab als Zeugin befragt an, dass sie die Diensteinteilung mache, und es genug Leute gebe die entweder alle Schichten machen oder nur Nachtschichten machen möchten da diese deutlich besser bezahlt sind aufgrund der Zulagen. Es ist möglich keine Nachtschichten zu machen da die Mitarbeiterzufriedenheit wichtig ist. Früher habe der BF nur Nachtschichten machen wollen, vermutlich wegen der besseren Bezahlung. Dem BF wurde eine Vollzeitstelle angeboten, dies jedoch vom Personalverantwortlichen. Sie mache nur die Einteilung. Es gebe genug Mitarbeiter um auf persönliche Wünsche bzw. Termine Rücksicht nehmen zu können. Auf die Frage ob der BF einen Grund angegeben habe warum er auf geringfügig gewechselt hat gab sie an, dass es ihm um den Busführerschein gegangen sei, damit er mehr Zeit zum Lernen hat. Der BF verwies nochmals auf seine psychischen Probleme, er habe eine Ladung bekommen. Jemand sei ihm hinten auf sein Auto aufgefahren und darüber habe er sich sehr aufgeregt. Wenn er den Busführerschein habe, möchte er maximal bis 22:00 Uhr fahren, es gebe auch Jobs als Fahrer von Linienbussen für diese Zeit. Am 02.04.2024 wurde die mündliche Verhandlung vor dem BVwG fortgesetzt, und der Personalverantwortliche als Zeuge gehört. Auch dieser gab an, dass für den BF jederzeit die Möglichkeit einer Vollzeitbeschäftigung in der Firma bestanden habe, er jedoch mitgeteilt habe, dass er dem Busführerschein mache und daher nur geringfügig beschäftigt werden möchte. Es werde jedem der neu anfängt die verschiedene Schichten gezeigt und der Arbeitnehmer gefragt welche Schicht er machen möchte. Es müsse niemand eine Schicht machen, die er nicht machen möchte. In der Nachtschicht verdiene man durch die Zulagen deutlich mehr, dass sei für viele durchaus attraktiv. Auch bei Krankenständen oder anderen Gegebenheiten müsste die Leiter jemanden suchen, der die Schicht übernimmt. Dies sei aber kein Problem es werde niemand dazu gezwungen eine Schicht zu übernehmen der dies nicht möchte. Gegebenenfalls wird die Schicht geteilt damit man leichter jemand findet. Es wurde während der BF geringfügig beschäftigt war, Personal gesucht, aber nicht für die Nachtschicht. Es gebe derzeit genug Mitarbeiter, die nur Nachtschichten machen wollen, aber auch andere Mitarbeiter die für jede Schicht offen sind. Eine geringfügige Beschäftigung geht sich mit Nachtdiensten nicht aus. Es könne ausgeschlossen werden, dass jemand Nachtschicht machen muss, wenn er voll beschäftigt ist und er dies nicht möchte. Im Vertrag steht dazu nichts und es wird niemand dazu gezwungen eine Schicht zu übernehmen. Der BF habe seit 01.04.2024 eine Vollbeschäftigung in der Firma aufgenommen, nach seinen Motiven wurde nicht gefragt. Nach Entlassung des Zeugen wird der BF zu seiner Motivation nunmehr in Vollzeit zu wechseln gefragt. Er gibt an, dass er es so verstanden hätte, wenn er nicht Vollzeit arbeite brauche er keine Nachtschicht mehr zu machen. Es wurde ihm nicht konkret gesagt, dass er Nachtschicht arbeiten müsse. Er hatte keine Erfahrung und wusste nicht wie das funktioniert. Als im Mai 2023 die Vollzeitbeschäftigung geboten worden ist hat er nicht danach gefragt ob er Nachtschicht arbeiten müsste. Der Rechtsvertreter führt aus, dass dem BF kein Vorsatz unterstellt werden könne zum Zeitpunkt Mai
- Mit der genauen Aufarbeitung der Frage in der Tagsatzung wurde klar und deutlich festgehalten, dass der BF unter keinen Umständen die Nachtschicht leisten müsste, folglich hatte der BF mit diesem Wissen sein geringfügiges Dienstverhältnis zu einem vollversicherten Dienstverhältnis ausgeweitet. Der Behördenvertreter führt dazu aus, dass der BF verpflichtet ist jede sich bietende Möglichkeit einer Beschäftigung anzunehmen. Die Beschäftigung wurde ihm vom Dienstgeber angeboten, er hätte zumindest fragen müssen wie die Arbeitszeiten sind. Dann wäre damals schon gesagt worden, dass er nicht in Nachtschicht arbeiten muss und es wäre der Arbeitslosengeldbezug verhindert worden. Seitens des Rechtsvertreters wird repliziert, dass eine Fragepflicht des BF unangemessen erscheint, wenn aufgrund langer Berufserfahrung die Antwort bezüglich der Gegebenheiten ohnehin klar erscheine. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF war zuletzt bis 05.03.2023 unselbstständig als Arbeiter tätig und danach seit 01.04.2024 wieder. Dazwischen war der BF mit Unterbrechungen geringfügig erwerbstätig, (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom). Der BF war zuerst ab 10.03.2023 im Bezug von Arbeitslosengeld, seit 08.10.2023 befand er sich im Notstandshilfebezug.1.
- Der BF war zuletzt bis 05.03.2023 unselbstständig als Arbeiter tätig und danach seit 01.04.2024 wieder. Dazwischen war der BF mit Unterbrechungen geringfügig erwerbstätig, vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom). Der BF war zuerst ab 10.03.2023 im Bezug von Arbeitslosengeld, seit 08.10.2023 befand er sich im Notstandshilfebezug. 1.
- Der BF hätte eine Vollzeitstelle bei seinem Dienstgeber mit einem möglichen Arbeitsantritt ab sofort annehmen können. Die gegenständliche Stelle als Tankstellenmitarbeiter für den Standort XXXX , hauptberuflich in Vollzeit in Tagesarbeitszeit und einem Mindestentgelt lt. KV.Die gegenständliche Stelle als Tankstellenmitarbeiter für den Standort römisch 40 , hauptberuflich in Vollzeit in Tagesarbeitszeit und einem Mindestentgelt lt. KV. 1.
- Am 13.09.2023 wurde mit dem BF seitens der belangten Behörde eine Niederschrift zur Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden Beschäftigung aufgenommen. Er brachte vor, nur geringfügig arbeiten zu wollen, da er den Busführerschein mache. Der BF gab sonst keine berücksichtigungswürdigen Gründe an. Er hatte zuvor anlässlich einer Maßnahme bei XXXX vom 09.06-2023-12.06.2023 angegeben keine gesundheitlichen Einschränkungen zu haben.Er hatte zuvor anlässlich einer Maßnahme bei römisch 40 vom 09.06-2023-12.06.2023 angegeben keine gesundheitlichen Einschränkungen zu haben. Daraufhin wurde der Bezug von Arbeitslosengeld vom 31.07.2023 bis 10.08.2023 eingestellt. Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitig eine sozialversicherte Erwerbstätigkeit aufgenommen (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 29.11.2023 und den Angaben in der mündlichen Verhandlung am 02.04.2024).Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitig eine sozialversicherte Erwerbstätigkeit aufgenommen vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 29.11.2023 und den Angaben in der mündlichen Verhandlung am 02.04.2024).
- Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die verfahrensgegenständliche Stelle beim präsumtiven Dienstgeber entsprach jedenfalls den Kenntnissen und Möglichkeiten des BF und hat der BF auch keine Einwendungen hinsichtlich der Zumutbarkeit der Stelle vorgebracht. Insgesamt hat der BF keine zu berücksichtigenden Einwendungen gegen die übermittelte Stelle vorgebracht und keine Gründe für eine Nachsicht geltend gemacht und sind solche auch sonst nicht hervorgekommen. Es war dem BF zumutbar im Gespräch nachzufragen wie die konkrete Regelung mit der Nachtarbeit ist. Es wäre ein Leichtes gewesen seine unmittelbare Vorgesetzte oder den Personalverantwortlichen zu fragen und dementsprechend die Vollzeitbeschäftigung anzunehmen und den langen Arbeitslosengeldbezug zu verhindern. Die Einwendungen des BF bzgl. Nachtarbeit gehen insofern ins Leere. Auch die Einwendungen bzgl. gesundheitlicher Bedenken gehen ins Leere, da der BF nicht verpflichtend Nachtschicht zu leisten gehabt hätte.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.
- Folgende gesetzliche Bestimmungen sind verfahrensgegenständlich relevant: Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte § 7 AlVG idgF BGBl. I Nr. 28/2020 lautet auszugsweise:Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte Paragraph 7, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2020, lautet auszugsweise: „§ 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […]“ Der mit „Arbeitswilligkeit“ betitelte § 9 AlVG idgF BGBl. I Nr. 104/2007 lautet auszugsweise:Der mit „Arbeitswilligkeit“ betitelte Paragraph 9, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, lautet auszugsweise: „§ 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.„§ 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]“ § 10 ASVG idgF BGBl. I Nr. 3/2013 lautet:Paragraph 10, ASVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, lautet: „§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“ 3.
- Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- 10.1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.3.
- Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- 10.1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). 3.
- Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom
- Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).3.
- Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom
- Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war dem BF gemäß § 9 Abs. 2 AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar und wurde dieser Umstand auch im gesamten Verfahren nicht bestritten. Ebenfalls unstrittig hat sich der BF diese Stelle abgelehnt hat, ohne sich über die genaueren Umstände zu infomieren. Die angebotene Stelle war dem BF gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar und wurde dieser Umstand auch im gesamten Verfahren nicht bestritten. Ebenfalls unstrittig hat sich der BF diese Stelle abgelehnt hat, ohne sich über die genaueren Umstände zu infomieren. , Das Verhalten des BF ist im gegenständlichen Fall kausal dafür, dass es zu einer Nichteinstellung gekommen ist, zumindest Dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Der BF hat zudem innerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraums keine andere sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung aufgenommen. Es wurden vom BF auch keinerlei – wie bereits oben in der Judikatur dargelegt – außergewöhnliche Belastungen vorgebracht und sind solche auch nicht anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG lagen gegenständlich somit nicht vor. Die Arbeitsaufnahme erfolgte erst Monate später.Der BF hat zudem innerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraums keine andere sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung aufgenommen. Es wurden vom BF auch keinerlei – wie bereits oben in der Judikatur dargelegt – außergewöhnliche Belastungen vorgebracht und sind solche auch nicht anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG lagen gegenständlich somit nicht vor. Die Arbeitsaufnahme erfolgte erst Monate später. 3.
- Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Entscheidung der belangten Behörde zu Recht erfolgt ist, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G308.2282026.1.00