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{'item': 'G314 2280064-1'}

Obsah (13)§ 53Art 133§ 57§ 52§ 55§ 18Art 4Art 20§ 2§ 58§ 10§ 9§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2024 GeschäftszahlG314 2280064-1 Spruch, G314 2280064-1/6E ENDERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Mit dem polizeilichen Abschlussbericht vom XXXX wurde der Beschwerdeführer (BF), ein serbischer Staatsangehöriger, wegen des Verdachts auf Fälschung besonders geschützter Urkunden bei der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt, weil er für Wohnsitzanmeldungen sowie für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung und eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger einen gefälschten kroatischen Personalausweis verwendet hatte.Mit dem polizeilichen Abschlussbericht vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer (BF), ein serbischer Staatsangehöriger, wegen des Verdachts auf Fälschung besonders geschützter Urkunden bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 angezeigt, weil er für Wohnsitzanmeldungen sowie für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung und eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger einen gefälschten kroatischen Personalausweis verwendet hatte. Am XXXX wurde der BF in einer Arbeiterunterkunft in XXXX einer fremdenrechtlichen und finanzpolizeilichen Kontrolle unterzogen und wegen seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts angezeigt, weil der Verdacht bestand, dass er einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Am römisch 40 wurde der BF in einer Arbeiterunterkunft in römisch 40 einer fremdenrechtlichen und finanzpolizeilichen Kontrolle unterzogen und wegen seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts angezeigt, weil der Verdacht bestand, dass er einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Mit Schreiben vom XXXX forderte ihn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) auf, sich zur deshalb beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete am XXXX eine Stellungnahme, in der er behauptet, er sei keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern habe sich nur deshalb in der kontrollierten Unterkunft aufgehalten, weil er im Rahmen des visumfreien Aufenthalts auf Arbeitssuche gewesen sei. Diese hätte er nur bei Erteilung eines bereits beantragten kroatischen Visums sowie der A1-Entsendebescheinigung antreten können.Mit Schreiben vom römisch 40 forderte ihn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) auf, sich zur deshalb beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete am römisch 40 eine Stellungnahme, in der er behauptet, er sei keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern habe sich nur deshalb in der kontrollierten Unterkunft aufgehalten, weil er im Rahmen des visumfreien Aufenthalts auf Arbeitssuche gewesen sei. Diese hätte er nur bei Erteilung eines bereits beantragten kroatischen Visums sowie der A1-Entsendebescheinigung antreten können. Am XXXX wurde der BF als Auskunftsperson vor dem Amt für Betrugsbekämpfung des Finanzministeriums zu allfälligen Beschäftigungsverhältnissen in Österreich befragt. Dabei gab er zu, hier XXXX mit „kroatischen Dokumenten“ gearbeitet zu haben; XXXX habe er dagegen noch keine Beschäftigung angetreten. Am römisch 40 wurde der BF als Auskunftsperson vor dem Amt für Betrugsbekämpfung des Finanzministeriums zu allfälligen Beschäftigungsverhältnissen in Österreich befragt. Dabei gab er zu, hier römisch 40 mit „kroatischen Dokumenten“ gearbeitet zu haben; römisch 40 habe er dagegen noch keine Beschäftigung angetreten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt III.), erließ

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 2 FPG ein mit vier Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), legte

§ 55

Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde

§ 18Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).

Diese Entscheidung wurde zusammengefasst damit begründet, dass ihm eine Anmeldebescheinigung und ein Ausweis aufgrund der Verwendung eines gefälschten kroatischen Personalausweises ausgestellt worden seien. Er habe das gefälschte Dokument auch drei Mal für Wohnsitzanmeldungen verwendet. Außerdem habe er in den Jahren XXXX und XXXX unrechtmäßig am Arbeitsmarkt in Österreich teilgenommen und sei nun wieder mit der Absicht, das AuslBG zu umgehen, eingereist. Sein Verhalten gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Er habe im Bundesgebiet kein schützenswertes Privat- oder Familienleben, sondern habe sich nur zur „Schwarzarbeit“ im Inland aufgehalten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt römisch drei.), erließ

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein mit vier Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), legte

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Diese Entscheidung wurde zusammengefasst damit begründet, dass ihm eine Anmeldebescheinigung und ein Ausweis aufgrund der Verwendung eines gefälschten kroatischen Personalausweises ausgestellt worden seien. Er habe das gefälschte Dokument auch drei Mal für Wohnsitzanmeldungen verwendet. Außerdem habe er in den Jahren römisch 40 und römisch 40 unrechtmäßig am Arbeitsmarkt in Österreich teilgenommen und sei nun wieder mit der Absicht, das AuslBG zu umgehen, eingereist. Sein Verhalten gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Er habe im Bundesgebiet kein schützenswertes Privat- oder Familienleben, sondern habe sich nur zur „Schwarzarbeit“ im Inland aufgehalten. Dagegen erhob der BF eine Beschwerde, mit der er neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einzustellen und insbesondere von der Verhängung eines Einreiseverbots Abstand zu nehmen, in eventu dessen Dauer herabzusetzen. Hilfsweise stellt er auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er sich in Österreich im Rahmen des visumfreien Aufenthalts rechtmäßig aufgehalten habe. Er sei hier nie in einem Arbeitsverhältnis gestanden und nie bei einer unerlaubten Beschäftigung betreten worden. Er habe sich nur deshalb in der kontrollierten Unterkunft aufgehalten, um seinem Vater bei der Arbeitssuche in Österreich zu helfen. Daher hätte das BFA gegen ihn weder eine Rückkehrentscheidung noch ein Einreiseverbot erlassen dürfen. Die Vorwürfe betreffend die Verwendung eines gefälschten kroatischen Ausweisdokuments seien haltlos und unrichtig. Von ihm gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. In der angeschlossenen Stellungnahme wird ausgeführt, dass die Einreise und der Aufenthalt des BF schon aufgrund der geplanten Aufnahme einer illegalen Beschäftigung, die er vor dem Amt für Betrugsbekämpfung zugegeben habe, unrechtmäßig gewesen seien. Die Behauptung, er habe seinen Vater bei der Arbeitsaufnahme in Österreich unterstützen wollen, sei nicht glaubhaft. Diese Rechtfertigung finde sich wortgleich in der Beschwerde seines Neffen XXXX XXXX . Die Verwendung gefälschter kroatischer Dokumente gehe aus dem polizeilichen Abschlussbericht und der Ausschreibung des BF zur Aufenthaltsermittlung hervor. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. In der angeschlossenen Stellungnahme wird ausgeführt, dass die Einreise und der Aufenthalt des BF schon aufgrund der geplanten Aufnahme einer illegalen Beschäftigung, die er vor dem Amt für Betrugsbekämpfung zugegeben habe, unrechtmäßig gewesen seien. Die Behauptung, er habe seinen Vater bei der Arbeitsaufnahme in Österreich unterstützen wollen, sei nicht glaubhaft. Diese Rechtfertigung finde sich wortgleich in der Beschwerde seines Neffen römisch 40 römisch 40 . Die Verwendung gefälschter kroatischer Dokumente gehe aus dem polizeilichen Abschlussbericht und der Ausschreibung des BF zur Aufenthaltsermittlung hervor. Mit Teilerkenntnis vom 24.10.2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25.10.2023 wies das BVwG die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids) als unbegründet ab und sprach aus, dass der Beschwerde

§ 18

Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird.Mit Teilerkenntnis vom 24.10.2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25.10.2023 wies das BVwG die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids) als unbegründet ab und sprach aus, dass der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX in der serbischen Stadt XXXX geborener serbischer Staatsangehöriger. Er ist nicht (auch) kroatischer Staatsangehöriger. Er beherrscht die serbische Sprache, ist gesund und strafgerichtlich unbescholten. Der BF ist ein am römisch 40 in der serbischen Stadt römisch 40 geborener serbischer Staatsangehöriger. Er ist nicht (auch) kroatischer Staatsangehöriger. Er beherrscht die serbische Sprache, ist gesund und strafgerichtlich unbescholten. Der BF hat einen am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen serbischen Reisepass, mit dem er in den letzten Jahren mehrfach in das Gebiet der Schengenstaaten eingereist ist. Ihm wurde weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat1 eine Aufenthaltsberechtigung erteilt, die über den visumfreien Aufenthalt hinausgeht. Für ihn wurde auch keine Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung ausgestellt.Der BF hat einen am römisch 40 ausgestellten und bis römisch 40 gültigen serbischen Reisepass, mit dem er in den letzten Jahren mehrfach in das Gebiet der Schengenstaaten eingereist ist. Ihm wurde weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat1 eine Aufenthaltsberechtigung erteilt, die über den visumfreien Aufenthalt hinausgeht. Für ihn wurde auch keine Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung ausgestellt. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem XXXX erwarb der BF einen gefälschten kroatischen Personalausweis, in dem zwar sein richtiger Name und sein richtiges Geburtsdatum, aber ein falscher Geburtsort ( XXXX ) und eine falsche Staatsangehörigkeit (Kroatien) angegeben sind. Er wusste, dass dieser Ausweis gefälscht war. Er verwendete ihn, um am XXXX einen Hauptwohnsitz in einer Arbeiterunterkunft in XXXX anzumelden, wo er zunächst bis XXXX gemeldet war. Von XXXX bis XXXX war er ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung in Österreich als Arbeiter erwerbstätig, wobei er den gefälschten kroatischen Ausweis verwendete, um vorzutäuschen, dazu als EWR-Bürger berechtigt zu sein. Das Beschäftigungsverhältnis war zur Sozialversicherung gemeldet.Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem römisch 40 erwarb der BF einen gefälschten kroatischen Personalausweis, in dem zwar sein richtiger Name und sein richtiges Geburtsdatum, aber ein falscher Geburtsort ( römisch 40 ) und eine falsche Staatsangehörigkeit (Kroatien) angegeben sind. Er wusste, dass dieser Ausweis gefälscht war. Er verwendete ihn, um am römisch 40 einen Hauptwohnsitz in einer Arbeiterunterkunft in römisch 40 anzumelden, wo er zunächst bis römisch 40 gemeldet war. Von römisch 40 bis römisch 40 war er ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung in Österreich als Arbeiter erwerbstätig, wobei er den gefälschten kroatischen Ausweis verwendete, um vorzutäuschen, dazu als EWR-Bürger berechtigt zu sein. Das Beschäftigungsverhältnis war zur Sozialversicherung gemeldet. Am XXXX verwendete der BF den gefälschten kroatischen Personalausweis, um wieder einen Hauptwohnsitz in der Arbeiterunterkunft in XXXX anzumelden, wo er zunächst bis XXXX gemeldet war. Am XXXX verwendete er den Ausweis, um an derselben Adresse erneut einen Hauptwohnsitz anzumelden. Er blieb dort bis zu einer polizeilichen Schwerpunktkontrolle am XXXX , bei der die Fälschung des Personalausweises entdeckt wurde, gemeldet. Er war unter Verwendung des gefälschten XXXX von XXXX bis 07.09.2022 und danach wieder von XXXX bis XXXX ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung in Österreich als Arbeiter erwerbstätig und führte gemeinsam mit anderen Arbeitern Abrissarbeiten durch. Auch seine Beschäftigungsverhältnisse im Jahr XXXX waren zur Sozialversicherung gemeldet. Am römisch 40 verwendete der BF den gefälschten kroatischen Personalausweis, um wieder einen Hauptwohnsitz in der Arbeiterunterkunft in römisch 40 anzumelden, wo er zunächst bis römisch 40 gemeldet war. Am römisch 40 verwendete er den Ausweis, um an derselben Adresse erneut einen Hauptwohnsitz anzumelden. Er blieb dort bis zu einer polizeilichen Schwerpunktkontrolle am römisch 40 , bei der die Fälschung des Personalausweises entdeckt wurde, gemeldet. Er war unter Verwendung des gefälschten römisch 40 von römisch 40 bis 07.09.2022 und danach wieder von römisch 40 bis römisch 40 ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung in Österreich als Arbeiter erwerbstätig und führte gemeinsam mit anderen Arbeitern Abrissarbeiten durch. Auch seine Beschäftigungsverhältnisse im Jahr römisch 40 waren zur Sozialversicherung gemeldet. Am XXXX beantragte der BF bei der Niederlassungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft XXXX ) unter Verwendung des gefälschten kroatischen Personalausweises die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer sowie eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger; diese wurden ihm am XXXX bzw. am XXXX ausgestellt, da die Fälschung zunächst nicht erkannt wurde. Am römisch 40 beantragte der BF bei der Niederlassungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ) unter Verwendung des gefälschten kroatischen Personalausweises die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer sowie eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger; diese wurden ihm am römisch 40 bzw. am römisch 40 ausgestellt, da die Fälschung zunächst nicht erkannt wurde. Am XXXX verwendete der BF seinen serbischen Reisepass, um über Ungarn in den Schengenraum einzureisen. Am XXXX wurde er (zusammen mit anderen Drittstaatsangehörigen) im Rahmen einer organisationsübergreifenden Kontrolle der Finanzpolizei, des BFA und der Polizei in der Arbeiterunterkunft in XXXX angetroffen, in der er in den Jahren zuvor mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen war. Er hatte vor, dort wieder eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, hatte damit aber noch nicht begonnen. Am römisch 40 verwendete der BF seinen serbischen Reisepass, um über Ungarn in den Schengenraum einzureisen. Am römisch 40 wurde er (zusammen mit anderen Drittstaatsangehörigen) im Rahmen einer organisationsübergreifenden Kontrolle der Finanzpolizei, des BFA und der Polizei in der Arbeiterunterkunft in römisch 40 angetroffen, in der er in den Jahren zuvor mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen war. Er hatte vor, dort wieder eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, hatte damit aber noch nicht begonnen. Nachdem bekannt geworden war, dass der BF die Anmeldebescheinigung und den Lichtbildausweis für EWR-Bürger aufgrund eines gefälschten Personalausweises erhalten hatte, wurden diese am XXXX für ungültig erklärt. Nachdem bekannt geworden war, dass der BF die Anmeldebescheinigung und den Lichtbildausweis für EWR-Bürger aufgrund eines gefälschten Personalausweises erhalten hatte, wurden diese am römisch 40 für ungültig erklärt. Der BF hat in Österreich keine relevanten privaten oder familiären Bindungen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem Polizeibericht vom 27.04.2023 und den Angaben des BF vom 25.05.2023, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Name, Geburtsort, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF gegen aus seinem Reisepass hervor, der dem BVwG in Kopie vorgelegt wurde. Aus dem polizeilichen Abschlussbericht vom XXXX ergibt sich, dass er nicht (auch) Staatsangehöriger Kroatiens ist; dies wird von ihm selbst auch gar nicht behauptet. Name, Geburtsort, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF gegen aus seinem Reisepass hervor, der dem BVwG in Kopie vorgelegt wurde. Aus dem polizeilichen Abschlussbericht vom römisch 40 ergibt sich, dass er nicht (auch) Staatsangehöriger Kroatiens ist; dies wird von ihm selbst auch gar nicht behauptet. Serbische Sprachkenntnisse sind angesichts der Herkunft des BF plausibel und ergeben sich auch daraus, dass eine Verständigung mit der Dolmetscherin für diese Sprache bei der Einvernahme am XXXX offenbar problemlos möglich war. Serbische Sprachkenntnisse sind angesichts der Herkunft des BF plausibel und ergeben sich auch daraus, dass eine Verständigung mit der Dolmetscherin für diese Sprache bei der Einvernahme am römisch 40 offenbar problemlos möglich war. Weder aus der Beschwerde noch aus dem Verwaltungsakten ergeben sich Hinweise auf gesundheitliche Probleme des BF. Laut Strafregister ist er in Österreich unbescholten; es gibt auch keine Beweisergebnisse, die für Vorstrafen in anderen Staaten sprechen würden. Der Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens aufgrund der Anzeige wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalts ist nicht bekannt, sodass keine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung des FPG festgestellt werden kann. Aus den Grenzkontrollstempeln im Reisepass des BF gehen wiederholte Ein- und Ausreisen in den Schengenraum hervor, demnach reiste er zuletzt am 16.04.2023 nach Ungarn ein. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich oder in einem anderen Staat wird vom BF nicht behauptet und lässt sich weder den Verwaltungsakten noch dem IZR nicht entnehmen. In der Stellungnahme an das BFA behauptet er, er habe ein kroatisches Visum beantragt, aber nicht erhalten. Die Feststellung, dass der BF einen gefälschten kroatischen Personalausweis erwarb, ergibt sich aus dem Polizeibericht vom XXXX . Darin wird festgehalten, dass er kein Staatsangehöriger Kroatiens ist und der von ihm in Österreich verwendete Personalausweis nicht in Kroatien ausgestellt wurde. Bei der Einvernahme am XXXX behauptet der BF, er den kroatischen Ausweis im letzten Jahr in Serbien mit der Post erhalten, nachdem er zuvor einem Busfahrer EUR 200 gegeben hatte, die dieser jemandem in Zagreb übergeben habe. Da er den (angeblich XXXX ausgestellten) Ausweis jedoch bereits XXXX zur Anmeldung eines Wohnsitzes verwendet hatte, wie sich aus dem ZMR ergibt, muss er ihn bereits davor erhalten haben. Er wusste zweifellos, dass der Ausweis gefälscht war, weil darin ein falscher Geburtsort und eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben sind. Auch die vom BF geschilderte Vorgangsweise zur Erlangung des Ausweises (Übergabe von EUR 200 an einen Busfahrer und Übersendung des Ausweises offenbar ohne Kontakt mit einer kroatischen Behörde) spricht gegen die Ausstellung eines rechtsgültigen Ausweisdokuments.Die Feststellung, dass der BF einen gefälschten kroatischen Personalausweis erwarb, ergibt sich aus dem Polizeibericht vom römisch 40 . Darin wird festgehalten, dass er kein Staatsangehöriger Kroatiens ist und der von ihm in Österreich verwendete Personalausweis nicht in Kroatien ausgestellt wurde. Bei der Einvernahme am römisch 40 behauptet der BF, er den kroatischen Ausweis im letzten Jahr in Serbien mit der Post erhalten, nachdem er zuvor einem Busfahrer EUR 200 gegeben hatte, die dieser jemandem in Zagreb übergeben habe. Da er den (angeblich römisch 40 ausgestellten) Ausweis jedoch bereits römisch 40 zur Anmeldung eines Wohnsitzes verwendet hatte, wie sich aus dem ZMR ergibt, muss er ihn bereits davor erhalten haben. Er wusste zweifellos, dass der Ausweis gefälscht war, weil darin ein falscher Geburtsort und eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben sind. Auch die vom BF geschilderte Vorgangsweise zur Erlangung des Ausweises (Übergabe von EUR 200 an einen Busfahrer und Übersendung des Ausweises offenbar ohne Kontakt mit einer kroatischen Behörde) spricht gegen die Ausstellung eines rechtsgültigen Ausweisdokuments. Die wiederholte Verwendung des gefälschten Ausweises für Wohnsitzmeldungen ergibt sich aus dem ZMR und aus dem Polizeibericht vom XXXX . Dies wird dadurch untermauert, dass der BF im ZMR als kroatischer Staatsangehöriger erfasst ist. Die Verwendung für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung und eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger geht aus dem IZR hervor, in dem auch dokumentiert ist, dass diese ab XXXX für ungültig erklärt bzw. widerrufen wurden. Auch im IZR ist eine Aliasidentität des BF als kroatischer Staatsangehöriger dokumentiert. Die Feststellung, dass die Fälschung zunächst nicht bemerkt wurde, sodass die Anmeldebescheinigung und der Lichtbildausweis ausgestellt wurden, geht aus dem Polizeibericht vom XXXX hervor, ebenso die Kontrolle am XXXX und deren Ergebnisse.Die wiederholte Verwendung des gefälschten Ausweises für Wohnsitzmeldungen ergibt sich aus dem ZMR und aus dem Polizeibericht vom römisch 40 . Dies wird dadurch untermauert, dass der BF im ZMR als kroatischer Staatsangehöriger erfasst ist. Die Verwendung für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung und eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger geht aus dem IZR hervor, in dem auch dokumentiert ist, dass diese ab römisch 40 für ungültig erklärt bzw. widerrufen wurden. Auch im IZR ist eine Aliasidentität des BF als kroatischer Staatsangehöriger dokumentiert. Die Feststellung, dass die Fälschung zunächst nicht bemerkt wurde, sodass die Anmeldebescheinigung und der Lichtbildausweis ausgestellt wurden, geht aus dem Polizeibericht vom römisch 40 hervor, ebenso die Kontrolle am römisch 40 und deren Ergebnisse. Die Beschäftigungsverhältnisse des BF im Inland gehen aus den Sozialversicherungsdaten hervor, die die Beschwerdebehauptung, er sei nie einer Erwerbstätigkeit im Inland nachgegangen, widerlegen. Andernfalls wäre ihm auch keine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt worden. Da ihm nie ein Aufenthaltstitel oder eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung erteilt wurde, zeigt sich, dass er den gefälschten Personalausweis verwendete, um eine Erlaubnis zum Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt als EWR-Bürger vorzutäuschen. Dies wird durch den Polizeibericht vom XXXX untermauert. Die Beschäftigungsverhältnisse des BF im Inland gehen aus den Sozialversicherungsdaten hervor, die die Beschwerdebehauptung, er sei nie einer Erwerbstätigkeit im Inland nachgegangen, widerlegen. Andernfalls wäre ihm auch keine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt worden. Da ihm nie ein Aufenthaltstitel oder eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung erteilt wurde, zeigt sich, dass er den gefälschten Personalausweis verwendete, um eine Erlaubnis zum Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt als EWR-Bürger vorzutäuschen. Dies wird durch den Polizeibericht vom römisch 40 untermauert. Bei der Einvernahme am XXXX erwähnte der BF seine Beschäftigung im Jahr XXXX nicht, gab aber zu, XXXX mit „kroatischen Dokumenten“ in Österreich gearbeitet zu haben.Bei der Einvernahme am römisch 40 erwähnte der BF seine Beschäftigung im Jahr römisch 40 nicht, gab aber zu, römisch 40 mit „kroatischen Dokumenten“ in Österreich gearbeitet zu haben. Da der BF am XXXX in derselben Unterkunft angetroffen wurde, wo er sich während seiner früheren Beschäftigungsverhältnisse in Österreich aufgehalten hatte, ist davon auszugehen, dass er wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollte. Diese Absicht ergibt sich auch aus seinen Angaben vom XXXX (“Ich hätte auch kroatische Dokumente bekommen, um in Österreich zu arbeiten … Ich bin in diesem Jahr am XXXX zum ersten Mal nach Österreich eingereist. Seitdem habe ich noch nicht gearbeitet.“). Seine zunächst aufgestellte Behauptung, er habe hier auf ein kroatisches Visum und eine A1-Entsendebestätigung gewartet, ist angesichts der Vorgeschichte (wiederholte Verwendung eines gefälschten Identitätsdokuments zur Vortäuschung eines legalen Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt) nicht glaubhaft. Eine Beschäftigung des drittstaatsangehörigen BF in Österreich als Arbeitnehmer eines kroatischen Unternehmens bedarf nur dann keiner Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung, wenn er seinen gewöhnlichen Arbeitsort außerhalb von Österreich hat, zur Erbringung einer bloß vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich überlassen oder entsandt wird, der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses im Entsendestaat liegt und er dorthin zurückkehren will (siehe § 18 Abs 12 AuslBG). Es gibt aber keinen Hinweis auf ein Arbeitsverhältnis des BF mit Schwerpunkt in Kroatien, zumal er nicht einmal behauptet, er habe sich dort aufgehalten. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass er in Kroatien legal aufhältig, arbeitsberechtigt und sozial abgesichert war. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, warum er in Österreich auf die entsprechenden Dokumente, insbesondere die A1-Entsendebescheinigung, gewartet haben will. Da der BF am römisch 40 in derselben Unterkunft angetroffen wurde, wo er sich während seiner früheren Beschäftigungsverhältnisse in Österreich aufgehalten hatte, ist davon auszugehen, dass er wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollte. Diese Absicht ergibt sich auch aus seinen Angaben vom römisch 40 (“Ich hätte auch kroatische Dokumente bekommen, um in Österreich zu arbeiten … Ich bin in diesem Jahr am römisch 40 zum ersten Mal nach Österreich eingereist. Seitdem habe ich noch nicht gearbeitet.“). Seine zunächst aufgestellte Behauptung, er habe hier auf ein kroatisches Visum und eine A1-Entsendebestätigung gewartet, ist angesichts der Vorgeschichte (wiederholte Verwendung eines gefälschten Identitätsdokuments zur Vortäuschung eines legalen Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt) nicht glaubhaft. Eine Beschäftigung des drittstaatsangehörigen BF in Österreich als Arbeitnehmer eines kroatischen Unternehmens bedarf nur dann keiner Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung, wenn er seinen gewöhnlichen Arbeitsort außerhalb von Österreich hat, zur Erbringung einer bloß vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich überlassen oder entsandt wird, der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses im Entsendestaat liegt und er dorthin zurückkehren will (siehe Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG). Es gibt aber keinen Hinweis auf ein Arbeitsverhältnis des BF mit Schwerpunkt in Kroatien, zumal er nicht einmal behauptet, er habe sich dort aufgehalten. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass er in Kroatien legal aufhältig, arbeitsberechtigt und sozial abgesichert war. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, warum er in Österreich auf die entsprechenden Dokumente, insbesondere die A1-Entsendebescheinigung, gewartet haben will. Der BF hat diese Argumentation in der Beschwerde auch nicht mehr aufrechterhalten und behauptet nunmehr, er habe sich nur deshalb in der kontrollierten Unterkunft aufgehalten, um seinen Vater bei der Arbeitsaufnahme in Österreich zu unterstützen. Dieses Vorbringen kann angesichts seines Alters nicht nachvollzogen werden, zumal sein Vater mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit altersbedingt nicht mehr erwerbstätig ist, zumal der BF mit Abstand der älteste der im Polizeibericht vom XXXX angeführten Drittstaatsangehörigen ist, die sich in der kontrollierten Unterkunft aufgehalten haben. Es gibt auch keine Beweisergebnisse, die einen Inlandsaufenthalt des Vaters des BF belegen würden. Der BF hatte am XXXX vielmehr angegeben, er habe seinen Neffen XXXX bei der Arbeitssuche unterstützt. Aus der Stellungnahme des BFA geht hervor, dass gegen XXXX ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt wurde, wobei dessen Beschwerde mittlerweile vom BVwG abgewiesen wurde (siehe BVwG GZ G315 2280065-1). Der BF hat diese Argumentation in der Beschwerde auch nicht mehr aufrechterhalten und behauptet nunmehr, er habe sich nur deshalb in der kontrollierten Unterkunft aufgehalten, um seinen Vater bei der Arbeitsaufnahme in Österreich zu unterstützen. Dieses Vorbringen kann angesichts seines Alters nicht nachvollzogen werden, zumal sein Vater mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit altersbedingt nicht mehr erwerbstätig ist, zumal der BF mit Abstand der älteste der im Polizeibericht vom römisch 40 angeführten Drittstaatsangehörigen ist, die sich in der kontrollierten Unterkunft aufgehalten haben. Es gibt auch keine Beweisergebnisse, die einen Inlandsaufenthalt des Vaters des BF belegen würden. Der BF hatte am römisch 40 vielmehr angegeben, er habe seinen Neffen römisch 40 bei der Arbeitssuche unterstützt. Aus der Stellungnahme des BFA geht hervor, dass gegen römisch 40 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt wurde, wobei dessen Beschwerde mittlerweile vom BVwG abgewiesen wurde (siehe BVwG GZ G315 2280065-1). Die Betretung des BF bei der Schwerpunktkontrolle im XXXX geht aus dem Bericht über diese Kontrolle vom XXXX und der Niederschrift vom XXXX hervor und wird in der Beschwerde ausdrücklich zugestanden. Die neuerliche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Inland im Mai 2023 oder die Betretung bei einer solchen geht aus den Akten nicht hervor und wird dem BF auch nicht vorgeworfen.Die Betretung des BF bei der Schwerpunktkontrolle im römisch 40 geht aus dem Bericht über diese Kontrolle vom römisch 40 und der Niederschrift vom römisch 40 hervor und wird in der Beschwerde ausdrücklich zugestanden. Die neuerliche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Inland im Mai 2023 oder die Betretung bei einer solchen geht aus den Akten nicht hervor und wird dem BF auch nicht vorgeworfen. Das Verfahren hat keine relevanten Anknüpfungen des BF im Bundesgebiet ergeben. Sein Neffe, der ebenfalls bei der Kontrolle am XXXX aufgegriffen wurde, ist wie er serbischer Staatsangehöriger ohne Aufenthaltstitel, gegen den mittlerweile rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen wurde. Andere Bezugspersonen oder sonstige Bindungen des BF im Inland werden in der Beschwerde nicht behauptet und lassen sich auch den Verwaltungsakten nicht entnehmen.Das Verfahren hat keine relevanten Anknüpfungen des BF im Bundesgebiet ergeben. Sein Neffe, der ebenfalls bei der Kontrolle am römisch 40 aufgegriffen wurde, ist wie er serbischer Staatsangehöriger ohne Aufenthaltstitel, gegen den mittlerweile rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen wurde. Andere Bezugspersonen oder sonstige Bindungen des BF im Inland werden in der Beschwerde nicht behauptet und lassen sich auch den Verwaltungsakten nicht entnehmen. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Als Staatsangehöriger Serbiens ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Als Staatsangehöriger Serbiens ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind

Art 4Abs 1 i

Vm Anhang II der Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018/1806) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs 1 lit a, c, d und e SGK (Schengener Grenzkodex; vgl § 2 Abs 4 Z 22a FPG) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort

Art 20

SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vgl § 2 Abs 4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs 1 lit a, c, d und e SDÜ frei bewegen. Dazu gehört, dass er Dokumente vorzeigen kann, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (Art 5 Abs 1 lit c SDÜ und Art 6 Abs 1 lit c SGK) und er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellt (Art 5 Abs 1 lit e SDÜ und Art 6 Abs 1 lit e SGK).Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind

Artikel 4

, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018 aus 1806,) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e SGK (Schengener Grenzkodex; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 22 a, FPG) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort

Artikel 20

, SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, FPG) unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d und e SDÜ frei bewegen. Dazu gehört, dass er Dokumente vorzeigen kann, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (Artikel 5, Absatz eins, Litera c, SDÜ und Artikel 6, Absatz eins, Litera c, SGK) und er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellt (Artikel 5, Absatz eins, Litera e, SDÜ und Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK). Ein kroatischer Personalausweis ist eine besonders geschützte Urkunde iSd § 224 StGB, weil Personalausweise der EU-Mitgliedsstaaten nach Art 5 Abs 1 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG, siehe § 2 Abs 4 Z 18 FPG) als zur Ein- und Ausreise berechtigende Dokumente gelten, die

§ 2

Abs 4 Z 4 FPG den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden genießen. Da der BF XXXX und XXXX im Bundesgebiet unter Verwendung einer gefälschten besonders geschützten Urkunde einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachging und die gefälschte Urkunden verwendete, um einen Wohnsitz anzumelden und die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung sowie eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger zu erreichen, ging von ihm auch im XXXX und XXXX 2023 noch eine so große Gefahr für die öffentliche Ordnung aus, dass seine Einreise und sein Aufenthalt nicht rechtmäßig waren, zumal er auch nach der Kontrolle am XXXX weiterhin einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen war und vorhatte, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, obwohl für ihn keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung ausgestellt worden war, auch wenn er diese letztlich doch nicht antrat. Ein kroatischer Personalausweis ist eine besonders geschützte Urkunde iSd Paragraph 224, StGB, weil Personalausweise der EU-Mitgliedsstaaten nach Artikel 5, Absatz eins, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG, siehe Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) als zur Ein- und Ausreise berechtigende Dokumente gelten, die

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, FPG den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden genießen. Da der BF römisch 40 und römisch 40 im Bundesgebiet unter Verwendung einer gefälschten besonders geschützten Urkunde einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachging und die gefälschte Urkunden verwendete, um einen Wohnsitz anzumelden und die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung sowie eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger zu erreichen, ging von ihm auch im römisch 40 und römisch 40 2023 noch eine so große Gefahr für die öffentliche Ordnung aus, dass seine Einreise und sein Aufenthalt nicht rechtmäßig waren, zumal er auch nach der Kontrolle am römisch 40 weiterhin einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen war und vorhatte, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, obwohl für ihn keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung ausgestellt worden war, auch wenn er diese letztlich doch nicht antrat.

§ 58Abs 1 Z 5 Asyl

G hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“) fällt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil der BF die Bedingungen für einen visumfreien Aufenthalt nicht erfüllte und sein Aufenthalt somit nicht rechtmäßig iSd § 31 Abs 1 FPG war. Er fällt auch nicht den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstücks des FPG.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“) fällt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil der BF die Bedingungen für einen visumfreien Aufenthalt nicht erfüllte und sein Aufenthalt somit nicht rechtmäßig iSd Paragraph 31, Absatz eins, FPG war. Er fällt auch nicht den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstücks des FPG. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen nicht vor. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war geduldet noch wurde er Zeuge oder Opfer von gerichtlich strafbaren Handlungen oder Opfer von Gewalt. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher rechtskonform. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war geduldet noch wurde er Zeuge oder Opfer von gerichtlich strafbaren Handlungen oder Opfer von Gewalt. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher rechtskonform. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheids: Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt, ist diese Entscheidung

§ 10Abs 2 Asyl

G mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat-oder Familienleben des Betroffenen eingreift, ist

§ 9

Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat-oder Familienleben des Betroffenen eingreift, ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Der BF ist in Österreich und in den anderen Mitgliedstaaten weder familiär noch anderweitig verwurzelt. Die Unterkunftnahme im Inland und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unter der wahrheitswidrigen Vorgabe, als EWR-Bürger zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit ohne weitere Bewilligungen berechtigt zu sein, begründet kein berücksichtigungswürdiges privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Der BF ist zwar unbescholten und wurde in Österreich nicht bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit entgegen dem AuslBG betreten. Er hat jedoch durch die mehrfache Verwendung einer gefälschten besonders geschützten Urkunde signifikant gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Aufgrund des damit einhergehenden großen öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich für den Schutz der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie für das (durch „Schwarzarbeit“ besonders beeinträchtigte) wirtschaftliche Wohl des Landes, dringend geboten. Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids erlassene Rückkehrentscheidung ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden. Der BF ist zwar unbescholten und wurde in Österreich nicht bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit entgegen dem AuslBG betreten. Er hat jedoch durch die mehrfache Verwendung einer gefälschten besonders geschützten Urkunde signifikant gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Aufgrund des damit einhergehenden großen öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich für den Schutz der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie für das (durch „Schwarzarbeit“ besonders beeinträchtigte) wirtschaftliche Wohl des Landes, dringend geboten. Die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids erlassene Rückkehrentscheidung ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids: Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Für die

§ 52

Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3). Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Die Beschwerde zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass eine dieser Voraussetzungen hier zutreffen könnte. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Serbien, das als sicherer Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV gilt, und der Lebensumstände des nicht besonders vulnerablen BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Die Beschwerde zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass eine dieser Voraussetzungen hier zutreffen könnte. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Serbien, das als sicherer Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, HStV gilt, und der Lebensumstände des nicht besonders vulnerablen BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids: Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids: § 53 Abs 2 FPG enthält in seinen Z 1 bis 9 eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, z.B. die rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung des FPG oder des NAG (§ 53 Abs 2 Z 3 FPG) oder die Betretung bei einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG (§ 53 Abs 2 Z 7 FPG). In diesen Fällen kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des VwGH, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher im Einzelfall ein Einreiseverbot zu verhängen ist (siehe VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436). Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält in seinen Ziffer eins bis 9 eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, z.B. die rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung des FPG oder des NAG (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG) oder die Betretung bei einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG). In diesen Fällen kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des VwGH, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher im Einzelfall ein Einreiseverbot zu verhängen ist (siehe VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436). Der BF wurde nicht bei einer Beschäftigung, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, betreten. Sein Verhalten erfüllt auch keinen anderen der in § 53 Abs 2 und 3 ausdrücklich genannten Tatbestände. Er hat jedoch wiederholt ein gefälschtes Reise- und Identitätsdokument im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, weil er damit in Österreich mehrmals einen Wohnsitz angemeldet hat, einer für ihn an sich nicht erlaubten Beschäftigung nachgegangen ist und die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung sowie eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger erlangt hat. Dieses Verhalten erfüllt den Straftatbestand der Fälschung besonders geschützter Urkunden (§ 223 Abs 2 StGB iVm § 224 StGB). Zwar wurde er deshalb bislang nicht strafgerichtlich verurteilt; ein Fehlverhalten kann aber auch dann zur Beurteilung der für ein Einreiseverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn es (noch) nicht zu einer Bestrafung geführt hat, wenn (wie hier) entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen dazu getroffen werden können (siehe VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349 und 25.07.2023, Ra 2023/20/0088). Der BF wurde nicht bei einer Beschäftigung, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, betreten. Sein Verhalten erfüllt auch keinen anderen der in Paragraph 53, Absatz 2 und 3 ausdrücklich genannten Tatbestände. Er hat jedoch wiederholt ein gefälschtes Reise- und Identitätsdokument im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, weil er damit in Österreich mehrmals einen Wohnsitz angemeldet hat, einer für ihn an sich nicht erlaubten Beschäftigung nachgegangen ist und die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung sowie eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger erlangt hat. Dieses Verhalten erfüllt den Straftatbestand der Fälschung besonders geschützter Urkunden (Paragraph 223, Absatz 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 224, StGB). Zwar wurde er deshalb bislang nicht strafgerichtlich verurteilt; ein Fehlverhalten kann aber auch dann zur Beurteilung der für ein Einreiseverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn es (noch) nicht zu einer Bestrafung geführt hat, wenn (wie hier) entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen dazu getroffen werden können (siehe VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349 und 25.07.2023, Ra 2023/20/0088). Da der BF in den Jahren XXXX und XXXX eine falsche Identität vortäuschte und ein gefälschtes Dokument verwendete, um im Inland einer Beschäftigung nachzugehen, obwohl er die Voraussetzungen dafür tatsächlich nie erfüllt hat, und im XXXX oder XXXX erneut zu Erwerbszwecken in das Bundesgebiet eingereist ist, entspricht der Unrechtsgehalt seines Verhaltens den anderen Tatbeständen des § 53 Abs 2 FPG, sodass gegen ihn ein maximal fünfjähriges Einreiseverbot erlassen werden kann, zumal seine privaten und familiären Verhältnisse dem nicht entgegenstehen. Aufgrund der wiederholten Missachtung melderechtlicher, fremdenrechtlicher und arbeitsmarktbehördlicher Vorschriften ist nach wie vor von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen, zumal der BF sein Fehlverhalten auch nach der erstmaligen Betretung am XXXX weiterhin fortgesetzt hatte.Da der BF in den Jahren römisch 40 und römisch 40 eine falsche Identität vortäuschte und ein gefälschtes Dokument verwendete, um im Inland einer Beschäftigung nachzugehen, obwohl er die Voraussetzungen dafür tatsächlich nie erfüllt hat, und im römisch 40 oder römisch 40 erneut zu Erwerbszwecken in das Bundesgebiet eingereist ist, entspricht der Unrechtsgehalt seines Verhaltens den anderen Tatbeständen des Paragraph 53, Absatz 2, FPG, sodass gegen ihn ein maximal fünfjähriges Einreiseverbot erlassen werden kann, zumal seine privaten und familiären Verhältnisse dem nicht entgegenstehen. Aufgrund der wiederholten Missachtung melderechtlicher, fremdenrechtlicher und arbeitsmarktbehördlicher Vorschriften ist nach wie vor von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen, zumal der BF sein Fehlverhalten auch nach der erstmaligen Betretung am römisch 40 weiterhin fortgesetzt hatte. Da er jedoch strafgerichtlich unbescholten ist und nicht bei der unerlaubten Tätigkeit betreten wurde, die er zuletzt Ende XXXX ausgeübt hatte, ist die Dauer des Einreiseverbots auf drei Jahre zu reduzieren. Dieser Zeitraum ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist insoweit in teilweiser Stattgebung der Beschwerde abzuändern. Da er jedoch strafgerichtlich unbescholten ist und nicht bei der unerlaubten Tätigkeit betreten wurde, die er zuletzt Ende römisch 40 ausgeübt hatte, ist die Dauer des Einreiseverbots auf drei Jahre zu reduzieren. Dieser Zeitraum ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ist insoweit in teilweiser Stattgebung der Beschwerde abzuändern. Zu Spruchpunkten V. des angefochtenen Bescheids: Zu Spruchpunkten römisch fünf. des angefochtenen Bescheids: Mit dem Teilerkenntnis vom 24.10.2023 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung

§ 18

Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.Mit dem Teilerkenntnis vom 24.10.2023 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

§ 55

Abs 4 FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs 2 BFA-BVG aberkannt wurde.

Dementsprechend begegnet es keinen Bedenken, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise des BF festgelegt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-BVG aberkannt wurde. Dementsprechend begegnet es keinen Bedenken, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise des BF festgelegt wurde. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des BF keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung

§ 21

Abs 7 BFA-VG.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des BF keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Zu Spruchteil B): Die Interessenabwägung und die Gefährdungsprognose bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.Die Interessenabwägung und die Gefährdungsprognose bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G314.2280064.1.00 1 Unter „Mitgliedstaaten“ sind im Folgenden jene Staaten zu verstehen, für die die Richtlinie 2008/115/EG gilt; vgl. VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021. Das sind alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.