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{'item': 'G314 2282066-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2024 GeschäftszahlG314 2282066-1 Spruch, G314 2282066-1/8E ENDERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt

Art 8

Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist nämlich (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig,

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139). Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, die in das Privat- oder Familienleben der Betroffenen eingreift, nur dann zulässig,

Art 8

Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Recht und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, die in das Privat- oder Familienleben der Betroffenen eingreift, nur dann zulässig,

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Recht und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Das Aufenthaltsverbot greift weder in das Privat- noch Familienleben der BF ein, die im Bundesgebiet keine relevanten Anknüpfungen hat. Sie kann den Kontakt zu in Österreich lebenden Bekannten auch über Kommunikationsmittel wie Telefon oder Internet oder bei Besuchen außerhalb des Bundesgebiets pflegen. Da die BF in Österreich zwei Mal wegen Vermögensdelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde und kurz, nachdem sie erstmals das Haftübel verspürt hatte, rückfällig wurde, kann für sie keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, zumal sie vor ihrer zweiten Verurteilung entgegen dem Aufenthaltsverbot und damit unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist. Dazu kommt, dass aus ihrem bisherigen Verhalten und der Vorstrafenbelastung in mehreren europäischen Staaten eine erhöhte Wiederholungsgefahr abgeleitet werden kann. Der Prognose einer maßgeblichen von ihr ausgehenden Gefahr steht nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit allenfalls auch auf eine psychische Krankheit zurückzuführen ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber sogar die Möglichkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch wegen Tathandlungen vorgesehen, die im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen wurden (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205). Der seit der Haftentlassung der BF im XXXX XXXX verstrichene Zeitraum reicht angesichts ihres Vorlebens bei weitem nicht aus, um bereits einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der durch ihre letzte strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit annehmen zu können, zumal der Gesinnungswandel einer Straftäterin grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange sie sich - nach dem Vollzug einer allfälligen Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Da die BF in Österreich zwei Mal wegen Vermögensdelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde und kurz, nachdem sie erstmals das Haftübel verspürt hatte, rückfällig wurde, kann für sie keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, zumal sie vor ihrer zweiten Verurteilung entgegen dem Aufenthaltsverbot und damit unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist. Dazu kommt, dass aus ihrem bisherigen Verhalten und der Vorstrafenbelastung in mehreren europäischen Staaten eine erhöhte Wiederholungsgefahr abgeleitet werden kann. Der Prognose einer maßgeblichen von ihr ausgehenden Gefahr steht nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit allenfalls auch auf eine psychische Krankheit zurückzuführen ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber sogar die Möglichkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch wegen Tathandlungen vorgesehen, die im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen wurden (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205). Der seit der Haftentlassung der BF im römisch 40 römisch 40 verstrichene Zeitraum reicht angesichts ihres Vorlebens bei weitem nicht aus, um bereits einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der durch ihre letzte strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit annehmen zu können, zumal der Gesinnungswandel einer Straftäterin grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange sie sich - nach dem Vollzug einer allfälligen Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Ob der strafgerichtlichen Verurteilungen der BF und der Missachtung des XXXX erlassenen Aufenthaltsverbots überwiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung ihre (vergleichsweise geringen) persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist. Ob der strafgerichtlichen Verurteilungen der BF und der Missachtung des römisch 40 erlassenen Aufenthaltsverbots überwiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung ihre (vergleichsweise geringen) persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist. Gemäß § 67 Abs 4 erster Satz FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Da die BF das gegen sie zunächst erlassene, mit drei Jahren befristete Aufenthaltsverbot missachtete und danach im Bundesgebiet weitere, deutlich schwerwiegendere Delikte beging, ist trotz gewichtiger Milderungsgründe ein drei Jahre deutlich übersteigendes Aufenthaltsverbot zu erlassen. Andererseits sind ihre Taten nicht der Schwerkriminalität zuzurechnen, sodass die Ausschöpfung der zehnjährigen Maximaldauer unverhältnismäßig ist. Unter Berücksichtigung ihrer durch eine psychische Krankheit eingeschränkten Dispositionsfähigkeit und der geringen Anbindung an das Bundesgebiet ist ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot notwendig, aber auch ausreichend, um der von ihr ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Wenn eine Behandlung der psychischen Störung und eine entsprechende Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine von der BF ausgehende Gefährdung auszuschließen sein wird, kann (bei Vorlage entsprechender Nachweise) eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots gemäß § 69 Abs 2 FPG beantragt werden. Gemäß Paragraph 67, Absatz 4, erster Satz FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Da die BF das gegen sie zunächst erlassene, mit drei Jahren befristete Aufenthaltsverbot missachtete und danach im Bundesgebiet weitere, deutlich schwerwiegendere Delikte beging, ist trotz gewichtiger Milderungsgründe ein drei Jahre deutlich übersteigendes Aufenthaltsverbot zu erlassen. Andererseits sind ihre Taten nicht der Schwerkriminalität zuzurechnen, sodass die Ausschöpfung der zehnjährigen Maximaldauer unverhältnismäßig ist. Unter Berücksichtigung ihrer durch eine psychische Krankheit eingeschränkten Dispositionsfähigkeit und der geringen Anbindung an das Bundesgebiet ist ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot notwendig, aber auch ausreichend, um der von ihr ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Wenn eine Behandlung der psychischen Störung und eine entsprechende Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine von der BF ausgehende Gefährdung auszuschließen sein wird, kann (bei Vorlage entsprechender Nachweise) eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG beantragt werden. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweiser Stattgabe der Beschwerde in diesem Sinn abzuändern. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweiser Stattgabe der Beschwerde in diesem Sinn abzuändern. Zu Spruchpunkten II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkten römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Da die BF keine familiären oder wesentlichen privaten Bindungen zu Österreich hat und gegen sie – unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens – ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht, das noch bis September 2025 gilt, ist die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nicht korrekturbedürftig. Die BF ist entgegen dem Aufenthaltsverbot in das Bundesgebeit zurückgekehrt und hat hier – im raschen Rückfall und innerhalb offener Probezeit – neuerlich einschlägige Straftaten begangen, sodass ihre sofortige Ausreise nach der Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig war. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids war daher als unbegründet abzuweisen. Über die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit dem Teilerkenntnis vom 06.12.2023 entschieden. Über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit dem Teilerkenntnis vom 06.12.2023 entschieden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Zu Spruchteil B) Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbots. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbots. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G314.2282066.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.