4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 13.03.2019 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 06.10.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
G abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
3 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt II.), und es wurde
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.).
4 FPG wurde ihr keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und
Vm Abs. 2 Z 6 FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt VI.).6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2020 wurde der Antrag
Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde ihr keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch sechs.). 7. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2020, Zl. I403 2237511-1/3E, gegen Spruchpunkt I. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: „Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wird
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen.“ Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II., III. und VI. wurde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wurde teilweise Folge gegeben und festgelegt, dass Spruchpunkt IV. zu lauten habe: „Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt
2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wurde mit dem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, Folge gegeben und Spruchpunkt V. behoben.7. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2020, Zl. I403 2237511-1/3E, gegen Spruchpunkt römisch eins. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: „Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK wird
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.“ Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei., römisch drei. und römisch sechs. wurde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wurde teilweise Folge gegeben und festgelegt, dass Spruchpunkt römisch vier. zu lauten habe: „Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt
Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wurde mit dem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, Folge gegeben und Spruchpunkt römisch fünf. behoben. 8. Mit Formularvordruck „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ vom 26.01.2021 beantragte die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus
G.8. Mit Formularvordruck „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ vom 26.01.2021 beantragte die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. 9. In weitere Folge wurde der Antrag der BF vom 26.01.2021 mit angefochtenem Bescheid vom 02.03.2021
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF die zeitlichen Voraussetzungen des § 56 AsylG nicht erfülle, zumal sie keine drei Jahre im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Zudem bestehe gegen sie ein rechtskräftiges Einreiseverbot. 9. In weitere Folge wurde der Antrag der BF vom 26.01.2021 mit angefochtenem Bescheid vom 02.03.2021
Paragraph 56, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF die zeitlichen Voraussetzungen des Paragraph 56, AsylG nicht erfülle, zumal sie keine drei Jahre im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Zudem bestehe gegen sie ein rechtskräftiges Einreiseverbot.
G bei der belangten Behörde eingebracht.13. Am 24.06.2022 hat die Bf den gegenständlichen Antrag
Paragraph 55, AsylG bei der belangten Behörde eingebracht. 14. Mit Bescheid vom 13.10.2023 zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
G vom 24.06.2022
G) idgF, zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gegen die BF seit 07.12.2020 eine zweitinstanzlich rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot
Vm 53 Abs. 2 FPG bestehe und dies einen absoluten Versagungsgrund hinsichtlich § 60 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG darstelle.14. Mit Bescheid vom 13.10.2023 zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
Paragraph 55, AsylG vom 24.06.2022
Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gegen die BF seit 07.12.2020 eine zweitinstanzlich rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot
Paragraphen 52, Absatz 3, in Verbindung mit 53 Absatz 2, FPG bestehe und dies einen absoluten Versagungsgrund hinsichtlich Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG darstelle.
G.Die Bf beantragte am 24.06.2022 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2020 wurde gegen die Bf eine Rückkehrentscheidung
Vm einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot
Vm Abs. 2 Z 6 FPG verhängt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2020 wurde gegen die Bf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG verhängt.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich bereits aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und dem Vorbringen des Beschwerdeführers während des erstinstanzlichen Verfahrens, dass der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Die mündliche Erörterung lässt daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages unterbleiben konnte. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung Die belangte Behörde stützt die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG. Die belangte Behörde stützt die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG. Zu dieser Bestimmung führte der Verwaltungsgerichtshof wie folgt aus:
den ErläutRV zu § 58 Abs. 10 FrPolG 2005 idF FNG 2014 (1803 BlgNR 24. GP 50) hat im Rahmen eines Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FrPolG 2005 verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Art. 8 MRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird
PolG 2005 gegenstandslos, sodass auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen ist. Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich - wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ausdrücklich - nur auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann. Dieses Verständnis liegt auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nahe, ermöglicht es doch, Einreiseverbote, die mangels fristgerechter Ausreise des Drittstaatsangehörigen keiner Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FrPolG 2005 zugänglich sind, bei zwingenden Gründen des Art. 8 MRK im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 gegenstandslos werden zu lassen (vgl. E VfGH 3. Dezember 2012, G 74/12).“ (VwGH 16.12 2015, Ro 2015/21/0037).
den ErläutRV zu Paragraph 58, Absatz 10, FrPolG 2005 in der Fassung FNG 2014 (1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 50) hat im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG 2005 auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FrPolG 2005 verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Artikel 8, MRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FrPolG 2005, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird
Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FrPolG 2005 gegenstandslos, sodass auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen ist. Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich - wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 ausdrücklich - nur auf Aufenthaltstitel nach den Paragraphen 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann. Dieses Verständnis liegt auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nahe, ermöglicht es doch, Einreiseverbote, die mangels fristgerechter Ausreise des Drittstaatsangehörigen keiner Verkürzung oder Aufhebung nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 FrPolG 2005 zugänglich sind, bei zwingenden Gründen des Artikel 8, MRK im Wege der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 gegenstandslos werden zu lassen vergleiche E VfGH 3. Dezember 2012, G 74/12).“ (VwGH 16.12 2015, Ro 2015/21/0037).
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde durch die Behörde nicht geklärt, vielmehr wurde die Erhebung des Sachverhalts an das Gericht delegiert. Daher war der gegenständliche Bescheid zu beheben und an die Behörde zur Entscheidung zurückzuverweisen (VwGH GZ Ro 2014/05/0062 vom 27.08.2014). Vom Verwaltungsgericht in eine andere Richtung als von der belangten Behörde zu würdigende Beweisergebnisse, die eine Sachentscheidungspflicht im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 12.11.2014 zu GZ Ra 2014/20/0029 begründen würden, liegen nicht vor. Da sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Verkennung der Rechtslage sohin in keinster Weise mit dem Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, indem es von der Anwendbarkeit des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG ausging, hat es in den wesentlichen Punkten des gegenständlichen Verfahrens überhaupt keine Ermittlungstätigkeit durchgeführt.Da sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Verkennung der Rechtslage sohin in keinster Weise mit dem Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, indem es von der Anwendbarkeit des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ausging, hat es in den wesentlichen Punkten des gegenständlichen Verfahrens überhaupt keine Ermittlungstätigkeit durchgeführt. Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers (wieder) unerledigt. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an den Maßstäben eines ordentlichen, verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zu orientieren haben, indem es der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, ein begründetes Antragsvorbringen zu erstatten, und auf das im gegenständlichen Verfahren erstattete Beschwerdevorbringen Bedacht nimmt, anhand dessen die Behörde allenfalls weitere Ermittlungen, wie die Einvernahme der Beschwerdeführerin, zu tätigen haben wird. Auch wird das Bundesamt berücksichtigen müssen, dass durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.12.2022, Zl. G264/2022 (G264/2022-7), die Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Wie aus dem Bescheid vom 18.10.2020 ersichtlich ist, wurde das Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin auf diese Bestimmung gestützt. Erst nach erfolgter Durchführung der notwendigen Ermittlungen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu entscheiden haben, ob der Antrag der Beschwerdeführerin
G zulässig und begründet ist oder nicht. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an den Maßstäben eines ordentlichen, verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zu orientieren haben, indem es der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, ein begründetes Antragsvorbringen zu erstatten, und auf das im gegenständlichen Verfahren erstattete Beschwerdevorbringen Bedacht nimmt, anhand dessen die Behörde allenfalls weitere Ermittlungen, wie die Einvernahme der Beschwerdeführerin, zu tätigen haben wird. Auch wird das Bundesamt berücksichtigen müssen, dass durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.12.2022, Zl. G264/2022 (G264/2022-7), die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Wie aus dem Bescheid vom 18.10.2020 ersichtlich ist, wurde das Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin auf diese Bestimmung gestützt. Erst nach erfolgter Durchführung der notwendigen Ermittlungen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu entscheiden haben, ob der Antrag der Beschwerdeführerin
Paragraph 55, AsylG zulässig und begründet ist oder nicht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I407.2237511.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.