← Österreich

{'item': 'I417 2165767-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2024 GeschäftszahlI417 2165767-4 Spruch, I417 2165767-4/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin brachte den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG datiert mit 21.09.2021 auf postalischem Weg ein und langte dieser mittels Schriftsatz ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung am 22.09.2021 bei der belangten Behörde ein. Dem Antrag wurden eine Vertretungsvollmacht, eine Antragsbegründung, eine ZMR-Bestätigung sowie verschiedene Unterstützungsschreiben sowie integrationsbegründende Unterlagen beigefügt.
  2. Die Beschwerdeführerin brachte den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG datiert mit 21.09.2021 auf postalischem Weg ein und langte dieser mittels Schriftsatz ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung am 22.09.2021 bei der belangten Behörde ein. Dem Antrag wurden eine Vertretungsvollmacht, eine Antragsbegründung, eine ZMR-Bestätigung sowie verschiedene Unterstützungsschreiben sowie integrationsbegründende Unterlagen beigefügt.
  3. Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 16.11.2021 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein gültiges Reisedokument (Original und Kopie samt Übersetzung), eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument im Original, einen Nachweis der ortsüblichen Unterkunft sowie einen Nachweis der Krankenversicherung in Vorlage zu bringen. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden auf die Möglichkeit der Stellung eines begründeten Antrags auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV hingewiesen. Ihr wurde außerdem mitgeteilt, dass ihr Antrag mangels Mitwirkung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen werden könnte.
  4. Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 16.11.2021 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein gültiges Reisedokument (Original und Kopie samt Übersetzung), eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument im Original, einen Nachweis der ortsüblichen Unterkunft sowie einen Nachweis der Krankenversicherung in Vorlage zu bringen. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden auf die Möglichkeit der Stellung eines begründeten Antrags auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV hingewiesen. Ihr wurde außerdem mitgeteilt, dass ihr Antrag mangels Mitwirkung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen werden könnte.
  5. In einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde datiert mit 16.05.2023 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass aus ihrem Antrag gemäß § 55 AsylG bislang kein geänderter Sachverhalt hervorgehen würde, der eine neuerliche oder ergänzende Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich machen würde, weshalb eine Zurückweisung ihres Antrags nach § 58 Abs. 10 AsylG geprüft werde. Außerdem habe sie bislang keine Personaldokumente zur Bestimmung ihrer Identität vorgelegt, wobei sie auf die Möglichkeit der Ausstellung von Ersatzreisedokumenten bei der nigerianischen Botschaft hingewiesen wurde. Sofern sie weiterhin kein reisefähiges Dokument vorweisen könne, werde ihr Antrag nach § 55 AsylG ohne Vorlage eines abweisenden und begründeten Schreibens der Botschaft, weshalb ein solches Dokument nicht ausgestellt werden könne, gemäß § 58 Abs. 11 AsylG zurückgewiesen. Zudem werde beabsichtigt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung iVm einem zweijährigen Einreiseverbot zu erlassen. Zur Beantwortung eines ausführlichen Fragenkatalogs zu ihren persönlichen Verhältnissen samt Vorlage entsprechender Belege wurde ihr eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung gewährt.
  6. In einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde datiert mit 16.05.2023 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass aus ihrem Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG bislang kein geänderter Sachverhalt hervorgehen würde, der eine neuerliche oder ergänzende Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde, weshalb eine Zurückweisung ihres Antrags nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG geprüft werde. Außerdem habe sie bislang keine Personaldokumente zur Bestimmung ihrer Identität vorgelegt, wobei sie auf die Möglichkeit der Ausstellung von Ersatzreisedokumenten bei der nigerianischen Botschaft hingewiesen wurde. Sofern sie weiterhin kein reisefähiges Dokument vorweisen könne, werde ihr Antrag nach Paragraph 55, AsylG ohne Vorlage eines abweisenden und begründeten Schreibens der Botschaft, weshalb ein solches Dokument nicht ausgestellt werden könne, gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG zurückgewiesen. Zudem werde beabsichtigt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot zu erlassen. Zur Beantwortung eines ausführlichen Fragenkatalogs zu ihren persönlichen Verhältnissen samt Vorlage entsprechender Belege wurde ihr eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung gewährt.
  7. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 31.05.2023 wurde eine ausführliche Antragsbegründung erstattet und ein Antrag auf Heilung des Mangels hinsichtlich der Vorlage eines Reisepasses sowie einer Geburtsurkunde gestellt.
  8. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 03.08.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG vom 22.09.2021 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr Antrag auf Heilung eines Mangels vom 31.05.2023 gemäß § 4 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt II.).
  9. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 03.08.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG vom 22.09.2021 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr Antrag auf Heilung eines Mangels vom 31.05.2023 gemäß Paragraph 4, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
  10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung datiert mit 31.08.2023 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde auf jegliche Erhebung von Beweismitteln, auf die Durchführung einer Einvernahme zur Feststellung des Grades der Integration sowie auf jegliche Beweiswürdigung verzichtet habe. Darüber hinaus sei der Vorwurf, die Beschwerdeführerin hätte am Verfahren nicht mitgewirkt, unverständlich, da sie im Verfahren stets verfügbar gewesen sei und wahrheitsgemäße Angaben getätigt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Am 22.09.2021 langte bei der belangten Behörde postalisch ein von der Beschwerdeführerin unterzeichnetes Formblatt zum Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ein und wurde in einem beigelegten Schreiben um Bekanntgabe eines Termins zwecks der persönlichen Antragstellung ersucht.Am 22.09.2021 langte bei der belangten Behörde postalisch ein von der Beschwerdeführerin unterzeichnetes Formblatt zum Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein und wurde in einem beigelegten Schreiben um Bekanntgabe eines Termins zwecks der persönlichen Antragstellung ersucht. Eine persönliche Antragstellung bei der belangten Behörde erfolgte nicht und wurde die Beschwerdeführerin nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich bei der belangten Behörde einzubringen sei und dies einen verbesserungsfähigen Mangel darstelle. Auch wurde ihr keine Frist zur Behebung dieses Mangels eingeräumt.
  12. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Dass der gegenständliche Erstantrag postalisch eingebracht wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, darin insbesondere aus dem Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 21.09.2021 (AS 37), worin um die Bekanntgabe eines Termins zur persönlichen Antragstellung bei der belangten Behörde ersucht wurde. Dem im mit 16.05.2023 datierten Schreiben der belangten Behörde mit dem Titel „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ angeführten Verfahrensgang war ebenfalls zu entnehmen, dass die belangte Behörde von einer postalischen Antragstellung ausging (AS 60), wobei sie letztlich weiters aktenwidrig ausführte, dass die Beschwerdeführerin einem Verbesserungsauftrag vom 16.11.2021 hinsichtlich der persönlichen Antragstellung nicht nachgekommen sei (AS 61). Nach Durchsicht des Verbesserungsauftrages datiert mit 16.11.2021 wird festgehalten, dass darin die mangelnde persönliche Antragstellung mit keinem Wort erwähnt wurde (AS 56). Auch im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.05.2023 (AS 59ff) wurde die Voraussetzung der persönlichen Antragstellung nicht weiter thematisiert und die Beschwerdeführerin nicht aufgefordert, diesen Mangel binnen einer festzusetzenden Frist zu beheben. Zudem führte die belangte Behörde auch im gegenständlich angefochtenen Bescheid an, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag niemals persönlich eingebracht habe (AS 82). Für das erkennende Gericht bestehen somit keinerlei Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG lediglich postalisch eingebracht hat. Dem Akteninhalt war schließlich auch nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde dem Ersuchen ihrer Rechtsvertretung um Bekanntgabe eines Termins zur persönlichen Unterfertigung des gegenständlichen Antrags (AS 37) vor Bescheiderlassung entsprochen bzw. in sonstiger Weise darauf reagiert hat.Für das erkennende Gericht bestehen somit keinerlei Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG lediglich postalisch eingebracht hat. Dem Akteninhalt war schließlich auch nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde dem Ersuchen ihrer Rechtsvertretung um Bekanntgabe eines Termins zur persönlichen Unterfertigung des gegenständlichen Antrags (AS 37) vor Bescheiderlassung entsprochen bzw. in sonstiger Weise darauf reagiert hat.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Anzuwendende Rechtslage: § 55 AsylG idgF lautet: „

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennParagraph 55, AsylG idgF lautet: „
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
  1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  2. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
  4. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ § 58 AsylG idgF lautet:Paragraph 58, AsylG idgF lautet: „…
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. …„…
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. …
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. …
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. …
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. …
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
  3. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
  4. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
  5. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.“
  6. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.“ Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall: Das Verwaltungsgericht darf in Fällen, in denen die belangte Behörde den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134).Das Verwaltungsgericht darf in Fällen, in denen die belangte Behörde den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Somit ist im gegenständlichen Fall zunächst zu überprüfen, ob die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK“ gemäß § 55 AsylG zu Recht gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen hat. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung ist der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich (vgl. VwGH 03.03.2022, Ra 2020/21/0400).Somit ist im gegenständlichen Fall zunächst zu überprüfen, ob die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ gemäß Paragraph 55, AsylG zu Recht gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen hat. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung ist der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich vergleiche VwGH 03.03.2022, Ra 2020/21/0400). Im gegenständlichen Fall wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurück, wobei sie dies in erster Linie mit der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments und einer damit einhergehenden Mitwirkungspflichtverletzung begründete. Im gegenständlichen Fall wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurück, wobei sie dies in erster Linie mit der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments und einer damit einhergehenden Mitwirkungspflichtverletzung begründete. Fallgegenständlich hat die Beschwerdeführerin jedoch den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 nicht persönlich eingebracht und ergaben sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer etwaigen Handlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Nur durch die persönliche Antragstellung können jedoch erkennungsdienstliche Daten ermittelt und überprüft werden, wie § 58 Abs. 11 AsylG normiert. Fallgegenständlich hat die Beschwerdeführerin jedoch den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 nicht persönlich eingebracht und ergaben sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer etwaigen Handlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Nur durch die persönliche Antragstellung können jedoch erkennungsdienstliche Daten ermittelt und überprüft werden, wie Paragraph 58, Absatz 11, AsylG normiert. Dass es sich bei der persönlichen Antragsstellung jedenfalls um ein zwingendes Erfordernis handelt, ergibt sich auch aus den ErläutRV (1803 BlgNR
  7. GP 48) zu § 58 Abs. 5 AsylG 2005: „In Abs. 5 wird klargestellt, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Erfasst sind damit die Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57, einschließlich der Verlängerungsanträge gemäß § 59 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß §
  8. Die persönliche Antragsstellung beim Bundesamt als nun zuständige Behörde ist unbedingt erforderlich, da auch für das Bundesamt dies der einzig verlässliche Weg ist, die materielle Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nachzuprüfen und ist die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen. Bei nicht handlungsfähigen Personen hat die Antragstellung - wie bisher - durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.“Dass es sich bei der persönlichen Antragsstellung jedenfalls um ein zwingendes Erfordernis handelt, ergibt sich auch aus den ErläutRV (1803 BlgNR
  9. Gesetzgebungsperiode 48) zu Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005: „In Absatz 5, wird klargestellt, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Erfasst sind damit die Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57, einschließlich der Verlängerungsanträge gemäß Paragraph 59, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Die persönliche Antragsstellung beim Bundesamt als nun zuständige Behörde ist unbedingt erforderlich, da auch für das Bundesamt dies der einzig verlässliche Weg ist, die materielle Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nachzuprüfen und ist die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen. Bei nicht handlungsfähigen Personen hat die Antragstellung - wie bisher - durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.“ Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zum vergleichbaren § 19 Abs. 1 NAG, der wie § 58 Abs. 5 AsylG 2005 die persönliche Stellung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Behörden vorsieht, begründet § 19 Abs. 1 erster Satz NAG ein Formalerfordernis. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht (vgl. VwGH 06.08.2009, 2008/22/0834; VwGH 22.12.2009, 2008/21/0561; VwGH 09.11.2010, 2008/21/0380). Der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung kann dadurch beseitigt werden, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt (VwGH 26.06.2012, 2010/22/0191).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zum vergleichbaren Paragraph 19, Absatz eins, NAG, der wie Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 die persönliche Stellung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Behörden vorsieht, begründet Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz NAG ein Formalerfordernis. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht vergleiche VwGH 06.08.2009, 2008/22/0834; VwGH 22.12.2009, 2008/21/0561; VwGH 09.11.2010, 2008/21/0380). Der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung kann dadurch beseitigt werden, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt (VwGH 26.06.2012, 2010/22/0191). Der gegenständliche Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 16.11.2021 sowie die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 31.05.2023 erhalten in diesem Sinne keinen Hinweis darauf, dass der Antrag der Beschwerdeführerin nach vorheriger Terminvereinbarung persönlich beim Bundesamt eingebracht werden müsse. Die belangte Behörde wies damit nicht auf die Notwendigkeit der persönlichen Antragstellung hin und räumte der Beschwerdeführerin somit auch keine Frist für die Verbesserung dieses Formmangels ein. Gegenständlich übersieht die belangte Behörde zudem, dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde um einen Termin für eine persönliche Antragstellung ansuchte, wobei die belangte Behörde dem Ersuchen vor der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides nicht nachgekommen ist bzw. dieses von ihr unbeantwortet blieb. Da somit bereits der Antrag selbst an einem Formmangel iSd § 58 Abs. 5 AsylG leidet, hätte die belangte Behörde den Antrag nicht nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückweisen dürfen. In Erledigung der Beschwerde waren daher Spruchpunkt I. und der darauf aufbauende Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben.Da somit bereits der Antrag selbst an einem Formmangel iSd Paragraph 58, Absatz 5, AsylG leidet, hätte die belangte Behörde den Antrag nicht nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückweisen dürfen. In Erledigung der Beschwerde waren daher Spruchpunkt römisch eins. und der darauf aufbauende Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben. Durch die gegenständliche Behebung des bekämpften Bescheides tritt die Situation ein, dass der nicht ordnungsgemäß eingebrachte, dem gegenständlichen Bescheid zugrundeliegende Antrag wieder unerledigt ist. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren auf eine ordnungsgemäße Einbringung des Antrags Bedacht zu nehmen haben. Der Beschwerdeführerin ist die Möglichkeit der Verbesserung einzuräumen, indem die belangte Behörde dem bereits gestellten Ersuchen um Terminvereinbarung tatsächlich nachkommt. Erst im Falle der Nichtentsprechung eines Verbesserungsauftrages könnte in weiterer Folge in Erwägung gezogen werden, den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 58 Abs. 5 AsylG als unzulässig zurückzuweisen.Durch die gegenständliche Behebung des bekämpften Bescheides tritt die Situation ein, dass der nicht ordnungsgemäß eingebrachte, dem gegenständlichen Bescheid zugrundeliegende Antrag wieder unerledigt ist. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren auf eine ordnungsgemäße Einbringung des Antrags Bedacht zu nehmen haben. Der Beschwerdeführerin ist die Möglichkeit der Verbesserung einzuräumen, indem die belangte Behörde dem bereits gestellten Ersuchen um Terminvereinbarung tatsächlich nachkommt. Erst im Falle der Nichtentsprechung eines Verbesserungsauftrages könnte in weiterer Folge in Erwägung gezogen werden, den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG als unzulässig zurückzuweisen. Da bereits der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG selbst an einem Formmangel leidet, konnte die (abweisende) Entscheidung der Behörde über den Mängelheilungsantrag keinen selbständigen Bestand haben kann (ähnlich VwGH 29.04.2010, 2009/21/0255). Der Vollständigkeit halber sei diesbezüglich auch erwähnt, dass die belangte Behörde die Abweisung des Mängelheilungsantrags ausschließlich auf den Tatbestand des § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV stützte, da die Beschwerdeführerin nicht nachweislich dargelegt habe, dass ihr die Erlangung von Reisedokumenten unmöglich oder unzumutbar wäre. Aus dem bekämpften Bescheid geht jedoch nicht konkret hervor, worauf sich die Zweifel an der Identität der Beschwerdeführerin stützen. Vielmehr stellte die belangte Behörde fest, dass die Identität der Beschwerdeführerin „mehr oder minder feststeht“ (AS 79).Da bereits der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG selbst an einem Formmangel leidet, konnte die (abweisende) Entscheidung der Behörde über den Mängelheilungsantrag keinen selbständigen Bestand haben kann (ähnlich VwGH 29.04.2010, 2009/21/0255). Der Vollständigkeit halber sei diesbezüglich auch erwähnt, dass die belangte Behörde die Abweisung des Mängelheilungsantrags ausschließlich auf den Tatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV stützte, da die Beschwerdeführerin nicht nachweislich dargelegt habe, dass ihr die Erlangung von Reisedokumenten unmöglich oder unzumutbar wäre. Aus dem bekämpften Bescheid geht jedoch nicht konkret hervor, worauf sich die Zweifel an der Identität der Beschwerdeführerin stützen. Vielmehr stellte die belangte Behörde fest, dass die Identität der Beschwerdeführerin „mehr oder minder feststeht“ (AS 79).
  10. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den zuvor genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I417.2165767.4.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.