Obsah (12)
§ 3Art 133§ 8§ 6§ 28§ 59§ 17Art. 130§§ 4§ 74Art. 15§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2024 GeschäftszahlL503 2277118-1 Spruch, L503 2277118-1/10E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) – eigenen Angaben zufolge ein syrischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 12.7.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 12.7.2022 gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, in Syrien herrsche Bürgerkrieg und die Wirtschaftslage sei sehr schlecht. Er müsse auch zum Militär einrücken. Sonstige Gründe gebe es nicht. Im Fall einer Rückkehr fürchte er das „Militärgericht“.
- Am 14.2.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Eingangs legte der BF einen syrischen Personalausweis im Original vor und gab zu seiner Person an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Araber, moslemisch-sunnitischen Glaubens und stamme aus XXXX (Anmerkung des BVwG: geschrieben auch XXXX oder laut Google maps „ XXXX “) in der Nähe von XXXX im Gouvernement Al Raqqa. In Syrien habe er fünf Jahre lang die Schule besucht und danach in der Türkei im Baubereich und in Syrien im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet. Sein Vater, der dort Grundstücke bewirtschafte, und drei Schwestern würden noch in Syrien leben; seine Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern würden in der Türkei leben. Er habe Syrien am 10.1.2017 verlassen. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, als die Krise begonnen habe, sei er jung gewesen. Mit 18 würden die Parteien beginnen, einen zu rekrutieren. Er wolle nicht am Kampf teilnehmen oder töten oder getötet werden. Er wolle keiner Seite helfen und nicht am Krieg teilnehmen. Er werde in Syrien wegen des Militärdienstes gesucht; sein Militärbuch habe er nicht abgeholt, da er Syrien als Minderjähriger verlassen habe. Auf Vorhalt, dass er Syrien seinen Angaben zufolge erst 2017 verlassen habe und damals bereits volljährig gewesen sei, gab der BF an, er habe die Ausreise erst mit 19 Jahren geschafft. Im Fall einer Rückkehr könnte er rekrutiert werden und müsse am Krieg teilnehmen, was er nicht wolle. Persönlich bedroht oder verfolgt sei er in Syrien nie worden, „Nein, natürlich nicht. Alle Parteien rekrutieren uns mit 18 Jahren. Ich lebte dort 1 Jahr nur versteckt, ich konnte mein Dorf nicht verlassen. Ich konnte nicht aus dem Haus gehen, sonst würde ich rekrutiert werden“.
- Am 14.2.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Eingangs legte der BF einen syrischen Personalausweis im Original vor und gab zu seiner Person an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Araber, moslemisch-sunnitischen Glaubens und stamme aus römisch 40 (Anmerkung des BVwG: geschrieben auch römisch 40 oder laut Google maps „ römisch 40 “) in der Nähe von römisch 40 im Gouvernement Al Raqqa. In Syrien habe er fünf Jahre lang die Schule besucht und danach in der Türkei im Baubereich und in Syrien im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet. Sein Vater, der dort Grundstücke bewirtschafte, und drei Schwestern würden noch in Syrien leben; seine Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern würden in der Türkei leben. Er habe Syrien am 10.1.2017 verlassen. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, als die Krise begonnen habe, sei er jung gewesen. Mit 18 würden die Parteien beginnen, einen zu rekrutieren. Er wolle nicht am Kampf teilnehmen oder töten oder getötet werden. Er wolle keiner Seite helfen und nicht am Krieg teilnehmen. Er werde in Syrien wegen des Militärdienstes gesucht; sein Militärbuch habe er nicht abgeholt, da er Syrien als Minderjähriger verlassen habe. Auf Vorhalt, dass er Syrien seinen Angaben zufolge erst 2017 verlassen habe und damals bereits volljährig gewesen sei, gab der BF an, er habe die Ausreise erst mit 19 Jahren geschafft. Im Fall einer Rückkehr könnte er rekrutiert werden und müsse am Krieg teilnehmen, was er nicht wolle. Persönlich bedroht oder verfolgt sei er in Syrien nie worden, „Nein, natürlich nicht. Alle Parteien rekrutieren uns mit 18 Jahren. Ich lebte dort 1 Jahr nur versteckt, ich konnte mein Dorf nicht verlassen. Ich konnte nicht aus dem Haus gehen, sonst würde ich rekrutiert werden“.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 28.6.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde
§ 8Abs. 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 28.6.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der BF in Syrien der Gefahr einer individuellen und/oder aktuellen Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt gewesen wäre. Seine Heimatregion stehe aktuell unter kurdischer Kontrolle. Es bestehe für den BF keine maßgebliche Gefahr, in seiner Heimatprovinz durch die syrische Regierung zwangsrekrutiert oder wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung verfolgt zu werden. Seine Heimatregion sei auch über einen der wenigen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergänge über die Türkei oder dem (kurdischen) Irak (Dreiländereck Türkei/Irak/Syrien) grundsätzlich erreichbar. Zudem habe der BF nie angegeben, dass er von den Kurden jemals persönlich rekrutiert worden wäre. In den Länderfeststellungen werde das Höchstalter für den kurdischen „Wehrdienst“ mit 24 Jahren angegeben, welches der BF bereits überschritten habe. Abgesehen davon komme der „Selbstverteidigungspflicht“ für die Kurden – näher dargelegt – keine Asylrelevanz zu. Allerdings drohe dem BF aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien eine Gefährdung im Sinne von Art 3 EMRK, sodass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei.Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der BF in Syrien der Gefahr einer individuellen und/oder aktuellen Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt gewesen wäre. Seine Heimatregion stehe aktuell unter kurdischer Kontrolle. Es bestehe für den BF keine maßgebliche Gefahr, in seiner Heimatprovinz durch die syrische Regierung zwangsrekrutiert oder wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung verfolgt zu werden. Seine Heimatregion sei auch über einen der wenigen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergänge über die Türkei oder dem (kurdischen) Irak (Dreiländereck Türkei/Irak/Syrien) grundsätzlich erreichbar. Zudem habe der BF nie angegeben, dass er von den Kurden jemals persönlich rekrutiert worden wäre. In den Länderfeststellungen werde das Höchstalter für den kurdischen „Wehrdienst“ mit 24 Jahren angegeben, welches der BF bereits überschritten habe. Abgesehen davon komme der „Selbstverteidigungspflicht“ für die Kurden – näher dargelegt – keine Asylrelevanz zu. Allerdings drohe dem BF aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien eine Gefährdung im Sinne von Artikel 3, EMRK, sodass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
- Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 24.7.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 28.6.
- Darin brachte der BF ergänzend vor, wegen seiner Asylantragstellung in Österreich drohe ihm Verfolgung wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung. Darüber hinaus sei eine legale Einreise nach Syrien direkt in jene Gebiete, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, nicht möglich.
- Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 24.7.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 28.6.
- Darin brachte der BF ergänzend vor, wegen seiner Asylantragstellung in Österreich drohe ihm Verfolgung wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung. Darüber hinaus sei eine legale Einreise nach Syrien direkt in jene Gebiete, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, nicht möglich.
- Am 24.8.2023 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt.
- Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 19.4.2024 gab der BF eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ab. Darin wurde eingangs ausgeführt, dass der BF aus einem Ort bei XXXX stamme und das Gebiet unter der Kontrolle „der türkischen Truppen und der FSA (nunmehr SNA)“ stehe und die Ausführungen zum Regime und den Kurden den zu absolvierenden Reiseweg betreffen würden. Der BF besitze keinen Kimlik, weshalb eine Einreise über die Türkei direkt ausscheide und da der BF auch nicht in den AANES-Gebieten registriert sei, erfülle er auch nicht die Voraussetzungen für die „Expat Karte“, welche für eine Ein- bzw. Weiterreise in die AANES-Gebiete, über welche er über Bab-al-Hawa oder Semalka in das Heimatgebiet reisen müsste, erforderlich sei. Sodann wurde betont, dass der BF einerseits den kurdischen Selbstverteidigungsdienst und andererseits den Militärdienst für das syrische Regime nicht abgeleistet habe, sodass ihm insofern asylrelevante Verfolgung drohe. Eine Einreise in das Herkunftsgebiet ohne Kontakt zum syrischen Regime sei ihm – näher dargelegt – nicht möglich.
- Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 19.4.2024 gab der BF eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ab. Darin wurde eingangs ausgeführt, dass der BF aus einem Ort bei römisch 40 stamme und das Gebiet unter der Kontrolle „der türkischen Truppen und der FSA (nunmehr SNA)“ stehe und die Ausführungen zum Regime und den Kurden den zu absolvierenden Reiseweg betreffen würden. Der BF besitze keinen Kimlik, weshalb eine Einreise über die Türkei direkt ausscheide und da der BF auch nicht in den AANES-Gebieten registriert sei, erfülle er auch nicht die Voraussetzungen für die „Expat Karte“, welche für eine Ein- bzw. Weiterreise in die AANES-Gebiete, über welche er über Bab-al-Hawa oder Semalka in das Heimatgebiet reisen müsste, erforderlich sei. Sodann wurde betont, dass der BF einerseits den kurdischen Selbstverteidigungsdienst und andererseits den Militärdienst für das syrische Regime nicht abgeleistet habe, sodass ihm insofern asylrelevante Verfolgung drohe. Eine Einreise in das Herkunftsgebiet ohne Kontakt zum syrischen Regime sei ihm – näher dargelegt – nicht möglich.
- Am 22.4.2024 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Beisein sowie seiner Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. In der Beschwerdeverhandlung brachte der BF vor, er habe Syrien allen voran wegen der Rekrutierungen durch die Kurden verlassen. Er wolle sich keiner Seite anschließen. Ende 2012 bzw. 2013 habe er auch an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Im Zuge der Verhandlung wurden vom BVwG das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 27.3.2024), der Themenbericht der Staatendokumentation „Syrien – Grenzübergänge“ vom 25.10.2023 und das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 20.3.2024 in das Verfahren eingebracht. Die Berichte wurden von der Rechtsvertretung des BF zur Kenntnis genommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Der BF spricht Arabisch. Der BF stammt aus XXXX (geschrieben auch: XXXX , Anmerkung des BVwG) südlich von XXXX im Gouvernement Al Raqqa, wo die Familie des BF eine Landwirtschaft betrieb. Das Heimatdorf steht unter Kontrolle der Administration of North and East Syria (AANES), wiewohl die Grenze zu den (nördlich davon gelegenen) türkisch dominierten Gebieten nur ca. 3 km entfernt ist.Der BF stammt aus römisch 40 (geschrieben auch: römisch 40 , Anmerkung des BVwG) südlich von römisch 40 im Gouvernement Al Raqqa, wo die Familie des BF eine Landwirtschaft betrieb. Das Heimatdorf steht unter Kontrolle der Administration of North and East Syria (AANES), wiewohl die Grenze zu den (nördlich davon gelegenen) türkisch dominierten Gebieten nur ca. 3 km entfernt ist. Vermutlich im Jahr 2017 – möglicherweise aber auch erst im Jahr 2019 – verließ der BF sein Heimatdorf im Zuge der Kampfhandlungen zwischen den türkischen und kurdischen Machthabern und der Einnahme seines Heimatdorfes durch die Kurden in Richtung Türkei, wobei er dann möglicherweise bis zu seiner Ausreise in die Türkei noch ein Jahr lang in den türkisch dominierten Gebieten Nordsyriens lebte und dort (weiterhin) als Schafhirte tätig war. Für möglich gehalten wird, dass – wie vom BF in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt – das Familienhaus in XXXX aufgrund der strategischen Lage (Grenznähe) von den kurdischen Machthabern im Zuge von Gefechten als Militärstützpunkt verwendet wurde und somit von seiner Familie nicht mehr bewohnt werden konnte, sodass sich die Familie weiter nach Norden in die türkisch dominierten Gebiete in der Nähe von XXXX begab.Vermutlich im Jahr 2017 – möglicherweise aber auch erst im Jahr 2019 – verließ der BF sein Heimatdorf im Zuge der Kampfhandlungen zwischen den türkischen und kurdischen Machthabern und der Einnahme seines Heimatdorfes durch die Kurden in Richtung Türkei, wobei er dann möglicherweise bis zu seiner Ausreise in die Türkei noch ein Jahr lang in den türkisch dominierten Gebieten Nordsyriens lebte und dort (weiterhin) als Schafhirte tätig war. Für möglich gehalten wird, dass – wie vom BF in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt – das Familienhaus in römisch 40 aufgrund der strategischen Lage (Grenznähe) von den kurdischen Machthabern im Zuge von Gefechten als Militärstützpunkt verwendet wurde und somit von seiner Familie nicht mehr bewohnt werden konnte, sodass sich die Familie weiter nach Norden in die türkisch dominierten Gebiete in der Nähe von römisch 40 begab. Der BF lebte dann bis zum Juni 2022 in der Türkei. Aktuell leben sein Vater, ein vor kurzem aus der Türkei nach Syrien abgeschobener Bruder und zwei Schwestern in den türkisch dominierten Gebieten in der Nähe von XXXX . Seine Mutter, ein weiterer Bruder und vier weitere Schwestern leben aktuell in der Türkei.Aktuell leben sein Vater, ein vor kurzem aus der Türkei nach Syrien abgeschobener Bruder und zwei Schwestern in den türkisch dominierten Gebieten in der Nähe von römisch 40 . Seine Mutter, ein weiterer Bruder und vier weitere Schwestern leben aktuell in der Türkei. Der BF hat in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. 1.
- Zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen des BF: 1.2.
- Der BF befindet sich im wehrpflichtigen Alter. Er hat den verpflichtenden Wehrdienst in der syrischen Armee noch nicht abgeleistet. Der BF hat weder ein Militärdienstbuch erhalten, noch wurde er einer Musterung unterzogen. Der BF weist keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime bzw. gegen den Militärdienst für das syrische Regime oder den Dienst an der Waffe an sich auf. Die syrische Regierung unterstellt dem BF wegen der mit seiner Flucht verbundenen Entziehung vom Militärdienst oder einer künftigen Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine politische oder oppositionelle Gesinnung. Abgesehen davon kann der BF ohne Kontakt mit dem syrischen Regime in sein Heimatdorf XXXX im Gouvernement Al Raqqa einreisen. Das syrische Regime ist nicht imstande, den BF in seinem Heimatort zum Wehrdienst einzuziehen bzw. ihn dort zu festzunehmen. Die Gefahr einer Verfolgung besteht insofern schon dem Grunde nach nicht.Abgesehen davon kann der BF ohne Kontakt mit dem syrischen Regime in sein Heimatdorf römisch 40 im Gouvernement Al Raqqa einreisen. Das syrische Regime ist nicht imstande, den BF in seinem Heimatort zum Wehrdienst einzuziehen bzw. ihn dort zu festzunehmen. Die Gefahr einer Verfolgung besteht insofern schon dem Grunde nach nicht. 1.2.
- Es haben niemals konkrete Rekrutierungsversuche der kurdischen Machthaber gegen den BF stattgefunden und ist der BF niemals persönlich in das Visier der kurdischen Machthaber gelangt. Eine Einziehung zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien kommt wegen des Alters des BF aktuell nicht mehr in Betracht. 1.2.
- Es kann auch keine sonstige Gefahr einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung des BF im Falle seiner Rückkehr festgestellt werden. 1.
- Zur aktuellen Situation in Syrien: Zur Lage in Syrien wird auf das vom BVwG in der mündlichen Verhandlung vom 22.4.2024 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 27.3.2024), in dem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden und in welchem auch konkret auf die regelmäßig beauftragten Anfragebeantwortungen zur aktuellen Situation bzw. spezifischen Fragestellungen Bezug genommen wurde, verwiesen. Weiters wurden in der Beschwerdeverhandlung der Themenbericht der Staatendokumentation „Syrien-Grenzübergänge“ vom 25.10.2023 und das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 20.3.2024 in das Verfahren eingebracht. Der BF bzw. seine Rechtsvertretung trat diesen Berichten nicht entgegen. Gegen die Heranziehung der Berichte bestehen somit keine Bedenken. Im Übrigen wird auf die Berichte unten im Rahmen der Beweiswürdigung im jeweiligen Zusammenhang näher eingegangen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des BF: Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, wie auch zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis und seinen Sprachkenntnissen beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF im Verfahren. Anhand des vorgelegten – und für echt befundenen (vgl. AS. 69) – syrischen Personalausweises steht seine Identität fest.Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, wie auch zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis und seinen Sprachkenntnissen beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF im Verfahren. Anhand des vorgelegten – und für echt befundenen vergleiche AS. 69) – syrischen Personalausweises steht seine Identität fest. Die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Leben des BF in Syrien und zu seinen dort lebenden Familienangehörigen beruhen auf seinen – diesbezüglich grundsätzlich glaubhaften – Angaben vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung. Aufgrund der hierzu äußerst widersprüchlichen Angaben des BF war es jedoch nicht möglich, den Zeitpunkt des Verlassens des Heimatdorfes und seiner Ausreise in die Türkei gesichert festzustellen: So fiel bereits vor dem BFA auf, dass der BF einerseits angab, er habe Syrien noch als Minderjähriger verlassen, andererseits aber Anfang 2017 als Ausreisezeitpunkt nannte, was nicht im Einklang zu bringen ist. In der Beschwerdeverhandlung wiederum nannte der BF mehrfach 2019 als Ausreisezeitpunkt, was er auf Vorhalt später mit 2017 richtigstellte (VH S. 7). Auch gab der BF in der Beschwerdeverhandlung zunächst ausdrücklich an, er habe in Syrien immer nur im Heimatdorf XXXX gelebt (VH S. 4), während er im weiteren Verlauf der Beschwerdeverhandlung angab, er habe sich vor seiner Ausreise aus Syrien nach dem Einmarsch der Kurden in sein Heimatdorf noch ca. ein Jahr lang bei XXXX nahe der türkischen Grenze aufgehalten (VS. 7). Insofern konnten diesbezüglich keine gesicherten Feststellungen getroffen werden, wobei das Verlassen des Heimatdorfes im Jahr 2017 im Zuge von Kampfhandlungen zwischen den türkischen und kurdischen Machthabern und ein anschließender Aufenthalt im türkisch dominierten Norden vor der Ausreise in die Türkei jedoch plausibel erscheint. Als plausibel erscheint auch – insbesondere in Anbetracht der vom BVwG geprüften Lage des Heimatdorfes des BF -, dass das dortige Familienhaus aufgrund der strategischen Bedeutung (Grenznähe zwischen kurdisch und türkisch dominierten Gebieten) von den kurdischen Machthabern im Zuge von Gefechten als Militärstützpunkt verwendet wurde und somit von seiner Familie nicht mehr bewohnt werden konnte.Die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Leben des BF in Syrien und zu seinen dort lebenden Familienangehörigen beruhen auf seinen – diesbezüglich grundsätzlich glaubhaften – Angaben vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung. Aufgrund der hierzu äußerst widersprüchlichen Angaben des BF war es jedoch nicht möglich, den Zeitpunkt des Verlassens des Heimatdorfes und seiner Ausreise in die Türkei gesichert festzustellen: So fiel bereits vor dem BFA auf, dass der BF einerseits angab, er habe Syrien noch als Minderjähriger verlassen, andererseits aber Anfang 2017 als Ausreisezeitpunkt nannte, was nicht im Einklang zu bringen ist. In der Beschwerdeverhandlung wiederum nannte der BF mehrfach 2019 als Ausreisezeitpunkt, was er auf Vorhalt später mit 2017 richtigstellte (VH S. 7). Auch gab der BF in der Beschwerdeverhandlung zunächst ausdrücklich an, er habe in Syrien immer nur im Heimatdorf römisch 40 gelebt (VH S. 4), während er im weiteren Verlauf der Beschwerdeverhandlung angab, er habe sich vor seiner Ausreise aus Syrien nach dem Einmarsch der Kurden in sein Heimatdorf noch ca. ein Jahr lang bei römisch 40 nahe der türkischen Grenze aufgehalten (VS. 7). Insofern konnten diesbezüglich keine gesicherten Feststellungen getroffen werden, wobei das Verlassen des Heimatdorfes im Jahr 2017 im Zuge von Kampfhandlungen zwischen den türkischen und kurdischen Machthabern und ein anschließender Aufenthalt im türkisch dominierten Norden vor der Ausreise in die Türkei jedoch plausibel erscheint. Als plausibel erscheint auch – insbesondere in Anbetracht der vom BVwG geprüften Lage des Heimatdorfes des BF -, dass das dortige Familienhaus aufgrund der strategischen Bedeutung (Grenznähe zwischen kurdisch und türkisch dominierten Gebieten) von den kurdischen Machthabern im Zuge von Gefechten als Militärstützpunkt verwendet wurde und somit von seiner Familie nicht mehr bewohnt werden konnte. 2.
- Zum Fluchtvorbringen bzw. den Rückkehrbefürchtungen des BF: 2.2.1.
- Unzweifelhaft ist, dass sich der BF im wehrpflichtigen Alter befindet und ist naheliegend, dass er den verpflichtenden Wehrdienst in der syrischen Armee noch nicht abgeleistet und auch – wie von ihm selbst angegeben - weder ein Militärdienstbuch erhalten hat, noch einer Musterung unterzogen wurde. Vorweg ist an dieser Stelle anzumerken, dass der BF den Militärdienst für das syrische Regime meist nur am Rande thematisiert hat und vor dem BFA generell die Angst vor Rekrutierungen und in der Beschwerdeverhandlung vor allem die Angst vor Rekrutierungen durch die Kurden in seinem Herkunftsgebiet (siehe dazu im Anschluss) ins Treffen geführt hat. Allgemein ist zum Thema Wehrdienst in der syrischen Armee – ohne, dass dies hier näher auszuführen wäre – anzumerken, dass aus dem Berichtsmaterial folgt, dass nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass der BF im Falle einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung Folter ausgesetzt wäre; es ist aber nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen – wenn auch nicht auszuschließen -, dass sich der BF im Fall der Ableistung des Wehrdienstes an Kriegsverbrechen beteiligen müsste (arg. etwa das aktuelle Länderinformationsblatt zu Syrien, Stand 27.3.2024: „Das syrische Regime und damit auch die militärische Führung unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und 'rein militärischen Zielen'. … Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, weil das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee und Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten. …“). Wie sich vor allem aus den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ergeben hat, weist der BF aber keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime auf; seine Ablehnung des Militärdienstes beruht nicht glaubhaft auf politischen Überzeugungen oder gründet auf eine Ablehnung des Dienstes an der Waffe an sich: So gab der BF bei seiner Erstbefragung lapidar an „Ich müsste zum Militär einrücken“ und stellen sich die diesbezüglichen Angaben des BF vor dem BFA als sehr plakativ dar (AS. 50): „Mit 18 beginnen die Parteien, uns zu rekrutieren. Ich will am Kampf nicht teilnehmen. Ich will nicht töten oder getötet werden. … Ich bin in Syrien wegen dem Militärdienst gesucht. Die Parteien rekrutieren jeden mit 18 Jahren. Ich will keiner Seite helfen. Ich will am Krieg nicht teilnehmen. Entweder muss ich töten oder werde getötet.“ Eine gerade gegen das syrische Regime gerichtete politische Gesinnung liegt danach nicht nahe. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der BF – durchaus verständlich – schlicht für keine Seite kämpfen und sich dadurch einer Lebensgefahr aussetzen will. Nicht verkannt wird, dass der BF sein diesbezügliches Vorbringen sodann in der Beschwerdeverhandlung steigerte und – erst auf Nachfragen am Ende der Beschwerdeverhandlung - erklärte, er wolle sich „überhaupt keiner Gruppierung anschließen, weil sie alle Gewalt einsetzen und Menschen töten“ (VH S. 9) und „ich möchte nur hinzufügen, dass ich dem Regime gegenüber oppositionell eingestellt bin und es für die Krise verantwortlich mache“ (VH S. 10). Auch mit diesem – erstmaligem und oberflächlichem - Vorbringen gelang es dem BF aber nicht, glaubhaft zu machen, dass er den Militärdienst aus politischer Gründen ablehnen würde. Daran vermag auch das – erstmalige – Vorbringen des BF am Ende der Beschwerdeverhandlung, er habe „am Anfang der Ereignisse“ – etwa Ende 2012 bzw. 2013 – als einfacher Teilnehmer an den damals „täglichen“ Demonstrationen nach dem Fastenbrechen im Ramadan gegen das Regime teilgenommen, wobei er niemals behördlich angehalten worden sei (VH S. 10), nichts zu ändern. An dieser Stelle ist auch zu betonen, dass den eigenen Angaben des BF zufolge weder er selbst, noch sonstige Familienmitglieder jemals politisch tätig waren oder sich sonst in irgendeiner Weise exponiert hätten. Es sind auf Basis der getroffenen Feststellungen zur Person des BF und auf Basis der Länderberichte auch keine besonderen Umstände erkennbar, die das syrische Regime veranlassen sollten, dem BF eine oppositionelle Gesinnung zu unterstellen. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 27.3.2024, führt hierzu wie folgt aus: „Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern: In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. … Rechtsexperten der Free Syrian Lawyers Association (FSLA) mit Sitz in der Türkei beurteilen, dass das syrische Regime die Verweigerung des Militärdienstes als schweres Verbrechen betrachtet und die Verweigerer als Gegner des Staates und der Nation behandelt. … Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt „ihr Land zu verteidigen“. Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. …“ Umgelegt auf den konkreten Fall ist nochmals zu betonen, dass sich der BF niemals in irgendeiner Weise politisch exponiert hat und er im Zusammenhang mit dem Wehrdienst – schon bedingt durch sein damaliges Alter und den anschließenden Kontrollverlust des syrischen Regimes über seine Herkunftsregion - niemals irgendwelche persönlichen „Berührungspunkte“ mit dem syrischen Regime hatte. Ungeachtet der aus dem Berichtsmaterial zweifellos mehr oder weniger stark hervorgehenden Ächtung der Wehrdienstverweigerung kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das syrische Regime gerade dem BF unterstellen würde, er habe den Wehrdienst aus einer politischen oder oppositionellen Gesinnung heraus verweigert (vgl. in diesem Sinne VwGH 26.3.2024, Ra 2024/20/0003).Es sind auf Basis der getroffenen Feststellungen zur Person des BF und auf Basis der Länderberichte auch keine besonderen Umstände erkennbar, die das syrische Regime veranlassen sollten, dem BF eine oppositionelle Gesinnung zu unterstellen. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 27.3.2024, führt hierzu wie folgt aus: „Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern: In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. … Rechtsexperten der Free Syrian Lawyers Association (FSLA) mit Sitz in der Türkei beurteilen, dass das syrische Regime die Verweigerung des Militärdienstes als schweres Verbrechen betrachtet und die Verweigerer als Gegner des Staates und der Nation behandelt. … Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt „ihr Land zu verteidigen“. Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. …“ Umgelegt auf den konkreten Fall ist nochmals zu betonen, dass sich der BF niemals in irgendeiner Weise politisch exponiert hat und er im Zusammenhang mit dem Wehrdienst – schon bedingt durch sein damaliges Alter und den anschließenden Kontrollverlust des syrischen Regimes über seine Herkunftsregion - niemals irgendwelche persönlichen „Berührungspunkte“ mit dem syrischen Regime hatte. Ungeachtet der aus dem Berichtsmaterial zweifellos mehr oder weniger stark hervorgehenden Ächtung der Wehrdienstverweigerung kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das syrische Regime gerade dem BF unterstellen würde, er habe den Wehrdienst aus einer politischen oder oppositionellen Gesinnung heraus verweigert vergleiche in diesem Sinne VwGH 26.3.2024, Ra 2024/20/0003). 2.2.1.
- Ungeachtet all dieser Erwägungen ist aber vor allem auch darauf hinzuweisen, dass sich der Herkunftsort des BF nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes, sondern der kurdischen Streitkräfte befindet. Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH vom 25.8.2022, Ra 2021/19/0442, unter Hinweis auf VwGH vom 25.5.2020, Ra 2019/19/0192). Bedenkt man, dass der BF in XXXX (welches unter Kontrolle der Administration of North and East Syria [AANES] steht, siehe dazu sogleich) aufgewachsen ist und dort eigenen Angaben zufolge sein ganzes bisheriges Leben lang bis knapp vor seiner Ausreise mit seiner Familie im dortigen Familienhaus verbracht hat – eigenen (späteren) Angaben zufolge hat er sich (erst) kurz vor seiner Ausreise maximal ein Jahr lang etwas weiter nördlich in den türkisch dominierten Gebieten aufgehalten - so ist XXXX in Anbetracht der dargestellten Rechtsprechung unzweifelhaft als sein Heimatort anzusehen, wobei auch darauf hingewiesen sei, dass seine Familie das dortige Familienhaus nicht freiwillig verlassen hat, sondern aufgrund der Kampfhandlungen und der strategischen Bedeutung des Hauses für die Kurden dazu gezwungen war. Im Verfahren hat sich zwar ergeben, dass das Heimatdorf XXXX – dem vorliegenden Kartenmaterial zufolge - nur ca. 3 km südlich der türkisch dominierten Gebiete liegt und gab der BF hierzu sinngemäß an, es würde genau an der Grenze zwischen den türkisch und kurdisch dominierten Gebieten liegen (VH S. 5); in Anbetracht des diesbezüglich aus dem Kartenmaterial (insb. Syria live map) klar hervorgehenden Grenzverlaufs in Verbindung mit den Angaben des BF, die Kurden hätten das Familienhaus als „Operationsstützpunkt“ eingesetzt, wenngleich sie sich später etwas zurückgezogen hätten (VH S. 5), ist aber jedenfalls von einer Kontrolle der kurdischen Machthaber auszugehen. Dem Vorbringen der Rechtsvertretung in der vorbereitenden Stellungnahme vom 19.4.2024, wonach der BF aus einem Ort bei XXXX stamme und „das Gebiet unter der Kontrolle der türkischen Truppen und der FSA (nunmehr SNA) steht“, kann insofern nicht gefolgt werden. Unabhängig davon blieb aber gänzlich unstrittig, dass der BF jedenfalls aus einem Gebiet stammt, welches nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes steht.2.2.1.
- Ungeachtet all dieser Erwägungen ist aber vor allem auch darauf hinzuweisen, dass sich der Herkunftsort des BF nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes, sondern der kurdischen Streitkräfte befindet. Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH vom 25.8.2022, Ra 2021/19/0442, unter Hinweis auf VwGH vom 25.5.2020, Ra 2019/19/0192). Bedenkt man, dass der BF in römisch 40 (welches unter Kontrolle der Administration of North and East Syria [AANES] steht, siehe dazu sogleich) aufgewachsen ist und dort eigenen Angaben zufolge sein ganzes bisheriges Leben lang bis knapp vor seiner Ausreise mit seiner Familie im dortigen Familienhaus verbracht hat – eigenen (späteren) Angaben zufolge hat er sich (erst) kurz vor seiner Ausreise maximal ein Jahr lang etwas weiter nördlich in den türkisch dominierten Gebieten aufgehalten - so ist römisch 40 in Anbetracht der dargestellten Rechtsprechung unzweifelhaft als sein Heimatort anzusehen, wobei auch darauf hingewiesen sei, dass seine Familie das dortige Familienhaus nicht freiwillig verlassen hat, sondern aufgrund der Kampfhandlungen und der strategischen Bedeutung des Hauses für die Kurden dazu gezwungen war. Im Verfahren hat sich zwar ergeben, dass das Heimatdorf römisch 40 – dem vorliegenden Kartenmaterial zufolge - nur ca. 3 km südlich der türkisch dominierten Gebiete liegt und gab der BF hierzu sinngemäß an, es würde genau an der Grenze zwischen den türkisch und kurdisch dominierten Gebieten liegen (VH S. 5); in Anbetracht des diesbezüglich aus dem Kartenmaterial (insb. Syria live map) klar hervorgehenden Grenzverlaufs in Verbindung mit den Angaben des BF, die Kurden hätten das Familienhaus als „Operationsstützpunkt“ eingesetzt, wenngleich sie sich später etwas zurückgezogen hätten (VH S. 5), ist aber jedenfalls von einer Kontrolle der kurdischen Machthaber auszugehen. Dem Vorbringen der Rechtsvertretung in der vorbereitenden Stellungnahme vom 19.4.2024, wonach der BF aus einem Ort bei römisch 40 stamme und „das Gebiet unter der Kontrolle der türkischen Truppen und der FSA (nunmehr SNA) steht“, kann insofern nicht gefolgt werden. Unabhängig davon blieb aber gänzlich unstrittig, dass der BF jedenfalls aus einem Gebiet stammt, welches nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes steht. Was eine allfällige Einziehung des BF an seinem Herkunftsort zum Militärdienst für das syrische Regime anbelangt, so besagt das Berichtsmaterial etwa Folgendes: „Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung „Sicherheitsquadrate“ (al-Morabat al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. „Sicherheitsquadraten“ auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten (DIS 6.2022).“ [Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 27.3.2024)] „Die syrische Regierung könne in Gebieten, die von den SDF oder mit ihnen verbundenen Kräften kontrolliert würden, keine Wehrpflichtigen einziehen …“ [Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in Manbidsch vom 7.9.2023] Hervorzuheben ist, dass es sich beim Heimatort des BF gerade nicht um einen sog. „security square“ handelt. Im EuAA-Bericht „Syria. Targeting of Individuals“ vom September 2022 wird festgehalten, dass die syrische Regierung im Allgemeinen nicht in der Lage ist, Wehrpflichtige in SDF-kontrollierten Gebieten zu rekrutieren, jedoch die Lage in den von der Regierung kontrollierten Sicherheitsquadraten in Hasaka und Qamishli anders – teils recht unterschiedlich - zu bewerten ist. Richtig ist, dass das syrische Regime mit Stationierungen in Nord- und Ostsyrien vertreten ist. Die SDF hatten der syrischen Regierung ab Herbst 2019 erlaubt, Truppen einzusetzen, um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Daher sind Regierungstruppen zwar präsent, allerdings beschränkt sich diese Präsenz auf die Durchführung von Patrouillen, meist zusammen mit der russischen Militärpolizei. In der Region sind die SDF zurzeit der wichtigste Kontrollakteur, der die Möglichkeit hat, die Lokalbevölkerung zu rekrutieren und zu verhaften. Aus den aktuellen Länderberichten lassen sich keine Anhaltspunkte für eine mögliche baldige Änderung der Machtverhältnisse in der Herkunftsprovinz des BF ableiten. Die Gefahr einer Einziehung des BF zum Militärdienst für das syrische Regime besteht somit nicht. Selbst wenn man – entgegen den obigen Ausführungen – davon ausginge, dass die Herkunftsregion des BF in den türkisch dominierten Gebieten liegen würde, so hätte er ebenso wenig eine Einziehung zum Militärdienst für das syrische Regime zu fürchten, vgl. etwa das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 27.3.2024)Selbst wenn man – entgegen den obigen Ausführungen – davon ausginge, dass die Herkunftsregion des BF in den türkisch dominierten Gebieten liegen würde, so hätte er ebenso wenig eine Einziehung zum Militärdienst für das syrische Regime zu fürchten, vergleiche etwa das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 27.3.2024) Die SNA hat die Kontrolle über die von der Türkei gehaltenen Gebiete (Afrin und Jarabulus) in Syrien und wird von der Türkei geschützt. Die syrische Regierung unterhält keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten und kann keine Personen aus diesen Gebieten für die Armee rekrutieren, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Zudem ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem BF die Einreise in seine Herkunftsregion über einen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang auf dem Landweg möglich wäre. Aus dem Themenbericht der Staatendokumentation vom 25.10.2023 „Syrien – Grenzübergänge“, der auch auf Grundlage einer Übersichtsgrafik des UNOCHA-Büros im April 2023 erstellt wurde, ergibt sich bezüglich eines Grenzübertritts aus der Türkei eindeutig, dass der zivile und kommerzielle Grenzübergang Karkamis/Jarabulus zumindest eingeschränkt, der ebenfalls zivile und kommerzielle Grenzübergang Al-Ra’ee bzw. ar-Ra’i darüber hinaus uneingeschränkt geöffnet ist; eingeschränkt geöffnet sind etwa auch die Grenzübergänge Ceylanpınar/ Raʾs al-ʿAin sowie Akçakale/Tell Abyad (vgl. die Ausführungen im genannten Themenbericht, S. 67 bzw. Grafik S. 65; vgl. auch zur erwähnte Übersicht https://www.unocha.org/publications/report/syrian-arab-re-public/turkiye-syria-border-crossings-status-18-april-2023-enartr). Gleiches gilt für eine Einreise aus dem Irak, hier steht dem BF laut dem Themenbericht der Grenzübergang bei Faysh Khabur/Semalka offen, vgl. hierzu auch jüngst VwGH 29.2.2024, Ra 2024/18/
- Darauf hinzuweisen ist, dass eine „grundsätzliche Durchlässigkeit“ der Grenzübergänge in der Rechtsprechung des VwGH als ausreichend angesehen wird, um von einer entsprechenden Erreichbarkeit der Herkunftsregion ausgehen zu können (vgl. z. B. VwGH 29.2.2024, Zl. Ra 2024/18/0043, Rz 9). Die Einreise ohne Kontakte zu Behörden des syrischen Regimes ist über diese Grenzübergänge daher möglich, vor allem, weil der BF in der Folge in kein Gebiet reisen muss, welches vom syrischen Regime kontrolliert wird, wodurch sich auch die Frage des „legalen“ Grenzübertritts erübrigt. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass das syrische Regime Übertritte über Grenzübergänge außerhalb seiner Kontrolle als illegal betrachtet und diese, so sie entdeckt werden, bei einer Weiterreise in Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung mit einer Haft- wie auch Geldstrafe geahndet werden können (vgl. dazu den Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023, S. 5). Dieses Argument verfängt aber insofern nicht, als es dem BF nach dem Gesagten eben sehr wohl möglich wäre, einen Kontakt mit dem syrischen Regime zu vermeiden. Aus asylrechtlicher Sicht kommt es nach Ansicht des VwGH nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers (hier: des syrischen Regimes) legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (vgl. VwGH vom 29.2.2024, Zl. Ra 2024/18/0043, Rz 11).Zudem ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem BF die Einreise in seine Herkunftsregion über einen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang auf dem Landweg möglich wäre. Aus dem Themenbericht der Staatendokumentation vom 25.10.2023 „Syrien – Grenzübergänge“, der auch auf Grundlage einer Übersichtsgrafik des UNOCHA-Büros im April 2023 erstellt wurde, ergibt sich bezüglich eines Grenzübertritts aus der Türkei eindeutig, dass der zivile und kommerzielle Grenzübergang Karkamis/Jarabulus zumindest eingeschränkt, der ebenfalls zivile und kommerzielle Grenzübergang Al-Ra’ee bzw. ar-Ra’i darüber hinaus uneingeschränkt geöffnet ist; eingeschränkt geöffnet sind etwa auch die Grenzübergänge Ceylanpınar/ Raʾs al-ʿAin sowie Akçakale/Tell Abyad vergleiche die Ausführungen im genannten Themenbericht, S. 67 bzw. Grafik S. 65; vergleiche auch zur erwähnte Übersicht https://www.unocha.org/publications/report/syrian-arab-re-public/turkiye-syria-border-crossings-status-18-april-2023-enartr). Gleiches gilt für eine Einreise aus dem Irak, hier steht dem BF laut dem Themenbericht der Grenzübergang bei Faysh Khabur/Semalka offen, vergleiche hierzu auch jüngst VwGH 29.2.2024, Ra 2024/18/
- Darauf hinzuweisen ist, dass eine „grundsätzliche Durchlässigkeit“ der Grenzübergänge in der Rechtsprechung des VwGH als ausreichend angesehen wird, um von einer entsprechenden Erreichbarkeit der Herkunftsregion ausgehen zu können vergleiche z. B. VwGH 29.2.2024, Zl. Ra 2024/18/0043, Rz 9). Die Einreise ohne Kontakte zu Behörden des syrischen Regimes ist über diese Grenzübergänge daher möglich, vor allem, weil der BF in der Folge in kein Gebiet reisen muss, welches vom syrischen Regime kontrolliert wird, wodurch sich auch die Frage des „legalen“ Grenzübertritts erübrigt. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass das syrische Regime Übertritte über Grenzübergänge außerhalb seiner Kontrolle als illegal betrachtet und diese, so sie entdeckt werden, bei einer Weiterreise in Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung mit einer Haft- wie auch Geldstrafe geahndet werden können vergleiche dazu den Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023, S. 5). Dieses Argument verfängt aber insofern nicht, als es dem BF nach dem Gesagten eben sehr wohl möglich wäre, einen Kontakt mit dem syrischen Regime zu vermeiden. Aus asylrechtlicher Sicht kommt es nach Ansicht des VwGH nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers (hier: des syrischen Regimes) legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen vergleiche VwGH vom 29.2.2024, Zl. Ra 2024/18/0043, Rz 11). Wenn in der Stellungnahme vom 19.4.2024 vorgebracht wird, der BF erfülle mangels Registrierung in den AANES-Gebieten nicht die Voraussetzungen für die „Expat-Karte“, welche er jedoch für die Ein- bzw. Durchreise durch diese Gebiete benötige, so ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der BF aus den AANES-Gebieten stammt und insofern nicht erhellt, warum ihm die Einreise dorthin verwehrt werden sollte. Selbst wenn man aber – entgegen den bisherigen Beweisergebnissen – davon ausginge, dass die Herkunftsregion des BF in den türkisch dominierten Gebieten liegen würde, etwa weil er in Grenznähe gelebt hat und seine Angehörigen nunmehr in den türkisch dominierten Gebieten leben und er sich dorthin begeben wollen würde, so wäre der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass eben auch zwei „eingeschränkt geöffnete“ Grenzübergänge zur Türkei bestehen (Ceylanpınar/Raʾs al-ʿAin sowie Akçakale/Tell Abyad), die unmittelbar an jenes von der Syrischen Interimsregierung (SNA bzw. Türkei-nahen Milizen) beherrschte Gebiet angrenzen und insofern wiederum keine Durchquerung der AANES-Gebiete erforderlich wäre. Insoweit der BF im Übrigen in der Stellungnahme seiner rechtlichen Vertretung vom 19.4.2024 vorbringt, er besitze keinen türkischen Kimlik, weshalb schon dem Grunde nach eine Einreise über die Türkei ausscheide, so ist – abgesehen davon, dass der BF mehrere Jahre lang in der Türkei gelebt hat und eigenen Angaben zufolge zunächst einen Kimlik hatte und dass auch ein Teil seiner Angehörigen aktuell in der Türkei leben, was jedenfalls die grundsätzliche Möglichkeit zur Erlangung eines Kimlik deutlich macht – auch auf die diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH zu verweisen: Im Erkenntnis vom 4.7.2023, Ra 2023/18/0108, betonte der VwGH, dass im Hinblick auf die Asylgewährung die entscheidungsrelevanten Rechtsfrage einer drohenden asylrelevanten Verfolgung bei bzw. nach Einreise in den Herkunftsstaat von der Frage der legalen Einreisemöglichkeit in den Herkunftsstaat zu trennen ist. In diesem Sinne hat der VwGH in seinem Beschluss vom 3.1.2023, Ra 2022/01/0328, die unterbliebene Prüfung der legalen Einreisemöglichkeit – konkret: ob der Beschwerdeführer die Voraussetzung für die Erteilung eines „Visums für den Irak“ für die Einreise aus dem Irak in die syrischen Kurdengebiete erfülle – nicht beanstandet. Im vorliegenden Fall folgt aus dem Berichtsmaterial jedenfalls, dass eine Einreise in die Türkei dem Grunde nach möglich ist und sind allfällige Details der Visumserlangung für ein Drittland nicht Gegenstand dieses Verfahrens nach § 3 AsylG, zumal es sich hierbei um eine Frage der legalen Einreisemöglichkeit in den Herkunftsstaat, nicht aber um die entscheidungsrelevante Rechtsfrage einer drohenden asylrelevanten Verfolgung bei bzw. nach Einreise in den Herkunftsstaat handelt.Insoweit der BF im Übrigen in der Stellungnahme seiner rechtlichen Vertretung vom 19.4.2024 vorbringt, er besitze keinen türkischen Kimlik, weshalb schon dem Grunde nach eine Einreise über die Türkei ausscheide, so ist – abgesehen davon, dass der BF mehrere Jahre lang in der Türkei gelebt hat und eigenen Angaben zufolge zunächst einen Kimlik hatte und dass auch ein Teil seiner Angehörigen aktuell in der Türkei leben, was jedenfalls die grundsätzliche Möglichkeit zur Erlangung eines Kimlik deutlich macht – auch auf die diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH zu verweisen: Im Erkenntnis vom 4.7.2023, Ra 2023/18/0108, betonte der VwGH, dass im Hinblick auf die Asylgewährung die entscheidungsrelevanten Rechtsfrage einer drohenden asylrelevanten Verfolgung bei bzw. nach Einreise in den Herkunftsstaat von der Frage der legalen Einreisemöglichkeit in den Herkunftsstaat zu trennen ist. In diesem Sinne hat der VwGH in seinem Beschluss vom 3.1.2023, Ra 2022/01/0328, die unterbliebene Prüfung der legalen Einreisemöglichkeit – konkret: ob der Beschwerdeführer die Voraussetzung für die Erteilung eines „Visums für den Irak“ für die Einreise aus dem Irak in die syrischen Kurdengebiete erfülle – nicht beanstandet. Im vorliegenden Fall folgt aus dem Berichtsmaterial jedenfalls, dass eine Einreise in die Türkei dem Grunde nach möglich ist und sind allfällige Details der Visumserlangung für ein Drittland nicht Gegenstand dieses Verfahrens nach Paragraph 3, AsylG, zumal es sich hierbei um eine Frage der legalen Einreisemöglichkeit in den Herkunftsstaat, nicht aber um die entscheidungsrelevante Rechtsfrage einer drohenden asylrelevanten Verfolgung bei bzw. nach Einreise in den Herkunftsstaat handelt. 2.2.1.
- Zusammengefasst droht dem BF wegen seines nicht abgeleisteten Militärdienstes keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime, zumal das syrische Regime in seiner Herkunftsregion keinen Zugriff auf den BF hat und der BF diese Region ohne Kontakt mit dem syrischen Regime erreichen kann. 2.2.
- Weiters hat der BF vor dem BFA allgemein vorgebracht, er habe gefürchtet, von den Konfliktparteien rekrutiert zu werden und habe deshalb das Land frühzeitig verlassen, bevor er das „kritische“ Alter erreicht habe. Dieses Vorbringen hat der BF in der Beschwerdeverhandlung massiv gesteigert, zumal er nunmehr vorbrachte, er habe bereits konkret Probleme mit den Kurden gehabt und hätten diese wegen des Militärdienstes nach ihm „gefahndet“ (VS. 8). Dieses Vorbringen hat der BF selbst in der Beschwerdeverhandlung dann aber auf weiteres Nachfragen relativiert. So gab er auf die Frage, ob er konkret zur Ableistung des Militärdienstes für die Kurden aufgefordert worden sei, an, von seinem Vater sei verlangt worden, dass der BF den Militärdienst leiste (VS. 8). Auf näheres Nachfragen, wie konkret dieses „Verlangen“ erfolgt sei, hat er dies noch weiter relativiert: „Als sie einmarschiert sind, haben sie sich darüber informiert, welche Familie erwachsene junge Männer hat“; er selbst habe nie Kontakt mit den kurdischen Kräften gehabt (VS. 8). Dass es entsprechende Rekrutierungsbemühungen der Kurden gegeben hat und dass von den Kurden allenfalls auch bei der Familie des BF nach wehrfähigen Angehörigen gefragt wurde, hält das BVwG in Anbetracht des sogleich im Anschluss dargestellten Berichtsmaterials für möglich; es ist jedoch – insbesondere auch vor dem Hintergrund der massiven Steigerung seines Vorbringens und seines sinngemäßen Vorbringens vor dem BFA, er habe Syrien noch „rechtzeitig“ verlassen, bevor er das Alter erreicht habe, in dem man ihn hätte rekrutieren können -, davon auszugehen, dass es niemals konkrete Rekrutierungsversuche der kurdischen Machthaber gegen den BF gegeben hat und dass der BF niemals persönlich in das Visier der kurdischen Machthaber gelangt ist. Zur Frage der Wehrpflicht für die Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien ist jedenfalls auf das allgemeine Berichtsmaterial zu verweisen, vgl. diesbezüglich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 27.3.2024:Zur Frage der Wehrpflicht für die Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien ist jedenfalls auf das allgemeine Berichtsmaterial zu verweisen, vergleiche diesbezüglich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 27.3.2024: Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
- Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023).Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
- Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). […] Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen […] Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022). Rekrutierungspraxis Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 2.2.2024). Wehrdienstverweigerung und Desertion Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das „Selbstverteidigungspflichtgesetz“ auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 2.2.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden – zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 6.9.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern (ACCORD 6.9.2023). Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019).Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.7.2019). Nur mehr Männer zwischen 18 und 24 Jahren sind somit entsprechend dem dargestellten Dekret vom 4.9.2021 zum Wehrdienst in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ verpflichtet. Daher ist davon auszugehen, dass der aktuell 26-jährige BF der Selbstverteidigungspflicht in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ nicht mehr unterliegt. Vor diesem Hintergrund sei bloß der Vollständigkeit halber angemerkt, dass nicht verkannt wird, dass nach den Länderberichten auch Teile der Syrian Democratic Forces (SDF) für Menschenrechtsverletzungen, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern, verantwortlich sein sollen. Nach den Länderfeststellungen erfolgen die Einsätze der Rekruten im Allgemeinen aber nicht an der Front, sondern normalerweise in Bereichen wie Nachschub (z.B. logistische Unterstützung der freiwilligen Streitkräfte) oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen, an Checkpoints oder Straßensperren). Ihre Aufgaben umfassen hauptsächlich solche der inneren Sicherheit. Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den Islamischen Staat in den Jahren 2016 und 2017 in Raqqa. Zu beachten ist dahingehend auch, dass der Konflikt bzw. die Frontlinien derzeit weitgehend eingefroren sind und es im von den SDF kontrollierten Nord-Osten Syriens keine aktive Front mehr gibt. Daraus folgt, dass eine allfällige – aufgrund seines Alters ohnedies praktisch auszuschließende - Einziehung des BF nicht mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit einer Beteiligung an völkerrechtswidrigen Militär- bzw. Kriegsaktionen verbunden wäre. Hinsichtlich der Frage, welche Konsequenzen im Falle der Entziehung oder Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften drohen, sind die Quellen nicht einheitlich. Oft wird von einer Verlängerung des Wehrdienstes für einen Monat, zum Teil auch von Anhaltungen von kurzer Dauer (ein bis zwei Tage oder auch bis zu zwei Wochen), bis ihr Status geklärt oder ein geeigneter Ausbildungsort für sie gefunden wird, berichtet, von Misshandlungen während der Haftzeit ist jedoch nichts zu lesen. Jedenfalls kann dem Berichtsmaterial nicht entnommen werden, dass dem BF im Falle einer Weigerung eine unverhältnismäßige Bestrafung seitens der Autonomiebehörden drohen würde, wobei nochmals angemerkt sei, dass eine Einziehung des BF aufgrund seines Alters nach der derzeitigen Rechtslage ohnedies nicht mehr in Betracht kommt. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass laut den Länderberichten eine Verweigerung des Wehrdienstes seitens der kurdischen Autonomiebehörden nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung angesehen wird. Der BF hat sich auch selbst zu keiner Zeit politisch betätigt oder etwaige oppositionelle Haltungen kommuniziert. Zudem ist zu betonen, dass der BF auch keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen den Dienst bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften aufweist. So brachte er diesbezüglich auf Nachfragen in der Beschwerdeverhandlung vor „Es geht mir gar nicht um die Kurden. Ich will mich überhaupt keiner Gruppierung anschließen, weil sie alle Gewalt einsetzen und Menschen töten. Ich will da nicht mitmachen“ (VS. 9). Eine verinnerlichte politische Überzeugung gegen den Dienst bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften ist hieraus gerade, wie auch im Hinblick auf den Militärdienst für das syrische Regime, nicht abzuleiten. Was die – vom BF am Rande in den Raum gestellte - Frage von Zwangsrekrutierungen durch die (nunmehrige) SNA anbelangt, so sei auszugsweise auf das Berichtsmaterial verwiesen (vgl. diesbezüglich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 27.3.2024):Was die – vom BF am Rande in den Raum gestellte - Frage von Zwangsrekrutierungen durch die (nunmehrige) SNA anbelangt, so sei auszugsweise auf das Berichtsmaterial verwiesen vergleiche diesbezüglich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 27.3.2024): Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023).Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023). Daraus ist deutlich abzuleiten, dass es zwar einzelne Fälle von Zwangsrekrutierungen geben mag, es kann aber keinesfalls davon gesprochen werden, dass jeder junge Mann im Fall einer Rückkehr in das von der (nunmehrigen) SNA kontrollierte Gebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Zwangsrekrutierung betroffen wäre. 2.2.
- Der BF gehört im Übrigen keiner Minderheit in Syrien an und brachte zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung und/oder Verfolgung ob seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit vor bzw. ergeben sich aus den aktuellen Länderberichten auch keine vom BVwG amtswegig aufzugreifenden Anhaltspunkte. Schließlich ist den vorliegenden Länderberichten im Ergebnis nicht zu entnehmen, dass Personen, sofern sie nicht politisch exponiert sind, allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise, Asylantragsstellung im Ausland oder Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung durch die syrische Regierung zu befürchten hätten. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation führt hierzu auszugsweise etwa wie folgt aus: Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist … nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.03.2023, vgl. Balanche 13.12.2021). Insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als 'Verräter' angesehen (AA 29.03.2023; vgl. Balanche 13.12.2021), bzw. als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 29.03.2023). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). … Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. …
Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen. … Rückkehr auf individueller Basis findet, z.B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. … Es gibt kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind… .Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist … nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.03.2023, vergleiche Balanche 13.12.2021). Insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als 'Verräter' angesehen (AA 29.03.2023; vergleiche Balanche 13.12.2021), bzw. als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 29.03.2023). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). … Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. …
Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen. … Rückkehr auf individueller Basis findet, z.B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. … Es gibt kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind… . Diese Berichte zeichnen zweifellos das Bild einer äußerst schwierigen Lage für allfällige Rückkehrer. Dessen ungeachtet ist aber auch anzumerken, dass die Berichte im Ergebnis entsprechende Gefährdungen nicht ausschließen, gleichzeitig aus diesen aber nicht abzuleiten ist, dass beispielsweise die Rückkehr aus dem Ausland bereits per se tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu entsprechenden Verfolgungshandlungen wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung führt. Rückkehrern wird von der Regierung und Teilen der Bevölkerung zwar mit Misstrauen und Ablehnung begegnet, Repressalien richten sich aber insbesondere gegen jene, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind. Im Verfahren haben sich, wie bereits angemerkt, keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass der BF – oder auch seine Angehörigen – sich in irgendeiner Weise politisch exponiert oder der Opposition angeschlossen hätten. Die vom BF überhaupt erstmals in der Beschwerdeverhandlung erwähnten Demonstrationsteilnahmen an den damaligen Massenprotesten als einfacher Teilnehmer Ende 2012/Anfang 2013 blieben für den BF eigenen Angaben zufolge ohne Konsequenzen und ist er dadurch nicht in das Visier des syrischen Regimes gelangt. Der BF hatte vor seiner Ausreise keinerlei Kontakt mit dem syrischen Regime. In Bezug auf die Asylantragstellung im Ausland ist überdies festzuhalten, dass eine Gefährdung allein aufgrund der Asylantragstellung in Österreich nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, insbesondere, weil den Behörden des Heimatstaates davon nichts bekannt ist. Den österreichischen Behörden ist es verboten, entsprechende Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben. Dem syrischen Regime ist zudem bewusst, dass Syrer auch deshalb im Ausland um Asyl ansuchen, weil dies die einzige Möglichkeit ist, im Ausland einen legalen Status zu erreichen. Das BVwG verkennt nicht, dass die Schwelle, von Seiten des syrischen Regimes als oppositionell betrachtet zu werden, niedrig ist und Personen aus unterschiedlichen Gründen teilweise willkürlich als regierungsfeindlich angesehen werden; es übersieht auch nicht, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung verfolgt werden oder ihnen sonst Schaden zugefügt wird. Fallbezogen ergaben sich im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens jedoch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die allgemeinen Länderinformationen in Zusammenschau mit der individuellen Situation des BF zu einer diesbezüglichen, individuellen und politisch motivierten Bedrohungssituation führen könnten. Abgesehen von diesen Erwägungen ist jedoch auch an dieser Stelle wiederum darauf hinzuweisen, dass der BF bei einer hypothetischen Rückkehr in sein Heimatdorf – ebenso wie bei einer hypothetischen Wohnsitznahme bei seinen nunmehr in den türkisch dominierten Gebieten lebenden Angehörigen - einen Kontakt mit dem syrischen Regime gänzlich vermeiden könnte. Es bestehen im Übrigen keine Berichte dahingehend, dass Rückkehrer in die kurdisch dominierten Gebiete wegen ihrer Asylantragstellung im Ausland Verfolgung durch die Behörden der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien zu befürchten haben; dies gilt sinngemäß auch für die türkisch dominierten Gebiete. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs. 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Zu A) 3.2. Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Art. 15Abs.
2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.
Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN). 3.2.
- Was die vom BF ins Treffen geführte Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes bzw. eine allenfalls damit in Zusammenhang stehende Bestrafung anbelangt, so ist Folgendes auszuführen: Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur das Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der VwGH zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN). Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen der geschilderten Art erübrigt es aber nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Art. 10 Statusrichtlinie bzw. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen (VwGH vom 4.7.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 29).Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur das Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der VwGH zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN). Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen der geschilderten Art erübrigt es aber nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Artikel 10, Statusrichtlinie bzw. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen (VwGH vom 4.7.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 29). Wie im Rahmen der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, weist der BF keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime bzw. gegen den Militärdienst für das syrische Regime auf; ebenso wenig unterstellt das syrische Regime dem BF wegen der mit seiner Flucht verbundenen Entziehung vom Militärdienst oder einer künftigen Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine politische oder oppositionelle Gesinnung. Etwaigen Konsequenzen, die im Fall einer Einberufung bzw. Verweigerung des Wehrdienstes drohen könnten, würde es im Fall des BF an einem inhaltlichen Konnex zur GFK fehlen. Sie könnten daher allenfalls die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen, der dem BF ohnehin bereits zuerkannt wurde. Diese vom BVwG vorgenommene rechtliche Beurteilung stützt sich auf die zur Wehrpflicht ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung. Gerade im Erkenntnis vom 4.7.2023, Ra 2023/18/0108, betonte der VwGH, dass die Asylgewährung an Wehrdienstverweigerer neben der Prüfung, ob die schutzsuchende Person bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Verfolgung im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, auch den Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Konventionsgründen ("Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung") erfordere, die in Art. 10 Statusrichtlinie näher umschrieben werden. Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen erübrige es nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Art 10 Statusrichtlinie bzw. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen. In seiner Entscheidung vom 08.11.2023, Zl. Ra 2023/20/0520, bestätigte der VwGH die vom BVwG begründet vertretene Auffassung, dass sich aus den Länderinformationen kein Automatismus ergebe, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde.Wie im Rahmen der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, weist der BF keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime bzw. gegen den Militärdienst für das syrische Regime auf; ebenso wenig unterstellt das syrische Regime dem BF wegen der mit seiner Flucht verbundenen Entziehung vom Militärdienst oder einer künftigen Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine politische oder oppositionelle Gesinnung. Etwaigen Konsequenzen, die im Fall einer Einberufung bzw. Verweigerung des Wehrdienstes drohen könnten, würde es im Fall des BF an einem inhaltlichen Konnex zur GFK fehlen. Sie könnten daher allenfalls die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen, der dem BF ohnehin bereits zuerkannt wurde. Diese vom BVwG vorgenommene rechtliche Beurteilung stützt sich auf die zur Wehrpflicht ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung. Gerade im Erkenntnis vom 4.7.2023, Ra 2023/18/0108, betonte der VwGH, dass die Asylgewährung an Wehrdienstverweigerer neben der Prüfung, ob die schutzsuchende Person bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Verfolgung im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, auch den Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Konventionsgründen ("Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung") erfordere, die in Artikel 10, Statusrichtlinie näher umschrieben werden. Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen erübrige es nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Artikel 10, Statusrichtlinie bzw. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen. In seiner Entscheidung vom 08.11.2023, Zl. Ra 2023/20/0520, bestätigte der VwGH die vom BVwG begründet vertretene Auffassung, dass sich aus den Länderinformationen kein Automatismus ergebe, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde. Die Gewährung von Asyl wegen der Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes bzw. einer allenfalls damit in Zusammenhang stehenden Bestrafung kommt gegenständlich mangels eines Konnexes zu einem der in der GFK genannten Konventionsgründe somit nicht in Betracht. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang zudem aber auch vor allem auf die beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen, wonach der BF bei einer Rückkehr in seine Heimatregion den Kontakt mit dem syrischen Regime gänzlich vermeiden könnte und in weiterer Folge auch nicht vom syrischen Regime aufgegriffen und zum Militär eingezogen werden könnte, zumal das syrische Regime dort hierzu nicht in der Lage ist. Bereits insofern ist eine entsprechende Verfolgung des BF auszuschließen. 3.2.
- Eine Einziehung zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien hat der BF im Übrigen wegen seines Alters nicht mehr zu befürchten bzw. würde es diesem Dienst – wie aus den Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung hervorgeht – an einem Konnex zur GFK mangeln, dies insbesondere, zumal im Falle der Weigerung dem BF seitens der kurdischen Machthaber keine unverhältnismäßige Bestrafung drohen und auch keine oppositionelle Haltung unterstellt würde. Den getroffenen Feststellungen zufolge ist der BF auch niemals persönlich in das Visier der kurdischen Machthaber gelangt und er hat insofern auch keine individuelle Verfolgung zu befürchten. 3.2.
- Auch eine sonstige Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK konnte nicht festgestellt werden. Aufgrund des Umstands, dass der BF in Österreich einen Asylantrag gestellt und sich hier aufgehalten hat, ergibt sich den getroffenen Feststellungen zufolge keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aufgrund einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Der BF hat sich nicht politisch exponiert, ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung oder anderer Konfliktparteien geraten. Auch in diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber wieder darauf hingewiesen, dass der BF bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf den Kontakt mit dem syrischen Regime gänzlich vermeiden könnte. 3.
- Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.3.
- Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L503.2277118.1.00