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{'item': 'L521 2288581-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2024 GeschäftszahlL521 2288581-1 Spruch, L521 2288581-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom 05.12.2023, Zl. 100002469061-5RFS, betreffend Abweisung eines Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom 05.12.2023, Zl. 100002469061-5RFS, betreffend Abweisung eines Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und XXXX , wohnhaft in XXXX , aufgrund ihres Antrages vom 27.09.2023 von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen im Zeitraum XXXX sowie von der Entrichtung des ORF-Beitrages im Zeitraum XXXX befreit. Es wird festgestellt, dass XXXX die Erneuerbaren-Förderpauschale, den Erneuerbaren-Förderbeitrag und den Grüngas-Förderbeitrag für die Anschrift XXXX (Zählpunktnummer XXXX ) für den Zeitraum XXXX nicht zu entrichten hat.Der Beschwerde wird Folge gegeben und römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , aufgrund ihres Antrages vom 27.09.2023 von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen im Zeitraum römisch 40 sowie von der Entrichtung des ORF-Beitrages im Zeitraum römisch 40 befreit. Es wird festgestellt, dass römisch 40 die Erneuerbaren-Förderpauschale, den Erneuerbaren-Förderbeitrag und den Grüngas-Förderbeitrag für die Anschrift römisch 40 (Zählpunktnummer römisch 40 ) für den Zeitraum römisch 40 nicht zu entrichten hat. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei begehrte mit am 27.09.2023 elektronisch eingebrachtem Antrag die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen und die Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG). Ihrem Antrag schloss die beschwerdeführende Partei eine Erledigung der Pensionsversicherungsanstalt betreffend den Bezug von Alterspension sowie eine Meldebestätigung bei.
  2. Die beschwerdeführende Partei begehrte mit am 27.09.2023 elektronisch eingebrachtem Antrag die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen und die Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des Paragraph 72, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG). Ihrem Antrag schloss die beschwerdeführende Partei eine Erledigung der Pensionsversicherungsanstalt betreffend den Bezug von Alterspension sowie eine Meldebestätigung bei.
  3. Mit Note vom 19.10.2023 forderte die GIS Gebühren Info Service GmbH die beschwerdeführende Partei zur Vorlage weiterer Einkommensnachweise innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Abweisung des Antrages auf.
  4. Die beschwerdeführende Partei übermittelte der GIS Gebühren Info Service GmbH daraufhin am 02.11.2023 einen Kontoauszug, aus dem ein Bezug von Eigenpension in der Höhe von EUR 1.024,86 hervorgeht.
  5. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 05.12.2023 wies die GIS Gebühren Info Service GmbH den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 27.09.2023 (im angefochtenen Bescheid als Antrag vom 28.09.2023 bezeichnet) auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen sowie Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) ab. Begründend führte die GIS Gebühren Info Service GmbH aus, die beschwerdeführende Partei habe Unterlagen bzw. Angaben über „sämtliche weiteren Bezüge“ nicht fristgerecht nachgereicht. Die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens notwendigen Unterlagen lägen daher nicht zur Gänze vor.
  6. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 05.12.2023 wies die GIS Gebühren Info Service GmbH den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 27.09.2023 (im angefochtenen Bescheid als Antrag vom 28.09.2023 bezeichnet) auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen sowie Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des Paragraph 72, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) ab. Begründend führte die GIS Gebühren Info Service GmbH aus, die beschwerdeführende Partei habe Unterlagen bzw. Angaben über „sämtliche weiteren Bezüge“ nicht fristgerecht nachgereicht. Die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens notwendigen Unterlagen lägen daher nicht zur Gänze vor.
  7. Gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 05.12.2023 richtet sich die am 18.12.2023 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zuerkennung der angestrebten Befreiungen beantragt wird. In der Sache bringt die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, die notwendigen Einkommensnachweise vorgelegt zu haben. Neben dem Bezug von Alterspension werde kein weiteres Einkommen bezogen.
  8. Die auf den 19.03.2024 datierte Beschwerdevorlage langte am folgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge anknüpfend an den Hauptwohnsitz der beschwerdeführenden Partei der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Die beschwerdeführende Partei brachte am 27.09.2023 auf elektronischem Weg einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen und der Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des § 72 EAG bei der GIS Gebühren Info Service GmbH ein. Vor diesem Zeitpunkt bestand keine Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen und auch keine Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des § 72 EAG.1.
  11. Die beschwerdeführende Partei brachte am 27.09.2023 auf elektronischem Weg einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen und der Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des Paragraph 72, EAG bei der GIS Gebühren Info Service GmbH ein. Vor diesem Zeitpunkt bestand keine Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen und auch keine Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des Paragraph 72, EAG. 1.
  12. Mit Note vom 19.10.2023 forderte die GIS Gebühren Info Service GmbH die beschwerdeführende Partei zur Vorlage weiterer Einkommensnachweise innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Abweisung des Antrages auf. Die beschwerdeführende Partei übermittelte der GIS Gebühren Info Service GmbH daraufhin am 02.11.2023 einen Kontoauszug. 1.
  13. Die beschwerdeführende Partei bezieht von der Pensionsversicherungsanstalt Eigenpension in der Höhe von EUR 1.024,86 (netto) pro Monat im Jahr 2023 hervorgeht. Weitere Einkünfte können nicht festgestellt werden. Sie lebt in einem Einpersonenhaushalt in der Stadtgemeinde XXXX in Oberösterreich an der im Spruch angeführten Anschrift. Es kann nicht festgestellt werden, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht. 1.
  14. Die beschwerdeführende Partei bezieht von der Pensionsversicherungsanstalt Eigenpension in der Höhe von EUR 1.024,86 (netto) pro Monat im Jahr 2023 hervorgeht. Weitere Einkünfte können nicht festgestellt werden. Sie lebt in einem Einpersonenhaushalt in der Stadtgemeinde römisch 40 in Oberösterreich an der im Spruch angeführten Anschrift. Es kann nicht festgestellt werden, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht. 1.
  15. Die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagenrichtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt: 1.
  16. Die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FGO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagenrichtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt: Ausgleichszulagenrichtsatz(monatlich)Ausgleichszulagenrichtsatz, (monatlich) Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatlich) 2023 2024 2023 2024 1 Person EUR 1.110,26 EUR 1.217,96 EUR 1.243,49 EUR 1.364,12 2 Personen EUR 1.751,56 EUR 1.921,46 EUR 1.961,75 EUR 2.152,03 jede weitere EUR 171,31 EUR 187,93 EUR 191,87 EUR 210,48
  17. Beweiswürdigung: 2.
  18. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten Aktes Zl. 100002469061-5RFS der ORF-Beitrags Service GmbH (vormals GIS Gebühren Info Service GmbH). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte aufgrund unbedenklicher Urkunden zweifelsfrei festgestellt werden und ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig. 2.
  19. Der Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen wurde seitens der beschwerdeführenden Partei im Wege der Vorlage einer Note der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe sowie durch Vorlage eines Kontoauszuges nachgewiesen. Aus dem vorgelegten Akt ergeben sich keine Hinweise auf den Bezug weiterer Einkünfte, sodass keine dahingehenden Feststellungen getroffen werden können. Vor diesem Hintergrund erschließt sich auch nicht, welche weiteren Einkommensnachweise die beschwerdeführende Partei der GIS Gebühren Info Service GmbH hätte vorlegen sollen. Liegen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers vor, räumt § 50 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) der Behörde Abfrage- und Einsichtsrechte ein. Die Behörde hat davon im gegenständlichen Fall keinen Gebrauch gemacht und in der angefochtenen Entscheidung auch nicht näher dargelegt, weshalb davon ausgegangen werde, dass die beschwerdeführende Partei weitere Einkünfte beziehe. Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach die beschwerdeführende Partei neben dem Bezug von Alterspension kein weiteres Einkommen beziehe, hält die Behörde in ihrem Vorlagebericht nichts entgegen.Vor diesem Hintergrund erschließt sich auch nicht, welche weiteren Einkommensnachweise die beschwerdeführende Partei der GIS Gebühren Info Service GmbH hätte vorlegen sollen. Liegen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers vor, räumt Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) der Behörde Abfrage- und Einsichtsrechte ein. Die Behörde hat davon im gegenständlichen Fall keinen Gebrauch gemacht und in der angefochtenen Entscheidung auch nicht näher dargelegt, weshalb davon ausgegangen werde, dass die beschwerdeführende Partei weitere Einkünfte beziehe. Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach die beschwerdeführende Partei neben dem Bezug von Alterspension kein weiteres Einkommen beziehe, hält die Behörde in ihrem Vorlagebericht nichts entgegen. In Bezug auf die antragsgegenständliche Anschrift kam im Verfahren nicht hervor, dass ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht. Die beschwerdeführende Partei hat keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Rechtslage: 3.1.
  21. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die GIS Gebühren Info Service GmbH hat bei den von ihr geführten Verfahren das AVG anzuwenden.3.1.
  22. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz (RGG) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die GIS Gebühren Info Service GmbH hat bei den von ihr geführten Verfahren das AVG anzuwenden. 3.1.
  23. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023, entfielen mit 01.01.2024 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die daran anknüpfenden Gebühren und Entgelte. Das Rundfunkgebührengesetz wurde aus dem Rechtsbestand beseitigt. Anstelle der entfallenen Gebühren wird nunmehr der ORF- Beitrag nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024) eingehoben. Gemäß § 21 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind jedoch die Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes auf jene Befreiungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiter anzuwenden, die – wie im gegenständlichen Fall – zum 01.01.2024 bereits anhängig waren. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Beschwerdeverfahren weiterhin das RGG und insbesondere dessen § 6 anzuwenden, der hinsichtlich der maßgeblichen Verfahrensvorschriften auf das AVG verweist. 3.1.
  24. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, entfielen mit 01.01.2024 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die daran anknüpfenden Gebühren und Entgelte. Das Rundfunkgebührengesetz wurde aus dem Rechtsbestand beseitigt. Anstelle der entfallenen Gebühren wird nunmehr der ORF- Beitrag nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024) eingehoben. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind jedoch die Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes auf jene Befreiungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiter anzuwenden, die – wie im gegenständlichen Fall – zum 01.01.2024 bereits anhängig waren. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Beschwerdeverfahren weiterhin das RGG und insbesondere dessen Paragraph 6, anzuwenden, der hinsichtlich der maßgeblichen Verfahrensvorschriften auf das AVG verweist. 3.1.
  25. Gemäß § 47 Abs. 1 Z. 3 FMGebO sind Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand über Antrag von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 (bis zum 31.12.2023 von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen) zu befreien. 3.1.
  26. Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, FMGebO sind Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand über Antrag von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 (bis zum 31.12.2023 von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen) zu befreien. Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 FMGebO ist § 48 Abs. 1 FMGebO zufolge jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, FMGebO ist Paragraph 48, Absatz eins, FMGebO zufolge jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. Nettoeinkommen im Sinne des § 48 Abs. 1 FMGebO ist gemäß § 48 Abs. 3 FMGebO die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, FMGebO ist gemäß Paragraph 48, Absatz 3, FMGebO die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FMGebO, kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 FMGebO als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Paragraph 48, Absatz eins, FMGebO, kann der Befreiungswerber gemäß Paragraph 48, Absatz 5, FMGebO als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  27. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  28. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
  29. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner gemäß § 49 FMGebO voraus:Eine Gebührenbefreiung setzt ferner gemäß Paragraph 49, FMGebO voraus:
  30. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  31. der Antragsteller muss volljährig sein,
  32. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  33. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
  34. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. Die Befreiung ist gemäß § 51 Abs. 2 FMGebO mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.Die Befreiung ist gemäß Paragraph 51, Absatz 2, FMGebO mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. 3.1.
  35. Gemäß § 3 Abs. 1 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 ist für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.3.1.
  36. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 ist für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten. Vom ORF-Beitrag sind gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 FMGebO genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.Vom ORF-Beitrag sind gemäß Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 FMGebO genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. 3.1.
  37. Gemäß § 72 Abs. 1 EAG sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 3 Abs. 5 RGG zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, nicht zu entrichten.3.1.
  38. Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, EAG sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, nicht zu entrichten. Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 72 Abs. 2 EAG zufolge die §§ 47 bis 50, § 51 Abs. 1 bis 3 und § 53 FMGebO sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten Paragraph 72, Absatz 2, EAG zufolge die Paragraphen 47 bis 50, Paragraph 51, Absatz eins bis 3 und Paragraph 53, FMGebO sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat. 3.
  39. In der Sache: 3.2.
  40. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden hat. Eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (VwGH 26.01.2024, Ra 2023/06/0192). 3.2.
  41. Mit 01.01.2024 trat das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 (mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) gemäß § 22 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Kraft. Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 traten bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. 3.2.
  42. Mit 01.01.2024 trat das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 (mit Ausnahme der Paragraphen eins, 2, 4 a, 5, 6, 9, 13, 14 a, 15, 16, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Kraft. Die Paragraphen eins, 2, 4 a, 9, 13, 14 a, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 traten bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ersetzte das zuvor geltende RGG, das am 31.12.2023 außer Kraft trat. § 21 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sieht vor, dass auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren das RGG weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden ist. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist damit unter Berücksichtigung des RGG zu Ende zu führen.Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ersetzte das zuvor geltende RGG, das am 31.12.2023 außer Kraft trat. Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sieht vor, dass auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren das RGG weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden ist. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist damit unter Berücksichtigung des RGG zu Ende zu führen. 3.2.
  43. Da die Rundfundgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zeitraumbezogen ist, sind die materiell rechtlichen Vorschriften des RGG bzw. des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie das FMGebO in der im jeweiligen Zeitraum in Geltung stehenden Fassung anzuwenden. Die mit der Novelle BGBl. I Nr. 112/2023 vorgenommenen Änderungen betreffend die für die Anträge auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen maßgeblichen Bestimmungen der FMGebO gelten erst seit dem 01.01.2024 (vgl. dazu § 54 FMGebO, § 16 Abs. 8 FeZG und § 103 Abs. 9 Z 3 EAG) und sind daher für den Beschwerdefall nur für die Befreiungszeiträume ab Jänner 2024 maßgeblich. Für die Befreiungszeiträume vor Jänner 2024 ist die FMGebO idF BGBl. I Nr. 70/2016 heranzuziehen.Die mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, vorgenommenen Änderungen betreffend die für die Anträge auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen maßgeblichen Bestimmungen der FMGebO gelten erst seit dem 01.01.2024 vergleiche dazu Paragraph 54, FMGebO, Paragraph 16, Absatz 8, FeZG und Paragraph 103, Absatz 9, Ziffer 3, EAG) und sind daher für den Beschwerdefall nur für die Befreiungszeiträume ab Jänner 2024 maßgeblich. Für die Befreiungszeiträume vor Jänner 2024 ist die FMGebO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, heranzuziehen. 3.2.
  44. Die beschwerdeführende Partei bezieht Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand im Sinn des § 47 Abs. 1 Z. 3 FMGebO. Sie ist daher berechtigt, eine Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen anzusprechen. Die Voraussetzungen des § 49 FMGebO sind in Ansehung der beschwerdeführenden Partei ebenfalls gegeben.3.2.
  45. Die beschwerdeführende Partei bezieht Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand im Sinn des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, FMGebO. Sie ist daher berechtigt, eine Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen anzusprechen. Die Voraussetzungen des Paragraph 49, FMGebO sind in Ansehung der beschwerdeführenden Partei ebenfalls gegeben. 3.2.
  46. Als weitere Voraussetzung einer Befreiung sieht § 48 Abs. 1 FMGebO vor, dass das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz nicht um mehr als 12% übersteigen darf. Hiezu ist festzuhalten: Die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagenrichtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12 % und betrug für einen Einpersonenhaushalt im Jahr 2023 EUR 1.243,49 bzw. beträgt im Jahr 2024 EUR 1.364,12.3.2.
  47. Als weitere Voraussetzung einer Befreiung sieht Paragraph 48, Absatz eins, FMGebO vor, dass das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz nicht um mehr als 12% übersteigen darf. Hiezu ist festzuhalten: Die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagenrichtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12 % und betrug für einen Einpersonenhaushalt im Jahr 2023 EUR 1.243,49 bzw. beträgt im Jahr 2024 EUR 1.364,
  48. Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 FMGebO die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Im gegenständlichen Fall ist nur ein Nettoeinkommen von EUR 1.024,86 (netto) pro Monat im Jahr 2023 feststellbar, das schon für sich alleine die maßgebliche Betragsgrenze des § 48 Abs. 1 FMGebO signifikant unterschreitet. Davon kann noch der Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt in Abzug gebracht werden, wenn ein entsprechender Nachweis geliefert wird. Ohne Nachweis ist ein Pauschalbetrag für den Wohnaufwand von EUR 140,00 anzurechnen, der im gegenständlichen Fall das maßgebliche Nettoeinkommen weiter reduziert (wobei die Reduktion nicht maßgeblich wird, da das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze ohnehin nicht überschreitet).Das Nettoeinkommen ist gemäß Paragraph 48, Absatz 3, FMGebO die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Im gegenständlichen Fall ist nur ein Nettoeinkommen von EUR 1.024,86 (netto) pro Monat im Jahr 2023 feststellbar, das schon für sich alleine die maßgebliche Betragsgrenze des Paragraph 48, Absatz eins, FMGebO signifikant unterschreitet. Davon kann noch der Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt in Abzug gebracht werden, wenn ein entsprechender Nachweis geliefert wird. Ohne Nachweis ist ein Pauschalbetrag für den Wohnaufwand von EUR 140,00 anzurechnen, der im gegenständlichen Fall das maßgebliche Nettoeinkommen weiter reduziert (wobei die Reduktion nicht maßgeblich wird, da das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze ohnehin nicht überschreitet). Unter Zugrundelegung der gesetzlichen Pensionserhöhung im Jahr 2024 von 9,7% ist darüber hinaus davon auszugehen, dass auch im Jahr 2024 die nach § 48 Abs. 1 FMGebO maßgebliche Betragsgrenze unterschritten wird (das Nettoeinkommen beträgt nach Einrechnung der Pensionserhöhung EUR 1.124,27 pro Monat im Jahr 2024). Unter Zugrundelegung der gesetzlichen Pensionserhöhung im Jahr 2024 von 9,7% ist darüber hinaus davon auszugehen, dass auch im Jahr 2024 die nach Paragraph 48, Absatz eins, FMGebO maßgebliche Betragsgrenze unterschritten wird (das Nettoeinkommen beträgt nach Einrechnung der Pensionserhöhung EUR 1.124,27 pro Monat im Jahr 2024). 3.2.
  49. Aufgrund des Unterschreitens des Richtsatzes ist der beschwerdeführenden Partei gemäß § 47 Abs. 1 Z. 3 FMGebO eine Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen bzw. ab dem 01.01.2024 vom ORF-Beitrag zu gewähren.3.2.
  50. Aufgrund des Unterschreitens des Richtsatzes ist der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, FMGebO eine Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen bzw. ab dem 01.01.2024 vom ORF-Beitrag zu gewähren. Gemäß § 51 Abs. 2 FMGebO ist die Gebührenbefreiung zu befristen. Nachdem nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Ausgleichszulage längere Zeit ungenutzt bleibt und das Ausmaß zukünftiger Pensionserhöhungen derzeit nicht absehbar ist, erscheint im gegenständlichen Fall eine Befristung der Befreiung bis zum 31.12.2025 dem Sinne des Gesetzes zu entsprechen. Die beschwerdeführende Partei ist dessen ungeachtet gemäß § 51 Abs. 3 FMGebO dazu verpflichtet, den allfälligen Wegfall der Voraussetzung für die Befreiung umgehend anzuzeigen.Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, FMGebO ist die Gebührenbefreiung zu befristen. Nachdem nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Ausgleichszulage längere Zeit ungenutzt bleibt und das Ausmaß zukünftiger Pensionserhöhungen derzeit nicht absehbar ist, erscheint im gegenständlichen Fall eine Befristung der Befreiung bis zum 31.12.2025 dem Sinne des Gesetzes zu entsprechen. Die beschwerdeführende Partei ist dessen ungeachtet gemäß Paragraph 51, Absatz 3, FMGebO dazu verpflichtet, den allfälligen Wegfall der Voraussetzung für die Befreiung umgehend anzuzeigen. 3.2.
  51. Die Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale, den Erneuerbaren-Förderbeitrag und den Grüngas-Förderbeitrag ist gemäß § 72 Abs. 1 EAG an die Zugehörigkeit zu dem nach § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 iVm §§ 47 bis 49 FMGebO anspruchsberechtigten Personenkreis gebunden. 3.2.
  52. Die Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale, den Erneuerbaren-Förderbeitrag und den Grüngas-Förderbeitrag ist gemäß Paragraph 72, Absatz eins, EAG an die Zugehörigkeit zu dem nach Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Verbindung mit Paragraphen 47 bis 49 FMGebO anspruchsberechtigten Personenkreis gebunden. Da die der beschwerdeführenden Partei zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 47 Abs. 1 Z. 3 FMGebO gehört und ihr Haushaltseinkommen den in § 48 Abs. 1 FMGebO genannten Richtwert nicht überschreitet, ist sie kraft Gesetzes von Verpflichtung zur Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrages und des Grüngas-Förderbeitrages befreit. § 72 Abs. 2 EAG sieht eine sinngemäße Anwendung des § 51 Abs. 2 FMGebO vor, weswegen auch diesbezüglich eine Befristung bis zum 31.12.2025 angemessen erscheint.Da die der beschwerdeführenden Partei zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, FMGebO gehört und ihr Haushaltseinkommen den in Paragraph 48, Absatz eins, FMGebO genannten Richtwert nicht überschreitet, ist sie kraft Gesetzes von Verpflichtung zur Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrages und des Grüngas-Förderbeitrages befreit. Paragraph 72, Absatz 2, EAG sieht eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 51, Absatz 2, FMGebO vor, weswegen auch diesbezüglich eine Befristung bis zum 31.12.2025 angemessen erscheint. 3.2.
  53. Der angefochtene Bescheid verletzt die beschwerdeführende Partei somit in ihrem Recht auf Befreiung von Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen bzw. vom ORF-Beitrag sowie auf Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des § 72 EAG. Der dagegen erhobenen Beschwerde ist aus den vorhin erörterten Gründen gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 5 Abs. 3 RGG, § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und §§ 47 Abs. 1 Z. 3, 48 und 51 FMGebO sowie stattzugeben und die im Spruch ersichtlich Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen sowie von der Entrichtung des ORF-Beitrages auszusprechen. Daraus folgt gemäß § 72 Abs. 1 EAG, dass die beschwerdeführende Partei nicht zur Entrichtung der dort angeführten Abgaben verpflichtet ist, was in Erledigung des dahingehenden Antrages der beschwerdeführenden Partei spruchgemäß festzustellen ist. 3.2.
  54. Der angefochtene Bescheid verletzt die beschwerdeführende Partei somit in ihrem Recht auf Befreiung von Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen bzw. vom ORF-Beitrag sowie auf Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des Paragraph 72, EAG. Der dagegen erhobenen Beschwerde ist aus den vorhin erörterten Gründen gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, RGG, Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und Paragraphen 47, Absatz eins, Ziffer 3, 48 und 51 FMGebO sowie stattzugeben und die im Spruch ersichtlich Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen sowie von der Entrichtung des ORF-Beitrages auszusprechen. Daraus folgt gemäß Paragraph 72, Absatz eins, EAG, dass die beschwerdeführende Partei nicht zur Entrichtung der dort angeführten Abgaben verpflichtet ist, was in Erledigung des dahingehenden Antrages der beschwerdeführenden Partei spruchgemäß festzustellen ist. 3.
  55. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung: 3.3.
  56. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt, sodass eine solche nur im Fall einer substantiierten Bestreitung der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde oder bei Erstattung eines ergänzenden sachverhaltsbezogenen Vorbringens durchzuführen wäre (zum Ermessen bei der unterbliebenen Beantragung einer mündlichen Verhandlung näher VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Im gegenständlichen Fall ließ eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, da in der Beschwerde lediglich Rechtsfragen aufgeworfen wurden und keine Bestreitung des festgestellten Sachverhalts erfolgte. 3.3.
  57. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994/2010; VfSlg. 19.632/2012; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, deren Authentizität nicht in Zweifel steht. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen.3.3.
  58. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994 aus 2010,; VfSlg. 19.632 aus 2012,; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, deren Authentizität nicht in Zweifel steht. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen. 3.3.
  59. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher nach § 24 Abs. 1 und 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden. 3.3.
  60. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher nach Paragraph 24, Absatz eins und 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen darüber hinaus wie hier klar und eindeutig, liegt jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen darüber hinaus wie hier klar und eindeutig, liegt jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L521.2288581.1.00

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