RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2024 GeschäftszahlL532 2192367-2 Spruch, L532 2192367-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2023, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.04.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2023, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.04.2024 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte – nachdem über seinen ersten in Österreich gestellten Asylantrag mit Erkenntnis vom 23.12.2019 rechtskräftig entschieden wurde und der BF in den Irak zurückkehrte – am 19.01.2023 nach illegaler Einreise in den Schengenraum einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte der BF im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung am selben Tag im Wesentlichen vor, im Irak sei sein Leben in Gefahr, da seine Familie politisch aktiv sei. Seine Familie kämpfe seit 2003 gegen islamische und irakische Terroristen. Als der amerikanische Präsident George Bush im Irak gewesen sei, habe er als erstes die Familie des BF besucht, um sich hierfür zu bedanken. Das Leben des BF sei in Gefahr, da sie nun auch gegen die irakische Regierung und alle Terroristen seien. Er akzeptiere außerdem keinen Krieg, wolle niemanden töten und nicht getötet werden. Als der BF in den Irak zurückgekehrt sei, sei er von Terroristen verfolgt worden und stets mit den Bodyguards seiner Familie unterwegs gewesen. Im Falle der Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.
- Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte – nachdem über seinen ersten in Österreich gestellten Asylantrag mit Erkenntnis vom 23.12.2019 rechtskräftig entschieden wurde und der BF in den Irak zurückkehrte – am 19.01.2023 nach illegaler Einreise in den Schengenraum einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte der BF im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung am selben Tag im Wesentlichen vor, im Irak sei sein Leben in Gefahr, da seine Familie politisch aktiv sei. Seine Familie kämpfe seit 2003 gegen islamische und irakische Terroristen. Als der amerikanische Präsident George Bush im Irak gewesen sei, habe er als erstes die Familie des BF besucht, um sich hierfür zu bedanken. Das Leben des BF sei in Gefahr, da sie nun auch gegen die irakische Regierung und alle Terroristen seien. Er akzeptiere außerdem keinen Krieg, wolle niemanden töten und nicht getötet werden. Als der BF in den Irak zurückgekehrt sei, sei er von Terroristen verfolgt worden und stets mit den Bodyguards seiner Familie unterwegs gewesen. Im Falle der Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 11.04.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) einvernommen. Im Wesentlichen gab er befragt zu seinem Fluchtgrund an, er habe während seines Aufenthaltes im Irak mehrere Verfolgungen und Bedrohungen erlebt. Er sei von der Miliz „al-Haschd asch-Scha bi“ sowie von Terroristen verfolgt worden. Neun Cousins des BF seien, während sie geschlafen hätten, vom IS erschossen worden. Die Terroristen und schiitischen Milizen seien weiterhin hinter ihnen her. Der BF wäre nach seinen Cousins der Nächste gewesen. Näher zu den Bedrohungen im Irak befragt, gab der BF an, man werde nicht persönlich bedroht. Es werde mitgeteilt, dass sie umgebracht werden würden, wenn sie die Region verlassen würden. Sie würden sich stets verstecken und mit Sicherheitsleuten auf der Straße gehen müssen. Es sei nicht sicher, dass sie am Leben bleiben, wenn sie schlafen. Es gäbe Videos von Hinrichtungen im Schlaf. Im Falle der Rückkehr in den Irak befürchte der BF, dass sein Leben in Gefahr sei.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 11.04.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „bB“ oder „Bundesamt“) einvernommen. Im Wesentlichen gab er befragt zu seinem Fluchtgrund an, er habe während seines Aufenthaltes im Irak mehrere Verfolgungen und Bedrohungen erlebt. Er sei von der Miliz „al-Haschd asch-Scha bi“ sowie von Terroristen verfolgt worden. Neun Cousins des BF seien, während sie geschlafen hätten, vom IS erschossen worden. Die Terroristen und schiitischen Milizen seien weiterhin hinter ihnen her. Der BF wäre nach seinen Cousins der Nächste gewesen. Näher zu den Bedrohungen im Irak befragt, gab der BF an, man werde nicht persönlich bedroht. Es werde mitgeteilt, dass sie umgebracht werden würden, wenn sie die Region verlassen würden. Sie würden sich stets verstecken und mit Sicherheitsleuten auf der Straße gehen müssen. Es sei nicht sicher, dass sie am Leben bleiben, wenn sie schlafen. Es gäbe Videos von Hinrichtungen im Schlaf. Im Falle der Rückkehr in den Irak befürchte der BF, dass sein Leben in Gefahr sei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 15.06.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Mit Informationsblatt vom selben Tag wurde dem BF ein Rechtsberater gem. § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 15.06.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Informationsblatt vom selben Tag wurde dem BF ein Rechtsberater gem. Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Beweiswürdigend legte die bB (im Hinblick auf die inhaltliche Entscheidung zum Antrag auf internationalen Schutz) im Wesentlichen dar, dass der BF bereits in seinem ersten Asylverfahren (2015 bis 2019) nicht glaubhaft gewesen sei. Die vom BF im gegenständlichen Asylverfahren genannten Gründe seien nicht im Vorverfahren erwähnt worden, obwohl der BF behauptet habe, seine Familie sei bereits seit 2003 politisch aktiv gewesen. Dies sei nicht nachvollziehbar, zumal dieses Vorbringen ein wichtiges Detail im Vorverfahren dargestellt hätte, wenn es der Wahrheit entsprechen würde. Der behauptete Besuch des damaligen amerikanischen Präsidenten George Bush sei vom BF nur oberflächlich und daher unglaubhaft thematisiert worden. Der BF habe in der Erstbefragung angegeben, die Familie sei gegen die irakische Regierung, und habe vor dem Bundesamt im Widerspruch dazu dargelegt, er habe keine Probleme mit der irakischen Regierung und habe problemlos ein- und ausreisen können. Der BF habe Bedrohungen oder Verfolgungen durch Milizen und Terroristen nicht lebensnah und damit nicht nachvollziehbar dargelegt. Vielmehr habe er selbst angegeben, im Irak nie persönlich bedroht worden zu sein. Das Vorbringen hinsichtlich seiner Cousins habe sich als oberflächlich erwiesen und sei in der Erstbefragung nicht erwähnt worden. Warum gerade der BF bedroht worden sei und von Bodyguards beschützt werden müsse, habe der BF nicht schlüssig darlegen können. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Familie des BF, welche bereits seit 2003 in einem Problemverhältnis mit den Terroristen stehe, noch im Irak verweilen könne. Eine individuelle Verfolgungsgefahr habe der BF nicht glaubhaft darlegen können.
- Gegen den dem BF am 23.06.2023 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richtet sich die am 12.07.2023 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“). Im Wesentlichen wird im Beschwerdeschriftsatz dargelegt, das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Das Vorbringen des BF sei im Einklang mit dem Länderinformationsblatt. Das Bundesamt habe zudem eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen, indem es das Vorbringen des BF nicht unter ausreichender Berücksichtigung fallbezogener, aktueller Länderberichte zum Irak gewürdigt habe. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der BF während seines letzten Aufenthaltes im Irak bei einer Hausdurchsuchung überfallen und für drei Tage entführt und gefoltert worden sei. Nach drei Tagen habe der BF Kontakt zur Familie herstellen können und sei er gegen Zahlung eines Lösegeldes freigelassen worden. Der BF sei außerdem zwischenzeitig nach islamischem Ritus mit XXXX verheiratet und würden derzeit die Vorbereitungen für die standesamtliche Hochzeit laufen. Der BF lebe mit seiner Frau und deren Kindern im gemeinsamen Haushalt. Er BF habe auch eine Einstellungszusage für eine Metzgerei erhalten.
- Gegen den dem BF am 23.06.2023 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richtet sich die am 12.07.2023 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in der Fassung „BVwG“). Im Wesentlichen wird im Beschwerdeschriftsatz dargelegt, das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Das Vorbringen des BF sei im Einklang mit dem Länderinformationsblatt. Das Bundesamt habe zudem eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen, indem es das Vorbringen des BF nicht unter ausreichender Berücksichtigung fallbezogener, aktueller Länderberichte zum Irak gewürdigt habe. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der BF während seines letzten Aufenthaltes im Irak bei einer Hausdurchsuchung überfallen und für drei Tage entführt und gefoltert worden sei. Nach drei Tagen habe der BF Kontakt zur Familie herstellen können und sei er gegen Zahlung eines Lösegeldes freigelassen worden. Der BF sei außerdem zwischenzeitig nach islamischem Ritus mit römisch 40 verheiratet und würden derzeit die Vorbereitungen für die standesamtliche Hochzeit laufen. Der BF lebe mit seiner Frau und deren Kindern im gemeinsamen Haushalt. Er BF habe auch eine Einstellungszusage für eine Metzgerei erhalten.
- Am 08.04.2024 wurde vor dem BVwG die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Ein Vertreter der bB ist nicht erschienen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgte auch die zeugenschaftliche Befragung der Lebensgefährtin des BF, XXXX . Die mündliche Verhandlung gestaltete sich wie folgt:
- Am 08.04.2024 wurde vor dem BVwG die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Ein Vertreter der bB ist nicht erschienen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgte auch die zeugenschaftliche Befragung der Lebensgefährtin des BF, römisch 40 . Die mündliche Verhandlung gestaltete sich wie folgt: […] Richter bringt den Verfahrensparteien ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Risikoanalysen von EASO („Country Guidance Iraq“ in englischer und deutscher Sprache, Stand Juni 2022) und UNHCR (International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Stand Jänner 2024) bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden. RI: Wollen Sie ergänzende Beweismittel vorlegen? RV legt vor:Regierungsvorlage legt vor: ● Gewerbeanmeldung ● Konvolut an von BF ausgestellten Rechnungen ● Vorläufiger Führerschein ● Befunde zur Zeugungsunfähigkeit (werden als Kopie zur Verhandlungsschrift beigelegt) RI: Es wurde das aktuelle Länderinformationsblatt übermittelt. Ist beabsichtigt, hiezu eine Stellungnahme abzugeben? RV: Nein. Regierungsvorlage, Nein. RI: Bitte nennen Sie mir folgende Daten: vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, Staatsbürgerschaft, Volksgruppenzugehörigkeit, religiöses Bekenntnis, Stammeszugehörigkeit. BF: Ich heiße XXXX . Ich bin am XXXX in Anbar, in Al Ramadi geboren. Ich bin im Moment islamisch in Österreich verheiratet. Die standesamtliche Hochzeit wurde schon beantragt. Es fehlen aber einige Dokumente. Ich habe die irakische Staatsbürgerschaft und bin Araber. Ich bin Sunnit. Ich gehöre dem Stamm XXXX an. BF: Ich heiße römisch 40 . Ich bin am römisch 40 in Anbar, in Al Ramadi geboren. Ich bin im Moment islamisch in Österreich verheiratet. Die standesamtliche Hochzeit wurde schon beantragt. Es fehlen aber einige Dokumente. Ich habe die irakische Staatsbürgerschaft und bin Araber. Ich bin Sunnit. Ich gehöre dem Stamm römisch 40 an. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Ich spreche Arabisch als Muttersprache und etwas Deutsch und Türkisch. RI: Haben sich seit der letzten Einvernahme beim Bundesamt neue Umstände in Bezug auf Ihre Integration in Österreich (z. B. Deutschkenntnisse, Fortbildung, Erwerbstätigkeit) ergeben? BF: Ja, ich arbeite jetzt. Ich habe auch geheiratet und habe jetzt eine Familie bzw. führe ein Familienleben. RI: Haben Sie abgesehen von Ihrer nach islamischen Ritus angetrauten Ehefrau in Österreich weitere Familienangehörige oder Verwandte? BF: Nein, nur meine Ehefrau und Kinder. Nachgefragt gebe ich an, das sind die Kinder der Ehefrau, nicht meine Kinder. RI: Haben Sie in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union Familienangehörige oder Verwandte? BF: Vom Familienstamm gibt es welche in Europa, aber ich habe keinen Kontakt zu ihnen. RI: Wie heißt Ihre Lebensgefährtin, wann wurde Sie geboren? BF: Sie heißt XXXX , sie ist am XXXX geboren. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht weiß, im welchem Jahr sie geboren wurde. Mit Daten kenne ich mich nicht aus. Sie hat das gleiche Geburtsdatum wie XXXX . BF: Sie heißt römisch 40 , sie ist am römisch 40 geboren. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht weiß, im welchem Jahr sie geboren wurde. Mit Daten kenne ich mich nicht aus. Sie hat das gleiche Geburtsdatum wie römisch 40 . RI: Über welche Staatsbürgerschaft verfügt Ihre Lebensgefährtin? BF: Sie ist Russin. RI: Über welchen Aufenthaltstitel verfügt Ihre Lebensgefährtin? BF: Das weiß ich nicht, sie hat einen unbefristeten Aufenthaltstitel. RI: Wann, wo und wie lernten Sie einander kennen? BF: Ich habe sie durch ihren Bruder kennengelernt. Muslime treffen sich normalerweise, man sieht sich auch. Ich habe mit ihrem Bruder gesprochen und habe gesagt, dass ich sie heiraten möchte. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Probleme mit Daten habe. Wir kennen uns seit ungefähr 1 Jahr und 1-2 Wochen. RI: Seit wann sind Sie in einer Beziehung mit Ihrer Lebensgefährtin? BF: Wir sind seit 1 Jahr und 2 Wochen zusammen. RI: Wer machte den ersten Schritt zur Beziehung? BF: Ich habe das gemacht. RI: Wie gestaltet sich Ihre Beziehung? BF: Sie ist gut. RI: Leben Sie in einem gemeinsamen Haushalt? BF: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass wir ungefähr seitdem wir verheiratet sind im gemeinsamen Haushalt leben, also seit 1 Jahr und 2 Wochen. Dort gemeldet war ich aber erst einige Monate danach. Ich musste meine Kinder zuerst kennenlernen und mich an sie gewöhnen. RI: Wenn man davorsteht, wer schläft auf welcher Seite des Bettes? BF: Ich schlafe auf der linken Seite des Bettes. Meine Frau schläft auf der rechten Seite. RI: Was ist Ihre Lieblingsspeise, was ist die Lieblingsspeise Ihrer Lebensgefährtin? BF: Mein Lieblingsessen ist Reis mir Fleisch. Ich esse auch arabische Spezialitäten. Meine Ehefrau isst tschetschenische Gerichte, wie z.B. Garnesch und Sushi. RI: Haben Sie ein gemeinsames Lieblingslokal? BF: Wir essen nur zuhause. RI: Haben Sie schon gemeinsame Ausflüge gemacht, wenn ja, wann und wohin? BF: Wir waren gemeinsam mit den Kindern im Burgenland auf Urlaub. RI: Ist Ihre Lebensgefährtin schwanger von Ihnen? BF: Im Moment nicht. RI: Gibt es einen Termin für eine standesamtliche Eheschließung? BF: Wir haben einen Termin beantragt, das hat nicht funktioniert, weil einige Dokumente gefehlt haben. Jetzt brauchen wir für einen neuen Termin die Dokumente. RI: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihrer Lebensgefährtin? BF: Auf Deutsch. RI: Haben Sie die Familie Ihrer Lebensgefährtin schon kennengelernt? BF: Ja: RI: Wie steht die Familie Ihrer Lebensgefährtin zu Ihnen und zu Ihrer Beziehung zueinander? BF: Sie sind damit zufrieden und wünschen uns das Beste und das wir für immer zusammen bleiben. RI: Im Rahmen Ihrer Einvernahme durch das BFA am 11.04.2023 brachten Sie vor, Sie hätten seit 4 Monaten eine ukrainische Freundin namens XXXX , deren Familiennamen Sie nicht wüssten. Am 30.04.2023 heirateten Sie die Russin, vermutlich tschetschenischen Hintergrundes, XXXX , die heute als Zeugin geladen ist. Können Sie mir das erklären?RI: Im Rahmen Ihrer Einvernahme durch das BFA am 11.04.2023 brachten Sie vor, Sie hätten seit 4 Monaten eine ukrainische Freundin namens römisch 40 , deren Familiennamen Sie nicht wüssten. Am 30.04.2023 heirateten Sie die Russin, vermutlich tschetschenischen Hintergrundes, römisch 40 , die heute als Zeugin geladen ist. Können Sie mir das erklären? BF: Ich wurde gefragt, ob ich eine Freundin habe. Die Frage war „hast du eine Freundin?“, ich habe gesagt, „ja ich habe eine Freundin namens XXXX , die aus der Ukraine stammt“. Sie war aber nur eine Freundin. BF: Ich wurde gefragt, ob ich eine Freundin habe. Die Frage war „hast du eine Freundin?“, ich habe gesagt, „ja ich habe eine Freundin namens römisch 40 , die aus der Ukraine stammt“. Sie war aber nur eine Freundin. RI: Wie finanzieren Sie Ihr Leben in Österreich? BF: Meine Frau arbeitet. Ich habe Unterstützung von der Caritas erhalten. Mittlerweile arbeite ich ebenfalls. RI: Was genau arbeiten Sie? BF: Ich verkaufe im Allgemeinen Datteln, Reis., Öl, Hühner, Früchte, Eier, Kekse, Linsen. Ich verkaufe Lebensmittel. RI: Was verdienen Sie netto monatlich? BF: Ich arbeite seit ungefähr 3-4 Wochen. Ich kann noch keine genaue Zahl angeben. RI: Haben Sie schon zuvor legal in Österreich gearbeitet? BF: Ich konnte nicht, ich habe mich immer wieder beworben, aber wurde wegen des Aufenthaltstitels abgelehnt. RI: Verfügen Sie in Österreich über einen Freundeskreis? BF: Ja. RI: Was können Sie mir über Ihre Freunde erzählen? BF: Es sind Freundschaften mit einem Arbeitsverhältnis, wir arbeiten zusammen. RI: Was würden Sie in Österreich machen, wenn Sie hier bleiben könnten? BF: Weiter arbeiten, auf meine Ehefrau und Kinder aufpassen und wie ein normaler Bürger leben und mich im Arbeitsbereich entwickeln. RI: Sind Sie gesund und arbeitsfähig? BF: Ja. Ich kann gut arbeiten. Ich habe ein Arbeitsgehirn. RI: Sind Sie derzeit wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Österreich in medizinischer Behandlung oder nehmen Medikamente? BF: Ich habe nur Zeugungsunfähigkeit wegen der Folter, welche ich im Irak erlebt habe. RI: Sind Sie in Österreich bisher straffällig geworden (Verwaltungsübertretung, gerichtliche Verurteilung oder derzeitig anhängiges Verfahren)? BF: Nein. RI: Haben Sie bereits einen Deutschkurs absolviert? Wenn ja: auf welchem Niveau? BF: Ich habe A1 Niveau absolviert. Ich wollte einen A2 Kurs besuchen, dass konnte ich wegen des Aufenthaltstitels nicht machen. RI: Die folgende Frage wird (ohne Dolmetscher) auf Deutsch gestellt und die Antwort wortwörtlich protokolliert: RI: „Sprechen Sie Deutsch?“ BF: Ja. Ich spreche Deutsch, aber nicht so gut. RI: „Mit wem unterhalten Sie sich auf Deutsch?“ BF: Bitte nochmal? (RI wiederholt Frage) Mit meine Frau, meine Kollege, meinen Freunden und mit meinen Kunden rede ich auch immer Deutsch. RI: „Wie sind Sie heute hier her zum Gericht gekommen?“ BF: Mit meinem Auto. RI: „Was machen Sie in Ihrer Freizeit?“ BF: Mit Kinder spielen, bisschen Einkaufen, mit dem Fahrrad fahren und so. Die weitere Befragung erfolgt wieder mit Dolmetscher. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Integration, Leben in Österreich) Fragen des RV? RV: Nein. Regierungsvorlage, Nein. RI: Welche Ausbildung haben Sie im Herkunftsstaat genossen? BF: Wegen des Krieges im Irak konnte ich mich nicht wirklich ausbilden. Ich habe unregelmäßig die Schule besucht, insgesamt vielleicht für 5-6 Jahre. Auf einer unregelmäßigen Basis, nicht durchgehend 5 oder 6 Jahre. Nachgefragt, ob ich eine Berufsausbildung im Irak absolviert hätte, gebe ich an, dass ich als Maler gearbeitet habe. RI: Welche Berufserfahrung haben Sie im Herkunftsstaat gesammelt? BF: Ich habe 2-3 Jahre als Maler gearbeitet. RI: Wie würden Sie Ihre eigene wirtschaftliche Lage im Irak einschätzen? BF: Mittelmäßig. RI: Wer von Ihrer Familie bzw. Ihrer Verwandtschaft lebt noch im Herkunftsstaat und wo? BF: Die Hälfte lebt noch im Irak, die andere Hälfte nicht. Meine Mutter und meine Schwestern sind noch im Irak. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Vater nicht mehr lebt. RI: Wie viele Familienangehörigen haben Sie im Irak insgesamt? BF: Die kann ich nicht aufzählen, aber meine Mutter und meine 2 Schwestern leben im Irak. Die anderen kann ich nicht aufzählen. RI: Haben Sie seit der Ausreise Kontakt mit Familienangehörigen oder Verwandten in Ihrem Herkunftsstaat? Wann zuletzt und mit wem? BF: Ich habe Kontakt zur Mutter und zu den Schwestern, das letzte Mal vor 3 Wochen. RI: Wie geht es Ihren Angehörigen im Herkunftsstaat? BF: Die Lage dort ist schwierig, sie erklären nicht genau, was dort passiert. Sie wollen mir das nicht erzählen, damit ich nicht traurig werde. RI: Wie finanzieren diese Personen im Herkunftsstaat deren Leben? BF: Mein Bruder arbeitet in Jordanien und unterstützt sie, auch der Ehemann meiner Schwester unterstützt sie. Der Ehemann lebt im Irak. RI: Wie würden Sie die wirtschaftliche Lage Ihrer Familie einschätzen? BF: Normal. RI: Verfügen Ihre Angehörigen im Herkunftsstaat über eigene Wohnungen oder Häuser? Wie kann ich mir die Wohnsituation Ihrer Angehörigen im Herkunftsstaat vorstellen? BF: Sie besitzen ein Haus. RI: Wie groß ist dieses Haus? BF: 200m
- RI: Wie viele Leute wohnen in diesem Haus? BF: Meine Mutter, die 2 Schwestern, der Ehemann meiner Schwester und 3 Kinder meiner Schwester. RI: Bitte nennen Sie mir die Adresse. BF: Anbar Al Ramadi, XXXX . BF: Anbar Al Ramadi, römisch 40 . RI: Haben Sie vor Ihrer Ausreise ebenfalls dort gewohnt? BF: Ja. RI: Von welchem Ort im Heimatland haben Sie Ihre Ausreise begonnen? BF: Aus meiner Gegend bin ich in die Türkei ausgereist. RI: Wann war das? BF: Ich bin geflüchtet, nachdem die Terroristen in die Stadt gekommen sind und sie übernommen haben. Jeder hat die Stadt verlassen. Das war im Jahr
- RI: Ich beziehe mich dabei auf Ihre aktuelle Ausreise, nicht auf die Ausreise vor dem ersten Asylantrag. BF: Die erste Ausreise war im Jahr
- Beim zweiten Mal bin ich 2020 zurückkehrt und im gleichen Jahr bin ich wieder ausgereist. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ungefähr 6-7 Monate im Irak war, ich bin aber nicht gut mit Zahlen. Zu dieser Zeit gab es auch die Corona-Pandemie, die Grenzen waren gesperrt. Es hat deswegen länger gedauert bis ich ausreisen konnte. Die Gefahr befand sich die ganze Zeit um mich herum. RI: Erzählen Sie mir, wie der Tag der Ausreise abgelaufen ist. BF: Ich bin nicht alleine geflüchtet, meine Familienangehörigen haben mich bis zur türkischen Grenze begleitet. Sie haben mich sozusagen beschützt. RI: Verließen Sie den Irak legal oder illegal? BF: Legal. RI: Erfolgte die Ausreise behördlich kontrolliert? BF: Ich bin kein Terrorist, ich werde nicht gesucht. Ich bin über die Kurdengebiete ausgereist, nicht über Bagdad. Die Gefahr ist in Bagdad, dort ist es sehr gefährlich für mich. In den Kurdengebieten ist es sicherer. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mit dem Reisepass ausgereist bin und dabei kontrolliert wurde. Es war über die Kurdengebiete. RI: Kam es zu Problemen mit den Grenzbeamten anlässlich der Ausreise? BF: Nein, ich wurde nie aufgehalten. Auch bei der Einreise bin ich über die Kurdengebiete eingereist. Meine Familie hat mich dann abgeholt und bis Anbar begleitet. Ich bin über die Wüste gereist, nicht durch Städte. Mein Reisepass wurde gestempelt. RI: Über welche Länder und mit welchen Transportmitteln kamen Sie nach Österreich? BF: Über der Türkei, Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien, Ungarn. Nachgefragt gebe ich an, dass ich meistens zu Fuß oder mit einem Schlepper oder auch mit Fahrzeugen reiste. RI: Stellten Sie jemals in einem anderen Staat einen Asylantrag? BF: Nein, nur in Österreich. RI: Auf Ihrer Reise nach Österreich durchreisten Sie eine Vielzahl von Staaten, die als sicher gelten. Warum haben Sie nicht schon in einen dieser Staaten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt? BF: In Griechenland ist die Lage schlecht. Die restlichen Länder berücksichtigen keine Menschenrechte und ich habe in Österreich meine Fingerabdrücke abgegeben. Ich durfte woanders nicht. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (persönlicher und familiärer Hintergrund, Reiseroute) Fragen des RV? RV: Nein. Regierungsvorlage, Nein. RI: Haben Sie gegenüber der Polizei und dem BFA wahrheitsgemäß und vollständig ausgesagt, wurde alles richtig protokolliert und rückübersetzt? BF: Ich habe immer die Wahrheit gesagt, ich war immer ehrlich., es kann sein, dass es bei der Übersetzung Fehler gab, aber ich habe immer die Wahrheit gesagt. RI: Wie empfanden Sie die Einvernahmesituation beim BFA? BF: Gut. RI: Was war entscheidend dafür, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben? BF: Der Grund, warum ich ausgereist bin? RI: Ja. BF: Mein Leben war in Gefahr. Ich habe viele Freunde und Familienangehörige verloren, sie wurden alle getötet. RI: Welche konkreten Verfolgungshandlungen gegen Ihre Person wurden während Ihres letzten Irakaufenthalts (nach Ihrer Rückkehr nach der negativen Asylentscheidung im ersten Verfahren) wann von wem verwirklicht? BF: Ich hatte Probleme mit mehreren Gruppierungen, z.B. iranische Milizen, Qasam, Hisbollah, Hajd Alshaabi. Sie verfolgen alle sunnitische Muslime. Sie sind allgemein gegen die Menschen. RI wiederholt und erörtert die Frage. BF: Meine Familie wird allgemein seit 2003 von Terroristen gesucht, z.B. die Al Kaida. Es gibt immer wieder andere Gruppierungen, die meine Familie suchen. Meine Familie ist sozusagen das Oberhaupt des Familienstammes. Es wurden viele meiner Verwandte, auch Freunde, getötet. Wir haben immer solche Terroristen und Milizen bekämpft. Ich will aber niemanden tötet oder getötet werden. Ich will in Frieden leben. RI wiederholt und erörtert die Frage. BF: Die Hajd Alshaabi haben mich zuhause angegriffen. Sie haben nach mir gesucht und wollten mich festnehmen. Sie würden mich lebenslänglich in Haft setzen. Nachgefragt gebe ich an, dass das im Jahr 2020 war, nachdem ich zurückgekehrt bin. RI: Können Sie mir den Angriff und dessen Folgen näher schildern? BF: Ich war an den Tag nicht zuhause, ich war bei Freunden. Ich habe mich dort versteckt. Sie haben das Haus in der Nacht angegriffen. Sie haben dort alles zerstört und meine Mutter auf dem Boden geschubst und sind wieder gegangen. RI: Wie lange waren Sie nach dem Vorfall noch im Irak aufhältig? BF: Ich habe mich im Irak für 6-7 Monate versteckt, und wurde auch von meiner Familie beschützt. Zu dieser Zeit gab es die Corona-Pandemie. Deswegen hat es etwas länger gedauert, ich habe aber auch immer eine Maske getragen. RI wiederholt und erörtert die Frage. Weiters ersucht der RI den BF, sich an dessen Fragen zu orientieren. BF: 2 Monate. Ich habe mich versteckt. RI: Gab es noch weitere Übergriffe nach Ihrer Rückkehr? BF: Sie sind überall zu finden. Sie haben auch Checkpoints auf den Straßen. Sie haben mich aber nie gefunden. Sollten sie wieder das Haus angreifen, dann wird meine Familie versuchen mit Waffen zu widerstehen. Nachgefragt, ob es abgesehen von diesem versuchten Übergriff weiter Übergriffe gegeben habe, gebe ich an, dass es keine weiteren Vorfälle gab. Sie haben mich nie festgenommen. RI: Wo haben Sie sich versteckt? Erzählen Sie bitte etwas darüber. BF: An verschieden Orten. Nicht in der Stadt, sondern auf dem Land. RI: Waren Sie dabei bei Angehörigen, Hotels oder bei Freunden? BF: Bei Freunden, die ebenfalls gesucht worden sind. RI: Wie haben Sie in dieser Zeit Ihren Lebensunterhalt bestritten? Wie kann ich mir Ihr Leben vorstellen? BF: Meine Mutter hat mich unterstützt. Sie hat mir immer das geschickt, was ich benötigte, auch meine Freunde haben mir geholfen. RI: Warum standen Sie persönlich im Fokus dieser Milizen? BF: Ich liebe mein Land. Mein Land ist gegen diese Milizen und Terroristen. Ich habe immer gegen die gesprochen. Meine Familie hat sie auch immer bekämpft. Sie motivieren Jugendliche, Verbrechen zu begehen. Wir sind sunnitische Muslime. Diese Gruppierungen sind Schiiten. Wir hatten mehrere Probleme miteinander. Im Jahr 2014 wurde einer von denen in meinem Auto getötet. Sie beschuldigen mich, dass ich geholfen hätte, ihn zu töten. Das ist alles. Dass das jemand in meinem Auto getötet wurde, habe ich bereits bei der damaligen Einvernahme gesagt. RI: Wie oft haben Sie sich mit Ihrer Familie getroffen und mit wem? BF: Ich habe mich immer mit meiner Mutter und meinen Schwestern getroffen. Es waren aber immer schnelle Treffen, die spät am Abend stattgefunden haben. Mich haben auch immer Verwandte begleitet. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mich mit meiner Mutter und meinen Schwestern 10 Mal getroffen habe. RI: Wer von der Familie ist getötet worden? BF: 9 Cousins väterlicherseits wurden von Terroristen getötet. Mein Bruder wurde von iranischen Milizen entführt, wir wissen bis heute nicht, ob er lebt. RI: Wann wurden diese Cousins getötet und wann wurde Ihr Bruder entführt? BF: Meine Cousins wurden 2014, 2015 getötet. Mein Bruder wurde entführt, als ich hier in Österreich war. Das war ungefähr 2016,
- RI: Jetzt gibt es aber Familienangehörige im Irak. Wie kann es sein, dass Familienangehörige im Irak leben, wenn Ihre ganze Familie verfolgt wird? BF: Meine Cousins väterlicherseits sind alle bewaffnet. Sie bekämpfen diese Terroristen. Ich will aber in Frieden leben und nicht kämpfen. Es stirbt fast jeden Tag jemand. RI: Gibt es weitere Gründe, die gegen eine Rückkehr Ihrerseits in den Irak sprechen? BF: Mein Leben ist in Gefahr, das ist der Grund. Nachgefragt gebe ich an, dass ich hauptsächlich von Terroristen gesucht werde und mein Leben in Gefahr ist. Weitere Gründe gegen eine Rückkehr gibt es nicht. RI: Was spricht dagegen, dass Sie in einem anderen Landesteil des Iraks (wie z.B. in den Kurdengebieten) Unterkunft nehmen? BF: In den Kurdengebieten kann ich nicht leben, ich kann nur einen zeitbegrenzten Aufenthaltstitel bekommen. Mein Leben wäre näher einer Gefahr. RI: Entsprechen Ihre Fluchtgründe im Wesentlichen jenen im Erstverfahren? BF: Ich habe das Land wegen der Terroristen und der Verfolgung durch Terroristen verlassen. RI wiederholt und erörtert die Frage. BF: Ja, das ist Grund genug. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Fluchtvorbringen) Fragen des RV? RV: Warum hat Ihr andere Bruder den Irak verlassen?Regierungsvorlage, Warum hat Ihr andere Bruder den Irak verlassen? BF: Weil er auch von Terroristen und Hajd Alshaabi gesucht wird. RV: Wann wurden Sie gefoltert?Regierungsvorlage, Wann wurden Sie gefoltert? BF: Im Jahr
- RV: Was konkret befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in den Irak?Regierungsvorlage, Was konkret befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in den Irak? BF: Ich habe Angst, dass sie mich töten und mich lebenslänglich in Haft setzen würden. RV: keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage, keine weiteren Fragen. RI: Möchten Sie Beweisanträge stellen? RV: Nein. Regierungsvorlage, Nein. Verständigung mit Dolmetscher: RI: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden? BF: Ja. RI: Gab es in der Verhandlung sonst irgendwelche Probleme mit dem Dolmetscher? BF: Nein. […] [Anm.: Befragung der Zeugin (Z):] RI: In welchem Verhältnis stehen Sie zum BF? Z: Ich bin mit ihm islamisch verheiratet. RI: Ist Ihnen der unsichere Aufenthaltsstatus des BF bewusst? Z: Ja, das ist mir bewusst. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? Z: Ich spreche Russisch, Tschetschenisch, Deutsch und ein bisschen Englisch. RI: Über welche Staatsbürgerschaft verfügen Sie? Z: Russische Staatsbürgerschaft. RI: Über welchen Aufenthaltstitel verfügen Sie? Z: Daueraufenthalt EU. RI: Wann, wo und wie lernten Sie einander kennen? Z: Das war über eine Freundin von mir. Sie hat mir gesagt, dass es einen Mann gibt, der eine Frau sucht. Bei uns ist es nicht üblich, dass man sich selbst kennenlernt, auf der Straße oder so. Ich habe die Nummer meines Bruders an meinen jetzigen Mann weitergeben lassen. Er hat sich dann bei meinem Bruder gemeldet Mein Bruder hat ihn kennengelernt. Es gab einige Treffen, wo wir uns näher kennengelernt haben. Das hat ca. 3 Wochen oder 1 Monat gedauert, ich meine damit die Kennenlernphase, dann haben wir geheiratet. RI: Seit wann sind Sie in einer Beziehung mit dem BF? Z: Ich glaube am
- April haben wir geheiratet. RI: Wer machte den ersten Schritt zur Beziehung? Z: Das kann ich nicht mehr sagen. Das ist über meine Freundin abgelaufen, dann hat er sich bei meinem Bruder gemeldet. Ich hatte dann die Wahl, zuzustimmen oder auch nicht. RI: Wie gestaltet sich Ihre Beziehung? Z: Wir leben zusammen, kochen, putzen, arbeiten. Er geht seit ungefähr 1 Monat seinem Gewerbe machen. Ich arbeite auch. Wir haben ein ganz normales Familienleben. RI: Leben Sie in einem gemeinsamen Haushalt? Z: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass er Anfang August zu mir gezogen ist. Ich habe 2 Kinder. Wir haben den Kindern Zeit gelassen, damit sie sich gewöhnen und kennenlernen können. Er ist bei uns geblieben, mal im XXXX . Bezirk, wo er zuvor gewohnt hat. Seit Ende Juli oder Anfang August ist er endgültig zu uns gezogen und hat einen Termin für den Meldezettel gemacht und das haben wir gleich erledigt. Wir haben uns Zeit für die Kinder genommen, dass sie sich kennenlernen und auch das wir uns kennenlernen. Wir wollten die Kinder nicht überfordern. Z: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass er Anfang August zu mir gezogen ist. Ich habe 2 Kinder. Wir haben den Kindern Zeit gelassen, damit sie sich gewöhnen und kennenlernen können. Er ist bei uns geblieben, mal im römisch 40 . Bezirk, wo er zuvor gewohnt hat. Seit Ende Juli oder Anfang August ist er endgültig zu uns gezogen und hat einen Termin für den Meldezettel gemacht und das haben wir gleich erledigt. Wir haben uns Zeit für die Kinder genommen, dass sie sich kennenlernen und auch das wir uns kennenlernen. Wir wollten die Kinder nicht überfordern. RI: Wenn man davorsteht, wer schläft auf welcher Seite des Bettes? Z: Ich schlafe links, er rechts. RI: Was ist Ihre Lieblingsspeise, was ist die Lieblingsspeise Ihres Lebensgefährten? Z: Er isst arabisches Essen sehr gerne, das macht er meistens auch selber, weil ich das nicht so gut kann. Ich versuche es immer wieder. Er mag Reis mit Fleisch, meistens Lammfleisch. Ich nehme an, das ist sein Lieblingsessen, weil wir das oft kochen. Ich mag alles Mögliche, ich habe keine Lieblingsspeise bzw. habe ich mehrere Lieblingsspeisen. RI: Haben Sie ein gemeinsames Lieblingslokal? Z: Wir gehen nicht so oft draußen essen, wir essen meistens zuhause. Wir waren bisher 2 Mal Essen, glaube ich: 1 Mal Frühstück, 1 Mal Abendessen. RI: Haben Sie schon Ausflüge gemacht, wenn ja, wann und wohin? Z: Letztes Jahr in Burgenland haben wir Urlaub gemacht für 3 Tage. Das war in Loipersdorf. Das haben wir für dieses Jahr für eine Woche wieder gebucht, das hat uns nämlich gefallen. RI: Sind Sie schwanger vom BF? Z: Nein. RI: Sind Sie schon standesamtlich verheiratet bzw. gibt es einen Termin für eine standesamtliche Eheschließung? Z: Nein, wir sind nicht standesamtlich verheiratet. Ich habe einen Termin gebucht. Innerhalb eines Monates wurden Unterlagen verlangt. Ich hatte alle Unterlagen für mich, von ihm haben jedoch Unterlagen gefehlt. Seine Geburtsurkunde hatte er nicht und es wurde auch sein Reisepass hier abgenommen. Er braucht auch eine Bestätigung aus dem Irak, dass er nicht verheiratet ist. Wenn es nur eine Unterlage gewesen wäre, die gefehlt hätte, hätte ich das begründen können. Nachdem es aber mehrere Unterlagen waren, hatten wir leider keine Chance. RI: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihrem Lebensgefährten? Z: Deutsch. RI: Hat Ihre Familie den BF schon kennengelernt? Z: Er kennt meine Familie, außer meinem Vater. Mein Vater ist sehr traditionell eingestellt und dagegen, dass eine Tschetschenin einen Nicht-Tschetschenen heiratet. Es ist ihm egal, wer es ist, Hauptsache es ist ein Tschetschene. Er kennt aber meine Mutter, meine Brüder, sowie deren Familien. Wir besuchen uns ständig gegenseitig, wir leben alle in Wien. RI: Wie steht Ihre Familie zum BF und zu Ihrer Beziehung zueinander? Z: Sie sind alle zufrieden. Denen ist wichtig, dass ich glücklich bin. Wenn ich glücklich bin, dann sind sie es auch. Sie freuen sich für mich. RI: Sagt Ihnen eine Ukrainerin namens „ XXXX “ etwas?RI: Sagt Ihnen eine Ukrainerin namens „ römisch 40 “ etwas? Z: Nein, ich glaube, dass ist seine Ex. Darüber wollte ich aber nicht viel wissen, der Namen ist mir aber bekannt. RI: Würden Sie im Falle der Rechtskraft einer Rückkehrentscheidung, d.h. wenn Ihr Lebensgefährten ausreisen müsste, Ihren Lebensgefährten in den Irak begleiten? Z: Das müssten wir ausdiskutieren, aber ich glaube schon. Ich war nie im Irak, ich habe auch 2 Kinder und es wäre auch sehr schwierig für mich. Tschetschenen sind im Irak nicht gern gesehen. Es wäre auch gefährlich für mich. Ich glaube, er würde mich und die Kinder auch nicht gefährden wollen. Darüber haben wir aber nicht ausführlich gesprochen. RI: Würden Sie Ihren Lebensgefährten im Falle der Rechtskraft einer Rückkehrentscheidung und seiner anschließenden Ausreise finanziell oder moralisch unterstützen? Z: Natürlich. RI: Gibt es Fragen des RV an die Zeugin?RI: Gibt es Fragen des Regierungsvorlage an die Zeugin? RV: Wie gestaltet sich die Beziehung zwischen Ihrem Lebensgefährten und Ihren Kindern?Regierungsvorlage, Wie gestaltet sich die Beziehung zwischen Ihrem Lebensgefährten und Ihren Kindern? Z: Meine Kinder haben sich ziemlich schnell an ihn gewöhnt. Wenn sie draußen sind oder in der Schule gefragt werden, bezeichnen sie ihn als ihren Vater. Dadurch, dass sie zu ihrem eigenen Vater sehr wenig Beziehung haben, haben sie meinen Mann als ihre Vaterfigur angenommen. Sie spielen und lernen zusammen. Es gibt Bestellungen von meinen Kindern an meinen Mann, auch hinter meinen Rücken. Ich bin sehr froh, dass sie sich so schnell gewöhnt haben und es geklappt hat. RV: Falls Ihr Lebensgefährte in Österreich ein Aufenthaltstitel bekommen würde, wie würden Sie sich die gemeinsame Zukunft in Österreich vorstellen?Regierungsvorlage, Falls Ihr Lebensgefährte in Österreich ein Aufenthaltstitel bekommen würde, wie würden Sie sich die gemeinsame Zukunft in Österreich vorstellen? Z: Wir leben auch jetzt im Moment wie eine Familie und planen eine Zukunft. Eine Trennung kommt momentan gar nicht in Frage. Wir würden weiterhin arbeiten. Er würde ein Geschäft aufmachen. Ich bin im Moment dabei, mich weiterzubilden und habe auch berufliche Pläne. Wir sind jetzt auch dabei, wegen den Kindern und der Gesundheit zu klären, warum das bis jetzt nicht geklappt hat. Er lässt jetzt sämtliche Untersuchungen machen. Wenn möglich, wollen wir auch gemeinsamen Kinder haben. RV: keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage, keine weiteren Fragen. […] II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den Namen XXXX , wurde am XXXX in Anbar, Al Ramadi, geboren, ist Staatsbürger des Iraks und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Der BF bekennt sich zum Islam sunnitischer Prägung und beherrscht die Sprache Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Er spricht zudem Deutsch und Türkisch. Der BF ist mit XXXX , geb. XXXX , nach islamischem Ritus verheiratet. Eine standesamtliche Hochzeit erfolgte nicht. Der BF hat keine Kinder.1.
- Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 in Anbar, Al Ramadi, geboren, ist Staatsbürger des Iraks und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Der BF bekennt sich zum Islam sunnitischer Prägung und beherrscht die Sprache Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Er spricht zudem Deutsch und Türkisch. Der BF ist mit römisch 40 , geb. römisch 40 , nach islamischem Ritus verheiratet. Eine standesamtliche Hochzeit erfolgte nicht. Der BF hat keine Kinder. Der BF lebte bis zur Ausreise im Juli/August 2020 mit seiner Mutter, seinen zwei Schwestern und einem Ehemann einer Schwester sowie deren drei Kindern in einem Haus in der Provinz Anbar, Stadt Al Ramadi, Bezirk XXXX , welches im Eigentum der Familie steht. Der BF besuchte im Irak fünf bis sechs Jahre unregelmäßig die Schule. Danach arbeitete er zwei bis drei Jahre als Maler. Der BF lebte bis zur Ausreise im Juli/August 2020 mit seiner Mutter, seinen zwei Schwestern und einem Ehemann einer Schwester sowie deren drei Kindern in einem Haus in der Provinz Anbar, Stadt Al Ramadi, Bezirk römisch 40 , welches im Eigentum der Familie steht. Der BF besuchte im Irak fünf bis sechs Jahre unregelmäßig die Schule. Danach arbeitete er zwei bis drei Jahre als Maler. 1.
- Im Irak halten sich die Mutter, zwei Schwestern und weitere Angehörige entfernteren Grades des BF auf. Die Familie des BF erhält finanzielle Unterstützung vom in Jordanien lebenden Bruder des BF sowie vom Ehemann der Schwester, welcher mit der Mutter und den Schwestern des BF im gemeinsamen Haushalt lebt. 1.
- Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen. Er bedarf auch keiner medikamentösen Behandlung. 1.
- Der BF hatte vor seiner Ausreise keine Nachteile aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seines Religionsbekenntnisses, seines politischen Hintergrundes oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu gewärtigen. 1.
- Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat war der BF auch keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ihm droht auch keine anderweitige individuelle Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie bewaffneten Auseinandersetzungen oder terroristische Anschläge in seiner Herkunftsregion. Er verließ seinen Herkunftsstaat legal, indem er zunächst vom Irak in die Türkei reiste, und sich in weiterer Folge unter Umgehung von Grenzkontrollen quer durch Europa nach Österreich begab. Der BF wird im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion (bzw. einer Rückkehr in den Irak im Allgemeinen) keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt und auch keiner anderweitigen asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt sein. Der BF wurde nicht von Privatpersonen oder staatlichen Organen mit dem Umbringen oder dem Eintreten anderer (schutzrelevanter) Nachteile bedroht. Im Fall einer Rückkehr wird er wiederum in den Familienverband integriert werden. Im Übrigen wird der BF im Stande sein, selbst für seinen Lebensunterhalt Sorge zu tragen. Bagdad ist (ebenso wie sämtliche andere Regionen des Iraks) ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle erreichbar. 1.
- Der BF ist in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates integriert. Der BF wird im Stande sein, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit zu finanzieren und dadurch seine grundlegenden Bedürfnisse zu befriedigen. 1.
- Der BF hält sich seit spätestens 19.01.2023 in Österreich auf. Er reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, ist seither als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Der BF bezog Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und meldete am 08.03.2024 ein Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe an. Der BF pflegt Kontakte zu in Österreich zum Aufenthalt berechtigten Fremden. Er ist seit 30.04.2023 islamisch mit der am XXXX geborenen russischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet. Der BF pflegt Kontakte zu in Österreich zum Aufenthalt berechtigten Fremden. Er ist seit 30.04.2023 islamisch mit der am römisch 40 geborenen russischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet. Über Angehörige in Österreich verfügt der BF nicht. Es leben weitschichtige Verwandte in anderen Mitgliedsstaaten der EU. Zu diesen pflegt der BF allerdings keinen Kontakt. Seine Freizeit verbringt der BF – laut eigenen Ausführungen – damit, mit den Kindern zu spielen, einkaufen zu gehen und mit dem Fahrrad zu fahren. Er engagiert sich weder ehrenamtlich noch gehört er einem Verein an. Eine maßgebliche Integration des BF in Österreich ist nicht gegeben. Der BF ist (verwaltungs-)strafrechtlich unbescholten bzw. nicht in Erscheinung getreten. 1.
- Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.
- Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2023-10-04 14:08 In der vorliegenden Länderinformation wird für die irakischen Gebiete unter der direkten Kontrolle der Zentralregierung in Bagdad, d. h., ohne die Kurdistan Region Irak (KRI) auch der Begriff "föderaler Irak" verwendet, um die Zuordenbarkeit von Informationen, die einerseits den gesamten Irak (inkl. der KRI) und andererseits nur die Gouvernements unter der direkten Kontrolle Bagdads betreffen, zu verdeutlichen. Wie in allen Länderinformationen wird bei staatlichen nationalen Institutionen in der Quellenangabe das Land in eckiger Klammer genannt. Aus Gründen der Stringenz geschieht dies auch, wenn aus dem Quellennamen das Land bereits eindeutig hervorgeht. Im Hinblick auf offizielle Statistiken des Irak wird darauf hingewiesen, dass auch offizielle irakische Stellen bzw. deren zugängliche Veröffentlichungen immer noch veraltetes Zahlenmaterial anführen, da aufgrund der Post-Konflikt-Situation kein neueres empirisches Material generiert wurde. Viele, vor allem wirtschaftliche Zahlen und solche zu humanitären Fragen berufen sich auf Hochrechnungen basierend auf Umfragen sowie empirischen Untersuchungen, deren Ergebnisse je nach angewandter Methodik variieren können. In den Kapiteln zur Sicherheitslage im Irak wird unter anderem auf die Vorfallsdaten bzw. -datensätze von ACLED (Armed Conflict Location & Event Data Project) und Joel Wing zurückgegriffen. ACLED erfasst sicherheitsrelevante Vorfälle und Todesopfer mittels Medienbeobachtung, d. h. es werden online verfügbare Nachrichtenberichte sowie Berichte von anderen Quellen über sicherheitsrelevante Vorfälle gesammelt und die relevanten Ereignisse anhand eines vorgegebenen Codierschemas in den Vorfallsdatensatz aufgenommen (ACLED o.D.). ACLED verwendet bei der Zählung der Todesopfer die kleinste in den Quellen zu findende Anzahl an Todesopfern. Sind die Angaben zu den Todesopfern in den Quellen ungenau (z. B. "zahlreiche Tote") oder unbekannt, so codiert ACLED je nach Kontext entweder drei oder zehn Todesopfer (ACLED o.D.). Die Angaben zu den Todesopfern sind somit Schätzungen von ACLED. ACLED sammelt und codiert Fälle von politischer Gewalt. Politische Gewalt wird dabei definiert als die Anwendung von Gewalt durch eine Gruppe mit einem politischen Ziel oder einer politischen Motivation oder mit eindeutigen politischen Auswirkungen. Ein Ereignis politischer Gewalt ist eine einzelne Auseinandersetzung, bei der eine oder mehrere Gruppen Gewalt zu einem politischen Zweck anwenden. ACLED erfasst dabei die folgenden Vorfälle von politischer Gewalt: Kampfhandlungen staatlicher und nicht-staatlicher Akteure, Gewalt gegen Zivilisten, sogenannte "remote violence" - Gewalt ohne die physische Anwesenheit des Gewaltausübenden (z. B. Bombenanschläge, IEDs, Raketenangriffe etc.) - wie auch Demonstrationen und Aufstände. Auch gewaltlose Ereignisse werden unter der Kategorie "strategische Entwicklungen" sowie in Bezug auf friedliche Proteste erfasst (ACLED o.D.). Weitergehende Informationen zur Vorgehensweise von ACLED können der aktuellen Methodologie bzw. dem Codebuch von ACLED entnommen werden: https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2023/06/ACLED_Codebook_2023.pdf. Der US-amerikanische Irak-Experte Joel Wing, der für die Jamestown Foundation geschrieben hat, von der BBC und CNN eingeladen wird und immer wieder in einschlägigen Berichten (z. B. UK Home Office-Bericht zum Irak) oder von der österreichischen Nahost-Expertin Gudrun Harrer zitiert wird, veröffentlicht in seinem Blog "Musings on Iraq" Zahlen zu den Opfern von Gewalt im Irak, wobei er sich auf Angriffe nicht- oder teil-staatlicher Akteure fokussiert, wie z. B. des Islamischen Staats (IS), pro-iranischer Milizen, Sadristen, u. a. Die Statistiken von Joel Wing enthalten genaue Angaben zur Anzahl Getöteter, getöteter Zivilisten, Verwundeter, etc. - dies fast immer in Kombination mit der Art des Angriffes/Anschlages. Laut Joel Wing handelt es sich bei den auf seiner Webseite angegebenen Zahlen um keine Schätzungen, die versuchen das Gesamtausmaß zu erfassen, sondern um einzeln dokumentierte Fälle. Sie seien daher keinesfalls als erschöpfend anzusehen. Zudem würde die irakische Regierung aus Propagandagründen immer wieder aktiv Informationen über bestimmte Vorfälle unterdrücken. Die Blogseite kann unter dem folgenden Link abgerufen werden: https://musingsoniraq.blogspot.com/. Quelle ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (o.D.): Armed Conflict Location & Event Data Project CODEBOOK, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2023/06/ACLED_Codebook_2023.pdf, Zugriff 2.10.2023; Politische Lage Letzte Änderung 2024-03-27 13:35 Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (KAS 2.5.2018, S.2; vgl.DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vgl. Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2).Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (KAS 2.5.2018, S.2; vgl.DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vergleiche Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 28.10.2022, S.6; vgl. Fanack 8.7.2020). Das Land ist in Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 16.1.2023, S.9), jedes mit einem gewählten Rat. Die Gouverneure werden vom Präsidenten auf Anraten der Bundesregierung ernannt (DFAT 16.1.2023, S.9). Am 16.3.2023 hat das irakische Kabinett as-Sudanis Halabja offiziell als
- irakisches Gouvernement anerkannt, nachdem die Kurdische Regionalregierung (KRG) bereits am 13.3.2014 beschlossen hatte, es zu einem Gouvernement zu erheben (Alaraby 13.3.2023).Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 28.10.2022, S.6; vergleiche Fanack 8.7.2020). Das Land ist in Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.9), jedes mit einem gewählten Rat. Die Gouverneure werden vom Präsidenten auf Anraten der Bundesregierung ernannt (DFAT 16.1.2023, S.9). Am 16.3.2023 hat das irakische Kabinett as-Sudanis Halabja offiziell als
- irakisches Gouvernement anerkannt, nachdem die Kurdische Regionalregierung (KRG) bereits am 13.3.2014 beschlossen hatte, es zu einem Gouvernement zu erheben (Alaraby 13.3.2023). Die folgende politische Karte weist die administrativen Grenzen der 19 irakischen Gouvernements auf, sowie die Lage der Bundeshauptstadt, der Provinzhauptstädte und weiterer bedeutender Städte. Quelle: MapsofIndia 6.4.2023 Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S. 11; vgl. RIL 15.10.2005, S. 14). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S. 17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vgl. RIL 15.10.2005, S. 23). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 17.8.2020, S. 17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d. h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vgl. KAS 2.5.2018, S. 2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 2023). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S. 11; vgl. FH 2023, USDOS 12.4.2022) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Shabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S. 11; vgl. FH 2023, USDOS 12.4.2022). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25 % (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 2023). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S. 2).Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S. 11; vergleiche RIL 15.10.2005, S. 14). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S. 17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vergleiche RIL 15.10.2005, S. 23). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vergleiche DFAT 17.8.2020, S. 17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d. h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vergleiche KAS 2.5.2018, S. 2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 2023). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S. 11; vergleiche FH 2023, USDOS 12.4.2022) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Shabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S. 11; vergleiche FH 2023, USDOS 12.4.2022). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25 % (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 2023). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S. 2). Die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sind jedoch häufig fließend (FH 2023). Die Gewaltenteilung wird durch parallele Rollen vieler Entscheidungsträger beeinträchtigt (BS 23.2.2022, S. 12). In Artikel 19 der Verfassung heißt es beispielsweise, dass die Justiz unabhängig ist, und keine Macht über der Justiz steht, außer dem Gesetz selbst (BS 23.2.2022, S. 13). Die Justiz ist jedoch eine der schwächsten Institutionen des Staates, und ihre Unabhängigkeit wird häufig durch die Einmischung politischer Parteien über Patronage-Netzwerke und Klientelismus untergraben (BS 29.4.2020, S. 11). [siehe dazu Kapitel "Rechtsschutz / Justizwesen"] Das politische System des Irak wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt (BS 23.2.2022, S. 33; vgl. DFAT 16.1.2023, S. 9-10, BAMF 5.2020, S. 2). Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zugrunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z. B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S. 2-3). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (FH 24.2.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S. 9-10). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S. 8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S. 30). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S. 1).Das politische System des Irak wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt (BS 23.2.2022, S. 33; vergleiche DFAT 16.1.2023, S. 9-10, BAMF 5.2020, S. 2). Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zugrunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z. B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S. 2-3). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (FH 24.2.2022; vergleiche DFAT 16.1.2023, S. 9-10). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S. 8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S. 30). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S. 1). Für die Durchführung der Wahlen im Irak ist die Unabhängige Hohe Wahlkommission (IHEC) verantwortlich. Sie genießt generell das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft und laut manchen Umfragen auch der irakischen Bevölkerung. Der Irak hält regelmäßig kompetitive Wahlen ab. Die verschiedenen parteipolitischen, ethnischen und konfessionellen Gruppen des Landes sind im Allgemeinen im politischen System vertreten. Allerdings wird die demokratische Regierungsführung in der Praxis durch Korruption, die Schwäche formaler Institutionen und durch Milizen, die außerhalb des Gesetzesrahmens agieren, behindert (FH 2023). Am 1.10.2019 begonnene, lang anhaltende Massenproteste, die sich gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020). Erst im Mai 2020 einigten sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer auf den unabhängigen Mustafa al-Kadhimi als neuen Premierminister (FH 3.3.2021a).Am 1.10.2019 begonnene, lang anhaltende Massenproteste, die sich gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche RFE/RL 6.2.2020). Erst im Mai 2020 einigten sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer auf den unabhängigen Mustafa al-Kadhimi als neuen Premierminister (FH 3.3.2021a). Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderungen der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019, FH 2023). Das neue Wahlgesetz soll unabhängigen Kandidaten, die nicht von großen Parteien unterstützt werden, den Einzug ins Parlament erleichtern (FH 2023). Kandidaten können überschüssige Stimmen nicht mehr auf andere Kandidaten ihrer Partei übertragen (ICG 16.11.2021). Die [damals] achtzehn irakischen Gouvernements wurden in 83 Wahlbezirke unterteilt, auf die die 329 Parlamentssitze verteilt wurden (ICG 16.11.2021; vgl. FH 2023). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils etwa 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021a). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021a; vgl. NYT 24.12.2019). Die Distrikte haben je nach Größe zwischen drei und sechs Sitze (ICG 16.11.2021). Einige politische Parteien befürchteten Wahlbetrug und lehnten die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchteten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (AlMon 2.11.2020).Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderungen der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche NYT 24.12.2019, FH 2023). Das neue Wahlgesetz soll unabhängigen Kandidaten, die nicht von großen Parteien unterstützt werden, den Einzug ins Parlament erleichtern (FH 2023). Kandidaten können überschüssige Stimmen nicht mehr auf andere Kandidaten ihrer Partei übertragen (ICG 16.11.2021). Die [damals] achtzehn irakischen Gouvernements wurden in 83 Wahlbezirke unterteilt, auf die die 329 Parlamentssitze verteilt wurden (ICG 16.11.2021; vergleiche FH 2023). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils etwa 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021a). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021a; vergleiche NYT 24.12.2019). Die Distrikte haben je nach Größe zwischen drei und sechs Sitze (ICG 16.11.2021). Einige politische Parteien befürchteten Wahlbetrug und lehnten die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchteten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (AlMon 2.11.2020). Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf den 6.6.2021 beschlossen (REU 31.7.2020; vgl. AlMon 9.12.2020). Auf Vorschlag der IHEC, die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben (AJ 19.1.2021). Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf den 6.6.2021 beschlossen (REU 31.7.2020; vergleiche AlMon 9.12.2020). Auf Vorschlag der IHEC, die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben (AJ 19.1.2021). Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlen statt (HRW 12.1.2023; vgl. KAS 1.2022, S. 1), die ersten nach dem neuen Wahlsystem (FH 2023). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Irak nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022, S. 1). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak (AJ 27.12.2021), ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (AJ 27.12.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022, S. 3). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen Volksmobilisierungskräfte (Popular Mobilization Forces) - PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (Arabiya 27.12.2021; vgl. ICG 16.11.2021). Die Rechtsstaat-Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Sie hat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022, S. 3).Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlen statt (HRW 12.1.2023; vergleiche KAS 1.2022, S. 1), die ersten nach dem neuen Wahlsystem (FH 2023). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Irak nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022, S. 1). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak (AJ 27.12.2021), ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (AJ 27.12.2021; vergleiche ICG 16.11.2021, KAS 1.2022, S. 3). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen Volksmobilisierungskräfte (Popular Mobilization Forces) - PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (Arabiya 27.12.2021; vergleiche ICG 16.11.2021). Die Rechtsstaat-Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Sie hat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022, S. 3). Von den sunnitischen Parteien errang die Taqaddum- (Fortschritt-) Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022, S. 3). Die ebenfalls sunnitische Partei Azm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vgl. KAS 1.2022, S. 3).Von den sunnitischen Parteien errang die Taqaddum- (Fortschritt-) Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vergleiche ICG 16.11.2021, KAS 1.2022, S. 3). Die ebenfalls sunnitische Partei Azm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vergleiche KAS 1.2022, S. 3). Von den kurdischen Parteien erhielt die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) 31 Sitze, die Patriotische Union Kurdistans (PUK) 17 und die Bewegung "Neue Generation" neun Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. KAS 1.2022, S. 3). Die Gorran-Bewegung, die bei dieser Wahl auf einer gemeinsamen Liste mit der PUK antrat, hat alle ihre Sitze verloren (ICG 16.11.2021).Von den kurdischen Parteien erhielt die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) 31 Sitze, die Patriotische Union Kurdistans (PUK) 17 und die Bewegung "Neue Generation" neun Sitze (Rudaw 30.11.2021; vergleiche KAS 1.2022, S. 3). Die Gorran-Bewegung, die bei dieser Wahl auf einer gemeinsamen Liste mit der PUK antrat, hat alle ihre Sitze verloren (ICG 16.11.2021). Der Anführer der Emtidad- (Fortführungs-) Bewegung, Alaa Ar-Rikabi, war einer der wenigen Aktivisten, die aus der Oktoberprotestbewegung als Anführer hervorgingen (KAS 1.2022, S. 3). Bis zu den Provinzratswahlen im Dezember 2023 war die Emtidad-Bewegung aufgrund interner Führungsstreitigkeiten zersplittert und konnte in der Folge keine Kandidaten auf Gouvernements-Ebene aufstellen (AGSIW 23.1.2024). Nach dem Endergebnis haben 16 politische Parteien jeweils nur einen Sitz gewonnen (Rudaw 30.11.2021; vgl. KAS 1.2022, S. 3). 43 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten (KAS 1.2022, S. 3).Der Anführer der Emtidad- (Fortführungs-) Bewegung, Alaa Ar-Rikabi, war einer der wenigen Aktivisten, die aus der Oktoberprotestbewegung als Anführer hervorgingen (KAS 1.2022, S. 3). Bis zu den Provinzratswahlen im Dezember 2023 war die Emtidad-Bewegung aufgrund interner Führungsstreitigkeiten zersplittert und konnte in der Folge keine Kandidaten auf Gouvernements-Ebene aufstellen (AGSIW 23.1.2024). Nach dem Endergebnis haben 16 politische Parteien jeweils nur einen Sitz gewonnen (Rudaw 30.11.2021; vergleiche KAS 1.2022, S. 3). 43 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten (KAS 1.2022, S. 3). Quelle: (KAS 1.2022, S.3) Nach den Wahlen im Oktober 2021 haben sich die schiitischen politischen Kräfte in zwei Hauptgruppen gespalten: die Sadristen und der "Koordinationsrahmen" (CF), der aus dem mehrheitlich schiitischen politischen Flügel der PMF und anderen iranfreundlichen Gruppen besteht (AlMon 30.9.2022). Die von Iran unterstützten Gruppierungen, darunter mächtige bewaffnete Gruppen, haben Unregelmäßigkeiten beanstandet (AJ 27.12.2021). Bei der IHEC gingen mehr als 1.300 Einsprüche ein, die vom CF eingereicht wurden, welcher bei den Wahlen schlecht abgeschnitten hat. Die meisten dieser Beschwerden wurden wegen fehlender Beweise abgewiesen (AJ 5.11.2021). Am 27.12.2021 hat der oberste Gerichtshof das Wahlergebnis ratifiziert (DW 27.12.2021; vgl. Arabiya 27.12.2021). Der CF forderte eine Beteiligung in einer Regierung der nationalen Einheit (AlMon 1.2.2022).Nach den Wahlen im Oktober 2021 haben sich die schiitischen politischen Kräfte in zwei Hauptgruppen gespalten: die Sadristen und der "Koordinationsrahmen" (CF), der aus dem mehrheitlich schiitischen politischen Flügel der PMF und anderen iranfreundlichen Gruppen besteht (AlMon 30.9.2022). Die von Iran unterstützten Gruppierungen, darunter mächtige bewaffnete Gruppen, haben Unregelmäßigkeiten beanstandet (AJ 27.12.2021). Bei der IHEC gingen mehr als 1.300 Einsprüche ein, die vom CF eingereicht wurden, welcher bei den Wahlen schlecht abgeschnitten hat. Die meisten dieser Beschwerden wurden wegen fehlender Beweise abgewiesen (AJ 5.11.2021). Am 27.12.2021 hat der oberste Gerichtshof das Wahlergebnis ratifiziert (DW 27.12.2021; vergleiche Arabiya 27.12.2021). Der CF forderte eine Beteiligung in einer Regierung der nationalen Einheit (AlMon 1.2.2022). Proteste gegen das Wahlergebnis sind in Bagdad in Gewalt umgeschlagen. Unterstützer der pro-iranischen Gruppen, die Betrug anprangerten, stießen außerhalb der "Grünen Zone" in Bagdad mit Sicherheitskräften zusammen (AJ 5.11.2021). Dabei wurde am 5.11.2021 während des Protests von Anhängern der Asa'ib Ahl- al-Haqq und Kata'ib Hisbollah ein Anhänger der Asa'ib Ahl- al-Haqq getötet, mehrere Hundert Sicherheitskräfte wurden verletzt. Der Anführer der Gruppe, Qais al-Khazali, machte Premierminister al-Kadhimi für den Toten verantwortlich und versprach, ihn vor Gericht zu stellen (ICG 16.11.2021). Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes in Bagdad ein, einer Einrichtung, die al-Kadhimi leitete und immer noch kontrolliert (ICG 16.11.2021). Bei einem Anschlag am 7.11.2021 versuchten ungenannte bewaffnete Akteure mit drei bewaffneten Drohnen, den Premierminister in seiner Residenz zu ermorden, scheiterten jedoch (HRW 13.1.2022; vgl. ICG 16.11.2021). Wegen des Einsatzes von Drohnen wird dieser Anschlag häufig pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (ICG 16.11.2021). Am 25.1.2022 wurde auch die Residenz des irakischen Parlamentssprechers Mohammed al-Halbousi mit mindestens drei Raketen beschossen. Der Angriff ereignete sich wenige Stunden nachdem das Bundesgericht die Wiederwahl al-Halbousis als Parlamentssprecher bestätigt hatte. Al-Halbousi wurde wiederholt von mit Iran verbundenen Gruppierungen und solchen, die ihnen nahe stehen, bedroht (AlMon 26.1.2022).Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes in Bagdad ein, einer Einrichtung, die al-Kadhimi leitete und immer noch kontrolliert (ICG 16.11.2021). Bei einem Anschlag am 7.11.2021 versuchten ungenannte bewaffnete Akteure mit drei bewaffneten Drohnen, den Premierminister in seiner Residenz zu ermorden, scheiterten jedoch (HRW 13.1.2022; vergleiche ICG 16.11.2021). Wegen des Einsatzes von Drohnen wird dieser Anschlag häufig pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (ICG 16.11.2021). Am 25.1.2022 wurde auch die Residenz des irakischen Parlamentssprechers Mohammed al-Halbousi mit mindestens drei Raketen beschossen. Der Angriff ereignete sich wenige Stunden nachdem das Bundesgericht die Wiederwahl al-Halbousis als Parlamentssprecher bestätigt hatte. Al-Halbousi wurde wiederholt von mit Iran verbundenen Gruppierungen und solchen, die ihnen nahe stehen, bedroht (AlMon 26.1.2022). Muqtada as-Sadr versuchte erstmals mit dem Prinzip der nationalen Einheitsregierung zu brechen (KAS 11.2022, S. 1) und eine Zwei-Drittel-Mehrheitsregierung (220 Sitze) zu bilden (Soufan 23.6.2022; vgl. KAS 11.2022, S. 1), unter Einbindung von sunnitisch-arabischen und kurdischen Fraktionen (Soufan 23.6.2022). Nach irakischem Recht ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit für die Wahl des Präsidenten erforderlich (AJ 15.6.2022). As-Sadr wollte die Post-Saddam-Regierungsstruktur, in der schiitische Fraktionen unter weitgehender Ausgrenzung nicht-schiitischer Gruppen regierten, beenden. Diese Regierungsstruktur habe laut as-Sadr die Voraussetzungen für die Tishreen-Massenproteste vom Oktober 2019 geschaffen und den von Iran unterstützten PMF zu viel Einfluss verliehen (Soufan 23.6.2022).Muqtada as-Sadr versuchte erstmals mit dem Prinzip der nationalen Einheitsregierung zu brechen (KAS 11.2022, S. 1) und eine Zwei-Drittel-Mehrheitsregierung (220 Sitze) zu bilden (Soufan 23.6.2022; vergleiche KAS 11.2022, S. 1), unter Einbindung von sunnitisch-arabischen und kurdischen Fraktionen (Soufan 23.6.2022). Nach irakischem Recht ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit für die Wahl des Präsidenten erforderlich (AJ 15.6.2022). As-Sadr wollte die Post-Saddam-Regierungsstruktur, in der schiitische Fraktionen unter weitgehender Ausgrenzung nicht-schiitischer Gruppen regierten, beenden. Diese Regierungsstruktur habe laut as-Sadr die Voraussetzungen für die Tishreen-Massenproteste vom Oktober 2019 geschaffen und den von Iran unterstützten PMF zu viel Einfluss verliehen (Soufan 23.6.2022). Obwohl die Sadristen den größten Block stellten, waren sie nicht in der Lage, eine Regierung im Bündnis mit der sunnitischen Taqaddum-Partei des Parlamentspräsidenten Muhammad Halbousi und der Demokratischen Partei Kurdistans unter Führung von Masoud Barzani zu bilden (AlMon 30.9.2022). Bei der Eröffnungssitzung des neugewählten Parlaments am 9.1.2022 hat as-Sadrs ethno-konfessionelle Allianz mit kurdischen und sunnitischen Parteien ihren sunnitischen Kandidaten für das Amt des Parlamentspräsidenten, Mohammed al-Halbousi, mühelos gewählt. Des Weiteren konnten die Sadristen 17 bislang unabhängige Abgeordnete für ihren Block gewinnen und umfassten nun 90 Sitze (AlMon 1.2.2022). Die Wahl des Präsidenten, die für den 7.2.2022 geplant war, kam jedoch nicht zustande, da das Parlament nicht beschlussfähig war. Wegen vielfacher Sitzungsboykotte waren nur 58 von 329 Abgeordneten anwesend und damit weniger als die erforderliche Zweidrittelmehrheit. Zu dem Boykott kam es, da der Oberste Gerichtshof die Präsidentschaftskandidatur des Wunschkandidaten Hoshyar Zebari von der KDP wegen Bestechungsvorwürfen aus seiner Zeit als Finanzminister im Jahr 2016 ausgesetzt hatte (REU 7.2.2022). Der Prozess der Regierungsbildung ist zum Teil auch deshalb ins Stocken geraten, weil die beiden wichtigsten kurdischen Parteien, KDP und PUK, zu gegensätzlichen nationalen Koalitionen übergegangen sind. Die PUK, die jetzt mit den pro-iranischen Schiiten verbündet ist, hat Barham Salih, den Amtsinhaber, für eine weitere Amtszeit als Präsident nominiert (Soufan 14.4.2022). Die KDP hat mit Rebar Ahmed einen eigenen Kandidaten vorgeschlagen (Soufan 14.4.2022; vgl. AlMon 25.7.2022). Nach fast acht Monaten vergeblicher Bemühungen um die Bildung einer Regierung räumte Moqtada as-Sadr am 12.6.2022 ein, dass es ihm nicht möglich ist, die von ihm angestrebte Regierung zu bilden (Soufan 23.6.2022; vgl. AJ 15.6.2022). Er hat daher die 73 Abgeordneten seines Blocks der Sadristischen Bewegung (Sairoon) im irakischen Parlament aufgefordert, geschlossen zurückzutreten (AJ 15.6.2022; vgl. KAS 11.2022, S. 1, Soufan 23.6.2022), was diese auch befolgten (AJ 15.6.2022). Laut irakischem Recht rückt bei Freiwerden eines Parlamentssitzes der Kandidat mit den nächstmeisten Stimmen nach (AJ 15.6.2022; vgl. Soufan 23.6.2022). Die überwiegende Zahl der freigewordenen Mandate ist an Mitglieder der CF gegangen, der mit rund 130 Sitzen somit zum stärksten Bock des irakischen Parlaments wurde (Arabiya 26.3.2022). As-Sadr besteht auf vorgezogene Neuwahlen (AlMon 30.9.2022).Obwohl die Sadristen den größten Block stellten, waren sie nicht in der Lage, eine Regierung im Bündnis mit der sunnitischen Taqaddum-Partei des Parlamentspräsidenten Muhammad Halbousi und der Demokratischen Partei Kurdistans unter Führung von Masoud Barzani zu bilden (AlMon 30.9.2022). Bei der Eröffnungssitzung des neugewählten Parlaments am 9.1.2022 hat as-Sadrs ethno-konfessionelle Allianz mit kurdischen und sunnitischen Parteien ihren sunnitischen Kandidaten für das Amt des Parlamentspräsidenten, Mohammed al-Halbousi, mühelos gewählt. Des Weiteren konnten die Sadristen 17 bislang unabhängige Abgeordnete für ihren Block gewinnen und umfassten nun 90 Sitze (AlMon 1.2.2022). Die Wahl des Präsidenten, die für den 7.2.2022 geplant war, kam jedoch nicht zustande, da das Parlament nicht beschlussfähig war. Wegen vielfacher Sitzungsboykotte waren nur 58 von 329 Abgeordneten anwesend und damit weniger als die erforderliche Zweidrittelmehrheit. Zu dem Boykott kam es, da der Oberste Gerichtshof die Präsidentschaftskandidatur des Wunschkandidaten Hoshyar Zebari von der KDP wegen Bestechungsvorwürfen aus seiner Zeit als Finanzminister im Jahr 2016 ausgesetzt hatte (REU 7.2.2022). Der Prozess der Regierungsbildung ist zum Teil auch deshalb ins Stocken geraten, weil die beiden wichtigsten kurdischen Parteien, KDP und PUK, zu gegensätzlichen nationalen Koalitionen übergegangen sind. Die PUK, die jetzt mit den pro-iranischen Schiiten verbündet ist, hat Barham Salih, den Amtsinhaber, für eine weitere Amtszeit als Präsident nominiert (Soufan 14.4.2022). Die KDP hat mit Rebar Ahmed einen eigenen Kandidaten vorgeschlagen (Soufan 14.4.2022; vergleiche AlMon 25.7.2022). Nach fast acht Monaten vergeblicher Bemühungen um die Bildung einer Regierung räumte Moqtada as-Sadr am 12.6.2022 ein, dass es ihm nicht möglich ist, die von ihm angestrebte Regierung zu bilden (Soufan 23.6.2022; vergleiche AJ 15.6.2022). Er hat daher die 73 Abgeordneten seines Blocks der Sadristischen Bewegung (Sairoon) im irakischen Parlament aufgefordert, geschlossen zurückzutreten (AJ 15.6.2022; vergleiche KAS 11.2022, S. 1, Soufan 23.6.2022), was diese auch befolgten (AJ 15.6.2022). Laut irakischem Recht rückt bei Freiwerden eines Parlamentssitzes der Kandidat mit den nächstmeisten Stimmen nach (AJ 15.6.2022; vergleiche Soufan 23.6.2022). Die überwiegende Zahl der freigewordenen Mandate ist an Mitglieder der CF gegangen, der mit rund 130 Sitzen somit zum stärksten Bock des irakischen Parlaments wurde (Arabiya 26.3.2022). As-Sadr besteht auf vorgezogene Neuwahlen (AlMon 30.9.2022). Am 25.9.2022 verlauteten Quellen des CF, dass es mit den wichtigsten sunnitischen und kurdischen Blöcken zu einer Vereinbarung zur Bildung einer neuen Koalition namens Idarat al-Dawla (Staatsverwaltungs-Koalition) gekommen sei. Eine offizielle Verlautbarung sei jedoch erst nach einer Einigung mit as-Sadr geplant, um weitere Zusammenstöße mit dessen Anhängern zu vermeiden (EPIC 29.9.2022). Mit monatelanger Verzögerung, aufgrund von sadristischen Protesten, wurde am 28.9.2022 al-Halbousi erneut zum Parlamentssprecher gewählt, diesmal von der um den CF neu gebildeten Allianz. Muhammad Mandalawi, der dem CF angehört, wurde zu seinem ersten Stellvertreter gewählt (AlMon 30.9.2022). Am 13.10.2022 wählte das irakische Parlament den Kurden Abdul Latif Rashid von der PUK zum neuen Präsidenten des Irak. Unmittelbar nach seiner Wahl ernannte Rashid Muhammad Shia as-Sudani zum Premierminister (AlMon 13.10.2022). Am 27.10.2022 hat das irakische Parlament as-Sudani das Vertrauen ausgesprochen (AlMon 27.10.2022; vgl. HRW 12.1.2023, KAS 11.2022, S. 1). Die Mehrheit der 23 Ministerposten wird mit schiitischen Arabern besetzt, darunter ist erstmalig auch ein Vertreter des politischen Arms der Asa'ib Ahl al-Haqq-Miliz. Die sunnitischen Araber stellen sechs Minister, die irakischen Kurden vier (KAS 11.2022, S. 2).Am 25.9.2022 verlauteten Quellen des CF, dass es mit den wichtigsten sunnitischen und kurdischen Blöcken zu einer Vereinbarung zur Bildung einer neuen Koalition namens Idarat al-Dawla (Staatsverwaltungs-Koalition) gekommen sei. Eine offizielle Verlautbarung sei jedoch erst nach einer Einigung mit as-Sadr geplant, um weitere Zusammenstöße mit dessen Anhängern zu vermeiden (EPIC 29.9.2022). Mit monatelanger Verzögerung, aufgrund von sadristischen Protesten, wurde am 28.9.2022 al-Halbousi erneut zum Parlamentssprecher gewählt, diesmal von der um den CF neu gebildeten Allianz. Muhammad Mandalawi, der dem CF angehört, wurde zu seinem ersten Stellvertreter gewählt (AlMon 30.9.2022). Am 13.10.2022 wählte das irakische Parlament den Kurden Abdul Latif Rashid von der PUK zum neuen Präsidenten des Irak. Unmittelbar nach seiner Wahl ernannte Rashid Muhammad Shia as-Sudani zum Premierminister (AlMon 13.10.2022). Am 27.10.2022 hat das irakische Parlament as-Sudani das Vertrauen ausgesprochen (AlMon 27.10.2022; vergleiche HRW 12.1.2023, KAS 11.2022, S. 1). Die Mehrheit der 23 Ministerposten wird mit schiitischen Arabern besetzt, darunter ist erstmalig auch ein Vertreter des politischen Arms der Asa'ib Ahl al-Haqq-Miliz. Die sunnitischen Araber stellen sechs Minister, die irakischen Kurden vier (KAS 11.2022, S. 2). Rivalisierende Demonstrationen der konkurrierender schiitischen Fraktionen, die mit schwer bewaffneten Milizen verbunden sind, brachten Tausende ihrer Anhänger auf die Straßen der irakischen Hauptstadt (AJ 1.8.2022). Am 27.7.2022 drangen Hunderte von irakischen Demonstranten, die meisten von ihnen Anhänger as-Sadrs, in die hochgesicherte Grüne Zone Bagdads ein und stürmten das Parlamentsgebäude. Sie haben damit gegen die Nominierung von Mohammed Shia as-Sudani als Kandidaten für das Amt des Premierministers durch die von Iran unterstützen Parteien protestiert. Stunden, nachdem seine Anhänger das Parlament besetzt hatten, gab as-Sadr eine Erklärung ab, in der er seinen Anhängern mitteilte, dass ihre Botschaft angekommen sei und sie heimgehen sollten, was diese kurz darauf taten. Damit demonstrierte er das Ausmaß an Kontrolle über seine Anhängerschaft (AJ 27.7.2022). Die Ankündigung as-Sadrs, sich gänzlich aus dem politischen Leben zurückzuziehen, führte zu einem neuerlichen Sturm der Grünen Zone durch seine Anhänger (AJ 29.8.2022). Am
- und 29.8.2022 kam es dabei in der Grünen Zone zu Zusammenstößen zwischen den PMF und den Sadristen, bei denen etwa 70 Menschen getötet und Hunderte verwundet wurden (AlMon 30.9.2022). Provinzratswahlen Im föderalen Irak wurden in den Jahren 2005, 2009 und 2013 Provinzratswahlen abgehalten. Nur im Gouvernement Kirkuk wurde sowohl 2009 als auch 2013 nicht gewählt. 2005 ging die Einheitsfront, eine Koalition der kurdischen Parteien, die sowohl die KDP als auch die PUK umfassten, mit fast 60 % der Stimmen als Sieger hervor (Rudaw 18.12.2023). Im Jahr 2013 fanden die für lange Zeit letzten Provinzratswahlen statt (AlMon 28.3.2023; vgl. National 20.3.2023, REU 18.12.2023). Die ursprünglich für 2017 geplanten nächsten Wahlen zu den Provinzräten wurden nach wiederholten Verzögerungen im November 2019 auf unbestimmte Zeit verschoben (FH 3.3.2021a). Im Entgegenkommen auf eine Forderung der Tishreen-Proteste wurden die Provinzräte, denen ein hohes Maß an Korruption vorgeworfen wurde, im Oktober 2019 vom irakischen Parlament aufgelöst (National 20.3.2023; vgl. AN 20.3.2023, Rudaw 2.6.2021), mit Ausnahme jener in der Kurdistan Region Irak (KRI) (Rudaw 2.6.2021). Das Parlament beschloss jedoch, die Gouverneure im Amt zu belassen, welche die Aufgaben der Räte übernahmen, dabei aber unter der Kontrolle der föderalen Regierung standen. Das irakische Bundesgericht bestätigte Anfang Juni 2021 nach einer vorausgegangenen Klage die Entscheidung des Parlaments von 2019 (Rudaw 2.6.2021). Am 2.11.2022 wurden die Gouverneure von Babil, Dhi-Qar, Najaf und Salah ad-Din von der neu gewählten Regierung as-Sudanis abgesetzt, ebenso wie der von der Übergangsregierung eingesetzte Bürgermeister von Baghdad (AlMon 2.11.2022).Im föderalen Irak wurden in den Jahren 2005, 2009 und 2013 Provinzratswahlen abgehalten. Nur im Gouvernement Kirkuk wurde sowohl 2009 als auch 2013 nicht gewählt. 2005 ging die Einheitsfront, eine Koalition der kurdischen Parteien, die sowohl die KDP als auch die PUK umfassten, mit fast 60 % der Stimmen als Sieger hervor (Rudaw 18.12.2023). Im Jahr 2013 fanden die für lange Zeit letzten Provinzratswahlen statt (AlMon 28.3.2023; vergleiche National 20.3.2023, REU 18.12.2023). Die ursprünglich für 2017 geplanten nächsten Wahlen zu den Provinzräten wurden nach wiederholten Verzögerungen im November 2019 auf unbestimmte Zeit verschoben (FH 3.3.2021a). Im Entgegenkommen auf eine Forderung der Tishreen-Proteste wurden die Provinzräte, denen ein hohes Maß an Korruption vorgeworfen wurde, im Oktober 2019 vom irakischen Parlament aufgelöst (National 20.3.2023; vergleiche AN 20.3.2023, Rudaw 2.6.2021), mit Ausnahme jener in der Kurdistan Region Irak (KRI) (Rudaw 2.6.2021). Das Parlament beschloss jedoch, die Gouverneure im Amt zu belassen, welche die Aufgaben der Räte übernahmen, dabei aber unter der Kontrolle der föderalen Regierung standen. Das irakische Bundesgericht bestätigte Anfang Juni 2021 nach einer vorausgegangenen Klage die Entscheidung des Parlaments von 2019 (Rudaw 2.6.2021). Am 2.11.2022 wurden die Gouverneure von Babil, Dhi-Qar, Najaf und Salah ad-Din von der neu gewählten Regierung as-Sudanis abgesetzt, ebenso wie der von der Übergangsregierung eingesetzte Bürgermeister von Baghdad (AlMon 2.11.2022). Schließlich hat die irakische Regierung den 18.12.2023 als Termin für die Provinzratswahlen festgelegt (REU 20.6.2023). Die KRI-Gouvernements blieben hierbei jedoch ausgenommen (AN 20.3.2023). [Siehe hierzu das Kapitel Politische Lage in der Kurdistan Region Irak (KRI)]. Der CF hat im März 2023 eine Änderung des irakischen Wahlgesetzes beschlossen. Das neue Wahlgesetz hebt Änderungen auf, die 2020 als Reaktion auf die landesweiten Tishreen-Proteste im Vorfeld der Bundeswahlen 2021 beschlossen wurden (AlMon 28.3.2023; vgl. AJ 27.3.2023). Das neue System übernimmt ein System der proportionalen Vertretung auf Parteilisten, um Sitze in Provinzparlamenten zuzuweisen. Es erhöht auch die Größe der Wahlkreise und sieht nur einen Wahlkreis pro Gouvernement vor, im Gegensatz zum vorherigen System mit mehreren Wahlkreisen pro Gouvernement und der Stimmzuteilung an einzelne Kandidaten anstatt an Parteien (AlMon 28.3.2023). Es wird vermutet, dass die Änderung den größeren Parteien hilft, auf Kosten kleiner und unabhängiger politischer Akteure (AlMon 28.3.2023; vgl. AJ 27.3.2023). Die Änderung des Wahlgesetzes hat Proteste in Bagdad und auch in Nasiriyah in Dhi Qar ausgelöst (AlMon 28.3.2023).Der CF hat im März 2023 eine Änderung des irakischen Wahlgesetzes beschlossen. Das neue Wahlgesetz hebt Änderungen auf, die 2020 als Reaktion auf die landesweiten Tishreen-Proteste im Vorfeld der Bundeswahlen 2021 beschlossen wurden (AlMon 28.3.2023; vergleiche AJ 27.3.2023). Das neue System übernimmt ein System der proportionalen Vertretung auf Parteilisten, um Sitze in Provinzparlamenten zuzuweisen. Es erhöht auch die Größe der Wahlkreise und sieht nur einen Wahlkreis pro Gouvernement vor, im Gegensatz zum vorherigen System mit mehreren Wahlkreisen pro Gouvernement und der Stimmzuteilung an einzelne Kandidaten anstatt an Parteien (AlMon 28.3.2023). Es wird vermutet, dass die Änderung den größeren Parteien hilft, auf Kosten kleiner und unabhängiger politischer Akteure (AlMon 28.3.2023; vergleiche AJ 27.3.2023). Die Änderung des Wahlgesetzes hat Proteste in Bagdad und auch in Nasiriyah in Dhi Qar ausgelöst (AlMon 28.3.2023). Am 18.12.2023 haben die Provinzratswahlen stattgefunden (AJ 20.12.2023). Muqtada as-Sadr hat seine Anhänger zum Boykott der Kommunalwahlen aufgerufen und auch die Partei Irakisches Nationales Bündnis, des ehemaligen Premierministers Ayad Allawi, nahm nicht an den Wahlen teil (Alaraby 7.2.2024). Die Wahlbeteiligung lag bei rund 41 % (REU 18.12.2023; vgl. Shafaq 28.12.2023) und entsprach damit in etwa derjenigen bei der Parlamentswahl
- In der Ölstadt Kirkuk waren es die ersten Wahlen seit
- Hier sind ethno-konfessionelle Spannungen zwischen Kurden, Araber und Turkmenen im Vorfeld in tödlicher Gewalt eskaliert. Die Abstimmung selbst verlief ohne größere Sicherheitsvorfälle (REU 18.12.2023). Am 18.12.2023 haben die Provinzratswahlen stattgefunden (AJ 20.12.2023). Muqtada as-Sadr hat seine Anhänger zum Boykott der Kommunalwahlen aufgerufen und auch die Partei Irakisches Nationales Bündnis, des ehemaligen Premierministers Ayad Allawi, nahm nicht an den Wahlen teil (Alaraby 7.2.2024). Die Wahlbeteiligung lag bei rund 41 % (REU 18.12.2023; vergleiche Shafaq 28.12.2023) und entsprach damit in etwa derjenigen bei der Parlamentswahl
- In der Ölstadt Kirkuk waren es die ersten Wahlen seit
- Hier sind ethno-konfessionelle Spannungen zwischen Kurden, Araber und Turkmenen im Vorfeld in tödlicher Gewalt eskaliert. Die Abstimmung selbst verlief ohne größere Sicherheitsvorfälle (REU 18.12.2023). Die regierende schiitische Allianz des CF, die in drei Listen angetreten ist, ist als größter Gewinner aus diesen Wahlen hervorgegangen. Sie hat 101 von insgesamt 285 Sitzen errungen. Davon gingen 43 Sitze an ein Bündnis mehrerer militärisch-politischer Gruppen, wie der Badr-Organisation und der Asaib Ahl al-Haqq. 35 Sitze gingen an den ehemaligen Premierminister Nouri al-Maliki, 23 an den gemäßigten Schiitenführer Ammar al-Hakim und den ehemaligen Premierminister Haidar al-Abadi (AJ 20.12.2023). Der Wahlerfolg des CF wurde zum Teil durch den Boykott ihres Hauptkonkurrenten Muqtada as-Sadr begünstigt (AJ 20.12.2023; vgl. REU 18.12.2023). Diese Listen haben aber die Bildung eines gemeinsamen Blocks in allen Gouvernements angekündigt (NINA 20.12.2023; vgl. REU 18.12.2023, AJ 20.12.2023), um die Bildung der lokalen Provinzräte und die Wahl neuer Gouverneure zu beschleunigen (NINA 20.12.2023). Die beiden mächtigsten sunnitischen Moslemführer des Landes, der abgesetzte Parlamentssprecher Mohammed al-Halbousi und der Geschäftsmann Khamis al-Khanjar [Anm.: Partei Azm] kandidierten gemeinsam (REU 18.12.2023).Die regierende schiitische Allianz des CF, die in drei Listen angetreten ist, ist als größter Gewinner aus diesen Wahlen hervorgegangen. Sie hat 101 von insgesamt 285 Sitzen errungen. Davon gingen 43 Sitze an ein Bündnis mehrerer militärisch-politischer Gruppen, wie der Badr-Organisation und der Asaib Ahl al-Haqq. 35 Sitze gingen an den ehemaligen Premierminister Nouri al-Maliki, 23 an den gemäßigten Schiitenführer Ammar al-Hakim und den ehemaligen Premierminister Haidar al-Abadi (AJ 20.12.2023). Der Wahlerfolg des CF wurde zum Teil durch den Boykott ihres Hauptkonkurrenten Muqtada as-Sadr begünstigt (AJ 20.12.2023; vergleiche REU 18.12.2023). Diese Listen haben aber die Bildung eines gemeinsamen Blocks in allen Gouvernements angekündigt (NINA 20.12.2023; vergleiche REU 18.12.2023, AJ 20.12.2023), um die Bildung der lokalen Provinzräte und die Wahl neuer Gouverneure zu beschleunigen (NINA 20.12.2023). Die beiden mächtigsten sunnitischen Moslemführer des Landes, der abgesetzte Parlamentssprecher Mohammed al-Halbousi und der Geschäftsmann Khamis al-Khanjar [Anm.: Partei Azm] kandidierten gemeinsam (REU 18.12.2023). Der Sieg des CF stärkt dessen Einfluss auf die irakischen Provinzräte, die für die Ernennung der regionalen Gouverneure und die Zuweisung der Haushaltsmittel für Gesundheit, Verkehr und Bildung zuständig sind (AJ 20.12.2023). Trotz des Wahlerfolges konnte der CF nicht alle seine Ziele umsetzen. Er konnte jedoch in einigen Gouvernements die Posten des Gouverneurs, des Vorsitzenden des Provinzrats oder beides erringen, sowie in den meisten südlichen und zentralen Gouvernements wie Bagdad, Babil und Kerbala auch die Stellvertreterposten (NReg 8.2.2024). Z. B. ist etwa der neugewählte Gouverneur von Bagdad, Abdul-Mutalib al-Alawi (EPIC 8.2.2024; vgl. Alaraby 7.2.2024), ein Mitglied der Rechtsstaat-Koalition von al-Maliki (Alaraby 7.2.2024). In Babil wurde Adnan Fayhan ad-Dulaymi zum Gouverneur gewählt (EPIC 8.2.2024; vgl. TWI 12.2.2024). Er ist Leiter von Sadiqoun, des politischen Arms der Asa'ib Ahl- al-Haqq (AAH) (TWI 12.2.2024). In Najaf wurde Youssef Knawi zum Gouverneur gewählt (Shafaq 5.2.2024; vgl. Alaraby 7.2.2024, EPIC 8.2.2024). Er ist Mitglied der Nationalen Bewegung der Weisheit (Tayar al-Hikmah al-Watani, des Ammar al-Hakim). Ammar al-Jazairi von der Asa'ib Ahl-al-Haqq wurde stellvertretender Gouverneur und Hussein al-Issawi von der Rechtsstaat-Koalition zum Vorsitzenden des Provinzrats gewählt (Shafaq 5.2.2024; vgl. Alaraby 7.2.2024).Der Sieg des CF stärkt dessen Einfluss auf die irakischen Provinzräte, die für die Ernennung der regionalen Gouverneure und die Zuweisung der Haushaltsmittel für Gesundheit, Verkehr und Bildung zuständig sind (AJ 20.12.2023). Trotz des Wahlerfolges konnte der CF nicht alle seine Ziele umsetzen. Er konnte jedoch in einigen Gouvernements die Posten des Gouverneurs, des Vorsitzenden des Provinzrats oder beides erringen, sowie in den meisten südlichen und zentralen Gouvernements wie Bagdad, Babil und Kerbala auch die Stellvertreterposten (NReg 8.2.2024). Z. B. ist etwa der neugewählte Gouverneur von Bagdad, Abdul-Mutalib al-Alawi (EPIC 8.2.2024; vergleiche Alaraby 7.2.2024), ein Mitglied der Rechtsstaat-Koalition von al-Maliki (Alaraby 7.2.2024). In Babil wurde Adnan Fayhan ad-Dulaymi zum Gouverneur gewählt (EPIC 8.2.2024; vergleiche TWI 12.2.2024). Er ist Leiter von Sadiqoun, des politischen Arms der Asa'ib Ahl- al-Haqq (AAH) (TWI 12.2.2024). In Najaf wurde Youssef Knawi zum Gouverneur gewählt (Shafaq 5.2.2024; vergleiche Alaraby 7.2.2024, EPIC 8.2.2024). Er ist Mitglied der Nationalen Bewegung der Weisheit (Tayar al-Hikmah al-Watani, des Ammar al-Hakim). Ammar al-Jazairi von der Asa'ib Ahl-al-Haqq wurde stellvertretender Gouverneur und Hussein al-Issawi von der Rechtsstaat-Koalition zum Vorsitzenden des Provinzrats gewählt (Shafaq 5.2.2024; vergleiche Alaraby 7.2.2024). Am
- Februar unterzeichnete der irakische Präsident Abdul-Latif Rashid Präsidialdekrete, mit denen er die Ernennung von zwölf neuen Gouverneuren bestätigte. Die Liste umfasst die neuen Gouverneure von Bagdad, Basra, Anbar, Babil, Najaf, Kerbala, Dhi Qar, Wasit, Ninewa, Muthanna, Qadisiyah und Missan. Die Ernennung des neuen Gouverneurs von Salah ad-Din, Ahmed al-Jubouri (Abu Mazin) wurde nicht ratifiziert. Die Integritätskommission hat Dokumente vorgelegt, laut denen al-Jabouri vorgeworfen wird, bereits wegen Diebstahls und Korruption verurteilt worden zu sein. Die Wahlen der neuen Gouverneure in Kirkuk und Diyala verzögern sich wegen anhaltender politischer Streitigkeiten zwischen den großen Blöcken in den jeweiligen Provinzräten (EPIC 15.2.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]; AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 21.7.2023 [Login erforderlich]; AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.3.2020): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2027997/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_02.03.2020.pdf, Zugriff 3.3.2021 [Login erforderlich]; 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Es ist staatlichen Stellen jedoch nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 28.10.2022, S. 7). Im Jahr 2022 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil. Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS, in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in abgelegenen Gebieten des Irak, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung einschließlich PMF stehen, sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 20.3.2023). Auch die Spannungen zwischen Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata'ib Hisbollah und de facto-Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 28.10.2022, S. 14). Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar. Es besteht die Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak [siehe Kapitel: Islamischer Staat (IS)] (USDOS 27.2.2023a). Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen. Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmur, in Diyala, in Kirkuks K1-Militärbasis und in Ninewa, arbeiten kurdische und irakische Kräfte zusammen und tauschen Informationen aus, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Es wurden zwei koordinierte Brigaden aufgestellt, die die Sicherheitslücken zwischen den ISF und den Peshmerga eindämmen sollen, die sich von Khanaqin in Diyala bis zum Sahila-Gebiet nahe der syrischen Grenze erstrecken, wobei aufgrund der geringen Mannschaftsstärke Zweifel an ihrer Effektivität zur Eindämmung des IS in den betroffenen Gebieten erhoben werden (Shafaq 17.8.2023). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig und weitgehend ohne Kontrolle (AA 28.10.2022, S. 7-8). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, mehrheitlich schiitischen und zum Teil von Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen je nach Einsatzort und gegebenen lokalen Strukturen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 28.10.2022, S. 14). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die von Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 28.10.2022, S. 14) [siehe Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi]. Verschiedene Gruppen im Irak haben unter dem Namen Islamischer Widerstand im Irak (Al-Muqawama al-Islamiyah fi al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) operierend, Angriffe auf die US-Streitkräfte ausgeführt (MEF 25.11.2023; vgl. TWI 21.10.2023), mit dem Ziel die USA zum Abzug aus dem Irak zu bewegen. Diese Gruppen sind im Allgemeinen darauf bedacht, Informationen über mögliche Verbindungen zu anderen Gruppen im Irak, insbesondere zu pro-iranischen Gruppierungen, die Brigade