W161 2281310-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2024 GeschäftszahlW161 2281310-1 Spruch, W161 2281310-1/8EW161 2281309-1/8EW161 2281310-1/8E, W161 2281309-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Afghanistan, beide vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 23.10.2023, Zahlen: 1.) XXXX , 2.) XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Afghanistan, beide vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 23.10.2023, Zahlen: 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Eine EURODAC-Abfrage ergab für die BF je einen Treffer der Kategorie 1 mit Portugal vom 05.04.2023.
2.1. Im Zuge ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.05.2023, gab die Erstbeschwerdeführerin (in Folge: BF1) an, sie leide unter keinen Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen. Sie sei chronisch krank und nehme Medikamente wegen ihrer XXXX . Zu ihren Familienangehörigen befragt, gab die BF1 an, sie sei mit ihrem Sohn gemeinsam nach Österreich eingereist und habe hier zwei asylberechtigte Töchter. Eine weitere Tochter sei in Portugal asylberechtigt. Die Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat Afghanistan am XXXX 2023 sei legal mit dem Flugzeug in den Iran (Aufenthalt 1 Monat) erfolgt. Dann sei sie über die Türkei (Aufenthalt 45 Tage) und über mehrere unbekannte Länder (Durchreise) am 26.05.2023 nach Österreich gelangt.
In den durchreisten EU-Ländern habe sie weder Behördenkontakt gehabt, noch einen Asylantrag gestellt. Sie habe in keinem anderen Land einen Aufenthaltstitel oder ein Visum erhalten. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab die BF1 an, sie sei von den Taliban bedroht worden, weil sie Mädchen in der Sprache Dari unterrichtet habe. Sie fürchte die Taliban und wolle nicht unter ihrer Herrschaft leben. Nachdem der BF1 vorgehalten wurde, dass in Bezug auf sie ein EURODAC-Treffer vorliege gab sie an, in Portugal um Asyl angesucht zu haben. Allerdings habe es dort keine Versorgung gegeben, weshalb sie entschieden habe, nach Österreich zu kommen. Sie habe ca. einen Monat in Portugal verbracht und sei Anfang Mai ausgereist.
In Portugal habe sie eine sechsmonatige Aufenthaltsberechtigung, aber weder Unterkunft, noch Versorgung erhalten. Die BF1 habe in Portugal schlechte Erfahrungen gemacht. Sie habe keinen Arzt aufsuchen dürfen und sei bei ihrem Schwiegersohn untergekommen. Sie bekomme in Portugal keine ärztliche Versorgung und keine Unterstützungen.2.1. Im Zuge ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.05.2023, gab die Erstbeschwerdeführerin (in Folge: BF1) an, sie leide unter keinen Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen. Sie sei chronisch krank und nehme Medikamente wegen ihrer römisch 40 . Zu ihren Familienangehörigen befragt, gab die BF1 an, sie sei mit ihrem Sohn gemeinsam nach Österreich eingereist und habe hier zwei asylberechtigte Töchter.
Eine weitere Tochter sei in Portugal asylberechtigt. Die Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat Afghanistan am römisch 40 2023 sei legal mit dem Flugzeug in den Iran (Aufenthalt 1 Monat) erfolgt. Dann sei sie über die Türkei (Aufenthalt 45 Tage) und über mehrere unbekannte Länder (Durchreise) am 26.05.2023 nach Österreich gelangt. In den durchreisten EU-Ländern habe sie weder Behördenkontakt gehabt, noch einen Asylantrag gestellt. Sie habe in keinem anderen Land einen Aufenthaltstitel oder ein Visum erhalten. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab die BF1 an, sie sei von den Taliban bedroht worden, weil sie Mädchen in der Sprache Dari unterrichtet habe. Sie fürchte die Taliban und wolle nicht unter ihrer Herrschaft leben.
Nachdem der BF1 vorgehalten wurde, dass in Bezug auf sie ein EURODAC-Treffer vorliege gab sie an, in Portugal um Asyl angesucht zu haben. Allerdings habe es dort keine Versorgung gegeben, weshalb sie entschieden habe, nach Österreich zu kommen. Sie habe ca. einen Monat in Portugal verbracht und sei Anfang Mai ausgereist. In Portugal habe sie eine sechsmonatige Aufenthaltsberechtigung, aber weder Unterkunft, noch Versorgung erhalten. Die BF1 habe in Portugal schlechte Erfahrungen gemacht. Sie habe keinen Arzt aufsuchen dürfen und sei bei ihrem Schwiegersohn untergekommen. Sie bekomme in Portugal keine ärztliche Versorgung und keine Unterstützungen.
2.2. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) am 23.10.2023 gab die BF1 zunächst an, sie habe im gegenständlichen Verfahren keinen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten. Sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie sei in ärztlicher Behandlung und legte Medikamente XXXX vor. In Portugal sei sie im Krankenhaus gewesen, aber nicht behandelt worden. Sie hätte erst in einem Monat einen Termin bekommen und sei dann weitergereist. Flüchtlinge seien in Portugal nicht versichert und man müsse alles selbst bezahlen. Sie habe zwei Töchter in Österreich, eine in Portugal und neun Enkelkinder.
Ein gemeinsamer Haushalt mit ihren Familienangehörigen bestehe nicht. Befragt ob zwischen ihr und ihren in Österreich lebenden Töchter ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe, führte die BF an, dass ihre Töchter sie schon in Afghanistan finanziell unterstützt hätten, als ihr Mann gestorben sei und auch XXXX gehe es ihr jetzt viel besser. Als die BF noch in XXXX gewesen sei, hätten sie ihr Essen gebracht und sie zu Ärzten begleitet. Finanzielle Unterstützung benötige sie nicht. Ihre Töchter würden sie mit Kleidung, Schuhen und Hygieneartikel versorgen. Zu ihrem Status in Portugal befragt, gab die BF1 an, sie habe ein humanitäres Visum bekommen um nach Portugal einreisen zu dürfen und eine Aufenthaltsgenehmigung für sechs Monate.
Es habe geheißen, sie würden auch eine Unterkunft und finanzielle Unterstützung erhalten, was aber nicht der Fall gewesen sei. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des BFA, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und ihre Abschiebung nach Portugal zu veranlassen, gab die BF1 zusammengefasst an, dass sie nach Österreich gekommen sei, weil sie hier Töchter habe und ihre in Portugal lebende Tochter nach Amerika auswandern würde. Sie benötige medizinische Hilfe und in Portugal sei man nicht versichert. Sie und ihr Sohn könnten nicht genug Geld aufbringen, um in Portugal leben zu können. Sie respektiere die Gesetze in Europa, aber benötige die Hilfe und die finanzielle Unterstützung ihrer Töchter in Österreich.
Zudem glaube sie, dass ihre XXXX in Portugal schlimmer würden und sie dort bestimmt einsam wäre. Sie habe eine enge Bindung zu ihren Kindern, besonders zu ihren Töchtern aufgrund des Geschlechts. Sie hoffe den Rest ihres Lebens mit ihren Töchtern verbringen zu können. 2.2. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) am 23.10.2023 gab die BF1 zunächst an, sie habe im gegenständlichen Verfahren keinen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten. Sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie sei in ärztlicher Behandlung und legte Medikamente römisch 40 vor. In Portugal sei sie im Krankenhaus gewesen, aber nicht behandelt worden.
Sie hätte erst in einem Monat einen Termin bekommen und sei dann weitergereist. Flüchtlinge seien in Portugal nicht versichert und man müsse alles selbst bezahlen. Sie habe zwei Töchter in Österreich, eine in Portugal und neun Enkelkinder. Ein gemeinsamer Haushalt mit ihren Familienangehörigen bestehe nicht. Befragt ob zwischen ihr und ihren in Österreich lebenden Töchter ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe, führte die BF an, dass ihre Töchter sie schon in Afghanistan finanziell unterstützt hätten, als ihr Mann gestorben sei und auch römisch 40 gehe es ihr jetzt viel besser. Als die BF noch in römisch 40 gewesen sei, hätten sie ihr Essen gebracht und sie zu Ärzten begleitet.
Finanzielle Unterstützung benötige sie nicht. Ihre Töchter würden sie mit Kleidung, Schuhen und Hygieneartikel versorgen. Zu ihrem Status in Portugal befragt, gab die BF1 an, sie habe ein humanitäres Visum bekommen um nach Portugal einreisen zu dürfen und eine Aufenthaltsgenehmigung für sechs Monate. Es habe geheißen, sie würden auch eine Unterkunft und finanzielle Unterstützung erhalten, was aber nicht der Fall gewesen sei. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des BFA, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und ihre Abschiebung nach Portugal zu veranlassen, gab die BF1 zusammengefasst an, dass sie nach Österreich gekommen sei, weil sie hier Töchter habe und ihre in Portugal lebende Tochter nach Amerika auswandern würde.
Sie benötige medizinische Hilfe und in Portugal sei man nicht versichert. Sie und ihr Sohn könnten nicht genug Geld aufbringen, um in Portugal leben zu können. Sie respektiere die Gesetze in Europa, aber benötige die Hilfe und die finanzielle Unterstützung ihrer Töchter in Österreich. Zudem glaube sie, dass ihre römisch 40 in Portugal schlimmer würden und sie dort bestimmt einsam wäre. Sie habe eine enge Bindung zu ihren Kindern, besonders zu ihren Töchtern aufgrund des Geschlechts. Sie hoffe den Rest ihres Lebens mit ihren Töchtern verbringen zu können.
Die BF1 legte im Zuge der Einvernahme einen ambulanten Fachbefund des LKH XXXX vom 04.10.2023 vor, in welchem bei ihr eine XXXX diagnostiziert wurden. Laut dem Befund sei aus medizinischer Sicht zur Erhaltung der XXXX und physischen Gesundheit der Patientin von einer Trennung der Patientin von den nahen familiären Angehörigen (z.B. Sohn) dringend abzuraten. Weiters wurde die Einnahme verschiedener Medikamente vorgeschlagen. Die BF1 legte im Zuge der Einvernahme einen ambulanten Fachbefund des LKH römisch 40 vom 04.10.2023 vor, in welchem bei ihr eine römisch 40 diagnostiziert wurden. Laut dem Befund sei aus medizinischer Sicht zur Erhaltung der römisch 40 und physischen Gesundheit der Patientin von einer Trennung der Patientin von den nahen familiären Angehörigen (z.B. Sohn) dringend abzuraten. Weiters wurde die Einnahme verschiedener Medikamente vorgeschlagen.
3.1. Der Zweitbeschwerdeführer (in Folge: BF2) gab bei seiner Erstbefragung am 26.05.2023 an, unter keinen Krankheiten zu leiden, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen und keine Medikamente zu nehmen. Seine Angaben zu seinen in der EU aufhältigen Familienangehörigen, waren mit jenen der BF1 ident. Er sei am XXXX 2023 legal mit dem Flugzeug von Afghanistan in den Iran gereist. Von dort aus sei er über die Türkei (Aufenthalt ca. 40 Tage), Portugal (Aufenthalt ca. 1 Monat), Spanien (Aufenthalt 2 Tage) und mehrere unbekannte Länder (Durchreise) nach Österreich gelangt. In Portugal hätten er und die BF1 um Asyl angesucht. Obwohl seine Mutter sehr krank sei, hätten sie keinerlei Unterstützung erhalten.
Er habe Auseinandersetzungen mit seinem Schwager gehabt. Dieser habe seine Schwester mehrere Male vor ihm attackiert und ihm gedroht. Die portugiesischen Behörden hätten nichts unternommen. Er habe sich nicht mehr sicher gefühlt und sie hätten keine Krankenversicherung gehabt. Eine Asylentscheidung habe er in Portugal noch nicht erhalten. Er wolle nicht zurückgeschickt werden, weil es in Portugal keine Versorgung gegeben habe. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF2 an, er habe mehrere sichtbare Tätowierungen am Körper und deswegen Probleme mit Konservativen bekommen. Sie hätten ihm gesagt, es sei nicht erlaubt, seinen Körper zu verunstalten. Er sei auch mit dem Tod bedroht worden.3.1. Der Zweitbeschwerdeführer (in Folge: BF2) gab bei seiner Erstbefragung am 26.05.2023 an, unter keinen Krankheiten zu leiden, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen und keine Medikamente zu nehmen.
Seine Angaben zu seinen in der EU aufhältigen Familienangehörigen, waren mit jenen der BF1 ident. Er sei am römisch 40 2023 legal mit dem Flugzeug von Afghanistan in den Iran gereist. Von dort aus sei er über die Türkei (Aufenthalt ca. 40 Tage), Portugal (Aufenthalt ca. 1 Monat), Spanien (Aufenthalt 2 Tage) und mehrere unbekannte Länder (Durchreise) nach Österreich gelangt. In Portugal hätten er und die BF1 um Asyl angesucht. Obwohl seine Mutter sehr krank sei, hätten sie keinerlei Unterstützung erhalten. Er habe Auseinandersetzungen mit seinem Schwager gehabt. Dieser habe seine Schwester mehrere Male vor ihm attackiert und ihm gedroht. Die portugiesischen Behörden hätten nichts unternommen.
Er habe sich nicht mehr sicher gefühlt und sie hätten keine Krankenversicherung gehabt. Eine Asylentscheidung habe er in Portugal noch nicht erhalten. Er wolle nicht zurückgeschickt werden, weil es in Portugal keine Versorgung gegeben habe. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF2 an, er habe mehrere sichtbare Tätowierungen am Körper und deswegen Probleme mit Konservativen bekommen. Sie hätten ihm gesagt, es sei nicht erlaubt, seinen Körper zu verunstalten. Er sei auch mit dem Tod bedroht worden.
3.2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 23.10.2023 gab der auch der BF2 an, er habe im gegenständlichen Verfahren keinen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten und fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er nehme das Medikament XXXX . Mit seinen seit XXXX Jahren in Österreich aufhältigen Schwestern bestehe kein gemeinsamer Haushalt und er erhalte keine finanzielle Hilfe, aber habe eine extrem enge Bindung zu ihnen. In Portugal habe er eine Aufenthaltsberechtigung für sechs Monate erhalten. Für diese Zeit sei ihnen auch Unterstützung zugesichert worden, die sie jedoch nicht erhalten hätten. Mit dem Geld, dass sie bekommen hätten, hätten sie sich die Medikamente für seine Mutter nicht leisten können.
Er und die BF1 seien aufgrund von Schwierigkeiten nach Österreich gereist. Seine Mutter sei schwer krank und habe dringend medizinische Hilfe gebraucht. Ihr Termin in einem öffentlichen Krankenhaus wäre in ungefähr einem Monat gewesen und einen privaten Arzt hätten sie sich nicht leisten können. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten habe er auch nicht länger bei seinem Schwager wohnen wollen. Er habe in Portugal vergeblich um eine Unterkunft angesucht. Auch die Sprache zu lernen, sei ihm nicht ermöglicht worden. Er habe XXXX , aber es sei nichts Genaueres festgestellt worden. In Portugal habe er keine Möglichkeit gehabt, sich untersuchen zu lassen. In Österreich sei er beim Arzt gewesen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des BFA, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und die Außerlandesbringung anzuordnen führte der BF2 aus, dass seine kranke Mutter in Portugal alleine wäre.
Seine dort lebende Schwester würde bald nach Amerika auswandern. Wenn der BF2 mit seiner Mutter in Portugal wäre, wolle er arbeiten, aber seine Mutter könne er in Portugal aufgrund ihrer Krankheit nicht alleine lassen. Er merke, dass seine Schwestern und deren Kinder seiner Mutter XXXX sehr gut tun würden. Es gehe seiner Mutter in Österreich deutlich besser und sie habe einer sehr enge Bindung zu seinen Schwestern. 3.2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 23.10.2023 gab der auch der BF2 an, er habe im gegenständlichen Verfahren keinen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten und fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen.
Er nehme das Medikament römisch 40 . Mit seinen seit römisch 40 Jahren in Österreich aufhältigen Schwestern bestehe kein gemeinsamer Haushalt und er erhalte keine finanzielle Hilfe, aber habe eine extrem enge Bindung zu ihnen. In Portugal habe er eine Aufenthaltsberechtigung für sechs Monate erhalten. Für diese Zeit sei ihnen auch Unterstützung zugesichert worden, die sie jedoch nicht erhalten hätten. Mit dem Geld, dass sie bekommen hätten, hätten sie sich die Medikamente für seine Mutter nicht leisten können. Er und die BF1 seien aufgrund von Schwierigkeiten nach Österreich gereist. Seine Mutter sei schwer krank und habe dringend medizinische Hilfe gebraucht. Ihr Termin in einem öffentlichen Krankenhaus wäre in ungefähr einem Monat gewesen und einen privaten Arzt hätten sie sich nicht leisten können.
Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten habe er auch nicht länger bei seinem Schwager wohnen wollen. Er habe in Portugal vergeblich um eine Unterkunft angesucht. Auch die Sprache zu lernen, sei ihm nicht ermöglicht worden. Er habe römisch 40 , aber es sei nichts Genaueres festgestellt worden. In Portugal habe er keine Möglichkeit gehabt, sich untersuchen zu lassen. In Österreich sei er beim Arzt gewesen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des BFA, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und die Außerlandesbringung anzuordnen führte der BF2 aus, dass seine kranke Mutter in Portugal alleine wäre. Seine dort lebende Schwester würde bald nach Amerika auswandern. Wenn der BF2 mit seiner Mutter in Portugal wäre, wolle er arbeiten, aber seine Mutter könne er in Portugal aufgrund ihrer Krankheit nicht alleine lassen.
Er merke, dass seine Schwestern und deren Kinder seiner Mutter römisch 40 sehr gut tun würden. Es gehe seiner Mutter in Österreich deutlich besser und sie habe einer sehr enge Bindung zu seinen Schwestern.
Mit Schreiben vom 01.06.2023 stimmte Portugal der Wiederaufnahme der BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 01.06.2023 stimmte Portugal der Wiederaufnahme der BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Portugal wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
Allgemeines zum Asylverfahren In erster Instanz für das Asylverfahren in Portugal zuständig ist der Immigration and Borders Service (Serviço de Estrangeiros e Fronteiras, SEF). Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten: (AIDA 4.2019; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle) Quellen:
Bei der Ankunft am Flughafen erhalten die Asylwerber eine Aufforderung sich am Folgetag bzw. in den folgenden Tagen bei der Behörde einzufinden, und werden im das Refugee Reception Centre (CAR) des CPR in Bobadela untergebracht (AIDA 4.2019; vgl. IM 6.2.2019). Wenn ein Asylwerber seinen Antrag implizit zurückzieht, indem er sich dem Verfahren ohne Mitteilung für mehr als 90 Tage entzieht, kann sein Verfahren von SEF eingestellt werden. Der Betreffende kann sein Verfahren auf Antrag bei SEF wieder eröffnen lassen. Dieses ist genau an jener Stelle weiterzuführen, an der es eingestellt wurde. Es ist nicht bekannt, dass es dabei in der Praxis Probleme gäbe. Betroffene Rückkehrer werden nicht als Folgeantragsteller behandelt.
In der Praxis sehen sich take charge-Rückkehrer keinen relevanten oder systematischen Hindernissen beim Zugang zum Asylverfahren gegenüber. Die Behörde informiert die NGO Portuguese Refugee Council (CPR) im Vorhinein von der Ankunft von Rückkehrern, gegebenenfalls werden medizinische Informationen weitergegeben. Bei der Ankunft am Flughafen erhalten die Asylwerber eine Aufforderung sich am Folgetag bzw. in den folgenden Tagen bei der Behörde einzufinden, und werden im das Refugee Reception Centre (CAR) des CPR in Bobadela untergebracht (AIDA 4.2019; vergleiche IM 6.2.2019).
Quellen:
Eine Identifizierung kommt aber nicht nur durch Selbstidentifikation, sondern auch durch Gespräche oder medizinische Eingangsuntersuchungen zustande. 2018 wurden von 1.190 Asylwerbern 468 als vulnerabel identifiziert. Darunter waren 67 unbegleitete Minderjährige, von denen sich 27 später als Erwachsenen herausstellten. Für die Altersfeststellung im Falle von Zweifeln am Alter eines Antragstellers sieht das Asylgesetz ebenso wenig eine Standardprozedur vor. Eine medizinische Altersfeststellung mittels Röntgen der Handwurzel oder der Zähne, ist mit Zustimmung des Betreffenden oder seines Rechtsvertreters möglich (Jugendgerichte können eine Altersfeststellung ohne vorherige Zustimmung anordnen).
Die Verwendung von Röntgenaufnahmen zur Altersfeststellung ist Anlass für Kritik (AIDA 4.2019).
Eine rechtliche Vertretung unbegleiteter Minderjähriger ist im Asylverfahren, in sonstigen rechtlichen Belangen und betreffend Versorgung verpflichtend vorgesehen. Üblicherweise wird der Direktor der NGO Portuguese Refugee Council (CPR) als Vertreter bestimmt. Ausgeübt wird die Vertretung durch die Rechtsabteilung der NGO. Untergebracht werden unbegleitete Minderjährige üblicherweise im Refugee Children Reception Centre (CACR) des CPR, das 13 Plätze umfasst. 2018 waren dort insgesamt 61 unbegleitete Minderjährige untergebracht (AIDA 4.2019).
Quellen:
Quellen:
Die Versorgung für Asylwerber umfasst Unterkunft, Verpflegung, eine monatliche finanzielle Zulage für Essen, Kleidung, Transport und Hygiene; eine monatliche finanzielle Zulage für Unterbringung; eine monatliche finanzielle Zulage für persönliche Ausgaben und Transport. Es gibt in Portugal derzeit drei Unterbringungszentren, das Refugee Reception Centre (CAR) in Bobadela und das nur für UM zur Verfügung stehende Refugee Children Reception Centre (CACR), beide betrieben von CPR. Das CAR umfasst 52 Plätze und war 2018 meist überbelegt. Meist werden Antragsteller daher in privaten Strukturen (Wohnungen, etc.) oder Hotels usw. untergebracht. Einige wohnen unabhängig davon auch bei Familienangehörigen oder Freunden. (AIDA 4.2019). CPR hat mit dem CAR II Ende 2018 noch ein drittes Zentrum mit 90 Plätzen eröffnet (CPR o.D.; vgl. DN 18.12.2018).Die Versorgung für Asylwerber umfasst Unterkunft, Verpflegung, eine monatliche finanzielle Zulage für Essen, Kleidung, Transport und Hygiene; eine monatliche finanzielle Zulage für Unterbringung; eine monatliche finanzielle Zulage für persönliche Ausgaben und Transport. Es gibt in Portugal derzeit drei Unterbringungszentren, das Refugee Reception Centre (CAR) in Bobadela und das nur für UM zur Verfügung stehende Refugee Children Reception Centre (CACR), beide betrieben von CPR. Das CAR umfasst 52 Plätze und war 2018 meist überbelegt. Meist werden Antragsteller daher in privaten Strukturen (Wohnungen, etc.) oder Hotels usw. untergebracht.
Einige wohnen unabhängig davon auch bei Familienangehörigen oder Freunden. (AIDA 4.2019). CPR hat mit dem CAR römisch zwei Ende 2018 noch ein drittes Zentrum mit 90 Plätzen eröffnet (CPR o.D.; vergleiche DN 18.12.2018).
Das CAR ist stark frequentiert und daher werden im Zentrum direkt hauptsächlich Familien und Vulnerable untergebracht. Alleinstehenden Männern werden meist Plätze in Hotels usw. besorgt. Sie müssen sich regelmäßig im CAR einfinden um Termine wahrzunehmen, etwa Jobberatung, Sprachtraining etc. (IM 6.2.2019).
Quellen:
Unbegleitete Minderjährige und Asylwerber im Zulassungs- oder beschleunigten Verfahren werden bei diagnostischen Mitteln und Medikamentenkosten von CPR gelegentlich finanziell unterstützt. Wenn die Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder zurückgezogen werden sollte, bleibt der Zugang zu medizinischer Versorgung trotzdem erhalten (AIDA 4.2019).
Quellen:
Die medizinische Versorgung umfasst auch psychologische Betreuung und andere spezielle Bedürfnisse. Asylwerber, Schutzberechtigte und Personen unter 18 Jahren sind von jeglichen Gebühren für die medizinische Versorgung befreit. Beim Zugang zu medizinischer Versorgung kommt es jedoch, wie auch bei Asylwerbern, zu Einschränkungen durch die Sprachbarriere, bürokratisch erschwerten Zugang zu übernommenen diagnostischen Mitteln und Medikamenten oder eingeschränkten Zugang zu psychologischer und anderer Spezialversorgung (z.B. Zahnmedizin) (AIDA 4.2019). Trotz einiger innovativer Integrationsprojekte gibt es weiterhin Herausforderungen, etwa die Schwierigkeit Arbeit, leistbares Wohnen und adäquate psychologische Betreuung zu finden (UNHCR 10.2018).
Quellen:
Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass die Identität der BF nicht feststehe. Die BF seien am 26.05.2023 in das Bundesgebiet eingereist und seit diesem Zeitpunkt hier aufhältig. In Österreich hätten die BF zwei Töchter bzw. Schwestern und einige Enkelkinder bzw. Cousins und Cousinen. Zwischen den BF und den angeführten Verwandten bestehe weder ein gemeinsamer Haushalt, noch ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Auch eine besondere Integrationsverfestigung könne nicht festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass bei den BF sonstige schwere XXXX Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Das Bundesamt gehe zweifelsfrei davon aus, dass in Portugal ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet sei.
Aus den Feststellungen zu Portugal ergebe sich, dass in Portugal ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet sei. In Bezug auf die BF handle es sich um ein Familienverfahren. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die BF konkret Gefahr liefen, in Portugal Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden und ihnen dadurch eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Art. 7 GRC, bzw.
Art. 8 EMRK führe. Ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO habe sich nicht ergeben. Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass die Identität der BF nicht feststehe. Die BF seien am 26.05.2023 in das Bundesgebiet eingereist und seit diesem Zeitpunkt hier aufhältig. In Österreich hätten die BF zwei Töchter bzw. Schwestern und einige Enkelkinder bzw. Cousins und Cousinen. Zwischen den BF und den angeführten Verwandten bestehe weder ein gemeinsamer Haushalt, noch ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Auch eine besondere Integrationsverfestigung könne nicht festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass bei den BF sonstige schwere römisch 40 Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden.
Das Bundesamt gehe zweifelsfrei davon aus, dass in Portugal ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet sei. Aus den Feststellungen zu Portugal ergebe sich, dass in Portugal ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet sei. In Bezug auf die BF handle es sich um ein Familienverfahren. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die BF konkret Gefahr liefen, in Portugal Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden und ihnen dadurch eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Artikel 7, GRC, bzw.
Artikel 8, EMRK führe. Ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO habe sich nicht ergeben.
Das BFA habe die besondere Beziehungsintensität und die Abhängigkeit der BF1 zu ihren im Bundesgebiet zur dauerhaften Niederlassung berechtigten Töchtern nicht entsprechend berücksichtigt. Die BF1 leide an einer XXXX . Sie sei auf umfassende Behandlung und Betreuung angewiesen und in dieser Hinsicht von ihren Kindern abhängig. Der BF2 könne diese Betreuung angesichts seines jungen Alters und seiner eigenen XXXX Belastungen nicht alleine wahrnehmen. Das BFA habe es unterlassen, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, etwa die Töchter der BF1 als Zeuginnen zu befragen oder ein XXXX Gutachten einzuholen. Im Falle der Überstellung der BF nach Portugal läge eine unzulässige Grundrechtsverletzung der sich aus Art. 3 und 8 EMRK ergebenden Rechte vor.6.
Gegen diese Bescheide richtet sich die im Namen beider BF fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der nunmehrige Rechtsanwalt der BF bekannt gibt, von den BF bevollmächtigt und zur Vertretung in ihren Verfahren beauftragt worden zu sein. Inhaltlich wird vorgebracht, dass die Bescheide anstelle der zustellbevollmächtigten Tochter bzw. Schwester der BF, den BF persönlich ausgefolgt worden seien. Die angefochtenen Bescheide könnten vor diesem Hintergrund keine Rechtswirkungen entfalten und es liege kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor, weshalb diese als unzulässig zurückzuweisen sei. In eventu würden die BF die ersatzlose Behebung der angefochtenen Bescheide gem.
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG und die damit einhergehende Zulassung ihres Antrags auf internationalen Schutz begehren. Das BFA habe die besondere Beziehungsintensität und die Abhängigkeit der BF1 zu ihren im Bundesgebiet zur dauerhaften Niederlassung berechtigten Töchtern nicht entsprechend berücksichtigt. Die BF1 leide an einer römisch 40 . Sie sei auf umfassende Behandlung und Betreuung angewiesen und in dieser Hinsicht von ihren Kindern abhängig. Der BF2 könne diese Betreuung angesichts seines jungen Alters und seiner eigenen römisch 40 Belastungen nicht alleine wahrnehmen. Das BFA habe es unterlassen, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, etwa die Töchter der BF1 als Zeuginnen zu befragen oder ein römisch 40 Gutachten einzuholen.
Im Falle der Überstellung der BF nach Portugal läge eine unzulässige Grundrechtsverletzung der sich aus Artikel 3 und 8 EMRK ergebenden Rechte vor.
Von einer Trennung von nahen Angehörigen würde dringend abgeraten und sei ein Verbleib im familiären Umfeld für die Genesung der BF1 von enormer Relevanz. Die in Österreich lebenden Töchter der BF1 seien willig und in der Lage, die umfassende Betreuung der BF1 wahrzunehmen. Der BF2 sei nicht in der Lage, die notwendige Betreuung der BF1 alleine wahrzunehmen und die in Portugal lebende Tochter der BF1 würde zeitnah in die USA auswandern. Es wurde ein Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung einer Tochter der BF1 gestellt. Das qualifizierte Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF1 und ihrer Tochter würde für eine „gewisse Beziehungsintensität“ sprechen und vermöge ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu begründen. 8.
Mit Schriftsatz vom 01.12.2023 wurden die Vollmachten der BF zugunsten der Tochter bzw. Schwester, die Lesebestätigung der Vollmachtsbekanntgabe, sowie medizinische Unterlagen der BF1 vorgelegt. Es wurde erneut vorgebracht, dass die Zustellung der Bescheide mangelhaft gewesen sei. Die Zustellvollmacht sei zum Zeitpunkt der Bescheid-Erlassung noch aufrecht gewesen und die Bescheide daher nicht wirksam zugestellt. Aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen ergebe sich, dass die BF1 an vielfachen schweren Erkrankungen, unter anderem römisch 40 , leide. Sie befinde sich in regelmäßiger fachärztlicher Betreuung und habe bereits mehrfach stationär behandelt werden müssen. Infolge ihrer Erkrankungen sei sie auf ständige Unterstützung und Betreuung im Alltag angewiesen.
Von einer Trennung von nahen Angehörigen würde dringend abgeraten und sei ein Verbleib im familiären Umfeld für die Genesung der BF1 von enormer Relevanz. Die in Österreich lebenden Töchter der BF1 seien willig und in der Lage, die umfassende Betreuung der BF1 wahrzunehmen. Der BF2 sei nicht in der Lage, die notwendige Betreuung der BF1 alleine wahrzunehmen und die in Portugal lebende Tochter der BF1 würde zeitnah in die USA auswandern. Es wurde ein Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung einer Tochter der BF1 gestellt. Das qualifizierte Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF1 und ihrer Tochter würde für eine „gewisse Beziehungsintensität“ sprechen und vermöge ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zu begründen.
Vorgelegt wurde erneut der ambulante Fachbefund vom 04.10.2023 (siehe oben 2.1.), ein ärztlicher Entlassungsbrief des LKH XXXX vom 08.11.2023, wonach die BF1 am 08.11.2023 in gutem körperlichen Allgemeinzustand wieder entlassen worden wäre und ein „Befund über aktuellen Zustand der Patientin als Vorlage zu zuständiger Behörde“ vom 08.11.2023, verfasst von einem Facharzt XXXX , Wahlarzt. Aus letzterem gehen folgende aktuelle Diagnosen hervor: XXXX Als Therapie werden die Medikamente XXXX Abschließend wird angemerkt: Vorgelegt wurde erneut der ambulante Fachbefund vom 04.10.2023 (siehe oben 2.1.), ein ärztlicher Entlassungsbrief des LKH römisch 40 vom 08.11.2023, wonach die BF1 am 08.11.2023 in gutem körperlichen Allgemeinzustand wieder entlassen worden wäre und ein „Befund über aktuellen Zustand der Patientin als Vorlage zu zuständiger Behörde“ vom 08.11.2023, verfasst von einem Facharzt römisch 40 , Wahlarzt. Aus letzterem gehen folgende aktuelle Diagnosen hervor: römisch 40 Als Therapie werden die Medikamente römisch 40 Abschließend wird angemerkt: „Da Frau XXXX leide, d.h. eine kompetente Versorgung in unterstütztes Milieu mit konstanter ärztlicher Behandlung, sowie Unterstützung von Familienmitgliedern, Sohn und Töchtern wird protektiv wirken und sie kann wieder relativ gut funktionieren. Sonst wäre ihre Gesundheit gefährdet sein.“„Da Frau römisch 40 leide, d.h. eine kompetente Versorgung in unterstütztes Milieu mit konstanter ärztlicher Behandlung, sowie Unterstützung von Familienmitgliedern, Sohn und Töchtern wird protektiv wirken und sie kann wieder relativ gut funktionieren. Sonst wäre ihre Gesundheit gefährdet sein.“ 9. Mit Schriftsatz vom 09.02.2024 wurde ein klinisch- XXXX Kurzbericht einer Klinischen XXXX bei der Bundesbetreuungseinrichtung (BBU) XXXX vom 25.01.2024 betreffend die BF1 in Vorlage gebracht. Daraus ergebe sich, dass bei der BF1 unter anderem der Verdacht auf eine XXXX vorliege. Den Unterlagen könne entnommen werden, dass die Abschiebung der BF1 nach Portugal aus XXXX Sicht eine deutliche XXXX Gefährdung darstelle. Sie sei auf die Nähe ihrer Familie angewiesen und benötige laufende XXXX Kontrollen und XXXX Betreuung.9. Mit Schriftsatz vom 09.02.2024 wurde ein klinisch- römisch 40 Kurzbericht einer Klinischen römisch 40 bei der Bundesbetreuungseinrichtung (BBU) römisch 40 vom 25.01.2024 betreffend die BF1 in Vorlage gebracht. Daraus ergebe sich, dass bei der BF1 unter anderem der Verdacht auf eine römisch 40 vorliege. Den Unterlagen könne entnommen werden, dass die Abschiebung der BF1 nach Portugal aus römisch 40 Sicht eine deutliche römisch 40 Gefährdung darstelle. Sie sei auf die Nähe ihrer Familie angewiesen und benötige laufende römisch 40 Kontrollen und römisch 40 Betreuung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I dargelegte Verfahrensgang. Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins dargelegte Verfahrensgang.
Die BF, eine Mutter und ihr Sohn, sind eigenen Angaben zufolge volljährige afghanische Staatsangehörige und stellten jeweils am 05.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Portugal.
Das BFA richtete am 30.05.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Portugal, welchem die portugiesischen Behörden mit Schreiben vom 01.06.2023 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten. Das BFA richtete am 30.05.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Portugal, welchem die portugiesischen Behörden mit Schreiben vom 01.06.2023 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Portugals wieder beendet hätte, liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Portugal an. Es handelt sich hierbei um die aktuellste Version der Staatendokumentation des LIB zu Portugal. Soweit darin auf Quellen älteren Datums Bezug genommen wird, ist davon auszugehen, dass diese nach wie vor der gegenwärtigen Situation entsprechen und somit zur Beurteilung der gegenwärtigen Situation für Schutzsuchende in Portugal herangezogen werden können.
Die BF laufen im Falle einer Überstellung nach Portugal nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Konkrete in der Person der BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes.
Bei der BF1 besteht der Verdacht auf mehrere XXXX . Zudem leidet sie an XXXX . Sie befindet sich in XXXX und nimmt Medikamente. Bei der BF1 besteht der Verdacht auf mehrere römisch 40 . Zudem leidet sie an römisch 40 . Sie befindet sich in römisch 40 und nimmt Medikamente.
Der BF2 ist gesund und nimmt keine Medikamente.
Bei den BF liegen aktuell keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen, überstellungshinderlichen Erkrankungen vor.
Im Bundesgebiet sind seit XXXX Jahren zwei volljährige Töchter bzw. Schwestern der BF aufhältig. Zwischen den BF und ihren in Österreich aufhältigen Verwandten bestehen weder Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur, noch eine besonders enge Beziehung. Es bestand die letzten Jahre kein gemeinsamer Haushalt der BF mit ihren Töchtern bzw. Schwestern. Ein im Sinne des Art. 8 EMRK zu beachtendes Familienleben der BF in Österreich kann nicht festgestellt werden.Im Bundesgebiet sind seit römisch 40 Jahren zwei volljährige Töchter bzw. Schwestern der BF aufhältig. Zwischen den BF und ihren in Österreich aufhältigen Verwandten bestehen weder Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur, noch eine besonders enge Beziehung. Es bestand die letzten Jahre kein gemeinsamer Haushalt der BF mit ihren Töchtern bzw. Schwestern. Ein im Sinne des Artikel 8, EMRK zu beachtendes Familienleben der BF in Österreich kann nicht festgestellt werden.
Auch sonst bestehen keine besonderen privaten oder beruflichen Bindungen der BF im österreichischen Bundesgebiet.
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise und Asylantragstellung der ergeben sich aus den unbedenklichen Verwaltungsakten und den Angaben der BF im Verfahren.
Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren ergeben sich aus dem in den Verwaltungsakten befindlichen Schriftwechsel zwischen der österreichischen und der portugiesischen Dublin-Behörde. Hinweise auf eine etwaige Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegen nicht vor.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Portugal auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO), samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus deren Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen. Zwar ist aus diesen abzulesen, dass die BF1 unter den festgestellten Erkrankungen leidet bzw. der Verdacht darauf besteht, diese stellen jedoch keine Erkrankungen jener Schwere dar, dass sie einer Überstellung nach Portugal im Wege stünden. Eine Überstellung auf dem Luftweg ist jedenfalls zumutbar. Bezüglich der Anmerkung im klinisch- XXXX Kurzbericht vom 25.01.2024, nach der eine Abschiebung nach Portugal eine XXXX Gefährdung der darstelle, da die Nähe der BF1 zu ihrer Familie eine wichtige Unterstützung und Halt für die BF1 sei, ist festzuhalten, dass gegen den Sohn der BF1 eine gleichlautende aufenthaltsbeendende Entscheidung ergeht, wodurch die Nähe, zumindest zu einem Teil ihrer Familienangehörigen, aufrechterhalten werden kann.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus deren Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen.
Zwar ist aus diesen abzulesen, dass die BF1 unter den festgestellten Erkrankungen leidet bzw. der Verdacht darauf besteht, diese stellen jedoch keine Erkrankungen jener Schwere dar, dass sie einer Überstellung nach Portugal im Wege stünden. Eine Überstellung auf dem Luftweg ist jedenfalls zumutbar. Bezüglich der Anmerkung im klinisch- römisch 40 Kurzbericht vom 25.01.2024, nach der eine Abschiebung nach Portugal eine römisch 40 Gefährdung der darstelle, da die Nähe der BF1 zu ihrer Familie eine wichtige Unterstützung und Halt für die BF1 sei, ist festzuhalten, dass gegen den Sohn der BF1 eine gleichlautende aufenthaltsbeendende Entscheidung ergeht, wodurch die Nähe, zumindest zu einem Teil ihrer Familienangehörigen, aufrechterhalten werden kann.
Der BF2 hat im Laufe des Verfahrens nicht behauptet, an einer schweren oder lebensbedrohlichen, überstellungshinderlichen Erkrankung zu leiden. In der Einvernahme führte er an, das Medikament XXXX zu nehmen und dass möglich sei, dass XXXX habe, aber es sei nichts Genaueres festgestellt worden. Ärztliche Unterlagen hat er nicht vorgelegt. Der BF2 hat im Laufe des Verfahrens nicht behauptet, an einer schweren oder lebensbedrohlichen, überstellungshinderlichen Erkrankung zu leiden. In der Einvernahme führte er an, das Medikament römisch 40 zu nehmen und dass möglich sei, dass römisch 40 habe, aber es sei nichts Genaueres festgestellt worden. Ärztliche Unterlagen hat er nicht vorgelegt.
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich aus den Angaben der BF im Verfahren und den dazu eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister. Demnach leben zwei Töchter bzw. Schwestern der BF seit ca. XXXX Jahren im österreichischen Bundesgebiet – eine Tochter hat bereits die österreichische Staatsbürgerschaft - und eine Tochter bzw. Schwester der BF in Portugal. Ein gemeinsamer Haushalt zwischen den BF und ihren in Österreich lebenden Angehörigen wurde nicht behauptet. Es sind im Verfahren auch keine Hinweise hervorgekommen, dass zwischen den BF und ihren in Österreich lebenden Angehörigen eine über das übliche Maß hinausgehende familiäre Bindung besteht, insbesondere zumal die Töchter bzw.
Schwestern der BF bereits seit XXXX Jahren in Österreich aufhältig sind. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich aus den Angaben der BF im Verfahren und den dazu eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister. Demnach leben zwei Töchter bzw. Schwestern der BF seit ca. römisch 40 Jahren im österreichischen Bundesgebiet – eine Tochter hat bereits die österreichische Staatsbürgerschaft - und eine Tochter bzw. Schwester der BF in Portugal. Ein gemeinsamer Haushalt zwischen den BF und ihren in Österreich lebenden Angehörigen wurde nicht behauptet. Es sind im Verfahren auch keine Hinweise hervorgekommen, dass zwischen den BF und ihren in Österreich lebenden Angehörigen eine über das übliche Maß hinausgehende familiäre Bindung besteht, insbesondere zumal die Töchter bzw.
Schwestern der BF bereits seit römisch 40 Jahren in Österreich aufhältig sind.
Die BF1 machte im Laufe des Verfahrens teilweise widersprüchliche Angaben zu ihren Familienangehörigen. Ergänzend zu ihren Angaben in der Erstbefragung, wonach sie Portugal verlassen habe, da sie dort keine ärztliche Versorgung und keine Unterstützungsleistungen bekommen habe, führte sie in der Einvernahme vor dem BFA an, sie habe Portugal verlassen, da ihre in Portugal lebende Tochter in die USA auswandern würde und sie in Österreich auch Töchter habe. Sie benötige die Hilfe und finanzielle Unterstützung ihrer Töchter in Österreich. Zuvor gab die BF1 an, finanziell nicht von ihren in Österreich lebenden Töchtern abhängig zu sein. Die BF1 ist vor ihrer Einreise nach Österreich ohne die Hilfe ihrer Töchter zurechtgekommen, obwohl sie, wie aus dem medizinischen Unterlagen hervorgeht, schon länger unter gesundheitlichen Problemen leidet.
Laut dem Befund über den aktuellen Zustand der BF1 vom 08.11.2023 nimmt sie eigenen Angaben zufolge das XXXX (vgl. Befund über aktuellen Zustand vom 08.11.2023, S. 1). Sollte die BF1 aufgrund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes Unterstützung im Alltag benötigen, so kann ihr Sohn, gegen den die gleiche aufenthaltsbeendende Entscheidung ergeht, diese leisten. Ihren in Österreich lebenden Töchtern steht es frei, die BF1 von Österreich aus in Portugal finanziell zu unterstützen. Überdies ist die Behauptung, ihre in Portugal lebende Tochter würde in die USA auswandern, nicht erwiesen. Die BF1 hat dies in der Einvernahme vor dem BFA erstmals erwähnt. In der Erstbefragung hat sie lediglich angegeben, dass eine ihrer Töchter in Portugal lebe.
Es wurden keine Belege dafür vorgelegt, dass diese plane, Portugal zu verlassen, obwohl im Schriftsatz vom 01.12.2023 behauptet wurde, dass ihr bereits eine Einreisegenehmigung für die USA erteilt worden sei. Bei Durchsicht ihrer Angaben im Verfahren entsteht der Eindruck, dass die BF1 eine tatsächlich nicht gegebene Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung ihres Asylverfahrens erreichen will, zumal sie in der Erstbefragung ihren Aufenthalt und die Asylantragstellung in Portugal verschwiegen hat, bis ihr der EURODAC-Treffer mit Portugal vorgehalten wurde. Die BF1 machte im Laufe des Verfahrens teilweise widersprüchliche Angaben zu ihren Familienangehörigen. Ergänzend zu ihren Angaben in der Erstbefragung, wonach sie Portugal verlassen habe, da sie dort keine ärztliche Versorgung und keine Unterstützungsleistungen bekommen habe, führte sie in der Einvernahme vor dem BFA an, sie habe Portugal verlassen, da ihre in Portugal lebende Tochter in die USA auswandern würde und sie in Österreich auch Töchter habe.
Sie benötige die Hilfe und finanzielle Unterstützung ihrer Töchter in Österreich. Zuvor gab die BF1 an, finanziell nicht von ihren in Österreich lebenden Töchtern abhängig zu sein. Die BF1 ist vor ihrer Einreise nach Österreich ohne die Hilfe ihrer Töchter zurechtgekommen, obwohl sie, wie aus dem medizinischen Unterlagen hervorgeht, schon länger unter gesundheitlichen Problemen leidet. Laut dem Befund über den aktuellen Zustand der BF1 vom 08.11.2023 nimmt sie eigenen Angaben zufolge das römisch 40 vergleiche Befund über aktuellen Zustand vom 08.11.2023, S. 1). Sollte die BF1 aufgrund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes Unterstützung im Alltag benötigen, so kann ihr Sohn, gegen den die gleiche aufenthaltsbeendende Entscheidung ergeht, diese leisten.
Ihren in Österreich lebenden Töchtern steht es frei, die BF1 von Österreich aus in Portugal finanziell zu unterstützen. Überdies ist die Behauptung, ihre in Portugal lebende Tochter würde in die USA auswandern, nicht erwiesen. Die BF1 hat dies in der Einvernahme vor dem BFA erstmals erwähnt. In der Erstbefragung hat sie lediglich angegeben, dass eine ihrer Töchter in Portugal lebe. Es wurden keine Belege dafür vorgelegt, dass diese plane, Portugal zu verlassen, obwohl im Schriftsatz vom 01.12.2023 behauptet wurde, dass ihr bereits eine Einreisegenehmigung für die USA erteilt worden sei. Bei Durchsicht ihrer Angaben im Verfahren entsteht der Eindruck, dass die BF1 eine tatsächlich nicht gegebene Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung ihres Asylverfahrens erreichen will, zumal sie in der Erstbefragung ihren Aufenthalt und die Asylantragstellung in Portugal verschwiegen hat, bis ihr der EURODAC-Treffer mit Portugal vorgehalten wurde.
Zur Aussage des BF 2, seine Mutter hätte in Portugal ärztliche Hilfe benötigt, aber sie hätten darauf einen Monat warten müssen und sich keinen privaten Arzt leisten können, ist auszuführen, dass es auch in Österreich regelmäßig zu Wartezeiten auf ärztliche Leistungen kommt und auffällt, dass die BF1 sich nunmehr offenbar nicht nur einen gewillkürten Rechtsanwalt sondern auch einen Wahlarzt leisten kann.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins,). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerden:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG) idF BGBl. I 205/2022 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 205 aus 2022, lauten: § 7 Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. § 9 (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).Paragraph 9, (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Artikel 49, (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:
Art. 49Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013,, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000,, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
Art. 12Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
Art. 13 Artikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
KAPITEL IV KAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Artikel 16 Abhängige Personen
Art. 17 Artikel 17, Ermessensklauseln
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme-oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme-oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.
In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Artikel 20 Einleitung des Verfahrens
Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
3.2. Zur Zustellung der Bescheide vom 23.10.2023:
Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass sowohl die BF1, als auch der BF2 der Tochter bzw. Schwester der BF, XXXX , am XXXX eine Vollmacht (inklusive Zustellvollmacht) erteilt haben (vgl. bzgl. BF1 AS 67 und bzgl. BF2 AS 63). Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass sowohl die BF1, als auch der BF2 der Tochter bzw. Schwester der BF, römisch 40 , am römisch 40 eine Vollmacht (inklusive Zustellvollmacht) erteilt haben vergleiche bzgl. BF1 AS 67 und bzgl. BF2 AS 63).
Die bekämpften Bescheide wurden den BF in Folge jeweils am 24.10.2023 persönlich zugestellt (vgl. bzgl. BF1 AS 205, bzgl. BF2 AS 183). In der Beschwerde wurde daraufhin zusammengefasst vorgebracht, dass die Bescheide mangelhaft zugestellt worden seien und daher keine Rechtswirkungen entfalten hätten können.Die bekämpften Bescheide wurden den BF in Folge jeweils am 24.10.2023 persönlich zugestellt vergleiche bzgl. BF1 AS 205, bzgl. BF2 AS 183). In der Beschwerde wurde daraufhin zusammengefasst vorgebracht, dass die Bescheide mangelhaft zugestellt worden seien und daher keine Rechtswirkungen entfalten hätten können.
Grundsätzlich gilt gemäß § 7 ZustG eine mangelhafte Zustellung dennoch als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG hat die Behörde, soweit ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, den Zustellbevollmächtigten als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.Grundsätzlich gilt gemäß Paragraph 7, ZustG eine mangelhafte Zustellung dennoch als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG hat die Behörde, soweit ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, den Zustellbevollmächtigten als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Zum Widerruf der Zustellvollmacht:
In der Einvernahme vor dem BFA am 23.10.2023 wurden beide BF gefragt, ob sie im gegenständlichen Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten hätten, was beide verneinten (vgl. bzgl. BF1 AS 109 und bzgl. BF2 107). Mit Schriftsatz vom 01.12.2023 wird vorgebracht, dass diese Aussagen auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen seien. Die Frage sei dahingehend übersetzt worden, ob die BF einen Anwalt hätten, was zum damaligen Zeitpunkt nicht der Fall gewesen sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass laut der Niederschrift der Einvernahme die Frage wortwörtlich wie folgt formuliert wurde: „Haben sie im gegenständlichen Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten?“ Da sowohl nach einem Vertreter als auch nach einem Zustellbevollmächtigten gefragt wurde, erscheint ein derartiger Übersetzungsfehler unwahrscheinlich.
Selbst bei Wahrunterstellung dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass die BF jeweils am Ende der Befragung darüber informiert wurden, dass über ihre Anträge Bescheid mäßig abgesprochen wird und ihnen die Bescheide persönlich zu ihrer Adresse zugestellt werden, wogegen keiner von ihnen widersprochen hat (vgl. bzgl. BF1 AS 117 und bzgl. BF2 115). Auch wurde den BF laut Protokoll die gesamte Niederschrift wortwörtlich rückübersetzt und dagegen von den BF keine Einwendungen erhoben. Sohin ist von einem Widerruf der (Zustell-) Vollmachten auszugehen.In der Einvernahme vor dem BFA am 23.10.2023 wurden beide BF gefragt, ob sie im gegenständlichen Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten hätten, was beide verneinten vergleiche bzgl.
BF1 AS 109 und bzgl. BF2 107). Mit Schriftsatz vom 01.12.2023 wird vorgebracht, dass diese Aussagen auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen seien. Die Frage sei dahingehend übersetzt worden, ob die BF einen Anwalt hätten, was zum damaligen Zeitpunkt nicht der Fall gewesen sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass laut der Niederschrift der Einvernahme die Frage wortwörtlich wie folgt formuliert wurde: „Haben sie im gegenständlichen Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten?“ Da sowohl nach einem Vertreter als auch nach einem Zustellbevollmächtigten gefragt wurde, erscheint ein derartiger Übersetzungsfehler unwahrscheinlich. Selbst bei Wahrunterstellung dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass die BF jeweils am Ende der Befragung darüber informiert wurden, dass über ihre Anträge Bescheid mäßig abgesprochen wird und ihnen die Bescheide persönlich zu ihrer Adresse zugestellt werden, wogegen keiner von ihnen widersprochen hat vergleiche bzgl.
BF1 AS 117 und bzgl. BF2 115). Auch wurde den BF laut Protokoll die gesamte Niederschrift wortwörtlich rückübersetzt und dagegen von den BF keine Einwendungen erhoben. Sohin ist von einem Widerruf der (Zustell-) Vollmachten auszugehen.
Dem mit Schriftsatz vom 01.12.2023 vorgebrachten Einwand, dass es Behörden nach Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich verwehrt sei, von einem schlüssigen Widerruf einer Zustellvollmacht auszugehen, ist entgegenzuhalten, dass der VwGH in der zitierten Entscheidung keine allgemeine Aussage darüber trifft, ob Behörden unter bestimmten Umständen von einem schlüssigen Widerruf einer Zustellvollmacht ausgehen dürfen (vgl. VwGH 29.06.2000, 2000/20/0135). In der zitierten Entscheidung sprach der VwGH aus, dass „für die belangte Behörde kein objektiver Anhaltspunkt für die Annahme, der Beschwerdeführer wolle dadurch, dass er seine neue Adresse bekannt gibt, die Zustellvollmacht (schlüssig) widerrufen“ bestand.
Dieser Beschluss des VwGH bezieht sich nur auf das konkrete Verfahren, welchem ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde liegt als dem gegenständlichen.Dem mit Schriftsatz vom 01.12.2023 vorgebrachten Einwand, dass es Behörden nach Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich verwehrt sei, von einem schlüssigen Widerruf einer Zustellvollmacht auszugehen, ist entgegenzuhalten, dass der VwGH in der zitierten Entscheidung keine allgemeine Aussage darüber trifft, ob Behörden unter bestimmten Umständen von einem schlüssigen Widerruf einer Zustellvollmacht ausgehen dürfen vergleiche VwGH 29.06.2000, 2000/20/0135). In der zitierten Entscheidung sprach der VwGH aus, dass „für die belangte Behörde kein objektiver Anhaltspunkt für die Annahme, der Beschwerdeführer wolle dadurch, dass er seine neue Adresse bekannt gibt, die Zustellvollmacht (schlüssig) widerrufen“ bestand.
Dieser Beschluss des VwGH bezieht sich nur auf das konkrete Verfahren, welchem ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde liegt als dem gegenständlichen.
Zum allgemeinen Verfahrensgrundsatz der „Heilung durch Einlassung“:
Dazu unabhängig führte der OGH im Beschluss vom 30.07.2007, 8 Ob 69/07s aus: „Es ist gesicherte Rechtsprechung, dass ein Schriftstück nur dann im Sinn des § 7 ZustG als „tatsächlich zugekommen" gilt und dass ein bei der Zustellung unterlaufener Mangel nur dann geheilt ist, wenn das Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt. Die bloße Kenntnis vom Inhalt des Zustellstücks reicht für den Eintritt der Rechtsfolgen der Zustellung nicht aus (SZ 71/204; 9 ObA 321/00x; 1 Ob 66/01i; Gitschthaler in Rechberger ZPO3 § 87 [§ 98 ZustG] Rz 5 mwH; Stumvoll in Fasching/Konecny2 II/2 § 87 ZPO [§ 87 ZustG] Rz 12 mwH; RIS-Justiz RS0083733).Dazu unabhängig führte der OGH im Beschluss vom 30.07.2007, 8 Ob 69/07s aus: „Es ist gesicherte Rechtsprechung, dass ein Schriftstück nur dann im Sinn des Paragraph 7, ZustG als „tatsächlich zugekommen" gilt und dass ein bei der Zustellung unterlaufener Mangel nur dann geheilt ist, wenn das Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt. Die bloße Kenntnis vom Inhalt des Zustellstücks reicht für den Eintritt der Rechtsfolgen der Zustellung nicht aus (SZ 71/204; 9 ObA 321/00x; 1 Ob 66/01i; Gitschthaler in Rechberger ZPO3 Paragraph 87, [§ 98 ZustG] Rz 5 mwH; Stumvoll in Fasching/Konecny2 II/2 Paragraph 87, ZPO [§ 87 ZustG] Rz 12 mwH; RIS-Justiz RS0083733).
Der Oberste Gerichtshof vertritt nun die, aus allgemeinen Verfahrensgrundsätzen abgeleitete Auffassung, dass ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel dann nicht möglich sei, wenn dem „Zustellinhalt gemäß reagiert" wurde, insbesondere eine Verfügung über das Schriftstück getroffen wurde und es zu einer „Heilung durch Einlassung" gekommen sei (7 Ob 75/04m; 10 Ob 47/03i; 10 ObS 376/02w; Gitschthaler aaO Rz 7; RIS-Justiz RS0083731). Diese Auffassung hat der Oberste Gerichtshof insbesondere im Fall der Erhebung eines Rechtsmittels gegen die nicht oder nicht gesetzmäßig zugestellte Entscheidung vertreten (7 Ob 75/04m; 10 Ob 47/03i; 10 ObS 376/02w).“ Dieser Rechtsansicht hat sich auch der VwGH angeschlossen (vgl.
VwGH 20.01.2015, Ro 2014/09/0059).Der Oberste Gerichtshof vertritt nun die, aus allgemeinen Verfahrensgrundsätzen abgeleitete Auffassung, dass ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel dann nicht möglich sei, wenn dem „Zustellinhalt gemäß reagiert" wurde, insbesondere eine Verfügung über das Schriftstück getroffen wurde und es zu einer „Heilung durch Einlassung" gekommen sei (7 Ob 75/04m; 10 Ob 47/03i; 10 ObS 376/02w; Gitschthaler aaO Rz 7; RIS-Justiz RS0083731). Diese Auffassung hat der Oberste Gerichtshof insbesondere im Fall der Erhebung eines Rechtsmittels gegen die nicht oder nicht gesetzmäßig zugestellte Entscheidung vertreten (7 Ob 75/04m; 10 Ob 47/03i; 10 ObS 376/02w).“ Dieser Rechtsansicht hat sich auch der VwGH angeschlossen vergleiche VwGH 20.01.2015, Ro 2014/09/0059).
Demnach ist ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel nicht möglich, wenn dem Zustellinhalt gemäß reagiert wurde. Dies haben die BF durch die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes und das rechtzeitige Einbringen der Beschwerde am 07.11.2024 getan. In der Beschwerde wird nicht ausschließlich der Zustellmangel gerügt, sondern auch inhaltlich auf den Bescheid eingegangen. Dies führt auch dazu, dass die BF, selbst bei einer fehlerhaften Zustellung, in keiner Weise durch diese beschwert wurden.
Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Zustellung der bekämpften Bescheide eine Vollmacht vorlag, in casu entbehrlich ist, da selbst wenn man von keinem Widerruf der Zustellvollmacht ausginge, ein allfälliger Zustellmangel durch Einlassung geheilt wurde, in dem die Beschwerde rechtzeitig und inhaltlich vollständig erhoben wurde.
3.3. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz):3.3. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz):
3.3.1. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Portugals zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der BF im Art. 18 Dublin III-VO begründet, da die BF dort einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellten. 3.3.1. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Portugals zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der BF im Artikel 18, Dublin III-VO begründet, da die BF dort einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellten.
Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme der BF basiert weiters auf der ausdrücklichen Zustimmung der portugiesischen Dublin-Behörde auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und es wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten.Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme der BF basiert weiters auf der ausdrücklichen Zustimmung der portugiesischen Dublin-Behörde auf der Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und es wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten.
Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Portugal finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Portugals ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels entscheidungsrelevanter familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der BF. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels entscheidungsrelevanter familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der BF.
Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:
3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK: 3.3.2. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen.
Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen.
Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde.
Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun.
Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Artikel 19,).