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{'item': 'W161 2281310-1'}

Obsah (21)§ 5Art. 133Art. 18§ 61§ 6§ 58Art. 130§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 8Artikel 45Artikel 46§ 7§ 9Art. 4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2024 GeschäftszahlW161 2281310-1 Spruch, W161 2281310-1/8EW161 2281309-1/8EW161 2281310-1/8E, W161 2281309-1/8E IM NAMEN DER REPUBL

§ 5Asyl

G 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden

Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer (in Folge: BF), eine Mutter und ihr volljähriger Sohn, sind Staatsangehörige Afghanistans und stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet jeweils am 26.05.2023 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab für die BF je einen Treffer der Kategorie 1 mit Portugal vom 05.04.
  2. 2.
  3. Im Zuge ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.05.2023, gab die Erstbeschwerdeführerin (in Folge: BF1) an, sie leide unter keinen Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen. Sie sei chronisch krank und nehme Medikamente wegen ihrer XXXX . Zu ihren Familienangehörigen befragt, gab die BF1 an, sie sei mit ihrem Sohn gemeinsam nach Österreich eingereist und habe hier zwei asylberechtigte Töchter. Eine weitere Tochter sei in Portugal asylberechtigt. Die Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat Afghanistan am XXXX 2023 sei legal mit dem Flugzeug in den Iran (Aufenthalt 1 Monat) erfolgt. Dann sei sie über die Türkei (Aufenthalt 45 Tage) und über mehrere unbekannte Länder (Durchreise) am 26.05.2023 nach Österreich gelangt. In den durchreisten EU-Ländern habe sie weder Behördenkontakt gehabt, noch einen Asylantrag gestellt. Sie habe in keinem anderen Land einen Aufenthaltstitel oder ein Visum erhalten. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab die BF1 an, sie sei von den Taliban bedroht worden, weil sie Mädchen in der Sprache Dari unterrichtet habe. Sie fürchte die Taliban und wolle nicht unter ihrer Herrschaft leben. Nachdem der BF1 vorgehalten wurde, dass in Bezug auf sie ein EURODAC-Treffer vorliege gab sie an, in Portugal um Asyl angesucht zu haben. Allerdings habe es dort keine Versorgung gegeben, weshalb sie entschieden habe, nach Österreich zu kommen. Sie habe ca. einen Monat in Portugal verbracht und sei Anfang Mai ausgereist. In Portugal habe sie eine sechsmonatige Aufenthaltsberechtigung, aber weder Unterkunft, noch Versorgung erhalten. Die BF1 habe in Portugal schlechte Erfahrungen gemacht. Sie habe keinen Arzt aufsuchen dürfen und sei bei ihrem Schwiegersohn untergekommen. Sie bekomme in Portugal keine ärztliche Versorgung und keine Unterstützungen.2.
  4. Im Zuge ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.05.2023, gab die Erstbeschwerdeführerin (in Folge: BF1) an, sie leide unter keinen Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen. Sie sei chronisch krank und nehme Medikamente wegen ihrer römisch 40 . Zu ihren Familienangehörigen befragt, gab die BF1 an, sie sei mit ihrem Sohn gemeinsam nach Österreich eingereist und habe hier zwei asylberechtigte Töchter. Eine weitere Tochter sei in Portugal asylberechtigt. Die Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat Afghanistan am römisch 40 2023 sei legal mit dem Flugzeug in den Iran (Aufenthalt 1 Monat) erfolgt. Dann sei sie über die Türkei (Aufenthalt 45 Tage) und über mehrere unbekannte Länder (Durchreise) am 26.05.2023 nach Österreich gelangt. In den durchreisten EU-Ländern habe sie weder Behördenkontakt gehabt, noch einen Asylantrag gestellt. Sie habe in keinem anderen Land einen Aufenthaltstitel oder ein Visum erhalten. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab die BF1 an, sie sei von den Taliban bedroht worden, weil sie Mädchen in der Sprache Dari unterrichtet habe. Sie fürchte die Taliban und wolle nicht unter ihrer Herrschaft leben. Nachdem der BF1 vorgehalten wurde, dass in Bezug auf sie ein EURODAC-Treffer vorliege gab sie an, in Portugal um Asyl angesucht zu haben. Allerdings habe es dort keine Versorgung gegeben, weshalb sie entschieden habe, nach Österreich zu kommen. Sie habe ca. einen Monat in Portugal verbracht und sei Anfang Mai ausgereist. In Portugal habe sie eine sechsmonatige Aufenthaltsberechtigung, aber weder Unterkunft, noch Versorgung erhalten. Die BF1 habe in Portugal schlechte Erfahrungen gemacht. Sie habe keinen Arzt aufsuchen dürfen und sei bei ihrem Schwiegersohn untergekommen. Sie bekomme in Portugal keine ärztliche Versorgung und keine Unterstützungen. 2.
  5. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) am 23.10.2023 gab die BF1 zunächst an, sie habe im gegenständlichen Verfahren keinen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten. Sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie sei in ärztlicher Behandlung und legte Medikamente XXXX vor. In Portugal sei sie im Krankenhaus gewesen, aber nicht behandelt worden. Sie hätte erst in einem Monat einen Termin bekommen und sei dann weitergereist. Flüchtlinge seien in Portugal nicht versichert und man müsse alles selbst bezahlen. Sie habe zwei Töchter in Österreich, eine in Portugal und neun Enkelkinder. Ein gemeinsamer Haushalt mit ihren Familienangehörigen bestehe nicht. Befragt ob zwischen ihr und ihren in Österreich lebenden Töchter ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe, führte die BF an, dass ihre Töchter sie schon in Afghanistan finanziell unterstützt hätten, als ihr Mann gestorben sei und auch XXXX gehe es ihr jetzt viel besser. Als die BF noch in XXXX gewesen sei, hätten sie ihr Essen gebracht und sie zu Ärzten begleitet. Finanzielle Unterstützung benötige sie nicht. Ihre Töchter würden sie mit Kleidung, Schuhen und Hygieneartikel versorgen. Zu ihrem Status in Portugal befragt, gab die BF1 an, sie habe ein humanitäres Visum bekommen um nach Portugal einreisen zu dürfen und eine Aufenthaltsgenehmigung für sechs Monate. Es habe geheißen, sie würden auch eine Unterkunft und finanzielle Unterstützung erhalten, was aber nicht der Fall gewesen sei. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des BFA, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und ihre Abschiebung nach Portugal zu veranlassen, gab die BF1 zusammengefasst an, dass sie nach Österreich gekommen sei, weil sie hier Töchter habe und ihre in Portugal lebende Tochter nach Amerika auswandern würde. Sie benötige medizinische Hilfe und in Portugal sei man nicht versichert. Sie und ihr Sohn könnten nicht genug Geld aufbringen, um in Portugal leben zu können. Sie respektiere die Gesetze in Europa, aber benötige die Hilfe und die finanzielle Unterstützung ihrer Töchter in Österreich. Zudem glaube sie, dass ihre XXXX in Portugal schlimmer würden und sie dort bestimmt einsam wäre. Sie habe eine enge Bindung zu ihren Kindern, besonders zu ihren Töchtern aufgrund des Geschlechts. Sie hoffe den Rest ihres Lebens mit ihren Töchtern verbringen zu können. 2.
  6. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) am 23.10.2023 gab die BF1 zunächst an, sie habe im gegenständlichen Verfahren keinen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten. Sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie sei in ärztlicher Behandlung und legte Medikamente römisch 40 vor. In Portugal sei sie im Krankenhaus gewesen, aber nicht behandelt worden. Sie hätte erst in einem Monat einen Termin bekommen und sei dann weitergereist. Flüchtlinge seien in Portugal nicht versichert und man müsse alles selbst bezahlen. Sie habe zwei Töchter in Österreich, eine in Portugal und neun Enkelkinder. Ein gemeinsamer Haushalt mit ihren Familienangehörigen bestehe nicht. Befragt ob zwischen ihr und ihren in Österreich lebenden Töchter ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe, führte die BF an, dass ihre Töchter sie schon in Afghanistan finanziell unterstützt hätten, als ihr Mann gestorben sei und auch römisch 40 gehe es ihr jetzt viel besser. Als die BF noch in römisch 40 gewesen sei, hätten sie ihr Essen gebracht und sie zu Ärzten begleitet. Finanzielle Unterstützung benötige sie nicht. Ihre Töchter würden sie mit Kleidung, Schuhen und Hygieneartikel versorgen. Zu ihrem Status in Portugal befragt, gab die BF1 an, sie habe ein humanitäres Visum bekommen um nach Portugal einreisen zu dürfen und eine Aufenthaltsgenehmigung für sechs Monate. Es habe geheißen, sie würden auch eine Unterkunft und finanzielle Unterstützung erhalten, was aber nicht der Fall gewesen sei. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des BFA, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und ihre Abschiebung nach Portugal zu veranlassen, gab die BF1 zusammengefasst an, dass sie nach Österreich gekommen sei, weil sie hier Töchter habe und ihre in Portugal lebende Tochter nach Amerika auswandern würde. Sie benötige medizinische Hilfe und in Portugal sei man nicht versichert. Sie und ihr Sohn könnten nicht genug Geld aufbringen, um in Portugal leben zu können. Sie respektiere die Gesetze in Europa, aber benötige die Hilfe und die finanzielle Unterstützung ihrer Töchter in Österreich. Zudem glaube sie, dass ihre römisch 40 in Portugal schlimmer würden und sie dort bestimmt einsam wäre. Sie habe eine enge Bindung zu ihren Kindern, besonders zu ihren Töchtern aufgrund des Geschlechts. Sie hoffe den Rest ihres Lebens mit ihren Töchtern verbringen zu können. Die BF1 legte im Zuge der Einvernahme einen ambulanten Fachbefund des LKH XXXX vom 04.10.2023 vor, in welchem bei ihr eine XXXX diagnostiziert wurden. Laut dem Befund sei aus medizinischer Sicht zur Erhaltung der XXXX und physischen Gesundheit der Patientin von einer Trennung der Patientin von den nahen familiären Angehörigen (z.B. Sohn) dringend abzuraten. Weiters wurde die Einnahme verschiedener Medikamente vorgeschlagen. Die BF1 legte im Zuge der Einvernahme einen ambulanten Fachbefund des LKH römisch 40 vom 04.10.2023 vor, in welchem bei ihr eine römisch 40 diagnostiziert wurden. Laut dem Befund sei aus medizinischer Sicht zur Erhaltung der römisch 40 und physischen Gesundheit der Patientin von einer Trennung der Patientin von den nahen familiären Angehörigen (z.B. Sohn) dringend abzuraten. Weiters wurde die Einnahme verschiedener Medikamente vorgeschlagen. 3.
  7. Der Zweitbeschwerdeführer (in Folge: BF2) gab bei seiner Erstbefragung am 26.05.2023 an, unter keinen Krankheiten zu leiden, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen und keine Medikamente zu nehmen. Seine Angaben zu seinen in der EU aufhältigen Familienangehörigen, waren mit jenen der BF1 ident. Er sei am XXXX 2023 legal mit dem Flugzeug von Afghanistan in den Iran gereist. Von dort aus sei er über die Türkei (Aufenthalt ca. 40 Tage), Portugal (Aufenthalt ca. 1 Monat), Spanien (Aufenthalt 2 Tage) und mehrere unbekannte Länder (Durchreise) nach Österreich gelangt. In Portugal hätten er und die BF1 um Asyl angesucht. Obwohl seine Mutter sehr krank sei, hätten sie keinerlei Unterstützung erhalten. Er habe Auseinandersetzungen mit seinem Schwager gehabt. Dieser habe seine Schwester mehrere Male vor ihm attackiert und ihm gedroht. Die portugiesischen Behörden hätten nichts unternommen. Er habe sich nicht mehr sicher gefühlt und sie hätten keine Krankenversicherung gehabt. Eine Asylentscheidung habe er in Portugal noch nicht erhalten. Er wolle nicht zurückgeschickt werden, weil es in Portugal keine Versorgung gegeben habe. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF2 an, er habe mehrere sichtbare Tätowierungen am Körper und deswegen Probleme mit Konservativen bekommen. Sie hätten ihm gesagt, es sei nicht erlaubt, seinen Körper zu verunstalten. Er sei auch mit dem Tod bedroht worden.3.
  8. Der Zweitbeschwerdeführer (in Folge: BF2) gab bei seiner Erstbefragung am 26.05.2023 an, unter keinen Krankheiten zu leiden, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen und keine Medikamente zu nehmen. Seine Angaben zu seinen in der EU aufhältigen Familienangehörigen, waren mit jenen der BF1 ident. Er sei am römisch 40 2023 legal mit dem Flugzeug von Afghanistan in den Iran gereist. Von dort aus sei er über die Türkei (Aufenthalt ca. 40 Tage), Portugal (Aufenthalt ca. 1 Monat), Spanien (Aufenthalt 2 Tage) und mehrere unbekannte Länder (Durchreise) nach Österreich gelangt. In Portugal hätten er und die BF1 um Asyl angesucht. Obwohl seine Mutter sehr krank sei, hätten sie keinerlei Unterstützung erhalten. Er habe Auseinandersetzungen mit seinem Schwager gehabt. Dieser habe seine Schwester mehrere Male vor ihm attackiert und ihm gedroht. Die portugiesischen Behörden hätten nichts unternommen. Er habe sich nicht mehr sicher gefühlt und sie hätten keine Krankenversicherung gehabt. Eine Asylentscheidung habe er in Portugal noch nicht erhalten. Er wolle nicht zurückgeschickt werden, weil es in Portugal keine Versorgung gegeben habe. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF2 an, er habe mehrere sichtbare Tätowierungen am Körper und deswegen Probleme mit Konservativen bekommen. Sie hätten ihm gesagt, es sei nicht erlaubt, seinen Körper zu verunstalten. Er sei auch mit dem Tod bedroht worden. 3.
  9. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 23.10.2023 gab der auch der BF2 an, er habe im gegenständlichen Verfahren keinen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten und fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er nehme das Medikament XXXX . Mit seinen seit XXXX Jahren in Österreich aufhältigen Schwestern bestehe kein gemeinsamer Haushalt und er erhalte keine finanzielle Hilfe, aber habe eine extrem enge Bindung zu ihnen. In Portugal habe er eine Aufenthaltsberechtigung für sechs Monate erhalten. Für diese Zeit sei ihnen auch Unterstützung zugesichert worden, die sie jedoch nicht erhalten hätten. Mit dem Geld, dass sie bekommen hätten, hätten sie sich die Medikamente für seine Mutter nicht leisten können. Er und die BF1 seien aufgrund von Schwierigkeiten nach Österreich gereist. Seine Mutter sei schwer krank und habe dringend medizinische Hilfe gebraucht. Ihr Termin in einem öffentlichen Krankenhaus wäre in ungefähr einem Monat gewesen und einen privaten Arzt hätten sie sich nicht leisten können. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten habe er auch nicht länger bei seinem Schwager wohnen wollen. Er habe in Portugal vergeblich um eine Unterkunft angesucht. Auch die Sprache zu lernen, sei ihm nicht ermöglicht worden. Er habe XXXX , aber es sei nichts Genaueres festgestellt worden. In Portugal habe er keine Möglichkeit gehabt, sich untersuchen zu lassen. In Österreich sei er beim Arzt gewesen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des BFA, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und die Außerlandesbringung anzuordnen führte der BF2 aus, dass seine kranke Mutter in Portugal alleine wäre. Seine dort lebende Schwester würde bald nach Amerika auswandern. Wenn der BF2 mit seiner Mutter in Portugal wäre, wolle er arbeiten, aber seine Mutter könne er in Portugal aufgrund ihrer Krankheit nicht alleine lassen. Er merke, dass seine Schwestern und deren Kinder seiner Mutter XXXX sehr gut tun würden. Es gehe seiner Mutter in Österreich deutlich besser und sie habe einer sehr enge Bindung zu seinen Schwestern. 3.
  10. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 23.10.2023 gab der auch der BF2 an, er habe im gegenständlichen Verfahren keinen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten und fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er nehme das Medikament römisch 40 . Mit seinen seit römisch 40 Jahren in Österreich aufhältigen Schwestern bestehe kein gemeinsamer Haushalt und er erhalte keine finanzielle Hilfe, aber habe eine extrem enge Bindung zu ihnen. In Portugal habe er eine Aufenthaltsberechtigung für sechs Monate erhalten. Für diese Zeit sei ihnen auch Unterstützung zugesichert worden, die sie jedoch nicht erhalten hätten. Mit dem Geld, dass sie bekommen hätten, hätten sie sich die Medikamente für seine Mutter nicht leisten können. Er und die BF1 seien aufgrund von Schwierigkeiten nach Österreich gereist. Seine Mutter sei schwer krank und habe dringend medizinische Hilfe gebraucht. Ihr Termin in einem öffentlichen Krankenhaus wäre in ungefähr einem Monat gewesen und einen privaten Arzt hätten sie sich nicht leisten können. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten habe er auch nicht länger bei seinem Schwager wohnen wollen. Er habe in Portugal vergeblich um eine Unterkunft angesucht. Auch die Sprache zu lernen, sei ihm nicht ermöglicht worden. Er habe römisch 40 , aber es sei nichts Genaueres festgestellt worden. In Portugal habe er keine Möglichkeit gehabt, sich untersuchen zu lassen. In Österreich sei er beim Arzt gewesen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des BFA, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und die Außerlandesbringung anzuordnen führte der BF2 aus, dass seine kranke Mutter in Portugal alleine wäre. Seine dort lebende Schwester würde bald nach Amerika auswandern. Wenn der BF2 mit seiner Mutter in Portugal wäre, wolle er arbeiten, aber seine Mutter könne er in Portugal aufgrund ihrer Krankheit nicht alleine lassen. Er merke, dass seine Schwestern und deren Kinder seiner Mutter römisch 40 sehr gut tun würden. Es gehe seiner Mutter in Österreich deutlich besser und sie habe einer sehr enge Bindung zu seinen Schwestern.
  11. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 30.05.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Portugal.
  12. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 30.05.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Portugal. Mit Schreiben vom 01.06.2023 stimmte Portugal der Wiederaufnahme der BF

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 01.06.2023 stimmte Portugal der Wiederaufnahme der BF

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

5. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 23.10.2023 wurde jeweils I. der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin-III-VO Portugal für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, sowie II.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG deren Abschiebung nach Portugal zulässig sei.5. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 23.10.2023 wurde jeweils römisch eins. der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO Portugal für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, sowie römisch zwei.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Portugal zulässig sei. Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Portugal wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert): Allgemeines zum Asylverfahren In erster Instanz für das Asylverfahren in Portugal zuständig ist der Immigration and Borders Service (Serviço de Estrangeiros e Fronteiras, SEF). Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten: (AIDA 4.2019; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle) Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2019): CPR - Portuguese Refugee Council / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report Portugal, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pt_2018update.pdf, Zugriff 27.6.2019

  1. Dublin-Rückkehrer Wenn ein Asylwerber seinen Antrag implizit zurückzieht, indem er sich dem Verfahren ohne Mitteilung für mehr als 90 Tage entzieht, kann sein Verfahren von SEF eingestellt werden. Der Betreffende kann sein Verfahren auf Antrag bei SEF wieder eröffnen lassen. Dieses ist genau an jener Stelle weiterzuführen, an der es eingestellt wurde. Es ist nicht bekannt, dass es dabei in der Praxis Probleme gäbe. Betroffene Rückkehrer werden nicht als Folgeantragsteller behandelt. In der Praxis sehen sich take charge-Rückkehrer keinen relevanten oder systematischen Hindernissen beim Zugang zum Asylverfahren gegenüber. Die Behörde informiert die NGO Portuguese Refugee Council (CPR) im Vorhinein von der Ankunft von Rückkehrern, gegebenenfalls werden medizinische Informationen weitergegeben. Bei der Ankunft am Flughafen erhalten die Asylwerber eine Aufforderung sich am Folgetag bzw. in den folgenden Tagen bei der Behörde einzufinden, und werden im das Refugee Reception Centre (CAR) des CPR in Bobadela untergebracht (AIDA 4.2019; vgl. IM 6.2.2019). Wenn ein Asylwerber seinen Antrag implizit zurückzieht, indem er sich dem Verfahren ohne Mitteilung für mehr als 90 Tage entzieht, kann sein Verfahren von SEF eingestellt werden. Der Betreffende kann sein Verfahren auf Antrag bei SEF wieder eröffnen lassen. Dieses ist genau an jener Stelle weiterzuführen, an der es eingestellt wurde. Es ist nicht bekannt, dass es dabei in der Praxis Probleme gäbe. Betroffene Rückkehrer werden nicht als Folgeantragsteller behandelt. In der Praxis sehen sich take charge-Rückkehrer keinen relevanten oder systematischen Hindernissen beim Zugang zum Asylverfahren gegenüber. Die Behörde informiert die NGO Portuguese Refugee Council (CPR) im Vorhinein von der Ankunft von Rückkehrern, gegebenenfalls werden medizinische Informationen weitergegeben. Bei der Ankunft am Flughafen erhalten die Asylwerber eine Aufforderung sich am Folgetag bzw. in den folgenden Tagen bei der Behörde einzufinden, und werden im das Refugee Reception Centre (CAR) des CPR in Bobadela untergebracht (AIDA 4.2019; vergleiche IM 6.2.2019). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2019): CPR - Portuguese Refugee Council / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report Portugal, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pt_2018update.pdf, Zugriff 4.7.2019 - IM – InfoMigrants (6.2.2019): The Bobadela center, the first step for asylum seekers in Portugal, https://www.infomigrants.net/en/post/14895/the-bobadela-center-the-first-step-for-asylum-seekers-in-portugal, Zugriff 18.7.2019 4.Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Das portugiesische Asylgesetz sieht die Möglichkeit spezieller Verfahrensgarantien aus folgenden Gründen vor: Alter, Geschlecht, Geschlechtsidentität, sexuelle Orientierung, Behinderung, schwere Krankheit, psychische Störung, Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Formen der psychischen, physischen oder sexuellen Gewalt. Das Asylgesetz sieht die Notwendigkeit vor, Personen mit besonderen Bedürfnissen und die Art dieser Bedürfnisse bei der Registrierung des Asylantrags oder in jedwedem Stadium des Asylverfahrens zu identifizieren. Es gibt jedoch keine festgelegten Mechanismen zur systematischen Identifizierung Vulnerabler, außer Fragen nach dem Gesundheitszustand zu Beginn des Asylinterviews, sowie ein paar einschlägigen Fragen in Dublin-Interviews. Eine Identifizierung kommt aber nicht nur durch Selbstidentifikation, sondern auch durch Gespräche oder medizinische Eingangsuntersuchungen zustande. 2018 wurden von 1.190 Asylwerbern 468 als vulnerabel identifiziert. Darunter waren 67 unbegleitete Minderjährige, von denen sich 27 später als Erwachsenen herausstellten. Für die Altersfeststellung im Falle von Zweifeln am Alter eines Antragstellers sieht das Asylgesetz ebenso wenig eine Standardprozedur vor. Eine medizinische Altersfeststellung mittels Röntgen der Handwurzel oder der Zähne, ist mit Zustimmung des Betreffenden oder seines Rechtsvertreters möglich (Jugendgerichte können eine Altersfeststellung ohne vorherige Zustimmung anordnen). Die Verwendung von Röntgenaufnahmen zur Altersfeststellung ist Anlass für Kritik (AIDA 4.2019). Eine rechtliche Vertretung unbegleiteter Minderjähriger ist im Asylverfahren, in sonstigen rechtlichen Belangen und betreffend Versorgung verpflichtend vorgesehen. Üblicherweise wird der Direktor der NGO Portuguese Refugee Council (CPR) als Vertreter bestimmt. Ausgeübt wird die Vertretung durch die Rechtsabteilung der NGO. Untergebracht werden unbegleitete Minderjährige üblicherweise im Refugee Children Reception Centre (CACR) des CPR, das 13 Plätze umfasst. 2018 waren dort insgesamt 61 unbegleitete Minderjährige untergebracht (AIDA 4.2019). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2019): CPR - Portuguese Refugee Council / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report Portugal, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pt_2018update.pdf, Zugriff 12.7.2019 5.Non-Refoulement Die portugiesischen Behörden sind verpflichtet, Asylwerber und Schutzberechtigte vor Refoulement zu schützen. Es gibt keine Berichte über Verletzungen dieser Bestimmungen (AIDA 4.2019). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2019): CPR - Portuguese Refugee Council / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report Portugal, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pt_2018update.pdf, Zugriff 12.7.2019 6.Versorgung Die Versorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren obliegt dem Innenministerium, bei AW im inhaltlichen Verfahren, obliegt sie dem Ministerium für Arbeit und Soziales. Die Behörden können bei der Bereitstellung dieser Leistungen mit privaten Organisationen zusammenarbeiten und tun dies auch. So gibt es drei NGOs, die für Antragsteller in verschiedenen Verfahrensstadien verantwortlich sind (das Institute for Social Security (ISS) für das ordentliche Verfahren; Santa Casa da Misericórdia de Lisboa (SCML) für bestimmte Beschwerdeverfahren, sowie Vulnerable im ordentlichen Verfahren; Portuguese Refugee Council (CPR) für Zulassungs- und Dublinverfahren und Vulnerable in Beschwerdeverfahren), während SEF die Versorgung im Grenzverfahren und in der Schubhaft übernimmt. Bedürftige Asylwerber haben ab Antragstellung, bis zur endgültigen Entscheidung ein Recht auf Versorgung, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden (außer diese wurde ausdrücklich reduziert oder zurückgezogen bzw. im Falle von unzulässigen Folgeanträgen). Bedürftigkeit liegt vor, wenn der AW monatlich weniger Mittel zur Verfügung hat als die Höhe der Sozialpension ausmacht (2018: EUR 207,01). In der Praxis wird dies aber offenbar nicht geprüft. Längere Versorgung über die endgültige Entscheidung hinaus ist im Einzelfall möglich, wenn nötig. Es bestehen keine Hindernisse für Antragsteller beim Zugang zu Versorgung (AIDA 4.2019). Die Versorgung für Asylwerber umfasst Unterkunft, Verpflegung, eine monatliche finanzielle Zulage für Essen, Kleidung, Transport und Hygiene; eine monatliche finanzielle Zulage für Unterbringung; eine monatliche finanzielle Zulage für persönliche Ausgaben und Transport. Es gibt in Portugal derzeit drei Unterbringungszentren, das Refugee Reception Centre (CAR) in Bobadela und das nur für UM zur Verfügung stehende Refugee Children Reception Centre (CACR), beide betrieben von CPR. Das CAR umfasst 52 Plätze und war 2018 meist überbelegt. Meist werden Antragsteller daher in privaten Strukturen (Wohnungen, etc.) oder Hotels usw. untergebracht. Einige wohnen unabhängig davon auch bei Familienangehörigen oder Freunden. (AIDA 4.2019). CPR hat mit dem CAR II Ende 2018 noch ein drittes Zentrum mit 90 Plätzen eröffnet (CPR o.D.; vgl. DN 18.12.2018).Die Versorgung für Asylwerber umfasst Unterkunft, Verpflegung, eine monatliche finanzielle Zulage für Essen, Kleidung, Transport und Hygiene; eine monatliche finanzielle Zulage für Unterbringung; eine monatliche finanzielle Zulage für persönliche Ausgaben und Transport. Es gibt in Portugal derzeit drei Unterbringungszentren, das Refugee Reception Centre (CAR) in Bobadela und das nur für UM zur Verfügung stehende Refugee Children Reception Centre (CACR), beide betrieben von CPR. Das CAR umfasst 52 Plätze und war 2018 meist überbelegt. Meist werden Antragsteller daher in privaten Strukturen (Wohnungen, etc.) oder Hotels usw. untergebracht. Einige wohnen unabhängig davon auch bei Familienangehörigen oder Freunden. (AIDA 4.2019). CPR hat mit dem CAR römisch zwei Ende 2018 noch ein drittes Zentrum mit 90 Plätzen eröffnet (CPR o.D.; vergleiche DN 18.12.2018). Das CAR ist stark frequentiert und daher werden im Zentrum direkt hauptsächlich Familien und Vulnerable untergebracht. Alleinstehenden Männern werden meist Plätze in Hotels usw. besorgt. Sie müssen sich regelmäßig im CAR einfinden um Termine wahrzunehmen, etwa Jobberatung, Sprachtraining etc. (IM 6.2.2019). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2019): CPR - Portuguese Refugee Council / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report Portugal, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pt_2018update.pdf, Zugriff 15.7.2019 - CPR - Portuguese Refugee Council (o.D.): Centro de Acolhimento para Refugiados (CAR II), http://cpr.pt/centro-de-acolhimento-para-refugiados-car-ii/, Zugriff 15.7.2019- CPR - Portuguese Refugee Council (o.D.): Centro de Acolhimento para Refugiados (CAR römisch zwei), http://cpr.pt/centro-de-acolhimento-para-refugiados-car-ii/, Zugriff 15.7.2019 - DN – Diario dee Noticias (18.12.2018): Maior centro de acolhimento de refugiados abre com camas para 90 pessoas, https://www.dn.pt/pais/interior/maior-centro-de-acolhimento-de-refugiados-abre-com-camas-para-90-pessoas-10339401.html#media-1, Zugriff 15.7.2019 - IM – InfoMigrants (6.2.2019): The Bobadela center, the first step for asylum seekers in Portugal, https://www.infomigrants.net/en/post/14895/the-bobadela-center-the-first-step-for-asylum-seekers-in-portugal, Zugriff 18.7.2019 6.1.Medizinische Versorgung MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016). Asylwerber und ihre Familienmitglieder haben ab dem Moment der Antragstellung ein gesetzlich festgelegtes Recht auf medizinische Versorgung durch den Nationalen Gesundheitsdienst. Der Zugang zu medizinischer Grund- und Notversorgung erfolgt zu den selben Bedingungen wie für portugiesische Bürger und ist kostenfrei gegeben. Spezielle Bedürfnisse, etwa Bedarf an psychologischer Betreuung, sind dabei zu berücksichtigen. In der Praxis werden diese Bestimmungen auch generell umgesetzt, es kommt jedoch zu Einschränkungen durch die Sprachbarriere, bürokratisch erschwerten Zugang zu übernommenen diagnostischen Mitteln und Medikamenten oder eingeschränkten Zugang zu psychologischer und anderer Spezialversorgung (z.B. Zahnmedizin) (AIDA 4.2019). Unbegleitete Minderjährige und Asylwerber im Zulassungs- oder beschleunigten Verfahren werden bei diagnostischen Mitteln und Medikamentenkosten von CPR gelegentlich finanziell unterstützt. Wenn die Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder zurückgezogen werden sollte, bleibt der Zugang zu medizinischer Versorgung trotzdem erhalten (AIDA 4.2019). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2019): CPR - Portuguese Refugee Council / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report Portugal, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pt_2018update.pdf, Zugriff 15.7.2019 - MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail 7.Schutzberechtigte Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltsberechtigung für fünf Jahre, subsidiär Schutzberechtigte eine solche für drei Jahre. Beide Gruppen haben dieselben Rechte betreffend Familienzusammenführung, ohne Zeitlimit und ohne Einkommenserfordernisse. Schutzberechtigte haben ein Recht auf Unterbringung wie portugiesische Bürger. Die Unterstützung zum Mieten einer privaten Unterkunft, welche Asylwerber erhalten können, läuft in so einem Fall nach der Statuszuerkennung üblicherweise weiter. Schutzberechtigte haben uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, außer zu bestimmten Jobs im öffentlichen Dienst. Es besteht auch Zugang zu Bildung, zu sozialer Hilfe (Arbeitslosenunterstützung, Familienbeihilfe, etc.) und zu medizinischer Versorgung wie für portugiesische Bürger. Die medizinische Versorgung umfasst auch psychologische Betreuung und andere spezielle Bedürfnisse. Asylwerber, Schutzberechtigte und Personen unter 18 Jahren sind von jeglichen Gebühren für die medizinische Versorgung befreit. Beim Zugang zu medizinischer Versorgung kommt es jedoch, wie auch bei Asylwerbern, zu Einschränkungen durch die Sprachbarriere, bürokratisch erschwerten Zugang zu übernommenen diagnostischen Mitteln und Medikamenten oder eingeschränkten Zugang zu psychologischer und anderer Spezialversorgung (z.B. Zahnmedizin) (AIDA 4.2019). Trotz einiger innovativer Integrationsprojekte gibt es weiterhin Herausforderungen, etwa die Schwierigkeit Arbeit, leistbares Wohnen und adäquate psychologische Betreuung zu finden (UNHCR 10.2018). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2019): CPR - Portuguese Refugee Council / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report Portugal, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pt_2018update.pdf, Zugriff 15.7.2019 - UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (10.2018): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees for the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report; Universal Periodic Review: 3rd Cycle, 33rd Session; Portugal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007876/5ccad2737.pdf, Zugriff 18.7.2019 Zur Aktualität der Quellen werde angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass die Identität der BF nicht feststehe. Die BF seien am 26.05.2023 in das Bundesgebiet eingereist und seit diesem Zeitpunkt hier aufhältig. In Österreich hätten die BF zwei Töchter bzw. Schwestern und einige Enkelkinder bzw. Cousins und Cousinen. Zwischen den BF und den angeführten Verwandten bestehe weder ein gemeinsamer Haushalt, noch ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Auch eine besondere Integrationsverfestigung könne nicht festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass bei den BF sonstige schwere XXXX Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Das Bundesamt gehe zweifelsfrei davon aus, dass in Portugal ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet sei. Aus den Feststellungen zu Portugal ergebe sich, dass in Portugal ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet sei. In Bezug auf die BF handle es sich um ein Familienverfahren. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die BF konkret Gefahr liefen, in Portugal Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden und ihnen dadurch eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Art. 7 GRC, bzw. Art. 8 EMRK führe. Ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO habe sich nicht ergeben. Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass die Identität der BF nicht feststehe. Die BF seien am 26.05.2023 in das Bundesgebiet eingereist und seit diesem Zeitpunkt hier aufhältig. In Österreich hätten die BF zwei Töchter bzw. Schwestern und einige Enkelkinder bzw. Cousins und Cousinen. Zwischen den BF und den angeführten Verwandten bestehe weder ein gemeinsamer Haushalt, noch ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Auch eine besondere Integrationsverfestigung könne nicht festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass bei den BF sonstige schwere römisch 40 Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Das Bundesamt gehe zweifelsfrei davon aus, dass in Portugal ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet sei. Aus den Feststellungen zu Portugal ergebe sich, dass in Portugal ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet sei. In Bezug auf die BF handle es sich um ein Familienverfahren. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die BF konkret Gefahr liefen, in Portugal Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden und ihnen dadurch eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Artikel 7, GRC, bzw. Artikel 8, EMRK führe. Ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO habe sich nicht ergeben.
  2. Gegen diese Bescheide richtet sich die im Namen beider BF fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der nunmehrige Rechtsanwalt der BF bekannt gibt, von den BF bevollmächtigt und zur Vertretung in ihren Verfahren beauftragt worden zu sein. Inhaltlich wird vorgebracht, dass die Bescheide anstelle der zustellbevollmächtigten Tochter bzw. Schwester der BF, den BF persönlich ausgefolgt worden seien. Die angefochtenen Bescheide könnten vor diesem Hintergrund keine Rechtswirkungen entfalten und es liege kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor, weshalb diese als unzulässig zurückzuweisen sei. In eventu würden die BF die ersatzlose Behebung der angefochtenen Bescheide gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG und die damit einhergehende Zulassung ihres Antrags auf internationalen Schutz begehren. Das BFA habe die besondere Beziehungsintensität und die Abhängigkeit der BF1 zu ihren im Bundesgebiet zur dauerhaften Niederlassung berechtigten Töchtern nicht entsprechend berücksichtigt. Die BF1 leide an einer XXXX . Sie sei auf umfassende Behandlung und Betreuung angewiesen und in dieser Hinsicht von ihren Kindern abhängig. Der BF2 könne diese Betreuung angesichts seines jungen Alters und seiner eigenen XXXX Belastungen nicht alleine wahrnehmen. Das BFA habe es unterlassen, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, etwa die Töchter der BF1 als Zeuginnen zu befragen oder ein XXXX Gutachten einzuholen. Im Falle der Überstellung der BF nach Portugal läge eine unzulässige Grundrechtsverletzung der sich aus Art. 3 und 8 EMRK ergebenden Rechte vor.
  3. Gegen diese Bescheide richtet sich die im Namen beider BF fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der nunmehrige Rechtsanwalt der BF bekannt gibt, von den BF bevollmächtigt und zur Vertretung in ihren Verfahren beauftragt worden zu sein. Inhaltlich wird vorgebracht, dass die Bescheide anstelle der zustellbevollmächtigten Tochter bzw. Schwester der BF, den BF persönlich ausgefolgt worden seien. Die angefochtenen Bescheide könnten vor diesem Hintergrund keine Rechtswirkungen entfalten und es liege kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor, weshalb diese als unzulässig zurückzuweisen sei. In eventu würden die BF die ersatzlose Behebung der angefochtenen Bescheide gem. Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG und die damit einhergehende Zulassung ihres Antrags auf internationalen Schutz begehren. Das BFA habe die besondere Beziehungsintensität und die Abhängigkeit der BF1 zu ihren im Bundesgebiet zur dauerhaften Niederlassung berechtigten Töchtern nicht entsprechend berücksichtigt. Die BF1 leide an einer römisch 40 . Sie sei auf umfassende Behandlung und Betreuung angewiesen und in dieser Hinsicht von ihren Kindern abhängig. Der BF2 könne diese Betreuung angesichts seines jungen Alters und seiner eigenen römisch 40 Belastungen nicht alleine wahrnehmen. Das BFA habe es unterlassen, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, etwa die Töchter der BF1 als Zeuginnen zu befragen oder ein römisch 40 Gutachten einzuholen. Im Falle der Überstellung der BF nach Portugal läge eine unzulässige Grundrechtsverletzung der sich aus Artikel 3 und 8 EMRK ergebenden Rechte vor.
  4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2023 wurden den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  5. Mit Schriftsatz vom 01.12.2023 wurden die Vollmachten der BF zugunsten der Tochter bzw. Schwester, die Lesebestätigung der Vollmachtsbekanntgabe, sowie medizinische Unterlagen der BF1 vorgelegt. Es wurde erneut vorgebracht, dass die Zustellung der Bescheide mangelhaft gewesen sei. Die Zustellvollmacht sei zum Zeitpunkt der Bescheid-Erlassung noch aufrecht gewesen und die Bescheide daher nicht wirksam zugestellt. Aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen ergebe sich, dass die BF1 an vielfachen schweren Erkrankungen, unter anderem XXXX , leide. Sie befinde sich in regelmäßiger fachärztlicher Betreuung und habe bereits mehrfach stationär behandelt werden müssen. Infolge ihrer Erkrankungen sei sie auf ständige Unterstützung und Betreuung im Alltag angewiesen. Von einer Trennung von nahen Angehörigen würde dringend abgeraten und sei ein Verbleib im familiären Umfeld für die Genesung der BF1 von enormer Relevanz. Die in Österreich lebenden Töchter der BF1 seien willig und in der Lage, die umfassende Betreuung der BF1 wahrzunehmen. Der BF2 sei nicht in der Lage, die notwendige Betreuung der BF1 alleine wahrzunehmen und die in Portugal lebende Tochter der BF1 würde zeitnah in die USA auswandern. Es wurde ein Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung einer Tochter der BF1 gestellt. Das qualifizierte Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF1 und ihrer Tochter würde für eine „gewisse Beziehungsintensität“ sprechen und vermöge ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu begründen.
  6. Mit Schriftsatz vom 01.12.2023 wurden die Vollmachten der BF zugunsten der Tochter bzw. Schwester, die Lesebestätigung der Vollmachtsbekanntgabe, sowie medizinische Unterlagen der BF1 vorgelegt. Es wurde erneut vorgebracht, dass die Zustellung der Bescheide mangelhaft gewesen sei. Die Zustellvollmacht sei zum Zeitpunkt der Bescheid-Erlassung noch aufrecht gewesen und die Bescheide daher nicht wirksam zugestellt. Aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen ergebe sich, dass die BF1 an vielfachen schweren Erkrankungen, unter anderem römisch 40 , leide. Sie befinde sich in regelmäßiger fachärztlicher Betreuung und habe bereits mehrfach stationär behandelt werden müssen. Infolge ihrer Erkrankungen sei sie auf ständige Unterstützung und Betreuung im Alltag angewiesen. Von einer Trennung von nahen Angehörigen würde dringend abgeraten und sei ein Verbleib im familiären Umfeld für die Genesung der BF1 von enormer Relevanz. Die in Österreich lebenden Töchter der BF1 seien willig und in der Lage, die umfassende Betreuung der BF1 wahrzunehmen. Der BF2 sei nicht in der Lage, die notwendige Betreuung der BF1 alleine wahrzunehmen und die in Portugal lebende Tochter der BF1 würde zeitnah in die USA auswandern. Es wurde ein Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung einer Tochter der BF1 gestellt. Das qualifizierte Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF1 und ihrer Tochter würde für eine „gewisse Beziehungsintensität“ sprechen und vermöge ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zu begründen. Vorgelegt wurde erneut der ambulante Fachbefund vom 04.10.2023 (siehe oben 2.1.), ein ärztlicher Entlassungsbrief des LKH XXXX vom 08.11.2023, wonach die BF1 am 08.11.2023 in gutem körperlichen Allgemeinzustand wieder entlassen worden wäre und ein „Befund über aktuellen Zustand der Patientin als Vorlage zu zuständiger Behörde“ vom 08.11.2023, verfasst von einem Facharzt XXXX , Wahlarzt. Aus letzterem gehen folgende aktuelle Diagnosen hervor: XXXX Als Therapie werden die Medikamente XXXX Abschließend wird angemerkt: Vorgelegt wurde erneut der ambulante Fachbefund vom 04.10.2023 (siehe oben 2.1.), ein ärztlicher Entlassungsbrief des LKH römisch 40 vom 08.11.2023, wonach die BF1 am 08.11.2023 in gutem körperlichen Allgemeinzustand wieder entlassen worden wäre und ein „Befund über aktuellen Zustand der Patientin als Vorlage zu zuständiger Behörde“ vom 08.11.2023, verfasst von einem Facharzt römisch 40 , Wahlarzt. Aus letzterem gehen folgende aktuelle Diagnosen hervor: römisch 40 Als Therapie werden die Medikamente römisch 40 Abschließend wird angemerkt: „Da Frau XXXX leide, d.h. eine kompetente Versorgung in unterstütztes Milieu mit konstanter ärztlicher Behandlung, sowie Unterstützung von Familienmitgliedern, Sohn und Töchtern wird protektiv wirken und sie kann wieder relativ gut funktionieren. Sonst wäre ihre Gesundheit gefährdet sein.“„Da Frau römisch 40 leide, d.h. eine kompetente Versorgung in unterstütztes Milieu mit konstanter ärztlicher Behandlung, sowie Unterstützung von Familienmitgliedern, Sohn und Töchtern wird protektiv wirken und sie kann wieder relativ gut funktionieren. Sonst wäre ihre Gesundheit gefährdet sein.“
  7. Mit Schriftsatz vom 09.02.2024 wurde ein klinisch- XXXX Kurzbericht einer Klinischen XXXX bei der Bundesbetreuungseinrichtung (BBU) XXXX vom 25.01.2024 betreffend die BF1 in Vorlage gebracht. Daraus ergebe sich, dass bei der BF1 unter anderem der Verdacht auf eine XXXX vorliege. Den Unterlagen könne entnommen werden, dass die Abschiebung der BF1 nach Portugal aus XXXX Sicht eine deutliche XXXX Gefährdung darstelle. Sie sei auf die Nähe ihrer Familie angewiesen und benötige laufende XXXX Kontrollen und XXXX Betreuung.
  8. Mit Schriftsatz vom 09.02.2024 wurde ein klinisch- römisch 40 Kurzbericht einer Klinischen römisch 40 bei der Bundesbetreuungseinrichtung (BBU) römisch 40 vom 25.01.2024 betreffend die BF1 in Vorlage gebracht. Daraus ergebe sich, dass bei der BF1 unter anderem der Verdacht auf eine römisch 40 vorliege. Den Unterlagen könne entnommen werden, dass die Abschiebung der BF1 nach Portugal aus römisch 40 Sicht eine deutliche römisch 40 Gefährdung darstelle. Sie sei auf die Nähe ihrer Familie angewiesen und benötige laufende römisch 40 Kontrollen und römisch 40 Betreuung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I dargelegte Verfahrensgang. Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins dargelegte Verfahrensgang. Die BF, eine Mutter und ihr Sohn, sind eigenen Angaben zufolge volljährige afghanische Staatsangehörige und stellten jeweils am 05.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Portugal. Das BFA richtete am 30.05.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Portugal, welchem die portugiesischen Behörden mit Schreiben vom 01.06.2023

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten. Das BFA richtete am 30.05.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Portugal, welchem die portugiesischen Behörden mit Schreiben vom 01.06.2023

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Portugals wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Portugal an. Es handelt sich hierbei um die aktuellste Version der Staatendokumentation des LIB zu Portugal. Soweit darin auf Quellen älteren Datums Bezug genommen wird, ist davon auszugehen, dass diese nach wie vor der gegenwärtigen Situation entsprechen und somit zur Beurteilung der gegenwärtigen Situation für Schutzsuchende in Portugal herangezogen werden können. Die BF laufen im Falle einer Überstellung nach Portugal nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Konkrete in der Person der BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes. Bei der BF1 besteht der Verdacht auf mehrere XXXX . Zudem leidet sie an XXXX . Sie befindet sich in XXXX und nimmt Medikamente. Bei der BF1 besteht der Verdacht auf mehrere römisch 40 . Zudem leidet sie an römisch 40 . Sie befindet sich in römisch 40 und nimmt Medikamente. Der BF2 ist gesund und nimmt keine Medikamente. Bei den BF liegen aktuell keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen, überstellungshinderlichen Erkrankungen vor. Im Bundesgebiet sind seit XXXX Jahren zwei volljährige Töchter bzw. Schwestern der BF aufhältig. Zwischen den BF und ihren in Österreich aufhältigen Verwandten bestehen weder Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur, noch eine besonders enge Beziehung. Es bestand die letzten Jahre kein gemeinsamer Haushalt der BF mit ihren Töchtern bzw. Schwestern. Ein im Sinne des Art. 8 EMRK zu beachtendes Familienleben der BF in Österreich kann nicht festgestellt werden.Im Bundesgebiet sind seit römisch 40 Jahren zwei volljährige Töchter bzw. Schwestern der BF aufhältig. Zwischen den BF und ihren in Österreich aufhältigen Verwandten bestehen weder Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur, noch eine besonders enge Beziehung. Es bestand die letzten Jahre kein gemeinsamer Haushalt der BF mit ihren Töchtern bzw. Schwestern. Ein im Sinne des Artikel 8, EMRK zu beachtendes Familienleben der BF in Österreich kann nicht festgestellt werden. Auch sonst bestehen keine besonderen privaten oder beruflichen Bindungen der BF im österreichischen Bundesgebiet.

  1. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise und Asylantragstellung der ergeben sich aus den unbedenklichen Verwaltungsakten und den Angaben der BF im Verfahren. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren ergeben sich aus dem in den Verwaltungsakten befindlichen Schriftwechsel zwischen der österreichischen und der portugiesischen Dublin-Behörde. Hinweise auf eine etwaige Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegen nicht vor. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Portugal auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO), samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus deren Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen. Zwar ist aus diesen abzulesen, dass die BF1 unter den festgestellten Erkrankungen leidet bzw. der Verdacht darauf besteht, diese stellen jedoch keine Erkrankungen jener Schwere dar, dass sie einer Überstellung nach Portugal im Wege stünden. Eine Überstellung auf dem Luftweg ist jedenfalls zumutbar. Bezüglich der Anmerkung im klinisch- XXXX Kurzbericht vom 25.01.2024, nach der eine Abschiebung nach Portugal eine XXXX Gefährdung der darstelle, da die Nähe der BF1 zu ihrer Familie eine wichtige Unterstützung und Halt für die BF1 sei, ist festzuhalten, dass gegen den Sohn der BF1 eine gleichlautende aufenthaltsbeendende Entscheidung ergeht, wodurch die Nähe, zumindest zu einem Teil ihrer Familienangehörigen, aufrechterhalten werden kann.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus deren Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen. Zwar ist aus diesen abzulesen, dass die BF1 unter den festgestellten Erkrankungen leidet bzw. der Verdacht darauf besteht, diese stellen jedoch keine Erkrankungen jener Schwere dar, dass sie einer Überstellung nach Portugal im Wege stünden. Eine Überstellung auf dem Luftweg ist jedenfalls zumutbar. Bezüglich der Anmerkung im klinisch- römisch 40 Kurzbericht vom 25.01.2024, nach der eine Abschiebung nach Portugal eine römisch 40 Gefährdung der darstelle, da die Nähe der BF1 zu ihrer Familie eine wichtige Unterstützung und Halt für die BF1 sei, ist festzuhalten, dass gegen den Sohn der BF1 eine gleichlautende aufenthaltsbeendende Entscheidung ergeht, wodurch die Nähe, zumindest zu einem Teil ihrer Familienangehörigen, aufrechterhalten werden kann. Der BF2 hat im Laufe des Verfahrens nicht behauptet, an einer schweren oder lebensbedrohlichen, überstellungshinderlichen Erkrankung zu leiden. In der Einvernahme führte er an, das Medikament XXXX zu nehmen und dass möglich sei, dass XXXX habe, aber es sei nichts Genaueres festgestellt worden. Ärztliche Unterlagen hat er nicht vorgelegt. Der BF2 hat im Laufe des Verfahrens nicht behauptet, an einer schweren oder lebensbedrohlichen, überstellungshinderlichen Erkrankung zu leiden. In der Einvernahme führte er an, das Medikament römisch 40 zu nehmen und dass möglich sei, dass römisch 40 habe, aber es sei nichts Genaueres festgestellt worden. Ärztliche Unterlagen hat er nicht vorgelegt. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich aus den Angaben der BF im Verfahren und den dazu eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister. Demnach leben zwei Töchter bzw. Schwestern der BF seit ca. XXXX Jahren im österreichischen Bundesgebiet – eine Tochter hat bereits die österreichische Staatsbürgerschaft - und eine Tochter bzw. Schwester der BF in Portugal. Ein gemeinsamer Haushalt zwischen den BF und ihren in Österreich lebenden Angehörigen wurde nicht behauptet. Es sind im Verfahren auch keine Hinweise hervorgekommen, dass zwischen den BF und ihren in Österreich lebenden Angehörigen eine über das übliche Maß hinausgehende familiäre Bindung besteht, insbesondere zumal die Töchter bzw. Schwestern der BF bereits seit XXXX Jahren in Österreich aufhältig sind. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich aus den Angaben der BF im Verfahren und den dazu eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister. Demnach leben zwei Töchter bzw. Schwestern der BF seit ca. römisch 40 Jahren im österreichischen Bundesgebiet – eine Tochter hat bereits die österreichische Staatsbürgerschaft - und eine Tochter bzw. Schwester der BF in Portugal. Ein gemeinsamer Haushalt zwischen den BF und ihren in Österreich lebenden Angehörigen wurde nicht behauptet. Es sind im Verfahren auch keine Hinweise hervorgekommen, dass zwischen den BF und ihren in Österreich lebenden Angehörigen eine über das übliche Maß hinausgehende familiäre Bindung besteht, insbesondere zumal die Töchter bzw. Schwestern der BF bereits seit römisch 40 Jahren in Österreich aufhältig sind. Die BF1 machte im Laufe des Verfahrens teilweise widersprüchliche Angaben zu ihren Familienangehörigen. Ergänzend zu ihren Angaben in der Erstbefragung, wonach sie Portugal verlassen habe, da sie dort keine ärztliche Versorgung und keine Unterstützungsleistungen bekommen habe, führte sie in der Einvernahme vor dem BFA an, sie habe Portugal verlassen, da ihre in Portugal lebende Tochter in die USA auswandern würde und sie in Österreich auch Töchter habe. Sie benötige die Hilfe und finanzielle Unterstützung ihrer Töchter in Österreich. Zuvor gab die BF1 an, finanziell nicht von ihren in Österreich lebenden Töchtern abhängig zu sein. Die BF1 ist vor ihrer Einreise nach Österreich ohne die Hilfe ihrer Töchter zurechtgekommen, obwohl sie, wie aus dem medizinischen Unterlagen hervorgeht, schon länger unter gesundheitlichen Problemen leidet. Laut dem Befund über den aktuellen Zustand der BF1 vom 08.11.2023 nimmt sie eigenen Angaben zufolge das XXXX (vgl. Befund über aktuellen Zustand vom 08.11.2023, S. 1). Sollte die BF1 aufgrund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes Unterstützung im Alltag benötigen, so kann ihr Sohn, gegen den die gleiche aufenthaltsbeendende Entscheidung ergeht, diese leisten. Ihren in Österreich lebenden Töchtern steht es frei, die BF1 von Österreich aus in Portugal finanziell zu unterstützen. Überdies ist die Behauptung, ihre in Portugal lebende Tochter würde in die USA auswandern, nicht erwiesen. Die BF1 hat dies in der Einvernahme vor dem BFA erstmals erwähnt. In der Erstbefragung hat sie lediglich angegeben, dass eine ihrer Töchter in Portugal lebe. Es wurden keine Belege dafür vorgelegt, dass diese plane, Portugal zu verlassen, obwohl im Schriftsatz vom 01.12.2023 behauptet wurde, dass ihr bereits eine Einreisegenehmigung für die USA erteilt worden sei. Bei Durchsicht ihrer Angaben im Verfahren entsteht der Eindruck, dass die BF1 eine tatsächlich nicht gegebene Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung ihres Asylverfahrens erreichen will, zumal sie in der Erstbefragung ihren Aufenthalt und die Asylantragstellung in Portugal verschwiegen hat, bis ihr der EURODAC-Treffer mit Portugal vorgehalten wurde. Die BF1 machte im Laufe des Verfahrens teilweise widersprüchliche Angaben zu ihren Familienangehörigen. Ergänzend zu ihren Angaben in der Erstbefragung, wonach sie Portugal verlassen habe, da sie dort keine ärztliche Versorgung und keine Unterstützungsleistungen bekommen habe, führte sie in der Einvernahme vor dem BFA an, sie habe Portugal verlassen, da ihre in Portugal lebende Tochter in die USA auswandern würde und sie in Österreich auch Töchter habe. Sie benötige die Hilfe und finanzielle Unterstützung ihrer Töchter in Österreich. Zuvor gab die BF1 an, finanziell nicht von ihren in Österreich lebenden Töchtern abhängig zu sein. Die BF1 ist vor ihrer Einreise nach Österreich ohne die Hilfe ihrer Töchter zurechtgekommen, obwohl sie, wie aus dem medizinischen Unterlagen hervorgeht, schon länger unter gesundheitlichen Problemen leidet. Laut dem Befund über den aktuellen Zustand der BF1 vom 08.11.2023 nimmt sie eigenen Angaben zufolge das römisch 40 vergleiche Befund über aktuellen Zustand vom 08.11.2023, S. 1). Sollte die BF1 aufgrund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes Unterstützung im Alltag benötigen, so kann ihr Sohn, gegen den die gleiche aufenthaltsbeendende Entscheidung ergeht, diese leisten. Ihren in Österreich lebenden Töchtern steht es frei, die BF1 von Österreich aus in Portugal finanziell zu unterstützen. Überdies ist die Behauptung, ihre in Portugal lebende Tochter würde in die USA auswandern, nicht erwiesen. Die BF1 hat dies in der Einvernahme vor dem BFA erstmals erwähnt. In der Erstbefragung hat sie lediglich angegeben, dass eine ihrer Töchter in Portugal lebe. Es wurden keine Belege dafür vorgelegt, dass diese plane, Portugal zu verlassen, obwohl im Schriftsatz vom 01.12.2023 behauptet wurde, dass ihr bereits eine Einreisegenehmigung für die USA erteilt worden sei. Bei Durchsicht ihrer Angaben im Verfahren entsteht der Eindruck, dass die BF1 eine tatsächlich nicht gegebene Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung ihres Asylverfahrens erreichen will, zumal sie in der Erstbefragung ihren Aufenthalt und die Asylantragstellung in Portugal verschwiegen hat, bis ihr der EURODAC-Treffer mit Portugal vorgehalten wurde. Zur Aussage des BF 2, seine Mutter hätte in Portugal ärztliche Hilfe benötigt, aber sie hätten darauf einen Monat warten müssen und sich keinen privaten Arzt leisten können, ist auszuführen, dass es auch in Österreich regelmäßig zu Wartezeiten auf ärztliche Leistungen kommt und auffällt, dass die BF1 sich nunmehr offenbar nicht nur einen gewillkürten Rechtsanwalt sondern auch einen Wahlarzt leisten kann.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins,).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG) idF BGBl. I 205/2022 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 205 aus 2022, lauten: § 7 Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. § 9

(1)Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).Paragraph 9,
(1)Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(2)Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(3)Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
(4)Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokumentes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.
(5)Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.
(6)§ 8 ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden.
(6)Paragraph 8, ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 5
(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)

Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(2)

Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Im vorliegenden Fall ist

ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:Im vorliegenden Fall ist

ihres Artikel 49, (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden: Art. 49Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013,, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000,, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 12Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft

(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft

(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Art. 13 Artikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See-oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See-oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller —der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können —sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. KAPITEL IV KAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Artikel 16 Abhängige Personen

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen seinen Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, d s Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme-oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme-oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Artikel 20 Einleitung des Verfahrens

(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4)Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. 3.2. Zur Zustellung der Bescheide vom 23.10.2023: Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass sowohl die BF1, als auch der BF2 der Tochter bzw. Schwester der BF, XXXX , am XXXX eine Vollmacht (inklusive Zustellvollmacht) erteilt haben (vgl. bzgl. BF1 AS 67 und bzgl. BF2 AS 63). Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass sowohl die BF1, als auch der BF2 der Tochter bzw. Schwester der BF, römisch 40 , am römisch 40 eine Vollmacht (inklusive Zustellvollmacht) erteilt haben vergleiche bzgl. BF1 AS 67 und bzgl. BF2 AS 63). Die bekämpften Bescheide wurden den BF in Folge jeweils am 24.10.2023 persönlich zugestellt (vgl. bzgl. BF1 AS 205, bzgl. BF2 AS 183). In der Beschwerde wurde daraufhin zusammengefasst vorgebracht, dass die Bescheide mangelhaft zugestellt worden seien und daher keine Rechtswirkungen entfalten hätten können.Die bekämpften Bescheide wurden den BF in Folge jeweils am 24.10.2023 persönlich zugestellt vergleiche bzgl. BF1 AS 205, bzgl. BF2 AS 183). In der Beschwerde wurde daraufhin zusammengefasst vorgebracht, dass die Bescheide mangelhaft zugestellt worden seien und daher keine Rechtswirkungen entfalten hätten können. Grundsätzlich gilt

§ 7Zust

G eine mangelhafte Zustellung dennoch als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

§ 9Abs. 3 Zust

G hat die Behörde, soweit ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, den Zustellbevollmächtigten als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.Grundsätzlich gilt

Paragraph 7, ZustG eine mangelhafte Zustellung dennoch als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Paragraph 9, Absatz 3, ZustG hat die Behörde, soweit ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, den Zustellbevollmächtigten als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Zum Widerruf der Zustellvollmacht: In der Einvernahme vor dem BFA am 23.10.2023 wurden beide BF gefragt, ob sie im gegenständlichen Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten hätten, was beide verneinten (vgl. bzgl. BF1 AS 109 und bzgl. BF2 107). Mit Schriftsatz vom 01.12.2023 wird vorgebracht, dass diese Aussagen auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen seien. Die Frage sei dahingehend übersetzt worden, ob die BF einen Anwalt hätten, was zum damaligen Zeitpunkt nicht der Fall gewesen sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass laut der Niederschrift der Einvernahme die Frage wortwörtlich wie folgt formuliert wurde: „Haben sie im gegenständlichen Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten?“ Da sowohl nach einem Vertreter als auch nach einem Zustellbevollmächtigten gefragt wurde, erscheint ein derartiger Übersetzungsfehler unwahrscheinlich. Selbst bei Wahrunterstellung dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass die BF jeweils am Ende der Befragung darüber informiert wurden, dass über ihre Anträge Bescheid mäßig abgesprochen wird und ihnen die Bescheide persönlich zu ihrer Adresse zugestellt werden, wogegen keiner von ihnen widersprochen hat (vgl. bzgl. BF1 AS 117 und bzgl. BF2 115). Auch wurde den BF laut Protokoll die gesamte Niederschrift wortwörtlich rückübersetzt und dagegen von den BF keine Einwendungen erhoben. Sohin ist von einem Widerruf der (Zustell-) Vollmachten auszugehen.In der Einvernahme vor dem BFA am 23.10.2023 wurden beide BF gefragt, ob sie im gegenständlichen Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten hätten, was beide verneinten vergleiche bzgl. BF1 AS 109 und bzgl. BF2 107). Mit Schriftsatz vom 01.12.2023 wird vorgebracht, dass diese Aussagen auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen seien. Die Frage sei dahingehend übersetzt worden, ob die BF einen Anwalt hätten, was zum damaligen Zeitpunkt nicht der Fall gewesen sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass laut der Niederschrift der Einvernahme die Frage wortwörtlich wie folgt formuliert wurde: „Haben sie im gegenständlichen Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten?“ Da sowohl nach einem Vertreter als auch nach einem Zustellbevollmächtigten gefragt wurde, erscheint ein derartiger Übersetzungsfehler unwahrscheinlich. Selbst bei Wahrunterstellung dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass die BF jeweils am Ende der Befragung darüber informiert wurden, dass über ihre Anträge Bescheid mäßig abgesprochen wird und ihnen die Bescheide persönlich zu ihrer Adresse zugestellt werden, wogegen keiner von ihnen widersprochen hat vergleiche bzgl. BF1 AS 117 und bzgl. BF2 115). Auch wurde den BF laut Protokoll die gesamte Niederschrift wortwörtlich rückübersetzt und dagegen von den BF keine Einwendungen erhoben. Sohin ist von einem Widerruf der (Zustell-) Vollmachten auszugehen. Dem mit Schriftsatz vom 01.12.2023 vorgebrachten Einwand, dass es Behörden nach Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich verwehrt sei, von einem schlüssigen Widerruf einer Zustellvollmacht auszugehen, ist entgegenzuhalten, dass der VwGH in der zitierten Entscheidung keine allgemeine Aussage darüber trifft, ob Behörden unter bestimmten Umständen von einem schlüssigen Widerruf einer Zustellvollmacht ausgehen dürfen (vgl. VwGH 29.06.2000, 2000/20/0135). In der zitierten Entscheidung sprach der VwGH aus, dass „für die belangte Behörde kein objektiver Anhaltspunkt für die Annahme, der Beschwerdeführer wolle dadurch, dass er seine neue Adresse bekannt gibt, die Zustellvollmacht (schlüssig) widerrufen“ bestand. Dieser Beschluss des VwGH bezieht sich nur auf das konkrete Verfahren, welchem ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde liegt als dem gegenständlichen.Dem mit Schriftsatz vom 01.12.2023 vorgebrachten Einwand, dass es Behörden nach Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich verwehrt sei, von einem schlüssigen Widerruf einer Zustellvollmacht auszugehen, ist entgegenzuhalten, dass der VwGH in der zitierten Entscheidung keine allgemeine Aussage darüber trifft, ob Behörden unter bestimmten Umständen von einem schlüssigen Widerruf einer Zustellvollmacht ausgehen dürfen vergleiche VwGH 29.06.2000, 2000/20/0135). In der zitierten Entscheidung sprach der VwGH aus, dass „für die belangte Behörde kein objektiver Anhaltspunkt für die Annahme, der Beschwerdeführer wolle dadurch, dass er seine neue Adresse bekannt gibt, die Zustellvollmacht (schlüssig) widerrufen“ bestand. Dieser Beschluss des VwGH bezieht sich nur auf das konkrete Verfahren, welchem ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde liegt als dem gegenständlichen. Zum allgemeinen Verfahrensgrundsatz der „Heilung durch Einlassung“: Dazu unabhängig führte der OGH im Beschluss vom 30.07.2007, 8 Ob 69/07s aus: „Es ist gesicherte Rechtsprechung, dass ein Schriftstück nur dann im Sinn des § 7 ZustG als „tatsächlich zugekommen" gilt und dass ein bei der Zustellung unterlaufener Mangel nur dann geheilt ist, wenn das Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt. Die bloße Kenntnis vom Inhalt des Zustellstücks reicht für den Eintritt der Rechtsfolgen der Zustellung nicht aus (SZ 71/204; 9 ObA 321/00x; 1 Ob 66/01i; Gitschthaler in Rechberger ZPO3 § 87 [§ 98 ZustG] Rz 5 mwH; Stumvoll in Fasching/Konecny2 II/2 § 87 ZPO [§ 87 ZustG] Rz 12 mwH; RIS-Justiz RS0083733).Dazu unabhängig führte der OGH im Beschluss vom 30.07.2007, 8 Ob 69/07s aus: „Es ist gesicherte Rechtsprechung, dass ein Schriftstück nur dann im Sinn des Paragraph 7, ZustG als „tatsächlich zugekommen" gilt und dass ein bei der Zustellung unterlaufener Mangel nur dann geheilt ist, wenn das Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt. Die bloße Kenntnis vom Inhalt des Zustellstücks reicht für den Eintritt der Rechtsfolgen der Zustellung nicht aus (SZ 71/204; 9 ObA 321/00x; 1 Ob 66/01i; Gitschthaler in Rechberger ZPO3 Paragraph 87, [§ 98 ZustG] Rz 5 mwH; Stumvoll in Fasching/Konecny2 II/2 Paragraph 87, ZPO [§ 87 ZustG] Rz 12 mwH; RIS-Justiz RS0083733). Der Oberste Gerichtshof vertritt nun die, aus allgemeinen Verfahrensgrundsätzen abgeleitete Auffassung, dass ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel dann nicht möglich sei, wenn dem „Zustellinhalt

reagiert" wurde, insbesondere eine Verfügung über das Schriftstück getroffen wurde und es zu einer „Heilung durch Einlassung" gekommen sei (7 Ob 75/04m; 10 Ob 47/03i; 10 ObS 376/02w; Gitschthaler aaO Rz 7; RIS-Justiz RS0083731). Diese Auffassung hat der Oberste Gerichtshof insbesondere im Fall der Erhebung eines Rechtsmittels gegen die nicht oder nicht gesetzmäßig zugestellte Entscheidung vertreten (7 Ob 75/04m; 10 Ob 47/03i; 10 ObS 376/02w).“ Dieser Rechtsansicht hat sich auch der VwGH angeschlossen (vgl. VwGH 20.01.2015, Ro 2014/09/0059).Der Oberste Gerichtshof vertritt nun die, aus allgemeinen Verfahrensgrundsätzen abgeleitete Auffassung, dass ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel dann nicht möglich sei, wenn dem „Zustellinhalt

reagiert" wurde, insbesondere eine Verfügung über das Schriftstück getroffen wurde und es zu einer „Heilung durch Einlassung" gekommen sei (7 Ob 75/04m; 10 Ob 47/03i; 10 ObS 376/02w; Gitschthaler aaO Rz 7; RIS-Justiz RS0083731). Diese Auffassung hat der Oberste Gerichtshof insbesondere im Fall der Erhebung eines Rechtsmittels gegen die nicht oder nicht gesetzmäßig zugestellte Entscheidung vertreten (7 Ob 75/04m; 10 Ob 47/03i; 10 ObS 376/02w).“ Dieser Rechtsansicht hat sich auch der VwGH angeschlossen vergleiche VwGH 20.01.2015, Ro 2014/09/0059). Demnach ist ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel nicht möglich, wenn dem Zustellinhalt

reagiert wurde. Dies haben die BF durch die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes und das rechtzeitige Einbringen der Beschwerde am 07.11.2024 getan. In der Beschwerde wird nicht ausschließlich der Zustellmangel gerügt, sondern auch inhaltlich auf den Bescheid eingegangen. Dies führt auch dazu, dass die BF, selbst bei einer fehlerhaften Zustellung, in keiner Weise durch diese beschwert wurden. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Zustellung der bekämpften Bescheide eine Vollmacht vorlag, in casu entbehrlich ist, da selbst wenn man von keinem Widerruf der Zustellvollmacht ausginge, ein allfälliger Zustellmangel durch Einlassung geheilt wurde, in dem die Beschwerde rechtzeitig und inhaltlich vollständig erhoben wurde. 3.

  1. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz):3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz): 3.3.
  3. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Portugals zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der BF im Art. 18 Dublin III-VO begründet, da die BF dort einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellten. 3.3.
  4. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Portugals zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der BF im Artikel 18, Dublin III-VO begründet, da die BF dort einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellten. Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme der BF basiert weiters auf der ausdrücklichen Zustimmung der portugiesischen Dublin-Behörde auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und es wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten.Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme der BF basiert weiters auf der ausdrücklichen Zustimmung der portugiesischen Dublin-Behörde auf der Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und es wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Portugal finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Portugals ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels entscheidungsrelevanter familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der BF. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels entscheidungsrelevanter familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der BF. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre: 3.3.
  5. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK: 3.3.
  6. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische M

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