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{'item': 'W161 2289773-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2024 GeschäftszahlW161 2289773-1 Spruch, W161 2289773-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias festgestellte Volljährigkeit, StA. Afghanistan, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2024, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias festgestellte Volljährigkeit, StA. Afghanistan, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2024, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3, 2.Satz BFA-VG i.d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, 2 Punkt S, a, t, z, BFA-VG i.d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, dessen Identität nicht feststeht, stellte am 07.01.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Die EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF bereits am 04.03.2020 (Kategorie 1) in Griechenland einen Asylantrag stellte. 2.
  2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.01.2022 gab der BF an, er habe seinen Herkunftsstaat vor 3 Jahren verlassen, sich dann einen Monat im Iran aufgehalten, 2 Monate in der Türkei, ca. zwei Jahre in Griechenland und sei von dort über unbekannte Länder und Italien nach Österreich gekommen. In Griechenland sei er 1 Jahr lang in einem geschlossenen Lager gewesen, dann sei er für ein halbes Jahr in einer anderen, ihm unbekannten Stadt ebenfalls in einem Lager untergebracht worden. Er sei dann ca. neun Monate in XXXX gewesen. Eigentlich habe er in Griechenland keinen Asylantrag stellen wollen, aber es sei einer eingespeichert worden. Er habe eine griechische Identitätskarte und einen Flüchtlingspass erhalten. Er habe in Griechenland um Asyl angesucht, dass Verfahren sei positiv entschieden worden, die Unterlagen habe er im Lager vergessen. Er möchte nicht zurück nach Griechenland, weil es dort keine Gesetze gäbe. Man glaube nicht, dass es ein Land sei, welches der EU angehöre. Als Fluchtgrund gab der BF die Bedrohung durch die Taliban an. Er sei am XXXX geboren und habe keine Familienangehörige in Österreich oder in einem anderen EU-Staat. 2.
  3. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.01.2022 gab der BF an, er habe seinen Herkunftsstaat vor 3 Jahren verlassen, sich dann einen Monat im Iran aufgehalten, 2 Monate in der Türkei, ca. zwei Jahre in Griechenland und sei von dort über unbekannte Länder und Italien nach Österreich gekommen. In Griechenland sei er 1 Jahr lang in einem geschlossenen Lager gewesen, dann sei er für ein halbes Jahr in einer anderen, ihm unbekannten Stadt ebenfalls in einem Lager untergebracht worden. Er sei dann ca. neun Monate in römisch 40 gewesen. Eigentlich habe er in Griechenland keinen Asylantrag stellen wollen, aber es sei einer eingespeichert worden. Er habe eine griechische Identitätskarte und einen Flüchtlingspass erhalten. Er habe in Griechenland um Asyl angesucht, dass Verfahren sei positiv entschieden worden, die Unterlagen habe er im Lager vergessen. Er möchte nicht zurück nach Griechenland, weil es dort keine Gesetze gäbe. Man glaube nicht, dass es ein Land sei, welches der EU angehöre. Als Fluchtgrund gab der BF die Bedrohung durch die Taliban an. Er sei am römisch 40 geboren und habe keine Familienangehörige in Österreich oder in einem anderen EU-Staat.
  4. Aufgrund der Angaben des BF zu seinem Reiseweg sowie des EURODAC-Treffers richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.01.2022 ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 Dublin III-VO an Griechenland.
  5. Aufgrund der Angaben des BF zu seinem Reiseweg sowie des EURODAC-Treffers richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.01.2022 ein Informationsersuchen gemäß Artikel 34, Dublin III-VO an Griechenland. Mit Antwortschreiben vom 31.01.2022 teilte die griechische Dublin-Behörde mit, dass der BF als XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan am 04.03.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt habe. Dem BF sei am XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden und ihm eine Aufenthaltsberechtigung, gültig vom XXXX bis XXXX gewährt worden. Mit Antwortschreiben vom 31.01.2022 teilte die griechische Dublin-Behörde mit, dass der BF als römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan am 04.03.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt habe. Dem BF sei am römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden und ihm eine Aufenthaltsberechtigung, gültig vom römisch 40 bis römisch 40 gewährt worden.
  6. Am 11.01.2022 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Verfahrensanordnung „Feststellung des spätestmöglichen Geburtsdatums“ und stellte darin fest, dass der BF am XXXX geboren wurde.
  7. Am 11.01.2022 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Verfahrensanordnung „Feststellung des spätestmöglichen Geburtsdatums“ und stellte darin fest, dass der BF am römisch 40 geboren wurde. Begründend wurde ausgeführt, der BF sei bei seiner illegalen Einreise am 17.12.2021 XXXX kontrolliert worden und habe sich mit seinem griechischen Konventionsreisepass und seiner griechischen Asylkarte, beides lautend auf XXXX , geb. am XXXX ausgewiesen und keinen Asylantrag gestellt.Begründend wurde ausgeführt, der BF sei bei seiner illegalen Einreise am 17.12.2021 römisch 40 kontrolliert worden und habe sich mit seinem griechischen Konventionsreisepass und seiner griechischen Asylkarte, beides lautend auf römisch 40 , geb. am römisch 40 ausgewiesen und keinen Asylantrag gestellt. Am 07.01.2022 habe er dann einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und als Geburtsdatum den XXXX angegeben. Identitätsbezeugende Dokumente habe er zu diesem Zeitpunkt nicht vorweisen können und angegeben, seine Unterlagen in Griechenland vergessen zu haben.Am 07.01.2022 habe er dann einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und als Geburtsdatum den römisch 40 angegeben. Identitätsbezeugende Dokumente habe er zu diesem Zeitpunkt nicht vorweisen können und angegeben, seine Unterlagen in Griechenland vergessen zu haben. Das Bundesamt gehe demnach davon aus, dass der BF am XXXX geboren wurde, nachdem er bei seiner Einreise in Österreich identitätsbezeugende griechische Dokumente vorgelegt habe, welches dieses Geburtsdatum bestätigen. Darüber hinaus könne davon ausgegangen werden, dass das Alter darauf korrekt sei, nachdem die griechischen Behörden das Verfahren des BF ausreichend geprüft hätten und der BF selbst seine Geburtsdaten während seiner zweijährigen Anwesenheit in Griechenland nie korrigiert hätte.Das Bundesamt gehe demnach davon aus, dass der BF am römisch 40 geboren wurde, nachdem er bei seiner Einreise in Österreich identitätsbezeugende griechische Dokumente vorgelegt habe, welches dieses Geburtsdatum bestätigen. Darüber hinaus könne davon ausgegangen werden, dass das Alter darauf korrekt sei, nachdem die griechischen Behörden das Verfahren des BF ausreichend geprüft hätten und der BF selbst seine Geburtsdaten während seiner zweijährigen Anwesenheit in Griechenland nie korrigiert hätte.
  8. Am 09.03.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt, bei der er angab, er sei am XXXX in XXXX geboren, ledig und habe keine Kinder. Er sei bis zur neunten Klasse in der Schule gewesen, habe nie gearbeitet und seien seine Eltern und Geschwister in Afghanistan. Er habe in Österreich eine Cousine, sie sei anerkannter Flüchtling. Er wohne nicht mit dieser zusammen, sondern in einem Flüchtlingsheim. Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zu dieser Cousine wurde vom BF verneint. Zur beabsichtigten Ausweisung nach Griechenland gab der BF an, was solle er in Griechenland machen. Er habe dort kein zu Hause und keine Arbeit. Man bekomme dort auch keine Unterstützung. Er sei gezwungen worden, in Griechenland einen Asylantrag zu stellen. Er sei einen Tag in einem Gefängnis gewesen und erst entlassen worden, als er einen Asylantrag gestellt habe. Er wolle nicht nach Griechenland zurück, sondern zur Schule gehen und eine Ausbildung machen, das habe er in Griechenland nicht können. Er habe dort keine Zukunft, weil er keine Unterstützung bekomme.
  9. Am 09.03.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt, bei der er angab, er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren, ledig und habe keine Kinder. Er sei bis zur neunten Klasse in der Schule gewesen, habe nie gearbeitet und seien seine Eltern und Geschwister in Afghanistan. Er habe in Österreich eine Cousine, sie sei anerkannter Flüchtling. Er wohne nicht mit dieser zusammen, sondern in einem Flüchtlingsheim. Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zu dieser Cousine wurde vom BF verneint. Zur beabsichtigten Ausweisung nach Griechenland gab der BF an, was solle er in Griechenland machen. Er habe dort kein zu Hause und keine Arbeit. Man bekomme dort auch keine Unterstützung. Er sei gezwungen worden, in Griechenland einen Asylantrag zu stellen. Er sei einen Tag in einem Gefängnis gewesen und erst entlassen worden, als er einen Asylantrag gestellt habe. Er wolle nicht nach Griechenland zurück, sondern zur Schule gehen und eine Ausbildung machen, das habe er in Griechenland nicht können. Er habe dort keine Zukunft, weil er keine Unterstützung bekomme.
  10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2022 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, sowie in Spruchpunkt III. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
  11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2022 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, sowie in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. In diesem Bescheid wurde festgestellt, die Identität des BF stehe fest, dieser sei in Griechenland anerkannter Flüchtling. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Griechenland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Er verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Er sei am 07.01.2022 illegal in Österreich eingereist und seit diesem Zeitpunkt hier aufhältig. Eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe nicht. Im Bescheid wurden weiters nur Feststellungen zur vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus getroffen. Andere Feststellungen zur Lage in Griechenland fanden sich in dem Bescheid jedoch nicht. Zwar fand sich eine Zeile, die lautete: „Zu Griechenland werden folgende Feststellungen getroffen:“ Die Feststellungen selbst fehlten jedoch im Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, die Identität des BF stehe aufgrund des vorgelegten griechischen Konventionsreisepasses fest. Die Alias-Daten ergäben sich aufgrund der Mitteilung Griechenlands vom 31.01.
  12. Da dem BF in Griechenland personenbezogene Dokumente mit dem Geburtsdatum XXXX ausgestellt worden wären, müsse angenommen werden, dass sein Alter in Griechenland ausführlich geprüft, bewertet und für richtig gefunden worden wäre. Auch sei der BF mit diesen Dokumenten in Griechenland für zwei Jahre aufhältig gewesen und seien diese Dokumente in Griechenland von ihm offensichtlich genutzt worden und hätte sich sein Aufenthalt und die ihm zustehenden Rechte in Griechenland damit begründet. Die Personaldaten der vom BF vorgelegten Tazkira würden nicht mit den Angaben über seine Person übereinstimmen, welche dieser im Verfahren angegeben habe. So habe er bei der Erstbefragung behauptet, am XXXX geboren zu sein, in der von ihm bei der Einvernahme vorgelegten Tazkira wäre er am XXXX geboren. Begründend wurde ausgeführt, die Identität des BF stehe aufgrund des vorgelegten griechischen Konventionsreisepasses fest. Die Alias-Daten ergäben sich aufgrund der Mitteilung Griechenlands vom 31.01.
  13. Da dem BF in Griechenland personenbezogene Dokumente mit dem Geburtsdatum römisch 40 ausgestellt worden wären, müsse angenommen werden, dass sein Alter in Griechenland ausführlich geprüft, bewertet und für richtig gefunden worden wäre. Auch sei der BF mit diesen Dokumenten in Griechenland für zwei Jahre aufhältig gewesen und seien diese Dokumente in Griechenland von ihm offensichtlich genutzt worden und hätte sich sein Aufenthalt und die ihm zustehenden Rechte in Griechenland damit begründet. Die Personaldaten der vom BF vorgelegten Tazkira würden nicht mit den Angaben über seine Person übereinstimmen, welche dieser im Verfahren angegeben habe. So habe er bei der Erstbefragung behauptet, am römisch 40 geboren zu sein, in der von ihm bei der Einvernahme vorgelegten Tazkira wäre er am römisch 40 geboren. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, die in den Feststellungen zu Griechenland angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. Es wurde auf den Inhalt des § 5 BFA-G verwiesen und ausgeführt, soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums beziehe, werde angeführt, dass diese - aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Griechenland – nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, die in den Feststellungen zu Griechenland angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. Es wurde auf den Inhalt des Paragraph 5, BFA-G verwiesen und ausgeführt, soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums beziehe, werde angeführt, dass diese - aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Griechenland – nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung des BF nach Griechenland eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung des BF nach Griechenland eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe.
  14. Am 17.05.2022 wurde gegen den Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
  15. Mit Beschluss vom 24.05.2022 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  16. Mit Beschluss vom 24.05.2022 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  17. Mit Beschluss des BVwG vom 20.06.2022 wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3
  18. Satz BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  19. Mit Beschluss des BVwG vom 20.06.2022 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3,
  20. Satz BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Argumentation der erstinstanzlichen Behörde, dass aufgrund der Angaben des BF in Griechenland dessen Alter jedenfalls erwiesen sei, nicht gefolgt werden könne. Es werde daher eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen sein, um Klarheit über das Alter des Beschwerdeführers erhalten zu können. Auch haben die näheren Lebensumstände des BF während seines Aufenthaltes in Griechenland nicht festgestellt werden können, da der Beschwerdeführer zu seinem Aufenthalt in Griechenland gar nicht näher befragt worden sei. Das BFA habe auch keine Feststellungen darüber getroffen, ob der BF im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen haben würde und ob in Griechenland Integrationsmaßnahmen angeboten werden würden, sondern habe nur ausgesprochen, dass sich aus den Angaben des BF keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben hätten, dass dieser konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworden zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Ebenso habe das BFA keinerlei Feststellungen zur Lage in Griechenland getroffen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Behörde jede Ermittlungstätigkeit unterlassen habe, sodass der Sachverhalt so mangelhaft sei, dass der Beschwerde stattzugeben sei und der angefochtene Bescheid zu beheben sei. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Argumentation der erstinstanzlichen Behörde, dass aufgrund der Angaben des BF in Griechenland dessen Alter jedenfalls erwiesen sei, nicht gefolgt werden könne. Es werde daher eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen sein, um Klarheit über das Alter des Beschwerdeführers erhalten zu können. Auch haben die näheren Lebensumstände des BF während seines Aufenthaltes in Griechenland nicht festgestellt werden können, da der Beschwerdeführer zu seinem Aufenthalt in Griechenland gar nicht näher befragt worden sei. Das BFA habe auch keine Feststellungen darüber getroffen, ob der BF im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen haben würde und ob in Griechenland Integrationsmaßnahmen angeboten werden würden, sondern habe nur ausgesprochen, dass sich aus den Angaben des BF keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben hätten, dass dieser konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworden zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Ebenso habe das BFA keinerlei Feststellungen zur Lage in Griechenland getroffen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Behörde jede Ermittlungstätigkeit unterlassen habe, sodass der Sachverhalt so mangelhaft sei, dass der Beschwerde stattzugeben sei und der angefochtene Bescheid zu beheben sei.
  21. In der Folge wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl XXXX , Arzt f. Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens zur ‚Multifaktoriellen‘ Diagnostik zur Feststellung des absoluten Mindestalters zum Antragszeitpunkt beauftragt. In seinemGutachten vom 01.08.2022, basierend auf einer Anamnese und körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.07.2022, eines Orthopantomogrammes vom 28.07.2022, einer Befundung des ‚Panoramaröntgens‘ vom 31.07.2022, einem Dünnschicht-CT der Sternoclavikulargelenksregion bds. vom 28.07.2022 und einem Handröntgenbefund linksseits vom 28.07.2022, gelangt der Sachverständige zu dem Schluss, dass sich für den Beschwerdeführ zum Zeitpunkt der Untersuchung am 28.07.2022 ein absolutes Mindestalter von XXXX Jahren ergibt. Damit habe sich der BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 07.01.2022 nicht eindeutig jenseits seines vollendeten
  22. Lebensjahres befunden. Eine Minderjährigkeit könne für diesen Zeitpunkt also nicht ausgeschlossen werden.
  23. In der Folge wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl römisch 40 , Arzt f. Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens zur ‚Multifaktoriellen‘ Diagnostik zur Feststellung des absoluten Mindestalters zum Antragszeitpunkt beauftragt. In seinemGutachten vom 01.08.2022, basierend auf einer Anamnese und körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.07.2022, eines Orthopantomogrammes vom 28.07.2022, einer Befundung des ‚Panoramaröntgens‘ vom 31.07.2022, einem Dünnschicht-CT der Sternoclavikulargelenksregion bds. vom 28.07.2022 und einem Handröntgenbefund linksseits vom 28.07.2022, gelangt der Sachverständige zu dem Schluss, dass sich für den Beschwerdeführ zum Zeitpunkt der Untersuchung am 28.07.2022 ein absolutes Mindestalter von römisch 40 Jahren ergibt. Damit habe sich der BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 07.01.2022 nicht eindeutig jenseits seines vollendeten
  24. Lebensjahres befunden. Eine Minderjährigkeit könne für diesen Zeitpunkt also nicht ausgeschlossen werden.
  25. Am 07.02.2023 wurde ein Festnahmeauftrag erlassen, da sich der BF dem Verfahren entzogen hätte. Das Asylverfahren wurde gem. § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht – trotz Belehrung über etwaige negative Konsequenzen – weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen könne.
  26. Am 07.02.2023 wurde ein Festnahmeauftrag erlassen, da sich der BF dem Verfahren entzogen hätte. Das Asylverfahren wurde gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht – trotz Belehrung über etwaige negative Konsequenzen – weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen könne. Am 23.06.2023 wurde das Asylverfahren fortgesetzt.
  27. Am 05.03.2024 wurde der BF neuerlich vor dem BFA einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er sei gesund, nehme keine Medikamente und sei nicht in ärztlicher Behandlung. Er habe bisher im Verfahren immer die Wahrheit gesagt und halte seine Angaben vollinhaltlich aufrecht. Befragt nach seinem Geburtsdatum gab der BF an, er sei am XXXX geboren. Er sei nach dem medizinischen Gutachten hier mit XXXX erfasst worden, obwohl er eine Tazkira habe. Die Tazkira im Original wurde in Vorlage gebracht. Dazu wurde festgestellt, dass es untypisch sei, dass eine Tazkira ein A4-Format aufweise und die Seriennummer mittels Kugelschreiber abgeändert worden wäre und einen stärkeren Druck als das Raster der Tazkira aufweisen würde. Befragt, wie er sich auf die Tazkira berufen könne, obwohl sein Geburtsdatum darin unrichtig wäre, sagte der BF, dass es fünf Monate Unterschied seien. Hinten sei eine Rufnummer von der Person, die ihm das übermittelt habe. Der BF sei keine prominente Persönlichkeit in Afghanistan. Es sei korrekt, dass er ein afghanischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitischer Moslem sei. Aufgrund dieser Volksgruppenzugehörigkeit hätte er auch Probleme mit den Taliban. Der BF sei ledig, nicht verlobt, habe keine Kinder und keine Sorgepflichten. Seine Eltern und seine Schwestern seien noch in Afghanistan aufhältig. Der BF legte diverse Integrationsdokumente (19 A4-Seiten, wurden dem Akt als Kopie beigefügt), vor. Befragt ob Abhängigkeiten zu in Österreich lebenden Personen, Vereinen, Organisationen, etc. bestehen, gab der BF an, er habe eine Cousine in Österreich, mit welcher er ein gutes Verhältnis habe und welche in XXXX wohne. Er lebe nicht gemeinsam mit der Cousine und bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zu dieser. Er lebe bei ihrer Schwiegermutter, diese sei etwas älter und er unterstütze sie. Befragt nach seinem Alltag in Österreich, gab der BF an, er habe keine Freizeit. Von 08:30 bis 16:30 sei er in der Schule. Von ca. 17:30 bis 20:00 spiele er Fußball, dann komme er nach Hause. Am Wochenende lerne er. Er habe in Österreich afghanische Freunde und im Kurs auch Freunde aus anderen Ländern, Araber, Kurden. Auf die Frage, wie er sich seinen Lebensunterhalt in Österreich finanziere, gab der BF an, er wohne bei der Schwiegermutter seiner Cousine und bekomme € 50,-- im Monat, dies sei aber wie ausborgen. Er erhalte sonst keine Mittel. Nach Österreich sei er wegen der Cousine gekommen, da er sonst niemanden habe. Er sei einmal hier gewesen und es habe ihm gut gefallen. Er könne die Schule besuchen, arbeiten und sich weiterentwickeln. In Griechenland sei er in einem geschlossenen Camp, wie in einem Gefängnis, gewesen. Er habe dort keinen Antrag gestellt. Befragt zu seinem Aufenthalt in Griechenland, gab der BF an, er sei dort anerkannt worden. Es habe keine Kurse gegeben. Er sei nach XXXX gebracht worden, ohne Kurs und ohne Schule. Es habe keine Arbeit gegeben. In XXXX sei er in einem Camp gewesen, er habe dort zu essen bekommen. Das sei kostenlos gewesen. Dann sei er volljährig geworden und habe wegmüssen. Er habe kein Essen bekommen. Er habe keine Arbeit gefunden und die Sprache nicht gesprochen. Es habe auch keine Schule gegeben. Leistungen habe er keine erhalten, nur das Essen sei bezahlt worden. Den Betrag von € 40,-- für den Flug nach Österreich habe er mittels Taschengeld erspart. Es seien € 150,-- im Monat gewesen. Davon habe er auch essen müssen. In Griechenland habe er keine Familie oder nahen Bekannten. Befragt nach seiner letzten Unterkunft in Griechenland, gab der BF an, er sei auf der Straße gewesen. Er habe nicht ins Camp dürfen. Er sei im XXXX gewesen. Es seien zwei Tage gewesen, dann habe er eine Familie kennengelernt, diese habe gemeint, sie nehme ihn mit. Zu Griechenland könne er nichts Positives angeben. Ein Jahr sei er im Gefängnis gewesen. Nur weil er minderjährig gewesen sei. Er habe den Status in Griechenland nicht mehr. Es sei ihm nicht möglich in Griechenland zu leben, da er dort niemanden habe, er die Sprache nicht kenne und er habe dort keinen Platz, keine Arbeit, keine Kurse und keine Schule. Er möchte zu den aktuellen Länderfeststellungen zur Situation für Schutzberechtigte in Griechenland nicht Stellung nehmen.
  28. Am 05.03.2024 wurde der BF neuerlich vor dem BFA einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er sei gesund, nehme keine Medikamente und sei nicht in ärztlicher Behandlung. Er habe bisher im Verfahren immer die Wahrheit gesagt und halte seine Angaben vollinhaltlich aufrecht. Befragt nach seinem Geburtsdatum gab der BF an, er sei am römisch 40 geboren. Er sei nach dem medizinischen Gutachten hier mit römisch 40 erfasst worden, obwohl er eine Tazkira habe. Die Tazkira im Original wurde in Vorlage gebracht. Dazu wurde festgestellt, dass es untypisch sei, dass eine Tazkira ein A4-Format aufweise und die Seriennummer mittels Kugelschreiber abgeändert worden wäre und einen stärkeren Druck als das Raster der Tazkira aufweisen würde. Befragt, wie er sich auf die Tazkira berufen könne, obwohl sein Geburtsdatum darin unrichtig wäre, sagte der BF, dass es fünf Monate Unterschied seien. Hinten sei eine Rufnummer von der Person, die ihm das übermittelt habe. Der BF sei keine prominente Persönlichkeit in Afghanistan. Es sei korrekt, dass er ein afghanischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitischer Moslem sei. Aufgrund dieser Volksgruppenzugehörigkeit hätte er auch Probleme mit den Taliban. Der BF sei ledig, nicht verlobt, habe keine Kinder und keine Sorgepflichten. Seine Eltern und seine Schwestern seien noch in Afghanistan aufhältig. Der BF legte diverse Integrationsdokumente (19 A4-Seiten, wurden dem Akt als Kopie beigefügt), vor. Befragt ob Abhängigkeiten zu in Österreich lebenden Personen, Vereinen, Organisationen, etc. bestehen, gab der BF an, er habe eine Cousine in Österreich, mit welcher er ein gutes Verhältnis habe und welche in römisch 40 wohne. Er lebe nicht gemeinsam mit der Cousine und bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zu dieser. Er lebe bei ihrer Schwiegermutter, diese sei etwas älter und er unterstütze sie. Befragt nach seinem Alltag in Österreich, gab der BF an, er habe keine Freizeit. Von 08:30 bis 16:30 sei er in der Schule. Von ca. 17:30 bis 20:00 spiele er Fußball, dann komme er nach Hause. Am Wochenende lerne er. Er habe in Österreich afghanische Freunde und im Kurs auch Freunde aus anderen Ländern, Araber, Kurden. Auf die Frage, wie er sich seinen Lebensunterhalt in Österreich finanziere, gab der BF an, er wohne bei der Schwiegermutter seiner Cousine und bekomme € 50,-- im Monat, dies sei aber wie ausborgen. Er erhalte sonst keine Mittel. Nach Österreich sei er wegen der Cousine gekommen, da er sonst niemanden habe. Er sei einmal hier gewesen und es habe ihm gut gefallen. Er könne die Schule besuchen, arbeiten und sich weiterentwickeln. In Griechenland sei er in einem geschlossenen Camp, wie in einem Gefängnis, gewesen. Er habe dort keinen Antrag gestellt. Befragt zu seinem Aufenthalt in Griechenland, gab der BF an, er sei dort anerkannt worden. Es habe keine Kurse gegeben. Er sei nach römisch 40 gebracht worden, ohne Kurs und ohne Schule. Es habe keine Arbeit gegeben. In römisch 40 sei er in einem Camp gewesen, er habe dort zu essen bekommen. Das sei kostenlos gewesen. Dann sei er volljährig geworden und habe wegmüssen. Er habe kein Essen bekommen. Er habe keine Arbeit gefunden und die Sprache nicht gesprochen. Es habe auch keine Schule gegeben. Leistungen habe er keine erhalten, nur das Essen sei bezahlt worden. Den Betrag von € 40,-- für den Flug nach Österreich habe er mittels Taschengeld erspart. Es seien € 150,-- im Monat gewesen. Davon habe er auch essen müssen. In Griechenland habe er keine Familie oder nahen Bekannten. Befragt nach seiner letzten Unterkunft in Griechenland, gab der BF an, er sei auf der Straße gewesen. Er habe nicht ins Camp dürfen. Er sei im römisch 40 gewesen. Es seien zwei Tage gewesen, dann habe er eine Familie kennengelernt, diese habe gemeint, sie nehme ihn mit. Zu Griechenland könne er nichts Positives angeben. Ein Jahr sei er im Gefängnis gewesen. Nur weil er minderjährig gewesen sei. Er habe den Status in Griechenland nicht mehr. Es sei ihm nicht möglich in Griechenland zu leben, da er dort niemanden habe, er die Sprache nicht kenne und er habe dort keinen Platz, keine Arbeit, keine Kurse und keine Schule. Er möchte zu den aktuellen Länderfeststellungen zur Situation für Schutzberechtigte in Griechenland nicht Stellung nehmen.
  29. Mit Bescheid des BFA vom 15.03.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie in Spruchpunkt III. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
  30. Mit Bescheid des BFA vom 15.03.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz neuerlich gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Zur Lage in Griechenland wurden im angefochtenen Bescheid nachstehende Feststellungen getroffen: Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung 2023-01-16 13:37 In Griechenland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. AIDA 5.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle Auf den griechischen Ägäisinseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos wird derzeit ein Fast-Track-Verfahren praktiziert. Hierbei können Interviews auch von EASO [Anm. seit Anfang 2023 EUAA], in dringenden Fällen auch von Polizei oder Armee durchgeführt werden. In allen Verfahren gibt es entsprechende Beschwerdemöglichkeiten mit aufschiebender Wirkung (AIDA 5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Auf den griechischen Ägäisinseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos wird derzeit ein Fast-Track-Verfahren praktiziert. Hierbei können Interviews auch von EASO [Anm. seit Anfang 2023 EUAA], in dringenden Fällen auch von Polizei oder Armee durchgeführt werden. In allen Verfahren gibt es entsprechende Beschwerdemöglichkeiten mit aufschiebender Wirkung (AIDA 5.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). AIDA 5.2022 Die Anzahl der Schutzsuchenden ist nach 2019 mit insgesamt 74.613 Ankünften massiv zurückgegangen. 2020 wurden insgesamt 15.696 Personen registriert, 2021 belief sich die entsprechende Zahl auf 9.157 Personen (4.331 auf dem Seeweg, 4.826 über Land) (UNHCR 18.12.2022; vgl. AI 7.4.2021). Vom
  31. Jänner bis
  32. Dezember 2022 wurden insgesamt 17.511 Neuankünfte (5.736 über Land und 11.775 auf dem Seeweg) verzeichnet (UNHCR 18.12.2022). Die erhebliche Reduktion der Bearbeitungsrückstände und der Rückgang der Zahl der Neuankömmlinge führten dazu, dass sich der Fokus von den Inseln auf das Festland verschoben hat (EUAA 2022). Die Anzahl der Schutzsuchenden ist nach 2019 mit insgesamt 74.613 Ankünften massiv zurückgegangen. 2020 wurden insgesamt 15.696 Personen registriert, 2021 belief sich die entsprechende Zahl auf 9.157 Personen (4.331 auf dem Seeweg, 4.826 über Land) (UNHCR 18.12.2022; vergleiche AI 7.4.2021). Vom
  33. Jänner bis
  34. Dezember 2022 wurden insgesamt 17.511 Neuankünfte (5.736 über Land und 11.775 auf dem Seeweg) verzeichnet (UNHCR 18.12.2022). Die erhebliche Reduktion der Bearbeitungsrückstände und der Rückgang der Zahl der Neuankömmlinge führten dazu, dass sich der Fokus von den Inseln auf das Festland verschoben hat (EUAA 2022). Trotz des Rückgangs der Asylanträge und der Zahl der im Laufe des Jahres erteilten erstinstanzlichen Entscheidungen werden weiterhin signifikante Verzögerungen in der ersten Instanz gemeldet (AIDA 5.2022). Die Asylgesetze wurden 2020 und neuerlich im September 2021 verschärft. Zentrale Anliegen der neuen Regelungen sind u. a. eine Beschleunigung der Asylverfahren, eine Steigerung der Rückführungen abgelehnter Asylwerber sowie eine schärfere Trennung zwischen Flüchtlingen und Migranten (USDOS 30.3.2021). Außerdem wurden die verfahrensrechtlichen und materiellen Schutzmaßnahmen für Einzelpersonen weiter eingeschränkt. Die Änderungen weiten die Inhaftierungsmöglichkeiten bei Asyl- und Rückführungsverfahren aus und sehen die Schaffung neuer Einrichtungen vor, die mit einem System des kontrollierten Ein- und Auszugs die offenen Lager ersetzen sollten (AI 7.4.2021). Oftmals wurde im Laufe des Jahres die Praxis der sogenannten fiktiven Zustellung von erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen angewandt (AIDA 5.2022). Weiters ist vorgesehen, dass abgelehnte Asylwerber sofort in die Türkei oder ihr Herkunftsland zurückverbracht werden können. UNHCR sowie lokale und internationale NGOs kritisieren, die neuen Bestimmungen (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2021; EUAA 2022).Die Asylgesetze wurden 2020 und neuerlich im September 2021 verschärft. Zentrale Anliegen der neuen Regelungen sind u. a. eine Beschleunigung der Asylverfahren, eine Steigerung der Rückführungen abgelehnter Asylwerber sowie eine schärfere Trennung zwischen Flüchtlingen und Migranten (USDOS 30.3.2021). Außerdem wurden die verfahrensrechtlichen und materiellen Schutzmaßnahmen für Einzelpersonen weiter eingeschränkt. Die Änderungen weiten die Inhaftierungsmöglichkeiten bei Asyl- und Rückführungsverfahren aus und sehen die Schaffung neuer Einrichtungen vor, die mit einem System des kontrollierten Ein- und Auszugs die offenen Lager ersetzen sollten (AI 7.4.2021). Oftmals wurde im Laufe des Jahres die Praxis der sogenannten fiktiven Zustellung von erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen angewandt (AIDA 5.2022). Weiters ist vorgesehen, dass abgelehnte Asylwerber sofort in die Türkei oder ihr Herkunftsland zurückverbracht werden können. UNHCR sowie lokale und internationale NGOs kritisieren, die neuen Bestimmungen (USDOS 12.4.2022; vergleiche HRW 13.1.2021; EUAA 2022). Weiters macht es laut NGO-Angaben die Flüchtlingspolitik Athens vielen Migranten teilweise unmöglich, einen Asylantrag zu stellen. Die Möglichkeit, über Skype mit der Asylbehörde zu kommunizieren, wurde am
  35. November 2021 vom griechischen Migrationsministerium abgeschafft; infolgedessen können sich Asylsuchende auf dem Festland nur noch in einem Aufnahme- und Identifizierungszentrum in Fylakio, nahe der türkischen Grenze, registrieren lassen. Dieser Ort ist für die meisten Flüchtlinge schwer oder gar nicht zu erreichen (DW 8.2.2022; vgl. RLS 11.2022).Weiters macht es laut NGO-Angaben die Flüchtlingspolitik Athens vielen Migranten teilweise unmöglich, einen Asylantrag zu stellen. Die Möglichkeit, über Skype mit der Asylbehörde zu kommunizieren, wurde am
  36. November 2021 vom griechischen Migrationsministerium abgeschafft; infolgedessen können sich Asylsuchende auf dem Festland nur noch in einem Aufnahme- und Identifizierungszentrum in Fylakio, nahe der türkischen Grenze, registrieren lassen. Dieser Ort ist für die meisten Flüchtlinge schwer oder gar nicht zu erreichen (DW 8.2.2022; vergleiche RLS 11.2022). Ferner in der Kritik steht die Bestimmung, dass für jeden Folgeantrag eine Gebühr in Höhe von 100 Euro pro Antragssteller und bei Familien eine Gebühr von 100 Euro pro Familienmitglied erhoben wird. Damit ist Griechenland der einzige EU-Mitgliedstaat, der eine Gebühr für die Folgeantragstellung erhebt (AIDA 5.2022; vgl. RSA/Pro Asyl 2.2022).Ferner in der Kritik steht die Bestimmung, dass für jeden Folgeantrag eine Gebühr in Höhe von 100 Euro pro Antragssteller und bei Familien eine Gebühr von 100 Euro pro Familienmitglied erhoben wird. Damit ist Griechenland der einzige EU-Mitgliedstaat, der eine Gebühr für die Folgeantragstellung erhebt (AIDA 5.2022; vergleiche RSA/Pro Asyl 2.2022). Quellen:  AI - Amnesty International: Griechenland 2020 (7.4.2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048854.html, Zugriff 12.1.2023  AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf, Zugriff 12.1.2023  DW - Deutsche Welle (8.2.2022): Greece: Refugees, asylum-seekers struggle to integrate, https://www.dw.com/en/greece-refugees-asylum-seekers-struggle-to-integrate/a-60687733, Zugriff 12.1.2023  EUAA - European Agency for Asylum

(2022): Asylum Report 2022, https://euaa.europa.eu/publications/asylum-report-2022, Zugriff 12.1.2023  HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043593.html, Zugriff 12.1.2023  Infomigrants (31.8.2021): Greek lawmakers introduce tough new legislation on migration, https://www.infomigrants.net/en/post/34718/greek-lawmakers-introduce-tough-new-legislation-on-migration, Zugriff 12.1.2023  RLS - Rosa Lux Stiftung (11.2022): Atlas der Migration, https://www.rosalux.de/fileadmin/rls_uploads/pdfs/sonst_publikationen/atlasdermigration2022.pdf, Zugriff 12.1.2023  RSA/Pro Asyl - Refugee Support Aegean (2.2022): Greece arbitrarily deems Turkey a safe third country in flagrant violation of rights, https://rsaegean.org/wp-content/uploads/2022/02/RSA_STC_LegalNote_EN.pdf, Zugriff 12.1.2023  UNHCR - The UN Refugee Agency (18.12.2022): Refugee Situation. Greece, https://data.unhcr.org/en/situations/mediterranean/location/5179, Zugriff 12.1.202  USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071321.html, Zugriff 12.1.2023 Gesetzesänderungen (Dezember 2023) Letzte Änderung 2024-01-30 15:56 Am 19.12.2023 verabschiedete das griechische Parlament Gesetzesänderungen zur rascheren Integration von Migranten. Ziel der Gesetzesänderungen ist es, durch die Registrierung zumindest eines Teils der illegal im Land aufhältigen Migranten, Gesetzlosigkeit und Schwarzarbeit zu bekämpfen. Änderungen gibt es auch beim Asylverfahren (ÖB Athen 28.12.2023; vgl. IOM 20.12.2023; IM 22.12.2023; TG 19.12.2023). Am 19.12.2023 verabschiedete das griechische Parlament Gesetzesänderungen zur rascheren Integration von Migranten. Ziel der Gesetzesänderungen ist es, durch die Registrierung zumindest eines Teils der illegal im Land aufhältigen Migranten, Gesetzlosigkeit und Schwarzarbeit zu bekämpfen. Änderungen gibt es auch beim Asylverfahren (ÖB Athen 28.12.2023; vergleiche IOM 20.12.2023; IM 22.12.2023; TG 19.12.2023). Aufenthaltserlaubnis Vorgesehen ist die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung für Drittstaatsangehörige, welche sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis); sich weiterhin in Griechenland aufhalten; nicht straffällig geworden sind; eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können; und bis zum 31. Dezember 2024 einen entsprechenden Antrag stellen. Zugleich sollen laut dem Gesetz illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen, strikt dem Rückführungsverfahren unterliegen. Die Erteilung des Aufenthaltstitels kann scheinbar auf ebenfalls in Griechenland aufhältige Ehepartner, Eltern und minderjährige Kinder erstreckt werden, es besteht jedoch kein Recht auf Familienzusammenführung von außerhalb Griechenlands (die Details dieser Regelung scheinen noch unklar). Bei Wegfall des Kriteriums der Beschäftigung „über einen längeren Zeitraum“ kann der Aufenthaltstitel jederzeit wieder entzogen werden (auch hier sind die Details noch offen). Das neue Gesetz gilt explizit nur für Personen, die vor dem Stichtag 30. November 2023 nach Griechenland gekommen sind. Später Angekommene sind somit ausgeschlossen (ÖB Athen 28.12.2023; vgl. IOM 20.12.2023; IM 22.12.2023; TG 19.12.2023).Vorgesehen ist die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung für Drittstaatsangehörige, welche sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis); sich weiterhin in Griechenland aufhalten; nicht straffällig geworden sind; eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können; und bis zum 31. Dezember 2024 einen entsprechenden Antrag stellen. Zugleich sollen laut dem Gesetz illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen, strikt dem Rückführungsverfahren unterliegen. Die Erteilung des Aufenthaltstitels kann scheinbar auf ebenfalls in Griechenland aufhältige Ehepartner, Eltern und minderjährige Kinder erstreckt werden, es besteht jedoch kein Recht auf Familienzusammenführung von außerhalb Griechenlands (die Details dieser Regelung scheinen noch unklar). Bei Wegfall des Kriteriums der Beschäftigung „über einen längeren Zeitraum“ kann der Aufenthaltstitel jederzeit wieder entzogen werden (auch hier sind die Details noch offen). Das neue Gesetz gilt explizit nur für Personen, die vor dem Stichtag 30. November 2023 nach Griechenland gekommen sind. Später Angekommene sind somit ausgeschlossen (ÖB Athen 28.12.2023; vergleiche IOM 20.12.2023; IM 22.12.2023; TG 19.12.2023). Verkürzte Wartezeit beim Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber Eine weitere Änderung betrifft die Verkürzung der Wartezeit für den Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber von sechs auf zwei Monate ab Einreichung des Asylantrags – unabhängig vom Stand des Asylverfahrens (ÖB Athen 28.12.2023; vgl. IOM 20.12.2023; IM 22.12.2023).Eine weitere Änderung betrifft die Verkürzung der Wartezeit für den Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber von sechs auf zwei Monate ab Einreichung des Asylantrags – unabhängig vom Stand des Asylverfahrens (ÖB Athen 28.12.2023; vergleiche IOM 20.12.2023; IM 22.12.2023). Vereinfachtes Asylverfahren Das sogenannte vereinfachte Asylverfahren, wonach bei Migranten aus Ländern mit einer Anerkennungsrate ab 95 % – derzeit Jemen, Eritrea, Sudan, Irak (Jesiden), die palästinensischen Gebiete sowie Syrien und Afghanistan (Letztere nur im Fall des individuellen Ausschlusses der Türkei als sicheres Drittland) – die zweite Befragung zu den individuellen Fluchtgründen entfällt, soll bereits in Anwendung sein. Es gibt derzeit keine Information zum Ablaufzeitpunkt dieser zeitlich begrenzten Maßnahme. Sie soll im kommenden Jahr evaluiert werden (ÖB Athen 28. 12.2023). (Nähere Informationen zu den jüngsten Gesetzesänderungen bzw. deren Inkrafttreten folgen in Kürze; Anm. der Staatendokumentation).(Nähere Informationen zu den jüngsten Gesetzesänderungen bzw. deren Inkrafttreten folgen in Kürze; Anmerkung der Staatendokumentation). Quellen:  IM - Infomigrants (22.12.2023): Greece passes law to grant undocumented migrants residency, https://www.infomigrants.net/en/post/52578/migration-policy-greece-to-lead-icmpd-in-2024https://www.infomigrants.net/en/post/54083/greece-passes-law-to-grant-undocumented-migrants-residency, Zugriff 29.1.2024  IOM Greece - International Organization for Migration (20.12.2023): IOM and UNHCR welcome new amendment facilitating access to labour for migrants and asylum-seekers, https://greece.iom.int/news/iom-and-unhcr-welcome-new-amendment-facilitating-access-labour-migrants-and-asylum-seekers, Zugriff 29.1.2024  TG - The Guardian (16.12.2023): Greece to legalise papers for thousands of migrants to counter labour shortage, https://www.theguardian.com/world/2023/dec/19/greece-to-legalise-papers-for-thousands-of-migrants-to-counter-labour-shortage, Zugriff 29.1.2024  ÖB Athen - Österreichische Botschaft Athen [Österreich] (28.12.2023): Bericht der ÖB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung 2024-01-31 13:14 Das Dublin-Verfahren wird von der Dublin-Einheit der Asylbehörde in Athen in Kooperation mit den regionalen Asylbehörden bearbeitet. EUAA, vormals EASO, unterstützt die Behörde beim Dublinverfahren (AIDA 5.2022). Dublin-Überstellungen nach Griechenland wurden seit 2011 nach dem Urteil des EGMR im Fall "M.S.S. vs. Greece & Belgium" und dem Urteil des EUGH in den beiden zusammenhängenden Fällen "C-411/10 und C-493/10 N.S. v. Secretary of State for the Home Department" in der Praxis weitgehend eingestellt (AIDA 5.2022). Obwohl das griechische Asyl- und Aufnahmesystem weiterhin unter erheblichem Druck stand, wurde im März 2017 eine Wiederaufnahme von Rückführungen nach Griechenland auf der Grundlage der Dublin-III-Verordnung von der Europäischen Kommission empfohlen; jedoch wurden in der Empfehlung Personen, die zu besonders schutzwürdigen Gruppen zählen, wie etwa unbegleitete Minderjährige, von Dublin-Überstellungen ausdrücklich ausgenommen (AIDA 5.2022). Dublin-Rückkehrer sehen sich in Griechenland ernsthaften Schwierigkeiten gegenüber, sowohl was den erneuten Zugang zum Asylverfahren als auch die Aufnahmebedingungen, die von NGOs als praktisch nicht vorhanden bezeichnet werden, betrifft. Seit Einstufung der Türkei als sicheres Drittland im Jahr 2021 besteht für Dublin-Rückkehrer das Risiko, in die Türkei zurückgeschickt zu werden. Antragsteller, die dem EU-Türkei-Abkommen vom 18. März 2016 unterliegen und die Inseln trotz der ihnen auferlegten geografischen Beschränkung verlassen haben, werden einer internen griechischen Polizei-Anordnung zufolge, bei Dublin-Rückkehr nach Griechenland, auf diese Insel zurückgeführt und ihr Antrag dort im beschleunigten Grenzverfahren geprüft (AIDA 5.2022). Ein bemerkenswerter Anstieg (+55,5 %) bei der Zahl der eingehenden Dublin-Anfragen war 2021 für Griechenland zu verzeichnen (13.796 Anfragen gegenüber 8.869 Anfragen im Jahr 2020). Dies kann u. a. auf die Entscheidung Deutschlands zurückgeführt werden, Überstellungen nach Griechenland im Jahr 2021 wieder aufzunehmen. Deutschland hat im Laufe des Jahres 2021 10.427 Übernahmeersuchen an Griechenland gestellt (nicht vulnerable Asylwerber; in jedem Fall wurden Garantien für Aufnahmebedingungen, Unterbringung und Asylverfahren gefordert). In der Praxis wurde von Deutschland 2021 nur eine Überstellung nach Griechenland durchgeführt. Obwohl Griechenland bei den eingehenden Ersuchen 2021 insgesamt an dritter Stelle stand, wurden nur 2 Personen tatsächlich überstellt. Trotzdem die Europäische Kommission die Wiederaufnahme von Überstellungen nach Griechenland angeregt hat, führen verschiedene Staaten in der Praxis immer noch keine Überstellungen durch (z. B. Belgien, Malta und Portugal). Einige Länder wie Bulgarien, Ungarn, Rumänien und Slowenien, bemühen sich die Überstellungen wieder aufzunehmen, und stellen Ersuchen aus, haben diese aber bisher nicht ausgeführt (ECRE 9.2022). Quellen:   AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf, Zugriff 9.1.2023  ECRE – European Council on Refugees and Exiles (9.2022): The implementation of the Dublin III Regulation in 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/09/AIDA_Dublin-Update-2021.pdf, Zugriff 12.1.2023 ECRE – European Council on Refugees and Exiles (9.2022): The implementation of the Dublin römisch drei Regulation in 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/09/AIDA_Dublin-Update-2021.pdf, Zugriff 12.1.2023 Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Letzte Änderung 2023-01-16 16:28 Vulnerable Seit Inkrafttreten des IPA (International Protection Act) im Jänner 2020 sind folgende Gruppen als vulnerabel definiert: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, direkte Verwandte von Opfern von Schiffbruch, Behinderte, ernsthaft Kranke, Alte, Schwangere, alleinstehende Elternteile mit minderjährigen Kindern, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt sowie Opfer weiblicher Genitalverstümmelung, Opfer von Menschenhandel und geistig Behinderte. Die Behörden sollen innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab Antragstellung, oder zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens so die Notwendigkeit entsteht, prüfen, ob der Antragsteller den Schutz besonderer Verfahrensgarantien benötigt. Wird eine Vulnerabilität festgestellt, sind besondere Unterbringungsbedingungen und besondere Verfahrensgarantien zu gewähren. Wenn im Rahmen des beschleunigten Verfahrens oder Grenzverfahrens eine angemessene Unterstützung des Antragstellers nicht möglich ist, sind diese Verfahrensarten nicht anwendbar. Ebenfalls können nur Vulnerable von speziellen Unterbringungsbedingungen profitieren (AIDA 5.2022). Im Jahr 2021 wurden keine übermäßigen Verzögerungen zwischen der Ankunft und der Durchführung des Vulnerability-Assessment gemeldet, dennoch sind Lücken und Unzulänglichkeiten bei der Feststellung von Vulnerabilität weiterhin ein Problem. Eine psychosoziale Beurteilung findet kaum statt, es gibt Schwierigkeiten bei der Überweisung an öffentliche Krankenhäuser, die Qualität des medizinischen Screenings und der psychosozialen Unterstützung ist gering. Laut NGO-Angaben wurden 2021 viele Verfahren ohne vorheriges angemessenes medizinisches und/oder psychologisches Screening eröffnet. Nach Verfahrenseröffnung werden, obwohl theoretisch möglich, in der Praxis kaum mehr solche Untersuchungen eingeleitet (AIDA 5.2022). Verzögerungen bei der Durchführung des Vulnerability-Assessments von 10 Tagen bis zu drei Monaten werden von den Inseln auch weiterhin berichtet. In diesen Fällen werden aber dennoch Asylverfahren begonnen, ohne die vorgesehenen Verfahrensgarantien für Vulnerable zu gewähren (ERBB/RSA/HIAS 9.2022). Derzeit gibt es keine öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, die auf die Identifizierung oder Unterstützung von Folteropfern in ihrem Rehabilitationsprozess spezialisiert sind. Daher müssen diese Aufgaben von NGOs übernommen werden, was aufgrund der nicht immer gesicherten Finanzierung der NGOs problematisch ist. In Athen können Opfer von Folter zur Identifikation an die NGO METAdrasi verwiesen werden. Hauptkritikpunkt ist, dass Ärzte in öffentlichen Spitälern nicht angemessen ausgebildet sind, um mögliche Folteropfer zu identifizieren und dass gemäß Istanbuler Protokoll ein multidisziplinärer Ansatz verfolgt werden sollte, um Folteropfer zu identifizieren (AIDA 5.2022). Die Integrationszentren für Migranten (KEM; das sind in mehreren griechischen Gemeinden vorhandene Einrichtungen) haben hauptsächlich die Aufgabe, Vulnerabilität zu erkennen und Betroffene an spezialisierte Strukturen und lokale Dienste zu verweisen, z. B. Unterkünfte für Obdachlose, Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, Opfer von Menschenhandel oder Beratungsdienste für Personen mit psychischen Problemen usw. (IOM 12.1.2023). Wird bei einem Antragsteller Vulnerabilität festgestellt, sind besondere Unterbringungsbedingungen zu gewähren. Auf den Inseln ist es für Vulnerable jedoch wegen Mängeln bei der Identifizierung und wegen eines Mangels an geeigneten Aufnahmeplätzen schwierig, in den Genuss besonderer Aufnahmebedingungen zu kommen. Identifizierte Vulnerable können von den Inseln verlegt werden, wenn nachgewiesen ist, dass dort keine angemessene medizinische Versorgung für ihr individuelles medizinisches Problem zur Verfügung steht. In so einem Fall wird die bei der Ankunft auferlegte geografische Beschränkung aufgehoben und die Personen auf das Festland verlegt. In diesem Zusammenhang wird von Problemen berichtet (AIDA 5.2022). Das Hellenische Nationale Zentrum für soziale Solidarität (EKKA) betreibt Frauenhäuser in Athen und Thessaloniki. Diese nehmen alleinstehende Frauen oder Mütter mit Kindern auf, die Opfer von Gewalt, Menschenhandel oder Obdachlosigkeit geworden sind. Das Generalsekretariat für Demografie, Familienpolitik und Gleichstellung der Geschlechter des Ministeriums für Arbeit und soziale Angelegenheiten betreibt 18 Schutzeinrichtungen für weibliche Gewaltopfer und ihre Kinder. Diese nehmen Frauen auf, die von Beratungsstellen, kommunalen Sozialdiensten und EKKA überwiesen werden. Die Unterkünfte der EKKA und die Frauenhäuser des Generalsekretariats stehen Asylwerbern und Schutzberechtigten zur Verfügung (IOM 12.1.2023). Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) Die zuständige Behörde für das Vormundschaftsverfahren für unbegleitete Minderjährige (UM) ist die Direktion für den Schutz des Kindes und der Familie des Ministeriums für Arbeit und soziale Angelegenheiten in Zusammenarbeit mit dem Nationalen Zentrum für soziale Solidarität (EKKA) oder anderen Behörden. Der lokal zuständige (Jugend-)Staatsanwalt ist als temporärer Vormund vorgesehen, bis zur Ernennung eines permanenten Vormunds aus einem speziellen Vormundschaftsregister des EKKA. Der Vormund ist für alle rechtlichen Fragen und das soziale Wohlergehen des UM verantwortlich. In der Praxis ist das Vormundschaftssystem aufgrund fehlender Sekundärgesetzgebung jedoch noch nicht operativ. Das Faktum, dass Staatsanwälte diese Aufgabe zusätzlich übernehmen müssen, ist Gegenstand der Kritik (AIDA 5.2022). Wenn Zweifel am Alter eines Asylwerbers bestehen, kann eine Altersfeststellung veranlasst werden. Bis zu deren Abschluss soll der Betreffende als Minderjähriger behandelt werden. Für medizinische Untersuchungen ist die Nationale Organisation für Öffentliche Gesundheit (EODY; als Nachfolgerin der KEELPNO) zuständig. Am 13. August 2020 trat Ministerialbeschluss 9889/2020 in Kraft, der ein gemeinsames Verfahren zur Altersfeststellung sowohl im Rahmen der Aufnahme- und Identifizierungsverfahren als auch des Asylverfahrens vorsieht, nicht jedoch für die Altersfeststellung von unbegleiteten Minderjährigen, die der griechischen Polizei unterstehen (d. h. Minderjährige, die sich in Verwaltungs- oder Schutzhaft befinden). Zur Altersfeststellung sollte laut Gesetz zunächst eine Beurteilung anhand der makroskopischen Merkmale (d. h. der körperlichen Erscheinung) wie Größe, Gewicht, Body-Mass-Index, Stimme und Haarwuchs nach einer klinischen Untersuchung durch entsprechend geschultes medizinisches Fachpersonal (Ärzte, Kinderärzte usw.) vorgenommen werden. Falls das Alter der Person dadurch nicht angemessen bestimmt werden kann, wäre eine psychosoziale Beurteilung durch einen Psychologen und einen Sozialarbeiter durchzuführen, um die kognitive, verhaltensmäßige und psychologische Entwicklung der Person zu bewerten. Wenn durch Kombination aus der psychosozialen Beurteilung und der Untersuchung der Entwicklung makroskopischer Merkmale keine Schlussfolgerung gezogen werden kann, wäre die Person folgenden medizinischen Untersuchungen zu unterziehen: entweder Röntgen des linken Handgelenks und der Hand, oder zahnärztliche Untersuchung bzw. Panoramaröntgen der Zähne, oder andere geeignete Mittel. In der Praxis ist NGOs und UNHCR zufolge zur Altersfeststellung weiterhin hauptsächlich die Röntgenuntersuchung üblich (AIDA 5.2022).Wenn Zweifel am Alter eines Asylwerbers bestehen, kann eine Altersfeststellung veranlasst werden. Bis zu deren Abschluss soll der Betreffende als Minderjähriger behandelt werden. Für medizinische Untersuchungen ist die Nationale Organisation für Öffentliche Gesundheit (EODY; als Nachfolgerin der KEELPNO) zuständig. Am 13. August 2020 trat Ministerialbeschluss 9889 aus 2020, in Kraft, der ein gemeinsames Verfahren zur Altersfeststellung sowohl im Rahmen der Aufnahme- und Identifizierungsverfahren als auch des Asylverfahrens vorsieht, nicht jedoch für die Altersfeststellung von unbegleiteten Minderjährigen, die der griechischen Polizei unterstehen (d. h. Minderjährige, die sich in Verwaltungs- oder Schutzhaft befinden). Zur Altersfeststellung sollte laut Gesetz zunächst eine Beurteilung anhand der makroskopischen Merkmale (d. h. der körperlichen Erscheinung) wie Größe, Gewicht, Body-Mass-Index, Stimme und Haarwuchs nach einer klinischen Untersuchung durch entsprechend geschultes medizinisches Fachpersonal (Ärzte, Kinderärzte usw.) vorgenommen werden. Falls das Alter der Person dadurch nicht angemessen bestimmt werden kann, wäre eine psychosoziale Beurteilung durch einen Psychologen und einen Sozialarbeiter durchzuführen, um die kognitive, verhaltensmäßige und psychologische Entwicklung der Person zu bewerten. Wenn durch Kombination aus der psychosozialen Beurteilung und der Untersuchung der Entwicklung makroskopischer Merkmale keine Schlussfolgerung gezogen werden kann, wäre die Person folgenden medizinischen Untersuchungen zu unterziehen: entweder Röntgen des linken Handgelenks und der Hand, oder zahnärztliche Untersuchung bzw. Panoramaröntgen der Zähne, oder andere geeignete Mittel. In der Praxis ist NGOs und UNHCR zufolge zur Altersfeststellung weiterhin hauptsächlich die Röntgenuntersuchung üblich (AIDA 5.2022). Seit Februar 2020 ist das dem Ministerium für Migration und Asyl unterstellte Sondersekretariat für unbegleitete Minderjährige (SSUM) für die Unterbringung von UM verantwortlich. Im April 2021 haben das Ministerium für Migration und Asyl und UNHCR in Zusammenarbeit mit IOM und den NGOs Arsis, METAdrasi und dem Netzwerk für Kinderrechte einen Mechanismus zur schnellen Identifizierung unbegleiteter Minderjähriger geschaffen, welche obdachlos sind oder in unsicheren Verhältnissen leben. Der Mechanismus umfasst eine 24/7-Telefonhotline in sechs Sprachen (AIDA 5.2022; vgl. VB 7.4.2022). Bis September 2022 wurden 2.666 unbegleitete Minderjährige durch den Mechanismus unterstützt, davon wurden 1.242 in sicheren Unterkünften untergebracht (UNHCR 25.10.2022). Mit 31. Dezember 2021 gab es in Griechenland mindestens 2.225 UM und insgesamt 2.478 Unterbringungsplätze in Unterkünften und Einrichtungen für semi-selbständiges Leben (SIL), was eine positive Entwicklung im Vergleich zu den Vorjahren darstellt. Dem SSUM wurden 2021 insgesamt 4.748 UM zur Betreuung übergeben, was einen Rückgang von 21 % im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2020 (6.006) bedeutet. Davon waren 4.435 männlich und 98 % über 12 Jahre alt. Von der Gesamtzahl der verfügbaren Plätze für UM in Griechenland am Ende des Jahres 2021 waren 1.990 Plätze in 71 Unterkünften für UM und 488 Plätze in 121 Wohnungen für UM über 16 Jahren. Außerdem waren im Dezember 2021 60 UM in Notunterkünften, 131 in Aufnahme- und Identifizierungszentren und 61 in offenen Unterbringungszentren für Asylwerber untergebracht (AIDA 5.2022). Seit Februar 2020 ist das dem Ministerium für Migration und Asyl unterstellte Sondersekretariat für unbegleitete Minderjährige (SSUM) für die Unterbringung von UM verantwortlich. Im April 2021 haben das Ministerium für Migration und Asyl und UNHCR in Zusammenarbeit mit IOM und den NGOs Arsis, METAdrasi und dem Netzwerk für Kinderrechte einen Mechanismus zur schnellen Identifizierung unbegleiteter Minderjähriger geschaffen, welche obdachlos sind oder in unsicheren Verhältnissen leben. Der Mechanismus umfasst eine 24/7-Telefonhotline in sechs Sprachen (AIDA 5.2022; vergleiche VB 7.4.2022). Bis September 2022 wurden 2.666 unbegleitete Minderjährige durch den Mechanismus unterstützt, davon wurden 1.242 in sicheren Unterkünften untergebracht (UNHCR 25.10.2022). Mit 31. Dezember 2021 gab es in Griechenland mindestens 2.225 UM und insgesamt 2.478 Unterbringungsplätze in Unterkünften und Einrichtungen für semi-selbständiges Leben (SIL), was eine positive Entwicklung im Vergleich zu den Vorjahren darstellt. Dem SSUM wurden 2021 insgesamt 4.748 UM zur Betreuung übergeben, was einen Rückgang von 21 % im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2020 (6.006) bedeutet. Davon waren 4.435 männlich und 98 % über 12 Jahre alt. Von der Gesamtzahl der verfügbaren Plätze für UM in Griechenland am Ende des Jahres 2021 waren 1.990 Plätze in 71 Unterkünften für UM und 488 Plätze in 121 Wohnungen für UM über 16 Jahren. Außerdem waren im Dezember 2021 60 UM in Notunterkünften, 131 in Aufnahme- und Identifizierungszentren und 61 in offenen Unterbringungszentren für Asylwerber untergebracht (AIDA 5.2022). Unbegleitete Minderjährige werden hauptsächlich in Unterkünften und einige in Wohnungen für unterstütztes Wohnen (SIL) untergebracht. Sobald sie 18 Jahre alt werden, müssen sie die Unterkunft binnen 30 Tagen verlassen. Aufgrund des Mangels an städtischen Unterbringungsmöglichkeiten müssen sie sich dann oft in abgelegene Lager begeben, wo es ihnen an Zugang zu Dienstleistungen und Integrationsmöglichkeiten mangelt (IRC 9.2022). Asylwerber und Schutzberechtigte haben das Recht, ihre Kinder kostenlos in den öffentlichen Schulen einzuschreiben (Voraussetzung: Impfungen und Geburtsurkunde). In offenen Unterkünften wird nicht-formale Bildung angeboten (IOM 12.1.2023). Die Bereitstellung von Dienstleistungen für Asylwerber, einschließlich Kinder, hat sich in letzter Zeit verbessert, obwohl es nach wie vor große Herausforderungen gibt. Trotz der verschiedenen Unterstützungsmaßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu Bildung für Asyl suchende Minderjährige, bleiben Probleme bestehen. In einer Entscheidung vom 26. Januar 2021 stellte der Europäische Ausschuss für soziale Rechte fest, dass mehrere Verstöße gegen die Europäischen Sozialcharta gab, einschließlich eines Verstoßes gegen Artikel 17 Absatz 2 der Charta aufgrund des fehlenden Zugangs zu Bildung für begleitete und unbegleitete Minderjährige auf mehreren Inseln. Es wird von jüngsten Verbesserungen bei der Bereitstellung von Bildung für Asyl suchende Minderjährige und infolgedessen verbesserte tatsächliche Anwesenheitsraten in den Schulen berichtet. Unter anderem bieten fünf Integrationszentren für Migranten Kurse in griechischer Sprache und Kultur an. Für irregulär in Griechenland aufhältige Minderjährige wurde ein weiterer administrativer Zugang zu Covid-19-Tests und Impfungen geschaffen, indem diese durch die Möglichkeit des Nachweises ihrer Identität eine Verwaltungsnummer (PAMKA) erhalten können, mit der sie sich für Covid-Selbsttests registrieren und gegen Covid-19 impfen lassen können (CoE/ECRI 22.9.2022). Den vulnerabelsten Gruppen, wie unbegleiteten Minderjährigen oder Opfern sexueller Gewalt, bietet UNHCR psychosoziale Unterstützung, Notunterkünfte und/oder Pflegeunterbringung. UNHCR bringt auch Flüchtlinge mit Behinderungen mit dem nationalen Sozialschutzsystem und Arbeitsangeboten in Verbindung (UNHCR 25.10.2022). Quellen:   AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf, Zugriff 9.1.2023  CoE/ECRI – Council of Europe / European Commission against Racism and Intolerance (22.9.2022): ECRI Report on Greece, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079085/GRC-CbC-VI-2022-028-ENG-color.pdf, Zugriff 12.1.2023  ERBB/RSA/HIAS - Equal Rights Beyond Borders / Refugee Support Aegean / HIAS Greece (9.2022): The state of the border procedure on the Greek islands, September 2022, https://rsaegean.org/wp-content/uploads/2022/10/BorderProcedure_Greek_islands_report.pdf, Zugriff 12.1.2022)  IOM – International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the situation for migrants in Greece - update, per E-Mail  IRC – International Rescue Committee (9.2022): Afghans in Greece, a story of strength, resilience and survival, https://eu.rescue.org/sites/default/files/2022-09/IRC_Hellas_Afghans_in_Greece_EN_0.pdf, Zugriff 12.1.2023  UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (25.10.2022): ReliefWeb: Greece Fact Sheet; September 2022, https://reliefweb.int/attachments/ea3fa859-d819-4fcc-8d06-eacb250668b9/UNHCR%20Greece%20factsheet%20September%202022.pdf, Zugriff 12.1.2023  VB des BM.I Griechenland [Österreich] (7.4.2022): Bericht des VB, per E-Mail Non-Refoulement Letzte Änderung 2023-01-16 16:29 Auch im Jahr 2021 wurden weiterhin Fälle sogenannter Pushbacks in die Türkei (entlang der Landgrenze und auf See) gemeldet, die unter anderem von UNHCR, Europarat, IOM, dem griechischen Ombudsmann und Organisationen der Zivilgesellschaft heftig kritisiert wurden. Aus mehreren Berichten geht hervor, dass Pushbacks zu einer gängigen Praxis geworden sind (AIDA 5.2022; vgl. IRC 9.2022). Über gewaltsame Praktiken, willkürliche Inhaftierung und sogar Todesfälle wurde berichtet. Es gibt keinen unabhängigen Grenzüberwachungsmechanismus. Kritiker meinen, das griechische Asylgesetz (IPA) setze Asylwerber einem Refoulement-Risiko aus (AIDA 5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Auch im Jahr 2021 wurden weiterhin Fälle sogenannter Pushbacks in die Türkei (entlang der Landgrenze und auf See) gemeldet, die unter anderem von UNHCR, Europarat, IOM, dem griechischen Ombudsmann und Organisationen der Zivilgesellschaft heftig kritisiert wurden. Aus mehreren Berichten geht hervor, dass Pushbacks zu einer gängigen Praxis geworden sind (AIDA 5.2022; vergleiche IRC 9.2022). Über gewaltsame Praktiken, willkürliche Inhaftierung und sogar Todesfälle wurde berichtet. Es gibt keinen unabhängigen Grenzüberwachungsmechanismus. Kritiker meinen, das griechische Asylgesetz (IPA) setze Asylwerber einem Refoulement-Risiko aus (AIDA 5.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Der griechische Minister für Migration und Asyl berichtete im September 2022, dass seit Jahresbeginn 154.102 irreguläre Migranten am Grenzübertritt gehindert worden seien. Pushbacks bestritt er (ECRE 9.9.2022). Die griechischen Behörden haben in mehreren Fällen auch Personen unter Missachtung der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gemäß Regel 39 ("Vorläufige Maßnahmen des EGMR bei drohenden Abschiebungen") der Verfahrensordnung des Gerichtshofs angeordneten einstweiligen Maßnahmen, Personen unrechtmäßig aus dem Staatsgebiet ausgewiesen. In anderen Fällen wurden Migranten noch vor Abschluss der Verfahren nach Regel 39 zurückgewiesen. Der griechische Ombudsmann hat das griechische Parlament 2021 informiert, dass er über 50 Push-Back-Vorfälle untersucht, die mehr als 10.000 Menschen betreffen (RSA 6.2022). Im Zeitraum 2020-2021 verzeichnete UNHCR 539 Vorfälle informeller Pushbacks an Land- und Seegrenzen, betreffend mindestens 17.000 Menschen und damit einhergehend potenzielle Verstöße gegen eine Reihe von Rechten, darunter den Schutz vor Refoulement. Die betroffenen Personen sollen sich in den meisten Fällen bereits im griechischen Hoheitsgebiet, einschließlich der Hoheitsgewässer oder unter griechischer Gerichtsbarkeit befunden haben. Bei deren Aufgriff wurden sie zwar der Kontrolle den griechischen Behörden unterstellt, jedoch sollen diese trotzdem informell abgeschoben worden sein. Die Schwere und Häufigkeit der gemeldeten Vorfälle sowie die Glaubwürdigkeit und Konsistenz der (vom UNHCR) gesammelten Berichte, deute möglicherweise auf schwerwiegende Verstöße gegen die internationalen Menschen- und die EU-Grundrechte hin (UNHCR 7.2022). Eine der wichtigsten Änderungen im griechischen Asylsystem im Jahr 2021 betrifft die Ausweitung des Konzepts der sicheren Drittstaaten. Am 7. Juni 2021 wurde ein gemeinsamer Ministerbeschluss erlassen (JMD 42799/2021), der die Türkei für Asylwerber aus Syrien, Afghanistan, Pakistan, Bangladesch und Somalia als sicheres Drittland ausweist (AIDA 5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Syrer, Afghanen und Somalis hatten 2020 die höchsten Anerkennungsraten in Griechenland. 2021 wurden über 4.000 Entscheidungen auf Basis des JMD 42799/2021 gefällt, davon waren 19 Anträge von Syrern, Afghanen, Somalis, Pakistanis und Bangladeschis unzulässig, 1.140 hingegen zulässig. NGOs haben dennoch im Oktober 2021 beim Staatsrat einen Antrag auf Annullierung des Ministerbeschlusses gestellt, der noch anhängig ist (AIDA 5.2022). Die Türkei weigert sich seit März 2020, Rückführungen aus Griechenland zu akzeptieren, dennoch wird der Minsterratsbeschluss seitens der griechischen Behörden JMD 42799/2021 weiter angewandt. Berichten zufolge wurden drei von vier Anträgen, die auf der Grundlage der nationalen Liste der sicheren Drittstaaten bearbeitet wurden, als zulässig erachtet. Von den unzulässigen Fällen stellten viele Folgeanträge, von denen wiederum viele erneut als unzulässig abgewiesen wurden, diesmal wegen fehlender neuer Elemente. Am 2. September 2022 gewährte die griechische Asylbehörde zwei syrischen Folgeantragstellern den Flüchtlingsstatus, weil das Verwaltungsgericht von Rhodos erkannt hatte, dass die Unfähigkeit zur Rückkehr in die Türkei ein neues Element darstelle (ECRE 9.9.2022). Eine der wichtigsten Änderungen im griechischen Asylsystem im Jahr 2021 betrifft die Ausweitung des Konzepts der sicheren Drittstaaten. Am 7. Juni 2021 wurde ein gemeinsamer Ministerbeschluss erlassen (JMD 42799 aus 2021,), der die Türkei für Asylwerber aus Syrien, Afghanistan, Pakistan, Bangladesch und Somalia als sicheres Drittland ausweist (AIDA 5.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Syrer, Afghanen und Somalis hatten 2020 die höchsten Anerkennungsraten in Griechenland. 2021 wurden über 4.000 Entscheidungen auf Basis des JMD 42799 aus 2021, gefällt, davon waren 19 Anträge von Syrern, Afghanen, Somalis, Pakistanis und Bangladeschis unzulässig, 1.140 hingegen zulässig. NGOs haben dennoch im Oktober 2021 beim Staatsrat einen Antrag auf Annullierung des Ministerbeschlusses gestellt, der noch anhängig ist (AIDA 5.2022). Die Türkei weigert sich seit März 2020, Rückführungen aus Griechenland zu akzeptieren, dennoch wird der Minsterratsbeschluss seitens der griechischen Behörden JMD 42799 aus 2021, weiter angewandt. Berichten zufolge wurden drei von vier Anträgen, die auf der Grundlage der nationalen Liste der sicheren Drittstaaten bearbeitet wurden, als zulässig erachtet. Von den unzulässigen Fällen stellten viele Folgeanträge, von denen wiederum viele erneut als unzulässig abgewiesen wurden, diesmal wegen fehlender neuer Elemente. Am 2. September 2022 gewährte die griechische Asylbehörde zwei syrischen Folgeantragstellern den Flüchtlingsstatus, weil das Verwaltungsgericht von Rhodos erkannt hatte, dass die Unfähigkeit zur Rückkehr in die Türkei ein neues Element darstelle (ECRE 9.9.2022). Quellen:   AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf, Zugriff 9.1.2023  ECRE - European Council on Refugees and Exiles (9.9.2022): Greece: Government States 150,000 People have been Averted but Denies Pushbacks, ‘Safe Third Country’ Inadmissibility Decisions Continue as Hate Crimes are On the Rise in Türkiye, https://ecre.org/greece-government-states-150000-people-have-been-averted-but-denies-pushbacks-safe-third-country-inadmissibility-decisions-continue-as-hate-crimes-are-on-the-ris/, Zugriff 10.1.2023  IRC – International Rescue Committee (9.2022): Afghans in Greece, a story of strength, resilience and survival, https://eu.rescue.org/sites/default/files/2022-09/IRC_Hellas_Afghans_in_Greece_EN_0.pdf, Zugriff 12.1.2023  RSA – Refugee Support Aegean (6.2022): Systemic breaches of the rule of law and of the EU asylum acquis at Greece’s land and sea borders, https://rsaegean.org/wp-content/uploads/2022/06/Greece_CSO_Briefing_LIBE-1.pdf, Zugriff 12.1.2023  UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (7.2022): Submission by the Office of the United Nations High Commissioner for Refugeesin the case of S.A.A. and Others v. Greece (No. 22146/21) before the European Court of Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079716/62f39cb44.pdf, Zugriff 12.1.2023  USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071321.html, Zugriff 12.1.2023 Versorgung Letzte Änderung 2023-01-16 13:28 Die Zahl der Migranten und Flüchtlinge war nach Angaben der griechischen Regierung bereits im Dezember 2021 auf ganz Griechenland bezogen im Vergleich zu 2020 um 49 % zurückgegangen (IM 31.1.2022). Inzwischen gibt es in den griechischen Flüchtlingslagern, die noch vor einigen Jahren völlig überbelegt waren, viele freie Plätze. Während vor drei Jahren noch 92.000 Geflüchtete in 121 Unterkünften lebten, sind es heute nur noch 15.000 in 33 verbliebenen Lagern (RND 4.1.2023). Das Gesetz sieht vor, dass Asylwerbern mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis Leistungen wie Unterkunft, Gesundheitsversorgung, Bildung und Gerichtsverfahren gewährt werden (USDOS 12.4.2022). Die Unterstützung kann in Form von Sachleistungen oder finanziellen Zuwendungen bereitgestellt werden. Wird die Unterbringung in Form von Sachleistungen bereitgestellt, so kann diese eine oder eine Kombination der folgenden Formen annehmen:
  1. a)Unterbringung von Antragstellern während der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz an der Grenze oder in Transitzonen;
  2. b)Unterbringung in entsprechend angepassten öffentlichen oder privaten Gebäuden;
  3. c)Unterbringung in Privathäusern, Wohnungen und Hotels, die für Wohnzwecke angemietet werden (AIDA 5.2022). Asylwerber haben nach sechs Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt, in der Praxis gibt es beim Zugang zu (legaler) Arbeit jedoch verschiedene Hindernisse (AIDA 5.2022). Seit Ende 2021 steht mit dem in Kooperation von UNHCR, Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und der UN Refugee Agency geführten Projekt „ADAMA“ ein Programm zur Verfügung, das Asylwerber (und Asylberechtigte) bei der Arbeitssuche und bei Behördenwegen zum Erhalt von Sozialversicherung, Bankkonten, Steuernummer, Wohnungen, etc. unterstützen soll (UNHCR 31.3.2022). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf, Zugriff 9.1.2023  IM – Info Migrants (31.1.2022): Greek Islands: Migrant population down by 79%, https://www.infomigrants.net/en/post/38228/greek-islands-migrant-population-down-by-79, Zugriff 10.1.2023  RND - Redaktionsnetzwerk Deutschland (4.1.2023): Geflüchtete verlieren in Griechenland ihre Wohnungen, https://www.rnd.de/politik/griechenland-fluechtlinge-verlieren-ihre-wohnungen-W34VTQFGFZALBOVJIV6PPSFTEM.html, Zugriff 13.1.2023  UNHCR – The UN Refugee Agency (31.3.2022): ADAMA: A Centre helping refugees to become self-reliant, https://www.unhcr.org/gr/en/25537-adama-a-centre-helping-refugees-to-become-self-reliant.html, Zugriff 10.1.2023  USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071321.html, Zugriff 9.1.2023 Unterbringung auf dem Festland Letzte Änderung 2023-01-16 13:37 Die Unterbringung sowie Unterstützungsleistungen auf dem Festland stellen sich wie folgt dar: Aufnahme- und Identifizierungszentren (RICs) Auf dem Festland gibt es ein RIC in Evros an an der Landgrenze zur Türkei. (Weitere fünf RICs gibt es auf den Inseln der nördlichen Ägäis; auf Lesbos, Chios, Leros, Kos und Samos.) Die Migranten halten sich vorübergehend in den RICs auf, bis ihr Aufnahme- und Identifizierungsverfahren abgeschlossen ist und sie internationalen Schutz beantragt haben. Während ihres Aufenthalts in den RICs unterliegen sie einer Bewegungsbeschränkung von maximal 25 Tagen (AIDA 5.2022; vgl. IOM 12.1.2023); danach können sie in andere Unterbringungsstrukturen auf dem griechischen Festland verlegt werden. Unterstützung vor Ort wird auch durch andere Akteure wie IOM, UNHCR und NGOs geleistet. Nach der Identifizierung bei der Ankunft werden die betreffenden Personen in den Strukturen untergebracht und mit Nahrungsmitteln und andere Hilfsgütern versehen. Zudem erhalten sie psychosoziale und gesundheitliche Unterstützung, Informationen über rechtliche Verfahren, z. B. zu Asylanträgen (IOM 12.1.2023). 2020 gab es etwa 6.178 Unterbringungsplätze in den RIC (AIDA 5.2022).Auf dem Festland gibt es ein RIC in Evros an an der Landgrenze zur Türkei. (Weitere fünf RICs gibt es auf den Inseln der nördlichen Ägäis; auf Lesbos, Chios, Leros, Kos und Samos.) Die Migranten halten sich vorübergehend in den RICs auf, bis ihr Aufnahme- und Identifizierungsverfahren abgeschlossen ist und sie internationalen Schutz beantragt haben. Während ihres Aufenthalts in den RICs unterliegen sie einer Bewegungsbeschränkung von maximal 25 Tagen (AIDA 5.2022; vergleiche IOM 12.1.2023); danach können sie in andere Unterbringungsstrukturen auf dem griechischen Festland verlegt werden. Unterstützung vor Ort wird auch durch andere Akteure wie IOM, UNHCR und NGOs geleistet. Nach der Identifizierung bei der Ankunft werden die betreffenden Personen in den Strukturen untergebracht und mit Nahrungsmitteln und andere Hilfsgütern versehen. Zudem erhalten sie psychosoziale und gesundheitliche Unterstützung, Informationen über rechtliche Verfahren, z. B. zu Asylanträgen (IOM 12.1.2023). 2020 gab es etwa 6.178 Unterbringungsplätze in den RIC (AIDA 5.2022). Offene Unterkünfte Diese Unterbringungszentren nehmen Personen auf, die internationalen Schutz beantragt haben, manchmal auch solche, die diesen bereits genießen, einschließlich Migranten in prekären Situationen. Die Mehrheit der aufgenommenen Migranten wird vom griechischen Aufnahme- und Identifizierungsdienst (RIS) von den RIC zu den offenen Unterkünften transferiert. Es gibt jedoch auch eine beträchtliche Anzahl von Migranten, die auf unorganisierte und spontane Weise in den offenen Unterbringungszentren ankommen und eine Unterkunft suchen: Solche Fälle werden offiziell angenommen und nach Genehmigung durch den RIS in den Zentren registriert. Für den laufenden Betrieb der offenen Unterbringungsstellen ist hauptsächlich der RIS zuständig, der hierbei von mehreren Organisationen wie IOM, UNICEF, UNHCR und NGOs sowie durch finanziellen Zuwendungen seitens der Europäischen Kommission unterstützt wird. Im Dezember 2022 lebten etwa 9.500 Migranten in diesen Zentren des griechischen Festlandes (IOM 12.1.2023). Die zur Verfügung gestellten Leistungen umfassen unter anderem eine Unterstützung der Begünstigten bei Ankunft, Aufnahme und Abreise, die Bereitstellung von Mahlzeiten und Nahrungsmitteln, Bargeldunterstützung, Sicherheitsmaßnahmen, weiters Unterstützung beim Zugang zum lokalen Sozialhilfesystem und den damit verbundenen Rechten und Leistungen (z. B. Sozialhilfe für Behinderte, Solidaritätszuschuss (KEA), Maßnahmen zu psychischer Gesundheit und psychosoziale Unterstützung (MHPSS), weiters Rechtsberatung bzw. Rechtshilfe insbesondere hinsichtlich der Beantragung von internationalem Schutz sowie medizinische Versorgung, die Einrichtung sicherer Räume für Kinder und Frauen durch spezialisiertes und geschultes Personal (Moderatoren und Dolmetscher), die Begleitung und kulturelle Vermittlung öffentlicher Dienste durch spezielle Kulturmittler und die Bereitstellung von Dolmetscherdiensten in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (außerhalb des Standorts) und medizinischem Personal an den Standorten in Zusammenarbeit mit METAdrasi (IOM 12.1.2023; vgl. HR o.D.b).Die zur Verfügung gestellten Leistungen umfassen unter anderem eine Unterstützung der Begünstigten bei Ankunft, Aufnahme und Abreise, die Bereitstellung von Mahlzeiten und Nahrungsmitteln, Bargeldunterstützung, Sicherheitsmaßnahmen, weiters Unterstützung beim Zugang zum lokalen Sozialhilfesystem und den damit verbundenen Rechten und Leistungen (z. B. Sozialhilfe für Behinderte, Solidaritätszuschuss (KEA), Maßnahmen zu psychischer Gesundheit und psychosoziale Unterstützung (MHPSS), weiters Rechtsberatung bzw. Rechtshilfe insbesondere hinsichtlich der Beantragung von internationalem Schutz sowie medizinische Versorgung, die Einrichtung sicherer Räume für Kinder und Frauen durch spezialisiertes und geschultes Personal (Moderatoren und Dolmetscher), die Begleitung und kulturelle Vermittlung öffentlicher Dienste durch spezielle Kulturmittler und die Bereitstellung von Dolmetscherdiensten in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (außerhalb des Standorts) und medizinischem Personal an den Standorten in Zusammenarbeit mit METAdrasi (IOM 12.1.2023; vergleiche HR o.D.b). Die Bedingungen in den verschiedenen Lagern auf dem Festland variieren, sind jedoch insgesamt besser als auf den Inseln. Aufgrund von Personalmangel, pandemiebedingten Einschränkungen, Lücken im Verfahren zur Beurteilung der Schutzbedürftigkeit, der räumlichen Abgeschiedenheit der Unterkünfte (Lager) und anderen bürokratischen Hindernissen haben Asylwerber trotzdem nur begrenzten Zugang zu Gesundheits-, Bildungs-, Rechts- und anderen Dienstleistungen (USDOS 12.4.2022; vgl. AIDA 5.2022). Auch im Winter 2020/21 wurden die Lebensbedingungen in mehreren Lagern als äußerst mangelhaft bezeichnet (AIDA 5.2022; vgl. ProAsyl 4.2021). Im Winter 2022/23 kann die Versorgungsunsicherheit mit Strom v. a. im Ritsona Camp zu Problemen führen (AIDA 5.2022).Die Bedingungen in den verschiedenen Lagern auf dem Festland variieren, sind jedoch insgesamt besser als auf den Inseln. Aufgrund von Personalmangel, pandemiebedingten Einschränkungen, Lücken im Verfahren zur Beurteilung der Schutzbedürftigkeit, der räumlichen Abgeschiedenheit der Unterkünfte (Lager) und anderen bürokratischen Hindernissen haben Asylwerber trotzdem nur begrenzten Zugang zu Gesundheits-, Bildungs-, Rechts- und anderen Dienstleistungen (USDOS 12.4.2022; vergleiche AIDA 5.2022). Auch im Winter 2020/21 wurden die Lebensbedingungen in mehreren Lagern als äußerst mangelhaft bezeichnet (AIDA 5.2022; vergleiche ProAsyl 4.2021). Im Winter 2022/23 kann die Versorgungsunsicherheit mit Strom v. a. im Ritsona Camp zu Problemen führen (AIDA 5.2022). ESTIA II-Programm Das ESTIA II Programm wurde formell am 31.12.2022 eingestellt (IOM 12.1.2023).Das ESTIA römisch zwei Programm wurde formell am 31.12.2022 eingestellt (IOM 12.1.2023). (für weiterführende Informationen siehe Kapitel "Schutzberechtigte", Anm.) Migrantenintegrationszentren (KEM) Unterstützung wird Asylwerbern (und auch anerkannten Flüchtlingen) in sogenannten Migrantenintegrationszentren (KEM) geboten. Diese Zentren fungieren als Zweigstellen der Gemeinschaftszentren und sind in folgenden Gemeinden in Griechenland verfügbar: Athen, Piräus, Kallithea, Thessaloniki, Kordelio Evosmos, Thiva, Lamia, Andravida Killini, Iraklio und Lesvos (IOM 12.1.2023; vgl. HR o.D.a).Unterstützung wird Asylwerbern (und auch anerkannten Flüchtlingen) in sogenannten Migrantenintegrationszentren (KEM) geboten. Diese Zentren fungieren als Zweigstellen der Gemeinschaftszentren und sind in folgenden Gemeinden in Griechenland verfügbar: Athen, Piräus, Kallithea, Thessaloniki, Kordelio Evosmos, Thiva, Lamia, Andravida Killini, Iraklio und Lesvos (IOM 12.1.2023; vergleiche HR o.D.a). Angeboten werden Informationen und Beratung zu Integrationsfragen und Vernetzungsinitiativen (Information über rechtliche Verfahren, psychosoziale Unterstützung, Infos zu anderen relevanten Diensten und Organisationen wie z. B. NGOs, Unterstützung von Kindern im Vorschul- und Schulalter, Sprachkurse für Erwachsene,...), weiters die Weiterleitung von Anfragen an zuständige Institutionen, Dienste und Behörden wie etwa Unterkünfte für Obdachlose oder Beratungsstellen für Menschen mit psychischen Problemen. Zusätzlich werden Kurse der griechischen Sprache und Kultur sowie EDV angeboten. (IOM 12.1.2023; vgl. HR o.D.a)Angeboten werden Informationen und Beratung zu Integrationsfragen und Vernetzungsinitiativen (Information über rechtliche Verfahren, psychosoziale Unterstützung, Infos zu anderen relevanten Diensten und Organisationen wie z. B. NGOs, Unterstützung von Kindern im Vorschul- und Schulalter, Sprachkurse für Erwachsene,...), weiters die Weiterleitung von Anfragen an zuständige Institutionen, Dienste und Behörden wie etwa Unterkünfte für Obdachlose oder Beratungsstellen für Menschen mit psychischen Problemen. Zusätzlich werden Kurse der griechischen Sprache und Kultur sowie EDV angeboten. (IOM 12.1.2023; vergleiche HR o.D.
  4. a)Sozialleistungen des Nationalen Zentrums für soziale Solidarität (EKKA) Das Hellenische Nationale Zentrum für soziale Solidarität (EKKA) betreibt Frauenhäuser in Athen und Thessaloniki. Diese nehmen alleinstehende Frauen oder Mütter mit Kindern auf, die Opfer von Gewalt, Menschenhandel oder Obdachlosigkeit geworden sind. Das Generalsekretariat für Demografie, Familienpolitik und Gleichstellung der Geschlechter des Ministeriums für Arbeit und soziale Angelegenheiten betreibt 18 Schutzeinrichtungen für weibliche Gewaltopfer und ihre Kinder. Diese nehmen Frauen auf, die von Beratungsstellen, kommunalen Sozialdiensten und EKKA überwiesen werden. Die Unterkünfte der EKKA und die Frauenhäuser des Generalsekretariats stehen Asylwerbern und Schutzberechtigten zur Verfügung (IOM 12.1.2023). Quellen:   AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf, Zugriff 9.1.2023  HR – Hellenic Republic – Ministry of Migration and Asylum [Griechenland] (o.D.a): Migrant Integration Centers, https://migration.gov.gr/en/kentra-entaxis-metanaston/, Zugriff 12.1.2023  HR – Hellenic Republic – Ministry of Migration and Asylum [Griechenland] (o.D.b): Facilities - Temporary Reception, https://migration.gov.gr/en/ris/perifereiakes-monades/domes/, Zugriff 12.1.2023  IOM – International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the situation for migrants in Greece - update, per E-Mail  ProAsyl/RSA - Pro Asyl / Refugee Support Aegean (RSA) (4.2021): Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/Stellungnahme-International-Schutzberechtigt-Griechenland-PRO-ASYL_RSA-April-2021.pdf, Zugriff 10.1.2023  USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071321.html, Zugriff 9.1.2023 Unterbringung auf den Ägäischen Inseln (Hotspots) Letzte Änderung 2023-01-16 13:39 Die Ankünfte über das Meer sind im Vergleich zu den Vorjahren stark zurückgegangen, was zu einer geringeren Zahl von Migranten auf den griechischen Ägäis-Inseln geführt hat (AI 29.3.2022; vgl. UNO-FH o.D.).Die Ankünfte über das Meer sind im Vergleich zu den Vorjahren stark zurückgegangen, was zu einer geringeren Zahl von Migranten auf den griechischen Ägäis-Inseln geführt hat (AI 29.3.2022; vergleiche UNO-FH o.D.). Auf den Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos bestehen fünf Aufnahme- und Identifizierungszentren (RIC). Im Laufe des Jahres 2021 wurden die RICs auf Samos, Leros und Kos in "geschlossene Zentren mit kontrolliertem Zugang zu den Inseln (CCACI)" umgewandelt (SRF 23.11.2022). Bei diesen neuen Lagern handelt es sich um geschlossene, stark überwachte Strukturen (Euromed o.D., vgl. AI 2.12.2021). Für 2022 waren zwei weitere geschlossene Zentren für den kontrollierten Zugang zu den Inseln (CCACI) auf Lesbos und Chios vorgesehen (AIDA 5.2022). Laut aktuellen Informationen soll die Eröffnung dieser Lager 2023 erfolgen (SRF 23.11.2022).Auf den Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos bestehen fünf Aufnahme- und Identifizierungszentren (RIC). Im Laufe des Jahres 2021 wurden die RICs auf Samos, Leros und Kos in "geschlossene Zentren mit kontrolliertem Zugang zu den Inseln (CCACI)" umgewandelt (SRF 23.11.2022). Bei diesen neuen Lagern handelt es sich um geschlossene, stark überwachte Strukturen (Euromed o.D., vergleiche AI 2.12.2021). Für 2022 waren zwei weitere geschlossene Zentren für den kontrollierten Zugang zu den Inseln (CCACI) auf Lesbos und Chios vorgesehen (AIDA 5.2022). Laut aktuellen Informationen soll die Eröffnung dieser Lager 2023 erfolgen (SRF 23.11.2022). UNHCR, NGOs und Hilfsorganisationen haben Bedenken geäußert, dass die neuen Lager an abgelegenen Orten errichtet werden und fordern die EU und die griechische Regierung auf, die Pläne zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit in den Lagern aufzugeben (TNH 5.10.2021, vgl. France24 18.9.2021, vgl. DS 19.9.2021, bpb 5.5.2022).UNHCR, NGOs und Hilfsorganisationen haben Bedenken geäußert, dass die neuen Lager an abgelegenen Orten errichtet werden und fordern die EU und die griechische Regierung auf, die Pläne zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit in den Lagern aufzugeben (TNH 5.10.2021, vergleiche France24 18.9.2021, vergleiche DS 19.9.2021, bpb 5.5.2022). Am 31. Dezember 2021 lag die nominelle Kapazität der Aufnahmeeinrichtungen auf den Inseln bei 14.981 Plätzen, einschließlich der Unterkünfte für unbegleitete Minderjährige. Die nominale Kapazität des RIC von Chios und der kontrollierten Zentren Die nominale Kapazität des RIC Chios und der geschlossenen Zentren betrug 6.374, während 1.353 Personen dort untergebracht waren. Weitere 1.863 Personen waren untergebracht in dem provisorischen Lager Mavrovouni, das eine nominelle Kapazität von 8.000 Plätzen hatte (AIDA 5.2022). Das Gesetz sieht den Zugang zu Dienstleistungen wie Unterkunft, Gesundheitsversorgung, Bildung und Justiz vor, sobald der Flüchtlings- oder Asylwerberstatus offiziell ist. Aufgrund von Personalmangel, pandemiebedingten Einschränkungen, Lücken im Verfahren zur Beurteilung der Schutzbedürftigkeit und anderen bürokratischen Hindernissen hatten Asylwerber nur begrenzten Zugang zu Gesundheits-, Bildungs-, Rechts- und anderen Dienstleistungen (USDOS 12.4.2022). Ausreichende sanitäre Einrichtungen sind oftmals nicht gegeben; auch lässt der Zugang zu wichtigen Informationen über das Asylverfahren immer wieder zu wünschen übrig. Insbesondere die Wintermonate sind für Flüchtlinge, die in Zelten und Behelfsunterkünfte leben, schwierig (UNO-FH o.D.). Zudem stellen Gewalt und mangelnde Sicherheit erhebliche Risiken dar. Erschwert wird die Situation durch die angeschlagene psychische Gesundheit zahlreicher Asylwerber (AIDA 5.2022). Im Laufe des Jahres 2021 erließ der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in mindestens 13 Fällen einstweilige Anordnungen bezüglich der Lebensbedingungen von schutzbedürftigen Menschen, die in den Migrantenlagern auf den Inseln festsitzen, und forderte die dringende Verlegung von Einzelpersonen und ihren Familien in sicherere Unterkünfte sowie ihren sofortigen Zugang zu dringend benötigter medizinischer Versorgung. In den meisten Fällen haben die Behörden nicht gehandelt (HRW 13.1.2022). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf, Zugriff 9.1.2023  AI – Amnesty International (29.3.2022): The State of the World's Human Rights; Greece 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070381.html, Zugriff 11.1.2023  AI – Amnesty International (02.12.2021): Greece: Asylum seekers being illegally detained in new EU-funded camp, https://www.ecoi.net/de/dokument/2064756.html, Zugriff 11.01.2023  bpb – Bundeszentrale für politische Bildung (5.5.2022): Die ägäischen Inseln: von Räumen des Transits zu Räumen der Immobilisierung, https://www.bpb.de/themen/migration-integration/kurzdossiers/507938/die-aegaeischen-inseln-von-raeumen-des-transits-zu-raeumen-der-immobilisierung/#node-content-title-3, Zugriff 10.01.2023  DS - Der Standard (19.9.2021): Neues Migrationszentrum auf Samos eröffnet, https://www.derstandard.at/story/2000129756757/neues-eu-migrationszentrum-auf-samos-eroeffnet, Zugriff 12.1.2023  Euromed Rights (o.D.): Migrants and refugees in Greece, https://euromedrights.org/migrants-and-refugees-in-greece/, Zugriff 12.1.2023  France24 (18.9.2021): Greece to open new ‘controlled’ migrant camp as rights groups criticise restrictions, https://www.france24.com/en/europe/20210918-greece-to-open-new-controlled-migrant-camp-as-rights-groups-criticise-restrictions, Zugriff 12.1.2023  HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068586.html, Zugriff am 11.1.2023  SRF – Schweizer Rundfunk (23.11.2022): Griechenland - Flüchtlingslager auf Samos: «Es ist ein umstrittenes Konzept», https://www.srf.ch/news/international/griechenland-fluechtlingslager-auf-samos-es-ist-ein-umstrittenes-konzept, Zugriff 10.01.2023  TNH – The New Humanitarian (5.10.2021): Greece says migration crisis over; refugees beg to differ, https://www.thenewhumanitarian.org/news-feature/2021/10/5/Greece-says-migration-crisis-over-refugees-beg-to-differ, Zugriff 12.1.2023  UNO-FH – Uno-Flüchtlingshilfe Deutschland (o.D.): Flüchtlinge in Griechenland, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/hilfe-weltweit/griechenland, Zugriff 24.2.2022  USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048407.html, Zugriff 9.1.2023 Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2023-01-16 13:44 Das griechische Gesundheitssystem ist ein gemischtes System, das sowohl Elemente des öffentlichen als auch des privaten Sektors umfasst. Im öffentlichen Sektor gibt es ein nationales Gesundheitsdienstsystem und ein Modell der sozialen Krankenversicherung (IOM 25.3.2022). Jeder Schutzberechtigte und Asylwerber in Griechenland hat das Recht auf freien Zugang zur primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung (IOM 25.3.2022; vgl. UNHCR o.D.c). Im Falle eines medizinischen Notfalls, der eine sofortige und dringende medizinische Versorgung erfordert, erfolgt diese in der Notaufnahme eines Krankenhauses (IOM 25.3.2022).Jeder Schutzberechtigte und Asylwerber in Griechenland hat das Recht auf freien Zugang zur primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung (IOM 25.3.2022; vergleiche UNHCR o.D.c). Im Falle eines medizinischen Notfalls, der eine sofortige und dringende medizinische Versorgung erfordert, erfolgt diese in der Notaufnahme eines Krankenhauses (IOM 25.3.2022). Trotz der insgesamt günstigen rechtlichen Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsleistungen in der Praxis jedoch durch erhebliche Ressourcen- und Kapazitätsengpässe sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung behindert, da der öffentliche Gesundheitssektor nach einem Jahrzehnt der Wirtschaftskrise und Sparmaßnahmen sowie drastischen Budgetkürzungen für öffentliche Krankenhäuser unter extremem Druck steht und nicht über die Kapazitäten verfügt, um den gesamten Bedarf an Gesundheitsleistungen zu decken (AIDA 5.2022). Weiters behindert der Mangel an Dolmetschern in den meisten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Krankenhäuser, Sozialkliniken usw.) den Zugang von Asylwerbern zur Gesundheitsversorgung. Zusätzlich wurde der Zugang zum Gesundheitswesen lange Zeit durch die Weigerung der zuständigen Beamten, Asylwerbern eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) auszustellen, die de facto Voraussetzung für den Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem war, behindert (AIDA 5.2022). Asylsuchende erhalten eine sogenannte temporäre Sozialversicherungsnummer für Fremde (PAAYPA), die jedem Asylwerber zusätzlich zu seiner Asylwerberkarte ausgehändigt wird. Mit dieser Karte haben Asylwerber seit Anfang 2020 Zugang zu kostenfreier notwendiger Gesundheitsversorgung (AIDA 5.2022, vgl. REF 21.11.2022) inklusive pharmazeutischer und krankenhausärztlicher Versorgung, gegebenenfalls auch zu notwendiger psychiatrischer Versorgung. Die PAAYPA wird automatisch deaktiviert, wenn der Antragsteller das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet verliert bzw. ein Antrag auf Asyl oder subsidiären Schutz abgelehnt wird. Der Begünstigte verliert damit seinen Zugang zu den entsprechenden Dienstleistungen (AIDA 5.2022; vgl. IOM 25.3.2022). Bei Erhalt eines internationalen Schutzstatus wird die PAAYPA automatisch in eine AMKA (herkömmliche Sozialversicherungsnummer, Anm.) umgewandelt (REF 21.11.2022), wodurch die betreffende Person analog zu griechischen Staatsbürgern Zugang zur medizinischen Versorgung erhält (IOM 25.3.2022).Asylsuchende erhalten eine sogenannte temporäre Sozialversicherungsnummer für Fremde (PAAYPA), die jedem Asylwerber zusätzlich zu seiner Asylwerberkarte ausgehändigt wird. Mit dieser Karte haben Asylwerber seit Anfang 2020 Zugang zu kostenfreier notwendiger Gesundheitsversorgung (AIDA 5.2022, vergleiche REF 21.11.2022) inklusive pharmazeutischer und krankenhausärztlicher Versorgung, gegebenenfalls auch zu notwendiger psychiatrischer Versorgung. Die PAAYPA wird automatisch deaktiviert, wenn der Antragsteller das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet verliert bzw. ein Antrag auf Asyl oder subsidiären Schutz abgelehnt wird. Der Begünstigte verliert damit seinen Zugang zu den entsprechenden Dienstleistungen (AIDA 5.2022; vergleiche IOM 25.3.2022). Bei Erhalt eines internationalen Schutzstatus wird die PAAYPA automatisch in eine AMKA (herkömmliche Sozialversicherungsnummer, Anmerkung umgewandelt (REF 21.11.2022), wodurch die betreffende Person analog zu griechischen Staatsbürgern Zugang zur medizinischen Versorgung erhält (IOM 25.3.2022). Während der Pandemie gab es Probleme, da die Antragsteller aufgrund der eingeschränkten Bewegungsmöglichkeiten und Lock-Downs ihre PAAYPA nicht verlängern lassen konnten. Im Gegensatz zu anderen Dokumenten war hier keine automatische Verlängerung vorgesehen. Diese Probleme scheinen nun weitgehend gelöst zu sein. 80 % der Anspruchsberechtigten sind im Besitz einer PAAYPA und es werden Anstrengungen unternommen, auch die verbleibenden 20 % zu erfassen (AIDA 5.2022). In Notfällen sind jedenfalls sämtliche öffentlichen medizinischen Bereiche aufgrund der aktuellen Gesetzgebung verpflichtet, auch ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) und unabhängig vom rechtlichen Status der betreffenden Person medizinische Hilfe zu leisten (REF 21.11.2022). Das Gesetz sieht den Zugang zu Gesundheitsversorgung vor, sobald der Status eines Flüchtlings oder Asylwerbers offiziell ist. Aufgrund von Personalmangel, pandemiebedingten Einschränkungen, Lücken im Verfahren zur Beurteilung der Schutzbedürftigkeit und anderen bürokratischen Hindernissen haben Asylwerber nur begrenzten Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen. Die Flüchtlinge berichteten über Schwierigkeiten bei der Beschaffung des für die medizinische Versorgung erforderlichen Gesundheitsbuchs. Einige Asylwerber, die an chronischen Krankheiten litten, hatten Probleme, die erforderlichen Medikamente zu erhalten. Am 21. Juli 2021 erließ der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Entscheidung, in der er die Regierung verpflichtete, drei Asylwerbern, die im RIC Kara Tepe schwer erkrankt waren, eine angemessene medizinische Versorgung zukommen zu lassen (USDOS 12.4.2022). NGOs, die sich für die Öffnung des Zugangs zu Covid-19-Impfstoffen für Menschen ohne Papiere einsetzen, berichten über anhaltende Probleme. Eine im Oktober 2021 verabschiedete Rechtsvorschrift erweiterte die Möglichkeiten für Migranten ohne Papiere, sich für die Covid-19-Impfung anzumelden und die entsprechende Bescheinigung zu erhalten, und führte Schutzvorkehrungen gegen die Abschiebung ein. Im Dezember 2021 gestattete ein Ministerialbeschluss zivilgesellschaftlichen Akteuren die Verabreichung von Covid-19-Impfstoffen an gefährdete Personen, einschließlich Menschen ohne Papiere (AI 29.3.2022). Personen ohne Papiere und Staatenlose können sich für eine vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAMKA) registrieren und ihre Impfung buchen. Sie werden nicht abgeschoben, wenn sie sich für die Impfung anmelden. Migranten ohne Aufenthaltstitel erhalten eine PAMKA ausschließlich für die COVID-19-Impfung, den Erhalt der entsprechenden Bescheinigung und für den Erhalt von COVID-19-Selbsttests (CoE-ECRI 22.9.2022). Seit 2016 hat die Regierung an verschiedenen Standorten im ganzen Land ein paralleles Gesundheitsprogramm für Flüchtlinge und Migranten eingerichtet. Das aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der EU finanzierte Programm "PHILOS - Emergency health response to refugee crisis" des Gesundheitsministeriums wird vom Hellenic Center for Disease Control and Prevention (HCDCP) umgesetzt und bietet den in Aufnahmezentren lebenden Menschen gesundheitsbezogene und psychosoziale Dienste an (IOM 25.3.2022; vgl. NPHO o.D.). Das Programm wurde im ersten Quartal 2022 auf politischen Druck hin verlängert (ECRE 11.3.2022; vgl. IM 28.2.2022). Darüber hinaus bieten mehrere NGOs wie etwa wie MSF - Ärzte ohne Grenzen (https://msf.gr/), Ärzte der Welt (https://mdmgreece.gr/en/) oder das Hellenische Rote Kreuz (www.redcross.gr/) medizinische Grundversorgung an (IOM 25.3.2022).Seit 2016 hat die Regierung an verschiedenen Standorten im ganzen Land ein paralleles Gesundheitsprogramm für Flüchtlinge und Migranten eingerichtet. Das aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der EU finanzierte Programm "PHILOS - Emergency health response to refugee crisis" des Gesundheitsministeriums wird vom Hellenic Center for Disease Control and Prevention (HCDCP) umgesetzt und bietet den in Aufnahmezentren lebenden Menschen gesundheitsbezogene und psychosoziale Dienste an (IOM 25.3.2022; vergleiche NPHO o.D.). Das Programm wurde im ersten Quartal 2022 auf politischen Druck hin verlängert (ECRE 11.3.2022; vergleiche IM 28.2.2022). Darüber hinaus bieten mehrere NGOs wie etwa wie MSF - Ärzte ohne Grenzen (https://msf.gr/), Ärzte der Welt (https://mdmgreece.gr/en/) oder das Hellenische Rote Kreuz (www.redcross.gr/) medizinische Grundversorgung an (IOM 25.3.2022). Quellen:  AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Greece 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070381.html, Zugriff 11.1.2023  AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf, Zugriff 9.1.2023  CoE-ECRI – Council of Europe – European Commission against Racism and Intolerance (22.9.2022): ECRI Report on Greece (sixth monitoring cycle), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079085/GRC-CbC-VI-2022-028-ENG-color.pdf, Zugriff 15.11.2022  ECRE (11.3.2022): Greece: Civil Society Organisations Demand EU Action on Third Country Concept, Pushbacks Continue with Frontex Involvement, Ukrainians Receive Access to Housing, Medical Care and Work While Regular Reception Remains Dire, https://ecre.org/greece-civil-society-organisations-demand-eu-action-on-third-country-concept-pushbacks-continue-with-frontex-involvement-ukrainians-receive-access-to-housing-medical-care-and-work-while-regular-re/, Zugriff 12.1.2023  IM - Info Migrants (28.2.2022): Greece: Thousands of refugees set to lose health benefits, https://www.infomigrants.net/en/post/38828/greece-thousands-of-refugees-set-to-lose-health-benefits, Zugriff 12.1.2023  IOM – International Organization for Migration (25.3.2022): Information on the situation for migrants in Greece, übermittelt per email vom 25.3.2022, liegt bei der Staatendokumention auf  NPHO - National Public Health Organization [Griechenland] (o.D.): Philos, https://eody.gov.gr/en/philos/, Zugriff 4.4.2022  REF - Refugee.info (21.11.2022): Health Insurance, https://greece.refugee.info/en-us/articles/4985624835479, Zugriff 8.1.2023  UNHCR – The Refugee Agency (o.D.c): Help Greece. Access to Healthcare, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/access-to-healthcare/, Zugriff 12.01.2023  USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071321.html, Zugriff 9.1.2023 Schutzberechtigte Letzte Änderung 2023-01-16 16:32 Im Jahr 2021 wurden 16.588 Personen in erster Instanz internationaler Schutz gewährt (AIDA 5.2022). Ein Monat nach der Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis auf drei Monate verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (AIDA 5.2022; vgl. SEM 31.10.2022). Administrative und bürokratische Hindernisse, das Fehlen geeigneter staatlicher Maßnahmen, die ineffektive Umsetzung der Gesetze und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise behindern jedoch Schutzberechtigte bei der Ausübung ihrer Rechte (AIDA 5.2022).Ein Monat nach der Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis auf drei Monate verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (AIDA 5.2022; vergleiche SEM 31.10.2022). Administrative und bürokratische Hindernisse, das Fehlen geeigneter staatlicher Maßnahmen, die ineffektive Umsetzung der Gesetze und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise behindern jedoch Schutzberechtigte bei der Ausübung ihrer Rechte (AIDA 5.2022). Aufenthaltserlaubnis (ADET) (auch Residence Permit Card - RPC genannt) Ein positiver Asylbescheid alleine berechtigt noch nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis (ADET). Dazu wird ein ADET-Bescheid der zuständigen regionalen Asylbehörde (RAO) oder der Autonomous Asylum Unit (AAU) benötigt, dieser darf nicht älter als sechs Monate sein (SFH 3.8.2022). Beim ADET-Bescheid handelt es sich um einen Bescheid des zuständigen Regionalbüros der Asylbehörde, durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird. Er wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. In diesem Fall müssen Schutzberechtigte einen Termin beim zuständigen Regionalbüro vereinbaren, um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen (ProAsyl/RSA 4.2021). Mit dem Asylbescheid und dem Ansuchen kann man per E-Mail einen Fingerabdruck-Termin beantragen. Die Antwort hierauf dauert zwischen zwei Wochen und zwei Monaten, COVID-bedingt möglicherweise aber auch länger. Nach Abnahme der Fingerabdrücke kann es bis zum tatsächlichen Erhalt der RPC nochmals drei bis acht Monate dauern. Die Ausstellung der RPC erfolgt durch die griechische Polizei (VB 7.4.2022). Die Gültigkeit der RPC beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) und geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (SFH 3.8.2022; vgl. AIDA 5.2022). Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Bei der Ausstellung oder Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen kommt es zu großen Verzögerungen, teilweise von über einem Jahr. Grund dafür sind Arbeitsrückstände und das langsame Verfahren. Für die Dauer der Verlängerung erhalten die betroffenen Personen kein Dokument, das ihren Status belegen könnte. Hinzu kommt, dass die Aufenthaltserlaubnis auf das Datum des ADET-Bescheides ausgestellt wird, im Fall der einjährigen Bewilligungen für subsidiär schutzberechtigte Personen ist die Bewilligung bei deren Erteilung deshalb oftmals bereits abgelaufen. Die Aufenthaltserlaubnis ist Voraussetzung für die Erlangung einer Sozialversicherungsnummer und weiterer Sozialleistungen, aber auch für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuernummer, weiters für die Teilnahme an Integrationskursen, für den Kauf von Fahrzeugen, für Auslandsreisen, für die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und – abhängig vom jeweiligen Bankangestellten – oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (SFH 3.8.2022; vgl. VB 7.4.2022).Die Gültigkeit der RPC beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) und geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (SFH 3.8.2022; vergleiche AIDA 5.2022). Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Bei der Ausstellung oder Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen kommt es zu großen Verzögerungen, teilweise von über einem Jahr. Grund dafür sind Arbeitsrückstände und das langsame Verfahren. Für die Dauer der Verlängerung erhalten die betroffenen Personen kein Dokument, das ihren Status belegen könnte. Hinzu kommt, dass die Aufenthaltserlaubnis auf das Datum des ADET-Bescheides ausgestellt wird, im Fall der einjährigen Bewilligungen für subsidiär schutzberechtigte Personen ist die Bewilligung bei deren Erteilung deshalb oftmals bereits abgelaufen. Die Aufenthaltserlaubnis ist Voraussetzung für die Erlangung einer Sozialversicherungsnummer und weiterer Sozialleistungen, aber auch für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuernummer, weiters für die Teilnahme an Integrationskursen, für den Kauf von Fahrzeugen, für Auslandsreisen, für die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und – abhängig vom jeweiligen Bankangestellten – oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (SFH 3.8.2022; vergleiche VB 7.4.2022). Reisedokument Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit für Erwachsene fünf Jahre, für Minderjährige drei Jahre und verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (für drei Jahre gültig und verlängerbar), wenn sie einen Nachweis ihrer diplomatischen Vertretung vorlegen können, dass es ihnen nicht möglich ist, einen nationalen Reisepass zu erhalten. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (AIDA 5.2022). Um ein Reisedokument beantragen zu können, bestehen folgende Voraussetzungen: ● Wenn die Schutzberechtigten in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Residence Permit Card (RPC), auch Aufenthaltserlaubnis (ADET) genannt, und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt (VB 7.4.2022). ● Wenn anerkannte Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Lager oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für Beantragung eines Reisedokumentes eine RPC erforderlich (VB 7.4.2022). Das Ausstellungsdatum des Asylbescheids darf nicht länger als sechs Monate zurückliegen; andernfalls muss beim Asylservice eine Neuausstellung des Bescheides erwirkt werden. Der Asylbescheid und die RPC müssen eingescannt und bei der Fremdenpolizei online eingegeben werden (VB 7.4.2022). Die Gebühr hierfür beträgt etwa 84 Euro für Erwachsene und 73 Euro für Minderjährige (AIDA 5.2022). Danach muss wiederum per E-Mail um einen Fingerabdruck-Termin angesucht werden (Wartezeit: eine Woche bis zwei Monate). Die Ausfolgung eines Reisedokuments erfolgt dann nach drei bis acht Monaten (COVID-bedingt auch länger) durch die griechische Polizei. Fast alle anerkannten Flüchtlinge suchen um ein Reisedokument an. Syrische Schutzberechtigte werden hierbei in der Praxis bevorzugt behandelt; für andere Nationalitäten kann das Prozedere Monate dauern (VB 7.4.2022; vgl. AIDA 5.2022).Das Ausstellungsdatum des Asylbescheids darf nicht länger als sechs Monate zurückliegen; andernfalls muss beim Asylservice eine Neuausstellung des Bescheides erwirkt werden. Der Asylbescheid und die RPC müssen eingescannt und bei der Fremdenpolizei online eingegeben werden (VB 7.4.2022). Die Gebühr hierfür beträgt etwa 84 Euro für Erwachsene und 73 Euro für Minderjährige (AIDA 5.2022). Danach muss wiederum per E-Mail um einen Fingerabdruck-Termin angesucht werden (Wartezeit: eine Woche bis zwei Monate). Die Ausfolgung eines Reisedokuments erfolgt dann nach drei bis acht Monaten (COVID-bedingt auch länger) durch die griechische Polizei. Fast alle anerkannten Flüchtlinge suchen um ein Reisedokument an. Syrische Schutzberechtigte werden hierbei in der Praxis bevorzugt behandelt; für andere Nationalitäten kann das Prozedere Monate dauern (VB 7.4.2022; vergleiche AIDA 5.2022). Steueridentifikationsnummer (AFM) Die Steueridentifikationsnummer (AFM) ist Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, die Anmietung von Immobilien, den Erhalt der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zur Sozialhilfe. In der Praxis ist die Ausstellung der AFM mit erheblichen Verzögerungen verbunden. Um die AFM erhalten zu können, muss darüber hinaus der Wohnsitz durch eine vom Aufnahmezentrum ausgestellte Bestätigung, eine Stromrechnung oder eine Kopie eines auf ihren Namen abgeschlossenen Mietvertrags nachgewiesen werden. Dementsprechend können Personen mit internationalem Schutzstatus, die keine Wohnsitzbescheinigung besitzen und/oder obdachlos sind, keine AFM erhalten und infolgedessen keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Freigabebescheinigung bekommen. Nach einer Regelung, die Ende Dezember 2020 in Kraft getreten ist, erhalten neue Asylwerber nach der Antragstellung automatisch eine AFM. In diesem Fall soll die Asylbehörde des AFM-Erteilungsverfahren online abschließen und dem Antragsteller eine AFM-Zertifikat ausstellen (RSA/Pro Asyl 3.2022; vgl. AIDA 5.2022).Die Steueridentifikationsnummer (AFM) ist Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, die Anmietung von Immobilien, den Erhalt der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zur Sozialhilfe. In der Praxis ist die Ausstellung der AFM mit erheblichen Verzögerungen verbunden. Um die AFM erhalten zu können, muss darüber hinaus der Wohnsitz durch eine vom Aufnahmezentrum ausgestellte Bestätigung, eine Stromrechnung oder eine Kopie eines auf ihren Namen abgeschlossenen Mietvertrags nachgewiesen werden. Dementsprechend können Personen mit internationalem Schutzstatus, die keine Wohnsitzbescheinigung besitzen und/oder obdachlos sind, keine AFM erhalten und infolgedessen keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Freigabebescheinigung bekommen. Nach einer Regelung, die Ende Dezember 2020 in Kraft getreten ist, erhalten neue Asylwerber nach der Antragstellung automatisch eine AFM. In diesem Fall soll die Asylbehörde des AFM-Erteilungsverfahren online abschließen und dem Antragsteller eine AFM-Zertifikat ausstellen (RSA/Pro Asyl 3.2022; vergleiche AIDA 5.2022). Sozialversicherungsnummer (AMKA) Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt sowie zu Sozialleistungen. Sie kann von international Schutzberechtigten bei jedem Bürgerservicezentrum (KEP) unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) beantragt werden (RSA/Pro Asyl 3.2022; vgl. SFH 3.8.2022). Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch, sondern Schutzberechtigte müssen das persönlich beim Bürgerservicezentrum (KEP) erledigen (RSA/Pro Asyl 3.2022; vgl. CT o.D., IM 30.5.2022). Die bürokratischen Hürden und langen Wartezeiten für die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis (ADET) wirken sich auch auf die Ausstellung der AMKA aus (AIDA 5.2022). Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt sowie zu Sozialleistungen. Sie kann von international Schutzberechtigten bei jedem Bürgerservicezentrum (KE

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