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{'item': 'W169 2266520-1'}

Obsah (5)§ 3Art. 133§ 8§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2024 GeschäftszahlW169 2266520-1 Spruch, W169 2266520-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.08.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.08.2021 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus der Stadt Jalalaqsi in der Region Hiiraan stamme und der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie dem Clan der Galjeceel angehöre. Seine Muttersprache Somali beherrsche er in Wort und Schrift. Er habe ein Jahr lang die Schule besucht. Zuletzt habe er als Landwirt gearbeitet. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, seine Bruder und seine Schwester würden in Somalia leben. Er habe im Februar 2021 Somalia legal mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen. Die Schleppung nach Österreich habe 2.200,- US-Dollar gekostet. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer an, dass er als Landwirt gearbeitet und seinen Vater unterstützt habe. Er sei durch seinen Vater von der Al Shabaab (gemeint wohl: aufgefordert worden), ihnen beizutreten. Sein Vater habe das abgelehnt und sei daraufhin im Jänner 2021 getötet worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer Angst gehabt, dass die Al Shabaab ihn zur Mitgliedschaft zwingen und ihn in den Krieg schicken würde. Er habe nicht sterben wollen und sei aus Somalia geflohen. Sie hätten auch Probleme wegen des Feldes gehabt, das sie bewirtschaftet hätten. Andere Leute hätten es ihnen wegnehmen und selbst bewirtschaften wollen und hätten sie mit dem Tod bedroht. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst vor der Al Shabaab und den Leuten, die ihnen das Feld wegnehmen hätten wollen. Er fürchte um sein Leben.
  2. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.04.2022 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er der Religionsgemeinschaft der sunnitschen Muslime sowie dem Clan Hawiye, Subclan Galjeceel, angehöre. Er habe in der Stadt Jalalaqsi in der Region Hiiraan gelebt. Er sei etwa ein Jahr lang in die Schule gegangen. Er habe teils mit dem Auto der Familie Leute von Jalalaqsi nach XXXX gefahren, teils seinem Vater auf den eigenen Feldern geholfen. Man habe so für den Unterhalt der Familie aufkommen können. Er habe gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in einem eigenen Haus gewohnt. Sein Vater sei inzwischen verstorben und er wisse nicht, wo seine restliche Familie, zu der er keinen Kontakt habe, nun lebe. Außerhalb von Somalia habe der Beschwerdeführer eine Tante in den USA.
  3. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.04.2022 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er der Religionsgemeinschaft der sunnitschen Muslime sowie dem Clan Hawiye, Subclan Galjeceel, angehöre. Er habe in der Stadt Jalalaqsi in der Region Hiiraan gelebt. Er sei etwa ein Jahr lang in die Schule gegangen. Er habe teils mit dem Auto der Familie Leute von Jalalaqsi nach römisch 40 gefahren, teils seinem Vater auf den eigenen Feldern geholfen. Man habe so für den Unterhalt der Familie aufkommen können. Er habe gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in einem eigenen Haus gewohnt. Sein Vater sei inzwischen verstorben und er wisse nicht, wo seine restliche Familie, zu der er keinen Kontakt habe, nun lebe. Außerhalb von Somalia habe der Beschwerdeführer eine Tante in den USA. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer in freier Erzählung aus, dass er als Kind in Jalalaqsi bei seinen Eltern gelebt habe. Sein Vater und ein somalischer Soldat hätten Probleme wegen der Felder, die er bewirtschaftet habe, gehabt. Damals sei von der Al Shabaab festgestellt worden, dass der Grund seinem Vater gehöre. Als der Ort nach 2014 nicht mehr unter Kontrolle der Al Shabaab gewesen sei, hätten sie das Grundstück weiter bewirtschaftet. Im Jahr 2020 sei der Bruder des Soldaten wieder tätig geworden und habe behauptet, dass das Grundstück ihm gehören würde. 2020 hätten die Probleme mit dem Grundstück begonnen. Der Vater des Beschwerdeführers habe die Landwirtschaft von seinem Großvater geerbt. Als der Beschwerdeführer größer geworden sei, habe er angefangen, als Fahrer zu arbeiten, und habe Lebensmittel und Personen transportiert. Eines Tages, am 10.11.2020, habe er an einer Kontrollstelle der Al Shabaab stehenbleiben müssen. Die Mitglieder der Al Shabaab hätten gesagt, dass er warten müsse. Danach sei er zu einem Anführer gebracht worden. Dieser habe ihn begrüßt und gesagt, dass er Fahrten für die Al Shabaab übernehmen müsse. Er müsse Granaten bzw. Munition und Waffen transportieren. Der Führer der Al Shabaab habe gesagt, dass er sie unterstützen und jederzeit für sie Lieferungen durchführen müsse. Der Führer habe ihn dazu aufgefordert, dass er das machen müsste. Der Beschwerdeführer habe klar und deutlich gesagt, dass er das nicht mache. Er arbeite für seinen Vater. Der Führer der Al Shabaab habe zu einer anderen Person gesagt, den Beschwerdeführer festzunehmen. So sei er eingesperrt worden. Er sei bis zum 28.12.2020 eingesperrt gewesen. Er sei misshandelt und mit kaltem Wasser übergossen worden. Sie hätten ihm gesagt, dass er mit ihnen zusammenarbeiten müsse, wenn er auf freien Fuß kommen wolle. Sein Vater sei immer wieder gekommen und habe gebettelt, dass er freikomme. Am 28.12.2020 sei sein Vater zum Führer der Al Shabaab gegangen und habe ihm gesagt, dass er mit dem Beschwerdeführer sprechen würde. Der Führer der Al Shabaab habe gemeint, dass er, wenn er von den Regierungstruppen befragt werde, sagen solle, dass er von der Al Shabaab mit Khat erwischt worden und deshalb eingesperrt worden sei. Er sei dann mit seinem Vater nach Jalalaqsi gefahren. Die somalischen Soldaten hätten sie dann befragt und gemeint, dass man in Jalalaqsi bleiben und nicht in das Gebiet der Al Shabaab fahren dürfe. Die somalischen Soldaten hätten sie befragt. Sie hätten gesagt, dass sie ihnen nicht vertrauen würden und der Beschwerdeführer mit der Al Shabaab gesprochen habe. Die somalischen Soldaten hätten ihn ebenfalls eingesperrt. Sein Vater habe den Clanältesten um Hilfe gebeten und der Beschwerdeführer sei dann mit der Auflage auf freien Fuß gekommen, dass er Jalalaqsi nicht verlassen dürfe und den somalischen Soldaten zur Verfügung stehen müsse. Ab und zu sei er in Jalalaqsi zu Fuß gegangen und sei von den somalischen Soldaten angehalten worden, da sie alle wissen würden, dass er von der Al Shabaab festgenommen worden sei. Manchmal habe er bei der Kontrolle der Soldaten bis zu drei Stunden in der Sonne stehen müssen, manchmal seien sie nach Hause gekommen und man habe für mehrere Stunden mit ihnen gehen müssen. Seine Mutter habe geplant, dass er Jalalaqsi verlassen müsse und in Mogadischu leben solle. Sein Vater sei mit der Schwester zu ihrem Feld gegangen. Die Mitglieder der Al Shabaab hätten seinen Vater und seine Schwester entführt. Der Beschwerdeführer sei zuhause gewesen und habe auch nicht seiner Mutter helfen können. Er habe Angst vor den somalischen Soldaten gehabt. Seine Mutter habe ihm geraten, nach Mogadischu zu fahren. Er habe seine Mutter nicht verlassen wollen. Sie habe ihm gesagt, er müsse nach Mogadischu. Sie hätten am 31.01.2021 die Information erhalten, dass sein Vater von der Al Shabaab getötet worden sei. Am 02.02.2021 sei er nach Mogadischu aufgebrochen. Er sei nach Mogadischu gekommen, wo sein Cousin bei der Bushaltestelle auf ihn gewartet habe. Dort hätten somalische Soldaten den Beschwerdeführer verhaftet. Sein Cousin habe für seine Freilassung bezahlt. Er sei vier Stunden in Haft gewesen. Das sei in der Mittagszeit gewesen. Nach den vier Stunden habe ihn der Cousin dann mit zu sich nach Hause genommen. Er habe dann bei seinem Cousin gelebt. Er habe einen Anruf von einem Mitglied der Al Shabaab erhalten. Dieser habe ihm gesagt, dass sie seinen Vater getötet hätten, da er sein Versprechen nicht gehalten habe. Sie würden den Beschwerdeführer töten, wenn sie ihn sehen würden. Der Beschwerdeführer habe Angst vor den somalischen Soldaten sowie vor den Mitgliedern der Al Shabaab gehabt. Seine Mutter habe ihn angerufen. Sie habe gesagt, dass sie mit ihrem Sohn Somalia verlasse. Sie habe dann mit seinem Bruder auch das Land verlassen. Die somalischen Soldaten hätten dem Beschwerdeführer eine Mitgliedschaft bei der Al Shabaab unterstellt und er müsse bei Gericht erscheinen. Das würden die Soldaten machen, um Schmiergeld zu erhalten. Sein Cousin habe für ihn bezahlt und damit sei die Bedrohung wegen dem Gericht erledigt gewesen.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine fehlerhafte Beweiswürdigung und daraus folgend eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine fehlerhafte Beweiswürdigung und daraus folgend eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
  3. Am 29.02.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt (s. Verhandlungsprotokoll). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Clan der Hawiye, Subclan Galjeceel, an. Der Beschwerdeführer stammt aus der in der Region Hiiraan liegenden Stadt Jalalaqsi. Seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester leben dort im Elternhaus und bewirtschaften die eigene Landwirtschaft. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist weder seine Familie in einen Streit um das Eigentum ihrer Landwirtschaft verwickelt, noch unterlag der Beschwerdeführer einer versuchten Zwangsrekrutierung, einer Inhaftierung und einer daraus folgenden Bedrohung durch die Al Shabaab. 1.
  6. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgehalten:
  7. Sicherheitslage in der Region Hiiraan Belet Weyne, Buulo Barde und Jalalaqsi befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS (PGN 23.1.2023). Die beiden erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Im Nordwesten Hiiraans ist al Shabaab nur in geringer Stärke präsent. Vor allem der Bereich entlang der somalisch-äthiopischen Grenze ist aktuell als sicher anzusehen (BMLV 1.12.2023).

Regierungsangaben haben die Hawadle in Hiiraan alle Teile ihres Clangebiets von al Shabaab zurückerobert (Economist 3.11.2022). Nur noch das südwestliche Hiiraan befindet sich unter Kontrolle von al Shabaab (PGN 23.1.2023). Die Verbindung von Jowhar nach Belet Weyne ist grundsätzlich offen. Zwischen Buulo Barde und Belet Weyne ist es in den letzten Monaten aber wiederholt zu Zusammenstößen gekommen, die mit den Versuchen von al Shabaab, Truppen über den Shabelle nach Osten zu verlegen, zusammenhängen. Die Ortschaften entlang der Straße befinden sich jedenfalls nicht unter Kontrolle von al Shabaab (BMLV 1.12.2023). Auch eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass sich die Erreichbarkeit von Hiiraan nach der Offensive verbessert hat. Tatsächlich verfügt die Regierung aber nicht über ausreichend Ressourcen, um jedes Dorf abzusichern. Trotzdem sich die Situation entlang der Hauptroute also verbessert hat, gibt es nach wie vor sogenannte Hit-and-Run-Angriffe und Hinterhalte. Aus Sicherheitsgründen bevorzugen manche Menschen weiterhin den Luftweg. Normalbürger können aber auch den Landweg nutzen und tun dies auch (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle berichtete allerdings schon im September 2022, dass die Verbindung von Belet Weyne nach Buulo Barde sicher ist (FTL 27.9.2022); eine weitere Quelle gibt im Juni 2023 an, dass Bürger zum ersten Mal seit über einem Jahrzehnt ohne Angst vor al Shabaab auf dieser Straße reisen können (Sahan/SWT 7.6.2023). Die meisten der wichtigen Verbindungsstraßen befinden sich unter Kontrolle der Regierung (Economist 3.11.2022). Quellen:  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail;  Economist - Economist, The (3.11.2022): Somali clans are revolting against jihadists  FTL - Facility for Talo and Leadership (27.9.2022): Convoy Carrying Hiiraan Governor Arrives Safely in Buulebarde Town  INGO-F/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale NGO F, Senior Aid Official (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023;  PGN - Political Geography Now (23.1.2023): Special Preview: Somalia Control Map – Full Report Forthcoming, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (7.6.2023): Countering Al-Shabaab Encroachment on Somalia’s Forward Operating Bases, in: The Somali Wire Issue No. 550, per e-Mail 2. (Zwangs-)Rekrutierungen Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia (ÖB 11.2022, S. 6). Die meisten Rekruten stammen aus ländlichen Gebieten – v. a. in Bay und Bakool. Bei den meisten neuen Rekruten handelt es sich um Kinder, die das Bildungssystem der al Shabaab durchlaufen haben, was wiederum ihre Loyalität zur Gruppe fördert (HI 12.2018, S. 1). Etwa 40 % der Fußsoldaten von al Shabaab stammen aus den Regionen Bay und Bakool (Marchal 2018, S. 107). Die Mirifle (Rahanweyn) konstituieren hierbei eine Hauptquelle an Fußsoldaten (EASO 9.2021c, S. 18). Bei den meisten Fußsoldaten, die aus Middle Shabelle stammen, handelt es sich hingegen um Angehörige von Gruppen mit niedrigem Status, z. B. Bantu (Ingiriis 2020). Ein überproportionaler Teil von al Shabaab setzt sich aus Angehörigen der am meisten marginalisierten Gruppen Somalias zusammen (Sahan 30.9.2022). Direkter Zwang wird bei einer Rekrutierung in der Praxis nur selten angewendet (Ingiriis 2020), jedenfalls nicht strategisch und nur eingeschränkt oder unter spezifischen Umständen (Marchal 2018, S. 92). Alle Wehrfähigen bzw. militärisch Ausgebildeten innerhalb eines Bereichs auf dem von al Shabaab kontrollierten Gebiet sind als territoriale „Dorfmiliz“ verfügbar und werden als solche auch eingesetzt, z.B. bei militärischen Operationen im Bereich oder zur Aufklärung (BMLV 9.2.2023). Wenn al Shabaab ein Gebiet besetzt, dann verlangt es von lokalen Clanältesten die Zurverfügungstellung von bis zu mehreren Dutzend – oder sogar hundert – jungen Menschen oder Waffen (Marchal 2018, S. 105). Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen aber oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen (FIS 7.8.2020, S. 18; vgl. ICG 27.6.2019, S. 2). Knapp ein Drittel der in einer Studie befragten al Shabaab-Deserteure gab an, dass bei ihrer Rekrutierung Drohungen eine Rolle gespielt haben. Dies kann freilich insofern übertrieben sein, als Deserteure dazu neigen, die eigene Verantwortung für begangene Taten dadurch zu minimieren (Khalil 1.2019, S. 14). Al Shabaab agiert sehr situativ. So kommt Zwang etwa zur Anwendung, wenn die Gruppe in einem Gebiet nach einem verlustreichen Gefecht schnell die Reihen auffüllen muss (ACCORD 31.5.2021, S. 36/40). Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab (BMLV 9.2.2023; vgl. FIS 7.8.2020, S. 17f). Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)rekrutierung zu entziehen (BMLV 9.2.2023). Laut dem Experten Marchal rekrutiert al Shabaab zwar in Mogadischu; dort werden aber Menschen angesprochen, die z. B. ihre Unzufriedenheit oder ihre Wut über AMISOM bzw. ATMIS oder die Regierung äußern (EASO 9.2021c, S. 21).Direkter Zwang wird bei einer Rekrutierung in der Praxis nur selten angewendet (Ingiriis 2020), jedenfalls nicht strategisch und nur eingeschränkt oder unter spezifischen Umständen (Marchal 2018, S. 92). Alle Wehrfähigen bzw. militärisch Ausgebildeten innerhalb eines Bereichs auf dem von al Shabaab kontrollierten Gebiet sind als territoriale „Dorfmiliz“ verfügbar und werden als solche auch eingesetzt, z.B. bei militärischen Operationen im Bereich oder zur Aufklärung (BMLV 9.2.2023). Wenn al Shabaab ein Gebiet besetzt, dann verlangt es von lokalen Clanältesten die Zurverfügungstellung von bis zu mehreren Dutzend – oder sogar hundert – jungen Menschen oder Waffen (Marchal 2018, S. 105). Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen aber oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen (FIS 7.8.2020, S. 18; vergleiche ICG 27.6.2019, S. 2). Knapp ein Drittel der in einer Studie befragten al Shabaab-Deserteure gab an, dass bei ihrer Rekrutierung Drohungen eine Rolle gespielt haben. Dies kann freilich insofern übertrieben sein, als Deserteure dazu neigen, die eigene Verantwortung für begangene Taten dadurch zu minimieren (Khalil 1.2019, S. 14). Al Shabaab agiert sehr situativ. So kommt Zwang etwa zur Anwendung, wenn die Gruppe in einem Gebiet nach einem verlustreichen Gefecht schnell die Reihen auffüllen muss (ACCORD 31.5.2021, S. 36/40). Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab (BMLV 9.2.2023; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 17f). Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)rekrutierung zu entziehen (BMLV 9.2.2023). Laut dem Experten Marchal rekrutiert al Shabaab zwar in Mogadischu; dort werden aber Menschen angesprochen, die z. B. ihre Unzufriedenheit oder ihre Wut über AMISOM bzw. ATMIS oder die Regierung äußern (EASO 9.2021c, S. 21). Manche Mitglieder von al Shabaab rekrutieren auch in ihrem eigenen Clan (Ingiriis 2020). Von al Shabaab rekrutiert zu werden bedeutet nicht unbedingt einen Einsatz als Kämpfer. Die Gruppe braucht natürlich z. B. auch Mechaniker, Logistiker, Fahrer, Träger, Reinigungskräfte, Köche, Richter, Verwaltungs- und Gesundheitspersonal sowie Lehrer (EASO 9.2021c, S. 18). Eine Rekrutierung kann viele unterschiedliche Aspekte umfassen: Geld, Clan, Ideologie, Interessen – und natürlich auch Drohungen und Gewalt (EASO 9.2021c, S. 21). Al Shabaab versucht, junge Männer durch Überzeugungsarbeit, ideologische und religiöse Beeinflussung und finanzielle Versprechen anzulocken. Jene, die arbeitslos, arm und ohne Aussicht sind, können, trotz fehlendem religiösem Verständnis, auch schon durch kleine Summen motiviert werden. Für manche Kandidaten spielen auch Rachegefühle gegen Gegner von al Shabaab eine Rolle (FIS 7.8.2020, S. 17; vgl. Khalil 1.2019, S. 33). Bei manchen spielt auch Abenteuerlust eine Rolle (Khalil 1.2019, S. 33). Etwa zwei Drittel der Angehörigen von al Shabaab sind der Gruppe entweder aus finanziellen Gründen beigetreten, oder aber aufgrund von Kränkungen in Zusammenhang mit Clan-Diskriminierung oder in Zusammenhang mit Misshandlungen und Korruption seitens lokaler Behörden (Felbab 2020, S. 120f). Feldforschung unter ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 52 % der höheren Ränge der Gruppe aus religiösen Gründen beigetreten waren, bei den Fußsoldaten waren dies nur 15 % (Botha 2019). Ökonomische Anreize locken insbesondere Jugendliche, die oft über kein (regelmäßiges) Einkommen verfügen (SIDRA 6.2019a, S. 4). Von Deserteuren wurde der monatliche Sold für verheiratete Angehörige der Polizei und Armee von al Shabaab mit 50 US-Dollar angegeben; Unverheiratete erhielten nur Gutscheine oder wurden in Naturalien bezahlt. Jene Angehörigen von al Shabaab, welche höherbewertete Aufgaben versehen (Kommandanten, Agenten, Sprengfallenhersteller, Logistiker und Journalisten) verdienen 200-300 US-Dollar pro Monat; allerdings erfolgen Auszahlungen nur inkonsequent (Khalil 1.2019, S. 16). Nach neueren Angaben verdienen Fußsoldaten und niedrige Ränge 60-100 US-Dollar, Finanzbedienstete z. B. 250 US-Dollar im Monat (UNSC 10.10.2022, Abs. 52).

somalischen Regierungsangaben erhalten neue Rekruten 30 US-Dollar im Monat, ein ausgebildeter Fußsoldat oder ein Fahrer 70 US-Dollar; den höchsten Sold erhält demnach mit 25.000 US-Dollar der Emir selbst (FGS 2022, S. 99). Feldforschung unter ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 84 % der Fußsoldaten und 31 % der höheren Ränge überhaupt nicht bezahlt worden sind (Botha 2019). Eine Rekrutierung kann viele unterschiedliche Aspekte umfassen: Geld, Clan, Ideologie, Interessen – und natürlich auch Drohungen und Gewalt (EASO 9.2021c, S. 21). Al Shabaab versucht, junge Männer durch Überzeugungsarbeit, ideologische und religiöse Beeinflussung und finanzielle Versprechen anzulocken. Jene, die arbeitslos, arm und ohne Aussicht sind, können, trotz fehlendem religiösem Verständnis, auch schon durch kleine Summen motiviert werden. Für manche Kandidaten spielen auch Rachegefühle gegen Gegner von al Shabaab eine Rolle (FIS 7.8.2020, S. 17; vergleiche Khalil 1.2019, S. 33). Bei manchen spielt auch Abenteuerlust eine Rolle (Khalil 1.2019, S. 33). Etwa zwei Drittel der Angehörigen von al Shabaab sind der Gruppe entweder aus finanziellen Gründen beigetreten, oder aber aufgrund von Kränkungen in Zusammenhang mit Clan-Diskriminierung oder in Zusammenhang mit Misshandlungen und Korruption seitens lokaler Behörden (Felbab 2020, S. 120f). Feldforschung unter ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 52 % der höheren Ränge der Gruppe aus religiösen Gründen beigetreten waren, bei den Fußsoldaten waren dies nur 15 % (Botha 2019). Ökonomische Anreize locken insbesondere Jugendliche, die oft über kein (regelmäßiges) Einkommen verfügen (SIDRA 6.2019a, S. 4). Von Deserteuren wurde der monatliche Sold für verheiratete Angehörige der Polizei und Armee von al Shabaab mit 50 US-Dollar angegeben; Unverheiratete erhielten nur Gutscheine oder wurden in Naturalien bezahlt. Jene Angehörigen von al Shabaab, welche höherbewertete Aufgaben versehen (Kommandanten, Agenten, Sprengfallenhersteller, Logistiker und Journalisten) verdienen 200-300 US-Dollar pro Monat; allerdings erfolgen Auszahlungen nur inkonsequent (Khalil 1.2019, S. 16). Nach neueren Angaben verdienen Fußsoldaten und niedrige Ränge 60-100 US-Dollar, Finanzbedienstete z. B. 250 US-Dollar im Monat (UNSC 10.10.2022, Absatz 52,).

somalischen Regierungsangaben erhalten neue Rekruten 30 US-Dollar im Monat, ein ausgebildeter Fußsoldat oder ein Fahrer 70 US-Dollar; den höchsten Sold erhält demnach mit 25.000 US-Dollar der Emir selbst (FGS 2022, S. 99). Feldforschung unter ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 84 % der Fußsoldaten und 31 % der höheren Ränge überhaupt nicht bezahlt worden sind (Botha 2019). Im Übrigen ist auch die Loyalität von al Shabaab ein Anreiz. Während die Regierung kriegsversehrten Soldaten keinerlei Unterstützung zukommen lässt, sorgt al Shabaab für die Hinterbliebenen gefallener Kämpfer (FIS 7.8.2020, S. 17). Manche versprechen sich durch ihre Mitgliedschaft bei al Shabaab auch die Möglichkeit einer Rache an Angehörigen anderer Clans (Khalil 1.2019, S. 14f; vgl. EASO 9.2021c, S. 20). Für Angehörige marginalisierter Gruppen bietet der Beitritt zu al Shabaab zudem die Möglichkeit, sich selbst und die eigene Familie gegen Übergriffe anderer abzusichern (FIS 5.10.2018, S. 34). Auch die Aussicht auf eine Ehefrau wird als Rekrutierungswerkzeug verwendet (USDOS 12.4.2022, S. 42f). So z. B. bei somalischen Bantu, wo Mischehen mit somalischen Clans oft Tabu sind. Al Shabaab hat aber eben diese Mitglieder dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von starken somalischen Clans – etwa den Hawiye oder Darod – zu heiraten (Ingiriis 2020).Im Übrigen ist auch die Loyalität von al Shabaab ein Anreiz. Während die Regierung kriegsversehrten Soldaten keinerlei Unterstützung zukommen lässt, sorgt al Shabaab für die Hinterbliebenen gefallener Kämpfer (FIS 7.8.2020, S. 17). Manche versprechen sich durch ihre Mitgliedschaft bei al Shabaab auch die Möglichkeit einer Rache an Angehörigen anderer Clans (Khalil 1.2019, S. 14f; vergleiche EASO 9.2021c, S. 20). Für Angehörige marginalisierter Gruppen bietet der Beitritt zu al Shabaab zudem die Möglichkeit, sich selbst und die eigene Familie gegen Übergriffe anderer abzusichern (FIS 5.10.2018, S. 34). Auch die Aussicht auf eine Ehefrau wird als Rekrutierungswerkzeug verwendet (USDOS 12.4.2022, S. 42f). So z. B. bei somalischen Bantu, wo Mischehen mit somalischen Clans oft Tabu sind. Al Shabaab hat aber eben diese Mitglieder dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von starken somalischen Clans – etwa den Hawiye oder Darod – zu heiraten (Ingiriis 2020). Verweigerung: Üblicherweise richtet al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Diese "Vorschreibung" - also wieviele Rekruten ein Dorf, ein Gebiet oder ein Clan stellen muss - erfolgt üblicherweise jährlich, und zwar im Zuge der Vorschreibung anderer jährlicher Abgaben. Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. Damit al Shabaab die Verweigerung akzeptiert, muss eine Form der Kompensation getätigt werden. Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit des Freikaufens (BMLV 9.2.2023). Eltern versuchen, durch Geldzahlungen die Rekrutierung ihrer Kinder zu verhindern (UNSC 10.10.2022, Abs. 127). Diese Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer gegeben. In den Städten liegt der Fokus von al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten (BMLV 9.2.2023). Verweigerung: Üblicherweise richtet al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Diese "Vorschreibung" - also wieviele Rekruten ein Dorf, ein Gebiet oder ein Clan stellen muss - erfolgt üblicherweise jährlich, und zwar im Zuge der Vorschreibung anderer jährlicher Abgaben. Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. Damit al Shabaab die Verweigerung akzeptiert, muss eine Form der Kompensation getätigt werden. Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit des Freikaufens (BMLV 9.2.2023). Eltern versuchen, durch Geldzahlungen die Rekrutierung ihrer Kinder zu verhindern (UNSC 10.10.2022, Absatz 127,). Diese Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer gegeben. In den Städten liegt der Fokus von al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten (BMLV 9.2.2023). Sich einer Rekrutierung zu entziehen ist möglich, aber nicht einfach. Die Flucht aus von al Shabaab kontrolliertem Gebiet gestaltet sich mit Gepäck schwierig, eine Person würde dahingehend befragt werden (NLMBZ 1.12.2021, S. 18). Trotzdem schicken Eltern ihre Kinder mitunter in von der Regierung kontrollierte Gebiete – meist zu Verwandten (UNSC 10.10.2022, Abs. 127).Sich einer Rekrutierung zu entziehen ist möglich, aber nicht einfach. Die Flucht aus von al Shabaab kontrolliertem Gebiet gestaltet sich mit Gepäck schwierig, eine Person würde dahingehend befragt werden (NLMBZ 1.12.2021, S. 18). Trotzdem schicken Eltern ihre Kinder mitunter in von der Regierung kontrollierte Gebiete – meist zu Verwandten (UNSC 10.10.2022, Absatz 127,). Es besteht die Möglichkeit, dass einem Verweigerer bei fehlender Kompensationszahlung die Exekution droht. Insgesamt finden sich allerdings keine Beispiele dafür, wo al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat (BMLV 9.2.2023). Ein Experte erklärt, dass eine einfache Person, die sich erfolgreich der Rekrutierung durch al Shabaab entzogen hat, nicht dauerhaft und über weite Strecken hin verfolgt wird (ACCORD 31.5.2021, S. 40). Stellt allerdings eine ganze Gemeinde den Rekrutierungsambitionen von al Shabaab Widerstand entgegen, kommt es mitunter zu Gewalt (BMLV 9.2.2023; vgl. UNSC 28.9.2020, Annex 7.2).Es besteht die Möglichkeit, dass einem Verweigerer bei fehlender Kompensationszahlung die Exekution droht. Insgesamt finden sich allerdings keine Beispiele dafür, wo al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat (BMLV 9.2.2023). Ein Experte erklärt, dass eine einfache Person, die sich erfolgreich der Rekrutierung durch al Shabaab entzogen hat, nicht dauerhaft und über weite Strecken hin verfolgt wird (ACCORD 31.5.2021, S. 40). Stellt allerdings eine ganze Gemeinde den Rekrutierungsambitionen von al Shabaab Widerstand entgegen, kommt es mitunter zu Gewalt (BMLV 9.2.2023; vergleiche UNSC 28.9.2020, Annex 7.2). Quellen:  ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail  Botha, A. / Security Institute for Governance and Leadership in Africa, Stellenbosch University

(2019): Reasons for joining and staying in al-Shabaab in Somalia, Research Brief 5/2019  EASO - European Asylum Support Office (9.2021c): Somalia – Targeted Profiles  Felbab - Felbab-Brown, Vanda
(2020): The Problem with Militias in Somalia; in: Hybrid Conflict, Hybrid Peace: How Militias and Paramilitary Groups Shape Post-conflict Transitions, Adam Day (Hrsg.), UN University  FGS - Federal Government [Somalia]
(2022): National Risk Assessment on Money Laundering ans Terrorist Financing  FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (7.8.2020): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020  FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018  HI - Hiraal Institute (12.2018): Al-Shabab's Military Machine  ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency  Ingiriis, M. H.
(2020): The anthropology of Al-Shabaab: the salient factors for the insurgency movement’s recruitment project, in: Small Wars & Insurgencies, Vol. 31/2, 2020, pp. 359-380, zitiert in: EASO - European Asylum Support Office (9.2021c): Somalia – Targeted Profiles, S.18  Khalil - Khalil, James / Brown, Rory / et.al. / Royal United Services Institute for Defence and Security Studies (1.2019): Deradicalisation and Disengagement in Somalia. Evidence from a Rehabilitation Programme for Former Members of Al-Shabaab  Marchal, R.
(2018): Une lecture de la radicalisation djihadiste en Somalie [Lecture on jihadist radicalisation in Somalia], in: Politique Africaine, Vol. 2018/1 (no. 149), S.89-111  NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken [Niederlande] (1.12.2021): Algemeen ambtsbericht Somalië  ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht Somalia  Sahan - Sahan / Somali Wire Team (30.9.2022): Winning the war of grievances, in: The Somali Wire Issue No. 458, per e-Mail  SIDRA - Somali Institute for Development Research and Analysis (6.2019a): The Idle Youth Labor Force in Somalia: A blow to the Country’s GDP  UNSC - UN Security Council (10.10.2022): Letter dated 10 October 2022 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
(1992)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council: Letter dated 1 September 2022 from the Panel of Experts on Somalia addressed to the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
(1992)concerning Somalia [S/2022/754]  UNSC - UN Security Council (28.9.2020): Letter dated 28 September 2020 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
(1992)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council; Final report of the Panel of Experts on Somalia [S/2020/949]  USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia 3. Bewegungsfreiheit Gesetze schützen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land und das Recht zur Ausreise. Diese Rechte sind in einigen Landesteilen eingeschränkt (USDOS 12.4.2022, S. 24) – v. a. durch die Unsicherheit entlang der wichtigsten Straßen (NLMBZ 1.12.2021, S. 37), durch Checkpoints und Straßenblockaden der jeweiligen Machthaber in bestimmten Gebieten aber auch durch Kampfhandlungen. IDPs sind in den Lagern in und um Mogadischu teils strikten Beschränkungen bezüglich ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen. Davon abgesehen sind keine Einschränkungen für bestimmte Gruppen bekannt (ÖB 11.2022, S. 10). Überlandreisen: Al Shabaab bleibt auch weiterhin die größte Bedrohung hinsichtlich Bewegungsfreiheit entlang von Hauptversorgungsrouten in Süd-/Zentralsomalia. Die Gruppe verwendet entlang dieser Straßen Sprengsätze und legt Hinterhalte. Manchmal placiert al Shabaab Sprengsätze auch deswegen, um dadurch den Verkehr auf Straßen umzulenken, an welchen sie Checkpoints unterhält, wo Gebühren eingehoben werden (UNSC 6.10.2021). Reisende werden durch die zahlreichen, von unterschiedlichen Gruppen betriebenen Straßensperren in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt (USDOS 12.4.2022, S. 24f). Zudem sind sie dort Plünderung, Erpressung, Belästigung und Gewalt ausgesetzt (USDOS 12.4.2022, S. 24f; vgl. FH 2022a, G1). Neben den Straßensperren kann auch das Aufflammen bewaffneter Auseinandersetzungen ein Risiko darstellen (FH 2022a, G1). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle führt al Shabaab eine Blockade durch und greift manchmal Zivilisten an, welche die Blockade durchbrechen wollen (HRW 13.1.2022). Einige Bezirke sind demnach auf Luftbrücken angewiesen (NLMBZ 1.12.2021, S. 37).Reisende werden durch die zahlreichen, von unterschiedlichen Gruppen betriebenen Straßensperren in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt (USDOS 12.4.2022, S. 24f). Zudem sind sie dort Plünderung, Erpressung, Belästigung und Gewalt ausgesetzt (USDOS 12.4.2022, S. 24f; vergleiche FH 2022a, G1). Neben den Straßensperren kann auch das Aufflammen bewaffneter Auseinandersetzungen ein Risiko darstellen (FH 2022a, G1). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle führt al Shabaab eine Blockade durch und greift manchmal Zivilisten an, welche die Blockade durchbrechen wollen (HRW 13.1.2022). Einige Bezirke sind demnach auf Luftbrücken angewiesen (NLMBZ 1.12.2021, S. 37). Der durchschnittliche Somali kann eine Überlandreise antreten, muss aber mit einem gewissen Risiko rechnen, während das Risiko für Sicherheitskräfte oder Regierungsbedienstete höher ist (NLMBZ 1.12.2021, S. 38). Trotzdem bereisen Zivilisten und Wirtschaftstreibende tagtäglich die Überlandverbindungen. Die Menschen reisen nicht uninformiert. Reisende und Fahrer versuchen ihre Reise nach neuesten sicherheitsrelevanten Informationen zu adaptieren (LI 28.6.2019, S. 4/9). Überlandreisen werden bevorzugt mit Minibussen (9-Sitzer), auf Lastwägen oder aber zu Fuß unternommen. Es ist einfach, sich in Mogadischu eine solche Fahrt zu organisieren. Straßenzustand und Sicherheitsüberlegungen können den Zugang zu einzelnen Destinationen fallweise verunmöglichen. Generell können Menschen aber jedes Ziel in Süd-/Zentralsomalia erreichen. Um in kleinere Dörfer zu gelangen, muss meist in der nächstgelegenen Bezirkshauptstadt umgestiegen werden (LI 28.6.2019, S. 7). Al Shabaab kontrolliert den Ort Leego an der Straße zwischen Wanla Weyne und Buur Hakaba (BMLV 9.2.2023). Damit ist die Route von Mogadischu nach Baidoa für Zwecke der Regierung geschlossen; diese gilt auch für die Hauptversorgungsroute nach Baraawe (Bryden 8.11.2021). Die Verbindung von Mogadischu nach Belet Weyne ist hingegen offen, die Zahl an Reisebewegungen auf dieser Route ist zuletzt stark angestiegen (BMLV 9.2.2023). Der Teil von Buulo Barde nach Belet Weyne wurde gesäubert, und damit ist diese Hauptverbindungsstraße nach 13 Jahren wieder frei (GN 21.9.2022). Die Route von Belet Weyne nach Dhusamareb ist weitgehend sicher (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab kontrolliert etwa auch an der Hauptversorgungsroute von Kismayo nach Dhobley (UNSC 10.10.2022, Abs. 41). Al Shabaab verfügt an allen Ausfallstraßen aus Kismayo – sowohl in Richtung Jamaame, als auch in Richtung Dhobley oder Kolbiyow – über Checkpoints (GITOC 8.12.2022). Generell kann es an den Straßenverbindungen in der Region Lower Juba zu Übergriffen durch al Shabaab kommen. Dies gilt auch in der Region Gedo für die Verbindungen südlich von Garbahaarey. Dahingegen kommt es im Gebiet zwischen Doolow und Luuq nur selten zu Zwischenfällen. In Bakool kommt es entlang der Verbindungsstraßen zwischen Waajid, Yeed und Ceel Barde nur selten zu Zwischenfällen. Die Verbindungen von und nach Xudur unterliegen wiederkehrenden Angriffen von al Shabaab (BMLV 9.2.2023), Xudur ist von al Shabaab eingekreist (BMLV 9.2.2023; vgl. PGN 2.2021, S. 12). In Bay bzw. Lower Shabelle kann es an der Route von Baidoa nach Mogadischu zu Übergriffen durch unterschiedliche Akteure kommen. Al Shabaab hat Zugriff auf die gesamte Straße, sie kontrolliert die Verbindung von Baidoa nach Buur Hakaba und weiter nach Bali Doogle. Rund um Baidoa betreibt die Gruppe Straßensperren (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab kontrolliert den Ort Leego an der Straße zwischen Wanla Weyne und Buur Hakaba (BMLV 9.2.2023). Damit ist die Route von Mogadischu nach Baidoa für Zwecke der Regierung geschlossen; diese gilt auch für die Hauptversorgungsroute nach Baraawe (Bryden 8.11.2021). Die Verbindung von Mogadischu nach Belet Weyne ist hingegen offen, die Zahl an Reisebewegungen auf dieser Route ist zuletzt stark angestiegen (BMLV 9.2.2023). Der Teil von Buulo Barde nach Belet Weyne wurde gesäubert, und damit ist diese Hauptverbindungsstraße nach 13 Jahren wieder frei (GN 21.9.2022). Die Route von Belet Weyne nach Dhusamareb ist weitgehend sicher (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab kontrolliert etwa auch an der Hauptversorgungsroute von Kismayo nach Dhobley (UNSC 10.10.2022, Absatz 41,). Al Shabaab verfügt an allen Ausfallstraßen aus Kismayo – sowohl in Richtung Jamaame, als auch in Richtung Dhobley oder Kolbiyow – über Checkpoints (GITOC 8.12.2022). Generell kann es an den Straßenverbindungen in der Region Lower Juba zu Übergriffen durch al Shabaab kommen. Dies gilt auch in der Region Gedo für die Verbindungen südlich von Garbahaarey. Dahingegen kommt es im Gebiet zwischen Doolow und Luuq nur selten zu Zwischenfällen. In Bakool kommt es entlang der Verbindungsstraßen zwischen Waajid, Yeed und Ceel Barde nur selten zu Zwischenfällen. Die Verbindungen von und nach Xudur unterliegen wiederkehrenden Angriffen von al Shabaab (BMLV 9.2.2023), Xudur ist von al Shabaab eingekreist (BMLV 9.2.2023; vergleiche PGN 2.2021, S. 12). In Bay bzw. Lower Shabelle kann es an der Route von Baidoa nach Mogadischu zu Übergriffen durch unterschiedliche Akteure kommen. Al Shabaab hat Zugriff auf die gesamte Straße, sie kontrolliert die Verbindung von Baidoa nach Buur Hakaba und weiter nach Bali Doogle. Rund um Baidoa betreibt die Gruppe Straßensperren (BMLV 9.2.2023). Straßensperren: In ganz Süd-/Zentralsomalia gibt es Straßensperren (Checkpoints), an welchen Fahrzeuge aufgehalten und Personen kontrolliert werden. Prinzipiell geht es an einer Straßensperre um die Einhebung von Wegzoll (LI 28.6.2019, S. 8), wobei die Höhe des Zolls mitunter willkürlich ist. Es gibt permanente und ad hoc Straßensperren, betrieben von Sicherheitskräften, al Shabaab oder Clanmilizen (LI 28.6.2019, S. 8; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 24f). Häufig kommt es an Checkpoints zwischen Clanmilizen, aber auch mit und unter staatlichen Einheiten, die sich um die Kontrolle und um Einnahmen streiten, zu kämpfen (AA 28.6.2022, S. 9).Straßensperren: In ganz Süd-/Zentralsomalia gibt es Straßensperren (Checkpoints), an welchen Fahrzeuge aufgehalten und Personen kontrolliert werden. Prinzipiell geht es an einer Straßensperre um die Einhebung von Wegzoll (LI 28.6.2019, S. 8), wobei die Höhe des Zolls mitunter willkürlich ist. Es gibt permanente und ad hoc Straßensperren, betrieben von Sicherheitskräften, al Shabaab oder Clanmilizen (LI 28.6.2019, S. 8; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 24f). Häufig kommt es an Checkpoints zwischen Clanmilizen, aber auch mit und unter staatlichen Einheiten, die sich um die Kontrolle und um Einnahmen streiten, zu kämpfen (AA 28.6.2022, S. 9). In Mogadischu gibt es mehrere Hundert permanente oder mobile Kontrollpunkte, dadurch wird die Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Dort werden keine offiziellen Gebühren eingehoben, es kann aber zur Forderung nach Bestechungsgeldern kommen (EASO 9.2021a, S. 22f).

neueren Angaben wurde die Mehrzahl der Checkpoints innerhalb des Stadtgebietes geräumt (Ausnahme: in den Bereichen wichtiger Infrastruktur wie der Villa Somalia, des Parlamentsgebäudes, dem Flughafen u. a.). Einschränkungen ergeben sich durch Sicherheitsmaßnahmen zu besonderen Anlässen wie Staatsbesuchen, die teilweise wichtige Straßenzüge für den zivilen Verkehr unpassierbar machen. Die Dauer dieser Auswirkungen ist unterschiedlich: von mehreren Stunden bis zu mehreren Tagen (BMLV 9.2.2023). Clanälteste, Bundes- und Bundesstaatsminister sowie Abgeordnete können sich in der Stadt nicht ohne Leibwächter frei bewegen (FGS 2022, S. 99). Insgesamt können sich Menschen in Mogadischu aber unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit frei bewegen und sich niederlassen (FIS 7.8.2020, S. 39). Frauen: Es ist nicht ungewöhnlich, alleine reisende ältere Frauen anzutreffen. Dahingegen wird vermieden, jüngere Frauen ohne Begleitung auf Reisen zu schicken – v. a. aufgrund der Gefahr sexueller Gewalt (LI 28.6.2019, S. 11f). Bezüglich dieser besteht für Frauen an Straßensperren ein erhöhtes Risiko (FIS 7.8.2020, S. 23). Straßensperren von al Shabaab: Das Netzwerk an Straßensperren bzw. Checkpoints bleibt stabil, es ist auch für einen großen Teil der Einnahmen von al Shabaab verantwortlich. Die Gruppe betreibt über 100 Checkpoints in Süd-/Zentralsomalia (UNSC 10.10.2022, Abs. 41f). In ländlichen Gebieten der gesamten Südhälfte Somalias ist jederzeit mit spontan errichteten Checkpoints der al Shabaab zu rechnen (AA 17.5.2022). Al Shabaab kontrolliert die Versorgungsrouten zwischen den meisten Städten (BS 2022, S. 6). Außerhalb der tatsächlich von der Regierung und ihren Alliierten kontrollierten Gebieten besteht eine große Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre von al Shabaab zu stoßen (LI 28.6.2019, S. 4/10). Straßensperren zielen in erster Linie auf die Einhebung von Steuern und Abgaben (BS 2022, S. 6; vgl. LI 28.6.2019, S. 9f) ab, und in zweiter Linie darauf, Spione zu identifizieren. Generell ist es weder Ziel von al Shabaab, Menschen am Reisen zu hindern, noch sind Reisende selbst ein Ziel. Menschen können z. B. aus den Gebieten von al Shabaab in Städte reisen, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen (LI 28.6.2019, S. 9f). Ein Bericht über die „Besteuerung“ von Straßenverkehr und Gütern an Checkpoints der al Shabaab zeigt, dass der Verkehr in Süd-/Zentralsomalia aus, in und durch das Territorium der al Shabaab möglich ist. Die Studie dokumentiert mehr als 800 Fahrzeuge, die im Zeitraum Dezember 2020 bis Oktober 2021 in Lower und Middle Juba, Lower Shabelle, Bay, Bakool und Gedo unterwegs waren. Passagierfahrzeuge müssen an Straßensperren der al Shabaab nur einen vergleichsweise geringen Betrag abführen (GITOC 8.12.2022).Straßensperren von al Shabaab: Das Netzwerk an Straßensperren bzw. Checkpoints bleibt stabil, es ist auch für einen großen Teil der Einnahmen von al Shabaab verantwortlich. Die Gruppe betreibt über 100 Checkpoints in Süd-/Zentralsomalia (UNSC 10.10.2022, Absatz 41 f,). In ländlichen Gebieten der gesamten Südhälfte Somalias ist jederzeit mit spontan errichteten Checkpoints der al Shabaab zu rechnen (AA 17.5.2022). Al Shabaab kontrolliert die Versorgungsrouten zwischen den meisten Städten (BS 2022, S. 6). Außerhalb der tatsächlich von der Regierung und ihren Alliierten kontrollierten Gebieten besteht eine große Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre von al Shabaab zu stoßen (LI 28.6.2019, S. 4/10). Straßensperren zielen in erster Linie auf die Einhebung von Steuern und Abgaben (BS 2022, S. 6; vergleiche LI 28.6.2019, S. 9f) ab, und in zweiter Linie darauf, Spione zu identifizieren. Generell ist es weder Ziel von al Shabaab, Menschen am Reisen zu hindern, noch sind Reisende selbst ein Ziel. Menschen können z. B. aus den Gebieten von al Shabaab in Städte reisen, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen (LI 28.6.2019, S. 9f). Ein Bericht über die „Besteuerung“ von Straßenverkehr und Gütern an Checkpoints der al Shabaab zeigt, dass der Verkehr in Süd-/Zentralsomalia aus, in und durch das Territorium der al Shabaab möglich ist. Die Studie dokumentiert mehr als 800 Fahrzeuge, die im Zeitraum Dezember 2020 bis Oktober 2021 in Lower und Middle Juba, Lower Shabelle, Bay, Bakool und Gedo unterwegs waren. Passagierfahrzeuge müssen an Straßensperren der al Shabaab nur einen vergleichsweise geringen Betrag abführen (GITOC 8.12.2022). Allerdings verhält sich al Shabaab an Straßensperren unberechenbar. Menschen können nie voraussehen, wie sie dort behandelt werden. Gebühren werden eingehoben, die Identität aller Reisenden wird verifiziert. Al Shabaab kennt den Hintergrund vieler Menschen, ihr Nachrichtendienst ist effizient (FIS 7.8.2020, S. 28). Wenn also eine Person in eine solche Kontrolle gerät, und über diese Person im Rahmen der ausführlichen Netzwerke der al Shabaab eine Meldung vorliegt, dass diese Person z. B. vor ein paar Monaten negativ aufgefallen ist, dann kann dies zu Repressalien führen (ACCORD 31.5.2021, S. 40). Angst vor al Shabaab müssen in erster Linie jene Reisenden haben, die öffentlich Bedienstete sind oder die Verbindungen zur Regierung haben. Außerhalb größerer Städte können sie jederzeit auf eine Straßensperre von al Shabaab treffen (NLMBZ 1.12.2021, S. 38). Sie befinden sich in Lebensgefahr. Dies gilt insbesondere an Straßensperren in jenen Gebieten, die nicht vollständig unter Kontrolle von al Shabaab stehen. Dort dürfen Spione standrechtlich – ohne Verfahren – exekutiert werden. In den Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab werden Verdächtige i.d.R. verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat - bei einem Schuldspruch - den Tod zur Folge. Außerdem kann es Personen treffen, die von al Shabaab – etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) – als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden (LI 28.6.2019, S. 9f). Auch Reisende, die im Gebiet der Reisebewegung weder über Familien- noch Clanverbindungen verfügen, können von al Shabaab unter Umständen als Spione verdächtigt werden (außer sie haben einen Bürgen). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Reiseziel der Person im von der al Shabaab kontrollierten Gebiet liegt (LI 28.6.2019, S. 4/11). Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor – etwa Auspeitschen (LI 28.6.2019, S. 11). Reisende passen sich daher üblicherweise den Kleidungs- und Verhaltensvorschriften von al Shabaab an, um nicht herauszustechen (LI 28.6.2019, S. 4). Ausweichmöglichkeiten und Binnenmigration: Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen jedenfalls für einen Teil der somalischen Bevölkerung (ÖB 11.2022, S. 12). Im Fall einer nicht durch individuelle Verfolgung begründeten Flucht aus von al Shabaab kontrollierten Gebieten bieten urbane Zentren und ländliche Gebiete unter staatlicher Kontrolle relativ größere Sicherheit. Dabei ist es schwierig, relativ sichere Zufluchtsgebiete pauschal festzulegen, denn je nach Ausweichgrund und persönlichen Umständen ist eine Person möglicherweise in einem anderen Gebiet Somalias dann von anderen Menschenrechtsverletzungen oder Verletzungen des humanitären Völkerrechts bedroht. Die soziale und wirtschaftliche Integration in „clanfremden“ Gebieten kann zum Teil schwierig sein (AA 28.6.2022, S. 20). Menschen aus Süd-/Zentralsomalia können sich auch in Somaliland und Puntland ansiedeln. Dort werden sie jedoch nur "halb" akzeptiert, in Somaliland kommen ihnen keine Staatsbürgerrechte zu (ACCORD 31.5.2021, S. 25f). Trotzdem herrscht in Somaliland und Puntland (außer in den umstrittenen Gebieten) mehr Freiheit (AA 28.6.2022, S. 20). Üblicherweise genießen Somalis außerdem den Schutz ihres eigenen Clans, weshalb man davon ausgehen kann, dass sie in Gebieten, in denen ihr Clan Einfluss genießt, grundsätzlich in Sicherheit sind (ÖB 11.2022, S. 12). Selbst IDPs tun sich bei einer Integration leichter, wenn sie z. B. in Mogadischu über Beziehungen und Clanverbindungen verfügen. Manchmal helfen bei einer Integration auch spezielle berufliche Fähigkeiten (FIS 7.8.2020, S. 36). Zudem gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. In Mogadischu und anderen großen Städten ist es nicht automatisch nachvollziehbar, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016, S. 9). Dort leben Angehörige aller somalischen Clans, sie können sich dort frei bewegen und auch niederlassen (FIS 7.8.2020, S. 39). Generell hat die Binnenmigration seit 2012 stark zugenommen, v. a. der Zuzug in urbane Gebiete. Menschen erhoffen sich in der Stadt eine bessere Zukunft und bessere Lebensbedingungen als etwa auf dem Land, wo wiederkehrende Dürren und Überschwemmungen ein nomadisches oder landwirtschaftliches Leben schwer gemacht haben (FIS 7.8.2020, S. 36; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 16/24). Immer mehr Menschen flüchten und kommen nach Mogadischu (TG 8.6.2022).Generell hat die Binnenmigration seit 2012 stark zugenommen, v. a. der Zuzug in urbane Gebiete. Menschen erhoffen sich in der Stadt eine bessere Zukunft und bessere Lebensbedingungen als etwa auf dem Land, wo wiederkehrende Dürren und Überschwemmungen ein nomadisches oder landwirtschaftliches Leben schwer gemacht haben (FIS 7.8.2020, S. 36; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 16/24). Immer mehr Menschen flüchten und kommen nach Mogadischu (TG 8.6.2022). Luftweg: Die sicherste Arte des Reisens in Süd-/Zentralsomalia ist das Fliegen (FIS 7.8.2020, S. 29; vgl. LI 28.6.2019, S. 6f). Regierungsvertreter nutzen das Flugzeug, wo es nur geht (NLMBZ 1.12.2021, S. 38). Von Mogadischu aus können Baidoa, Kismayo, Garoowe, Galkacyo, Bossaso, Cadaado und Guri Ceel mit Linienflügen erreicht werden (NLMBZ 1.12.2021, S. 39). Anbieter ab Mogadischu gibt es auch für Flüge nach Cabudwaaq, Belet Weyne und Dhobley (EASO 9.2021a). Die Kosten für ein One-Way-Ticket im Binnenflugverkehr belaufen sich auf 100-150 US-Dollar (FIS 7.8.2020, S. 29; vgl. LI 28.6.2019, S. 6f).Luftweg: Die sicherste Arte des Reisens in Süd-/Zentralsomalia ist das Fliegen (FIS 7.8.2020, S. 29; vergleiche LI 28.6.2019, S. 6f). Regierungsvertreter nutzen das Flugzeug, wo es nur geht (NLMBZ 1.12.2021, S. 38). Von Mogadischu aus können Baidoa, Kismayo, Garoowe, Galkacyo, Bossaso, Cadaado und Guri Ceel mit Linienflügen erreicht werden (NLMBZ 1.12.2021, S. 39). Anbieter ab Mogadischu gibt es auch für Flüge nach Cabudwaaq, Belet Weyne und Dhobley (EASO 9.2021a). Die Kosten für ein One-Way-Ticket im Binnenflugverkehr belaufen sich auf 100-150 US-Dollar (FIS 7.8.2020, S. 29; vergleiche LI 28.6.2019, S. 6f). Eine effektive Ausreisekontrolle an den Grenzübergängen von Somalia in die Nachbarländer findet nicht statt. Sowohl die Landgrenze als auch die Seegrenze werden weitgehend nicht überwacht. Kontrollen werden dagegen bei Flugreisen ab Mogadischu, Garoowe und Bossaso durchgeführt (AA 28.6.2022, S. 26). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.5.2022): Somalia – Reise- und Sicherheitshinweise – Reisewarnung  ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail  Bryden, Matt / The Elephant (8.11.2021): Fake Fight: The Quiet Jihadist Takeover of Somalia  BS - Bertelsmann Stiftung

(2022): BTI 2022 - Somalia Country Report  EASO - European Asylum Support Office (9.2021a): Somalia – Key socio-economic indicators  FGS - Federal Government [Somalia]
(2022): National Risk Assessment on Money Laundering ans Terrorist Financing  FH - Freedom House
(2022a): Freedom in the World 2022 – Somalia  FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (7.8.2020): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020  GITOC - Global Initiative Against Transnational Organized Crime / Jay Bahadur (8.12.2022): Terror and Taxes. Inside al-Shabaab’s revenue-collection machine  GN - Goobjoog News (21.9.2022): SNA clears main road previously under Al-Shabaab control for the last 13 years  HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Somalia  LI - Landinfo [Norwegen] (28.6.2019): Somalia: Praktiske og sikkerhetsmessige forhold på reise i Sør-Somalia  LI - Landinfo [Norwegen] (4.4.2016): Somalia: Practical issues and security challenges associated with travels in Southern Somalia  NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken [Niederlande] (1.12.2021): Algemeen ambtsbericht Somalië  ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht Somalia  PGN - Political Geography Now (2.2021): Somalia Control Map & Timeline - February 2021, per e-Mail  RE - Radio Ergo (18.2.2021): Conflict along Hiran-Galmudug road affects jobs and local markets  Sahan - Sahan / Radio Dalsan (10.3.2021b): The Somali Wire Issue No. 99, per e-Mail  Sahan - Sahan / Gedo Times (2.3.2021b): The Somali Wire No. 93, per e-Mail  TG - The Guardian / Mohamed Ahmed, Fathi (8.6.2022): Mogadishu shops shuttered as soaring food prices add to desperation in Somalia  UNSC - UN Security Council (10.10.2022): Letter dated 10 October 2022 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
(1992)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council: Letter dated 1 September 2022 from the Panel of Experts on Somalia addressed to the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
(1992)concerning Somalia [S/2022/754]  UNSC - UN Security Council (6.10.2021): Letter dated 5 October 2021 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
(1992)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council: Final report of the Panel of Experts on Somalia (S/2021/849)  USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit sowie seiner örtlichen Herkunft können aber dem Grunde nach als plausibel angesehen werden, zumal er zweifellos aus dem somalischen Kulturraum stammt. Zu seinen Angehörigen erzählte der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.04.2022, dass aufgrund seiner Fluchtgründe, nämlich der gegen ihn gerichteten Bedrohung durch die Al Shabaab, sein Vater und seine Schwester von dieser Gruppierung entführt worden seien und sein Vater getötet worden sei. Seine restliche Familie habe in weiterer Folge ebenso Somalia verlassen (AS 85 f). Dem kann aber schon alleine deshalb nicht gefolgt werden, weil diese Fluchtgründe – wie im Folgenden noch aufgezeigt wird – nicht glaubhaft sind. Der Beschwerdeführer widersprach sich im Laufe des Verfahrens aber auch zum Verbleib seiner Angehörigen. Während er nämlich in der Einvernahme durch das Bundesamt aussagte, dass seine Mutter ihn während seines Aufenthaltes in Mogadischu angerufen und ihm gesagt habe, dass sie ebenso das Land verlassen würden, meinte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.02.2024, dass er dies erst in der Türkei erfahren habe (Verhandlungsprotokoll S. 6). Hier wusste er auch anzugeben, dass seine Familie nach Kenia gehen habe wollen, wohingegen er aber in der Einvernahme vorbrachte, nicht zu wissen, wo seine Familie nun sei (AS 82). Dort war er sich wiederum sicher, dass seine Familie Somalia tatsächlich verlassen habe (AS 86), wohingegen er in der mündlichen Verhandlung nur Vermutungen hierzu anstellte (Verhandlungsprotokoll S. 6) und in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.08.2021 noch behauptet hatte, dass seine Familie sich in Somalia aufhalte (AS 5). Darüber hinaus blieb aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers gänzlich im Dunkeln, was mit seiner entführten Schwester passiert wäre, erwähnte er doch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nichts Weiteres hierzu. Im Gegenteil sprach er in der mündlichen Verhandlung dann unplausibel davon, dass seine Mutter mit seinen Geschwistern – also seinem Bruder und seiner Schwester – nach Kenia gehen habe wollen, und schien somit sein Vorbringen in der Einvernahme vergessen zu haben. Insgesamt war daher aus diesen Gründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seine Familie weiterhin an seinem Herkunftsort wohnt und von der eigenen Landwirtschaft lebt. Der Beschwerdeführer führte sodann als Fluchtgrund zunächst an, dass seine Familie in einen Grundstücksstreit bezüglich ihrer Landwirtschaft verwickelt gewesen sei. In der Einvernahme durch das Bundesamt führte er dazu in freier Erzählung aus, dass bereits vor 2014 von der zu jenem Zeitpunkt regierenden Al Shabaab festgestellt worden sei, dass die Landwirtschaft dem Vater des Beschwerdeführers gehöre. Im Jahr 2020 habe aber die gegnerische Person erneut Anspruch auf das Grundstück erhoben (AS 84 f). Weitere Ausführungen hierzu machte der Beschwerdeführer nicht und gab somit letztlich auch keine daraus resultierende Bedrohungslage an. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht steigerte er dann dieses Vorbringen aber massiv und behauptete nun, dass die gegnerische Person von der somalischen Regierung unterstützt worden sei und er der Familie des Beschwerdeführers 2020 die Landwirtschaft weggenommen habe. Sein Vater habe versucht, dagegen vorzugehen, doch habe ihm weder die Regierung noch der Clan geholfen (Verhandlungsprotokoll S. 8). Nicht nur hatte der Beschwerdeführer dies bislang nie erwähnt, sondern steht dies auch im direkten Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen, wonach er doch noch vor seiner Ausreise Anfang 2021 auf dieser Landwirtschaft mitgearbeitet habe (AS 81) und auch sein Vater und seine Schwester um den Jahreswechsel 2020/2021 auf der Landwirtschaft der Familie von der Al Shabaab entführt worden seien (AS 85). Demnach hätte ihnen diese Landwirtschaft nicht bereits weggenommen worden sein können. Der Beschwerdeführer behauptete in der mündlichen Verhandlung weiter steigernd, dass die gegnerische Person den somalischen Soldaten in Jalalaqsi vorgestanden sei und ihn beschuldigt habe, mit der Al Shabaab zusammenzuarbeiten. Er habe deswegen den Beschwerdeführer und seinen Vater gefangen genommen (Verhandlungsprotokoll S. 8 f). Weshalb der Beschwerdeführers nichts hiervon im bisherigen Verfahren erwähnt hätte, kann nicht nachvollzogen werden. In der Einvernahme durch das Bundesamt hatte er zwar auch erwähnt, in Jalalaqsi inhaftiert worden zu sein, stellte dies aber ausschließlich in Zusammenhang mit seiner vorherigen Inhaftierung durch die Al Shabaab und gab mit keinem Wort bekannt, dass dies auf Betreiben der im Grundstücksstreit gegnerischen Person passiert wäre und damit in einem Zusammenhang stünde (AS 85). Das Vorbringen über eine solche Grundstücksstreitigkeit gestaltete sich somit als vage, erheblich gesteigert sowie widersprüchlich. Darüber hinaus ist es unplausibel, dass sich nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers zwar schon 2014 die Machtverhältnisse im Heimatort geändert hätten, aber erst sechs Jahre später die gegnerische Partei wieder Anspruch auf das Grundstück erhoben hätte.Der Beschwerdeführer führte sodann als Fluchtgrund zunächst an, dass seine Familie in einen Grundstücksstreit bezüglich ihrer Landwirtschaft verwickelt gewesen sei. In der Einvernahme durch das Bundesamt führte er dazu in freier Erzählung aus, dass bereits vor 2014 von der zu jenem Zeitpunkt regierenden Al Shabaab festgestellt worden sei, dass die Landwirtschaft dem Vater des Beschwerdeführers gehöre. Im Jahr 2020 habe aber die gegnerische Person erneut Anspruch auf das Grundstück erhoben (AS 84 f). Weitere Ausführungen hierzu machte der Beschwerdeführer nicht und gab somit letztlich auch keine daraus resultierende Bedrohungslage an. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht steigerte er dann dieses Vorbringen aber massiv und behauptete nun, dass die gegnerische Person von der somalischen Regierung unterstützt worden sei und er der Familie des Beschwerdeführers 2020 die Landwirtschaft weggenommen habe. Sein Vater habe versucht, dagegen vorzugehen, doch habe ihm weder die Regierung noch der Clan geholfen (Verhandlungsprotokoll S. 8). Nicht nur hatte der Beschwerdeführer dies bislang nie erwähnt, sondern steht dies auch im direkten Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen, wonach er doch noch vor seiner Ausreise Anfang 2021 auf dieser Landwirtschaft mitgearbeitet habe (AS 81) und auch sein Vater und seine Schwester um den Jahreswechsel 2020 aus 2021, auf der Landwirtschaft der Familie von der Al Shabaab entführt worden seien (AS 85). Demnach hätte ihnen diese Landwirtschaft nicht bereits weggenommen worden sein können. Der Beschwerdeführer behauptete in der mündlichen Verhandlung weiter steigernd, dass die gegnerische Person den somalischen Soldaten in Jalalaqsi vorgestanden sei und ihn beschuldigt habe, mit der Al Shabaab zusammenzuarbeiten. Er habe deswegen den Beschwerdeführer und seinen Vater gefangen genommen (Verhandlungsprotokoll S. 8 f). Weshalb der Beschwerdeführers nichts hiervon im bisherigen Verfahren erwähnt hätte, kann nicht nachvollzogen werden. In der Einvernahme durch das Bundesamt hatte er zwar auch erwähnt, in Jalalaqsi inhaftiert worden zu sein, stellte dies aber ausschließlich in Zusammenhang mit seiner vorherigen Inhaftierung durch die Al Shabaab und gab mit keinem Wort bekannt, dass dies auf Betreiben der im Grundstücksstreit gegnerischen Person passiert wäre und damit in einem Zusammenhang stünde (AS 85). Das Vorbringen über eine solche Grundstücksstreitigkeit gestaltete sich somit als vage, erheblich gesteigert sowie widersprüchlich. Darüber hinaus ist es unplausibel, dass sich nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers zwar schon 2014 die Machtverhältnisse im Heimatort geändert hätten, aber erst sechs Jahre später die gegnerische Partei wieder Anspruch auf das Grundstück erhoben hätte. Als zweiten Fluchtgrund nannte der Beschwerdeführer, dass er von der Al Shabaab zur Zusammenarbeit aufgefordert und aufgrund einer Verweigerung inhaftiert worden sei. Konkret sei er, wie er in der Einvernahme durch das Bundesamt erzählte, von einem Anführer der Al Shabaab im Nachbardorf XXXX aufgefordert worden, mit dem Auto seiner Familie Waffen und Munition zu transportieren. Da der Beschwerdeführer sich hiergegen geweigert habe, sei er von der Gruppierung für 48 Tage inhaftiert worden und erst auf das Versprechen seines Vaters freigekommen, auf ihn einzuwirken (AS 85). Es ist nun aber schon grundsätzlich wenig nachvollziehbar, dass die Al Shabaab einen Zivilisten, der kein Mitglied der Gruppierung sei und sich auch gegen eine Zusammenarbeit verweigert habe, mit dem Transport wichtiger und teurer Güter beauftragen würde, statt diesen selbst durchzuführen. Auch beschrieb der Beschwerdeführer seine doch lange Gefangenschaft nur vage und oberflächlich (Verhandlungsprotokoll S. 12 f). Der Beschwerdeführer verstrickte sich insbesondere aber auch zu diesem Fluchtgrund in Widersprüche. In der Erstbefragung hatte er noch zu Protokoll gegeben, dass nicht er selbst unmittelbar, sondern durch seinen Vater aufgefordert worden sei, der Al Shabaab „beizutreten“, und nicht er selbst, sondern sein Vater dies abgelehnt habe (AS 11). In der Einvernahme durch das Bundesamt schilderte er, dass er nach seiner Freilassung von der Al Shabaab und der Rückkehr nach Jalalaqsi dort wiederum von Soldaten der somalischen Regierung inhaftiert worden sei und nur gegen die Auflage freigelassen worden sei, sich nicht aus der Stadt zu entfernen. Er sei danach ständig von ihnen schikaniert worden (AS 85). Von derartigen Schikanen erzählte er aber in der mündlichen Verhandlung nichts mehr. In weiterer Folge seien dann sein Vater und seine Schwester von der Al Shabaab entführt worden und sie hätten am 31.01.2021 davon erfahren, dass die Gruppierung seinen Vater getötet habe (AS 85 f), was ihnen von einer Bekannten in XXXX mitgeteilt worden sei (AS 88). In der mündlichen Verhandlung dagegen gab er zu Protokoll, dass sie bereits am 31.12.2020 vom Tod des Vaters erfahren hätten und dies ihnen von älteren Männern berichtet worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 14). Gleichzeitig gab der Beschwerdeführer auf der einen Seite an, dass er nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis in Jalalaqsi Anfang Jänner 2021 noch zwei Wochen bis einen Monat lang in der Stadt verblieben sei, bevor er nach Mogadischu gereist sei (Verhandlungsprotokoll S. 13), sagte dann aber auf der anderen Seite aus, dass er nur noch zwei oder drei Tage nach der Nachricht über den Tod seines Vaters am 31.12.2020 in Jalalaqsi verblieben sei (Verhandlungsprotokoll S. 14). Demnach meinte er auch zu Beginn der Verhandlung, dass er schon am 02.01.2021 Jalalaqsi verlassen habe (Verhandlungsprotokoll S. 3), während er in der Einvernahme vom 02.02.2021 gesprochen hatte (AS 86). Darüber hinaus meinte er in der Einvernahme, dass er noch am selben Tag in Mogadischu angekommen sei (AS 88), zumal die Wegdistanz lediglich 180 Kilometer beträgt, gab aber in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass er zwei Tage lang unterwegs gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 3). Dem Beschwerdeführer gelang es somit nicht, einen nachvollziehbaren Verlauf der Geschehnisse darzulegen. Der Beschwerdeführer schilderte in der Einvernahme durch das Bundesamt weiter, dass er nach seiner Ankunft in Mogadischu – ein drittes Mal – für vier Stunden inhaftiert worden sei, weil ihm eine Mitgliedschaft bei der Al Shabaab unterstellt worden sei (AS 86). Erklärend führte er in der mündlichen Verhandlung aus, dass jeder Ankömmling, der keine Begleit- oder Schutzperson habe und aus einer Region stamme, in der die Al Shabaab mächtig sei, inhaftiert werde (Verhandlungsprotokoll S. 3). Nach den dem Verfahren zugrundegelegten Länderberichten kann jedoch jeder durchschnittliche Somalier Straßenreisen auch zwischen Gebieten der Regierung und solchen der Al Shabaab antreten und wird von keinen systematischen Inhaftierungen berichtet, zumal es ebenso keine Berichte über die massenhafte Inhaftierung von Binnenflüchtlingen gibt. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen eine solche Begleit- bzw. Schutzperson, sei er doch zum einen von einem Bekannten der Familie in die Stadt gebracht worden (AS 88) und habe zum anderen dort sein Cousin ihn in Empfang genommen (AS 86). Während der Beschwerdeführer zudem in der Einvernahme noch anführte, dass es den Soldaten ohnedies lediglich um die Zahlung von Schmiergeld gegangen sei und die Sache nach dem Freikauf durch seinen Cousin erledigt gewesen sei (AS 86), behauptete er in der mündlichen Verhandlung steigernd, dass die Soldaten ihm bei der Freilassung gesagt hätten, dass sie ihn inhaftieren und vor Gericht bringen würden, wenn sie ihn wieder erwischen würden (Verhandlungsprotokoll S. 4). Dabei ist es aber auch gänzlich unlogisch, dass man ihn auf der einen Seite freilassen würde und ihm aber auf der anderen Seite gleichzeitig damit drohen würde, ihn wieder einzusperren. Auch dieser Teil der Erzählung des Beschwerdeführers war somit nicht glaubhaft. Schlussendlich widersprach sich der Beschwerdeführer noch zu den weiteren Geschehnissen in Mogadischu, die ihn zur Ausreise bewogen hätten. Während er nämlich in der Einvernahme vorbrachte, dass er einen (einzelnen) Drohanruf durch die Al Shabaab erhalten habe, in welchem ihm ausgerichtet worden sei, dass man ihn töten würde, wenn man ihn wiedersehe (AS 86 und 88), gab er demgegenüber in der mündlichen Verhandlung an, dass er in Mogadischu immer von der Al Shabaab angerufen und bedroht worden sei, ihm auch SMS geschickt worden seien, und sie ihn aufgefordert hätten, mit der Al Shabaab zusammenzuarbeiten (Verhandlungsprotokoll S. 5). Insgesamt gestaltete sich somit auch das Vorbringen des Beschwerdeführers über eine Bedrohung durch die Al Shabaab als unplausibel, widersprüchlich, gesteigert und mitunter nur vage.Als zweiten Fluchtgrund nannte der Beschwerdeführer, dass er von der Al Shabaab zur Zusammenarbeit aufgefordert und aufgrund einer Verweigerung inhaftiert worden sei. Konkret sei er, wie er in der Einvernahme durch das Bundesamt erzählte, von einem Anführer der Al Shabaab im Nachbardorf römisch 40 aufgefordert worden, mit dem Auto seiner Familie Waffen und Munition zu transportieren. Da der Beschwerdeführer sich hiergegen geweigert habe, sei er von der Gruppierung für 48 Tage inhaftiert worden und erst auf das Versprechen seines Vaters freigekommen, auf ihn einzuwirken (AS 85). Es ist nun aber schon grundsätzlich wenig nachvollziehbar, dass die Al Shabaab einen Zivilisten, der kein Mitglied der Gruppierung sei und sich auch gegen eine Zusammenarbeit verweigert habe, mit dem Transport wichtiger und teurer Güter beauftragen würde, statt diesen selbst durchzuführen. Auch beschrieb der Beschwerdeführer seine doch lange Gefangenschaft nur vage und oberflächlich (Verhandlungsprotokoll S. 12 f). Der Beschwerdeführer verstrickte sich insbesondere aber auch zu diesem Fluchtgrund in Widersprüche. In der Erstbefragung hatte er noch zu Protokoll gegeben, dass nicht er selbst unmittelbar, sondern durch seinen Vater aufgefordert worden sei, der Al Shabaab „beizutreten“, und nicht er selbst, sondern sein Vater dies abgelehnt habe (AS 11). In der Einvernahme durch das Bundesamt schilderte er, dass er nach seiner Freilassung von der Al Shabaab und der Rückkehr nach Jalalaqsi dort wiederum von Soldaten der somalischen Regierung inhaftiert worden sei und nur gegen die Auflage freigelassen worden sei, sich nicht aus der Stadt zu entfernen. Er sei danach ständig von ihnen schikaniert worden (AS 85). Von derartigen Schikanen erzählte er aber in der mündlichen Verhandlung nichts mehr. In weiterer Folge seien dann sein Vater und seine Schwester von der Al Shabaab entführt worden und sie hätten am 31.01.2021 davon erfahren, dass die Gruppierung seinen Vater getötet habe (AS 85 f), was ihnen von einer Bekannten in römisch 40 mitgeteilt worden sei (AS 88). In der mündlichen Verhandlung dagegen gab er zu Protokoll, dass sie bereits am 31.12.2020 vom Tod des Vaters erfahren hätten und dies ihnen von älteren Männern berichtet worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 14). Gleichzeitig gab der Beschwerdeführer auf der einen Seite an, dass er nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis in Jalalaqsi Anfang Jänner 2021 noch zwei Wochen bis einen Monat lang in der Stadt verblieben sei, bevor er nach Mogadischu gereist sei (Verhandlungsprotokoll S. 13), sagte dann aber auf der anderen Seite aus, dass er nur noch zwei oder drei Tage nach der Nachricht über den Tod seines Vaters am 31.12.2020 in Jalalaqsi verblieben sei (Verhandlungsprotokoll S. 14). Demnach meinte er auch zu Beginn der Verhandlung, dass er schon am 02.01.2021 Jalalaqsi verlassen habe (Verhandlungsprotokoll S. 3), während er in der Einvernahme vom 02.02.2021 gesprochen hatte (AS 86). Darüber hinaus meinte er in der Einvernahme, dass er noch am selben Tag in Mogadischu angekommen sei (AS 88), zumal die Wegdistanz lediglich 180 Kilometer beträgt, gab aber in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass er zwei Tage lang unterwegs gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 3). Dem Beschwerdeführer gelang es somit nicht, einen nachvollziehbaren Verlauf der Geschehnisse darzulegen. Der Beschwerdeführer schilderte in der Einvernahme durch das Bundesamt weiter, dass er nach seiner Ankunft in Mogadischu – ein drittes Mal – für vier Stunden inhaftiert worden sei, weil ihm eine Mitgliedschaft bei der Al Shabaab unterstellt worden sei (AS 86). Erklärend führte er in der mündlichen Verhandlung aus, dass jeder Ankömmling, der keine Begleit- oder Schutzperson habe und aus einer Region stamme, in der die Al Shabaab mächtig sei, inhaftiert werde (Verhandlungsprotokoll S. 3). Nach den dem Verfahren zugrundegelegten Länderberichten kann jedoch jeder durchschnittliche Somalier Straßenreisen auch zwischen Gebieten der Regierung und solchen der Al Shabaab antreten und wird von keinen systematischen Inhaftierungen berichtet, zumal es ebenso keine Berichte über die massenhafte Inhaftierung von Binnenflüchtlingen gibt. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen eine solche Begleit- bzw. Schutzperson, sei er doch zum einen von einem Bekannten der Familie in die Stadt gebracht worden (AS 88) und habe zum anderen dort sein Cousin ihn in Empfang genommen (AS 86). Während der Beschwerdeführer zudem in der Einvernahme noch anführte, dass es den Soldaten ohnedies lediglich um die Zahlung von Schmiergeld gegangen sei und die Sache nach dem Freikauf durch seinen Cousin erledigt gewesen sei (AS 86), behauptete er in der mündlichen Verhandlung steigernd, dass die Soldaten ihm bei der Freilassung gesagt hätten, dass sie ihn inhaftieren und vor Gericht bringen würden, wenn sie ihn wieder erwischen würden (Verhandlungsprotokoll S. 4). Dabei ist es aber auch gänzlich unlogisch, dass man ihn auf der einen Seite freilassen würde und ihm aber auf der anderen Seite gleichzeitig damit drohen würde, ihn wieder einzusperren. Auch dieser Teil der Erzählung des Beschwerdeführers war somit nicht glaubhaft. Schlussendlich widersprach sich der Beschwerdeführer noch zu den weiteren Geschehnissen in Mogadischu, die ihn zur Ausreise bewogen hätten. Während er nämlich in der Einvernahme vorbrachte, dass er einen (einzelnen) Drohanruf durch die Al Shabaab erhalten habe, in welchem ihm ausgerichtet worden sei, dass man ihn töten würde, wenn man ihn wiedersehe (AS 86 und 88), gab er demgegenüber in der mündlichen Verhandlung an, dass er in Mogadischu immer von der Al Shabaab angerufen und bedroht worden sei, ihm auch SMS geschickt worden seien, und sie ihn aufgefordert hätten, mit der Al Shabaab zusammenzuarbeiten (Verhandlungsprotokoll S. 5). Insgesamt gestaltete sich somit auch das Vorbringen des Beschwerdeführers über eine Bedrohung durch die Al Shabaab als unplausibel, widersprüchlich, gesteigert und mitunter nur vage. Es war somit aus diesen Erwägungsgründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Ausreisegründe nicht der Wahrheit entsprechen. Sonstige Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen verneinte er (Verhandlungsprotokoll S. 14). 2.
  3. Zur den Feststellungen zur Situation in Somalia: Die Feststellungen zur Situation in Somalia beruhen auf den angeführten Quellen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Somalia vom 08.01.2024 (Version 6). Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zum Spruchteil A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Wie beweiswürdigend unter Punkt II.2.1. ausgeführt wurde, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers über eine Grundstücksstreitigkeit sowie eine Bedrohung durch die Al Shabaab nicht glaubhaft. Sonstige Gründe einer aktuellen, asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen.Wie beweiswürdigend unter Punkt römisch zwei.2.1. ausgeführt wurde, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers über eine Grundstücksstreitigkeit sowie eine Bedrohung durch die Al Shabaab nicht glaubhaft. Sonstige Gründe einer aktuellen, asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Maßgeblich für die Beurteilung der Sache waren letztlich beweiswürdigende Erwägungen über die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Maßgeblich für die Beurteilung der Sache waren letztlich beweiswürdigende Erwägungen über die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W169.2266520.1.00

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