4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer war seit 2017 Inhaber eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.), dieser beinhaltend die Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“.Der Beschwerdeführer war seit 2017 Inhaber eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.), dieser beinhaltend die Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“. Am 31.10.2022 stellte das Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) dem Beschwerdeführer auf entsprechenden Antrag einen Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960, Nr.: 42515326000097, aus.Am 31.10.2022 stellte das Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) dem Beschwerdeführer auf entsprechenden Antrag einen Ausweis gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960, Nr.: 42515326000097, aus. Am 31.05.2023 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde Anträge auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass sowie auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ im Behindertenpass. Zur Überprüfung dieser Anträge wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung aus den Fachgebieten der Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 25.09.2023 und der Augenheilkunde vom 28.11.2023 sowie eine auf diesen beiden Gutachten basierende Gesamtbeurteilung durch die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.11.2023 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers nunmehr 80 v.H. betrage, aktuell aber keine Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich und dauerhaft einschränken würden. In der Folge stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen neuen Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von nunmehr 80 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“, „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" aus; der Behindertenpass wurde mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 22.01.2024, OB: 42515326000101, am 25.01.2024 an den Beschwerdeführer versendet. Dem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu. In der Folge stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen neuen Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von nunmehr 80 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“, „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor" aus; der Behindertenpass wurde mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 22.01.2024, OB: 42515326000101, am 25.01.2024 an den Beschwerdeführer versendet. Dem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Hingegen wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 16.01.2024, OB: 42515326000137, (u.a.) den Antrag des Beschwerdeführers vom 31.05.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Mit einem weiteren Bescheid vom 16.01.2024, OB: 42515326000149, sprach die belangte Behörde darüber hinaus aus, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht mehr vorliegen würden. Diese Zusatzeintragung sei daher aus dem Behindertenpass zu entfernen. Zudem eröffnete die belangte Behörde von Amts wegen das verfahrensgegenständliche Folgeverfahren zur Einziehung des dem Beschwerdeführer am 31.10.2022 ausgestellten § 29b-StVO-Parkausweises (Parkausweis für Menschen mit Behinderung). Im Rahmen dessen sprach die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.01.2024, OB: 42515326000125, aus, dass der Parkausweis des Beschwerdeführers mit der Nr. 42515326000097 einzuziehen und dieser Parkausweis unverzüglich der belangten Behörde vorzulegen sei. Als Rechtsgrundlage führte die Behörde § 29b Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO), BGBl. Nr. 159/1960, idgF an. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 16.01.2024 festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht erfülle. Dies sei aber Voraussetzung für die Ausfolgung eines Parkausweises.Zudem eröffnete die belangte Behörde von Amts wegen das verfahrensgegenständliche Folgeverfahren zur Einziehung des dem Beschwerdeführer am 31.10.2022 ausgestellten Paragraph 29 b, -, S, t, römisch fünf O, -, P, a, r, k, a, u, s, w, e, i, s, e, s, (Parkausweis für Menschen mit Behinderung). Im Rahmen dessen sprach die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.01.2024, OB: 42515326000125, aus, dass der Parkausweis des Beschwerdeführers mit der Nr. 42515326000097 einzuziehen und dieser Parkausweis unverzüglich der belangten Behörde vorzulegen sei. Als Rechtsgrundlage führte die Behörde Paragraph 29 b, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung (StVO), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, idgF an. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 16.01.2024 festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht erfülle. Dies sei aber Voraussetzung für die Ausfolgung eines Parkausweises. Dieser mit 17.01.2024 datierte Bescheid wurde am 24.01.2024 an das Zustellorgan übergeben und ohne Zustellnachweis an den Beschwerdeführer versendet. Am 15.02.2024 gab der Beschwerdeführer schließlich telefonisch bekannt, die mit 16.01.2024, OB: 42515326000137 und OB: 42515326000149, sowie mit 17.01.2024, OB: 42515326000125, datierten Bescheide nicht zugestellt bekommen zu haben. Lediglich die Scheckkarte (gemeint offenkundig: der neue Behindertenpass) sei zugestellt worden. Die belangte Behörde vereinbarte daraufhin einen Termin mit dem Beschwerdeführer zur persönlichen Übergabe der Bescheide und zur niederschriftlichen Aufnahme der Beschwerden. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 20.02.2024 persönlich bei der belangten Behörde vorstellig. Im Rahmen dessen wurden dem Beschwerdeführer die mit 16.01.2024, OB: 42515326000137 und OB: 42515326000149, und mit 17.01.2024, OB: 42515326000125, datierten Bescheide händisch übergeben und aus Sicht der belangten Behörde damit (erst) an diesem Tag zugestellt, wie sich aus der entsprechenden behördlichen Niederschrift vom 20.02.2024 ergibt. Des Weiteren erklärte sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Vorsprache mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden und erhob sowohl gegen den Bescheid vom 17.01.2024 betreffend die Einziehung des § 29b-StVO-Parkausweises als auch gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 22.01.2024 und gegen die beiden, mit 16.01.2024 datierten Bescheide betreffend (u.a.) die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und betreffend die Entfernung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ aus dem Behindertenpass gemeinsame Beschwerde. Inhaltlich führte er aus, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, weshalb er die Entscheidung der Behörde nicht verstehe. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 20.02.2024 persönlich bei der belangten Behörde vorstellig. Im Rahmen dessen wurden dem Beschwerdeführer die mit 16.01.2024, OB: 42515326000137 und OB: 42515326000149, und mit 17.01.2024, OB: 42515326000125, datierten Bescheide händisch übergeben und aus Sicht der belangten Behörde damit (erst) an diesem Tag zugestellt, wie sich aus der entsprechenden behördlichen Niederschrift vom 20.02.2024 ergibt. Des Weiteren erklärte sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Vorsprache mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden und erhob sowohl gegen den Bescheid vom 17.01.2024 betreffend die Einziehung des Paragraph 29 b, -, S, t, römisch fünf O, -, P, a, r, k, a, u, s, w, e, i, s, e, s, als auch gegen den gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 22.01.2024 und gegen die beiden, mit 16.01.2024 datierten Bescheide betreffend (u.a.) die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und betreffend die Entfernung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ aus dem Behindertenpass gemeinsame Beschwerde. Inhaltlich führte er aus, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, weshalb er die Entscheidung der Behörde nicht verstehe. Die belangte Behörde legte am 22.02.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die am 20.02.2024 niederschriftlich aufgenommenen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vor. Mit gesonderten, im Rahmen einer Senatszuständigkeit ergangenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.05.2024, GZen: W207 2287021-1, W207 2287018-1 und W207 2287013-1, wurden die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 22.01.2024, OB: 42515326000101, und gegen den Bescheid vom 16.01.2024, OB: 42515326000137, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass als unbegründet abgewiesen sowie der Bescheid vom 16.01.2024, OB: 42515326000149, betreffend Entfernung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ aus dem Behindertenpass ersatzlos behoben.Mit gesonderten, im Rahmen einer Senatszuständigkeit ergangenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.05.2024, GZen: W207 2287021-1, W207 2287018-1 und W207 2287013-1, wurden die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen den gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 22.01.2024, OB: 42515326000101, und gegen den Bescheid vom 16.01.2024, OB: 42515326000137, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass als unbegründet abgewiesen sowie der Bescheid vom 16.01.2024, OB: 42515326000149, betreffend Entfernung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ aus dem Behindertenpass ersatzlos behoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.01.2024, OB: 42515326000125, mit dem ausgesprochen wurde, dass der Parkausweis des Beschwerdeführers mit der Nr. 42515326000097 auf der Rechtsgrundlage des § 29b Abs. 1 StVO einzuziehen und dieser Parkausweis unverzüglich der belangten Behörde vorzulegen sei, erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.01.2024, OB: 42515326000125, mit dem ausgesprochen wurde, dass der Parkausweis des Beschwerdeführers mit der Nr. 42515326000097 auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO einzuziehen und dieser Parkausweis unverzüglich der belangten Behörde vorzulegen sei, erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H., dieser beinhaltend die Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“.Der Beschwerdeführer war Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H., dieser beinhaltend die Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“. Am 31.10.2022 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag auch einen Parkausweis für Behinderte, Nr. 42515326000097, nach § 29b StVO aus.Am 31.10.2022 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag auch einen Parkausweis für Behinderte, Nr. 42515326000097, nach Paragraph 29 b, StVO aus. Am 31.05.2023 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice Anträge auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass sowie auf Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass, u.a. auch der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen neuen Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von nunmehr 80 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“, „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor". Dieser Behindertenpass beinhaltet allerdings nicht mehr die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen neuen Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von nunmehr 80 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“, „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor". Dieser Behindertenpass beinhaltet allerdings nicht mehr die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Mit Bescheid vom 16.01.2024, OB: 42515326000137, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 31.05.2023 auf (erneute) Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab und führte begründend aus, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde – neben der Erledigung weiterer Beschwerden - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.05.2024, GZ.: W207 2287018-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 17.01.2024, OB: 42515326000125, sprach die belangte Behörde weiters aus, dass der Parkausweis des Beschwerdeführers mit der Nr. 42515326000097 einzuziehen und dieser Parkausweis unverzüglich der belangten Behörde vorzulegen sei. Als Rechtsgrundlage wird im Spruch § 29b Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO), BGBl. Nr. 159/1960, idgF angeführt.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 17.01.2024, OB: 42515326000125, sprach die belangte Behörde weiters aus, dass der Parkausweis des Beschwerdeführers mit der Nr. 42515326000097 einzuziehen und dieser Parkausweis unverzüglich der belangten Behörde vorzulegen sei. Als Rechtsgrundlage wird im Spruch Paragraph 29 b, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung (StVO), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, idgF angeführt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf den Akteninhalten des gegenständlich zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes und auf den Verwaltungsakten der hg. zu den Zlen. W207 2287021-1, W207 2287018-1 und W207 2287013-1 protokollierten Verfahren sowie auf den diesbezüglich im Rahmen einer Senatszuständigkeit gesondert ergangenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.05.2024. 3. Rechtliche Beurteilung: Der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 17.01.2024 betrifft ausschließlich die Einziehung des Parkausweises gem. § 29b StVO. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beschränkt sich somit auf diese Frage. Hinsichtlich der mit der niederschriftlich aufgenommenen Beschwerde zugleich angefochtenen Bescheide der belangten Behörde vom 22.01.2024, OB: 42515326000101, und vom 16.01.2024, OB: 42515326000137 und OB: 42515326000149, wird auf die im Rahmen einer Senatszuständigkeit ergangenen hg. Erkenntnisse vom 21.05.2024, GZen: W207 2287021-1/5E, W207 2287018-1/4E und W207 2287013-1/4E, verwiesen.Der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 17.01.2024 betrifft ausschließlich die Einziehung des Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beschränkt sich somit auf diese Frage. Hinsichtlich der mit der niederschriftlich aufgenommenen Beschwerde zugleich angefochtenen Bescheide der belangten Behörde vom 22.01.2024, OB: 42515326000101, und vom 16.01.2024, OB: 42515326000137 und OB: 42515326000149, wird auf die im Rahmen einer Senatszuständigkeit ergangenen hg. Erkenntnisse vom 21.05.2024, GZen: W207 2287021-1/5E, W207 2287018-1/4E und W207 2287013-1/4E, verwiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019, wurde klargestellt, dass in Verfahren betreffend die Ausfolgung eines Parkausweises nach § 29b StVO ein Einzelrichter zu entscheiden hat.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019, wurde klargestellt, dass in Verfahren betreffend die Ausfolgung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO ein Einzelrichter zu entscheiden hat. Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lauten auszugsweise: „§ 29b.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insb. VwGH 21.09.2018, Ro 2017/02/0019) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche insb. VwGH 21.09.2018, Ro 2017/02/0019) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W207.2287014.1.00
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