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{'item': 'W212 2285460-1'}

Obsah (16)§ 35Art. 133§ 51a§ 11§ 26Art. 8§ 12a§ 34§ 60§ 9§ 17§ 20§ 12§ 16§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2024 GeschäftszahlW212 2285460-1 Spruch, W212 2285460-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 35Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird

Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, am 01.11.2021 (schriftlich) bzw. am 06.03.2023 (persönlich) bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG
  2. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie die Ehefrau von XXXX , einem am XXXX geborenen syrischen Staatsangehörigen, sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). 1.
  3. Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, am 01.11.2021 (schriftlich) bzw. am 06.03.2023 (persönlich) bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG
  4. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie die Ehefrau von römisch 40 , einem am römisch 40 geborenen syrischen Staatsangehörigen, sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). Diesem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (teils in Kopie) beigelegt: ● Auszüge aus dem syrischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am 13.10.2021; ● Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2021, mit welchem der Bezugsperson in Stattgabe des Antrages vom 01.06.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sowie dessen Karte für Asylberechtigte

§ 51aAsyl

G 2005, E-Card, Konventionsreisepass und Meldezettel; Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2021, mit welchem der Bezugsperson in Stattgabe des Antrages vom 01.06.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sowie dessen Karte für Asylberechtigte

Paragraph 51 a, AsylG 2005, E-Card, Konventionsreisepass und Meldezettel; ● Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, ausgestellt am 27.10.2021 vom einheitlichen Standesamt Syrien; ● Auszug aus dem syrischen Personenregister vom 27.10.2021 betreffend die Beschwerdeführerin; ● Auszug aus dem Familienregister, welchem entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson verheiratet seien, jedoch ohne Hinweis auf ein Eheschließungsdatum; ● Heiratsurkunde, ausgestellt vom einheitlichen Standesamt in Syrien am 27.10.2021, die als Datum des Ehevertrages den 20.10.2020 anführt, und festhält, dass der Vertrag durch das Scharia-Gericht am 06.07.2021 bestätigt worden sei und am 11.07.2021 im Zentrum des Standesamtes in XXXX (in der Folge: XXXX in der Provinz Hasaka eingetragen worden sei; Heiratsurkunde, ausgestellt vom einheitlichen Standesamt in Syrien am 27.10.2021, die als Datum des Ehevertrages den 20.10.2020 anführt, und festhält, dass der Vertrag durch das Scharia-Gericht am 06.07.2021 bestätigt worden sei und am 11.07.2021 im Zentrum des Standesamtes in römisch 40 (in der Folge: römisch 40 in der Provinz Hasaka eingetragen worden sei; ● Eheschließungsvertrag, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am 20.10.2020 im Beisein von zwei Zeugen die Ehe geschlossen hätten; ● Dokument über die Heiratsbestätigung; ausgestellt durch das Scharia-Gericht in XXXX am 06.07.2021; darin wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am genannten Datum vor dem Scharia-Gericht erschienen und durch zwei namentlich bezeichnete Zeugen identifiziert worden seien. Sie hätten um Bestätigung der am 20.10.2020 in XXXX geschlossenen Ehe ersucht. Nach Überprüfung aller vorgelegten Dokumente sei die Echtheit der Eheschließung und des gemeinsamen Lebens der Eheleute und die vereinbarte Mitgift bestätigt worden. Die Eheschließung sei ordnungsgemäß eingetragen und an das Zivilregisteramt in XXXX zugesandt worden. Nach der Unterschriftsleiste enthält die Urkunde einen Hinweis, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson durch Rechtsanwälte vertreten worden seien;  Dokument über die Heiratsbestätigung; ausgestellt durch das Scharia-Gericht in römisch 40 am 06.07.2021; darin wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am genannten Datum vor dem Scharia-Gericht erschienen und durch zwei namentlich bezeichnete Zeugen identifiziert worden seien. Sie hätten um Bestätigung der am 20.10.2020 in römisch 40 geschlossenen Ehe ersucht. Nach Überprüfung aller vorgelegten Dokumente sei die Echtheit der Eheschließung und des gemeinsamen Lebens der Eheleute und die vereinbarte Mitgift bestätigt worden. Die Eheschließung sei ordnungsgemäß eingetragen und an das Zivilregisteramt in römisch 40 zugesandt worden. Nach der Unterschriftsleiste enthält die Urkunde einen Hinweis, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson durch Rechtsanwälte vertreten worden seien; ● Abschlusszeugnis der Beschwerdeführerin betreffend ein zahnmedizinisches Studium an der Universität XXXX , ausgestellt am 02.12.2021; Abschlusszeugnis der Beschwerdeführerin betreffend ein zahnmedizinisches Studium an der Universität römisch 40 , ausgestellt am 02.12.2021; Einem im Akt einliegenden Befragungsprotokoll ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor der Vertretungsbehörde angegeben hat, dass sie am 20.10.2020 in XXXX in Anwesenheit beider Familien geheiratet habe. Sie habe keine Fotos vom Hochzeitstag, sie hätten keine Feier gehabt, da ihr Nachbar an Corona gestorben sei. Sie habe mit ihrem Mann zwei Monate und zehn Tage im Haus der Schwiegereltern zusammengelebt. Sie habe ihren Ehemann zuletzt am 31.12.2021 gesehen. Die Dokumente für die Familienzusammenführung seien von einem Anwalt organsiert worden. Einem im Akt einliegenden Befragungsprotokoll ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor der Vertretungsbehörde angegeben hat, dass sie am 20.10.2020 in römisch 40 in Anwesenheit beider Familien geheiratet habe. Sie habe keine Fotos vom Hochzeitstag, sie hätten keine Feier gehabt, da ihr Nachbar an Corona gestorben sei. Sie habe mit ihrem Mann zwei Monate und zehn Tage im Haus der Schwiegereltern zusammengelebt. Sie habe ihren Ehemann zuletzt am 31.12.2021 gesehen. Die Dokumente für die Familienzusammenführung seien von einem Anwalt organsiert worden. 1.2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 25.07.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson kein tatsächliches gemeinsames Familienleben glaubhaft darlegen hätten können, weshalb die Eigenschaft als Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG 2005 anzuzweifeln sei.1.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 25.07.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson kein tatsächliches gemeinsames Familienleben glaubhaft darlegen hätten können, weshalb die Eigenschaft als Familienangehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 anzuzweifeln sei. In der beiliegenden Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Vorliegen eines tatsächlichen Familienlebens aufgrund der vorgebrachten kurzen Dauer von nur zwei Monaten angezweifelt werde. Dies teilte die ÖB Damaskus der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.07.2023 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen auf. 1.3. Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre bevollmächtigte Vertretung am 07.08.2023 eine Stellungnahme, in der ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Familienangehörigeneigenschaft – für die nicht der volle Beweis iSd AVG erbracht werden müsse – alle notwendigen Dokumente vorgelegt habe. Auch die Bezugsperson habe in ihrem Asylverfahren angegeben, mit der Beschwerdeführerin verheiratet zu sein. Die Hochzeitsfotos würden nunmehr vorgelegt werden. Die Behörde zweifle weder an der rechtmäßigen Eheschließung noch, dass diese vor der Flucht erfolgt sei. Trotzdem beabsichtige die Behörde die Ablehnung des Antrages, da sie davon ausgehe, dass kein tatsächliches Familienleben iSd Art. 8 EMRK geführt werde. Die vom BFA in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des LVwG Niederösterreich vom 21.01.2021 lasse sich nicht auf den vorliegenden Fall – in dem ein Antrag nach § 35 AsylG 2005 gestellt worden sei – übertragen, zumal es dort um die

§ 11Abs.

3 NAG zu treffende Interessenabwägung gegangen sei. Es sei der Behörde zwar zuzustimmen, dass das Zusammenleben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson kurz gewesen sei; dies sei angesichts der fluchtbedingten Trennung jedoch weder im Verschulden noch im Einflussbereich des Ehepaares gelegen.1.3. Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre bevollmächtigte Vertretung am 07.08.2023 eine Stellungnahme, in der ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Familienangehörigeneigenschaft – für die nicht der volle Beweis iSd AVG erbracht werden müsse – alle notwendigen Dokumente vorgelegt habe. Auch die Bezugsperson habe in ihrem Asylverfahren angegeben, mit der Beschwerdeführerin verheiratet zu sein. Die Hochzeitsfotos würden nunmehr vorgelegt werden. Die Behörde zweifle weder an der rechtmäßigen Eheschließung noch, dass diese vor der Flucht erfolgt sei. Trotzdem beabsichtige die Behörde die Ablehnung des Antrages, da sie davon ausgehe, dass kein tatsächliches Familienleben iSd Artikel 8, EMRK geführt werde. Die vom BFA in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des LVwG Niederösterreich vom 21.01.2021 lasse sich nicht auf den vorliegenden Fall – in dem ein Antrag nach Paragraph 35, AsylG 2005 gestellt worden sei – übertragen, zumal es dort um die

Paragraph 11, Absatz 3, NAG zu treffende Interessenabwägung gegangen sei. Es sei der Behörde zwar zuzustimmen, dass das Zusammenleben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson kurz gewesen sei; dies sei angesichts der fluchtbedingten Trennung jedoch weder im Verschulden noch im Einflussbereich des Ehepaares gelegen. Beiliegend wurden Fotos übermittelt, die die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am Hochzeitstag zeigen würden. 1.

  1. Mit Schreiben vom 21.09.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrechterhalten werde, zumal die behauptete Eheschließung aufgrund der Angaben der Bezugsperson sowie der vorgelegten Dokumente nicht glaubhaft sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die der Stellungnahme beigelegten angeblichen Hochzeitsfotos in einem karg eingerichteten Raum aufgenommen worden seien, der offensichtlich nicht zum Privatbereich der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson gehöre; es seien weder Familienangehörige noch Trauzeugen auf den Fotos abgebildet. Auch wenn die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass es aufgrund eines Todesfalls in der Nachbarschaft keine Hochzeitsfeier gegeben habe, müssten Fotos mit der Familie vorhanden sein, da laut Aussagen der Beschwerdeführerin beide Familien bei der angeblichen Hochzeit anwesend gewesen seien. Trotz des angeblichen Todesfalles, der zum Entfall der Hochzeitsfeier geführt habe, sei offenbar ein erheblicher Aufwand zur Anfertigung der Fotos betrieben worden. Da die Fotos auch nachträglich in einem Brautmodengeschäft oder Fotostudio angefertigt worden sein könnten, werde diesen keine Beweiskraft für eine tatsächliche Heirat beigemessen. Der Begriff des Familienlebens des Art. 8 EMRK setze voraus, dass bei den betreffenden Personen ein ausreichend intensives Familienleben (Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt, finanzielle Abhängigkeit) vorliege bzw. vorgelegen habe. Dass ein solches während eines Zusammenlebens von zwei bis drei Monaten entstanden sei, werde angezweifelt. Seitens der Behörde werde auch angezweifelt, dass der Inhalt der Heiratsbestätigung des Scharia-Gerichts XXXX vom 06.07.2021 den Tatsachen entspreche. So werde darin ausgeführt, dass am 06.07.2021 die Beschwerdeführerin und auch die Bezugsperson vor Gericht erschienen und von Zeugen identifiziert worden seien. Zu diesem Zeitpunkt habe sich aber die Bezugsperson bereits in Österreich befunden. Betreffend eine eventuelle Vertretung werde ausgeführt, dass in der Bestätigung lediglich eine Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson durch eine Rechtsanwältin ersichtlich sei, was jedoch nicht auf eine Prokura der Person schließen lasse. Auch seien in der Übersetzung der Bestätigung in der Unterschriftenleiste die Ehefrau und der Ehemann dezidiert angeführt; dass ein Vertreter unterzeichnet habe, sei der Bestätigung nicht zu entnehmen. Nach den bei der Behörde aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei sei es möglich, jedes Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten. Aus Sicht der Behörde könne daher keinesfalls davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis (im Sinn eines vollen Beweises) als erwiesen anzunehmen sei. 1.
  2. Mit Schreiben vom 21.09.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrechterhalten werde, zumal die behauptete Eheschließung aufgrund der Angaben der Bezugsperson sowie der vorgelegten Dokumente nicht glaubhaft sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die der Stellungnahme beigelegten angeblichen Hochzeitsfotos in einem karg eingerichteten Raum aufgenommen worden seien, der offensichtlich nicht zum Privatbereich der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson gehöre; es seien weder Familienangehörige noch Trauzeugen auf den Fotos abgebildet. Auch wenn die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass es aufgrund eines Todesfalls in der Nachbarschaft keine Hochzeitsfeier gegeben habe, müssten Fotos mit der Familie vorhanden sein, da laut Aussagen der Beschwerdeführerin beide Familien bei der angeblichen Hochzeit anwesend gewesen seien. Trotz des angeblichen Todesfalles, der zum Entfall der Hochzeitsfeier geführt habe, sei offenbar ein erheblicher Aufwand zur Anfertigung der Fotos betrieben worden. Da die Fotos auch nachträglich in einem Brautmodengeschäft oder Fotostudio angefertigt worden sein könnten, werde diesen keine Beweiskraft für eine tatsächliche Heirat beigemessen. Der Begriff des Familienlebens des Artikel 8, EMRK setze voraus, dass bei den betreffenden Personen ein ausreichend intensives Familienleben (Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt, finanzielle Abhängigkeit) vorliege bzw. vorgelegen habe. Dass ein solches während eines Zusammenlebens von zwei bis drei Monaten entstanden sei, werde angezweifelt. Seitens der Behörde werde auch angezweifelt, dass der Inhalt der Heiratsbestätigung des Scharia-Gerichts römisch 40 vom 06.07.2021 den Tatsachen entspreche. So werde darin ausgeführt, dass am 06.07.2021 die Beschwerdeführerin und auch die Bezugsperson vor Gericht erschienen und von Zeugen identifiziert worden seien. Zu diesem Zeitpunkt habe sich aber die Bezugsperson bereits in Österreich befunden. Betreffend eine eventuelle Vertretung werde ausgeführt, dass in der Bestätigung lediglich eine Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson durch eine Rechtsanwältin ersichtlich sei, was jedoch nicht auf eine Prokura der Person schließen lasse. Auch seien in der Übersetzung der Bestätigung in der Unterschriftenleiste die Ehefrau und der Ehemann dezidiert angeführt; dass ein Vertreter unterzeichnet habe, sei der Bestätigung nicht zu entnehmen. Nach den bei der Behörde aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei sei es möglich, jedes Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten. Aus Sicht der Behörde könne daher keinesfalls davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis (im Sinn eines vollen Beweises) als erwiesen anzunehmen sei.
  3. Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 25.09.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 26FPG i

Vm § 35 AsylG 2005 abgewiesen.2. Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 25.09.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres bevollmächtigten Vertreters am 19.10.2023 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Recht auf Parteiengehör der Beschwerdeführerin verletzt worden sei, zumal in der Aufforderung zur Stellungnahme des BFA eine rechtmäßige Eheschließung nicht angezweifelt worden sein, sondern nur die kurze Dauer des Zusammenlebens als Grund der Abweisung genannt worden sei. In der aktuellen Stellungnahme des BFA seien der Beschwerdeführerin hingegen vollkommen neue Argumente vorgehalten worden, zu denen sie sich im Ermittlungsverfahren nicht habe äußern können. Dies widerspreche dem Überraschungsverbot. Der Vorwurf, dass die vorgelegten Hochzeitsfotos nachträglich in einem Fotostudio hätten angefertigt werden können, sei unverständlich. Soweit die Behörde nunmehr die vorgelegte Heiratsbestätigung des Scharia-Gerichts anzweifle, sei zu entgegnen, dass das Ehepaar anwaltlich vertreten worden sei und auch die jeweilige Vertretung für die Eheleute unterschrieben habe. Dies sei auch in der Urkunde so festgehalten. Weshalb die Behörde die rechtliche Vertretung der Beteiligten in Frage stelle, sei nicht nachvollziehbar. Die Behauptung, dass es im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin möglich sei, jegliches Dokument mit jeglichem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten, sei als Argument nicht ausreichend. Im vorliegenden Fall würden keine Hinweise darauf vorliegen, dass die vorgelegten Dokumente „gekauft“ bzw. gefälscht oder unwahren Inhalts seien und es seien der Beschwerdeführerin entsprechende Zweifel auch nicht vorgehalten worden, wodurch ihr faktisch ihr Recht auf Parteiengehör verwehrt worden sei. Beiliegend wurden Fotos übermittelt, die die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am Hochzeitstag, teils mit Familienangehörigen, zeigen würden.
  2. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 26.01.2024, am 30.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 01.11.2022 (schriftlich) bzw. am 06.03.2023 (persönlich) bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG
  5. 1.
  6. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 01.11.2022 (schriftlich) bzw. am 06.03.2023 (persönlich) bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  7. Als Bezugsperson wurde XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, genannt, welcher der behauptete Ehemann der Beschwerdeführerin sei. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2021 in Stattgabe ihres Antrages auf internationalen Schutz vom 01.06.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Syrien, genannt, welcher der behauptete Ehemann der Beschwerdeführerin sei. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2021 in Stattgabe ihres Antrages auf internationalen Schutz vom 01.06.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da gravierende Zweifel am Bestehen der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bestehen würden und eine Familieneigenschaft im Sinn des AsylG 2005 sohin nicht festgestellt werden könne. Die Behörde räumte der Beschwerdeführerin Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. 1.
  8. Zum syrischen Eherecht: Der rechtliche Status von Frauen Zu den Gesetzen, die Frauen diskriminieren, gehören Straf-, Familien-, Religions-, Personenstands-, Arbeits-, Staatsangehörigkeits-, Erbschafts-, Renten- d Sozialversicherungsgesetze (USDOS 20.3.2023), darunter Obsorgeangelegenheiten (FH 9.3.2023). Außerdem stehen Verfahrensrechte nicht allen syrischen Bürgern in gleichem Ausmaß zur Verfügung, zum Teil, weil Auslegungen des religiösen Rechts die Grundlage für Elemente des Familien- und Strafrechts bilden und Frauen diskriminieren (USDOS 20.3.2023). Personenstandsgesetz von 1953 (mit Novellierungen) Im muslimisch dominierten multireligiösen und multiethnischen Syrien haben die unterschiedlichen religiösen Gemeinschaften seit Langem das Recht, bestimmte Angelegenheiten des Familienrechts entsprechend ihren jeweiligen religiösen Vorschriften zu regeln (SLJ 3.10.2019). Im Allgemeinen wird das Familienrecht durch das Personenstandsgesetz (qanun al-ahwal al-shakhsiyya) von 1953 geregelt, eine Kodifizierung islamischen Rechts. Das Gesetz gilt für alle Syrer, aber bestimmte Ausnahmen gelten für Drusen, Christen und Juden, die ihre eigenen religiösen Gesetze in Bezug auf Heirat, Scheidung, Kindesunterhalt, Mitgift, Testamente und Erbschaft anwenden können (MPG 2018). Andere Bereiche wie Vormundschaft und Vaterschaft gelten jedoch für alle Syrer, unabhängig von ihrer Religion - nach einer zeitweisen Ausnahme für Katholiken (Landinfo 22.8.2018). Das Personenstandsrecht und die Scharia-Gerichte, die dieses Recht anwenden, haben Vorrang gegenüber den nicht-muslimischen Gerichten (Eijk 2013). Nicht nur die verschiedenen Religionsgruppen, auch die unterschiedlichen Konfessionen haben eine jeweils eigene Gesetzgebung in bestimmten rechtlichen Angelegenheiten den Personenstand betreffend (Eijk 2013). So existiert ein kodifiziertes Familienrecht für Katholiken, Protestanten sowie für die Armenisch-, Griechisch- sowie Syrisch-Orthodoxen Kirchen u. a. in verschiedenen Personenstandsgesetzen (MPG 2018). Das Gesetz unterscheidet hingegen nicht zwischen den verschiedenen islamischen Konfessionen und gilt für Sunniten, Alawiten und andere schiitische Gruppen gleichermaßen (ausgenommen sind hiervon Drusen, wenn man diese als muslimische Gruppe ansieht) (Eijk 2016). Am 25.3.2021 ist mit der Unterschrift des Präsidenten das Gesetz Nr. 13/2021 zum Erlass eines neuen Personenstandsgesetzes (PSG) verabschiedet worden. Das neue Gesetz ersetzt das Personenstandsgesetz von
  9. Gegenstand der enthaltenen Neuerungen sind insbesondere die Automatisierung und Informatisierung von Registerprozessen und ihre Vereinfachung; u. a. soll es Erleichterungen bei der Beantragung von Urkunden geben (VfSt 30.3.2021). Bezüglich Heirat, Scheidung, Kinderobsorge und Erbschaft sind Frauen weiterhin im Personenstandsgesetz diskriminiert (HRW 12.1.2023). Am 25.3.2021 ist mit der Unterschrift des Präsidenten das Gesetz Nr. 13 aus 2021, zum Erlass eines neuen Personenstandsgesetzes (PSG) verabschiedet worden. Das neue Gesetz ersetzt das Personenstandsgesetz von
  10. Gegenstand der enthaltenen Neuerungen sind insbesondere die Automatisierung und Informatisierung von Registerprozessen und ihre Vereinfachung; u. a. soll es Erleichterungen bei der Beantragung von Urkunden geben (VfSt 30.3.2021). Bezüglich Heirat, Scheidung, Kinderobsorge und Erbschaft sind Frauen weiterhin im Personenstandsgesetz diskriminiert (HRW 12.1.2023). Eheschließung Religionsverschiedenheit ist ein Hindernis für die Eheschließung in Syrien. So ist die Ehe einer muslimischen Frau mit einem nicht-muslimischen Mann nichtig. Eine Ehe zwischen einem muslimischen Mann und einer nicht-muslimischen Frau, sofern diese dem Christentum oder Judentum angehört, ist gültig (MPG 2018, vgl. USDOS 2.6.2022). Inwieweit eine Ehe mit einer Jesidin rechtmäßig ist, ist unklar (MPG 2018). Im Jahr 2019 erfolgten Änderungen. Das Heiratsalter wurde für Männer wie Frauen von 17 auf 18 Jahre erhöht. Der Ehemann und die Ehefrau können nun ihre jeweiligen Bedingungen im Ehevertrag festschreiben, wenn diese weder islamisches noch syrisches Recht verletzen. Sollte islamisches oder syrisches Recht hingegen verletzt sein, werden diese Bedingungen nichtig, aber der Ehevertrag behält seine Gültigkeit (LoC 8.4.2019). Religionsverschiedenheit ist ein Hindernis für die Eheschließung in Syrien. So ist die Ehe einer muslimischen Frau mit einem nicht-muslimischen Mann nichtig. Eine Ehe zwischen einem muslimischen Mann und einer nicht-muslimischen Frau, sofern diese dem Christentum oder Judentum angehört, ist gültig (MPG 2018, vergleiche USDOS 2.6.2022). Inwieweit eine Ehe mit einer Jesidin rechtmäßig ist, ist unklar (MPG 2018). Im Jahr 2019 erfolgten Änderungen. Das Heiratsalter wurde für Männer wie Frauen von 17 auf 18 Jahre erhöht. Der Ehemann und die Ehefrau können nun ihre jeweiligen Bedingungen im Ehevertrag festschreiben, wenn diese weder islamisches noch syrisches Recht verletzen. Sollte islamisches oder syrisches Recht hingegen verletzt sein, werden diese Bedingungen nichtig, aber der Ehevertrag behält seine Gültigkeit (LoC 8.4.2019). Der Zuständige des Gerichts kann die Ehe im Gericht oder zuhause schließen. Das Brautpaar muss nicht anwesend sein. Die Frau kann auch durch ihren Vormund vertreten werden. Eine Vertretung wird entsprechend in der Eheschließungsurkunde/Heiratsurkunde vermerkt (NMFA 5.2022) [Anm.: zur Praxis von diesbezüglichen Vermerken bei der Bestätigung informeller Heiraten siehe weiter unten.]. Theoretisch braucht eine erwachsene Frau nicht die ausdrückliche Zustimmung ihres Vaters oder Vormunds, um eine traditionelle Ehe eingehen zu können. Auf die Anwesenheit des Vormunds der Frau wird jedoch großer Wert gelegt, weil von ihm erwartet wird, dass er die Interessen der Familie und der Braut schützt (NMFA 6.2021). In den unterschiedlichen Strömungen des islamischen Rechts ist es umstritten, ob eine erwachsene, voll geschäftsfähige Frau ihre Ehe ohne ihren Ehevormund schließen kann. Ein erwachsener Mann kann seine Ehe ohne einen Ehevormund schließen (MPG o.D.a). Stellvertretung bei der Ehe (tawkîl) ist

Art. 8PSG zulässig und durchaus üblich (ÖB Damaskus 1.10.2021).

Der Zuständige des Gerichts kann die Ehe im Gericht oder zuhause schließen. Das Brautpaar muss nicht anwesend sein. Die Frau kann auch durch ihren Vormund vertreten werden. Eine Vertretung wird entsprechend in der Eheschließungsurkunde/Heiratsurkunde vermerkt (NMFA 5.2022) [Anm.: zur Praxis von diesbezüglichen Vermerken bei der Bestätigung informeller Heiraten siehe weiter unten.]. Theoretisch braucht eine erwachsene Frau nicht die ausdrückliche Zustimmung ihres Vaters oder Vormunds, um eine traditionelle Ehe eingehen zu können. Auf die Anwesenheit des Vormunds der Frau wird jedoch großer Wert gelegt, weil von ihm erwartet wird, dass er die Interessen der Familie und der Braut schützt (NMFA 6.2021). In den unterschiedlichen Strömungen des islamischen Rechts ist es umstritten, ob eine erwachsene, voll geschäftsfähige Frau ihre Ehe ohne ihren Ehevormund schließen kann. Ein erwachsener Mann kann seine Ehe ohne einen Ehevormund schließen (MPG o.D.a). Stellvertretung bei der Ehe (tawkîl) ist

Artikel 8, PSG zulässig und durchaus üblich (ÖB Damaskus 1.10.2021).

Die Mitwirkung des Staates ist für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich. Vielmehr stellen die Eheschließung an sich und die Mitteilung bzw. Registrierung der Eheschließung bei Gericht oder einer anderen Behörde getrennte Vorgänge dar. Die Registrierung ist verpflichtend und kann entweder vor oder nach der Eheschließung erfolgen (MPG o.D.a). Das Scharia-Gericht (oder religiöse Behörde) meldet die geschlossenen gesetzlichen Heiraten dem Zivilregister (NMFA 5.2022). Paare, bei denen ein Partner ausländischer Staatsbürger ist, benötigen eine Genehmigung des Innenministeriums, denn dies gilt als Frage der nationalen Sicherheit (SLJ 3.10.2019). Eine informelle Heirat mit Bezeichnungen wie sheikh, ‘urfi und katb al-kitab (NMFA 5.2022) - auch unter der Bezeichnung „traditionelle Ehe“ (SLJ 3.10.2019) - ist eine islamische Heirat, die ohne die Involvierung einer kompetenten Autorität geschlossen wird (NMFA 5.2022). Gründe für eine traditionelle Ehe können sein, dass das Paar unterschiedlichen islamischen Konfessionen angehört, dass es gegen die Wünsche der Familie heiratet, oder es sich um eine polygame Ehe handelt (mit oder ohne Wissen der ersten Ehefrau), die grundsätzlich im syrischen Personenstandsrecht erlaubt, jedoch strukturell beschränkt ist. Ein Mann kann einer solchen Ehe auch zustimmen, um dem unehelichen Kind seiner Frau einen Vater und somit einen Familiennamen zu geben (Eijk 2013). Ein Richter kann weiterhin eine informelle Heirat ratifizieren, wenn die Bedingungen im ersten Absatz (des Gesetzes) nicht gegeben sind. Das kann auch als Möglichkeit für die Heirat von Minderjährigen genutzt werden, ohne das eine Dispens durch den Richter nötig ist (NMFA 5.2022). […] Da eine Ehe auch formlos zustande kommen kann, gibt es oft keine vorherige Anzeige der Eheabsicht bei Gericht. Zudem können die Brautleute in vielen Fällen die erforderlichen Dokumente nicht beibringen. Der Bedarf, die informell geschlossene Ehe zu registrieren, entsteht immer dann, wenn für ein Kind aus dieser Ehe Dokumente (z. B. eine Geburtsurkunde oder die Staatsbürgerschaftsurkunde) ausgestellt werden sollen. Das Gesetz bestimmt, dass eine Registrierung der bereits geschlossenen Ehe im Nachhinein erfolgen darf, wenn festgelegte Anforderungen erfüllt sind. Im Fall einer Schwangerschaft der Ehefrau oder des Vorhandenseins von Kindern aus dieser Ehe ist diese leichter nachweisbar. Können bestimmte Unterlagen zur Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung nicht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit, eine einvernehmliche Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben. Bei der Feststellungsklage werden lediglich Tatsachen festgehalten, die von den Parteien selbst vorgebracht werden. Das Gericht überprüft die vorgebrachten Behauptungen nicht (MPG o.D.a). Scharia-Gerichte können diese informellen Ehen ratifizieren, wobei die Bestätigung in schriftlicher Form erfolgt, aber die Dokumente werden inhaltlich wie formal je nach Gericht unterschiedlich nach Gutdünken der Richter ausgestellt. Zum Beispiel ist die Anwesenheit des Brautpaars oder seiner Repräsentanten nicht zwingend im Dokument erwähnt. Es wird auch nicht immer explizit erwähnt, ob ein Gatte oder eine Gattin durch eine andere Person vertreten wurde (NMFA 5.2022). Das Datum der Eheschließung wird bei einer nachträglichen Registrierung vom Gericht bestimmt. Wenn das Gericht die traditionelle Eheschließung als gültig anerkennt, ist das Datum der traditionellen Eheschließung das Datum der Eheschließung, nicht das Datum der Registrierung. Da es auch möglich ist, Kinder ex post facto zu registrieren (oftmals gleichzeitig mit der Registrierung der Ehe), und Kinder im Kontext einer Ehe geboren werden sollten, sollte das Hochzeitsdatum hierbei jedenfalls vor dem Geburtsdatum der Kinder liegen. Daher würde es laut der Einschätzung einer Expertin für syrisches Ehe- und Familienrecht Sinn machen, dass das Gericht das Datum der traditionellen Eheschließung als das „echte Hochzeitsdatum“ festlegt (Eijk 4.1.2018). Ein Gerichtsbeschluss wird besonders in Fällen gewählt, in denen ein Gatte verstorben, verschwunden, die Adresse unbekannt ist, nicht im Gericht erscheinen kann oder sich weigert, seine informelle Heirat zu bestätigen oder zu registrieren. Der Weg kann auch gewählt werden, wenn beide Gatten nicht vor Gericht erscheinen können. Ein Anwalt initiiert als Vertreter einer der beiden Eheleute das Verfahren zur Ratifizierung der außergerichtlichen Heirat. Dieses Verfahren war weit verbreitet, als die Genehmigung des Registrierungsbüros für den Militärdienst von Nöten war, und der Gatte nicht im Gericht erscheinen konnte (NMFA 6.2021). […] Heiratsdokumente Ein "bayān zawāj" ist ein Auszug aus einer Heiratsurkunde und enthält eine Reihe von Feldern oder Abschnitten. Die "raqm al-wathīqa" (Dokumentennummer) ist eine codierte Nummer, die sich auf die Provinz, das zuständige Standesamt und die Seriennummer des Dokuments bezieht. Die Dokumentennummer ist die Nummer des Heiratsdokuments und wird vom Scharia-Gericht oder im Falle von Christen oder Drusen von einem anderen Familiengericht vergeben. Die "raqm al-wāqiʿa" (Vorgangsnummer) bezieht sich auf die Nummer des registrierten Vorfalls (wie Geburt, Tod, Heirat, Scheidung und damit zusammenhängende Vorfälle) und den Ort, an dem der Vorfall registriert wurde. Die Vorgangsnummer wird von den Standesämtern vergeben. Das "tārīḫ al-ʿaqd" (wörtlich "das Datum des Vertrags") bezieht sich auf das Datum der Eheschließung - entweder das Datum, an dem die Ehe vor einem oder durch einen Eheschließungsbeamten des Gerichts geschlossen wurde, oder das Datum der Eheschließung, das durch die rückwirkende Ratifizierung einer traditionellen Ehe durch das Gericht bestimmt wurde. Im Falle einer rückwirkenden Ratifizierung einer traditionellen oder "Urfi-Ehe" entspricht dieses Datum - wenn es korrekt ist, wie die Quelle hinzufügt - dem Datum der Eheschließung, das in der Gerichtsentscheidung zu finden ist (NMFA 6.2021). Der Heiratsurkunde/Eheschließungsurkunde (sakk zawaj) beinhaltet drei Zahlen auf der oberen linken Seite: as-sahifa (Seitenzahl), al-asas (Laufnummer) und as-sidjil (Registrierungsbuchnummer des Zivilregisterarchivs). Kopien der Heiratsurkunde ergehen an das jeweilige Zivilregisterbüro der Eheleute, sodass ihre Ehe dort als registriert aufscheint. Das kann mehrere Tage dauern. Manche Paare bringen lieber selbst die Kopien zu den Registrierungsbüros, um das Prozedere zu beschleunigen, bzw. als Vorsichtsmaßnahme (NMFA 5.2022).[…]Der Heiratsurkunde/Eheschließungsurkunde (sakk zawaj) beinhaltet drei Zahlen auf der oberen linken Seite: as-sahifa (Seitenzahl), al-asas (Laufnummer) und as-sidjil (Registrierungsbuchnummer des Zivilregisterarchivs). Kopien der Heiratsurkunde ergehen an das jeweilige Zivilregisterbüro der Eheleute, sodass ihre Ehe dort als registriert aufscheint. Das kann mehrere Tage dauern. Manche Paare bringen lieber selbst die Kopien zu den Registrierungsbüros, um das Prozedere zu beschleunigen, bzw. als Vorsichtsmaßnahme (NMFA 5.2022)., […] (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 17.07.2023)vergleiche Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 17.07.2023) 1.

  1. Eine bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestandene, in Österreich gültige Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der im Verfahren angegebenen Bezugsperson kann nicht festgestellt werden. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson in Syrien ein gemeinsames Familienleben geführt haben.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Damaskus, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu deren in Österreich geführtem Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.
  4. Zudem erschließen sich die Feststellungen zu den getätigten Ermittlungen der Behörde und zum eingeräumten Parteiengehör ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellungen zum syrischen Eherecht beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 17.07.2023). Angesichts der Seriosität der in diesen Berichten angeführten Quellen sowie der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen wird an den entsprechenden Angaben nicht gezweifelt und bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die diesbezügliche Rechtslage zwischenzeitlich entscheidungsmaßgeblich geändert hätte. 2.
  5. Hinsichtlich des Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens (im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestandenen, gültigen Ehe) ist zunächst auszuführen, dass in Visaverfahren der Beschwerdeführer den vollen Beweis hinsichtlich sämtlicher verfahrensrelevanter Tatsachen zu liefern hat. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, aus den vorgelegten Dokumenten ergebe sich, dass zwischen ihr und der Bezugsperson eine gültige Ehe bestehe, da die am 20.10.2020 traditionell geschlossene Ehe am 06.07.2021 vom Scharia-Gericht in XXXX – rückwirkend – legalisiert worden sei, ist dazu festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen nicht in der Lage war, dieses Vorbringen durch geeignete und nachvollziehbare Unterlagen zu belegen: Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, aus den vorgelegten Dokumenten ergebe sich, dass zwischen ihr und der Bezugsperson eine gültige Ehe bestehe, da die am 20.10.2020 traditionell geschlossene Ehe am 06.07.2021 vom Scharia-Gericht in römisch 40 – rückwirkend – legalisiert worden sei, ist dazu festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen nicht in der Lage war, dieses Vorbringen durch geeignete und nachvollziehbare Unterlagen zu belegen: 2.2.
  6. In der durch das Scharia-Gericht in XXXX ausgestellten Heiratsbestätigung – die als Grundlage für die Ausstellung der vorgelegten Eheschließungsurkunde sowie der Auszüge aus dem syrischen Zivilregister diente – wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am 06.07.2021 zu diesem Zweck gemeinsam vor dem Scharia-Gericht in XXXX erschienen seien. Das beurkundete gemeinsame Erscheinen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson vor einem Scharia-Gericht in XXXX am 06.07.2021 steht jedoch im auffallenden Widerspruch zu der Tatsache, dass sich die Bezugsperson zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich aufgehalten hat, wo sie am 01.06.2021 um internationalen Schutz angesucht hat. Wenngleich im Dokument nach der Unterschriftenzeile auf eine Vertretung sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Bezugsperson durch Rechtsanwälte hingewiesen wird, enthält der vorangegangene Text keinen Hinweis auf eine solche Vertretung, zumal ausdrücklich auf das persönliche Erscheinen der namentlich bezeichneten Beschwerdeführerin und der namentlich bezeichneten Bezugsperson hingewiesen wird sowie auf deren Identifizierung durch die anwesenden Zeugen. Weshalb eine solche Identifizierung durch Zeugen im Fall einer Abwesenheit der Bezugsperson und deren Vertretung nötig bzw. möglich gewesen wäre, erschließt sich nicht. Die Anwesenheit eines Vertreters würde angesichts des sonstigen Inhalts der Urkunde auch per se nicht darauf schließen lassen, dass die vertretenen Personen nicht ebenfalls persönlich anwesend gewesen seien. Wenn auch in den Länderberichten festgehalten wird, dass die Anwesenheit des Brautpaars oder seiner Repräsentanten bzw. eine Vertretung nicht zwingend im Dokument erwähnt werde, kann das vorgelegte Dokument angesichts des darin beurkundeten Inhaltes – der eine Abwesenheit bzw. Vertretung nicht nur unerwähnt lässt, sondern explizit auf ein Erscheinen des Brautpaars und dessen Identifizierung durch Zeugen Bezug nimmt – angesichts des notorischen Wissens über die Käuflichkeit von Dokumenten jeglicher Art in Syrien nicht als hinreichender Beleg für eine nachträgliche Registrierung der Eheschließung erachtet werden. Somit bestehen auch insofern erhebliche Zweifel, dass die vorgelegte Bescheinigung echt ist bzw. der darin dokumentierte Inhalt den Tatsachen entspricht.2.2.
  7. In der durch das Scharia-Gericht in römisch 40 ausgestellten Heiratsbestätigung – die als Grundlage für die Ausstellung der vorgelegten Eheschließungsurkunde sowie der Auszüge aus dem syrischen Zivilregister diente – wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am 06.07.2021 zu diesem Zweck gemeinsam vor dem Scharia-Gericht in römisch 40 erschienen seien. Das beurkundete gemeinsame Erscheinen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson vor einem Scharia-Gericht in römisch 40 am 06.07.2021 steht jedoch im auffallenden Widerspruch zu der Tatsache, dass sich die Bezugsperson zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich aufgehalten hat, wo sie am 01.06.2021 um internationalen Schutz angesucht hat. Wenngleich im Dokument nach der Unterschriftenzeile auf eine Vertretung sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Bezugsperson durch Rechtsanwälte hingewiesen wird, enthält der vorangegangene Text keinen Hinweis auf eine solche Vertretung, zumal ausdrücklich auf das persönliche Erscheinen der namentlich bezeichneten Beschwerdeführerin und der namentlich bezeichneten Bezugsperson hingewiesen wird sowie auf deren Identifizierung durch die anwesenden Zeugen. Weshalb eine solche Identifizierung durch Zeugen im Fall einer Abwesenheit der Bezugsperson und deren Vertretung nötig bzw. möglich gewesen wäre, erschließt sich nicht. Die Anwesenheit eines Vertreters würde angesichts des sonstigen Inhalts der Urkunde auch per se nicht darauf schließen lassen, dass die vertretenen Personen nicht ebenfalls persönlich anwesend gewesen seien. Wenn auch in den Länderberichten festgehalten wird, dass die Anwesenheit des Brautpaars oder seiner Repräsentanten bzw. eine Vertretung nicht zwingend im Dokument erwähnt werde, kann das vorgelegte Dokument angesichts des darin beurkundeten Inhaltes – der eine Abwesenheit bzw. Vertretung nicht nur unerwähnt lässt, sondern explizit auf ein Erscheinen des Brautpaars und dessen Identifizierung durch Zeugen Bezug nimmt – angesichts des notorischen Wissens über die Käuflichkeit von Dokumenten jeglicher Art in Syrien nicht als hinreichender Beleg für eine nachträgliche Registrierung der Eheschließung erachtet werden. Somit bestehen auch insofern erhebliche Zweifel, dass die vorgelegte Bescheinigung echt ist bzw. der darin dokumentierte Inhalt den Tatsachen entspricht. Zusätzlich fiel auch auf, dass in der vorgelegten Heiratsbestätigung ein – von dem in den österreichischen Dokumenten und im vorgelegten syrischen Familienregisterauszug eingetragenen – um vier Jahre abweichendes Geburtsjahr der Bezugsperson angeführt wird ( XXXX statt XXXX ). Zusätzlich fiel auch auf, dass in der vorgelegten Heiratsbestätigung ein – von dem in den österreichischen Dokumenten und im vorgelegten syrischen Familienregisterauszug eingetragenen – um vier Jahre abweichendes Geburtsjahr der Bezugsperson angeführt wird ( römisch 40 statt römisch 40 ). Die belangte Behörde hat daher die gravierenden Unstimmigkeiten in den vorgelegten Dokumenten zu Recht als eindeutigen Hinweis auf deren fehlende Authentizität qualifiziert und diesen keinen maßgeblichen Beweiswert zuerkannt. Zudem fiel auch auf, dass die Beschwerdeführerin während der Befragung vor der Vertretungsbehörde im Zuge der Antragstellung angab, dass sie die Bezugsperson letztmals am 31.12.2021 gesehen habe; auch zu diesem Zeitpunkt hielt sich die Bezugsperson aber bereits in Österreich auf. Die Beschwerdeführerin vermochte auch sonst keine geeigneten Beweismittel vorzulegen, die die von ihr behauptete staatlich anerkannte Eheschließung oder ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson untermauern könnten. Soweit sie im Verfahren angebliche Hochzeitsfotos vorlegte, die sie gemeinsam mit der Bezugsperson zeigen würden, ist festzuhalten, dass die Fotos keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt und Ort der Aufnahmen zulassen. Zudem steht die Vorlage der Fotos der Angabe der Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung entgegen, dass es keine Fotos vom Hochzeitstag gebe; dies begründete sie damit, dass es keine Hochzeitsfeier gegeben habe, da ihr Nachbar an Corona gestorben sei. Insofern ist den Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beizupflichten, dass den gemeinsam mit der Stellungnahme vorgelegten Fotos, die (vermutlich) die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson in Hochzeitskleidung zeigen – darüber hinaus jedoch keine Rückschlüsse darauf zulassen, dass die Fotos im Zusammenhang mit der behaupteten Eheschließung im Oktober 2020 aufgenommen wurden – kein maßgeblicher Beweiswert beigemessen werden kann. Selbst wenn es aber zu einer traditionellen Hochzeit gekommen sein sollte, würde dies nicht die oben dargestellten Zweifel an einer nachträglich erfolgten staatlichen Registrierung dieser Eheschließung ausräumen. Insgesamt liegen somit keinerlei Unterlagen oder sonstige Belege vor, die eine zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson tatsächlich aus freiem Willen beider Ehegatten geschlossene Ehe oder eine sonstige zwischen ihnen bestehende Nahebeziehung untermauern würden. Die zum Beleg der Eheschließung vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Bescheinigung des Scharia-Gerichts vom 06.07.2021, weisen offensichtlich einen tatsachenwidrigen Inhalt auf, sodass diese nicht geeignet sind, eine Eheschließung und das behauptete familiäre Verhältnis zu belegen. Nachweise, dass eine Ehe bzw. ein Familienleben bereits vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden hat, wurden sohin nicht erbracht. Insofern können die vorgelegte Bescheinigung eines Scharia-Gerichts und die ausgehend von dieser erfolgte Eintragung der Ehe in die syrischen Personenstandsregister nicht als geeigneter Nachweis für eine gültige Eheschließung erachtet werden. 2.2.
  8. Aus einer Gesamtschau ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, nachzuweisen, dass zwischen ihr und der Bezugsperson bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich eine gültige Ehe vorlag und es ihr sohin nicht gelungen ist, ein relevantes und damit schützenswertes Familienverhältnis im Zuge des Verwaltungsverfahrens nachzuweisen. Daher konnte diesbezüglich nur eine Negativfeststellung getroffen werden.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  10. Gesetzliche Grundlagen: 3.1.
  11. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I 145/2017 (§§ 34, 60) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 35) lauten auszugsweise wie folgt:3.1.
  12. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraphen 34, 60,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 35,) lauten auszugsweise wie folgt: „Familienverfahren im Inland § 34.

(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)[…]
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)
(2a)[…]
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs.

1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ 3.1.
  1. § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 (§ 11a) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 11) bzw. BGBl. I 145/2017 (§ 26) lauten: 3.1.
  2. Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, (Paragraph 11 a,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 11,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraph 26,) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

§ 20Abs.

1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]Paragraph 11,

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a

(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. […] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ 3.1.3.

§ 9Abs.

1 erster Satz Internationales Privatrecht-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978 (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. § 9 Abs. 3 IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5 IPRG) ist unbeachtlich.

§ 12

IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen.

§ 16Abs.

2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.3.1.3.

Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz Internationales Privatrecht-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Paragraph 9, Absatz 3, IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (Paragraph 5, IPRG) ist unbeachtlich.

Paragraph 12, IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen.

Paragraph 16, Absatz 2, IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. 3.1.

  1. Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Zur Registrierung müssen die Eheleute mit den damaligen Zeugen (mindestens zwei) zum Zivilgericht kommen, wo die Anerkennung / Registrierung gegen Gebühren erfolgt. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt. 3.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN).3.
  3. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind vergleiche etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN). Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). 3.
  4. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asyl

G 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte XXXX , geboren am XXXX , als (behaupteter) Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ausgehend von den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden die Familieneigenschaft im Sinne des Bestehens einer gültigen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich zu Recht verneint. Auch für das Bundesverwaltungsgericht bestehen nachvollziehbar dargelegte Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form.3.3. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte römisch 40 , geboren am römisch 40 , als (behaupteter) Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ausgehend von den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden die Familieneigenschaft im Sinne des Bestehens einer gültigen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich zu Recht verneint. Auch für das Bundesverwaltungsgericht bestehen nachvollziehbar dargelegte Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form. 3.3.

  1. Aus den Feststellungen geht zwar hervor, dass nach syrischem Eherecht eine rückwirkende Registrierung gewohnheitsrechtlich oder traditionell geschlossener Ehen prinzipiell möglich und rechtlich zulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach idS aus, dass der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung verstößt und eine rückwirkende Sanierung einer traditionell erfolgten Eheschließung durch die nachfolgende Registrierung (in Abwesenheit eines Ehepartners) grundsätzlich möglich ist, wenn eine solche vom anwendbaren Zivilrecht vorgesehen ist (vgl. 17.11.2020, Ra 2020/19/0042, mwN). Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass – wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist – die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden nicht geeignet sind, die behauptete traditionelle Eheschließung unter Anwesenheit beider Ehegatten und in weiterer Folge deren nachträgliche rechtmäßige Beglaubigung und Registrierung zu belegen. 3.3.
  2. Aus den Feststellungen geht zwar hervor, dass nach syrischem Eherecht eine rückwirkende Registrierung gewohnheitsrechtlich oder traditionell geschlossener Ehen prinzipiell möglich und rechtlich zulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach idS aus, dass der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung verstößt und eine rückwirkende Sanierung einer traditionell erfolgten Eheschließung durch die nachfolgende Registrierung (in Abwesenheit eines Ehepartners) grundsätzlich möglich ist, wenn eine solche vom anwendbaren Zivilrecht vorgesehen ist vergleiche 17.11.2020, Ra 2020/19/0042, mwN). Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass – wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist – die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden nicht geeignet sind, die behauptete traditionelle Eheschließung unter Anwesenheit beider Ehegatten und in weiterer Folge deren nachträgliche rechtmäßige Beglaubigung und Registrierung zu belegen. Folglich konnte nicht festgestellt werden, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in Syrien eine nach syrischem Recht in Syrien gültige Ehe geschlossen worden ist und stellt sich daher die Frage nach der Anerkennung einer solchen Ehe nach österreichischem Recht im konkreten Fall nicht. Die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war daher im Ergebnis zutreffend. 3.3.
  3. Zum Beschwerdevorbringen, dass die letztlich zur Antragsabweisung führenden Argumente der Beschwerdeführerin erst mit der – dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen – Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2023 zur Kenntnis gebracht worden seien, wodurch sie in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, ist Folgendes anzumerken: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das "Überraschungsverbot" auch im Verwaltungsverfahren zu beachten. Unter dem Überraschungsverbot ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass sich das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt. Auch führt ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot nur dann zu einer Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erledigung, wenn diesem Verfahrensmangel Relevanz zukommt, was im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof darzulegen ist. Diese Grundsätze sind auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich, zumal von den Verwaltungsgerichten auf dem Boden des § 17 VwGVG sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG zu beachten sind (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das "Überraschungsverbot" auch im Verwaltungsverfahren zu beachten. Unter dem Überraschungsverbot ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass sich das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt. Auch führt ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot nur dann zu einer Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erledigung, wenn diesem Verfahrensmangel Relevanz zukommt, was im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof darzulegen ist. Diese Grundsätze sind auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich, zumal von den Verwaltungsgerichten auf dem Boden des Paragraph 17, VwGVG sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG zu beachten sind vergleiche VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 03.09.2001, Zl. 99/10/0011) wird ein allfälliger Verfahrensmangel des Verwaltungsverfahrens erster Instanz dann saniert, wenn der Einschreiter Gelegenheit hatte, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen, und davon auch Gebrauch machte. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin am 19.10.2023 eine Beschwerde eingebracht und hatte sohin Gelegenheit, sich zu den vom Bundesamt dargelegten Bedenken an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen sowie zum Bestehen einer Familienangehörigeneigenschaft, zu äußern. Eine konkrete Erklärung, weshalb die vorgelegte Heiratsbestätigung das persönliche Erscheinen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson erwähnt, wird in der Beschwerde jedoch nicht dargelegt. Einem allfälligen Verfahrensmangel könnte sohin keine Relevanz für den Verfahrensausgang beigemessen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 03.09.2001, Zl. 99/10/0011) wird ein allfälliger Verfahrensmangel des Verwaltungsverfahrens erster Instanz dann saniert, wenn der Einschreiter Gelegenheit hatte, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen, und davon auch Gebrauch machte. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin am 19.10.2023 eine Beschwerde eingebracht und hatte sohin Gelegenheit, sich zu den vom Bundesamt dargelegten Bedenken an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen sowie zum Bestehen einer Familienangehörigeneigenschaft, zu äußern. Eine konkrete Erklärung, weshalb die vorgelegte Heiratsbestätigung das persönliche Erscheinen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson erwähnt, wird in der Beschwerde jedoch nicht dargelegt. Einem allfälligen Verfahrensmangel könnte sohin keine Relevanz für den Verfahrensausgang beigemessen werden. 3.3.
  4. Das Verfahren der Vertretungsbehörden im Ausland richtet sich in erster Linie nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070 und 24.10.2007, 2007/21/0216). Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Behörde ein unzureichendes Ermittlungsverfahren zum Bestehen eines Familienlebens durchgeführt habe, verkennt die Beschwerdeführerin, dass sie nach § 11 Abs. 1 FPG dazu verpflichtet gewesen wäre, im Verfahren sämtliche Beweismittel unter Anleitung der Behörde vorzulegen. 3.3.
  5. Das Verfahren der Vertretungsbehörden im Ausland richtet sich in erster Linie nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr Paragraphen 11 und 11 a FPG; vergleiche zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070 und 24.10.2007, 2007/21/0216). Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Behörde ein unzureichendes Ermittlungsverfahren zum Bestehen eines Familienlebens durchgeführt habe, verkennt die Beschwerdeführerin, dass sie nach Paragraph 11, Absatz eins, FPG dazu verpflichtet gewesen wäre, im Verfahren sämtliche Beweismittel unter Anleitung der Behörde vorzulegen. 3.3.
  6. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen, angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.3.3.
  7. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen, angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen. 3.
  8. Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Asyl

G 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall – wie bereits dargelegt wurde – nicht vorliegen.3.4. Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall – wie bereits dargelegt wurde – nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin brachte (abgesehen von der nicht glaubhaften Eheschließung und des daran anknüpfenden – ebenfalls nicht nachgewiesenen – Zusammenlebens) zu keinem Zeitpunkt vor, dass zwischen ihr und der Bezugsperson ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben bestanden hätte. Die Beschwerdeführerin brachte (abgesehen von der nicht glaubhaften Eheschließung und des daran anknüpfenden – ebenfalls nicht nachgewiesenen – Zusammenlebens) zu keinem Zeitpunkt vor, dass zwischen ihr und der Bezugsperson ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben bestanden hätte. Im gegenständlichen Verfahren bestanden begründete Zweifel am Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens und kann das behauptete Familienleben somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne schützenswert erkannt werden.Im gegenständlichen Verfahren bestanden begründete Zweifel am Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens und kann das behauptete Familienleben somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne schützenswert erkannt werden. Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt im Übrigen nicht vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt im Übrigen nicht vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden., 3.5.

§ 11aAbs.

2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3.5.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W212.2285460.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.