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{'item': 'W217 2277279-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 28Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2024 GeschäftszahlW217 2277279-1 Spruch, W217 2277279-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Frau XXXX (in der Folge „Beschwerdeführerin“) begehrte beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) am 10.01.2023 einlangend die Ausstellung eines Behindertenpasses, die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in diesen sowie die Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bSt

VO. 1. Frau römisch 40 (in der Folge „Beschwerdeführerin“) begehrte beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) am 10.01.2023 einlangend die Ausstellung eines Behindertenpasses, die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in diesen sowie die Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO. 2. Hierzu holte die Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. Dieser führt in seinem Gutachten vom 17.04.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, aus:2. Hierzu holte die Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. Dieser führt in seinem Gutachten vom 17.04.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, aus: „Anamnese: N. recti (ED 2/22) neoadjuvante Radiatio 4/2022 neoadjuvante Radiatio 4 aus 2022, lap. Rektumresektion mit Anlage eines protektiven Ileostomas 17.6.2022. Stoma-Rückoperation 13.10.2022. Derzeitige Beschwerden: Beschwerden in beiden Kniegelenken (Zustand nach Knie-TEP rechts 2017), aufgrund einer ausgeprägten Beugehemmung nach Knie-TEP re kann sie nicht mehr mit dem Rad fahren. Pflegestufe 1 befristet - eine Nachuntersuchung erfolgt in den nächsten Tagen. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Oleovit, Candesartan, Candesartan/HCT Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder, pens. (gelernte Schneidermeisterin, war angestellt beim Gatten in einer Zimmerei) Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Chirurgie KH XXXX :Chirurgie KH römisch 40 : problemlose Stoma-Rückoperation nach Rektumresektion (13.10.2022) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: etwas adipös Größe: 164,00 cm Gewicht: 75,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Rechtshänderin Herz und Lungen auskultatorisch frei, HWS: F 5-0-20, R 50-0-60 übrige WS: seichte Skoliose, Seitneigen und Rotation frei, Lasegue bds. negativ OE: bds. frei beweglich UE: re Knie: blande OP-Narbe ventral nach TEP, S 0-0-70 (!) - daher kann sie auch nicht mehr radfahren! li Knie frei beweglich linke Hüfte frei beweglich re Hüfte: S 0-0-100, R 35-0-20 Fußpulse bds. tastbar, keine Ödeme, Abdomen: mediane Unterbauchlaparotomienarbe, Narbe re Unterbauch nach Stoma weich, kein Ds. Gesamtmobilität – Gangbild: jeder LW selbstständig und mühelos durchführbar, freier Stand sicher Gang flüssig, raumgreifend sicher Stufensteigen: hinauf: mit Anhalten und alternierend, wobei das re Bein eine leichte Circumduktionsbewegung ausführt. hinab: mit Anhalten leicht seitlich mit Vorsteigen und Nachstellschritt. insgesamt aber unter vermehrter Konzentration noch ausreichend sicher. Status Psychicus: allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung ausgeglichen, Gedankengang geordnet und zielführend. Sprache nicht beeinträchtigt. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Rektumkarzinom (ED 02/2022), neoadjuvante Radiatio 04/2022, Rektumkarzinom (ED 02 aus 2022,), neoadjuvante Radiatio 04 aus 2022,, Rektumresektion mit protektivem Ileostoma 6/2022 Rektumresektion mit protektivem Ileostoma 6 aus 2022, Unterer Rahmensatz nach problemloser Stomarückoperation und bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand. 13.01.03 50 2 Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Zustand nach Kniegelenksersatz rechts Oberer Rahmensatz bei deutlicher Beugeeinschränkung im rechten Kniegelenk nach Kniegelenksersatz. 02.02.02 40 3 Bluthochdruck FIxer Richtsatzwert 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da das Gesamtbild maßgeblich negativ beeinflusst wird. Leiden 3 erhöht wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: X Nachuntersuchung 02/2027 - Neuevaluierung nach Ablauf der Heilbewährung römisch zehn Nachuntersuchung 02 aus 2027, - Neuevaluierung nach Ablauf der Heilbewährung (…) 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine, da trotz Beeinträchtigung der Beugung des rechten Kniegelenks das Gehen gut möglich ist. Das Stufensteigen ist durch den generell guten Zustand des übrigen Bewegungsapparates und der motorischen Fähigkeiten ausreichend kompensierbar, sodass es mit ausreichender Sicherheit möglich ist. Die oberen Extremitäten gewährleisten ein suffizientes Anhalten und Abstützen. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein(…) , 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? , Keine, da trotz Beeinträchtigung der Beugung des rechten Kniegelenks das Gehen gut möglich ist. Das Stufensteigen ist durch den generell guten Zustand des übrigen Bewegungsapparates und der motorischen Fähigkeiten ausreichend kompensierbar, sodass es mit ausreichender Sicherheit möglich ist. Die oberen Extremitäten gewährleisten ein suffizientes Anhalten und Abstützen. , 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? , Nein (…)“ 3. Am 17.05.2023 wurde der mit 28.02.2027 befristet ausgestellte Behindertenpass an die Beschwerdeführerin versandt. 3.1. Mit Bescheid vom 17.05.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. 4. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend brachte sie vor, sie leide unter anderem an einem Z.n. Kniegelenksersatz rechts sowie degenerativen Veränderungen am Bewegungs- und Stützapparat. Durch den Kniegelenksersatz rechts bestehe als Folge davon bei der Beschwerdeführerin eine deutliche Einschränkung beim Beugen des Knies. Auch ihre Gehfähigkeit sei infolge dessen erheblich reduziert. Sie könne das rechte Knie nicht mehr als 80° beugen und sei ihr ein Stiegensteigen nur mehr äußerst beschwerlich mit Anhalten im Nachstellschritt Stufe für Stufe möglich. Die Beschwerdeführerin bleibe mit dem Bein bereits bei geringen Erhöhungen hängen und stolpere leicht, womit eine erhebliche Verletzungsgefahr für sie verbunden sei. In einem öffentlichen Verkehrsmittel sei ihr ein Sitzen nur dann möglich, wenn nicht vor ihr ein Sitzplatz sei und die Sitzreihen einen großen Abstand voneinander hätten, dies infolge der eingeschränkten Beugefähigkeit des rechten Knies. Ein ausreichend sicheres Anhalten, wenn kein passender Sitzplatz verfügbar ist, sei ihr nicht möglich und bestehe eine erhebliche Sturz- und Verletzungsgefahr beim Anfahren und Abbremsen des Verkehrsmittels. Des Weiteren bestehe bei der Beschwerdeführerin ein Rektumkarzinom mit Z.n. Stroma Rückoperation. Dadurch leide die Beschwerdeführerin an wiederkehrenden Wundschmerzen und imperativem Stuhlabgang, wodurch sie jederzeit ein WC aufsuchen können müsse. Im Zusammenwirken all dieser Erkrankungen mit deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Neue Befunde wurden keine vorgelegt. 5. Am 30.08.2023 langte die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. 6. Dieses ersuchte in der Folge DDr.in XXXX , FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, um Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufgrund persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin. 6. Dieses ersuchte in der Folge DDr.in römisch 40 , FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, um Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufgrund persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin. 6.1. In ihrem Gutachten vom 02.04.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 14.12.2023, hält DDr.in XXXX im Wesentlichen Folgendes fest:6.1. In ihrem Gutachten vom 02.04.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 14.12.2023, hält DDr.in römisch 40 im Wesentlichen Folgendes fest: „(…) Vorgeschichte: 2 x Sectio 1988 Arthroskopie rechtes Kniegelenk, Meniskusteilresektion KTEP rechts 2017 N.recti ED 2/22 C20 cT3cNOMO, Z.n. neoadj. Radiatio 4/22 Rectumresektion und Anlage eines Stomas am 17.6.2022 Stoma-Rückoperation 13.10.2022. Arterielle Hypertonie Zwischenanamnese seit 4/2023: Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt. Befunde: Abl. 10-14 Ärztliches Gutachten zum Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes Untersuchung am 25072022 Pflegegeldstufe: 1 Abl. 5-7 Entlassungsbrief 21. Oktober 2022 Krankenhaus der XXXX Chirurgie (Die stationäre Aufnahme erfolgt zur Stoma RückopAbl. 5-7 Entlassungsbrief 21. Oktober 2022 Krankenhaus der römisch 40 Chirurgie (Die stationäre Aufnahme erfolgt zur Stoma Rückop Bösartige Neubildung des Rektums Zn Rectum CA, Z.n lap. Rektumresektion, Begleitappendektomie, künstlichen Körperöffnung Hypertonie Z.n. COVID Infektion 5/22 u. 8/22 Z.n. Pneumonie li. UF und rechtes Oberfeld) Nachgereichter Befunde: Dr. XXXX Allgemeinmedizin 06.122023 (Z.n. Rectum N 6/2022 Z.n. IleostomieDr. römisch 40 Allgemeinmedizin 06.122023 (Z.n. Rectum N 6 aus 2022, Z.n. Ileostomie Mobilitätseinschränkung bis max. 70° Beugung bei Z.n. KTEP rechts Aufgrund der obgenannten Diagnosen besteht bei meiner Patientin eine Stuhlinkontinenz, die es ihr unmöglich macht längere Wegstrecken mit öffentlicher Verkehrsmitteln zurückzulegen, aufgrund der Mobilitätseinschränkung benötigt sie auch einen größeren Radius.) Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder, lebt in Einfamilienhaus, 5 Stufen Berufsanamnese: Pensionistin, zuvor Angestellte, gelernte Schneidermeisterin Medikamente: Candesartan, Oleovit D3, Parkemed bei Bed Allergien: 0 Nikotin: 0 Hilfsmittel: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 Derzeitige Beschwerden: ‚Probleme habe ich mit dem Bewegungsapparat, mit dem rechten Kniegelenk. Ich wurde 2017 operiert, hatte anschließende Rehabilitation, Motorschiene, trotzdem ist die Beweglichkeit eingeschränkt. Ich kann das Knie nicht gut abbiegen. Ich kann das rechte Bein nicht gut heben und stolpere immer wieder, bin auch im August 2022 auf die Prothese gestürzt. Eine Lockerung habe ich nicht davongetragen. Ich kann nicht sehr lange gehen, etwa eine Viertelstunde, muss dann eine Pause machen. Schmerzmittel nehme ich bei Bedarf, nicht täglich. Schmerzen habe ich auch im linken Kniegelenk, im Kreuz, in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Beine, auch in der Nacht. Ich muss die Autotür weit aufmachen können wegen des rechten Kniegelenks, kann nicht gut sitzen. Das Stiegen steigen ist ein Problem, muss im Nachstellschritt gehen. Von Seiten der Darmoperation habe ich im Bauch eher wenig Beschwerden, manchmal bei bestimmten Nahrungsmitteln Blähungen. Dann nehme ich ein Medikament. Die Stomanarbe ist eigentlich gut verheilt, gelegentlich Beschwerden. Ich habe etwa achtmal täglich Stuhl, immer geringe Mengen, wenn ich Durchfall habe - zum Glück nicht sehr oft - kann ich den Stuhl nicht halten. Sonst merke ich den Stuhl kaum, muss ein WC aufsuchen, auch in der Nacht, muss aber rasch das WC erreichen können, da ich sonst den Stuhl nicht halten kann. Vorlagen verwende ich täglich, manchmal muss ich die Vorlagen dreimal wechseln, sonst eine Vorlage am Tag. Hergekommen bin ich mit Krankentransportwagen, fahre wieder damit zurück.‘ STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 164 cm, Gewicht 79 kg, 71 a Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Narbe Unterbauch rechts bei Zustand nach Stoma, gut verheilt, unauffällig. Narbe Unterbauch median, im Nabelbereich und links, jeweils unauffällig. Integument: unauffällig, Inkontinenzvorlage: dünne Vorlage wird getragen, nicht verunreinigt Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballenstand und Fersenstand beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken kurz durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident, keine Beinlängendifferenz. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Kniegelenk rechts: Konturvergröberung, keine wesentliche Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, Patella mäßig verbacken, medial + federnd aufklappbar, sonst stabil, endlagig Beugeschmerzen Kniegelenk links: Konturvergröberung, keine wesentliche Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, geringgradige Varusstellung, stabil. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie rechts 0/0/75, links 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann, kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität — Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Stiefeletten ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist geringgradig rechts hinkend, Spur etwas breitbeinig, Richtungswechsel sicher möglich. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: ad 1) Diagnoseliste 1 Rektumkarzinom (ED 02/2022), neoadjuvante Radiatio 04/2022, Rektumresektion mit protektivem Ileostoma 6/20221 Rektumkarzinom (ED 02 aus 2022,), neoadjuvante Radiatio 04 aus 2022,, Rektumresektion mit protektivem Ileostoma 6/2022 2 Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Zustand nach Kniegelenksersatz rechts, beginnende Kniegelenksarthrose links 3 Bluthochdruck Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß die angeführten Leiden vorliegen und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Der Zustand nach Darmoperation und Rückoperation eines Stoma führt zu keiner maßgeblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, maßgebliche Stuhlentleerungsprobleme liegen nicht vor, unauffälliger Allgemein- und Ernährungszustand Die Aufbrauchserscheinungen des Bewegungsapparates sind nicht erheblich ausgeprägt. Bluthochdruck ist für beantragte Zusatzeintragung nicht relevant. ad 2) Im Rahmen der Beschwerde vom 19.06.2023 (Abl. 30-31) wendet die Beschwerdeführerin ein, sie leide unter anderem an einem Z.n. Kniegelenksersatz rechts sowie degenerativen Veränderungen am Bewegungs- und Stützapparat. Des Weiteren bestehe bei ihr ein Rektumkarzinom mit Z.n. Stoma-Rückoperation. Hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin zwar keine neuen Befunde vorgelegt hat, im Gutachten von Dr. XXXX (Abl. 15-17) jedoch keine Angaben betreffend die von der Beschwerdeführerin bewältigbare Wegstrecke aufscheinen.Hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin zwar keine neuen Befunde vorgelegt hat, im Gutachten von Dr. römisch 40 (Abl. 15-17) jedoch keine Angaben betreffend die von der Beschwerdeführerin bewältigbare Wegstrecke aufscheinen. Wie wirkt sich die deutliche Bewegungseinschränkung im rechten Knie auf die Sitzplatzsuche aus? Das rechte Knie kann nicht ganz bis zum rechten Winkel gebeugt werden. Es wird teilweise erforderlich sein, das rechte Bein so zu positionieren, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich ist, also zum Beispiel leicht schräg zu sitzen. Dies würde bereits ein Sitzen nicht erheblich erschweren. Das Ausmaß des Defizits ist nicht übermäßig ausgeprägt, durch leichte Ausweichpositionen ist das Einnehmen eines Sitzplatzes möglich. Ist ein gesicherter Transport möglich? Eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit konnte, auch unter Beachtung der Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates, nicht objektiviert werden. Besteht ein imperativer Stuhldrang? Imperativer Stuhldrang, der unkontrollierbar ist und zu erheblichen Verunreinigungen führt, ist nicht objektivierbar. Insbesondere ist das Tragen von dünnen Vorlagen ausreichend, um öffentliche Termine (ZB gegenständlicher Amtstermin) wahrnehmen zu können. Auch ist davon auszugehen, dass eine Besserung hinsichtlich gehäuften Stuhldrangs eintreten wird, weiteres stellen medikamentöse Behandlungen eine therapeutische Option dar. Wäre die Verwendung von handelsüblichem Inkontinenzmaterial zur Verhinderung von Verunreinigung möglich? Ja. Es werden dünne Vorlagen verwendet. Diese sind ausreichend. Darüber hinaus teilte die PVA mit (Abl. 37-38), dass der Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats Juni 2023 das Pflegegeld entzogen wurde, da die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen würden. Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor? Wenn ja, bitte um ausführliche Begründung. Nein. Diesbezüglich liegen keine Befunde vor, welche eine der genannten Funktionseinschränkungen belegen würden. Zusammenfassend wird festgehalten, dass keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen, welche das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Einsteigen und Aussteigen sowie den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich und dauerhaft einschränkten. Ausreichende Gangsicherheit konnte festgestellt. Die belastungsabhängigen Beschwerden im Bereich der Kniegelenke und Funktionseinschränkungen führen zu keiner maßgeblichen Einschränkung der Gehstrecke, kurze Wegstrecken von etwa 300-400m m können alleine zurückgelegt werden. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie und Sprunggelenke links und im Hüft- und Sprunggelenk rechts ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen möglich ist. Das Überwinden der Stufen - eventuell im Nachstellschritt -, um die Beugehemmung des rechten Kniegelenks zu kompensieren, ist zumutbar. Die Gesamtmobilität ist nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind ausreichend. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine relevanten Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt. Es liegen keine relevanten Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Eine Stuhlinkontinenz, welche - trotz Verwendung von Inkontinenzprodukten - das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte, ist nicht durch entsprechende Befunde belegt und anhand der vorgenommenen Begutachtung nicht objektivierbar. Eine anhaltende hochgradige Schädigung der Darmschleimhaut mit daraus resultierenden Durchfällen ist nach den vorliegenden Befunden nicht objektivierbar. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar. ad 3) Ausführliche Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden und den Einwendungen der Beschwerdeführerin: Vorbringen der Beschwerdeführerin: Abl. 30-31 Vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin unter anderem an einem Zustand nach Kniegelenksersatz rechts sowie degenerativen Veränderungen am Bewegungs- und Stützapparat leide. Durch den Kniegelenksersatz rechts bestehe eine deutliche Einschränkung beim Beugen des Knies. Auch ihre Gehfähigkeit sei erheblich reduziert. Ein ausreichend sicheres Anhalten sei nicht möglich und es bestehe eine erhebliche Sturz- und Verletzungsgefahr beim Anfahren und Abbremsen des Verkehrsmittels. Es bestehe ein Zustand nach Stomarückoperation. Dadurch leide die Beschwerdeführerin an wiederkehrenden Wundschmerzen und imperativem Stuhlabgang, wodurch sie jederzeit ein WC aufsuchen können müsse. Wie bereits ausgeführt, führen die Einschränkungen der Beugefähigkeit des rechten Kniegelenks zu keiner erheblichen Beeinträchtigung, welche das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren würde. Eine relevante Gangunsicherheit konnte nicht festgestellt werden. Der Zustand nach Stomarückoperation führt zu keiner erheblichen Beeinträchtigung, Stuhlabgang ist insoweit kontrollierbar, dass das Tragen von dünnen Vorlagen ausreichend ist. Vorgelegte Beweismittel: Abl. 5-7, 10-14 Abl. 10-14 Ärztliches Gutachten zum Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes Untersuchung am 25.07.2022 Pflegegeldstufe: 1, KO 3/2023 - steht nicht im Widerspruch zu getroffener Beurteilung, insbesondere wurde bereits festgehalten, dass das Pflegegeld in der Zwischenzeit entzogen wurde.Untersuchung am 25.07.2022 Pflegegeldstufe: 1, KO 3 aus 2023, - steht nicht im Widerspruch zu getroffener Beurteilung, insbesondere wurde bereits festgehalten, dass das Pflegegeld in der Zwischenzeit entzogen wurde. Abl. 5-7 Entlassungsbrief 21. Oktober 2022 Krankenhaus der XXXX Chirurgie (Die stationäre Aufnahme erfolgt zur Stoma RückopAbl. 5-7 Entlassungsbrief 21. Oktober 2022 Krankenhaus der römisch 40 Chirurgie (Die stationäre Aufnahme erfolgt zur Stoma Rückop Bösartige Neubildung des Rektums Z.n Rectum CA, Z.n lap. Rektumresektion Begleitappendektomie, künstliche Körperöffnung Hypertonie Bei Entlassung Normalisierung der Darmmotilität) Z.n. 2x COVID Infektion 5/22 u. 8/22) - der Befund steht in Einklang mit getroffener Beurteilung, dokumentiert ist die Stomarückoperation ohne Komplikationen. ad 4) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Gesamtbeurteilung Dris. XXXX vom 17.04.2023 (Abl. 15-17) ad 4) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Gesamtbeurteilung Dris. römisch 40 vom 17.04.2023 (Abl. 15-17) keine abweichende Beurteilung ad 5) Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. Eine Nachuntersuchung ist zur Evaluierung nach Ablauf der 5-jährigen Heilungsbewährung 02/2027 vorgesehen.“Eine Nachuntersuchung ist zur Evaluierung nach Ablauf der 5-jährigen Heilungsbewährung 02 aus 2027, vorgesehen.“ 7. Im Rahmen des hierzu eingeräumten Parteiengehörs wurden von der Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen. 1. Feststellungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland und ist Inhaberin eines mit 28.02.2027 befristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 60%. 1.2. Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie auf Ausstellung eines Parkausweises ist am 10.01.2023 bei der belangten Behörde eingelangt. 1.3. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor: 1 Rektumkarzinom (ED 02/2022), neoadjuvante Radiatio 04/2022, Rektumkarzinom (ED 02 aus 2022,), neoadjuvante Radiatio 04 aus 2022,, Rektumresektion mit protektivem Ileostoma 6/2022 2 Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Zustand nach Kniegelenksersatz rechts 3 Bluthochdruck 1.4. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 300 m - 400
  2. m)aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, ohne übermäßige Schmerzen ohne Unterbrechung zurücklegen. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind genügend. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke links und im Hüft- und Sprunggelenk rechts ausreichend ist, um das sichere Ein- und Aussteigen zu gewährleisten. Eine Stuhlinkontinenz, welche - trotz Verwendung von Inkontinenzprodukten - das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte, ist nicht durch entsprechende Befunde belegt und nicht objektivierbar. Eine anhaltende hochgradige Schädigung der Darmschleimhaut mit daraus resultierenden Durchfällen ist nach den vorliegenden Befunden ebenfalls nicht objektivierbar. Es konnten auch keine relevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten festgestellt werden. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. 1.5. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 2. Beweiswürdigung: Zu 1.1. und 1.2.: Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur gegenständlichen Antragstellung basieren auf einer Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Zu 1.3. bis 1.5.: Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 02.04.2024 von DDr.in XXXX , FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, welches in den Ausführungen zum Verfahrensgang im Detail wiedergegeben wurde.Zu 1.3. bis 1.5.: Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 02.04.2024 von DDr.in römisch 40 , FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, welches in den Ausführungen zum Verfahrensgang im Detail wiedergegeben wurde. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Die beigezogene FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin gelangte in ihrem Sachverständigengutachten vom 02.04.2024 unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass sich die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Leidenszustände nach ihrer Art und Schwere nicht in unzumutbarer Weise auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden Bestätigung in ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.12.2023 im Rahmen der Statuserhebung (vgl. Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballenstand und Fersenstand beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken kurz durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident, keine Beinlängendifferenz. Kniegelenk rechts: Konturvergröberung, keine wesentliche Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, Patella mäßig verbacken, medial + federnd aufklappbar, sonst stabil, endlagig Beugeschmerzen. Kniegelenk links: Konturvergröberung, keine wesentliche Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, geringgradige Varusstellung, stabil. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie rechts 0/0/75, links 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann, kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen frei beweglich. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.)Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden Bestätigung in ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.12.2023 im Rahmen der Statuserhebung vergleiche Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballenstand und Fersenstand beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken kurz durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident, keine Beinlängendifferenz. Kniegelenk rechts: Konturvergröberung, keine wesentliche Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, Patella mäßig verbacken, medial + federnd aufklappbar, sonst stabil, endlagig Beugeschmerzen. Kniegelenk links: Konturvergröberung, keine wesentliche Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, geringgradige Varusstellung, stabil. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie rechts 0/0/75, links 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann, kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen frei beweglich. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.) Die befasste Sachverständige beschreibt vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung nachvollziehbar, dass bei der Beschwerdeführerin das Gangbild geringgradig rechts hinkend ist, die Spur etwas breitbeinig, der Richtungswechsel sicher möglich ist. Das Aus- und Ankleiden wurde selbständig im Sitzen durchgeführt und keine Gehhilfe verwendet. Das rechte Knie kann zwar nicht ganz bis zum rechten Winkel gebeugt werden, durch ein leichtes Schrägsitzen - das ein Sitzen nicht erheblich erschwert - kann das rechte Bein jedoch so positioniert werden, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich ist. Das Ausmaß des Defizits ist nicht übermäßig ausgeprägt, bereits durch leichte Ausweichpositionen ist das Einnehmen eines Sitzplatzes möglich. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie und Sprunggelenke links und im Hüft- und Sprunggelenk rechts ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen möglich ist. Das Überwinden der Stufen - eventuell im Nachstellschritt -, um die Beugehemmung des rechten Kniegelenks zu kompensieren, ist zumutbar. Auch eine relevante Gangunsicherheit konnte von der Sachverständigen nicht festgestellt werden. Wenn die Beschwerdeführerin weiters vorbringt, sie leide an wiederkehrenden Wundschmerzen und imperativem Stuhlabgang, weshalb sie jederzeit ein WC aufsuchen können müsse, ist darauf hinzuweisen, dass ein imperativer Stuhldrang, der unkontrollierbar ist und zu erheblichen Verunreinigungen führt, nicht objektivierbar ist. Auch liegt ein unauffälliger Allgemein- und Ernährungszustand vor (vgl. „Größe 164cm, Gewicht 79kg“). Darüber hinaus ist das Tragen von dünnen Vorlagen ausreichend, um öffentliche Termine wahrnehmen zu können. So hält die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 02.04.2024 fest, dass die Beschwerdeführerin zwar eine dünne Vorlage trägt, diese aber nicht verunreinigt ist. Auch ist davon auszugehen, dass eine Besserung hinsichtlich gehäuften Stuhldrangs eintreten wird, weiters stellen medikamentöse Behandlungen eine therapeutische Option dar.Wenn die Beschwerdeführerin weiters vorbringt, sie leide an wiederkehrenden Wundschmerzen und imperativem Stuhlabgang, weshalb sie jederzeit ein WC aufsuchen können müsse, ist darauf hinzuweisen, dass ein imperativer Stuhldrang, der unkontrollierbar ist und zu erheblichen Verunreinigungen führt, nicht objektivierbar ist. Auch liegt ein unauffälliger Allgemein- und Ernährungszustand vor vergleiche „Größe 164cm, Gewicht 79kg“). Darüber hinaus ist das Tragen von dünnen Vorlagen ausreichend, um öffentliche Termine wahrnehmen zu können. So hält die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 02.04.2024 fest, dass die Beschwerdeführerin zwar eine dünne Vorlage trägt, diese aber nicht verunreinigt ist. Auch ist davon auszugehen, dass eine Besserung hinsichtlich gehäuften Stuhldrangs eintreten wird, weiters stellen medikamentöse Behandlungen eine therapeutische Option dar. Diese Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind sohin nicht zu beanstanden. Aus dem erhobenen Status lassen sich, anders als von der Beschwerdeführerin subjektiv empfunden, keine maßgeblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten bzw. Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektivieren. So verwendet die Beschwerdeführerin auch keine Gehhilfe. Maßgebliche Stuhlentleerungsprobleme liegen nicht vor.Aus dem erhobenen Status lassen sich, anders als von der Beschwerdeführerin subjektiv empfunden, keine maßgeblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten bzw. Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektivieren. So verwendet die Beschwerdeführerin auch keine Gehhilfe. Maßgebliche Stuhlentleerungsprobleme liegen nicht vor. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde nachvollziehbar und schlüssig. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel der festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Sachverständige konnte im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Von der Beschwerdeführerin wurden im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde keine neuen Befunde vorgelegt, die das Ergebnis des vorliegenden Gutachtens widerlegen könnten. Auch wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 02.05.2023 mit Ablauf des Monats Juni 2023 das Pflegegeld entzogen, da die Voraussetzungen für den Anspruch auf Pflegegeld nicht mehr vorliegen. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.1. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Abweisung der Beschwerde Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  3. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  4. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Auf den Beschwerdefall bezogen: Wie unter Punkt II.2 ausgeführt, war der Sachverständigen zu folgen, dass der Beschwerdeführerin die Zurücklegung einer kurzen Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m, trotz der belastungsabhängigen Beschwerden im Bereich der Kniegelenke und Funktionseinschränkungen, allein zumutbar und möglich ist. Wie unter Punkt römisch zwei.2 ausgeführt, war der Sachverständigen zu folgen, dass der Beschwerdeführerin die Zurücklegung einer kurzen Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m, trotz der belastungsabhängigen Beschwerden im Bereich der Kniegelenke und Funktionseinschränkungen, allein zumutbar und möglich ist. Eine ausreichende Gangsicherheit konnte festgestellt werden. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie und Sprunggelenke links und im Hüft- und Sprunggelenk rechts ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen möglich ist. Das Überwinden der Stufen - eventuell im Nachstellschritt -, um die Beugehemmung des rechten Kniegelenks zu kompensieren, ist zumutbar. Die Gesamtmobilität ist nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind ausreichend. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine relevanten Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt. Es liegen keine relevanten Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Eine Stuhlinkontinenz, welche - trotz Verwendung von Inkontinenzprodukten - das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte, ist nicht durch entsprechende Befunde belegt und anhand der vorgenommenen Begutachtung nicht objektivierbar. Eine anhaltende hochgradige Schädigung der Darmschleimhaut mit daraus resultierenden Durchfällen ist nach den vorliegenden Befunden ebenfalls nicht objektivierbar. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen medizinischen Sachverständigengutachten einer FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 02.04.2024 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, und auch nicht das Vorliegen eines imperativen Stuhldranges oder einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen medizinischen Sachverständigengutachten einer FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 02.04.2024 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, und auch nicht das Vorliegen eines imperativen Stuhldranges oder einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Es ist daher zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027 Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhendes Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.

  1. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die Beschwerdeführerin hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhendes Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die Beschwerdeführerin hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet, die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH 09.06.2017, E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W217.2277279.1.00

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