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{'item': 'W226 1428209-4'}

Obsah (11)Art. 133§§ 57§ 3§ 8§ 52§ 9§ 58§ 55Artikel 28Artikel 25§ 6

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2024 GeschäftszahlW226 1428209-4 Spruch, W226 1428209-4/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Vorverfahren:römisch eins.
  2. Vorverfahren: I.1.
  3. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: „BF“) stellte am 03.07.2012 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu ihren Fluchtgründen gab sie zusammengefasst an, dass sie wegen ihrer Gegnerschaft zum Präsidenten Janukowitsch und der Mitarbeit ihrer Tochter in der politischen Bewegung von Julia Timoschenko verfolgt worden sei. Sie sei geschlagen und ihre Wohnung niedergebrannt worden. römisch eins.1.
  4. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: „BF“) stellte am 03.07.2012 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu ihren Fluchtgründen gab sie zusammengefasst an, dass sie wegen ihrer Gegnerschaft zum Präsidenten Janukowitsch und der Mitarbeit ihrer Tochter in der politischen Bewegung von Julia Timoschenko verfolgt worden sei. Sie sei geschlagen und ihre Wohnung niedergebrannt worden. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2012, Zl. 12 08.180-BAT, abgewiesen. I.1.
  5. Nach fristgerechter Beschwerdeerhebung wurde diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2014, GZ: W196 1428209-1/10E, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fluchtgründe der BF inzwischen durch eine völlige Umgestaltung der politischen Lage in der Ukraine nicht mehr aktuell seien und daher die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens dahingestellt bleiben könne.römisch eins.1.
  6. Nach fristgerechter Beschwerdeerhebung wurde diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2014, GZ: W196 1428209-1/10E, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fluchtgründe der BF inzwischen durch eine völlige Umgestaltung der politischen Lage in der Ukraine nicht mehr aktuell seien und daher die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens dahingestellt bleiben könne. Das Verfahren wurde zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) zurückverwiesen. I.1.
  7. Mit Bescheid vom 17.03.2017 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt. Gegen die BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in die Ukraine zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrug 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch eins.1.3. Mit Bescheid vom 17.03.2017 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gegen die BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in die Ukraine zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrug 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. I.1.

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2017, GZ: W226 1428209-2/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 17.03.2017 in allen Punkten als unbegründet abgewiesen. römisch eins.1.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2017, GZ: W226 1428209-2/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 17.03.2017 in allen Punkten als unbegründet abgewiesen. I.1.
  3. Am 06.07.2017 stellte die BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, dass ihre Nachbarn ihr mitgeteilt hätten, dass die Polizei nach ihr suche. Sie vermute, dass es auch Ladungen gebe, diese seien aber noch nicht angekommen. Ferner brachte die BF vor, dass sie der russischen Volksgruppe angehöre. Seit Ausbruch des Konflikts sei die Lage in der Ukraine für russischsprachige Personen sehr bedrohlich, sie seien extremen Anfeindungen ausgesetzt. Sie befürchte bei einer Rückkehr festgenommen zu werden. römisch eins.1.
  4. Am 06.07.2017 stellte die BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, dass ihre Nachbarn ihr mitgeteilt hätten, dass die Polizei nach ihr suche. Sie vermute, dass es auch Ladungen gebe, diese seien aber noch nicht angekommen. Ferner brachte die BF vor, dass sie der russischen Volksgruppe angehöre. Seit Ausbruch des Konflikts sei die Lage in der Ukraine für russischsprachige Personen sehr bedrohlich, sie seien extremen Anfeindungen ausgesetzt. Sie befürchte bei einer Rückkehr festgenommen zu werden. I.1.
  5. Mit Bescheid des BFA vom 25.07.2018 wurde der Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Beschwerdeführerin keine neuen Fluchtgründe vorgebracht hätte und sich auch kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellen habe lassen. Ein Aufenthaltstitel wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. römisch eins.1.
  6. Mit Bescheid des BFA vom 25.07.2018 wurde der Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Beschwerdeführerin keine neuen Fluchtgründe vorgebracht hätte und sich auch kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellen habe lassen. Ein Aufenthaltstitel wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. I.1.
  7. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2019, GZ: W212 1428209-3/7E, als unbegründet abgewiesen und diesbezüglich ausgeführt, dass dem Vorbringen der BF kein glaubhafter Kern zukomme, da sich dieses einerseits auf Vermutungen stütze, die keine Deckung in den Länderberichten finden (asylrelevante Verfolgung aller Personen russischer Abstammung in der Ukraine), andererseits auf nicht asylrelevante Sachverhalte (Ladungen durch die Polizei, Bedrohung der Tochter durch Kriminelle). Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhalts seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag könne daher nicht gesprochen werden. römisch eins.1.
  8. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2019, GZ: W212 1428209-3/7E, als unbegründet abgewiesen und diesbezüglich ausgeführt, dass dem Vorbringen der BF kein glaubhafter Kern zukomme, da sich dieses einerseits auf Vermutungen stütze, die keine Deckung in den Länderberichten finden (asylrelevante Verfolgung aller Personen russischer Abstammung in der Ukraine), andererseits auf nicht asylrelevante Sachverhalte (Ladungen durch die Polizei, Bedrohung der Tochter durch Kriminelle). Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhalts seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag könne daher nicht gesprochen werden. I.
  9. Gegenständliches Verfahren:römisch eins.
  10. Gegenständliches Verfahren: I.2.
  11. Am 06.04.2023 stellte die BF den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. römisch eins.2.
  12. Am 06.04.2023 stellte die BF den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. I.2.
  13. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF zu ihrem Fluchtgrund befragt an:römisch eins.2.
  14. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF zu ihrem Fluchtgrund befragt an: „Die alten Fluchtgründe bleiben aufrecht. Sie sind intensiver geworden und ich werde von einer Person, welche ein Mafiamitglied ist verfolgt. Die besagte Person hat damals meine Tochter verfolgt und jetzt werde ich verfolgt. Der neue Fluchtgrund ist der Krieg in der Ukraine. Für mich ist sehr gefährlich in der Ukraine zu leben. Dies sind meine Fluchtgründe. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung.“ I.2.
  15. Am 07.09.2023 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie seit Mai 2022 unter ständiger Beobachtung eines Psychiaters sei und eine Psychotherapie mache. Sie sei ukrainische Staatsangehörige und bekenne sich zur christlich-orthodoxen Religion. Die BF sei seit Juli 2012 in Österreich aufhältig. Den Großteil ihres Aufenthalts habe die BF Leistungen aus der Grundversorgung bekommen. Sie sei mit einem ungarischen Staatsangehörigen verheiratet. Im Herkunftsland wohne nach wie vor der Sohn der BF, die Enkel würden auf der XXXX leben. In Österreich verfüge die BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer Tochter, welche bereits die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. In Deutschland seien ferner die Schwester und eine Nichte der BF aufhältig. römisch eins.2.
  16. Am 07.09.2023 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie seit Mai 2022 unter ständiger Beobachtung eines Psychiaters sei und eine Psychotherapie mache. Sie sei ukrainische Staatsangehörige und bekenne sich zur christlich-orthodoxen Religion. Die BF sei seit Juli 2012 in Österreich aufhältig. Den Großteil ihres Aufenthalts habe die BF Leistungen aus der Grundversorgung bekommen. Sie sei mit einem ungarischen Staatsangehörigen verheiratet. Im Herkunftsland wohne nach wie vor der Sohn der BF, die Enkel würden auf der römisch 40 leben. In Österreich verfüge die BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer Tochter, welche bereits die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. In Deutschland seien ferner die Schwester und eine Nichte der BF aufhältig. Zu ihrem Fluchtgrund befragt führte die BF aus, dass seit der letzten Ablehnung ihres Antrages auf internationalen Schutz in der Ukraine gesetzlich verankert worden sei, dass die Russen ein niederes Volk seien, dem nicht alle Bürgerrechte zukommen. Dieses Gesetz sei am 01.07.2021 verabschiedet worden, danach habe der Krieg begonnen. Etwa eine Woche nach Kriegsbeginn sei der Sohn der BF von der ukrainischen Polizei festgenommen und mehrere Stunden hindurch geschlagen worden. Es sei sein Telefon durchsucht worden und dabei hätten die Polizisten russische Telefonnummern gefunden. Auf dieser Grundlage sei vom Sohn der BF ein Geständnis gefordert worden, dass er ein Spion sei. Der Sohn sei geschlagen worden, weil man ihm vorgeworfen habe, dass er ein Verräter sei und in Österreich Asyl beantragt habe. Wenn die BF in die Ukraine zurückkehrt, würde ihr dasselbe wiederfahren. Die BF gab an, dass sie aufgrund des Umstandes, dass sie der russischen Volksgruppe angehöre und in XXXX gemeinsam mit Russen an antifaschistischen Kundgebungen teilgenommen habe, in der Ukraine umgebracht werde. In der Ukraine sei die BF in der Partei der Regionen politisch tätig gewesen. In Österreich sei die BF Mitglied des Verbandes XXXX , einer russischen Vereinigung. Es würde auch Fotos und Videos im Internet geben, auf welchen klar ersichtlich sei, dass die BF ein Mitglied dieser Verbindung sei. Die BF gab an, dass sie aufgrund des Umstandes, dass sie der russischen Volksgruppe angehöre und in römisch 40 gemeinsam mit Russen an antifaschistischen Kundgebungen teilgenommen habe, in der Ukraine umgebracht werde. In der Ukraine sei die BF in der Partei der Regionen politisch tätig gewesen. In Österreich sei die BF Mitglied des Verbandes römisch 40 , einer russischen Vereinigung. Es würde auch Fotos und Videos im Internet geben, auf welchen klar ersichtlich sei, dass die BF ein Mitglied dieser Verbindung sei. I.2.
  17. Am 18.09.2023 langte eine Stellungnahme der BF bei der Behörde ein. Darin führte die BF aus, dass sie aufgrund der aktuellen Sicherheitslage im Allgemeinen und aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur russischen Volksgruppe sowie der in der Einvernahme geschilderten Gründe besonders gefährdet sei.römisch eins.2.
  18. Am 18.09.2023 langte eine Stellungnahme der BF bei der Behörde ein. Darin führte die BF aus, dass sie aufgrund der aktuellen Sicherheitslage im Allgemeinen und aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur russischen Volksgruppe sowie der in der Einvernahme geschilderten Gründe besonders gefährdet sei. I.2.
  19. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 24.11.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF vom 06.04.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG wurde

§ 9Abs.

2 und 3 BFA-VG als auf Dauer unzulässig erkannt und

§ 58Abs. 2 und 3 Asyl

G 2005 iVm § 55 AsylG 2005 der BF eine Aufenthaltsberechtigung

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 erteilt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.2.5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 24.11.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF vom 06.04.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG wurde

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG als auf Dauer unzulässig erkannt und

Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG 2005 der BF eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die Behörde aus, dass über die Fluchtgründe der BF aus dem Vorverfahren bereits abgesprochen wurde und diese insgesamt unglaubwürdig seien. Im Hinblick auf das neue Fluchtvorbringen führte die Behörde aus, dass keine persönliche Bedrohung bzw. Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention erkennbar sei. Es gäbe auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit der BF. In Zusammenhang mit dem Vorbringen, wonach der Sohn der BF festgenommen worden sein soll, führte das BFA im angefochtenen Bescheid aus, dass die BF diese Fluchtgeschichte in der Erstbefragung und in der Stellungnahme mit keinem Wort erwähnt habe. Die Behörde argumentierte, dass davon ausgegangen werden könne, dass, wenn dieser behauptete Vorfall tatsächlich passiert wäre, die BF diesen Sachverhalt bereits in der Erstbefragung bzw. auch in der Stellungnahme erwähnt hätte. Es werde daher von einer Steigerung des Vorbringens ausgegangen. Aktuell lasse sich keine asylrelevante Verfolgung der BF feststellen. Aufgrund der Berücksichtigung des Privatlebens der BF sei eine Rückkehrentscheidung aber auf Dauer unzulässig. I.2.

  1. Am 12.12.2023 erhob die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des BFA. Darin führte sie im Wesentlichen an, dass die BF wohlbegründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer tatsächlichen oder unterstellten politischen Gesinnung durch staatliche Behörden hege. Zudem bestehe aufgrund der aktuellen Kriegssituation im gesamten Staatsgebiet der Ukraine eine akute Gefahr, Opfer von Kriegshandlungen oder der höchst prekären Versorgungslage zu werden. Es komme im gesamten Land zu intensiven Kampfhandlungen, denen Zivilisten und Zivilistinnen zu Opfer fallen könnten und würden verschiedene Attacken auch direkt gegen die Zivilbevölkerung und die zivile Infrastruktur vorgenommen werden. römisch eins.2.
  2. Am 12.12.2023 erhob die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des BFA. Darin führte sie im Wesentlichen an, dass die BF wohlbegründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer tatsächlichen oder unterstellten politischen Gesinnung durch staatliche Behörden hege. Zudem bestehe aufgrund der aktuellen Kriegssituation im gesamten Staatsgebiet der Ukraine eine akute Gefahr, Opfer von Kriegshandlungen oder der höchst prekären Versorgungslage zu werden. Es komme im gesamten Land zu intensiven Kampfhandlungen, denen Zivilisten und Zivilistinnen zu Opfer fallen könnten und würden verschiedene Attacken auch direkt gegen die Zivilbevölkerung und die zivile Infrastruktur vorgenommen werden. I.2.
  3. Am 29.02.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Dabei gab die BF im Wesentlichen an, dass sie im Herkunftsland nach wie vor über Angehörige in Form ihrer Eltern und ihres Sohnes verfüge. In Österreich halte sich ihre Tochter auf, welche im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft sei. Gegen den Sohn sei seit seiner Festnahme durch die Polizei kein Gerichtsverfahren geführt worden. Im Herkunftsland fürchte sich die BF nach wie vor vor dem ehemaligen Präsidenten Janukowitsch und dessen Umfeld. römisch eins.2.
  4. Am 29.02.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Dabei gab die BF im Wesentlichen an, dass sie im Herkunftsland nach wie vor über Angehörige in Form ihrer Eltern und ihres Sohnes verfüge. In Österreich halte sich ihre Tochter auf, welche im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft sei. Gegen den Sohn sei seit seiner Festnahme durch die Polizei kein Gerichtsverfahren geführt worden. Im Herkunftsland fürchte sich die BF nach wie vor vor dem ehemaligen Präsidenten Janukowitsch und dessen Umfeld. I.2.
  5. Am 14.03.2024 zog die BF die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück und brachte gleichzeitig eine Stellungnahme zum Bestehen einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ein. römisch eins.2.
  6. Am 14.03.2024 zog die BF die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurück und brachte gleichzeitig eine Stellungnahme zum Bestehen einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin: Die BF ist Staatsangehörige der Ukraine und bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Ihre Volksgruppenzugehörigkeit kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Ihre Identität steht fest. Die Muttersprache der BF ist Russisch, zudem verfügt sie über fortgeschrittene Kenntnisse der ukrainischen und der deutschen Sprache. Sie hat die Deutschprüfung auf dem Niveau B2 am 26.01.2019 bestanden. Die BF wurde in XXXX , geboren, lebte seit 1971 aber ausschließlich in der Ukraine. Vor der Ausreise aus dem Herkunftsland war die BF zuletzt in XXXX , Ukraine, aufhältig.Die BF wurde in römisch 40 , geboren, lebte seit 1971 aber ausschließlich in der Ukraine. Vor der Ausreise aus dem Herkunftsland war die BF zuletzt in römisch 40 , Ukraine, aufhältig. Die BF hält sich seit Juli 2012 im österreichischen Bundesgebiet auf und verfügt über einen gemeldeten Wohnsitz. Seit ihrer Einreise war die BF nicht mehr in der Ukraine aufhältig. Am XXXX schloss die BF eine Ehe mit dem ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX . Die BF lebt nicht mit ihrem Gatten zusammen. Dies ist aktuell in Serbien aufhältig. In weiterer Folge beantragte die BF die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR- oder Schweizer Bürgers. Mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung XXXX vom XXXX wurde der Antrag zurückgewiesen und diesbezüglich ausgeführt, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handle. Die BF erhob dagegen keine Beschwerde.Am römisch 40 schloss die BF eine Ehe mit dem ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 . Die BF lebt nicht mit ihrem Gatten zusammen. Dies ist aktuell in Serbien aufhältig. In weiterer Folge beantragte die BF die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR- oder Schweizer Bürgers. Mit Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung römisch 40 vom römisch 40 wurde der Antrag zurückgewiesen und diesbezüglich ausgeführt, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handle. Die BF erhob dagegen keine Beschwerde. Im Herkunftsland besuchte die BF zehn Jahre die Grundschule, drei Jahre ein College und studierte im Anschluss sechs Jahre an einer technischen Universität. Vor der Ausreise war die BF zuletzt im XXXX tätig. Die genaue Tätigkeit kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Im Herkunftsland besuchte die BF zehn Jahre die Grundschule, drei Jahre ein College und studierte im Anschluss sechs Jahre an einer technischen Universität. Vor der Ausreise war die BF zuletzt im römisch 40 tätig. Die genaue Tätigkeit kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Im Herkunftsland sind nach wie vor die Eltern und der Sohn der BF, XXXX , geb. XXXX , sowie die Enkel der BF, aufhältig. Die Eltern der BF leben im Gebiet von XXXX , der Sohn in XXXX und die Enkel der BF leben auf der XXXX . Der Sohn der BF geht aktuell keiner Beschäftigung nach, sondern lebt bei seinem Vater und wird von diesem auch finanziell unterstützt. Im Herkunftsland sind nach wie vor die Eltern und der Sohn der BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie die Enkel der BF, aufhältig. Die Eltern der BF leben im Gebiet von römisch 40 , der Sohn in römisch 40 und die Enkel der BF leben auf der römisch 40 . Der Sohn der BF geht aktuell keiner Beschäftigung nach, sondern lebt bei seinem Vater und wird von diesem auch finanziell unterstützt. In Österreich verfügt die BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer Tochter, XXXX , geb. XXXX , welche über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt. Eine Schwester und die Nichte sind in Deutschland aufhältig. In Österreich verfügt die BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer Tochter, römisch 40 , geb. römisch 40 , welche über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt. Eine Schwester und die Nichte sind in Deutschland aufhältig. Die BF ist aufgrund ihrer psychischen Probleme seit dem Jahr 2022 unter ständiger Beobachtung eines Psychiaters und macht eine Psychotherapie. Sie leidet an einer rezidiven depressiven Störung (F 33.1) und an einer Anpassungsstörung (F 43.2) sowie an Insomnie (F 51.0) und nimmt täglich Medikamente (CEREBOKAN FTBL 80mg, SERTRALIN BLU FTBL 50mg, TRITTICO RET TBL 150mg und ACERYLCYS HEX LSB TBL 600mg). Die BF ist dadurch nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Von 2019 bis 2022 hat die BF am XXXX gearbeitet. Abgesehen von dieser Beschäftigung lebte die BF ausschließlich von Leistungen aus der Grundversorgung. Von 2019 bis 2022 hat die BF am römisch 40 gearbeitet. Abgesehen von dieser Beschäftigung lebte die BF ausschließlich von Leistungen aus der Grundversorgung. Die BF ist in Österreich Mitglied des Verbandes XXXX , einer russischen Vereinigung, und arbeitet ehrenamtlich bei der XXXX und im XXXX . Die BF ist in Österreich Mitglied des Verbandes römisch 40 , einer russischen Vereinigung, und arbeitet ehrenamtlich bei der römisch 40 und im römisch 40 . Die BF ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  9. Zu einer möglichen Rückkehr in die Ukraine: Eine asylrelevante Verfolgung konnte im Verfahren vor der Behörde nicht festgestellt werden und zog die BF die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung von Asyl mit Schreiben vom 14.03.2024 zurück. Vom Nichtbestehen einer Verfolgungsgefahr abgesehen, können im gegenständlichen Verfahren auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die BF im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt wäre oder dass sie im Falle einer Rückkehr als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zu befürchten hätte. Die BF wäre im Falle ihrer Rückkehr auch in keine existenzbedrohende Notlage gedrängt. Ihre Existenz ist durch eine mögliche Erwerbstätigkeit sowie durch die Unterstützung ihrer im Herkunftsland und in Österreich aufhältigen Angehörigen gesichert; sie leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensgefährlichen Erkrankungen, ist arbeitsfähig und spricht zudem die Landessprache. 1.
  10. Zur Lage im Herkunftsstaat: 1.3.
  11. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über die Ukraine vom 12.03.2024: Politische Lage Letzte Änderung 2022-12-01 10:41 Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik (AA 7.2.2022). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt. Maximal möglich sind zwei Amtsperioden (FH 24.2.2022). Staatsoberhaupt ist seit
  12. Mai 2019 Präsident Wolodymyr Selensky (AA 7.2.2022; vgl. President.gov o.D.). Wahlbeobachtern zufolge verlief die Präsidentschaftswahl am
  13. März und
  14. April 2019 im Großen und Ganzen frei und fair und entsprach generell den Regeln des demokratischen Wettstreits. Kritisiert wurden unter anderem die unklare Wahlkampffinanzierung und die Medienberichterstattung in der Wahlauseinandersetzung (OSZE 20.11.2019b). Auf der russisch besetzten Halbinsel Krim und in den damals von Separatisten kontrollierten Gebieten im Donbass fanden keine Wahlen statt (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Seit
  15. März 2020 ist Denys Schmyhal Ministerpräsident und somit Regierungschef (AA 7.2.2022; vgl. Gov.ua o.D.). Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik (AA 7.2.2022). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt. Maximal möglich sind zwei Amtsperioden (FH 24.2.2022). Staatsoberhaupt ist seit
  16. Mai 2019 Präsident Wolodymyr Selensky (AA 7.2.2022; vergleiche President.gov o.D.). Wahlbeobachtern zufolge verlief die Präsidentschaftswahl am
  17. März und
  18. April 2019 im Großen und Ganzen frei und fair und entsprach generell den Regeln des demokratischen Wettstreits. Kritisiert wurden unter anderem die unklare Wahlkampffinanzierung und die Medienberichterstattung in der Wahlauseinandersetzung (OSZE 20.11.2019b). Auf der russisch besetzten Halbinsel Krim und in den damals von Separatisten kontrollierten Gebieten im Donbass fanden keine Wahlen statt (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Seit
  19. März 2020 ist Denys Schmyhal Ministerpräsident und somit Regierungschef (AA 7.2.2022; vergleiche Gov.ua o.D.). Das Parlament ist ein Einkammerparlament (FH 24.2.2022). Nach der Inauguration des Präsidenten Selensky wurde das Parlament aufgelöst. Die vorgezogenen Parlamentswahlen fanden am
  20. Juli 2019 statt (ZO 21.5.2019; vgl. OSZE 20.11.2019b). Die Wahlbeteiligung betrug knapp 50 %. Die OSZE sprach trotz des klaren Ergebnisses von einer fairen Konkurrenz. Zwar bemängelte sie fehlende Transparenz bei der Wahlkampffinanzierung, insgesamt registrierten die Wahlbeobachter bei der Abstimmung allerdings keine gröberen Verstöße (FH 3.3.2021a; vgl. Standard 22.7.2019, OSZE 20.11.2019a). Bei den Parlamentswahlen gewann Selenskys Partei 'Diener des Volkes' 43,16 % der Stimmen bzw. 254 von 450 Sitzen, die Oppositionsplattform 'Für das Leben' 13,05 % bzw. 43 Sitze, 'Vaterland' 8,18 % bzw. 26 Sitze, 'Europäische Solidarität' (Poroschenko-Block) 8,10 % bzw. 25 Sitze und die Partei 'Stimme' 5,82 % bzw. 20 Sitze (OSZE 20.11.2019a; vgl. FH 3.3.2021a). Auf der Krim und in den damals von Separatisten kontrollierten Teilen des Donbas konnten die Wahlen nicht stattfinden (FH 24.2.2022). Folglich wurden nur 424 der 450 Sitze im Parlament besetzt (FH 24.2.2022; vgl. OSZE 20.11.2019a). Darüber hinaus war rund eine Million Bürger nicht wahlberechtigt, weil sie keine registrierte Adresse hatten (FH 24.2.2022). Das Parlament ist ein Einkammerparlament (FH 24.2.2022). Nach der Inauguration des Präsidenten Selensky wurde das Parlament aufgelöst. Die vorgezogenen Parlamentswahlen fanden am
  21. Juli 2019 statt (ZO 21.5.2019; vergleiche OSZE 20.11.2019b). Die Wahlbeteiligung betrug knapp 50 %. Die OSZE sprach trotz des klaren Ergebnisses von einer fairen Konkurrenz. Zwar bemängelte sie fehlende Transparenz bei der Wahlkampffinanzierung, insgesamt registrierten die Wahlbeobachter bei der Abstimmung allerdings keine gröberen Verstöße (FH 3.3.2021a; vergleiche Standard 22.7.2019, OSZE 20.11.2019a). Bei den Parlamentswahlen gewann Selenskys Partei 'Diener des Volkes' 43,16 % der Stimmen bzw. 254 von 450 Sitzen, die Oppositionsplattform 'Für das Leben' 13,05 % bzw. 43 Sitze, 'Vaterland' 8,18 % bzw. 26 Sitze, 'Europäische Solidarität' (Poroschenko-Block) 8,10 % bzw. 25 Sitze und die Partei 'Stimme' 5,82 % bzw. 20 Sitze (OSZE 20.11.2019a; vergleiche FH 3.3.2021a). Auf der Krim und in den damals von Separatisten kontrollierten Teilen des Donbas konnten die Wahlen nicht stattfinden (FH 24.2.2022). Folglich wurden nur 424 der 450 Sitze im Parlament besetzt (FH 24.2.2022; vergleiche OSZE 20.11.2019a). Darüber hinaus war rund eine Million Bürger nicht wahlberechtigt, weil sie keine registrierte Adresse hatten (FH 24.2.2022). Das ukrainische Parlament (Werchowna Rada) wurde bisher über ein Mischsystem zur Hälfte nach Verhältniswahlrecht und zur anderen Hälfte nach Mehrheitswahl in Einerwahlkreisen gewählt. Das gemischte Wahlsystem wird als anfällig für Manipulation und Stimmenkauf kritisiert. Im Dezember 2019 wurde vom Parlament ein neues Wahlgesetz beschlossen. Es sieht teils ein Verhältniswahlsystem mit offenen Parteilisten sowohl für Parlaments- als auch für Kommunalwahlen vor. Ein Gesetz aus dem Jahr 2016 sieht eine staatliche Finanzierung von im Parlament vertretenen Parteien vor, aber dadurch werden etablierte Parteien gegenüber neu entstandenen Parteien bevorzugt.

diesem Gesetz müssen Parteien mindestens 5 % der abgegebenen Stimmen erhalten, um für die staatliche Finanzierung berücksichtigt zu werden. Neue Kleinparteien haben Schwierigkeiten, mit etablierten Parteien zu konkurrieren, welche die Unterstützung und den finanziellen Rückhalt politisch vernetzter Oligarchen genießen. Die Kommunistische Partei ist in der Ukraine verboten (FH 24.2.2022). Im Mai 2022 unterzeichnete Präsident Selensky ein Gesetz, welches russlandfreundliche politische Parteien verbietet. Von dem Verbot betroffen ist beispielsweise die Oppositionsplattform 'Für das Leben' (RFE/RL 14.5.2022; vgl. KP 4.5.2022). Das ukrainische Parlament (Werchowna Rada) wurde bisher über ein Mischsystem zur Hälfte nach Verhältniswahlrecht und zur anderen Hälfte nach Mehrheitswahl in Einerwahlkreisen gewählt. Das gemischte Wahlsystem wird als anfällig für Manipulation und Stimmenkauf kritisiert. Im Dezember 2019 wurde vom Parlament ein neues Wahlgesetz beschlossen. Es sieht teils ein Verhältniswahlsystem mit offenen Parteilisten sowohl für Parlaments- als auch für Kommunalwahlen vor. Ein Gesetz aus dem Jahr 2016 sieht eine staatliche Finanzierung von im Parlament vertretenen Parteien vor, aber dadurch werden etablierte Parteien gegenüber neu entstandenen Parteien bevorzugt.

diesem Gesetz müssen Parteien mindestens 5 % der abgegebenen Stimmen erhalten, um für die staatliche Finanzierung berücksichtigt zu werden. Neue Kleinparteien haben Schwierigkeiten, mit etablierten Parteien zu konkurrieren, welche die Unterstützung und den finanziellen Rückhalt politisch vernetzter Oligarchen genießen. Die Kommunistische Partei ist in der Ukraine verboten (FH 24.2.2022). Im Mai 2022 unterzeichnete Präsident Selensky ein Gesetz, welches russlandfreundliche politische Parteien verbietet. Von dem Verbot betroffen ist beispielsweise die Oppositionsplattform 'Für das Leben' (RFE/RL 14.5.2022; vergleiche KP 4.5.2022). Die nach der 'Revolution der Würde' auf dem Majdan in Kyjiw im Winter 2013/2014 und der Flucht des damaligen Präsidenten Janukowytsch von Präsident Poroschenko begonnene europafreundliche Reformpolitik wird durch Präsident Selensky fortgesetzt. Selenskys Partei verfügt zwar über eine absolute Mehrheit im Parlament, sie ist jedoch auch den starken Beharrungskräften oligarchischer Strukturen, in Bürokratie und Justiz ausgesetzt (AA 30.5.2021). Die relativ hohen Beliebtheitswerte Selenskys zu Beginn von dessen Präsidentschaft erlitten in der Zeit vor dem Ukraine-Krieg einen Einbruch. Mit Beginn des Kriegs im Februar 2022 stieg der Beliebtheitsgrad des ukrainischen Präsidenten wieder (UA 11.4.2022; vgl. Meduza 4.5.2022). Am 23.6.2022 wurde der Ukraine von der EU der Status eines EU-Beitrittskandidaten verliehen. Am 1.9.2017 ist das Assoziierungsabkommen zur Annäherung zwischen der Ukraine und der EU in Kraft getreten (Rat 8.11.2022).Die nach der 'Revolution der Würde' auf dem Majdan in Kyjiw im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht des damaligen Präsidenten Janukowytsch von Präsident Poroschenko begonnene europafreundliche Reformpolitik wird durch Präsident Selensky fortgesetzt. Selenskys Partei verfügt zwar über eine absolute Mehrheit im Parlament, sie ist jedoch auch den starken Beharrungskräften oligarchischer Strukturen, in Bürokratie und Justiz ausgesetzt (AA 30.5.2021). Die relativ hohen Beliebtheitswerte Selenskys zu Beginn von dessen Präsidentschaft erlitten in der Zeit vor dem Ukraine-Krieg einen Einbruch. Mit Beginn des Kriegs im Februar 2022 stieg der Beliebtheitsgrad des ukrainischen Präsidenten wieder (UA 11.4.2022; vergleiche Meduza 4.5.2022). Am 23.6.2022 wurde der Ukraine von der EU der Status eines EU-Beitrittskandidaten verliehen. Am 1.9.2017 ist das Assoziierungsabkommen zur Annäherung zwischen der Ukraine und der EU in Kraft getreten (Rat 8.11.2022). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der ukrainischen Regionen Donezk, Luhansk, Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-07-11 14:17 Am 24.2.2022 haben russische Streitkräfte die Ukraine angegriffen (AA 22.11.2022). Am selben Tag wurde in der Ukraine der Notstand verhängt (BMEIA 11.7.2022; vgl. USDOS 22.5.2023) bzw. das Kriegsrecht ausgerufen (WR 19.5.2023). Die Sicherheitslage in der Ukraine ist daher unberechenbar (USDOS 22.5.2023; vgl. EDA 10.5.2023). Kampfhandlungen konzentrieren sich derzeit auf den Osten und den Süden der Ukraine. Im ganzen Land finden Raketen- und Luftangriffe statt, wobei auch ein Beschuss ziviler Infrastrukturen und Wohnbebauung nicht ausgeschlossen werden kann (AA 22.11.2022). Täglich fordern Angriffe aus der Luft und durch Bodentruppen Todesopfer und Verletzte, auch unter der Zivilbevölkerung (EDA 10.5.2023). Nach Angaben des Büros des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) wurden im Zeitraum 24.2.2022-18.6.2023 9.083 Zivilisten getötet und 15.779 Zivilisten verletzt.

OHCHR ist von einer noch viel höheren Dunkelziffer auszugehen (UN-OHCHR 19.6.2023). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vgl. HRW 21.4.2022). Zu den von russischen Behörden verübten Kriegsverbrechen zählen Angriffe auf die Energie-Infrastruktur, absichtliche Tötungen, ungesetzliche Inhaftierungen, Folter, Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt sowie ungesetzliche Deportationen von Kindern (UN-OHCHR 16.3.2023). Überall im Land besteht die Gefahr von nicht explodierter Munition, im Küstenbereich zudem von Seeminen. In den vormals von russischen Truppen gehaltenen und inzwischen durch ukrainische Truppen wieder befreiten Gebieten ist zudem die Gefahr von Minen und Sprengfallen hoch (AA 22.11.2022). Das größte Atomkraftwerk Europas, das ukrainische AKW Saporischschja, ist immer wieder Ziel von heftigem Beschuss. Russland und die Ukraine beschuldigen sich gegenseitig, das AKW zu beschießen (ZO 22.11.2022). Am 24.2.2022 haben russische Streitkräfte die Ukraine angegriffen (AA 22.11.2022). Am selben Tag wurde in der Ukraine der Notstand verhängt (BMEIA 11.7.2022; vergleiche USDOS 22.5.2023) bzw. das Kriegsrecht ausgerufen (WR 19.5.2023). Die Sicherheitslage in der Ukraine ist daher unberechenbar (USDOS 22.5.2023; vergleiche EDA 10.5.2023). Kampfhandlungen konzentrieren sich derzeit auf den Osten und den Süden der Ukraine. Im ganzen Land finden Raketen- und Luftangriffe statt, wobei auch ein Beschuss ziviler Infrastrukturen und Wohnbebauung nicht ausgeschlossen werden kann (AA 22.11.2022). Täglich fordern Angriffe aus der Luft und durch Bodentruppen Todesopfer und Verletzte, auch unter der Zivilbevölkerung (EDA 10.5.2023). Nach Angaben des Büros des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) wurden im Zeitraum 24.2.2022-18.6.2023 9.083 Zivilisten getötet und 15.779 Zivilisten verletzt.

OHCHR ist von einer noch viel höheren Dunkelziffer auszugehen (UN-OHCHR 19.6.2023). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vergleiche HRW 21.4.2022). Zu den von russischen Behörden verübten Kriegsverbrechen zählen Angriffe auf die Energie-Infrastruktur, absichtliche Tötungen, ungesetzliche Inhaftierungen, Folter, Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt sowie ungesetzliche Deportationen von Kindern (UN-OHCHR 16.3.2023). Überall im Land besteht die Gefahr von nicht explodierter Munition, im Küstenbereich zudem von Seeminen. In den vormals von russischen Truppen gehaltenen und inzwischen durch ukrainische Truppen wieder befreiten Gebieten ist zudem die Gefahr von Minen und Sprengfallen hoch (AA 22.11.2022). Das größte Atomkraftwerk Europas, das ukrainische AKW Saporischschja, ist immer wieder Ziel von heftigem Beschuss. Russland und die Ukraine beschuldigen sich gegenseitig, das AKW zu beschießen (ZO 22.11.2022). Der Luftraum über der Ukraine ist geschlossen (EDA 10.5.2023). Eine Ausreise ist nur auf dem Landweg möglich. Alle Eisenbahnverbindungen sind durch die kriegerischen Auseinandersetzungen stark beeinträchtigt (AA 22.11.2022). Die folgende Grafik stellt die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in der Ukraine im Zeitraum 24.2.2022 bis Juni 2023 dar. Wie hier zu erkennen ist, ereigneten sich die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Februar/März 2022. Am geringsten war die von ACLED gemessene Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle im April 2022. Danach stieg die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle wieder an (ACLED o.D.). Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Ukraine im Zeitraum 24.2.2022 bis Juni 2023 im Monatsverlauf

ACLED-Daten (Darstellung der Staatendokumentation) ACLED o.D.Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle und Todesopfer in der Ukraine im Zeitraum 24.2.2022-30.6.2023 nach Regionen (Oblaste)

ACLED-Daten (Darstellung der Staatendokumentation; absteigend sortiert nach Vorfallsanzahl)ris-attachment://hauptdokument.img1is.png, ACLED o.D., , , Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle und Todesopfer in der Ukraine im Zeitraum 24.2.2022-30.6.2023 nach Regionen (Oblaste)

ACLED-Daten (Darstellung der Staatendokumentation; absteigend sortiert nach Vorfallsanzahl) ACLED o.D.ris-attachment://hauptdokument.img2is.png, ACLED o.D. Die obige Tabelle illustriert, dass regional betrachtet, die meisten Sicherheitsvorfälle/Todesopfer im Zeitraum 24.2.2022-30.6.2023 in Donezk geschahen, gefolgt von den Regionen Charkiw, Saporischschja, Cherson und Luhansk. Am wenigsten von Sicherheitsvorfällen/Todesopfern betroffen waren Tscherniwzi und Sakarpattja. Auch die folgende Grafik verdeutlicht, dass Donezk und Charkiw im Vergleich mit anderen ukrainischen Regionen die meisten Sicherheitsvorfälle hinnehmen mussten (ACLED o.D.). Den Großteil der Region Charkiw befreite die Ukraine im September 2022 (ISW 4.12.2022). Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in ukrainischen Regionen (Oblaste) mit mehr als 1.000 Vorfällen im Zeitraum 24.2.2022-30.6.2023 im Monatsverlauf

ACLED-Daten (Darstellung der Staatendokumentation) ACLED o.D.ris-attachment://hauptdokument.img3is.png, ACLED o.D. Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023). Die Krim ist unter vollständiger Kontrolle russischer Streitkräfte sowie pro-russischer Gruppen (Gov.uk 4.7.2023). Häfen und Flughäfen auf der Krim sind geschlossen (AA 22.11.2022). International nicht anerkannt ist außerdem die völkerrechtswidrige Annexion der ukrainischen Gebiete Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja am 30.9.2022 (AA 22.2.2023; vgl. Der Standard 30.9.2022). Russland führte ab 20.10.2022 in diesen vier Regionen das ’Kriegsrecht’ ein (Kreml 19.10.2022; vgl. BAMF 24.10.2022). Die Stadt Cherson wurde im November 2022 von der Ukraine zurückerobert (ISW 4.12.2022). Die folgende Karte zeigt mit roter Farbe gekennzeichnet diejenigen Gebiete der Ukraine, welche aktuell unter der Kontrolle Russlands stehen (Stand 6.7.2023) (ISW 6.7.2023). Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023). Die Krim ist unter vollständiger Kontrolle russischer Streitkräfte sowie pro-russischer Gruppen (Gov.uk 4.7.2023). Häfen und Flughäfen auf der Krim sind geschlossen (AA 22.11.2022). International nicht anerkannt ist außerdem die völkerrechtswidrige Annexion der ukrainischen Gebiete Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja am 30.9.2022 (AA 22.2.2023; vergleiche Der Standard 30.9.2022). Russland führte ab 20.10.2022 in diesen vier Regionen das ’Kriegsrecht’ ein (Kreml 19.10.2022; vergleiche BAMF 24.10.2022). Die Stadt Cherson wurde im November 2022 von der Ukraine zurückerobert (ISW 4.12.2022). Die folgende Karte zeigt mit roter Farbe gekennzeichnet diejenigen Gebiete der Ukraine, welche aktuell unter der Kontrolle Russlands stehen (Stand 6.7.2023) (ISW 6.7.2023). Von Russland kontrollierte Gebiete der Ukraine (rot) (Stand 6.7.2023) ISW 6.7.2023 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2021-10-15 08:46 Die ukrainische Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 30.3.2021a; vgl. WR 1.1.2020), die Gerichte sind aber weiterhin ineffizient und anfällig für politischen Druck sowie Korruption (USDOS 30.3.2021a; vgl. UA 10.9.2020). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering. Trotz der Bemühungen um eine Reform der Justiz und der Generalstaatsanwaltschaft ist Korruption bei Richtern und Staatsanwälten weiterhin verbreitet. Zivilgesellschaftliche Gruppen bemängeln weiterhin die schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative. Einige Richter behaupten Druckausübung durch hochrangige Politiker. Einige Richter und Staatsanwälte lassen sich Berichten zufolge bestechen. Andere Faktoren, welche das Recht auf ein faires Verfahren behindern, sind beispielsweise langwierige Gerichtsverfahren, insbesondere bei Verwaltungsgerichten, unterfinanzierte und personell dürftig ausgestattete Gerichte und fehlende Möglichkeiten, gerichtliche Entscheidungen durchzusetzen (USDOS 30.3.2021a).Die ukrainische Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 30.3.2021a; vergleiche WR 1.1.2020), die Gerichte sind aber weiterhin ineffizient und anfällig für politischen Druck sowie Korruption (USDOS 30.3.2021a; vergleiche UA 10.9.2020). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering. Trotz der Bemühungen um eine Reform der Justiz und der Generalstaatsanwaltschaft ist Korruption bei Richtern und Staatsanwälten weiterhin verbreitet. Zivilgesellschaftliche Gruppen bemängeln weiterhin die schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative. Einige Richter behaupten Druckausübung durch hochrangige Politiker. Einige Richter und Staatsanwälte lassen sich Berichten zufolge bestechen. Andere Faktoren, welche das Recht auf ein faires Verfahren behindern, sind beispielsweise langwierige Gerichtsverfahren, insbesondere bei Verwaltungsgerichten, unterfinanzierte und personell dürftig ausgestattete Gerichte und fehlende Möglichkeiten, gerichtliche Entscheidungen durchzusetzen (USDOS 30.3.2021a). Die ukrainische Justizreform trat im September 2016 in Kraft, womit der langjährige Prozess der Implementierung der Reform begonnen hat. Bereits 2014 startete ein umfangreicher Erneuerungsprozess mit der Annahme eines Lustrationsgesetzes, welches u.a. die Entlassung aller Gerichtspräsidenten sowie die Erneuerung der Selbstverwaltungsorgane der Richterschaft vorsah. Eine im Februar 2015 angenommene Gesetzesänderung zur „Sicherstellung des Rechtes auf ein faires Verfahren“ sieht auch eine Erneuerung der gesamten Richterschaft anhand einer individuellen qualitativen Überprüfung („re-attestation“) aller Richter vor, welche jedoch von der Zivilgesellschaft als teils unzureichend kritisiert wurde. Bislang wurden laut Informationen ukrainischer Zivilgesellschaftsvertreter rund 2.000 der insgesamt 8.000 in der Ukraine tätigen Richter diesem Prozess unterzogen, wobei rund 10% entweder von selbst zurücktraten oder bei der Prozedur durchfielen. Ein wesentliches Element der Justizreform ist auch der vollständig neu gegründete Oberste Gerichtshof, welcher am 15. Dezember 2017 seine Arbeit aufnahm. Allgemein ist der umfassende Erneuerungsprozess der Richterschaft jedoch weiterhin in Gange und schreitet nur langsam voran. Die daraus resultierende häufige Unterbesetzung der Gerichte führt teilweise zu Verfahrensverzögerungen. Von internationaler Seite wurde die Annahme der weitreichenden Justizreform weitgehend begrüßt (ÖB 5.2021). 2014 wurde auch eine umfassende Reform der Staatsanwaltschaft in Gang gesetzt. In erster Linie ging es dabei auch darum, das schwer angeschlagene Vertrauen in die Institution wiederherzustellen, weshalb ein großer Teil dieser Reform auch eine Erneuerung des Personals vorsieht. Im Juli 2015 begann die vierstufige Aufnahmeprozedur für neue Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft. Durchgesetzt haben sich in erster Linie Kandidaten, welche bereits in der Generalstaatsanwaltschaft Erfahrung gesammelt hatten. Weiters wurde der Generalstaatsanwaltschaft ihre Funktion als allgemeine Aufsichtsbehörde in Folge einer Gesetzesreform 2014 und der Justizreform 2016 auf Verfassungsebene entzogen. In einer ersten Phase wurde die Struktur der Staatsanwaltschaft verschlankt, indem die über 600 Bezirksstaatsanwaltschaften auf 178 reduziert wurden. 2017 wurden mit dem Staatsanwaltschaftsrat („council of prosecutors“) und der Qualifikations- und Disziplinarkommission neue Selbstverwaltungsorgane der Staatsanwaltschaft geschaffen. Es gab bereits erste Disziplinarstrafen zu Entlassungen. Untersuchungen gegen die Führungsebene der Staatsanwaltschaft wurden jedoch vorerst vermieden. Auch eine spezialisierte Antikorruptions-Staatsanwaltschaft wurde geschaffen. Diese Reformen wurden vor allem wegen der mangelnden personellen Erneuerung der Staatsanwaltschaft kritisiert. Auch erhöhte die Reform die Belastung der Staatsanwälte, welche im Durchschnitt je 100 Strafverfahren gleichzeitig bearbeiten, was zu einer Senkung der Effektivität der Institution beiträgt. Allgemein bleibt, trotz einer signifikanten Reduktion der Anzahl der Staatsanwälte, diese im europäischen Vergleich enorm hoch, jedoch ineffizient auf die zentrale, regionale und lokale Ebene verteilt (ÖB 5.2021). Die jüngsten Reforminitiativen, welche sich gegen korrupte und politisierte Gerichte wenden, sind ins Stocken geraten oder blieben hinter den Erwartungen zurück (FH 3.3.2021a; vgl. UA 10.9.2020). Das Hohe Anti-Korruptionsgericht, welches im Jahr 2019 geschaffen wurde, sprach im Jahr 2020 Urteile gegen mehrere hochrangige Beamte aus. Obwohl es Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren gibt, können Personen mit finanziellen Mitteln und politischem Einfluss in der Praxis einer Strafverfolgung wegen Fehlverhaltens entgehen (FH 3.3.2021a). Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis orientieren sich an westeuropäischen Standards. Untersuchungshaft wird nach umfassender Reform des Strafverfahrensrechts (ausgerichtet an deutschen Vorbildern) erkennbar seltener angeordnet als früher (AA 30.5.2021). Ca. 37% der Gefangenen in der Ukraine sind Untersuchungshäftlinge (Stand 30.7.2020) (WPB o.D.; vgl. FH 3.3.2021a). Die jüngsten Reforminitiativen, welche sich gegen korrupte und politisierte Gerichte wenden, sind ins Stocken geraten oder blieben hinter den Erwartungen zurück (FH 3.3.2021a; vergleiche UA 10.9.2020). Das Hohe Anti-Korruptionsgericht, welches im Jahr 2019 geschaffen wurde, sprach im Jahr 2020 Urteile gegen mehrere hochrangige Beamte aus. Obwohl es Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren gibt, können Personen mit finanziellen Mitteln und politischem Einfluss in der Praxis einer Strafverfolgung wegen Fehlverhaltens entgehen (FH 3.3.2021a). Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis orientieren sich an westeuropäischen Standards. Untersuchungshaft wird nach umfassender Reform des Strafverfahrensrechts (ausgerichtet an deutschen Vorbildern) erkennbar seltener angeordnet als früher (AA 30.5.2021). Ca. 37% der Gefangenen in der Ukraine sind Untersuchungshäftlinge (Stand 30.7.2020) (WPB o.D.; vergleiche FH 3.3.2021a). Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2022-11-02 09:18

Artikel 28

der Verfassung ist Folter, grausame, unmenschliche oder entwürdigende Behandlung oder Strafe verboten (WR 1.1.2020). Das Strafgesetzbuch sieht für Folter Freiheitsentzug von zwei bis fünf Jahren vor (§ 127). Das Strafmaß erhöht sich auf fünf bis zehn Jahre Freiheitsentzug, wenn die Tat wiederholt begangen wurde oder durch eine Personengruppe oder mit dem Motiv von ethnischer, nationaler oder religiöser Intoleranz (WR 19.8.2022). Die Ukraine hat im Jahr 1987 die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) ratifiziert und 2006 deren Zusatzprotokoll (OHCHR o.D.; vgl. AA 30.5.2021). Im Jahr 1997 hat die Ukraine die Anti-Folter-Konvention des Europarats ratifiziert (CoE o.D.; vgl. AA 30.5.2021). Insgesamt stattete das Anti-Folter-Komitee des Europarats (CPT) der Ukraine bisher 16 Besuche ab. Der letzte Besuch fand im August 2020 statt (CoE o.D.).

Artikel 28

der Verfassung ist Folter, grausame, unmenschliche oder entwürdigende Behandlung oder Strafe verboten (WR 1.1.2020). Das Strafgesetzbuch sieht für Folter Freiheitsentzug von zwei bis fünf Jahren vor (Paragraph 127,). Das Strafmaß erhöht sich auf fünf bis zehn Jahre Freiheitsentzug, wenn die Tat wiederholt begangen wurde oder durch eine Personengruppe oder mit dem Motiv von ethnischer, nationaler oder religiöser Intoleranz (WR 19.8.2022). Die Ukraine hat im Jahr 1987 die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) ratifiziert und 2006 deren Zusatzprotokoll (OHCHR o.D.; vergleiche AA 30.5.2021). Im Jahr 1997 hat die Ukraine die Anti-Folter-Konvention des Europarats ratifiziert (CoE o.D.; vergleiche AA 30.5.2021). Insgesamt stattete das Anti-Folter-Komitee des Europarats (CPT) der Ukraine bisher 16 Besuche ab. Der letzte Besuch fand im August 2020 statt (CoE o.D.). Im September 2022 legte die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission zur Ukraine ihren Zwischenbericht über Vorfälle in den Regionen Kyjiw, Tschernigiw, Charkiw und Sumy im Zeitraum Februar/März 2022 vor. Demzufolge wurden zwei Fälle von Misshandlungen russischer Soldaten durch ukrainische Streitkräfte festgestellt. Solche Fälle werden als selten eingestuft (UN-HRC 23.9.2022). Situation in Gebieten, welche nicht unter Kontrolle der ukrainischen Regierung stehen Aus den Teilen des ukrainischen Staatsgebiets, welche derzeit nicht unter Kontrolle der ukrainischen Regierung stehen, wird über Folter und Misshandlungen von Personen in Haft berichtet. Solche Methoden werden angewandt, um Geständnisse hinsichtlich einer Zusammenarbeit mit der ukrainischen Regierung zu erzwingen, die Herausgabe von Informationen zu erreichen oder um die Zusammenarbeit mit den russischen Streitkräften zu erzwingen. Das Büro des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) äußert Besorgnis über Misshandlungen Kriegsgefangener durch russische Streitkräfte und durch verbündete bewaffnete Gruppen. Es existieren glaubhafte Berichte über Folter und andere Formen unmenschlicher Behandlung Kriegsgefangener in Gebieten, welche von bewaffneten Gruppen kontrolliert werden, die mit Russland verbündet sind (OHCHR 29.6.2022). Im September 2022 legte die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission zur Ukraine ihren Zwischenbericht über Vorfälle in den Regionen Kyjiw, Tschernigiw, Charkiw und Sumy vor. Laut dem Zwischenbericht, welcher sich auf den Zeitraum Februar/März 2022 bezieht, war die Ukraine Schauplatz von Kriegsverbrechen. Eine große Anzahl an Hinrichtungen wurde festgestellt. Einige russische Soldaten haben sexuelle und geschlechtsspezifische Gewaltverbrechen an Opfern zwischen 4 und 82 Jahren begangen. Es wurden Fälle dokumentiert, in denen Kinder vergewaltigt, gefoltert und unrechtmäßig inhaftiert wurden (UN-HRC 23.9.2022). Für den Berichtszeitraum Februar-Juli 2022 dokumentierte das Büro des Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) weitverbreitete Folter und Misshandlungen inhaftierter Zivilisten durch russische Streitkräfte, 'Gesetzesvollzugsorgane' sowie durch bewaffnete, mit Russland verbündete Gruppierungen (OHCHR 27.9.2022). Korruption Letzte Änderung 2021-10-18 15:34 Die Gesetze sehen strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, aber die Behörden setzen die gesetzlichen Vorgaben nicht effektiv um. Viele Beamte sind ungestraft korrupt, weniger in der Regierung, jedoch auf allen Ebenen der Exekutive, Legislative und der Justizbehörden. Trotz Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption durch die Regierung bleibt Korruption ein ernsthaftes Problem für Bürger und Unternehmen (USDOS 30.3.2021a; vgl. FH 3.3.2021a).Die Gesetze sehen strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, aber die Behörden setzen die gesetzlichen Vorgaben nicht effektiv um. Viele Beamte sind ungestraft korrupt, weniger in der Regierung, jedoch auf allen Ebenen der Exekutive, Legislative und der Justizbehörden. Trotz Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption durch die Regierung bleibt Korruption ein ernsthaftes Problem für Bürger und Unternehmen (USDOS 30.3.2021a; vergleiche FH 3.3.2021a). Korruption ist in der Ukraine weit verbreitet und stellt seit vielen Jahren ein inhärentes Problem dar. Korruption war ein zentrales Thema während der Proteste in Kiew im Herbst/Winter 2013/2014, welche im Februar 2014 mit einem Regimewechsel endeten. In den Jahren 2014 und 2015 wurden im Rahmen einer nationalen Antikorruptionsstrategie mehrere neue Gremien zur Bekämpfung der Korruption auf verschiedenen Ebenen des Regierungsapparats eingerichtet. Darüber hinaus wurden Reformen in Polizei und Justiz eingeleitet, welche beide stark von Korruption befallen waren. Es existiert je nach Zuständigkeitsbereich eine Reihe von Stellen, welche Korruptionsfälle untersuchen und strafrechtlich verfolgen (Landinfo 2.3.2020; vgl. UA 27.11.2020). Bis vor Kurzem gab es keine separaten Gesetze zum Schutz von Informanten, weshalb viele Bürger Korruption nicht anzeigen wollten. Im Jänner 2020 trat ein neues bzw. geändertes Gesetz zum Schutz von Informanten bezüglich Korruption in Kraft (Landinfo 2.3.2020; vgl. ÖB 5.2021).Korruption ist in der Ukraine weit verbreitet und stellt seit vielen Jahren ein inhärentes Problem dar. Korruption war ein zentrales Thema während der Proteste in Kiew im Herbst/Winter 2013 aus 2014,, welche im Februar 2014 mit einem Regimewechsel endeten. In den Jahren 2014 und 2015 wurden im Rahmen einer nationalen Antikorruptionsstrategie mehrere neue Gremien zur Bekämpfung der Korruption auf verschiedenen Ebenen des Regierungsapparats eingerichtet. Darüber hinaus wurden Reformen in Polizei und Justiz eingeleitet, welche beide stark von Korruption befallen waren. Es existiert je nach Zuständigkeitsbereich eine Reihe von Stellen, welche Korruptionsfälle untersuchen und strafrechtlich verfolgen (Landinfo 2.3.2020; vergleiche UA 27.11.2020). Bis vor Kurzem gab es keine separaten Gesetze zum Schutz von Informanten, weshalb viele Bürger Korruption nicht anzeigen wollten. Im Jänner 2020 trat ein neues bzw. geändertes Gesetz zum Schutz von Informanten bezüglich Korruption in Kraft (Landinfo 2.3.2020; vergleiche ÖB 5.2021). Das Hohe Antikorruptionsgericht (HACC) nahm im Jahr 2019 seine Arbeit auf. Mit der Schaffung des HACC wurde das System der Organe des Landes zur Bekämpfung der Korruption auf höheren Ebenen vervollständigt. Das HACC ergänzt die zwei zuvor geschaffenen Antikorruptionsbehörden, das Nationale Antikorruptionsbüro (NABU) und die Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung (SAPO) (USDOS 30.3.2021a; vgl. UA 27.11.2020). Die neuen unabhängigen Antikorruptionsbehörden sehen sich politischem Druck durch Antireformeliten und Oligarchen ausgesetzt, was das Vertrauen der Öffentlichkeit untergräbt, Bedenken hinsichtlich des Engagements der Regierung im Kampf gegen die Korruption aufkommen ließ und die Zukunftsfähigkeit der Institutionen bedroht (USDOS 30.3.2021a). Mit der Errichtung des Hohen Antikorruptionsgerichts wurde der Aufbau des institutionellen Rahmens für die Bekämpfung der endemischen Korruption abgeschlossen (AA 30.5.2021). Im ersten Jahr seiner Tätigkeit fällte das HACC 20 Urteile, davon 19 Schuldsprüche (darunter 9 Haftstrafen) und einen Freispruch. Mit Stand September 2020 war das HACC im Besitz von 756 Millionen UAH (27 Millionen USD) an Kautionsgeldern, was mehr als dem Doppelten des Jahresbudgets des HACC entspricht (USDOS 30.3.2021a). Das NABU untersucht derzeit 986 Fälle von Großkorruption (ACAC o.D.). Antikorruptionsbehörden waren wiederholt in politisch aufgeladene Konflikte mit anderen staatlichen Stellen und gewählten Vertretern verwickelt (FH 3.3.2021a). Das Hohe Antikorruptionsgericht (HACC) nahm im Jahr 2019 seine Arbeit auf. Mit der Schaffung des HACC wurde das System der Organe des Landes zur Bekämpfung der Korruption auf höheren Ebenen vervollständigt. Das HACC ergänzt die zwei zuvor geschaffenen Antikorruptionsbehörden, das Nationale Antikorruptionsbüro (NABU) und die Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung (SAPO) (USDOS 30.3.2021a; vergleiche UA 27.11.2020). Die neuen unabhängigen Antikorruptionsbehörden sehen sich politischem Druck durch Antireformeliten und Oligarchen ausgesetzt, was das Vertrauen der Öffentlichkeit untergräbt, Bedenken hinsichtlich des Engagements der Regierung im Kampf gegen die Korruption aufkommen ließ und die Zukunftsfähigkeit der Institutionen bedroht (USDOS 30.3.2021a). Mit der Errichtung des Hohen Antikorruptionsgerichts wurde der Aufbau des institutionellen Rahmens für die Bekämpfung der endemischen Korruption abgeschlossen (AA 30.5.2021). Im ersten Jahr seiner Tätigkeit fällte das HACC 20 Urteile, davon 19 Schuldsprüche (darunter 9 Haftstrafen) und einen Freispruch. Mit Stand September 2020 war das HACC im Besitz von 756 Millionen UAH (27 Millionen USD) an Kautionsgeldern, was mehr als dem Doppelten des Jahresbudgets des HACC entspricht (USDOS 30.3.2021a). Das NABU untersucht derzeit 986 Fälle von Großkorruption (ACAC o.D.). Antikorruptionsbehörden waren wiederholt in politisch aufgeladene Konflikte mit anderen staatlichen Stellen und gewählten Vertretern verwickelt (FH 3.3.2021a). Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass öffentlich Bedienstete elektronische Einkommens- und Ausgabenerklärungen vorlegen müssen und dass diese öffentlich eingesehen werden dürfen. Die Nicht-Vorlage von Erklärungen oder die Einreichung von Falscherklärungen steht unter Strafe. Die Nationale Behörde für Korruptionsprävention (NAPC) ist für die Überprüfung dieser Finanzerklärungen und auch für die Kontrolle der Parteienfinanzierung zuständig. Beobachter stellen jedoch zunehmend infrage, ob die NAPC die Fähigkeit und Unabhängigkeit besitzt, diese Funktion zu erfüllen (USDOS 30.3.2021a; vgl. ÖB 5.2021, FH 3.3.2021a). Im Oktober 2020 befand das Verfassungsgericht, dass Teile des Gesetzes über finanzielle Offenlegung verfassungswidrig seien, und entzog der NAPC den Großteil ihrer Befugnisse. Dadurch wurde ein Eckpfeiler der Antikorruptionsreform ausgehebelt. Infolge der Entscheidung des Verfassungsgerichts brach das Nationale Antikorruptionsbüro 110 Verfahren zu Falscherklärungen ab, und das Hohe Antikorruptionsgericht stoppte 17 laufende Gerichtsverfahren. Im Dezember 2020 verabschiedete das Parlament gesetzliche Vorgaben zur Wiedereinführung des Vermögenserklärungssystems, und Präsident Selenskij stimmte diesem später zu (USDOS 30.3.2021a; vgl. UA 27.11.2020, RFE/RL 27.3.2021). Das System der Vermögenserklärungen existiert weiter, die Befugnisse der Nationalen Behörde für Korruptionsprävention wurden wiederhergestellt, jedoch konnte die strafrechtliche Verantwortung für Falschangaben bislang nicht in vollem Ausmaß wiederhergestellt werden (ÖB 5.2021; vgl. FH 3.3.2021a). Die Zivilgesellschaft übt starken Druck aus, um die Korruptionsbekämpfung voranzutreiben (FH 3.3.2021a). Der Präsident der Ukraine, hat sich vor allem den Kampf gegen die Korruption auf die Fahnen geschrieben (AA 30.5.2021; vgl. BAMF 2.11.2020).Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass öffentlich Bedienstete elektronische Einkommens- und Ausgabenerklärungen vorlegen müssen und dass diese öffentlich eingesehen werden dürfen. Die Nicht-Vorlage von Erklärungen oder die Einreichung von Falscherklärungen steht unter Strafe. Die Nationale Behörde für Korruptionsprävention (NAPC) ist für die Überprüfung dieser Finanzerklärungen und auch für die Kontrolle der Parteienfinanzierung zuständig. Beobachter stellen jedoch zunehmend infrage, ob die NAPC die Fähigkeit und Unabhängigkeit besitzt, diese Funktion zu erfüllen (USDOS 30.3.2021a; vergleiche ÖB 5.2021, FH 3.3.2021a). Im Oktober 2020 befand das Verfassungsgericht, dass Teile des Gesetzes über finanzielle Offenlegung verfassungswidrig seien, und entzog der NAPC den Großteil ihrer Befugnisse. Dadurch wurde ein Eckpfeiler der Antikorruptionsreform ausgehebelt. Infolge der Entscheidung des Verfassungsgerichts brach das Nationale Antikorruptionsbüro 110 Verfahren zu Falscherklärungen ab, und das Hohe Antikorruptionsgericht stoppte 17 laufende Gerichtsverfahren. Im Dezember 2020 verabschiedete das Parlament gesetzliche Vorgaben zur Wiedereinführung des Vermögenserklärungssystems, und Präsident Selenskij stimmte diesem später zu (USDOS 30.3.2021a; vergleiche UA 27.11.2020, RFE/RL 27.3.2021). Das System der Vermögenserklärungen existiert weiter, die Befugnisse der Nationalen Behörde für Korruptionsprävention wurden wiederhergestellt, jedoch konnte die strafrechtliche Verantwortung für Falschangaben bislang nicht in vollem Ausmaß wiederhergestellt werden (ÖB 5.2021; vergleiche FH 3.3.2021a). Die Zivilgesellschaft übt starken Druck aus, um die Korruptionsbekämpfung voranzutreiben (FH 3.3.2021a). Der Präsident der Ukraine, hat sich vor allem den Kampf gegen die Korruption auf die Fahnen geschrieben (AA 30.5.2021; vergleiche BAMF 2.11.2020). In den vergangenen Jahren hat die Ukraine Fortschritte bei der Förderung der Transparenz erzielt, zum Beispiel durch die Verpflichtung der Banken, die Identität ihrer Eigentümer zu veröffentlichen (FH 3.3.2021a). Auch die Einführung eines neuen öffentlichen Beschaffungssystems (ProZorro) hat zur Transparenzsteigerung beigetragen (EN 15.4.2021). Korruption bleibt im Wirtschaftsbereich ein ernstzunehmendes Problem (AC 19.6.2021) und auch im Gesundheitssektor (EASO 2.2021). Trotz der Bemühungen um eine Reform des Justizwesens und der Generalstaatsanwaltschaft bleibt Korruption unter Richtern und Staatsanwälten verbreitet (USDOS 30.3.2021a; vgl. EN 15.4.2021).In den vergangenen Jahren hat die Ukraine Fortschritte bei der Förderung der Transparenz erzielt, zum Beispiel durch die Verpflichtung der Banken, die Identität ihrer Eigentümer zu veröffentlichen (FH 3.3.2021a). Auch die Einführung eines neuen öffentlichen Beschaffungssystems (ProZorro) hat zur Transparenzsteigerung beigetragen (EN 15.4.2021). Korruption bleibt im Wirtschaftsbereich ein ernstzunehmendes Problem (AC 19.6.2021) und auch im Gesundheitssektor (EASO 2.2021). Trotz der Bemühungen um eine Reform des Justizwesens und der Generalstaatsanwaltschaft bleibt Korruption unter Richtern und Staatsanwälten verbreitet (USDOS 30.3.2021a; vergleiche EN 15.4.2021).

dem Corruption Perceptions Index 2020 von Transparency International wird die Ukraine mit 33 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Ukraine liegt auf Rang 117 von 180 untersuchten Staaten, gleichauf mit beispielsweise Sierra Leone und Sambia. (Der Corruption Perceptions Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor.) (TI 2021). Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2021-10-19 07:23 Der Schutz der Menschenrechte durch die Verfassung ist gewährleistet (AA 30.5.2021). 2021 klassifizierte Freedom House die Ukraine als „teilweise frei“ (FH 3.3.2021a). Zu den gravierendsten Menschenrechtsthematiken gehören u.a. rechtswidrige oder willkürliche Tötungen; Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen durch Vollzugspersonal; schlechte Hafttbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Internetfreiheit; Korruption; und Gewalt gegen LGBTI-Personen. Die Regierung hat es im Allgemeinen verabsäumt, angemessene Schritte zu setzen, um Fehlverhalten von Beamten strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen stellten erhebliche Mängel bei den Ermittlungen zu mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Sicherheitskräfte fest (USDOS 30.3.2021a). Die Möglichkeit von NGOs, sich im Bereich Menschenrechte zu betätigen, unterliegt keinen staatlichen Restriktionen (AA 30.5.2021). Die Verfassung sieht eine vom Parlament bestellte Ombudsperson vor, den parlamentarischen Menschenrechtsbeauftragten (USDOS 30.3.2021a; vgl. WR 1.1.2020). Das Ombudsmannbüro arbeitet bei verschiedenen Projekten zur Überwachung von Menschenrechtspraktiken in Gefängnissen und anderen staatlichen Institutionen mit NGOs zusammen. Die Ombudsperson bemühte sich in der Vergangenheit speziell um Krimtataren, IDPs, Roma, Menschen mit Behinderungen und um von Russland inhaftierte politische Gefangene (USDOS 30.3.2021a).Die Möglichkeit von NGOs, sich im Bereich Menschenrechte zu betätigen, unterliegt keinen staatlichen Restriktionen (AA 30.5.2021). Die Verfassung sieht eine vom Parlament bestellte Ombudsperson vor, den parlamentarischen Menschenrechtsbeauftragten (USDOS 30.3.2021a; vergleiche WR 1.1.2020). Das Ombudsmannbüro arbeitet bei verschiedenen Projekten zur Überwachung von Menschenrechtspraktiken in Gefängnissen und anderen staatlichen Institutionen mit NGOs zusammen. Die Ombudsperson bemühte sich in der Vergangenheit speziell um Krimtataren, IDPs, Roma, Menschen mit Behinderungen und um von Russland inhaftierte politische Gefangene (USDOS 30.3.2021a). Die Aktivitäten von Oppositionsparteien und -gruppen sowie die Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit unterliegen keinen nicht-rechtsstaatlichen Restriktionen (AA 30.5.2021). Die Medienlandschaft zeichnet sich durch einen beträchtlichen Pluralismus sowie offene Kritik an der Regierung aus (FH 3.3.2021a). Meinungs- und Pressefreiheit leiden jedoch weiterhin unter der wirtschaftlichen Schwäche des unabhängigen Mediensektors und dem Übergewicht von Medien, welche Oligarchen gehören oder von ihnen finanziert werden. Die Anzahl der Repressionen und Angriffe gegenüber Journalisten ist insgesamt stabil; besorgniserregend bleiben aber die oftmals fehlenden Ermittlungserfolge und die daraus resultierende Straflosigkeit – selbst in schwerwiegenden Fällen. Diverse russische soziale Medien und populäre Onlinedienste bleiben seit einem Dekret von Mai 2017 weiter verboten (AA 30.5.2021). Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2021 von Reporter ohne Grenzen rangiert die Ukraine gegenwärtig auf Platz 97 von 180 Staaten. Rangmäßig befindet sich Usbekistan zwischen Ecuador und Liberia. Die Ukraine verschlechterte sich um einen Platz gegenüber der Reihung des Vorjahres (ROG o.D.). Verschiedene Sprachgesetze schreiben Nachrichtenagenturen vor, dass bestimmte Inhalte in ukrainischer Sprache verfasst sein müssen. Im April 2020 verlängerten der Nationale Sicherheitsrat und der ukrainische Präsident ein Verbot russischer sozialer Medien in der Ukraine (FH 3.3.2021a). Die Regierung setzt die Praxis fort, bestimmte Werke russischer Schauspieler, Filmregisseure und Sänger zu verbieten und Sanktionen gegen pro-russische Journalisten zu verhängen (USDOS 30.3.2021a). Von einigen Ausnahmen abgesehen, können Einzelpersonen im Allgemeinen öffentlich und privat Kritik an der Regierung üben und Angelegenheiten von öffentlichem Interesse diskutieren, ohne offizielle Repressalien befürchten zu müssen. Gesetzlich sind jedoch Aussagen verboten, welche die territoriale Integrität des Landes bedrohen, kriegerische Auseinandersetzungen fördern, Rassen- oder Religionskonflikte befeuern oder die russische Aggression gegen das Land unterstützen. Die Regierung verfolgt Personen

diesen Gesetzen (USDOS 30.3.2021a). Gewalt und Drohungen gegen Journalisten bleiben weiterhin ein Problem (USDOS 30.3.2021a; vgl. FH 3.3.2021a). Das Institut für Masseninformationen registrierte 2020 205 Verstöße gegen die Medienfreiheit, darunter 19 Fälle körperlicher Gewalt, 11 Cyberangriffe, 111 Fälle von Einmischung, 18 Fälle von Bedrohung, 17 Fälle von Einschränkungen des Zugangs zu öffentlichen Informationen und 2 Fälle von Zensur (FH 3.3.2021a). Gesetzesvollzugsbehörden überwachen das Internet, zeitweise ohne entsprechende rechtliche Befugnisse, und unternahmen schwerwiegende Schritte, um den Zugang zu Websites aufgrund "nationaler Sicherheitsbedenken" zu blockieren. Es wird berichtet, dass Gerichte weiterhin den Zugang zu Websites aus anderen Gründen als der nationalen Sicherheit blockieren.

Berichten werden Einzelpersonen wegen ihrer Beiträge in sozialen Medien von der Regierung strafrechtlich verfolgt (USDOS 30.3.2021a).Von einigen Ausnahmen abgesehen, können Einzelpersonen im Allgemeinen öffentlich und privat Kritik an der Regierung üben und Angelegenheiten von öffentlichem Interesse diskutieren, ohne offizielle Repressalien befürchten zu müssen. Gesetzlich sind jedoch Aussagen verboten, welche die territoriale Integrität des Landes bedrohen, kriegerische Auseinandersetzungen fördern, Rassen- oder Religionskonflikte befeuern oder die russische Aggression gegen das Land unterstützen. Die Regierung verfolgt Personen

diesen Gesetzen (USDOS 30.3.2021a). Gewalt und Drohungen gegen Journalisten bleiben weiterhin ein Problem (USDOS 30.3.2021a; vergleiche FH 3.3.2021a). Das Institut für Masseninformationen registrierte 2020 205 Verstöße gegen die Medienfreiheit, darunter 19 Fälle körperlicher Gewalt, 11 Cyberangriffe, 111 Fälle von Einmischung, 18 Fälle von Bedrohung, 17 Fälle von Einschränkungen des Zugangs zu öffentlichen Informationen und 2 Fälle von Zensur (FH 3.3.2021a). Gesetzesvollzugsbehörden überwachen das Internet, zeitweise ohne entsprechende rechtliche Befugnisse, und unternahmen schwerwiegende Schritte, um den Zugang zu Websites aufgrund "nationaler Sicherheitsbedenken" zu blockieren. Es wird berichtet, dass Gerichte weiterhin den Zugang zu Websites aus anderen Gründen als der nationalen Sicherheit blockieren.

Berichten werden Einzelpersonen wegen ihrer Beiträge in sozialen Medien von der Regierung strafrechtlich verfolgt (USDOS 30.3.2021a). Die Verfassung sieht Versammlungsfreiheit vor (USDOS 30.3.2021a; vgl. WR 1.1.2020), und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Veranstaltungen, welche von Frauenrechtsaktivisten organisiert werden, werden regelmäßig von Mitgliedern gewalttätiger radikaler Gruppen gestört. Bisweilen schützt die Polizei die Teilnehmer vor oder nach solchen Veranstaltungen nicht ausreichend vor Angriffen. Auch kleinere Demonstrationen, insbesondere von Minderheiten oder oppositionellen politischen Bewegungen, werden nicht ausreichend geschützt (USDOS 30.3.2021a). Zu den Pflichten des Veranstalters friedlicher Versammlungen zählt unter anderem die Anmeldung der Veranstaltung im Vorfeld bei den örtlich zuständigen Behörden. Die Fristen, welche in diesem Zusammenhang anzuwenden sind, sind jedoch nicht klar geregelt und variieren je nach vertretener Auffassung zwischen drei und zehn Tagen. Diese Unklarheit lässt den öffentlichen Behörden einen relativ großen Freiraum, Versammlungen zu untersagen. Tatsächlich wird die Abhaltung friedlicher Versammlungen von den Behörden immer wieder abgelehnt. Als gängige Begründungen dienen die zu späte Ankündigung der Demonstration, der Mangel an verfügbaren Polizisten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der gleichzeitige Besuch einer offiziellen ausländischen Delegation oder das gleichzeitige Stattfinden einer anderen Veranstaltung am selben Ort. Auch die Definition der „Friedlichkeit“ einer Versammlung ist relativ umstritten (ÖB 5.2021).Die Verfassung sieht Versammlungsfreiheit vor (USDOS 30.3.2021a; vergleiche WR 1.1.2020), und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Veranstaltungen, welche von Frauenrechtsaktivisten organisiert werden, werden regelmäßig von Mitgliedern gewalttätiger radikaler Gruppen gestört. Bisweilen schützt die Polizei die Teilnehmer vor oder nach solchen Veranstaltungen nicht ausreichend vor Angriffen. Auch kleinere Demonstrationen, insbesondere von Minderheiten oder oppositionellen politischen Bewegungen, werden nicht ausreichend geschützt (USDOS 30.3.2021a). Zu den Pflichten des Veranstalters friedlicher Versammlungen zählt unter anderem die Anmeldung der Veranstaltung im Vorfeld bei den örtlich zuständigen Behörden. Die Fristen, welche in diesem Zusammenhang anzuwenden sind, sind jedoch nicht klar geregelt und variieren je nach vertretener Auffassung zwischen drei und zehn Tagen. Diese Unklarheit lässt den öffentlichen Behörden einen relativ großen Freiraum, Versammlungen zu untersagen. Tatsächlich wird die Abhaltung friedlicher Versammlungen von den Behörden immer wieder abgelehnt. Als gängige Begründungen dienen die zu späte Ankündigung der Demonstration, der Mangel an verfügbaren Polizisten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der gleichzeitige Besuch einer offiziellen ausländischen Delegation oder das gleichzeitige Stattfinden einer anderen Veranstaltung am selben Ort. Auch die Definition der „Friedlichkeit“ einer Versammlung ist relativ umstritten (ÖB 5.2021). Die Verfassung und das Gesetz sehen Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Menschenrechtsorganisationen berichten über eine Zunahme der Angriffe auf Aktivisten, nachdem die Anzahl der Angriffe 2019 gesunken war (48 Angriffe im ersten Halbjahr 2020, gegenüber 39 im ersten Halbjahr 2019). Internationale und einheimische Menschenrechts-NGOs sind nach wie vor besorgt über die mangelnde Rechenschaftspflicht bei Angriffen auf Mitglieder zivilgesellschaftlicher Organisationen (USDOS 30.3.2021a). Angriffe auf Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft und Mitglieder von Minderheitengruppen sind häufig, und die Reaktion der Polizei ist oft unzureichend (FH 3.3.2021a). Sowohl natürliche als auch juristische Personen können einen Verein gründen. Die Vereinsgründung kann nur aus im Gesetz eng definierten Gründen untersagt werden (ÖB 5.2021). Mit Ausnahme eines Verbots der Kommunistischen Partei gibt es keine formellen Hindernisse für die Gründung und Aktivitäten politischer Parteien. Neue politische Parteien entstehen häufig. Ein Gesetz aus dem Jahr 2016 sieht eine staatliche Finanzierung von im Parlament vertretenen Parteien vor, aber dadurch werden etablierte Parteien gegenüber neu entstandenen Parteien bevorzugt. Oppositionsgruppen sind im Parlament vertreten, und ihre politischen Aktivitäten werden im Allgemeinen nicht durch administrative Beschränkungen oder rechtliche Schikanen behindert. Neue Kleinparteien haben Schwierigkeiten, mit etablierten Parteien zu konkurrieren, welche die Unterstützung und den finanziellen Rückhalt politisch vernetzter Oligarchen genießen (FH 3.3.2021a). Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung wird von der Verfassung garantiert (AA 30.5.2021; vgl. WR 1.1.2020) und von der Regierung in ihrer Politik gegenüber Kirchen und Religionsgemeinschaften respektiert (AA 30.5.2021). Laut einer Umfrage sind 62,3% der Ukrainer christlich-orthodox. Davon gehören 18,6% zur neu gegründeten Orthodoxen Kirche der Ukraine, 2,3% zur ukrainisch-orthodoxen Kirche des Kiewer Patriarchats (UOC-KP), 13,6% zur ukrainisch-orthodoxen Kirche des Moskauer Patriarchats (UOC-MP), und 27% bezeichnen sich als „orthodox“. 9,6% der Ukrainer sind griechisch-katholisch, 0,1% jüdisch, 1,2% römisch-katholisch, 1,5% protestantisch und 0,5% muslimisch. Weitere 8,9% identifizieren sich als „Christen“, und 15,2% geben an, keiner religiösen Gruppe anzugehören (USDOS 12.5.2021). Kleinere religiöse Gruppen berichten weiterhin über eine gewisse Diskriminierung (FH 3.3.2021a). Gläubige der Russisch-Orthodoxen Kirche werfen dem ukrainischen Staat vereinzelt Verletzungen der Religionsfreiheit vor (AA 30.5.2021). Im Oktober 2018 erhielten ukrainisch-orthodoxe Geistliche die Erlaubnis der religiösen Behörden in Istanbul, dem historischen Sitz der östlich-orthodoxen Kirche, zur Gründung einer eigenen autokephalen Kirche außerhalb der kanonischen Gerichtsbarkeit der russisch-orthodoxen Kirche. Im Dezember 2018 wurde diese neue orthodoxe Kirche der Ukraine gegründet, um die bestehenden Denominationen zu vereinigen. Der Kreml und die Kirchenführer in Moskau lehnten diesen Schritt entschieden ab. Jedoch kam es in den vergangenen Jahren zu einem Abbau der Spannungen zwischen der neuen Orthodoxen Kirche der Ukraine und dem ukrainischen Zweig der russisch-orthodoxen Kirche (FH 3.3.2021a). Die Gründung der Orthodoxen Kirche der Ukraine (OKU) hat zwar zu heftigen kircheninternen Auseinandersetzungen geführt, verlief insgesamt aber weitestgehend friedlich. Die OKU wurde inzwischen durch die orthodoxen Kirchen von Alexandrien, Griechenlands und Zyperns anerkannt (AA 30.5.2021).Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung wird von der Verfassung garantiert (AA 30.5.2021; vergleiche WR 1.1.2020) und von der Regierung in ihrer Politik gegenüber Kirchen und Religionsgemeinschaften respektiert (AA 30.5.2021). Laut einer Umfrage sind 62,3% der Ukrainer christlich-orthodox. Davon gehören 18,6% zur neu gegründeten Orthodoxen Kirche der Ukraine, 2,3% zur ukrainisch-orthodoxen Kirche des Kiewer Patriarchats (UOC-KP), 13,6% zur ukrainisch-orthodoxen Kirche des Moskauer Patriarchats (UOC-MP), und 27% bezeichnen sich als „orthodox“. 9,6% der Ukrainer sind griechisch-katholisch, 0,1% jüdisch, 1,2% römisch-katholisch, 1,5% protestantisch und 0,5% muslimisch. Weitere 8,9% identifizieren sich als „Christen“, und 15,2% geben an, keiner religiösen Gruppe anzugehören (USDOS 12.5.2021). Kleinere religiöse Gruppen berichten weiterhin über eine gewisse Diskriminierung (FH 3.3.2021a). Gläubige der Russisch-Orthodoxen Kirche werfen dem ukrainischen Staat vereinzelt Verletzungen der Religionsfreiheit vor (AA 30.5.2021). Im Oktober 2018 erhielten ukrainisch-orthodoxe Geistliche die Erlaubnis der religiösen Behörden in Istanbul, dem historischen Sitz der östlich-orthodoxen Kirche, zur Gründung einer eigenen autokephalen Kirche außerhalb der kanonischen Gerichtsbarkeit der russisch-orthodoxen Kirche. Im Dezember 2018 wurde diese neue orthodoxe Kirche der Ukraine gegründet, um die bestehenden Denominationen zu vereinigen. Der Kreml und die Kirchenführer in Moskau lehnten diesen Schritt entschieden ab. Jedoch kam es in den vergangenen Jahren zu einem Abbau der Spannungen zwischen der neuen Orthodoxen Kirche der Ukraine und dem ukrainischen Zweig der russisch-orthodoxen Kirche (FH 3.3.2021a). Die Gründung der Orthodoxen Kirche der Ukraine (OKU) hat zwar zu heftigen kircheninternen Auseinandersetzungen geführt, verlief insgesamt aber weitestgehend friedlich. Die OKU wurde inzwischen durch die orthodoxen Kirchen von Alexandrien, Griechenlands und Zyperns anerkannt (AA 30.5.2021). Ethnische Minderheiten Letzte Änderung 2021-10-19 09:03 Misshandlungen Angehöriger von Minderheitengruppen und die Belästigung von Ausländern nicht-slawischen Aussehens bleiben problematisch. 2019 kam es zu 61 fremdenfeindlichen Vorfällen (Angriffe, Vandalismus und öffentliche fremdenfeindliche Aussagen) (USDOS 30.3.2021a). Diskriminierungen von Roma sind in der gesamten Ukraine weit verbreitet. Vereinzelt kam es vor allem 2018 zu Angriffen auf Siedlungen oder Unterkünfte von Roma, meist durch rechts-nationalistische Gruppierungen. Diese haben seither stark abgenommen (ÖB 5.2021). Polizei und Staatsanwaltschaften verfolgen weiterhin rassistisch motivierte Straftaten nach den Gesetzen gegen Rowdytum oder ähnliche Delikte (USDOS 30.3.2021a). Bezüglich staatlicher Diskriminierung der Roma gehen die Quellen auseinander: Während die einen dazu keine Erkenntnisse vorliegen haben (AA 30.5.2021), betrachten andere Quellen staatliche und gesellschaftliche Diskriminierung als gegeben (USDOS 30.3.2021a). 2012 wurde per Gesetz eine nicht-abschließende Liste von Gründen eingeführt, aus welchen Diskriminierung verboten ist. Diese Schutzmaßnahmen werden jedoch uneinheitlich umgesetzt, und die Minderheit der Roma wird in der Praxis erheblich diskriminiert. Roma erhalten im Allgemeinen nur dann Schutz durch Polizei oder Justiz, wenn starker zivilgesellschaftlicher Druck aufgebaut wird (FH 3.3.2021a). Die Anzahl der Roma im Land beträgt laut offiziellen Angaben 48.000 Personen, nach Schätzungen von Roma-NGOs sollen es 400.000 sein. Diese Diskrepanz ist lediglich zum Teil erklärbar durch das Bedürfnis vieler sozial integrierter Roma, sich nicht zu erkennen zu geben. Unstrittig ist, dass große Teile der Roma-Bevölkerung sozial marginalisiert und benachteiligt sind. Prägend sind nach wie vor Probleme nicht-registrierter und auch staatenloser Roma, fehlende Integration in Gemeindestrukturen, Isolation und Stigmatisierung durch die ukrainische Bevölkerung. Ein weiteres Problem sind die patriarchischen Strukturen innerhalb der Roma-Gemeinschaften. Der Polizei werden regelmäßig unzureichende Ermittlungsbestrebungen bei Übergriffen auf Roma vorgeworfen (AA 30.5.2021). Roma sind von gesellschaftlicher Gewalt betroffen. Sie sehen sich weiterhin mit Diskriminierung und erheblichen Barrieren beim Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, sozialen Diensten und Beschäftigung konfrontiert. Nach Angaben von Experten des Europarates sind 60% der Roma arbeitslos, 40% haben keine Dokumente, und 1% verfügt über einen Universitätsabschluss (USDOS 30.3.2021a). Im Westen des Landes kommt es teilweise zur Segregation von Roma in Schulen und medizinischen Einrichtungen. In einigen Fällen wurde ihnen medizinische Versorgung verweigert, was einen Verstoß gegen ukrainisches Recht darstellt (ÖB 5.2021; vgl. EASO 2.2021). Bezüglich staatlicher Diskriminierung der Roma gehen die Quellen auseinander: Während die einen dazu keine Erkenntnisse vorliegen haben (AA 30.5.2021), betrachten andere Quellen staatliche und gesellschaftliche Diskriminierung als gegeben (USDOS 30.3.2021a). 2012 wurde per Gesetz eine nicht-abschließende Liste von Gründen eingeführt, aus welchen Diskriminierung verboten ist. Diese Schutzmaßnahmen werden jedoch uneinheitlich umgesetzt, und die Minderheit der Roma wird in der Praxis erheblich diskriminiert. Roma erhalten im Allgemeinen nur dann Schutz durch Polizei oder Justiz, wenn starker zivilgesellschaftlicher Druck aufgebaut wird (FH 3.3.2021a). Die Anzahl der Roma im Land beträgt laut offiziellen Angaben 48.000 Personen, nach Schätzungen von Roma-NGOs sollen es 400.000 sein. Diese Diskrepanz ist lediglich zum Teil erklärbar durch das Bedürfnis vieler sozial integrierter Roma, sich nicht zu erkennen zu geben. Unstrittig ist, dass große Teile der Roma-Bevölkerung sozial marginalisiert und benachteiligt sind. Prägend sind nach wie vor Probleme nicht-registrierter und auch staatenloser Roma, fehlende Integration in Gemeindestrukturen, Isolation und Stigmatisierung durch die ukrainische Bevölkerung. Ein weiteres Problem sind die patriarchischen Strukturen innerhalb der Roma-Gemeinschaften. Der Polizei werden regelmäßig unzureichende Ermittlungsbestrebungen bei Übergriffen auf Roma vorgeworfen (AA 30.5.2021). Roma sind von gesellschaftlicher Gewalt betroffen. Sie sehen sich weiterhin mit Diskriminierung und erheblichen Barrieren beim Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, sozialen Diensten und Beschäftigung konfrontiert. Nach Angaben von Experten des Europarates sind 60% der Roma arbeitslos, 40% haben keine Dokumente, und 1% verfügt über einen Universitätsabschluss (USDOS 30.3.2021a). Im Westen des Landes kommt es teilweise zur Segregation von Roma in Schulen und medizinischen Einrichtungen. In einigen Fällen wurde ihnen medizinische Versorgung verweigert, was einen Verstoß gegen ukrainisches Recht darstellt (ÖB 5.2021; vergleiche EASO 2.2021). Es gibt keine formalen Restriktionen in Bezug auf die politische Partizipation von Minderheitengruppen. In der Praxis wird dieses Recht jedoch durch Faktoren wie Diskriminierung, den Konflikt im Osten, das Fehlen von Ausweispapieren (betrifft häufig Roma) und Vorschriften gegen unabhängige Kandidaturen auf lokaler und regionaler Ebene behindert (FH 3.3.2021a). Weitere ethnische bzw. sprachliche Minderheiten in der Ukraine sind laut der letzten Volkszählung von 2001 (ÖB 5.2021; vgl. SSD o.D.) Weißrussen (0,6% der Bevölkerung), Moldauer (0,5%), Bulgaren (0,4%), Ungarn, Polen, Rumänen (jeweils 0,3%) und Juden (0,2%). Vor allem die Ereignisse rund um den sogenannten Euromaidan 2014 führten in der Ukraine zu einem verstärkten Bestreben, sich von Russland abzugrenzen und die eigene Identität als Nation zu stärken. In diesem Zusammenhang wurden auch zahlreiche Gesetze zur Stärkung der Rolle der ukrainischen Sprache, z.B. in Hochschulen und im Sekundarschulbereich, verabschiedet. Diese Initiativen wurden und werden zum Teil auch von manchen westlichen Nachbarn der Ukraine heftig kritisiert, allen voran von Ungarn, welche darin eine Einschränkung ihrer verfassungsmäßigen Minderheitenrechte sehen (ÖB 5.2021; vgl. WR 1.1.2020, EN 12.8.2020, RFE/RL 8.7.2021, UA 28.10.2020). Weitere ethnische bzw. sprachliche Minderheiten in der Ukraine sind laut der letzten Volkszählung von 2001 (ÖB 5.2021; vergleiche SSD o.D.) Weißrussen (0,6% der Bevölkerung), Moldauer (0,5%), Bulgaren (0,4%), Ungarn, Polen, Rumänen (jeweils 0,3%) und Juden (0,2%). Vor allem die Ereignisse rund um den sogenannten Euromaidan 2014 führten in der Ukraine zu einem verstärkten Bestreben, sich von Russland abzugrenzen und die eigene Identität als Nation zu stärken. In diesem Zusammenhang wurden auch zahlreiche Gesetze zur Stärkung der Rolle der ukrainischen Sprache, z.B. in Hochschulen und im Sekundarschulbereich, verabschiedet. Diese Initiativen wurden und werden zum Teil auch von manchen westlichen Nachbarn der Ukraine heftig kritisiert, allen voran von Ungarn, welche darin eine Einschränkung ihrer verfassungsmäßigen Minderheitenrechte sehen (ÖB 5.2021; vergleiche WR 1.1.2020, EN 12.8.2020, RFE/RL 8.7.2021, UA 28.10.2020). Antisemitische Gewalt ist selten oder wird selten berichtet (USCIRF 2021). Antisemitische Vorfälle bewegen sich auf einem stabil niedrigen Niveau. Der ukrainische Staat bezieht offen Stellung gegen Antisemitismus und unterhält Institutionen, welche explizit der Bekämpfung von Antisemitismus und weiterer Formen von Rassismus und Xenophobie gewidmet sind (AA 30.5.2021; vgl. USDOS 12.5.2021). Antisemitische Gewalt ist selten oder wird selten berichtet (USCIRF 2021). Antisemitische Vorfälle bewegen sich auf einem stabil niedrigen Niveau. Der ukrainische Staat bezieht offen Stellung gegen Antisemitismus und unterhält Institutionen, welche explizit der Bekämpfung von Antisemitismus und weiterer Formen von Rassismus und Xenophobie gewidmet sind (AA 30.5.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021). Ethnische Russen / russischsprachige Personen Letzte Änderung 2021-10-19 09:05 Die Verfassung der Ukraine garantiert in Art. 10 die freie Entwicklung, Verwendung und Schutz der russischen Sprache sowie anderer Sprachen nationaler Minderheiten.

der Verfassung fördert der Staat das Erlernen von Sprachen der internationalen Kommunikation (WR 1.1.2020). Laut Schätzungen aus dem Jahr 2001 (2001 fand die letzte Volkszählung statt) (CIA 14.7.2021; vgl. ÖB 5.2021) leben in der Ukraine u.a. 77,8% ethnische Ukrainer und 17,3% ethnische Russen. Geschätzt sprachen 2001 29,6% der Bevölkerung in der Ukraine Russisch, 67,5% Ukrainisch und 2,9% andere Sprachen, darunter Krimtatarisch, Moldauisch/Rumänisch und Ungarisch (CIA 14.7.2021). Aktuell wird neben der Staatssprache Ukrainisch (AA 1.6.2021a; vgl. WR 1.1.2020) als Verkehrssprache auch Russisch gesprochen (AA 1.6.2021a). Tatsächlich ist die Ukraine aufgrund der früher [zu Zeiten der Sowjetunion; Anm. der Staatendokumentation] stattgefundenen Russifizierung des öffentlichen Lebens ein zweisprachiges Land mit den zwei Sprachen Ukrainisch und Russisch. Beide Sprachen werden im Allgemeinen gesprochen und im Großteil der Ukraine verstanden. Die russische Sprache beherrscht das Leben in den meisten Städten, wohingegen Ukrainisch in ländlichen Regionen und im Westen dominierend ist (AC 25.6.2020). Die Verfassung der Ukraine garantiert in Artikel 10, die freie Entwicklung, Verwendung und Schutz der russischen Sprache sowie anderer Sprachen nationaler Minderheiten.

der Verfassung fördert der Staat das Erlernen von Sprachen der internationalen Kommunikation (WR 1.1.2020). Laut Schätzungen aus dem Jahr 2001 (2001 fand die letzte Volkszählung statt) (CIA 14.7.2021; vergleiche ÖB 5.2021) leben in der Ukraine u.a. 77,8% ethnische Ukrainer und 17,3% ethnische Russen. Geschätzt sprachen 2001 29,6% der Bevölkerung in der Ukraine Russisch, 67,5% Ukrainisch und 2,9% andere Sprachen, darunter Krimtatarisch, Moldauisch/Rumänisch und Ungarisch (CIA 14.7.2021). Aktuell wird neben der Staatssprache Ukrainisch (AA 1.6.2021a; vergleiche WR 1.1.2020) als Verkehrssprache auch Russisch gesprochen (AA 1.6.2021a). Tatsächlich ist die Ukraine aufgrund der früher [zu Zeiten der Sowjetunion; Anmerkung der Staatendokumentation] stattgefundenen Russifizierung des öffentlichen Lebens ein zweisprachiges Land mit den zwei Sprachen Ukrainisch und Russisch. Beide Sprachen werden im Allgemeinen gesprochen und im Großteil der Ukraine verstanden. Die russische Sprache beherrscht das Leben in den meisten Städten, wohingegen Ukrainisch in ländlichen Regionen und im Westen dominierend ist (AC 25.6.2020). Vor allem die Ereignisse rund um den sogenannten Euromaidan 2014 führten in der Ukraine zu einem verstärkten Bestreben, sich zunehmend von Russland zu distanzieren und die eigene Identität als Nation zu stärken (ÖB 5.2021).

einer landesweiten Meinungsumfrage aus dem Jahr 2020 halten 72% der Befragten die ukrainische Sprache für ein wichtiges Merkmal der Unabhängigkeit der Ukraine (SDI 10.9.2020). Der Konflikt mit Russland hat u.a. zu Verboten russischer Medien, Cyber-Belästigungen und Prozessen wegen Staatsverratsanschuldigungen geführt (RSF o.D.). Das 2019 verabschiedete Gesetz „Über die Gewährleistung des Funktionierens der ukrainischen Sprache als Staatssprache“ stärkt die Verwendung des Ukrainischen in nahezu allen öffentlichen Bereichen (AA 30.5.2021). Verschiedene Sprachgesetze schreiben Nachrichtenagenturen vor, dass bestimmte Inhalte in ukrainischer Sprache verfasst sein müssen. Im April 2020 verlängerten der Nationale Sicherheitsrat und der ukrainische Präsident ein Verbot russischer sozialer Medien in der Ukraine. Mehreren russischen Nachrichtenagenturen bzw. deren Journalisten wird die Einreise in die Ukraine verwehrt (FH 3.3.2021a). Im Februar 2021 wurden die drei Fernsehsender eines Vertrauten eines Kreml-nahen Oligarchen gesperrt. Diese TV-Sender waren für pro-russische Propaganda bekannt (AA 30.5.2021; vgl. BAMF 8.2.2021, IWPR 25.2.2021). Die Regierung setzt die Praxis fort, bestimmte Werke russischer Schauspieler, Filmregisseure und Sänger zu verbieten und Sanktionen gegen pro-russische Journalisten zu verhängen.

der staatlichen Filmagentur sind seit 2014 in etwa 808 Filme und Fernsehshows aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten worden (USDOS 30.3.2021a). Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte (OHCHR) berichtet über Drohungen und Hass gegenüber Personen, welche das Gesetz über die Staatssprache offen kritisieren oder sich positiv über die russische Sprache äußern. Die Behörden haben diese Vorfälle nicht öffentlich verurteilt, und in einigen Fällen wurden trotz medialer Berichterstattung keine Untersuchungen eingeleitet (OHCHR 3.2021).Das 2019 verabschiedete Gesetz „Über die Gewährleistung des Funktionierens der ukrainischen Sprache als Staatssprache“ stärkt die Verwendung des Ukrainischen in nahezu allen öffentlichen Bereichen (AA 30.5.2021). Verschiedene Sprachgesetze schreiben Nachrichtenagenturen vor, dass bestimmte Inhalte in ukrainischer Sprache verfasst sein müssen. Im April 2020 verlängerten der Nationale Sicherheitsrat und der ukrainische Präsident ein Verbot russischer sozialer Medien in der Ukraine. Mehreren russischen Nachrichtenagenturen bzw. deren Journalisten wird die Einreise in die Ukraine verwehrt (FH 3.3.2021a). Im Februar 2021 wurden die drei Fernsehsender eines Vertrauten eines Kreml-nahen Oligarchen gesperrt. Diese TV-Sender waren für pro-russische Propaganda bekannt (AA 30.5.2021; vergleiche BAMF 8.2.2021, IWPR 25.2.2021). Die Regierung setzt die Praxis fort, bestimmte Werke russischer Schauspieler, Filmregisseure und Sänger zu verbieten und Sanktionen gegen pro-russische Journalisten zu verhängen.

der staatlichen Filmagentur sind seit 2014 in etwa 808 Filme und Fernsehshows aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten worden (USDOS 30.3.2021a). Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte (OHCHR) berichtet über Drohungen und Hass gegenüber Personen, welche das Gesetz über die Staatssprache offen kritisieren oder sich positiv über die russische Sprache äußern. Die Behörden haben diese Vorfälle nicht öffentlich verurteilt, und in einigen Fällen wurden trotz medialer Berichterstattung keine Untersuchungen eingeleitet (OHCHR 3.2021). 2017 wurde ein neues Bildungsgesetz verabschiedet, welches als Unterrichtssprache in den meisten öffentlichen höheren Schulen die Staatssprache (das Ukrainische) festlegt (UA 28.10.2020; vgl. FH 3.3.2021a). Den ethnischen Minderheiten wird weiterhin das Recht eingeräumt, bis zur vierten Klasse in der Muttersprache unterrichtet zu werden. 2020 wurde ein neues Sekundarbildungsgesetz verabschiedet, welches Folgendes vorsieht: Bis zur vierten Klasse sollen Kinder ethnischer Minderheiten verpflichtend die ukrainische Sprache erlernen. Alle anderen Fächer können in der jeweiligen Muttersprache unterrichtet werden. In der

  1. Klasse soll der Anteil des ukrainischsprachigen Unterrichts mindestens 20% betragen und sich bis zur
  2. Klasse auf 40% erhöhen. In den höheren Klassen (Klassen 10 und 11) soll der Unterricht zu 60% in ukrainischer Sprache erfolgen (UA 28.10.2020). Die 2017 und 2020 verabschiedeten Bildungsgesetze werden von Minderheitenangehörigen als Beschneidung des Rechts nationaler Minderheiten auf muttersprachlichen Unterricht kritisiert. Empfehlungen der Venedig-Kommission des Europarats wurden inzwischen teilweise aufgegriffen, so etwa längere Übergangsfristen und Ausnahmen für Privatschulen (AA 30.5.2021). 2017 wurde ein neues Bildungsgesetz verabschiedet, welches als Unterrichtssprache in den meisten öffentlichen höheren Schulen die Staatssprache (das Ukrainische) festlegt (UA 28.10.2020; vergleiche FH 3.3.2021a). Den ethnischen Minderheiten wird weiterhin das Recht eingeräumt, bis zur vierten Klasse in der Muttersprache unterrichtet zu werden. 2020 wurde ein neues Sekundarbildungsgesetz verabschiedet, welches Folgendes vorsieht: Bis zur vierten Klasse sollen Kinder ethnischer Minderheiten verpflichtend die ukrainische Sprache erlernen. Alle anderen Fächer können in der jeweiligen Muttersprache unterrichtet werden. In der
  3. Klasse soll der Anteil des ukrainischsprachigen Unterrichts mindestens 20% betragen und sich bis zur
  4. Klasse auf 40% erhöhen. In den höheren Klassen (Klassen 10 und 11) soll der Unterricht zu 60% in ukrainischer Sprache erfolgen (UA 28.10.2020). Die 2017 und 2020 verabschiedeten Bildungsgesetze werden von Minderheitenangehörigen als Beschneidung des Rechts nationaler Minderheiten auf muttersprachlichen Unterricht kritisiert. Empfehlungen der Venedig-Kommission des Europarats wurden inzwischen teilweise aufgegriffen, so etwa längere Übergangsfristen und Ausnahmen für Privatschulen (AA 30.5.2021). Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Letzte Änderung 2021-10-19 12:22 Die Verfassung schreibt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ausdrücklich vor (AA 30.5.2021; vgl. WR 1.1.2020). Auch im Übrigen gibt es keine rechtlichen Benachteiligungen. Nach ukrainischem Arbeitsrecht genießen Frauen dieselben Rechte wie Männer. Tatsächlich werden sie jedoch schlechter bezahlt und sind in Spitzenpositionen unterrepräsentiert (AA 30.5.2021). Veranstaltungen, die von Frauenrechtsaktivisten organisiert werden, werden regelmäßig von Mitgliedern gewalttätiger radikaler Gruppen gestört (USDOS 30.3.2021a). Nach Zwischenfällen mit rechten Gruppierungen in den Jahren 2018 und 2019 verliefen die Paraden zum internationalen Frauentag trotz diverser Gegenaktionen religiöser und rechtsradikaler Gruppen ohne große Zwischenfälle (AA 30.5.2021). Die Verfassung schreibt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ausdrücklich vor (AA 30.5.2021; vergleiche WR 1.1.2020). Auch im Übrigen gibt es keine rechtlichen Benachteiligungen. Nach ukrainischem Arbeitsrecht genießen Frauen dieselben Rechte wie Männer. Tatsächlich werden sie jedoch schlechter bezahlt und sind in Spitzenpositionen unterrepräsentiert (AA 30.5.2021). Veranstaltungen, die von Frauenrechtsaktivisten organisiert werden, werden regelmäßig von Mitgliedern gewalttätiger radikaler Gruppen gestört (USDOS 30.3.2021a). Nach Zwischenfällen mit rechten Gruppierungen in den Jahren 2018 und 2019 verliefen die Paraden zum internationalen Frauentag trotz diverser Gegenaktionen religiöser und rechtsradikaler Gruppen ohne große Zwischenfälle (AA 30.5.2021). Gewalt gegen Frauen und Mädchen bleibt ein ernstes Problem (HRW 22.7.2020). Durch den bewaffneten Konflikt, Menschenrechtsverletzungen und die Covid-Pandemie kommt es vermehrt zu häuslicher Gewalt und Gender Based Violence (GBV), wovon vor allem Frauen betroffen sind (ÖB 5.2021). Ein neues Gesetz, welches systematische häusliche Gewalt als Straftatbestand deklariert, wurde im Dezember 2017 angenommen (ÖB 5.2021; vgl. HRW 22.7.2020). Es gibt jedoch kaum ausreichend psychosoziale und medizinische (Notfall-)Einrichtungen mit geschultem Personal (ÖB 5.2021). Häusliche Gewalt wird selten gemeldet und häufig nicht wirksam bekämpft (AI 7.4.2021). Am 29.7.2021 unterzeichnete der ukrainische Präsident ein Gesetz, wodurch sich Staatsbedienstete für Straftaten im Bereich häuslicher Gewalt nunmehr (wie auch andere ukrainische Bürger) gerichtlich verantworten müssen und nicht mehr nur disziplinarrechtlich belangt werden (KP 30.7.2021). Die Istanbul-Konvention des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt wurde von der Ukraine nicht ratifiziert (AI 7.4.2021; vgl. HRW 22.7.2020).Gewalt gegen Frauen und Mädchen bleibt ein ernstes Problem (HRW 22.7.2020). Durch den bewaffneten Konflikt, Menschenrechtsverletzungen und die Covid-Pandemie kommt es vermehrt zu häuslicher Gewalt und Gender Based Violence (GBV), wovon vor allem Frauen betroffen sind (ÖB 5.2021). Ein neues Gesetz, welches systematische häusliche Gewalt als Straftatbestand deklariert, wurde im Dezember 2017 angenommen (ÖB 5.2021; vergleiche HRW 22.7.2020). Es gibt jedoch kaum ausreichend psychosoziale und medizinische (Notfall-)Einrichtungen mit geschultem Personal (ÖB 5.2021). Häusliche Gewalt wird selten gemeldet und häufig nicht wirksam bekämpft (AI 7.4.2021). Am 29.7.2021 unterzeichnete der ukrainische Präsident ein Gesetz, wodurch sich Staatsbedienstete für Straftaten im Bereich häuslicher Gewalt nunmehr (wie auch andere ukrainische Bürger) gerichtlich verantworten müssen und nicht mehr nur disziplinarrechtlich belangt werden (KP 30.7.2021). Die Istanbul-Konvention des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt wurde von der Ukraine nicht ratifiziert (AI 7.4.2021; vergleiche HRW 22.7.2020). Frauen und Mitglieder von Minderheitengruppen dürfen am politischen Leben in der Ukraine teilnehmen. Diese Rechte werden jedoch durch Faktoren wie Diskriminierung, den Konflikt im Osten und das Fehlen von Ausweisdokumenten (häufig bei Roma) eingeschränkt. Das Gesetz über Kommunalwahlen schreibt eine 30%-Quote für Frauen auf Parteilisten vor (FH 3.3.2021a). Bei den Lokalwahlen im Oktober 2020 betrug der Frauenanteil auf Parteikandidatenlisten 43%, und Frauen errangen ca. 30% der Sitze in Gemeinderäten. Bei den Parlamentswahlen 2019 errangen Frauen im Parlament 21% der Sitze (USDOS 30.3.2021a).

dem Global Gender Gap Index 2021 liegt die Ukraine auf Rang 74 (von insgesamt 156 Ländern). Der Global Gender Gap Index misst Geschlechterunterschiede anhand 4 Dimensionen: wirtschaftliche Partizipationsmöglichkeiten, Bildungsniveau, Gesundheit und politische Macht (WEF 3.2021). Aufgrund der fehlenden Rechtsstaatlichkeit in den Separatistengebieten sind dort Frauen besonders gefährdet. Es gibt Berichte über Missbrauch, Sexsklaverei und Menschenhandel (ÖB 5.2021). Bewegungsfreiheit Letzte Änderung 2022-11-02 09:19 Die Verfassung garantiert jeder Person, die sich legal in der Ukraine aufhält, Bewegungsfreiheit, freie Wahl des Wohnorts sowie das Recht, aus der Ukraine auszureisen - soweit Gesetze keine Beschränkungen vorsehen (Artikel 33 der Verfassung) (WR 1.1.2020; vgl. WR 1.1.2022).

Artikel 25

der Verfassung dürfen ukrainische Staatsbürger nicht aus der Ukraine ausgewiesen werden (WR 1.1.2020).Die Verfassung garantiert jeder Person, die sich legal in der Ukraine aufhält, Bewegungsfreiheit, freie Wahl des Wohnorts sowie das Recht, aus der Ukraine auszureisen - soweit Gesetze keine Beschränkungen vorsehen (Artikel 33 der Verfassung) (WR 1.1.2020; vergleiche WR 1.1.2022).

Artikel 25

der Verfassung dürfen ukrainische Staatsbürger nicht aus der Ukraine ausgewiesen werden (WR 1.1.2020).

§ 6

des Gesetzes 'Über den Ablauf der Aus- und Einreise ukrainischer Staatsbürger' kann in folgenden Fällen das Ausreiserecht ukrainischer Staatsbürger vorübergehend eingeschränkt werden: wenn diese im Besitz von Staatsgeheimnissen sind; wenn Staatsbürger strafrechtlich verurteilt wurden (bis zum Abbüßen der Strafe oder bis zur Strafbefreiung); wenn Staatsbürger von der Nationalpolizei administrativ überwacht werden; wenn eine vorbeugende Maßnahme verhängt wurde, welche die Ausreise aus der Ukraine nicht gestattet (bis zum Ende des Strafverfahrens oder bis zur Aufhebung der Beschränkungen); usw. (WR 1.1.2022). (Zur Erklärung: 'Administrative Überwachung' bedeutet vorübergehende und vorbeugende Zwangsmaßnahmen zur Überwachung und Kontrolle von Personen, welche eine Freiheitsstrafe verbüßt haben (§ 1 des diesbezüglichen Gesetzes) (WR 3.7.2020)). Ukrainische Männer zwischen 18 und 60 Jahren dürfen derzeit die Ukraine aufgrund des Kriegs nicht verlassen. Das Ausreiseverbot gilt nicht für alleinerziehende Väter, für solche mit drei oder mehr Kindern sowie für Menschen mit Beeinträchtigungen. Vom Verbot ausgenommen sind außerdem Studierende ausländischer Hochschulen, Fahrer humanitärer Hilfstransporte sowie Personen mit ständigem Wohnsitz im Ausland (DW 19.7.2022). Handelsmatrosen ist die Ausreise aus der Ukraine nur mit Zustimmung der örtlichen Militärverwaltung gestattet (Reuters 27.8.2022).

Paragraph 6, des Gesetzes 'Über den Ablauf der Aus- und Einreise ukrainischer Staatsbürger' kann in folgenden Fällen das Ausreiserecht ukrainischer Staatsbürger vorübergehend eingeschränkt werden: wenn diese im Besitz von Staatsgeheimnissen sind; wenn Staatsbürger strafrechtlich verurteilt wurden (bis zum Abbüßen der Strafe oder bis zur Strafbefreiung); wenn Staatsbürger von der Nationalpolizei administrativ überwacht werden; wenn eine vorbeugende Maßnahme verhängt wurde, welche die Ausreise aus der Ukraine nicht gestattet (bis zum Ende des Strafverfahrens oder bis zur Aufhebung der Beschränkungen); usw. (WR 1.1.2022). (Zur Erklärung: 'Administrative Überwachung' bedeutet vorübergehende und vorbeugende Zwangsmaßnahmen zur Überwachung und Kontrolle von Personen, welche eine Freiheitsstrafe verbüßt haben (Paragraph eins, des diesbezüglichen Gesetzes) (WR 3.7.2020)). Ukrainische Männer zwischen 18 und 60 Jahren dürfen derzeit die Ukraine aufgrund des Kriegs nicht verlassen. Das Ausreiseverbot gilt nicht für alleinerziehende Väter, für solche mit drei oder mehr Kindern sowie für Menschen mit Beeinträchtigungen. Vom Verbot ausgenommen sind außerdem Studierende ausländischer Hochschulen, Fahrer humanitärer Hilfstransporte sowie Personen mit ständigem Wohnsitz im Ausland (DW 19.7.2022). Handelsmatrosen ist die Ausreise aus der Ukraine nur mit Zustimmung der örtlichen Militärverwaltung gestattet (Reuters 27.8.2022). Seit 11.5.2017 existiert eine EU-Verordnung, mit der ukrainische Staatsangehörige bei Reisen in die EU von der Visumpflicht befreit werden, sofern sie sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen dort aufhalten (Rat 28.9.2022). Aufgrund des Krieges in der Ukraine haben mit Stand September 2022 ca. fünf Millionen Menschen, darunter vor allem Frauen und Kinder, ihr Land verlassen und sich u. a. in der EU niedergelassen (OECD 10.10.2022). IDPs Letzte Änderung 2022-12-01 10:42 Mit Stand 27.10.2022 gab es in der Ukraine geschätzt 6.540.000 Binnenvertriebene - ein Zuwachs von 297.000 Personen seit September 2022 (IOM 4.11.2022). Die ukrainische Regierung betreibt ein Registrierungssystem für Binnenvertriebene (IOM 31.8.2022). Für jeden Binnenvertriebenen ist eine staatliche monatliche Unterstützung von mindestens UAH 2.000 [ca. EUR 53] vorgesehen (Gov.ua 21.3.2022). Für Binnenvertriebene werden staatliche Zuschüsse angeboten, damit sie mithilfe zinsgünstiger Hypotheken Wohnraum erwerben können. Diese Programme sind aber ineffizient (UA 13.7.2022). Für den Bau von Unterkünften für Binnenvertriebene wurde ein nationales Programm verabschiedet. Personen, welche Binnenvertriebene beherbergen, erhalten vom Staat eine finanzielle Unterstützung zur Abdeckung der Unterbringungskosten (COE/PA 6.6.2022). Gemeinden, welche Binnenvertriebene aufnehmen, erhalten von der Regierung pro binnenvertriebener Person monatlich UAH 450 [ca. EUR 12]. Dieser Geldbetrag ist unzureichend, um damit die steigenden Betriebskosten abdecken zu können, besonders in den Wintermonaten (UN-OCHA 8.2022). Die Mehrheit der Binnenvertriebenen lebt mittlerweile selbstständig in Mietobjekten, anstatt wie zuvor in Gemeinschaftsunterkünften (IOM 4.10.2022). Unternehmen, welche Binnenvertriebene beschäftigen, erhalten vom Staat eine finanzielle Unterstützung (COE/PA 6.6.2022). Die folgende Karte stellt die auf Schätzungen beruhende Verteilung der Binnenvertriebenen in der Ukraine dar. Die beiden dunkelblau hinterlegten Großregionen (West- und Ostukraine) weisen auf eine hohe Anzahl an Binnenvertriebenen hin (ca. 1,3 bzw. 1,6 Millionen Binnenvertriebene). Hellblau hinterlegte Regionen hingegen beherbergen eine geringere Anzahl an Binnenvertriebenen (zwischen ca. 560.000 und 1,2 Millionen Binnenvertriebene) (IOM 4.11.2022). [Zur Halbinsel Krim sind keine Daten vorhanden.] Geschätzte Verteilung der Binnenvertriebenen in der Ukraine IOM 4.11.2022 Die meisten Binnenvertriebenen leben in den Regionen Charkiw, Kyjiw und Dnipropetrowsk, wo sich 422.390, 335.484 bzw. 348.623 Binnenvertriebene aufhalten. In der Stadt Kyjiw wohnen ca. 194.000 Binnenvertriebene, in der Region Lwiw leben ca. 249.000 Binnenvertriebene, in der Region Iwano-Frankiwsk wohnen ca. 97.000 Binnenvertriebene, in der Region Chmelnyzkyj leben ca. 96.000 Binnenvertriebene, und in der Region Tscherniwzi wohnen ca. 73.000 Binnenvertriebene. Die Binnenvertriebenen kommen mehrheitlich aus den Regionen Donezk, Charkiw und Luhansk (IOM 7.11.2022).

Berichten treten soziale Spannungen zwischen Binnenvertriebenen und den Gastgemeinden auf (UN-OCHA 8.2022). Ein relativ geringer Anteil (13 %) der befragten Binnenvertriebenen nimmt solche Spannungen wahr, welche tendenziell am ehesten von Binnenvertriebenen in der West- und Zentralukraine berichtet werden. Von Spannungen unter den Binnenvertriebenen berichten am häufigsten Binnenvertriebene in der West-, Zentral- und Ostukraine (IOM 4.11.2022). Minderheitengruppen, welche innerhalb des Landes vertrieben wurden, haben Schwierigkeiten, eine Unterkunft zu finden. Gemeinschaftsunterkünfte neigen dazu, binnenvertriebene Roma abzuweisen (ICG 28.7.2022). Auf der folgenden Karte ist der Prozentanteil der erwerbslosen und Arbeit suchenden Binnenvertriebenen zwischen 18 und 64 Jahren je nach Großregion dargestellt.

dieser Darstellung ist die Anzahl der erwerbslosen und Arbeit suchenden Binnenvertriebenen am niedrigsten in der Westukraine (13 %) und am höchsten in der Südukraine (30 %). Der Wert für den Großraum Kyjiw beträgt 25 % (IOM 4.11.2022). [Daten für die Halbinsel Krim sind nicht verfügbar.] Prozentanteil der erwerbslosen und Arbeit suchenden Binnenvertriebenen zwischen 18 und 64 Jahren je nach Großregion IOM 4.11.2022 Es gibt Pensionen (Renten) für Binnenvertriebene (PF o.D.). Hilfsorganisationen konzentrieren ihre Bemühungen auf die Abdeckung der dringendsten humanitären Bedürfnisse, vor allem Zugang zu Nahrungsmitteln und medizinische Versorgung. Die Regierung und NGOs vernachlässigen die Formulierung konkreter mittel- oder längerfristiger Ziele, um die Bedürfnisse Binnenvertriebener zu befriedigen (NH 30.6.2022). Im Jahr 2014 nahm die Regierung ein Gesetz über Binnenvertreibung an und gründete im Jahr 2016 das Ministerium für die Reintegration der temporär besetzten Gebiete (IDMC 19.5.2022). Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung 2023-07-10 16:51 Grundversorgung Durch die flächenmäßige Größe der Ukraine und die regional variierende Intensität der Kampfhandlungen unterscheiden sich die Bedarfslagen der Bedürftigen im Land (UA 3.11.2022). Einkommensmöglichkeiten und Einkommen sinken (ACAPS 13.2.2023). Die Nationalbank gibt die Arbeitslosenrate für das erste Quartal 2023 mit ca. 20 % an (UNIAN 5.5.2023). Viele Vorschriften wurden von der Regierung gelockert. Beispielsweise können Arbeitnehmer relativ einfach entlassen werden, und umgekehrt können sich Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch unbürokratisch von ihrem Arbeitgeber trennen (BB 12.10.2022). Die Energie-Infrastruktur der Ukraine wurde aufgrund russischer Angriffe schwer beschädigt (BBC 1.11.2022; vgl. UN-OCHA 31.10.2022). Infolgedessen kommt es zu Stromabschaltungen (ACAPS 13.2.2023). Der Zugang zu Wasser ist durch Infrastrukturschäden stark beeinträchtigt, vor allem in Gebieten, welche nicht von der Regierung kontrolliert werden (UN-OCHA 8.2022; vgl. BBC 1.11.2022). Am 6.6.2023 wurde der Kachowka-Staudamm am Fluss Dnipro in der Region Cherson durch Explosionen schwer beschädigt, was zu einem unkontrollierten Wasserabfluss und zur Überflutung von Städten und Dörfern in den Regionen Cherson und Mykolajiw führte. Tausende Menschen haben ihren Zugang zu Grundversorgung, Nahrungsmitteln und Trinkwasser verloren (UN-WFP 16.6.2023). Durch den Staudammbruch wurden Wasserquellen verunreinigt, und die Gefahr des Ausbruchs von Seuchen steigt. Außerdem wurde das Bewässerungssystem für die Landwirtschaft in der Südukraine stark in Mitleidenschaft gezogen (UN-OCHA 27.6.2023). Auf der folgenden Karte sind mit Stand vom 14.6.2022 die ukrainischen Schwerpunktgebiete des UN-Programms WASH (Wasser und Hygiene) dargestellt und mit schwarzen, roten, orangefarbenen und gelben Punkten gekennzeichnet. Die schwarzen Punkte bedeuten 'Priorität 1 - Gebiete, die nicht von der Regierung kontrolliert werden'. Die roten Punkte bedeuten 'Priorität 2 - vom Konflikt betroffene Gebiete, welche zugänglich sind'. Die orangefarbenen Punkte bedeuten 'Priorität 3 - bedrohte Gebiete', und die gelben Punkte bedeuten 'Priorität 4 - Unterstützung von Personen, die seit Kurzem binnenvertrieben sind (UN-WASH 17.6.2022):Die Energie-Infrastruktur der Ukraine wurde aufgrund russischer Angriffe schwer beschädigt (BBC 1.11.2022; vergleiche UN-OCHA 31.10.2022). Infolgedessen kommt es zu Stromabschaltungen (ACAPS 13.2.2023). Der Zugang zu Wasser ist durch Infrastrukturschäden stark beeinträchtigt, vor allem in Gebieten, welche nicht von der Regierung kontrolliert werden (UN-OCHA 8.2022; vergleiche BBC 1.11.2022). Am 6.6.2023 wurde der Kachowka-Staudamm am Fluss Dnipro in der Region Cherson durch Explosionen schwer beschädigt, was zu einem unkontrollierten Wasserabfluss und zur Überflutung von Städten und Dörfern in den Regionen Cherson und Mykolajiw führte. Tausende Menschen haben ihren Zugang zu Grundversorgung, Nahrungsmitteln und Trinkwasser verloren (UN-WFP 16.6.2023). Durch den Staudammbruch wurden Wasserquellen verunreinigt, und die Gefahr des Ausbruchs von Seuchen steigt. Außerdem wurde das Bewässerungssystem für die Landwirtschaft in der Südukraine stark in Mitleidenschaft gezogen (UN-OCHA 27.6.2023). Auf der folgenden Karte sind mit Stand vom 14.6.2022 die ukrainischen Schwerpunktgebiete des UN-Programms WASH (Wasser und Hygiene) dargestellt und mit schwarzen, roten, orangefarbenen und gelben Punkten gekennzeichnet. Die schwarzen Punkte bedeuten 'Priorität 1 - Gebiete, die nicht von der Regierung kontrolliert werden'. Die roten Punkte bedeuten 'Priorität 2 - vom Konflikt betroffene Gebiete, welche zugänglich sind'. Die orangefarbenen Punkte bedeuten 'Priorität 3 - bedrohte Gebiete', und die gelben Punkte bedeuten 'Priorität 4 - Unterstützung von Personen, die seit Kurzem binnenvertrieben sind (UN-WASH 17.6.2022): Schwerpunktgebiete des UN-Programms WASH UN-WASH 17.6.2022 Die Preise von Grundgütern, darunter Nahrungsmittel, sind in der Ukraine beträchtlich angestiegen, vor allem in umkämpften Gebieten (UN-FAO 21.7.2022; vgl. UN-FAO 12.9.2022). Die Kaufkraft der Ukrainer ist gesunken (UN-FAO 21.7.2022). Das Niveau an Nahrungsmittelsicherheit ist in den verschiedenen Regionen sowie je nach Bevölkerungsgruppe unterschiedlich. Stark betroffen von Nahrungsmittelunsicherheit sind Binnenvertriebene (UN-WFP 12.5.2022). Mehrere vulnerable Bevölkerungsgruppen sind seit Kriegsbeginn berechtigt, Nahrungsmittelpakete zu beziehen. Freiwilligeninitiativen halten dieses Angebot für zu wenig wirksam (Cedos 17.5.2022). Die landwirtschaftliche Infrastruktur wird durch russische Angriffe beschädigt (USAID 29.8.2022).Die Preise von Grundgütern, darunter Nahrungsmittel, sind in der Ukraine beträchtlich angestiegen, vor allem in umkämpften Gebieten (UN-FAO 21.7.2022; vergleiche UN-FAO 12.9.2022). Die Kaufkraft der Ukrainer ist gesunken (UN-FAO 21.7.2022). Das Niveau an Nahrungsmittelsicherheit ist in den verschiedenen Regionen sowie je nach Bevölkerungsgruppe unterschiedlich. Stark betroffen von Nahrungsmittelunsicherheit sind Binnenvertriebene (UN-WFP 12.5.2022). Mehrere vulnerable Bevölkerungsgruppen sind seit Kriegsbeginn berechtigt, Nahrungsmittelpakete zu beziehen. Freiwilligeninitiativen halten dieses Angebot für zu wenig wirksam (Cedos 17.5.2022). Die landwirtschaftliche Infrastruktur wird durch russische Angriffe beschädigt (USAID 29.8.2022).

dem UN-Welternährungsprogramm sind 7,9 Millionen Menschen in der Ukraine von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. Die folgende sogenannte 'Hunger-Karte' des UN-Welternährungsprogramms stellt anhand eines Ampelsystems die aktuelle regionale Ernährungssituation in der Ukraine dar. 'Rot' bedeutet, dass in der betreffenden Region die Nahrungsmittelunsicherheit hoch ist. Die braun hinterlegten Regionen sind von einer weniger hohen Nahrungsmittelunsicherheit gekennzeichnet. 'Gelb' bedeutet, dass in der betreffenden Region die Nahrungsmittelunsicherheit gering ist. In grün hinterlegten Regionen ist die Nahrungsmittelunsicherheit sehr gering. Nicht erfasst wurde aufgrund fehlender Daten die Ernährungssituation in der Region Luhansk (UN-WFP 5.7.2023) [auch Daten in Bezug auf die Halbinsel Krim existieren nicht]: 'Hunger-Karte' des UN-Welternährungsprogramms UN-WFP 5.7.2023ris-attachment://hauptdokument.img8is.png, UN-WFP 5.7.2023 Wie auf der Karte oben zu sehen ist, sind zwei Regionen rot hinterlegt: die Region Chmelnyzky und die Region Kirowohrad. Die übrigen Regionen sind braun oder gelb hinterlegt (UN-WFP 5.7.2023). Wegen der vielen Binnenvertriebenen und der somit stark gestiegenen Nachfrage nach Wohnraum schnellten die Wohnungspreise in die Höhe (UA 3.11.2022). Seit den ersten Tagen des groß angelegten Krieges stiegen die Mietpreise in den westlichen Regionen der Ukraine beträchtlich (UA 13.7.2022). Dieser Boom hat sich mittlerweile etwas beruhigt, jedoch bleiben die Mieten für Binnenvertriebene und die lokal ansässige Bevölkerung unleistbar (UA 13.7.2022; vgl. UA 3.11.2022).

der folgenden Grafik verzeichneten zwischen Oktober 2021 und Mai 2022 folgende Regionen den höchsten Mietpreisanstieg: Lwiw, Transkarpatien, Iwano-Frankiwsk, Ternopil, Tscherniwzi sowie Tscherkasy. In der Region Kyjiw hingegen sanken die Mietpreise im genannten Zeitraum (UA 13.7.2022):Wegen der vielen Binnenvertriebenen und der somit stark gestiegenen Nachfrage nach Wohnraum schnellten die Wohnungspreise in die Höhe (UA 3.11.2022). Seit den ersten Tagen des groß angelegten Krieges stiegen die Mietpreise in den westlichen Regionen der Ukraine beträchtlich (UA 13.7.2022). Dieser Boom hat sich mittlerweile etwas beruhigt, jedoch bleiben die Mieten für Binnenvertriebene und die lokal ansässige Bevölkerung unleistbar (UA 13.7.2022; vergleiche UA 3.11.2022).

der folgenden Grafik verzeichneten zwischen Oktober 2021 und Mai 2022 folgende Regionen den höchsten Mietpreisanstieg: Lwiw, Transkarpatien, Iwano-Frankiwsk, Ternopil, Tscherniwzi sowie Tscherkasy. In der Region Kyjiw hingegen sanken die Mietpreise im gen

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