RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2024 GeschäftszahlW238 2284646-1 Spruch, W238 2284646-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 8Abs.
1 Z 2 lit. g ASVG im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 ausgeschlossen. Die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 geboren am römisch 40 , ist gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 ausgeschlossen. II. Das Kostenbegehren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Das Kostenbegehren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, AVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden: PVA), vom 21.11.2023 wurde ausgesprochen, dass die von der Beschwerdeführerin beanspruchte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geboren am XXXX , mit 31.12.2022 ende. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Beendigungs- bzw. Ausschließungsgrund bestehe, da Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c oder g ASVG bzw. einer Ersatzzeit nach § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder nach § 227a ASVG vorliegen würden.
- Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden: PVA), vom 21.11.2023 wurde ausgesprochen, dass die von der Beschwerdeführerin beanspruchte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 , geboren am römisch 40 , mit 31.12.2022 ende. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Beendigungs- bzw. Ausschließungsgrund bestehe, da Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c oder g ASVG bzw. einer Ersatzzeit nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder nach Paragraph 227 a, ASVG vorliegen würden.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin wurde gerügt, dass die Beendigung der Selbstversicherung im Bescheid nicht nachvollziehbar begründet und sohin rechtswidrig sei. Die Beschwerdeführerin sei bei ihrem Ehemann in der Krankenversicherung mitversichert. Da sie lediglich eine geringfügige Beschäftigung ausübe, sei sie (ansonsten) nicht pensionsversichert. Die Voraussetzungen für die Selbstversicherung seien nach dem 31.12.2022 weiterhin erfüllt. Ein Ausschlussgrund liege nicht vor. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die belangte Behörde zum Kostenersatz zu verpflichten.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2024 vorgelegt. Anlässlich der Beschwerdevorlage erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme vom 15.01.
- Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass gemäß § 18a Abs. 2 Z 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 217/2022, in Kraft getreten am 01.01.2023, die Selbstversicherung für die Zeit des Vorliegens einer Teilpflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c oder g ASVG bzw. einer Ersatzzeit nach § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 ASVG oder nach § 227a ASVG ausgeschlossen sei. Aus dem Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin ergebe sich, dass sie seit Jänner 2023 durch Kindererziehungszeiten gemäß § 227a ASVG bereits pensionsversichert sei, sodass aufgrund der geänderten Rechtslage eine weitere Selbstversicherung nach § 18a ASVG nicht möglich sei. Die seit 01.09.2021 bestehende Selbstversicherung sei sohin mit 31.12.2022 beendet worden. Abschließend wurde festgehalten, dass eine Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG nach Ablauf von 48 Kalendermonaten ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes, sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien, wieder möglich sei.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2024 vorgelegt. Anlässlich der Beschwerdevorlage erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme vom 15.01.
- Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022,, in Kraft getreten am 01.01.2023, die Selbstversicherung für die Zeit des Vorliegens einer Teilpflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c oder g ASVG bzw. einer Ersatzzeit nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 ASVG oder nach Paragraph 227 a, ASVG ausgeschlossen sei. Aus dem Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin ergebe sich, dass sie seit Jänner 2023 durch Kindererziehungszeiten gemäß Paragraph 227 a, ASVG bereits pensionsversichert sei, sodass aufgrund der geänderten Rechtslage eine weitere Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG nicht möglich sei. Die seit 01.09.2021 bestehende Selbstversicherung sei sohin mit 31.12.2022 beendet worden. Abschließend wurde festgehalten, dass eine Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG nach Ablauf von 48 Kalendermonaten ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes, sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien, wieder möglich sei.
- Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes erstattete die PVA eine weitere Stellungnahme vom 26.01.
- Darin korrigierte die Behörde ihre bisherigen Ausführungen dahingehend, dass ein Ausschlussgrund für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a Abs. 2 Z 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 217/2022 aufgrund des Vorliegens einer Teilpflichtversicherung wegen Kindererziehungszeiten (nur) im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 vorliege. Ein sonstiger Ausschlussgrund liege im Jahr 2023 nicht vor. Der Stellungnahme wurden weitere Aktenbestandteile angeschlossen.
- Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes erstattete die PVA eine weitere Stellungnahme vom 26.01.
- Darin korrigierte die Behörde ihre bisherigen Ausführungen dahingehend, dass ein Ausschlussgrund für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, aufgrund des Vorliegens einer Teilpflichtversicherung wegen Kindererziehungszeiten (nur) im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 vorliege. Ein sonstiger Ausschlussgrund liege im Jahr 2023 nicht vor. Der Stellungnahme wurden weitere Aktenbestandteile angeschlossen.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2024 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihr in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben.
- In den Stellungahmen der Beschwerdeführerin vom 26.02.2024 und 27.02.2024 wurde ausgeführt, dass der Ausschlussgrund gemäß § 18a Abs. 2 Z 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 217/
§ 8Abs.
1 Z 2 lit. g ASVG nur in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt des Kindes vorliege. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei am XXXX geboren worden, weshalb die Teilversicherung in der Pensionsversicherung ab Jänner 2021 bestehe. Der angefochtene Bescheid sei am 21.11.2023 erlassen worden, ohne die Gesetzesänderung BGBl. I Nr. 200/2023 zu berücksichtigen. Der Bescheid greife in verfassungswidriger Weise nachträglich in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin ein. Überdies sei der Bescheid rechtswidrig, da nicht festgelegt worden sei, in welchem zeitlichen Rahmen der Ausschlussgrund bestehe. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu den Ausschlussgrund bis 31.12.2023 zu befristen. Weiters wurde erneut Kostenersatz geltend gemacht. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Haupt- oder Eventualbegehren stattgebe, verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- In den Stellungahmen der Beschwerdeführerin vom 26.02.2024 und 27.02.2024 wurde ausgeführt, dass der Ausschlussgrund gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG nur in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt des Kindes vorliege. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei am römisch 40 geboren worden, weshalb die Teilversicherung in der Pensionsversicherung ab Jänner 2021 bestehe. Der angefochtene Bescheid sei am 21.11.2023 erlassen worden, ohne die Gesetzesänderung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023, zu berücksichtigen. Der Bescheid greife in verfassungswidriger Weise nachträglich in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin ein. Überdies sei der Bescheid rechtswidrig, da nicht festgelegt worden sei, in welchem zeitlichen Rahmen der Ausschlussgrund bestehe. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu den Ausschlussgrund bis 31.12.2023 zu befristen. Weiters wurde erneut Kostenersatz geltend gemacht. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Haupt- oder Eventualbegehren stattgebe, verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Sohn XXXX , geboren am XXXX , im gemeinsamen Haushalt und bezieht seit September 2021 für ihn erhöhte Familienbeihilfe iSd § 8 Abs. 4 FLAG. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn verfügen seit 30.08.2021 über eine Wohnsitzmeldung in Österreich. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Sohn römisch 40 , geboren am römisch 40 , im gemeinsamen Haushalt und bezieht seit September 2021 für ihn erhöhte Familienbeihilfe iSd Paragraph 8, Absatz 4, FLAG. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn verfügen seit 30.08.2021 über eine Wohnsitzmeldung in Österreich. Beim Sohn der Beschwerdeführerin wurden folgende Diagnosen gestellt: ● Schwartz-Jampel-Syndrom (angeborenes Fehlbildungssyndrom mit den Hauptmerkmalen generalisierter Myopathie und Skelettdysplasie) ● Zustand nach Status epilecticus (Nebendiagnose) Die Beschwerdeführerin pflegt ihren Sohn unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung. Die Beschwerdeführerin beantragte am 23.03.2022 die rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG ab 31.08.2021 für die Zeiten der Pflege ihres Sohnes XXXX . Diesem Antrag wurde mit Bescheid der PVA vom 23.06.2022 ab 01.09.2021 stattgegeben. Die Beschwerdeführerin beantragte am 23.03.2022 die rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG ab 31.08.2021 für die Zeiten der Pflege ihres Sohnes römisch 40 . Diesem Antrag wurde mit Bescheid der PVA vom 23.06.2022 ab 01.09.2021 stattgegeben. Die Beschwerdeführerin erzieht ihren Sohn seit 30.08.2021 tatsächlich und überwiegend im Inland. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.11.2023 sprach die PVA aus, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX mit 31.12.2022 endet.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.11.2023 sprach die PVA aus, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 mit 31.12.2022 endet.
- Beweiswürdigung: Die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die Feststellungen über den gemeinsamen Haushalt, den Bezug erhöhter Familienbeihilfe und das Bestehen einer Wohnsitzmeldung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt und wurden von den Parteien nicht bestritten. Die festgestellten Diagnosen basieren auf der chefärztlichen Stellungnahme vom 21.06.
- Dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegt, war im Verfahren nicht strittig. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.03.2022 und der Bescheid der PVA vom 23.06.2022 sind Bestandteile des Verwaltungsaktes. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn seit 30.08.2021 tatsächlich und überwiegend im Inland erzieht, stützt sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen Kindererziehungszeiten vom 18.03.2022 und wurde von ihr im Verfahren auch nicht in Abrede gestellt. Sie führte in der Stellungnahme vom 26.02.2024 zudem aus, dass die Teilversicherung in der Pensionsversicherung (wegen Kindererziehungszeiten) mit Blick auf die Geburt ihres Sohnes am XXXX ab Jänner 2021 bestehe. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn seit 30.08.2021 tatsächlich und überwiegend im Inland erzieht, stützt sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen Kindererziehungszeiten vom 18.03.2022 und wurde von ihr im Verfahren auch nicht in Abrede gestellt. Sie führte in der Stellungnahme vom 26.02.2024 zudem aus, dass die Teilversicherung in der Pensionsversicherung (wegen Kindererziehungszeiten) mit Blick auf die Geburt ihres Sohnes am römisch 40 ab Jänner 2021 bestehe. Von der Beschwerdeführerin wurde lediglich in rechtlicher Hinsicht bestritten, dass ein nachträglicher Eingriff in ihre Rechtsposition durch das Aufgreifen eines Ausschlussgrundes zulässig sei. Zudem sei das Vorliegen des Ausschlussgrundes zeitlich einzugrenzen. Der angefochtene Bescheid vom 21.11.2023 liegt im Akt ein.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Die Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG ist von dieser Bestimmung nicht erfasst, weshalb vorliegend – unabhängig von der Stellung eines entsprechenden Antrags – die Entscheidung ohne Laienrichterbeteiligung durch Einzelrichterin zu erfolgen hat.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Die Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG ist von dieser Bestimmung nicht erfasst, weshalb vorliegend – unabhängig von der Stellung eines entsprechenden Antrags – die Entscheidung ohne Laienrichterbeteiligung durch Einzelrichterin zu erfolgen hat. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) I. Abweisung der Beschwerde:Zu A) römisch eins. Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die im Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten wie folgt: § 8 ASVG idF BGBl. I Nr. 100/2018, in Kraft seit 01.01.2020, lautet: Paragraph 8, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, in Kraft seit 01.01.2020, lautet: „Sonstige Teilversicherung § 8.
(1)Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):Paragraph 8,
(1)Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert): … 2. in der Pensionsversicherung
- a)Personen, die Wochengeld beziehen oder deren Anspruch auf Wochengeld ruht;
- b)Personen, die eine Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973, oder nach dem Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), BGBl. Nr. 174/1963, oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, rechtmäßig beziehen, wenn sie nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 pflichtversichert sind, oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin nicht beziehen oder deren Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließlich nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ruht;
- b)Personen, die eine Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, oder nach dem Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, rechtmäßig beziehen, wenn sie nicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, pflichtversichert sind, oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin nicht beziehen oder deren Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließlich nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG ruht;
- c)die BezieherInnen von Krankengeld, Rehabilitationsgeld und Wiedereingliederungsgeld; …
- g)Personen, die ihr Kind (§ 227a Abs. 2) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des § 227a Abs. 4 bis 6 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren;
- g)Personen, die ihr Kind (Paragraph 227 a, Absatz 2,) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des Paragraph 227 a, Absatz 4 bis 6 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren; ...“ § 18a ASVG idF BGBl. I Nr. 217/2022, in Kraft von 01.01.2023 bis 31.12.2023, lautete:Paragraph 18 a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022,, in Kraft von 01.01.2023 bis 31.12.2023, lautete: „Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes § 18a.
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.Paragraph 18 a,
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2)Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
- für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
- für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;
- für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;
- für die Zeit des Vorliegens einer Teilpflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c oder g bzw. einer Ersatzzeit nach § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder nach § 227a;
- für die Zeit des Vorliegens einer Teilpflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c oder g bzw. einer Ersatzzeit nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder nach Paragraph 227 a,;
- für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18b vorliegt.
- für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Absatz eins, bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, vorliegt.
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
- das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
- Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4)Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
- in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
- in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Absatz eins,) weggefallen ist,
- in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat. Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Absatz 5,) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Absatz eins, gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.“
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.“ § 18a ASVG idF BGBl. I Nr. 200/2023, in Kraft seit 01.01.2024, lautet:Paragraph 18 a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,, in Kraft seit 01.01.2024, lautet: „Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes § 18a.
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.Paragraph 18 a,
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2)Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
- für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
- für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;
- für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse; (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 1, BGBl. I Nr. 200/2023)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,)
- für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18b vorliegt.
- für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Absatz eins, bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, vorliegt.
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
- das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
- Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4)Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
- in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
- in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Absatz eins,) weggefallen ist,
- in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat. Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Absatz 5,) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Absatz eins, gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.“
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.“ § 227 ASVG idF BGBl. I Nr. 111/2010 lautet: Paragraph 227, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, lautet: „Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005 § 227.
(1)Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem
- Dezember 1955 und vor dem
- Jänner 2005 geltenParagraph 227,
(1)Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem
- Dezember 1955 und vor dem
- Jänner 2005 gelten …
- in dem Zweige der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, während derer eine Versicherte Wochengeld bezog oder während derer dieser Anspruch ruhte; (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 20/1994)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994,)
- in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, während deren die versicherte Person nach dem
- Dezember 1970 wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl. Nr. 199, oder nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, oder Überbrückungshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfengesetz, BGBl. Nr. 174/1963, oder Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, rechtmäßig bezog bzw. die Zeiten, während deren der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließlich nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG geruht hat; ferner die Zeiten, während derer der Versicherte nach Vollendung des
- Lebensjahres Weiterbildungsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 rechtmäßig bezog; ferner Zeiten des Ausschlusses vom Bezug der Notstandshilfe nach § 34 AlVG und nach dem
- Dezember 2003 liegende Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach § 35 AMSG;
- in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, während deren die versicherte Person nach dem
- Dezember 1970 wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl. Nr. 199, oder nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, oder Überbrückungshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, oder Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, rechtmäßig bezog bzw. die Zeiten, während deren der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließlich nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG geruht hat; ferner die Zeiten, während derer der Versicherte nach Vollendung des
- Lebensjahres Weiterbildungsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 rechtmäßig bezog; ferner Zeiten des Ausschlusses vom Bezug der Notstandshilfe nach Paragraph 34, AlVG und nach dem
- Dezember 2003 liegende Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 35, AMSG;
- in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, während derer der Versicherte nach dem
- Dezember 1970 Krankengeld bezog; …“ § 227a ASVG idF BGBl. I 49/2017 lautet:Paragraph 227 a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 49 aus 2017, lautet: „Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung aus der Zeit nach dem
- Dezember 1955 und vor dem
- Jänner 2005 § 227a.
(1)Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem
- Dezember 1955 und vor dem
- Jänner 2005 gelten überdies in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit bzw. beim Fehlen einer solchen, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, bei einer (einem) Versicherten, die (der) ihr (sein) Kind (Abs. 2) tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.Paragraph 227 a,
(1)Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem
- Dezember 1955 und vor dem
- Jänner 2005 gelten überdies in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit bzw. beim Fehlen einer solchen, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, bei einer (einem) Versicherten, die (der) ihr (sein) Kind (Absatz 2,) tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.
(2)Als Kind im Sinne des Abs. 1 gelten:
(2)Als Kind im Sinne des Absatz eins, gelten:
- die Kinder der versicherten Person; (Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013)Anmerkung, Ziffer 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,)
- die Stiefkinder;
- die Wahlkinder;
- die Pflegekinder, sofern die Übernahme der unentgeltlichen Pflege nach dem
- Dezember 1987 erfolgte.
(3)Liegt die Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist (60-Kalendermonate-Frist), so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes); endet die Erziehung des weiteren Kindes (Abs. 1) vor Ablauf dieser 48-Kalendermonate-Frist (60-Kalendermonate-Frist), sind die folgenden Kalendermonate bis zum Ablauf wieder zu zählen.
(3)Liegt die Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist (60-Kalendermonate-Frist), so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes); endet die Erziehung des weiteren Kindes (Absatz eins,) vor Ablauf dieser 48-Kalendermonate-Frist (60-Kalendermonate-Frist), sind die folgenden Kalendermonate bis zum Ablauf wieder zu zählen.
(4)Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für die Person, die das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Für die Zuordnung zum jeweiligen Elternteil gelten die Abs. 5, 6 und 7.
(4)Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für die Person, die das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Für die Zuordnung zum jeweiligen Elternteil gelten die Absatz 5, 6 und 7,
(5)Für den Elternteil,
- der im maßgeblichen Zeitraum Kinderbetreuungsgeld, Karenzgeld, Sondernotstandshilfe oder eine Leistung nach dem Betriebshilfegesetz bezogen hat, oder
- der im maßgeblichen Zeitraum nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag, während der andere Elternteil in der Pensionsversicherung pflichtversichert war, besteht die Vermutung, daß er das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Hinsichtlich der in Z 2 genannten Personen kann der Elternteil, der im maßgeblichen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen ist, diese Vermutung widerlegen.
- der im maßgeblichen Zeitraum nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag, während der andere Elternteil in der Pensionsversicherung pflichtversichert war, besteht die Vermutung, daß er das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Hinsichtlich der in Ziffer 2, genannten Personen kann der Elternteil, der im maßgeblichen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen ist, diese Vermutung widerlegen.
(6)Waren beide Elternteile in der Pensionsversicherung pflichtversichert oder lag bei keinem der Elternteile eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bzw. ein Kinderbetreuungsgeldbezug oder Karenzgeldbezug vor oder bezogen beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld oder Karenzgeld (Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung), besteht die Vermutung, daß die weibliche Versicherte das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Diese Vermutung kann widerlegt werden. (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2003)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,)
(8)Für jeden Ersatzmonat auf Grund der Erziehung eines Wahl- oder Pflegekindes (Abs. 2 Z 5 und 6) ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ein Beitrag in der Höhe von 22,8% der Beitragsgrundlage zu entrichten. Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist der Betrag nach § 76b Abs. 4 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung.“
(8)Für jeden Ersatzmonat auf Grund der Erziehung eines Wahl- oder Pflegekindes (Absatz 2, Ziffer 5 und 6) ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ein Beitrag in der Höhe von 22,8% der Beitragsgrundlage zu entrichten. Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist der Betrag nach Paragraph 76 b, Absatz 4, in der am
- Dezember 2014 geltenden Fassung.“ § 669 Abs. 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 125/2017 lautet auszugsweise:Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, lautet auszugsweise: „Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (
- Novelle):„Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, (
- Novelle): §
- …Paragraph 669, …
(3)Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem
- Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden. …“ § 780 ASVG idF BGBl. I 217/2022 lautet auszugsweise:Paragraph 780, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 217 aus 2022, lautet auszugsweise: „Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 217/2022„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 217/2022 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, in Kraft:
- mit
- Jänner 2023 die §§ 18a Abs. 2 und 18b Abs. 1a;
- mit
- Jänner 2023 die Paragraphen 18 a, Absatz 2 und 18 b Absatz eins a,; …“ 3.
- Wie festgestellt, war die Beschwerdeführerin ab 01.09.2021 gemäß § 18a ASVG zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde das Ende der Selbstversicherung per 31.12.2022 ausgesprochen. Dies wurde mit dem Vorliegen des am 01.01.2023 in Kraft getretenen Ausschlussgrundes gemäß § 18a Abs. 2 Z 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 217/
§ 8Abs.
1 Z 2 lit. g ASVG begründet.3.
- Wie festgestellt, war die Beschwerdeführerin ab 01.09.2021 gemäß Paragraph 18 a, ASVG zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde das Ende der Selbstversicherung per 31.12.2022 ausgesprochen. Dies wurde mit dem Vorliegen des am 01.01.2023 in Kraft getretenen Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG begründet. Das Bestehen oder Nichtbestehen der Sozialversicherungspflicht ist hinsichtlich der Sach- und der Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 04.05.1977 [verstärkter Senat], Slg. Nr. 9.315/A). Dieser Grundsatz gilt auch für das Bestehen oder Nichtbestehen der Berechtigung zur Selbstversicherung. Auf den Beschwerdefall ist daher die – zwischen 01.01.2023 und 31.12.2023 in Kraft gewesene – Bestimmung des § 18a Abs. 2 Z 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 217/2022 anzuwenden.Das Bestehen oder Nichtbestehen der Sozialversicherungspflicht ist hinsichtlich der Sach- und der Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 04.05.1977 [verstärkter Senat], Slg. Nr. 9.315/A). Dieser Grundsatz gilt auch für das Bestehen oder Nichtbestehen der Berechtigung zur Selbstversicherung. Auf den Beschwerdefall ist daher die – zwischen 01.01.2023 und 31.12.2023 in Kraft gewesene – Bestimmung des Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, anzuwenden. Aus folgenden Erwägungen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass eine gesetzliche Ermächtigung zur Durchbrechung der Rechtskraft des Bescheides vom 23.06.2022 besteht: Gemäß § 18a Abs. 2 Z 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 217/2022 ist die Selbstversicherung ausgeschlossen für die Zeit des Vorliegens einer Teilpflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c oder g bzw. einer Ersatzzeit nach § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder nach § 227a.Gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, ist die Selbstversicherung ausgeschlossen für die Zeit des Vorliegens einer Teilpflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c oder g bzw. einer Ersatzzeit nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder nach Paragraph 227 a, Nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG sind Personen in der Pensionsversicherung teilversichert, die ihr Kind (§ 227a Abs. 2) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend iSd § 227a Abs. 4 bis 6 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren. Nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG sind Personen in der Pensionsversicherung teilversichert, die ihr Kind (Paragraph 227 a, Absatz 2,) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend iSd Paragraph 227 a, Absatz 4 bis 6 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren. Unbestritten erzieht die Beschwerdeführerin ihren am XXXX geborenen Sohn seit 30.08.2021 (Begründung eines Wohnsitzes in Österreich) bis dato tatsächlich und überwiegend im Inland. Unbestritten erzieht die Beschwerdeführerin ihren am römisch 40 geborenen Sohn seit 30.08.2021 (Begründung eines Wohnsitzes in Österreich) bis dato tatsächlich und überwiegend im Inland. In den Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 217/2022, mit dem der Katalog der Ausschlussgründe stark erweitert wurde, sind zwar keine Ausführungen dazu enthalten, dass auch eine Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG die Selbstversicherung nach § 18a ASVG ausschließen soll; der Gesetzestext ist jedoch eindeutig.In den Gesetzesmaterialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022,, mit dem der Katalog der Ausschlussgründe stark erweitert wurde, sind zwar keine Ausführungen dazu enthalten, dass auch eine Teilversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG die Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG ausschließen soll; der Gesetzestext ist jedoch eindeutig. Daraus folgt, dass durch die Teilpflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG aufgrund der tatsächlichen und überwiegenden Erziehung ihres Sohnes im Inland mit Inkrafttreten des § 18a Abs. 2 Z 3 ASVG idF der Novelle BGBl. I Nr. 217/2022 (vgl. § 780 ASVG) ab 01.01.2023 ein Ausschlussgrund vorlag, weshalb die Beschwerdeführerin grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Selbstversicherung nach § 18a ASVG berechtigt war. Daraus folgt, dass durch die Teilpflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG aufgrund der tatsächlichen und überwiegenden Erziehung ihres Sohnes im Inland mit Inkrafttreten des Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, vergleiche Paragraph 780, ASVG) ab 01.01.2023 ein Ausschlussgrund vorlag, weshalb die Beschwerdeführerin grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG berechtigt war. Gemäß § 18a Abs. 6 ASVG ist der Versicherungsträger angehalten, jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Gemäß Paragraph 18 a, Absatz 6, ASVG ist der Versicherungsträger angehalten, jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Absatz eins, gegeben sind. Den Materialen zur
- ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 609/1987, lässt sich zur jährlichen Überprüfung Folgendes entnehmen (vgl. 42/ME XVII. GP – Ministerialentwurf, S. 59 f.):Den Materialen zur
- ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1987,, lässt sich zur jährlichen Überprüfung Folgendes entnehmen vergleiche 42/ME römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode – Ministerialentwurf, S. 59 f.): „Letztlich ist noch zu erwähnen, daß diese begünstigte Selbstversicherung, wie alle Formen der freiwilligen Versicherungen, von der in Betracht kommenden Pflegeperson zu beantragen ist, die entsprechend auch Beginn und Ende dieser Versicherung frei wählen kann (§ 18 a Abs. 5 und 6 ASVG in der Fassung des Entwurfes). Im Sinne einer leichteren Administrierbarkeit der anzuwendenden Regelung sowie der Vermeidung von Mißbräuchen soll der Versicherte verpflichtet sein, das Erlöschen des Anspruches auf erhöhte Familienbeihilfe dem Pensionsversicherungsträger binnen zwei Wochen anzuzeigen. Diese Bestimmung ist zwar an sich sanktionslos; sollte sich jedoch nachträglich herausstellen (der Versicherungsträger wird nach Ablauf des zweiten Jahres des Bestehens einer Selbstversicherung nach § 18 a ASVG jährlich einmal zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für die Versicherung gegeben sind), daß die Voraussetzungen weggefallen sind, so wird der Versicherungsträger mit rückwirkender Kraft das Ende der Selbstversicherung gemäß § 18a Abs. 6 Z 1 ASVG auszusprechen haben.“ „Letztlich ist noch zu erwähnen, daß diese begünstigte Selbstversicherung, wie alle Formen der freiwilligen Versicherungen, von der in Betracht kommenden Pflegeperson zu beantragen ist, die entsprechend auch Beginn und Ende dieser Versicherung frei wählen kann (Paragraph 18, a Absatz 5 und 6 ASVG in der Fassung des Entwurfes). Im Sinne einer leichteren Administrierbarkeit der anzuwendenden Regelung sowie der Vermeidung von Mißbräuchen soll der Versicherte verpflichtet sein, das Erlöschen des Anspruches auf erhöhte Familienbeihilfe dem Pensionsversicherungsträger binnen zwei Wochen anzuzeigen. Diese Bestimmung ist zwar an sich sanktionslos; sollte sich jedoch nachträglich herausstellen (der Versicherungsträger wird nach Ablauf des zweiten Jahres des Bestehens einer Selbstversicherung nach Paragraph 18, a ASVG jährlich einmal zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für die Versicherung gegeben sind), daß die Voraussetzungen weggefallen sind, so wird der Versicherungsträger mit rückwirkender Kraft das Ende der Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, Absatz 6, Ziffer eins, ASVG auszusprechen haben.“ Die nach § 18a ASVG versicherte Person ist sohin verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen. Eine Sanktion bei Unterlassung wurde zwar bewusst nicht eingeführt; jedoch wurde der Versicherungsträger verpflichtet, das weitere Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 einer jährlichen Überprüfung zu unterziehen (§ 18a Abs. 6 ASVG). Die Ausschlussgründe nach § 18a Abs. 2 ASVG finden in diesem Zusammenhang keine Erwähnung, da § 18a Abs. 6 lediglich auf die Voraussetzungen für die Selbstversicherung (Abs. 1), nicht jedoch auf die Ausschlussgründe (Abs. 2) verweist.Die nach Paragraph 18 a, ASVG versicherte Person ist sohin verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen. Eine Sanktion bei Unterlassung wurde zwar bewusst nicht eingeführt; jedoch wurde der Versicherungsträger verpflichtet, das weitere Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, einer jährlichen Überprüfung zu unterziehen (Paragraph 18 a, Absatz 6, ASVG). Die Ausschlussgründe nach Paragraph 18 a, Absatz 2, ASVG finden in diesem Zusammenhang keine Erwähnung, da Paragraph 18 a, Absatz 6, lediglich auf die Voraussetzungen für die Selbstversicherung (Absatz eins,), nicht jedoch auf die Ausschlussgründe (Absatz 2,) verweist. Unbeschadet dessen lässt sich weder dem Gesetzestext noch den Materialien die Absicht des Gesetzgebers entnehmen, der Behörde das Aufgreifen von Ausschlussgründen nach § 18a Abs. 2 ASVG im Rahmen der jährlichen Überprüfung verwehren zu wollen. Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass die Selbstversicherung nach § 18a ASVG (abgesehen von der Erklärung des Versicherten seines Austritts) entweder durch das Wegfallen einer Voraussetzung oder durch den Eintritt eines Ausschlussgrundes endet (s. auch Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld5
- Kapitel [Stand 01.06.2023, rdb.at]).Unbeschadet dessen lässt sich weder dem Gesetzestext noch den Materialien die Absicht des Gesetzgebers entnehmen, der Behörde das Aufgreifen von Ausschlussgründen nach Paragraph 18 a, Absatz 2, ASVG im Rahmen der jährlichen Überprüfung verwehren zu wollen. Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass die Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG (abgesehen von der Erklärung des Versicherten seines Austritts) entweder durch das Wegfallen einer Voraussetzung oder durch den Eintritt eines Ausschlussgrundes endet (s. auch Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld5
- Kapitel [Stand 01.06.2023, rdb.at]). Die Behörde hat Ausschlussgründe nach § 18a Abs. 2 ASVG sohin im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung aufzugreifen und mit deren Eintritt den Ausschluss der Selbstversicherung auszusprechen, zumal die normierten Ausschlussgründe oft erst während der bestehenden Berechtigung zur Selbstversicherung schlagend werden. Eine Auslegung dahin, dass die Behörde Ausschlussgründe nach § 18a Abs. 2 ASVG nicht im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung aufgreifen dürfte, würde bewirken, dass diese lediglich im Rahmen der Antragstellung (einmalig) geprüft werden dürften. Das nachträgliche Hervorkommen eines Ausschlussgrundes hätte keine Auswirkungen auf die (weitere) Berechtigung zur Selbstversicherung. Dass der Gesetzgeber dies beabsichtigt hat, ist jedoch nicht anzunehmen. Die Behörde hat Ausschlussgründe nach Paragraph 18 a, Absatz 2, ASVG sohin im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung aufzugreifen und mit deren Eintritt den Ausschluss der Selbstversicherung auszusprechen, zumal die normierten Ausschlussgründe oft erst während der bestehenden Berechtigung zur Selbstversicherung schlagend werden. Eine Auslegung dahin, dass die Behörde Ausschlussgründe nach Paragraph 18 a, Absatz 2, ASVG nicht im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung aufgreifen dürfte, würde bewirken, dass diese lediglich im Rahmen der Antragstellung (einmalig) geprüft werden dürften. Das nachträgliche Hervorkommen eines Ausschlussgrundes hätte keine Auswirkungen auf die (weitere) Berechtigung zur Selbstversicherung. Dass der Gesetzgeber dies beabsichtigt hat, ist jedoch nicht anzunehmen. Festzuhalten ist, dass der verfahrensrelevante Ausschlussgrund gemäß § 18a Abs. 2 Z 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 217/
§ 8Abs.
1 Z 2 lit. g ASVG nur von 01.01.2023 bis 31.12.2023 in Kraft stand. § 18a ASVG Abs. 2 Z 3 ASVG wurde durch BGBl. I Nr. 200/2023 per 01.01.2024 aufgehoben. Festzuhalten ist, dass der verfahrensrelevante Ausschlussgrund gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG nur von 01.01.2023 bis 31.12.2023 in Kraft stand. Paragraph 18 a, ASVG Absatz 2, Ziffer 3, ASVG wurde durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023, per 01.01.2024 aufgehoben. Die Beschwerde war daher – in Entsprechung des in der Stellungnahme vom 26.02.2024 gestellten Eventualantrags der Beschwerdeführerin – mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 gemäß § 18a Abs. 2 Z 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 217/
§ 8Abs.
1 Z 2 lit. g ASVG ausgeschlossen ist. Die Beschwerde war daher – in Entsprechung des in der Stellungnahme vom 26.02.2024 gestellten Eventualantrags der Beschwerdeführerin – mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG ausgeschlossen ist. 3.
- Abschließend wird bemerkt, dass in der korrespondierenden Regelung für die Pflege naher Angehöriger nach § 18b ASVG kein dem § 18a Abs. 2 Z 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 217/2022 vergleichbarer Ausschlussgrund vorgesehen ist. Wie bereits ausgeführt, wurde § 18a ASVG Abs. 2 Z 3 ASVG durch BGBl. I Nr. 200/2023 per 01.01.2024 aufgehoben. In den Materialien wurde die Aufhebung des Ausschlussgrundes mit Verweis auf „Gründe des Gleichklangs der beiden Regelungen“ erläutert (vgl. 11408/BR der Beilagen – Bericht des Finanzausschusses, S. 3). Dass der Gesetzgeber beabsichtigt hätte oder gar dazu verpflichtet wäre, die Ausschlussgründe in § 18a ASVG und in § 18b ASVG in jeder Hinsicht identisch zu regeln, ergibt sich daraus jedoch nicht, zumal insoweit auf die rechtspolitische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen zu verweisen ist. Diesbezüglich ist auch auf die weiterhin bestehenden wesentlichen Unterschiede zwischen der Selbstversicherung nach § 18a ASVG und nach § 18b ASVG – etwa mit Blick auf den unterschiedlichen Begünstigtenkreis, die jeweilige Gruppe der gepflegten Personen und die durchschnittliche Pflegedauer, die unterschiedlichen Zugangskriterien hinsichtlich der Intensität der Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege und die zeitliche Begrenzung einer rückwirkenden Anerkennung von Versicherungszeiten – hinzuweisen, weshalb auch die jeweils unterschiedliche Ausgestaltung der Ausschlussgründe auf keine Bedenken stößt.3.
- Abschließend wird bemerkt, dass in der korrespondierenden Regelung für die Pflege naher Angehöriger nach Paragraph 18 b, ASVG kein dem Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, vergleichbarer Ausschlussgrund vorgesehen ist. Wie bereits ausgeführt, wurde Paragraph 18 a, ASVG Absatz 2, Ziffer 3, ASVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023, per 01.01.2024 aufgehoben. In den Materialien wurde die Aufhebung des Ausschlussgrundes mit Verweis auf „Gründe des Gleichklangs der beiden Regelungen“ erläutert vergleiche 11408/BR der Beilagen – Bericht des Finanzausschusses, S. 3). Dass der Gesetzgeber beabsichtigt hätte oder gar dazu verpflichtet wäre, die Ausschlussgründe in Paragraph 18 a, ASVG und in Paragraph 18 b, ASVG in jeder Hinsicht identisch zu regeln, ergibt sich daraus jedoch nicht, zumal insoweit auf die rechtspolitische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen zu verweisen ist. Diesbezüglich ist auch auf die weiterhin bestehenden wesentlichen Unterschiede zwischen der Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG und nach Paragraph 18 b, ASVG – etwa mit Blick auf den unterschiedlichen Begünstigtenkreis, die jeweilige Gruppe der gepflegten Personen und die durchschnittliche Pflegedauer, die unterschiedlichen Zugangskriterien hinsichtlich der Intensität der Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege und die zeitliche Begrenzung einer rückwirkenden Anerkennung von Versicherungszeiten – hinzuweisen, weshalb auch die jeweils unterschiedliche Ausgestaltung der Ausschlussgründe auf keine Bedenken stößt. Zu A) II. Zurückweisung des Antrags auf Kostenersatz:Zu A) römisch zwei. Zurückweisung des Antrags auf Kostenersatz: 3.
- Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahme- oder Verhaltensbeschwerde vor (§§ 35, 53 VwGVG). Das – in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende – AVG (§ 17 VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (§ 74 Abs. 1 AVG). 3.
- Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahme- oder Verhaltensbeschwerde vor (Paragraphen 35, 53, VwGVG). Das – in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende – AVG (Paragraph 17, VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (Paragraph 74, Absatz eins, AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc. (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (§ 74 Abs. 2 AVG), sind aber für die im Beschwerdefall strittige Materie nicht vorhanden. Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc. (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (Paragraph 74, Absatz 2, AVG), sind aber für die im Beschwerdefall strittige Materie nicht vorhanden. Das Kostenersatzbegehren war daher als unzulässig zurückzuweisen. 3.
- Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die – rechtsanwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin verzichtete für den Fall der Stattgabe ihres auf die Befristung des Ausschlussgrundes bis 31.12.2023 gerichteten Eventualbegehrens ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. Stellungnahme vom 27.02.2024). Die belangte Behörde stellte keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung. Die – rechtsanwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin verzichtete für den Fall der Stattgabe ihres auf die Befristung des Ausschlussgrundes bis 31.12.2023 gerichteten Eventualbegehrens ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vergleiche Stellungnahme vom 27.02.2024). Die belangte Behörde stellte keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch von Amts wegen nicht für erforderlich, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage hinreichend geklärt ist und von den Parteien nicht bestritten wurde. Durch die mündliche Erörterung war daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten. Da weder komplexe Rechtsfragen zu lösen waren noch Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. u.a. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100 mHa; 09.05.2018, Ra 2018/03/0046; 21.02.2019, Ra 2019/08/0027).Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch von Amts wegen nicht für erforderlich, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage hinreichend geklärt ist und von den Parteien nicht bestritten wurde. Durch die mündliche Erörterung war daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten. Da weder komplexe Rechtsfragen zu lösen waren noch Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche u.a. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100 mHa; 09.05.2018, Ra 2018/03/0046; 21.02.2019, Ra 2019/08/0027). Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Weder liegt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Novellierung des § 18a ASVG durch BGBl. I Nr. 217/2022 vor, noch erfolgte bislang eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Versicherungsträger bei bescheidmäßig festgestellter Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt ist, im Zuge der gemäß § 18a Abs. 6 ASVG vorzunehmenden jährlichen Überprüfung Ausschlussgründe iSd § 18a Abs. 2 ASVG aufzugreifen und die Selbstversicherung aus diesem Grund zu beenden bzw. auszuschließen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Weder liegt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Novellierung des Paragraph 18 a, ASVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, vor, noch erfolgte bislang eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Versicherungsträger bei bescheidmäßig festgestellter Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt ist, im Zuge der gemäß Paragraph 18 a, Absatz 6, ASVG vorzunehmenden jährlichen Überprüfung Ausschlussgründe iSd Paragraph 18 a, Absatz 2, ASVG aufzugreifen und die Selbstversicherung aus diesem Grund zu beenden bzw. auszuschließen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W238.2284646.1.00