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{'item': 'W255 2290160-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2024 GeschäftszahlW255 2290160-1 Spruch, W255 2290160-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stand im Jahr 1998 erstmals im Bezug von Arbeitslosengeld. Zuletzt stand die BF ab 24.09.2016 im Bezug von Arbeitslosengeld und ab 06.03.2017 – mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld und eine selbstständige Tätigkeit – im Bezug von Notstandshilfe. 1.
  3. Am 31.10.2022 legte die BF dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) eine Erklärung über ihr Brutteinkommen sowie den Umsatz vor, in der sie angab, seit 01.10.2022 selbstständig erwerbstätig zu sein und im Zeitraum von 01.10.2022 bis 31.10.2022 ein Bruttoeinkommen in Höhe von EUR 0,- und einen Umsatz in Höhe von EUR 0,- erzielt zu haben. 1.
  4. Am 31.10.2022 legte die BF dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) eine Erklärung über ihr Brutteinkommen sowie den Umsatz vor, in der sie angab, seit 01.10.2022 selbstständig erwerbstätig zu sein und im Zeitraum von 01.10.2022 bis 31.10.2022 ein Bruttoeinkommen in Höhe von EUR 0,- und einen Umsatz in Höhe von EUR 0,- erzielt zu haben. 1.
  5. Mit Erklärung vom 30.11.2022 gab die BF an, im Zeitraum vom 01.11.2022 bis 30.11.2022 ein Bruttoeinkommen in Höhe von EUR 280,- und einen Umsatz in Höhe von EUR 280,- erzielt zu haben. 1.
  6. Mit Erklärung vom 01.01.2023 gab die BF an, im Zeitraum von 01.12.2022 bis 31.12.2022 ein Bruttoeinkommen in Höhe von EUR 110,- und einen Umsatz in Höhe von EUR 110,- erzielt zu haben. 1.
  7. Mit Schreiben des AMS vom 06.12.2023 wurde die BF darüber informiert, dass gegen sie ein Verfahren zur Rückforderung ihres Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung eingeleitet worden sei. Als Grund für die Einleitung des Verfahrens wurde ausgeführt, dass das AMS aufgrund einer Meldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger festgestellt habe, dass die BF vom 01.10.2022 bis 31.12.2022 pflichtversichert selbstständig erwerbstätig gewesen sei und gleichzeitig Notstandshilfe bezogen habe. Nach derzeitigem Verfahrensstand liege ein unberechtigter Leistungsbezug in der Höhe von EUR 2.997,36 vor, den das AMS von der BF zurückfordern müsse. Die BF wurde über die Möglichkeit einer tätigen Reue informiert und der BF die Möglichkeit eingeräumt, binnen 10 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. 1.
  8. Die BF übermittelte dem AMS am 13.12.2023 eine Stellungnahme, in der sie zusammengefasst darlegte, dass sie lediglich bis 30.09.2022 selbstständig erwerbstätig gewesen sei und sich aufgrund ihrer ständigen, existenzbedrohenden Krankenstände arbeitslos gemeldet habe. Die Meldung an das Finanzamt habe sie demnach für Jänner bis September 2022 getätigt. Ab 01.10.2022 sei sie beim AMS gemeldet und natürlich nicht mehr selbstständig tätig gewesen. 1.
  9. Am 19.12.2023 brachte die BF ein das unter Punkt 1.
  10. genannte ergänzendes Schreiben ein und führte an, dass sie von Oktober bis Dezember 2022 minimale Beträge angeführt habe, die sie für die Zeit davor erhalten habe. Sie hoffe auf Rücksichtnahme auf die speziellen Umstände und gab an, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass dies eine Auswirkung auf die Verdienstgrenze des ganzen Jahres haben würde. 1.
  11. Mit Bescheid des AMS vom 25.01.2024, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der Bezug der von der BF im Zeitraum von 01.10.2022 bis 31.12.2022 empfangenen Notstandshilfe widerrufen und die BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.541,92 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS, dass die BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 01.10.2022 bis 31.12.2022 zu Unrecht bezogen habe, da sie aus ihrer selbstständigen Tätigkeit ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. 1.
  12. Mit Bescheid des AMS vom 25.01.2024, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Bezug der von der BF im Zeitraum von 01.10.2022 bis 31.12.2022 empfangenen Notstandshilfe widerrufen und die BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.541,92 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS, dass die BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 01.10.2022 bis 31.12.2022 zu Unrecht bezogen habe, da sie aus ihrer selbstständigen Tätigkeit ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. 1.
  13. Am 29.01.2023 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  14. genannten Bescheid des AMS ein und führte zusammengefasst aus, dass sie sich am 01.10.2022 arbeitslos gemeldet habe, da sie ihre Selbstständigkeit als Einzelunternehmerin mit 30.09.2022 aus gesundheitlichen Gründen beenden habe müssen. Sie sei nicht gefragt worden, wie viel an Gewinn und Umsatz sie von 01.01.2022 bis 30.09.2022 erwirtschaftet habe. Sie sei lediglich angewiesen worden, im Falle eines geringfügigen Zuverdiensts eine Bruttoerklärung ab 01.10.2022 zu übermitteln, was sie für die Monate Oktober, November und Dezember 2022 getan habe. Sie sei nicht in der Lage, die EUR 1.541,92 zurückzuzahlen. Der Betrag werde zu Unrecht zurückgefordert, denn sie hätte informiert werden müssen, dass sie zum Zeitpunkt der Meldung am 01.10.2022 über der Geringfügigkeitsgrenze aus ihrer selbstständigen Tätigkeit gelegen sei, da, wie ihr erst im Jänner 2024 erklärt worden sei, das ganze Jahr herangezogen werde. 1.
  15. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 13.03.2024, GZ: WF 2024-0566-3-001891, wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 25.01.2024, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass gemäß § 12 Abs. 6 lit. c iVm. § 36a Abs. 5 und Abs. 7 AlVG das Vorliegen der Arbeitslosigkeit einer nachträglichen Beurteilung anhand des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr zu unterziehen sei. Als monatliches Einkommen bei durchgehender Erwerbstätigkeit gelte ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbstständiger Tätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbstständige Erwerbstätigkeit vorlag. Konkret seien daher die im Einkommenssteuerbescheid 2022 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 6.119,02 heranzuziehen. Aufgeteilt auf die Monate, in denen die BF eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe, ergebe sich daraus ein monatliches Einkommen von EUR 509,92, welches die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2022 von EUR 485,85 übersteige. Arbeitslosigkeit sei daher nicht gegeben, weshalb der Leistungsbezug für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu widerrufen gewesen sei. Die Bestimmung des § 25 Abs. 1
  16. Satz AlVG sehe einen verschuldensunabhängigen Rückforderungstatbestand vor. Da der Rückforderungsbetrag niedriger sei als die erhaltene Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ist lediglich dieser Betrag zurückzuerstatten. 1.
  17. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 13.03.2024, GZ: WF 2024-0566-3-001891, wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 25.01.2024, VN: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 36 a, Absatz 5 und Absatz 7, AlVG das Vorliegen der Arbeitslosigkeit einer nachträglichen Beurteilung anhand des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr zu unterziehen sei. Als monatliches Einkommen bei durchgehender Erwerbstätigkeit gelte ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbstständiger Tätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbstständige Erwerbstätigkeit vorlag. Konkret seien daher die im Einkommenssteuerbescheid 2022 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 6.119,02 heranzuziehen. Aufgeteilt auf die Monate, in denen die BF eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe, ergebe sich daraus ein monatliches Einkommen von EUR 509,92, welches die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2022 von EUR 485,85 übersteige. Arbeitslosigkeit sei daher nicht gegeben, weshalb der Leistungsbezug für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu widerrufen gewesen sei. Die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins,
  18. Satz AlVG sehe einen verschuldensunabhängigen Rückforderungstatbestand vor. Da der Rückforderungsbetrag niedriger sei als die erhaltene Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ist lediglich dieser Betrag zurückzuerstatten. 1.
  19. Am 30.03.2024 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  20. Am 10.04.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  21. Am 24.04.2024 wurde der Österreichischen Post AG eine Anfrage betreffend die Zustellung der unter Punkt 1.
  22. genannten Beschwerdevorentscheidung übermittelt. 1.
  23. Am 30.04.2024 langte eine Anfragebeantwortung der Österreichischen Post AG beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  24. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  25. Feststellungen 2.1.
  26. Die BF ist am XXXX geboren und seit 12.08.2022 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.
  27. Die BF ist am römisch 40 geboren und seit 12.08.2022 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.
  28. Die BF stand erstmalig ab 11.05.1998 im Bezug von Arbeitslosengeld. Zuletzt bezog sie mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld ab 24.09.2016 Arbeitslosengeld und ab 06.03.2017, wiederum mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld und selbstständige Erwerbstätigkeit, Notstandshilfe. Im Zeitraum 01.10.2022 bis 31.12.2022 bezog sie Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 1.541,
  29. 2.1.
  30. Die BF war von 01.01.2022 bis 31.12.2022 durchgehend selbstständig erwerbstätig und erzielte in diesem Zeitraum ein Einkommen in Höhe von EUR 6.119,
  31. 2.1.
  32. Mit Bescheid des AMS vom 25.01.2024, VN: XXXX , wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.10.2022 bis 31.12.2022 gemäß § 38 iVm. § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und die BF gemäß § 38 iVm. § 25 Abs. 2 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet. 2.1.
  33. Mit Bescheid des AMS vom 25.01.2024, VN: römisch 40 , wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.10.2022 bis 31.12.2022 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und die BF gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 2, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet. 2.1.
  34. Die BF brachte gegen den unter Punkt 2.1.
  35. genannten Bescheid am 29.01.2024 fristgerecht Beschwerde ein. 2.1.
  36. Der unter Punkt 2.1.
  37. genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 13.03.2024, GZ: WF 2024-0566-3-001891, bestätigt und der BF am 15.03.2024 per RSb-Brief zugestellt. 2.1.
  38. Gegen die unter Punkt 2.1.
  39. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte die BF am 30.03.2024 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
  40. Beweiswürdigung 2.2.
  41. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
  42. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld sowie der selbstständigen Erwerbstätigkeit der BF (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
  43. Die Feststellungen zu der selbstständigen Erwerbstätigkeit der BF von 01.10.2022 bis 31.12.2022 sowie der Höhe des in diesem Zeitraum erzielten Einkommens (Punkt 2.1.3.) gründen sich auf den vorliegenden Einkommenssteuerbescheid vom 29.09.2023, welcher im Verwaltungsakt einliegt, sowie der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, aus denen hervorgeht, dass die BF für das gesamte Jahr 2022 (Jänner bis Dezember) selbstständig erwerbstätig war. Zudem meldete die BF dem AMS selbst bei der Antragstellung, dass sie eine selbstständige Tätigkeit ausübe und legte für den verfahrensrelevanten Zeitraum (Oktober, November und Dezember 2022) auch Erklärungen über ihr Bruttoeinkommen und ihren Umsatz vor, die ebenfalls im Akt einliegen. Hinsichtlich des Vorbringens der BF, in den Monaten Oktober, November und Dezember 2022 lediglich einen geringfügigen Zuverdienst erzielt zu haben, ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. 2.2.
  44. Die Feststellung betreffend den ergangenen Bescheid des AMS vom 25.01.2024 (Punkt 2.1.4.) bzw. die Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.6.) sowie die Beschwerde der BF gegen diesen Bescheid (Punkt 2.1.5.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
  45. Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.6.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist unstrittig. 2.2.
  46. Dass die BF fristgerecht einen Vorlageantrag (Punkt 2.1.7.) einbrachte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie der Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts an die Österreichische Post AG vom 24.04.
  47. Die Österreichische Post AG bestätigte dem Bundesverwaltungsgericht am 30.04.2024, dass der Beginn der Abholfrist fälschlicherweise mit 14.03.2024 auf dem RSb-Rückschein vermerkt wurde, der tatsächliche Beginn der Abholfrist jedoch der 15.03.2024 war. Die Angaben der Österreichischen Post AG sind glaubhaft und nachvollziehbar, weswegen das Bundesverwaltungsgericht von einem Beginn der Abholfrist am 15.03.2024 ausgeht. Diesbezüglich ist auch auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. 2.
  48. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde 2.3.
  49. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist; […]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch, […]
  1. c)wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt; […]
  2. c)wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; […] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […] Einkommen § 36a.
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen. […]Paragraph 36 a,
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen. […]
(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen: 1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise; […]
(7)Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 2.3.
  2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: 2.3.2.
  3. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt (vgl. VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236). 2.3.2.
  4. Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt vergleiche VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236). 2.3.2.
  5. Die Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2022 gemäß § 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. I Nr. 15/2022 bzw. der für das Jahr 2022 geltenden Verordnung, BGBl. II Nr. 590/2021, EUR 485,85.2.3.2.
  6. Die Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2022 gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022, bzw. der für das Jahr 2022 geltenden Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021,, EUR 485,
  7. 2.3.2.
  8. Gemäß § 12 Abs. 6 lit. c AlVG iVm. § 36a Abs. 7 AlVG ist eine Person dann arbeitslos, wenn sie auf andere Art selbstständig erwerbstätig ist bzw. selbstständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a Abs. 7 AlVG erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurde, noch 11,1 vH des Umsatzes die in § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beiträge übersteigt. Als monatliches Einkommen gilt gemäß § 36a Abs. 7 AlVG bei durchgehender Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbstständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbstständige Erwerbstätigkeit vorlag. 2.3.2.
  9. Gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG in Verbindung mit Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG ist eine Person dann arbeitslos, wenn sie auf andere Art selbstständig erwerbstätig ist bzw. selbstständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurde, noch 11,1 vH des Umsatzes die in Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beiträge übersteigt. Als monatliches Einkommen gilt gemäß Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG bei durchgehender Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbstständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbstständige Erwerbstätigkeit vorlag. 2.3.2.
  10. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, bezog die BF von 01.01.2022 bis 31.12.2022 Einkünfte aus Gewerbetrieb in Höhe von EUR 6.119,
  11. Sie war sohin das gesamte Jahr 2022 durchgehend selbstständig erwerbstätig und ist demzufolge als monatliches Einkommen ein Zwölftel des Jahreseinkommens heranzuziehen. Sohin ergibt sich ein Betrag in Höhe von EUR 509,92 als monatliches Einkommen der BF. Dieser übersteigt die in § 5 Abs. 2 ASVG normierte Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2022 (EUR 485,85). 2.3.2.
  12. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, bezog die BF von 01.01.2022 bis 31.12.2022 Einkünfte aus Gewerbetrieb in Höhe von EUR 6.119,
  13. Sie war sohin das gesamte Jahr 2022 durchgehend selbstständig erwerbstätig und ist demzufolge als monatliches Einkommen ein Zwölftel des Jahreseinkommens heranzuziehen. Sohin ergibt sich ein Betrag in Höhe von EUR 509,92 als monatliches Einkommen der BF. Dieser übersteigt die in Paragraph 5, Absatz 2, ASVG normierte Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2022 (EUR 485,85). 2.3.2.
  14. Die BF war daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG und erfüllte die Voraussetzung für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht. Sohin war die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen. 2.3.2.
  15. Die BF war daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, AlVG und erfüllte die Voraussetzung für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht. Sohin war die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. 2.3.2.
  16. Gemäß § 25 Abs. 1
  17. Satz AlVG ist der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. 2.3.2.
  18. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins,
  19. Satz AlVG ist der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. 2.3.2.
  20. Durch den dem AMS nachträglich vorliegenden Einkommensteuerbescheid ergibt sich ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze und daraus, dass die Zuerkennung der Leistung nicht gebührte. Der Rückforderungsbeitrag ist demnach in Anwendung des § 25 Abs. 1
  21. Satz AlVG auf das erzielte Einkommen zu reduzieren. Daraus ergibt sich für die im Zeitraum von 01.10.2022 bis 31.12.2022 empfangene Notstandshilfe ein Rückforderungsbetrag von EUR 1.541,
  22. Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zu Recht die Zuerkennung der Notstandshilfe widerrufen und die BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung verpflichtet.2.3.2.
  23. Durch den dem AMS nachträglich vorliegenden Einkommensteuerbescheid ergibt sich ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze und daraus, dass die Zuerkennung der Leistung nicht gebührte. Der Rückforderungsbeitrag ist demnach in Anwendung des Paragraph 25, Absatz eins,
  24. Satz AlVG auf das erzielte Einkommen zu reduzieren. Daraus ergibt sich für die im Zeitraum von 01.10.2022 bis 31.12.2022 empfangene Notstandshilfe ein Rückforderungsbetrag von EUR 1.541,
  25. Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zu Recht die Zuerkennung der Notstandshilfe widerrufen und die BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung verpflichtet. 2.3.2.
  26. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrags ist festzuhalten, dass das Zustellorgan auf dem RSb-Rückschein irrtümlicherweise den 14.03.2024 als Beginn der Abholfrist vermerkte. Tatsächlich wurde das Dokument erst ab 15.03.2024 zur Abholung bereitgehalten. Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz (ZustG) gilt die Beschwerdevorentscheidung daher mit diesem Tag (15.03.2024) als zugestellt. Die Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages beträgt gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung und würde daher gemäß § 32 Abs. 2 AVG am 29.03.2024 enden. Da dieser Tag der Karfreitag war, ist in Anwendung des § 33 Abs. 2 AVG der nächste Tag, der nicht einer der in § 33 Abs. 2 AVG vorgenannten Tage ist, der als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages endete daher gegenständlich am Dienstag, 02.04.2024, und ist der Vorlageantrag daher rechtzeitig eingebracht. 2.3.2.
  27. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrags ist festzuhalten, dass das Zustellorgan auf dem RSb-Rückschein irrtümlicherweise den 14.03.2024 als Beginn der Abholfrist vermerkte. Tatsächlich wurde das Dokument erst ab 15.03.2024 zur Abholung bereitgehalten. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz (ZustG) gilt die Beschwerdevorentscheidung daher mit diesem Tag (15.03.2024) als zugestellt. Die Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages beträgt gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung und würde daher gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG am 29.03.2024 enden. Da dieser Tag der Karfreitag war, ist in Anwendung des Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Tag, der nicht einer der in Paragraph 33, Absatz 2, AVG vorgenannten Tage ist, der als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages endete daher gegenständlich am Dienstag, 02.04.2024, und ist der Vorlageantrag daher rechtzeitig eingebracht. 2.3.2.
  28. Die Beschwerde gegen den Bescheid (idF der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen. 2.3.2.
  29. Die Beschwerde gegen den Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen. 2.3.
  30. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Seitens des BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Seitens des BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W255.2290160.1.00

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