RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2024 GeschäftszahlW265 2280668-1 Spruch, W265 2280668-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 29.06.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 29.06.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer ist seit 21.01.2019 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 80 von Hundert (in der Folge v.H.) und eines Parkausweises nach § 29b StVO.
- Der Beschwerdeführer ist seit 21.01.2019 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 80 von Hundert (in der Folge v.H.) und eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO.
- Am 11.08.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
- Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.11.2022 erstatteten Gutachten vom 17.12.2022 (vidiert am 22.12.2022) stellte die medizinische Sachverständige die Funktionseinschränkungen „Zustand nach Doppellungentransplantation 15.1.2020 bei fortgeschrittener Lungenfibrose, Position 06.02.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 60 %, Insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Position 09.02.02 der Anlage der EVO, GdB 30 % und einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. fest. Das Leiden 1 werde durch Leiden 2 bei fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht. Weiters stellte die Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht mehr vorlägen. Von Seiten des Bewegungsapparates bestünden keine erheblichen Einschränkungen, eine kurze Wegstrecke könne zurückgelegt werden, Niveauunterschiede könnten überwunden werden. Bei Zustand nach Doppellungentransplantation 2020 bestehe eine gute Transplantation ohne Hinweis auf Abstoßungsreaktion, es sei eine ausreichende körperliche Belastbarkeit gegeben, um eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, somit sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar.
- Am 26.01.2023 leitete die belangte Behörde ein amtswegiges Neufestsetzungsverfahren betreffend den Behindertenpass aufgrund des objektiven veränderten Gesundheitszustandes ein. Mit Schreiben vom 21.03.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten und räumt ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
- Der Beschwerdeführer machte mit einem Schreiben vom 29.03.2023 (einlangend) von diesem Recht Gebrauch und führte aus, er freue sich, dass ihm nach der Transplantation wieder vieles möglich sei und dass seine Einstufung von 80 v.H. auf 60 v.H. neu festgestellt worden sei. Jedoch sei von einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Innere Medizin zu verlangen, dass nicht nur die körperlichen Fähigkeiten in eine Beweisaufnahme einfließen. Ferner sollte, insbesondere nach den Coronajahren, explizit Berücksichtigung finden, dass das Immunsystem bei Lungentransplantationen durch die Einnahme von Medikamente ein Leben lang geschwächt werde. Nach seinem Verständnis treffe der Punkt der taxativen Aufzählung des Sozialministeriums, nämlich eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems auf jeden Fall zu. Sollte ein Lungentransplantierter auf die Immunsuppressiva, welche der Transplantierte ein Leben lang einnehmen müsse, verzichten, würde sich der Gesundheitszustand rapide verschlechtern und möglicherweise einen katastrophalen Ausgang herbeiführen.
- Die belangte Behörde ersuchte die befasste Sachverständigen um eine ergänzende Stellungnahme, welche diese am 02.05.2023 abgab. Darin führte sie aus, dass nach Lungentransplantation eine gute Transplantatfunktion ohne Hinweis auf Abstoßungsreaktion bestehe. Unter immunsuppressiver Erhaltungstherapie zur Verhinderung einer Transplantatabstoßung seien normale Alltagskontakte bzw. übliche Expositionen im öffentlichen Raum möglich, die Gleichsetzung mit einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems sei nicht gegeben. Gesamtgesehen ergebe sich somit keine Änderung zum gegenständlichen Gutachten, die Streichen der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ bleibe aufrecht.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.05.2023 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass vom Amts wegen der Grad der Behinderung mit 60 % neu festgesetzt werde. Es sei daher ein neuer Behindertenpass auszustellen. Die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen lägen vor: „Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.05.2023 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass vom Amts wegen der Grad der Behinderung mit 60 % neu festgesetzt werde. Es sei daher ein neuer Behindertenpass auszustellen. Die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen lägen vor: „Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt.
- Mit Begleitschreiben vom 08.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer der neue Behindertenpass in Scheckkartenformat übermittelt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.06.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht mehr vorlägen. Die Zusatzeintragung in dem Behindertenpass sei daher zu entfernen. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme in Kopie an.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.06.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG ab, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht mehr vorlägen. Die Zusatzeintragung in dem Behindertenpass sei daher zu entfernen. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme in Kopie an.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin verwies der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 29.03.2023 und führte ergänzend aus, dass er nach wie vor durch diesen Bescheid in seinen Rechten auf Gleichheit aufgrund seiner Grunderkrankung, der Lungentransplantation und der Tatsache, dass er aus diesen Gründen sein restliches Leben lang das körpereigene Immunsystem mittels Immunsuppressive unterdrücken müsse, benachteiligt werde.
- Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.11.2023 vor, wo dieser am 20.11.2023 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.11.2023 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers: Anamnese: Siehe VGA (Aktengutachten) 02/2019 - 80% GdB bei interstitieller Lungenerkrankung - Fibrose (70%), obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom (20%) und DM (20%) interkurrent:Siehe VGA (Aktengutachten) 02 aus 2019, - 80% GdB bei interstitieller Lungenerkrankung - Fibrose (70%), obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom (20%) und DM (20%) interkurrent: - 4/2019 Beginn mit Insulintherapie bei seit 2006 bekanntem DM- 4 aus 2019, Beginn mit Insulintherapie bei seit 2006 bekanntem DM - Doppellungentransplantation XXXX Wien am 15.1.2020 - AHV in XXXX - Doppellungentransplantation römisch 40 Wien am 15.1.2020 - AHV in römisch 40 Derzeitige Beschwerden: "Die Belastbarkeit ist zwar nicht mehr ganz so wie früher, aber insgesamt bin ich zufrieden. Seit der Transplantation habe ich immer so ein Kältegefühl. Das CPAP Gerät brauche ich jetzt nicht mehr, ich habe viel Gewicht abgenommen, vor der Operation gewollt 25kg, nach der Operation nochmals ca. 10kg, davon habe ich zwar schon wieder was zugenommen, aber insgesamt ist es deutlich weniger als mein früheres Gewicht. Fallweise habe ich Kreuzschmerzen. Vor ca. 5 Wochen hatte ich eine Lungenentzündung, aber das ist wieder ok." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Envarsus 2,5mg-0-0, Cellcept 500mg-0-500mg, Aprednisolon 5mg 1-0-0, Lidaprim/Eusaprim 1/2-0-0 3x wöchentl., Pantoloc 40mg 1-0-0, Maxi Kalz Vit. D3/400IE 1-0-0, Mg.Verla 1-0-1, Tresiba 26IE, Novorapid nach BZ, Ozempic 1x wöchentl., Metformin 500mg 1/2-0-0, Sortis 20mg 0-0-1, Oleovit D3 30gtt wöchentl. Sozialanamnese: verh., 2 erw. Kinder, lebt in EH, Polizeibeamter, war ab 10/2018 im Krankenstand, seit 1.7.2021 ist er wieder berufstätig, aber nur mehr im Innendienst, geht 2x wöchentlich golfen (6-8km)verh., 2 erw. Kinder, lebt in EH, Polizeibeamter, war ab 10 aus 2018, im Krankenstand, seit 1.7.2021 ist er wieder berufstätig, aber nur mehr im Innendienst, geht 2x wöchentlich golfen (6-8km) Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Aus dem Ambulanzbericht XXXX Wien, 3.11.2022 - Lufu stabil in FEV1, MEF red., noch vermehrt Sekret (FEV1 3,07l/79,33%, MEF 50 3,82/75,89%, TLC 6,41/94,55%). ), C/P oB., CRP neg., Krea 1,32 mg/dlAus dem Ambulanzbericht römisch 40 Wien, 3.11.2022 - Lufu stabil in FEV1, MEF red., noch vermehrt Sekret (FEV1 3,07l/79,33%, MEF 50 3,82/75,89%, TLC 6,41/94,55%). ), C/P oB., CRP neg., Krea 1,32 mg/dl Aus dem Diabetesambulanzbericht LK XXXX 25.7.2022 - Verlaufskontrolle, letzter Hba1c vom 21.7.2022 7,0%, Krea 1,4Aus dem Diabetesambulanzbericht LK römisch 40 25.7.2022 - Verlaufskontrolle, letzter Hba1c vom 21.7.2022 7,0%, Krea 1,4 Aus dem Ambulanzbericht XXXX Wien, 24.2.2020 - Lufu idem (FEV1 2,9l/75%, MEF 50 4,1/80%), Rö. oB., Krea besser, dzt. 1,6 CRP sinkendAus dem Ambulanzbericht römisch 40 Wien, 24.2.2020 - Lufu idem (FEV1 2,9l/75%, MEF 50 4,1/80%), Rö. oB., Krea besser, dzt. 1,6 CRP sinkend Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: übergewichtig Größe: 178,00 cm Gewicht: 94,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: blande, querverlaufende Narbe submammär Cor: Herztöne rein, regelmäßig, mittellaut, normofrequent Pulmo: Dämpfung rechts basal, sonst normaler Klopfschall, reines VA Abdomen: kein Druckschmerz, keine Resistenzen, Leber am Ribo, Milz nicht tastbar, Nierenlager nicht dolent HWS: KJA: 2 cm Rotation und Seitneigung altersentsprechend BWS: im Lot LWS: FBA: 0 cm OE: Schultergelenke: altersentsprechend Nacken-Kreuzgriff durchführbar Ellbogengelenke: bds. altersentsprechend Hand/Fingergelenken: altersentsprechend, Faustschluß bds. durchführbar UE: Sitzen mit 90° flektierter Hüfte und Knie möglich Hüften: bds. altersentsprechend Knie: bds. altersentsprechend Sprunggelenke bds. altersentsprechend Fußpulse: tastbar Venen: unauff. Ödeme: keine Gesamtmobilität - Gangbild: AS kommt als Selbstfahrer mit dem PKW zur Untersuchung, freies Gangbild, gute Belastbarkeit beider Beine, benötigt keine Gehbehelfe, Zehenspitzen-und Fersengang sowie Einbeinstand bds. durchführbar, selbständiges An-und Auskleiden möglich, problemloser Transfer auf die Untersuchungsliege. Status Psychicus: AS in allen Ebenen orientiert, gut kontakt-und auskunftsfähig, Stimmung ausgeglichen, Gedankenductus klar, logisch, Affekt stabil Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Zustand nach Doppellungentransplantation 15.1.2020 bei fortgeschrittener Lungenfibrose - Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Von Seiten des Bewegungsapparates bestehen keine erheblichen Einschränkungen, eine kurze Wegstrecke kann zurückgelegt, Niveauunterschiede überwunden werden. Bei Zustand nach Doppellungentransplantation 2020 besteht eine gute Transplantatfunktion ohne Hinweis auf Abstoßungsreaktion, es ist eine ausreichende körperliche Belastbarkeit gegeben, um eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, somit ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Es liegt keine maßgebende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, durch welche eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen wäre.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Das von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.12.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.11.2022 ist schlüssig und nachvollziehbar, dieses weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Im Sachverständigengutachten vom 17.02.2019 stellte die medizinische Sachverständige u.a. die Funktionseinschränkung „Interstitielle Lungenerkrankung – Fibrose, Position 06.07.03 der EVO, GdB 70 % fest und führte zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus, dass aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit bei interstitieller Lungenerkrankung mit Notwendigkeit einer Sauerstofftherapie unter Belastung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kommt die medizinische Sachverständige nunmehr nach einer eingehenden Untersuchung des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass im Vergleich zum Gutachten vom Februar 2019, welches von der belangten Behörde in einem Behindertenpassverfahren eingeholt wurde, dass bei Zustand nach Doppellungenfunktion 2020 eine gute Transplantatfunktion ohne Hinweis auf Abstoßungsreaktion besteht und eine ausreichende körperliche Belastbarkeit gegeben ist, um eine kurze Wegstrecke zurücklegen zu können. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass er aufgrund der Grunderkrankung und der Lungentransplantation ein Leben lang Medikamente einnehmen müsse, wodurch sein Immunsystem geschwächt sei, weshalb in seinem Fall eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliege, ist festzuhalten, dass unter immunsuppressiver Erhaltungstherapie zur Verhinderung einer Transplantatabstoßung normale Alltagskontakte bzw. übliche Expositionen im öffentlichen Raum möglich sind. Die Sachverständige hielt in diesem Zusammenhang weiters fest, dass die Gleichsetzung mit einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems nicht gegeben ist. Dies bedeutet, dass aktuell keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt, sodass im Vergleich zu dem Vorverfahren diesbezüglich eine maßgebliche Verbesserung dieses Leidenszustandes eingetreten ist und die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr vorliegt. Maßgebliche Einschränkungen der Mobilität bestehen beim Beschwerdeführer nicht, weswegen die entsprechenden Feststellungen getroffen werden. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist somit selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist gewährleistet. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten und oben zitierten Sachverständigengutachtens, welches auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht und wird dieses Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache: Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2023 die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 185/2022 (in der Folge kurz BBG) nicht mehr vorliegen. Die Zusatzeintragung in dem Behindertenpass ist daher zu entfernen. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2023 die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022, (in der Folge kurz BBG) nicht mehr vorliegen. Die Zusatzeintragung in dem Behindertenpass ist daher zu entfernen. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. § 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 ….
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- …….
- ……
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.vorliegen.,
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“ In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):"Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): … Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. … Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden. … Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. … Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. …“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurden in dem eingeholten Sachverständigengutachten nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nach wie vor vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurden in dem eingeholten Sachverständigengutachten nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nach wie vor vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Die ursprünglich vorhandene eingeschränkte Belastbarkeit bei interstitieller Lungenerkrankung mit Notwendigkeit einer Sauerstofftherapie besteht aufgrund einer im Jänner 2020 erfolgten Doppellungentransplantation mit zufriedenstellender Transplantatfunktion ohne Hinweis auf Abstoßungsreaktion, welche zu einer deutlichen Besserung geführt hat, nicht mehr. Die Gleichsetzung mit einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems ist nicht gegeben. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinischen Sachverständigengutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung beruht, und der ergänzenden Stellungnahme vom 02.05.2023, worin die Fachärztin für Innere Medizin auf alle Einwände in der Stellungnahme des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht. Der Beschwerdeführer ist diesen schlüssigen Ausführungen seitens der Sachverständigen nicht substantiiert entgegengetreten. Das Ermittlungsverfahren ergab, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis darüber erbracht hat, dass von ihm bereits alle notwendigen Therapieoptionen ausgeschöpft wurden, und es zu keiner Verbesserung ihrer Leidens- und insbesondere Schmerzzustände gekommen ist. Selbst die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vermag an diesem Umstand nichts zu ändern, zumal im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Neuerungsbeschränkung gilt. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinischen Sachverständigengutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung beruht, und der ergänzenden Stellungnahme vom 02.05.2023, worin die Fachärztin für Innere Medizin auf alle Einwände in der Stellungnahme des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht. Der Beschwerdeführer ist diesen schlüssigen Ausführungen seitens der Sachverständigen nicht substantiiert entgegengetreten. Das Ermittlungsverfahren ergab, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis darüber erbracht hat, dass von ihm bereits alle notwendigen Therapieoptionen ausgeschöpft wurden, und es zu keiner Verbesserung ihrer Leidens- und insbesondere Schmerzzustände gekommen ist. Selbst die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vermag an diesem Umstand nichts zu ändern, zumal im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Neuerungsbeschränkung gilt. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W265.2280668.1.00