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{'item': 'W265 2286927-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2024 GeschäftszahlW265 2286927-1 Spruch, W265 2286927-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.12.2023 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag legte er medizinische Unterlagen bei.
  2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie ein. In dem aufgrund der Aktenlage erstatteten Gutachten vom 28.12.2023 (vidiert am 29.12.2023) stellte die medizinische Sachverständige bei dem Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Cauda equina-Läsion“, Position 04.03.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 50 %,“, und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert (v.H.) fest.
  3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 29.12.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
  4. Mit Schreiben vom 02.02.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass laut Ergebnis des medizinischen Begutachtungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt worden sei. Der Behindertenpass in Scheckkartenformat werde ihm in den nächsten Tagen übermittelt werden. Der Behindertenpass werde mit 31.03.2026 befristet, weil nach diesem Zeitpunkt eine Überprüfung seines Gesundheitszustandes erforderlich sei. Mit dem Schreiben vom 02.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten 28.12.2023 (vidiert am 29.12.2023) übermittelt.
  5. Mit Begleitschreiben vom 09.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer der befristete Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v. H. übermittelt.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin brachte er vor, dass er mit dem Grad der Behinderung nicht einverstanden sei, da ihm mindestens ein Grad der Behinderung in der Höhe von 80 % zustehe. Die Ärztin habe weder seine Skoliose noch die Schrauben und Fixierungen in seiner Wirbelsäule berücksichtigt. Weiters habe er Gallen- und Nierensteine, weshalb es monatlich zu Entzündungen komme. Er könne weder seinen Urin noch Stuhl halten. Er könne nicht mehr als 50 m gehen bzw. 5 Minuten stehen. Er benötige einen Parkausweis.
  7. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.02.2024 vor, wo dieser am 21.02.2024 einlangte.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.02.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer iranischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
  9. Mit Eingabe vom 12.03.2024 brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung im Beschwerdeverfahren eine ergänzende Stellungnahme ein und legte mehrere medizinische Befunde, den Zeitraum Februar bis März 2024 betreffend, vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Dem Beschwerdeführer wurde am 09.02.2024 der gegenständliche Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v. H. ausgestellt. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: „Zur Einschätzung wurden die unten angeführten Befunde herangezogen: Prof. Dr. XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie, 20.11.2023 Prof. Dr. römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie, 20.11.2023 Anamnestisch: Oer Pat. hatte einen Autounfall vor ca. 15 Jahren in Persien, bei dem es zu einer schweren Verletzung der LWS kam. Laut Angabe des Pat. wurden T11 und T12 sowie L1/2 verletzt. Diese Verletzung wurde in Persien operiert. Für ca 1 Jahr bestand laut Angabe ein Cauda- Syndrom. Nach diesem Jahr kam es für 1 Jahr zu einer weiteren Besserung. Klinisch: Muskelstatus: OSCH: wirken relativ kräftig, Adduktion bds. sehr gut, Hüftabduktion bds. schwach (etwa 3-4), Hüftbeugung intakt. Kniebeugung ß. (1-2), re praktisch nicht möglich, Kniestreckung intakt, auch keine Atrophie der M quadrizepites. PSR bds. lebhaft. USCH: in der Ansicht gute Behaarung, keine trophische Störung, der Ii. Tib.ant wirkt etwas voluminöser als re, beide Waden etwas atroph, auch hier re. etwas deutlicher als li.USCH: in der Ansicht gute Behaarung, keine trophische Störung, der römisch eins i. Tib.ant wirkt etwas voluminöser als re, beide Waden etwas atroph, auch hier re. etwas deutlicher als li. Am Fuß ist der M.ext digit.brevis nicht sichtbar, sowohl re. als auch li.. die Fußform ist eher verflacht, wobei das Fußgewölbe auf der li. Seite flacher als re. ist. Fußmotorik: Extension re. 3-
  11. li. 4, Großzehenextension re. 0, li. sakkadierende Bewegungen jedoch Dorsalextension möglich. Plantarbewegung bds. nicht möglich, Supination re etwa 3-4, li. 1? Zehenspreizen bds nicht möglich, Plantarflexion der Zehen bds. nicht möglich ASR bds. fehlend Tonus: Muskeltonus schlaff Sensibilität: am Bauch unterhalb des Nabels gestört. Sensibilitätsstörungen im Bereich des Genitales und im Bereich des Anus (Stuhlkontrolle laut Angabe nicht möglich) Sensibilitätsstörung an der Vorderseite der Oberschenkel, jedoch im Bereich des Obturatorius und des distalen Abschnittes der Femorales oberhalb des Knies sei das Gefühl erhalten. Lateraler OSCH bds gefühlsgestört, Rückseite der OSCH ebenso gefühllos. USCH: Tibiakante wird verspürt, lateraler USCH wird vermindert gespürt, mediale Wade wird verspürt, medialer Malleolus ohne Gefühl, Fußrücken nicht verspürt, ebenso die Sohlen. Gang: beim Gehen richtet sich der Pat. selbständig auf, kann gehen, ist jedoch durch die deutliche Parese der USCH stark eingeschränkt. Aufgrund der gestörten Sensibilität ungezieltes und wenig moduliertes Auftreten. Stand: deutliche Balanceschwierigkeiten Neurophys. Befund Zeigt, wie bereits in den Vorbefunden fehlende distale Ableitbarkeit der beiden N.peronei und des N.tibialis bds. Bei proximaler Stimulation können über dem Tib ant und beim Peroneus bds Potentiale ausgelöst werden, wobei das Potential des N.peron.li. über dem M.tib.ant. höher ist als re. Auffällig ist. bei Stimulation des N.peron.li, dass es bei lateraler Stimulation am USCH zu einer leichten Extension der Großzehe kommt Sensibel: beide N peron. superfiziales gut messbar. Sensibel ist der N.suralis re in der Amplitude hoher als li. Subj. Schwierigkeiten beim Sitzen, nach einer Sitzdauer von 20-30 Minuten, deutliche Rückenschmerzen. Zusammenfassung: Insgesamt lässt sich die Störung mit einer Cauda equina Läsion, Schwerpunkt L4/5, besonders S1 verbinden, welche mit einer hochgradigen Sensibilitätsstörung beider UE und distaler Parese ab etwa L4/5 einhergeht. Dbzgl. ist der Pat hochgradig eingeschränkt, nicht nur beim Sitzen, sondern auch beim Gehen, kann auch kurze Wegstrecken nur mit Mühe zurücklegen. Aus nerven fachärztlicher Sicht kann ein Behindertenausweis für den Pat., der weiterhin beruflich aktiv ist, nur befürwortet werden, ebenso regelmäßige Neurorehabilitation. Mit Elektrophysiologischer Befund, 20.11.2023 Fragestellung: Z.n. Querschnitt L 1, ca 15 a PLIF T11-12 Zusammenfassung: Befundkonstellation mit einer Läsion der Cauda equina, Schwerpunkt, L5 u bes S1 vereinbar. Die ableitbaren NAPs bestärken diese Diagnose, da die Spinalganglien außerhalb der Spinalkanals liegen und verschont sind. Vermutlich dürfte aber li seitig eine partielle Läsion der Spinalganglien L5 oder S1 vorliegen (niederes NAP). Dafür müsste aber eine detaillierte neuroradiol. Darstellung vorliegen. Die hochgradigen Sensibilitätsstörungen der US Füße, bei erhaltenen sensiblen NLGs ist ein typischer Befund bei spinalen Läsionen, welche das Spinalganglion verschonen. Bei dem Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Cauda equina-Läsion Eine Nachuntersuchung ist im Dezember 2025 indiziert, da eine Besserung von Leiden 1 durch konsequente Physiotherapie und neurorehabilitative Maßnahmen möglich ist.
  12. Beweiswürdigung: Das Datum der Ausstellung des gegenständlichen Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akt und einer am 22.02.2024 durchgeführten Abfrage im Zentralen Melderegister. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 28.12.2023 (vidiert am 29.12.2023) basierend auf der Aktenlage. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Gutachter setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der Aktenlage, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Das entscheidende Kriterium bei der Einschätzung der Funktionseinschränkungen entsprechend der Anlage der EVO ist die funktionelle Beurteilung. Es steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer an cerebralen Lähmungen aufgrund von schweren Verletzungen der Lendenwirbelsäule leidet, weshalb von der medizinischen Sachverständigen entsprechend den Kriterien der EVO Funktionseinschränkungen mittleren Grades im unteren Rahmensatz der Position 04.03.02 bei distalen Paresen sowie Sensibilitätsstörungen der Beine festgestellt wurden. Physiotherapeutische Maßnahmen und neurorehabilitative Aufenthalte sind jedoch noch ausständig. Medizinische Befunde, die eine Einstufung unter der Position 04.03.03 schweren Grades rechtfertigen würden, liegen im gegenständlichen Verfahren nicht vor. Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass er an Blasen- und Darmleiden leide, so ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen durch keine medizinischen Befunde belegt wurde und dazu keine ausführliche fachärztliche Stellungnahme vorliegt. Ebenso wenig wurden Befunde mit etwaigem Therapieverlauf zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schmerzen im Rückenbereich vorgelegt. Hinsichtlich des Einwandes, wonach die nach wie vor im Körper des Beschwerdeführers befindlichen Fixierungen (Schrauben und Platten) gänzlich außer Acht gelassen worden seien, ist auszuführen, dass zwar im elektrophysiologischen Befund aus November 2023 im Rahmen der Anamneseerhebung basierend auf den Angaben des Beschwerdeführers u.a. eine PLIF T11-12 erwähnt wurde, allerdings liegen keine Implantatnachweise vor, um die Angaben des Beschwerdeführers zu bestätigen. Angesichts dessen ist auch die Zusatzeintragung Osteosynthese nicht begründbar. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde schließlich auf die Frage der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass Bezug nimmt, so ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht über die Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass, sondern – als entsprechende Vorfrage hierzu – über den von dem Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgesprochen hat. Die Klärung der Frage der Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass ist daher auch nicht Gegenstand des gegenständlich geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere und vermag nicht zum Erfolg zu führen. Was nun die beim Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2024 eingelangten medizinischen Befunde den Zeitraum Februar und März 2024 betrifft, so unterliegen diese der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Diese Befunde sind daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht zu berücksichtigen. Was nun die beim Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2024 eingelangten medizinischen Befunde den Zeitraum Februar und März 2024 betrifft, so unterliegen diese der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Diese Befunde sind daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht zu berücksichtigen. Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Neurologie vom 28.12.2023 (vidiert am 29.12.2023). Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, lauten auszugsweise: „§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. §
  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Die Leiden des Beschwerdeführers sind nach der richtigen Position der Anlage der EVO eingestuft worden. Wie oben unter Punkt
  3. dargelegt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 28.12.2023 (vidiert am 29.12.2023), basierend auf der Aktenlage zugrunde gelegt und wurde darin der beim Beschwerdeführer vorliegende Gesamtgrad der Behinderung in Anwendung der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar und schlüssig mit 50 v.H. eingeschätzt. Der Beschwerdeführer hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, welchen das Bundesverwaltungsgericht folgt, unzutreffend oder unschlüssig wären. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 50 v.H. beträgt. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde und vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen. Die nach Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Befunde unterliegen- wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten – der Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG und waren daher im gegenständlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen. Die nach Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Befunde unterliegen- wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten – der Neuerungsbeschränkung gemäß Paragraph 46, BBG und waren daher im gegenständlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, basierend auf der Aktenlage, worin auf die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen wird, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Selbst die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vermag an diesem Umstand nichts zu ändern, zumal im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Neuerungsbeschränkung gilt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, basierend auf der Aktenlage, worin auf die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen wird, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Selbst die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vermag an diesem Umstand nichts zu ändern, zumal im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Neuerungsbeschränkung gilt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W265.2286927.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.