RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2024 GeschäftszahlW284 2249769-1 Spruch, W284 2249769-1/31E Schriftliche Ausfertigung des am 12.02.2024 mündlich verkündeten Erkenn
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 17.07.2021 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt.
- Am 04.10.2021 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, Bundesamt bzw. belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.11.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Ihr wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.11.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Ihr wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des BFA erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides des BFA erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
- Am 15.11.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache sowie der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin durchgeführt und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, ihre Fluchtgründe ausführlich darzulegen.
- Mit Erkenntnis vom 18.01.2023 zu Zl. W168 2249769-1 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt I. bereits gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
- Mit Erkenntnis vom 18.01.2023 zu Zl. W168 2249769-1 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt römisch eins. bereits gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
- Der Verwaltungsgerichtshof hob das angeführte Erkenntnis mit Entscheidung vom 18.12.2023 allerdings wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes auf, weil die Beschwerde einer weiblich besetzten Gerichtsabteilung zugewiesen hätte werden müssen.
- Die vormals zuständige Gerichtsabteilung erklärte sich daraufhin mit Unzuständigkeitsanzeige vom 08.01.2024 für unzuständig und wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
- Mit Schriftsatz vom 05.02.2024 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein.
- Am 12.02.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht abermals eine mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache sowie der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
- Am 12.02.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht abermals eine mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache sowie der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
- Mit fristgerecht eingebrachten Schriftsatz beantragte die Beschwerdeführerin die schriftliche Ausfertigung des am 12.02.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest, jedenfalls ist sie volljährig. Sie ist Staatsangehörige von Syrien, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Sie spricht Arabisch. Die Beschwerdeführerin wurde in XXXX geboren und wuchs dort auf. Das Gouvernement XXXX ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte XXXX und die logistische Route, welche die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Die Beschwerdeführerin wurde in römisch 40 geboren und wuchs dort auf. Das Gouvernement römisch 40 ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte römisch 40 und die logistische Route, welche die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert. Das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin steht unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Die Beschwerdeführerin hat in Syrien etwa vier Jahre die Schule besucht. In weiterer Folge hat sie gelegentlich in der Landwirtschaft, auch für andere Bauern, gearbeitet. Die Beschwerdeführerin verließ Syrien zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen Sommer 2020 und März 2021 über die Türkei nach Europa. In Österreich stellte die Beschwerdeführerin am 16.07.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat keine Kinder. Der Vater der Beschwerdeführerin ist bereits verstorben. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebt nach wie vor im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin. Festgestellt wird, dass XXXX , ein Bruder der Beschwerdeführerin, vom Regime nicht inhaftiert und gefoltert wurde und ebenfalls nach wie vor in Syrien lebt; ein weiterer Bruder der Beschwerdeführerin befindet sich in Wien.Der Vater der Beschwerdeführerin ist bereits verstorben. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebt nach wie vor im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin. Festgestellt wird, dass römisch 40 , ein Bruder der Beschwerdeführerin, vom Regime nicht inhaftiert und gefoltert wurde und ebenfalls nach wie vor in Syrien lebt; ein weiterer Bruder der Beschwerdeführerin befindet sich in Wien. 1.
- Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin verließ Syrien aufgrund der allgemein schlechten Situation und des Bürgerkriegs, weshalb ihr vom BFA auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Die Beschwerdeführerin war in Syrien nie einer individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin geriet zu keinem Zeitpunkt in das Blickfeld der syrischen Regierung oder regierungsnaher Truppen. Die Beschwerdeführerin hat in Syrien nicht aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der (alleinstehenden) Frauen eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung zu erwarten. Die Beschwerdeführerin ist nicht als alleinstehende Frau anzusehen. Wie oben bereits zur Person der Beschwerdeführerin festgestellt, leben der Bruder und die Mutter der Beschwerdeführerin nach wie vor in Syrien. In ihrer Heimatregion in Syrien wäre die Beschwerdeführerin nicht schutzlos oder ohne familiäre Unterstützung. Der Beschwerdeführerin droht im Falle einer Rückkehr keine konkrete Gefahr aufgrund der Wehrdienstverweigerung ihrer Brüder. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende, reale Verfolgungsgefahr bloß aufgrund der Ausreise der Beschwerdeführerin bzw. einer hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung besteht ebenso nicht. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Der Beschwerdeführerin droht in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat Zur aktuellen Situation in Syrien (Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation vom 17.07.2023): Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet Dem sogenannten Islamischen Staat (IS) war es nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen im Juli 2014 gelungen, die Provinz Deir ez-Zor fast vollständig einzunehmen. 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und Irans größere Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zor führten. Bis Ende 2017 verlor der IS den größten Teil seines Territoriums auf der Westseite des Euphrat. Auf der östlichen Seite des Flusses waren die Syrian Democratic Forces (SDF) bis Anfang 2019 in heftige Kämpfe mit dem IS verwickelt. Der IS kontrollierte damals noch ein kleines Stück Land nahe der syrisch-irakischen Grenze (EASO 5.2020). Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet, das Dorf Baghouz, von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) eingenommen (EASO 5.2020; vgl. DZ 24.3.2019) [Anm.: zum Lager al-Hol siehe Unterkapitel Kinder sowie zu den Sicherheitsaspekten siehe auch Unterkapitel Nordost-Syrien im Kapitel Sicherheitslage].Dem sogenannten Islamischen Staat (IS) war es nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen im Juli 2014 gelungen, die Provinz Deir ez-Zor fast vollständig einzunehmen. 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und Irans größere Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zor führten. Bis Ende 2017 verlor der IS den größten Teil seines Territoriums auf der Westseite des Euphrat. Auf der östlichen Seite des Flusses waren die Syrian Democratic Forces (SDF) bis Anfang 2019 in heftige Kämpfe mit dem IS verwickelt. Der IS kontrollierte damals noch ein kleines Stück Land nahe der syrisch-irakischen Grenze (EASO 5.2020). Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet, das Dorf Baghouz, von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) eingenommen (EASO 5.2020; vergleiche DZ 24.3.2019) [Anm.: zum Lager al-Hol siehe Unterkapitel Kinder sowie zu den Sicherheitsaspekten siehe auch Unterkapitel Nordost-Syrien im Kapitel Sicherheitslage]. Das Gouvernement Deir ez-Zor ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert (EUAA 9.2022; vgl. JfS 12.1.2021). Da die SDF ihre Einflusssphären in der Region von der östlichen Seite her bis zum Euphrat ausdehnten, ist das al-Omar-Feld nun als die größte USMilitärbasis in Syrien bekannt. Das Feld im Osten von Deir ez-Zor ist das größte Ölfeld in Syrien (Enab 23.9.2022; vgl. EUAA 9.2022).Das Gouvernement Deir ez-Zor ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert (EUAA 9.2022; vergleiche JfS 12.1.2021). Da die SDF ihre Einflusssphären in der Region von der östlichen Seite her bis zum Euphrat ausdehnten, ist das al-Omar-Feld nun als die größte USMilitärbasis in Syrien bekannt. Das Feld im Osten von Deir ez-Zor ist das größte Ölfeld in Syrien (Enab 23.9.2022; vergleiche EUAA 9.2022). Der Euphrat markierte bisher die Grenze zwischen dem russischen und dem US-Einflussgebiet im Bürgerkriegsland Syrien. Westlich des Flusses besitzt Russland die Lufthoheit und unterstützt mit seinen Kampfjets die eigenen Truppen in Syrien und die Armee von Machthaber Bashar al-Assad. Östlich des Stroms herrschten bisher die USA und ihre kurdischen Partner. Doch diese Abmachung bröckelt, weil Russland den militärischen Druck auf die USA in Syrien erhöht, um die Amerikaner aus dem Land zu drängen. Washington schickt nun zusätzliche Kampfflugzeuge (Die Presse 22.6.2023). Die Bemühungen der Regierung Syriens in den 2017 vom IS zurückeroberten Gebieten die Kontrolle zu übernehmen, sind begrenzt, was der lokalen regierungsfreundlichen Miliz, den Nationalen Verteidigungskräften (NDF - National Defence Forces), freie Hand ließ und zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen führte, darunter Plünderungen und die gewaltsame Aneignung von zivilem Eigentum (WI 4.9.2020). Das vom Regime kontrollierte Deir ez-Zor wird von einem komplizierten Geflecht lokaler und anderer Sicherheitskräfte überwacht, von denen viele auch wichtige soziale und wirtschaftliche Funktionen in ihren Städten erfüllen. Stammesmilizen, die mit den NDF verbündet sind, Geheimdienstoffiziere und ihre Milizen, Freiwillige und Wehrpflichtige der Republikanischen Garde sowie der syrischen Armee (Syrische Arabische Armee -SAA) sowie eine Vielzahl ausländischer und syrischer Milizen, die unter anderem mit Iran verbündet sind, bemannen Außenposten und verwalten Städte im gesamten Gouvernement. Die Spannungen zwischen den lokalen Sicherheitskräften und der von Damaskus aus kommandierten SAA haben in den Jahren nach der Befreiung der Provinz vom IS stetig zugenommen (MEI 19.4.2021). Nach März 2019 ist die Präsenz der syrischen Regierung in den westlichenTeilen des Gouvernements Deir Ez-Zor begrenzt geblieben, was zu einer iranisch-russischen Konkurrenz um Ressourcen und Land führte (WI 4.9.2020). Das Gebiet von Deir ez-Zor galt im Jahr 2019 als Kerngebiet der IS-Aktivität in Syrien, vor allem die Gebiete im Süden von Bosaira in Richtung Diban (BBC 27.10.2019). Der IS konnte im Jahr 2020 seinen Aufstand und seine klandestinen Operationen geringer Intensität in Zentralsyrien ausweiten und hat im ganzen Land Hochburgen und Zufluchtsorte errichtet, auch in der ostsyrischen Wüste und im von den SDF kontrollierten Teil von Deir ez-Zor (ICCT 28.6.2022). Die IS-Bewegung hat vor allem in der Wüstenregion Badia entlang der syrischen-irakischen Grenze wieder zugenommen, was Experten zu Folge zu weiteren IS-Angriffen im Nordosten Syriens führen könnte. Der IS bedroht nach wie vor fast alle Parteien in Syrien. Die Spannungen zwischen den verschiedenen Fraktionen im syrischen Konflikt und das fragile Sicherheitsumfeld haben es dem IS ermöglicht, zu wachsen und sich durch die verschiedenen Kontrollgebiete zu bewegen (CC 3.11.2022; vgl. NI 8.8.2022). Die Wüste ist gebirgig und dünn besiedelt, und es hat keine systematische, anhaltende Militär- und Sicherheitskampagne gegeben, um die Kämpfer aufzuspüren, und aus diesen unmöglich zu kontrollierenden Gebieten zu vertreiben (NI 8.8.2022). In den Jahren 2020 und 2021 wurden regelmäßige Aktivitäten von Schläferzellen in den von den SDF kontrollierten Gebieten gemeldet, wobei sich die Sicherheitslage um Deir ez-Zor und in den Gebieten um Shaddadi verschlechtert hat (ICCT 28.6.2022). Das Tal des mittleren Euphrat und die Wüstengebiete im Gouvernement Deir ez-Zor werden als IS-Unterstützungsgebiet beschrieben, das seine Mitglieder nutzen können, um Sicherheitsoperationen zu umgehen und Waffen, Ausrüstung und Personal über die syrisch-irakische Grenze zu bringen (USDOD 3.11.2020).Das Gebiet von Deir ez-Zor galt im Jahr 2019 als Kerngebiet der IS-Aktivität in Syrien, vor allem die Gebiete im Süden von Bosaira in Richtung Diban (BBC 27.10.2019). Der IS konnte im Jahr 2020 seinen Aufstand und seine klandestinen Operationen geringer Intensität in Zentralsyrien ausweiten und hat im ganzen Land Hochburgen und Zufluchtsorte errichtet, auch in der ostsyrischen Wüste und im von den SDF kontrollierten Teil von Deir ez-Zor (ICCT 28.6.2022). Die IS-Bewegung hat vor allem in der Wüstenregion Badia entlang der syrischen-irakischen Grenze wieder zugenommen, was Experten zu Folge zu weiteren IS-Angriffen im Nordosten Syriens führen könnte. Der IS bedroht nach wie vor fast alle Parteien in Syrien. Die Spannungen zwischen den verschiedenen Fraktionen im syrischen Konflikt und das fragile Sicherheitsumfeld haben es dem IS ermöglicht, zu wachsen und sich durch die verschiedenen Kontrollgebiete zu bewegen (CC 3.11.2022; vergleiche NI 8.8.2022). Die Wüste ist gebirgig und dünn besiedelt, und es hat keine systematische, anhaltende Militär- und Sicherheitskampagne gegeben, um die Kämpfer aufzuspüren, und aus diesen unmöglich zu kontrollierenden Gebieten zu vertreiben (NI 8.8.2022). In den Jahren 2020 und 2021 wurden regelmäßige Aktivitäten von Schläferzellen in den von den SDF kontrollierten Gebieten gemeldet, wobei sich die Sicherheitslage um Deir ez-Zor und in den Gebieten um Shaddadi verschlechtert hat (ICCT 28.6.2022). Das Tal des mittleren Euphrat und die Wüstengebiete im Gouvernement Deir ez-Zor werden als IS-Unterstützungsgebiet beschrieben, das seine Mitglieder nutzen können, um Sicherheitsoperationen zu umgehen und Waffen, Ausrüstung und Personal über die syrisch-irakische Grenze zu bringen (USDOD 3.11.2020). Der IS nutzt die Gebiete in der syrischen Wüste im Gouvernement Deir ez-Zor als sicheren Zufluchtsort und als Basis für Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung und die SDF (UNSC 3.2.2021) sowie auf iranische Milizen und russische Streitkräfte. Auch wurde von Angriffen auf Arbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zor berichtet (AM 29.12.2021). Die Sicherheitslage in Deir ez-Zor wird demnach durch Angriffe des IS gegen Regierungstruppen (NPA 13.11.2021; vgl. Asharq 30.8.2021) beeinträchtigt, sowie auch durch Angriffe des IS auf die SDF bzw. durch Operationen der SDF gegen den IS, z.T. unter Beteiligung von US-Streitkräften (MEMO 29.12.2021; vgl. K24 23.9.2021, BAMF 20.12.2021, USDOD 3.11.2021). Die Beeinträchtigung resultiert auch aus den mit dem Iran zusammenhängenden Sicherheitsvorfällen (hauptsächlich US-amerikanische und israelische Luftangriffe) in den von der Regierung Syriens kontrollierten Teilen des Gouvernements (AnA 13.1.2021; vgl. ACLED 13.10.2021, AC 18.5.2021, EUAA 9.2022). Im April und Mai 2021 kam es in Deir ez-Zor zu zahlreichen Tötungen, die häufig auf IS-Aktivitäten zurückgeführt wurden (EUAA 9.2022; vgl. UNSC 17.6.2021). Die SDF führten mehrere Razzien gegen den IS durch, die sich sowohl auf das nördliche und nordöstliche als auch auf das östliche und nordwestliche Umland von Deir ez-Zor konzentrierten (EUAA 9.2022; vgl. ANHA 11.5.2021). Auch für das erste Halbjahr 2022 registrierte der UN-Sicherheitsrat eine Konzentration von ISAktivitäten im Gouvernement Deir ez-Zor (EUAA 9.2022). Der Osten des Gouvernements gilt als das Gebiet, in dem die Autorität der SDF am schwächsten ist (EUAA 9.2022). Im dritten Quartal 2022 gab es einen Rückgang an offiziellen Meldungen bezüglich Sicherheitsvorfällen in Zusammenhang mit dem IS - 144 sicherheitsrelevante Ereignisse statt 185 im vorherigen Quartal. Allerdings wurden im September 2022 61 IS-bezogene Konfliktereignisse gemeldet, verglichen mit 34 im Juli 2022, was darauf hindeutet, dass die IS-Aktivität weiter zunehmen könnte, wenn sie nicht kontrolliert wird. Analysten argumentieren, dass sich die Gruppe ohne kontinuierliche militärische Gegenmaßnahmen neu formieren wird (CC 3.11.2022).Der IS nutzt die Gebiete in der syrischen Wüste im Gouvernement Deir ez-Zor als sicheren Zufluchtsort und als Basis für Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung und die SDF (UNSC 3.2.2021) sowie auf iranische Milizen und russische Streitkräfte. Auch wurde von Angriffen auf Arbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zor berichtet (AM 29.12.2021). Die Sicherheitslage in Deir ez-Zor wird demnach durch Angriffe des IS gegen Regierungstruppen (NPA 13.11.2021; vergleiche Asharq 30.8.2021) beeinträchtigt, sowie auch durch Angriffe des IS auf die SDF bzw. durch Operationen der SDF gegen den IS, z.T. unter Beteiligung von US-Streitkräften (MEMO 29.12.2021; vergleiche K24 23.9.2021, BAMF 20.12.2021, USDOD 3.11.2021). Die Beeinträchtigung resultiert auch aus den mit dem Iran zusammenhängenden Sicherheitsvorfällen (hauptsächlich US-amerikanische und israelische Luftangriffe) in den von der Regierung Syriens kontrollierten Teilen des Gouvernements (AnA 13.1.2021; vergleiche ACLED 13.10.2021, AC 18.5.2021, EUAA 9.2022). Im April und Mai 2021 kam es in Deir ez-Zor zu zahlreichen Tötungen, die häufig auf IS-Aktivitäten zurückgeführt wurden (EUAA 9.2022; vergleiche UNSC 17.6.2021). Die SDF führten mehrere Razzien gegen den IS durch, die sich sowohl auf das nördliche und nordöstliche als auch auf das östliche und nordwestliche Umland von Deir ez-Zor konzentrierten (EUAA 9.2022; vergleiche ANHA 11.5.2021). Auch für das erste Halbjahr 2022 registrierte der UN-Sicherheitsrat eine Konzentration von ISAktivitäten im Gouvernement Deir ez-Zor (EUAA 9.2022). Der Osten des Gouvernements gilt als das Gebiet, in dem die Autorität der SDF am schwächsten ist (EUAA 9.2022). Im dritten Quartal 2022 gab es einen Rückgang an offiziellen Meldungen bezüglich Sicherheitsvorfällen in Zusammenhang mit dem IS - 144 sicherheitsrelevante Ereignisse statt 185 im vorherigen Quartal. Allerdings wurden im September 2022 61 IS-bezogene Konfliktereignisse gemeldet, verglichen mit 34 im Juli 2022, was darauf hindeutet, dass die IS-Aktivität weiter zunehmen könnte, wenn sie nicht kontrolliert wird. Analysten argumentieren, dass sich die Gruppe ohne kontinuierliche militärische Gegenmaßnahmen neu formieren wird (CC 3.11.2022). Der IS hat großteils darauf verzichtet, die Verantwortung für seine Angriffe zu übernehmen, und widersprüchliche Berichte erschweren die Verifizierung von IS-Aktivitäten (CC 5.8.2022). Dass der IS nach wie vor eine Bedrohung darstellt, und darüber hinaus auch die Gefahr besteht, dass er nun besser in der Lage sein könnte, größere Operationen durchzuführen oder die Dynamik seiner Angriffe zu erhöhen, zeigt sich auch in Zusammenhang mit dem Sina’a-Anschlag vom Januar 2022 (ICCT 28.6.2022). Als Reaktion auf einen Angriff durch eine Drohne iranischer Machart mit einem Toten auf einen US-Stützpunkt in al-Hassakah führten US-Streitkräfte im März 2023 mehrere Gegenschläge auf Stellungen pro-iranischer Gruppen in den Städten Deir ez-Zour, Abu Kamal und Majadin in der Provinz Deir ez-Zour durch. Ein weiterer (pro-)iranischer Angriff zielte auf eine US-Stellung beim Ölfeld al-Omar (TAZ 24.3.2023). Laut US-Angaben starben bei den US-Luftschlägen insgesamt 19 Personen (Ha’aretz 4.4.2023): Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Rechtliche Bestimmungen Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.3.2023). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die
- (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.3.2023). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die
- (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023). Wehrdienstverweigerung / Desertion Letzte Änderung: 17.07.2023 Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten Zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und vergleichsweise wenige wurden nach diesem Zeitpunkt deswegen verhaftet (Landinfo 3.1.2018). In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 29.3.2023). Der verpflichtende Militärdienst führt weiterhin zu einer Abwanderung junger syrischer Männer, die vielleicht nie mehr in ihr Land zurückkehren werden (ICWA 24.5.2022). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023). Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer "Befreiungsgebühr" wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet (Üngör 15.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt "ihr Land zu verteidigen". Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit "gerettet" haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021). Gesetzliche Lage Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.3.2023; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022). Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.3.2023; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022). Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen "interner Desertion" (farar dakhelee) und "externer Desertion" (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1) (Rechtsexperte 14.9.2022). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2) (Rechtsexperte 14.9.2022; vgl. AA 29.3.2023). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung) (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Todesstrafe ist gemäß Art. 102 bei Überlaufen zum Feind und gemäß Art. 105 bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 29.3.2023).Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen "interner Desertion" (farar dakhelee) und "externer Desertion" (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1) (Rechtsexperte 14.9.2022). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2) (Rechtsexperte 14.9.2022; vergleiche AA 29.3.2023). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung) (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Todesstrafe ist gemäß Artikel 102, bei Überlaufen zum Feind und gemäß Artikel 105, bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 29.3.2023). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020).Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020). Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben (AA 29.3.2023). Das syrische Wehrpflichtgesetz (Art. 97) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des
- Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern (AA 29.3.2023; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022).Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben (AA 29.3.2023). Das syrische Wehrpflichtgesetz (Artikel 97,) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des
- Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern (AA 29.3.2023; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022). Frauen Syrien ist eine patriarchalische Gesellschaft, aber je nach sozialer Schicht, Bildungsniveau, Geschlecht, städtischer oder ländlicher Lage, Region, Religion und ethnischer Zugehörigkeit gibt es erhebliche Unterschiede in Bezug auf Rollenverteilung, Sexualität sowie Bildungs- und Berufschancen von Frauen. Der anhaltende Konflikt und seine sozialen Folgen sowie die Verschiebung der de-facto-Kontrolle durch bewaffnete Gruppen über Teile Syriens haben ebenfalls weitreichende Auswirkungen auf die Situation der Frauen (NMFA 6.2021). Mehr als ein Jahrzehnt des Konflikts hat ein Klima geschaffen, das der Gewalt gegen Frauen und Mädchen zuträglich ist, besonders angesichts der sich verfestigenden patriarchalischen Gesellschaftsformen, und Fortschritte bei den Frauenrechten zunichtemachte. Diese Risiken steigen unvermeidlicher Weise angesichts von mehr als 15 Millionen Menschen in Syrien, die im Jahr 2023 humanitäre Hilfe benötigen. Gleichzeitig gibt es einen Anstieg an Selbstmorden unter Frauen und Mädchen, was laut ExpertInnen auf den fehlenden Zugang von Heranwachsenden zu Möglichkeiten und entsprechenden Hilfsleistungen liegt (UNFPA 28.3.2023). Offizielle Mechanismen, welche die Rechte von Frauen sicherstellen sollen, funktionieren Berichten zufolge nicht mehr, und zusammen mit dem generellen Niedergang von Recht und Ordnung sind Frauen einer Bandbreite von Misshandlungen besonders durch extremistische Gruppen ausgesetzt, die ihre eigenen Interpretationen von Religionsgesetzen durchsetzen. Die persönliche gesellschaftliche Freiheit von Frauen variiert je Gebiet außerhalb der Regierungskontrolle und reicht von schwerwiegenden Kleidungs- und Verhaltensvorschriften in Gebieten extremistischer Gruppen bis hin zu formaler Gleichheit im Selbstverwaltungsgebiet der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD). Durch die Niederlage des sogenannten Islamischen Staats (IS) und dem Zurückgehen der Kampfhandlungen im Lauf der Zeit ist die Bevölkerung in geringerem Ausmaß den extremsten Verletzungen persönlicher gesellschaftlicher Freiheiten ausgesetzt (FH 9.3.2023). Gleichwohl haben verschiedene Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen aufgrund der Pandemie und der Bewegungseinschränkungen zugenommen, welche auch zur ökonomischen Ausbeutung von Frauen beitragen (UNFPA 28.3.2023). Frühe Heiraten nehmen zu (UNFPA 28.3.2023): In Syrien lässt sich in den letzten Jahren ein sinkendes Heiratsalter von Mädchen beobachten, weil erst eine Heirat ihnen die verloren gegangene, aber notwendige rechtliche Legitimität und einen sozialen Status, d. h. den 'Schutz' eines Mannes, zurückgibt (ÖB Damaskus 1.10.2021), denn die Angst vor sexueller Gewalt und ihr Stigma könnte die Mädchen zu Ausgestoßenen machen. Überdies müssen die Eltern durch eine möglichst frühe Verheiratung ihrer Töchter nicht mehr für deren Unterhalt aufkommen. Die Verheiratung von Minderjährigen gilt als die häufigste Form von Gewalt gegen heranwachsende Mädchen. Einige Frauen und Mädchen werden auch gezwungen, die Täter, welche ihnen sexuelle Gewalt angetan haben, zu heiraten. Bei Weigerung droht Isolation, weil sie nicht zu ihren Familien zurückkehren können, bzw. kann ein 'Ehrenmord' drohen. Hintergrund ist, dass rechtliche Mittel gegen den Täter zuweilen nicht leistbar sind, und so mangels eines justiziellen Wegs die Familien keine andere Möglichkeit als eine Zwangsehe sehen (UNFPA 28.3.2023). Dieses Phänomen ist insbesondere bei IDPs (FH 9.3.2023) (und Flüchtlingen in Nachbarländern) zu verzeichnen. Das gesunkene Heiratsalter wiederum führt zu einem Kreislauf von verhinderten Bildungsmöglichkeiten, zu frühen und mit Komplikationen verbundenen Schwangerschaften und in vielen Fällen zu häuslicher und sexueller Gewalt (ÖB Damaskus 1.10.2021). Auch geschiedene oder verwitwete Frauen gelten als vulnerabel, denn sie können Druck zur Wiederverheiratung ausgesetzt sein (UNFPA 28.3.2023). Im Allgemeinen ist eine von fünf Frauen in Syrien heutzutage von sexueller Gewalt betroffen (ÖB Damaskus 1.10.2021). Bereits vor 2011 waren Frauen aufgrund des autoritären politischen Systems und der patriarchalischen Werte in der syrischen Gesellschaft sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Häuser geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Es wird angenommen, dass konservative Bräuche, die Frauen in der Gesellschaft eine untergeordnete Rolle zuweisen, für viele Syrer maßgeblicher waren als das formale Recht (FH 3.3.2010). Doch selbst die formellen Gesetze legen für Frauen nicht denselben Rechtsstatus und dieselben Rechte fest wie für Männer, obwohl die Verfassung die Gleichstellung von Männern und Frauen vorsieht (USDOS 20.3.2023). Frauen werden vor allem durch das Personenstandsgesetz bezüglich Heirat, Scheidung, Sorgerecht und Erbschaft weiterhin diskriminiert (HRW 12.1.2023). Per legem haben Männer und Frauen dieselben politische Rechte. Der Frauenanteil im syrischen Parlament liegt je nach herangezogener Quelle zwischen 11,2 und 13,2 %. Auch manche der höheren Regierungspositionen werden derzeit von Frauen besetzt. Allerdings sind sie im Allgemeinen von politischen Entscheidungsprozessen ausgeschlossen und haben wenig Möglichkeiten, sich inmitten der Repression durch Staat und Milizen unabhängig zu organisieren. Im kurdisch-geprägten Selbstverwaltungsgebiet werden alle Führungspositionen von einem Mann und einer Frau geteilt, während außerhalb der PYD-Strukturen die politische Autonomie für die Bevölkerung eingeschränkt ist (FH 9.3.2023) Die Gewalt zusammen mit bedeutendem kulturellem Druck schränkt stark die Bewegungsfreiheit von Frauen in vielen Gebieten ein. Zusätzlich erlaubt das Gesetz, bestimmten männlichen Verwandten Frauen ein Reiseverbot aufzuerlegen. Bewegungseinschränkungen wurden einem UN-Bericht von Februar 2022 zufolge in 51 % der untersuchten Orte ermittelt (USDOS 20.3.2023). Obwohl erwachsene Frauen keine offizielle Genehmigung brauchen, um das Land zu verlassen, reisen viele Frauen in der Praxis nur dann ins Ausland, wenn der Ehemann oder die Familie dem zugestimmt hat (NMFA 5.2022). Alleinstehende Frauen Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konflikts einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt. Das Ausmaß des Risikos hängt vom sozialen Status und der Stellung der Frau oder ihrer Familie ab. Die gesellschaftliche Akzeptanz alleinstehender Frauen ist jedoch nicht mit europäischen Standards zu vergleichen (STDOK 8.2017). Armut, Vertreibung, das Führen eines Haushalts oder ein junges Alter ohne elterliche Aufsicht bringen Frauen und Mädchen in eine Position geringerer Macht und erhöhen daher das Risiko der sexuellen Ausbeutung. Mädchen, Witwen und Geschiedene werden als besonders gefährdet eingestuft. Auch Überlebende sexueller Gewalt sind besonders vulnerabel (UNFPA 10.3.2019, vgl. für aktuelle Beispiele UNFPA 28.3.2023). Vor 2011 war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich, allein zu leben, z. B. für Frauen mit Arbeit in städtischen Gebieten. Seit dem Beginn des Konflikts ist es fast undenkbar geworden, als Frau allein zu leben, weil eine Frau ohne Familie keinen sozialen Schutz hat. In den meisten Fällen würde eine Frau nach einer Scheidung zu ihrer Familie zurückkehren. Der Zugang alleinstehender Frauen zu Dokumenten hängt von ihrem Bildungsgrad, ihrer individuellen Situation und ihren bisherigen Erfahrungen ab. Für ältere Frauen, die immer zu Hause waren, ist es beispielsweise schwierig, Zugang zu Dokumenten zu erhalten, wenn sie nicht von jemandem begleitet werden, der mehr Erfahrung mit Behördengängen hat (STDOK 8.2017). Die Wahrnehmung alleinstehender Frauen durch die Gesellschaft variiert von Gebiet zu Gebiet, in Damaskus-Stadt gibt es mehr gesellschaftliche Akzeptanz als in konservativeren Gebieten (SD 30.7.2018).Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konflikts einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt. Das Ausmaß des Risikos hängt vom sozialen Status und der Stellung der Frau oder ihrer Familie ab. Die gesellschaftliche Akzeptanz alleinstehender Frauen ist jedoch nicht mit europäischen Standards zu vergleichen (STDOK 8.2017). Armut, Vertreibung, das Führen eines Haushalts oder ein junges Alter ohne elterliche Aufsicht bringen Frauen und Mädchen in eine Position geringerer Macht und erhöhen daher das Risiko der sexuellen Ausbeutung. Mädchen, Witwen und Geschiedene werden als besonders gefährdet eingestuft. Auch Überlebende sexueller Gewalt sind besonders vulnerabel (UNFPA 10.3.2019, vergleiche für aktuelle Beispiele UNFPA 28.3.2023). Vor 2011 war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich, allein zu leben, z. B. für Frauen mit Arbeit in städtischen Gebieten. Seit dem Beginn des Konflikts ist es fast undenkbar geworden, als Frau allein zu leben, weil eine Frau ohne Familie keinen sozialen Schutz hat. In den meisten Fällen würde eine Frau nach einer Scheidung zu ihrer Familie zurückkehren. Der Zugang alleinstehender Frauen zu Dokumenten hängt von ihrem Bildungsgrad, ihrer individuellen Situation und ihren bisherigen Erfahrungen ab. Für ältere Frauen, die immer zu Hause waren, ist es beispielsweise schwierig, Zugang zu Dokumenten zu erhalten, wenn sie nicht von jemandem begleitet werden, der mehr Erfahrung mit Behördengängen hat (STDOK 8.2017). Die Wahrnehmung alleinstehender Frauen durch die Gesellschaft variiert von Gebiet zu Gebiet, in Damaskus-Stadt gibt es mehr gesellschaftliche Akzeptanz als in konservativeren Gebieten (SD 30.7.2018). Da die syrische Gesellschaft als konservativ beschrieben wird, gibt es strenge Normen und Werte in Bezug auf Frauen, obwohl es durchaus auch säkulare Einzelpersonen und Familien gibt. Es gibt zwar keine offizielle Kleiderordnung, bestimmte gesellschaftliche Erwartungen bestehen aber dennoch. In den Großstädten wie Damaskus oder Aleppo und in der Küstenregion haben Frauen mehr Freiheiten, sich modern zu kleiden. Trotzdem kann die eigene Familie einer Frau in dieser Hinsicht ein hinderlicher Faktor sein (NMFA 5.2022). In Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand besteht ein höheres Risiko, sexueller Gewalt ausgesetzt zu sein, insbesondere für die Mädchen in diesen Familien. Witwen und geschiedene Frauen sind in der Gesellschaft mit einem sozialen Stigma konfrontiert (NMFA 5.2020). Sexuelle Gewalt gegen Frauen und 'Ehrverbrechen' Ausmaß und Berichtslage zu sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) hat in ihren Berichten wiederholt festgestellt, dass praktisch alle Konfliktparteien in Syrien geschlechtsbezogene und/oder sexualisierte Gewalt anwenden, wenngleich in unterschiedlichen Formen und Ausmaßen (AA 29.3.2023). Der UN Population Fund (UNFPA) und weitere UN-Organisationen, NGOs und Medien stufen das Ausmaß an Vergewaltigungen und sexueller Gewalt als 'endemisch, zu wenig berichtet und unkontrolliert' ein (USDOS 20.3.2023). Allgemein ist eine von fünf Frauen in Syrien heute von sexueller Gewalt betroffen, wobei eine Zunahme von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt infolge der allgemeinen Unsicherheit und Perspektivlosigkeit der Menschen und der verloren gegangenen Rolle des Mannes als 'Ernährer der Familie' auch innerhalb der gebildeten städtischen Bevölkerung und auch in Damaskus zu verzeichnen ist (ÖB Damaskus 1.10.2021). 'Ehrverbrechen' in der Familie - meist gegen Frauen - kommen in ländlichen Gegenden bei fast allen Glaubensgemeinschaften vor (AA 29.3.2023). Im November 2021 schätzte das Syrian Network for Human Rights (SNHR), dass die Konfliktparteien seit März 2011 sexuelle Gewalt in mindestens 11.526 Fällen verübt haben. Die Regimekräfte und mit ihr verbündete Milizen waren für den Großteil dieser Straftaten verantwortlich - mehr als 8.000 Fälle, darunter mehr als 880 Straftaten in Gefängnissen und mehr als 440 Übergriffe auf Mädchen unter 18 Jahre. Fast 3.490 Fälle sexueller Gewalt wurden vom sogenannten Islamischen Staat (IS) begangen und 13 Verbrechen durch die Syrian Democratic Forces (SDF) (USDOS 20.3.2023). Die Niederlage des sogenannten Islamischen Staats (IS) im Jahr 2019, Rückschläge für andere extremistische Gruppen und der Rückgang an Kampfhandlungen haben dazu geführt, dass die Bevölkerung nicht mehr derart den extremsten Verletzungen persönlicher gesellschaftlicher Freiheit ausgesetzt ist (FH 9.3.2023). Sexuelle Gewalt durch Regimekräfte Seit 2011 wurden Vergewaltigungen von den Regierungstruppen im Rahmen von Verhaftungen, Kontrollpunkten und Hausdurchsuchungen in großem Umfang als Kriegswaffe eingesetzt, um den Willen der Bevölkerung zu brechen und die Gesellschaft zu destabilisieren sowie demografische Veränderungen, z. B. in Homs, durch Vertreibungen zu erreichen (LDHR 10.2018): U.a. die CoI, Amnesty International und Human Rights Watch berichten immer wieder über Vergewaltigungen, Folter und systematische Gewalt gegen Frauen und Mädchen, insbesondere von Seiten des syrischen Militärs und affiliierter Gruppen unter anderem an Grenzübergängen, bei Militärkontrollen und in Haftanstalten. Vor allem Haftpraktiken in Syrien wiesen hiernach eine konstant stark geschlechtsorientierte Komponente auf. Sowohl Frauen als auch Männer werden Opfer sexualisierter Gewalt, insbesondere als Bestandteil von Misshandlungs- und Folterpraktiken. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass es bisher in mindestens 20 Haftanstalten in Syrien zu Vergewaltigungen und sexueller Gewalt gegenüber Frauen und Mädchen gekommen ist (AA 29.3.2023). Dazu gehören Vergewaltigung, Leibesvisitationen und erzwungene Nacktheit, andere Akte sexueller Gewalt, die Androhung sexueller Gewalt, die Folterung an Geschlechtsorganen und weitere erniedrigende und demütigende Behandlungen (SJAC 10.4.2019). Vergewaltigungen sind weit verbreitet, auch die Regierung und deren Verbündete setzten Vergewaltigung gegen Frauen, aber auch gegen Männer und Kinder, welche als der Opposition zugehörig wahrgenommen werden, ein, um diese zu terrorisieren oder zu bestrafen (USDOS 12.4.2022). Auch sind einer Menschenrechtsorganisation zufolge nach Syrien rückkehrende Flüchtlinge, besonders Frauen und Kinder, sexueller Gewalt durch Regimekräfte ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Sexuelle Gewalt durch bewaffnete Gruppen in Gebieten außerhalb der Regimekontrolle Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) hat in ihren Berichten wiederholt festgestellt, dass praktisch alle Konfliktparteien in Syrien geschlechtsbezogene und/oder sexualisierte Gewalt anwenden, wenngleich in unterschiedlichen Formen und Ausmaßen. Sexualisierte Gewalt wird daneben nach früheren CoI-Berichten auch von anderen bewaffneten Gruppierungen systematisch ausgeübt, wie etwa den Terrororganisationen Hay'at Tahrir ash-Sham - HTS und IS (AA 29.3.2023). Frauen sind, bzw. waren, zudem in den vom sogenannten Islamischen Staat (IS) und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt (ÖB Damaskus 1.10.2021). Der HTS mischt sich zunehmend in alle Bereiche des zivilen Lebens ein. HTS schränkt z. B. die Bewegungsfreiheit von Frauen ein und hat sogar Kleider- und Frisur-Vorschriften erlassen (HRW 13.1.2022). Der Niedergang von Recht und Ordnung setzt Frauen einer Bandbreite von Misshandlungen aus, besonders durch extremistische Gruppen, die der Bevölkerung ihre eigenen Interpretationen des Religionsrechts auferlegen (FH 9.3.2023): Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Frauen durch Mitglieder nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen sind zwar dokumentiert, kommen aber schätzungsweise weniger häufig vor als durch die Regierungstruppen und ihre Verbündeten. Berichten zufolge stehen Fälle von sexueller Gewalt dort im Zusammenhang mit sozialen Phänomenen wie Ausbeutung, Konfessionalismus und Rache, wobei Fälle dokumentiert sind, die Opfer mit kurdischem Hintergrund, vermeintliche Schiiten oder regierungstreue Personen sowie Minderheitengruppen wie Drusen und Christen betreffen (UNCOI 8.3.2018). Sexuelle Gewalt ebenso wie Ausbeutung und Hürden beim Zugang zu Hilfsleistungen betreffen besonders oft geschiedene Frauen, Witwen und Mädchen (UNPFA 28.3.2023). Neben Fällen von Versklavung, dem sinkenden Heiratsalter und Fällen von Zwangsheirat wurden offenbar vor allem in IS-kontrollierten Gebieten auch zunehmend Fälle von Genitalverstümmelung beobachtet, eine Praxis, die bis zum Ausbruch der Krise in Syrien unbekannt war und auf die Präsenz von Kämpfern aus Sudan und Somalia zurückzuführen war (ÖB Damaskus 1.10.2021). In den Gebieten unter türkischer Kontrolle in Nordsyrien stehen laut Bericht der CoI von September 2022 insbesondere kurdische Aktivistinnen unter erhöhter Gefahr, Opfer von Repressionen durch die SNA zu werden. Zudem sind Frauen besonders vulnerabel bei willkürlichen Enteignungen und können durch bestehende Diskriminierungsmuster nur unter großen Schwierigkeiten Entschädigungen einfordern. Darüber hinaus geht SNA besonders rigoros gegen zivilgesellschaftliche Akteure vor, die sich zu Genderthemen äußern und auf sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt aufmerksam machen (AA 29.3.2023). Dazu kamen Berichte aus Afrin über die Auferlegung strenger Bekleidungsvorschriften für Frauen und Mädchen und die Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit sowie die Belästigung durch Mitglieder der bewaffneten Gruppen, insbesondere beim Passieren von Kontrollpunkten (UNCOI 15.8.2019). Die Angst vor Entführung und sexueller Gewalt wird als ein wichtiger Faktor genannt, der die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen auch in den türkischen Einflussgebieten einschränkt, wobei auch die Angst vor Schande und Stigmatisierung im Zusammenhang mit sexueller Belästigung eine Rolle spielt (UNPFA 10.3.2019) (Anm.: siehe auch weiter unten).In den Gebieten unter türkischer Kontrolle in Nordsyrien stehen laut Bericht der CoI von September 2022 insbesondere kurdische Aktivistinnen unter erhöhter Gefahr, Opfer von Repressionen durch die SNA zu werden. Zudem sind Frauen besonders vulnerabel bei willkürlichen Enteignungen und können durch bestehende Diskriminierungsmuster nur unter großen Schwierigkeiten Entschädigungen einfordern. Darüber hinaus geht SNA besonders rigoros gegen zivilgesellschaftliche Akteure vor, die sich zu Genderthemen äußern und auf sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt aufmerksam machen (AA 29.3.2023). Dazu kamen Berichte aus Afrin über die Auferlegung strenger Bekleidungsvorschriften für Frauen und Mädchen und die Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit sowie die Belästigung durch Mitglieder der bewaffneten Gruppen, insbesondere beim Passieren von Kontrollpunkten (UNCOI 15.8.2019). Die Angst vor Entführung und sexueller Gewalt wird als ein wichtiger Faktor genannt, der die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen auch in den türkischen Einflussgebieten einschränkt, wobei auch die Angst vor Schande und Stigmatisierung im Zusammenhang mit sexueller Belästigung eine Rolle spielt (UNPFA 10.3.2019) Anmerkung, siehe auch weiter unten). Ungefähr 12.715 Personen bestehend aus verwitweten und geschiedenen Frauen und Mädchen leben mit ihren Kindern in 42 Witwenlagern, was ihrem Schutz und dem Erhalt ihrer 'Ehre' dienen soll, aber ihre Isolierung basiert auf der Einstellung, dass unverheiratete Frauen Schande über ihre Familie bringen (UNPFA 28.3.2023). Rückkehr an den Herkunftsort Wenn eine Person in ihre Heimat zurückkehren möchte, können viele Faktoren die Möglichkeit dazu beeinflussen. Ethnisch-konfessionelle, wirtschaftliche und politische Aspekte spielen ebenso eine Rolle wie Fragen des Wiederaufbaus und die Haltung der Regierung gegenüber den der Opposition nahestehenden Gemeinschaften. Für Personen aus bestimmten Gebieten Syriens lässt die Regierung derzeit keinen Wohnsitzwechsel zu. Wenn es darum geht, wer in seine Heimatstadt zurückkehren darf, können laut einem Experten ethnische und religiöse, aber auch praktische Motive eine Rolle spielen (FIS 14.12.2018). Die Sicherheit von Rückkehrern wird nicht in erster Linie von der Region bestimmt, in die sie zurückkehren, sondern davon, wie die Rückkehrer von den Akteuren, die die jeweiligen Regionen kontrollieren, wahrgenommen werden (AA 4.12.2020). Syrer, die nach Syrien zurückkehren, können sich nicht einfach an einem beliebigen Ort unter staatlicher Kontrolle niederlassen. Die Einrichtung eines Wohnsitzes ist nur mit Genehmigung der Behörden möglich (ÖB 21.8.2019). Einem Syrien-Experten zufolge dient eine von einer syrischen Botschaft oder einem Konsulat erteilte Sicherheitsgenehmigung lediglich dazu, dem Inhaber die Einreise nach Syrien zu ermöglichen. Sie garantiert dem Rückkehrer nicht, dass er seinen Herkunftsort in den von der Regierung kontrollierten Gebieten auch tatsächlich erreichen kann. Die Rückkehr an den Herkunftsort innerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete erfordert einen anderen Weg, der von lokalen Machthabern wie den Gemeindebehörden oder den die Regierung unterstützenden Milizen gesteuert wird. Die Verfahren, um eine Genehmigung für die Einreise in den Herkunftsort zu erhalten, variieren von Ort zu Ort und von Akteur zu Akteur. Da sich die lokale Machtdynamik im Laufe der Zeit verschiebt, sind auch die unterschiedlichen Verfahren Veränderungen unterworfen (EASO 6.2021). Auch über Damaskus wurde berichtet, dass Syrer aus anderen Gebieten sich dort nicht niederlassen dürfen. Demnach ist die Ansiedlung - in allen Gebieten unter staatlicher Kontrolle - von der Genehmigung der Sicherheitsbehörden abhängig (ÖB 29.9.2020). Auch Jahre nach der Rückeroberung von Homs durch die Regierung benötigen die Bewohner immer noch eine Sicherheitsgenehmigung für die Rückkehr und den Wiederaufbau ihrer Häuser (TE 28.6.2018; vgl. CMEC 15.5.2020). Syrer, die nach Syrien zurückkehren, können sich nicht einfach an einem beliebigen Ort unter staatlicher Kontrolle niederlassen. Die Einrichtung eines Wohnsitzes ist nur mit Genehmigung der Behörden möglich (ÖB 21.8.2019). Einem Syrien-Experten zufolge dient eine von einer syrischen Botschaft oder einem Konsulat erteilte Sicherheitsgenehmigung lediglich dazu, dem Inhaber die Einreise nach Syrien zu ermöglichen. Sie garantiert dem Rückkehrer nicht, dass er seinen Herkunftsort in den von der Regierung kontrollierten Gebieten auch tatsächlich erreichen kann. Die Rückkehr an den Herkunftsort innerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete erfordert einen anderen Weg, der von lokalen Machthabern wie den Gemeindebehörden oder den die Regierung unterstützenden Milizen gesteuert wird. Die Verfahren, um eine Genehmigung für die Einreise in den Herkunftsort zu erhalten, variieren von Ort zu Ort und von Akteur zu Akteur. Da sich die lokale Machtdynamik im Laufe der Zeit verschiebt, sind auch die unterschiedlichen Verfahren Veränderungen unterworfen (EASO 6.2021). Auch über Damaskus wurde berichtet, dass Syrer aus anderen Gebieten sich dort nicht niederlassen dürfen. Demnach ist die Ansiedlung - in allen Gebieten unter staatlicher Kontrolle - von der Genehmigung der Sicherheitsbehörden abhängig (ÖB 29.9.2020). Auch Jahre nach der Rückeroberung von Homs durch die Regierung benötigen die Bewohner immer noch eine Sicherheitsgenehmigung für die Rückkehr und den Wiederaufbau ihrer Häuser (TE 28.6.2018; vergleiche CMEC 15.5.2020). Übereinstimmenden Berichten der Vereinten Nationen und von Menschenrechtsorganisationen (UNHCR, Human Rights Watch, Enab Baladi, The Syria Report) sowie Betroffenen zufolge finden Verstöße gegen Wohn,- Land- und Eigentumsrechte (Housing, Land and Property – HLP) seitens des Regimes fortgesetzt statt. Die Rechte der Zivilbevölkerung auf Zugang und Nutzung ihres Eigentums werden durch Konfiszierung, Enteignung, Zerstörung oder Zwangsverkauf, zum Teil mit gefälschten Dokumenten, verletzt. Seit 2011 wurden mehr als 50 neue Gesetze und Verordnungen zur Stadtplanung und -entwicklung erlassen, die die Regelung der Eigentumsrechte und der Besitzverhältnisse vor Konfliktbeginn infrage stellen. Die Sicherheitsbehörden bzw. regimetreue Milizen verweigern den Vertriebenen, oft als regimekritisch oder oppositionsnah angesehenen Bevölkerung, die Rückkehr an ihre Ursprungsorte (AA 29.11.2021). Einige ehemals von der Opposition kontrollierte Gebiete sind für alle, die in ihre ursprünglichen Häuser zurückkehren wollen, praktisch abgeriegelt. In anderen versucht das Regime, die Rückkehr der ursprünglichen Bevölkerung einzuschränken, um eine Wiederherstellung des sozialen Umfelds, das den Aufstand unterstützt hat, zu vermeiden. Einige nominell vom Regime kontrollierte Gebiete wie Dara'a, die Stadt Deir ez-Zour und Teile von Aleppo und Homs konfrontieren für Rückkehrer mit schweren Zerstörungen, der Herrschaft regimetreuer Milizen, Sicherheitsproblemen wie ISIS-Angriffen oder einer Kombination aus allen drei Faktoren (ICG 13.2.2020). Eine Reihe von Stadtvierteln in Damaskus sind nach wie vor teilweise oder vollständig gesperrt, selbst für Zivilisten, die kurz nach ihren ehemaligen Häusern sehen wollen (SD 19.11.2018). So durften die Bewohner des palästinensischen Camps Yarmouk in Damaskus auch nach der Wiedererlangung der Kontrolle durch das Regime weitgehend nicht zurückkehren (EB 8.7.2020; vgl. AI 9.2021). Vor zwei Jahren haben die syrischen Behörden begonnen, ehemaligen Bewohnern die Rückkehr nach Yarmouk zu erlauben, wenn diese den Besitz eines Hauses nachweisen können und eine Sicherheitsfreigabe besteht. Bislang sollen allerdings nur wenige zurückgekommen sein. UNRWA dokumentierte bis Juni 2022 die Rückkehr von rund 4.000 Personen, weitere 8.000 haben im Laufe des Sommers eine Rückkehrerlaubnis bekommen (zur Einordnung: Vor 2011 lebten rund 1.2 Millionen Menschen in Yarmouk, davon 160.000 Palästinenser) (TOI 17.11.2022). Nach Angaben von Aktivisten durften bisher nur wenige Familien mit Verbindungen zu regierungsnahen Milizen und ältere Bewohner zurückkehren (MEI 6.5.2020). Viele kehren aus Angst vor Verhaftungen und Zwangsrekrutierungen nicht zurück, oder, da sie keine Häuser mehr haben, in die sie zurückkehren könnten. Die Rückkehrer kämpfen laut UNRWA mit einem "Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, begrenzten Transportmöglichkeiten und einer weitgehend zerstörten öffentlichen Infrastruktur" (TOI 17.11.2022).Übereinstimmenden Berichten der Vereinten Nationen und von Menschenrechtsorganisationen (UNHCR, Human Rights Watch, Enab Baladi, The Syria Report) sowie Betroffenen zufolge finden Verstöße gegen Wohn,- Land- und Eigentumsrechte (Housing, Land and Property – HLP) seitens des Regimes fortgesetzt statt. Die Rechte der Zivilbevölkerung auf Zugang und Nutzung ihres Eigentums werden durch Konfiszierung, Enteignung, Zerstörung oder Zwangsverkauf, zum Teil mit gefälschten Dokumenten, verletzt. Seit 2011 wurden mehr als 50 neue Gesetze und Verordnungen zur Stadtplanung und -entwicklung erlassen, die die Regelung der Eigentumsrechte und der Besitzverhältnisse vor Konfliktbeginn infrage stellen. Die Sicherheitsbehörden bzw. regimetreue Milizen verweigern den Vertriebenen, oft als regimekritisch oder oppositionsnah angesehenen Bevölkerung, die Rückkehr an ihre Ursprungsorte (AA 29.11.2021). Einige ehemals von der Opposition kontrollierte Gebiete sind für alle, die in ihre ursprünglichen Häuser zurückkehren wollen, praktisch abgeriegelt. In anderen versucht das Regime, die Rückkehr der ursprünglichen Bevölkerung einzuschränken, um eine Wiederherstellung des sozialen Umfelds, das den Aufstand unterstützt hat, zu vermeiden. Einige nominell vom Regime kontrollierte Gebiete wie Dara'a, die Stadt Deir ez-Zour und Teile von Aleppo und Homs konfrontieren für Rückkehrer mit schweren Zerstörungen, der Herrschaft regimetreuer Milizen, Sicherheitsproblemen wie ISIS-Angriffen oder einer Kombination aus allen drei Faktoren (ICG 13.2.2020). Eine Reihe von Stadtvierteln in Damaskus sind nach wie vor teilweise oder vollständig gesperrt, selbst für Zivilisten, die kurz nach ihren ehemaligen Häusern sehen wollen (SD 19.11.2018). So durften die Bewohner des palästinensischen Camps Yarmouk in Damaskus auch nach der Wiedererlangung der Kontrolle durch das Regime weitgehend nicht zurückkehren (EB 8.7.2020; vergleiche AI 9.2021). Vor zwei Jahren haben die syrischen Behörden begonnen, ehemaligen Bewohnern die Rückkehr nach Yarmouk zu erlauben, wenn diese den Besitz eines Hauses nachweisen können und eine Sicherheitsfreigabe besteht. Bislang sollen allerdings nur wenige zurückgekommen sein. UNRWA dokumentierte bis Juni 2022 die Rückkehr von rund 4.000 Personen, weitere 8.000 haben im Laufe des Sommers eine Rückkehrerlaubnis bekommen (zur Einordnung: Vor 2011 lebten rund 1.2 Millionen Menschen in Yarmouk, davon 160.000 Palästinenser) (TOI 17.11.2022). Nach Angaben von Aktivisten durften bisher nur wenige Familien mit Verbindungen zu regierungsnahen Milizen und ältere Bewohner zurückkehren (MEI 6.5.2020). Viele kehren aus Angst vor Verhaftungen und Zwangsrekrutierungen nicht zurück, oder, da sie keine Häuser mehr haben, in die sie zurückkehren könnten. Die Rückkehrer kämpfen laut UNRWA mit einem "Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, begrenzten Transportmöglichkeiten und einer weitgehend zerstörten öffentlichen Infrastruktur" (TOI 17.11.2022). Es hat sich gezeigt, dass Flüchtlinge seltener in Bezirke zurückkehren, die in der Vergangenheit von intensiven Konflikten geprägt waren. Das geringe Angebot an Bildungs-, Gesundheits- und Grundversorgungsleistungen in Syrien wirken abschreckend auf potenzielle Rückkehrer. Eine geringere Lebensqualität im Exil erhöht nicht immer die Rückkehrbereitschaft (WB 2020). Es ist wichtig, dass die Rückkehrer an ihren Herkunftsort zurückkehren, weil sie dann Zugang zu einem sozialen Netzwerk und/oder ihrem Stamm haben. Diejenigen, die aus dem Ausland in ein Gebiet ziehen, aus dem sie nicht stammen, verfügen nicht über ein solches Sicherheitsnetz (MOFANL 7.2019). So berichtet UNHCR von einer "sehr begrenzten" und "abnehmenden" Zahl an Rückkehrern über die Jahre. Im
- Quartal 2022 kehrten demnach insgesamt 22.052 Personen an ihre Herkunftsorte zurück und davon handelte es sich bei 94% um Rückkehrer innerhalb Syriens (UNHCR 6.2022).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine volljährige, junge Frau. Mangels Vorlage von Originaldokumenten (vgl. AS 48, Verhandlungsniederschrift S. 6) kann ihr genaues Geburtsdatum nicht bestätigt werden, zumal sie im Verfahren 2002 sowie 2000 als Geburtsjahre angegeben hat. Übereinstimmend kann somit lediglich ihre Volljährigkeit zugrunde gelegt werden. Dadurch, dass sie sich divergierender Geburtsdaten bediente, zeichnete die Beschwerdeführerin eingangs bereits ein unglaubwürdiges Bild ihrer Person.Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine volljährige, junge Frau. Mangels Vorlage von Originaldokumenten vergleiche AS 48, Verhandlungsniederschrift S. 6) kann ihr genaues Geburtsdatum nicht bestätigt werden, zumal sie im Verfahren 2002 sowie 2000 als Geburtsjahre angegeben hat. Übereinstimmend kann somit lediglich ihre Volljährigkeit zugrunde gelegt werden. Dadurch, dass sie sich divergierender Geburtsdaten bediente, zeichnete die Beschwerdeführerin eingangs bereits ein unglaubwürdiges Bild ihrer Person. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, Staatsangehörigkeit sowie zu den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin stützen sich auf die diesbezüglich gleichgebliebenen Aussagen im Verfahren. Befunde oder medizinische Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sei sie aus XXXX , dort geboren und aufgewachsen. Einige Tage vor ihrer Ausreise in die Türkei sei sie in Idlib gewesen (vgl. Verhandlungsniederschrift vom S. 12.02.2024 – Verhandlungsniederschrift S. 3). Auch vor dem Bundesamt hatte die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie habe bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Elternhaus bei ihrer Mutter gelebt (vgl. AS 48).Nach den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sei sie aus römisch 40 , dort geboren und aufgewachsen. Einige Tage vor ihrer Ausreise in die Türkei sei sie in Idlib gewesen vergleiche Verhandlungsniederschrift vom S. 12.02.2024 – Verhandlungsniederschrift S. 3). Auch vor dem Bundesamt hatte die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie habe bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Elternhaus bei ihrer Mutter gelebt vergleiche AS 48). Die Feststellungen betreffend die Kontrollverhältnisse im Gouvernement XXXX lassen sich den Länderberichten sowie einer Einsicht in die tagesaktuelle Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com/ entnehmen. Die Beschwerdeführerin hatte zudem selbst vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, in ihrem Gebiet sei das Regime zugegen (vgl. Verhandlungsniederschrift S. 4).Die Feststellungen betreffend die Kontrollverhältnisse im Gouvernement römisch 40 lassen sich den Länderberichten sowie einer Einsicht in die tagesaktuelle Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com/ entnehmen. Die Beschwerdeführerin hatte zudem selbst vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, in ihrem Gebiet sei das Regime zugegen vergleiche Verhandlungsniederschrift S. 4). Den Ausführungen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht zufolge besuchte sie bloß die dritte oder vierte Volksschule (vgl. Verhandlungsniederschrift S. 4). Auch vor dem Bundesamt führte sie aus, „nur vier Jahre“ die Grundschule besucht zu haben (vgl. AS 48). Vor diesem Hintergrund war entgegen den Angaben in der Erstbefragung, wonach die Beschwerdeführerin die Grundschule 6 Jahre lang besucht hätte (vgl. AS 2), festzustellen, dass die Beschwerdeführerin lediglich vier Jahre die Schule besucht und in der Folge in der Landwirtschaft gearbeitet (vgl. AS 48) hat. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht zufolge besuchte sie bloß die dritte oder vierte Volksschule vergleiche Verhandlungsniederschrift S. 4). Auch vor dem Bundesamt führte sie aus, „nur vier Jahre“ die Grundschule besucht zu haben vergleiche AS 48). Vor diesem Hintergrund war entgegen den Angaben in der Erstbefragung, wonach die Beschwerdeführerin die Grundschule 6 Jahre lang besucht hätte vergleiche AS 2), festzustellen, dass die Beschwerdeführerin lediglich vier Jahre die Schule besucht und in der Folge in der Landwirtschaft gearbeitet vergleiche AS 48) hat. Aufgrund der nicht miteinander in Einklang zu bringenden Angaben der Beschwerdeführerin zur Ausreise aus Syrien (vgl. AS 5, 4 f und 48 f)) wird davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin zwischen Sommer 2020 und März 2021 aus Syrien ausreiste. Wie bereits ihr Geburtsdatum betreffend, kann infolge widerstreitender Angaben kein genauer Ausreisezeitpunkt bestimmt werden. Die Feststellungen zur Asylantragstellung beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere dem Erstbefragungsprotokoll.Aufgrund der nicht miteinander in Einklang zu bringenden Angaben der Beschwerdeführerin zur Ausreise aus Syrien vergleiche AS 5, 4 f und 48 f)) wird davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin zwischen Sommer 2020 und März 2021 aus Syrien ausreiste. Wie bereits ihr Geburtsdatum betreffend, kann infolge widerstreitender Angaben kein genauer Ausreisezeitpunkt bestimmt werden. Die Feststellungen zur Asylantragstellung beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere dem Erstbefragungsprotokoll. Die Beschwerdeführerin hatte explizit vor dem Bundesamt ausgeführt, ledig zu sein und keine Kinder zu haben (vgl. AS 48). Es bestehen keine Hinweise, die darauf schließen lassen würden, dass diese Angaben nicht mehr aktuell wären.Die Beschwerdeführerin hatte explizit vor dem Bundesamt ausgeführt, ledig zu sein und keine Kinder zu haben vergleiche AS 48). Es bestehen keine Hinweise, die darauf schließen lassen würden, dass diese Angaben nicht mehr aktuell wären. Die Feststellungen zu den Angehörigen der Beschwerdeführerin, deren Aufenthaltsorten sowie dem Kontakt zu diesen beruhen auf den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin im Verfahren (vgl. AS 48 f; Verhandlungsniederschrift S. 3 ff). Soweit im Rahmen der Stellungnahme vom 05.02.2024 ausgeführt wurde, die Brüder der Beschwerdeführerin würden „großteils“ im Ausland leben (vgl. Stellungnahme vom 05.02.2024, S. 2), ergibt sich daraus aber auch, dass sich mindestens ein Bruder der Beschwerdeführerin nach wie vor in Syrien befindet. Zudem lebt auch die Mutter der Beschwerdeführerin nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin vor dem erkennenden Gericht noch „an derselben Adresse, in derselben Region“ in Syrien (vgl. Verhandlungsniederschrift S. 4). lm Verfahren ergab sich weiters, dass die Ausreise der Beschwerdeführerin über die Türkei und gemeinsam mit ihrer Schwester verlief, die in weiterer Folge nach Holland weiterreiste, während die Beschwerdeführerin zu einem in Österreich aufhältigen Bruder reiste (vgl. Verhandlungsniederschrift S. 5 f).Die Feststellungen zu den Angehörigen der Beschwerdeführerin, deren Aufenthaltsorten sowie dem Kontakt zu diesen beruhen auf den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin im Verfahren vergleiche AS 48 f; Verhandlungsniederschrift S. 3 ff). Soweit im Rahmen der Stellungnahme vom 05.02.2024 ausgeführt wurde, die Brüder der Beschwerdeführerin würden „großteils“ im Ausland leben vergleiche Stellungnahme vom 05.02.2024, S. 2), ergibt sich daraus aber auch, dass sich mindestens ein Bruder der Beschwerdeführerin nach wie vor in Syrien befindet. Zudem lebt auch die Mutter der Beschwerdeführerin nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin vor dem erkennenden Gericht noch „an derselben Adresse, in derselben Region“ in Syrien vergleiche Verhandlungsniederschrift S. 4). lm Verfahren ergab sich weiters, dass die Ausreise der Beschwerdeführerin über die Türkei und gemeinsam mit ihrer Schwester verlief, die in weiterer Folge nach Holland weiterreiste, während die Beschwerdeführerin zu einem in Österreich aufhältigen Bruder reiste vergleiche Verhandlungsniederschrift S. 5 f). Es trifft nicht zu, dass der Bruder der Beschwerdeführerin vom Regime inhaftiert und gefoltert wurde. Hierzu waren die Angaben der Beschwerdeführerin völlig unglaubwürdig. Die Beschwerdeführerin gab an, dass ihr Bruder „im
- Monat 2023“ bzw. „im September oder Oktober 2023“ inhaftiert worden sei (vgl. Verhandlungsniederschrift S. 3). Explizit befragt dazu, ob sie hierzu sämtliche bekannte Fakten nennen könne, führte die Beschwerdeführerin lediglich oberflächlich an, ihr Bruder habe den Reservistendienst beim Militär ableisten müssen, er wolle jedoch keine kleinen Kinder töten, deswegen hätten „sie“ ihn mitgenommen. Diese Information habe die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter erhalten (vgl. Verhandlungsniederschrift S. 3 f). Sodann führte sie an, ihr Bruder sei im Gefängnis und das Regime „mache das, was es will“. Sie würden derzeit nichts von ihm wissen, sobald er jedoch aus dem Gefängnis entlassen werde, würde auch dieser das Land aufgrund der vielen Probleme verlassen (vgl. Verhandlungsniederschrift S. 4). Die Beschwerdeführerin legte insbesondere im Hinblick auf diese Schilderungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ein emotionsloses Aussageverhalten an den Tag. Betont werden muss, dass im Zuge der Stellungnahme vom 05.02.2024 zwar der Aufenthalt der Brüder der Beschwerdeführerin im Ausland sowie deren vermeintliche Wehrdienstverweigerung – jedoch ohne auf Details einzugehen - erwähnt wurden, eine Inhaftierung des nach wie vor in Syrien aufhältigen Bruders allerdings nicht beschrieben wurde. ln Zusammenschau damit, dass der Beschwerdeführerin bekannt war, dass sie im Asylverfahren bessergestellt würde, sollte sie kein männliches Familienmitglied in Syrien haben (vgl. Verhandlungsniederschrift S. 4), war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die geschilderten Probleme ihres Bruders konstruierte. Ihren Beteuerungen entgegen, muss aber davon ausgegangen werden, dass der besagte Bruder nach wie vor in Syrien lebt. Es trifft nicht zu, dass der Bruder der Beschwerdeführerin vom Regime inhaftiert und gefoltert wurde. Hierzu waren die Angaben der Beschwerdeführerin völlig unglaubwürdig. Die Beschwerdeführerin gab an, dass ihr Bruder „im
- Monat 2023“ bzw. „im September oder Oktober 2023“ inhaftiert worden sei vergleiche Verhandlungsniederschrift S. 3). Explizit befragt dazu, ob sie hierzu sämtliche bekannte Fakten nennen könne, führte die Beschwerdeführerin lediglich oberflächlich an, ihr Bruder habe den Reservistendienst beim Militär ableisten müssen, er wolle jedoch keine kleinen Kinder töten, deswegen hätten „sie“ ihn mitgenommen. Diese Information habe die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter erhalten vergleiche Verhandlungsniederschrift S. 3 f). Sodann führte sie an, ihr Bruder sei im Gefängnis und das Regime „mache das, was es will“. Sie würden derzeit nichts von ihm wissen, sobald er jedoch aus dem Gefängnis entlassen werde, würde auch dieser das Land aufgrund der vielen Probleme verlassen vergleiche Verhandlungsniederschrift S. 4). Die Beschwerdeführerin legte insbesondere im Hinblick auf diese Schilderungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ein emotionsloses Aussageverhalten an den Tag. Betont werden muss, dass im Zuge der Stellungnahme vom 05.02.2024 zwar der Aufenthalt der Brüder der Beschwerdeführerin im Ausland sowie deren vermeintliche Wehrdienstverweigerung – jedoch ohne auf Details einzugehen - erwähnt wurden, eine Inhaftierung des nach wie vor in Syrien aufhältigen Bruders allerdings nicht beschrieben wurde. ln Zusammenschau damit, dass der Beschwerdeführerin bekannt war, dass sie im Asylverfahren bessergestellt würde, sollte sie kein männliches Familienmitglied in Syrien haben vergleiche Verhandlungsniederschrift S. 4), war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die geschilderten Probleme ihres Bruders konstruierte. Ihren Beteuerungen entgegen, muss aber davon ausgegangen werden, dass der besagte Bruder nach wie vor in Syrien lebt. 2.
- Zu den vorgebrachten Fluchtgründen: Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Syrien nie einer individuellen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war und auch im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien keine unmittelbar konkrete Verfolgung oder Bedrohung befürchten müsste, ergibt sich aus ihrem diesbezüglichen nicht glaubwürdigen, gesteigerten Vorbringen in Zusammenschau mit den Länderberichten. Zunächst ist - wobei nicht verkannt wird, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute einer Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061) – festzuhalten, dass den Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung besondere Bedeutung zukommt, zumal diese zeitlich näher zum Verlassen Syriens gelegen sind, als ihre nachfolgenden Angaben. Die Beschwerdeführerin führte insbesondere aus: „In Syrien herrscht Armut. Wir hatte[n] auch nichts mehr zu Essen. […] Die Sicherheitslage in Syrien ist auch schlecht. […] Ich will mit meinem Bruder in Österreich ein neues Leben aufbauen. […] Ich habe Angst vor dem Krieg (vgl. AS 6).Zunächst ist - wobei nicht verkannt wird, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute einer Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061) – festzuhalten, dass den Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung besondere Bedeutung zukommt, zumal diese zeitlich näher zum Verlassen Syriens gelegen sind, als ihre nachfolgenden Angaben. Die Beschwerdeführerin führte insbesondere aus: „In Syrien herrscht Armut. Wir hatte[n] auch nichts mehr zu Essen. […] Die Sicherheitslage in Syrien ist auch schlecht. […] Ich will mit meinem Bruder in Österreich ein neues Leben aufbauen. […] Ich habe Angst vor dem Krieg vergleiche AS 6). Auch im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme führte die Beschwerdeführerin aus, dass es in Syrien keine Sicherheit gäbe, man könne dort nicht mehr leben (vgl. AS 51). Befragt dazu, ob sie dies konkretisieren könne, gab die Beschwerdeführerin verallgemeinernd an, es gebe Entführungsfälle von Mädchen. Man habe niemals versucht, die Beschwerdeführerin zu entführen (vgl. AS 51). Auch im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme führte die Beschwerdeführerin aus, dass es in Syrien keine Sicherheit gäbe, man könne dort nicht mehr leben vergleiche AS 51). Befragt dazu, ob sie dies konkretisieren könne, gab die Beschwerdeführerin verallgemeinernd an, es gebe Entführungsfälle von Mädchen. Man habe niemals versucht, die Beschwerdeführerin zu entführen vergleiche AS 51). Ausdrücklich stützte sie sich darauf, persönlich keine Probleme gehabt zu haben, aber die allgemeine Lage sei schlecht gewesen. Sie hätte sich nicht mehr getraut, hinauszugehen, „sie“ hätten Angst vor Entführungen (vgl. AS 51). Auf Nachfrage, ob es konkrete Hinweise oder Anzeichen gegeben habe, dass die Beschwerdeführerin entführt werden sollte, führte sie an: „Nein. Ich ging nicht aus dem Haus“ (vgl. AS 51 f). Über Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme zuvor angegeben hatte, sie habe in der Landwirtschaft gearbeitet (vgl. AS 48), gab die Beschwerdeführerin sodann an, dass sie nie alleine draußen gewesen sei, es sei immer der Bruder der Beschwerdeführerin oder ihre Mutter dabei gewesen (vgl. AS 52). Befragt, ob die Beschwerdeführerin jemals persönlich bedroht oder verfolgt worden sei, gab sie an: „Nein. …. Aber alle Mädchen, die dort leben, haben Angst. Genau wie ich.“ (vgl. AS 52). Zudem führte die Beschwerdeführerin, befragt zu Befürchtungen im Fall ihrer Rückkehr nach Syrien, an: „Ich habe Angst vor dem Krieg. Und generell vor allem dort.“ (vgl. AS 52). Ausdrücklich stützte sie sich darauf, persönlich keine Probleme gehabt zu haben, aber die allgemeine Lage sei schlecht gewesen. Sie hätte sich nicht mehr getraut, hinauszugehen, „sie“ hätten Angst vor Entführungen vergleiche AS 51). Auf Nachfrage, ob es konkrete Hinweise oder Anzeichen gegeben habe, dass die Beschwerdeführerin entführt werden sollte, führte sie an: „Nein. Ich ging nicht aus dem Haus“ vergleiche AS 51 f). Über Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme zuvor angegeben hatte, sie habe in der Landwirtschaft gearbeitet vergleiche AS 48), gab die Beschwerdeführerin sodann an, dass sie nie alleine draußen gewesen sei, es sei immer der Bruder der Beschwerdeführerin oder ihre Mutter dabei gewesen vergleiche AS 52). Befragt, ob die Beschwerdeführerin jemals persönlich bedroht oder verfolgt worden sei, gab sie an: „Nein. …. Aber alle Mädchen, die dort leben, haben Angst. Genau wie ich.“ vergleiche AS 52). Zudem führte die Beschwerdeführerin, befragt zu Befürchtungen im Fall ihrer Rückkehr nach Syrien, an: „Ich habe Angst vor dem Krieg. Und generell vor allem dort.“ vergleiche AS 52). Ihre oberflächlichen Angaben im Rahmen der Erstbefragung, wonach sie Angst habe, dass sie „die kurdischen Kämpfer“ entführen könnten, wiederholte die Beschwerdeführerin - insbesondere (auch) weder im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.02.2024 noch wurde diesbezüglich im Rahmen der Beschwerde diesbezüglich substantiiertes Vorbringen erstattet – nicht. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin nach der Rückübersetzung des Protokolls zur niederschriftlichen Einvernahme keine Einwendungen hatte, es sei alles korrekt und vollständig (vgl. 53). In weiterer Folge hatte die Beschwerdeführerin durch ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und Rückübersetzung bestätigt (vgl. AS 53 f). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Angaben der Beschwerdeführerin nicht, nicht korrekt oder unrichtig protokolliert worden wären, sind nicht erkennbar. Dass der Beschwerdeführerin jemals konkret Gefahr – etwa eine Entführung - durch eine Konfliktpartei in Syrien gedroht hätte, ergab sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt nicht. Ferner war ebenso nicht abzuleiten, dass sie jemals auf ihre Brüder bzw. deren allfällige Wehrdienstverweigerung angesprochen worden wäre und aus diesem Grund in das Blickfeld des syrischen Regimes oder regierungsnaher Truppen geraten wäre. Ihre oberflächlichen Angaben im Rahmen der Erstbefragung, wonach sie Angst habe, dass sie „die kurdischen Kämpfer“ entführen könnten, wiederholte die Beschwerdeführerin - insbesondere (auch) weder im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.02.2024 noch wurde diesbezüglich im Rahmen der Beschwerde diesbezüglich substantiiertes Vorbringen erstattet – nicht. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin nach der Rückübersetzung des Protokolls zur niederschriftlichen Einvernahme keine Einwendungen hatte, es sei alles korrekt und vollständig vergleiche 53). In weiterer Folge hatte die Beschwerdeführerin durch ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und Rückübersetzung bestätigt vergleiche AS 53 f). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Angaben der Beschwerdeführerin nicht, nicht korrekt oder unrichtig protokolliert worden wären, sind nicht erkennbar. Dass der Beschwerdeführerin jemals konkret Gefahr – etwa eine Entführung - durch eine Konfliktpartei in Syrien gedroht hätte, ergab sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt nicht. Ferner war ebenso nicht abzuleiten, dass sie jemals auf ihre Brüder bzw. deren allfällige Wehrdienstverweigerung angesprochen worden wäre und aus diesem Grund in das Blickfeld des syrischen Regimes oder regierungsnaher Truppen geraten wäre. Steigernd brachte die Beschwerdeführerin sodann erstmalig vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, ein vermummter Mann habe sie an einem Abend vor dem Haus angegriffen, sie wisse nicht, zu wem er gehöre oder wer er sei. Da ihre Brüder schon in Europa seien, hätten „sie“ begonnen, die Beschwerdeführerin zu bedrohen (vgl. Verhandlungsniederschrift S. 5). Weshalb die Beschwerdeführerin den vermeintlich konkreten Angriff nicht bereits im Rahmen der Beschwerde oder in der Stellungnahme vom 02.05.2024 vorbringen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Steigernd brachte die Beschwerdeführerin sodann erstmalig vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, ein vermummter Mann habe sie an einem Abend vor dem Haus angegriffen, sie wisse nicht, zu wem er gehöre oder wer er sei. Da ihre Brüder schon in Europa seien, hätten „sie“ begonnen, die Beschwerdeführerin zu bedrohen vergleiche Verhandlungsniederschrift S. 5). Weshalb die Beschwerdeführerin den vermeintlich konkreten Angriff nicht bereits im Rahmen der Beschwerde oder in der Stellungnahme vom 02.05.2024 vorbringen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Erst im Rahmen der Beschwerde wurde ausgeführt, dass ein Bruder der Beschwerdeführerin mit seiner Frau und Tochter entführt worden sei und die Beschwerdeführerin miterlebt habe, dass in ihrer Verwandtschaft und Nachbarschaft viele Mädchen vergewaltigt worden seien. Weil diese Angriffe vom syrischen Regime ausgegangen seien, sei die Familie nach Idlib gezogen, auch dort habe es zahlreiche Vergewaltigungen und Entführungen gegeben, weshalb die Familie in ein vom IS beherrschtes Gebiet gezogen sei. Da die Gefahr auch in diesem Gebiet nicht geringer gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin aus Syrien flüchten müssen (vgl. AS 240). Nicht erklärlich ist, weshalb die Beschwerdeführerin diese Aspekte nicht bereits vor dem Bundesamt erwähnen sollte, zumal sie ausdrücklich befragt wurde, welche Familienangehörigen noch in Syrien leben und wie sich deren Lebensumstände gestalten würden (vgl. AS 48). Diesbezüglich hatte die Beschwerdeführerin einige Familienmitglieder angeführt und dargetan, dass ihre Mutter alt und krank sei. Finanziell gehe es den in Syrien aufhältigen Angehörigen nicht gut (vgl. AS 49). Von konkreten Problemen ihrer Familienangehörigen oder gar einer in der Vergangenheit erfolgten Entführung eines Bruders sowie dessen Familie – obwohl das Thema Entführungen, wie den obigen Zitaten zu entnehmen ist, von der Beschwerdeführerin selbst aufgeworfen wurde - hatte die Beschwerdeführerin nicht berichtet. Vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte die Beschwerdeführerin letztlich ausgeführt, dass ihr Bruder, dessen Ehefrau und die Tochter von Daesh (IS) entführt worden seien (vgl. Verhandlungsniederschrift S. 5). Davon, dass Familienmitglieder je als Regimegegner in Erscheinung getreten wären und der Beschwerdeführerin nunmehr im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus diesem Grund drohen würde, war nicht auszugehen. In den vorliegenden Länderberichten gibt es überdies keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung von Familienmitgliedern aufgrund der Verweigerung des Militärdienstes. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass Repressalien gegenüber Familienmitgliedern bei Familien mit „high profile“-Deserteuren der Fall sein können. Bei „high profile“-Deserteuren handelt es sich beispielsweise um solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Gegenständlich hat sich nicht ergeben, dass Brüder der Beschwerdeführerin als „high profile“- Deserteure zu qualifizieren gewesen wäre. Ihr Vorbringen in diesem Punkt blieb durchwegs oberflächlich gehalten. Erst im Rahmen der Beschwerde wurde ausgeführt, dass ein Bruder der Beschwerdeführerin mit seiner Frau und Tochter entführt worden sei und die Beschwerdeführerin miterlebt habe, dass in ihrer Verwandtschaft und Nachbarschaft viele Mädchen vergewaltigt worden seien. Weil diese Angriffe vom syrischen Regime ausgegangen seien, sei die Familie nach Idlib gezogen, auch dort habe es zahlreiche Vergewaltigungen und Entführungen gegeben, weshalb die Familie in ein vom IS beherrschtes Gebiet gezogen sei. Da die Gefahr auch in diesem Gebiet nicht geringer gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin aus Syrien flüchten müssen vergleiche AS 240). Nicht erklärlich ist, weshalb die Beschwerdeführerin diese Aspekte nicht bereits vor dem Bundesamt erwähnen sollte, zumal sie ausdrücklich befragt wurde, welche Familienangehörigen noch in Syrien leben und wie sich deren Lebensumstände gestalten würden vergleiche AS 48). Diesbezüglich hatte die Beschwerdeführerin einige Familienmitglieder angeführt und dargetan, dass ihre Mutter alt und krank sei. Finanziell gehe es den in Syrien aufhältigen Angehörigen nicht gut vergleiche AS 49). Von konkreten Problemen ihrer Familienangehörigen oder gar einer in der Vergangenheit erfolgten Entführung eines Bruders sowie dessen Familie – obwohl das Thema Entführungen, wie den obigen Zitaten zu entnehmen ist, von der Beschwerdeführerin selbst aufgeworfen wurde - hatte die Beschwerdeführerin nicht berichtet. Vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte die Beschwerdeführerin letztlich ausgeführt, dass ihr Bruder, dessen Ehefrau und die Tochter von Daesh (IS) entführt worden seien vergleiche Verhandlungsniederschrift S. 5). Davon, dass Familienmitglieder je als Regimegegner in Erscheinung getreten wären und der Beschwerdeführerin nunmehr im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus diesem Grund drohen würde, war nicht auszugehen. In den vorliegenden Länderberichten gibt es überdies keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung von Familienmitgliedern aufgrund der Verweigerung des Militärdienstes. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass Repressalien gegenüber Familienmitgliedern bei Familien mit „high profile“-Deserteuren der Fall sein können. Bei „high profile“-Deserteuren handelt es sich beispielsweise um solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Gegenständlich hat sich nicht ergeben, dass Brüder der Beschwerdeführerin als „high profile“- Deserteure zu qualifizieren gewesen wäre. Ihr Vorbringen in diesem Punkt blieb durchwegs oberflächlich gehalten. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht etwa davon berichtete, dass ihre nach wie vor im vom Regime kontrollierten Gebiet aufhältige Mutter aufgrund von allfälliger Wehrdienstverweigerung durch Familienangehörige Probleme hätte. Näher befragt zu Problemen, gab die Beschwerdeführerin „Raketenbeschuss und so“ an. Dass nach wie vor in Syrien aufhältige Familienangehörige der Beschwerdeführerin Repressalien ausgesetzt wären oder konkrete Probleme mit dem syrischen Regime haben würden, ergab sich in Zusammenschau mit den obigen Erwägungen nicht. Eine maßgeblich drohende Gefährdung der Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund der allfälligen Wehrdienstverweigerung ihrer Brüder war daher nicht festzustellen. Die Möglichkeit einer Reflexverfolgung besteht daher im Fall der Beschwerdeführerin nicht. Wie bereits in Zl. W168 2249769-1/6E - dieses Erkenntnis wurde ausschließlich wegen Unzuständigkeit behoben - kommt auch die nunmehr weiblich besetzte Gerichtsabteilung zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der allgemeinen schlechten Lage Syrien verlassen hat. Eine persönliche Bedrohung vermochte sie nicht glaubwürdig vorzubringen. Wie oben bereits festgestellt, leben noch (auch männliche) Familienangehörige in der Heimatregion in Syrien, und wäre die Beschwerdeführerin in Syrien nicht schutzlos und ohne familiäre Unterstützung. Es war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in Syrien nicht der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen angehört. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass Frauen in Syrien einem erhöhten Risiko von Gewalt und sexueller Ausbeutung ausgesetzt sind, den Länderinformationen zufolge trifft dies jedoch vor allem Witwen, geschiedene Frauen, Menschen mit Behinderungen und (minderjährige) Mädchen, weil sie keinen männlichen Beschützer haben. Auch lässt sich den Länderberichten nicht entnehmen, dass Rückkehrer per se als politisch oppositionell angesehen würden oder der weitaus überwiegende Teil aller Rückkehrer systematischen Repressionen ausgesetzt wäre. Vielmehr belegen die Länderberichte Probleme von enger gefassten Personengruppen, nämlich die von oppositionell gesinnten Rückkehrern, unter welche die Beschwerdeführerin allerdings nicht fällt. Ein Eingriff in die psychische und/oder körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführerin allein aufgrund ihrer Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland ist daher nicht wahrscheinlich. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage in Syrien stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.07.2023 (Version 9), welches wiederum auf einer Vielzahl unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruht. In ihrer Kernaussage bieten diese Dokumentationen ein stimmiges und einheitliches Gesamtbild und besteht daher für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der darin getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Mangels abweichender Regelung im AsylG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6 BVwGG durch Einzelrichter.Mangels abweichender Regelung im AsylG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 6, BVwGG durch Einzelrichter. Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kam dem konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen keine Glaubhaftigkeit zu. Der Beschwerdeführerin ist es deshalb - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, darzutun. lm gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben, mag sich auch die Beschwerdeführerin subjektiv vor dem Regime fürchten, wie sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben hatte. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung eine entsprechende Verfolgungsgefahr vorliegen. lm gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK, nicht gegeben, mag sich auch die Beschwerdeführerin subjektiv vor dem Regime fürchten, wie sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben hatte. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung eine entsprechende Verfolgungsgefahr vorliegen. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, 95/20/0329 mwN). Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status einer Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W284.2249769.1.00