RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2024 GeschäftszahlW284 2284398-1 Spruch, W284 2284398-1/12E Schriftliche Ausfertigung des am 08.04.2024 mündlich verkündeten Erkenn
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin syrischer Staatsangehörigkeit, stellte am 13.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 02.10.2023 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme (EV) der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt). Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 28.11.2023 wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 28.11.2023 wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Schriftsatz vom 29.12.2023 erhob die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides. Mit Schriftsatz vom 29.12.2023 erhob die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides. Mit Schriftsatz vom 04.04.2024 (OZ 8) wurden Integrationsunterlagen vorgelegt und ein Auszug eines Mutter-Kind-Passes übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.04.2024 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch und im Beisein der Vertretung der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde die Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Lebensumständen in Syrien, ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis wurde die Beschwerde abgewiesen. Mit fristgerecht eingebrachten Schriftsatz (OZ 10) beantragte die Beschwerdeführerin die schriftliche Ausfertigung des am 08.04.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Sie ist zum Entscheidungszeitpunkt 21 Jahre alt. Sie hat Syrien 2023 im Alter von 20 Jahren zu Fuß Richtung Türkei verlassen und ist in weiterer Folge nach Österreich gereist (Erstbefragung, EB, S. 1, 4). Sie ist Staatsangehörige von Syrien, gehört der Volksgruppe der Kurden an, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und beherrscht die kurdische (Mutter-)Sprache sowie die arabische Sprache in Wort und Schrift. (EB S. 1 f.; EV S. 1 f., 4; Beschwerde S. 2; Verhandlungsprotokoll, VP S. 2). Die Beschwerdeführerin wurde in XXXX (auch XXXX ) im Distrikt Afrin im Gouvernement Aleppo im Nordwesten von Syrien geboren und hat dort bis zu ihrer Ausreise 2023 gelebt. Sie besuchte dort mehrere Jahre lang die Schule, erlernte jedoch keinen Beruf. Der Vater der Beschwerdeführerin hat für ihren Lebensunterhalt in Syrien gesorgt (EB S. 1; EV S. 3, 5; VP S. XXXX ).Die Beschwerdeführerin wurde in römisch 40 (auch römisch 40 ) im Distrikt Afrin im Gouvernement Aleppo im Nordwesten von Syrien geboren und hat dort bis zu ihrer Ausreise 2023 gelebt. Sie besuchte dort mehrere Jahre lang die Schule, erlernte jedoch keinen Beruf. Der Vater der Beschwerdeführerin hat für ihren Lebensunterhalt in Syrien gesorgt (EB S. 1; EV S. 3, 5; VP S. römisch 40 ). Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat keine Kinder, sie ist jedoch schwanger (Geburtstermin lt. Mutter-Kind-Pass:
- Mai 2024). Der Kindsvater lebt in Österreich (VP S. 9). Vor der Ausreise hat die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer Schwester sowie 2 Brüdern (Vater: XXXX , geb. XXXX .1966; Mutter: XXXX , geb. XXXX 1971; Schwester: XXXX , geb. XXXX 1996; Bruder: XXXX , geb. XXXX 2000; Bruder: XXXX , geb. XXXX .2010) in XXXX /Afrin gelebt (Daten dem in der EV vorgelegten Familienregisterauszug entnommen). Diese Familienangehörigen leben immer noch unbehelligt in Syrien (VP S. 7). Es besteht regelmäßiger Kontakt zu den Familienangehörigen (EV S. 5). Eine Tante lebt ebenfalls in XXXX (VP S. 11).Vor der Ausreise hat die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer Schwester sowie 2 Brüdern (Vater: römisch 40 , geb. römisch 40 .1966; Mutter: römisch 40 , geb. römisch 40 1971; Schwester: römisch 40 , geb. römisch 40 1996; Bruder: römisch 40 , geb. römisch 40 2000; Bruder: römisch 40 , geb. römisch 40 .2010) in römisch 40 /Afrin gelebt (Daten dem in der EV vorgelegten Familienregisterauszug entnommen). Diese Familienangehörigen leben immer noch unbehelligt in Syrien (VP S. 7). Es besteht regelmäßiger Kontakt zu den Familienangehörigen (EV S. 5). Eine Tante lebt ebenfalls in römisch 40 (VP S. 11). Die Beschwerdeführerin ist gesund (EV S. 4). Der Beschwerdeführerin kommt in Österreich der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu. 1.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Der Herkunftsort der Beschwerdeführerin ist XXXX im Gouvernement Aleppo (vgl. II.1.1.2.). Der Herkunftsort der Beschwerdeführerin steht nicht im Einfluss- oder Kontrollgebiet des syrischen Regimes (VP S. 6), sondern (von Jänner 2014 bis März 2018) unter der Kontrolle der Kurden bzw. (von April 2018 bis dato) unter der Kontrolle der (von der Türkei in der Operation Olive Branch unterstützten) oppositionellen SNA (= Syrian National Army) (vgl. dazu tagesaktuelle Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com).Der Herkunftsort der Beschwerdeführerin ist römisch 40 im Gouvernement Aleppo vergleiche römisch zwei.1.1.2.). Der Herkunftsort der Beschwerdeführerin steht nicht im Einfluss- oder Kontrollgebiet des syrischen Regimes (VP S. 6), sondern (von Jänner 2014 bis März 2018) unter der Kontrolle der Kurden bzw. (von April 2018 bis dato) unter der Kontrolle der (von der Türkei in der Operation Olive Branch unterstützten) oppositionellen SNA (= Syrian National Army) vergleiche dazu tagesaktuelle Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com). Die Beschwerdeführerin wurde nicht entführt. Es erfolgte auch kein Schussattentat auf den Bruder der Beschwerdeführerin. (VP S. 8 f.). Die Familie der Beschwerdeführerin lebt nach wie vor in Syrien (VP S. 7), weshalb die Beschwerdeführerin nicht als alleinstehende Frau anzusehen ist. Die Beschwerdeführerin wird auch nicht aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit (Kurdin) verfolgt. (EV S. 8). Im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien in ihre Herkunftsregion, ist die Beschwerdeführerin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr der Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt. Die Einreise in das Gebiet bzw. in den Herkunftsort der Beschwerdeführerin ist zudem ohne Kontakt zum syrischen Regime erreichbar. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht aus sonstigen Gründen bedroht, von der Freien Syrischen Armee, FSA/SNA oder der syrischen Regierung als politische Gegnerin angesehen zu werden. Eine Verfolgung aufgrund der Ausreise der Beschwerdeführerin bzw. einer ihr hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung ist unwahrscheinlich. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Die Beschwerdeführerin hat in Syrien nie an Kampfhandlungen teilgenommen und sich nie politisch oder religiös betätigt (EV S. 7). Sie wurde nie strafrechtlich oder politisch verfolgt und hat nie Kontakt zu Islamisten gehabt (EV S. 8). Die Beschwerdeführerin wurde nie persönlich bedroht oder angegriffen und hatte nie Probleme als Frau (EV S. 8). Sie hatte nie Probleme mit staatlichen Behörden oder der Polizei und hat nie an Demonstrationen teilgenommen (EV S. 8). 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Auszug aus den Länderinformationen vom 27.03.2024, Version 11: Militärdienst von Frauen Frauen können freiwilligen Militärdienst in den kurdischen Einheiten [YPJ - Frauenverteidigungseinheiten] (AA 2.2.2024; vgl. DIS 6.2022) oder in den Selbstverteidigungseinheiten (HXP) leisten (DIS 6.2022). Es gibt Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen (AA 2.2.2024; vgl. SNHR 26.1.2021) und minderjährigen Mädchen (Savelsberg 3.11.2017; vgl. HRW 11.10.2019; vgl. SNHR, 25.11.2023).Frauen können freiwilligen Militärdienst in den kurdischen Einheiten [YPJ - Frauenverteidigungseinheiten] (AA 2.2.2024; vergleiche DIS 6.2022) oder in den Selbstverteidigungseinheiten (HXP) leisten (DIS 6.2022). Es gibt Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen (AA 2.2.2024; vergleiche SNHR 26.1.2021) und minderjährigen Mädchen (Savelsberg 3.11.2017; vergleiche HRW 11.10.2019; vergleiche SNHR, 25.11.2023). Frauen Syrien ist eine patriarchalische Gesellschaft, aber je nach sozialer Schicht, Bildungsniveau, Geschlecht, städtischer oder ländlicher Lage, Region, Religion und ethnischer Zugehörigkeit gibt es erhebliche Unterschiede in Bezug auf Rollenverteilung, Sexualität sowie Bildungs- und Berufschancen von Frauen. Der anhaltende Konflikt und seine sozialen Folgen sowie die Verschiebung der de-facto-Kontrolle durch bewaffnete Gruppen über Teile Syriens haben ebenfalls weitreichende Auswirkungen auf die Situation der Frauen (NMFA 6.2021). Mehr als ein Jahrzehnt des Konflikts hat ein Klima geschaffen, das der Gewalt gegen Frauen und Mädchen zuträglich ist, besonders angesichts der sich verfestigenden patriarchalischen Gesellschaftsformen, und Fortschritte bei den Frauenrechten zunichtemachte. Diese Risiken steigen unvermeidlicher Weise angesichts von mehr als 15 Millionen Menschen in Syrien, die im Jahr 2023 humanitäre Hilfe benötigen. Gleichzeitig gibt es einen Anstieg an Selbstmorden unter Frauen und Mädchen, was laut ExpertInnen auf den fehlenden Zugang von Heranwachsenden zu Möglichkeiten und entsprechenden Hilfsleistungen liegt (UNFPA 28.3.2023). Offizielle Mechanismen, welche die Rechte von Frauen sicherstellen sollen, funktionieren Berichten zufolge nicht mehr, und zusammen mit dem generellen Niedergang von Recht und Ordnung sind Frauen einer Bandbreite von Misshandlungen besonders durch extremistische Gruppen ausgesetzt, die ihre eigenen Interpretationen von Religionsgesetzen durchsetzen. Die persönliche gesellschaftliche Freiheit von Frauen variiert je Gebiet außerhalb der Regierungskontrolle und reicht von schwerwiegenden Kleidungs- und Verhaltensvorschriften in Gebieten extremistischer Gruppen bis hin zu formaler Gleichheit im Selbstverwaltungsgebiet der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD). Durch die Niederlage des sogenannten Islamischen Staats (IS) und dem Zurückgehen der Kampfhandlungen im Lauf der Zeit ist die Bevölkerung in geringerem Ausmaß den extremsten Verletzungen persönlicher gesellschaftlicher Freiheiten ausgesetzt (FH 9.3.2023). Gleichwohl haben verschiedene Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen aufgrund der Pandemie und der Bewegungseinschränkungen zugenommen, welche auch zur ökonomischen Ausbeutung von Frauen beitragen (UNFPA 28.3.2023). Bereits vor 2011 waren Frauen aufgrund des autoritären politischen Systems und der patriarchalischen Werte in der syrischen Gesellschaft sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Häuser geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Es wird angenommen, dass konservative Bräuche, die Frauen in der Gesellschaft eine untergeordnete Rolle zuweisen, für viele Syrer maßgeblicher waren als das formale Recht (FH 3.3.2010). Doch selbst die formellen Gesetze legen für Frauen nicht denselben Rechtsstatus und dieselben Rechte fest wie für Männer, obwohl die Verfassung die Gleichstellung von Männern und Frauen vorsieht (USDOS 20.3.2023). Frauen werden vor allem durch das Personenstandsgesetz bezüglich Heirat, Scheidung, Sorgerecht und Erbschaft weiterhin diskriminiert (HRW 11.1.2024). Per legem haben Männer und Frauen dieselben politische Rechte. Der Frauenanteil im syrischen Parlament liegt je nach herangezogener Quelle zwischen 11,2 und 13,2 %. Auch manche der höheren Regierungspositionen werden derzeit von Frauen besetzt. Allerdings sind sie im Allgemeinen von politischen Entscheidungsprozessen ausgeschlossen und haben wenig Möglichkeiten, sich inmitten der Repression durch Staat und Milizen unabhängig zu organisieren. Im kurdisch-geprägten Selbstverwaltungsgebiet werden alle Führungspositionen von einem Mann und einer Frau geteilt, während außerhalb der PYD-Strukturen die politische Autonomie für die Bevölkerung eingeschränkt ist (FH 9.3.2023). Die Gewalt zusammen mit bedeutendem kulturellem Druck schränkt stark die Bewegungsfreiheit von Frauen in vielen Gebieten ein. Zusätzlich erlaubt das Gesetz, bestimmten männlichen Verwandten Frauen ein Reiseverbot aufzuerlegen. Bewegungseinschränkungen wurden einem UN-Bericht von Februar 2022 zufolge in 51 % der untersuchten Orte ermittelt (USDOS 20.3.2023). Obwohl erwachsene Frauen keine offizielle Genehmigung brauchen, um das Land zu verlassen, reisen viele Frauen in der Praxis nur dann ins Ausland, wenn der Ehemann oder die Familie dem zugestimmt hat (NMFA 5.2022).
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, in den Gerichtsakt sowie in die vorgelegten Urkunden; weiters durch Befragung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und dem dabei durch die Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin: Zur Identität der Beschwerdeführerin wurden die im Akt aufliegende Kopie des Familienregisterauszuges und ihre Angaben im gesamten Verfahren, konkret die polizeiliche Erstbefragung am 13.06.2023 (EB), die niederschriftliche Einvernahme beim Bundesamt am 02.10.2023 (EV), ihre Angaben im Beschwerdeschriftsatz vom 29.12.2023 und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.04.2024 (s. VP) herangezogen. Trotz divergierend vorliegender Geburtsdaten, steht zumindest fest, dass die Beschwerdefürherin 21 Jahre alt ist, insoweit stimmen die abweichenden biografischen Daten miteinander überein. Die Feststellungen betreffend die Staatsangehörigkeit, die Volksgruppen- sowie die Religionszugehörigkeit und die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin, folgen ebenfalls den diesbezüglich grundsätzlich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben im gesamten Verfahren (EB S. 1 f.; EV S. 1 ff.; Beschwerde S. 2; VP S. 1, 5, 12). Die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführerin, nämlich Geburtsort, Aufwachsen der Beschwerdeführerin, Herkunftsort,zu Familienangehörigen sowie deren Aufenthaltsorten und Kontakt zu diesen, Schulbesuch und Lebensgrundlage, (zum Verkündungszeitpunkt) Kinderlosigkeit bzw. Schwangerschaft, sowie ihre Lebensumstände und Zeitpunkt ihrer Ausreise folgen, allesamt den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren, die im Wesentlichen gleichbleibend und konstant waren (EB S. 1 ff.; EV S. 1 ff.; Beschwerde S. 2; VP S. 1, 5, 12). Dass die Beschwerdeführerin keinen Beruf erlernte, nie gearbeitet hat und ihr Vater für ihren Lebensunterhalt sorgte, beruht ebenso auf den diesbezüglich glaubhaften Eigenangaben der Beschwerdeführerin (EB S. 2; EV S.4 f.; VP S. 7). Angemerkt wird, dass die Beschwerdeführerin, wie bereits zum Geburtsjahr, auch zur Dauer des Schulbesuchs unterschiedliche Jahresangaben machte: EB S. 2: 4 Jahre; EV S. 4: 5 Jahre; VP S. 6: 6 Jahre. Das Gericht folgt hier einem mehrjährigen Schulbesuch, wobei der tatsächlichen Dauer keine Relevanz für das Fluchtvorbringen zuzumessen ist. Allerdings zeichnet die Beschwerdeführerin kein vertauenserweckenden Bild, zumal sie ihre Lebensumstände nicht wahrheitsgemäß anzugeben scheint. Die Feststellungen zum Familienstand bzw. zur Schwangerschaft basieren auf den Angaben der Beschwerdeführerin selbst sowie dem in OZ 8 und der Verhandlung vorgelegten Mutter-Kind-Pass (VP S. 4). Ob auch eine Eheschließung nach islamischen Recht in Österreich stattgefunden hat, konnte mangels Vorliegens diesbezüglicher Unterlagen keiner positiven Feststellung zugeführt werden (OZ 8). Dass die Beschwerdeführerin derzeit den Familienstand ledig aufweist, ergibt sich aus der Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister und dem Auszug aus dem Grundversorgungssystem (je vom 30.01.2024, im Akt). Die Feststellung, dass sich der Kindesvater in Österreich befindet, beruht auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin selbst (VP S. 9; OZ 8). Die Feststellungen zu den Familienangehörigen im Herkunftsort der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren gleichbleibenden und damit glaubhaften Angaben (EEV S. 3; EV S. 5; VP S. 11). Dass die Beschwerdeführerin gesund ist, kann ihren glaubhaften Angaben im Verfahren entnommen werden (EV S. 4). Die festgestellte Schwangerschaft ändert nichts an ihrem guten Gesundheitszustand, vielmehr belegen die im Mutter-Kind-Pass eingetragenen Untersuchungen diesen. Dass der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zukommt, ist dem im Akt aufliegenden Bescheid des Bundesamtes zu Spruchpunkt II. zu entnehmen und im Auszug aus dem Fremdenregister (IZR) vermerkt. Dass der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zukommt, ist dem im Akt aufliegenden Bescheid des Bundesamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. zu entnehmen und im Auszug aus dem Fremdenregister (IZR) vermerkt. 2.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zum Herkunftsort der Beschwerdeführerin basieren auf festgestellten Daten zur Person der Beschwerdeführerin. Sie ist in XXXX geboren, aufgewachsen und hatte dort bis zur Ausreise aus Syrien ihren Lebensmittelpunkt. Dass der Herkunftsort der Beschwerdeführerin nicht im Einfluss- oder Kontrollgebiet des syrischen Regimes steht, sondern unter der Kontrolle der SNA steht, ergibt sich aus den Länderinformationen und der Einsicht in https://syria.liveuamap.com und den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin (VP S. 6).Die Feststellungen zum Herkunftsort der Beschwerdeführerin basieren auf festgestellten Daten zur Person der Beschwerdeführerin. Sie ist in römisch 40 geboren, aufgewachsen und hatte dort bis zur Ausreise aus Syrien ihren Lebensmittelpunkt. Dass der Herkunftsort der Beschwerdeführerin nicht im Einfluss- oder Kontrollgebiet des syrischen Regimes steht, sondern unter der Kontrolle der SNA steht, ergibt sich aus den Länderinformationen und der Einsicht in https://syria.liveuamap.com und den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin (VP S. 6). Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründe hinsichtlich Entführung, Schussattentat und Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe der alleinstehenden Frauen waren aus mehreren Gründen als unglaubwürdig einzustufen: Dass die Beschwerdeführerin in Syrien nicht entführt bzw. mitgenommen wurde, war festzustellen, weil die Beschwerdeführerin beim Bundesamt konkret nach allfälligen Fluchtgründen gefragt wurde und dazu lediglich Allgemeines angab (EV S. 6: „VP: Die Araber haben Frauen vergewaltigt, entführt und getötet. … LA: Waren Sie selbst jemals von dem eben geschildeten betroffen? VP: Nein, ... LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? VP: ich habe nur vor den Arabern und Türken Angst. … LA: Haben Sie den genannten Fluchtgründen noch etwas hinzuzufügen? VP: Nein.“). Das in der Beschwerde erstmalig genannte Vorbringen einer dreimaligen Entführung der Beschwerdeführerin durch die FSA (Variante 1, VP S. 7: FSA) bzw. PKK oder oppositionelle Kräfte (Variante 2, Beschwerde S. 2: PKK, oppositionelle Kräfte) ist dagegen als unglaubhaftes und gesteigertes Vorbringen anzusehen. Während in der Beschwerde der behauptete Entführungsgrund darin gelegen sei, dass sich die Familie der Beschwerdeführerin weigerte, ihr Haus zu verlassen (Beschwerde S. 2), gab die Beschwerdeführerin in der Verhandlung einen gänzlich anderen Grund dafür an (sie sei Kurdin – VP S. 8). Abgesehen davon, dass diese beiden Begründungen keinerlei Zusammenhang aufweisen und gänzlich unterschiedliche Erklärungsansätze für eine behauptete Bedrohung der Beschwerdeführerin aufweisen, ist daraus ableitbar, dass es sich um ein rein konstruiertes Fluchtvorbringen handelt. Außerdem ist in den von der Türkei gehaltenen Gebieten, wie eben auch in Afrin, weder die FSA noch die PKK relevanter agierender Akteur, sondern die SNA, wie den Länderberichten zu entnehmen ist; mag auch die SNA aus mehreren Fraktionen der FSA bestehen. Auch da die Beschwerdeführerin die Zugehörigkeit ihrer angeblichen Entführer somit nicht korrekt benennen konnte, lässt dies an der Glaubwürdigkeit des gesamten Konstruktes um die behaupteten Entführungen und der damit zusammenhängenden Fluchtgeschichte begründete Zweifel aufkommen. Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich Opfer mehrerer Entführungen gewesen, hätte sie die Zugehörigkeit dieser Entführer benennen können, zumal sie auch noch steigernd behauptete, ihr Vater hätte sie mit finanziellen Leistungen an eben diese Entführer auslösen müssen (Beschwerde S. 2). Dass diese Vorfälle auch innerhalb der Familie nie thematisiert worden wären passt zu den unbeteiligt anmutenden Ausführungen der Beschwerdeführerin. Weiters behauptet die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (Beschwerde S. 2), dass sie bei den Entführungen zwischen 1 und 3 Tagen gefangen gehalten worden und bei der dritten Entführung auch sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei, welche im Anschluss ihren Vater veranlasst hätten, die Beschwerdeführerin zur Ausreise aus Syrien zu verhalten. Zu den Entführungen in der Verhandlung befragt, erwähnte die Beschwerdeführerin überhaupt keine sexuellen Übergriffe, sondern schwenkte um, dass beim dritten Mal ihre Freundin von FSA-Mitgliedern getötet worden sei (VP S. 8). Somit erlebt auch dieser Handlungsstrang eine Abänderung in der Verhandlung mit der behaupteten Tötung der unbenannten Freundin. Zudem gab die Beschwerdeführerin auch an, sie habe das Haus nicht verlassen (EV S. 6: „mein Vater hat uns nicht erlaubt das Haus zu verlassen … Ich musste immer zu Hause bleiben“). Auch aus diesem Blickwinkel ergibt sich keine auch nur hypothetische Entführungssituation. Weiters behauptete sie, das Haus seit dem Eintreffen der Araber nicht verlassen zu haben (EV S. 7: „LA: Seit wann waren Sie nur zu Hause? VP: Nachdem die Araber gekommen sind.“). Geht man von den glaubhaften Angaben auf https://syria.liveuamap.com aus, erlosch die kurdische Kontrolle über das Gebiet im März 2018, woraufhin die SNA folgte. Demnach müsste sich die Beschwerdeführerin von April 2018 bis zur Ausreise im Juni 2023 (mehr als 5 Jahre) stets nur im Haus aufgehalten haben; dies erscheint lebensfremd und entstand der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin durch Dramatisierung nichterlebter Geschehnisse eine Besserstellung im Verfahren zu bezwecken versucht. Ähnlich stellt sich die Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin zum behaupteten Schussattentat auf ihren Bruder (VP S. 9; Beschwerde S. 2) dar. Da es die Entführungen nie gegeben hat, kann demnach auch kein Schussattentat auf den Bruder erfolgt sein, als dieser versucht hätte, sie vor den Entführern zu verteidigen. Dass die Familie der Beschwerdeführerin nach wie vor unbehelligt in Syrien lebt (VP S. 7) und regelmäßiger Kontakt mit diesen Angehörigen besteht (EV S. 5), ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Eigenangaben der Beschwerdeführerin. Nach Ansicht des Gerichts steht weiters fest, dass die Familie der Beschwerdeführerin nach wie vor in Syrien lebt (EV S. 4 f.). Weiters gab sie erst in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in einer Steigerung ihres Vorbringens unverhofft an, dass ihre gesamte Familie vor gerade einmal einem Monat Syrien verlassen hätte, konnte hierzu jedoch keine wie immer gearteten Beweismittel anbieten (VP S. 7 f.). Vielmehr liegt bei gesamter Betrachtung der Schluss nahe, dass sie dies angab, um - wie mit Stellungnahme (OZ 8) dargetan – als alleinstehende Frau angesehen zu werden und damit ihre Asylchancen zu erhöhen. Das Gericht erachtet sie nicht als solche, zudem räumte die Beschwerdeführerin auch ein, dass eine Tante mütterlicherseits immer noch in Syrien, sogar am Herkunftsort der Beschwerdeführerin in XXXX lebt (VP S. 11). Auch die ausdrückliche Hervorhebung durch die Beschwerdeführerin, dass diese Tante bereits alt sei, diente im Kontext lediglich dazu, deutlich zu machen, dass die Beschwerdeführerin nicht auf diese verwiesen werden können sollte. Entgegen ihren Beteuerungen hat die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsort, wie auch vor ihrer Ausreise aus Syrien, familiäre Anknüpfungspunkte und in weiterer Folge Unterstützung und wäre nicht als alleinstehend anzusehen. Dass die Familie der Beschwerdeführerin nach wie vor unbehelligt in Syrien lebt (VP S. 7) und regelmäßiger Kontakt mit diesen Angehörigen besteht (EV S. 5), ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Eigenangaben der Beschwerdeführerin. Nach Ansicht des Gerichts steht weiters fest, dass die Familie der Beschwerdeführerin nach wie vor in Syrien lebt (EV S. 4 f.). Weiters gab sie erst in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in einer Steigerung ihres Vorbringens unverhofft an, dass ihre gesamte Familie vor gerade einmal einem Monat Syrien verlassen hätte, konnte hierzu jedoch keine wie immer gearteten Beweismittel anbieten (VP S. 7 f.). Vielmehr liegt bei gesamter Betrachtung der Schluss nahe, dass sie dies angab, um - wie mit Stellungnahme (OZ 8) dargetan – als alleinstehende Frau angesehen zu werden und damit ihre Asylchancen zu erhöhen. Das Gericht erachtet sie nicht als solche, zudem räumte die Beschwerdeführerin auch ein, dass eine Tante mütterlicherseits immer noch in Syrien, sogar am Herkunftsort der Beschwerdeführerin in römisch 40 lebt (VP S. 11). Auch die ausdrückliche Hervorhebung durch die Beschwerdeführerin, dass diese Tante bereits alt sei, diente im Kontext lediglich dazu, deutlich zu machen, dass die Beschwerdeführerin nicht auf diese verwiesen werden können sollte. Entgegen ihren Beteuerungen hat die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsort, wie auch vor ihrer Ausreise aus Syrien, familiäre Anknüpfungspunkte und in weiterer Folge Unterstützung und wäre nicht als alleinstehend anzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Es ist nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin nicht bereits in der freien Erzählung bzw. auf erste Nachfrage vollständige Angaben gemacht hat. Auch der Behauptung, es liege aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit (Kurdin) eine Gruppenverfolgung vor (Beschwerde S. 5 ff.; VP S. 13), kann nicht gefolgt werden: Die Beschwerdeführerin hat explizit und glaubhaft angegeben, wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit als Kurdin keine Verfolgung erlebt zu haben (EV S. 8: „LA: Wurden Sie jemals wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, der Religion oder sozialen Stellung in Syrien persönlich bedroht? VP: Nein.) bzw. hat sie diesbezüglich keine konkreten Verfolgungshandlungen geltend gemacht (EB S. 6). Wenn die Beschwerde nun gestützt auf VfGH 19.09.2023, E720/2023, behauptet, eine Gruppenverfolgung von Kurden in Gebieten, die von der SNA kontrolliert werden, erkannt zu haben, so ist dazu festzustellen, dass in dieser genannten Entscheidung das BVwG ohne nähere Begründung eine Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden (aus Ra's al-Ain in Syrien, einem aktuell türkisch kontrollierten Gebiet) durch türkische Streitkräfte bzw. Türkei-nahe Milizen verneint wurde, ohne auf den von EUAA veröffentlichten Leitfaden vom November 2021 (wonach in von der SNA kontrollierten Gebieten grundsätzlich eine begründete Furcht vor Verfolgung für Kurden nachgewiesen werden könne: EASO-Leitfaden Syrien-S. 28: „Gefährdungsanalyse für Kurden aus von der SNA kontrollierten Gebieten: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen werden kann.“) einzugehen und darzulegen, auf Grund welcher Umstände es zu einer anderen Einschätzung als EUAA gelangt ist. Daher ist dazu auszuführen: Die Beschwerdeführerin ist Kurdin aus SNA/türkisch kontrolliertem Gebiet, jedoch ist sie in XXXX geboren und aufgewachsen und hat dort mit ihrer Familie bis zur Ausreise im gemeinsamen Haushalt gelebt. Unter Berücksichtigung der SNA/türkischen Kontrolle ab April 2018 bis dato und unter Berücksichtigung des Ausreisefensters der Beschwerdeführerin aus Syrien in 2023 ist zu konstatieren, dass die Beschwerdeführerin in ebendieser Region jahrelang problemlos leben konnte so wie es auch ihre in der Heimat verbliebene Familie weiterhin kann. In Zusammenschau mit jahrelangem problemlosem Wohnsitz in SNA-kontrolliertem Gebiet sowie dem jahrelangen Schulbesuch der Beschwerdeführerin und der problemlosen Erwerbstätigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin, welche den Erhalt einer mehrköpfigen Familie ermöglichte, kann aus keinem Blickwinkel die behauptete Gruppenverfolgung von Kurden und damit von der kurdischen Beschwerdeführerin erkannt werden. Auch ist dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Verfolgungssituation aufgrund ihrer Volksgruppe ursprünglich verneinte/ausschloss Rechnung zu tragen. Daher ist dazu auszuführen: Die Beschwerdeführerin ist Kurdin aus SNA/türkisch kontrolliertem Gebiet, jedoch ist sie in römisch 40 geboren und aufgewachsen und hat dort mit ihrer Familie bis zur Ausreise im gemeinsamen Haushalt gelebt. Unter Berücksichtigung der SNA/türkischen Kontrolle ab April 2018 bis dato und unter Berücksichtigung des Ausreisefensters der Beschwerdeführerin aus Syrien in 2023 ist zu konstatieren, dass die Beschwerdeführerin in ebendieser Region jahrelang problemlos leben konnte so wie es auch ihre in der Heimat verbliebene Familie weiterhin kann. In Zusammenschau mit jahrelangem problemlosem Wohnsitz in SNA-kontrolliertem Gebiet sowie dem jahrelangen Schulbesuch der Beschwerdeführerin und der problemlosen Erwerbstätigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin, welche den Erhalt einer mehrköpfigen Familie ermöglichte, kann aus keinem Blickwinkel die behauptete Gruppenverfolgung von Kurden und damit von der kurdischen Beschwerdeführerin erkannt werden. Auch ist dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Verfolgungssituation aufgrund ihrer Volksgruppe ursprünglich verneinte/ausschloss Rechnung zu tragen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lage von Kurden in jenen Gebieten die von der Türkei besetzt sind, empfindlich ist. Vorliegend müssen die von der Beschwerdeführerin, erst nach Beratung mit ihrer Beschwerdeführervertretung geäußerten Bedenken bezüglich der Bedrohung durch die Türken der allgemeinen schlechten Sicherheitslage zugeschrieben werden, welcher bereits durch die Erteilung des subsidiären Schutzes durch die Behörde Rechnung getragen wurde. An dieser Stelle muss angemerkt werden, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Plünderungen im aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation genannt werden, die Beschwerdeführerin jenes Vorbringen, wonach ihrem in der Landwirtschaft tätigen Vater Olivenbäume „enteignet“ worden wären, einerseits nachgeschoben wurde, andererseits gar nicht die Türken, sondern Mitglieder der FSA als „Verfolger“ genannt wurden. Zudem reiste die Beschwerdeführerin über die Türkei aus (und nicht etwa über den Irak). In der genannten bezughabenden Entscheidung des VfGH wird ausgesprochen, dass grundsätzlich eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen werden kann, im Fall der Beschwerdeführerin war dies aus den genannten Gründen nicht der Fall. Dass die Beschwerdeführerin keinen Verfolgungshandlungen seitens des syrischen Regimes ausgesetzt war, ergibt sich daraus, dass sie entsprechende diesbezügliche Fragen explizit glaubhaft verneinte (EV S. 8: „LA: Werden Sie in Syrien strafrechtlich oder politisch verfolgt? VP: Nein … LA: Wurden Sie in Syrien jemals persönlich bedroht oder angegriffen? VP: Nein … LA: Hatten Sie in Syrien jemals Probleme mit staatlichen Behörden oder der Polizei? VP: Nein). Daher sind auch bei einer Rückkehr keine relevanten Verfolgungshandlungen zu erwarten und die Ein- bzw. Rückreise für die Beschwerdeführerin problemlos möglich. Dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Syrien in ihre Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr der Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt ist, war auch aufgrund der vorherrschenden Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten des syrischen Regimes festzustellen. Aus den zugrunde gelegten Länderberichten und der https://syria.liveuamap.com im Verfahren ergibt sich zweifelsfrei, dass der Herkunftsort der Beschwerdeführerin unter der Kontrolle und im Einflussgebiet der SNA liegt. Dass die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin zudem ohne Kontakt zum syrischen Regime erreichbar ist, fußt auf den Länderinformationen, welchen zu entnehmen ist, dass die SDF den Grenzübergang Semalka – Faysh Khabur im Bereich des AANES Gebietes kontrolliert. Die Einreise über den Grenzübergang von Faysh Khabur im Irak über die Grenze nach Semalka im Bereich des AANES Gebietes, ist der Beschwerdeführerin daher ohne jeglichen Kontakt zum syrischen Regime möglich. Auch eine Weiterreise von Semalka bis zum Herkunftsort der Beschwerdeführerin ist ihr ohne jeglichen Kontakt zum syrischen Regime möglich, da das gesamte Gebiet auf der Route vom Grenzübergang Semalka bis zum Herkunftsort der Beschwerdeführerin im Einfluss- und Kontrollgebiet der Kurden bzw. der SNA/Türken liegt. Dass eine Verfolgung bloß aufgrund der Ausreise der Beschwerdeführerin bzw. einer ihr hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung unwahrscheinlich ist, fußt auf den Länderberichten. Aus den Länderberichten ergibt sich nicht, dass allen Rückkehrenden, die unrechtmäßig ausgereist sind und die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird. Ebenso wenig genügt eine Asylantragstellung in Österreich für die Asylzuerkennung, weil die Antragstellung Behörden im Herkunftsstaat nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Ebenso wenig lässt sich den Länderinformationen entnehmen, dass Rückkehrende in Gebieten, die unter nicht-Regierungskontrolle stehen, von diesen verübten - systematischen - Repressalien aufgrund der Ausreise oder Asylantragstellung ausgesetzt wären. Ein Eingriff in die psychische und/oder körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführerin allein aufgrund ihrer Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland ist daher nicht wahrscheinlich. Dass die Beschwerdeführerin in Syrien nie an Kampfhandlungen teilgenommen und sich nie politisch oder religiös betätigt, war aufgrund der diesbezüglich unwiderlegt gebliebenen, gleichbleibenden Angaben im Verfahren festzustellen (EV S. 7). Dass die Beschwerdeführerin auch kein Mitglied von politischen Parteien war und auch sonst auf keine Art und Weise politisch aktiv war, war festzustellen, da sich dafür im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise ergeben haben (EV S. 7). Dass die Beschwerdeführerin auch keine Probleme mit staatlichen Behörden oder der Polizei hatte und nie an Demonstrationen teilgenommen hat, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Eigenangaben der Beschwerdeführerin selbst (EV S. 8). Dass die Beschwerdeführerin nie persönlich bedroht oder angegriffen wurde und nie Probleme als Frau hatte, ergibt sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Eigenangaben (EV S. 8: „LA: Hatten Sie in Syrien Probleme, weil Sie eine Frau sind? VP: Nein.). 2.
- Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur aktuellen Lage in Syrien stützen sich im Wesentlichen auf die aktuellen Länderinformationen vom 27.03.2024 (Version 11) und die am Tag der Beschwerdeverhandlung unter https://syria.liveuamap.com/ abgefragten Karten betreffend die Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin in Syrien (VP S. 3). Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände nicht wesentlich geändert haben. Diese Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen. Sie bilden ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild. Dass die Länderinformationen die Lage in Syrien nicht akkurat dartsellen würden, behauptete die Beschwerdefürherin auch nicht.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
- Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Rechtliche Grundlagen § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet auszugsweise: Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Artikel 9 Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) lautet auszugsweise: „Verfolgungshandlungen
(1)Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
- a)aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
- b)in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist. 20.12.2011 Amtsblatt der Europäischen Union L 337/15 DE
(2)Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
- a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
- b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
- c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
- d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
- e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
- f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3)Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.“ Für den vorliegenden Fall: Wie festgestellt, befindet sich das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin unter Kontrolle der SNA. Das syrische Regime hat dort keinen Einfluss, weshalb auch keine Verfolgung durch das syrische Regime oder durch andere Gruppen, insbesondere auch nicht die PKK gegeben ist. Die Beschwerdeführerin wurde in Syrien niemals bedroht oder verfolgt. Es sind keine Hinweise auf eine Verfolgung der Beschwerdeführerin und insbesondere auch keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund zutage getreten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine Verfolgung durch das syrische Regime, andere Milizen oder Gruppierungen oder die PKK war nicht glaubhaft. Auch die Asylantragstellung im Ausland sowie die Ausreise begründen für sich allein betrachtet keine asylrelevante Verfolgung, zumal systematische Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende nicht stattfinden. Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK, nicht gegeben. Für das Territorium des Herkunftsortes der Beschwerdeführerin bzw. ein als Herkunftsregion anzusehendes Umland einer gewissen Größe, gibt es aufgrund der getroffenen Feststellungen keinerlei Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten des syrischen Regimes. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung darf eine mögliche Verfolgung, und dies bereits ab dem Grenzübertritt, nicht außer Betracht bleiben, auch wenn sich diese – geografisch (territorial) gesehen – außerhalb der Herkunftsregion ereignen würde (vgl. VfGH vom 29.06.2023, E3450/2022). Wie festgestellt ist es der Beschwerdeführerin möglich, am Grenzübergang Semalka – Faysh Khabur vom Irak aus nach Syrien, ohne Kontakt zum syrischen Regime, einzureisen. Nach den Länderinformationen besteht daher auch bei der Einreise über den Grenzübergang Semalka und die Weiterreise im AANES Gebiet keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmende Gefahr, dass Verfolgungshandlungen gegen die Beschwerdeführerin vom syrischen Staat bzw. dessen Behörden gesetzt werden. Für das Territorium des Herkunftsortes der Beschwerdeführerin bzw. ein als Herkunftsregion anzusehendes Umland einer gewissen Größe, gibt es aufgrund der getroffenen Feststellungen keinerlei Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten des syrischen Regimes. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung darf eine mögliche Verfolgung, und dies bereits ab dem Grenzübertritt, nicht außer Betracht bleiben, auch wenn sich diese – geografisch (territorial) gesehen – außerhalb der Herkunftsregion ereignen würde vergleiche VfGH vom 29.06.2023, E3450/2022). Wie festgestellt ist es der Beschwerdeführerin möglich, am Grenzübergang Semalka – Faysh Khabur vom Irak aus nach Syrien, ohne Kontakt zum syrischen Regime, einzureisen. Nach den Länderinformationen besteht daher auch bei der Einreise über den Grenzübergang Semalka und die Weiterreise im AANES Gebiet keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmende Gefahr, dass Verfolgungshandlungen gegen die Beschwerdeführerin vom syrischen Staat bzw. dessen Behörden gesetzt werden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W284.2284398.1.00