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{'item': 'W298 2263508-1'}

Obsah (21)Art. 133§ 1§ 6§ 27§ 24§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 7Art. 51Artikel 80§ 24fArt. 14§ 4bArt. 23§ 18§ 24c§ 2§ 24d§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2024 GeschäftszahlW298 2263508-1 Spruch, W298 2263508-1/6E IM Namen der REpublik Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art. 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Beschwerde vom 24.12.2021, machte die nunmehr mitbeteiligte Partei eine Verletzung in ihrem Recht auf Geheimhaltung wegen eines Schreibens des XXXX (Beschwerdeführer), das personalisiert über die Möglichkeit der dritten Corona-Schutzimpfung informierte, bei der Datenschutzbehörde (idF DSB) geltend. Die mitbeteiligte Partei legte das ihr zugegangene Schreiben nicht vor, sondern gab an das Schreiben zwar erhalten aber weggeworfen zu haben.
  2. Mit Beschwerde vom 24.12.2021, machte die nunmehr mitbeteiligte Partei eine Verletzung in ihrem Recht auf Geheimhaltung wegen eines Schreibens des römisch 40 (Beschwerdeführer), das personalisiert über die Möglichkeit der dritten Corona-Schutzimpfung informierte, bei der Datenschutzbehörde in der Fassung DSB) geltend. Die mitbeteiligte Partei legte das ihr zugegangene Schreiben nicht vor, sondern gab an das Schreiben zwar erhalten aber weggeworfen zu haben.
  3. Mit Hinweis auf eine Vielzahl an gleichlautenden Beschwerden übermittelte die DSB der mitbeteiligten Partei eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, die zu einem anderen Verfahren ergangen war. Der Beschwerdeführer brachte darin zusammengefasst und soweit wesentlich vor, dass er als alleiniger datenschutzrechtlicher Verantwortlicher in Entsprechung der aktuellen Covid-19-Anwendungsempfehlung des Nationalen Impfgremiums zur Erreichung der Grundimmunisierung an alle Personen, die bereits die erste Impfserie abgeschlossen gehabt hätten, ein personalisiertes Erinnerungsschreiben für die dritte Dosis auf dem Postweg versandt habe.
  4. Mit Replik verwies die mitbeteiligte Partei unter anderem auf das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Impferinnerungsschreiben..
  5. Mit Bescheid vom 18.08.2022wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, dass der Beschwerdeführer unrechtmäßig auf die Daten der mitbeteiligten Partei im zentralen Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen über den Abschluss der Grundimmunisierung gegen SARS-CoV-2 verarbeitet habe. Begründend führte die DSB soweit wesentlich und zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer als Rechtsgrundlage für die in Frage stehenden Datenverarbeitungen die Bestimmungen des § 24d Abs. 2 Z 5 GTelG 2012 iVm § 4 Abs. 3 GTelG genannt habe. Hinsichtlich der Datenverarbeitung betreffend die Versendung des Erinnerungsschreibens könne den §§ 24d Abs. 2 Z 5 iVm § 24f Abs. 4 Z 5 GTelG 2012 jedoch lediglich ein allgemeiner Erlaubnistatbestand zum Zweck des Krisenmanagements im Rahmen des Ausbruchsmanagements in Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Krankheiten

§ 1Epidemiegesetz 1950, BGBl.

Nr. 186/1950, entnommen werden. Es sei nicht ableitbar, dass der Beschwerdeführer deshalb berechtigt wäre, zum Zweck des Versands eines personalisierten Schreibens mit Informationen über den Abschluss der Grundimmunisierung gegen SARS-CoV-2 auf die Daten des zentralen Impfregisters zuzugreifen. Darüber hinaus sei der BF auch nicht berechtigt gewesen, die Daten der mitbeteiligten Partei aus dem zentralen Impfregister mit den Daten im Zentralen Patientenindex zur Ermittlung der aktuellen Wohnadresse abzugleichen. § 4 Abs. 3 GTelG 2012 bilde dafür keine taugliche Rechtsgrundlage.Begründend führte die DSB soweit wesentlich und zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer als Rechtsgrundlage für die in Frage stehenden Datenverarbeitungen die Bestimmungen des Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5, GTelG 2012 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, GTelG genannt habe. Hinsichtlich der Datenverarbeitung betreffend die Versendung des Erinnerungsschreibens könne den Paragraphen 24 d, Absatz 2, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 24 f, Absatz 4, Ziffer 5, GTelG 2012 jedoch lediglich ein allgemeiner Erlaubnistatbestand zum Zweck des Krisenmanagements im Rahmen des Ausbruchsmanagements in Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Krankheiten

Paragraph eins, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, entnommen werden. Es sei nicht ableitbar, dass der Beschwerdeführer deshalb berechtigt wäre, zum Zweck des Versands eines personalisierten Schreibens mit Informationen über den Abschluss der Grundimmunisierung gegen SARS-CoV-2 auf die Daten des zentralen Impfregisters zuzugreifen. Darüber hinaus sei der BF auch nicht berechtigt gewesen, die Daten der mitbeteiligten Partei aus dem zentralen Impfregister mit den Daten im Zentralen Patientenindex zur Ermittlung der aktuellen Wohnadresse abzugleichen. Paragraph 4, Absatz 3, GTelG 2012 bilde dafür keine taugliche Rechtsgrundlage.

  1. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die Ausführungen der mitbeteiligten Partei nicht nachvollziehbar seien, weil sich die mitbeteiligte Partei über ein Schreiben der Sozialversicherung und nicht eines des Beschwerdeführers beschwert habe. Die Behörde habe den Sachverhalt mangelnd festgestellt.
  2. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 22.06.2023 die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme dahingehend ab, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gänze bestritten und auf den angefochtenen Bescheid verwiesen werde.
  3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben die Stellungnahme der belangten Behörde übermittelt und es wurde ihm erneut Parteiengehör gewährt und nachgefragt, ob die mitbeteiligte Partei geimpft sei.
  4. Mit Eingabe vom 04.04.2024 gab die mitbeteiligte Partei an, nicht geimpft zu sein und das Schreiben schon weggeworfen zu haben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist XXXX . Der Beschwerdeführer versandte kein an die mitbeteiligte Partei personalisiertes Schreiben mit dem Betreff: „Holen Sie sich ab sofort Ihre
  6. Corona-Schutzimpfung!“. Die mitbeteiligte Partei hat keine Impfung gegen SARS-COVID-19 und hat daher auch das verfahrensgegenständliche Schreiben nicht erhalten. Der Beschwerdeführer ist römisch 40 . Der Beschwerdeführer versandte kein an die mitbeteiligte Partei personalisiertes Schreiben mit dem Betreff: „Holen Sie sich ab sofort Ihre
  7. Corona-Schutzimpfung!“. Die mitbeteiligte Partei hat keine Impfung gegen SARS-COVID-19 und hat daher auch das verfahrensgegenständliche Schreiben nicht erhalten. Zur Ermittlung der Daten einer Person die Empfänger eines Impferinnerungsschreibens geworden ist, wurde vor Zusendung des personalisierten Informationsschreibens vom Beschwerdeführer - über die XXXX als Auftragsverarbeiterin - im zentralen Impfregister überprüft, ob zur mitbeteiligte Partei ein Impfeintrag vorhanden war. Da kein einziger Impfeintrag vorhanden war, wurde keine Aufforderung sich eine dritte Impfung zu holen vom Beschwerdeführer an die mitbeteiligte Partei versendet. Zur Ermittlung der Daten einer Person die Empfänger eines Impferinnerungsschreibens geworden ist, wurde vor Zusendung des personalisierten Informationsschreibens vom Beschwerdeführer - über die römisch 40 als Auftragsverarbeiterin - im zentralen Impfregister überprüft, ob zur mitbeteiligte Partei ein Impfeintrag vorhanden war. Da kein einziger Impfeintrag vorhanden war, wurde keine Aufforderung sich eine dritte Impfung zu holen vom Beschwerdeführer an die mitbeteiligte Partei versendet.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt und der schriftlichen Stellungnahme der mitbeteiligten Partei.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg

F (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen § 39 DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. 3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen Paragraph 39, DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen § 1 DSG lautet: Paragraph eins, DSG lautet:

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. § 18 DSG lautet: Paragraph 18, DSG lautet:
(1)Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde

Art. 51DSGVO eingerichtet.

(1)Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde

Artikel 51, DSGVO eingerichtet.

§24 DSG lautet: 1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2

  1. Hauptstück verstößt.1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2
  2. Hauptstück verstößt.

(2)Die Beschwerde hat zu enthalten: 1.die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts, 2.soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner), 3.den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird, 4.die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 5.das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und 6.die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.6.die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.,
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen. Art. 4 Z 1 DSGVO lautet:Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO lautet: Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
  1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;,
  2. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann; Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO lautet:
(1)Personenbezogene Daten müssenArtikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO lautet:,
(1)Personenbezogene Daten müssen c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“); Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO lautet:Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO lautet:
(1)Rechtmäßigkeit der Verarbeitung f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Art 9 lautet: Artikel 9, lautet:
(1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.
(2)Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen: […]
  1. g)die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich, […]
  2. i)die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht, erforderlich, oder […] Art. 51 Abs. 1 DSGVO lautet: Artikel 51, Absatz eins, DSGVO lautet:
(1)Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“).,
(1)Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“). Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO lautet:Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO lautet:
(1)Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet f) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes

Artikel 80

befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist; Art. 77 Abs. 1 DSGVO lautet:Artikel 77, Absatz eins, DSGVO lautet:

(1)Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt. 2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78. § 4g EpiG lautete (Inkrafttreten: 01.07.2022 Außerkrafttreten: 30.06.2023): Paragraph 4 g, EpiG lautete (Inkrafttreten: 01.07.2022 Außerkrafttreten: 30.06.2023):
(1)Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) ermächtigt, Personen, für die

den jeweils aktuellen Anwendungsempfehlungen des Nationalen Impfgremiums für COVID-19-Impfungen eine Auffrischungsimpfung gegen COVID-19 empfohlen wird, an diese Auffrischungsimpfung zu erinnern. Eine Auffrischungsimpfung ist eine erneute Impfung nach Abschluss der Grundimmunisierung, um eine nachlassende Immunantwort wieder zu erhöhen und den Impfschutz aufrechtzuerhalten.

(1)Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) ermächtigt, Personen, für die

den jeweils aktuellen Anwendungsempfehlungen des Nationalen Impfgremiums für COVID-19-Impfungen eine Auffrischungsimpfung gegen COVID-19 empfohlen wird, an diese Auffrischungsimpfung zu erinnern. Eine Auffrischungsimpfung ist eine erneute Impfung nach Abschluss der Grundimmunisierung, um eine nachlassende Immunantwort wieder zu erhöhen und den Impfschutz aufrechtzuerhalten.

(2)Zum Zweck der Versendung von Erinnerungsschreiben an Auffrischungsimpfungen gegen COVID19 hat die XXXX als Auftragsverarbeiterin (Art. 4 Z 8 DSGVO) des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers
  1. auf Basis der jeweils aktuellen Anwendungsempfehlungen des Nationalen Impfgremiums für COVID-19-Impfungen aus den im zentralen Impfregister gespeicherten COVID-19- bezogenen Angaben (§ 24c Abs. 2 Z 2 GTelG 2012) jene Personen zu ermitteln, für die eine Auffrischungsimpfung gegen COVID-19 empfohlen wird und zwar unabhängig davon, ob eine Impfung zum Zeitpunkt der Erinnerung aufgrund einer aktuellen Genesung oder einer Kontraindikation nicht empfohlen wird, und
  2. den

Z 1 ermittelten Personen ein Erinnerungsschreiben an die empfohlene Auffrischungsimpfung gegen COVID-19 zu übermitteln. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat der XXXX jeweils die sich aus der jeweiligen Anwendungsempfehlung des Nationalen Impfgremiums ergebenden Anforderungen an die Ermittlung

Z 1 sowie den Zeitpunkt für die Versendung der Erinnerungsschreiben bekannt zu geben und hat zum Zweck der Versendung der Erinnerungsschreiben eine spezifische Zugriffsberechtigung

§ 24fAbs. 4 GTelG 2012 auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Angaben.

(2)Zum Zweck der Versendung von Erinnerungsschreiben an Auffrischungsimpfungen gegen COVID19 hat die römisch 40 als Auftragsverarbeiterin (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers
  1. auf Basis der jeweils aktuellen Anwendungsempfehlungen des Nationalen Impfgremiums für COVID-19-Impfungen aus den im zentralen Impfregister gespeicherten COVID-19- bezogenen Angaben (Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012) jene Personen zu ermitteln, für die eine Auffrischungsimpfung gegen COVID-19 empfohlen wird und zwar unabhängig davon, ob eine Impfung zum Zeitpunkt der Erinnerung aufgrund einer aktuellen Genesung oder einer Kontraindikation nicht empfohlen wird, und
  2. den

Ziffer eins, ermittelten Personen ein Erinnerungsschreiben an die empfohlene Auffrischungsimpfung gegen COVID-19 zu übermitteln. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat der römisch 40 jeweils die sich aus der jeweiligen Anwendungsempfehlung des Nationalen Impfgremiums ergebenden Anforderungen an die Ermittlung

Ziffer eins, sowie den Zeitpunkt für die Versendung der Erinnerungsschreiben bekannt zu geben und hat zum Zweck der Versendung der Erinnerungsschreiben eine spezifische Zugriffsberechtigung

Paragraph 24 f, Absatz 4, GTelG 2012 auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Angaben.

(3)Das Erinnerungsschreiben hat zumindest Folgendes zu enthalten: 1. eine Datenschutzinformation

Art. 14DSGVO, 2.

fachliche Informationen über die empfohlene Auffrischungsimpfung gegen COVID-19,

  1. den Hinweis, dass die Information unabhängig davon erfolgt, ob eine Impfung zum Zeitpunkt der Erinnerung aufgrund einer aktuellen Genesung oder einer Kontraindikation nicht empfohlen wird, und eine Aufklärung durch einen Arzt nicht ersetzt wird, sowie
  2. die Informationen

Abs. 4 und 5.

(3)Das Erinnerungsschreiben hat zumindest Folgendes zu enthalten: 1. eine Datenschutzinformation

Artikel 14, DSGVO, 2.

fachliche Informationen über die empfohlene Auffrischungsimpfung gegen COVID-19,

  1. den Hinweis, dass die Information unabhängig davon erfolgt, ob eine Impfung zum Zeitpunkt der Erinnerung aufgrund einer aktuellen Genesung oder einer Kontraindikation nicht empfohlen wird, und eine Aufklärung durch einen Arzt nicht ersetzt wird, sowie
  2. die Informationen

Absatz 4 und 5,

(4)Die

§ 4bAbs.

8 benannte Stelle hat Anfragen und Beschwerden der betroffenen Personen im Zusammenhang mit dem Erinnerungsschreiben entgegenzunehmen, gegebenenfalls die Art des Fehlers zu erheben sowie für die Behebung des Fehlers zu sorgen. Die betroffenen Personen sind darüber zu informieren.

(4)Die

Paragraph 4 b, Absatz 8, benannte Stelle hat Anfragen und Beschwerden der betroffenen Personen im Zusammenhang mit dem Erinnerungsschreiben entgegenzunehmen, gegebenenfalls die Art des Fehlers zu erheben sowie für die Behebung des Fehlers zu sorgen. Die betroffenen Personen sind darüber zu informieren.

(5)Für die Zurverfügungstellung von Informationen über die auf Antrag der betroffenen Personen

den Art. 15 bis Art. 22 DSGVO ergriffenen Maßnahmen zu im Zusammenhang mit dem Erinnerungsschreiben stehenden Verarbeitungstätigkeiten steht dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen

Art. 23Abs.

1 lit. e DSGVO eine Frist von drei Monaten zu. Die betroffenen Personen sind über diese Beschränkung des Art. 12 Abs. 3 DSGVO in geeigneter Weise zu informieren.

(5)Für die Zurverfügungstellung von Informationen über die auf Antrag der betroffenen Personen

den Artikel 15 bis Artikel 22, DSGVO ergriffenen Maßnahmen zu im Zusammenhang mit dem Erinnerungsschreiben stehenden Verarbeitungstätigkeiten steht dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen

Artikel 23, Absatz eins, Litera e, DSGVO eine Frist von drei Monaten zu.

Die betroffenen Personen sind über diese Beschränkung des Artikel 12, Absatz 3, DSGVO in geeigneter Weise zu informieren.

(6)Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere
  1. ist eine Weiterverarbeitung der aus dem zentralen Impfregister erhobenen personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken als der gegenständlichen Versendung von Erinnerungsschreiben unzulässig, soweit in diesem und anderen Bundesgesetzen nicht anderes bestimmt ist,
  2. sind die Zugriffe auf das zentrale Impfregister zum Zweck der Versendung der Erinnerungsschreiben zu protokollieren. § 4 Abs. 3 GTelG lautet: Paragraph 4, Absatz 3, GTelG lautet:
(3)Der Patientenindex

§ 18kann zur Überprüfung der eindeutigen Identität (§ 2 Z 2 E-Gov

G) von Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, auch außerhalb von XXXX (4. Abschnitt) verwendet werden.

(3)Der Patientenindex

Paragraph 18, kann zur Überprüfung der eindeutigen Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) von Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, auch außerhalb von römisch 40 (4. Abschnitt) verwendet werden. § 18 GTelG lautet auszugsweise: Paragraph 18, GTelG lautet auszugsweise:

(1)Der Dachverband hat im übertragenen Wirkungsbereich einen Patientenindex einzurichten und zu betreiben. Dieser dient:
  1. der Überprüfung der eindeutigen Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) natürlicher Personen im Rahmen von XXXX oder anderen eHealth-Anwendungen sowie
  2. der Lokalisierung von Verweisregistern, in denen sich Verweise auf XXXX -Gesundheitsdaten dieser natürlichen Personen befinden können.
(1)Der Dachverband hat im übertragenen Wirkungsbereich einen Patientenindex einzurichten und zu betreiben. Dieser dient:
  1. der Überprüfung der eindeutigen Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) natürlicher Personen im Rahmen von römisch 40 oder anderen eHealth-Anwendungen sowie
  2. der Lokalisierung von Verweisregistern, in denen sich Verweise auf römisch 40 -Gesundheitsdaten dieser natürlichen Personen befinden können. § 24d GTelG lautet auszugsweise: Paragraph 24 d, GTelG lautet auszugsweise:
(1)Die Verarbeitung (Art. 4 Z 2 DSGVO) von Daten im zentralen Impfregister

§ 24cAbs.

2 bis 7 sowie zu den in Abs. 2 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn […] 5. die Bürger/innen, soweit es sich um Zwecke

Abs. 2 Z 1, Z 2, Z 5, Z 6 oder Z 7 handelt,

§ 18Abs.

4 oder durch Abgleich von Daten mit dem oder Abfrage des Stammzahlenregisters

§ 2Z 9 E-GovG eindeutig identifiziert wurden. Für den Abgleich von Daten mit dem Stammzahlenregister gilt § 18 Abs. 4 Z 5 sinngemäß.

(1)Die Verarbeitung (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO) von Daten im zentralen Impfregister

Paragraph 24 c, Absatz 2 bis 7 sowie zu den in Absatz 2, genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn […] 5. die Bürger/innen, soweit es sich um Zwecke

Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 5,, Ziffer 6, oder Ziffer 7, handelt,

Paragraph 18, Absatz 4, oder durch Abgleich von Daten mit dem oder Abfrage des Stammzahlenregisters

Paragraph 2, Ziffer 9, E-GovG eindeutig identifiziert wurden. Für den Abgleich von Daten mit dem Stammzahlenregister gilt Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 5, sinngemäß.

(2)Die im Impfregister gespeicherten Daten dürfen personenbezogen ausschließlich für folgende Zwecke verarbeitet werden: […] 5. Krisenmanagement, sowohl im Rahmen des Ausbruchsmanagements in Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Krankheiten

§ 1Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, als auch im Rahmen der Pharmakovigilanz, […]

(2)Die im Impfregister gespeicherten Daten dürfen personenbezogen ausschließlich für folgende Zwecke verarbeitet werden: […] 5. Krisenmanagement, sowohl im Rahmen des Ausbruchsmanagements in Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Krankheiten

Paragraph eins, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, als auch im Rahmen der Pharmakovigilanz, […] § 24f GTelG lautet auszugsweise: Paragraph 24 f, GTelG lautet auszugsweise:

(2)Soweit der Patientenindex (§ 18) zur Überprüfung der eindeutigen Identität der Bürger/innen (§ 24d Abs. 1 Z 5, 1. Fall) genutzt wird, darf die Überprüfung der eindeutigen Identität in den Fällen

Abs. 4 Z 1 lit. a bis c, Z 2 und Z 4 nicht länger als 28 Tage zurückliegen.

(2)Soweit der Patientenindex (Paragraph 18,) zur Überprüfung der eindeutigen Identität der Bürger/innen (Paragraph 24 d, Absatz eins, Ziffer 5, eins, Fall) genutzt wird, darf die Überprüfung der eindeutigen Identität in den Fällen

Absatz 4, Ziffer eins, Litera a bis c, Ziffer 2 und Ziffer 4, nicht länger als 28 Tage zurückliegen.

(3)Der Gesundheitsdiensteanbieterindex (§ 19) dient der Überprüfung der eindeutigen Identität von Gesundheitsdiensteanbietern

§ 24dAbs. 1 Z 1.

(3)Der Gesundheitsdiensteanbieterindex (Paragraph 19,) dient der Überprüfung der eindeutigen Identität von Gesundheitsdiensteanbietern

Paragraph 24 d, Absatz eins, Ziffer eins,

(4)Das Berechtigungssystem (§ 21) dient der Verwaltung der spezifischen Zugriffsberechtigungen und Steuerung der Zugriffe. Eine spezifische Zugriffsberechtigung auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten haben 5. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister für das bundesweite Krisenmanagement

§ 24dAbs. 2 Z 5, […]

(4)Das Berechtigungssystem (Paragraph 21,) dient der Verwaltung der spezifischen Zugriffsberechtigungen und Steuerung der Zugriffe. Eine spezifische Zugriffsberechtigung auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten haben 5. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister für das bundesweite Krisenmanagement

Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5,, […] 3.4. Auf den korrekten Fall umgelegt bedeutet dies Folgendes: „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist daher die „Sache“ des bekämpften Bescheids (vgl. etwa VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, Rn. 19, mwN).„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist daher die „Sache“ des bekämpften Bescheids vergleiche etwa VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, Rn. 19, mwN). Im gegenständlichen Fall wurde in der Beschwerde an die belangte Behörde eine Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung

§ 1Abs. 1 DSG i

Vm Art. 5 und 6 DSGVO im Zusammenhang mit der Aufforderung sich eine dritte Impfung gegen das SARS-COVID-19 Virus zu holen geltend gemacht.Im gegenständlichen Fall wurde in der Beschwerde an die belangte Behörde eine Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz eins, DSG in Verbindung mit Artikel 5 und 6 DSGVO im Zusammenhang mit der Aufforderung sich eine dritte Impfung gegen das SARS-COVID-19 Virus zu holen geltend gemacht. Demnach kann nach der Judikatur des VwGH eine allenfalls andere vermeintliche Rechtsverletzungen insoweit nicht vom Bundesverwaltungsgericht aufgegriffen werden als sie nicht Teil des Spruchs des in Beschwerde gezogenen Bescheides sind. Demnach ist verfahrensgegenständlich zu beurteilen, ob das Schreiben „Holen Sie sich ab sofort Ihre

  1. Corona-Schutzimpfung!“ die mitbeteiligte Partei in ihren Datenschutzrechten verletzt hat. Die Datenschutzbeschwerde war nicht berechtigt. Wie sich schon aus den Feststellungen ergibt, war die Grundlage der inredestehenden Datenverarbeitung, dass eine Eintragung im Impfregister vorhanden ist. Der Empfängerkreis beschränkte sich daher zwingend auf Personen die bereits 2 Schutzimpfungen gegen SARS-COVID-19 erhalten haben, was auf die mitbeteiligte Partei nicht zutraf. Es ist daher zu konstatieren, dass die belangte Behörde einen falschen Sachverhalt bei der Subsumption zugrunde gelegt hat. Richtiger Weise hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass die mitbeteiligte Partei als ungeimpfte Person keine Aufforderung erhalten hat sich eine
  2. Schutzimpfung abzuholen. Hätte die Behörde den richtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hätte sie daher zum Ergebnis kommen müssen, dass mangels Datenverarbeitung betreffend die mitbeteiligte Partei keine Passivlegitimation des Beschwerdeführers und andererseits auch keine Aktivlegitimation der mitbeteiligten Partei bestanden hat und hätte dies mit einem negativen Meritum beschieden werden müssen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 Vw

GVG entfallen. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen.3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zukommt. Zur Beantwortung der Frage, ob der Datenschutzbehörde in einem amtswegig eingeleiteten Prüfverfahren die Kompetenz zukommt, in rechtlich verbindlicher Weise Rechtsverletzungen festzustellen, oder über die Berechtigung des amtswegigen Prüfverfahrens abzusprechen, konnte sich das Verwaltungsgericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Zwar bezog sich das zitierte Erkenntnis nicht ausdrücklich auf Verstöße gegen § 1 DSG, seine tragenden Überlegungen konnten aber zweifelsfrei auf Verstöße gegen § 1 DSG übertragen werden. Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Zur Beantwortung der Frage, ob der Datenschutzbehörde in einem amtswegig eingeleiteten Prüfverfahren die Kompetenz zukommt, in rechtlich verbindlicher Weise Rechtsverletzungen festzustellen, oder über die Berechtigung des amtswegigen Prüfverfahrens abzusprechen, konnte sich das Verwaltungsgericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Zwar bezog sich das zitierte Erkenntnis nicht ausdrücklich auf Verstöße gegen Paragraph eins, DSG, seine tragenden Überlegungen konnten aber zweifelsfrei auf Verstöße gegen Paragraph eins, DSG übertragen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W298.2263508.1.00

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