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{'item': 'G303 2279415-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 45§ 2§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 40§ 41§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2024 GeschäftszahlG303 2279415-1 Spruch, G303 2279415-1/9EG303 2279415-1/9E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 12.06.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ein. Dem Antrag waren medizinische Beweismitteln angeschlossen.
  2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 2.
  3. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 31.07.2023 (am 01.08.2023 vidiert von Dr. XXXX ), wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:2.
  4. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 31.07.2023 (am 01.08.2023 vidiert von Dr. römisch 40 ), wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Depression mit Somatisierung Eine Stufe unter dem höchsten Rahmensatzwert entsprechend der Beschwerden unter eingeleiteter Therapie 03.06.01 30 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei bekannten Bandscheibenprotrusionen Unterer Rahmensatzwert entsprechend der radiologischen Veränderungen bei freier Beweglichkeit ohne Wurzelreizsymptomatik 02.01.02 30 3 Fersensporn bds. Unterer Rahmensatzwert entsprechend der schmerzbedingt eingeschränkten Mobilität 02.05.36 30 4 Abnützung beide Kniegelenke Unterer Rahmensatzwert aufgrund der Beschwerden bei geringer Funktionseinschränkung 02.05.19 20 5 Chronischer Durchfall unklarer Genese Oberer Rahmensatzwert entsprechend der Beschwerden 07.04.04 20 6 Arterieller Hypertonus Fixierter Rahmensatzwert entsprechend der Kombinationstherapie 05.01.02 20 7 Diabetes mellitus Mittlerer Rahmensatzwert entsprechend der oralen Medikation 09.02.01 20 8 Abnützung linke Schulter Fixierter Rahmensatzwert entsprechend der gering- bis mittelgradig eingeschränkten Beweglichkeit 02.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die führende Gesundheitsstörung (GS) 1 durch die GS 2 und GS 3 um zwei Stufen angehoben werde, da eine wechselseitige Leidensbeeinträchtigung vorliege. Die GS 4 bis GS 8 würden nicht weiter anheben. Als Stellungnahme zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt, dass nun ein Fersensporn beidseits mit 30 % und eine Abnützung im Bereich des linken Schultergelenkes mit 20 % (gemeint wohl 10%) hinzugekommen seien. Der Gesamtgrad der Behinderung bleibe unverändert.
  5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.08.2023 wurde der BF ein schriftliches Parteiengehör

§ 45

AVG gewährt und das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde der BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.08.2023 wurde der BF ein schriftliches Parteiengehör

Paragraph 45, AVG gewährt und das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde der BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. 3.

  1. Am 25.08.2023 langte per Fax ein Schreiben bei der belangten Behörde ein, wonach die BF „Einspruch“ gegen das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des gewährten Parteiengehörs erhebt und aufgrund ihrer Erkrankungen um Anhebung ihres Behinderungsgrades ersucht. Es wurde ein medizinischer Befund von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, vom 28.10.2021 in Vorlage gebracht.3.
  2. Am 25.08.2023 langte per Fax ein Schreiben bei der belangten Behörde ein, wonach die BF „Einspruch“ gegen das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des gewährten Parteiengehörs erhebt und aufgrund ihrer Erkrankungen um Anhebung ihres Behinderungsgrades ersucht. Es wurde ein medizinischer Befund von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 28.10.2021 in Vorlage gebracht.
  3. Aufgrund der gemachten Einwendungen holte die belangte Behörde eine als „Sofortige Beantwortung“ bezeichnete medizinische Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde ein. 4.
  4. In der medizinischen Stellungnahme vom 15.09.2023 wurde ausgeführt, dass der vorgelegte Befund von Dr. XXXX keine Befunderweiterung ergebe. Sämtliche relevanten Funktionseinschränkungen seien im schlüssigen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX (gemeint wohl: Dr. XXXX ) berücksichtigt worden. 4.
  5. In der medizinischen Stellungnahme vom 15.09.2023 wurde ausgeführt, dass der vorgelegte Befund von Dr. römisch 40 keine Befunderweiterung ergebe. Sämtliche relevanten Funktionseinschränkungen seien im schlüssigen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 (gemeint wohl: Dr. römisch 40 ) berücksichtigt worden.
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.09.2023, OB: XXXX , wurde der Antrag der BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass abgewiesen und festgestellt, dass mit einem Grad der Behinderung von 50 % keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei. Zudem wurde spruchmäßig festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich VO 303/1996“, und „Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 erster Teilstrich VO 303/1996“ vorliegen würden.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.09.2023, OB: römisch 40 , wurde der Antrag der BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass abgewiesen und festgestellt, dass mit einem Grad der Behinderung von 50 % keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei. Zudem wurde spruchmäßig festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996“, und „Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996“ vorliegen würden. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach betrage der Grad der Behinderung 50%. Das oben angeführte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX und die medizinische Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes („Sofortige Beantwortung“) wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) zitiert.Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach betrage der Grad der Behinderung 50%. Das oben angeführte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 und die medizinische Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes („Sofortige Beantwortung“) wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) zitiert.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit E-Mail vom 05.10.2023 fristgerecht Beschwerde. Begründend gab sie sinngemäß an, dass sie nicht öffentlich fahre, da es ihr aus psychischen Gründen nicht möglich sei. Die Feststellungen der Sachverständigen, wonach sie 400 m gehen könne, seien nicht richtig, da sie nicht spazieren gehe. Aufgrund ihres Dauerdurchfalles sei dies nicht möglich. Die BF verstehe nicht, dass ihre vorgelegten fachärztlichen Befunde nicht ernst genommen worden seien.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und langten diese am 12.10.2023 ein.
  3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. 8.
  4. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 09.02.2024 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:8.
  5. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 09.02.2024 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Depression mit Somatisierung Oberer Rahmensatzwert, da langjähriges Bestehen mit sozialem Rückzug, Essstörung und morbider Adipositas, Panikstörung, wiederkehrende mitunter schwere depressive Episoden, Vermeidungsverhalten, Antriebslosigkeit 03.06.01 40 2 Abnützungsbedingte (degenerative) Veränderungen der Wirbelsäule bei bekannten Bandscheibenprotrusionen Unterer Rahmensatzwert, da radiologische Veränderungen, wiederkehrende Kreuzschmerzen, muskuläre Verspannung, weitgehend freie Beweglichkeit ohne Wurzelreizsymptomatik 02.01.02 30 3 Fersensporn beidseits Unterer Rahmensatzwert, da schmerzbedingt eingeschränkte Mobilität (belastungsabhängig) 02.05.36 30 4 Abnützungsbedingte Veränderungen beider Kniegelenke Unterer Rahmensatzwert, da wiederkehrende Beschwerden bei weitgehend freier Beweglichkeit 02.05.19 20 5 Chronischer Durchfall unklarer Genese Oberer Rahmensatzwert entsprechend den Beschwerden, keine Inkontinenz oder notwendige Einlagenversorgung 07.04.04 20 6 Bluthochdruck Fixe Position, da Kombinationstherapie erforderlich 05.01.02 20 7 Nicht insulinabhängige Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus Typ II)Nicht insulinabhängige Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus Typ römisch zwei) 1 Stufe über dem unteren Rahmensatzwert, da gute Einstellbarkeit unter einfacher oraler Medikation 09.02.01 20 8 Eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links Fixe Position, da Einschränkungen gering-mittelgradig bei Abnützungen 02.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass sich dieser aus der führenden Gesundheitsstörung 1 ergebe, welche durch die Gesundheitsstörungen 2 und 3 bei negativer wechselseitiger Beeinflussung aufgrund von zusätzlicher Beeinträchtigung hinsichtlich der Mobilität um je 1 Stufe angehoben werde. Die Gesundheitsstörungen 4 – 8, würden aufgrund von Geringfügigkeit bzw. fehlender maßgeblicher negativer Beeinflussung der Gesundheitsstörung 1 nicht weiter anheben. Als Stellungnahme zum Vorgutachten wurde festgehalten, dass die Gesundheitsstörung 1 um eine Stufe höher bewertet worden sei, zumal eine ausgeprägte Antriebslosigkeit mit sozialem Rückzug und Vermeidungsverhalten bei chronifizierter Depressio und Essstörung („Fresssucht“) bestehe, welche bislang nicht berücksichtigt worden seien, jedoch ein zentrales Thema des Leidens darstelle. Hinsichtlich der übrigen vorbestehenden Gesundheitsstörungen 2 – 8 sei keine abweichende Bewertung getroffen worden.
  6. Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 25.03.2024 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.9. Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 25.03.2024 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 9.

  1. Mit Schreiben vom 07.04.2024 brachte die BF im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs zusammengefasst vor, dass sie nicht in der Stadt wohne, sondern am Berg, und in den Ferien fast keine Verbindungen habe. Sie könne ihren Stuhl nicht kontrollieren, könne keine Ausflüge machen oder schwimmen gehen. Wenn sie etwas esse, könne sie das Haus erst zwei Stunden später verlassen. Sie verstehe nicht, warum sie um eine Parkbefreiung so kämpfen müsse. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die BF hat einen Wohnsitz im Inland und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 %. Sie leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen: - Depression mit Somatisierung (Grad der Behinderung: 40 %) - Abnützungsbedingte (degenerative) Veränderungen der Wirbelsäule bei bekannten Bandscheibenprotrusionen (Grad der Behinderung: 30 %) - Fersensporn beidseits (Grad der Behinderung: 30 %) - Abnützungsbedingte Veränderungen beider Kniegelenke (Grad der Behinderung: 20 %) - Chronischer Durchfall unklarer Genese (Grad der Behinderung: 20 %) - Bluthochdruck (Grad der Behinderung: 20 %) - Nicht insulinabhängige Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus Typ II) (Grad der Behinderung: 20 %)- Nicht insulinabhängige Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus Typ römisch zwei) (Grad der Behinderung: 20 %) - Eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links (Grad der Behinderung: 10 %) Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem Hauptleiden „Depression mit Somatisierung“ als schwerste Gesundheitsstörung und wird aufgrund negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung durch die Wirbelsäulenerkrankung und das Leiden „Fersensporn“ um insgesamt zwei Stufen gesteigert, da dadurch die Mobilität zusätzlich beeinträchtigt wird. Die weiteren vorliegenden Gesundheitsschädigungen sind zu gering ausgeprägt und führen wegen fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung zu keiner weiteren Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 60 (sechzig) von Hundert.
  3. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen zum Besitz des Behindertenpasses und den eingetragenen Grad der Behinderung ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen zum Besitz des Behindertenpasses und den eingetragenen Grad der Behinderung ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus einem Auszug des Zentralen Melderegisters und den Angaben der BF im verfahrenseinleitenden Antrag. Der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert wurde aufgrund des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 09.02.2024, festgestellt.Der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert wurde aufgrund des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 09.02.2024, festgestellt. Das medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX ist schlüssig, vollständig, weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Das Sachverständigengutachten basiert auf einem nach persönlicher Untersuchung der BF erhobenen Befund. Es wurde dabei auf die Art der Leiden der BF, deren Ausmaß und Wechselwirkungen zueinander ausführlich eingegangen. Die seitens der BF vorgelegten medizinischen Unterlagen stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der Beweisaufnahme und wurden im Rahmen der Begutachtung mitberücksichtigt.Das medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 ist schlüssig, vollständig, weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Das Sachverständigengutachten basiert auf einem nach persönlicher Untersuchung der BF erhobenen Befund. Es wurde dabei auf die Art der Leiden der BF, deren Ausmaß und Wechselwirkungen zueinander ausführlich eingegangen. Die seitens der BF vorgelegten medizinischen Unterlagen stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der Beweisaufnahme und wurden im Rahmen der Begutachtung mitberücksichtigt. Die festgestellten behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen und deren korrekte und nachvollziehbare Einschätzung bezüglich des Grades der Behinderung

der anzuwendenden Einschätzungsverordnung samt Anlage ergeben sich daraus. Die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten der Sachverständigen Dr. XXXX vom 31.07.2023 wurde nachvollziehbar begründet, da nunmehr das Hauptleiden „Depression mit Somatisierung“ mit einem Grad der Behinderung von 40 % höher eingeschätzt wurde. Die Sachverständige Dr. XXXX konnte die höhere Einschätzung dieser psychischen Erkrankung schlüssig und nachvollziehbar darlegen, indem im Sachverständigengutachten dazu ausgeführt wird, dass bei der BF eine ausgeprägte Antriebslosigkeit mit sozialem Rückzug und Vermeidungsverhalten besteht. Außerdem wurde bei der vorliegenden „chronifizierten Depressio“ die Essstörung („Fresssucht“) bislang nicht berücksichtigt, diese stellt jedoch ein zentrales Thema des Leidens der BF dar. Die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten der Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 31.07.2023 wurde nachvollziehbar begründet, da nunmehr das Hauptleiden „Depression mit Somatisierung“ mit einem Grad der Behinderung von 40 % höher eingeschätzt wurde. Die Sachverständige Dr. römisch 40 konnte die höhere Einschätzung dieser psychischen Erkrankung schlüssig und nachvollziehbar darlegen, indem im Sachverständigengutachten dazu ausgeführt wird, dass bei der BF eine ausgeprägte Antriebslosigkeit mit sozialem Rückzug und Vermeidungsverhalten besteht. Außerdem wurde bei der vorliegenden „chronifizierten Depressio“ die Essstörung („Fresssucht“) bislang nicht berücksichtigt, diese stellt jedoch ein zentrales Thema des Leidens der BF dar. Die negative wechselseitige Leidensbeeinflussung durch das Wirbelsäulenleiden und das Leiden „Fersensporn“ zum führenden psychischen Leiden ergibt sich aus den gutachterlichen Ausführungen zum Gesamtgrad der Behinderung. Aus diesen Gründen ist eine Erhöhung des Grades der Behinderung jedenfalls gerechtfertigt. Es wurde somit ein Grad der Behinderung von 60 v.H. objektiviert. Das Beschwerdevorbringen der BF, wonach sie unter „Dauerdurchfall“ leide, wurde in der Einschätzung des Grades der Behinderung insofern berücksichtigt, indem als Leiden Lfd. Nr. 5 „chronischer Durchfall unklarer Genese“ mit einem Grad der Behinderung von 20 % eingeschätzt wurde. Eine höhere Einschätzung dieses Leidens ist auch mangels vorliegender fachärztlicher Befunde nicht möglich. Des Weiteren konnte im Rahmen der persönlichen Begutachtung durch die Sachverständige Dr. XXXX objektiviert werden, dass keine Inkontinenz vorliegt und bei der BF keine Einlagenversorgung notwendig ist. Das Beschwerdevorbringen der BF, wonach sie unter „Dauerdurchfall“ leide, wurde in der Einschätzung des Grades der Behinderung insofern berücksichtigt, indem als Leiden Lfd. Nr. 5 „chronischer Durchfall unklarer Genese“ mit einem Grad der Behinderung von 20 % eingeschätzt wurde. Eine höhere Einschätzung dieses Leidens ist auch mangels vorliegender fachärztlicher Befunde nicht möglich. Des Weiteren konnte im Rahmen der persönlichen Begutachtung durch die Sachverständige Dr. römisch 40 objektiviert werden, dass keine Inkontinenz vorliegt und bei der BF keine Einlagenversorgung notwendig ist. Der Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 09.02.2024, wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. In der von der BF erstatteten Stellungnahme vom 07.04.2024 wurde dem eingeholten Gutachten nicht substantiiert entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keinerlei Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.Der Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 09.02.2024, wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. In der von der BF erstatteten Stellungnahme vom 07.04.2024 wurde dem eingeholten Gutachten nicht substantiiert entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keinerlei Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Vollständigkeitshalber wird beweiswürdigend darauf hingewiesen, dass keine Feststellungen hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel getroffen worden sind, da dies nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Das seitens der BF diesbezüglich in der Beschwerde und in der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs erstattete Vorbringen konnte daher nicht entscheidungsmaßgeblich berücksichtigt werden. Des Weiteren wird diesbezüglich auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz BGBl. Nr. 283/1990 idg

F) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

§ 45Abs.

4 BBG mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung im Beschwerdeverfahren basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung der BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht substantiiert beeinsprucht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist;
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen;
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten;
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970 idgF, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970, idgF, angehören. Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998 in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:Nach Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz (EStG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 400 aus 1998, in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: - Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947).- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1947,). - Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. - In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.- In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen;
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, leg. cit. vorliegt.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

§ 45Abs.

1 BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Paragraph 45, Absatz eins, BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Wie oben unter Punkt II.

  1. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 09.02.2024, zu Grunde gelegt, welches als nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchfrei gewertet wurde.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 09.02.2024, zu Grunde gelegt, welches als nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchfrei gewertet wurde. Die einschätzungsrelevanten Gesundheitsschädigungen der BF wurden von der Sachverständigen im Beschwerdeverfahren nochmals persönlich begutachtet und entsprechend der anzuwendenden Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt. Es wurde dabei ein Grad der Behinderung in der Höhe von 60 von Hundert insgesamt festgestellt. Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen vergleiche VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung der BF 60 (sechzig) v.H. (von Hundert) beträgt. Was schließlich das Begehren der BF nach Ausstellung eines Parkausweises betrifft, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass die BF keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). „Sache“ des bekämpften Bescheides war die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass. Daher war im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ vorliegen. Ebenso wurde nicht über die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO abgesprochen. Daher ist auch dies nicht Beschwerdegegenstand.Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). „Sache“ des bekämpften Bescheides war die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass. Daher war im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ vorliegen. Ebenso wurde nicht über die Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO abgesprochen. Daher ist auch dies nicht Beschwerdegegenstand. 3.
  3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G303.2279415.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.