Obsah (13)
Art 133§ 7§ 14§ 12§ 15§ 56§ 17Art. 130§ 27§ 4§ 5§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2024 GeschäftszahlG308 2283506-1 Spruch, G308 2283506-1/3EG308 2283506-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.08.2023 wurde dem Antrag des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) vom 09.05.2023 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes
§ 7Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 i
Vm. § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.08.2023 wurde dem Antrag des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) vom 09.05.2023 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit dem Wintersemester 2016 an der Technischen Universität XXXX (nachfolgend: Universität) als ordentlicher Hörer gemeldet sei. Er erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 AlVG und habe sein Studium nicht binnen drei Monaten ab Antragstellung abgeschlossen, sodass der Antrag des Beschwerdeführers daher abzulehnen gewesen sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit dem Wintersemester 2016 an der Technischen Universität römisch 40 (nachfolgend: Universität) als ordentlicher Hörer gemeldet sei. Er erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG und habe sein Studium nicht binnen drei Monaten ab Antragstellung abgeschlossen, sodass der Antrag des Beschwerdeführers daher abzulehnen gewesen sei.
- Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die per eAMS-Konto übermittelte, fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 31.08.2023, welche am 19.09.2023 bei der belangten Behörde einlangte. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der BF an die „Abmachung“ mit dem AMS gehalten habe, dass Studium im Juli abzuschließen. Seine schriftliche Arbeit habe er am 24.07.2023 beim Dekanat der Universität eingereicht. Im August sei er lediglich nach dem Stand seines Studiums befragt worden. Er habe angegeben, dass er seine Arbeit abgegeben habe und nunmehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stünde. Der Beschwerdeführer habe sich zusätzlich zu den zugesandten Stellen auch eigeninitiativ beworben, was seine Arbeitswilligkeit unterstreiche. Aufgrund seines Studentenstatus sei ihm aber keine klare Zusage erteilt worden, da ein Student normalerweise mit Anfang des Semesters eingestellt werde. Er habe sich an alle Regeln und Abmachungen nach dem AlVG gehalten und auch während seines Studiums gearbeitet. Lediglich in der Endphase des Studiums sei er „in die Arbeitslosigkeit getreten“, um seine Arbeit mit Ende des Sommersemesters zeitgerecht abzugeben. Nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen des AlVG beantragte der Beschwerdeführer, ihm das Arbeitslosengeld der vergangenen Monate zuzuerkennen. Sein damaliger Dienstgeber habe einer Bildungskarenz zur Erstellung der Abschlussarbeit nicht zugestimmt, sodass das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst worden. Seit der Abgabe seiner Masterarbeit habe er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde
§ 14Vw
GVG iVm § 56 AlVG ab.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid vom 11.08.2023 über sein eAMS-Konto am 12.08.2023 empfangen, jedoch erst am 28.08.2023 gelesen habe. Da er sich im Zeitraum von 12.08.2023 bis 31.08.2023 im Ausland aufgehalten habe, werde die am 19.09.2023 eingebrachte Beschwerde als fristgerecht gewertet. Der Beschwerdeführer sei von 03.10.2022 bis 08.05.2023 sozialversichert erwerbstätig gewesen. Am 21.04.2023 (gültig ab 09.05.2023) habe er einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und angegeben, dass er sich in einer Ausbildung befinde und das Masterstudium Architektur absolviere. Am 21.04.2023 habe er dazu niederschriftlich angegeben, seit 01.10.2016 ein Studium als ordentlicher Studierender zu absolvieren. Das Ausmaß dieser Ausbildung, und zwar aktuell das Schreiben der Masterarbeit, betrage 40 Wochenstunden (Montag bis Freitag) und würde voraussichtlich mit Juli 2023 abgeschlossen werden. Am 11.05.2023 habe der Beschwerdeführer zudem eine aktuelle Studienzeitbestätigung übermittelt. Im August 2023 habe er der belangten Behörde schriftlich mitgeteilt, das Studium noch nicht ganz abgeschlossen zu haben. Die schriftliche Arbeit sei zwar eingereicht worden, die Verteidigung seiner Arbeit finde jedoch erst im September und die Sponsion im Oktober 2023 statt. Dem BF sei daraufhin von der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass er sein Studium nicht innerhalb der drei Monate ab Antragstellung abgeschlossen habe, der Antrag abgelehnt werden müsse und empfohlen werde, sofort einen neuen Antrag zu stellen. Die Verteidigung der Arbeit habe am 26.09.2023 stattgefunden. Am 14.10.2023 habe der Beschwerdeführer einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und beziehe seither Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 20,48 täglich.
§ 12Abs. 4 Al
VG gelte während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung mache oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG mit der Maßgabe erfülle, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten
§ 15Abs. 1 Z 4 Al
VG erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten würden. Der Beschwerdeführer habe am 21.04.2023 zum 09.05.2023 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und sein Studium mit Verteidigung seiner Masterarbeit am 26.09.2023 abgeschlossen. Ein Student müsse für den Bezug von Arbeitslosengeld nachweisen, dass er/sie die große Anwartschaft ohne Heranziehen der Ausbildungszeiten als Rahmenfrist erfülle, daher, dass in den letzten zwei Jahren mindestens 52 Wochen (364 Tage) eine arbeitslosenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit vorgelegen sei. Im relevanten Berechnungszeitraum sei der Beschwerdeführer insgesamt nur 218 von nötigen Tagen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Eine Ausnahmegenehmigung
§ 12Abs. 4 Al
VG könne daher nicht erteilt werden. Weiters habe er auch sein Studium nicht binnen drei Monaten ab Antragstellung abgeschlossen. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.
Paragraph 12, Absatz 4, AlVG gelte während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung mache oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG mit der Maßgabe erfülle, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten würden. Der Beschwerdeführer habe am 21.04.2023 zum 09.05.2023 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und sein Studium mit Verteidigung seiner Masterarbeit am 26.09.2023 abgeschlossen. Ein Student müsse für den Bezug von Arbeitslosengeld nachweisen, dass er/sie die große Anwartschaft ohne Heranziehen der Ausbildungszeiten als Rahmenfrist erfülle, daher, dass in den letzten zwei Jahren mindestens 52 Wochen (364 Tage) eine arbeitslosenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit vorgelegen sei. Im relevanten Berechnungszeitraum sei der Beschwerdeführer insgesamt nur 218 von nötigen Tagen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Eine Ausnahmegenehmigung
Paragraph 12, Absatz 4, AlVG könne daher nicht erteilt werden. Weiters habe er auch sein Studium nicht binnen drei Monaten ab Antragstellung abgeschlossen. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen. Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer – nach einem Zustellversuch an der vorangegangenen Adresse - durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 13.12.2023 zugestellt.
- Bereits per E-Mail vom 11.12.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Vorlageantrag. In der Begründung führt der Beschwerdeführer aus, in § 12 Abs. 4 AlVG sie die Rede von „eine Ausbildung machen“ und nicht von „eine Ausbildung abschließen“. Die Ausbildung im Fall des Beschwerdeführers betreffe seine Masterarbeit, welche er im Wintersemester 2022/2023 offiziell begonnen habe und diese innerhalb von zwölf Monaten abgegeben habe. Der erstmögliche Prüfungstermin sei vom Dekanat im September 2023 vorgegeben worden, und habe der Beschwerdeführer diesen auch angenommen. Der „Urlaub“ des Beschwerdeführers habe auch nichts mit dem Datum der Abschlusspräsentation der Masterarbeit zu tun gehabt. Seit der Abgabe seiner Arbeit am 24.07.2023 wäre er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden. Es werde weiters auf die Beendigung des Studiums abgestellt. Unter Ausbildung könne jedoch mehr begriffen werden, vor allem, wenn drei Monate als Rahmenfrist innerhalb von zwölf Monaten gewährt werden würden. Es sei unter Ausbildung in diesem Zusammenhang etwas weniger in Anspruch nehmendes, als ein komplettes Studium. Eine Masterarbeit würde sich daher mehr für eine Ausbildung von zwölf Monaten eignen, schlussendlich habe er diese in zehn Monaten fertiggestellt.In der Begründung führt der Beschwerdeführer aus, in Paragraph 12, Absatz 4, AlVG sie die Rede von „eine Ausbildung machen“ und nicht von „eine Ausbildung abschließen“. Die Ausbildung im Fall des Beschwerdeführers betreffe seine Masterarbeit, welche er im Wintersemester 2022 aus 2023, offiziell begonnen habe und diese innerhalb von zwölf Monaten abgegeben habe. Der erstmögliche Prüfungstermin sei vom Dekanat im September 2023 vorgegeben worden, und habe der Beschwerdeführer diesen auch angenommen. Der „Urlaub“ des Beschwerdeführers habe auch nichts mit dem Datum der Abschlusspräsentation der Masterarbeit zu tun gehabt. Seit der Abgabe seiner Arbeit am 24.07.2023 wäre er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden. Es werde weiters auf die Beendigung des Studiums abgestellt. Unter Ausbildung könne jedoch mehr begriffen werden, vor allem, wenn drei Monate als Rahmenfrist innerhalb von zwölf Monaten gewährt werden würden. Es sei unter Ausbildung in diesem Zusammenhang etwas weniger in Anspruch nehmendes, als ein komplettes Studium. Eine Masterarbeit würde sich daher mehr für eine Ausbildung von zwölf Monaten eignen, schlussendlich habe er diese in zehn Monaten fertiggestellt. Es wurde neuerlich erkennbar beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab zumindest 24.07.2023 zuerkennen.
- Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 29.12.2023 vorgelegt und der BF zugleich schriftlich darüber informiert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF hat im Zeitraum von 08.09.2016 bis 01.08.2019 das Bachelorstudium „Architektur“ absolviert und gleich im Anschluss daran am 13.08.2019 das entsprechende Masterstudium begonnen. Die Masterarbeit reichte der Beschwerdeführer am 24.07.2023 ein. Die Defensio und damit der Abschluss des Masterstudiums Architektur fand am 26.09.2023 statt. Das Masterstudium schloss der Beschwerdeführer in acht Semestern (19W, 20S, 20W, 21S, 21W, 22S, 22W, 23S) ab (vgl. aktenkundige Kopie des Bescheides der Universität vom 26.09.2023 über die Vollendung des Masterstudiums und Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“; Beschwerdebeilage über die Einreichung der Diplomarbeit; aktenkundige Studienzeitbestätigung vom 11.05.2023).1.
- Der BF hat im Zeitraum von 08.09.2016 bis 01.08.2019 das Bachelorstudium „Architektur“ absolviert und gleich im Anschluss daran am 13.08.2019 das entsprechende Masterstudium begonnen. Die Masterarbeit reichte der Beschwerdeführer am 24.07.2023 ein. Die Defensio und damit der Abschluss des Masterstudiums Architektur fand am 26.09.2023 statt. Das Masterstudium schloss der Beschwerdeführer in acht Semestern (19W, 20S, 20W, 21S, 21W, 22S, 22W, 23S) ab vergleiche aktenkundige Kopie des Bescheides der Universität vom 26.09.2023 über die Vollendung des Masterstudiums und Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“; Beschwerdebeilage über die Einreichung der Diplomarbeit; aktenkundige Studienzeitbestätigung vom 11.05.2023). 1.
- Am 21.04.2023 beantragte der Beschwerdeführer mit Ende seines Dienstverhältnisses (tatsächlich schlussendlich mit 09.05.2023) die Zuerkennung von Arbeitslosengeld (vgl. aktenkundiger Antrag vom 21.04.2023 iVm. mit den Sozialversicherungsdaten vom 29.12.2023).1.
- Am 21.04.2023 beantragte der Beschwerdeführer mit Ende seines Dienstverhältnisses (tatsächlich schlussendlich mit 09.05.2023) die Zuerkennung von Arbeitslosengeld vergleiche aktenkundiger Antrag vom 21.04.2023 in Verbindung mit mit den Sozialversicherungsdaten vom 29.12.2023). 1.
- Zuletzt war der BF im Zeitraum von 03.10.2022 bis 08.05.2023 als Angestellter bei einem Architekturbüro arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde im Einvernehmen wegen der Erstellung der Masterarbeit und dem Studienabschluss des Beschwerdeführers aufgelöst (vgl. aktenkundige Sozialversicherungsdaten vom 29.12.2023; Beschwerdevorbringen).1.
- Zuletzt war der BF im Zeitraum von 03.10.2022 bis 08.05.2023 als Angestellter bei einem Architekturbüro arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde im Einvernehmen wegen der Erstellung der Masterarbeit und dem Studienabschluss des Beschwerdeführers aufgelöst vergleiche aktenkundige Sozialversicherungsdaten vom 29.12.2023; Beschwerdevorbringen). Weiters liegen im relevanten Zeitraum von zwei Jahren vor dem 09.05.2023 (daher ab 09.05.2021) noch nachfolgende Sozialversicherungszeiten vor (vgl. aktenkundige Sozialversicherungsdaten vom 29.12.2023):Weiters liegen im relevanten Zeitraum von zwei Jahren vor dem 09.05.2023 (daher ab 09.05.2021) noch nachfolgende Sozialversicherungszeiten vor vergleiche aktenkundige Sozialversicherungsdaten vom 29.12.2023): - 24.04.2020 bis 31.10.2021 Selbstversicherung - 01.10.2021 bis 31.12.2021 geringfügig beschäftigter Erwerbstätiger - 01.11.2021 bis 02.10.2022 Selbstversicherung - 03.10.2022 bis 08.05.2023 Angestellter Im Zeitraum von 09.05.2021 bis 09.05.2023 war der Beschwerdeführer laut Anwartschaftsberechnung der belangten Behörde 218 Tage und damit weniger als 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig erwerbstätig. 1.
- Am 14.10.2023 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich Arbeitslosengeld und bezog dieses bis 11.01.2024 (vgl. aktenkundiger Bezugsverlauf vom 29.12.2023 iVm. Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.05.2024).1.
- Am 14.10.2023 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich Arbeitslosengeld und bezog dieses bis 11.01.2024 vergleiche aktenkundiger Bezugsverlauf vom 29.12.2023 in Verbindung mit Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.05.2024).
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Insgesamt ergeben die vorliegenden Unterlagen ein Gesamtbild der tatsächlichen, wirtschaftlichen Vorgänge, Tatsachen und Verhältnisse. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden, zumal sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts richtet. Der Beschwerdeführer hat sein Studium am 26.09.2023 beendet. Die im relevanten Zeitraum vorliegenden, arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten einer Erwerbstätigkeit wurden zu keiner Zeit bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. 3.
- Zum Spruchteil A): 3.2.
- Folgende gesetzliche Bestimmungen sind verfahrensgegenständlich relevant: Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte § 7 AlVG idgF BGBl. I Nr. 28/2020 lautet auszugsweise:Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte Paragraph 7, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2020, lautet auszugsweise: „§ 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
- die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
- die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
§ 4Abs.
1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,)
(4)Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.
(5)Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen
(5)Die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins, liegen
- während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;
- während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird;
- während einer Absonderung
§ 7oder § 17 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl.
Nr. 186/1950, vor.3. während einer Absonderung
Paragraph 7, oder Paragraph 17, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, vor.
(6)Personen, die
§ 5Ausl
BG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(6)Personen, die
Paragraph 5, AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8)Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung
§ 12Abs.
4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice
§ 12Abs.
5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.“
(8)Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung
Paragraph 12, Absatz 4, macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice
Paragraph 12, Absatz 5, teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Absatz 7, festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.“
§ 12Abs. 1 Al
VG in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 117/2021 ist arbeitslos, wer eine (unselbstständige oder selbstständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l) unterliegt (Z 2), und keine neue oder weitere (unselbstständige oder selbstständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).
Paragraph 12, Absatz eins, AlVG in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2021, ist arbeitslos, wer eine (unselbstständige oder selbstständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Ziffer eins,), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l) unterliegt (Ziffer 2,), und keine neue oder weitere (unselbstständige oder selbstständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Ziffer 3,). Als arbeitslos gilt
§ 12Abs. 3 lit. f Al
VG idgF insbesondere nicht, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.Als arbeitslos gilt
Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG idgF insbesondere nicht, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.
§ 12Abs. 4 Al
VG idgF gilt jedoch abweichend von Abs. 3 lit. f. leg. cit. als während der Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch Heranziehung von Ausbildungszeiten
§ 15Abs.
1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während der Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.
Paragraph 12, Absatz 4, AlVG idgF gilt jedoch abweichend von Absatz 3, Litera f, leg. cit. als während der Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch Heranziehung von Ausbildungszeiten
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während der Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14,
§ 14Abs. 1 Al
VG idgF BGBl. I 100/2018 ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
Paragraph 14, Absatz eins, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018, ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des
- Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. 3.2.
- Befinden sich Personen in einer längeren als dreimonatigen Ausbildung, was grundsätzlich auf alle Studierenden zutrifft, so gilt für diese, dass die Bestimmung des § 12 Abs. 4 AlVG nur die Voraussetzung Arbeitslosigkeit betrifft und daher auch die anderen Kriterien für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sein müssen. Dies gilt für die Verfügbarkeit (VwGH vom 18.01.2012, 2010/08/0092), für die sich in § 7 Abs. 8 erster Tatbestand AlVG lediglich eine Ausnahme im Hinblick auf Ausbildungen mit einer Gesamtdauer von bis zu drei Monaten findet (Pfeil, AlV-Komm, Rz. 48 zu § 12).3.2.
- Befinden sich Personen in einer längeren als dreimonatigen Ausbildung, was grundsätzlich auf alle Studierenden zutrifft, so gilt für diese, dass die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG nur die Voraussetzung Arbeitslosigkeit betrifft und daher auch die anderen Kriterien für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sein müssen. Dies gilt für die Verfügbarkeit (VwGH vom 18.01.2012, 2010/08/0092), für die sich in Paragraph 7, Absatz 8, erster Tatbestand AlVG lediglich eine Ausnahme im Hinblick auf Ausbildungen mit einer Gesamtdauer von bis zu drei Monaten findet (Pfeil, AlV-Komm, Rz. 48 zu Paragraph 12,). Der in § 12 Abs. 3 lit. f AlVG genannten Personengruppe gebührt (abgesehen von der Ausnahme des § 12 Abs. 4 AlVG) grundsätzlich kein Arbeitslosengeld. Der Grund für diese Regelung ist darin zu erblicken, dass der Gesetzgeber - ungeachtet subjektiver Umstände und Erklärungen des Arbeitslosen, insbesondere seiner Arbeitswilligkeit - von der Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch von der Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice bzw. des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine neue zumutbare Beschäftigung ausgeht. Dadurch soll verhindert werden, dass das Arbeitslosengeld - systemwidrig - zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen wird, statt dazu zu dienen, nach Maßgabe der Bestimmungen des AlVG den Entgeltausfall nach Verlust der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer neuen abzugelten. Das bedeutet, dass in diesen Fällen von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet wird, dass der Betreffende so lange einer Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice nicht zur Verfügung steht, als er in der Schule oder dem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Seine allfällig bestehende Arbeitswilligkeit kann der Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren (vgl. Ra 2018/08/0189 vom 10.10.2018 mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom
- Februar 2006, 2004/08/0062, und vom
- Jänner 2014, 2012/08/0265, mwN).Der in Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG genannten Personengruppe gebührt (abgesehen von der Ausnahme des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG) grundsätzlich kein Arbeitslosengeld. Der Grund für diese Regelung ist darin zu erblicken, dass der Gesetzgeber - ungeachtet subjektiver Umstände und Erklärungen des Arbeitslosen, insbesondere seiner Arbeitswilligkeit - von der Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch von der Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice bzw. des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine neue zumutbare Beschäftigung ausgeht. Dadurch soll verhindert werden, dass das Arbeitslosengeld - systemwidrig - zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen wird, statt dazu zu dienen, nach Maßgabe der Bestimmungen des AlVG den Entgeltausfall nach Verlust der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer neuen abzugelten. Das bedeutet, dass in diesen Fällen von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet wird, dass der Betreffende so lange einer Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice nicht zur Verfügung steht, als er in der Schule oder dem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Seine allfällig bestehende Arbeitswilligkeit kann der Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren vergleiche Ra 2018/08/0189 vom 10.10.2018 mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom
- Februar 2006, 2004/08/0062, und vom
- Jänner 2014, 2012/08/0265, mwN). Im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG schließt schon die Zulassung als ordentlicher Hörer an einer Universität die Arbeitslosigkeit aus, wobei es nicht mehr darauf ankommt, in welchem Umfang das Studium, zu dem jemand zugelassen ist, auch tatsächlich betrieben wird. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Zulassung zum Studium an einer Universität in der Regel zu einer überwiegenden Inanspruchnahme des Studierenden durch die Ausbildung führt.Im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG schließt schon die Zulassung als ordentlicher Hörer an einer Universität die Arbeitslosigkeit aus, wobei es nicht mehr darauf ankommt, in welchem Umfang das Studium, zu dem jemand zugelassen ist, auch tatsächlich betrieben wird. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Zulassung zum Studium an einer Universität in der Regel zu einer überwiegenden Inanspruchnahme des Studierenden durch die Ausbildung führt. Die bloße Erklärung des Anspruchswerbers, im relevanten Zeitraum trotz aufrechter Inskription nicht „aktiv“ studiert zu haben, ist daher unmaßgeblich (VwGH vom 25.01.1994, 93/08/0269; VwGH vom 18.03.1997, 96/08/0152). Aber auch die Nichtinskription während eines Semesters bei aufrechter Immatrikulation ändert nichts an der Eigenschaft eines „ordentlichen Hörers“ an einer Hochschule iSd § 12 Abs. 3 lit. f AlVG (VwGH vom 18.03.1997, 96/08/0145). Die Beendigung eines Studiums kann daher erst durch die Exmatrikulation nachgewiesen werden (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu § 12 AlVG Rz 325).Die bloße Erklärung des Anspruchswerbers, im relevanten Zeitraum trotz aufrechter Inskription nicht „aktiv“ studiert zu haben, ist daher unmaßgeblich (VwGH vom 25.01.1994, 93/08/0269; VwGH vom 18.03.1997, 96/08/0152). Aber auch die Nichtinskription während eines Semesters bei aufrechter Immatrikulation ändert nichts an der Eigenschaft eines „ordentlichen Hörers“ an einer Hochschule iSd Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG (VwGH vom 18.03.1997, 96/08/0145). Die Beendigung eines Studiums kann daher erst durch die Exmatrikulation nachgewiesen werden (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu Paragraph 12, AlVG Rz 325). Unter Studium iSd Bestimmung ist eine den Studierenden (ordentlichen Hörer) voll in Anspruch nehmende, auf Erreichung eines bestimmten Lernabschlusses abzielende Ausbildung zu verstehen, bei der im Allgemeinen Prüfungen zu absolvieren sind, mag sie in einer Schule, Hochschule, Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt in Anspruch genommen werden. Es geht dabei um eine umfassende Inanspruchnahme des Studierenden, bei der er aufgrund seiner zeitlichen Beanspruchung ungeachtet grundsätzlicher Arbeitswilligkeit laut Meinung des VwGH ein Dienstverhältnis nur ausnahmsweise eingehen kann (VwGH 22.10.1996, 96/08/0125; VwGH 16.03.1999, 97/08/0011). Die Frage, ob eine umfassende Inanspruchnahme vorliegt, ist laut Rechtsprechung durch die Ausbildung, so wie sie nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften üblicherweise erfolgt, und nicht nach der konkret-individuellen Art, wie der Auszubildende der Ausbildung obliegt, zu beantworten. Dabei ist davon auszugehen, dass die in einem Lehrplan vorgesehenen Semesterstunden auch besucht werden. Nichts anderes kann für die Aufnahme eines Studenten in einen Fachhochschul-Studiengang gelten (VwGH 15.02.2006, 2004/08/0062) (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu § 12 AlVG Rz 326).Unter Studium iSd Bestimmung ist eine den Studierenden (ordentlichen Hörer) voll in Anspruch nehmende, auf Erreichung eines bestimmten Lernabschlusses abzielende Ausbildung zu verstehen, bei der im Allgemeinen Prüfungen zu absolvieren sind, mag sie in einer Schule, Hochschule, Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt in Anspruch genommen werden. Es geht dabei um eine umfassende Inanspruchnahme des Studierenden, bei der er aufgrund seiner zeitlichen Beanspruchung ungeachtet grundsätzlicher Arbeitswilligkeit laut Meinung des VwGH ein Dienstverhältnis nur ausnahmsweise eingehen kann (VwGH 22.10.1996, 96/08/0125; VwGH 16.03.1999, 97/08/0011). Die Frage, ob eine umfassende Inanspruchnahme vorliegt, ist laut Rechtsprechung durch die Ausbildung, so wie sie nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften üblicherweise erfolgt, und nicht nach der konkret-individuellen Art, wie der Auszubildende der Ausbildung obliegt, zu beantworten. Dabei ist davon auszugehen, dass die in einem Lehrplan vorgesehenen Semesterstunden auch besucht werden. Nichts anderes kann für die Aufnahme eines Studenten in einen Fachhochschul-Studiengang gelten (VwGH 15.02.2006, 2004/08/0062) (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu Paragraph 12, AlVG Rz 326). Der Begriff „Hochschule“ umfasst als Überbegriff, sowohl Universitäten, als auch Hochschulen künstlerischer Richtung, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste (vgl. VwGH vom 17.12.1996, 96/08/0140).Der Begriff „Hochschule“ umfasst als Überbegriff, sowohl Universitäten, als auch Hochschulen künstlerischer Richtung, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste vergleiche VwGH vom 17.12.1996, 96/08/0140). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist davon auszugehen, dass ein Studierender, der einer Universität durch die Inskription (Fortsetzung der Zulassung) meldet, dass er das gewählte ordentliche Studium im betreffenden Semester beginnen oder fortsetzen werde, so lange nicht als arbeitslos gilt, als er nicht in der nach den studienrechtlichen Vorschriften vorgesehen Form (zB durch Exmatrikulation) die Beendigung seiner Studien wirksam dokumentiert (VwGH
- 2006, 2004/08/0062). § 69 UG zufolge setzt die Ausstellung einer Abgangsbescheinigung die Beendigung des Studiums voraus, woraus zu schließen ist, dass diese jedenfalls die Beendigung des Studiums iSd Rechtsprechung des VwGH wirksam dokumentiert (BVwG 25.04.2016, W209 2117942-1) (vgl. Seitz in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2023) zu § 12 AlVG Rz 326).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist davon auszugehen, dass ein Studierender, der einer Universität durch die Inskription (Fortsetzung der Zulassung) meldet, dass er das gewählte ordentliche Studium im betreffenden Semester beginnen oder fortsetzen werde, so lange nicht als arbeitslos gilt, als er nicht in der nach den studienrechtlichen Vorschriften vorgesehen Form (zB durch Exmatrikulation) die Beendigung seiner Studien wirksam dokumentiert (VwGH
- 2006, 2004/08/0062). Paragraph 69, UG zufolge setzt die Ausstellung einer Abgangsbescheinigung die Beendigung des Studiums voraus, woraus zu schließen ist, dass diese jedenfalls die Beendigung des Studiums iSd Rechtsprechung des VwGH wirksam dokumentiert (BVwG 25.04.2016, W209 2117942-1) vergleiche Seitz in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2023) zu Paragraph 12, AlVG Rz 326). 3.2.
- Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer als ordentlicher Hörer einer Universität – daher Hochschule – nach dem Bachelor-Studium ein mehrsemestriges Masterstudium absolvierte, welches er mit 26.09.2023 im Zuge der Defensio seiner Masterarbeit abschloss. Die Masterarbeit ist Teil des Masterstudiums und kann für sich betrachtet jedenfalls nicht als Ausbildung iSd. § 12 Abs. 4 erster Satz AlVG, daher eine Ausbildung, die innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten insgesamt nicht länger als drei Monate dauert, angesehen werden, zumal der Beschwerdeführer für die Absolvierung des Masterstudiums insgesamt acht Semester benötigt hat.3.2.
- Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer als ordentlicher Hörer einer Universität – daher Hochschule – nach dem Bachelor-Studium ein mehrsemestriges Masterstudium absolvierte, welches er mit 26.09.2023 im Zuge der Defensio seiner Masterarbeit abschloss. Die Masterarbeit ist Teil des Masterstudiums und kann für sich betrachtet jedenfalls nicht als Ausbildung iSd. Paragraph 12, Absatz 4, erster Satz AlVG, daher eine Ausbildung, die innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten insgesamt nicht länger als drei Monate dauert, angesehen werden, zumal der Beschwerdeführer für die Absolvierung des Masterstudiums insgesamt acht Semester benötigt hat. Zwar ist im Zusammenhang mit der Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 4 AlVG maßgeblich, dass dabei jener Ausbildungszeitraum nach der Geltendmachung des Anspruches liegt. Ragt eine bereits bestehende Ausbildung (wie gegenständlich das Studium des Beschwerdeführers), jedoch in den dreimonatigen Zeitraum nach Geltendmachung des Anspruches hinein, ist Arbeitslosigkeit zu bejahen, sofern die bestehende Ausbildung in diesem Zeitraum auch abgeschlossen wird (vgl. Seitz in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2023) zu § 12 AlVG Rz 329).Zwar ist im Zusammenhang mit der Ausnahmeregelung des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG maßgeblich, dass dabei jener Ausbildungszeitraum nach der Geltendmachung des Anspruches liegt. Ragt eine bereits bestehende Ausbildung (wie gegenständlich das Studium des Beschwerdeführers), jedoch in den dreimonatigen Zeitraum nach Geltendmachung des Anspruches hinein, ist Arbeitslosigkeit zu bejahen, sofern die bestehende Ausbildung in diesem Zeitraum auch abgeschlossen wird vergleiche Seitz in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2023) zu Paragraph 12, AlVG Rz 329). Wird bei Beantragung von Arbeitslosengeld bekannt gegeben, dass ein Studium innerhalb von drei Monaten beendet werde, muss die tatsächliche Beendigung des Studiums innerhalb dieser Zeit nachgewiesen werden, um Arbeitslosengeld zuerkannt zu bekommen. Verzögert sich zB der Abgabetermin einer Abschlussarbeit und wird dadurch die Dreimonatsfrist überschritten, ist der Antrag auf Arbeitslosengeld abzulehnen (BVwG 02.02.2015, G302 2013864-1) (vgl. Seitz in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2023) zu § 12 AlVG Rz 330).Wird bei Beantragung von Arbeitslosengeld bekannt gegeben, dass ein Studium innerhalb von drei Monaten beendet werde, muss die tatsächliche Beendigung des Studiums innerhalb dieser Zeit nachgewiesen werden, um Arbeitslosengeld zuerkannt zu bekommen. Verzögert sich zB der Abgabetermin einer Abschlussarbeit und wird dadurch die Dreimonatsfrist überschritten, ist der Antrag auf Arbeitslosengeld abzulehnen (BVwG 02.02.2015, G302 2013864-1) vergleiche Seitz in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2023) zu Paragraph 12, AlVG Rz 330). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall sein Studium erst am 26.09.2023 formell abgeschlossen. Ausgehend von der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld mit 09.05.2023 hätte der Beschwerdeführer das Studium jedoch mit 09.08.2023 abschließen müssen, um in den Genuss dieser Ausnahmeregelung zu kommen. Darauf, ob der Beschwerdeführer seit der Einreichung seiner Masterarbeit im Juli 2023 dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden wäre, kommt es im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 4 AlVG nicht an.Darauf, ob der Beschwerdeführer seit der Einreichung seiner Masterarbeit im Juli 2023 dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden wäre, kommt es im Anwendungsbereich des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG nicht an. Darüber hinaus liegt unstrittig auch die erforderliche Anwartschaftszeit iSd. § 14 Abs. 1 iVm. § 12 Abs. 4 AlVG nicht vor.Darüber hinaus liegt unstrittig auch die erforderliche Anwartschaftszeit iSd. Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 4, AlVG nicht vor. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist in seinem Fall daher die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 4 erster Satz AlVG nicht erfüllt.Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist in seinem Fall daher die Ausnahmeregelung des Paragraph 12, Absatz 4, erster Satz AlVG nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Beschwerdeführer nicht beantragt. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage somit als hinreichend geklärt erachtet werden, wodurch die Durchführung einer Verhandlung entfallen kann, zumal der Beschwerdeführer den Sachverhalt gar nicht bestritten hat. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G308.2283506.1.00