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{'item': 'G312 2282383-1'}

Obsah (13)Art 133§§ 24§ 14§ 7§ 12§ 36a§ 50§ 2§ 13j§ 3§ 25§ 21a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2024 GeschäftszahlG312 2282383-1 Spruch, G312 2282383-1/8EG312 2282383-1/8E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.09.2023 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für die Zeit vom XXXX XXXX bis XXXX

§§ 24Abs. 2 und 25 Abs. 1 Al

VG 1977 widerrufen und er zur Rückzahlung in der Höhe von Euro XXXX verpflichtet ist.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.09.2023 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für die Zeit vom römisch 40 römisch 40 bis römisch 40

Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG 1977 widerrufen und er zur Rückzahlung in der Höhe von Euro römisch 40 verpflichtet ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF pflichtversichert selbständig erwerbstätig gewesen sei und dies verspätet gemeldet habe. Dagegen richtete sich die am 01.10.2023 fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Anwendung des § 25 AlVG hier nicht statthaft sei. Die Feststellung der Pflichtversicherung sei hier im Nachhinein erfolgt – wie bereits in seiner Stellungnahme vom 28.09.2023 ausgeführt. Dagegen richtete sich die am 01.10.2023 fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Anwendung des Paragraph 25, AlVG hier nicht statthaft sei. Die Feststellung der Pflichtversicherung sei hier im Nachhinein erfolgt – wie bereits in seiner Stellungnahme vom 28.09.2023 ausgeführt. Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung am 07.11.2023

§ 14Vw

GVG als unbegründet ab.Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung am 07.11.2023

Paragraph 14, VwGVG als unbegründet ab. Dagegen beantragte der BF mit Schriftsatz vom 23.11.20223 die Vorlage an das BVwG. Der Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt dem BVwG am 06.12.2023 vorgelegt. Am 21.02.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beisein des BF sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt. Am 13.03.2024 übermittelte der BF eine schriftliche „Einlassung“ zur Feststellung der Selbständigkeit bzw. zum Zeitpunkt des Eintretens sowie zur Durchführung der mündlichen Verhandlung. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF stand ab XXXX im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von Euro XXXX täglich. 1.
  3. Der BF stand ab römisch 40 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von Euro römisch 40 täglich. Seit XXXX befindet sich der BF in einem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX . Der Bezug der Notstandshilfe wurde daher mit XXXX eingestellt.Seit römisch 40 befindet sich der BF in einem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis bei der Firma römisch 40 . Der Bezug der Notstandshilfe wurde daher mit römisch 40 eingestellt. 1.
  4. Durch eine Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger am 25.09.2023 wurde das AMS darüber informiert, dass der BF für die Zeit vom XXXX bis XXXX in die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit einbezogen wurde.1.
  5. Durch eine Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger am 25.09.2023 wurde das AMS darüber informiert, dass der BF für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 in die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit einbezogen wurde. Der BF nahm dazu – nach Aufforderung durch das AMS – im Rahmen eines Parteiengehörs schriftlich Stellung. Laut Einkommensteuerbescheid 2022 erzielte der BF im Jahr 2022 Einkünfte idH von Euro XXXX aus selbständiger Arbeit. Dies ergibt ein durchschnittliches Monatseinkommen von Euro XXXX , sowie ein tägliches Nettoeinkommen von Euro XXXX (gerundet). Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2022 betrug Euro 485,
  6. Laut Einkommensteuerbescheid 2022 erzielte der BF im Jahr 2022 Einkünfte idH von Euro römisch 40 aus selbständiger Arbeit. Dies ergibt ein durchschnittliches Monatseinkommen von Euro römisch 40 , sowie ein tägliches Nettoeinkommen von Euro römisch 40 (gerundet). Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2022 betrug Euro 485,
  7. Die SVS teilte der belangten Behörde auf Anfrage des AMS schriftlich mit, dass der BF sich selbst mit XXXX zur selbständigen Tätigkeit gemeldet hat. Aufgrund dessen erfolgte – durch das daraus erzielte Einkommen, welches die maßgebliche Versicherungsgrenze überschreitet – die nachträgliche Einbeziehung in die Pflichtversicherung ab XXXX . Es liegt somit eine, für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum, durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit vor.Die SVS teilte der belangten Behörde auf Anfrage des AMS schriftlich mit, dass der BF sich selbst mit römisch 40 zur selbständigen Tätigkeit gemeldet hat. Aufgrund dessen erfolgte – durch das daraus erzielte Einkommen, welches die maßgebliche Versicherungsgrenze überschreitet – die nachträgliche Einbeziehung in die Pflichtversicherung ab römisch 40 . Es liegt somit eine, für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum, durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit vor. In seiner Einlassung vom 13.03.2024 räumte der BF selbst ein, dass es richtig sei, dass er der SVS den Termin über den Beginn der Selbständigkeit mit XXXX bekanntgegeben habe, jedoch habe er in dieser Zeit lediglich Vorbereitungsarbeiten durchgeführt und die selbständige Tätigkeit erst mit 10.01.2022 begonnen. In seiner Einlassung vom 13.03.2024 räumte der BF selbst ein, dass es richtig sei, dass er der SVS den Termin über den Beginn der Selbständigkeit mit römisch 40 bekanntgegeben habe, jedoch habe er in dieser Zeit lediglich Vorbereitungsarbeiten durchgeführt und die selbständige Tätigkeit erst mit 10.01.2022 begonnen. Der BF hat mit XXXX seine selbständige Tätigkeit begonnen und liegt im Jahr 2022 eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit vor, weshalb sich die im Dachverband gespeicherten Daten der Pflichtversicherung als korrekt darstellen.Der BF hat mit römisch 40 seine selbständige Tätigkeit begonnen und liegt im Jahr 2022 eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit vor, weshalb sich die im Dachverband gespeicherten Daten der Pflichtversicherung als korrekt darstellen. 1.
  8. Die Aufnahme der selbständigen Beschäftigung wurde vom BF dem AMS nicht gemeldet bzw. verspätet nach Vorliegen der Speicherung im Dachverband, weshalb eine Reduzierung des Rückforderungsbetrages auf das erzielte Einkommen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum – wie der BF fordert – aus gesetzlichen Gründen nicht möglich ist.
  9. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Die Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG (nachträglich aufgrund des erzielten Einkommens laut Einkommensteuerbescheid 2022) ergibt sich aus der Speicherung im Dachverband der Sozialversicherungsträger sowie der schriftlichen Stellungnahme der SVS auf Anfrage des AMS. Nach schriftlicher Aufforderung nahm der BF dazu im Rahmen des Parteiengehörs Stellung und erklärte am 28.09.2023 im Wesentlichen zusammengefasst, dass sich die Situation etwas anders darstelle, auch wenn ihm die SVS und Co verwaltungstechnisch/verrechnungstechnisch per XXXX zur Kasse bitten wird. Er sei im Bereich Verfahrenstechniker Wasserstoff nicht unbedingt unbekannt und würden aus seiner Feder unzählige Produkte im Hochdruckbereich stammen. Er habe mehrere gute Angebote bekommen, jedoch beschränke sich sein Bekanntheitsgrad eher international bzw. seien die Firmen in XXXX oder näherer Umgebung dünn gesät, die ein adäquates Gehalt zahlen würden. Er hatte sich daher Ende Dezember zwischen mehreren Unternehmungen zu entscheiden und er habe den Wunsch gehabt, in XXXX zu bleiben. Damit sei die Frage aufgetreten, wie die monetäre Versorgungslücke zu stopfen sei. Das Grazer Gehaltsangebot sei nur unwesentlich höher als seine Arbeitslose. Da sei die Idee geboren worden, diese Lücke im Rahmen „Neuer Selbständiger“ mittels Werkvertrag zu schließen. Sein Mailfach sei am 04.01.2022 voll mit Zusagen von Verantwortlichen und Unternehmensleitungen gewesen, um ein Unternehmen mit 10 Leuten aufzubauen, was nicht seine Absicht gewesen sei. Er habe somit pflichtbewusst zwischen 04.01.2022 und 13.01.2002 sich bei der Finanz als neuer selbständiger und als Kleinstunternehmer gemeldet. Er habe lediglich dazuverdienen wollen, nicht mehr. Gleiches sei bei der SVS erfolgt, bei beiden mit relativen geringen Umsatzschätzungen, da zwischen den Zusagen und der Realität oft ein Unterschied besteht. Wobei er diese Zettel leider nicht mehr finde. Auch ein Grund warum er Kleinstunternehmer bleiben wolle, da er doch etwas chaotisch sei und ihn Buchhaltung nerve. Er könne den Zeitraum jedoch gut eingrenzen, da ihm am 13.01.2022 ein potentieller Kunde zugesagt habe. Er habe jedoch beim Formular einen Fehler gemacht und irrtümlich am Formular überall 2020 eingetragen, lediglich am Kopf
  10. Dies hätte ihm beinahe die Finanzpolizei ins Haus gebracht, er konnte den Fehler jedoch aufklären. Somit hoffe er, damit aufklären zu können, dass er im genannten Zeitraum nicht selbständig gewesen sei und keinerlei Einnahmen lukriert habe. Nach schriftlicher Aufforderung nahm der BF dazu im Rahmen des Parteiengehörs Stellung und erklärte am 28.09.2023 im Wesentlichen zusammengefasst, dass sich die Situation etwas anders darstelle, auch wenn ihm die SVS und Co verwaltungstechnisch/verrechnungstechnisch per römisch 40 zur Kasse bitten wird. Er sei im Bereich Verfahrenstechniker Wasserstoff nicht unbedingt unbekannt und würden aus seiner Feder unzählige Produkte im Hochdruckbereich stammen. Er habe mehrere gute Angebote bekommen, jedoch beschränke sich sein Bekanntheitsgrad eher international bzw. seien die Firmen in römisch 40 oder näherer Umgebung dünn gesät, die ein adäquates Gehalt zahlen würden. Er hatte sich daher Ende Dezember zwischen mehreren Unternehmungen zu entscheiden und er habe den Wunsch gehabt, in römisch 40 zu bleiben. Damit sei die Frage aufgetreten, wie die monetäre Versorgungslücke zu stopfen sei. Das Grazer Gehaltsangebot sei nur unwesentlich höher als seine Arbeitslose. Da sei die Idee geboren worden, diese Lücke im Rahmen „Neuer Selbständiger“ mittels Werkvertrag zu schließen. Sein Mailfach sei am 04.01.2022 voll mit Zusagen von Verantwortlichen und Unternehmensleitungen gewesen, um ein Unternehmen mit 10 Leuten aufzubauen, was nicht seine Absicht gewesen sei. Er habe somit pflichtbewusst zwischen 04.01.2022 und 13.01.2002 sich bei der Finanz als neuer selbständiger und als Kleinstunternehmer gemeldet. Er habe lediglich dazuverdienen wollen, nicht mehr. Gleiches sei bei der SVS erfolgt, bei beiden mit relativen geringen Umsatzschätzungen, da zwischen den Zusagen und der Realität oft ein Unterschied besteht. Wobei er diese Zettel leider nicht mehr finde. Auch ein Grund warum er Kleinstunternehmer bleiben wolle, da er doch etwas chaotisch sei und ihn Buchhaltung nerve. Er könne den Zeitraum jedoch gut eingrenzen, da ihm am 13.01.2022 ein potentieller Kunde zugesagt habe. Er habe jedoch beim Formular einen Fehler gemacht und irrtümlich am Formular überall 2020 eingetragen, lediglich am Kopf
  11. Dies hätte ihm beinahe die Finanzpolizei ins Haus gebracht, er konnte den Fehler jedoch aufklären. Somit hoffe er, damit aufklären zu können, dass er im genannten Zeitraum nicht selbständig gewesen sei und keinerlei Einnahmen lukriert habe. In seiner weiteren schriftlichen „Einlassung“ vom 13.03.2024 räumte der BF ein, dass es zwar stimme, dass er im Formular den Lapsus begangen habe und den Termin mit XXXX für den Beginn seiner selbständigen Tätigkeit angegeben habe. Jedoch sei er erstmal von keinem zukünftigen versicherungspflichtigen Einkommen ausgegangen, dies gehe auch über die Feststellung der Befreiung der Versicherungspflicht hervor. In weiterer Folge verwies der BF auf bisher ergangene Rechtsprechung, vor allem hinsichtlich Beginn der Selbständigkeit, sowie das Abstellen auf eine unterbrochene oder ununterbrochene Tätigkeit. Der BF führte im weiteren seine Gedanken hinsichtlich seiner Arbeitslosigkeit als Unterbrechung seiner Tätigkeiten zwischen der unselbständigen und der Selbständigkeit aus. Er brachte weiters vor, dass selbst das hohe Gericht davon ausgehe, dass die Tätigkeit erst mit 10.
  12. begonnen habe. Der BF monierte im Folgenden die Methodik der Jahreszwölftel Berechnung hinsichtlich der Einkommensgrenze, 9 Monate nach der Arbeitslosenmeldung. Er trete entschieden der Meinung des hohen Gerichts entgegen, wonach hier an formell juridisches Wissen zu binden sei, sondern stelle gerade das der VwGH im Rahmen dieser Rechtsdinge fest (so zB nach bisherigen Lebens- und Rechtsverhältnissen und zumutbaren Alltagswissen). Demnach sei die Meldung Finanz und Meldung SVS mit 1.
  13. nach Allgemeinwissen und Nachforschungen als vorbereitende Tätigkeit zu werten, diesbezüglich sei auch auf die Rechtsprechung des VfGH zu verweisen. Des Weiteren liege eine Verletzung des Sachlichkeitsgebotes bezüglich Rückzahlungshöhe vor, seine dafür aliquote Leistung für 9 Tage, und sei nicht überall angekommen, dass das tägliche Einkommen als Rückforderungsgrenze anzusehen sei, dies sei offenbar noch nicht überall angekommen. Nach Zitierungen VfGH bzw. VwGH Rechtsätze rekapitulierte der BF, dass er im Dezember dem Arbeitsamt seine neue Beschäftigung ab XXXX . gemeldet habe, er habe auf Grundlage der rechtlichen Gegebenheiten die zusätzliche selbständige Tätigkeit vorbereitet. Wobei er nicht davon ausgegangen sei, dass nur wegen „trage das richtige Datum ein“ rein vom Formalakt und nicht realer zu Tage getretener Erwerbstätigkeit ihm ein Nachteil erwachsen werde, erkennen aufgrund natürlichen Verständnis nicht juristischem Wissen. Aufgrund dessen, dass er faktisch am vierten Abend anmeldete Wochenende und Feiertag vor der Tür gestanden sei und mit
  14. alles bezügl. AMS endete, hatte er keine Veranlassung (fehlendes Erkennen eines Nachteils) dies dem AMS zu melden, noch dann im Nachhinein zur besseren Beweisführung 0 Umsätze zu melden. Er hätte nicht erkennen können, dass ihm im Laufe des Zuflusses über das Jahr eine formal rückwirkende Rückzahlungsverpflichtung treffe. Er folgere aus dem Spruch des VfGH, dass hier keine Rückzahlungsverpflichtung bestehe oder nur jene, die den Betrag der eigenen Einkünfte übersteigenden Kosten der früheren Lebenshaltung (während des Bezuges des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe). Er verweise nochmals auf die enge Auslegung des Sachlichkeitsgebotes seitens des VfGH und der widersprechenden Diskrepanz seitens des AMS Bescheides 9 Tage Auszahlung versus ganzes Monat Einkommen. Sprich bei einem aliquoten Einkommen von 19,71 Euro (7.196,18/365) wären dies je nach Würdigung durch das Gericht 177,39 für 9 Tage aufgrund des Sachlichkeitsgebotes generell als Maximum bzw. den reinen Überbezug für 9 Tage bzw. dem Erkenntnis des VfGH folgend sogar
  15. Diesbezüglich verwies der BF auch auf bereits ergangene Entscheidungen des BVwG. Zu klären sei weiters, inwieweit mit der Einkommensteuer bzw. der Sozialversicherung mindernd zu berücksichtigen seien. Als Zusatz brachte der BF noch vor, das in weiten Teilen der Verhandlung es von Seiten der Behörde kein reales Interesse gegeben habe, am Vernehmungsverfahren selbst mitzuwirken. Desweiteren habe der
  16. Richter die Verhandlungsführung bzw. Anleitung seiner Person weit überschritten, sodass der Eindruck entstanden sei, Staatsanwalt, Richter und Henker in einer Person in Haltung und Bemerkung vorsitze. Dem Gericht sei weniger an der Rechtsfindung als an der schnellen Abhandlung gelegen. Es sei daher zu prüfen, ob nicht ein Säumnisurteil gegen das AMS zu ergehen habe (gem. der geringen Mitwirkung) und die Prüfung des Anscheins der Befangenheit seitens des genannten Laienrichter, als Begründung bringe er „auffallend einseitige Verhandlungsführung“ vor.In seiner weiteren schriftlichen „Einlassung“ vom 13.03.2024 räumte der BF ein, dass es zwar stimme, dass er im Formular den Lapsus begangen habe und den Termin mit römisch 40 für den Beginn seiner selbständigen Tätigkeit angegeben habe. Jedoch sei er erstmal von keinem zukünftigen versicherungspflichtigen Einkommen ausgegangen, dies gehe auch über die Feststellung der Befreiung der Versicherungspflicht hervor. In weiterer Folge verwies der BF auf bisher ergangene Rechtsprechung, vor allem hinsichtlich Beginn der Selbständigkeit, sowie das Abstellen auf eine unterbrochene oder ununterbrochene Tätigkeit. Der BF führte im weiteren seine Gedanken hinsichtlich seiner Arbeitslosigkeit als Unterbrechung seiner Tätigkeiten zwischen der unselbständigen und der Selbständigkeit aus. Er brachte weiters vor, dass selbst das hohe Gericht davon ausgehe, dass die Tätigkeit erst mit 10.
  17. begonnen habe. Der BF monierte im Folgenden die Methodik der Jahreszwölftel Berechnung hinsichtlich der Einkommensgrenze, 9 Monate nach der Arbeitslosenmeldung. Er trete entschieden der Meinung des hohen Gerichts entgegen, wonach hier an formell juridisches Wissen zu binden sei, sondern stelle gerade das der VwGH im Rahmen dieser Rechtsdinge fest (so zB nach bisherigen Lebens- und Rechtsverhältnissen und zumutbaren Alltagswissen). Demnach sei die Meldung Finanz und Meldung SVS mit 1.
  18. nach Allgemeinwissen und Nachforschungen als vorbereitende Tätigkeit zu werten, diesbezüglich sei auch auf die Rechtsprechung des VfGH zu verweisen. Des Weiteren liege eine Verletzung des Sachlichkeitsgebotes bezüglich Rückzahlungshöhe vor, seine dafür aliquote Leistung für 9 Tage, und sei nicht überall angekommen, dass das tägliche Einkommen als Rückforderungsgrenze anzusehen sei, dies sei offenbar noch nicht überall angekommen. Nach Zitierungen VfGH bzw. VwGH Rechtsätze rekapitulierte der BF, dass er im Dezember dem Arbeitsamt seine neue Beschäftigung ab römisch 40 . gemeldet habe, er habe auf Grundlage der rechtlichen Gegebenheiten die zusätzliche selbständige Tätigkeit vorbereitet. Wobei er nicht davon ausgegangen sei, dass nur wegen „trage das richtige Datum ein“ rein vom Formalakt und nicht realer zu Tage getretener Erwerbstätigkeit ihm ein Nachteil erwachsen werde, erkennen aufgrund natürlichen Verständnis nicht juristischem Wissen. Aufgrund dessen, dass er faktisch am vierten Abend anmeldete Wochenende und Feiertag vor der Tür gestanden sei und mit
  19. alles bezügl. AMS endete, hatte er keine Veranlassung (fehlendes Erkennen eines Nachteils) dies dem AMS zu melden, noch dann im Nachhinein zur besseren Beweisführung 0 Umsätze zu melden. Er hätte nicht erkennen können, dass ihm im Laufe des Zuflusses über das Jahr eine formal rückwirkende Rückzahlungsverpflichtung treffe. Er folgere aus dem Spruch des VfGH, dass hier keine Rückzahlungsverpflichtung bestehe oder nur jene, die den Betrag der eigenen Einkünfte übersteigenden Kosten der früheren Lebenshaltung (während des Bezuges des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe). Er verweise nochmals auf die enge Auslegung des Sachlichkeitsgebotes seitens des VfGH und der widersprechenden Diskrepanz seitens des AMS Bescheides 9 Tage Auszahlung versus ganzes Monat Einkommen. Sprich bei einem aliquoten Einkommen von 19,71 Euro (7.196,18/365) wären dies je nach Würdigung durch das Gericht 177,39 für 9 Tage aufgrund des Sachlichkeitsgebotes generell als Maximum bzw. den reinen Überbezug für 9 Tage bzw. dem Erkenntnis des VfGH folgend sogar
  20. Diesbezüglich verwies der BF auch auf bereits ergangene Entscheidungen des BVwG. Zu klären sei weiters, inwieweit mit der Einkommensteuer bzw. der Sozialversicherung mindernd zu berücksichtigen seien. Als Zusatz brachte der BF noch vor, das in weiten Teilen der Verhandlung es von Seiten der Behörde kein reales Interesse gegeben habe, am Vernehmungsverfahren selbst mitzuwirken. Desweiteren habe der
  21. Richter die Verhandlungsführung bzw. Anleitung seiner Person weit überschritten, sodass der Eindruck entstanden sei, Staatsanwalt, Richter und Henker in einer Person in Haltung und Bemerkung vorsitze. Dem Gericht sei weniger an der Rechtsfindung als an der schnellen Abhandlung gelegen. Es sei daher zu prüfen, ob nicht ein Säumnisurteil gegen das AMS zu ergehen habe (gem. der geringen Mitwirkung) und die Prüfung des Anscheins der Befangenheit seitens des genannten Laienrichter, als Begründung bringe er „auffallend einseitige Verhandlungsführung“ vor.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum XXXX bis XXXX in der Höhe von Euro XXXX zu Recht widerrufen und vom BF rückgefordert hat. Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 in der Höhe von Euro römisch 40 zu Recht widerrufen und vom BF rückgefordert hat. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

§ 7Abs. 1 Al

VG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht nach Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 12Abs. 1 Al

VG ist arbeitslos, werGemäß Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer

  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt

§ 12Abs. 3 lit. a Al

VG insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht.Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht. Als arbeitslos gilt jedoch

§ 12Abs. 6 lit. a Al

VG wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt.Als arbeitslos gilt jedoch

Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt. Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt

§ 12Abs. 6 lit. d Al

VG insbesondere nicht, wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde.Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt

Paragraph 12, Absatz 6, Litera d, AlVG insbesondere nicht, wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde.

§ 36aAbs. 1 Al

VG ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

Paragraph 36 a, Absatz eins, AlVG ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

§ 50Abs. 1 Al

VG sind Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs. 3 Al

VG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn nach Auffassung des Leistungsempfängers diese Tätigkeit den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. November 2013, Zl. 2011/08/0181).

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG sind Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn nach Auffassung des Leistungsempfängers diese Tätigkeit den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 13. November 2013, Zl. 2011/08/0181). Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

Abs. 2 leg. cit. das Einkommen

§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt

G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.

Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

Absatz 2, leg. cit. das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind

Abs. 3 leg. cit. die folgenden Beträge hinzuzurechnen:Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind

Absatz 3, leg. cit. die folgenden Beträge hinzuzurechnen: 1. Steuerfreie Bezüge

§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz ESt

G 1988;1. Steuerfreie Bezüge

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;

  1. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  2. die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
  4. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,. …Das Einkommen ist

Abs. 5 leg. cit. wie folgt nachzuweisen:…, Das Einkommen ist

Absatz 5, leg. cit. wie folgt nachzuweisen:

  1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
  2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
  3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
  4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle. Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge

Abs. 3 Z 2 ist

Abs. 6 leg. cit. eine Erklärung abzugeben.Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge

Absatz 3, Ziffer 2, ist

Absatz 6, leg. cit. eine Erklärung abzugeben. Als monatliches Einkommen gilt

Abs. 7 leg. cit. bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.Als monatliches Einkommen gilt

Absatz 7, leg. cit. bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es

§ 24Abs. 1 Al

VG einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25

werden dadurch nicht ausgeschlossen.Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung

Abs. 2 leg. cit. zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung

Absatz 2, leg. cit. zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen

§ 25Abs. 1 Al

VG zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Die Regelungen über die - für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 3 lit. b iVm. Abs. 6 lit. c AlVG 1977 erforderliche - Ermittlung des Umsatzes und Einkommens der selbständig Erwerbstätigen gehen auf die AlVG-Novelle BGBl. I Nr. 148/1998 zurück. Der Gesetzgeber wollte damit im Hinblick auf die Rechtsprechung des VfGH (vgl. VfGH 5.3.1998, G 284/97, VfSlg. 15.117) klarstellen, dass ausschließlich "das Einkommen bzw. der Umsatz im Kalenderjahr des Leistungsbezuges maßgeblich" ist. Es ist also lediglich das Einkommen aus den Monaten dieses einen Kalenderjahres zu berücksichtigen (vgl. VwGH 11.12.2013, 2013/08/0200, unter Hinweis auf AB 1304 BlgNR

  1. GP 3). Dabei ist hinsichtlich der Feststellung des Umsatzes in § 36b Abs. 1 AlVG 1977 - nicht anders als hinsichtlich der Feststellung des Einkommens der Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, nach § 36a Abs. 7 AlVG 1977 (vgl. insoweit aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 16.2.2022, Ro 2021/08/0005) - ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Danach ist der Umsatz zunächst auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung der selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen. Die endgültige Beurteilung erfolgt dann nach dem ersten Satz des § 36b Abs. 1 AlVG 1977 auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird (vgl. idS VwGH 3.10.2002, 97/08/0602). An diese endgültige Beurteilung des Anspruchs auf Grund eines - grundsätzlich immer erst nach dem Bezugszeitraum vorliegenden - Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides knüpft die erleichterte Rückforderungsmöglichkeit nach § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG 1977 an. Dabei wird ein Verschulden des Leistungsempfängers am unberechtigten Empfang nicht verlangt, der Rückforderungsbetrag aber auf das erzielte Einkommen beschränkt (vgl. zu diesem Tatbestand näher etwa VwGH Ro 2021/08/0005, mwN).Die Regelungen über die - für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Absatz 6, Litera c, AlVG 1977 erforderliche - Ermittlung des Umsatzes und Einkommens der selbständig Erwerbstätigen gehen auf die AlVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, zurück. Der Gesetzgeber wollte damit im Hinblick auf die Rechtsprechung des VfGH vergleiche VfGH 5.3.1998, G 284/97, VfSlg. 15.117) klarstellen, dass ausschließlich "das Einkommen bzw. der Umsatz im Kalenderjahr des Leistungsbezuges maßgeblich" ist. Es ist also lediglich das Einkommen aus den Monaten dieses einen Kalenderjahres zu berücksichtigen vergleiche VwGH 11.12.2013, 2013/08/0200, unter Hinweis auf Ausschussbericht 1304 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 3). Dabei ist hinsichtlich der Feststellung des Umsatzes in Paragraph 36 b, Absatz eins, AlVG 1977 - nicht anders als hinsichtlich der Feststellung des Einkommens der Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, nach Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG 1977 vergleiche insoweit aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 16.2.2022, Ro 2021/08/0005) - ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Danach ist der Umsatz zunächst auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung der selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen. Die endgültige Beurteilung erfolgt dann nach dem ersten Satz des Paragraph 36 b, Absatz eins, AlVG 1977 auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird vergleiche idS VwGH 3.10.2002, 97/08/0602). An diese endgültige Beurteilung des Anspruchs auf Grund eines - grundsätzlich immer erst nach dem Bezugszeitraum vorliegenden - Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides knüpft die erleichterte Rückforderungsmöglichkeit nach Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG 1977 an. Dabei wird ein Verschulden des Leistungsempfängers am unberechtigten Empfang nicht verlangt, der Rückforderungsbetrag aber auf das erzielte Einkommen beschränkt vergleiche zu diesem Tatbestand näher etwa VwGH Ro 2021/08/0005, mwN). Zur Berechnung des Anspruches auf Arbeitslosigkeit ist die gesetzlich vorgesehene Vorgangsweise für Lohnsteuerpflichtige und für Personen, die "zur Einkommensteuer veranlagt werden" unterschiedlich geregelt. Während die erstgenannten Personen ihre Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung nachzuweisen haben, ist für den letztgenannten Personenkreis im Gesetz ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Bis zum Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides hat die regionale Geschäftsstelle das vorläufige Einkommen anhand einer "monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise" festzustellen (§ 36a Abs. 5 Z 1 letzter Halbsatz AlVG); die endgültige Berechnung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe erfolgt dann nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr des Leistungsbezuges (§ 36a Abs. 5 Z 1 erster Halbsatz AlVG), wobei für einen Überbezug eine erleichterte Rückforderungsmöglichkeit iSd § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG besteht. (VwGH 19.9.2007, 2006/08/0187 u.a.; 3.4.2019, Ra 2018/08/0216; VwGH vom 02.07.2019, Ra 2019/08/0068).Zur Berechnung des Anspruches auf Arbeitslosigkeit ist die gesetzlich vorgesehene Vorgangsweise für Lohnsteuerpflichtige und für Personen, die "zur Einkommensteuer veranlagt werden" unterschiedlich geregelt. Während die erstgenannten Personen ihre Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung nachzuweisen haben, ist für den letztgenannten Personenkreis im Gesetz ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Bis zum Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides hat die regionale Geschäftsstelle das vorläufige Einkommen anhand einer "monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise" festzustellen (Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, letzter Halbsatz AlVG); die endgültige Berechnung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe erfolgt dann nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr des Leistungsbezuges (Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, erster Halbsatz AlVG), wobei für einen Überbezug eine erleichterte Rückforderungsmöglichkeit iSd Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG besteht. (VwGH 19.9.2007, 2006/08/0187 u.a.; 3.4.2019, Ra 2018/08/0216; VwGH vom 02.07.2019, Ra 2019/08/0068). Bei der Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 3 lit. b iVm Abs. 6 lit. c AlVG ist auf Grund des § 36a Abs. 2 und Abs. 5 Z 1 AlVG auf das Einkommen abzustellen, welches im Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr ausgewiesen ist. § 36a Abs. 7 AlVG bestimmt, dass als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens gilt. Die Zwölftelung des sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Jahreseinkommens hat dann nicht Platz zu greifen, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit bloß vorübergehend ausgeübt wird (vgl. VwGH 24.4.2014, 2013/08/0050; VwGH vom 20.02.2020, Ra 2019/08/0109).Bei der Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Absatz 6, Litera c, AlVG ist auf Grund des Paragraph 36 a, Absatz 2 und Absatz 5, Ziffer eins, AlVG auf das Einkommen abzustellen, welches im Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr ausgewiesen ist. Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG bestimmt, dass als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens gilt. Die Zwölftelung des sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Jahreseinkommens hat dann nicht Platz zu greifen, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit bloß vorübergehend ausgeübt wird vergleiche VwGH 24.4.2014, 2013/08/0050; VwGH vom 20.02.2020, Ra 2019/08/0109). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Qualifikation eines Zeitraumes, in welchem auf Grund einer Rahmenvereinbarung eine selbständige Erwerbstätigkeit entfaltet wird, unbeachtlich, ob die damit verbundenen Arbeitstätigkeiten nur an einzelnen Tagen oder aber kontinuierlich entfaltet werden; es ist vielmehr der gesamte Zeitraum, währenddessen die selbständige Erwerbstätigkeit durch das entgeltliche Anbieten von Dienstleistungen ausgeübt wird, als Zeitraum derselben anzusehen. Für den Beginn des Zeitraumes einer selbständigen Erwerbstätigkeit kommt es nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften aus einer solchen (also nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, sondern vielmehr auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist, d.h. ab welchem Zeitpunkt die im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten wurden. Im Falle der regelmäßigen Entfaltung einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch einen gewissen Zeitraum, etwa als Folge eines dauernden Anbietens von entgeltlichen Dienstleistungen, kann eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit während dieses Zeitraumes begründet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  3. Oktober 2002, Zl. 2002/08/0052; VwGH 14.02.20213, 2010/08/0013).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Qualifikation eines Zeitraumes, in welchem auf Grund einer Rahmenvereinbarung eine selbständige Erwerbstätigkeit entfaltet wird, unbeachtlich, ob die damit verbundenen Arbeitstätigkeiten nur an einzelnen Tagen oder aber kontinuierlich entfaltet werden; es ist vielmehr der gesamte Zeitraum, währenddessen die selbständige Erwerbstätigkeit durch das entgeltliche Anbieten von Dienstleistungen ausgeübt wird, als Zeitraum derselben anzusehen. Für den Beginn des Zeitraumes einer selbständigen Erwerbstätigkeit kommt es nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften aus einer solchen (also nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, sondern vielmehr auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist, d.h. ab welchem Zeitpunkt die im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten wurden. Im Falle der regelmäßigen Entfaltung einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch einen gewissen Zeitraum, etwa als Folge eines dauernden Anbietens von entgeltlichen Dienstleistungen, kann eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit während dieses Zeitraumes begründet werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. Oktober 2002, Zl. 2002/08/0052; VwGH 14.02.20213, 2010/08/0013). Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst, dass der belangten Behörde sei erst am 25.09.2023 durch eine Überlagerungsmeldung bekannt geworden, dass der BF seit XXXX einer selbständigen Tätigkeit mit Pflichtversicherung seit XXXX ausübe. Der BF sei laut SVS seit XXXX selbständig erwerbstätig und vom XXXX bis XXXX in die Pflichtversicherung einbezogen worden. Laut Einkommensteuerbescheid 2022 des Finanzamtes erzielte der BF Einkünfte aus selbständiger Arbeit idH von XXXX Euro, welches ein monatliches Einkommen von Euro XXXX ergebe. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2022 lag bei Euro 485,
  5. Der BF habe somit mit dem erzielten Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten und unterliege auch der Pflichtversicherung, weswegen Arbeitslosigkeit nicht vorliegt und das gewährte Arbeitslosengeld idH von Euro XXXX zurückzufordern sei. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst, dass der belangten Behörde sei erst am 25.09.2023 durch eine Überlagerungsmeldung bekannt geworden, dass der BF seit römisch 40 einer selbständigen Tätigkeit mit Pflichtversicherung seit römisch 40 ausübe. Der BF sei laut SVS seit römisch 40 selbständig erwerbstätig und vom römisch 40 bis römisch 40 in die Pflichtversicherung einbezogen worden. Laut Einkommensteuerbescheid 2022 des Finanzamtes erzielte der BF Einkünfte aus selbständiger Arbeit idH von römisch 40 Euro, welches ein monatliches Einkommen von Euro römisch 40 ergebe. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2022 lag bei Euro 485,
  6. Der BF habe somit mit dem erzielten Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten und unterliege auch der Pflichtversicherung, weswegen Arbeitslosigkeit nicht vorliegt und das gewährte Arbeitslosengeld idH von Euro römisch 40 zurückzufordern sei. Im Vorlageantrag und in den weiteren Schriftsätzen wehrt sich der BF im Wesentlich dagegen, dass er zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt selbständig gewesen sei. Er sei nur bis XXXX im Bezug von Arbeitslosengeld gewesen und habe danach die selbständige Tätigkeit begonnen. Dem ist jedoch entgegengehalten, dass der BF selbst seine Selbständigkeit ab XXXX bei der SVS anmeldete. Dies wurde von Seiten der SVS schriftlich bestätigt. Zudem räumte der BF auch ein, ab XXXX „Vorbereitungsarbeiten“ hinsichtlich der Selbständigkeit durchgeführt zu haben. Im Vorlageantrag und in den weiteren Schriftsätzen wehrt sich der BF im Wesentlich dagegen, dass er zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt selbständig gewesen sei. Er sei nur bis römisch 40 im Bezug von Arbeitslosengeld gewesen und habe danach die selbständige Tätigkeit begonnen. Dem ist jedoch entgegengehalten, dass der BF selbst seine Selbständigkeit ab römisch 40 bei der SVS anmeldete. Dies wurde von Seiten der SVS schriftlich bestätigt. Zudem räumte der BF auch ein, ab römisch 40 „Vorbereitungsarbeiten“ hinsichtlich der Selbständigkeit durchgeführt zu haben. Er monierte im weiteren, in dem Zeitraum vom XXXX bis XXXX nicht selbständig gemeldet oder mit formalen Vorbereitungen beschäftigt gewesen sei, keine Aufträge, nur Versprechungen gehabt zu haben und dass er noch kein Einkommen lukriert habe. Er sei auch nicht verpflichtet, Dinge, die nachträglich geschehen, zu melden. Er monierte im weiteren, in dem Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 nicht selbständig gemeldet oder mit formalen Vorbereitungen beschäftigt gewesen sei, keine Aufträge, nur Versprechungen gehabt zu haben und dass er noch kein Einkommen lukriert habe. Er sei auch nicht verpflichtet, Dinge, die nachträglich geschehen, zu melden. Es entspricht jedoch der ständigen Judikatur, dass die vom BF ins Treffen geführte „Vorbereitungsarbeiten“, welche eindeutig nach Außen gerichtet waren (er hatte bereits am 04.01.2023 laut eigenen Angaben ein volles Postfach), Teil der Selbständigkeit sind. Es spielt dabei keine Rolle, dass noch kein Einkommen erzielt wurde. Zudem hat er – wie oben ausgeführt – der SVS den Beginn mit XXXX gemeldet. Auch dem Finanzamt gegenüber hat er sich als Kleinstunternehmer gemeldet. Es entspricht jedoch der ständigen Judikatur, dass die vom BF ins Treffen geführte „Vorbereitungsarbeiten“, welche eindeutig nach Außen gerichtet waren (er hatte bereits am 04.01.2023 laut eigenen Angaben ein volles Postfach), Teil der Selbständigkeit sind. Es spielt dabei keine Rolle, dass noch kein Einkommen erzielt wurde. Zudem hat er – wie oben ausgeführt – der SVS den Beginn mit römisch 40 gemeldet. Auch dem Finanzamt gegenüber hat er sich als Kleinstunternehmer gemeldet. Der BF führt weiters aus, dass es nicht richtig sei, dass eine verspätete Meldung seinerseits erfolgt sei, da ja die Feststellung der Pflichtversicherung im Nachhinein erfolgt sei und er keine Kenntnis davon gehabt habe, dass die „nach der Abmeldung vom AMS erfolgte Selbständigkeit“ Monate später zu einer Rückzahlungsverpflichtung kommen könnte. Aber auch dieses Argument geht ins Leere, da – wie oben ausgeführt – von ihm selbst der Beginn der selbständigen Tätigkeit bei der SVS mit XXXX gemeldet wurde. Der BF hat der SVS zudem mitgeteilt, dass er mit dem aus der Selbständigkeit erzielten Einkommen die maßgebliche Versicherungsgrenze nicht überschreiten werde. Aufgrund dessen wurde er vorerst von der Pflichtversicherung ausgenommen, nach Vorliegen des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides – sein Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit überschritt die maßgebliche Versicherungsgrenze – wurde der BF nachträglich in die Pflichtversicherung einbezogen. Aber auch dieses Argument geht ins Leere, da – wie oben ausgeführt – von ihm selbst der Beginn der selbständigen Tätigkeit bei der SVS mit römisch 40 gemeldet wurde. Der BF hat der SVS zudem mitgeteilt, dass er mit dem aus der Selbständigkeit erzielten Einkommen die maßgebliche Versicherungsgrenze nicht überschreiten werde. Aufgrund dessen wurde er vorerst von der Pflichtversicherung ausgenommen, nach Vorliegen des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides – sein Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit überschritt die maßgebliche Versicherungsgrenze – wurde der BF nachträglich in die Pflichtversicherung einbezogen. Der BF ist

§ 50Abs. 1 Al

VG als Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs. 3 Al

VG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn nach Auffassung des Leistungsempfängers diese Tätigkeit den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. November 2013, Zl. 2011/08/0181).Der BF ist

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG als Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn nach Auffassung des Leistungsempfängers diese Tätigkeit den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom

  1. November 2013, Zl. 2011/08/0181). Der Rechtsirrtum des BF, wonach seine „Vorbereitungstätigkeiten“ noch keinen Beginn der Selbständigkeit darstellen würde, kann die Rechtsfolgen nicht verhindern. Nach ständiger Judikatur des VwGH muss eine arbeitslose Person entsprechend der Meldeverpflichtung das AMS darüber informieren, welches dann darüber zu entscheiden hat, ob eine Rechtsfolge daran anknüpft oder eben nicht. Die arbeitslose Person muss daher bei Unterlassung dieser Meldepflicht aufgrund dieses Rechtsirrtum die eintretenden Rechtsfolgen selbst tragen. Hätte der BF das AMS entsprechend seiner Verpflichtung darüber (Beginn der Selbständigkeit bzw. Ausführung der „Vorbereitungsarbeiten“) informiert bzw. nachgefragt, ob dies Auswirkungen habe, wäre er über die diesbezüglich maßgeblichen Bestimmungen ebenso wie ev. Rechtsfolgen aufgeklärt worden, ebenso hätte er die maßgeblichen Erklärungen über die Tätigkeit an sich, sowie das draus voraussichtlich erzielende Einkommen dem AMS zur vorläufigen Beurteilung der Leistungsvoraussetzung „Arbeitslosigkeit“ abzugeben gehabt. Dabei wäre er auch in Kenntnis über die Jahrzwölftelberechnung beim erzielten Einkommen zur Abklärung der Anspruchsvoraussetzung Arbeitslosigkeit gekommen, und wäre ihm schlussendlich keine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen. Der BF monierte zudem, dass er aufgrund dieser „Vorbereitungsarbeiten“ keine Veranlassung gesehen habe, das AMS darüber zu informieren. Dieser Rechtsirrtum, dem er damit aber unterlag, kann die diesbezüglich gesetzliche Bestimmung weder aufheben noch ihn vor den Rechtskonsequenzen bewahren (wie die ständige Judikatur des VwGH dazu betätigt). Hätte der BF mit dem AMS Kontakt aufgenommen und dies gemeldet bzw. nachgefragt, wäre er, wie bereits oben ausgeführt, zum einen über die Rechtsfolgen aufgeklärt worden und zum anderen wäre der Rückforderungsbetrag, wie er verlangt, mit dem erzielten Einkommen gedeckelt werden. Da der BF jedoch, weil er es für nicht notwendig erachtete, dem AMS die Aufnahme der Selbständigkeit nicht gemeldet hatte und damit eine Meldepflichtverletzung iSd § 50 AlVG begangen hat, kann es zu keiner Deckelung (also Reduzierung der Rückforderungshöhe) auf das erzielte Einkommen kommen, wie sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 AlVG ergibt. Hätte der BF mit dem AMS Kontakt aufgenommen und dies gemeldet bzw. nachgefragt, wäre er, wie bereits oben ausgeführt, zum einen über die Rechtsfolgen aufgeklärt worden und zum anderen wäre der Rückforderungsbetrag, wie er verlangt, mit dem erzielten Einkommen gedeckelt werden. Da der BF jedoch, weil er es für nicht notwendig erachtete, dem AMS die Aufnahme der Selbständigkeit nicht gemeldet hatte und damit eine Meldepflichtverletzung iSd Paragraph 50, AlVG begangen hat, kann es zu keiner Deckelung (also Reduzierung der Rückforderungshöhe) auf das erzielte Einkommen kommen, wie sich eindeutig aus dem Wortlaut des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ergibt. Auch aus der Genese des § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber das vom Bundesverwaltungsgericht angelegte Verständnis der Bestimmung vor Augen gehabt hätte. Die im letzten Halbsatz enthaltene Einschränkung der Rückforderung, wonach diese das erzielte Einkommen nicht übersteigen darf, wurde mit der AlVG-Novelle BGBl. I Nr. 148/1998 eingeführt und hatte ihren Ursprung im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  2. März 1995, VfSlg. 14.095, mit dem § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 615/1987 als verfassungswidrig aufgehoben und dazu vom Verfassungsgerichtshof ausgeführt worden war, dass eine Rückzahlungspflicht, die über die Pflicht zur Herausgabe des zusätzlichen eigenen Einkommens hinausgehe, nur dann als zulässig angesehen werden könne, wenn den Bezieher der Leistung ein Vorwurf treffe oder er den naheliegenden Verdacht eines solchen nicht widerlegen könne oder aber seine nunmehrige Leistungsfähigkeit aus der neu eröffneten Erwerbsquelle oder auf andere Weise feststehe. Ohne solche Einschränkung widerspreche die Pflicht zur Rückzahlung verbrauchter Gelder aus der Arbeitslosenversicherung dem aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass der Begriff des Einkommens im letzten Halbsatz des § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG somit im Sinn dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes zu verstehen ist und nur jene Größe sein kann, die die wirtschaftliche Kraft des Empfängers der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zum Ausdruck bringt (vgl. VwGH 30.4.2002, 2002/08/0014; VwGH vom 28.11.2023, Ro 2023/08/0010).Auch aus der Genese des Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber das vom Bundesverwaltungsgericht angelegte Verständnis der Bestimmung vor Augen gehabt hätte. Die im letzten Halbsatz enthaltene Einschränkung der Rückforderung, wonach diese das erzielte Einkommen nicht übersteigen darf, wurde mit der AlVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, eingeführt und hatte ihren Ursprung im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  3. März 1995, VfSlg. 14.095, mit dem Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1987, als verfassungswidrig aufgehoben und dazu vom Verfassungsgerichtshof ausgeführt worden war, dass eine Rückzahlungspflicht, die über die Pflicht zur Herausgabe des zusätzlichen eigenen Einkommens hinausgehe, nur dann als zulässig angesehen werden könne, wenn den Bezieher der Leistung ein Vorwurf treffe oder er den naheliegenden Verdacht eines solchen nicht widerlegen könne oder aber seine nunmehrige Leistungsfähigkeit aus der neu eröffneten Erwerbsquelle oder auf andere Weise feststehe. Ohne solche Einschränkung widerspreche die Pflicht zur Rückzahlung verbrauchter Gelder aus der Arbeitslosenversicherung dem aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass der Begriff des Einkommens im letzten Halbsatz des Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG somit im Sinn dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes zu verstehen ist und nur jene Größe sein kann, die die wirtschaftliche Kraft des Empfängers der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zum Ausdruck bringt vergleiche VwGH 30.4.2002, 2002/08/0014; VwGH vom 28.11.2023, Ro 2023/08/0010). Abgesehen davon ist aber die Rückzahlungspflicht im Sinne des oben genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (Anmerkung: VfGH E 28.9.1998, VfSlg. 15247) mit der Höhe des zusätzlichen eigenen Einkommens beschränkt, es sei denn, es träfe die Beschwerdeführerin ein Vorwurf oder sie könnte den naheliegenden Verdacht eines solchen nicht widerlegen (VwGH vom 20.11.2002, 2002/08/0069) Entsprechend dem klaren Wortlaut der Bestimmung ist die Rückforderung nach § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG 1977 mit der Höhe des Einkommens im Sinn des § 36a AlVG 1977 im Rückforderungszeitraum begrenzt (VwGH vom 28.11.2023, Ro 2023/08/0010) und zwar, wenn es ohne Verschulden der arbeitslosen Person zu einer unrechten Auszahlung gekommen ist. Dies bedingt, dass die arbeitslose Person ihrer Meldepflichten iSd § 50 AlVG nachgekommen ist. Verfahrensgegenständlich hat der BF – was er auch nicht bestreitet – dem AMS die Aufnahme seiner Selbständigkeit mit XXXX (diese Meldung erfolgte durch ihm selbst bei der SVS) nicht gemeldet hat. Entsprechend dem klaren Wortlaut der Bestimmung ist die Rückforderung nach Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG 1977 mit der Höhe des Einkommens im Sinn des Paragraph 36 a, AlVG 1977 im Rückforderungszeitraum begrenzt (VwGH vom 28.11.2023, Ro 2023/08/0010) und zwar, wenn es ohne Verschulden der arbeitslosen Person zu einer unrechten Auszahlung gekommen ist. Dies bedingt, dass die arbeitslose Person ihrer Meldepflichten iSd Paragraph 50, AlVG nachgekommen ist. Verfahrensgegenständlich hat der BF – was er auch nicht bestreitet – dem AMS die Aufnahme seiner Selbständigkeit mit römisch 40 (diese Meldung erfolgte durch ihm selbst bei der SVS) nicht gemeldet hat. Wenn sich auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte, so ist der Empfänger der Leistung nach § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden (am unberechtigten Empfang) trifft; der Rückforderungsbetrag darf jedoch das erzielte Einkommen nicht übersteigen. (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  4. Dezember 2007, Zl. 2006/08/0296; VwGH vom 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Wenn sich auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte, so ist der Empfänger der Leistung nach Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden (am unberechtigten Empfang) trifft; der Rückforderungsbetrag darf jedoch das erzielte Einkommen nicht übersteigen. vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  5. Dezember 2007, Zl. 2006/08/0296; VwGH vom 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Der Rückforderungsbetrag darf das erzielte Einkommen im Sinne der obigen Judikatur dann nicht übersteigen, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht gebührte. Weshalb zu überprüfen ist, ob von der arbeitslosen Person die Meldepflicht iSd § 50 AlVG eingehalten wurde.Weshalb zu überprüfen ist, ob von der arbeitslosen Person die Meldepflicht iSd Paragraph 50, AlVG eingehalten wurde. Eine Nichtmeldung bzw. verspätete Meldung (aufgrund der Überlagerungsmeldung des Dachverbandes) liegt hier gerade deshalb vor, da der BF nicht vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit die Meldung beim AMS durchführte. Er wäre – trotz voraussichtlicher Unterschreitung der maßgeblichen Versicherungsgrenze – vor bzw. unmittelbar bei Beginn seiner selbständigen Tätigkeit meldepflichtig iSd § 50 AlVG gewesen, somit vor bzw. zum XXXX . Es steht zweifelsfrei fest, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits Kundenakquisen durchgeführt hat, den Beginn der Selbständigkeit hat er der SVS, wie bereits ausgeführt, mit XXXX bekannt gegeben.Eine Nichtmeldung bzw. verspätete Meldung (aufgrund der Überlagerungsmeldung des Dachverbandes) liegt hier gerade deshalb vor, da der BF nicht vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit die Meldung beim AMS durchführte. Er wäre – trotz voraussichtlicher Unterschreitung der maßgeblichen Versicherungsgrenze – vor bzw. unmittelbar bei Beginn seiner selbständigen Tätigkeit meldepflichtig iSd Paragraph 50, AlVG gewesen, somit vor bzw. zum römisch 40 . Es steht zweifelsfrei fest, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits Kundenakquisen durchgeführt hat, den Beginn der Selbständigkeit hat er der SVS, wie bereits ausgeführt, mit römisch 40 bekannt gegeben. Die belangte Behörde hätte den BF bei ordnungsgemäßer Meldung über die gesetzlich vorgesehene, diesbezügliche Vorgehensweise und den relevanten gesetzlichen Bestimmungen aufklären können, hätte beurteilen müssen, ob – trotz Aufnahme der selbständigen Tätigkeit für die verfahrensgegenständlichen 9 Tage – die Anspruchsvoraussetzung „Arbeitslosigkeit“ vorliegt. Nach dem Zweck der Meldepflichten

§ 50Abs. 1 Al

VG soll die Behörde in die Lage versetzt werden, jede Änderung in den Verhältnissen der arbeitslosen Person, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag. Das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meint, bestimmte Meldungen nicht erstatten zu müssen, ist somit insoweit von ihm zu tragen (vgl. VwGH 23.5.2012, 2010/08/0119, VwGH vom 20.12.2022, Ra 2021/08/0036). Nach dem Zweck der Meldepflichten

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG soll die Behörde in die Lage versetzt werden, jede Änderung in den Verhältnissen der arbeitslosen Person, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag. Das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meint, bestimmte Meldungen nicht erstatten zu müssen, ist somit insoweit von ihm zu tragen vergleiche VwGH 23.5.2012, 2010/08/0119, VwGH vom 20.12.2022, Ra 2021/08/0036). Dem diesbezüglichen Vorbringen des BF, die Zwölftelberechnung sei rechts- bzw. verfassungswidrig, müssen somit die oben angeführten rechtlichen Bestimmungen samt der angeführten (ständigen) Judikatur zum diesbezüglichen Sachverhalt entgegengehalten werden. Es ist klar ersichtlich, dass diese Zwölftel-Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit gesetzlich so vorgeschrieben ist. Dies vor allem auch deshalb, da aufgrund der eigenen Anmeldung der Selbständigkeit des BF bei der SVS ab XXXX von einer durchgehenden Selbstständigkeit auszugehen ist. Aus seinen eigenen Ausführungen ergibt sich zudem, dass er bereits mit 04.01.2022 ein „volles Postfach“ mit Zusagen von Verantwortlichen und Unternehmensleitungen hatte. Dies belegt ebenfalls, dass er – wie er bei der SVS angegeben hatte – bereits mit XXXX seine selbständige Tätigkeit begonnen hat, auch wenn diese „nur durch Vorbereitungsarbeiten“ zu Tage getreten ist. Verfahrensgegenständlich liegt somit eine durchgehende selbständige Tätigkeit vom XXXX bis XXXX vor.Dem diesbezüglichen Vorbringen des BF, die Zwölftelberechnung sei rechts- bzw. verfassungswidrig, müssen somit die oben angeführten rechtlichen Bestimmungen samt der angeführten (ständigen) Judikatur zum diesbezüglichen Sachverhalt entgegengehalten werden. Es ist klar ersichtlich, dass diese Zwölftel-Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit gesetzlich so vorgeschrieben ist. Dies vor allem auch deshalb, da aufgrund der eigenen Anmeldung der Selbständigkeit des BF bei der SVS ab römisch 40 von einer durchgehenden Selbstständigkeit auszugehen ist. Aus seinen eigenen Ausführungen ergibt sich zudem, dass er bereits mit 04.01.2022 ein „volles Postfach“ mit Zusagen von Verantwortlichen und Unternehmensleitungen hatte. Dies belegt ebenfalls, dass er – wie er bei der SVS angegeben hatte – bereits mit römisch 40 seine selbständige Tätigkeit begonnen hat, auch wenn diese „nur durch Vorbereitungsarbeiten“ zu Tage getreten ist. Verfahrensgegenständlich liegt somit eine durchgehende selbständige Tätigkeit vom römisch 40 bis römisch 40 vor. Aufgrund seiner Meldepflichtverletzung - die unrechte Auszahlung der Leistung mangels zeitgerechneter Meldung des BF an das AMS ist gerade nicht ohne sein Verschulden erfolgt - kann es, entgegen der Forderung des BF, nicht zu einer Reduzierung (Deckelung) des Rückforderungsbetrages auf die Höhe der erzielten Einkommen aus der Selbständigkeit kommen. Zum Vorwurf des BF, die Verhandlungsführung sei einseitig gewesen, da lediglich auf juristisch Formales eingegangen worden sei, ist anzuführen, dass es richtig ist, dass in der mündlichen Verhandlung die maßgeblich verfahrensgegenständlichen gesetzlichen Bestimmungen sowie die einschlägige Judikatur des VwGH und VfGH zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt besprochen wurde, worin der BF aber eine Voreingenommenheit bzw. sogar Befangenheit sieht, welche jedoch bei keinem der Senatsmitglieder vorliegt. Auch wenn nachvollziehbar, dass der BF – der eine bezogene Leistung zurückzahlen soll – darüber nicht erfreut ist, wenn er erkennen muss, dass die gesetzlichen Bestimmungen und die Judikatur dazu führen, dass es für ihn zu keinem günstigen Ergebnis kommen kann und ihm dies in der mündlichen Verhandlung aufgrund der Erläuterungen klar wird. Jedoch dient das gegenständliche Beschwerdeverfahren samt mündlicher Verhandlung der Klärung des Sachverhaltes wie auch genau der Überprüfung, ob ein Widerruf und eine Rückforderung iSd § 24 und 25 AlVG zu Recht zu erfolgt ist, und zwar aufgrund der dementsprechend maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und dazu ergangenen Judikatur des VwGH und VfGH. Dass aus diesen Gründen eine Befangenheit der betreffenden Senatsmitglieder vorliegt, ist nicht nachvollziehbar und lag auch von keiner Seite vor.Auch wenn nachvollziehbar, dass der BF – der eine bezogene Leistung zurückzahlen soll – darüber nicht erfreut ist, wenn er erkennen muss, dass die gesetzlichen Bestimmungen und die Judikatur dazu führen, dass es für ihn zu keinem günstigen Ergebnis kommen kann und ihm dies in der mündlichen Verhandlung aufgrund der Erläuterungen klar wird. Jedoch dient das gegenständliche Beschwerdeverfahren samt mündlicher Verhandlung der Klärung des Sachverhaltes wie auch genau der Überprüfung, ob ein Widerruf und eine Rückforderung iSd Paragraph 24 und 25 AlVG zu Recht zu erfolgt ist, und zwar aufgrund der dementsprechend maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und dazu ergangenen Judikatur des VwGH und VfGH. Dass aus diesen Gründen eine Befangenheit der betreffenden Senatsmitglieder vorliegt, ist nicht nachvollziehbar und lag auch von keiner Seite vor. Aus den dargelegten Gründen erging der Bescheid der belangten Behörde über den Widerruf und die Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Leistung zu Recht. Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G312.2282383.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.