RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2024 GeschäftszahlI413 2290986-1 Spruch, I413 2290986-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit E-Mail vom 02.02.2024 stellte Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH den Antrag auf internationalen Schutz für die in Österreich geborene mj Beschwerdeführerin. Dem Antrag waren ein Auszug aus dem Geburtseintrag, ein Meldezettel und ein handschriftlich ausgefüllter, mit der Unterschrift der gesetzlichen Vertretung versehener "Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind gem § 17 Abs 3 AsylG eines subsidiär Schutzberechtigten" beigegeben.Mit E-Mail vom 02.02.2024 stellte Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH den Antrag auf internationalen Schutz für die in Österreich geborene mj Beschwerdeführerin. Dem Antrag waren ein Auszug aus dem Geburtseintrag, ein Meldezettel und ein handschriftlich ausgefüllter, mit der Unterschrift der gesetzlichen Vertretung versehener "Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind gem Paragraph 17, Absatz 3, AsylG eines subsidiär Schutzberechtigten" beigegeben. Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte der mj Beschwerdeführerin den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dieser eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte "bis zum" (sic!).Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte der mj Beschwerdeführerin den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dieser eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte "bis zum" (sic!). Gegen diesen der mj Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 27.02.2024 zugestellten Bescheid richtet sich die am 13.03.2024 per E-Mail übermittelte Beschwerde. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eltern und den Geschwistern der mj Beschwerdeführerin den Status von Asylberechtigten zuerkannt habe, ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG vorliege und damit derselbe Schutzstatus wie den Eltern auch der mj Beschwerdeführerin zuzuerkennen sei. Gegen diesen der mj Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 27.02.2024 zugestellten Bescheid richtet sich die am 13.03.2024 per E-Mail übermittelte Beschwerde. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eltern und den Geschwistern der mj Beschwerdeführerin den Status von Asylberechtigten zuerkannt habe, ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG vorliege und damit derselbe Schutzstatus wie den Eltern auch der mj Beschwerdeführerin zuzuerkennen sei. Am 26.04.2024 (Einlangensdatum) legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die mj Beschwerdeführerin wurde am XXXX in XXXX geboren. Sie ist syrische Staatsangehörige, Araberin und sunnitische Muslimin.Die mj Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Sie ist syrische Staatsangehörige, Araberin und sunnitische Muslimin. Die mj Beschwerdeführerin lebt mit ihren Eltern und Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX . Die mj Beschwerdeführerin lebt mit ihren Eltern und Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Ihre Eltern, ihre drei mj Brüder und ihre vier mj Töchter stammen aus Syrien, aus Qalaat al-Madiq, sind syrische Staatsangehörige, Araber und sunnitische Moslems. Ihnen wurde aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts am 20.02.2024 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Ihnen kommt kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zu. Die mj Beschwerdeführerin hat keine eigenen Fluchtgründe. Ihre Fluchtgründe sind vom Vater abgeleitet, weil diesem aufgrund seines Ranges als Unteroffizier und Kommandant einer Infanterieeinheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht als Reservist zum Militärdienst bei der syrischen Armee einberufen zu werden und Wehrdienstverweigerung Konsequenzen bis hin zu Folter, Tod oder sofortige Einziehung haben kann und gezwungen wäre, sich an völkerrechtswidrigen Militäraktionen der Regierung zu beteiligen und damit dem Vater der mj Beschwerdeführerin eine Verfolgung aufgrund einer (zumindest unterstellte) politische Gesinnung in Syrien droht.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person der mj Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Geburtseintrag (AS 3), woraus sowohl die Namen als auch das Geburtsdatum und die Eltern ersichtlich sind. Aus dem Meldezettel ergibt sich der Aufenthaltsort der mj Beschwerdeführerin, der sich mit dem ihrer Eltern deckt, sodass keine Zweifel bestehen, dass die mj Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern und Geschwistern lebt. Die Feststellungen zur Familie der mj Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Familienmitgliedern im Verfahren I422 2284001-1, I422 2283992-1, I422 2284003-1, I422 2284002-1, I422 2283995-1, I422 2283999-1, I422 2283994-1, I422 2282997-1, I422 2284004-1, in dessen Gerichtsakt Einsicht genommen wurde. Aus dem dort einliegenden Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2024 ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung sofort dar Erkenntnis mündlich verkündet hat und den Eltern und Geschwistern der mj Beschwerdeführerin den Status von Asylberechtigten zuerkannt hat. Die Feststellung zu den Fluchtgründen ergeben sich aus dem Antrag (AS 7) in Verbindung mit dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2024, I422 2284001-1/7Z, I422 2283992-1/4Z, I422 2284003-1/4Z, I422 2284002-1/4Z, I422 2283995-1/4Z, I422 2283999-1/4Z, I422 2283994-1/4Z, I422 2282997-1/4Z, I422 2284004-1/4Z.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Der § 34 AsylG 2005 lautet:Der Paragraph 34, AsylG 2005 lautet: "§ 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber"§ 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger von,
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;,
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder,
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn,
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,
- dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,),
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und,
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:,
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;,
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;,
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)." Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs 1 Z 22 lit a AsylG 2005 der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers. Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera a, AsylG 2005 der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers. Den Eltern der mj Beschwerdeführerin wurde am 20.02.2024 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Antrag der mj Beschwerdeführerin vom 02.02.2024 auf internationalen Schutz gilt als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Zum Antragszeitpunkt hatten die Eltern den Status der subsidiär Schutzberechtigten, jedoch ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht abzustellen, sodass maßgeblich ist, welchen Status der Elternteil zum Entscheidungszeitpunkt im gegenständlichen Verfahren haben. Ratio der Bestimmung des § 34 AsylG ist es, dass allen Familienangehörigen iSd § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 derselbe Status zukommen soll. Somit kommt der nachgeborenen mj Beschwerdeführerin nicht der Status einer subsidiär Schutzberechtigten, sondern der Status einer Asylberechtigten zu, zumal die Voraussetzungen des § 34 Abs 2 AsylG 2005 gegeben sind. Den Eltern der mj Beschwerdeführerin wurde am 20.02.2024 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Antrag der mj Beschwerdeführerin vom 02.02.2024 auf internationalen Schutz gilt als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Zum Antragszeitpunkt hatten die Eltern den Status der subsidiär Schutzberechtigten, jedoch ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht abzustellen, sodass maßgeblich ist, welchen Status der Elternteil zum Entscheidungszeitpunkt im gegenständlichen Verfahren haben. Ratio der Bestimmung des Paragraph 34, AsylG ist es, dass allen Familienangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 derselbe Status zukommen soll. Somit kommt der nachgeborenen mj Beschwerdeführerin nicht der Status einer subsidiär Schutzberechtigten, sondern der Status einer Asylberechtigten zu, zumal die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben sind. Nachdem eine weitere Klärung des Sachverhalts durch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten war, konnte die mündliche Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Lösung des gegenständlichen Falles ergibt sich aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 34 AsylG 2005, sodass keine Rechtsfrage von Bedeutung hervorgekommen ist und dessen Anwendung keiner klärenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf. Die Lösung des gegenständlichen Falles ergibt sich aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Paragraph 34, AsylG 2005, sodass keine Rechtsfrage von Bedeutung hervorgekommen ist und dessen Anwendung keiner klärenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I413.2290986.1.00