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{'item': 'I414 2283764-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2024 GeschäftszahlI414 2283764-1 SpruchI414 2283764-1/10E, I414 2283764-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, , Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der XXXX jährige Beschwerdeführer, Herr XXXX , ist seit Jänner 2015 Inhaber eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung betrug bis Jänner 2015 50% und seit April 2019 70%.Der römisch 40 jährige Beschwerdeführer, Herr römisch 40 , ist seit Jänner 2015 Inhaber eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung betrug bis Jänner 2015 50% und seit April 2019 70%. Der Beschwerdeführer beantragte am

  1. Juli 2023 die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Aus dem zuletzt erstellten Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom
  2. September 2023 geht zusammenfassen hervor, dass der Beschwerdeführer an einer demyelinisierenden Erkrankung mittleren Grades (Positionsnummer 04.08.02, Gdb 70%), Funktionseinschränkung des linken Knies (Positionsnummer 02.05.18, Gdb 20%) und an einem gastroösopagealen Reflux (Positionsnummer 07.03.05, Gdb 10%) leidet. Der Gesamtgrad wurde mit 70% beziffert. Hinsichtlich der Beantragten Zusatzeintragung führte der Sachverständige im Sachverständigengutachten vom
  3. Juni 2023, nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers, und im Sachverständigengutachten vom
  4. September 2023, aufgrund der Aktenlage, zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer eine kurze Wegstrecke überwinden könne. Das Ein- und Aussteigen und auch der sicherere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet sei. Mit Bescheid vom
  5. November 2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte in der Folge einen Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie den Beschwerdeführer persönlich zu begutachten, die Fragen des vorsitzenden Richters zu beantworten und eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben. Mit Sachverständigengutachten vom
  6. Februar 2024 führte der Sachverständige zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Den Verfahrensparteien wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Mit Schriftsatz vom
  7. März 2024 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, die Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom
  8. November 2024 zurückzuziehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellung: Mit dem Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom
  10. März 2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom
  11. November 2023, betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, zurückgezogen.Mit dem Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom
  12. März 2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom
  13. November 2023, betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, zurückgezogen.
  14. Beweiswürdigung: Das Schreiben des Beschwerdeführers vom
  15. März 2024 ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen des Beschwerdeführers, die Beschwerde zurückzuziehen, offen.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde: Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Da der Beschwerdeführer die Beschwerde vom
  17. Dezember 2023 gegen den angefochtenen, im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom
  18. November 2023 zurückgezogen hat und das Verfahren daher rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen. B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I414.2283764.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.