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{'item': 'L503 2277106-1'}

Obsah (12)§ 3Art 133§ 8§ 6§ 28§ 59§ 17Art. 130§§ 4§ 74Art. 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2024 GeschäftszahlL503 2277106-1 Spruch, L503 2277106-1/9E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") – eigenen Angaben zufolge ein syrischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 1.8.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 2.8.2022 gab der BF an, er habe Syrien vor ca. drei Monaten verlassen und sei über die Türkei, Griechenland und Serbien illegal nach Österreich gereist. Als Fluchtgrund gab der BF an, er sei zum syrischen Militär einberufen worden und wolle keine Waffen tragen, niemanden töten und nicht getötet werden; in Syrien herrsche Krieg. Im Falle einer Rückkehr fürchte er das Regime und habe Angst um seine Kinder.
  2. Am 13.4.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Eingangs wies der BF darauf hin, dass das Alter seiner Mutter bei der Erstbefragung nicht richtig protokolliert worden sei, sonst passe alles. Der BF gab an, er sei in dem von der Stadt Manbidsch etwa 30 Minuten entfernten Dorf XXXX im Gouvernement Aleppo geboren und habe dort im Haus seiner Familie gelebt; gearbeitet habe er als Fischer und auch Steine von seinem Grundstück bearbeitet und als Baumaterial verkauft. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischen Glaubens. Sein Dorf sei zuerst von der FSA, dann vom IS und nunmehr von den Kurden kontrolliert worden. Als seine Mutter auf dem Weg von Aleppo einen Checkpoint passiert habe, sei ihr ein Einberufungsbefehl für ihn ausgestellt worden; er müsste seit neun Jahren zum Militär. Sein Dorf habe er danach verlassen und sei über Raʾs al-ʿAin in die Türkei gereist. Seine Familie (Ehefrau und zwei minderjährige Kinder, Mutter, mehrere Geschwister) würden nach wie vor in Syrien leben. Sein Vater sei bereits verstorben. Ein Cousin würde in Österreich, ein weiterer in Deutschland leben. Von seinem Militärbuch könne er nur Fotos vorlegen, das werde von Syrien nicht verschickt.
  3. Am 13.4.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Eingangs wies der BF darauf hin, dass das Alter seiner Mutter bei der Erstbefragung nicht richtig protokolliert worden sei, sonst passe alles. Der BF gab an, er sei in dem von der Stadt Manbidsch etwa 30 Minuten entfernten Dorf römisch 40 im Gouvernement Aleppo geboren und habe dort im Haus seiner Familie gelebt; gearbeitet habe er als Fischer und auch Steine von seinem Grundstück bearbeitet und als Baumaterial verkauft. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischen Glaubens. Sein Dorf sei zuerst von der FSA, dann vom IS und nunmehr von den Kurden kontrolliert worden. Als seine Mutter auf dem Weg von Aleppo einen Checkpoint passiert habe, sei ihr ein Einberufungsbefehl für ihn ausgestellt worden; er müsste seit neun Jahren zum Militär. Sein Dorf habe er danach verlassen und sei über Raʾs al-ʿAin in die Türkei gereist. Seine Familie (Ehefrau und zwei minderjährige Kinder, Mutter, mehrere Geschwister) würden nach wie vor in Syrien leben. Sein Vater sei bereits verstorben. Ein Cousin würde in Österreich, ein weiterer in Deutschland leben. Von seinem Militärbuch könne er nur Fotos vorlegen, das werde von Syrien nicht verschickt. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen wies der BF zunächst darauf hin, dass er verpflichtet sei, den Militärdienst in Syrien zu leisten, was er aber ablehne. Er wolle nicht in diesem Krieg als Soldat kämpfen, weshalb er sich in seinem Dorf aufhalten habe müssen – außerhalb des Einflussbereichs des Regimes. Er müsste aber auch für die Kurden kämpfen, was er ebenfalls ablehne. Er wolle für keine Seite als Soldat in diesem Krieg kämpfen, habe noch nie eine Waffe benutzt und wolle das auch in Zukunft nicht machen. Aus diesem Grund habe er Syrien verlassen und suche Schutz in Österreich. Auf Nachfragen gab der BF an, sein Herkunftsgebiet stehe seit etwa fünf bis sechs Jahren unter kurdischer Kontrolle und er sei mehrfach dazu aufgefordert worden, sich dem kurdischen Militär anzuschließen und habe sich daher die meiste Zeit in den Bergen aufgehalten, in der letzten Zeit seien sie aber auch mehrfach in die Dörfer gekommen, um Kämpfer anzuwerben. Es sei kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig und er sei auch nicht inhaftiert gewesen. Vorgelegt wurde vom BF ein Personalausweis in Original (ausgestellt am 15.6.2010), welcher sich als echt erwiesen hat, ein Konvolut an Personenstandsdokumenten (in Kopie; teils mit deutscher Übersetzung) und ein Schreiben der Rekrutierungsstelle vom 12.5.2022 mit der Verpflichtung, sich zwischen
  4. und 26.5.2022 bei der zuständigen Rekrutierungsstelle zu melden (Einberufungsbefehl). Weiters vorgelegt wurden Fotografien des Militärdienstbuches (ausgestellt am 22.11.2011).
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.7.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.7.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass im konkreten Fall nicht habe festgestellt werden können, dass der BF in seiner Herkunftsregion der Gefahr einer individuellen und/oder aktuellen Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt gewesen wäre. Mangels Vorlage überprüfbarer Dokumente könne nicht festgestellt werden, dass der BF verheiratet und Vater von Kindern sei; die Angaben zu den übrigen Angehörigen wurden als glaubhaft bewertet und den Feststellungen zugrunde gelegt. Der BF sei 29 Jahre alt und habe seinen Wehrdienst unzweifelhaft nicht abgeleistet. Seine Herkunftsregion stehe jedoch nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes, es sei eine Änderung der Verhältnisse nicht zu erwarten und drohe dem BF daher keine Gefahr seitens des Regimes, auch nicht im Zusammenhang mit einer Einberufung zum Militärdienst. Auf die Erreichbarkeit der Herkunftsregion komme es nicht an und eine Verfolgung aufgrund der Ausreise sei laut den Länderberichten unwahrscheinlich, bezüglich der Stellung eines Asylantrages gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass im Herkunftsstaat dies überhaupt bekannt sei bzw. werden sollte. Bereits aufgrund seines Alters unterfalle der BF nicht der in den AANES-Gebieten bestehenden "Wehrpflicht" für Männer im Alter von 18 und 24 Jahren und könne nicht festgestellt werden, ob er in der Vergangenheit im Dienst der Kurden gestanden habe. Auch in der Vergangenheit habe er trotz sechsjährigen Aufenthalts keine Probleme mit den Kurden gehabt und laut Angaben in der Erstbefragung einzig und allein das Regime gefürchtet. Auch wenn Risikoprofile der UNHCR-Richtlinien erfüllt wären, führe dies nicht per se zu einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung. Allerdings drohe dem BF aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK, sodass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei.Allerdings drohe dem BF aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien eine Gefährdung im Sinne von Artikel 3, EMRK, sodass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

  1. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 14.8.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 14.7.2023.
  2. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 14.8.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 14.7.
  3. Darin wurde ergänzend vorgebracht, dass der BF bereits Ende 2021 bzw. Anfang 2022 versucht habe, in den Libanon zu flüchten. Er sei an der Grenze kontrolliert und festgenommen worden; im Anschluss sei er etwa vier bis fünf Monate lang in Damaskus inhaftiert gewesen. Durch die Zahlung eines Geldbetrags durch seine Eltern sei er unter der Bedingung entlassen worden, dass er innerhalb von 15 Tagen den Wehrdienst antrete und ihm der Einberufungsbefehl ausgehändigt worden; innerhalb dieser Frist sei er geflohen. Der BF habe dies aus Angst nicht vorgebracht, da er vom Regime einem Terrorismusverdacht ausgesetzt gewesen sei und befürchtet habe, dies würde seinem Asylverfahren enorm schaden und er nach Syrien abgeschoben werden. Insbesondere wurde auch moniert, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Länderfeststellungen nicht ausreichend ermittelt und diese nicht entsprechend gewürdigt habe. Dem BF drohe an seinem Herkunftsort sehr wohl die Gefahr einer Rekrutierung durch das Regime (verbunden mit dem Zwang zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen) bzw. eine unverhältnismäßige Bestrafung aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung. Auch sei eine Verfolgung bereits beim Grenzübertritt zu prüfen und sei eine Rückreise legal und zumutbar nur über von der Regierung kontrollierte Flughäfen möglich. Aus den Länderberichten ergebe sich auch, dass der BF bei seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zudem von oppositionellen Kräften bzw. den Kurden zwangsrekrutiert würde. Die illegale Ausreise und Asylantragstellung im Ausland führe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung. Aus den vorliegenden Urkunden gehe der Familienstand des BF klar hervor und habe die Behörde unterlassen, zu begründen, warum sie die Einschätzungen von UNHCR bzw. EASO nicht teilt. Abschließend wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
  4. Mit E-Mail vom 21.8.2023 legte die bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation des BF folgende Dokumente samt deutscher Übersetzung vor: den Einberufungsbefehl vom 12.5.2022, einen Freispruch eines "Anti-Terror-Gerichts" vom 11.5.2022 und eine Bestätigung des Direktors der Justizanstalt Damaskus vom 16.3.2022, aus der hervorgeht, dass der BF seit 4.1.2022 eine Freiheitsstrafe verbüße.
  5. Am 25.8.2023 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt und am 5.2.2024 der gegenständlichen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  6. Mit Schreiben vom 25.4.2024 gab die bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation des BF bekannt, dass es aus personellen Gründen nicht möglich sei, einen Vertreter zu der für den 6.5.2024 anberaumten Beschwerdeverhandlung zu entsenden und ersuchte um Übermittlung des Protokolls und Gewährung einer 14-tägigen Frist zur Erstattung einer Stellungnahme.
  7. Am 6.5.2024 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Beisein eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurden das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 27.3.2024), der Themenbericht der Staatendokumentation „Syrien – Grenzübergänge“ vom 25.10.2023, das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 20.3.2024 und die Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in Manbidsch vom 7.9.2023 in das Verfahren eingebracht und wurde dem BF bzw. seiner Rechtsvertretung, wie beantragt, eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Am 7.5.2024 wurde die Verhandlungsschrift der Rechtsvertretung des BF nachweislich per ERV zugestellt (OZ 8).
  8. Eine Stellungnahme langte innerhalb offener Frist nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Zur Person des BF: Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Der BF spricht Arabisch. Der BF stammt aus dem Dorf XXXX (laut Syria live map: "K XXXX ") südöstlich von Manbidsch nahe des Euphrat im Gouvernement Aleppo, wo er aufwuchs und wo aktuell noch seine Mutter, sein ältester Bruder, seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder (geboren XXXX 2020 und XXXX ) im Haus der Familie leben, die eine Landwirtschaft betreibt. Die Mutter pendelt für ärztliche Untersuchungen regelmäßig nach Aleppo. Sein Vater ist bereits verstorben. Sämtliche Schwestern des BF leben ebenfalls in Syrien: fünf in seinem Heimatdorf, zwei in einem Nachbardorf und zwei in Aleppo. Mit Ausnahme einer Schwester, die geschieden ist, sind alle verheiratet. Zwei weitere Brüder des BF leben im Ausland: einer in Algerien und einer seit einigen Monaten in Norwegen. Der BF hat auch entferntere Verwandte in Deutschland und Österreich.Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 (laut Syria live map: "K römisch 40 ") südöstlich von Manbidsch nahe des Euphrat im Gouvernement Aleppo, wo er aufwuchs und wo aktuell noch seine Mutter, sein ältester Bruder, seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder (geboren römisch 40 2020 und römisch 40 ) im Haus der Familie leben, die eine Landwirtschaft betreibt. Die Mutter pendelt für ärztliche Untersuchungen regelmäßig nach Aleppo. Sein Vater ist bereits verstorben. Sämtliche Schwestern des BF leben ebenfalls in Syrien: fünf in seinem Heimatdorf, zwei in einem Nachbardorf und zwei in Aleppo. Mit Ausnahme einer Schwester, die geschieden ist, sind alle verheiratet. Zwei weitere Brüder des BF leben im Ausland: einer in Algerien und einer seit einigen Monaten in Norwegen. Der BF hat auch entferntere Verwandte in Deutschland und Österreich. Das Heimatdorf des BF befindet sich im Gebiet der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) und somit unter der Kontrolle der kurdischen Streitkräfte. Der BF steht mit seinen dort aufhältigen Familienangehörigen in Kontakt. Die Aufenthaltsorte des BF seit seinem
  11. Lebensjahr sind nicht exakt feststellbar; so lebte er möglicherweise mit seinem Vater und einem seiner Brüder etwa fünf Jahre lang in Damaskus, wobei sie regelmäßig ihre Familie im Heimatdorf besuchten; im Anschluss daran gingen sie etwa zwei bis zweieinhalb Jahre nach Beirut, wo die Brüder dem Vater bei der Arbeit zur Hand gingen. Danach kehrte der BF mit seinem Vater in sein Heimatdorf zurück. Der BF hielt sich dort etwa vier oder fünf Jahre lang auf, ehe er möglicherweise für ein Jahr aus finanziellen Gründen in die Türkei ging, um dort zu arbeiten. Nicht auszuschließen ist, dass der BF nach einem weiteren Aufenthalt von etwa zwei bis drei Jahren in seinem Heimatdorf versuchte, nach Algerien auszureisen. Schließlich reiste der BF von seinem Heimatdorf über Raʾs al-ʿAin illegal in die Türkei aus und hielt sich dort etwa einen Monat lang auf, bevor er in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich gelangte, wo er am 1.8.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF verfügt über keinerlei Schulbildung und erwirtschaftete seinen Lebensunterhalt in Syrien als Fischer und durch den Abbau von Steinen in den Bergen rund um sein Heimatdorf. Der BF verfügt über seinen syrischen Personalausweis im Original. Der BF hat in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Von 16.10.2023 bis 20.10.2023 war der BF als Arbeiter erwerbstätig. Im Rahmen eines freien Dienstvertrages arbeitete der BF von 29.8.2023 bis 31.8.2023 geringfügig sowie von 1.9.2023 bis 21.3.2024 bei einem Zustellunternehmen. 1.
  12. Zu den Fluchtgründen des BF: 1.2.1 Der BF befindet sich im wehrpflichtigen Alter. Er wurde gemustert, für tauglich befunden und erhielt am 22.11.2011 sein Militärdienstbuch. Er hat den verpflichtenden Wehrdienst in der syrischen Armee noch nicht abgeleistet. Für unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen gehalten wird, dass der BF 2021 oder 2022 bei einer versuchten Ausreise aus Syrien – wie aus den lediglich in Kopie, zum Teil erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Dokumenten hervorgeht – verhaftet wurde und sich nach seiner Entlassung im Mai 2022 verpflichten musste, sich binnen bestimmter Frist bei der Rekrutierungsstelle zu melden. Nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass der BF im Falle einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung Folter ausgesetzt wäre. Es ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der BF im Fall der Ableistung des Wehrdienstes an Kriegsverbrechen beteiligen müsste. Der BF kann allerdings ohne Kontakt mit dem syrischen Regime in sein Heimatdorf einreisen. Das syrische Regime ist nicht imstande, den BF in seinem Heimatdorf zum Wehrdienst einzuziehen. Die Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime ist somit zu verneinen. Darüber hinaus stünde dem BF die Möglichkeit offen, sich von der Verpflichtung zur Leistung des Wehrdienstes freizukaufen. 1.2.
  13. Der BF ist bislang auch nicht der in den Gebieten der AANES bestehenden "Selbstverteidigungspflicht" nachgekommen. Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die "Selbstverteidigungspflicht" auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  14. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit. Entsprechend der aktuellen gesetzlichen Regelung unterliegt der 1993 geborene BF aufgrund seines Lebensalters nicht mehr der Wehrpflicht in seiner kurdisch kontrollierten Herkunftsregion. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung des BF durch kurdische Kräfte besteht nicht. 1.2.
  15. Die Gefahr einer dem BF in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses oder seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit kann nicht festgestellt werden. Auch droht dem BF im seinem Herkunftsgebiet, welches sich unter der Kontrolle der kurdischen Kräfte befindet, keine Verfolgung durch andere Gruppierungen oder Milizen. 1.2.
  16. Der BF war nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung oder anderer Konfliktparteien geraten. Der BF hat kein exilpolitisches Engagement in Österreich entfaltet. Dem BF droht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien und seiner Asylantragstellung in Europa bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Auch in diesem Zusammenhang ist aber wieder festzustellen, dass der BF bei einer Rückkehr in seine Heimatregion den Kontakt mit dem syrischen Regime gänzlich vermeiden könnte, sodass bereits aus diesem Grunde eine entsprechende Verfolgungsgefahr durch das syrische Regime jedenfalls zu verneinen ist. Es kann auch keine sonstige Gefahr einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung des BF im Falle seiner Rückkehr festgestellt werden. 1.
  17. Zur aktuellen Situation in Syrien: Zur Lage in Syrien wird auf das vom BVwG in der mündlichen Verhandlung vom 6.5.2024 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Version 11, Gesamtaktualisierung am 27.3.2024), in dem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden und in welchem auch konkret auf die regelmäßig beauftragten Anfragebeantwortungen zur aktuellen Situation bzw. spezifischen Fragestellungen Bezug genommen wurde, verwiesen. Weiters wurden in der mündlichen Verhandlung das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 20.3.2024, der Themenbericht der Staatendokumentation "Syrien-Grenzübergänge" vom 25.10.2023 und die Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in Manbidsch vom 7.9.2023 in das Verfahren eingebracht. Seitens der Rechtsvertretung des BF wurde trotz Gelegenheit binnen offener Frist keine Stellungnahme abgegeben. Gegen die Heranziehung der Berichte bestehen somit keine Bedenken. Im Übrigen wird auf die Berichte unten im Rahmen der Beweiswürdigung im jeweiligen Zusammenhang näher eingegangen.
  18. Beweiswürdigung: 2.
  19. Zur Person des BF: Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, wie auch zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis und seinen Sprachkenntnissen beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren sowie insbesondere dem von ihm vorgelegten syrischen Personalausweis. Seine Identität ist somit als geklärt anzusehen. Die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Leben des BF in Syrien und zu seinen dort lebenden Familienangehörigen beruhen unmittelbar auf seinen – diesbezüglich grundsätzlich glaubhaften – Angaben vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung in Zusammenschau mit den in Kopie vorgelegten Personenstandsdokumenten, deren Authentizität nicht feststellbar ist. Nicht festgestellt werden konnte daher, dass der BF eine weitere, am XXXX 2019 geborene und im Zuge der gerichtlichen Feststellung der Ehe anerkannte Tochter namens XXXX hat, zumal diese auf den übrigen Dokumenten nicht aufscheint und der BF selbst im Verlauf des gesamten Verfahrens immer nur von zwei Kindern bzw. einer Tochter namens XXXX sprach.Die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Leben des BF in Syrien und zu seinen dort lebenden Familienangehörigen beruhen unmittelbar auf seinen – diesbezüglich grundsätzlich glaubhaften – Angaben vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung in Zusammenschau mit den in Kopie vorgelegten Personenstandsdokumenten, deren Authentizität nicht feststellbar ist. Nicht festgestellt werden konnte daher, dass der BF eine weitere, am römisch 40 2019 geborene und im Zuge der gerichtlichen Feststellung der Ehe anerkannte Tochter namens römisch 40 hat, zumal diese auf den übrigen Dokumenten nicht aufscheint und der BF selbst im Verlauf des gesamten Verfahrens immer nur von zwei Kindern bzw. einer Tochter namens römisch 40 sprach. Nicht exakt feststellbar waren die Aufenthaltsorte des BF seit seinem
  20. Lebensjahr, zumal der BF diese erst in der Beschwerdeverhandlung anführte und vor dem BFA unter anderem angegeben hatte, niemals einen Reisepass besessen zu haben (vgl. AS. 91). Die nunmehrigen Angaben werden zwar für möglich gehalten, in Anbetracht der aufgetretenen Widersprüche konnten hierzu jedoch keine entsprechend gesicherten Feststellungen getroffen werden. Zweifel ergeben sich insbesondere hinsichtlich der erstmals im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachten Behauptung des BF, er habe bereits Ende 2021 bzw. Anfang 2022 versucht, aus Syrien – laut Beschwerde in den Libanon (S. 2), laut Angabe in der mündlichen Verhandlung nach Algerien (VS. 4, 5) – auszureisen und sei bei diesem Versuch festgenommen und inhaftiert worden (vgl. dazu sogleich Punkt 2.2.2.). Jedenfalls hatte der BF – in Syrien – seinen Lebensmittelpunkt und letzten dauerhaften Aufenthalt in seinem Heimatdorf; von dort reiste er auch endgültig in die Türkei aus und im Anschluss weiter nach Österreich.Nicht exakt feststellbar waren die Aufenthaltsorte des BF seit seinem
  21. Lebensjahr, zumal der BF diese erst in der Beschwerdeverhandlung anführte und vor dem BFA unter anderem angegeben hatte, niemals einen Reisepass besessen zu haben vergleiche AS. 91). Die nunmehrigen Angaben werden zwar für möglich gehalten, in Anbetracht der aufgetretenen Widersprüche konnten hierzu jedoch keine entsprechend gesicherten Feststellungen getroffen werden. Zweifel ergeben sich insbesondere hinsichtlich der erstmals im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachten Behauptung des BF, er habe bereits Ende 2021 bzw. Anfang 2022 versucht, aus Syrien – laut Beschwerde in den Libanon (S. 2), laut Angabe in der mündlichen Verhandlung nach Algerien (VS. 4, 5) – auszureisen und sei bei diesem Versuch festgenommen und inhaftiert worden vergleiche dazu sogleich Punkt 2.2.2.). Jedenfalls hatte der BF – in Syrien – seinen Lebensmittelpunkt und letzten dauerhaften Aufenthalt in seinem Heimatdorf; von dort reiste er auch endgültig in die Türkei aus und im Anschluss weiter nach Österreich. 2.
  22. Zum Fluchtvorbringen des BF: 2.2.
  23. Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass sich das Heimatdorf des BF ( XXXX , laut Syria live map: " XXXX ", südöstlich von Manbidsch nahe des Euphrat im Gouvernment Aleppo gelegen) – was auch der BF selbst bestätigt – unzweifelhaft im Gebiet der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) und somit unter der Kontrolle der kurdischen Streitkräfte befindet.2.2.
  24. Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass sich das Heimatdorf des BF ( römisch 40 , laut Syria live map: " römisch 40 ", südöstlich von Manbidsch nahe des Euphrat im Gouvernment Aleppo gelegen) – was auch der BF selbst bestätigt – unzweifelhaft im Gebiet der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) und somit unter der Kontrolle der kurdischen Streitkräfte befindet. 2.2.
  25. Der 30 Jahre alte BF hat den Militärdienst noch nicht abgeleistet. Dem Berichtsmaterial zufolge ist für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung des Wehrdienstes in der Dauer von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Der BF bringt nun unter anderem vor, im Fall einer Rückkehr fürchte er die Einziehung zum Militärdienst. Diesem Vorbringen kann dem Grunde nach nicht entgegen getreten werden, wenngleich der BF diesbezüglich im Laufe des Verfahrens äußert widersprüchliche Angaben machte: So legte der BF vor dem BFA die Kopie eines Schreibens der Rekrutierungsstelle vom 12.5.2022 vor, aus dem die Verpflichtung hervorgeht, sich zwischen
  26. und 26.5.2022 bei der zuständigen Rekrutierungsstelle zu melden, und erklärte, seine Mutter sei auf dem Weg von Aleppo in sein Heimatdorf an einem Checkpoint kontrolliert worden und hätte diesen Einberufungsbefehl für ihn ausgehändigt bekommen (AS. 93) – da dieser Weg durch Regimegebiet führt bzw. einen Übertritt zwischen den Kontrollzonen erfordert, kein völlig abwegiges Szenario. Aus den vom BF in weiterer Folge vorgelegten Kopien seines Militärbuchs ergibt sich zudem, dass er bereits 2011 gemustert und für tauglich befunden wurde (was auch im Hinblick auf sein damaliges Alter von 18 Jahren als nachvollziehbar erachtet wird), seinen Militärdienst jedoch entsprechend seinem Vorbringen nicht abgeleistet hat (vgl. VS. 9: "Schon, es stand im Militärbuch drinnen. Ich hätte in Manbidsch meinen Militärdienst ableisten sollen. Aber dann kam der Krieg und ich bin nicht gegangen. Sie konnten mich nicht festnehmen, da es sich um die kurdischen Gebiete handelt."). Der Beschwerdeschriftsatz stellt dies jedoch völlig anders dar: Der BF sei bei einem Ausreiseversuch kontrolliert, wegen seiner Wehrdienstverweigerung festgenommen und unter dem Vorwurf des Terrorismusverdachts mehrere Monate in Damaskus inhaftiert worden, bevor er nach einer Bestechungszahlung durch seine Eltern freigelassen und ihm der Einberufungsbefehl ausgehändigt worden sei (vgl. S. 2 des Beschwerdeschriftsatzes). Aus Angst, dass ihm dies im Verfahren schaden könnte und aufgrund der in seinem Heimatland gemachten Erfahrungen mit der Vorgehensweise von Behörden habe er dies bislang nicht vorgebracht (vgl. VS. 8: "[…] In der Unterkunft sprechen wir miteinander. Als ich meine Geschichte erzählt habe, sagte man mir, dass es besser wäre, wenn ich diese Thematik beim BFA nicht erwähne, weil das schlecht für mich wäre. […]"). Zum Beleg legte der BF nachträglich neben dem Einberufungsbefehl zwei weitere Dokumente vor – einen Freispruch eines "Anti-Terror-Gerichts" vom 11.5.2022 und eine Bestätigung des Direktors der Justizanstalt Damaskus vom 16.3.2022, aus der hervorgeht, dass der BF seit 4.1.2022 eine Freiheitsstrafe verbüße (AS. 387 ff) – ebenfalls lediglich in Kopie und daher einer Überprüfung nicht zugänglich. Mag auch dieses Szenario grundsätzlich nicht gänzlich unplausibel erscheinen, so fiel doch auf, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage war, diese Ereignisse im Einzelnen nachvollziehbar darzulegen. Insbesondere war der BF nicht in der Lage, zwischen dem gescheiterten Ausreiseversuch und seiner erfolgreichen Ausreise 2022 zu differenzieren: So gab er an – nach einem Rekrutierungsversuch kurdischer Soldaten (vgl. dazu noch unter Punkt 2.2.3.1.) – hätten seine Mutter und sein Bruder den Ausreiseversuch geplant: "Warum haben Sie nicht versucht, unter Umgehung des Regimegebiets auszureisen? P: Es war Zufall. Mein älterer Bruder und meine Mutter sagten mir, als ich aufwachte: 'Du muss jetzt Aleppo und das Land verlassen. Wir haben alles organisiert. Du wirst von einem Schlepper begleitet. Es wurde alles finanziert.'" (VS. 7). Später gefragt, was nach seiner Inhaftierung gewesen sei, lautete die Antwort: "Wie ich schon sagte, ich war eine Woche in meinem Heimatdorf und von heute auf morgen musste ich das Land verlassen. Meine Mutter und mein Bruder haben die Ausreise organisiert." Gleich darauf schilderte er jedoch, wie er mit dem Ausweis seines Bruders über die kurdischen Checkpoints zurück in sein Heimatdorf gelangt sei, um mit diesem Ausweis bis nach Raʾs al-ʿAin zu gelangen (VS. 8). Vor dem BFA hatte er wiederum erklärt, dass er einen Schlepper nach Raʾs al-ʿAin organisiert habe, um in das von der FSA kontrollierte Gebiet zu gelangen (AS. 94). Diese Abweichungen sind mit einer Angst vor den österreichischen Behörden nicht zu erklären. Auch dass der BF im Zuge der Schilderung der Ereignisse nach seiner Inhaftierung angab, er habe nach seiner Entlassung sein Militärbuch anfertigen lassen (VS. 8), ist nicht nachvollziehbar, mag jedoch dem Umstand geschuldet sein, dass der BF aufgrund seines Bildungsgrades die Bezeichnungen der Dokumente nicht zuordnen kann. Auch fiel – neben einer bloß beiläufigen Erwähnung, dass er in Haft auch gefoltert worden wäre (VS. 9) – auf, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung angab, er hätte das Land schnell Richtung Algerien verlassen müssen und habe dort unter anderem für immer leben und eine Familie gründen wollen (VS. 4), obwohl er zum behaupteten Zeitpunkt der geplanten Ausreise bereits mehrere Jahre lang verheiratet war (VS. 5) und seine Frau das zweite Kind erwartete. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieses neuen Vorbringens und der Frage der Echtheit der in Kopie vorgelegten Dokumente ist die Verpflichtung des BF zur Ableistung des Wehrdienstes allerdings unbestritten.2.2.
  27. Der 30 Jahre alte BF hat den Militärdienst noch nicht abgeleistet. Dem Berichtsmaterial zufolge ist für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung des Wehrdienstes in der Dauer von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Der BF bringt nun unter anderem vor, im Fall einer Rückkehr fürchte er die Einziehung zum Militärdienst. Diesem Vorbringen kann dem Grunde nach nicht entgegen getreten werden, wenngleich der BF diesbezüglich im Laufe des Verfahrens äußert widersprüchliche Angaben machte: So legte der BF vor dem BFA die Kopie eines Schreibens der Rekrutierungsstelle vom 12.5.2022 vor, aus dem die Verpflichtung hervorgeht, sich zwischen
  28. und 26.5.2022 bei der zuständigen Rekrutierungsstelle zu melden, und erklärte, seine Mutter sei auf dem Weg von Aleppo in sein Heimatdorf an einem Checkpoint kontrolliert worden und hätte diesen Einberufungsbefehl für ihn ausgehändigt bekommen (AS. 93) – da dieser Weg durch Regimegebiet führt bzw. einen Übertritt zwischen den Kontrollzonen erfordert, kein völlig abwegiges Szenario. Aus den vom BF in weiterer Folge vorgelegten Kopien seines Militärbuchs ergibt sich zudem, dass er bereits 2011 gemustert und für tauglich befunden wurde (was auch im Hinblick auf sein damaliges Alter von 18 Jahren als nachvollziehbar erachtet wird), seinen Militärdienst jedoch entsprechend seinem Vorbringen nicht abgeleistet hat vergleiche VS. 9: "Schon, es stand im Militärbuch drinnen. Ich hätte in Manbidsch meinen Militärdienst ableisten sollen. Aber dann kam der Krieg und ich bin nicht gegangen. Sie konnten mich nicht festnehmen, da es sich um die kurdischen Gebiete handelt."). Der Beschwerdeschriftsatz stellt dies jedoch völlig anders dar: Der BF sei bei einem Ausreiseversuch kontrolliert, wegen seiner Wehrdienstverweigerung festgenommen und unter dem Vorwurf des Terrorismusverdachts mehrere Monate in Damaskus inhaftiert worden, bevor er nach einer Bestechungszahlung durch seine Eltern freigelassen und ihm der Einberufungsbefehl ausgehändigt worden sei vergleiche S. 2 des Beschwerdeschriftsatzes). Aus Angst, dass ihm dies im Verfahren schaden könnte und aufgrund der in seinem Heimatland gemachten Erfahrungen mit der Vorgehensweise von Behörden habe er dies bislang nicht vorgebracht vergleiche VS. 8: "[…] In der Unterkunft sprechen wir miteinander. Als ich meine Geschichte erzählt habe, sagte man mir, dass es besser wäre, wenn ich diese Thematik beim BFA nicht erwähne, weil das schlecht für mich wäre. […]"). Zum Beleg legte der BF nachträglich neben dem Einberufungsbefehl zwei weitere Dokumente vor – einen Freispruch eines "Anti-Terror-Gerichts" vom 11.5.2022 und eine Bestätigung des Direktors der Justizanstalt Damaskus vom 16.3.2022, aus der hervorgeht, dass der BF seit 4.1.2022 eine Freiheitsstrafe verbüße (AS. 387 ff) – ebenfalls lediglich in Kopie und daher einer Überprüfung nicht zugänglich. Mag auch dieses Szenario grundsätzlich nicht gänzlich unplausibel erscheinen, so fiel doch auf, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage war, diese Ereignisse im Einzelnen nachvollziehbar darzulegen. Insbesondere war der BF nicht in der Lage, zwischen dem gescheiterten Ausreiseversuch und seiner erfolgreichen Ausreise 2022 zu differenzieren: So gab er an – nach einem Rekrutierungsversuch kurdischer Soldaten vergleiche dazu noch unter Punkt 2.2.3.1.) – hätten seine Mutter und sein Bruder den Ausreiseversuch geplant: "Warum haben Sie nicht versucht, unter Umgehung des Regimegebiets auszureisen? P: Es war Zufall. Mein älterer Bruder und meine Mutter sagten mir, als ich aufwachte: 'Du muss jetzt Aleppo und das Land verlassen. Wir haben alles organisiert. Du wirst von einem Schlepper begleitet. Es wurde alles finanziert.'" (VS. 7). Später gefragt, was nach seiner Inhaftierung gewesen sei, lautete die Antwort: "Wie ich schon sagte, ich war eine Woche in meinem Heimatdorf und von heute auf morgen musste ich das Land verlassen. Meine Mutter und mein Bruder haben die Ausreise organisiert." Gleich darauf schilderte er jedoch, wie er mit dem Ausweis seines Bruders über die kurdischen Checkpoints zurück in sein Heimatdorf gelangt sei, um mit diesem Ausweis bis nach Raʾs al-ʿAin zu gelangen (VS. 8). Vor dem BFA hatte er wiederum erklärt, dass er einen Schlepper nach Raʾs al-ʿAin organisiert habe, um in das von der FSA kontrollierte Gebiet zu gelangen (AS. 94). Diese Abweichungen sind mit einer Angst vor den österreichischen Behörden nicht zu erklären. Auch dass der BF im Zuge der Schilderung der Ereignisse nach seiner Inhaftierung angab, er habe nach seiner Entlassung sein Militärbuch anfertigen lassen (VS. 8), ist nicht nachvollziehbar, mag jedoch dem Umstand geschuldet sein, dass der BF aufgrund seines Bildungsgrades die Bezeichnungen der Dokumente nicht zuordnen kann. Auch fiel – neben einer bloß beiläufigen Erwähnung, dass er in Haft auch gefoltert worden wäre (VS. 9) – auf, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung angab, er hätte das Land schnell Richtung Algerien verlassen müssen und habe dort unter anderem für immer leben und eine Familie gründen wollen (VS. 4), obwohl er zum behaupteten Zeitpunkt der geplanten Ausreise bereits mehrere Jahre lang verheiratet war (VS. 5) und seine Frau das zweite Kind erwartete. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieses neuen Vorbringens und der Frage der Echtheit der in Kopie vorgelegten Dokumente ist die Verpflichtung des BF zur Ableistung des Wehrdienstes allerdings unbestritten. Zudem geht aus dem Berichtsmaterial – ohne, dass dies hier im Einzelnen wiedergegeben werden muss – hervor, dass Wehrpflichtigen im Falle der Weigerung, den Wehrdienst in der syrischen Armee abzuleisten, zumindest eine Gefängnisstrafe droht; weitere Konsequenzen können Folter oder der sofortige Einzug in den Militärdienst sein, hängen aber vom Einzelfall ab. Weiters kann – abhängig vom Einsatzgebiet bzw. der Einheit, in die man eingezogen wird – im Einzelfall zwar nicht ausgeschlossen werden, dass Rekruten im Fall der Ableistung des Wehrdienstes zur Kriegsverbrechen beitragen müssen, da das syrische Regime das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht nicht achtet. Gleichzeitig ist jedoch gerade nicht davon auszugehen, dass sich jeder Wehrpflichtige gleichsam "automatisch" zur Beteiligung an Kriegsverbrechen gezwungen sieht (vgl. auch VwGH 28.3.2024, Ra 2023/20/0619). Bereits seit März 2020 hat es keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien gegeben, sodass davon auszugehen ist, dass die Wahrscheinlichkeit, im Zuge des Wehrdienstes an Kriegsverbrechen beteiligt zu werden, abgenommen hat.Zudem geht aus dem Berichtsmaterial – ohne, dass dies hier im Einzelnen wiedergegeben werden muss – hervor, dass Wehrpflichtigen im Falle der Weigerung, den Wehrdienst in der syrischen Armee abzuleisten, zumindest eine Gefängnisstrafe droht; weitere Konsequenzen können Folter oder der sofortige Einzug in den Militärdienst sein, hängen aber vom Einzelfall ab. Weiters kann – abhängig vom Einsatzgebiet bzw. der Einheit, in die man eingezogen wird – im Einzelfall zwar nicht ausgeschlossen werden, dass Rekruten im Fall der Ableistung des Wehrdienstes zur Kriegsverbrechen beitragen müssen, da das syrische Regime das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht nicht achtet. Gleichzeitig ist jedoch gerade nicht davon auszugehen, dass sich jeder Wehrpflichtige gleichsam "automatisch" zur Beteiligung an Kriegsverbrechen gezwungen sieht vergleiche auch VwGH 28.3.2024, Ra 2023/20/0619). Bereits seit März 2020 hat es keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien gegeben, sodass davon auszugehen ist, dass die Wahrscheinlichkeit, im Zuge des Wehrdienstes an Kriegsverbrechen beteiligt zu werden, abgenommen hat. 2.2.2.1 Allerdings befindet sich, wie eingangs bereits festgehalten, der Herkunftsort des BF nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes, sondern der kurdischen Streitkräfte. Das eingangs zitierte Länderinformationsblatt führt hierzu auszugsweise wie folgt aus: Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die SAA eingezogen zu werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Absolvierung des "Wehrdiensts"

der "Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria (AANES)] befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung "Sicherheitsquadrate" (al-Morabat al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. "Sicherheitsquadraten" auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten (DIS 6.2022). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltung dort rekrutieren kann, wo sie im "Sicherheitsquadrat" im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie z. B. in Qamishli oder in Deir ez-Zor (Rechtsexperte 14.9.2022). Dies wird auch von SNHR bestätigt, die ebenfalls angeben, dass die Rekrutierung durch die syrischen Streitkräfte an deren Zugriffsmöglichkeiten gebunden ist (ACCORD 7.9.2023). Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat] hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren (BMLV 12.10.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z.B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o. Ä.] anerkennt (EB 15.8.2022). Das Themendossier Wehrpflicht der Staatendokumentation hält ebenfalls fest, dass die syrische Regierung im Allgemeinen nicht in der Lage ist, die Wehrpflicht in den von der AANES kontrollierten Gebieten durchzusetzen: 1.2.2 Rekrutierung in Gebieten außerhalb Regierungskontrolle mit Präsenz syrischer Truppen In von der AANES kontrollierten Gebieten ist die syrische Regierung, mit Ausnahme der Regierungsenklaven in Qamischli und Hasaka nicht in der Lage, die Wehrpflicht durchzusetzen oder Oppositionelle zu verhaften. Laut einem von ACCORD kontaktierten Syrienexperten sind Regierungstruppen in den Gebieten in und um Manbidsch, Ain Al-Arab, Tal Rifaat und an der türkischen Grenze zwar präsent. Sie führen jedoch hauptsächlich Patrouillen, meist zusammen mit der russischen Militärpolizei, aus. Mit Stand August 2023 sind die SDF der wichtigste Kontrollakteur, der die Möglichkeit hat, die Lokalbevölkerung zu rekrutieren und zu verhaften. Der auf kurdische Angelegenheiten spezialisierte Reporter und Analyst Wladimir van Wilgenburg stimmt zu, dass die syrischen Behörden in den Gebieten um Manbidsch, Ain Al-Arab und in der Nähe der türkischen Grenze nicht in der Lage sind, Wehrpflichtige bzw. Reservepersonal einzuziehen. In Tal Rifaat sei die Situation jedoch eine andere als in den anderen Gebieten. Es sei unklar, ob es in Tal Rifaat zu Rekrutierungen kommt. Die Menschenrechtsorganisation Syrian Network for Human Rights (SNHR) erklärt hingegen, dass die Rekrutierung von Wehrpflichtigen und Reservisten durch die syrische Regierung an die Zugriffsmöglichkeiten gebunden ist. Dies bedeute, dass wenn junge Menschen, die für den Militärdienst benötigt werden, einen Checkpoint der Regierungskräfte in der Nähe von Manbidsch oder Ain Al-Arab, oder in den Vierteln der Stadt Al-Hasaka, passieren und für den Militärdienst gesucht werden, auch zur Wehrpflicht eingezogen werden (ACCORD,

  1. August 2023). Konkret zur Situation in der Provinz Manbidsch führt die Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in Manbidsch vom 7.9.2023 etwa wie folgt aus: Laut einem im August 2023 von ACCORD kontaktierten Syrienexperten würden sich die Gebiete in und um Manbidsch zwar durch die Präsenzeiniger Regierungstruppen auszeichnen, die SDF (Syrian Democratic Forces) sei jedoch nach wie vor der Hauptakteur in der Region. Die SDF habe der Regierung lediglich erlaubt, Truppen einzusetzen, um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Daher seien die Regierungstruppen zwar präsent, allerdings beschränke sich diese Präsenz auf die Durchführung von Patrouillen, meist zusammen mit der russischen Militärpolizei. In der Region sei die SDF zurzeit der wichtigste Kontrollakteur, der die Möglichkeit habe, die Lokalbevölkerung zu rekrutieren und zu verhaften (Syrienexperte,
  2. August 2023). Der Syrienexperte bestätigt auf Nachfrage im September 2023, dass seines Wissens nach die syrische Regierung keine Wehrpflichtigen für den Militärdienst in Manbidsch einberufen könne (Syrienexperte,
  3. August 2023). Wladimir van Wilgenburg bestätigt im September 2023 in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD, dass es in Manbidsch keinen Militärdienst der syrischen Regierung gebe. Die syrische Regierung könne in Gebieten, die von den SDF oder mit ihnen verbundenen Kräften kontrolliert würden, keine Wehrpflichtigen einziehen (Van Wilgenburg,
  4. September 2023). Auch im EuAA-Bericht „Syria. Targeting of Individuals“ vom September 2022 wird festgehalten, dass die syrische Regierung im Allgemeinen nicht in der Lage ist, Wehrpflichtige in SDF-kontrollierten Gebieten zu rekrutieren, jedoch die Lage in den von der Regierung kontrollierten Sicherheitsquadraten in Hasaka und Qamishli anders – teils recht unterschiedlich – zu bewerten ist. Beim Heimatort des BF handelt es sich jedoch gerade nicht um einen sog. "security square". Darüber hinaus ist das syrische Regime mit Stationierungen in Nord- und Ostsyrien vertreten. Die SDF hatten der syrischen Regierung ab Herbst 2019 erlaubt, Truppen einzusetzen, um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Daher sind Regierungstruppen zwar präsent, allerdings beschränkt sich diese Präsenz auf die Durchführung von Patrouillen, meist zusammen mit der russischen Militärpolizei. In der Region sind die SDF zurzeit der wichtigste Kontrollakteur, der die Möglichkeit hat, die Lokalbevölkerung zu rekrutieren und zu verhaften. Nach überwiegender Ansicht kann die Regierung im Gebiet um Manbidsch keine Personen einziehen und auch nach den scheinbar abweichenden Angaben der Menschenrechtsorganisation Syrian Network for Human Rights (SNHR) ist die Rekrutierungsmöglichkeit der Regierungskräfte an ihren Zugriff gebunden. Dass die Regierung in der Herkunftsregion des BF keine Kontrolle hat und aufgrund der kurdischen Kontrolle gar nicht rekrutieren kann, bestätigte der BF zudem selbst sowohl vor dem BFA (vgl. AS. 92) und vor allem in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, indem er erklärte, das Regime hätte ihn – wie bereits ausgeführt – nicht festnehmen können, "da es sich um die kurdischen Gebiete handelt" (VS. 9). Von einer Zusammenarbeit mit dem Regime, wie er sie vor dem BFA noch ins Treffen geführt hatte, ist keine Rede mehr: Vielmehr verwies der BF darauf, dass die Kurden versucht hätten, aufgrund eines Soldatenmangels angesichts der militärischen Bedrohung Raʾs al-ʿAins durch die FSA-Männer in seiner Heimatregion zu rekrutieren (dazu noch unten unter Punkt 2.2.3.1.), und er nicht in den Regimegebieten leben habe können, da er ca. acht oder neun Jahre lang den Militärdienst verweigert habe (VS. 6). Auch erklärte er, er habe sich "in seinem Dorf aufhalten [müssen] – außerhalb des Einflussbereiches des Regimes." (AS. 94). Es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF besondere Anstrengungen hätte unternehmen müssen, das Regime zu umgehen und etwa in seinem Alltag oder seine Erwerbstätigkeit in den umliegenden Bergen durch die Befürchtung eingeschränkt gewesen wäre, dabei auf Regierungstruppen zu stoßen. Checkpoints der syrischen Streitkräfte in der Nähe seines Heimatdorfes wurden nicht erwähnt und sind nach dem Berichtsmaterial in Anbetracht der Entfernung zur Stadt Manbidsch auch nicht zu erwarten. Weder aus den Angaben des BF noch aus den aktuellen Länderberichten lassen sich Anhaltspunkte dafür ableiten, dass es sich bei der Herkunftsregion des BF um eine stark umkämpfte Region handelt oder dass eine mögliche baldige Änderung der Machtverhältnisse zu erwarten wäre.Auch im EuAA-Bericht „Syria. Targeting of Individuals“ vom September 2022 wird festgehalten, dass die syrische Regierung im Allgemeinen nicht in der Lage ist, Wehrpflichtige in SDF-kontrollierten Gebieten zu rekrutieren, jedoch die Lage in den von der Regierung kontrollierten Sicherheitsquadraten in Hasaka und Qamishli anders – teils recht unterschiedlich – zu bewerten ist. Beim Heimatort des BF handelt es sich jedoch gerade nicht um einen sog. "security square". Darüber hinaus ist das syrische Regime mit Stationierungen in Nord- und Ostsyrien vertreten. Die SDF hatten der syrischen Regierung ab Herbst 2019 erlaubt, Truppen einzusetzen, um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Daher sind Regierungstruppen zwar präsent, allerdings beschränkt sich diese Präsenz auf die Durchführung von Patrouillen, meist zusammen mit der russischen Militärpolizei. In der Region sind die SDF zurzeit der wichtigste Kontrollakteur, der die Möglichkeit hat, die Lokalbevölkerung zu rekrutieren und zu verhaften. Nach überwiegender Ansicht kann die Regierung im Gebiet um Manbidsch keine Personen einziehen und auch nach den scheinbar abweichenden Angaben der Menschenrechtsorganisation Syrian Network for Human Rights (SNHR) ist die Rekrutierungsmöglichkeit der Regierungskräfte an ihren Zugriff gebunden. Dass die Regierung in der Herkunftsregion des BF keine Kontrolle hat und aufgrund der kurdischen Kontrolle gar nicht rekrutieren kann, bestätigte der BF zudem selbst sowohl vor dem BFA vergleiche AS. 92) und vor allem in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, indem er erklärte, das Regime hätte ihn – wie bereits ausgeführt – nicht festnehmen können, "da es sich um die kurdischen Gebiete handelt" (VS. 9). Von einer Zusammenarbeit mit dem Regime, wie er sie vor dem BFA noch ins Treffen geführt hatte, ist keine Rede mehr: Vielmehr verwies der BF darauf, dass die Kurden versucht hätten, aufgrund eines Soldatenmangels angesichts der militärischen Bedrohung Raʾs al-ʿAins durch die FSA-Männer in seiner Heimatregion zu rekrutieren (dazu noch unten unter Punkt 2.2.3.1.), und er nicht in den Regimegebieten leben habe können, da er ca. acht oder neun Jahre lang den Militärdienst verweigert habe (VS. 6). Auch erklärte er, er habe sich "in seinem Dorf aufhalten [müssen] – außerhalb des Einflussbereiches des Regimes." (AS. 94). Es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF besondere Anstrengungen hätte unternehmen müssen, das Regime zu umgehen und etwa in seinem Alltag oder seine Erwerbstätigkeit in den umliegenden Bergen durch die Befürchtung eingeschränkt gewesen wäre, dabei auf Regierungstruppen zu stoßen. Checkpoints der syrischen Streitkräfte in der Nähe seines Heimatdorfes wurden nicht erwähnt und sind nach dem Berichtsmaterial in Anbetracht der Entfernung zur Stadt Manbidsch auch nicht zu erwarten. Weder aus den Angaben des BF noch aus den aktuellen Länderberichten lassen sich Anhaltspunkte dafür ableiten, dass es sich bei der Herkunftsregion des BF um eine stark umkämpfte Region handelt oder dass eine mögliche baldige Änderung der Machtverhältnisse zu erwarten wäre. Richtig ist, dass eine Verfolgung in Bezug auf den gesamten Herkunftsstaat und daher auch bei Grenzübertritt zu prüfen ist (vgl. VwGH 3.7.2023, 2023/18/0108). Doch ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem BF die Einreise nach Syrien über einen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang auf dem Landweg möglich wäre. Aus dem Themenbericht der Staatendokumentation vom 25.10.2023 "Syrien – Grenzübergänge", der auch auf Grundlage einer Übersichtsgrafik des UNOCHA-Büros im April 2023 erstellt wurde, ergibt sich eindeutig, dass der zivile und kommerzielle Grenzübergang Karkamis/Jarabulus (ca. 40 km von Manbij entfernt) zumindest eingeschränkt, der ebenfalls zivile und kommerzielle Grenzübergang Al-Ra’ee bzw. ar-Ra’i (ca. 60 km von Manbij entfernt) darüber hinaus uneingeschränkt geöffnet ist (vgl. die Ausführungen im genannten Themenbericht, S. 67 bzw. Grafik S. 65). An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass eine "grundsätzliche Durchlässigkeit" in der Rechtsprechung des VwGH als ausreichend angesehen wird, um von einer entsprechenden Erreichbarkeit der Herkunftsregion ausgehen zu können (vgl. z. B. VwGH vom 29.2.2024, Zl. Ra 2024/18/0043, Rz 9). Die Einreise ohne Kontakte zu Behörden des syrischen Regimes ist über diese Grenzübergänge daher möglich, vor allem, weil der BF in der Folge in kein Gebiet reisen muss, welches vom syrischen Regime kontrolliert wird, wodurch sich auch die Frage des "legalen" Grenzübertritts erübrigt. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass das syrische Regime Übertritte über Grenzübergänge außerhalb seiner Kontrolle als illegal betrachtet und diese, so sie entdeckt werden, bei einer Weiterreise in Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung mit einer Haft – wie auch Geldstrafe geahndet werden können (vgl. dazu den Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023, S. 5). Dieses Argument verfängt insofern nicht, als es dem BF nach dem Gesagten eben sehr wohl möglich wäre, einen Kontakt mit dem syrischen Regime zu vermeiden. Aus asylrechtlicher Sicht kommt es nach Ansicht des VwGH auch nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers (hier: des syrischen Regimes) legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (vgl. VwGH vom 29.2.2024, Zl. Ra 2024/18/0043, Rz 11). Angesichts der mangelnden Rekrutierungsmöglichkeit im AANES-Gebiet ist auch nicht davon auszugehen, dass dem BF auf der Weiterreise in sein Heimatdorf mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Rekrutierung durch die syrischen Streitkräfte droht.Richtig ist, dass eine Verfolgung in Bezug auf den gesamten Herkunftsstaat und daher auch bei Grenzübertritt zu prüfen ist vergleiche VwGH 3.7.2023, 2023/18/0108). Doch ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem BF die Einreise nach Syrien über einen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang auf dem Landweg möglich wäre. Aus dem Themenbericht der Staatendokumentation vom 25.10.2023 "Syrien – Grenzübergänge", der auch auf Grundlage einer Übersichtsgrafik des UNOCHA-Büros im April 2023 erstellt wurde, ergibt sich eindeutig, dass der zivile und kommerzielle Grenzübergang Karkamis/Jarabulus (ca. 40 km von Manbij entfernt) zumindest eingeschränkt, der ebenfalls zivile und kommerzielle Grenzübergang Al-Ra’ee bzw. ar-Ra’i (ca. 60 km von Manbij entfernt) darüber hinaus uneingeschränkt geöffnet ist vergleiche die Ausführungen im genannten Themenbericht, S. 67 bzw. Grafik S. 65). An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass eine "grundsätzliche Durchlässigkeit" in der Rechtsprechung des VwGH als ausreichend angesehen wird, um von einer entsprechenden Erreichbarkeit der Herkunftsregion ausgehen zu können vergleiche z. B. VwGH vom 29.2.2024, Zl. Ra 2024/18/0043, Rz 9). Die Einreise ohne Kontakte zu Behörden des syrischen Regimes ist über diese Grenzübergänge daher möglich, vor allem, weil der BF in der Folge in kein Gebiet reisen muss, welches vom syrischen Regime kontrolliert wird, wodurch sich auch die Frage des "legalen" Grenzübertritts erübrigt. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass das syrische Regime Übertritte über Grenzübergänge außerhalb seiner Kontrolle als illegal betrachtet und diese, so sie entdeckt werden, bei einer Weiterreise in Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung mit einer Haft – wie auch Geldstrafe geahndet werden können vergleiche dazu den Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023, S. 5). Dieses Argument verfängt insofern nicht, als es dem BF nach dem Gesagten eben sehr wohl möglich wäre, einen Kontakt mit dem syrischen Regime zu vermeiden. Aus asylrechtlicher Sicht kommt es nach Ansicht des VwGH auch nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers (hier: des syrischen Regimes) legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen vergleiche VwGH vom 29.2.2024, Zl. Ra 2024/18/0043, Rz 11). Angesichts der mangelnden Rekrutierungsmöglichkeit im AANES-Gebiet ist auch nicht davon auszugehen, dass dem BF auf der Weiterreise in sein Heimatdorf mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Rekrutierung durch die syrischen Streitkräfte droht. Zusammengefasst droht dem BF wegen des nicht abgeleisteten Wehrdienstes keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime, zumal das syrische Regime in seiner Herkunftsregion keinen Zugriff auf den BF hat und der BF diese Region ohne Kontakt mit dem syrischen Regime erreichen kann. 2.2.2.
  5. Ganz unabhängig davon hätte der BF aufgrund seines mittlerweile bereits mehr als eineinhalb Jahre andauernden Auslandsaufenthalts allenfalls auch die Möglichkeit, bei den syrischen Behörden um Befreiung von der Wehrdienstpflicht gegen Leistung eines "Wehrersatzgeldes" anzusuchen und ist davon auszugehen, dass – bei erfolgreicher Durchführung und entsprechenden Belegen – dies von den syrischen Behörden in weiterer Folge auch anerkannt wird. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 27.3.2024, enthält dazu die folgenden Ausführungen: Nach dem Wehrpflichtgesetz ist es syrischen Männern im wehrpflichtigen Alter möglich, sich durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freizukaufen, sofern sie mindestens ein Jahr ohne Wiedereinreise nach Syrien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten (AA 2.2.2024). Drei vertrauliche Quellen, die vom niederländischen Außenministerium im März 2023 und November 2022 befragt wurden, gehen davon aus, dass jemand, der sich vom Militärdienst freigekauft hat, auch nicht mehr zum Militärdienst einberufen wird. Der zu zahlende Betrag hängt dabei davon ab, wie lange die Männer im Ausland waren und variiert zwischen 7.000 und 10.000 Dollar. Auch Wehrdienstpflichtige, die das Land illegal verlassen haben, können sich durch eine solche Zahlung von der Wehrpflicht freikaufen. Möglich ist dies in einer syrischen Botschaft oder einem Konsulat unter Vorlage eines Nachweises, dass man im Ausland lebt. Es besteht die Möglichkeit, dass die Botschaft die Namen derer veröffentlicht, die sich auf diese Art von der Wehrpflicht befreit haben. Andererseits kann die Person sich auch durch einen Verwandten in Syrien an ein lokales Rekrutierungsbüro wenden, um sich von der Liste der Wehrdienstverweigerer streichen zu lassen (NMFA 8.2023). Die Zahlung des Wehrersatzgeldes ist an die Vorlage von Dokumenten geknüpft, die eine Vielzahl der ins Ausland Geflüchteten aufgrund der Umstände ihrer Flucht nicht beibringen können oder die nicht ohne ein Führungszeugnis der Sicherheitsdienste des syrischen Regimes nachträglich erworben werden können, wie etwa einen Nachweis über Aus- und Einreisen (Ausreisestempel) oder die Vorlage eines Personalausweises (AA 2.2.2024). Die Person bekommt einen Beleg für den Freikauf, den sie bei der Einreise am Flughafen vorweisen kann. Um auch möglichst problemlos Checkpoints passieren zu können, muss die Person zusätzlich zum Beleg einen Eintrag in sein Militärbuch machen lassen (DIS 7.2023). Die syrische Regierung respektiert die Zahlung dieser Befreiungsgebühr mehreren Experten, die vom Danish Immigration Service befragt wurden, zufolge und zieht Männer, die diese Gebühr bezahlt haben, im Allgemeinen nicht ein. Eine Quelle gibt auch an, dass Personen, die die Gebühr bezahlt haben problemlos ins Land einreisen können. Probleme bekommen vor allem jene Männer, die ihre Dokumente zum Beweis, dass sie befreit sind, nicht vorweisen können. Des Weiteren berichten Quellen des Danish Immigration Service von Fällen, bei denen Personen, die ihren Status mit der Regierung geklärt hatten, dennoch verhaftet worden sind, weil sie aus Gründen der Sicherheit von den Sicherheitskräften gesucht worden sind. Eine Quelle sprach auch von Racheaktionen gegenüber Wehrpflichtigen, die aus ehemaligen Oppositionsgebieten kommen, bei denen die syrischen Behörden diese an Checkpoints festhalten und erpressen (DIS 1.2024). Auch das Auswärtige Amt schreibt, dass staatlich ausgestellte Nachweise über die Ableistung des Wehrdienstes bzw. Zahlung des Wehrersatzgeldes an Kontrollstellen der Sicherheitsdienste des Regimes durchgängig anerkannt werden (AA 2.2.2024). Auch die aktuellen Länderleitlinien der EUAA vom 1.4.2024 verweisen darauf, dass die Ausnahmen von der Wehrdienstpflicht im Allgemeinen respektiert und speziell Personen, die ein Wehrersatzgeld geleistet haben, laut mehreren Quellen nicht zwangsweise rekrutiert werden (vgl. S. 40). Auch die aktuellen Länderleitlinien der EUAA vom 1.4.2024 verweisen darauf, dass die Ausnahmen von der Wehrdienstpflicht im Allgemeinen respektiert und speziell Personen, die ein Wehrersatzgeld geleistet haben, laut mehreren Quellen nicht zwangsweise rekrutiert werden vergleiche S. 40). Der BF stellte die Möglichkeit der Entrichtung einer Befreiungsgebühr im Verfahren nicht in Abrede (vgl. VS. 9) und vermeint nur, dass dafür das legale Verlassen des Landes Voraussetzung sei. Dies ist ausweislich der Berichtslage jedoch nicht der Fall: Die Möglichkeit eines "Freikaufs" steht explizit auch Personen zu, die das Land illegal verlassen haben und erfordert lediglich einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand in Form einer vorherigen Statusbereinigung durch die syrischen Behörden (vgl. Themendossier Wehrdienst, Punkt 1.4.
  6. "Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland"). Es wurde vom BF auch nicht vorgebracht und haben sich keine Hinweise ergeben, dass der BF finanziell nicht in der Lage wäre, die Befreiungsgebühr aufzubringen, wenn er auch beim BFA angab, für seinen Lebensunterhalt in Österreich selbst nicht aufkommen zu können (AS. 91). Schließlich hat vermochte der BF nach eigenen Angaben nicht nur für die Kosten der Reise iHv EUR 7.000 (AS. 29) aufzukommen, sondern hat in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter auch uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt; laut der vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfrage beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger war er zuletzt bis 21.3.2024 erwerbstätig (OZ 7). Es ist dem BF aus Sicht des BVwG daher möglich und zumutbar, die Kosten für seinen Freikauf aufzubringen. Wie bereits ausgeführt, können den Quellen zufolge auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden und wird diese Ausnahme in weiterer Folge grundsätzlich auch respektiert. Ob der BF die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme erfüllt, obliegt der Entscheidung der syrischen Behörden, an die der BF trotz Kenntnis von der Freikaufsmöglichkeit von vornherein nicht herangetreten ist. Der BF stellte die Möglichkeit der Entrichtung einer Befreiungsgebühr im Verfahren nicht in Abrede vergleiche VS. 9) und vermeint nur, dass dafür das legale Verlassen des Landes Voraussetzung sei. Dies ist ausweislich der Berichtslage jedoch nicht der Fall: Die Möglichkeit eines "Freikaufs" steht explizit auch Personen zu, die das Land illegal verlassen haben und erfordert lediglich einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand in Form einer vorherigen Statusbereinigung durch die syrischen Behörden vergleiche Themendossier Wehrdienst, Punkt 1.4.
  7. "Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland"). Es wurde vom BF auch nicht vorgebracht und haben sich keine Hinweise ergeben, dass der BF finanziell nicht in der Lage wäre, die Befreiungsgebühr aufzubringen, wenn er auch beim BFA angab, für seinen Lebensunterhalt in Österreich selbst nicht aufkommen zu können (AS. 91). Schließlich hat vermochte der BF nach eigenen Angaben nicht nur für die Kosten der Reise iHv EUR 7.000 (AS. 29) aufzukommen, sondern hat in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter auch uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt; laut der vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfrage beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger war er zuletzt bis 21.3.2024 erwerbstätig (OZ 7). Es ist dem BF aus Sicht des BVwG daher möglich und zumutbar, die Kosten für seinen Freikauf aufzubringen. Wie bereits ausgeführt, können den Quellen zufolge auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden und wird diese Ausnahme in weiterer Folge grundsätzlich auch respektiert. Ob der BF die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme erfüllt, obliegt der Entscheidung der syrischen Behörden, an die der BF trotz Kenntnis von der Freikaufsmöglichkeit von vornherein nicht herangetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt mit Blick auf das Vorbringen des BF und die Länderberichte nicht, dass in Syrien Korruption weit verbreitet ist, die allenfalls auch insofern Auswirkungen zeigt und den BF zusätzliche – überschaubare – Kosten treffen können. Dieser Umstand allein lässt jedoch nicht die Möglichkeit des Freikaufes per se bereits als nicht valide erscheinen. Vielmehr ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass das System des Freikaufs auch tatsächlich gelebt wird und die syrische Regierung durchaus ein Interesse an den so lukrierten Mitteln hat. Auch wäre es dem BF in finanzieller Hinsicht möglich, etwaige zusätzlich anfallende Kosten zu begleichen. Für sich genommen sind im Übrigen weder das Verlangen eines Staates auf finanzielle Kompensation für das Nichtableisten des Wehrdienstes noch staatliche Handlungen, die darauf abzielen, eine finanzielle Schuld, deren Begleichung nicht vorgenommen wurde, durch Zugriff auf Vermögenswerte des Verpflichteten hereinzubringen, als Verfolgungshandlungen im Sinn des Art. 9 Statusrichtlinie, auf den die Legaldefinition des Begriffs "Verfolgung" in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 verweist, anzusehen (vgl. VwGH 26.2.2024, Ra 2023/20/0200).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt mit Blick auf das Vorbringen des BF und die Länderberichte nicht, dass in Syrien Korruption weit verbreitet ist, die allenfalls auch insofern Auswirkungen zeigt und den BF zusätzliche – überschaubare – Kosten treffen können. Dieser Umstand allein lässt jedoch nicht die Möglichkeit des Freikaufes per se bereits als nicht valide erscheinen. Vielmehr ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass das System des Freikaufs auch tatsächlich gelebt wird und die syrische Regierung durchaus ein Interesse an den so lukrierten Mitteln hat. Auch wäre es dem BF in finanzieller Hinsicht möglich, etwaige zusätzlich anfallende Kosten zu begleichen. Für sich genommen sind im Übrigen weder das Verlangen eines Staates auf finanzielle Kompensation für das Nichtableisten des Wehrdienstes noch staatliche Handlungen, die darauf abzielen, eine finanzielle Schuld, deren Begleichung nicht vorgenommen wurde, durch Zugriff auf Vermögenswerte des Verpflichteten hereinzubringen, als Verfolgungshandlungen im Sinn des Artikel 9, Statusrichtlinie, auf den die Legaldefinition des Begriffs "Verfolgung" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 verweist, anzusehen vergleiche VwGH 26.2.2024, Ra 2023/20/0200). Abgesehen von diesen Erwägungen ist jedoch an dieser Stelle wiederum darauf hinzuweisen, dass der BF bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf einen Kontakt mit dem syrischen Regime gänzlich vermeiden könnte und er insofern jedenfalls keine Verfolgung durch das syrische Regime zu fürchten hat. 2.2.
  8. Weiters hat der BF vorgebracht, im Falle einer Rückkehr in sein Heimatdorf würde ihm eine Zwangsrekrutierung durch die dort herrschenden Kurden drohen. 2.2.3.
  9. In dieser Hinsicht fällt zunächst auf, dass der BF die Kurden bei seiner Erstbefragung namentlich mit keinem Wort erwähnte; auch bei seiner Einvernahme vor dem BFA lag der Schwerpunkt seines Vorbringens auf der behaupteten Furcht vor dem Regime, wobei er einerseits erwähnte, dass er aufgrund der Zusammenarbeit der Kurden mit dem Regime nicht mehr in seinem Heimatdorf leben könne, andererseits erklärte, dass sich sein Dorf außerhalb des Einflussbereichs des Regimes befand (siehe dazu bereits oben Punkt 2.2.2.1). Zwar berief er sich auch darauf, dass er auch für die Kurden kämpfen müsse, was er ablehne (AS. 94), erklärte aber erst auf Nachfrage, dass er mehrfach dazu aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen, und sich daher die meiste Zeit in den Bergen aufgehalten habe. In der letzten Zeit seien sie aber auch mehrfach in die Dörfer hineingekommen, um Kämpfer anzuwerben (AS. 95). Konkrete Vorfälle mit den Kurden führte er vor dem BFA mit keinem Wort ins Treffen. Im Beschwerdeschriftsatz wird ebenfalls in einem Satz ausgeführt, dass im Heimatort des BF mehrmals Razzien durch die Kurden ausgeführt worden seien, bei welchen sich der BF verstecken habe können (S. 2). Zur Begründung der Gefahr eine Zwangsrekrutierung wird im Beschwerdeschriftsatz lediglich auf die Berichtslage verwiesen, ohne konkret auf den BF einzugehen (S. 10 f). In der Beschwerdeverhandlung erklärte der BF hingegen, er habe "wegen der Probleme mit den Kurden" (VS. 4-5) schnell das Land verlassen müssen, wobei sich auf Nachfrage herausstellte, dass es "mehrere Warnungen" und einen Rekrutierungsversuch gegeben haben soll, der vor dem Hintergrund der damaligen militärischen Lage erfolgte, sich nicht auf die Person des BF bezog und außerhalb des Dorfes stattfand (VS. 6-8): "RI: Sie haben vorher gesagt, Sie wollten Syrien endgültig in Richtung Algerien verlassen, weil Sie Probleme mit den Kurden hatten. Was meinen Sie damit? P: Der Grund dafür war, wie ich schon sagte, habe ich Steine zerkleinert von Bergen. Die Kurden haben das verboten, aber ich habe es dann trotzdem weitergemacht, bis sie mich und andere Männer erwischt haben. Dann bekamen wir eine Warnung und dann eine letzte Warnung. Danach kam das mit der Rekrutierung, sie wollten, dass wir für die Kurden kämpfen. Da die Kurden einen Mangel an Soldaten hatten und die FSA Ras al-Ain einnehmen wollte, wollten die Kurden die Männer, die die Steine zerkleinert haben, zum Krieg einziehen. Ich konnte nicht in den Regime Gebieten leben, da ich zirka acht oder neun Jahre lang den Militärdienst verweigert habe. Deswegen ist mir nichts Anderes übriggeblieben als das Land zu verlassen. RI: Sind Sie von den Kurden konkret eingezogen worden oder gab es nur allgemeinen Druck? P: Sie sind nicht direkt auf mich zugekommen, sondern haben allgemein Druck gemacht. RI: Wie muss man sich das vorstellen? P: Nachdem wir die letzte Warnung bekommen haben, waren wir am nächsten Tag wieder dort, damit meine ich die Steine. Wir wurden dann wieder von kurdischen Soldaten angesprochen, und sie sagten, dass wir als Strafe gleich eingezogen würden. Einige wurden eingezogen, einige, inklusive mir, konnten fliehen." Insgesamt ist aus diesen – trotz Nachfragens durch den Richter – sehr vage gehaltenen Angaben des BF gerade nicht abzuleiten, dass es konkret gegen den BF persönlich gerichtete Rekrutierungsmaßnahmen der Kurden gegeben hat. Wie der BF selbst eingestand, bezog sich auch der letztlich geschilderte Rekrutierungsversuch nicht konkret auf die Person des BF, sondern handelte es sich um allgemeine Bestrebungen, zusätzlich Soldaten einzuziehen. Ein individuelles Interesse der Kurden an seiner Person vermochte der BF somit gerade nicht glaubhaft zu machen. Darauf, dass dies – wie im Beschwerdeschriftsatz suggeriert – dazu führen würde, dass der BF als Gegner der SDF angesehen würde, ergeben sich keine Hinweise (siehe dazu noch näher sogleich unter Punkt 2.2.3.2.). 2.2.3.
  10. In diesem Zusammenhang ist auch auf das allgemeine Berichtsmaterial zu verweisen, vgl. diesbezüglich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 27.3.2024:2.2.3.
  11. In diesem Zusammenhang ist auch auf das allgemeine Berichtsmaterial zu verweisen, vergleiche diesbezüglich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 27.3.2024: Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  12. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  13. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. […] Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vgl. NMFA 8.2023).Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. […] Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vergleiche NMFA 8.2023). Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 6.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die "Selbstverteidigungspflicht" vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.6.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. […] Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022). Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbsverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hasakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022). Rekrutierungspraxis Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z. B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 2.2.2024). Wehrdienstverweigerung und Desertion Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das "Selbstverteidigungspflichtgesetz" auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 2.2.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft "für eine Zeitspanne". Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 6.9.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern (ACCORD 6.9.2023). Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019).Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.7.2019). Aufschub des Wehrdienstes Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der "Selbstverteidigungspflicht" verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom "Wehrdienst" sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr (DIS 6.2022). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden (EB 12.7.2019). Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den "Wehrdienst" antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist (DIS 6.2022). Proteste gegen die "Selbstverteidigungspflicht" Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 2.6.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen (COAR 7.6.2021). Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde (DIS 6.2022). Im Sommer 2023 kam es in Manbij zu Protesten gegen die SDF insbesondere aufgrund von Kampagnen zur Zwangsrekrutierung junger Männer in der Stadt und Umgebung (SO 20.7.2023). Nach den übereinstimmenden Länderinformationen werden seit Erlassung von Dekret Nr. 3 vom 4.9.2021 nur mehr die Jahrgänge 1998 und jünger für die sog. "Selbstverteidigungspflicht" (im Folgenden abwechselnd auch als "Wehrdienst" bezeichnet) in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien verpflichtet. Der Jahrgang 1993, zu dem der BF gehört, unterliegt somit generell nicht der Selbstverteidigungspflicht und droht dem BF bei einer Rückkehr allein aus diesem Grund bereits keine Rekrutierung. Aus dem EUAA Country Guidance Bericht vom September 2022 (entsprechender Verweis im aktuellen Bericht vom April 2024) wird zudem deutlich, dass die Verhaftung von 150 jungen Männern im Manbidsch und Umland zu Zwecken der Rekrutierung zu Protesten der Bevölkerung und Spannungen mit Stammesführern geführt hat und die SDF schließlich auch einlenkten und von dieser Praxis absahen. Ferner zeigt das Dekret Nr. 3 vom 4.9.2021, dass die kurdischen Kräfte das Einberufungsalter eingrenzten und ist dieses Dekret – wie sich auch explizit einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 7.9.2023 entnehmen lässt – auch nach wie vor in Kraft. Letztere berichtet von erneuten, vereinzelten Kampagnen rund um Manbidsch Anfang 2023, welche in einem Generalstreik im Juli 2023 mündete. Die Berichtslage zeigt somit auch deutlich, dass die Bevölkerung zwanghafte Einberufungen nicht gutheißt und die Behörden entsprechend einlenken. Der Vollständigkeit halber ist zwar anzumerken, dass die Gefahr einer Rekrutierung aufgrund des nach den Länderberichten teils willkürlichen Vorgehens in Einzelfällen nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Um den des Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung jedoch mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 und 0101). Dies ist gegenständlich nicht der Fall.Der Vollständigkeit halber ist zwar anzumerken, dass die Gefahr einer Rekrutierung aufgrund des nach den Länderberichten teils willkürlichen Vorgehens in Einzelfällen nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Um den des Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung jedoch mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 und 0101). Dies ist gegenständlich nicht der Fall. Auch ganz generell kann in der Erfüllung des Wehrdienstes in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien kein asylrelevantes Vorbringen erkannt werden. So stellt ein Wehrdienst prinzipiell eine legitime, von Staaten auferlegte Pflicht dar, wobei die bloße Furcht, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit sich bringt, also damit auch im Rahmen dieses Dienstes getötet zu werden, noch keinen Verfolgungsgrund nach der GFK darstellt (dies unabhängig der Frage der rechtlichen Einordnung, da es sich bei der kurdischen Selbstverwaltung nicht um einen völker-rechtlich anerkannten Staat handelt). Die Selbstverteidigungspflicht trifft alle Männer ab 18 Jahren in gleicher Weise und kann auch daraus für sich genommen noch keine individuelle Verfolgung des einzelnen Pflichtigen abgeleitet werden. In Bezug auf eine abweichende Behandlung der arabischen Volksgruppe ist anzumerken, dass die Meinungen diametral auseinandergehen; weder kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der BF aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Stammeszugehörigkeit besser behandelt wird, noch, dass es im konkreten Fall zu Beleidigungen oder Gewalt kommt. Selbst wenn es zu einer Einziehung des BF zur Selbstverteidigungspflicht kommen würde, ist nicht davon auszugehen, dass dieser an Kampfhandlungen und/oder Menschenrechtsverletzungen beteiligt wäre, da Rekruten normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz eingesetzt werden. Zu beachten ist dahingehend auch, dass der Konflikt bzw. die Frontlinien derzeit (und auch bereits im Herbst 2021) weitgehend eingefroren sind und es im von den SDF kontrollierten Nordosten Syriens keine aktive Front mehr gibt. Hinsichtlich der Frage, welche Konsequenzen im Falle der Entziehung oder Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften drohen, sind die Quellen nicht einheitlich. Oft wird von einer Verlängerung des Wehrdienstes für einen Monat, zum Teil auch von Anhaltungen von kurzer Dauer (ein bis zwei Tage oder auch bis zu zwei Wochen), bis ihr Status geklärt oder ein geeigneter Ausbildungsort für sie gefunden wird, berichtet, von Misshandlungen während der Haftzeit ist jedoch nichts zu lesen. Von Zuteilungen in von ihrem Wohnort entfernte Gebiete und der Betrauung mit schwierigen Aufgaben wird allerdings berichtet. Nach Aussage von Repräsentanten der kurdischen Selbstverwaltung selbst gebe es keine Strafen für Personen, die sich der Selbstverteidigungspflicht entziehen würden. Auch nach anderer Quelle gibt es weder eine Geldstrafe noch eine Gefängnisstrafe. Zudem besagt das zitierte Berichtsmaterial explizit, dass die Behörden der kurdischen Selbstverwaltung eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen. Der BF hat sich auch selbst zu keiner Zeit politisch betätigt oder etwaige oppositionelle Haltungen kommuniziert. Zudem ist zu betonen, dass der BF auch keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen den Dienst bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften aufweist. Wie bereits oben dargelegt, brachte der BF im Wesentlichen nur vor, er wolle weder für das syrische Regime, noch für die Kurden den Militärdienst leisten (arg. z. B. „Ich will für keine Seite als Soldat in diesem Krieg kämpfen.“ [AS. 95 f]); in der Beschwerdeverhandlung gab der BF lediglich ergänzend an, dass er "keine Waffe tragen" wolle (VS. 6). Eine verinnerlichte politische Überzeugung gegen den Dienst bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften ist hieraus aber nicht abzuleiten. 2.2.
  14. Der BF gehört keiner Minderheit in Syrien an und brachte zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung und/oder Verfolgung ob seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit vor bzw. ergeben sich aus den aktuellen Länderberichten auch keine vom BVwG amtswegig aufzugreifenden Anhaltspunkte. Auch brachte der BF zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vor, dass ihm seitens einer anderen Gruppierung Verfolgung drohen würde und ergeben sich aus der Berichtslage ebenfalls keine entsprechenden Hinweise. 2.2.
  15. Schließlich ist den vorliegenden Länderberichten im Ergebnis nicht zu entnehmen, dass Personen, sofern sie nicht politisch exponiert sind, allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise, Asylantragsstellung im Ausland oder Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung durch die syrische Regierung zu befürchten hätten. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation führt hierzu auszugsweise etwa wie folgt aus: Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist … nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.03.2023, vgl. Balanche 13.12.2021). Rückkehrende werden vom Regime häufig als „VerräterInnen“ deklariert (AA 2.2.2024), bzw. insgeheim als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen angesehen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z. B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 2.2.2024). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). … Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. …

Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen. … Rückkehr auf individueller Basis findet, z.B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. … Es gibt kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind… .Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist … nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.03.2023, vergleiche Balanche 13.12.2021). Rückkehrende werden vom Regime häufig als „VerräterInnen“ deklariert (AA 2.2.2024), bzw. insgeheim als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen angesehen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z. B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 2.2.2024). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). … Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. …

Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen. … Rückkehr auf individueller Basis findet, z.B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. … Es gibt kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind… . Diese Berichte zeichnen zweifellos das Bild einer äußerst schwierigen Lage für allfällige Rückkehrer. Dessen ungeachtet ist aber auch anzumerken, dass die Berichte im Ergebnis entsprechende Gefährdungen nicht ausschließen, gleichzeitig aus diesen aber nicht abzuleiten ist, dass beispielsweise die Rückkehr aus dem Ausland bereits per se tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu entsprechenden Verfolgungshandlungen wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung führt. Rückkehrern wird von der Regierung und Teilen der Bevölkerung zwar mit Misstrauen und Ablehnung begegnet, Repressalien richten sich aber insbesondere gegen jene, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind. Im Verfahren haben sich, wie bereits angemerkt, keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass der BF (oder seine Angehörigen) in irgendeiner Weise in Syrien politisch aktiv gewesen wäre, sich an Demonstrationen beteiligt oder der Opposition angeschlossen hätte. In Bezug auf die Asylantragstellung im Ausland ist überdies festzuhalten, dass eine Gefährdung allein aufgrund der Asylantragstellung in Österreich nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, insbesondere, weil den Behörden des Heimatstaates davon nichts bekannt ist. Den österreichischen Behörden ist es verboten, entsprechende Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben. Dem syrischen Regime ist zudem bewusst, dass Syrer auch deshalb im Ausland um Asyl ansuchen, weil dies die einzige Möglichkeit ist, im Ausland einen legalen Status zu erreichen. Das BVwG verkennt nicht, dass die Schwelle, von Seiten des syrischen Regimes als oppositionell betrachtet zu werden, niedrig ist und Personen aus unterschiedlichen Gründen teilweise willkürlich als regierungsfeindlich angesehen werden; es übersieht auch nicht, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung verfolgt werden oder ihnen sonst Schaden zugefügt wird. Fallbezogen ergaben sich im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens jedoch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die allgemeinen Länderinformationen in Zusammenschau mit der individuellen Situation des BF zu einer diesbezüglichen, individuellen und politisch motivierten Bedrohungssituation führen könnten. Auch in diesem Zusammenhang ist aber wieder zu betonen, dass der BF bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf den Kontakt mit dem syrischen Regime gänzlich vermeiden könnte, sodass bereits aus diesem Grunde eine entsprechende Verfolgungsgefahr durch das syrische Regime jedenfalls zu verneinen ist. Es bestehen darüber hinaus keine Berichte, wonach Rückkehrer in die kurdisch kontrollierten Gebiete dort wegen ihres Auslandsaufenthalts bzw. Asylantragstellung im Ausland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt würden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs. 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Zu A) 3.2. Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN). 3.2.
  2. Den getroffenen Feststellungen zufolge kann zwar nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung Folter ausgesetzt wäre, wenn auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sich der BF sich der BF im Fall der Ableistung des Wehrdienstes an Kriegsverbrechen beteiligen müsste. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auf die ebenso getroffenen Feststellungen zu verwiesen, wonach der BF bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf den Kontakt mit dem syrischen Regime gänzlich vermeiden und in weiterer Folge auch nicht vom syrischen Regime aufgegriffen und zum Militär eingezogen werden könnte, zumal das syrische Regime dort hierzu nicht in der Lage ist. Die Gefahr einer Verfolgung des BF aus diesem Themenbereich ist somit zu verneinen. 3.2.
  3. Auch eine sonstige Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK konnte nicht festgestellt werden. So ist der BF bislang zwar nicht der in den Gebieten der AANES bestehenden "Selbstverteidigungspflicht" nachgekommen. Auch hierzu ist aber auf das oben Gesagte zu verweisen, wonach – abgesehen davon, dass dem BF keine unverhältnismäßigen Konsequenzen wie Folter, unmenschliche Strafe oder Behandlung bei Verweigerung des Dienstes in den kurdischen Selbstverteidigungskräften drohen und der BF weder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur Beteiligung an Kampfhandlungen verpflichtet wäre, noch er sich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen müsste und er keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen den Dienst bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften aufweist – der BF jenem Personenkreis angehört, der seit dem Dekret vom September 2021 von der "Selbstverteidigungspflicht" ausgenommen ist. Dass der BF persönlich in das Visier der kurdischen Kräfte gelangt wäre, hat sich im Übrigen nicht ergeben. Auch aufgrund des Umstands, dass der BF in Österreich einen Asylantrag gestellt und sich hier aufgehalten hat, ergibt sich den getroffenen Feststellungen zufolge keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aufgrund einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung, wobei auch in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen sei, dass der BF bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf den Kontakt mit dem syrischen Regime gänzlich vermeiden könnte und ihm schon insofern keine Verfolgung seitens des syrischen Regimes droht. Dass dem BF die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses oder seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit drohen würde, folgt aus dem Berichtsmaterial ebenso wenig. 3.2.
  4. Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L503.2277106.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.