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{'item': 'L524 2289919-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2024 GeschäftszahlL524 2289919-1 Spruch, L524 2289919-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 07.03.2024 einen Antrag auf Erlaubnis zum Fernbleiben vom Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium (BG/BRG) XXXX betreffend ihre Tochter XXXX , geb. XXXX , in der Zeit vom 11.12.2024 bis 10.01.

  1. Begründet wurde der Antrag damit, dass ihre Tochter das Heimatland ihres verstorbenen Vaters kennenlernen solle. Die einzige sinnvolle Zeit, um Neuseeland zu bereisen, sei der neuseeländische Sommer. Da Hin- und Rückreise vier Tage in Anspruch nehmen würden, bleibe somit genug Zeit, um die ganze Familie und die Freunde kennenzulernen. Die Beschwerdeführerin stellte am 07.03.2024 einen Antrag auf Erlaubnis zum Fernbleiben vom Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium (BG/BRG) römisch 40 betreffend ihre Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , in der Zeit vom 11.12.2024 bis 10.01.
  2. Begründet wurde der Antrag damit, dass ihre Tochter das Heimatland ihres verstorbenen Vaters kennenlernen solle. Die einzige sinnvolle Zeit, um Neuseeland zu bereisen, sei der neuseeländische Sommer. Da Hin- und Rückreise vier Tage in Anspruch nehmen würden, bleibe somit genug Zeit, um die ganze Familie und die Freunde kennenzulernen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 12.03.2024, Zl. Präs/3a-9/0012-allg/2024, abgewiesen und die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nicht erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Reisen mit schulpflichtigen Kindern außerhalb der gesetzlich geregelten Ferienzeiten keinen wichtigen Rechtfertigungsgrund für die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht darstellen würden. Beim Fernbleiben vom 11.12.2024 bis 10.01.2025 handle es sich um eine Ferienverlängerung, für die die gesetzlichen Voraussetzungen für das Gewähren einer Unterrichtsfreistellung nicht vorlägen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Begründend führte Sie im Wesentlichen aus, dass im Mittelpunkt der geplanten Reise die neuseeländische Großmutter stünde, welche im Dezember 2024 ihren
  3. Geburtstag feiere. Dies sei ein außergewöhnliches Ereignis, an dem XXXX , die einzige Tochter ihres verstorbenen Sohnes, teilnehmen wolle. Bei dieser Familienfeier werde die gesamte neuseeländische Familie anwesend sein. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Begründend führte Sie im Wesentlichen aus, dass im Mittelpunkt der geplanten Reise die neuseeländische Großmutter stünde, welche im Dezember 2024 ihren
  4. Geburtstag feiere. Dies sei ein außergewöhnliches Ereignis, an dem römisch 40 , die einzige Tochter ihres verstorbenen Sohnes, teilnehmen wolle. Bei dieser Familienfeier werde die gesamte neuseeländische Familie anwesend sein. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Die minderjährige XXXX ist die am XXXX geborene Tochter der Beschwerdeführerin. Sie besucht im Schuljahr 2023/2024 die
  5. Schulstufe des BG/BRG XXXX .Die minderjährige römisch 40 ist die am römisch 40 geborene Tochter der Beschwerdeführerin. Sie besucht im Schuljahr 2023 aus 2024, die
  6. Schulstufe des BG/BRG römisch 40 . Die Beschwerdeführerin beantragte die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht betreffend ihre minderjährige Tochter für den Zeitraum von 11.12.2024 bis 10.01.
  7. Die Großmutter der mj. XXXX vollendete im September 2023 ihr
  8. Lebensjahr.Die Großmutter der mj. römisch 40 vollendete im September 2023 ihr
  9. Lebensjahr. Die Weihnachtsferien dauern im Schuljahr 2024/2025 von 23.12.2024 bis 06.01.
  10. Die Weihnachtsferien dauern im Schuljahr 2024 aus 2025, von 23.12.2024 bis 06.01.
  11. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Minderjährigkeit der Tochter der Beschwerdeführerin, zum Angehörigenverhältnis und zum Besuch der angeführten Schule ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin sowie aus dem Schülerstammblatt des BG/BRG XXXX . Die Feststellungen zur Minderjährigkeit der Tochter der Beschwerdeführerin, zum Angehörigenverhältnis und zum Besuch der angeführten Schule ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin sowie aus dem Schülerstammblatt des BG/BRG römisch 40 . Aus einer Kopie des Reisepasses der Großmutter ergibt sich deren Geburtsdatum und damit der Zeitpunkt der Vollendung des
  12. Lebensjahres. Die Feststellung zu den Weihnachtsferien stützt sich auf die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985) lauten: „Allgemeine Schulpflicht A. Personenkreis, Beginn und Dauer Personenkreis § 1.

(1)Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.Paragraph eins,
(1)Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2)Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind. Beginn der allgemeinen Schulpflicht § 2.
(1)Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Paragraph 2,
(1)Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2)… Dauer der allgemeinen Schulpflicht § 3. Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.Paragraph 3, Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre. Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren § 5.
(1)Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.Paragraph 5,
(1)Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(2)… Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht § 9.
(1)Die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.Paragraph 9,
(1)Die in eine im Paragraph 5, genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
(2)Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
(3)Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:
  1. Erkrankung des Schülers,
  2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
  3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
  4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
  5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
(3)Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:,
  1. Erkrankung des Schülers,,
  2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,,
  3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,,
  4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,,
  5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
(4)Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, ist nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.
(5)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.
(6)Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch die Bildungsdirektion zuständig.“
(6)Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch die Bildungsdirektion zuständig.“ Die 13-jährige Tochter der Beschwerdeführerin unterliegt der allgemeinen Schulpflicht in Österreich. Sie hat daher die (grundsätzliche) Pflicht zum Besuch einer in § 5 Abs. 1 Schulpflichtgesetz angeführten Schule und gemäß § 9 Abs. 1 Schulpflichtgesetz die Pflicht, den Schulunterricht regelmäßig zu besuchen. Die 13-jährige Tochter der Beschwerdeführerin unterliegt der allgemeinen Schulpflicht in Österreich. Sie hat daher die (grundsätzliche) Pflicht zum Besuch einer in Paragraph 5, Absatz eins, Schulpflichtgesetz angeführten Schule und gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Schulpflichtgesetz die Pflicht, den Schulunterricht regelmäßig zu besuchen. Für das Fernbleiben vom Unterricht kann allerdings gemäß § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz aus begründetem Anlass eine Erlaubnis erteilt werden. Wann ein solcher begründeter Anlass vorliegt, wird im Schulpflichtgesetz nicht definiert.Für das Fernbleiben vom Unterricht kann allerdings gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Schulpflichtgesetz aus begründetem Anlass eine Erlaubnis erteilt werden. Wann ein solcher begründeter Anlass vorliegt, wird im Schulpflichtgesetz nicht definiert. Zum Unterschied zu den in den Abs. 2 und 3 ausgeführten, im allgemeinen unvorhersehbaren Ereignissen bezieht sich Abs. 6 auf vorhersehbare Umstände, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14, § 9 SchPflG, FN 20). Zum Unterschied zu den in den Absatz 2 und 3 ausgeführten, im allgemeinen unvorhersehbaren Ereignissen bezieht sich Absatz 6, auf vorhersehbare Umstände, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden vergleiche Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14, Paragraph 9, SchPflG, FN 20). Aus der in § 9 Abs. 3 Schulpflichtgesetz enthaltenen demonstrativen Aufzählung der Rechtfertigungsgründe für ein Fernbleiben des Schülers ergibt sich, dass der Gesetzgeber ein Fernbleiben des Schülers nur aus Gründen als gerechtfertigt anerkennt, die sich aus der Rücksicht auf die Gesundheit des Schülers, seiner Mitschüler oder seiner Angehörigen oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (vgl. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14, § 9 SchPflG, FN 13a unter Hinweis auf VwGH 14.04.1978, 0726/77).Aus der in Paragraph 9, Absatz 3, Schulpflichtgesetz enthaltenen demonstrativen Aufzählung der Rechtfertigungsgründe für ein Fernbleiben des Schülers ergibt sich, dass der Gesetzgeber ein Fernbleiben des Schülers nur aus Gründen als gerechtfertigt anerkennt, die sich aus der Rücksicht auf die Gesundheit des Schülers, seiner Mitschüler oder seiner Angehörigen oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben vergleiche Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14, Paragraph 9, SchPflG, FN 13a unter Hinweis auf VwGH 14.04.1978, 0726/77). Unter außergewöhnlichen Ereignissen im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers sind zB nicht alljährlich wiederkehrende Familienjubiläen, Taufen, Hochzeiten und Todesfälle in der Familie, Firmung des Schülers und Ähnliches zu verstehen (vgl. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14, § 9 SchPflG, FN 11).Unter außergewöhnlichen Ereignissen im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers sind zB nicht alljährlich wiederkehrende Familienjubiläen, Taufen, Hochzeiten und Todesfälle in der Familie, Firmung des Schülers und Ähnliches zu verstehen vergleiche Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14, Paragraph 9, SchPflG, FN 11). Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag damit, dass ihre Tochter das Heimatland ihres verstorbenen Vaters kennenlernen solle. Die einzige sinnvolle Zeit, um Neuseeland zu bereisen, sei der neuseeländische Sommer. Da Hin- und Rückreise vier Tage in Anspruch nehmen würden, bleibe somit genug Zeit, um die ganze Familie und die Freunde kennenzulernen. Mit dem bloßen Reisen während des neuseeländischen Sommers wird kein begründeter Anlass dargetan. Weshalb für das Kennenlernen der Familie und der Freunde die Weihnachtsferien nicht ausreichend sein sollen, wird – selbst unter Berücksichtigung der längeren Anreise – nicht schlüssig dargelegt. Erstmals in der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Großmutter der Minderjährigen im Dezember 2024 ihren
  1. Geburtstag feiern würde, ohne jedoch ein konkretes Datum für diese Feierlichkeit zu nennen. Dazu ist festzuhalten, dass die Großmutter ihr
  2. Lebensjahr bereits im September 2023 vollendete. Abgesehen davon, dass es gänzlich lebensfremd ist, den
  3. Geburtstag (wie auch jeden anderen Geburtstag) erst 15 Monate später zu feiern, handelt es sich bei einer Geburtstagsfeier um ein jährlich wiederkehrendes Ereignis, welches nun kein außergewöhnliches Ereignis darstellt. Auch das Alter der Jubilarin stellt noch kein außergewöhnliches Ereignis dar. Es liegt somit kein begründeter Anlass vor. Abschließend ist noch festzuhalten, dass zudem nicht ersichtlich ist, weshalb für das zu Weihnachten stattfindende Familientreffen ein Fernbleiben bereits ab dem
  4. Dezember erforderlich sein sollte und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht konkret dargelegt. Selbst bei einer zweitägigen Anreise nach Neuseeland kann bereits das Wochenende vor Beginn der Weihnachtsferien am Montag, den 23.12.2024, für die Anreise genutzt werden, um rechtzeitig zum Familientreffen anzukommen. Weiters wird auch nicht einmal ansatzweise vorgebracht, weshalb die Rückreise nicht bis zum Ende der Weihnachtsferien am 06.01.2025 möglich wäre, sondern erst am 10.01.2025 erfolgen soll. Die Weihnachtsferien dauern von Montag, 23.12.2024 bis Montag, 06.01.2025 und somit 15 Tage; das Wochenende vor deren Beginn eingerechnet ergibt dies 17 Tage. Von der Beschwerdeführerin wird nicht begründet dargelegt, weshalb dieser Zeitraum für das Familientreffen nicht ausreichen sollte, sondern um zwölf Schultage verlängert werden müsste. Zur Stellungnahme des Schulleiters ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht ausschließlich an den Kriterien des § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz zu prüfen sind. Daher kommt es auch nicht auf die schulischen Leistungen der Schülerin an. Der Tochter der Beschwerdeführerin wird auch nicht die Möglichkeit genommen, die Familie zu treffen, da ihr ohnehin die gesamten Weihnachtsferien zur Verfügung stehen. Zur Stellungnahme des Schulleiters ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht ausschließlich an den Kriterien des Paragraph 9, Absatz 6, Schulpflichtgesetz zu prüfen sind. Daher kommt es auch nicht auf die schulischen Leistungen der Schülerin an. Der Tochter der Beschwerdeführerin wird auch nicht die Möglichkeit genommen, die Familie zu treffen, da ihr ohnehin die gesamten Weihnachtsferien zur Verfügung stehen. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen begründeten Anlass gemäß § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz dargetan hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen begründeten Anlass gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Schulpflichtgesetz dargetan hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Schulrechtliche Angelegenheiten sind weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VwGH 24.04.2018, Ro 2018/10/0004 unter Hinweis auf VfGH 10.03.2015, E 1993/2014).Schulrechtliche Angelegenheiten sind weder von Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VwGH 24.04.2018, Ro 2018/10/0004 unter Hinweis auf VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,). Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt selbst dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 24.04.2023, Ra 2023/10/0045, mwN).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt selbst dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche VwGH 24.04.2023, Ra 2023/10/0045, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L524.2289919.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.