← Österreich

{'item': 'L532 2292079-1'}

Obsah (17)§ 28§ 13Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 6§ 7§ 17Art. 130§ 31§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2024 GeschäftszahlL532 2292079-1 Spruch, L532 2292079-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat d

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheide Folge gegeben und Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG ersatzlos behoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit

§ 13Abs 1 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung zukommt. Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:

  1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte nach unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 21.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag zum Fluchtgrund befragt, legte er im Wesentlichen dar, er sei von einer (einer reichen Familie entstammenden) Frau zur Ehe mit dieser gezwungen worden. Die Familie der Frau habe ihn bedroht und verletzt, der Sachverhalt sei in der Türkei auch gerichtsanhängig gewesen, was der BF belegen könne. Teile der Beweismittel seien vor Gericht plötzlich nicht mehr auffindbar gewesen, das Verfahren in der Türkei sei eingestellt worden. Der BF habe vier Kinder und könne nicht ordentlich für diese sorgen, Kurden würden auch als Menschen zweiter Klasse behandelt werden und bekämen keine Arbeit. Es gäbe keine Gerechtigkeit in der Türkei.
  2. Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“), ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte nach unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 21.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag zum Fluchtgrund befragt, legte er im Wesentlichen dar, er sei von einer (einer reichen Familie entstammenden) Frau zur Ehe mit dieser gezwungen worden. Die Familie der Frau habe ihn bedroht und verletzt, der Sachverhalt sei in der Türkei auch gerichtsanhängig gewesen, was der BF belegen könne. Teile der Beweismittel seien vor Gericht plötzlich nicht mehr auffindbar gewesen, das Verfahren in der Türkei sei eingestellt worden. Der BF habe vier Kinder und könne nicht ordentlich für diese sorgen, Kurden würden auch als Menschen zweiter Klasse behandelt werden und bekämen keine Arbeit. Es gäbe keine Gerechtigkeit in der Türkei.
  3. Im Rahmen der behördlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „Bundesamt“ oder „bB“) äußerte sich der BF am 21.02.2024 näher zu von Privaten ausgehenden Verfolgungshandlungen. Weiters brachte er vor, Kurden wären in der Türkei mit Unterdrückung konfrontiert.
  4. Im Rahmen der behördlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „Bundesamt“ oder „bB“) äußerte sich der BF am 21.02.2024 näher zu von Privaten ausgehenden Verfolgungshandlungen. Weiters brachte er vor, Kurden wären in der Türkei mit Unterdrückung konfrontiert.
  5. Mit dem bekämpften Bescheid vom 17.04.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52

Abs 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei

§ 46FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkte IV.

und V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).

Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde

§ 18Abs 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

3. Mit dem bekämpften Bescheid vom 17.04.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei

Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „Bundesamt“ bzw. „bB“) im Hinblick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen aus, der BF habe keinen glaubhaften, asylrelevanten Ausreisegrund vorgebracht. Begründend führte das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „Bundesamt“ bzw. „bB“) im Hinblick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen aus, der BF habe keinen glaubhaften, asylrelevanten Ausreisegrund vorgebracht.

  1. Gegen den dem BF am 19.04.2024 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“).
  2. Gegen den dem BF am 19.04.2024 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in der Fassung „BVwG“). In dieser wird angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zusammengefasst legt der Beschwerdeschriftsatz hiezu dar, die Ansicht der bB, der BF habe keine Verfolgungsgründe vorgebracht, sei unzutreffend. Er habe jedenfalls vorgebracht, ihm drohe ethnisch motivierte Verfolgung, eine Verfolgung im Rahmen einer Familienfehde sowie illegitime Inhaftierung. Die Voraussetzungen des § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG lägen daher nicht vor. In dieser wird angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zusammengefasst legt der Beschwerdeschriftsatz hiezu dar, die Ansicht der bB, der BF habe keine Verfolgungsgründe vorgebracht, sei unzutreffend. Er habe jedenfalls vorgebracht, ihm drohe ethnisch motivierte Verfolgung, eine Verfolgung im Rahmen einer Familienfehde sowie illegitime Inhaftierung. Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG lägen daher nicht vor.
  3. Die Beschwerdevorlage langte am 17.05.2024 in Wien und am 22.05.2024 bei der Außenstelle Linz des BVwG ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des BVwG zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
  5. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 3.1.

§ 18Abs. 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.3.1.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des BF als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. 3.

  1. Indem die bB in Spruchpunkt VII. des bekämpften Bescheides einer Beschwerde gem. § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt hat, stellte sie in ihrer rechtlichen Würdigung des Vorbringens darauf ab, dass der BF „Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat“. 3.
  2. Indem die bB in Spruchpunkt römisch sieben. des bekämpften Bescheides einer Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt hat, stellte sie in ihrer rechtlichen Würdigung des Vorbringens darauf ab, dass der BF „Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat“. 3.
  3. Den Aussagen des BF in seiner Erstbefragung sowie im Rahmen der behördlichen Einvernahme ist demgegenüber zu entnehmen, dass er sein Schutzbegehren primär auf eine Verfolgung unter Privaten stützt sowie im Übrigen eine allgemeine Diskriminierung von Angehörigen der kurdischen Ethnie behauptet. Dass er Verfolgungsgründe gar nicht vorgebracht habe, lässt sich den entsprechenden Niederschriften sohin nicht entnehmen bzw. steht diese Einschätzung im Widerspruch zum Inhalt der Niederschriften. Wie sich bereits aus der klaren Textierung der Z 4 des § 18 Abs 1 BFA-VG sowie nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur insoweit vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 6 Z 1 AsylG 1997 hervorgeht, kommt es bei § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG nicht auf eine eventuell fehlende Glaubhaftigkeit bzw. die Eintrittsgefahr der behaupteten Verfolgung an, sondern auf den Umstand, ob Verfolgungsgründe überhaupt vorgetragen wurden (vgl. VwGH vom 21.11.2002, 2001/20/0005; VwGH vom 22.10.2003, 2002/20/0151; VwGH vom 01.04.2004, 2002/20/0347).Wie sich bereits aus der klaren Textierung der Ziffer 4, des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG sowie nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur insoweit vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Paragraph 6, Ziffer eins, AsylG 1997 hervorgeht, kommt es bei Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG nicht auf eine eventuell fehlende Glaubhaftigkeit bzw. die Eintrittsgefahr der behaupteten Verfolgung an, sondern auf den Umstand, ob Verfolgungsgründe überhaupt vorgetragen wurden vergleiche VwGH vom 21.11.2002, 2001/20/0005; VwGH vom 22.10.2003, 2002/20/0151; VwGH vom 01.04.2004, 2002/20/0347). Aus der bescheidbegründenden Ausführung des Bundesamtes, der BF habe „keinen glaubhaften, asylrelevanten Ausreisegrund vorgebracht“ (siehe S. 109 des bekämpften Bescheides), ist daher für den Rechtsstandpunkt der Behörde im Lichte des oben Gesagten nichts zu gewinnen. 3.
  4. Die Anwendung des § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG erweist sich sohin im Ergebnis als nicht rechtskonform, da die bB irrtümlich die Glaubhaftigkeit und (potentielle) Asylrelevanz des Vorbringens zum Prüfmaßstab erhob, anstatt ausschließlich auf das bloße Vorbringen eines – wie auch immer gearteten – Verfolgungsszenarios abzustellen, und war folglich spruchgemäß – dem Rechtsstandpunkt des BF Rechnung tragend - zu entscheiden. 3.
  5. Die Anwendung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG erweist sich sohin im Ergebnis als nicht rechtskonform, da die bB irrtümlich die Glaubhaftigkeit und (potentielle) Asylrelevanz des Vorbringens zum Prüfmaßstab erhob, anstatt ausschließlich auf das bloße Vorbringen eines – wie auch immer gearteten – Verfolgungsszenarios abzustellen, und war folglich spruchgemäß – dem Rechtsstandpunkt des BF Rechnung tragend - zu entscheiden. 3.
  6. Ausdrücklich festgehalten wird, dass das gegenständliche Teilerkenntnis keinesfalls als Präjudiz im Hinblick auf die Entscheidung in der Hauptsache zu verstehen ist. 3.
  7. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG entfallen, da der für die Erlassung des gegenständlichen Teilerkenntnisses maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, da der für die Erlassung des gegenständlichen Teilerkenntnisses maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Zu B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage wie im gegenständlichen Fall eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L532.2292079.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.