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{'item': 'W124 2263095-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2024 GeschäftszahlW124 2263095-1 Spruch, W124 2263095-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Abschiebung nach Somalia wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die Abschiebung nach Somalia wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in Somalia einer Verfolgung durch Al Shabaab unterliege. Aus näher dargelegten Gründen gehe das Bundesamt nicht von einer glaubwürdigen Darstellung in Bezug auf sein Fluchtvorbringen aus. Es bestehe vielmehr der Eindruck, dass es sich bei seinem Vorbringen nicht um tatsächlich erlebte Ereignisse, sondern vielmehr um ein auf die Erlangung von Asyl ausgerichtetes Konstrukt handle. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in Somalia einer Verfolgung durch Al Shabaab unterliege. Aus näher dargelegten Gründen gehe das Bundesamt nicht von einer glaubwürdigen Darstellung in Bezug auf sein Fluchtvorbringen aus. Es bestehe vielmehr der Eindruck, dass es sich bei seinem Vorbringen nicht um tatsächlich erlebte Ereignisse, sondern vielmehr um ein auf die Erlangung von Asyl ausgerichtetes Konstrukt handle. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Zu Spruchpunkt II. legte das Bundesamt dar, in seinem Fall liege eine relevante Gefährdungslage in Bezug auf seine unmittelbare Heimatregion, nicht aber Somalia allgemein, vor. Die Sicherheitslage sei in Mogadischu ausreichend sicher und er könne Mogadischu über einen internationalen Flughafen erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Er verfüge über eine sechsjährige Schulbildung und Berufserfahrung. Der BF sei wirtschaftlich genügend abgesichert und könne für seinen Unterhalt grundsätzlich sorgen. Er könne bei einer Rückkehr auch auf die Unterstützung der Familie und seines Clans zurückgreifen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er im Falle einer Rückkehr nach Somalia in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Zu Spruchpunkt römisch zwei. legte das Bundesamt dar, in seinem Fall liege eine relevante Gefährdungslage in Bezug auf seine unmittelbare Heimatregion, nicht aber Somalia allgemein, vor. Die Sicherheitslage sei in Mogadischu ausreichend sicher und er könne Mogadischu über einen internationalen Flughafen erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Er verfüge über eine sechsjährige Schulbildung und Berufserfahrung. Der BF sei wirtschaftlich genügend abgesichert und könne für seinen Unterhalt grundsätzlich sorgen. Er könne bei einer Rückkehr auch auf die Unterstützung der Familie und seines Clans zurückgreifen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er im Falle einer Rückkehr nach Somalia in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründete das Bundesamt damit, dass kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet bestehe. Der BF habe nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens verfügt und sei in Österreich kaum integriert. Er verfüge über Bindungen zum Herkunftsstaat und sei mit der somalischen Kultur bestens vertraut. Seinen schwächer ausgeprägten privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüberstehen, welche im vorliegenden Fall schwerer wiegen würden als seine Interessen am Verbleib in Österreich. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zulässig. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründete das Bundesamt damit, dass kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet bestehe. Der BF habe nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens verfügt und sei in Österreich kaum integriert. Er verfüge über Bindungen zum Herkunftsstaat und sei mit der somalischen Kultur bestens vertraut. Seinen schwächer ausgeprägten privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüberstehen, welche im vorliegenden Fall schwerer wiegen würden als seine Interessen am Verbleib in Österreich. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zulässig.
  2. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid in vollem Umfang vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF sein Vorbringen ausführlich und widerspruchsfrei erstattet habe und es nicht nachvollziehbar sei, dass das Bundesamt das Vorbringen als unglaubhaft erachte. Den beweiswürdigenden Erwägungen werde aus näher dargelegten Gründen entgegengetreten. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte das Bundesamt von der Glaubhaftigkeit der zwangsweisen Rekrutierung durch Al Shabaab, der Entführung, Gefangennahme und Flucht ausgehen müssen. Ferner hätte berücksichtigt werden müssen, dass nach dem Länderinformationsblatt auch Deserteure von Al Shabaab gezielt angegriffen werden würden. Da Al Shabaab über die Kapazität verfüge, selbst in Mogadischu menschliche Ziele aufzuspüren, müsse dies umso mehr für alle anderen Gebiete in Süd-/Zentralsomalia gelten. Es sei zu prognostizieren, dass der BF, der sich der Aufforderung zur Mitarbeit bei Al Shabaab widersetzt habe und sich ihrer Gewalt entzogen habe, indem er aus Somalia geflohen sei, jedenfalls in deren Blickfeld geraten und im Fall einer Rückkehr sehr wahrscheinlich mit Bedrohungen bzw. Übergriffen zu rechnen haben werde. Es liege eine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor und es sei auch eine Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, weil der Grund für die Verfolgung des BF in der ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung liege. Der BF könnte vor dieser Bedrohung nicht ausreichend staatlich geschützt werden, denn selbst in Mogadischu sei ein Deserteur nicht zwangsläufig sicher. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei im gegenständlichen Fall zu verneinen.
  3. Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde dieser Bescheid in vollem Umfang vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF sein Vorbringen ausführlich und widerspruchsfrei erstattet habe und es nicht nachvollziehbar sei, dass das Bundesamt das Vorbringen als unglaubhaft erachte. Den beweiswürdigenden Erwägungen werde aus näher dargelegten Gründen entgegengetreten. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte das Bundesamt von der Glaubhaftigkeit der zwangsweisen Rekrutierung durch Al Shabaab, der Entführung, Gefangennahme und Flucht ausgehen müssen. Ferner hätte berücksichtigt werden müssen, dass nach dem Länderinformationsblatt auch Deserteure von Al Shabaab gezielt angegriffen werden würden. Da Al Shabaab über die Kapazität verfüge, selbst in Mogadischu menschliche Ziele aufzuspüren, müsse dies umso mehr für alle anderen Gebiete in Süd-/Zentralsomalia gelten. Es sei zu prognostizieren, dass der BF, der sich der Aufforderung zur Mitarbeit bei Al Shabaab widersetzt habe und sich ihrer Gewalt entzogen habe, indem er aus Somalia geflohen sei, jedenfalls in deren Blickfeld geraten und im Fall einer Rückkehr sehr wahrscheinlich mit Bedrohungen bzw. Übergriffen zu rechnen haben werde. Es liege eine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor und es sei auch eine Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, weil der Grund für die Verfolgung des BF in der ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung liege. Der BF könnte vor dieser Bedrohung nicht ausreichend staatlich geschützt werden, denn selbst in Mogadischu sei ein Deserteur nicht zwangsläufig sicher. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei im gegenständlichen Fall zu verneinen. Aus den Länderfeststellungen gehe überdies hervor, dass die Grundversorgung Somalias in weiten Landesteilen nach wie vor nicht gewährleistet sei. Einem ecoi.net-Themendossier zu Somalia zur humanitären Lage vom
  4. Mai 2021 zufolge werde es im September 2021 zu einer weit verbreiteten Krise (IPC-Stufe 3) kommen. Nach dem Länderreport 44 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge befinde sich Somalia in einer anhaltenden humanitären Krise und seit Anfang 2020 würden zudem Überschwemmungen, die Wüstenheuschreckenplage und die Covid-19-Pandemie zu einer Verschlechterung der humanitären Bedingungen führen. Die Wirtschaft befinde sich in einer schweren Rezession und zugleich seien die Preise für Grundnahrungsmittel und Rohstoffe aufgrund der Covid-19-Pandemie gestiegen, was zusätzlich Risiken für die Ernährungssicherheit biete. Die medizinische Grundversorgung sei in einem nur sehr begrenzten Umfang möglich. Aufgrund der desaströsen Versorgungslage hätte dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. In diesem Zusammenhang werde auf die aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2022, Zl. W189 2173327-2/6E, verwiesen, wonach selbst eine innerstaatliche Fluchtalternative, etwa in Mogadischu, nicht zumutbar sei.
  5. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  6. Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  7. Nachdem mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX Länderinformationen zu Somalia (Version 4 vom 27.07.2022) übermittelt worden waren, wurde in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in einer schriftlichen Stellungnahme vom XXXX zusammengefasst vorgebracht, in aktuellen Berichten werde die Situation in Mogadischu derzeit als „instabil“ und „unsicher“ beschrieben, Al Shabaab halte eine versteckte, aber für alle klar erkennbare Präsenz aufrecht. Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.03.2023 (Version 5) gehe hervor, dass Al Shabaab dort indirekt die Kontrolle ausübe, nach wie vor in Mogadischu aktiv sei und keinesfalls davon ausgegangen werden könne, dass Al Shabaab keinen Zugriff mehr auf Personen in Mogadischu habe. Dem Länderinformationblatt zufolge bleibe Mogadischu ein Hotspot terroristischer Gewalt und auch im Bericht der EUAA von Februar 2023 werde aufgezeigt, dass Al Shabaab für viele Anschläge im Jahr 2022 im Süden Somalias verantwortlich gewesen sei. Die Herkunftsregion Lower Juba sei dem Länderinformationsblatt zufolge ebenso zum Teil von Al Shabaab kontrolliert, Al Shabaab kontrolliere vor allem die Hauptversorgungsrouten um Kismayo, auch wenn die Stadt selbst unter Kontrolle der Regierung und ATMIS stehe, und Al Shabaab führe nach wie vor auch Rekrutierungen in Mogadischu durch.
  8. Nachdem mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 Länderinformationen zu Somalia (Version 4 vom 27.07.2022) übermittelt worden waren, wurde in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in einer schriftlichen Stellungnahme vom römisch 40 zusammengefasst vorgebracht, in aktuellen Berichten werde die Situation in Mogadischu derzeit als „instabil“ und „unsicher“ beschrieben, Al Shabaab halte eine versteckte, aber für alle klar erkennbare Präsenz aufrecht. Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.03.2023 (Version 5) gehe hervor, dass Al Shabaab dort indirekt die Kontrolle ausübe, nach wie vor in Mogadischu aktiv sei und keinesfalls davon ausgegangen werden könne, dass Al Shabaab keinen Zugriff mehr auf Personen in Mogadischu habe. Dem Länderinformationblatt zufolge bleibe Mogadischu ein Hotspot terroristischer Gewalt und auch im Bericht der EUAA von Februar 2023 werde aufgezeigt, dass Al Shabaab für viele Anschläge im Jahr 2022 im Süden Somalias verantwortlich gewesen sei. Die Herkunftsregion Lower Juba sei dem Länderinformationsblatt zufolge ebenso zum Teil von Al Shabaab kontrolliert, Al Shabaab kontrolliere vor allem die Hauptversorgungsrouten um Kismayo, auch wenn die Stadt selbst unter Kontrolle der Regierung und ATMIS stehe, und Al Shabaab führe nach wie vor auch Rekrutierungen in Mogadischu durch. Laut UNHCR sei angesichts der derzeitigen Sicherheits-, Menschenrechts-, Wirtschafts- und humanitären Lage in Mogadischu eine IFA in der Stadt generell nicht möglich, sondern komme nur ausnahmsweise in Betracht. Bei der Volksgruppe der Sheekhal (auch Sheikal), welcher der BF angehöre, handle es sich laut Anfragebeantwortung vom 08.01.2018 um eine Minderheit und auch aus dem Bericht der EUAA von Juli 2021 gehe hervor, dass die Volksgruppe der Sheikhal in Mogadischu präsent sei, jedoch keine Mehrheit darstelle. Der BF könnte laut dem Länderinformationblatt auch keine ausreichende rückkehrspezifische Unterstützung als Rückkehrer nach Somalia erhalten und müsste sich deshalb in ein IDP-Lager begeben, welche von der humanitären Krise besonders hart betroffen seien. Der BF hätte sohin in Mogadischu keinen Zugang zur Unterstützung durch einen Mehrheitsclan und daher auch keinen Zugang zu den von UNHCR vorausgesetzten Ressourcen. Darüber hinaus habe der BF keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen, die dauernde Pflege der Kontakte sei den Länderberichten zufolge jedoch unabdingbar, um effektive Unterstützung durch die Familienangehörigen zu erhalten. Bei einer Rückkehr würde er daher keine Hilfe vorfinden. Laut einem Bericht von UNOCHA habe sich die Ernährungsunsicherheit in Somalia seit Anfang 2022 drastisch verschlechtert und ein aktueller IPC-Bericht vom 13.12.2022 spreche von einem „unprecedented level of need“. Zwischen April und Juni 2023 würden voraussichtlich 8,3 Millionen Menschen in ganz Somalia von einer Krise (IPC-Phase 3) oder noch schlimmerer Ernährungsunsicherheit betroffen sein, für die Binnenvertriebenen in Mogadischu werde sogar eine Hungersnot (IPC-Phase 5) prognostiziert. Aus dem Länderinformationsblatt gehe hervor, dass die Herkunftsregion des BF mittlerweile ein als IPC-Phase 2 eingestuftes Gebiet sei, dennoch zeige die Prognose für 2023 ein düsteres Bild. Die Situation sei schlimmer als zur Hungersnot in den Jahren 2010/11, wie im Länderinformationsblatt zur humanitären Lage festgehalten und aufgezeigt werde. Aus den genannten Gründen bestehe keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative für den BF und sei aufgrund der asylrelevanten Verfolgung der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. In eventu sei subsidiärer Schutz zu gewähren, diesbezüglich werde auf die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2022, Zl. W261 2250899-1, und vom 23.02.2023, Zl. W105 2249923-1, verwiesen. Vor dem Hintergrund, dass die Heimatregion des BF als IPC-Phase 2 eingestuft sei und er außerhalb seines Herkunftsortes keine Anknüpfungspunkte habe bzw. zu niemandem Kontakt pflege und in einem IDP-Lager Unterkunft suchen müsste, könne ihm eine Rückkehr angesichts der schlechten Ernährungssituation in den IDP-Lagern nicht zugemutet werden. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative könne aufgrund der in Mogadischu drohenden und bestehenden Hungersnot nicht angenommen werden. Demnach würden aufgrund der schlechten Versorgungslage die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegenwärtig vorliegen. Zum Beweis seiner fortschreitenden Integration lege der BF eine Kursanmeldungsbestätigung vom Verein XXXX vom XXXX und ein Empfehlungsschreiben des Österreichischen XXXX vom XXXX vor. Zum Beweis seiner fortschreitenden Integration lege der BF eine Kursanmeldungsbestätigung vom Verein römisch 40 vom römisch 40 und ein Empfehlungsschreiben des Österreichischen römisch 40 vom römisch 40 vor.
  9. Am XXXX erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Rechtsvertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
  10. Am römisch 40 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Rechtsvertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:„(…) Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:, „(…) R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Somali. R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer? D: In Somali. R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht. BF: Ja. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. BF: Es geht mir gesundheitlich sehr gut. Ich nehme keine Medikamente. Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? BF: Nein. (…) R: Wie ist Ihr Name? Wann und wo sind Sie geboren? BF: Ich heiße XXXX , bin geboren am XXXX in Kismayo, in Somalia.BF: Ich heiße römisch 40 , bin geboren am römisch 40 in Kismayo, in Somalia. R: Sind Sie bei der Behörde unter einen anderen Namen aufgetaucht? BF: Nein, das ist mein einziger Name. R: Haben Sie schon in einem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt? BF: In Griechenland habe ich einmal einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. R: Wie ist über diesen Antrag auf internationalen Schutz entschieden worden? BF: Man hat mich dort nicht einvernommen. Dort war ich 1 Jahr und 3 Monate. Unterstützung habe ich nicht von der Behörde bekommen, dann habe ich mich entschlossen das Land zu verlassen. R: Wurde über den Antrag auf internationalen Schutz entschieden? BF: Nein, man hat mich nicht einmal einvernommen. R: Wurde darüber entschieden, auch wenn Sie nicht einvernommen wurden? BF: Nein. R: Sind die Angaben, die Sie beim BFA und bei der Polizei gemacht haben korrekt und halten Sie diese weiterhin aufrecht? BF: Ja. R: Wo haben Sie von Geburt an bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia gelebt. Geben Sie bitte chronologisch an, an welchen Städten, Dörfern Sie in welchen Zeiträumen gelebt haben. BF: Von meiner Geburt bis im XXXX lebte ich in Kismayo. Danach bin ich nach Mogadischu gefahren und ich war 1 Monat und 3 Tage in Mogadischu. Anschließend flog ich von dort weg.BF: Von meiner Geburt bis im römisch 40 lebte ich in Kismayo. Danach bin ich nach Mogadischu gefahren und ich war 1 Monat und 3 Tage in Mogadischu. Anschließend flog ich von dort weg. R: Haben Sie in Kismayo von ihrer Geburt bis XXXX durchgehend gelebt?R: Haben Sie in Kismayo von ihrer Geburt bis römisch 40 durchgehend gelebt? BF: Ja, in unserem Haus habe ich gelebt. R: Wenn Sie sagen in unserem Haus haben Sie gelebt, mit wem haben Sie zusammengelebt? BF: Dort lebten meine Eltern und meine 5 Geschwister (3 Schwestern und 2 Brüder). R: Wie alt sind ihre Brüder? BF: XXXX ist im Jahr XXXX geboren. XXXX ist im Jahr XXXX geboren.BF: römisch 40 ist im Jahr römisch 40 geboren. römisch 40 ist im Jahr römisch 40 geboren. R: Wie geht es Ihren Familienangehörigen? BF: Momentan habe ich keinen Kontakt zu meiner Familie. Im XXXX habe ich mit meiner Mutter gesprochen. Es ging ihnen damals mittelmäßig.BF: Momentan habe ich keinen Kontakt zu meiner Familie. Im römisch 40 habe ich mit meiner Mutter gesprochen. Es ging ihnen damals mittelmäßig. R: Wurde seither nochmals ein Gespräch geführt? BF: Nein. Die Nummer, die ich hatte existierte nicht mehr. R: Was war der Inhalt des letzten Gespräches mit ihrer Mutter im XXXX ?R: Was war der Inhalt des letzten Gespräches mit ihrer Mutter im römisch 40 ? BF: Wir haben uns gegenseitig Fragen gestellt. Ich fragte meine Mutter, wie es ihnen jetzt geht. Meine Mutter hat mir auch die gleiche Frage gestellt. Ich habe meine Mutter auch gefragt, nachdem ich das Land verlassen habe, ob sie Probleme wegen mir gehabt haben. Sie meinte, dass sie mehrmals zu ihr gekommen seien und nach mir gefragt hätten. R: Haben Sie zwischenzeitig versucht wieder Kontakt mit ihren Eltern oder ihren Geschwistern aufzunehmen? BF: Ja, ich habe es mehrmals versucht. Ein paar Nummern, die ich hatte, habe ich auch angerufen. Keiner konnte mir etwas sagen. Über Facebook habe ich meine Geschwister versucht zu erreichen, aber erfolglos. R: Haben Sie versucht über ihren Clan bzw. Community Kontakt zu ihren Familienangehörigen herzustellen? BF: Ja, ich habe alles versucht um den Kontakt mit meiner Familie wiederherzustellen.BF: Ja, ich habe alles versucht um den Kontakt mit meiner Familie wiederherzustellen., R: Haben Sie versucht über das Rote Kreuz bzw. über den roten Halbmond Kontakt herzustellen? BF: Nein. R: Wie lange sind Sie jetzt in Österreich? BF: Seit XXXX .BF: Seit römisch 40 . R: Wann sind Sie in Griechenland angekommen? BF: Dort war ich seit XXXX .BF: Dort war ich seit römisch 40 . R: Warum haben Sie sich nicht diesbezüglich an das rote Kreuz bzw. roten Halbmond gewandt? BF: Das habe ich nicht gewusst. R: Haben Sie für die Schleppung von Somalia nach Griechenland Geld zahlen müssen? BF: Für die Schleppung von Somalia bis in die Türkei hat es mein Onkel bezahlt und von der Türkei bis nach Serbien war ich mit einer arabischen Gruppe unterwegs. Dafür musste ich nichts zahlen. Von Serbien bis nach Österreich habe ich dann 600 Euro bezahlt. R: Wie viel Geld hat ihr Onkel dafür bezahlt? BF: Das weiß ich nicht. R: Am XXXX haben Sie in der Niederschrift vor dem BFA gesagt, dass ihr Onkel 2000 USD gezahlt hätte. Heute sagen Sie, Sie wissen nicht, wie viel Ihr Onkel bezahlt hätte.R: Am römisch 40 haben Sie in der Niederschrift vor dem BFA gesagt, dass ihr Onkel 2000 USD gezahlt hätte. Heute sagen Sie, Sie wissen nicht, wie viel Ihr Onkel bezahlt hätte. BF: Nein, beim BFA habe ich auch diese Antwort angegeben. R: Woher hatte ihr Onkel Geld gehabt, dass er überhaupt bezahlen konnte? BF: Ich weiß es nicht. Ich konnte meinem Onkel diese Frage nicht stellen. R: Welchen Beruf übt ihr Onkel vs aus? BF: Er besitzt ein großes Lebensmittelgeschäft. R: Wo? BF: In Kismayo. R: Wie viel Brüder hat ihr Vater? BF: Mein Vater hat nur einen einzigen Bruder und eine einzige Schwester. R: Wie viele Geschwister hat ihre Mutter? BF: Sie hatte eine einzige Schwester, diese ist verstorben und einen Bruder, der hat in Kismayo gelebt. R: Lebt er noch? BF: Ja. R: Hat er auch noch in Kismayo gelebt? BF: Zuletzt hat er in Kismayo gelebt. R: Wie hat der Onkel ms seinen Lebensunterhalt bestritten? BF: Er arbeitete als Träger. Er hat Waren getragen (wie Obst und Gemüse). R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie selbst? BF: Ich habe in Somalia nur 6 Jahre Koranschule besucht. Dort habe ich gelernt, wie man somalisch schreiben und lesen lernt. Bei der Einvernahme beim BFA protokollierte man, dass ich jeweils 6 Jahre die GS und 6 Jahre die Koranschule besucht habe. Das stimmt jedoch nicht. R: Wie bestreitet ihr Vater seinen Lebensunterhalt in Somalia? BF: Er verkaufte Semmeln. R: Woher hat er diese Semmeln gehabt? BF: Von einer Bäckerei hat er diese bekommen. R: Ist er in der Gegend herumgefahren und hat die Semmeln verkauft? BF: In der Früh bekommt er die Semmeln und mein Vater ist dann mit den Semmeln herumgegangen. Am Abend hat er die Reste von den Semmeln gebracht und von den Semmeln, die er verkauft hat, hat er Geld bekommen. R: Wie haben Sie ihren Lebensunterhalt bestritten bzw. wie haben Sie zu dem Lebensunterhalt ihrer Familie beigetragen? BF: Ich habe nie gearbeitet, aber ich habe meinem Vater ab und zu bei der Arbeit geholfen. R: Gehen Sie in Österreich einer Arbeit nach? BF: Nein, ich habe mehrmals versucht eine Arbeitsstelle zu bekommen, aber es ist nicht gegangen. R: Haben Sie sich um eine Arbeitsstelle als Saisonnier oder Schausteller beworben? BF: Nein. Ich war bei XXXX und sie meinten, sie würden mich anstellen, wenn sie eine freie Stelle haben würden.BF: Nein. Ich war bei römisch 40 und sie meinten, sie würden mich anstellen, wenn sie eine freie Stelle haben würden. R: Schicken Sie Geld nach Somalia? BF: Nein. R: Haben Sie Verwandte in Österreich? BF: Nein. R: Welchem Clan, Subclan und Subsubclan gehören Sie an? BF: Ich gehöre dem Clan Sheikal, dem Subclan XXXX und dem Subsubclan XXXX an.BF: Ich gehöre dem Clan Sheikal, dem Subclan römisch 40 und dem Subsubclan römisch 40 an. R: Sind Sie in Österreich in einem Verein oder einer Organisation Mitglied? BF: Nein. R (Frage auf Deutsch): Sprechen und verstehen Sie Deutsch? BF (auf Deutsch): Nein. R (Frage auf Deutsch): Haben Sie schon einen Deutschkurs besucht? BF (auf Deutsch): Ich bin. R (auf Somalisch): Haben Sie schon einen Deutschkurs besucht? BF:(auf Somalisch): Ja, ich habe 1-2 Monate den Deutschkurs besucht auf A1 Niveau. R (Frage auf Deutsch): Haben Sie den Deutschkurs abgeschlossen? BF (auf Deutsch): Nein. R (auf Somalisch): Fragewiederholung auf Somalisch. BF: (auf Somalisch): Ja, ich habe eine Prüfung abgelegt, aber nicht bestanden. R: Lernen Sie jetzt Deutsch? BF: Jetzt nicht, aber ich habe schon einen Termin. Der Kurs beginnt erst im Mai. R: Lernen Sie selbst aus Eigeninitiative Deutsch? BF: Ab und zu schaue ich deutsche Filme. R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten? BF: Wegen den Al Shabaab habe ich das Land verlassen. Sie sind noch immer dort und ich habe Angst, von ihnen getötet zu werden. R: Warum sollten Sie von der Al Shabaab getötet werden? BF: Im XXXX starb meine Tante in der Stadt XXXX . Wir wollten sie begraben und die Stadt war in den Händen der Al Shabaab. Nachdem wir unsere Tante begraben haben, ging ich in ein Teelokal, um dort Tee zu trinken. Dann ist ein Mann zu mir gekommen, welcher ca. 40 Jahre alt war. Er kam zu mir und sagte, ich solle mit ihm mitkommen. In diesem Lokal war eine Verkäuferin und ich sagte zu ihr, ich kenne ihn nicht, wieso solle ich mitkommen. Wer ist dieser Mann. BF: Im römisch 40 starb meine Tante in der Stadt römisch 40 . Wir wollten sie begraben und die Stadt war in den Händen der Al Shabaab. Nachdem wir unsere Tante begraben haben, ging ich in ein Teelokal, um dort Tee zu trinken. Dann ist ein Mann zu mir gekommen, welcher ca. 40 Jahre alt war. Er kam zu mir und sagte, ich solle mit ihm mitkommen. In diesem Lokal war eine Verkäuferin und ich sagte zu ihr, ich kenne ihn nicht, wieso solle ich mitkommen. Wer ist dieser Mann. R: Sie haben gesagt, Sie sind in die Stadt XXXX gegangen oder gefahren?R: Sie haben gesagt, Sie sind in die Stadt römisch 40 gegangen oder gefahren? BF: Wir sind gefahren. R: Wenn Sie sagen, wir sind gefahren. Wer ist noch aller mitgefahren? BF: Von unserer Familie war ich alleine, aber in diesem Minibus waren noch viele andere Leute, die in diese Stadt fahren. R: Warum sind ihre Eltern nicht mitgefahren, nachdem ihre Tante verstorben ist? BF: Meine Mutter war krank und mein Vater konnte nicht hingehen, weil er arbeiten musste. Ich bin der älteste von den Kindern und musste daher hinfahren. R: Wie weit ist dieses XXXX von ihrem Elternhaus entfernt?R: Wie weit ist dieses römisch 40 von ihrem Elternhaus entfernt? BF: Genau weiß ich es nicht. Ich war das erste Mal in XXXX , aber von Kismayo bis dahin haben wir ca. 3-5 Stunden gebraucht.BF: Genau weiß ich es nicht. Ich war das erste Mal in römisch 40 , aber von Kismayo bis dahin haben wir ca. 3-5 Stunden gebraucht. R: Waren Sie in diesem Teehaus vor dem Begräbnis oder danach? BF: Nach dem Begräbnis. R: Wie spät war es da? BF: Ca. 17 Uhr am Nachmittag. R: Wer außer ihnen war noch in diesem Teehaus? Sie haben gesagt, die Verkäuferin und ein Mann. BF: Ich war nicht alleine dort. Wir waren ca. 15 Personen in diesem Teehaus. R: Können Sie sich vorstellen, warum dieser Mann ausgerechnet zu Ihnen gekommen ist? BF: Das weiß ich nicht, aber ich war neu dort und keiner hat mich gekannt. Wahrscheinlich ist er deswegen zu mir gekommen. R: Was wollte dieser Mann genau von ihnen? BF: Nachdem er gesagt hat, ich sollte mit ihm mitkommen, ging ich mit. Wir sind dann hinter das Teehaus gegangen und er nahm eine Pistole heraus und forderte mich auf, auf die Knie zu gehen. Er fragte mich danach, woher ich herkommen würde. Daraufhin sagte ich, dass ich aus Kismayo stammen würde. Dann fragte er mich, ob ich für die Regierung arbeiten würde. Ich verneinte dies. Ich hatte so ein T-shirt getragen und er meinte ich solle dieses T-shirt ausziehen. Er hat dann meine Hände am Rücken gefesselt mit dem T-shirt. R: Sie sind hinausgegangen mit diesem Mann. Wieso sind Sie mit diesem Mann hinausgegangen, wenn Sie ihn nicht gekannt haben? BF: Nachdem ich die Teeverkäuferin gefragt habe, wer dieser Mann sei, sagte sie zu mir, ich solle mit ihm mitgehen. Es ist mir gleich eingefallen, er könnte nur Mitglied der Al Shabaab sein. Dann bin ich mit ihm mitgegangen. R: Wieso ist ihnen eingefallen, dass er Mitglied der Al Shabaab sein könnte? BF: Weil die Frau zu mir sagte, er sei Mitglied jener Personen, die diese Stadt regieren würden. R: Wieso sind Sie dann gefolgt, nachdem dann auch noch 15 Personen in diesem Raum gewesen sind? BF: Weil er mich aufforderte mitzukommen. R: Haben Sie überlegt dieser Aufforderung nicht zu folgen? BF: Am Anfang habe ich gesagt, ich will nicht mit ihm nach draußen kommen. Die Leute, die im Teehaus waren, haben geschaut und keiner hat mit mir gesprochen, außer der Teeverkäuferin, die behauptete, dass er Mitglied jener Leute sei, die diese Stadt regieren würden. Danach bin ich mit ihm mitgegangen. R: Jetzt hat der Mann Sie das T-Shirt ausziehen lassen. Was hat der Mann genau von Ihnen gewollt? BF: Nachdem er meine Hände am Rücken gefesselt hat, hat er auch einen Stoff gehabt, mit dem er meine Augen zugebunden hat. R wiederholt die Frage. BF: Ich weiß es nicht, was der Mann von mir wollte, aber die Frage, die er mir stellte, war, ob ich für die Regierung arbeiten würde und warum ich hierherkommen würde. R: Haben Sie ihm das erklärt? BF: Ich sagte, nein. Ich sagte ihm weiter, dass ich aus Kismayo sei, aber trotzdem hat er das nicht geglaubt. R: Haben Sie ihm erklärt, warum Sie nach XXXX gekommen sind?R: Haben Sie ihm erklärt, warum Sie nach römisch 40 gekommen sind? BF: Er hatte mir keine Chance gegeben, dass ich ihm gesagt hätte, das ich wegen dem Begräbnis hierhergekommen sei. Er sagte immer wieder, ich solle mit ihm mitkommen. R: Warum sollten Sie mit ihm mitkommen? BF: Das weiß ich nicht, aber er wollte mich wahrscheinlich an einen Ort bringen, wo uns niemand sehen würde. R: Warum hätte er Sie an einen Ort bringen sollen, wo man Sie nicht sehen hätte sollen? BF: Das weiß ich nicht. Ich habe ihn immer wieder gefragt, was er von mir wolle, aber darauf hat er nicht geantwortet. R: Was haben Sie gemacht, nachdem er nicht darauf geantwortet hat? BF: Ich konnte nichts machen, weil er bewaffnet gewesen ist. R: Was heißt, Sie konnten nichts machen? Was haben Sie getan, was mussten Sie tun? BF: Ich bin mit ihm mitgegangen und er hat mich hinter das Teelokal gebracht. R: Haben Sie dort das Tshirt ausziehen müssen oder war das noch im Lokal? BF: Ja, hinter diesem Teehaus. R: Was ist dann weiter passiert? BF: Nachdem er mir die Hände und die Augen zugebunden hat, hat er mich mitgenommen und wir gingen ein paar Schritte zu Fuß. Anschließend hat er mich in ein Auto einsteigen lassen. Ich weiß nicht, wer dieses Auto gefahren hat. Nach 2 Stunden hat er mich in einen Ort gebracht. R: Sind Sie jetzt 2 Stunden gefahren oder haben Sie gewartet und sind dann 2 Stunden gefahren? BF: Wir sind dann 2 Stunden mit dem Auto gefahren. Danach sind wir in einen unbekannten Ort gefahren, Als wir dort ankamen und aus dem Auto ausgestiegen sind, hat man mir die Augenbinde runtergenommen. Dort waren viele Al Shabaab Männer. R: Woher wussten Sie, dass das Al Shabaab Männer gewesen sind? BF: Dort wo wir angekommen sind, waren nicht nur Somalier, sondern auch ein paar Araber. Al Shabaab Mitglieder und Araber sind immer gemeinsam, sie arbeiten zusammen. Außerdem ist diese Stadt in der Hand der Al Shabaab. R: Welche Stadt war das, wo Sie waren? BF: Ich habe XXXX gemeint, aber wo sie mich hingebracht haben, war außerhalb von XXXX .BF: Ich habe römisch 40 gemeint, aber wo sie mich hingebracht haben, war außerhalb von römisch 40 . R: Haben Sie, als Sie nach XXXX gefahren sind, Vorkehrungen getroffen, nachdem Sie gewusst haben, dass dieses Gebiet bzw. Stadt in der Hand der Al Shabaab gewesen ist?R: Haben Sie, als Sie nach römisch 40 gefahren sind, Vorkehrungen getroffen, nachdem Sie gewusst haben, dass dieses Gebiet bzw. Stadt in der Hand der Al Shabaab gewesen ist? BF: Ja, das habe ich mir auch gedacht. Meine Eltern haben mir gesagt, ich solle auf mich aufpassen und nach dem Begräbnis solle ich so schnell wie möglich von dort nach Kismayo fahren, aber als ich an der Bushaltestelle gestanden bin und nach Kismayo fahren wollte, gab es keinen Bus. Der erste Bus wäre am nächsten Tag in der Früh gefahren. Dann wollte ich dort Tee trinken und zum Haus meiner verstorbenen Tante gehen. R: Wer hat noch in dem Haus der verstorbenen Tante gewohnt? BF: Meine Tante war verheiratet und hatte viele kleine Kinder. R: Wer hat auf die vielen kleinen Kinder aufgepasst? BF: Ihr Ehemann und die Geschwister von diesem Ehemann. R: Wie weit war dieses Haus von dem Teehaus entfernt? BF: Von diesem Haus bis zum Teehaus habe ich ca. 20 Minuten zu Fuß gebraucht. R: Warum sind Sie eigentlich nicht gleich von der Bushaltestelle zu dem Haus ihrer Tante zurückgekehrt, nachdem Sie ja gewusst haben, dass diese Gegend XXXX gefährlich sein könnte und ihre Eltern Sie ja ausdrücklich gewarnt hatten?R: Warum sind Sie eigentlich nicht gleich von der Bushaltestelle zu dem Haus ihrer Tante zurückgekehrt, nachdem Sie ja gewusst haben, dass diese Gegend römisch 40 gefährlich sein könnte und ihre Eltern Sie ja ausdrücklich gewarnt hatten? BF: Das weiß ich nicht, aber ich wollte dort nur Tee trinken und dann wieder zum Haus der Tante kommen. R: Konnten Sie sich an dem Ort, an dem Sie hingebracht worden sind, orientieren? BF: Nein, das Camp kannte ich nicht. Dieses Camp lag in einem Wald. R: Was haben Sie dann dort gemacht in diesem Camp? BF: Dann ist ein Mann gekommen, der war Araber und kein Somali. Er fragte mich, ob ich hierhergekommen bin, um hier zu spionieren. Ich verneinte dies. Er meinte, wenn ich heute nicht die Wahrheit sagen würde, würde ich die Wahrheit morgen sagen. Dann haben sie meine Augen wieder zugebunden und sie brachten mich wieder in das Auto, mit dem wir zuvor gekommen waren. Von dort fuhren wir dann weiter weg. Nach ca. 1 Stunde kamen wir an einen Ort an. Wir stiegen aus dem Auto aus. Dann haben sie meine Augen und meine Hände befreit und mich in ein Zimmer gebracht. In diesem Zimmer waren 3 Männer, die ebenfalls entführt wurden. Dort waren wir ca. 14 Tage. Jede Nacht haben sie uns nach draußen gebracht und haben unsere Hände gefesselt und haben einen Kübel kaltes Wasser auf uns geschüttet. Ab und zu haben sie uns auch ausgepeitscht. R: Sie haben gesagt, Sie waren in einem Zimmer. Ist dieses Zimmer bewacht gewesen? BF: Ja, dort waren viele Al Shabaab Mitglieder. R: Von wie vielen Al Shabaab Mitgliedern wurde dieses Zimmer bewacht? BF: Das Zimmer hatte auch ein Fenster. Wenn man aus dem Fenster geschaut hat, waren viele Männer draußen. Sie stammten aus verschiedenen Nationen. Sie haben immer auf uns aufgepasst. R: Von wie vielen Männern wurde das Zimmer bewacht? BF: Genau kann ich es ihnen nicht sagen, aber immer wieder kamen Mitglieder der Al Shabaab zu uns. R: Wenn Sie sagen, Sie können es nicht genau sagen, wie viele ungefähr? BF: Ich weiß es nicht, aber das Zimmer, wo sie uns eingesperrt haben, waren rundherum Al Shabaab Mitglieder. Sie sind entweder miteinander gesessen und haben miteinander geredet. Wir konnten keine Bewegung machen. R: Wenn Sie sagen, bei dem Zimmer waren rundherum Al Shabaab Mitglieder. Waren auf jeder Seite Fenster? BF: Das Zimmer hatte nur ein einziges Fenster, aber wenn sie uns nach draußen gebracht haben, habe ich gesehen, dass sie rundherum gesessen sind.BF: Das Zimmer hatte nur ein einziges Fenster, aber wenn sie uns nach draußen gebracht haben, habe ich gesehen, dass sie rundherum gesessen sind., R: Haben Sie vom Zimmer aus dem Fenster hinaussehen können? BF: Ja, das Fenster gegenüber der Tür, sowie in diesem Verhandlungsaal. Wenn ich aufgestanden bin, habe ich gesehen, was draußen gewesen ist. R: Sie haben beim BFA gesagt, auf die Aufforderung hin, diesen Raum zu beschreiben, indem Sie gefangen worden seien, dass der Raum ein Fenster gehabt habe, dieses sich gegenüber der Tür befunden habe. Der Raum dunkel gewesen sei und kein Licht im Raum gewesen sei. Was sagen Sie dazu? BF: Ja, stimmt. Das war dunkel, aber am Tag war es nicht sehr dunkel, weil die Sonne draußen geschienen hat und auf dem Boden gab es einen Teppich und wir haben darauf geschlafen. R: Haben Sie die anderen 3 Personen die in dem Zimmer waren, gekannt? BF: Nein. R: Warum sind diese 3 Personen dort angehalten worden? BF: Sie haben gesagt, dass sie in die Stadt gekommen sind und sie wurden entführt. R: Waren das 3 Personen die miteinander unterwegs waren oder waren das 3 Freunde? BF: Ich habe diese Frage nicht gestellt, weil jeder Angst hatte. R: Warum hatte jeder Angst, wenn jeder eine Frage untereinandergestellt hätte? BF: Jeder hatte wirklich Angst. Was die Al Shabaab mit uns vorhatten, hatte ich nicht gewusst. Ob sie uns töten, ob sie uns freilassen würden. R: Haben Sie mit diesen anderen 3 Personen jemals gesprochen? BF: Ja, wir haben miteinander gesprochen, aber wir haben die gleiche Frage gestellt, die ich vorhin erwähnt habe. R: Wie lange wurden Sie dort festgehalten mit diesen anderen 3 Personen? BF: Die 3 waren vor mir dort, ich war 2 Wochen dort. R: Was haben Sie in diesen 2 Wochen mit diesen Personen gesprochen? BF: Wir haben uns gefragt, wann die Al Shabaab und ob sie uns freilassen werden und so weiter. R: Hat es in den 14 Tagen über das hinaus eine Kommunikation mit den 3 Personen gegeben? BF: Ja stimmt, 2 Wochen war ich mit ihnen zusammen in einem Zimmer und wir haben auch miteinander geredet. An alles kann ich mich nicht erinnern. Die wichtigsten Fragen waren, die ich bereits erwähnt habe. Wir haben uns gefragt, wie wir von dort entkommen könnten. R: Woher sind die 3 Personen gekommen? BF: Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube aus XXXX bzw. Umgebung.BF: Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube aus römisch 40 bzw. Umgebung. R: Sie haben gesagt, Sie sind dann auch ab und zu von den Mitgliedern der Al Shabaab ab und zu geschlagen worden. Was heißt ab und zu? BF: Meistens haben sie auf uns in der Nacht kaltes Wasser geschüttet und sie haben uns nach draußen gelassen. Manchmal haben sie uns ausgepeitscht. R: Haben Sie davon Schmerzen davongetragen? BF: Ja, davon habe ich auch Verletzungen davongetragen. Der Vorfall war vor 2 Jahren. Sie sind alle geheilt. Ich kann ihnen sie Ihnen am Rücken zeigen. R: Sie sagten, Sie haben solche Verletzungen davongetragen. Haben Sie schlafen können? BF: Nein, ich hatte Schmerzen gehabt. Solange ich die Schmerzen hatte, konnte ich nicht schlafen. R: Sind die Verletzungen dort verarztet worden? BF: Nein. R: Waren die Wunden offen? BF: Ja, aber sie wurden nicht behandelt. R: Waren Sie dadurch in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt? BF: Ja, wenn ich eine Bewegung gemacht habe, hat es Schmerzen verursacht. Wenn ich geschlafen habe, konnte ich nur auf der Seite schlafen. R: Haben Sie sich bewegen können, wenn Sie nach draußen gebracht worden sind, nachdem man Sie ausgepeitscht hat? BF: Sie haben mich mehrmals weitergeschlagen, obwohl ich die Narbe bzw. Striemen auf dem Rücken gehabt habe. R: Hat man das, nachdem man Sie geschlagen hat, hinausgezogen oder haben Sie selbst hinausgehen können? BF: Wenn sie zu dir kommen und sagen, du sollst nach draußen gehen, kann man nicht nein sagen, weil sie bewaffnet waren. R: Konnten Sie noch hinausgehen? BF: Wenn sie zu mir gekommen sind, waren es mindestens 4 Personen. 2 von ihnen haben eine Pistole angelegt und 2 von ihnen haben gesagt, komm, und haben mich gleichzeitig angegriffen und nach draußen gezerrt. R: Wie oft sind Sie da von diesen Al Shabaab Mitgliedern in diesen 14 Tagen geschlagen worden? BF: Alle 14 Tage. R: Was heißt jetzt alle 14 Tage? Jeden Tag? BF: Alle 24 Stunden einmal bin ich geschlagen worden. R: Ist ihre Bewegungsfreiheit dadurch schlechter geworden? Hat sich dies verschlechtert? BF: Ja, diese wurde schlechter. Mein T-Shirt, dass ich gehabt habe, war blutig. R: Wenn Sie jeden Tag geschlagen worden sind, wurde das irgendwie behandelt in diesen 14 Tagen? BF: Nein. R: In welcher Höhe hat sich das Fenster in diesem Raum befunden? BF: Wenn ich aufgestanden bin, ist das Fensterbrett mir bis zur Brusthöhe gestanden. Ich konnte nach draußen sehen. R: Wie groß war das Fenster? Der BF zeigt mit den Händen zwischen dem Verhandlungssaal von der Kante des Tisches am Verhandlungssaal wegzuzeigen. R: War die Länge gleich wie die Breite oder war es unterschiedlich? BF: zwischen Länge und Breite war nicht sehr viel Unterschied. R: Wie viele Centimeter waren es ca? BF: Ich kann es nicht genau sagen. BF zeigt unterschiedliche Breite und Länge am Verhandlungstisch. R: War dieses Fenster verschlossen? BF: Ja, man kann es aber auf- und zusperren. R: Wer hat den Schlüssel für dieses Fenster gehabt? BF: Man braucht keinen Schlüssel. Wenn es kalt war, haben wir zugesperrt und wenn es heiß war, haben wir aufgesperrt. R: Mit was haben Sie aufgesperrt? BF: Im Zimmer hat es einen Rigel gegeben, den konnte man hin- und herschieben. R: Das heißt, das Fenster war nicht zugesperrt? BF: Nein. R: Was wollten die Al Shabaab Mitglieder von ihnen? BF: Sie dachten, dass ich für die Regierung spioniere, aber ich habe es jedes Mal verneint. R: Haben Sie den Al Shabaab Mitgliedern irgendwelche Anhaltspunkte gegeben, dass Sie für die Regierung arbeiten würden? BF: Nein, aber immer, wenn sie mich geschlagen haben, sagten sie mir, ich soll die Wahrheit sagen. Sie haben mir vorgeworfen, dass ich für die Regierung hierhergekommen wäre und für diese spionieren würde. R: Wie haben Sie darauf geantwortet? BF: Nein, ich bin nicht hierhergekommen, um zu spionieren. Ich bin wegen dem Begräbnis hierhergekommen. R: Hat man Sie um den Namen ihrer verstorbenen Tante gefragt? BF: Niemand hat mich gefragt. R: Hat die Al Shabaab gewusst, dass Sie bei diesem Begräbnis waren? BF: Nein, aber ich habe es ihnen gesagt, aber sie haben mir nicht geglaubt. R: Wenn ich Sie richtig verstanden habe, hat man Sie so lange festgehalten, bis Sie zugegeben hätten, dass Sie für die Regierung spionieren. BF: Ja, aber man hat uns gefragt, ob wir mit ihnen zusammenarbeiten wollen. R: Hat man Sie verdächtigt, dass Sie ein Spion sind oder nicht? BF: Nachdem sie mich mehrmals geschlagen haben und mir mehrmals die Frage gestellt haben, ob ich für die Regierung arbeite und ich dies verneinte, ist ein Mann von Al Shabaab zu uns gekommen und stellte uns diese Frage, ob wir mit ihnen zusammenarbeiten würden. R: Waren die Mitglieder der Al Shabaab dann überzeugt, dass Sie keine Spione gewesen sind? BF: Das weiß ich nicht, aber ich glaube schon, dass sie mich nicht mehr verdächtigt haben. R: Wieso sind Sie nicht länger als 14 Tage dort angehalten worden? BF: Das weiß ich nicht. Ich habe immer die Wahrheit gesagt, dass ich nicht hierhergekommen bin, um zu spionieren. R: Warum hat man Sie dann freigelassen? BF: Sie haben uns nicht freigelassen. In der Nähe unserer Unterbringung hat es eine Auseinandersetzung zwischen der Al Shabaab und den Regierungstruppen gegeben. Alle Mitglieder der Al Shabaab mussten an diesem Kampf teilnehmen. Dort sind auch einige verletzte Mitglieder der Al Shabaab hingebracht worden. Nachdem wir die verletzten Mitglieder der Al Shabaab gesehen haben und alle Al Shabaab Mitglieder nervös und beschäftigt waren, haben wir uns entschlossen die Chance zu nützen und von dort zu flüchten. Durch das Fenster sind wir alle nach draußen gesprungen und geflohen. R: Ist Ihnen das aufgrund Ihrer starken Beschränkung Ihrer Bewegungsfreiheit möglich gewesen? BF: Ja, wir konnten das, weil es um Leben und Tod ging. R: Beim BFA sagten Sie, dass Fenster war ca. 40x40 cm. Ist es Ihnen gelungen mit Ihren Verletzungen durch dieses Fenster durchzudringen? BF: Ja, wenn es um Leben und Tod geht, macht man alles. R: Wie Sie dann draußen waren, sind Sie von Al Shabaab Mitgliedern gesehen worden? BF: Ja, ich habe viele Al Shabaab Mitglieder gesehen, aber die waren alle beschäftigt. Ich habe auch Schüsse gehört, während ich von dort weggelaufen bin. R: Ist es dort noch zu Kampfhandlungen gekommen? BF: Ja. R: Wie Sie dann draußen waren, sind Sie von Al Shabaab Mitgliedern gesehen worden? BF: Nein, sie haben uns nicht gesehen, aber ich habe sie gesehen. R: Konnten Sie sich dort dann orientieren? BF: Nein, ich habe mich dort nicht ausgekannt, aber wir sind in eine Richtung gelaufen. Nachdem wir länger gelaufen sind, haben wir ein Erdloch gesehen und dort mussten wir uns verstecken. Wir haben dort die Nacht verbracht. Am nächsten Tag war es ruhig und dann gingen wir weiter. Anschließend haben wir eine Nomadenfamilie gesehen und diese um Hilfe gebeten. R: Sie sagten zuerst, Sie wurden von den Al Shabaab Mitgliedern nicht gesehen, aber ich habe sie gesehen. Wissen Sie, ob Ihnen wer gefolgt ist? BF: Ich bin mir nicht sicher, aber während wir weggelaufen sind, hat man in unsere Richtung geschossen und die Schüsse waren immer in unserer Nähe. R: Aus welcher Entfernung wurde auf Sie geschossen? BF: Die Entfernung, wenn ich schätze, könnte ca. 2 km von uns entfernt gewesen sein. R: Haben Sie diese Schüsse dann vom Hören her vermindert wahrgenommen, nachdem Sie sich weiter entfernt haben? BF: Ja, aber mit der weiteren Entfernung waren die Schüsse weniger laut hörbar. R: Wie haben Sie dann dort diese Nacht in diesem Erdloch verbracht? BF: Wir sind in diesem Erdloch gestanden und haben nicht geschlafen. R: Wann sind Sie dann wieder von diesem Erdloch weg weitergezogen? BF: Wir sind in diesem Erdloch weiter geblieben, kurz bevor die Sonne aufgegangen ist. Es war noch etwas dunkel, dann gingen wir zu Fuß weiter. Nach ca. 3 Stunden haben wir diese Nomadenfamilie gesehen. R: Wo hat sich diese Nomadenfamilie aufgehalten? Wie hat dieser Ort geheißen, wo sich diese aufgehalten hat? BF: Diesen Ort kannte ich nicht, aber nachdem wir bei der Familie nachgefragt haben, haben sie uns gesagt, wie dieser Ort heißt. Ich habe die Familie gefragt, wie weit es von dort nach Kismayo ist. R: Wie hat dieser Ort geheißen? BF: Das ist ein kleines Dorf, aber ich kann mich an den Namen nicht mehr erinnern, aber dieses Dorf liegt in der Richtung auf dem Weg von XXXX bis Kismayo.BF: Das ist ein kleines Dorf, aber ich kann mich an den Namen nicht mehr erinnern, aber dieses Dorf liegt in der Richtung auf dem Weg von römisch 40 bis Kismayo. R: Wie sind Sie dann von dort nach Kismayo gelangt? BF: Die Familie hat uns den Weg nach Kismayo gezeigt. Sie haben uns eine Straße, die durch diesen Ort durchgeht, gezeigt und wir mussten dieser Straße entlang folgen. Nachdem wir längere Zeit zu Fuß gegangen sind, haben wir einen Traktor gesehen. Wir haben den Fahrer gebeten uns mitzunehmen. Er hat uns nach unserem Clan gefragt. Nachdem wir ihm gesagt haben, hat er gesagt, „ok kommt mit, ich werde euch helfen“. R: War er vom selben Clan? BF: Das weiß ich nicht, wir haben ihn nicht gefragt. R: Wie konnten Sie sicher gehen, dass es sich bei diesem Mann nicht um ein Al Shabaab Mitglied oder einen Sympathisanten handelt? BF: Das war die einzige Möglichkeit, die wir hatten. Wir waren in einem mir unbekannten Ort und es war niemand anders dort. R an BFV: Haben Sie Fragen an den BF? BFV: Mit wem sind Sie gemeinsam geflohen? BF: Sein Name war XXXX (phonetisch).BF: Sein Name war römisch 40 (phonetisch). BFV: Kennen Sie die Namen der anderen Mitgefangenen? BF: XXXX (beide phonetisch).BF: römisch 40 (beide phonetisch). BFV: War das Zimmer bewacht? BF: Ja. R: Von wie viel Personen wurde das Zimmer bewacht? BF: Wenn sie zu uns ins Zimmer hereingekommen sind, waren sie immer zwischen 3 und 4 Personen. Ich nehme an, dass diese 3-4 Personen das Zimmer bewacht haben. BFV: Haben Sie die Größe des Fensters vor dem BFA konkret angegeben oder haben Sie die Größe des Fensters wie heute mit den Händen gezeigt? BF: Vor dem BFA habe ich keine konkrete Maße gesagt, sondern geschätzt. BFV: Wie war ihre finanzielle Lage ihrer Familie in Somalia? BF: Sehr sehr schlecht. Manchmal haben wir etwas zu essen gehabt, manchmal nicht. R: Hätte ihnen ihr Onkel, der die Reise von Somalia in die Türkei für Sie finanziert hat, unterstützen können? BF: Nein, er hat uns nicht unterstützt. R: Können Sie sich dann vorstellen, warum ihr Onkel die Reise von Somalia in die Türkei für Sie finanziert hat? BF: Ich weiß es nicht, aber wahrscheinlich hat er mir dieses Mal geholfen, weil es um Leben und Tod geht. BFV: Haben Sie noch Kontakt zu ihren Onkeln bzw. Tante? BF: Nein. BFV: Hatten Sie in der Vergangenheit zu ihnen ein gutes Verhältnis? BF: Nein, ich habe sie nicht oft gesehen. R: Wieso hat ihr Onkel dann die Reise von Somalia in die Türkei finanziert, wenn Sie kein gutes Verhältnis zu ihm gehabt haben? BF: Mein Onkel hat mir geholfen, nachdem er gehört hat, dass ich von der Al Shabaab geflohen bin und sie mich immer noch suchen. R: Von wem hat er das gehört, dass die Al Shabaab noch immer nach Ihnen suchen? BF: Meine Mutter hat es ihm gesagt. R: War ihre Mutter in Kontakt mit ihrem Onkel? BF: Nein, oft nicht, aber wenn es um dringende Sachen geht, dann schon. R: Hat Ihnen Ihr Onkel bei wichtigen Sachen geholfen bzw. Ihrer Familie geholfen? BF: Nein, aber ich bin mir nicht sicher. Eines Tages war einer meiner Brüder sehr krank und in Somalia musste man für die ärztliche Behandlung zahlen. Ich glaube, er hat es einmal gemacht, aber ich bin mir nicht sicher. BFV: Standen Sie vor diesem Vorfall mit Ihren Onkeln bzw. Tanten in Kontakt? BF: Was meinen Sie damit genau? R: Haben Sie vor dem Vorfall Kontakt gehalten zu Ihrer Tante bzw. Onkel? Hat es einen Austausch gegeben? BF: Nein. R: Warum nicht? BF: Ich hatte nicht Kontakt zu ihnen. Manchmal hat meine Mutter oder mein Vater mit ihnen gesprochen. R: Hat ihre Mutter oder ihr Vater wegen der Finanzierung der Flucht auch mit ihrem Onkel gesprochen? BF: Das weiß ich nicht. BFV: Keine weiteren Fragen. BFV: Keine weiteren Fragen an den BF. R: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? BFV: Es wird auf die Stellungnahme vom XXXX verwiesen.BFV: Es wird auf die Stellungnahme vom römisch 40 verwiesen. (…)“
  11. Mit Schreiben vom XXXX teilte die den BF vertretene BBU im Rahmen des dem BF eingeräumten Parteiengehörs im Wesentlichen mit, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit maßgbelicher Wahrscheinlichkeit von der Al Shabaab aufgespürt werden würde. Deserteure würden entsprechend den Ausführungen der EUAA Guidance Note zu Somalia von Al Shabaab bestraft werden, um ein schockierendes Beispiel für andere zu geben. Im aktuellen LIB würde es durchaus als möglich angesehen werden, dass den Verweigerern Al Shaabab mit der Exekution drohe und Desertuere öffentlich exekutiert werden würden. Aus dem aktuellen LIB vom 08.01.2024 gehe hervor, dass die Schwelle, um von der Al-Shabaab als politischer Gegner eingestuft zu werden, sehr gering liege.
  12. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die den BF vertretene BBU im Rahmen des dem BF eingeräumten Parteiengehörs im Wesentlichen mit, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit maßgbelicher Wahrscheinlichkeit von der Al Shabaab aufgespürt werden würde. Deserteure würden entsprechend den Ausführungen der EUAA Guidance Note zu Somalia von Al Shabaab bestraft werden, um ein schockierendes Beispiel für andere zu geben. Im aktuellen LIB würde es durchaus als möglich angesehen werden, dass den Verweigerern Al Shaabab mit der Exekution drohe und Desertuere öffentlich exekutiert werden würden. Aus dem aktuellen LIB vom 08.01.2024 gehe hervor, dass die Schwelle, um von der Al-Shabaab als politischer Gegner eingestuft zu werden, sehr gering liege. Zum Zugang zu Arbeitsplätzen von Rückkehrern wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich Rückkehrer:innen selbst in Orten unter staatlicher Kontrolle, wie Mogadischu, Kismayo oder Baido, nicht auf staatliche Dienstleistungen verlassen könnten. Von zentraler Bedeutung bei einer Rückkehr sei das Vorhandensein familiärer Netzwerke und inwieweit diese auch während der Zeit im Ausland gepflegt bzw. deren Mitglieder in Somalia unterstützt worden seien. Dem LIB zufolge könne der BF auch keine ausreichende rückkehrspezifische Unterstützung als Rückkehrer nach Somalia erhalten. Er müsse sich deshalb in ein IDPs Lager begeben, welche von der humanitären Krise besonders hart betroffen sein würden. Im Hinblick auf die Länderberichte müsse daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Somalia nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit seinen notdürftigsten Lebensunterhalt erwirtschaften und dadurch für ihn in kürzester Zeit eine existenzbedrohende Lage entstehen könnte, zumal derzeit auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass er in Somalia ausreichend finanziell oder in sonstiger Weise unterstützt werden würde. Einen Bericht des UNHCR vom September 2022 zu Folge, habe dieser dazu ausgeführt, dass auf Grund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Sicherheits-, und Menschrechtslage sowie der wirtschaftlichen und humanitären Situation in Mogadischu eine IFA als generell nicht zulässig halte. Auf Grund dieser Situation in Somalia, wo es auf Grund der vorherrschenden Dürre zu einer Hungersnot gekommen sei, würde der BF in eine ausweglose existenzbedrohende Lage geraten. Der BF könne weder in seinen Heimatort noch nach Mogadischu zurückkehren und müsste in einem IDP-Lager Unterkunft suchen. Aus dem EUAA-Bericht Februar 2023 und EASO Country of Origin Information Report vom August 2023 würde sich ergeben, dass Al Shabaab über eine erkennbare Präsenz in Mogadischu verfügen würde. Anhand der aktuellen Länderberichte zu Somalia könne kein Zweifel daran auskommen, dass die Sicherheitslage in Somalia, speziell auch in Mogadischu, katastrophal sei. Dem BF würde auf Grund der aktuellen katastrophalen Sicherheits-, und Versorgungslage sowie dem mangelnden sozialen Unterstützungsnetzwerk im Herkunftsstaat eine existentbedrohende Notalge im Fall der Rückkehr bestehen. Bei einer Rückkehr nach Somalia liege daher eine Gefährdung des Art 2 und 3 EMRK vor. Anhand der aktuellen Länderberichte zu Somalia könne kein Zweifel daran auskommen, dass die Sicherheitslage in Somalia, speziell auch in Mogadischu, katastrophal sei. Dem BF würde auf Grund der aktuellen katastrophalen Sicherheits-, und Versorgungslage sowie dem mangelnden sozialen Unterstützungsnetzwerk im Herkunftsstaat eine existentbedrohende Notalge im Fall der Rückkehr bestehen. Bei einer Rückkehr nach Somalia liege daher eine Gefährdung des Artikel 2 und 3 EMRK vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Zur Person des BF Der ledige und kinderlose BF ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan der Sheikhal an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Somalisch. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF stammt aus der Stadt Kismayo in der Region Lower Juba. Dort lebte er mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in einem Miethaus. Der Lebensunterhalt der Familie wurde von der Erwerbstätigkeit des Vaters des BF als Verkäufer bestritten. Der BF verfügt über eine sechsjährige Schulbildung und unterstützte seinen Vater ab und zu bei dessen Arbeit. Die Eltern und Geschwistern des BF leben in der Stadt Kismayo. Ein Onkel väterlicherseits des BF besitzt ein großes Lebensmittelgeschäft in Kismayo. Ein Onkel mütterlicherseits lebte zuletzt in Kismayo und bestritt seinen Unterhalt als Träger von Waren. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF derzeit keinen Kontakt mit seinen Eltern oder Geschwistern hat. Im Fall einer Rückkehr könnte der BF bei seinen Eltern Unterkunft nehmen und von seinen Eltern, Geschwistern und Onkeln Unterstützung erhalten. 1.
  15. Zum Verfahrensgang Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Abschiebung nach Somalia wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die Abschiebung nach Somalia wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.

  1. Zum Privatleben des BF in Österreich Es halten sich keine Familienangehörige oder Verwandte des BF im Bundesgebiet oder in der EU auf und es sind auch sonst keine engen sozialen Bindungen hervorgekommen. Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und geht in Österreich keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Im Rahmen von Remunerationsprojekten arbeitete er bei Reinigungstätigkeiten und Aufräumarbeiten mit und er organisierte sich Arbeiten über Dienstleistungsschecks. Der BF unterstützte das BetreuerInnenteam im Asylquartier bei diversen Tätigkeiten wie etwa bei der Müllentsorgung. Vom XXXX besuchte er einen Deutschkurs für das Sprachniveau A1 und vom XXXX besuchte er einen weiteren Deutschkurs. Er ist nicht Mitglied in einem Verein, einer Organisation, einem Club oder dergleichen. Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und geht in Österreich keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Im Rahmen von Remunerationsprojekten arbeitete er bei Reinigungstätigkeiten und Aufräumarbeiten mit und er organisierte sich Arbeiten über Dienstleistungsschecks. Der BF unterstützte das BetreuerInnenteam im Asylquartier bei diversen Tätigkeiten wie etwa bei der Müllentsorgung. Vom römisch 40 besuchte er einen Deutschkurs für das Sprachniveau A1 und vom römisch 40 besuchte er einen weiteren Deutschkurs. Er ist nicht Mitglied in einem Verein, einer Organisation, einem Club oder dergleichen. 1.
  2. Zum Fluchtvorbringen des BF Das Vorbringen des BF, dass er von Al Shabaab festgenommen, inhaftiert, misshandelt, als Spion verdächtigt, zur Zusammenarbeit aufgefordert und aus deren Lager geflüchtet wäre, ist nicht glaubhaft. Auch ist nicht glaubhaft, dass die Familie des BF von Al Shabaab bedroht worden wäre. Es ist nicht wahrscheinlich, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Zwangsrekrutierung durch Al-Shabaab ausgesetzt wäre. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat aus politischen Gründen, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. 1.
  3. Zur Rückkehrmöglichkeit nach Somalia Ferner steht nicht fest, dass dem BF im Fall einer Rückkehr in seine Heimatstadt Kismayo ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde oder er Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, nicht befriedigen zu können. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der BF bei einer Rückkehr eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde, da er mit Blick auf sein Alter und seinen Gesundheitszustand keiner spezifischen Risikogruppe hinsichtlich dieser Krankheit angehört. 1.
  4. Zur COVID-19-Krankheit: COVID-19 (coronavirus disease 2019 "Coronavirus-Krankheit 2019") ist eine durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Infektionskrankheit. Sie wurde erstmals 2019 in Metropole Wuhan (Provinz Hubei) beschrieben, entwickelte sich im Januar 2020 in der Volksrepublik China zur Epidemie und breitete sich schließlich zur weltweiten COVID-19-Pandemie aus. Die genaue Ausbruchsquelle ist derzeit noch unbekannt. Es wird angenommen, dass sich das Virus wie andere Erreger von Atemwegserkrankungen hauptsächlich durch Tröpfcheninfektion verbreitet (vgl. https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Neuartiges-Coronavirus.html; Stand 22.02.2023).COVID-19 (coronavirus disease 2019 "Coronavirus-Krankheit 2019") ist eine durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Infektionskrankheit. Sie wurde erstmals 2019 in Metropole Wuhan (Provinz Hubei) beschrieben, entwickelte sich im Januar 2020 in der Volksrepublik China zur Epidemie und breitete sich schließlich zur weltweiten COVID-19-Pandemie aus. Die genaue Ausbruchsquelle ist derzeit noch unbekannt. Es wird angenommen, dass sich das Virus wie andere Erreger von Atemwegserkrankungen hauptsächlich durch Tröpfcheninfektion verbreitet vergleiche https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Neuartiges-Coronavirus.html; Stand 22.02.2023). SARS-CoV-2 Infektionen zeichnen sich vorrangig durch folgende Symptome aus: Fieber, Husten, Müdigkeit, Kurzatmigkeit und Atembeschwerden. Es kann auch zu Geruchs- und Geschmacksverlust, Durchfall und Erbrechen kommen. In schwereren Fällen kann die Infektion eine Lungenentzündung, ein schweres akutes Atemwegssyndrom, Nierenversagen und sogar den Tod verursachen. Es gibt auch milde Verlaufsformen (Symptome einer Erkältung) und Infektionen ohne Symptome. Ca. ¼ (bis zu einem Drittel) der Sars-CoV-2 Infektionen verlaufen asymptomatisch. […] Man geht derzeit bei SARS-CoV-2 von einer Sterblichkeit von ca. 0,3 Prozent aller infizierten Personen aus. Allerdings ist die Sterblichkeit von Land zu Land teilweise sehr unterschiedlich und variiert nach Altersgruppen. Bei unter 25-Jährigen liegt die Sterblichkeit bei fast null, bei 25 bis 50-Jährigen unter 0,1 % und bei über 65-Jährigen je nach Risikofaktoren zwischen 1 und 10 %, in Ausnahmefällen sogar noch höher. Weitere Risikofaktoren für einen schweren Verlauf sind Vorerkrankungen wie z.B. Diabetes und Krebs. Die Gefährlichkeit des Virus hängt zudem noch von der Variante und dem Immunschutz ab. (vgl. https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/faq-coronavirus/, Stand 01.03.2023).SARS-CoV-2 Infektionen zeichnen sich vorrangig durch folgende Symptome aus: Fieber, Husten, Müdigkeit, Kurzatmigkeit und Atembeschwerden. Es kann auch zu Geruchs- und Geschmacksverlust, Durchfall und Erbrechen kommen. In schwereren Fällen kann die Infektion eine Lungenentzündung, ein schweres akutes Atemwegssyndrom, Nierenversagen und sogar den Tod verursachen. Es gibt auch milde Verlaufsformen (Symptome einer Erkältung) und Infektionen ohne Symptome. Ca. ¼ (bis zu einem Drittel) der Sars-CoV-2 Infektionen verlaufen asymptomatisch. […] Man geht derzeit bei SARS-CoV-2 von einer Sterblichkeit von ca. 0,3 Prozent aller infizierten Personen aus. Allerdings ist die Sterblichkeit von Land zu Land teilweise sehr unterschiedlich und variiert nach Altersgruppen. Bei unter 25-Jährigen liegt die Sterblichkeit bei fast null, bei 25 bis 50-Jährigen unter 0,1 % und bei über 65-Jährigen je nach Risikofaktoren zwischen 1 und 10 %, in Ausnahmefällen sogar noch höher. Weitere Risikofaktoren für einen schweren Verlauf sind Vorerkrankungen wie z.B. Diabetes und Krebs. Die Gefährlichkeit des Virus hängt zudem noch von der Variante und dem Immunschutz ab. vergleiche https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/faq-coronavirus/, Stand 01.03.2023). Die Wahrscheinlichkeit von schweren Erkrankungen und Todesfällen steigt bei Personen über 60 Jahren und bei Personen mit definierten Risikofaktoren wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen, Krebs und Fettleibigkeit deutlich an. Diese Risikogruppen sind bis heute für die Mehrheit der schweren Erkrankungen und Todesfälle verantwortlich (s. www.who.int, health topics, coronavirus, Stand 29.12.2022). 1.
  5. Feststellungen zur allgemeinen Situation in Somalia „(…) COVID-19 Letzte Änderung: 14.03.2023 Mit Stand 1.1.2023 waren in Somalia insgesamt 27.300 Infektionen registriert worden. Zu diesem Zeitpunkt waren 12.757 aktive Fälle gemeldet (ACDC 1.1.2023). Bis 9.1.2023 sind im Land offiziellen Angaben zufolge 1.361 Menschen an COVID-19 verstorben (WHO 9.1.2023). Mit Stand 22.12.2022 waren insgesamt 8.520.930 Impfungen verabreicht worden, 6.324.409 Menschen waren voll immunisiert (WHO 9.1.2023). Allerdings zögern viele Menschen, sich impfen zu lassen (AI 18.8.2021, S. 18; vgl. WB 6.2021, S. 20). U. a. lässt das durch fehlende öffentliche Informationen befeuerte, mangelnde Bewusstsein der Öffentlichkeit hinsichtlich COVID-19 viele Menschen zögern, sich impfen zu lassen; dies gilt sogar für medizinisches Personal (AI 29.3.2022). Andere Gründe für die geringe Durchimpfung sind: eine niedrige Zahl an Neuinfektionen; die nicht vorhersagbare Verfügbarkeit von Impfstoffen; die geringe Haltbarkeit der Impfstoffe; und der mangelnde Zugang zu Impfzentren aufgrund von Unsicherheit oder geografischer Entfernung (UNOCHA 12.4.2022). Im August 2022 hat Somalia rund 1,6 Millionen Dosen an Impfstoff von Schweden und Tschechien erhalten (FTL 31.8.2022). Die USA haben Somalia im Mai (USEMB 25.5.2022) und im Juli 2022 mehrere Hunderttausend Dosen COVID-19-Impfstoff gespendet (Sonna 28.7.2022).Mit Stand 22.12.2022 waren insgesamt 8.520.930 Impfungen verabreicht worden, 6.324.409 Menschen waren voll immunisiert (WHO 9.1.2023). Allerdings zögern viele Menschen, sich impfen zu lassen (AI 18.8.2021, S. 18; vergleiche WB 6.2021, S. 20). U. a. lässt das durch fehlende öffentliche Informationen befeuerte, mangelnde Bewusstsein der Öffentlichkeit hinsichtlich COVID-19 viele Menschen zögern, sich impfen zu lassen; dies gilt sogar für medizinisches Personal (AI 29.3.2022). Andere Gründe für die geringe Durchimpfung sind: eine niedrige Zahl an Neuinfektionen; die nicht vorhersagbare Verfügbarkeit von Impfstoffen; die geringe Haltbarkeit der Impfstoffe; und der mangelnde Zugang zu Impfzentren aufgrund von Unsicherheit oder geografischer Entfernung (UNOCHA 12.4.2022). Im August 2022 hat Somalia rund 1,6 Millionen Dosen an Impfstoff von Schweden und Tschechien erhalten (FTL 31.8.2022). Die USA haben Somalia im Mai (USEMB 25.5.2022) und im Juli 2022 mehrere Hunderttausend Dosen COVID-19-Impfstoff gespendet (Sonna 28.7.2022). Der Umgang der somalischen Regierung mit der COVID-19-Pandemie war und ist völlig inadäquat. Die tatsächliche Zahl an COVID-19-Fällen und -Toten ist vermutlich höher als die offiziellen Zahlen darstellen (AI 18.8.2021, S. 5; vgl. AI 29.3.2022). So liegt die Zahl an COVID-19-Toten im Zeitraum März bis September 2020 gemäß einer Studie mindestens 32-mal höher als offiziell angegeben. Während die von der Regierung angegebene Zahl bei 99 liegt, schätzen Experten die Zahl an Toten auf 3.200-11.
  6. Die Regierung zählt üblicherweise nur jene Toten, die an COVID-19 in medizinischen Einrichtungen verstorben sind. Außerhalb davon gab und gibt es in Somalia kein System für eine Registrierung von Todesfällen (VOA 19.10.2021). Auch insgesamt sind bei den Infektionen nur jene Fälle registriert worden, wo es Erkrankte überhaupt bis zu einer Gesundheitseinrichtung geschafft haben und dort dann auch tatsächlich getestet wurden. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs – viele mehr sind zu Hause gestorben (AI 18.8.2021, S. 14). Der Umgang der somalischen Regierung mit der COVID-19-Pandemie war und ist völlig inadäquat. Die tatsächliche Zahl an COVID-19-Fällen und -Toten ist vermutlich höher als die offiziellen Zahlen darstellen (AI 18.8.2021, S. 5; vergleiche AI 29.3.2022). So liegt die Zahl an COVID-19-Toten im Zeitraum März bis September 2020 gemäß einer Studie mindestens 32-mal höher als offiziell angegeben. Während die von der Regierung angegebene Zahl bei 99 liegt, schätzen Experten die Zahl an Toten auf 3.200-11.
  7. Die Regierung zählt üblicherweise nur jene Toten, die an COVID-19 in medizinischen Einrichtungen verstorben sind. Außerhalb davon gab und gibt es in Somalia kein System für eine Registrierung von Todesfällen (VOA 19.10.2021). Auch insgesamt sind bei den Infektionen nur jene Fälle registriert worden, wo es Erkrankte überhaupt bis zu einer Gesundheitseinrichtung geschafft haben und dort dann auch tatsächlich getestet wurden. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs – viele mehr sind zu Hause gestorben (AI 18.8.2021, S. 14). Problematisch sind die - auch weiterhin - extrem geringen Testkapazitäten (UNFPA 5.2022), das mit COVID-19 verbundene Stigma, das geringe Vertrauen in Gesundheitseinrichtungen sowie teils auch die Leugnung von COVID-19 (UC 13.6.2021, S. 9). COVID-19 wurde (und wird) von Falschinformationen und einem Stigma begleitet. So wurden z. B. Menschen, die Maske tragen, als infiziert oder sogar als gottlos erachtet, Abstandsregeln als kulturell inakzeptabel und unhöflich empfunden. Es wurde versucht, diesen Stigmata mit Aufklärungsarbeit entgegenzuwirken (BBC 2.2022). Testungen sind v. a. auf Städte beschränkt (UC 13.6.2021, S. 2). Viele Infektionen werden wegen der geringen Testkapazitäten nicht erkannt (UNFPA 5.2022). Humanitäre Partner hatten schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von COVID-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Abs. 51). Anfangs gab es nur ein speziell für COVID-19-Patienten zugewiesenes Hospital, das Martino Hospital in Mogadischu. Dieses ist allerdings unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügten im Feber 2021 nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). Viele COVID-19-Patienten sind in Spitälern aus Mangel an Sauerstoffversorgung oder wegen eines Stromausfalls gestorben (AI 18.8.2021, S. 13f). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an COVID-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privathospital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Die Situation war derart ernst, dass sich Akteure aus dem privaten Sektor engagiert und zusätzliche COVID-19-Kapazitäten geschaffen haben (AI 18.8.2021, S. 14). Ab August 2021 gab es in Mogadischu schon drei Krankenhäuser, wo COVID-19-Patienten versorgt werden konnten (AI 29.3.2022). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Ende September 2021 wurde in Mogadischu die erste öffentliche Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff eröffnet. Diese wurde von der Hormuud Salaam Stiftung angekauft und gespendet. Der Sauerstoff wird an öffentlichen Spitälern in Mogadischu kostenlos zur Verfügung gestellt (Reuters 30.9.2021). Außerdem hat die EU gemeinsam mit der WHO dem Martino Hospital in Mogadischu eine eigene Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff geschenkt. Die Anlage wurde im März 2022 übergeben. Der Sauerstoff wird zur Behandlung von COVID-19 aber auch für andere Patienten verwendet. Zwei weitere solche Anlagen werden in Garoowe und Hargeysa installiert (EC/WHO 20.3.2022). Taiwan unterstützt Somaliland bei Testungen, Masken, Sauerstoffanlagen sowie mit Impfstoff (TRO 4.4.2022).Humanitäre Partner hatten schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von COVID-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Absatz 51,). Anfangs gab es nur ein speziell für COVID-19-Patienten zugewiesenes Hospital, das Martino Hospital in Mogadischu. Dieses ist allerdings unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügten im Feber 2021 nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). Viele COVID-19-Patienten sind in Spitälern aus Mangel an Sauerstoffversorgung oder wegen eines Stromausfalls gestorben (AI 18.8.2021, S. 13f). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an COVID-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privathospital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Die Situation war derart ernst, dass sich Akteure aus dem privaten Sektor engagiert und zusätzliche COVID-19-Kapazitäten geschaffen haben (AI 18.8.2021, S. 14). Ab August 2021 gab es in Mogadischu schon drei Krankenhäuser, wo COVID-19-Patienten versorgt werden konnten (AI 29.3.2022). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Ende September 2021 wurde in Mogadischu die erste öffentliche Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff eröffnet. Diese wurde von der Hormuud Salaam Stiftung angekauft und gespendet. Der Sauerstoff wird an öffentlichen Spitälern in Mogadischu kostenlos zur Verfügung gestellt (Reuters 30.9.2021). Außerdem hat die EU gemeinsam mit der WHO dem Martino Hospital in Mogadischu eine eigene Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff geschenkt. Die Anlage wurde im März 2022 übergeben. Der Sauerstoff wird zur Behandlung von COVID-19 aber auch für andere Patienten verwendet. Zwei weitere solche Anlagen werden in Garoowe und Hargeysa installiert (EC/WHO 20.3.2022). Taiwan unterstützt Somaliland bei Testungen, Masken, Sauerstoffanlagen sowie mit Impfstoff (TRO 4.4.2022). Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22 % der städtischen, 12 % der ländlichen und 6 % der IDP-Haushalte Remissen beziehen. Die Mehrheit der Empfänger berichtete von Rückgängen von über 10 % (IPC 3.2021, S. 2). Nach anderen Angaben erwies sich der Remissenfluss als resilient. Demnach haben sich die Überweisungen von 2,3 Milliarden US-Dollar im Jahr 2019 auf 2,8 Milliarden im Jahr 2020 erhöht. Die Überweisungen an Privathaushalte erhöhten sich von 1,3 auf 1,6 Milliarden (WB 6.2021, S. 11f). In Somaliland sind die Remissen im Jahr 2020 jedenfalls gegenüber jenen im Jahr 2019 gestiegen (ISIR 1.3.2022). Der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (ISIR 1.3.2022). 45 % der Kleinstunternehmen mussten schließen (UNSC 10.8.2021, Abs. 17). Die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - haben sich verstärkt. Schätzungen zufolge mussten beim Ausbruch von COVID-19 21 % der Somali ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnimmt. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23). Familien - und hier v. a. von Frauen geführte - spüren auch im Jahr 2022 die Auswirkungen der Pandemie - sei es durch Jobverlust oder den Verlust von Kaufkraft. Manche Unternehmen müssen Mitarbeiter entlassen, um die Folgen der Pandemie zu bewältigen; andere haben mit einem Minimum an Personal wieder den Betrieb aufgenommen (UNFPA 14.4.2022).Der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (ISIR 1.3.2022). 45 % der Kleinstunternehmen mussten schließen (UNSC 10.8.2021, Absatz 17,). Die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - haben sich verstärkt. Schätzungen zufolge mussten beim Ausbruch von COVID-19 21 % der Somali ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnimmt. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23). Familien - und hier v. a. von Frauen geführte - spüren auch im Jahr 2022 die Auswirkungen der Pandemie - sei es durch Jobverlust oder den Verlust von Kaufkraft. Manche Unternehmen müssen Mitarbeiter entlassen, um die Folgen der Pandemie zu bewältigen; andere haben mit einem Minimum an Personal wieder den Betrieb aufgenommen (UNFPA 14.4.2022). Geimpfte Reisende nach Süd-/Zentralsomalia und Somaliland müssen einen Impfnachweis mit sich führen und brauchen keinen Test vorzuweisen. Reisende mit COVID-19-Symptomen müssen sich in Mogadischu u.U. einem Antigen-Schnelltest unterziehen und müssen im Falle eines positiven Tests auf eigene Kosten in einem Hotel in Quarantäne. Nicht oder nicht vollständig geimpfte Reisende müssen ein negatives PCR-Testergebnis mitführen, das nicht mehr als 72 (Mogadischu) bzw. 96 (Hargeysa) Stunden alt ist. Ungeimpfte, die ohne negatives COVID-19-Testergebnis ankommen, müssen sich in Hargeysa für 14 Tage in Selbstquarantäne begeben. Auch in Mogadischu müssen im Falle eines positiven Antigentests auf eigene Kosten in Quarantäne (UKGOV 23.11.2022; vgl. USEMB 11.10.2022). Nach neueren Angaben brauchen Ein- und Ausreisende in Somaliland ab Jänner 2023 keinen PCR-Test mehr vorzuweisen (RD 19.12.2022).Geimpfte Reisende nach Süd-/Zentralsomalia und Somaliland müssen einen Impfnachweis mit sich führen und brauchen keinen Test vorzuweisen. Reisende mit COVID-19-Symptomen müssen sich in Mogadischu u.U. einem Antigen-Schnelltest unterziehen und müssen im Falle eines positiven Tests auf eigene Kosten in einem Hotel in Quarantäne. Nicht oder nicht vollständig geimpfte Reisende müssen ein negatives PCR-Testergebnis mitführen, das nicht mehr als 72 (Mogadischu) bzw. 96 (Hargeysa) Stunden alt ist. Ungeimpfte, die ohne negatives COVID-19-Testergebnis ankommen, müssen sich in Hargeysa für 14 Tage in Selbstquarantäne begeben. Auch in Mogadischu müssen im Falle eines positiven Antigentests auf eigene Kosten in Quarantäne (UKGOV 23.11.2022; vergleiche USEMB 11.10.2022). Nach neueren Angaben brauchen Ein- und Ausreisende in Somaliland ab Jänner 2023 keinen PCR-Test mehr vorzuweisen (RD 19.12.2022). Die Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 wurden weitgehend gelockert bzw. aufgehoben (GW 19.4.2022). (…) Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung: 03.01.2024 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 1.12.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle sind Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 1.12.2023). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023).(…)Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle sind Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 1.12.2023). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023)., (…) Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung: 03.01.2024 Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am
  8. und 22.
  9. in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.
  10. in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC 15.6.2023). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN 11.2022). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS 17.8.2023; vgl. BMLV 1.12.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖBN 11.2022), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 15.5.2023).Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am
  11. und 22.
  12. in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.
  13. in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC 15.6.2023). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN 11.2022). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS 17.8.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖBN 11.2022), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 15.5.2023). In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben. Anfängliche territoriale Erfolge bringen aber oft eine weitaus schwierigere Herausforderung mit sich: die Stabilisierung eroberter Gebiete. Das Versäumnis, befreite Gebiete wirksam zu stabilisieren, hat wiederholt zum Rückzug von Regierungskräften geführt. Und das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten. So wurde al Shabaab etwa im Rahmen der Operation Badbaado in Lower Shabelle in den Jahren 2019–2020 aus mehreren Städten vertrieben. Drei Jahre danach kämpft die Bundesregierung aber immer noch darum, die befreiten Gebiete zu stabilisieren. Hilfsleistungen und staatliche Dienstleistungen bleiben unzureichend und oberflächlich (Sahan/SWT 4.8.2023). Generell hat es die Bundesregierung nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 1.12.2023). Ein Experte merkt allerdings an, dass sich sowohl die Verwaltung der Bundesregierung als auch die Bundesarmee verbessert haben, und dadurch bei der Bevölkerung der Widerstandswille gegen al Shabaab gewachsen ist (AQ21 11.2023). ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022a). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 20.10.2023). Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vgl. BS 2022a). Dabei wurde ATMIS im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, die nächste Truppenreduktion um 3.000 Mann steht mit Ende Dezember 2023 an. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem derzeit ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente, etc.) (BMLV 1.12.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023).Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vergleiche BS 2022a). Dabei wurde ATMIS im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, die nächste Truppenreduktion um 3.000 Mann steht mit Ende Dezember 2023 an. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem derzeit ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente, etc.) (BMLV 1.12.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023). Macawiisley-Offensive: Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war al Shabaab stärker denn je (Bryden/TEL 8.11.2021). Insgesamt konnte die Gruppe unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS sogar Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022). Die Situation war lange Zeit statisch (THLSC 20.3.2023). Doch seit dem Amtsantritt des neuen Präsidenten im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022). Die im August 2022 begonnene neue Offensive baut auf die gestiegene Unzufriedenheit bzw. Entfremdung der Lokalbevölkerung in einigen Gebieten Zentralsomalias mit al Shabaab. Die Gruppe hat lokale Clans genötigt, Buben zu übergeben, hat trotz der anhaltenden Dürre weiterhin Steuern eingetrieben, hat zu gewaltsamen Maßnahmen und Kollektivstrafen gegriffen (ICG 21.3.2023) und lokale Clans gezwungen, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. Letztendlich hat sich al Shabaab im Zuge der Dürre als wenig hilfreich erwiesen (Sahan/SWT 23.9.2022). Mehrere Subclans Zentralsomalias haben al Shabaab schon zuvor Widerstand geleistet (ICG 21.3.2023) - laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 bereits ab 2018 (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Manche Clans haben später aber Abkommen mit al Shabaab geschlossen, was zu einer Form der Koexistenz geführt hat. So w

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