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{'item': 'W124 2280027-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2024 GeschäftszahlW124 2280027-1 Spruch, W124 2280027-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , XXXX alias XXXX geb., StA. Somalia, vertreten durch die XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , römisch 40 alias römisch 40 geb., StA. Somalia, vertreten durch die römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX erfolgte die Erstbefragung des BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, somalischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der „ XXXX “ anzugehören und sich zum sunnitischen Islam zu bekennen. Er sei in „Mogadischu“ geboren und habe in „ XXXX “, „Mogadischu“, seine Wohnsitzadresse gehabt. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er habe vier Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung erhalten und zuletzt keinen Beruf ausgeübt. Er sei ledig. Seine Eltern seien verstorben, sein Bruder würde in Norwegen leben. Im Jahr 2021 habe er den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst. Im XXXX sei er legal mit dem Flugzeug in die Türkei gereist und habe sich dort zwei Monate aufgehalten. Danach habe er sich von XXXX in Griechenland aufgehalten, und dort viermal um Asyl angesucht, wobei seine Verfahren negativ entschieden worden seien, bevor er über Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist sei. Am römisch 40 erfolgte die Erstbefragung des BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, somalischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der „ römisch 40 “ anzugehören und sich zum sunnitischen Islam zu bekennen. Er sei in „Mogadischu“ geboren und habe in „ römisch 40 “, „Mogadischu“, seine Wohnsitzadresse gehabt. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er habe vier Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung erhalten und zuletzt keinen Beruf ausgeübt. Er sei ledig. Seine Eltern seien verstorben, sein Bruder würde in Norwegen leben. Im Jahr 2021 habe er den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst. Im römisch 40 sei er legal mit dem Flugzeug in die Türkei gereist und habe sich dort zwei Monate aufgehalten. Danach habe er sich von römisch 40 in Griechenland aufgehalten, und dort viermal um Asyl angesucht, wobei seine Verfahren negativ entschieden worden seien, bevor er über Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass seine Eltern verstorben seien und er niemanden mehr in Somalia habe. Seine Onkel seien bei der Terrorgruppe Al Shabaab, sie hätten das Feld seines Vaters gewollt, welches der BF erben hätte sollen, und hätten ihm die Dokumente weggenommen. Drei weitere Al Shabaab-Mitglieder hätten ihn mehrmals angeworben. Er wolle nicht sterben, er habe seinen Bruder in Norwegen kontaktiert, dieser habe ihn bei seiner Ausreise aus Somalia unterstützt. Dies seien all seine Fluchtgründe. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben und Angst vor seinen Onkeln.
  3. Zur Person des BF liegen drei EURODAC-Treffermeldungen vom XXXX und XXXX in Griechenland vor. Am XXXX wurde ein Informationsersuchen nach Artikel 34 der Dublin III-Verordnung an Griechenland gerichtet, woraufhin am XXXX eine Antwort der griechischen Behörden einlangte. Darin wurde bekannt gegeben, dass der BF unter der Identität „ XXXX geb., StA. Somalia“ am XXXX seinen Erstantrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, der am XXXX in zweiter Instanz für unzulässig befunden wurde. Am XXXX stellte er einen Folgeantrag, der am XXXX in zweiter Instanz für unzulässig befunden wurde.
  4. Zur Person des BF liegen drei EURODAC-Treffermeldungen vom römisch 40 und römisch 40 in Griechenland vor. Am römisch 40 wurde ein Informationsersuchen nach Artikel 34 der Dublin III-Verordnung an Griechenland gerichtet, woraufhin am römisch 40 eine Antwort der griechischen Behörden einlangte. Darin wurde bekannt gegeben, dass der BF unter der Identität „ römisch 40 geb., StA. Somalia“ am römisch 40 seinen Erstantrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, der am römisch 40 in zweiter Instanz für unzulässig befunden wurde. Am römisch 40 stellte er einen Folgeantrag, der am römisch 40 in zweiter Instanz für unzulässig befunden wurde.
  5. In weiterer Folge wurde der BF XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) einvernommen.
  6. In weiterer Folge wurde der BF römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) einvernommen. Eingangs brachte der BF vor, seine Muttersprache sei Somalisch, er verstehe den Dolmetsch einwandfrei. Er würde einige Punkte der Erstbefragung korrigieren wollen, und zwar sei er am XXXX ausgereist und sein Geburtsjahr sei XXXX , ansonsten passe alles. Er könne keine Identitätsdokumente vorlegen. Als Beweismittel lege er die Sterbeurkunde seines Vaters und eine Aufenthaltsbestätigung, aus der hervorgehe, dass er von XXXX im Krankenhaus in Mogadischu gewesen sei, vor. Er sei in Somalia mit einem Messer angegriffen worden, dabei sei er auf der linken Kopfseite und auf der rechten Schulter verletzt worden, näheres gebe er in der Fluchtgeschichte an. Weiters lege er eine Deutschkursbestätigung (A1 Teil 1 und Alpha 2c) und eine Bestätigung für freiwillige Arbeit der BBU vor. Eingangs brachte der BF vor, seine Muttersprache sei Somalisch, er verstehe den Dolmetsch einwandfrei. Er würde einige Punkte der Erstbefragung korrigieren wollen, und zwar sei er am römisch 40 ausgereist und sein Geburtsjahr sei römisch 40 , ansonsten passe alles. Er könne keine Identitätsdokumente vorlegen. Als Beweismittel lege er die Sterbeurkunde seines Vaters und eine Aufenthaltsbestätigung, aus der hervorgehe, dass er von römisch 40 im Krankenhaus in Mogadischu gewesen sei, vor. Er sei in Somalia mit einem Messer angegriffen worden, dabei sei er auf der linken Kopfseite und auf der rechten Schulter verletzt worden, näheres gebe er in der Fluchtgeschichte an. Weiters lege er eine Deutschkursbestätigung (A1 Teil 1 und Alpha 2c) und eine Bestätigung für freiwillige Arbeit der BBU vor. Die weitere Einvernahme des BF vor dem Bundesamt nahm folgenden Verlauf: „(…) F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? A: Ich bin gesund und leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. F: Bitte nennen Sie Ihren korrekten Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihre Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaften, Ihre Volks-/Clangruppen, Ihre Religionszugehörigkeit und Ihren Familienstand. A: XXXX , geboren am XXXX in Mogadischu, StA Somalia, Volksgruppe Hauptchlan Reer Hamar und Subsclan XXXX , Religion Muslim Sunnit, Familienstand ledig.A: römisch 40 , geboren am römisch 40 in Mogadischu, StA Somalia, Volksgruppe Hauptchlan Reer Hamar und Subsclan römisch 40 , Religion Muslim Sunnit, Familienstand ledig. AW möchte angeben: das Geburtsdatum wurde nach Altersfeststellung in Griechenland geführt. F: Welche Staatsbürgerschaft haben Ihre Eltern? A: beide sind Somalia F: Schildern Sie bitte chronologisch Ihren Lebenslauf. A: Geboren in Mogadischu, ich habe keine Schule besucht. Als meine Mutter starb habe ich begonnen zum Arbeiten. Ich habe in einem Restaurant gearbeitet. Ich war Putzkraft. Anmerkung: Die Angaben über die Familienangehörigen im Herkunftsland oder einem anderen Drittstaat der Erstbefragung werden abgefragt und mit Erstbefragung verglichen. Vater: XXXX 07.04.2007 umgebracht.Vater: römisch 40 07.04.2007 umgebracht. Mutter: XXXX 14.10.2017 bei einem Anschlag ums Leben gekommen.Mutter: römisch 40 14.10.2017 bei einem Anschlag ums Leben gekommen. Bruder: XXXX lebt in Norwegen, ich habe keinen Kontakt zu Ihm.Bruder: römisch 40 lebt in Norwegen, ich habe keinen Kontakt zu Ihm. F: Haben Sie in Somalia den Wehrdienst abgeleistet? A: Nein F: Schildern Sie bitte kurz Ihren Reiseweg. A: von Mogadischu mit dem Flugzeug in die Türkei, von dort nach Griechenland und dann über die Balkanroute nach Österreich. Reiseweg stimmt mit Erstbefragung überein. F: Haben Sie in einem anderen Land, außer Österreich, um Asyl angesucht? Wurden Sie in einem anderen Land registriert? Hatten Sie Kontakt zu Behörden oder der Polizei? A: Ja in Griechenland, und dort habe viermal eine negative Entscheidung erhalten. F.: Welchem Clan gehören Sie an? A.: XXXX A.: römisch 40 F.: Welchem Subclan gehören Sie an? A.: XXXX A.: römisch 40 F.: Welchem Sub Subclan gehören Sie an? A.: XXXX A.: römisch 40 F.: Ist Ihr Clan in der Heimat weit verbreitet? A.: Nein F.: Man sagt jedem Clan in Ihrer Heimat gewisse Eigenschaften und Fähigkeiten nach (Handwerker, Viehzüchter, Landwirte usw.). Was zeichnet Ihren Clan in der Heimat aus? A.: es ist ein Minderheitsclan Frage wird wiederholt: Sie sind bekannt für ihre Süßwaren Spezialitäten. Sie betreiben Konditoreien. F.: In welchen Gebieten ist Ihr Clan verbreitet? A.: in lower Shabelle und in Calamada und im Hamar Wayne, das ist ein Bezirk in Mogadischu. F.: Haben Sie Kontakt zu Ihrem Clan in der Heimat? A.: Nein F: Welche Angehörigen der Kernfamilie (Eltern, Geschwister) leben noch in Ihrer Heimat? Geben Sie Provinz, Distrikt, Stadt oder Dorf an. A: In Somalia habe ich niemanden mehr. F.: Haben Sie noch weitere Verwandte in der Heimat? A.: Ich habe zwei Onkeln mütterlicherseits in Somalia, diese haben mir die Verletzungen angetan. F: Haben Sie Verwandte in Europa? A: Mein Bruder lebt in Norwegen, wie gesagt habe ich keinen Kontakt mit ihm F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? A.: als ich verletzt wurde, habe ich den Entschluss gefasst. F.: Wann haben Sie ihren Heimatort bzw. Heimatland tatsächlich verlassen? A.: XXXX A.: römisch 40 F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aus dem Heimatort aufhältig? A.: ich war im Krankenhaus, ich wurde dort abgeholt. Dann wurde ich direkt zum Flughafen gebracht. F.: Wie lautete Ihre genaue Adresse in der Heimat? A.: ich habe in Mogadischu gelebt und als meine Mutter starb habe ich zum Arbeiten begonnen. Dann habe ich den Job verloren. Nachdem konnte ich nicht mehr in Mogadischu leben und ich ging nach Afghohe. Dort wollte ich arbeiten, wir hatten eine Landwirtschaft die meiner Familie gehörte. Ich wurde dann vom Onkel mütterlicherseits verletzt worden. F: Wann gingen Sie nach Afghohe? A: ende Dezember 2020 F: In welchem Krankenhaus waren Sie aufhältig nach Ihren Verletzungen? A: ich war im Krankenhaus in XXXX im Bezirk Mogadischu.A: ich war im Krankenhaus in römisch 40 im Bezirk Mogadischu. F: Wann ist Ihre Mutter verstorben? A: 14.10.2017 F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein? A.: Ja. F.: Wie hoch war Ihr Monatseinkommen? A.: ich hatte kein regelmäßiges Einkommen, ich habe eine Unterkunft gehabt und bekam etwas zum Essen. Taschengeld habe ich manchmal bekommen. Ein fixes Einkommen habe ich nicht bekommen. F.: Wie viel kostete die Schleppung insgesamt? A.: 1500 Euro von Somalia in die Türkei. Von Griechenland bis Österreich hat mein Bruder die Ausreise organsiert und finanziert. F.: Warum war Österreich das Ziel Ihrer Reise? A.: Die Polizei hat mich hier aufgegriffen und daher musste ich hier Asylantrag stellen. F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in Ihrer Heimat an. A.: XXXX Mogadischu und Afghoye.A.: römisch 40 Mogadischu und Afghoye. F.: Haben Sie den von ihnen angegebenen Familiennamen in ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt? A.: Ja F: Verfügen Sie über ein Aufenthaltsrecht in einem anderen EU-Land oder in einem anderen Land als Somalia? A: Nein F: Beantworten Sie die nachstehenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“. Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern: F: Sind Sie in Ihrem Heimatland oder in einem anderen Land vorbestraft, waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat? A: 3x Nein F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.? A: Nein F: Sind oder waren Sie politisch tätig? A: Nein F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei? A: Nein F: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppen- bzw. Clanzugehörigkeit irgendwelche Probleme? A: Clan Ja - Religion Nein F: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)? A: Ja F: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil? A: Nein F: Hatten Sie Kontakt zu Islamisten oder anderen extremistischen Gruppierungen? A: Nein F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. Sie haben jetzt auch Gelegenheit, sich zu den Fragen, die von ihnen mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet wurden, zu äußern. A: Es gibt zwei Gründe, warum ich Somalia verlassen musste. Der erste Grund ist: ich wollte meine Landwirtschaft treiben, die meinen Vater gehörte. Meine Onkels mütterlicherseits kamen zu mir und wollten diese Felder haben. Ich habe das abgelehnt. Ich habe die Polizei informiert. Dann kamen sie wieder zu mir, und fragten warum ich zur Polizei ging. Ich habe die Polizei nochmals informiert. Das dritte Mal als sie bei mir fragen, haben Sie mich mit einem Messer verletzt. Ich wurde bewusstlos auf der Stelle und zwei andere Landwirte aus der Gegend habe mich in Krankenhaus nach Mogadischu gebracht. Als ich im Krankenhaus war, sagten meine Onkels zu diesen zwei Landwirte, sie sollen Unterlagen/Dokumente von die Felder von mir mitnehmen und wenn sie das nicht tun, werden sie von den Onkels umgebracht. Meine Onkels und diese zwei Männer gehörten zu einem Mehrheitsclan. Die Landwirte haben mein Bruder angerufen. So konnte ich mit meinem Bruder sprechen. Er hat gesagt, ich soll das Land verlassen. Ich kam kein Ausweg, ich habe die Polizei kontaktiert, sie haben mich nicht geholfen. Mein Bruder hat die Reise finanziert und so konnte ich das Land verlassen. Der zweite Grund ist: Als ich in Mogadischu war, wurde ich von Al Shabab 4 mal angerufen, sie schickten Männer zu mir nach Hause, diese fragten, warum ich die Anrufe nicht annehme. Ich sagte, sie haben bereits meinen Vater umgebracht, und ich nicht zur Al Shabab gehen will. Die Männer sagte, wenn ich das ablehne, werde ich umgebracht. Zu dieser Zeit habe ich keine Arbeit gehabt und lebte auf der Straße. Und dann habe ich diesen Job im Restaurant angenommen und lebte dort. 4 Monate habe ich im Restaurant gearbeitet. Ich wurde dann wieder von Männern auf der Straße angesprochen, warum ich nicht zur AS gehe. Deshalb habe ich Mogadischu verlassen und ging nach Afghoye. Ich war ca. 3 Monate dort. Dann bin ich wieder nach Mogadischu dort war ich 4 Tage aufhältig. Ich habe Sachen geholt. Dann ging ich wieder nach Afhoye. Bis zu meinen Verletzungen war ich in Afghoye. F: Wann wurden Sie verletzt? A: 27.05.2021 F: Welche Probleme hatten Sie aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit gehabt? A: Ich war persönlich nicht betroffen. Meine Eltern haben aus unterschiedlichen Clans geheiratet. Wo meine Großfamilie dagegen war. Das ist auch der Grund warum meine Onkels die Landwirtschaft von mir bzw. meinem Vater wegnehmen möchten. F: Wie ist Ihr Vater verstorben? A: Er wurde angeschossen von der AS, weil er war einer der Clanältesten und wollte nicht mit der AS kooperieren. F: Warum blieben Sie nicht in Afghoye? A: Ich bin von meinen Onkels weggelaufen. F: Wo lebten Ihre Onkels? A: zuletzt haben Sie in Mogadischu gelebt. F: Gibt es noch weitere Gründe, weshalb Sie Somalia verlassen haben? A: Nein F: Was konkret würde passieren, wenn Sie nach Somalia zurückkehren? A: Das gleiche Probleme wird auf mich warten. F: Was ist jetzt mit Ihren Feldern passiert? Wer treibt nun Ihre Landwirtschaft? A: Die Grundstückspapiere habe ich versteckt, meine Onkels wollten die Dokumente haben. Nachgefragt: ich habe die Papiere in einem Plastiksackerln in die Erde vergraben. Frage wird wiederholt: A: Ich weiß nicht was mit den Feldern passiert ist. F: Wie lange waren Sie im Krankenhaus aufhältig? A: XXXX A: römisch 40 F: Wann sind Sie ausgereist? A: XXXX A: römisch 40 F: Wo waren Sie die 16 Tage dazwischen aufhältig? A: Ich blieb weiterhin im Krankenhaus. Ich habe dort einen Schlafplatz bekommen, weil ich draußen in Gefahr war. F: Kamen die Onkels zu Ihnen ins Krankenhaus? A: Nein. F: Was sagte die Polizei zu Ihnen, lt. Ihren Angaben haben Sie dort um Hilfe gebeten? A: Sie sagten sie werde mir helfen. Aber es passierte nichts. F: Ab wann wollten Sie Landwirtschaft Ihres Vaters betreiben? A: Anfang 2021 F: Warum haben die Onkels nicht vorher versucht die Felder Ihres Vaters zu übernehmen? A: Sie habe nicht gewusst, dass ich die Dokumente habe. F: Wie kamen die zwei Landwirte zur Telefonnummer Ihres Bruders? A: Ich habe ihnen erzählt, dass mein Bruder in Norwegen ist und sie haben jemanden gefunden in Mogadischu, die Kontaktpersonen in Norwegen hatten. Dadurch entstand der Kontakt. F: Hatten Sie persönlich Kontakt mit der AS? A: die Männer, die mich kontaktierten, waren AS Mitglieder. F: wann kamen die AS Mitglieder zu Ihnen? A: Das weiß ich nicht. Frage wird wiederholt: Ich glaube, dass war als meine Mutter verstorben

(2017)wurde. V: Hätte die AS tatsächlich großes Interesse an Ihnen gehabt, warum wurden Sie nicht sofort mitgenommen? A: Das war in der Stadt, sie hätten mich nicht zwangsweise mitnehmen können. Sie haben mich nur gewarnt. F: Gibt es bei AS Zwangsrekrutierungen? A: Nein. In Mogadischu in der Stadt ist es so, dass man vorher angesprochen wird und dann muss man sich freiwillig melden. Ansonsten wird man umgebracht. F.: Somalia ist ein großes Land. Es ist ca. 7,5Mal so groß wie Österreich. Haben Sie nie darüber nachgedacht, in einem anderen Teil Ihrer Heimat, zum Beispiel Puntland, neu anzufangen? A.: AS ist überall in Somalia und meine Onkels werde mich auch überall verfolgen. F.: Haben Sie Verwandte in Österreich? A.: Nein F.: Besuchen Sie in Österreich Kurse, eine Schule oder die Universität? A.: Ja ich besuche Deutschkurs Alpha 2c. F: Wie sind Ihre Deutschkenntnisse? Haben Sie Prüfungen abgelegt? A: Deutschkenntnisse sind mäßig. Ich kann nur die Basic. F.: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich? A.: Ich lebe von der Grundversorgung F.: Sind Sie derzeit berufstätig? A.: Ich arbeite nicht. F.: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? A.: Ich besuche den Deutschkurs. Ansonsten bin ich zu Hause. F.: Haben Sie in Österreich Freunde bzw. Bekannte (Name, Staatszugehörigkeit)? A.: Ich habe somalische Freunde. F: Haben Sie in Österreich eine Beziehung? A: Nein F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen oder ehrenamtlich tätig? A.: Verein Nein. Ehrenamtlich war ich bei der BBU tätig. F.: Verfügen Sie über Vermögen oder sonstige Werte? A.: Nein F: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt bzw. kamen Sie mit dem Gesetz in Konflikt? A: Nein F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden? A: Ja Dem AW wird mitgeteilt, dass den Behörden die Lage in Somalia bekannt ist. Der AW kann das Länderinformationsblatt auf seinen Wunsch hin ausgehändigt bekommen und innerhalb von 2 Wochen Stellung darüber beziehen. AW verzichtet auf die Ausfolgung und die Stellungnahme. F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? Wollen Sie noch etwas hinzufügen? A: Ja – Nein F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden? A: Ja F: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anmerkung: Die Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. F: Wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? Falls nein, welche Einwände haben Sie? A: Ja alles wurde richtig und vollständig protokolliert. Es gibt keine Einwände. (…)“
  1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen dargelegt, es habe keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung durch die Al Shabaab festgestellt werden können. Er habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in Somalia einer persönlichen asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden können. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen dargelegt, es habe keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung durch die Al Shabaab festgestellt werden können. Er habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in Somalia einer persönlichen asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden können. Dem BF sei es nicht gelungen, den vorgebrachten Fluchtgrund – eine Verfolgung durch Al Shabaab – glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Den Erzählungen bezüglich der Grundstücksstreitigkeiten mit seinen Onkeln werde kein Glaube geschenkt, da sie wenig lebensnah und keinesfalls schlüssig nachvollziehbar seien. Zu den versuchten Rekrutierungen seitens der Al Shabaab sei anzuführen, dass es im Asylverfahren nicht ausreiche, Behauptungen aufzustellen, sondern müsse der BF diese glaubhaft machen. Dazu müsse sein Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen, und auch der BF persönlich glaubwürdig auftreten. Zusammengefasst werde somit festgehalten, dass nach eingehender und umsichtiger Prüfung sämtlicher relevanter Quellen vom BF kein asylrelevanter Grund glaubhaft gemacht worden sei und ein Leben für ihn in seinem Herkunftsstaat durchaus möglich sei.
  3. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde Spruchpunkt I. dieses Bescheides vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde nach einer Kurzdarstellung des Sachverhaltes und des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, weil es durch sein willkürliches Verhalten wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe. Ein Vorbringen, wie jenes des BF, das eng mit politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat in Verbindung stehe, könne nur auf der Basis eines entsprechenden Fachwissens unter Heranziehung aktueller Berichte zur Ländersituation beurteilt werden. Dem BF drohe bei einer Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch die Familien- und Clanangehörigen seiner Mutter. Diese würden dem Clan der XXXX angehören. Im Gegensatz zum Clan des BF handle es sich dabei um einen mächtigen Clan. Die Probleme der Familie des BF mit den Angehörigen der Mutter hätten schließlich zu seiner Flucht aus Somalia geführt. Die Onkels mütterlicherseits würden der Al Shabaab Gruppierung angehören, sie hätten die Grundstücke beschlagnehmen wollen. Der Vater des BF sei von Al Shabaab umgebracht worden. Als junger Mann ohne Familiennetz sei er ständig in Gefahr durch Al Shabaab, auch sei er mehrmals von Al Shabaab angeworben worden sich ihnen anzuschließen. Der BF befürchte weiters Diskriminierungen aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den XXXX , welche in Somalia eine Minderheit darstellen würden, sowie auch die Verfolgung bzw. Rekrutierung durch die Al Shabaab. Dass dem BF aufgrund seines Vorbringens eine Verfolgung bei einer Rückkehr drohe, gehe darüber hinaus ebenfalls aus den aktuellen Länderberichten hervor. Der BF erfülle aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan Risikoprofile von UNHCR und EUAA. Darüber hinaus habe sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia massiv verschlechtert und es sei daher ernstlich zu befürchten, dass der BF bei seiner Rückkehr nach Somalia in eine aussichtslose Lage geraten oder gar umkommen würde. Dem BF drohe bei einer Rückkehr eine Verfolgung insbesondere aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe des alleinstehenden, jüngeren Mannes eines Minderheitenclans sowie aufgrund der Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der XXXX .
  4. Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde nach einer Kurzdarstellung des Sachverhaltes und des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, weil es durch sein willkürliches Verhalten wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe. Ein Vorbringen, wie jenes des BF, das eng mit politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat in Verbindung stehe, könne nur auf der Basis eines entsprechenden Fachwissens unter Heranziehung aktueller Berichte zur Ländersituation beurteilt werden. Dem BF drohe bei einer Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch die Familien- und Clanangehörigen seiner Mutter. Diese würden dem Clan der römisch 40 angehören. Im Gegensatz zum Clan des BF handle es sich dabei um einen mächtigen Clan. Die Probleme der Familie des BF mit den Angehörigen der Mutter hätten schließlich zu seiner Flucht aus Somalia geführt. Die Onkels mütterlicherseits würden der Al Shabaab Gruppierung angehören, sie hätten die Grundstücke beschlagnehmen wollen. Der Vater des BF sei von Al Shabaab umgebracht worden. Als junger Mann ohne Familiennetz sei er ständig in Gefahr durch Al Shabaab, auch sei er mehrmals von Al Shabaab angeworben worden sich ihnen anzuschließen. Der BF befürchte weiters Diskriminierungen aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den römisch 40 , welche in Somalia eine Minderheit darstellen würden, sowie auch die Verfolgung bzw. Rekrutierung durch die Al Shabaab. Dass dem BF aufgrund seines Vorbringens eine Verfolgung bei einer Rückkehr drohe, gehe darüber hinaus ebenfalls aus den aktuellen Länderberichten hervor. Der BF erfülle aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan Risikoprofile von UNHCR und EUAA. Darüber hinaus habe sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia massiv verschlechtert und es sei daher ernstlich zu befürchten, dass der BF bei seiner Rückkehr nach Somalia in eine aussichtslose Lage geraten oder gar umkommen würde. Dem BF drohe bei einer Rückkehr eine Verfolgung insbesondere aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe des alleinstehenden, jüngeren Mannes eines Minderheitenclans sowie aufgrund der Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der römisch 40 . Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft. Der BF habe seine Fluchtgeschichte nachvollziehbar, ausführlich und glaubwürdig dargelegt und hätte das Bundesamt dies im Rahmen der Beweiswürdigung entsprechend berücksichtigen müssen. Zusammengefasst werde vorgebracht, dass das Bundesamt bei einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens des BF zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre und seine Glaubwürdigkeit nicht in Zweifel ziehen würde. Das Bundesamt habe also nach einem mangelhaften Ermittlungsverfahren das Verfahren zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet. Die im gegenständlichen Fall drohende Verfolgung gehe vor allem von privaten Akteuren, hier von Angehörigen des Clans der XXXX , aus, und beruhe auf der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von Blutfehden verfolgten Angehörigen eines Minderheitenclans. Der somalische Staat sei, wie die eingebrachten Länderberichte belegen würden, nicht in der Lage, den BF vor Verfolgung zu schützen. Er wäre aber im Falle einer Rückkehr nach Somalia nicht nur seinem persönlichen Clankonflikt ausgesetzt, sondern auch einer allgemeinen Diskriminierung von in Somalia dominierenden anderen Clanmitgliedern und staatlichen Stellen. Von der radikalen Miliz Al Shabaab sei dem BF aufgrund der Weigerung von Mitarbeit ein unislamisches Verhalten und somit eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt worden. Sein Heimatland sei nicht in der Lage, ausreichenden Schutz zu gewährleisten. Die Furcht des BF sei daher wohl begründet. Die Schutzunfähigkeit bzw. -unwilligkeit der somalischen Behörden sei bekannt und darüber hinaus auch in den Länderberichten ersichtlich. Der BF sei damit Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention und hätte das Bundesamt dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen müssen. Die im gegenständlichen Fall drohende Verfolgung gehe vor allem von privaten Akteuren, hier von Angehörigen des Clans der römisch 40 , aus, und beruhe auf der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von Blutfehden verfolgten Angehörigen eines Minderheitenclans. Der somalische Staat sei, wie die eingebrachten Länderberichte belegen würden, nicht in der Lage, den BF vor Verfolgung zu schützen. Er wäre aber im Falle einer Rückkehr nach Somalia nicht nur seinem persönlichen Clankonflikt ausgesetzt, sondern auch einer allgemeinen Diskriminierung von in Somalia dominierenden anderen Clanmitgliedern und staatlichen Stellen. Von der radikalen Miliz Al Shabaab sei dem BF aufgrund der Weigerung von Mitarbeit ein unislamisches Verhalten und somit eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt worden. Sein Heimatland sei nicht in der Lage, ausreichenden Schutz zu gewährleisten. Die Furcht des BF sei daher wohl begründet. Die Schutzunfähigkeit bzw. -unwilligkeit der somalischen Behörden sei bekannt und darüber hinaus auch in den Länderberichten ersichtlich. Der BF sei damit Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention und hätte das Bundesamt dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen müssen.
  5. Die Beschwerdevorlage langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  6. Die Beschwerdevorlage langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  7. Am XXXX erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist entschuldigt nicht erschienen.
  8. Am römisch 40 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist entschuldigt nicht erschienen. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: „(…) R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Meine Muttersprache ist Somalisch. R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer? D: Somalisch. R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. BF gibt an, dass er gesund ist. BF: Ich nehme keine Medikamente. Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? BF: Nein. (…) R: Wie ist Ihr Name? Wann und wo sind Sie geboren? BF: Ich bin in Mogadischu geboren. Ich heiße XXXX . BF: Ich bin in Mogadischu geboren. Ich heiße römisch 40 . R: Wann? BF: Am XXXX . BF: Am römisch 40 . R: Sind die Angaben, die Sie seinerzeit bei der Polizei gemacht haben, bzw. später beim BFA, richtig und halten Sie diese Angaben weiterhin aufrecht? BF: Ja. R: Über welche Staaten sind Sie von Somalia nach Österreich gekommen? BF: Von Somalia in die Türkei, dann Griechenland. Albanien. Kosovo. Serbien. Ungarn. Austria. R: Haben Sie in einem der von Ihnen genannten Länder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt? BF: Ja. In Griechenland. R: Wie wurde über Ihr Verfahren auf internationalen Schutz entschieden? BF: Ich habe 4 negative Entscheidungen von ihnen bekommen. R: Haben Sie 4x in Griechenland um einen Antrag auf internationalen Schutz angesucht? BF: Ja. R: Legen Sie innerhalb von 3 Tagen die negativen Entscheidungen vor. BF: Ja. RV: Ist es OK, wenn die Entscheidungen bis kommenden Montag vorgelegt werden? Regierungsvorlage, Ist es OK, wenn die Entscheidungen bis kommenden Montag vorgelegt werden? BF: Ja. R: Haben Sie in den anderen Ländern, wie z.B. Serbien oder Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt? BF: Nein. R: Warum nicht? BF: Ich bin durch diese Länder gefahren. Die Polizei hat mich angehalten und nicht nachgefragt, ob ich einen Antrag stelle. R: Haben Sie einen Antrag auf internationalen Schutz in anderen Ländern, wie in Serbien oder Ungarn gestellt? BF: Nein. R: Warum nicht? BF: Ich habe gehört, dass man in diesen Ländern keinen Asylantrag stellen kann. Als ich von Serbien nach Ungarn gekommen bin, hat die ungarische Polizei mich an der Grenze angegriffen und mich nach Serbien zurückgebracht. Die serbischen Behörden haben gesagt, ich soll das Land verlassen. R: Wo haben Sie in Somalia von Ihrer Geburt an, bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia gelebt? Bitte geben Sie chronologisch an, in welchen Zeiträumen Sie in welchen Dörfern, Städten, Orten gelebt haben. BF: Von meiner Geburt an, bis ich das Land verlassen habe, lebte ich in Mogadischu. Es gibt 6-7 Monate, in denen ich in Afgooye gelebt habe. Ich wurde dorthin gebracht, weil ich verletzt war. Danach flog ich von Somalia weg. Anmerkung: RV gibt an, dass er glaubt, dass ein Missverständnis zwischen dem D und dem BF vorliegt. Dem BF wird die in der Niederschrift festgehaltene Antwort noch einmal ausdrücklich in seiner Sprache vorgehalten. Der BF bestätigt die Richtigkeit dieser Aussage. Anmerkung: Regierungsvorlage gibt an, dass er glaubt, dass ein Missverständnis zwischen dem D und dem BF vorliegt. Dem BF wird die in der Niederschrift festgehaltene Antwort noch einmal ausdrücklich in seiner Sprache vorgehalten. Der BF bestätigt die Richtigkeit dieser Aussage. R: In welchem Zeitraum waren Sie in diesen 6-7 Monaten in Afgooye? BF: Dort war ich von Ende 2020 bis April
  9. R: Waren Sie in diesen 6-7 Monaten durchgehend in Afgooye? BF: Nein. Ein einziges Mal bin ich von Afgooye nach Mogadischu gegangen. Ich kehrte aber wieder zurück. R: Wann sind Sie in diesem Zeitraum, in diesen 6-7 Monaten, von Afgooye nach Mogadischu gegangen? BF: Ich kann mich nicht genau erinnern. R: Wie lange sind Sie, als Sie in diesem Zeitraum, sprich in den 6-7 Monaten, von Afgooye nach Mogadischu gegangen sind, in Mogadischu geblieben? BF: Ich bin nur hingefahren und wieder zurückgekehrt. Dort war ich nur ein paar Stunden. R: Sie haben zuerst gesagt, Sie waren dann in Afgooye. Sie wurden dorthin gebracht, weil Sie verletzt waren. Dann sind Sie von dort weggeflogen. Von wo sind Sie jetzt weggeflogen? BF: Ich bin nicht hingebracht worden, weil ich verletzt war, sondern man hat mich in Afgooye verletzt und von dort hat man mich nach Mogadischu gebracht. In Mogadischu war ich 1 Monat und ein paar Tage. Dann bin ich geflogen. R: Bei wem haben Sie sich in diesen 6-7 Monaten in Afgooye aufgehalten? BF: Ich habe dort gearbeitet. Meine Eltern haben dort eine Landwirtschaft gehabt. Auf der Landwirtschaft habe ich gelebt und gearbeitet. R: Wo haben Sie in Mogadischu gelebt? BF: Im Bezirk XXXX . BF: Im Bezirk römisch 40 . R: Haben Sie in Mogadischu an der von Ihnen angegebenen Adresse alleine gelebt? BF: Ich und meine Mutter haben dort gelebt. Mein Vater ist 2007 gestorben. Ich habe einen Bruder. Ich habe gehört, dass er in Norwegen lebt. R: Wann hat Ihr Bruder Somalia verlassen? BF: Ich weiß es nicht. Ich war damals sehr klein. R: Was heißt: „Ich war damals sehr klein“? BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern, wann das war. Ich war damals sehr klein. R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? BF: Er war ein Einzelkind. Er hat keinen Bruder.BF: Er war ein Einzelkind. Er hat keinen Bruder., R: Hat er eine Schwester? BF: Er war ein Einzelkind. Er hat keine Geschwister. R: Woran ist Ihr Vater 2007 verstorben? BF: Die Al-Shabaab hat ihn umgebracht. R: Warum? BF: Mein Vater war ein älterer Mann des Clans, der diesen geführt hat. Die Al-Shabaab sind zu ihm gekommen und wollten, dass er ihnen hilft, Jugendliche zu rekrutieren. Die Al-Shabaab wollte auch, dass mein Bruder damals für sie arbeitet. Mein Vater war dagegen. Deshalb haben sie ihn umgebracht. R: Wie geht es Ihrem eigenen Bruder? BF: Es geht ihm gut. Er lebt in Norwegen. R: Wann hatten Sie den letzten Kontakt mit Ihrem Bruder? BF: Vor 2 oder 3 Tagen habe ich mit ihm gesprochen. R: Was war der Inhalt des Gesprächs? BF: Wir haben uns gegenseitig nach unserer Gesundheit befragt usw. R: Was heißt usw.? BF: Damit meine ich, wie es uns allgemein geht. R: Hat der Kontakt zwischen Ihnen und Ihrem Bruder in Norwegen immer bestanden? BF: Seit ich in Europa bin, habe ich ständig Kontakt zu ihm. Während ich in Somalia war, hatte ich keinen Kontakt zu ihm. R: Wie geht es Ihrer Mutter? BF: Am
  10. Oktober 2017 ist meine Mutter in der Früh in die Arbeit gegangen. Sie hatte Tee auf einer Straße verkauft. Es gab damals dort eine Explosion, wo sehr viele Leute dadurch ums Leben gekommen sind. Seither weiß ich nicht, wo meine Mutter ist. R: Wissen Sie, ob Ihre Mutter dabei ums Leben gekommen ist? BF: Das weiß ich nicht. R: Haben Sie Erkundigungen eingeholt, ob Ihre Mutter dabei ums Leben gekommen ist? BF: Ja. Bis ich das Land verlassen habe, habe ich sie gesucht. Ich habe sie nicht gefunden. R: Wie haben Sie Ihre Mutter gesucht? BF: Ich bin dorthin gegangen, wo sie ihren Tee verkauft hat. Dort habe ich bei den Verletzten nachgeschaut und bei den Toten habe ich auch nachgeschaut, ob sie dabei ist. Ich habe auch mit der Behörde Kontakt aufgenommen. Keiner hat mir eine Antwort gegeben. R: Wie haben Sie das gemacht, dass Sie bei den Verletzten bzw. bei den Toten nachgeschaut haben? BF: Damit meine ich, dass die Verletzten und Toten auf der Straße lagen. Ich bin durchgegangen. R: Waren Sie zum Zeitpunkt dieser Explosion vor Ort? BF: Nein. R: Wie konnten Sie dann nach dieser Explosion bei den Verletzten und Toten vor Ort nachschauen? BF: Als diese Explosion passierte, war ich zu Hause. Diese Explosion hat man in ganz Mogadischu hören können und danach habe ich gehört, dass diese Explosion in XXXX war. Dort hat meine Mutter Tee verkauft. Dort bin ich dann hingelaufen. BF: Als diese Explosion passierte, war ich zu Hause. Diese Explosion hat man in ganz Mogadischu hören können und danach habe ich gehört, dass diese Explosion in römisch 40 war. Dort hat meine Mutter Tee verkauft. Dort bin ich dann hingelaufen. R: Wie weit ist das von Ihrem Elternhaus entfernt? BF: 30 Minuten mit dem Auto. R: Wie lange sind Sie da hingelaufen? BF: Ich bin mit dem öffentlichen Bus gefahren. R: Sind Sie mit Hilfe eines Schleppers aus Somalia ausgereist? BF: Ich weiß es nicht. Mein Bruder hat 2 Personen, die im Spital gewesen sind, Kontakt aufgenommen. Diese haben mir dann geholfen. R: Woher wusste Ihr Bruder, dass Sie sich im Spital befinden? BF: Diese zwei haben die Telefonnummer von meinem Bruder gehabt. Sie haben ihn angerufen und erzählt, wie es mir geht. R: Hat Ihr Bruder einen großen Freundeskreis in Somalia? BF: Das weiß ich nicht. Als er das Land verlassen hat, war ich sehr klein. R: Hat Ihr Bruder öfters Kontakt mit Leuten in Somalia gehabt, als er sein Heimatland verlassen hat? BF: Nein. Wenn mein Bruder Freunde in Somalia hätte, würde er wissen, dass seine Mutter seit Längerem abgängig ist. R: Weiß Ihr Bruder, dass Ihre Mutter seit Längerem abgängig ist? BF: Ja. Ich habe ihm das gesagt. R: Wie haben die beiden Personen im Spital Ihren Bruder in Norwegen verständigt? BF: Das weiß ich nicht. Meine Mutter hat auch gehört, dass mein Bruder in Norwegen ist. Die 2 Männer haben seine Nummer gesucht und herausgefunden. R: Wie haben sie gemacht, dass sie seine Nummer gesucht und herausgefunden haben? BF: Das weiß ich nicht. Es ging mir damals gesundheitlich sehr schlecht. Sie sind zu mir gekommen und haben gesagt, wir haben die Nummer von deinem Bruder gefunden. R: Woher wussten die beiden Männer, dass Sie einen Bruder in Norwegen haben, wenn es Ihnen zu diesem Zeitpunkt gesundheitlich so schlecht gegangen ist? BF: Ich hatte zu ihm keinen Kontakt. Sie haben die Nummer gesucht und gefunden. R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie? BF: Ich habe nur die Koranschule besucht. Einen Beruf habe ich nicht erlernt. Aber ich habe auf der Landwirtschaft gearbeitet. R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Somalia bestritten? BF: Meine Mutter hat gearbeitet und mich versorgt. Nachdem sie gestorben ist, hatte ich manchmal etwas zu essen und manchmal nicht. R: Wie haben Sie dann seit 2017 bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia Ihren Lebensunterhalt bestritten? BF: Ich habe ein einziges Mal in einem Restaurant gearbeitet. Damals habe ich von diesem Restaurant-Besitzer einen Schlafplatz bekommen und das Essen. R: In welchem Zeitraum haben Sie in diesem Restaurant gearbeitet? BF: Ich kann mich nicht erinnern. R: In welchem Jahr haben Sie in diesem Restaurant gearbeitet? BF: Ende 2019 bis
  11. Der
  12. Monat oder der
  13. Monat des Jahres
  14. R: Wie haben Sie zwischen dem Zeitpunkt, als Sie ihre Mutter nicht mehr versorgt hat und dem Beginn dann bei der Arbeit im Restaurant Ihren Lebensunterhalt bestritten? BF: In der Zwischenzeit habe ich keinen Platz zum Schlafen gehabt. Manchmal habe ich in der Moschee und manchmal auf der Straße übernachtet. An manchen Tagen hatte ich etwas zu essen, an manchen Tagen nicht. R: Wie haben Sie sich das Essen besorgt? BF: Manchmal habe ich die Familie meiner Freunde, mit denen ich aufgewachsen bin, aufgesucht. Sie haben mir etwas zum Essen gegeben. Manchmal habe ich auch das gegessen, was bei den Familien übriggeblieben ist. R: Hatten bzw. haben Sie einen großen Freundeskreis in Somalia? BF: Richtige Freunde hatte ich nicht. Ich habe ein paar Freunde, die in meinem Viertel gelebt haben, wo ich geboren und aufgewachsen bin. R: Haben Sie bzw. hatten Sie zu diesen Freunden ein gutes Verhältnis? BF: Nein. R: Wieso hatten Sie zu diesen Freunden, deren Familien Ihnen auch Essen gegeben haben, kein gutes Verhältnis? BF: Während ich in Somalia war, hatte ich keine Handy-Nummer und kein richtiges Telefon. Ich habe die Nummer von ihnen nicht. Deshalb habe ich keine Kontaktperson. R: Ließe sich der Kontakt zu diesen Personen wiederherstellen? BF: Nein. Das kann nicht sein. R: Warum kann das nicht sein? BF: Sie können meine Nummer nicht finden, weil ich in einem anderen Land bin. Ich kann auch nicht ihre Nummer herausfinden. R: Wieso haben die beiden Personen im Krankenhaus, die Nummer Ihres Bruders, der in Norwegen lebt, herausfinden können? BF: Das weiß ich nicht, wie sie die Nummer herausgefunden haben. Sie sind zu mir zurückgekommen und haben mir gesagt, dass sie die Nummer von meinem Bruder gefunden haben. R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Somalia zurückkehren würden oder müssten (hypothetische Frage)? BF: Ich habe Angst vor meinen Onkeln. Sie sind immer noch dort. R: Woher wissen Sie, nachdem Sie keinen Kontakt mehr nach Somalia haben, dass Ihre Onkel nach wie vor in Somalia sind? BF: Als ich das Land verlassen habe, waren sie noch dort. Ich glaube schon, dass sie immer noch dort sind. Das Problem, dass ich mit ihnen hatte, besteht immer noch. Ich habe Angst vor ihnen. R: Vor welchen Onkeln haben Sie konkret Angst, wenn Sie nach Somalia zurückkehren würden? BF: Meine 2 Onkel ms und die Al-Shabaab. R: Was hat die Al-Shabaab mit den 2 Onkeln zu tun? BF: Während ich in Mogadischu war, sind mehrmals Al-Shabaab-Männer zu mir gekommen. Sie haben gefragt, ob ich mit ihnen zusammenarbeiten will. Wenn du stirbst, wirst du in das Paradies kommen. R: Bitte beantworten Sie meine Fragen konkret. Vor welchen 2 Onkeln ms haben Sie konkret Angst? BF: Ich habe Angst vor meinen 2 Onkeln ms. R: Wie heißen die beiden Onkel ms? BF: XXXX und XXXX . Beide heißen XXXX mit Nachnamen. BF: römisch 40 und römisch 40 . Beide heißen römisch 40 mit Nachnamen. R: Wo haben die beiden Onkel gewohnt? BF: Ich weiß nicht, wo sie genau wohnen. R: Wo wohnen Ihre beiden Onkel ungefähr? BF: Beide leben in Mogadischu. In welchem Bezirk die beiden leben, das weiß ich nicht. R: Wann haben denn die Probleme mit diesen beiden Onkeln begonnen? BF: Ende 2020 habe ich mich entschlossen, die Landwirtschaft von meinen Eltern zu übernehmen und dort etwas anzubauen. Meine Onkel haben gehört, dass ich dort arbeite. Dann sind sie zu mir gekommen und haben nach den Dokumenten (Grundstückspapiere) nachgefragt. Ich wollte ihnen diese Dokumente nicht geben. Dann haben diese Probleme zwischen uns begonnen. Ich bin auch zur Polizei in Afgooye gegangen. Sie haben gehört, dass ich eine Anzeige bei der Polizei gegen sie erstattet habe. Meine Onkel haben mich gefragt, warum ich das gemacht habe. Ich habe gesagt, ich habe das nicht gemacht. Dann sind sie gegangen. Am nächsten Tag bin ich zu der Polizei wieder hingegangen und habe gesagt, dass meine Onkel zu mir gekommen sind und mich gefragt haben, ob ich bei der Polizei war. Ich habe dann die Polizei um Hilfe gebeten. Der Polizist hat mir gesagt, „dass sie mir helfen werden“. Wenn deine Onkel wieder bei dir sind, sollst du zu uns kommen. R: Wo haben Sie die beiden Onkel angetroffen? BF: Sie sind zu mir auf diese Landwirtschaft gekommen. R: Wann sind sie zu Ihnen auf diese Landwirtschaft gekommen? BF: An ein genaues Datum kann ich mich nicht erinnern. Aber es war zwischen Ende 2020 und April
  15. R: Wie haben Ihre beiden Onkel reagiert, nachdem Sie Ihnen die Grundstückspapiere nicht gegeben haben? BF: Als sie das erste Mal zu mir gekommen sind und mich nach diesem Dokument gefragt haben, sagte ich zu ihnen, dass ich es euch nicht mitgeben kann. Dann haben sie gesagt, „wenn wir das
  16. Mal wiederkommen und du es uns nicht mitgeben willst, werden wir dich töten“. Dann sind sie gegangen. R: Warum haben Ihnen die beiden Onkel so viel Zeit gegeben? BF: Sie sind insgesamt 3x zu mir gekommen. R: Wie haben Sie reagiert, nachdem die beiden Onkel das
  17. Mal zu Ihnen gekommen sind und Ihnen gesagt haben, dass Sie getötet werden, wenn Sie Ihnen die Papiere nicht geben? BF: Ja, das stimmt eigentlich. Das haben sie mir gesagt. R: Wie haben Sie darauf reagiert? BF: Ich habe nicht geglaubt, dass sie das ernst meinen. R: Wie viel Zeit ist zwischen dem
  18. Erscheinen Ihrer Onkel und dem
  19. Erscheinen Ihrer Onkel vergangen? BF: Zwischen dem ersten und zweiten Erscheinen der Onkel sind zwischen 2 und 3 Monate gelegen, aber beim
  20. Erscheinen und
  21. Erscheinen gab es nur ein paar Tage. R: Wo haben Sie Ihre beiden Onkel beim
  22. Mal angetroffen? BF: Ich war auch auf der Landwirtschaft. R: Was haben Ihre Onkel beim
  23. Zusammentreffen mit Ihnen gemacht, oder gesagt? BF: Beim
  24. Mal sind sie zu mir gekommen. Sie haben angefangen, mich anzuschreien. Ich habe sie auch angeschrien und ihnen gesagt, sie sollen mich in Ruhe lassen. Durch unsere Schreierei sind die Nachbarn zu uns gekommen. Sie haben zu meinen Onkeln gesagt, dass sie mich in Ruhe lassen sollen, ich sei ein junger Mann, der auf seiner Landwirtschaft arbeiten will. Dann sind sie gegangen. R: Haben Ihre beiden Onkel vor den Nachbarn Angst gehabt? BF: Meine Onkel waren zu zweit. Die Nachbarn, die zu mir gekommen sind, waren drei Personen. R: Was haben Sie nach diesem Vorfall gemacht? BF: Dann habe ich weiter auf der Landwirtschaft gearbeitet. Am nächsten Tag bin ich wieder auf die Polizeistation gegangen und ich habe ihnen gesagt, dass meine Onkel wieder bei mir gewesen sind. Ich habe die Polizisten gefragt, wer diese Informationen an meine Onkel weitergibt. Der Polizist sagte zu mir, dass dies nicht möglich sei und ich das nicht glauben solle. Ich könne wieder zurückgehen. Dann bin ich wieder auf die Landwirtschaft gegangen. R: Wann sind die beiden Onkel das
  25. Mal zu Ihnen gekommen? BF: Nach Sonnenuntergang sind sie zu mir gekommen. R: Wann war das? Welches Datum? BF: An ein genaues Datum kann ich mich nicht erinnern. R: Welchen Monat? BF: Das weiß ich nicht. R: Anfang, Mitte, Ende des Jahres? BF: Das war Anfang
  26. R: Welchen Monat? BF: Ich weiß es nicht. R: Haben Sie nach dem
  27. Vorfall Vorkehrungen getroffen, für den Fall, dass Ihre beiden Onkel wiedererscheinen würden? BF: Ich habe nicht geglaubt, dass sie mich töten werden. R: Haben Sie damit gerechnet, dass sie Ihnen die Grundstückspapiere nehmen würden? BF: Ich bin der Einzige, der weiß, wo sich diese Grundstückspapiere befinden. R wiederholt die Frage. BF: Nein. Das kann nicht sein. Diese sind irgendwo versteckt und niemand weiß wo. R: Haben Sie damit gerechnet, dass die beiden Onkel wieder zu Ihnen kommen und die Grundstückspapiere verlangen würden, nachdem sie Ihnen in der Vergangenheit schon gedroht haben, Sie umzubringen, wenn Sie die Grundstückspapiere nicht herausgeben? BF: Ich habe nicht geglaubt, dass sie mich töten werden. Ich wollte ihnen diese Dokumente nicht geben. R: Wann sind dann die beiden Onkel beim
  28. Mal erschienen? BF: Das war im April
  29. R: Wie viel Zeit ist zwischen dem
  30. Erscheinen und dem
  31. Erscheinen vergangen? BF: Eineinhalb Monate. R: Wie hat sich das Zusammentreffen zwischen Ihnen und Ihren beiden Onkeln beim
  32. Mal abgespielt? BF: Es war nach Mitternacht. Meine Onkel sind zu mir auf die Landwirtschaft gekommen. Sie haben mich aufgeweckt. Sie waren mit einer Holzstange bewaffnet. Einer von ihnen hat mich nach den Dokumenten gefragt. Ich sagte, dass ich keine Dokumente für sie haben würde. Neben mir lag auch eine Holzstange. Ich habe diese Holzstange genommen. Ich habe so laut geschrien, dass ich ihnen keine Dokumente gebe. Ich habe das gemacht, weil ich wollte, dass die Nachbarn meine Schreie hören. Danach haben sie angefangen, mich mit der Holzstange zu schlagen. Ich habe auch zurückgeschlagen. Einer von ihnen hat mich am Kopf getroffen. Danach bin ich auf den Boden gefallen und bewusstlos geworden. Nachdem ich bewusstlos geworden bin, haben sie die Dokumente durchsucht. Sie haben sie nicht gefunden. Die Beiden sind gegangen. Die Nachbarn haben mich in ein Spital nach Mogadischu gebracht. R: Wann haben Sie denn das Bewusstsein wiedererlangt? BF: Als ich zu mir gekommen bin, war ich im Spital. R: Woher wissen Sie, dass Ihre beiden Onkel die Dokumente gesucht haben? BF: Damit meine ich: Sie sind wegen diesen Dokumenten zu mir gekommen. R: Wie lange haben Sie sich dann im Spital aufgehalten? BF: Bis ich das Land verlassen habe. Solange war ich im Spital. R: Wie viele Monate, Tage, waren Sie im Spital? BF: 1 Monat und ein paar Tage. Ich habe in diesem Spital bleiben müssen, weil man Angst vor meinen Onkeln hatte. Es konnte möglich sein, dass mich meine Onkel in Mogadischu ausfindig machen würden. R: Waren Sie im Spital sicher? BF: Ja. R: Ist es im Spital während Ihres Aufenthaltes, Ihnen gegenüber zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Nein. R: An welchem Tag sind sie dann vom Spital entlassen worden? BF: Gegen 3 Uhr in der Früh hat man mich vom Spital abgeholt und fuhr zum Flughafen. Von dort bin ich in die Türkei geflogen. R: Wie lange sind Sie vom Spital zum Flughafen gefahren? BF: 1 Stunde. R: Ist es auf der Fahrt vom Spital zum Flughafen Ihnen gegenüber zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Nein. R: Haben Sie Vorkehrungen getroffen, für den Fall, dass Sie von Ihren beiden Onkeln auf der Fahrt vom Spital zum Flughafen, von diesen angetroffen werden würden? BF: Ja. Ich habe darüber nachgedacht, dass ich von dort weglaufen würde. R: Haben Sie außer den Problemen mit Ihren beiden Onkeln noch andere Probleme in Somalia gehabt? BF: Ja. Mehrmals sind Al-Shabaab-Mitglieder zu mir gekommen und sie haben gefragt, ob ich mit ihnen zusammenarbeiten würde. Damit haben sie gemeint, dass ich gegen diese Regierung kämpfen soll. Sie glauben, dass diese Regierung ungläubig geworden ist. Man soll gegen sie kämpfen. R: Sie sagen, die Al-Shabaab ist mehrmals zu Ihnen gekommen. Wie oft ist die Al-Shabaab zu Ihnen gekommen? BF: Zwischen 4x und 5x. R: Wann ist die Al-Shabaab das
  33. Mal zu Ihnen gekommen? BF: An das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern. Das war nach dem Tod meiner Mutter. R: Wann ist die Al-Shabaab ungefähr das
  34. Mal zu Ihnen gekommen? BF: An ein genaues Datum kann ich mich nicht erinnern. Das war nach dem Tod meiner Mutter. Damals habe ich auf der Straße gelebt. R: Wann ist die Al-Shabaab, das
  35. Mal zu Ihnen gekommen? Bitte ordnen Sie das zeitlich in etwa ein. BF:
  36. R: Anfang, Ende, Mitte? BF: Das weiß ich nicht. R: In welchem Monat? BF: Das weiß ich auch nicht. R: Was hat die Al-Shabaab von Ihnen beim
  37. Treffen gewollt bzw. gesagt? BF: Sie sind zu mir gekommen und haben gesagt, dass sie mir beibringen werden, wie man mit der Waffe herumgehen kann. Ich habe immer verneint. R: Wie haben die Al-Shabaab-Männer beim
  38. Mal auf Ihre Verneinung reagiert? BF: Sie sind wieder weggegangen. Ich war zu diesem Zeitpunkt in Mogadischu. Die Al-Shabaab ist dort nicht mächtig. Zuerst wollen sie nur ihre Meinung sagen. Wenn man etwas dagegen sagt, dann gehen sie weg. R: Wie viel Zeitraum ist zwischen dem
  39. und
  40. Aufeinandertreffen mit den Al-Shabaab-Männern vergangen? BF: Ich habe das nicht gezählt. Ich weiß es nicht. Ich habe nicht einmal gewusst, dass man mir diese Frage stellen wird. R: Was war der Inhalt dieses
  41. Zusammentreffens mit der Al-Shabaab? BF: Sie haben mir bei allen Zusammentreffen dasselbe gesagt, dass sie wollen, dass ich mit ihnen zusammenarbeite und sie mir beibringen würden, wie ich mit der Waffe umgehen kann. Ich habe immer zu ihnen Nein gesagt R: Wie haben dann die Al-Shabaab-Männern bei den viermaligen bzw. fünfmaligen Zusammentreffen mit Ihnen reagiert, nachdem Sie gesagt haben, dass Sie nicht mit ihnen zusammenarbeiten würden bzw. keine Waffe tragen würden? BF: Sie sind wütend geworden und dann gingen sie weg. R: Hat es Ihnen gegenüber irgendwelche Auseinandersetzungen, Übergriffe von Seiten der Al-Shabaab gegeben? BF: Nein. Sie haben mit mir nur gesprochen. R: Warum haben sich die Al-Shabaab-Männer mit Ihrer Antwort begnügt, nachdem sie wieder gegangen sind? BF: Ich war damals in Mogadischu und die Al-Shabaab war dort nicht an der Macht. Sie haben nur versucht, mich zu rekrutieren. R: Warum haben eigentlich Ihre beiden Onkel so lange Zeit verstreichen lassen, dass sie von Ihnen in Afgooye die Grundstückspapiere gefordert haben, nachdem Ihre Mutter 2017 in Mogadischu verstorben ist? BF: Ich weiß nicht, warum sie so lange darauf gewartet haben. Nachdem sie gehört haben, dass ich dort arbeite, sind sie zu mir gekommen. R an BFV: Haben Sie an den BF eine Frage? BFV: Keine Fragen. R an BFV: Wollen Sie noch eine ergänzende Stellungnahme abgeben, oder verweisen Sie auf die Beschwerde? BFV: Ich verweise auf die Beschwerde vom 12.07.
  42. (…) Der BF merkt an auf Seite 12 bei der Frage, wie viele Monate, Tage, waren Sie im Spital? BF: 1 Monat,…..machen würde. Angemerkt wird, dass die Onkel mich gesucht hätten und in der Nähe des Spitals gewesen wären. (…)“
  43. Am XXXX legte der BF dem Bundesverwaltungsgericht die ihm verfügbaren Dokumente aus seinen Verfahren in Griechenland vor (vgl. OZ 6).
  44. Am römisch 40 legte der BF dem Bundesverwaltungsgericht die ihm verfügbaren Dokumente aus seinen Verfahren in Griechenland vor vergleiche OZ 6). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  45. Feststellungen: 1.
  46. Zur Person des BF 1.1.
  47. Der BF ist somalischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und ist dem Clan XXXX , Subclan XXXX , Subsubclan XXXX , zugehörig. Er stammt aus dem Distrikt XXXX in Mogadischu. Seine Muttersprache ist Somalisch. 1.1.
  48. Der BF ist somalischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und ist dem Clan römisch 40 , Subclan römisch 40 , Subsubclan römisch 40 , zugehörig. Er stammt aus dem Distrikt römisch 40 in Mogadischu. Seine Muttersprache ist Somalisch. Am XXXX stellte der BF nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.Am römisch 40 stellte der BF nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. 1.1.
  49. Es ist nicht glaubhaft, dass die beiden Onkel mütterlicherseits des BF nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2007 versucht hätten, das Erbe bzw. die Landwirtschaft des BF zu beschlagnahmen und er im Zuge dessen schwer verletzt worden wäre. Auch ist nicht glaubhaft, dass Al Shabaab-Mitglieder mehrmals zum BF gekommen seien und ihn gefragt hätten, ob er mit ihnen zusammenarbeiten würde. Für den BF besteht überdies keine reale Gefahr, im Herkunftsstaat aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan XXXX , Subclan XXXX , Subsubclan XXXX verfolgt zu werden.Für den BF besteht überdies keine reale Gefahr, im Herkunftsstaat aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan römisch 40 , Subclan römisch 40 , Subsubclan römisch 40 verfolgt zu werden. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat aus politischen Gründen, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. 1.
  50. Feststellungen zur allgemeinen Situation in Somalia 1.2.
  51. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung: 03.01.2024 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 1.12.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle sind Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 1.12.2023). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). (…) 1.2.1.
  52. Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung: 03.01.2024 Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am
  53. und 22.
  54. in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.
  55. in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC 15.6.2023). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN 11.2022). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS 17.8.2023; vgl. BMLV 1.12.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖBN 11.2022), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 15.5.2023).Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am
  56. und 22.
  57. in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.
  58. in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC 15.6.2023). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN 11.2022). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS 17.8.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖBN 11.2022), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 15.5.2023). In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben. Anfängliche territoriale Erfolge bringen aber oft eine weitaus schwierigere Herausforderung mit sich: die Stabilisierung eroberter Gebiete. Das Versäumnis, befreite Gebiete wirksam zu stabilisieren, hat wiederholt zum Rückzug von Regierungskräften geführt. Und das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten. So wurde al Shabaab etwa im Rahmen der Operation Badbaado in Lower Shabelle in den Jahren 2019–2020 aus mehreren Städten vertrieben. Drei Jahre danach kämpft die Bundesregierung aber immer noch darum, die befreiten Gebiete zu stabilisieren. Hilfsleistungen und staatliche Dienstleistungen bleiben unzureichend und oberflächlich (Sahan/SWT 4.8.2023). Generell hat es die Bundesregierung nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 1.12.2023). Ein Experte merkt allerdings an, dass sich sowohl die Verwaltung der Bundesregierung als auch die Bundesarmee verbessert haben, und dadurch bei der Bevölkerung der Widerstandswille gegen al Shabaab gewachsen ist (AQ21 11.2023). ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022a). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 20.10.2023). Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vgl. BS 2022a). Dabei wurde ATMIS im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, die nächste Truppenreduktion um 3.000 Mann steht mit Ende Dezember 2023 an. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem derzeit ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente, etc.) (BMLV 1.12.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023).Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vergleiche BS 2022a). Dabei wurde ATMIS im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, die nächste Truppenreduktion um 3.000 Mann steht mit Ende Dezember 2023 an. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem derzeit ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente, etc.) (BMLV 1.12.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023). Macawiisley-Offensive: Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war al Shabaab stärker denn je (Bryden/TEL 8.11.2021). Insgesamt konnte die Gruppe unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS sogar Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022). Die Situation war lange Zeit statisch (THLSC 20.3.2023). Doch seit dem Amtsantritt des neuen Präsidenten im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022). Die im August 2022 begonnene neue Offensive baut auf die gestiegene Unzufriedenheit bzw. Entfremdung der Lokalbevölkerung in einigen Gebieten Zentralsomalias mit al Shabaab. Die Gruppe hat lokale Clans genötigt, Buben zu übergeben, hat trotz der anhaltenden Dürre weiterhin Steuern eingetrieben, hat zu gewaltsamen Maßnahmen und Kollektivstrafen gegriffen (ICG 21.3.2023) und lokale Clans gezwungen, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. Letztendlich hat sich al Shabaab im Zuge der Dürre als wenig hilfreich erwiesen (Sahan/SWT 23.9.2022). Mehrere Subclans Zentralsomalias haben al Shabaab schon zuvor Widerstand geleistet (ICG 21.3.2023) - laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 bereits ab 2018 (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Manche Clans haben später aber Abkommen mit al Shabaab geschlossen, was zu einer Form der Koexistenz geführt hat. So wurde al Shabaab etwa bei den Hawiye / Habr Gedir / Saleban, die in Galmudug leben, toleriert. Aufgrund der politischen Streitigkeiten in Mogadischu konnte al Shabaab in Zentralsomalia expandieren. 2019 forderte die Gruppe junge männliche Rekruten. Dies war für die streng im Sufismus verankerten Saleban zuviel. Die Verweigerung der Rekrutierungen stieß eine Konfliktspirale an (ICG 21.3.2023), lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, begannen eine Revolte gegen al Shabaab (Sahan/SWT 23.9.2022). Als Letztere den Hauptort der Saleban, Baxdo, im Juni 2022 angriff, töteten Saleban-Milizen schätzungsweise 70 Kämpfer der al Shabaab. Ein anderes Beispiel sind die Hawiye / Hawadle in Hiiraan, die nie gute Beziehungen zu al Shabaab hatten. Als Letztere 2021 die Straße von Belet Weyne nach Galmudug unterbrach, und Belet Weyne damit von mehreren Seiten abgeschnitten war, wuchs der Zorn der Lokalbevölkerung (ICG 21.3.2023). Die Unterdrückung der Hawadle und anderer Clans durch al Shabaab bildete also das Rückgrat der erfolgreichen Offensive (Sahan/SWT 13.9.2023). Während vorherige Offensiven immer von ATMIS bzw. AMISOM geführt worden waren, handelte es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley. Sie kennen das Terrain und die Bevölkerung und sind motiviert für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (Economist 3.11.2022; vgl. Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen, die von den UN "community defence forces" genannt werden (UNSC 15.6.2023) und die sich v.a. aus Hawiye zusammensetzen, haben in ihrem Kampf gegen al Shabaab die Bundesregierung um Hilfe gerufen (Detsch/FP 23.8.2023). Nach anderen Angaben wurde die erfolgreiche Offensive der Clans von der Bundesregierung mehr oder weniger "gekapert" (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Die Bundesarmee bot und bietet den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA sowie türkische Drohnen geben Luftunterstützung (Economist 3.11.2022; vgl. ICG 21.3.2023, Researcher/STDOK/SEM 4.2023, IO-D/STDOK/SEM 4.2023); u.a. kamen auch die Spezialeinheiten Danaab und Gorgor zum Einsatz (IO-D/STDOK/SEM 4.2023).Während vorherige Offensiven immer von ATMIS bzw. AMISOM geführt worden waren, handelte es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley. Sie kennen das Terrain und die Bevölkerung und sind motiviert für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (Economist 3.11.2022; vergleiche Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen, die von den UN "community defence forces" genannt werden (UNSC 15.6.2023) und die sich v.a. aus Hawiye zusammensetzen, haben in ihrem Kampf gegen al Shabaab die Bundesregierung um Hilfe gerufen (Detsch/FP 23.8.2023). Nach anderen Angaben wurde die erfolgreiche Offensive der Clans von der Bundesregierung mehr oder weniger "gekapert" (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Die Bundesarmee bot und bietet den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA sowie türkische Drohnen geben Luftunterstützung (Economist 3.11.2022; vergleiche ICG 21.3.2023, Researcher/STDOK/SEM 4.2023, IO-D/STDOK/SEM 4.2023); u.a. kamen auch die Spezialeinheiten Danaab und Gorgor zum Einsatz (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Jedenfalls befand sich al Shabaab in der Defensive. Koordinierte Bundes- und regionale Kräfte eroberten zusammen mit den Macawiisley rasch Teile des von al Shabaab kontrollierten Territoriums, darunter mehrere Städte und wichtige Routen (Sahan/SWT 7.6.2023). Es konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vgl. Economist 3.11.2022, Sahan/SWT 13.9.2023). Die Offensive wird als größter Erfolg seit der vollständigen Einnahme von Mogadischu im Jahr 2011 erachtet (Detsch/FP 23.8.2023). Die Gebietsgewinne wurden in der ersten Phase der Offensive - bis etwa Jänner 2023 - erzielt. Al Shabaab wurde aus mehreren Gebieten in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug vertrieben und verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vgl. ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem verlor die Gruppe die Kontrolle über Orte wie Tedan, Rage Ceele, Gulane, Darusalaam und Mabah (Sahan/SWT 15.9.2023). Insgesamt hat die Bundesregierung mehr als 100 Orte einnehmen können (ACLED 15.9.2023) - insgesamt ein Drittel des Gebietes der Gruppe (VOA/Maruf 28.3.2023). Während früher vorwiegend Städte erobert wurden, hat man diesmal außerdem versucht, al Shabaab auch aus dem Zwischengelände zu vertreiben (BBC 15.6.2023). Die Möglichkeit dazu war durch die Teilnahme von Clanmilizen und Ältesten gegeben (Sahan/SWT 4.8.2023).Jedenfalls befand sich al Shabaab in der Defensive. Koordinierte Bundes- und regionale Kräfte eroberten zusammen mit den Macawiisley rasch Teile des von al Shabaab kontrollierten Territoriums, darunter mehrere Städte und wichtige Routen (Sahan/SWT 7.6.2023). Es konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vergleiche Economist 3.11.2022, Sahan/SWT 13.9.2023). Die Offensive wird als größter Erfolg seit der vollständigen Einnahme von Mogadischu im Jahr 2011 erachtet (Detsch/FP 23.8.2023). Die Gebietsgewinne wurden in der ersten Phase der Offensive - bis etwa Jänner 2023 - erzielt. Al Shabaab wurde aus mehreren Gebieten in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug vertrieben und verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vergleiche ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem verlor die Gruppe die Kontrolle über Orte wie Tedan, Rage Ceele, Gulane, Darusalaam und Mabah (Sahan/SWT 15.9.2023). Insgesamt hat die Bundesregierung mehr als 100 Orte einnehmen können (ACLED 15.9.2023) - insgesamt ein Drittel des Gebietes der Gruppe (VOA/Maruf 28.3.2023). Während früher vorwiegend Städte erobert wurden, hat man diesmal außerdem versucht, al Shabaab auch aus dem Zwischengelände zu vertreiben (BBC 15.6.2023). Die Möglichkeit dazu war durch die Teilnahme von Clanmilizen und Ältesten gegeben (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Gruppierung der al Shabaab in Galmudug und Hiiraan wurde von jener im Süden getrennt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 1.12.2023). Trotzdem ist dies hinsichtlich von Waffenlieferungen aus dem Jemen und dem Iran von Bedeutung (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wurde al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (Economist 3.11.2022). Die Gruppe kann nun teilweise nicht mehr einfach aus dem ländlichen Raum heraus zu Hauptrouten vordringen und diese blockieren oder Konvois angreifen. Insgesamt wurde die Zahl an Angriffen reduziert: Al Shabaab selbst hat angegeben, im Zeitraum Oktober 2022 bis Jänner 2023 monatlich durchschnittlich 153 Anschläge und Angriffe durchgeführt zu haben; im Zeitraum Feber bis April 2023 waren es demnach hingegen durchschnittlich nur 104 (BBC 15.6.2023). Für den Zeitraum Juli-Oktober 2023 werden folgende Zahlen für Süd-/Zentralsomalia angegeben: 150 Gefechte und 60 Vorfälle mit Sprengstoff monatlich. Im November gab es aufgrund der Regenfälle einen merklichen Rückgang von 50 % (BMLV 1.12.2023).Die Gruppierung der al Shabaab in Galmudug und Hiiraan wurde von jener im Süden getrennt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 1.12.2023). Trotzdem ist dies hinsichtlich von Waffenlieferungen aus dem Jemen und dem Iran von Bedeutung (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wurde al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (Economist 3.11.2022). Die Gruppe kann nun teilweise nicht mehr einfach aus dem ländlichen Raum heraus zu Hauptrouten vordringen und diese blockieren oder Konvois angreifen. Insgesamt wurde die Zahl an Angriffen reduziert: Al Shabaab selbst hat angegeben, im Zeitraum Oktober 2022 bis Jänner 2023 monatlich durchschnittlich 153 Anschläge und Angriffe durchgeführt zu haben; im Zeitraum Feber bis April 2023 waren es demnach hingegen durchschnittlich nur 104 (BBC 15.6.2023). Für den Zeitraum Juli-Oktober 2023 werden folgende Zahlen für Süd-/Zentralsomalia angegeben: 150 Gefechte und 60 Vorfälle mit Sprengstoff monatlich. Im November gab es aufgrund der Regenfälle einen merklichen Rückgang von 50 % (BMLV 1.12.2023). Eine Darstellung der Offensive mit Stand 9.4.2023: Rafal R./X 9.4.2023 Operation Black Lion (OBL): Die sogenannte Frontline States Task Force ist eine regionale Initiative von Nachbarstaaten Somalias. Diese ist mit ATMIS übereingekommen, die Zusammenarbeit im Kampf gegen al Shabaab zu verstärken (ATMIS 6.8.2023; vgl. GO 9.8.2023). Am 1.2.2023 verkündeten der somalische Präsident und die sogenannten "Frontstaaten" (Kenia, Äthiopien, Dschibuti) eine Einigung zur Entsendung zusätzlicher Truppen dieser Länder. Damit hätte die von der Regierung geplante OBL unterstützt werden sollen (Sahan/SWT 3.7.2023; vgl. UNSC 15.6.2023). Diese sollte sich auf Jubaland und insbesondere auf Middle Juba konzentrieren. In der Vergangenheit ging es maßgeblich um die Eindämmung von al Shabaab; im Raumen von OBL steht deren Vernichtung im Vordergrund (GO 9.8.2023; vgl. Detsch/FP 23.8.2023). Al Shabaab soll so weit dezimiert bzw. ihr die relevanten finanziellen Pfründe ausgetrocknet werden, dass die Gruppe für Somalia und die Nachbarstaaten keine Gefahr mehr darstellt. Damit soll gleichzeitig der Abzug von ATMIS ermöglicht werden (ATMIS 6.8.2023; vgl. IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung versucht, für OBL ein gemeinsames Kommando von Bund und Bundesstaaten einzurichten (GN 28.8.2023).Operation Black Lion (OBL): Die sogenannte Frontline States Task Force ist eine regionale Initiative von Nachbarstaaten Somalias. Diese ist mit ATMIS übereingekommen, die Zusammenarbeit im Kampf gegen al Shabaab zu verstärken (ATMIS 6.8.2023; vergleiche GO 9.8.2023). Am 1.2.2023 verkündeten der somalische Präsident und die sogenannten "Frontstaaten" (Kenia, Äthiopien, Dschibuti) eine Einigung zur Entsendung zusätzlicher Truppen dieser Länder. Damit hätte die von der Regierung geplante OBL unterstützt werden sollen (Sahan/SWT 3.7.2023; vergleiche UNSC 15.6.2023). Diese sollte sich auf Jubaland und insbesondere auf Middle Juba konzentrieren. In der Vergangenheit ging es maßgeblich um die Eindämmung von al Shabaab; im Raumen von OBL steht deren Vernichtung im Vordergrund (GO 9.8.2023; vergleiche Detsch/FP 23.8.2023). Al Shabaab soll so weit dezimiert bzw. ihr die relevanten finanziellen Pfründe ausgetrocknet werden, dass die Gruppe für Somalia und die Nachbarstaaten keine Gefahr mehr darstellt. Damit soll gleichzeitig der Abzug von ATMIS ermöglicht werden (ATMIS 6.8.2023; vergleiche IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung versucht, für OBL ein gemeinsames Kommando von Bund und Bundesstaaten einzurichten (GN 28.8.2023). Tatsächlich waren bis Anfang Juli 2023 hinsichtlich einer neuen Offensive kaum Fortschritte zu beobachten (Sahan/SWT 3.7.2023), die Frontlinie verblieb für Monate statisch (Sahan/STDOK/SEM 4.2023), "they took a break" (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Der tatsächliche Zeithorizont für künftige Offensiven ist ungewiss (BMLV 14.9.2023; vgl. Sahan/SWT 1.9.2023). Somalia hat sich diesbezüglich von den Nachbarstaaten abhängig gemacht (AQ21 11.2023). Es bleibt unklar, ob Kenia, Äthiopien und Dschibuti – wie im Jänner 2023 vereinbart – tatsächlich zusätzliche Truppen für eine nächste Phase der Offensive entsenden werden (GN 28.8.2023; vgl. IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Dschibuti hat bereits erklärt, nur mit Material und Gerät unterstützen zu wollen. Kenia wird Truppen keinesfalls östlich des Juba einsetzen und nur mitmachen, wenn Äthiopien dies auch tut; Äthiopien wiederum kann aufgrund der internen Probleme u.U. gar keine Truppen freimachen (BMLV 14.9.2023; vgl. Sahan/SWT 1.9.2023). Zudem sind die Clans am Juba in Südsomalia weniger organisiert, schlechter bewaffnet und auch in geringerem Maße bereit, den Kampf gegen al Shabaab aufzunehmen (Detsch/FP 23.8.2023; vgl. ICG 21.3.2023, Economist 3.11.2022). Viele dieser Clans befinden sich tendenziell auf der Seite von al Shabaab - wenn auch teils durch Nötigung (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). In diesem Sinne ist die Regionalregierung auch weitaus weniger bereit, die Clans im selben Maß zu bewaffnen, wie dies in HirShabelle oder Galmudug der Fall war (BMLV 1.12.2023). Die Kräfte im SWS sind zu schwach, um eine Offensive führen zu können. Ein Experte erklärt, dass eine neue Offensive bei gleichzeitigem Auffüllen von durch ATMIS geräumten Stützpunkten auf keinen Fall möglich sein wird. Neu aufgestellte Brigaden der Bundesarmee sind qualitativ nicht in der Lage, sich gegen al Shabaab zu verteidigen. Folglich kann OBL in Südsomalia erst stattfinden, wenn die Offensive in Zentralsomalia beendet und al Shabaab dort besiegt ist (BMLV 14.9.2023).Tatsächlich waren bis Anfang Juli 2023 hinsichtlich einer neuen Offensive kaum Fortschritte zu beobachten (Sahan/SWT 3.7.2023), die Frontlinie verblieb für Monate statisch (Sahan/STDOK/SEM 4.2023), "they took a break" (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Der tatsächliche Zeithorizont für künftige Offensiven ist ungewiss (BMLV 14.9.2023; vergleiche Sahan/SWT 1.9.2023). Somalia hat sich diesbezüglich von den Nachbarstaaten abhängig gemacht (AQ21 11.2023). Es bleibt unklar, ob Kenia, Äthiopien und Dschibuti – wie im Jänner 2023 vereinbart – tatsächlich zusätzliche Truppen für eine nächste Phase der Offensive entsenden werden (GN 28.8.2023; vergleiche IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Dschibuti hat bereits erklärt, nur mit Material und Gerät unterstützen zu wollen. Kenia wird Truppen keinesfalls östlich des Juba einsetzen und nur mitmachen, wenn Äthiopien dies auch tut; Äthiopien wiederum kann aufgrund der internen Probleme u.U. gar keine Truppen freimachen (BMLV 14.9.2023; vergleiche Sahan/SWT 1.9.2023). Zudem sind die Clans am Juba in Südsomalia weniger organisiert, schlechter bewaffnet und auch in geringerem Maße bereit, den Kampf gegen al Shabaab aufzunehmen (Detsch/FP 23.8.2023; vergleiche ICG 21.3.2023, Economist 3.11.2022). Viele dieser Clans befinden sich tendenziell auf der Seite von al Shabaab - wenn auch teils durch Nötigung (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). In diesem Sinne ist die Regionalregierung auch weitaus weniger bereit, die Clans im selben Maß zu bewaffnen, wie dies in HirShabelle oder Galmudug der Fall war (BMLV 1.12.2023). Die Kräfte im SWS sind zu schwach, um eine Offensive führen zu können. Ein Experte erklärt, dass eine neue Offensive bei gleichzeitigem Auffüllen von durch ATMIS geräumten Stützpunkten auf keinen Fall möglich sein wird. Neu aufgestellte Brigaden der Bundesarmee sind qualitativ nicht in der Lage, sich gegen al Shabaab zu verteidigen. Folglich kann OBL in Südsomalia erst stattfinden, wenn die Offensive in Zentralsomalia beendet und al Shabaab dort besiegt ist (BMLV 14.9.2023). Trend: Nach den Erfolgen der Macawiisley-Offensive hat man es wieder nicht geschafft, erobertes Gebiet ausreichend abzusichern. Dort wo die Bundesarmee in Richtung neuer Ziele abgerückt ist, konnte al Shabaab teils schnell wieder an Einfluss gewinnen (Sahan 22.3.2023). Ein Grund dafür ist das Fehlen von Darawish-Kräften, die mit lokalen Gegebenheiten und der Lokalbevölkerung vertraut sind (Sahan 22.3.2023; vgl. Sahan/SWT 9.8.2023, INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Generell stehen keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um diese Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 1.12.2023). Die Macawiisley erfüllen eine wichtige Hilfsfunktion, man kann sich jedoch nicht darauf verlassen, dass sie als wirksame Haltetruppe in neu eroberten Gebieten dienen (Sahan/SWT 9.8.2023). Zudem könnten sie sich selbst zum Problem entwickeln: Sie sind schwer zu kontrollieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023) und können jahrelang schwelende Clankonflikte befeuern (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023).Trend: Nach den Erfolgen der Macawiisley-Offensive hat man es wieder nicht geschafft, erobertes Gebiet ausreichend abzusichern. Dort wo die Bundesarmee in Richtung neuer Ziele abgerückt ist, konnte al Shabaab teils schnell wieder an Einfluss gewinnen (Sahan 22.3.2023). Ein Grund dafür ist das Fehlen von Darawish-Kräften, die mit lokalen Gegebenheiten und der Lokalbevölkerung vertraut sind (Sahan 22.3.2023; vergleiche Sahan/SWT 9.8.2023, INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Generell stehen keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um diese Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 1.12.2023). Die Macawiisley erfüllen eine wichtige Hilfsfunktion, man kann sich jedoch nicht darauf verlassen, dass sie als wirksame Haltetruppe in neu eroberten Gebieten dienen (Sahan/SWT 9.8.2023). Zudem könnten sie sich selbst zum Problem entwickeln: Sie sind schwer zu kontrollieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023) und können jahrelang schwelende Clankonflikte befeuern (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Gleichzeitig ist es kontraproduktiv, al Shabaab nur mit militärischer Gewalt zu bekämpfen, weil die Gruppe in vielen Bereichen als Pseudostaat agiert. Da al Shabaab nämlich Güter und Dienste zur Verfügung stellt, besteht nach Angriffen auf die Gruppe die Gefahr, dass lebenswichtige Hilfe und öffentliche Dienste gestört und dadurch vulnerable Gemeinschaften im Stich gelassen werden (Rollins/HIR 27.3.2023). Zudem kennen viele Menschen dort kein anderes System, als jenes von al Shabaab. Viele erachteten die Gruppe als Befreier. Sie haben so lange unter al Shabaab gelebt, dass es großer Anstrengungen bedarf, um die Gehirnwäsche rückgängig zu machen und eine Akzeptanz der neuen Verhältnisse zu erlangen. Doch das geschieht nicht automatisch, es braucht dafür die Zurverfügungstellung gewisser Dienste (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Tatsächlich gibt es keine Kapazitäten, um die befreiten Gebiete zu administrieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023, Sahan/STDOK/SEM 4.2023), und man hat es versäumt, eine adäquate Verwaltung für neu eingenommene Gebiete vorzubereiten (AQ21 11.2023). Vor Ort gibt es entweder überhaupt keine Verwaltungsstrukturen mehr oder aber eine rudimentäre Verwaltung über die Clans (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vielen Gemeinden, die "befreit" worden sind, werden keine sinnvollen grundlegenden Dienstleistungen zur Verfügung gestellt. Die Bundesarmee hat zwar eine Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln aufgebaut – dies aber zusätzlich zu ihrer bereits bestehenden Doppelfunktion, nämlich Gebiete zu räumen und zu halten (Sahan/SWT 9.8.2023). So geben mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 an, dass das Hauptproblem der Offensive die Nachhaltigkeit ist (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Researcher/STDOK/SEM 4.2023, UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023, DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Die neu befreiten Gebiete brauchen Stabilität (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Die Menschen dort brauchen Rechtsstaatlichkeit, Wasser, Infrastruktur, medizinische Versorgung, Lehrer - zumindest all das, was zuvor von al Shabaab geboten worden ist (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Bei einem Vakuum und ohne funktionierende Verwaltung (Sahan/STDOK/SEM 4.2023) sowie einer Überdehnung der Regierungskräfte kann al Shabaab bald wieder Raum gewinnen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Doch auch bis etwas aufgebaut werden kann, müssen die Gebiete gehalten werden (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Gleichzeitig ist es kontraproduktiv, al Shabaab nur mit militärischer Gewalt zu bekämpfen, weil die Gruppe in vielen Bereichen als Pseudostaat agiert. Da al Shabaab nämlich Güter und Dienste zur Verfügung stellt, besteht nach Angriffen auf die Gruppe die Gefahr, dass lebenswichtige Hilfe und öffentliche Dienste gestört und dadurch vulnerable Gemeinschaften im Stich gelassen werden (Rollins/HIR 27.3.2023). Zudem kennen viele Menschen dort kein anderes System, als jenes von al Shabaab. Viele erachteten die Gruppe als Befreier. Sie haben so lange unter al Shabaab gelebt, dass es großer Anstrengungen bedarf, um die Gehirnwäsche rückgängig zu machen und eine Akzeptanz der neuen Verhältnisse zu erlangen. Doch das geschieht nicht automatisch, es braucht dafür die Zurverfügungstellung gewisser Dienste (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Tatsächlich gibt es keine Kapazitäten, um die befreiten Gebiete zu administrieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023, Sahan/STDOK/SEM 4.2023), und man hat es versäumt, eine adäquate Verwaltung für neu eingenommene Gebiete vorzubereiten (AQ21 11.2023). Vor Ort gibt es entweder überhaupt keine Verwaltungsstrukturen mehr oder aber eine rudimentäre Verwaltung über die Clans (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vielen Gemeinden, die "befreit" worden sind, werden keine sinnvollen grundlegenden Dienstleistungen zur Verfügung gestellt. Die Bundesarmee hat zwar eine Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln aufgebaut – dies aber zusätzlich zu ihrer bereits bestehenden Doppelfunktion, nämlich Gebiete zu räumen und zu halten (Sahan/SWT 9.8.2023). So geben mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 an, dass das Hauptproblem der Offensive die Nachhaltigkeit ist (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Researcher/STDOK/SEM 4.2023, UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023, DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Die neu befreiten Gebiete brauchen Stabilität (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Die Menschen dort brauchen Rechtsstaatlichkeit, Wasser, Infrastruktur, medizinische Versorgung, Lehrer - zumindest all das, was zuvor von al Shabaab geboten worden ist (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Bei einem Vakuum und ohne funktionierende Verwaltung (Sahan/STDOK/SEM 4.2023) sowie einer Überdehnung der Regierungskräfte kann al Shabaab bald wieder Raum gewinnen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Doch auch bis etwas aufgebaut werden kann, müssen die Gebiete gehalten werden (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Nach anderen Angaben tut die Regierung ihr bestes, um die Bevölkerung zumindest in einigen Gebieten mit Medikamenten und Nahrungsmittelhilfe zu versorgen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle hat die Regierung verstanden, dass sie nicht alleine mit militärischen Mitteln gewinnen kann (GO 25.8.2023). Sie stützt sich bei ihrer Offensive daher wesentlich auf Clans, um die Unterstützung lokaler Gemeinden zu mobilisieren (GO 25.8.2023; vgl. ACAPS 17.8.2023). Zudem werden Gemeinden und Älteste eingebunden, und es wird versucht, grundlegende Dienste zur Verfügung zu stellen (GO 25.8.2023). So wurde etwa in Galmudug ein Programm zur Rehabilitierung von Schulen in neu eroberten Gebieten eingerichtet, die Städte Ceel Dheere, Galcad und Xaradheere stehen dabei im Fokus (Halqabsi 27.8.2023). In wichtigen Orten, wie Adan Yabaal (Middle Shabelle) und Maxaas (Hiiraan) gibt es Stabilisierungsmaßnahmen (z.B. Installation von Solarleuchten, Bau von Verwaltungsgebäuden), in anderen neu eingenommenen Gebieten, darunter Xaradheere und Ceel Dheere (Galgaduud), Verteilung von Hilfsgütern und Wassertransporte (UNSC 15.6.2023).Nach anderen Angaben tut die Regierung ihr bestes, um die Bevölkerung zumindest in einigen Gebieten mit Medikamenten und Nahrungsmittelhilfe zu versorgen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle hat die Regierung verstanden, dass sie nicht alleine mit militärischen Mitteln gewinnen kann (GO 25.8.2023). Sie stützt sich bei ihrer Offensive daher wesentlich auf Clans, um die Unterstützung lokaler Gemeinden zu mobilisieren (GO 25.8.2023; vergleiche ACAPS 17.8.2023). Zudem werden Gemeinden und Älteste eingebunden, und es wird versucht, grundlegende Dienste zur Verfügung zu stellen (GO 25.8.2023). So wurde etwa in Galmudug ein Programm zur Rehabilitierung von Schulen in neu eroberten Gebieten eingerichtet, die Städte Ceel Dheere, Galcad und Xaradheere stehen dabei im Fokus (Halqabsi 27.8.2023). In wichtigen Orten, wie Adan Yabaal (Middle Shabelle) und Maxaas (Hiiraan) gibt es Stabilisierungsmaßnahmen (z.B. Installation von Solarleuchten, Bau von Verwaltungsgebäuden), in anderen neu eingenommenen Gebieten, darunter Xaradheere und Ceel Dheere (Galgaduud), Verteilung von Hilfsgütern und Wassertransporte (UNSC 15.6.2023). Die Beziehungen der Bundesregierung zu manchen im Kampf gegen al Shabaab erfolgreichen Clans (v.a. die Hawadle) haben sich aufgrund politischer Verwerfungen abgekühlt. Al Shabaab konnte daraus Vorteile ziehen und hat mit einigen Clanmilizen in HirShabelle und Galmudug Abkommen ausgehandelt. Während al Shabaab nun versucht, den einen Teil der Hawiye gegen die Bundesregierung zu mobilisieren (v.a. Habr Gedir Mohamud Hirab, Murusade und Abgal Wacaysle), versucht die Bundesregierung, den anderen Teil (z.B. Habr Gedir) gegen al Shabaab in Stellung zu bringen (ACLED 15.9.2023). Al Shabaab hat versucht sich anzupassen – etwa im Umgang mit der Lokalbevölkerung. Die Gruppe setzt nun mehr auf Anreize als auf Zwang und Erpressung. Bereits Ende Dezember 2022 wurde mit Teilen der Saleban ein neues Abkommen geschlossen (ICG 21.3.2023). Gleichzeitig schürt al Shabaab unter den Clans Angst, dass fremde Clanmilizen über sie herzufallen drohen. Diese Propaganda dient auch als Rekrutierungsmittel, z.B. bei den Murusade in Zentralsomalia (BMLV 14.9.2023). Spannungen in neu eroberten Gebieten haben teils zu Kampfhandlungen zwischen Clans geführt (AQ21 11.2023). Dahingegen konnte auch der Präsident neue Clankräfte mobilisieren. Zudem haben sich mehrere Brigaden der Bundesarmee neu organisiert. Insgesamt steht eine äußerst komplexe Säuberungsoffensive in Zentralsomalia bevor, die durch die Gebietsverluste Ende August noch komplizierter geworden ist (Sahan/SWT 13.9.2023). Denn die Front der Offensive im südlichen Galmudug ist Ende August 2023 zusammengebrochen (Sahan/SWT 1.9.2023). Schon seit Anfang 2023 (Ende der ersten Phase der Offensive) mussten die Regierungstruppen erhebliche Rückschläge hinnehmen, dadurch wurde die zweite Phase der Offensive verzögert (Sahan/SWT 7.6.2023). Ein verheerender Angriff der al Shabaab auf Kräfte der Bundesarmee im Dorf Osweyne hat einen kaskadenartigen Rückzug der Armee aus mehreren strategisch relevanten Städten ausgelöst – darunter Bud Bud, Galcad und Wabxo. Auch aus Ceel Buur hat sich die Armee zurückgezogen, al Shabaab ist dort wieder eingezogen (Sahan/SWT 1.9.2023; vgl. ACLED 15.9.2023) und hat die Kontrolle über Teile der verlorenen Gebiete wiedererlangt. Teils haben sich Sicherheitskräfte und Clanmilizen aus Angst vor Angriffen der al Shabaab zurückgezogen (ACLED 15.9.2023). Anderswo haben sich Clanmilizen aufgrund politischer Querelen zurückgezogen, etwa aus einigen Orten in Hiiraan (ACAPS 17.8.2023). Der Konkurrenzkampf zwischen den Clans um die Kontrolle über befreite Gebiete in Teilen von HirShabelle löste etwa wochenlange angespannte Auseinandersetzungen und in einigen Fällen tödliche Zusammenstöße aus. Viele befreite Gebiete sind mittlerweile wieder in einen Zustand der Halbanarchie zurückgekehrt, ohne dass eine klare Autorität erkennbar wäre. Dies hat die Armee überdehnt, und sie hat dadurch auch die Kontrolle über mehrere FOBs verloren (Sahan/SWT 9.8.2023). Dahingegen konnte auch der Präsident neue Clankräfte mobilisieren. Zudem haben sich mehrere Brigaden der Bundesarmee neu organisiert. Insgesamt steht eine äußerst komplexe Säuberungsoffensive in Zentralsomalia bevor, die durch die Gebietsverluste Ende August noch komplizierter geworden ist (Sahan/SWT 13.9.2023). Denn die Front der Offensive im südlichen Galmudug ist Ende August 2023 zusammengebrochen (Sahan/SWT 1.9.2023). Schon seit Anfang 2023 (Ende der ersten Phase der Offensive) mussten die Regierungstruppen erhebliche Rückschläge hinnehmen, dadurch wurde die zweite Phase der Offensive verzögert (Sahan/SWT 7.6.2023). Ein verheerender Angriff der al Shabaab auf Kräfte der Bundesarmee im Dorf Osweyne hat einen kaskadenartigen Rückzug der Armee aus mehreren strategisch relevanten Städten ausgelöst – darunter Bud Bud, Galcad und Wabxo. Auch aus Ceel Buur hat sich die Armee zurückgezogen, al Shabaab ist dort wieder eingezogen (Sahan/SWT 1.9.2023; vergleiche ACLED 15.9.2023) und hat die Kontrolle über Teile der verlorenen Gebiete wiedererlangt. Teils haben sich Sicherheitskräfte und Clanmilizen aus Angst vor Angriffen der al Shabaab zurückgezogen (ACLED 15.9.2023). Anderswo haben sich Clanmilizen aufgrund politischer Querelen zurückgezogen, etwa aus einigen Orten in Hiiraan (ACAPS 17.8.2023). Der Konkurrenzkampf zwischen den Clans um die Kontrolle über befreite Gebiete in Teilen von HirShabelle löste etwa wochenlange angespannte Auseinandersetzungen und in einigen Fällen tödliche Zusammenstöße aus. Viele befreite Gebiete sind mittlerweile wieder in einen Zustand der Halbanarchie zurückgekehrt, ohne dass eine klare Autorität erkennbar wäre. Dies hat die Armee überdehnt, und sie hat dadurch auch die Kontrolle über mehrere FOBs verloren (Sahan/SWT 9.8.2023). Auch die FOBs von ATMIS haben bisher entscheidend zum Halten und zur Sicherung einiger von al Shabaab befreiter Gebiete beigetragen (Sahan/SWT 23.6.2023; vgl. ACAPS 17.8.2023). ATMIS ist maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. Zudem bietet die Mission Munition sowie medizinische und logistische Unterstützung. V.a. in städtischen Gebieten fungiert ATMIS als Haltetruppe und ist für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich. Dahingegen konzentrieren sich die somalischen Sicherheitskräfte auf das Vordringen in weniger besiedelte Gebiete. ATMIS wird aber Stück für Stück reduziert. Ein fortgesetzter Abzug der Mission verringert die Fähigkeit der somalischen Kräfte, zurückeroberte Gebiete zu halten und zu kontrollieren. Bei einer Ausweitung der Offensive verringert sich diese Fähigkeit noch weiter, weil die Zahl der zu sichernden Standorte zunimmt. Daher ist mit einer Intensivierung der Angriffe durch al Shabaab zu rechnen (ACAPS 17.8.2023). Die Bundesarmee ist zunehmend überdehnt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023; vgl. UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Mit Ende September wäre ATMIS planmäßig um 3.000 Mann auf 14.626 reduziert worden (ATMIS 27.8.2023), sechs Stützpunkte wären davon betroffen gewesen (BMLV 1.12.2023). Am 19.9.2023 hat Somalia bei den UN allerdings eine 90-tägige vorübergehende "technische Pause" beim Abzug von ATMIS erbeten, damit Mogadischu sich von den jüngsten Rückschlägen auf dem Schlachtfeld erholen und sich neu organisieren kann (Sahan/SWT 25.9.2023). Dieser Aufschub ist gewährt worden. Demnach muss ATMIS bis Ende des Jahres 2023 3.000 Mann abziehen (BMLV 1.12.2023). Die entsprechende Finanzierung ist allerdings unklar (AQ21 11.2023).Auch die FOBs von ATMIS haben bisher entscheidend zum Halten und zur Sicherung einiger von al Shabaab befreiter Gebiete beigetragen (Sahan/SWT 23.6.2023; vergleiche ACAPS 17.8.2023). ATMIS ist maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. Zudem bietet die Mission Munition sowie medizinische und logistische Unterstützung. römisch fünf.a. in städtischen Gebieten fungiert ATMIS als Haltetruppe und ist für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich. Dahingegen konzentrieren sich die somalischen Sicherheitskräfte auf das Vordringen in weniger besiedelte Gebiete. ATMIS wird aber Stück für Stück reduziert. Ein fortgesetzter Abzug der Mission verringert die Fähigkeit der somalischen Kräfte, zurückeroberte Gebiete zu halten und zu kontrollieren. Bei einer Ausweitung der Offensive verringert sich diese Fähigkeit noch weiter, weil die Zahl der zu sichernden Standorte zunimmt. Daher ist mit einer Intensivierung der Angriffe durch al Shabaab zu rechnen (ACAPS 17.8.2023). Die Bundesarmee ist zunehmend überdehnt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Mit Ende September wäre ATMIS planmäßig um 3.000 Mann auf 14.626 reduziert worden (ATMIS 27.8.2023), sechs Stützpunkte wären davon betroffen gewesen (BMLV 1.12.2023). Am 19.9.2023 hat Somalia bei den UN allerdings eine 90-tägige vorübergehende "technische Pause" beim Abzug von ATMIS erbeten, damit Mogadischu sich von den jüngsten Rückschlägen auf dem Schlachtfeld erholen und sich neu organisieren kann (Sahan/SWT 25.9.2023). Dieser Aufschub ist gewährt worden. Demnach muss ATMIS bis Ende des Jahres 2023 3.000 Mann abziehen (BMLV 1.12.2023). Die entsprechende Finanzierung ist allerdings unklar (AQ21 11.2023). Dementsprechend ist die Hoffnung, dass bald ein größerer Vorstoß in den Süden Somalias möglich sein würde, ist dadurch geschwunden (Sahan/SWT 1.9.2023). Es wird geschätzt, dass die Regierung in den letzten Monaten über 3.000 Soldaten verloren hat (Sahan/SWT 25.9.2023). Jedenfalls hat ein Mangel an Kräften der Regierung dazu geführt, dass sich al Shabaab in einigen der befreiten Gebiete wieder einrichtet, was wiederum Versuche, eine Zivilverwaltung und grundlegende Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, erschwert (Sahan/SWT 22.5.2023). Zudem hat al Shabaab auf die Offensive mit Terror reagiert. Alleine im Jänner 2023 detonierte die Gruppe in Städten Zentralsomalias zwölf in Fahrzeugen verbaute Sprengsätze (ICG 21.3.2023). Insgesamt ist die Offensive dort am erfolgreichsten, wo der Widerstand der Lokalbevölkerung gegen al Shabaab am größten ist. Dort wo der lokale Widerstand geringer ist, tun sich die Regierungskräfte in der Offensive ungleich schwerer. In diesem Sinne kann die gesamte Offensive als eine Serie von Kriegen zwischen einzelnen Clans und al Shabaab charakterisiert werden, wobei die Regierungskräfte die Clans unterstützen (ICG 21.3.2023). Insgesamt ist also die Offensive seit Anfang 2023 zum Stillstand gekommen (Sahan/SWT 4.9.2023; vgl. Sahan/SWT 23.6.2023). Al Shabaab hat diese Pause genutzt, um sich zu konsolidieren (Weiss/LWJ 6.10.2023), um Rekrutierung und Ausbildung zu intensivieren, Erpressungsaktivitäten auszuweiten und Angriffe auf hochwertige Ziele zu verstärken (Sahan/SWT 3.7.2023; vgl. ACLED 30.6.2023). Die Gruppe hat flexibel auf die Offensive reagiert: Kämpfer und Waffen wurden aus bedrohten Gebieten abgezogen und dort gesammelt, wo lokale Gemeinden der Gruppe positiv gegenüberstehen (BBC 15.6.2023). Die übliche Ramadan-Offensive wurde 2023 nicht durchgeführt, um Kräfte für die anstehenden Kämpfe aufzusparen (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Laut zweier Quellen ist al Shabaab nun stärker als zuvor (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 3.7.2023). Die letzten Monate waren geprägt von zusätzlichen Rekrutierungen, wobei al Shabaab gleichzeitig größere Verluste vermeiden konnte – anders als die Bundesarmee. Selbst während der intensiven Phase der Gefechte erlitt die Gruppe geringere Verluste als ihr Gegner (BMLV 1.12.2023). Im September 2023 hat al Shabaab so viele Selbstmordattentate versucht und ausgeführt wie in keinem Monat zuvor: 14, drei davon wurden vereitelt. Die Hälfte der Attentate ereignete sich in Zentralsomalia (Weiss/LWJ 6.10.2023).Insgesamt ist also die Offensive seit Anfang 2023 zum Stillstand gekommen (Sahan/SWT 4.9.2023; vergleiche Sahan/SWT 23.6.2023). Al Shabaab hat diese Pause genutzt, um sich zu konsolidieren (Weiss/LWJ 6.10.2023), um Rekrutierung und Ausbildung zu intensivieren, Erpressungsaktivitäten auszuweiten und Angriffe auf hochwertige Ziele zu verstärken (Sahan/SWT 3.7.2023; vergleiche ACLED 30.6.2023). Die Gruppe hat flexibel auf die Offensive reagiert: Kämpfer und Waffen wurden aus bedrohten Gebieten abgezogen und dort gesammelt, wo lokale Gemeinden der Gruppe positiv gegenüberstehen (BBC 15.6.2023). Die übliche Ramadan-Offensive wurde 2023 nicht durchgeführt, um Kräfte für die anstehenden Kämpfe aufzusparen (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Laut zweier Quellen ist al Shabaab nun stärker als zuvor (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 3.7.2023). Die letzten Monate waren geprägt von zusätzlichen Rekrutierungen, wobei al Shabaab gleichzeitig größere Verluste vermeiden konnte – anders als die Bundesarmee. Selbst während der intensiven Phase der Gefechte erlitt die Gruppe geringere Verluste als ihr Gegner (BMLV 1.12.2023). Im September 2023 hat al Shabaab so viele Selbstmordattentate versucht und ausgeführt wie in keinem Monat zuvor: 14, drei davon wurden vereitelt. Die Hälfte der Attentate ereignete sich in Zentralsomalia (Weiss/LWJ 6.10.2023). Al Shabaab überrannte einen Stützpunkt von Danaab in Galcad (Galmudug) und einen Stützpunkt der Bundesarmee in Janay Abdale in der Nähe von Kismayo (Sahan/SWT 3.7.2023). Zudem griff die Gruppe im Mai 2023 den ugandischen ATMIS-Stützpunkt in Buulo Mareer an, Dutzende Soldaten wurden getötet (BBC 15.6.2023; vgl. Soufan 3.7.2023). Am 7.6.2023 führte al Shabaab einen (weniger erfolgreichen) Angriff gegen äthiopische Truppen in Doolow. Am 9.6.2023 stürmten Kämpfer das Pearl Beach Hotel in Mogadischu, der erste größere Angriff dort innerhalb von drei Monaten. Mindestens 15 Menschen kamen dabei ums Leben (BBC 15.6.2023). Alles deutet darauf hin, dass es al Shabaab in den letzten Monaten gelungen ist, mehr Waffen und Munition zu erbeuten als in den vier Jahren zuvor (Sahan/SWT 3.7.2023). Gleichzeitig haben politische Streitigkeiten eine weitere Offensive der Bundesregierung verzögert (ACLED 15.9.2023; vgl. ACAPS 17.8.2023). Am 13.7.2023 hat al Shabaab die Kontrolle über den Stützpunkt der Bundesarmee und jubaländischer Darawish in Geriley (Gedo) übernommen. Dieser Stützpunkt, der nur 12 km von der kenianischen Grenze entfernt liegt, war nur zwei Wochen vorher von ATMIS (Kenia) geräumt und an die Bundesarmee übergeben worden. Der Stützpunkt war von den Kenianern fast ein Jahrzehnt lang besetzt worden (Sahan/SWT 21.7.2023). Bemannt werden übergebene FOBs von in Uganda, Eritrea oder Ägypten schlecht ausgebildeten neuen Brigaden, die nicht in der Lage sind, sich zu verteidigen. Von den bisher übergebenen FOBs wurden Stand Mitte September bereits sechs von al Shabaab vernichtet. Dieses Vorgehen hat System, denn solche Stützpunkte wieder aufzubauen und aufzufüllen – mit Männern, Ausrüstung und Material – ist für die Bundesarmee mit sehr großem Aufwand verbunden (BMLV 14.9.2023; vgl. Sahan/SWT 25.9.2023). Al Shabaab hat also im August 2023 eine eigene Offensive begonnen, um die Gewinne der Bundesarmee wieder aufzulösen. Dazu hat die Gruppe auch einen Brückenkopf am Ostufer des Shabelle eingerichtet (Rafal R./X 9.4.2023).Al Shabaab überrannte einen Stützpunkt von Danaab in Galcad (Galmudug) und einen Stützpunkt der Bundesarmee in Janay Abdale in der Nähe von Kismayo (Sahan/SWT 3.7.2023). Zudem griff die Gruppe im Mai 2023 den ugandischen ATMIS-Stützpunkt in Buulo Mareer an, Dutzende Soldaten wurden getötet (BBC 15.6.2023; vergleiche Soufan 3.7.2023). Am 7.6.2023 führte al Shabaab einen (weniger erfolgreichen) Angriff gegen äthiopische Truppen in Doolow. Am 9.6.2023 stürmten Kämpfer das Pearl Beach Hotel in Mogadischu, der erste größere Angriff dort innerhalb von drei Monaten. Mindestens 15 Menschen kamen dabei ums Leben (BBC 15.6.2023). Alles deutet darauf hin, dass es al Shabaab in den letzten Monaten gelungen ist, mehr Waffen und Munition zu erbeuten als in den vier Jahren zuvor (Sahan/SWT 3.7.2023). Gleichzeitig haben politische Streitigkeiten eine weitere Offensive der Bundesregierung verzögert (ACLED 15.9.2023; vergleiche ACAPS 17.8.2023). Am 13.7.2023 hat al Shabaab die Kontrolle über den Stützpunkt der Bundesarmee und jubaländischer Darawish in Geriley (Gedo) übernommen. Dieser Stützpunkt, der nur 12 km von der kenianischen Grenze entfernt liegt, war nur zwei Wochen vorher von ATMIS (Kenia) geräumt und an die Bundesarmee übergeben worden. Der Stützpunkt war von den Kenianern fast ein Jahrzehnt lang besetzt worden (Sahan/SWT 21.7.2023). Bemannt werden übergebene FOBs von in Uganda, Eritrea oder Ägypten schlecht ausgebildeten neuen Brigaden, die nicht in der Lage sind, sich zu verteidigen. Von den bisher übergebenen FOBs wurden Stand Mitte September bereits sechs von al Shabaab vernichtet. Dieses Vorgehen hat System, denn solche Stützpunkte wieder aufzubauen und aufzufüllen – mit Männern, Ausrüstung und Material – ist für die Bundesarmee mit sehr großem Aufwand verbunden (BMLV 14.9.2023; vergleiche Sahan/SWT 25.9.2023). Al Shabaab hat also im August 2023 eine eigene Offensive begonnen, um die Gewinne der Bundesarmee wieder aufzulösen. Dazu hat die Gruppe auch einen Brückenkopf am Ostufer des Shabelle eingerichtet (Rafal R./X 9.4.2023). Zentralsomalia aus Sicht des ISW vom 4.10.2023: ISW/Karr 4.10.2023 Durch Konflikte Vertriebene: Mitte November wurde angegeben, dass 2023 über 1,5 Millionen Menschen zu Vertriebenen im Land geworden sind, 473.000 davon aufgrund von Dürre und 419.000 aufgrund von Überschwemmungen. Ca. 600.000 wurden durch Konflikte vertrieben. Die meisten neuen IDPs aufgrund von Konflikten gab es - abseits von Somaliland - 2023 bis Mitte November in den Regionen Galgaduud (101.000), Mudug (82.000), Lower Shabelle (53.000) und Middle Shabelle (48.000). Dahingegen wurden in Benadir/Mogadischu
(800), Bari (1.000) und Hiiraan (2.000) deutlich weniger Menschen neu vertrieben (UNHCR 2023). Al Shabaab [siehe auch Al Shabaab] stand gemäß Aussagen des Experten Rashid Abdi vom November 2022 mit dem Rücken zur Wand. Die Gruppe hatte viele Gebiete verloren und stand gleichzeitig einer Revolte mehrere Clans gegenüber. Damit befand sich auch das Wirtschaftsimperium al Shabaab unter Druck (GN 5.11.2022; vgl. BMLV 9.2.2023). Die Gruppe hatte in den ersten Monaten der Offensive zig Millionen US-Dollar und laut einer Quelle 1.200 (Gorfayn 27.3.2023), laut somalischen Regierungsangaben vom Juni 2023 sogar 3.000 getötete und 3.700 verletzte Kämpfer zu verkraften. Laufende Erfolge von al Shabaab lassen hinsichtlich dieser Zahlen allerdings Skepsis aufkommen (BBC 15.6.2023). Trotz der nominell hohen Verluste, die al Shabaab durch Luftangriffe und Gefechte zugefügt worden sind, hat die Gruppe jedenfalls keinen Mangel an Kämpfern. Zumindest ist es nicht gelungen, Angriffe von al Shabaab auf Militärstützpunkte einzudämmen. Sie ist auch immer noch in der Lage, Angriffe in Mogadischu, gegen Stützpunkte der ATMIS und über die Grenzen der ATMIS-Mitgliedsstaaten Äthiopien und Kenia hinweg zu verüben (Soufan 3.7.2023). Al Shabaab greift weiterhin regierungsnahe Kräfte und Ziele sowie Zivilisten im ganzen Land an. Die Gruppe übt Druck auf Zivilisten aus, ihre extremistische Ideologie zu unterstützen (USDOS 15.5.2023). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 20.10.2023). In Zentralsomalia hält sich al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften auf und greift bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften an. Insgesamt haben die militärischen Kräfte der al Shabaab in Zentralsomalia zwar hohe Verluste hinnehmen müssen, sind aber bei Weitem nicht geschlagen (BMLV 1.12.2023).Al Shabaab [siehe auch Al Shabaab] stand gemäß Aussagen des Experten Rashid Abdi vom November 2022 mit dem Rücken zur Wand. Die Gruppe hatte viele Gebiete verloren und stand gleichzeitig einer Revolte mehrere Clans gegenüber. Damit befand sich auch das Wirtschaftsimperium al Shabaab unter Druck (GN 5.11.2022; vergleiche BMLV 9.2.2023). Die Gruppe hatte in den ersten Monaten der Offensive zig Millionen US-Dollar und laut einer Quelle 1.200 (Gorfayn 27.3.2023), laut somalischen Regierungsangaben vom Juni 2023 sogar 3.000 getötete und 3.700 verletzte Kämpfer zu verkraften. Laufende Erfolge von al Shabaab lassen hinsichtlich dieser Zahlen allerdings Skepsis aufkommen (BBC 15.6.2023). Trotz der nominell hohen Verluste, die al Shabaab durch Luftangriffe und Gefechte zugefügt worden sind, hat die Gruppe jedenfalls keinen Mangel an Kämpfern. Zumindest ist es nicht gelungen, Angriffe von al Shabaab auf Militärstützpunkte einzudämmen. Sie ist auch immer noch in der Lage, Angriffe in Mogadischu, gegen Stützpunkte der ATMIS und über die Grenzen der ATMIS-Mitgliedsstaaten Äthiopien und Kenia hinweg zu verüben (Soufan 3.7.2023). Al Shabaab greift weiterhin regierungsnahe Kräfte und Ziele sowie Zivilisten im ganzen Land an. Die Gruppe übt Druck auf Zivilisten aus, ihre extremistische Ideologie zu unterstützen (USDOS 15.5.2023). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 20.10.2023). In Zentralsomalia hält sich al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften auf und greift bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften an. Insgesamt haben die militärischen Kräfte der al Shabaab in Zentralsomalia zwar hohe Verluste hinnehmen müssen, sind aber bei Weitem nicht geschlagen (BMLV 1.12.2023). Al Shabaab verwendet gewalttätige, extremistische Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Die Gruppe bedient sich neben politischen und kriminellen Mitteln (wie Einschüchterung, Erpressung, etc.) zur Kontrolle der Bevölkerung im militärischen Bereich zur Erreichung der Ziele der gesamten Bandbreite der asymmetrischen Kriegsführung. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte Hit-and-Run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z.B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen. Al Shabaab verfolgt eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 1.12.2023). Als al Shabaab an den Fronten an Boden verloren hat, steigerte die Gruppe ihre terroristischen Aktivitäten. Dadurch soll suggeriert werden, dass die Gruppe jederzeit an jedem Ort zuschlagen kann (Sahan/SWT 14.12.2022). Beim Einsatz von improvisierten Sprengsätzen ist hinsichtlich der Anzahl in den letzten Jahren keine Veränderung eingetreten. Allerdings sind die Opferzahlen seit 2020 stetig nach oben gegangen. Im Jahr 2020 wurden 501 Menschen durch improvisierte Sprengsätze getötet; 2021 waren es 669; und in den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 gab es mindestens 855 Opfer (UNSC 10.10.2022). Auch die Zahl an terroristischen Vorfällen im ersten Quartal 2023 war überdurchschnittlich. Es wurden 61 Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen gezählt (höchste Zahl seit 2017), bei denen 291 Menschen ums Leben gekommen sind. Als Reaktion auf die anhaltende Offensive werden häufig Regierungs- und lokale Clanmilizen ins Visier genommen. Am meisten davon Sprengsätzen betroffen waren Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu ist immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab betroffen (UNSC 15.6.2023). Während eines Großteils der Trump-Jahre konnten Kämpfer der al Shabaab aufgrund der Intensität der Luftangriffe nicht in Konvois reisen (Sahan/SWT 2.8.2023). Heute ist besorgniserregend, wie leicht sich die Gruppe in weiten Teilen Somalias bewegen kann, z.B. als sie Anfang Juli 2023 den Stützpunkt der Bundesarmee in Geriley (Gedo) angegriffen hat (Sahan/SWT 2.8.2023; vgl. BMLV 14.

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