RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2024 GeschäftszahlW126 2270762-2 Spruch, W126 2270762-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Erstes Verfahrenrömisch eins.
- Erstes Verfahren
- Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 02.03.2022 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am 03.03.2022 wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 03.03.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2023, Zahl XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 02.03.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2023, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 02.03.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Die gegen diesen Bescheid fristgerecht am 12.04.2023 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2023, GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen
- Die gegen diesen Bescheid fristgerecht am 12.04.2023 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2023, GZ römisch 40 , als unbegründet abgewiesen I.
- Zweites (Gegenständliches) Verfahrenrömisch eins.
- Zweites (Gegenständliches) Verfahren
- Am 20.11.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Er wurde am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 21.12.2023 und am 10.01.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.
- Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.11.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ihm wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), es wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1, 2 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
- Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.11.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ihm wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), es wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, 2, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
- Gegen den am 29.04.2024 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht am 13.05.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX geboren. Er gehört der Volksgruppe der Punjabi an, bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft der Sikhs und spricht muttersprachlich Punjabi. Er stammt aus dem Dorf XXXX , Bezirk Sangrur, Bundesstaat Punjab (Indien), wo er im Familienverband aufwuchs und bis zu seiner Ausreise lebte.1.
- Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 geboren. Er gehört der Volksgruppe der Punjabi an, bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft der Sikhs und spricht muttersprachlich Punjabi. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 , Bezirk Sangrur, Bundesstaat Punjab (Indien), wo er im Familienverband aufwuchs und bis zu seiner Ausreise lebte. 1.
- Er stellte am 02.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2023 bzw. mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2023 als unbegründet abgewiesen wurde, zumal sein Fluchtvorbringen als unglaubhaft beurteilt wurde. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs am 04.08.2023 in Rechtskraft. Am 20.11.2023 stellte er den zweiten und verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit im Spruch angeführten Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde.1.
- Er stellte am 02.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2023 bzw. mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2023 als unbegründet abgewiesen wurde, zumal sein Fluchtvorbringen als unglaubhaft beurteilt wurde. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs am 04.08.2023 in Rechtskraft. Am 20.11.2023 stellte er den zweiten und verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit im Spruch angeführten Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde. 1.
- Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren im Zuge der Erstbefragung sowie der beiden Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neue Fluchtgründe und somit einen geänderten Sachverhalt vor, dem nicht von Vornherein der glaubhafte Kern abgesprochen werden kann. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Indien: Sicherheitslage Hinduradikale Gruppen verursachen immer wieder gewalttätige Auseinandersetzungen mit Angehörigen religiöser Minderheiten, v. a. Muslime, gelegentlich aber auch mit nicht traditionell eingestellten Hindus (AA 5.6.2023). Der gegen Minderheiten wie Muslime und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird von offizieller Seite selten in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als „communal violence“ bezeichnet. Das Innenministerium gibt jedoch seit 2017 keine entsprechenden Daten mehr weiter, und Zivilgesellschaften berichten, dass die Regierung nicht auf Auskunftsbegehren (nach dem Right to Information) reagiert (ÖB New Delhi 7.2023). Insgesamt sind die meisten Inder tagtäglich keinen nennenswerten Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt, mit einigen Ausnahmen in bestimmten, abgelegenen Gebieten. Diejenigen, die in Städten leben, können zivilen Unruhen ausgesetzt sein, einschließlich gewalttätiger Ausschreitungen, die von Zeit zu Zeit im ganzen Land auftreten. Die Ursachen für zivile Unruhen sind komplex und vielfältig und können ethnische und religiöse Spannungen, Aufstände und Terrorismus sowie politische und ideologische Gewalt umfassen. In den meisten Fällen werden die meisten Inder solche Situationen vermeiden (DFAT 29.9.2023). Über soziale Medien verbreitete Fehlinformationen führen gelegentlich zu Gewalt. Über Social-Media-Plattformen wie Facebook, Snapchat, Twitter, WhatsApp und YouTube werden Gerüchte über angebliche Straftaten verbreitet, die zu gelegentlichem Vigilantismus führen. Diese Ereignisse sind unvorhersehbar, bleiben aber meist lokal begrenzt (DFAT 29.9.2023). Das Potenzial von Eskalationen besteht vor allem zwischen hinduistischen und muslimischen Bevölkerungsgruppen. Es waren jedoch auch wiederholt Angriffe hinduistischer Fundamentalisten auf christliche Kirchen zu verzeichnen (EDA 14.11.2023). Nach wie vor sind auch die sogenannten Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (mit geschätzten mehreren hundert Fällen jährlich) (ÖB New Delhi 7.2023). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. USDOS 12.4.2022).Nach wie vor sind auch die sogenannten Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (mit geschätzten mehreren hundert Fällen jährlich) (ÖB New Delhi 7.2023). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche USDOS 12.4.2022). Sicherheitslage in einzelnen Bundesstaaten Die Streitkräfte des Landes, die Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten und paramilitärische Kräfte lieferten sich Gefechte mit terroristischen Gruppen in mehreren östlichen Bundesstaaten sowie in Jammu und Kaschmir und mit maoistischen Terroristen im Norden, im Zentrum und im Osten des Landes. Die Intensität der Gewalt in diesen Gebieten nahm jedoch weiter ab (USDOS 20.3.2023b). In den nordöstlichen Bundesstaaten, vor allem in Manipur, Meghalaya, Mizoram, Nagaland und Assam war über Jahrzehnte eine Vielzahl von Rebellengruppen aktiv. Die Regierung geht durch den Einsatz von Sicherheitskräften, Verhandlungen, Rehabilitierungsmaßnahmen und Budgeterstattungen für Sicherheitsmaßnahmen der Bundesstaaten dagegen vor (AA 5.6.2023). Dem österreichischen Außenministerium (BMEIA) zufolge besteht in den westlichen Teilen von Ladakh ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 14.11.2023). Laut [deutschem] Auswärtigem Amt ist im Unionsterritorium Ladakh die Sicherheitslage grundsätzlich stabil. In den direkten Grenzregionen kann es zu Zusammenstößen zwischen indischen und pakistanischen und indischen und chinesischen Sicherheitskräften kommen (AA 5.6.2023). Laut BMEIA besteht weiters ein hohes Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten und in der Gegend westlich von Mulbek, in den Gebieten entlang der pakistanischen und der chinesischen Grenze, in der unmittelbare Nachbarschaft zur pakistanischen Grenze, in den Bundesstaaten Rajasthan und Punjab sowie in den Gebieten westlich der Orte Jaisalmer und Bikaner. In den Bundesstaaten Chhattisgarh und Jharkand, in den östlichen Landesteilen von Maharashtra und Madhya Pradesh, sowie vereinzelt in Odisha und Bihar sind linksgerichtete Aufständische aktiv, die immer wieder Anschläge auf öffentliche Einrichtungen bzw. öffentliche Verkehrsmittel und Sicherheitskräfte verüben (BMEIA 14.11.2023). In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur, Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind vereinzelt aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 14.11.2023; vgl. AA 14.11.2023). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 2023). Gegen militante Gruppierungen, die für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 8.2021).In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur, Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind vereinzelt aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 14.11.2023; vergleiche AA 14.11.2023). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 2023). Gegen militante Gruppierungen, die für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 5.6.2023; vergleiche ÖB New Delhi 8.2021). Der maoistische Aufstand in der ost- und zentralindischen Bergregion dauert an. Neben anderen Übergriffen haben die Rebellen angeblich illegale Steuern erhoben, Lebensmittel und Unterkünfte beschlagnahmt und Kinder und Erwachsene entführt und zwangsrekrutiert. Lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, wurden angegriffen (FH 2023). Die radikalen Gruppierungen operieren in weiten Teilen des östlichen Kernindiens, vor allem im sogenannten „Red Corridor“ (Schwerpunkte in Chhattisgarh, Odisha, Jharkand, Bihar, West Bengal). Ihre Gesamtzahl wird nunmehr auf unter 10.000 Personen geschätzt. Zwar stellen gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) weiter eine innenpolitische Herausforderung für die indische Regierung dar; seit dem entschiedenen Vorgehen indischer Sicherheitskräfte (2009 – Operation Green Hunt) gepaart mit gezielter Wirtschaftsförderung in betroffenen Gebieten ist jedoch ein starker Rückgang dieser Gruppierungen zu verzeichnen (AA 5.6.2023). Nachdem die Lage im Punjab in den letzten Jahren ruhig war, gab es im Frühjahr 2023 ein erneutes Aufflammen der seperatistischen Khalistan-Bewegung. Deren Anführer befindet sich nach seiner Flucht in Haft. Der Konflikt beschränkte sich auf Auseinandersetzungen zwischen bewaffneten Separatisten und der Polizei, Zivilisten waren nicht betroffen (ÖB New Delhi 7.2023). Religionsfreiheit […] SIKHS Im Bundesstaat Punjab sind 60 % der Bevölkerung Sikhs (ÖB New Delhi 7.2023). Der Sikhismus ist die vorherrschende Religion im Punjab. Auch in den benachbarten Bundesstaaten Haryana, Delhi, Rajasthan, Uttar Pradesh und Uttarakhand gibt es eine große Zahl von Sikhs (DFAT 29.9.2023). In Artikel 25 b (II) der Verfassung wird festgehalten, dass zum Hinduismus auch Personen, die sich zur Religion der Sikhs, Buddhisten und Jain bekennen, miteingeschlossen werden (USDOS 2.6.2022). Im Dezember 2019 verabschiedete das Parlament das Citizenship (Amendment) Act (CAA), das einen beschleunigten Weg zur Staatsbürgerschaft für Sikhs vorsieht (AA 5.6.2023; vgl. USDOS 2.6.2022).In Artikel 25 b (römisch zwei) der Verfassung wird festgehalten, dass zum Hinduismus auch Personen, die sich zur Religion der Sikhs, Buddhisten und Jain bekennen, miteingeschlossen werden (USDOS 2.6.2022). Im Dezember 2019 verabschiedete das Parlament das Citizenship (Amendment) Act (CAA), das einen beschleunigten Weg zur Staatsbürgerschaft für Sikhs vorsieht (AA 5.6.2023; vergleiche USDOS 2.6.2022). Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben (ÖB New Delhi 8.2021). Sie können aber Ziele örtlich begrenzter Diskriminierung werden. Es wird angenommen, dass Sikhs in Indien im Allgemeinen einem geringen Maß an offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt sind (DFAT 29.9.2023). Die Sikhs, 60 % der Bevölkerung des Punjabs, stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen (auch bundesweit – praktisch alle indischen Generalstabschefs der Bundesarmee waren bisher Sikhs) offen. Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt würden. Verhaftungen erfolgen allerdings, sobald jemand offen eine verbotene Organisation (z. B. das Khalistan Movement) unterstützt (ÖB New Delhi 7.2023). Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (Sikhs, insbes. Khalistan-Separatisten, Kaschmiris) werden von indischer Seite beobachtet und registriert. Personen, die im Ausland eine in Indien verbotene Vereinigung unterstützen, werden nach ihrer Rückkehr in Indien strafrechtlich verfolgt. Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland unterstützen radikale Sikh Bewegungen auch finanziell (ÖB New Delhi 7.2023).
- Beweiswürdigung: 2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde. Die Feststellungen unter 1.
- zu seiner Person stützen sich auf seine Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2023 sowie vom 21.12.2023 und vom 10.01.
- 2.
- Die Feststellungen zum bisherigen Gang des Verfahrens ergeben sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.
- Anhand des aktenkundigen Zustellnachweises war festzustellen, dass das Erkenntnis am 04.08.2023 in Rechtskraft erwuchs. 2.
- Zum Vorliegen neuer Fluchtgründe: Im Erstverfahren gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass der Bruder seiner Freundin, die er im Jahr 2014 kennengelernt habe, ihn umbringen habe wollen. Er habe zum Bruder, der in Indien als Polizist tätig sei, zu keinem Zeitpunkt alleine Kontakt gehabt und habe diesen zuletzt 2018 oder 2019 in Begleitung angetroffen. Den letzten Kontakt zu seiner angeblichen Freundin habe er 2020 gehabt, bevor diese nach England geschickt worden sei, um dort zu studieren. Zudem habe sein Vater sein ganzes Ackerland für seine Ausreise verkauft und arbeite nun als Schulbusfahrer. In der Beschwerde brachte er weiters vor, dass er im Jahr 2021 die Information erhalten habe, dass der Bruder des Mädchens ihn in die polizeilichen Register Indiens als Drogenschmuggler, Waffenhändler etc. habe aufnehmen lassen, weshalb ihm bei einer Rückkehr eine lange Haftstrafe drohe. Aufgrund der ihm drohenden Verfolgung durch den Bruder des Mädchens habe der Beschwerdeführer am 27.09.2021 den Herkunftsstaat verlassen. Er sei von Indien mit einem bis zum 03.03.2022 gültigen Studentenvisum in die Ukraine gereist, sei jedoch wegen des Kriegsausbruchs im März 2022 irregulär nach Österreich gekommen. Sowohl das Bundesamt als auch das Bundesverwaltungsgericht wies den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers aufgrund der Unglaubhaftigkeit dieses Fluchtvorbringens als unbegründet ab. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer kein fluchtauslösendes Ereignis schildern habe können und nicht erwähnt habe, dass es seitens des Bruders des Mädchens zu Tätlichkeiten gekommen sei. Er sei dem Bruder das letzte Mal zwei oder drei Jahre vor seiner Ausreise im September 2021 begegnet und habe sich auch das betroffene Mädchen seit dem Jahr 2020 nicht mehr in Indien aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe weder eine Beziehung noch konkrete Vorfälle bis zum Verlassen des Herkunftsstaates geschildert. Sein Vorbringen in der Beschwerde, er werde in Indien aufgrund eines Eintrags ins polizeiliche Register als Drogenschmuggler, Waffenhändler etc. verfolgt, sei insofern nicht glaubhaft, als er in der Einvernahme explizit angegeben habe, er sei im Herkunftsstaat nicht von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht gesucht worden. Im gegenständlichen Verfahren hielt der Beschwerdeführer das bisher von ihm erstattete Fluchtvorbringen, nämlich die Verfolgung durch den Bruder eines Mädchens sowie den Eintrag im polizeilichen Register aufrecht und brachte neue, bisher noch nicht erwähnte Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates vor. So gab er in der Erstbefragung des gegenständlichen Verfahrens erstmals an, er sei Mitglied einer Khalistan-Partei und habe im Jahr 2022 an einer Wahl für diese Partei teilgenommen. Da die Khalistan Bewegung in Indien verboten sei und deren Mitglieder von der Polizei verfolgt würden, bestehe für ihn im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer Verhaftung. Er habe diesbezüglich bereits mehrere Drohanrufe, den ersten am 22.10.2023, erhalten. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.12.2023 führte er weiters aus, er werde aufgrund seiner Teilnahme an Veranstaltungen der Khalistan-Bewegung vor seiner Ausreise aus Indien, aufgrund derer er im Jahr 2019 bereits zwei Mal von der Polizei inhaftiert worden sei, nach wie vor gesucht und komme das CID (Crime Investigation Department) regelmäßig zu seinen Eltern nach Hause. Der Beschwerdeführer habe nicht nur Flyer verteilt und Werbung für Khalistan gemacht, er sei auch Mitglied der Shiromani Akali Dal Partei, was er durch einen Ausweis beweisen könne. Außerdem habe er bei der Produktion von Filmen über Khalistan mitgewirkt bzw. auch kleine Rollen übernommen. Der Beschwerdeführer habe sich nicht nur in Indien offen zu Khalistan bekannt, sondern auch an einem „Referendum for Khalistan“ in Frankreich im Mai 2022 teilgenommen. Dafür sei er zu einem Sikh-Tempel in der Nähe von Paris gefahren, sei dort fotografiert worden und habe mittels einer Wahlkarte, die ihm per E-Mail geschickt worden sei, für Khalistan abgestimmt. Aufgrund der Teilnahme an dieser Wahl erhalte er seit Herbst 2023 immer wieder Drohanrufe von einer indischen Nummer. Seit diesem Zeitpunkt würde sowohl der CID als auch Interpol bei seinem Vater regelmäßig nach seinem Aufenthaltsort fragen. Interpol suche insbesondere deshalb nach ihm, weil über seinen XXXX -Account ein gewalttätiges Video hochgeladen worden sei. Als Beweis seiner Partizipation an der Khalistan-Bewegung könne er Zeitungsartikel, in denen er namentlich genannt werde, Ausweise hinsichtlich seiner Mitgliedschaft bei der Shiromani Akali Dal Partei und die Wählerkarte vorlegen. Er habe seine Fluchtgründe betreffend seine Beteiligung an der Khalistan-Bewegung deshalb erst im gegenständlichen Verfahren vorgebracht, weil er geglaubt habe, dass er ein ukrainischer Flüchtling sei und deshalb einen Aufenthaltstitel bekommen sollte.Der Beschwerdeführer habe nicht nur Flyer verteilt und Werbung für Khalistan gemacht, er sei auch Mitglied der Shiromani Akali Dal Partei, was er durch einen Ausweis beweisen könne. Außerdem habe er bei der Produktion von Filmen über Khalistan mitgewirkt bzw. auch kleine Rollen übernommen. Der Beschwerdeführer habe sich nicht nur in Indien offen zu Khalistan bekannt, sondern auch an einem „Referendum for Khalistan“ in Frankreich im Mai 2022 teilgenommen. Dafür sei er zu einem Sikh-Tempel in der Nähe von Paris gefahren, sei dort fotografiert worden und habe mittels einer Wahlkarte, die ihm per E-Mail geschickt worden sei, für Khalistan abgestimmt. Aufgrund der Teilnahme an dieser Wahl erhalte er seit Herbst 2023 immer wieder Drohanrufe von einer indischen Nummer. Seit diesem Zeitpunkt würde sowohl der CID als auch Interpol bei seinem Vater regelmäßig nach seinem Aufenthaltsort fragen. Interpol suche insbesondere deshalb nach ihm, weil über seinen römisch 40 -Account ein gewalttätiges Video hochgeladen worden sei. Als Beweis seiner Partizipation an der Khalistan-Bewegung könne er Zeitungsartikel, in denen er namentlich genannt werde, Ausweise hinsichtlich seiner Mitgliedschaft bei der Shiromani Akali Dal Partei und die Wählerkarte vorlegen. Er habe seine Fluchtgründe betreffend seine Beteiligung an der Khalistan-Bewegung deshalb erst im gegenständlichen Verfahren vorgebracht, weil er geglaubt habe, dass er ein ukrainischer Flüchtling sei und deshalb einen Aufenthaltstitel bekommen sollte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den gegenständlichen Asylantrag wegen entschiedener Rechtssache zurück, weil das Bundesverwaltungsgericht das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zur Verfolgung durch den Bruder seiner Freundin bereits im Erstverfahren für unglaubhaft befunden habe. Sein im zweiten Verfahren erstattetes Vorbringen zur Verfolgung aufgrund seiner Unterstützung der Khalistan-Bewegung sei völlig unglaubwürdig bzw. weise es nicht einmal einen glaubhaften Kern auf. Begründend führte es diesbezüglich zusammengefasst aus, dass er seine politischen Aktivitäten und die deshalb drohende Verfolgung im ersten Asylverfahren nicht erwähnt habe. Weiters habe der Beschwerdeführer im Verfahren den Eindruck erweckt, dass seine Ausreise, insbesondere in Bezug auf die Beschaffung eines Studentenvisums, von Vornherein geplant gewesen sei. Es sei auch völlig unglaubwürdig, dass die indischen Behörden an ihm lediglich aufgrund der Verteilung von Flyern bei Khalistan-Veranstaltungen ein derart großes Interesse hätten. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass, hätte ihn Interpol bereits in Österreich gesucht oder gefunden, die indischen Behörden um seine Festnahme bzw. Auslieferung an Indien angesucht hätten. Auch die Tatsache, dass er den Inhalt der von ihm vorgelegten Zeitungsartikel gar nicht kenne und er im Bundesgebiet nicht wie ein Sikh – etwa mit Turban und langem Bart – auftrete, seine Aktivität für Khalistan während seines Aufenthalts in Österreich vollständig zum Erliegen gekommen sei und er sein Vorbringen im Verfahren wiederholt gesteigert habe, spreche gegen die Annahme eines glaubhaften Kerns seiner neuen Fluchtgründe. Bei seinem Vorbringen zur Verfolgung aufgrund der Khalistan-Bewegung handle es sich um ein Konstrukt, das er in Ermangelung eines tatsächlichen Abschiebehindernisses vorgebrachte habe, um so seiner drohenden Abschiebung nach Indien entgegenzuwirken. Wie soeben dargelegt erstattete der Beschwerdeführer hinsichtlich einer Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Beteiligung an der Khalistan-Bewegung ein neues Fluchtvorbringen, dass er im Erstverfahren nicht erwähnte. Seine Schilderungen beziehen sich zwar auf Ereignisse, die sich zum Teil bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahren ereignet hätten, jedoch brachte er vor, dass er seit Herbst 2023 immer wieder Drohanrufe erhalte bzw. das CID sowie Interpol nach ihm suche. Demnach hätten sich auch nach dem Abschluss des Vorverfahrens noch Bedrohungen bzw. Verfolgungshandlungen ereignet. Ungeachtet der Frage, ob das neu erstattete Fluchtvorbringen als glaubhaft zu qualifizieren ist, machte der Beschwerdeführer zumindest nicht völlig unsubstantiierte Angaben zu seiner Beteiligung an der Khalistan-Bewegung und legte auch Beweismittel vor. Demnach war festzustellen, dass dem Vorbringen nicht von Vornherein der glaubhafte Kern abgesprochen werden kann. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte, insbesondere dem Aufflammen der separatistischen Khalistan-Bewegung seit Frühjahr 2023 und der Tatsache, dass Personen, die im Ausland eine in Indien verbotene Vereinigung – wie etwa Khalistan – unterstützen, nach ihrer Rückkehr in Indien strafrechtlich verfolgt werden könnten, kann eine andere Beurteilung des Asylantrags und ein anderes Verfahrensergebnis nicht prima vista ausgeschlossen werden. 2.
- Die fallbezogenen Feststellungen zur Lage in Indien stützen sich auf die vom Bundesamt ins Verfahren eingeführten Länderinformationen der Staatendokumentation vom 28.11.2023, Version
- Die Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Berichten in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten und hat eine fallrelevante wesentliche Änderung nicht behauptet.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
- Zur Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wegen entschiedener Rechtssache gemäß § 68 Abs. 1 AVG:3.
- Zur Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wegen entschiedener Rechtssache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG: 3.1.1 Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).3.1.1 Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). "Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des BFA wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des BFA wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Aufgrund der unionrechtlichen Vorgaben ist es nicht zulässig, einen Fremden, der die Gewährung von internationalem Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Art. 40 Verfahrensrichtlinie "neue Elemente oder Erkenntnisse", die "erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen", dass er "nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist", vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach § 69 AVG oder § 32 VwGVG 2014 zu verweisen. Das bringt es aber dann mit sich, dass ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob "neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist". Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).Aufgrund der unionrechtlichen Vorgaben ist es nicht zulässig, einen Fremden, der die Gewährung von internationalem Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Artikel 40, Verfahrensrichtlinie "neue Elemente oder Erkenntnisse", die "erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen", dass er "nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist", vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach Paragraph 69, AVG oder Paragraph 32, VwGVG 2014 zu verweisen. Das bringt es aber dann mit sich, dass ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob "neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist". Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). 3.1.2 Wie im Ermittlungsergebnis und in der Beweiswürdigung dargelegt, brachte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren neue – iSd § 68 Abs. 1 AVG relevante – Fluchtgründe vor, die zumindest potentiell einen glaubhaften Kern aufweisen und unter Berücksichtigung der Lage im Herkunftsstaat a priori nicht ungeeignet sind, zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen. Dass der Beschwerdeführer das neue Fluchtvorbringen zur Verfolgung aufgrund seiner Beteiligung an der Khalistan-Bewegung, das sich zum Teil auf einen Sachverhalt bezieht, der sich bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens ereignete, erstmals im gegenständlichen Verfahren vorbrachte, schadet vor dem Hintergrund des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs zu Ro 2019/14/0006 per se nicht und ist allenfalls bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu berücksichtigen. Eine zurückweisende Entscheidung wegen entschiedener Sache kommt im vorliegenden Fall somit nicht in Betracht, sondern hätte die belangte Behörde das Fluchtvorbringen auf seine Glaubhaftigkeit und Relevanz prüfen müssen.3.1.2 Wie im Ermittlungsergebnis und in der Beweiswürdigung dargelegt, brachte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren neue – iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG relevante – Fluchtgründe vor, die zumindest potentiell einen glaubhaften Kern aufweisen und unter Berücksichtigung der Lage im Herkunftsstaat a priori nicht ungeeignet sind, zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen. Dass der Beschwerdeführer das neue Fluchtvorbringen zur Verfolgung aufgrund seiner Beteiligung an der Khalistan-Bewegung, das sich zum Teil auf einen Sachverhalt bezieht, der sich bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens ereignete, erstmals im gegenständlichen Verfahren vorbrachte, schadet vor dem Hintergrund des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs zu Ro 2019/14/0006 per se nicht und ist allenfalls bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu berücksichtigen. Eine zurückweisende Entscheidung wegen entschiedener Sache kommt im vorliegenden Fall somit nicht in Betracht, sondern hätte die belangte Behörde das Fluchtvorbringen auf seine Glaubhaftigkeit und Relevanz prüfen müssen. Da bei einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz verwehrt ist und es lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung überprüfen darf, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids im Ergebnis stattzugeben und dieser zu beheben. Da bei einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz verwehrt ist und es lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung überprüfen darf, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids im Ergebnis stattzugeben und dieser zu beheben. 3.
- Zur Behebung der Spruchpunkte II. bis VII.:3.
- Zur Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben.: Aufgrund der Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. waren die darauf aufbauenden Spruchpunkte II. bis VII. zu beheben, zumal sie ihre rechtliche Grundlage verlieren.Aufgrund der Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. waren die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. zu beheben, zumal sie ihre rechtliche Grundlage verlieren. Für das von der belangten Behörde in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der belangten Behörde neuerlich, nämlich meritorisch - in der Sache -, abzusprechen ist (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).Für das von der belangten Behörde in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der belangten Behörde neuerlich, nämlich meritorisch - in der Sache -, abzusprechen ist vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gegenständlich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben war. Gegenständlich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben war. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig, sie erging in Würdigung des konkreten Einzelfalls in Anlehnung an die in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „entschiedenen Sache“ nach § 68 AVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig, sie erging in Würdigung des konkreten Einzelfalls in Anlehnung an die in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „entschiedenen Sache“ nach Paragraph 68, AVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W126.2270762.2.00