RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2024 GeschäftszahlW142 2265572-1 Spruch, W142 2265572-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2022, Zl. 1288991410/211711355, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2022, Zl. 1288991410/211711355, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine somalische Staatsangehörige, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 10.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 11.11.2021 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung der BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt gab die BF an, sie sei in XXXX geboren. Sie spreche muttersprachlich Somalisch, bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Somali an. Die BF habe vier Jahre lang eine Grundschule besucht. Der Familienstand der BF sei „unbekannt“. Ihr Vater sei bereits verstorben. Als weitere Familienangehörige im Herkunftsland oder in einem anderen Drittstaat führte die BF ihre Mutter, zwei Schwestern und einen Bruder an.Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt gab die BF an, sie sei in römisch 40 geboren. Sie spreche muttersprachlich Somalisch, bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Somali an. Die BF habe vier Jahre lang eine Grundschule besucht. Der Familienstand der BF sei „unbekannt“. Ihr Vater sei bereits verstorben. Als weitere Familienangehörige im Herkunftsland oder in einem anderen Drittstaat führte die BF ihre Mutter, zwei Schwestern und einen Bruder an. Den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat habe sie im Jahr 2021 gefasst und sei im Februar 2021 mit dem Flugzeug und unter Verwendung ihres vom Passamt in „Mogadisu“ ausgestellten Reisepasses legal in die Türkei gereist und habe sich dort ca. fünf Tage aufgehalten. Anschließend sei sie ca. einen Monat in Griechenland gewesen, wo sie ihren Reisepass verloren habe. Danach sei sie über Nordmazedonien nach Serbien gereist, wo sie sich ca. fünf Monate aufgehalten habe, bevor sie über Ungarn ins Bundesgebiet eingereist sei. Zum Aufenthalt in den angegebenen durchgereisten EU-Ländern gab die BF an, in Griechenland nicht zum Asylverfahren befragt worden zu sein, ihr seien lediglich die Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie sei dort schlecht behandelt worden. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die BF am 03.04.2021 in Griechenland einen Asylantrag gestellt und erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Auch gab die BF im Zuge der Erstbefragung diesbezüglich befragt bekannt, in Griechenland um Asyl angesucht zu haben, sie könne aber keine Angaben dazu machen. Sie habe dort keine Zukunft gehabt und es habe keine Versorgung gegeben. Sie möchte dort nicht zurück. Die BF habe weder ein Visum noch einen Aufenthaltstitel in einem anderen Land erhalten. Die Reise habe die BF selbst organisiert und diese sei schlepperunterstützt erfolgt. Die Kosten der Reise hätten ca. EUR 3.000,- betragen. Ihre Kontaktperson seien andere Flüchtlinge gewesen. Die Kontaktaufnahme habe auf der Reiseroute stattgefunden. Da es dunkel gewesen sei, könne sie zum Schlepperfahrzeug inkl. Kennzeichen keine Angaben machen. Sie habe mit dem Schlepper nicht gesprochen und habe keinen Kontakt gehabt. Zu ihrem Fluchtgrund brachte sie vor, sie habe den Sohn ihres Onkels, sprich ihren Cousin, heiraten sollen und habe dies nicht gewollt. Ihr Vater sei verstorben, ihre Mutter habe nichts zu sagen gehabt. Ihr Onkel habe sie gegen ihren Willen mit seinem Sohn zusammenbringen wollen. Daraufhin sei sie aus Somalia geflüchtet. Bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben, weil sie ihren Cousin abgelehnt habe. Konkrete Hinweise, dass ihr bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder sie im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gebe es „keine“.
- Am 22.11.2022 wurde die BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab die BF an, psychisch und physisch in der Lage zu sein, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie habe keine Krankheiten und nehme weder Medikamente noch habe sie ärztliche Befunde. Weiters gab die BF in der Einvernahme Folgendes an (F: Leiter der Amtshandlung, A: BF): „[…] F: Haben Sie irgendwelche Dokumente oder Unterlagen dabei, die Sie heute vorlegen möchten? A: Also ich habe keinen Reisepass. Ich habe diesen in Griechenland verloren. Ich habe aber Sprachkurs besucht, aber die Teilnahmebestätigungen heute zuhause gelassen. F: Was haben Sie für ein Niveau bei den Sprachkursen besucht? A: Alphabetisierung. Ich besuche gerade den Kurs Niveau A.
- F: Verfügen Sie über sonstige Personendokumente (ID-Card, Geburtsurkunde?) A: Nein. Vorhalt: Sie haben am 10.11.2021 bei der LPD Burgenland – Eisenstadt PAZ ersucht. Sie wurden am 11.11.2021 vor o.a. Behörde bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern und stimmen diese? A: Ja, ich erinnere mich und meine Angaben waren richtig. F: Haben Sie den Dolmetscher bei der EB einwandfrei verstanden? A: Ja F: Wurden alle Ihre Angaben richtig und vollständig protokolliert und rückübersetzt? A: Es gab eine Rückübersetzung, aber als ich in Österreich angekommen bin, war ich total müde und ich glaube es gibt in dem Erstbefragungsprotokoll Fehler. F: Was sind das für Fehler? A: Bei meiner Erstbefragung steht, dass ich nur 1 Monat in Griechenland war. Insgesamt habe ich mich aber 2 ½ Monate in Griechenland aufgehalten. Die restlichen Angaben sind richtig. F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und alle Ihre Fluchtgründe genannt? Möchten Sie zu Ihren Angaben heute noch etwas hinzufügen? A: Ja, ich habe damals die Wahrheit gesagt, meine Fluchtgründe genannt und ich möchte heute mehr ins Detail gehen. Angaben zur Person und Lebensumständen: F: Wie heißen Sie und wann sind Sie geboren? A: XXXX , am XXXX geboren. A: römisch 40 , am römisch 40 geboren. F: Wo sind Sie geboren? A: XXXX A: römisch 40 F: Haben Sie jemals andere Namen oder Identitäten geführt oder sich unter einer anderen Identität ausgegeben? A: Nein F: Welche Staatsangehörigkeit besitzen Sie? A: Somali F: Gehören Sie einer bestimmten Volksgruppe bzw. einem bestimmten Clan an? A: Ashraf F: Wie heißt der Hauptclan? A: Das weiß ich nicht F: Wie heißt der Subclan? A: Hussein F: Welche Religion haben Sie? A: Islam/Sunnit F: Was für Sprachen sprechen Sie? A: Somali F: Sind Sie verheiratet? A: Nein F: Haben Sie Kinder? A: Nein. F: Sind Sie zur Schule gegangen? A: Ja F: Wie lange sind Sie zur Schule gegangen? A: 6 Jahre F: Was für eine Schule haben Sie besucht? A: Grundschule F: Können Sie Lesen und Schreiben? A: Ja F: Haben Sie eine Berufsausbildung? A: Nein. F: Was für einen Beruf haben Sie zuletzt ausgeübt? A: Ich war nur zuhause. Ich habe nicht gearbeitet. F: Wie war Ihre wirtschaftliche bzw. finanzielle Situation in Somalia? A: nicht sehr schlecht. Ich bin bei meinem Onkel väterlicherseits aufgewachsen. Dieser hatte eine Landwirtschaft und hat mich versorgt. Wir konnten uns drei Mahlzeiten leisten. F: Wo haben Sie in Somalia gelebt? A: XXXX A: römisch 40 F: Handelt es sich dabei um ein Dorf oder eine Stadt? A: Distrikt F: In welchem Bundesstaat befindet sich dieser Distrikt? A: Hirshabelle, F: Wie war Ihre Wohnsituation? Mit wem haben Sie zusammengelebt? A: Mein Onkel väterlicherseits, seine Frau und seine Kinder und auch meine Großmutter väterlicherseits haben dort gelebt. F: Wie haben Sie gelebt? War dies in einem Haus, in einer Hütte, in einer Mietwohnung? A: Eigene Blech- und Holzhütte. F: Befindet sich noch jemand dort? A: Mein Onkel, seine Frau und seine Kinder befinden sich noch dort. F: Haben Sie jemals in Mogadishu gelebt? A: Vor meiner Ausreise bin ich das erste Mal in Mogadischu gewesen. F: Wie lange waren Sie dort? A: Ich war dort nur 19 Tage. F: Wer sorgte für den Lebensunterhalt in Somalia? War dies nur Ihr Onkel? A: Meine Großmutter väterlicherseits sorgte auch für mich. F: Wie hat diese für den Lebensunterhalt gesorgt? A: Mein Onkel hat gearbeitet und hat mich meine Oma und die gesamte Familie ernährt. Meine Oma hat nicht selbst gearbeitet. F: Befinden sich Angehörigen von Ihnen noch in Somalia? A: Ja. Meine Mutter und meine Halbgeschwister mütterlicherseits. Als ich klein war haben sich meine Eltern scheiden lassen und meine Mutter hat nochmals geheiratet. F: Wie heißen Ihre Angehörigen, wie alt sind diese und wo befinden sich diese aktuell? A: XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Alle meine Geschwister sind Halbgeschwister und ich bin ein Einzelkind väterlicherseits. F: Wieso lebten Sie nicht bei meiner Mutter? A: Mein Vater hat mich damals, als es zur Scheidung gekommen ist mitgenommen und mich zu seiner Mutter, also zu meiner Oma gebracht. F: Wie heißt Ihr Onkel und wieviel Kinder hat dieser? A: XXXX , ca. 60 Jahre alt und er hat 5 Kinder. A: römisch 40 , ca. 60 Jahre alt und er hat 5 Kinder. XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 F: In welchem Alter sind die Töchter ca? A: Ich weiß es nicht genau. Jedenfalls sind XXXX und XXXX verheiratet. A: Ich weiß es nicht genau. Jedenfalls sind römisch 40 und römisch 40 verheiratet. F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie in Somalia? Wenn ja, wie oft? Wann zum letzten Mal? A: Nein. F: Seit wann haben Sie keinen Kontakt zu Ihrer Familie in Somalia? A: Ich habe nur mit meiner Mutter Kontakt. F: Wie oft haben Sie mit Ihrer Mutter Kontakt, wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihr? A: In der Woche einmal. Letzte Woche war der letzte Kontakt F: Warum haben Sie keinen Kontakt zum Onkel väterlicherseits bzw. zur Großmutter väterlicherseits? A: Meine Oma ist bereits verstorben und ich bin Sauer auf meinem Onkel, weil dieser mich mit meinem Sohn zwangsverheiraten wollte. F: Waren Sie in Somalia bereits in Haft oder sind Sie dort bereits verurteilt worden? A: Nein F: Haben Sie sich in Österreich schon einmal etwas strafrechtlich zu Schulden kommen lassen? A: Nein Bezugspersonen in Österreich bzw. im EU-Raum F: Haben Sie Bezugspersonen in Österreich? A: Nein F: Haben Sie Bezugspersonen im EU-Raum? A: Nein. Angaben zu Ihrem Fluchtgrund F: Hatten Sie in Somalia jemals Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit (Clanzugehörigkeit)? A: Nein. F: Hatten Sie in Somalia jemals Probleme aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses? A: Nein. F: Hatten Sie in Somalia jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse? A: Nein. F: Hatten Sie in Somalia jemals Probleme aufgrund Ihrer Nationalität? A: Nein. F: Hatten Sie in Somalia jemals Probleme aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe? A: Nein. F: Hatten Sie in Somalia jemals Probleme wegen Ihrer politischen Überzeugung? A: Nein. F: Was war der konkrete Grund, warum Sie Somalia verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie persönlich zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)! A: Als ich noch kleiner war, haben sich meine Eltern scheiden lassen. Die Scheidung ist nicht friedlich, sondern im Streit abgelaufen. Mein Vater hat mich mitgenommen und mich zu meiner Großmutter, also zu seiner Mutter gebracht. Mein Vater ist nach kurzer Zeit gestorben und ich bin bei meinem Onkel väterlicherseits aufgewachsen. Meine Großmutter ist im Dezember 2020 gestorben. Im Jänner 2021 sagte mein Onkel dann, dass ich seinen Sohn heiraten müsse. Als meine Oma gestorben ist, ist meine Mutter zu uns gekommen um deren Beileid auszudrücken. Mein Mutter wollte mich mitnehmen und mein Onkel hat dies verneint. Er sagte, dass ich bei ihm aufgewachsen sei und ich bei ihm bleibe. Es hat dann Streit zwischen den beiden gegeben und meine Mutter ist dann wieder nach Hause gegangen. Ich sollte dann den Sohn heiraten, ich habe dies verneint und er hat mich geschlagen und misshandelt. Der Sohn meines Onkels war bereits verheiratet und hatte eine eigene Familie. Ich sollte seine Zweitfrau werden. Mein Onkel hat mich dann geschlagen und geschlagen. Am nächsten morgen habe ich meine Mutter angerufen und ihr alles erzählt. Meine Mutter sagte dann, ich solle sie nachmittags am Markt in XXXX treffen. Ich habe sie dann dort getroffen. Meine Mutter hat dann dem Busfahrer eines kleinen Bus Geld gegeben, welcher mich dann nach Mogadischu gebracht hat. Dort hat dann meine Tante mütterlicherseits auf mich gewartet und mich zu sich genommen. Der Sohn meines Onkels war bereits verheiratet und hatte eine eigene Familie. Ich sollte seine Zweitfrau werden. Mein Onkel hat mich dann geschlagen und geschlagen. Am nächsten morgen habe ich meine Mutter angerufen und ihr alles erzählt. Meine Mutter sagte dann, ich solle sie nachmittags am Markt in römisch 40 treffen. Ich habe sie dann dort getroffen. Meine Mutter hat dann dem Busfahrer eines kleinen Bus Geld gegeben, welcher mich dann nach Mogadischu gebracht hat. Dort hat dann meine Tante mütterlicherseits auf mich gewartet und mich zu sich genommen. Mein Onkel wollte mich gegen meinen Willen zwangsverheiraten und er hat auch meine Mutter angerufen und dieser gedroht. Meine Mutter hat dann die Entscheidung getroffen, dass ich Somalia verlassen muss. Meine Tante mütterlicherseits hat dann einen Schlepper gesucht und gefunden. Der hat dann alles organisiert und mich nach ein paar Tage von meiner Tante zuhause abgeholt und mich zum Flughafen gebracht. Der Schlepper hat mich bis in die Türkei begleitet. Über Nachfrage gebe ich an, dass dies meine gesamte Fluchtgeschichte war. Mein Onkel wollte, dass ich zwangsverheiratet werde und er hat nicht akzeptiert, dass ich bei meiner Mutter lebe. Aus diesem Grund habe ich Somalia verlassen. Anmerkung: Die Einvernahme wird um 13.00 Uhr für eine Pause unterbrochen und um 13:15 Uhr fortgesetzt. F: Was ist mit Ihrem Vater? Wo lebt dieser? A: Mein Vater ist verstorben. F: Wann ist Ihr Vater verstorben? A: Als ich acht Jahre gewesen bin ist mein Vater verstorben. F: Wie alt sind Sie in etwa gewesen, als Sie zu Ihrer Großmutter gezogen sind? A: Meine Oma hat es mir nie gesagt, aber ich war sehr klein. Ich konnte nicht gehen. F: Daran können Sie sich noch erinnern? A: Meine Oma hat mir dies erzählt. F: Wie alt sind die Söhne Ihres Onkels? A: Diese sind zwischen 35 und 40 Jahre alt. F: Sind beide Söhne des Onkels verheiratet? A: Die beiden sind verheiratet und haben Kinder. F: Warum wollte Ihre Mutter Sie nach dem Tod der Großmutter zu sich nehmen? A: Als ich klein war, hat sie mich nicht freiwillig meinem Vater gegeben. Vorhalt: Warum ist Ihre Mutter dann nicht gleich nach dem Tod Ihres Vaters als Sie 8 Jahre alt waren auf die Großmutter bzw. auf den Onkel zugegangen? A: Die Familie meiner Mutter und die meines Vaters hatten Probleme miteinander. Als meine Oma gestorben ist, wollte mich meine Mutter zu sich nehmen. Anmerkung: Die Frage wird wiederholt. A: Das weiß ich nicht. Vorhalt: Warum sollte man Sie nach dem Tod Ihrer Großmutter verheiraten und warum sind Sie nicht schon früher verheiratet worden? A: Meine Großmutter war dort und er konnte mich nicht zwingen. F: Warum konnte er Sie nicht zwingen, nur weil Ihre Großmutter anwesend gewesen ist? A: Ich bin Einzelkind meines Vaters. Meine Großmutter war immer für mich da und sie hat mich immer beschützt. Sie ist nicht einverstanden gewesen, dass man mich schlägt. F: Ist der Onkel bei der al-Shabaab? A: Nein. F: Wollte der Sohn des Onkels, also Ihr Cousin auch, dass Sie diesen heiraten? A: Ja F: Warum sollten Ihr Onkel und dessen Sohn gewollt haben, dass Sie dessen Zweitfrau werden? A: Mein Onkel wollte nicht, dass ich zu meiner Mutter gehe. Er sagte auch, dass ich in der Familie bleibe, wenn ich den Sohn heirate. F: Aber was sollte dies für die Familie für ein Vorteil mit sich bringen? A: Das weiß ich nicht. Aber die beiden Familien hatten Probleme. F: Was wäre passiert, wenn Sie einfach bei Ihrer Mutter geblieben wären? A: Meine Mutter lebte in einem Dorf und dieses Dorf ist unter der Kontrolle der al-Shabaab und deswegen wollte Sie, dass wir uns beim XXXX Markt treffen. Dort habe ich mich dann mit meiner Mutter getroffen.A: Meine Mutter lebte in einem Dorf und dieses Dorf ist unter der Kontrolle der al-Shabaab und deswegen wollte Sie, dass wir uns beim römisch 40 Markt treffen. Dort habe ich mich dann mit meiner Mutter getroffen. F: Was hätte es für Konsequenzen gehabt, wenn Sie einfach mit dieser nach Hause gegangen wären und dort geblieben wären? A: Es würde kein Problem darstellen. Mein Onkel hat zu mir gesagt, dass ich nicht dorthin gehen dürfe. F: Nochmals: Wenn Sie sich widersetzt hätten und einfach dort gelebt hätten, ohne den Sohn zu heiraten, was wäre dann passiert? A: Das weiß ich nicht. Wenn ich mit meiner Mutter dort geblieben wäre, wäre es in Ordnung gewesen, aber das Dorf war unter der Kontrolle der al-Shabaab und deswegen hat sie sich mit mir beim Markt getroffen. F: Sind Sie wegen der Zwangsheirat einmal bei der Polizei gewesen? A: Nein. F: Warum konnten Sie nicht bei Ihrer Tante in Mogadischu bleiben? A: Mein Onkel hat meine Mutter angerufen und diese bedroht. Meine Mutter hat dann meine Tante angerufen und dies mitgeteilt. Ich hatte Angst, dass mein Onkel dorthin kommt und mich von dort abholt und die Zwangsheirat durchgeführt wird. Vorhalt: Sie sagten, dass es kein Problem gewesen wäre, wenn Sie zu Ihrer Mutter gegangen wären und dort bei der Mutter geblieben wären, aber zu Ihrer Mutter ins Dorf hätten Sie gehen können? A: Ja mein Onkel hatte Angst vor al-Shabaab. F: Wer hat Ihnen die Reise finanziert? A: Meine Tante mütterlicherseits hat die Reise finanziert. F: Hatten Sie selbst auch Angst von der al-Shabaab? Anmerkung: Die AW schüttelt den Kopf. A: Ja. F: Gab es in der Familie Ihrer Mutter bereits Vorfälle mit al-Shabaab? A: Nein. Vorhalt: Warum hat Ihre Mutter Sie nicht einfach zu sich genommen, wenn Sie dies doch offensichtlich wollte? A: Es könnte sein, dass Mitglieder der al-Shabaab auch dort im Dorf Zwangsverheiratungen durchführt. Dies wollte Sie nicht. F: Ist Ihre leibliche Halbschwester zwangsverheiratet? A: Nein. F: Warum nicht? A: Diese ist noch kleiner als ich. Anmerkung: Die AW wird darauf hingewiesen, dass Ihre Halbschwester bereits XXXX -jährig ist und eine Zwangsheirat in Somalia durch al-Shabaab laut Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen- und Asyl auch schon mit 15 Jahren erfolgt.Anmerkung: Die AW wird darauf hingewiesen, dass Ihre Halbschwester bereits römisch 40 -jährig ist und eine Zwangsheirat in Somalia durch al-Shabaab laut Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen- und Asyl auch schon mit 15 Jahren erfolgt. A: Meine Schwester hat Ihren Vater. F: Möchten Sie noch was vorbringen? A: Ich möchte noch ergänzen, dass die Frau von meinem Onkel mich als meine Oma gestorben ist, mich geschlagen hat und mir eine Verletzung im Mundbereich zugefügt habe und meine Zähne dabei abgebrochen sind. Anmerkung: Die AW zeigt Ihre Zähne, wobei den linken oberen Schneidzahn ein kleines Eck innenseitig fehlt. F: Haben Sie sämtliche Gründe und Vorfälle, welche Sie zum Verlassen von Somalia veranlasst haben, angeführt? A: Ja. F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? A: Mein Onkel ist noch da und er würde mich zwingen seinen Sohn zu heiraten. F: Was würde dann in der Folge passieren? A: Er ist viel Älter als ich und ich würde Schwierigkeiten dort haben. F: Wären Sie wirtschaftlich in der Lage, sich wieder in Ihrem Heimatland niederzulassen und Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten? A: Nein. F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern? A: Ja. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Ja, Ich bin damit einverstanden. Angaben zu Ihrem Fluchtweg F: Halten Sie die im Rahmen der Erstbefragung vor der Exekutive gemachten Angaben bezüglich Ihres Fluchtweges vollinhaltlich aufrecht? A: Ja, bis auf meinen Aufenthalt in Griechenland F: Wann haben Sie den Entschluss gefasst Somalia zu verlassen? A: Am 25.01.2021 F: Wann genau haben Sie Somalia dann tatsächlich verlassen? A: 19.02.2021 F: Wo haben Sie sich bis vor Ihrer Ausreise in Somalia aufgehalten? A: Bei meiner Tante. F: Sind Sie legal oder illegal ausgereist? A: legal, mit einem eigenen Reisepass. F: Sie gaben an, sich 2 ½ Monate in Griechenland aufgehalten zu haben und wurden dort erkennungsdienstlich behandelt, dh. dass Ihnen Fingerabdrücke abgenommen wurden. Haben Sie in Griechenland einen Asylantrag gestellt? A: Nein F: Wo waren Sie in Griechenland aufhältig? A: Athen F: Haben Sie ansonsten in einem Land einen Asylantrag gestellt? A: Nein. F: Möchten Sie Einsicht in die Feststellungen des Bundesamtes zur Lage in Somalia nehmen? – Sie haben dann die Möglichkeit innerhalb einer zweiwöchigen Stellung dazu zu nehmen. Belehrung: Ihnen werden die Feststellungen des Bundesamtes zur Lage in Somalia zur Einsichtnahme vorgelegt und diese werden Ihnen erläutert. Wenn Sie ein bestimmter Teil der Feststellungen besonders interessiert, wird Ihnen dieser vom Dolmetscher zur Kenntnis gebracht. Im Anschluss daran haben Sie die Möglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs dazu Ihre Stellungnahme abzugeben. Sie können aber auch auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichten oder Ihnen werden die Feststellungen ausgefolgt und Sie haben dann die Möglichkeit innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Haben Sie die Belehrung verstanden? A: Ja, ich habe verstanden und ich verzichte. F: Wieso sind Sie nach Österreich gekommen? A: Ich wollte in ein sicheres Land. Integration in Österreich F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? A: Von der Grundversorgung. F: Wo und wie leben Sie derzeit? A: Ich bekomme Grundversorgung und ich lebe in einer Flüchtlingsunterkunft. Ich teile mir ein Zimmer mit einem anderen Mädchen. F: Besuchen Sie in Österreich die Schule, einen Kurs oder machen Sie eine Ausbildung? A: Ich besuche einen Sprachkurs. F: Was haben Sie für Hobbies? Wie gestalten Sie Ihre Freizeit? A: Ich lese gerne. F: Leisten Sie in der Flüchtlingsunterkunft Unterstützung? Wie sieht diese aus? A: Ich helfe beim Putzen und beim Reinigen. F: Sind Sie Mitglied in einem Verein, einer Moschee oder einer Organisation hier in Österreich? A: Nein. F: Wie sehr haben Sie sich hier in Österreich schon eingelebt? A: Ich habe mich hier schon gut eingelebt und bin so froh hier zu sein. F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint und Sie bisher nicht erwähnt haben? A: Ich bin auch beschnitten. Die Frau von meinem Onkel väterlicherseits hat mich auch beschnitten. […]“
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status „des Asylberechtigten“ gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status „des subsidiär Schutzberechtigten“ zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für „1“ Jahr (Spruchpunkt III.).
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status „des Asylberechtigten“ gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status „des subsidiär Schutzberechtigten“ zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für „1“ Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA stellte fest, dass die Identität der BF nicht feststehe. Sie sei muslimisch-sunnitischen Glaubens und gehöre dem Clan der Ashraf, Subclan der Hussein, an. Ihre Muttersprache sei Somali, welche Sie in Wort und Schrift beherrsche. Die BF habe in Somalia sechs Jahre lang die Grundschule besucht. Sie verfüge weder über eine Berufsausbildung noch habe sie in Somalia gearbeitet. Sie sei ledig und habe keine Kinder. Die BF sei in XXXX , in der Region Middle Shabelle, im Bundesstaat South West State geboren, wo sie gemeinsam mit ihrer Großmutter väterlicherseits, ihrem Onkel väterlicherseits und dessen Kindern in einer eigenen Blech- und Holzhütte gelebt habe. Ihr Onkel väterlicherseits und dessen fünf Kinder würden sich nach wie vor in derselben Blech- und Holzhütte, in welcher Sie gelebt haben, befinden. Weiters lebe ihre Mutter, deren jetziger Ehemann und deren drei Kinder, bei welchen es sich um die Halbgeschwister der BF handeln würde, noch in Somalia. Sie habe Kontakt zu ihrer Mutter und pflege diesen ca. einmal wöchentlich. Die BF sei in römisch 40 , in der Region Middle Shabelle, im Bundesstaat South West State geboren, wo sie gemeinsam mit ihrer Großmutter väterlicherseits, ihrem Onkel väterlicherseits und dessen Kindern in einer eigenen Blech- und Holzhütte gelebt habe. Ihr Onkel väterlicherseits und dessen fünf Kinder würden sich nach wie vor in derselben Blech- und Holzhütte, in welcher Sie gelebt haben, befinden. Weiters lebe ihre Mutter, deren jetziger Ehemann und deren drei Kinder, bei welchen es sich um die Halbgeschwister der BF handeln würde, noch in Somalia. Sie habe Kontakt zu ihrer Mutter und pflege diesen ca. einmal wöchentlich. Fest stehe, dass die BF keine Verfolgung durch den somalischen Staat zu befürchten gehabt habe und sie in ihrem Herkunftsstaat keiner Verfolgung oder Bedrohung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen, wogegen der Staat sie nicht zu schützen vermöge, ausgesetzt gewesen sei. Die Behörde gehe davon aus, dass sie Somalia aus wirtschaftlichen oder sonstigen Überlegungen verlassen habe. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia wäre die BF weder staatlicher noch einer sonstigen Verfolgung ausgesetzt. Aufgrund der prekären Sicherheits- und Versorgungslage in ihrer Heimatregion sei der BF derzeit eine Rückkehr nach XXXX , in die Region Middle Shabelle in den Bundesstaat Hirshabelle nicht zumutbar und möglich. Auch eine Rückkehr an einen anderen Ort in Somalia stehe ihr nicht offen, da ihr dies als alleinstehender Frau, ohne Berufsausbildung, ohne Lokalkenntnisse und ohne ausreichendes familiäres bzw. soziales Netzwerk nicht zumutbar sei.Aufgrund der prekären Sicherheits- und Versorgungslage in ihrer Heimatregion sei der BF derzeit eine Rückkehr nach römisch 40 , in die Region Middle Shabelle in den Bundesstaat Hirshabelle nicht zumutbar und möglich. Auch eine Rückkehr an einen anderen Ort in Somalia stehe ihr nicht offen, da ihr dies als alleinstehender Frau, ohne Berufsausbildung, ohne Lokalkenntnisse und ohne ausreichendes familiäres bzw. soziales Netzwerk nicht zumutbar sei. Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die BF eine Verfolgung durch den Staat in ihrer Einvernahme nicht vorgebracht habe, woher die Feststellung rühre, dass sie in ihrem Herkunftsstaat keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt sei. Auch habe die BF nicht vermocht, eine konkrete Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen, wogegen der Staat sie nicht zu schützen vermöge, glaubwürdig darzulegen. Es sei einerseits nicht plausibel, warum es der BF am Vortag noch möglich gewesen sein sollte, dass sie ihre Mutter migenommen und zu sich holen hätte können und dies damals aufgrund der Streitigkeit mit ihrem Onkel nicht möglich gewesen sei und am nächsten Tag aufgrund von Al Shabaab und einer damit verbundenen eventuellen Zwangsheirat nicht mehr möglich gewesen sein sollte. Auch habe die BF nicht plausibel schildern können, warum gerade sie im Dorf ihrer Mutter zwangsverheiratet hätte werden sollen bzw. dass überhaupt die Gefahr einer Zwangshochzeit im Dorf bestanden habe. Über Nachfrage, ob ihre größere leibliche Halbschwester bereits zwangsverheiratet sei, gab die BF an, dass dem nicht so sei, weil diese noch jünger sei als die BF. Erst über Vorhalt, dass in Somalia bereits 15-Jährige zwangsverheiratet werden, gab die BF schließlich an, dass diese Halbschwester ihren Vater habe, welcher sie vor einer Zwangshochzeit beschütze. Inwiefern ein Vater eine Tochter jedoch vor einer von Al Shabaab gewollten Zwangshochzeit schützen könne, möge bezweifelt werden. Laut Länderberichten töte, entführe und misshandle die Gruppe Zivilisten, verübe geschlechtsspezifische Gewalt und führe Frauen einer Zwangsehe zu. In Gebieten, in welcher Al Shabaab die Kontrolle ausübe, ist von unmenschlicher Behandlung auszugehen, wenn Personen gegen die Interessen von Al Shabaab handeln oder dessen verdächtigt werden würden. Weiters werde aus genannten Erwägungen den Angaben der BF kein Glauben geschenkt, dass seitens ihres Onkels überhaupt eine Zwangsehe vorgesehen gewesen sei sowie, dass ihr Onkel die Mutter der BF angerufen und bedroht habe, als die BF sich bereits in Mogadischu bei ihrer Tante mütterlicherseits aufgehalten habe. Es ist überdies nicht ersichtlich, wie der Onkel die BF in Mogadischu auffinden hätte sollen, um sie dann im Anschluss mit seinem Sohn zu verheiraten. Die BF habe auch keinen Vorteil schildern können, welchen der Onkel aus einer Zwangshochzeit mit seinem Sohn geschöpft hätte. Sohin sei es der BF zu keinem Zeitpunkt gelungen, eine konkrete auf ihre Person bezogene Verfolgungshandlung darzulegen. Auch habe sie keine drohende, konkret auf ihre Person bezogene Verfolungshandlung glaubhaft veranschaulichen können. Aus den angeführten Erwägungen betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates ergebe sich auch, dass die BF im Fall ihrer Rückkehr keiner staatlichen oder sonstigen Bedrohung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen ausgesetzt wäre. Dass sie über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügen würde, könne aus dem Gesamtbild ihrer Angaben abgeleitet werden. Die belangte Behörde führte zu Spruchpunkt I. zusammengefasst aus, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspreche, dass eine Verfolgung aufgrund „Zwangsverheiratung“ unter dem Gesichtspunkt einer geschlechtsspezifischen Verfolgung als Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevant sein könne. Die BF habe es jedoch nicht vermocht, eine derartige Verfolgung vor der Behörde glaubwürdig darzulegen.Die belangte Behörde führte zu Spruchpunkt römisch eins. zusammengefasst aus, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspreche, dass eine Verfolgung aufgrund „Zwangsverheiratung“ unter dem Gesichtspunkt einer geschlechtsspezifischen Verfolgung als Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevant sein könne. Die BF habe es jedoch nicht vermocht, eine derartige Verfolgung vor der Behörde glaubwürdig darzulegen.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung erheblicher Verfahrensvorschriften erhoben.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung erheblicher Verfahrensvorschriften erhoben. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Der BF seien keine ausreichenden Fragen zur Situation von Frauen in Somalia gestellt worden, obwohl notorisch sei, dass die Rechte der Frauen in Somalia kaum vorhanden seien und Frauen massiv unterdrückt werden würden. Vergewaltigungen, Zwangsehen und Unterdrückung würden toleriert werden. Die BF habe die Schule nur für sechs Jahre besuchen dürfen, danach sei ihr dies von ihrem Onkel untersagt worden, auch arbeiten habe sie nicht dürfen. Auch dazu sei sie nicht befragt worden. Zudem sei die BF im Zuge ihrer Einvernahme auch nicht befragt worden, inwiefern sich ihr Leben verändert habe, seit sie in Österreich lebe und sohin erklären hätten können, dass sie nun selbstbestimmt leben könne. Dies wolle sie beibehalten, arbeiten und eine Ausbildung absolvieren und habe diese Möglichkeiten in Somalia nicht. Zur Situation von alleinstehenden Frauen in Somalia würden entsprechende Ermittlungen fehlen. In der Einvernahme habe die BF die Bedrohung durch die Al Shabaab im Dorf ihrer Mutter geschildert. Aufgrund mangelhafter Befragung sei aber unerwähnt geblieben, dass die Al Shabaab ebenfalls eine Gefahr für sie bedeuten würden, zwangsverheiratet zu werden. Weiters seien die in „den angefochtenen Bescheiden“ getroffenen Länderfeststellungen unvollständig, teilweise veraltet und würden sich kaum mit den konkreten Fluchtgründen der BF befassen. Auch die Berichte über die Lage der Frauen seien unvollständig und werde dahingehend auf mehrere, in der Beschwerde aufgezählte Länderberichte verwiesen. Auch habe die belangte Behörde außer Acht gelassen, dass sich die Sicherheitslage – insbesondere in der bis dato angenommenen IFA Mogadischu – sehr verschlechtert habe, sodass der VfGH aufgrund der Berichtslage im Dezember 2019 eine IFA in Mogadischu aufgrund der Sicherheitslage verneint habe. Es hätten sich im Bescheid der BF keine Feststellungen über die Situation von Frauen in Somalia bzw. über die familiäre, wirtschaftliche und soziale Situation insbesondere von alleinstehenden Frauen in Somalia gefunden. Auch zur Unterdrückung und Diskriminierung von Frauen in Somalia würden entsprechende Feststellungen fehlen. Falsch sei die Feststellung, wonach die BF keinerlei Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, denn zahlreiche Länderberichte und die aktuelle Rechtsprechung würden die Diskriminierung von Frauen in Somalia als Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bestätigen. Daher sei diese Feststellung schlichtweg falsch und aktenwidrig, da dies sogar die von der Behörde herangezogenen Länderberichte bestätigen würden. Beim Vorhalt der belangten Behörde, es sei nicht plausibel, weshalb die Mutter der BF diese zu sich holen hätte wollen, wo sie in deren Dorf ja ebenso der Gefahr der Zwangsverheiratung (dort durch die Al Shabaab Miliz) ausgesetzt sei, liege ein Denkfehler vor und gehe dieser somit ins Leere. Zwar kenne die BF den genauen Plan der Mutter nicht, jedoch hätte sie wohl eine andere Lösung gefunden, als sie in ihr Dorf zu holen, wo sie, wie die belangte Behörde richtig anführe, der Zwangsverheiratung ebenfalls ausgesetzt gewesen wäre. Dies werde faktisch auch schon dadurch bestätigt, als die Mutter sie, nachdem die Bedrohung der Zwangsverheiratung vom Onkel der BF ausgegangen sei, eben gerade nicht zu sich ins Dorf geholt habe, sondern sie nach Mogadischu zu einer Tante gebracht habe. Der nächste Vorhalt der belangten Behörde, die BF hätte nicht darlegen können, weshalb sie im Dorf ihrer Mutter einer Zwangsverheiratung ausgesetzt wäre, sei in sich widersprüchlich, werde doch nur wenige Zeilen später davon ausgegangen, dass die Al Shabaab Miliz Frauen einer Zwangsehe zuführe (vgl. S. 111 f des angefochtenen Bescheids). Darauf, dass die belangte Behörde daran zweifeln würde, dass das Dorf der Mutter der BF tatsächlich von den Al Shabaab Milizen kontrolliert werde, finde sich in der Begründung der belangten Behörde kein Hinweis. Es sei daher davon auszugehen, dass die BF dort – den Länderberichten zu Somalia entsprechend – der Gefahr der Zwangsverheiratung ausgesetzt wäre.Der nächste Vorhalt der belangten Behörde, die BF hätte nicht darlegen können, weshalb sie im Dorf ihrer Mutter einer Zwangsverheiratung ausgesetzt wäre, sei in sich widersprüchlich, werde doch nur wenige Zeilen später davon ausgegangen, dass die Al Shabaab Miliz Frauen einer Zwangsehe zuführe vergleiche S. 111 f des angefochtenen Bescheids). Darauf, dass die belangte Behörde daran zweifeln würde, dass das Dorf der Mutter der BF tatsächlich von den Al Shabaab Milizen kontrolliert werde, finde sich in der Begründung der belangten Behörde kein Hinweis. Es sei daher davon auszugehen, dass die BF dort – den Länderberichten zu Somalia entsprechend – der Gefahr der Zwangsverheiratung ausgesetzt wäre. Es sei auch im Bezug auf die Halbschwester der BF, die nicht zwangsverheiratet worden sei, auf die Aussage der BF zu verweisen. Diese hat neben der Mutter noch ihren leiblichen Vater, der zweifelsfrei zumindest versuchen könne, die Halbschwester vor den Al Shabaab zu schützen, sodass diese nicht zwangsverheiratet werde. Somit stelle die belangte Behörde hier einen unpassenden Vergleich an, wenn die BF ohne einen männlichen erwachsenen Familienangehörigen bei ihrer Mutter im Dorf leben würde, da die Gefahr für sie ungleich höher wäre. Hinzu komme, dass die bloße Tatsache, dass die Halbschwester bis dato nicht zwangsverheiratet worden sei, nicht bedeute, dass die Gefahr für sie nicht bestünde. Die belangte Behörde scheint in ihrer Begründung davon auszugehen, dass die Al Shabaab die inzwischen XXXX -jährige Halbschwester noch nicht zwangsverheiratet hätten und dies auch nicht mehr machen würden, da dies ja bereits bei Frauen ab 15 Jahren erfolgen würde. Die belangte Behörde setzt somit die Länderberichte, in welchen von dieser Gefahr ab 15 Jahren gesprochen werde, offenbar damit gleich, dass dies entweder unmittelbar mit Vollendung des
- Lebensjahres erfolgen müsste oder überhaupt nicht. Dies lasse eine gewisse Willkür bei der Beweiswürdigung erkennen.Hinzu komme, dass die bloße Tatsache, dass die Halbschwester bis dato nicht zwangsverheiratet worden sei, nicht bedeute, dass die Gefahr für sie nicht bestünde. Die belangte Behörde scheint in ihrer Begründung davon auszugehen, dass die Al Shabaab die inzwischen römisch 40 -jährige Halbschwester noch nicht zwangsverheiratet hätten und dies auch nicht mehr machen würden, da dies ja bereits bei Frauen ab 15 Jahren erfolgen würde. Die belangte Behörde setzt somit die Länderberichte, in welchen von dieser Gefahr ab 15 Jahren gesprochen werde, offenbar damit gleich, dass dies entweder unmittelbar mit Vollendung des
- Lebensjahres erfolgen müsste oder überhaupt nicht. Dies lasse eine gewisse Willkür bei der Beweiswürdigung erkennen. Zumal der Onkel der BF ihre Mutter bedroht habe, als sie sich in Mogadischu befunden habe, habe er offenkundig davon gewusst, dass sie sich dort aufgehalten habe. Wenn die belangte Behörde der BF hierbei vorhalte, sie hätte nicht erklären können, wie er es bewerkstelligen hätte sollen, sie zu finden, werde darauf hingewiesen, dass sie danach auch nicht gefragt worden sei. Soweit Zweifel dahingehend bestanden hätten, dass der Onkel die BF in Mogadischu finden könne, wäre es im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht erforderlich gewesen, dass die belangte Behörde sie danach frage. Dies wäre auch ein der belangten Behörde zumutbarer Ermittlungsschritt. Dass die BF der belangten Behörde keinen Vorteil des Onkels schildern habe können, wenn er sie mit seinem Sohn zwangsverheiratet, sei aktenwidrig. Hierzu werde auf S. 13 des angefochtenen Bescheids verwiesen: „A: Mein Onkel wollte nicht, dass ich zu meiner Mutter gehe. Er sagte auch, dass ich in der Familie bleibe, wenn ich den Sohn heirate.“ Hieraus gehe der Vorteil des Onkels – nämlich die Bindung der BF zu seiner und die weitere Abkapselung von der Familie der Mutter – klar hervor, zumal die BF als Frau in der Folge bei dem für sie vorgesehenen Ehegatten, somit bei der Familie des Onkels leben hätte müssen. Die belangte Behörde habe nach mangelhaftem Ermittlungsverfahren und anderer Verfahrensfehler das Verfahren zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet. Die BF gehöre der sozialen Gruppe der (alleinstehenden) Frauen aus Somalia an. Die Diskriminierung und Gewaltanwendung gegen Frauen in Somalia werde regelmäßig von Angehörigen des somalischen Militärs, AMISOM und Al Shabaab sowie von Privaten begangen und werde insgesamt daher von einer staatlichen Verfolgung auszugehen sein. Selbst wenn nicht von einer staatlichen Verfolgung ausgegangen werde, bestehe kein durchsetzbarer staatlicher Schutz, der Frauen in Somalia vor Verfolgung zur Verfügung stehe. Im Falle der BF würden sich die Diskriminierungshandlungen derart häufen, dass von asylrelevanter Verfolgung gesprochen werden könne. Die BF gehöre einer gefährdeten Gruppe an, weshalb ihr Asyl zu gewähren gewesen wäre. Dass sich der BF keine innerstaatliche Fluchtalternative eröffne, ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass ihr subsidiärer Schutz gewährt worden sei.
- Am 16.01.2023 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.
- Das BVwG führte am 14.11.2023, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Spache Somalisch und im Beisein der Rechtsvertreterin der BF, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das BFA entschuldigt nicht teilnahm. Die BF brachte in der Verhandlung wie folgt vor: „[…] R: Sind Sie gesund? Geht es Ihnen gut? BF: Ich bin gesund. R: Ist Ihr Name und Geburtsdatum richtig, so wie auf der Karte? BF: Ja. R: Wo sind Sie geboren? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Sind Sie direkt in XXXX geboren?R: Sind Sie direkt in römisch 40 geboren? BF: Ja. R: Was ist XXXX ?R: Was ist römisch 40 ? BF: Eine Gemeinde. R: Können Sie sich erinnern, wann Sie XXXX verlassen haben?R: Können Sie sich erinnern, wann Sie römisch 40 verlassen haben? BF: Ja, das war am 19.02.
- R: Wie hat Ihr Heimatdorf geheißen, wo Sie gelebt haben? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Ist XXXX also ein Dorf und eine Region bzw. eine Gemeinde?R: Ist römisch 40 also ein Dorf und eine Region bzw. eine Gemeinde? BF: Es gehört zur Region Hirshabeele (BF buchstabiert). R: Ist XXXX ein Dorf und eine Gemeinde, was ist XXXX ?R: Ist römisch 40 ein Dorf und eine Gemeinde, was ist römisch 40 ? BF: Es ist eine Gemeinde. R: Welche Dörfer gehören zur Gemeinde XXXX ? Können Sie es aufschreiben?R: Welche Dörfer gehören zur Gemeinde römisch 40 ? Können Sie es aufschreiben? BF: Es gibt mehrere Dörfer. BF schreibt auf die Beilage ./A die Namen der Dörfer: Isgoska, Daniga, Basro, Garasdeele. R: In welchem Dorf haben Sie gelebt? BF: Ich wohnte in der Gemeinde XXXX .BF: Ich wohnte in der Gemeinde römisch 40 . R: Haben Sie eine Koranschule besucht? BF: Ich habe keine Koranschule besucht, aber ich habe eine normale Schule besucht. R: Wo haben Sie die Schule besucht? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Was war das für eine Schule, die Sie besucht haben? BF: Es war eine Volksschule. R: Wissen Sie noch den Namen der Volksschule? BF: Imaamu Nawaawi. R: Wie alt waren Sie, als Sie die Volksschule besucht haben? BF: Ich war noch jung, aber ich weiß es nicht genau. R: Wissen Sie, wie alt Sie waren, als Sie die Volksschule verlassen haben? BF: Als ich die Volksschule besucht habe, hat meine Tante gesagt, ich soll die Schule verlassen. R: Das ist nicht die Antwort auf meine Frage, ich fragte, wie alt Sie waren, als Sie die Volksschule verlassen haben. BF: 8 oder 9 Jahre alt. R: Wie lange haben Sie die Schule besucht, wie viele Jahre lang? BF: 6 Jahre. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: Drei. R: Wie viele Schwestern und Brüder? BF: 1 Bruder und 2 Schwestern. R: Das sind Ihre richtigen Geschwister, sie haben alle die gleiche Mutter und den gleichen Vater? BF: Nein, nur die gleiche Mutter. R: Dh., es sind Ihre Halbgeschwister? BF: Ja. R: Haben Sie noch andere Halbgeschwister vs? BF: Nein. R: Hat Ihre Mutter Geschwister? BF: Sie hat 1 Schwester. R: Wo lebt diese? BF: In Mogadischu. R: Ist Ihre Tante in Mogadischu verheiratet? BF: Ja. R: Hat sie Kinder? BF: Ja. R: Wie viele? BF: Ca. fünf. R: Wie viele davon sind Cousins und wie viele Cousinen? BF: 3 Cousins und 2 Cousinen. R: Sind die Cousins älter als Sie? BF: Ja. R: Die beiden Cousinen sind diese älter als Sie? BF: 1 ist älter als ich und die andere jünger als ich. R: Wissen Sie, um wie viele Jahre die eine Cousine älter ist als Sie? BF: Nein. R: Hat Ihr Vater Geschwister? BF: Ja. R: Wie viele? BF: 2 Onkel. R: Wo leben diese Onkel? BF: Einer ist verstorben, der andere lebt in XXXX .BF: Einer ist verstorben, der andere lebt in römisch 40 . R: Wie hat dieser Onkel geheißen, der verstorben ist? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Hatte dieser Kinder? BF: Nein. R: Der andere Onkel, der lebt, wie heißt dieser? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wie viele Kinder hat dieser Onkel? BF: Fünf Kinder. R: Davon sind wie viele Mädchen und wie viele Burschen? BF: 2 Burschen und 3 Mädchen. R: Können Sie mir die Namen dieser Personen aufschreiben? BF schreibt auf Beilage ./B: XXXX .BF schreibt auf Beilage ./B: römisch 40 . R: Wieso haben zwei Mädchen den gleichen Vornamen? BF: Eine ist XXXX und die andere XXXX .BF: Eine ist römisch 40 und die andere römisch 40 . R: Sie haben aber beide Namen mit XXXX vermerkt.R: Sie haben aber beide Namen mit römisch 40 vermerkt. BF: Ich habe XXXX und XXXX geschrieben.BF: Ich habe römisch 40 und römisch 40 geschrieben. R: Ich nehme an, Sie haben sich verschrieben. BF: Ja. R: Wie alt ist XXXX derzeit, wissen Sie das?R: Wie alt ist römisch 40 derzeit, wissen Sie das? BF: Nein. R: Wissen Sie, wie alt XXXX derzeit ist?R: Wissen Sie, wie alt römisch 40 derzeit ist? BF: Nein. R: Wissen Sie, wie alt XXXX derzeit ist?R: Wissen Sie, wie alt römisch 40 derzeit ist? BF: Nein. R: Wissen Sie, wie alt XXXX derzeit ist?R: Wissen Sie, wie alt römisch 40 derzeit ist? BF: Nein. R: Wissen Sie, wie alt derzeit XXXX ist?R: Wissen Sie, wie alt derzeit römisch 40 ist? BF: Nein. R: Wo leben XXXX und XXXX und die anderen drei Mädchen derzeit?R: Wo leben römisch 40 und römisch 40 und die anderen drei Mädchen derzeit? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Haben Sie zusammengelebt mit XXXX und den 2 anderen Mädchen?R: Haben Sie zusammengelebt mit römisch 40 und den 2 anderen Mädchen? BF: Ja, wir haben in einem Haushalt zusammengelebt. R: Wer hat noch in diesem Haushalt gelebt? BF: Mein Onkel, seine Frau und seine Kinder und ich und auch meine Großmutter. R: Wo hat Ihre leibliche Mutter gelebt? BF: In XXXX (BF buchstabiert).BF: In römisch 40 (BF buchstabiert). R: Was ist XXXX ?R: Was ist römisch 40 ? BF: Ein Dorf, das in der Nähe von XXXX liegt.BF: Ein Dorf, das in der Nähe von römisch 40 liegt. R: Wie weit ist die Gemeinde XXXX von Mogadischu entfernt?R: Wie weit ist die Gemeinde römisch 40 von Mogadischu entfernt? BF: 30 bis 35 Kilometer ca. R: Waren Sie schon längere Zeit in Mogadischu aufhältig? BF: Nein, nur eine kurze Zeit. R: Was bedeutet für Sie kurze Zeit? BF: Ich war dort ca. 19 Tage bei meiner Tante. Das war, als ich die Probleme bekommen habe. R: Können Sie mir den Namen Ihrer Tante nennen? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wie ist der Nachname Ihrer Tante? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wieso haben Sie in der Erstbefragung angegeben, dass Sie vier Jahre die Grundschule besucht haben? BF: Nein, das habe ich nicht gesagt. R: Es steht da, es ist vermerkt und Sie haben die Seite auch unterschrieben. BF: Als ich bei der BBU-Vorbereitung war, haben sie vorgelesen, dass ich 6 Jahre die Grundschule besucht habe. R: Wieso hat man Ihnen das vorgelesen, es sind Ihre eigenen privaten Daten? BF: Das war nicht Vorlesen, sondern, Sie fragten mich, ob ich 6 Jahre lang die Schule besucht habe und ich bejahte. R: Haben Sie Ihre Mutter regelmäßig besucht? BF: Nein. R: Wieso nicht? BF: Weil mein Onkel mir das nicht erlaubte. R: Waren Sie sonst in Kontakt mit Ihrer Mutter? BF: Sie ist manchmal zu uns zu Besuch gekommen. R: Sind Sie jetzt in Kontakt mit Ihrer Mutter? BF: Ja. R: Dh., Sie telefonieren regelmäßig mit Ihrer Mutter? BF: Ja, entweder einmal in der Woche oder alle zwei Wochen. R: Wie verdient Ihre Mutter Ihren Lebensunterhalt? BF: Sie ist verheiratet und ihr Mann arbeitet. R: Was arbeitet der Mann? BF: In der Landwirtschaft. R: Dh., Ihre Mutter und deren Mann haben eine Landwirtschaft bzw. Grundstücke, die sie bewirtschaften? BF: Ja, ihr Mann hat diese Landwirtschaft. R: Wann ist Ihr leiblicher Vater verstorben? BF: Ich war noch ein Baby. R: Ist Ihr Vater mit Ihrer Mutter geschieden? BF: Ja. R: Was meinen Sie jetzt mit Baby, wie alt waren Sie da ca.? BF: Meine Großmutter hat mir erzählt, dass ich noch ein Baby war, mehr hat sie nicht erzählt. R: Wieso sind Sie dann nicht bei Ihrer Mutter aufgewachsen? BF: Als meine Eltern sich scheiden ließen, nahm mich mein Vater mit, weil meine Mutter nicht gearbeitet hat und kein Geld hatte. R: Als Ihr Vater verstarb, wieso sind Sie dann nicht bei Ihrer Mutter aufgewachsen? BF: ich war noch klein und ich konnte nicht zu meiner Mutter gehen. R: Wieso hat Ihre Mutter Sie nicht zu sich genommen, das wäre ja naheliegend gewesen. BF: Mein Onkel wollte nicht, dass meine Mutter mich mitnimmt, weil sie sich gestritten haben und er wollte nicht, dass ich bei ihr aufwachse. R: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Ashraf. R: Sind Sie mit dem Flugzeug von Mogadischu abgeflogen? BF: Ja. R: Wo sind Sie mit dem Flugzeug gelandet? BF: In der Türkei. R: Wo genau? BF: In Istanbul. R: Sind Sie alleine nach Istanbul geflogen? BF: Nein, der Schlepper hat mich begleitet. R: Wie lange waren Sie in Istanbul aufhältig? BF: Ca. 1 Woche. R: Wo waren Sie untergebracht? BF: In einem Schlepperhaus. R: Wissen Sie, wo sich dieses Schlepperhaus befunden hat? BF: Es lag in Istanbul, aber genau weiß ich es nicht. R: Welche Staatsangehörigen befanden sich in diesem Schlepperhaus? BF: Sie waren aus Somalia und es waren Männer und Frauen. R: Wie alt waren Sie, als Sie Mogadischu verlassen haben? BF: 16 oder 17 Jahre alt. R: War Ihr Zielland Österreich? BF: Nein, ich wollte nur wohin, wo ich sicher bin. R: Wie lange hat Ihre Reise von Mogadischu bis nach Österreich gedauert, wissen Sie das? BF: Ca. 1 Jahr. R: In welchem Land haben Sie sich am längsten aufgehalten? BF: Griechenland. R: Wo haben Sie sich in Griechenland aufgehalten? BF: In Athen. R: Haben Sie in Griechenland um Asyl angesucht? BF: Ja. R: Haben Sie eine Antwort von Griechenland bekommen? BF: Nein. R: Wie sind Sie dann von Athen nach Österreich gelangt? BF: Ich bin mit anderen geflüchteten Menschen nach Österreich gekommen. R: Wie sind Sie nach Österreich gelangt, können Sie das näher beschreiben? BF: Teilweise zu Fuß, teilweise mit dem Auto. R: Wohin sind Sie von Athen aus gereist? BF: Nach Serbien. R: Wie sind Sie nach Serbien gelangt? BF: Zuerst sind wir zu Fuß gegangen und dann mit einem kleinen Bus gefahren. R: Wo sind Sie dann mit diesem Bus angekommen? BF: In der Hauptstadt in Serbien. R: Wie lange waren Sie in der Hauptstadt von Serbien aufhältig? BF: Wir fuhren mit einem Taxi weiter, wir kamen in einem Flüchtlingslager unter. R: Wie lange waren Sie in diesem Flüchtlingslager? BF: Ca. 5 Monate. R: Hatte dieses Flüchtlingslager einen Namen? BF: Kofawatscha (phonetisch). R: Wieso sind Sie nicht in Serbien geblieben? BF: Das Leben war dort sehr schwierig, ich bekam keinen Kurs und keine Ausbildung. Die Sprache kannte ich nicht, es war schwierig, dort zu leben. R: Wieso sind Sie eigentlich nicht in Griechenland geblieben, wenn Sie dort einen Asylantrag gestellt haben, wieso reisten Sie weiter? BF: Ich habe keine Antwort bekommen und in Griechenland zu leben war auch sehr schwierig. R: Wer hat Ihre Ausreise aus Somalia organisiert? BF: Meine Mutter und meine Tante. R: Wie viel hat die Reise gekostet, wissen Sie das? BF: Ca. 3.
- R: Welche Währung? BF: Dollar. R: Wer hat Ihre Ausreise bezahlt? BF: Meine Tante. R: Wo ist Ihren Reisepass geblieben, Sie sind mit dem Flugzeug gereist, dh., Sie müssen einen Reisepass gehabt haben. BF: Als ich Griechenland verlassen wollte, habe ich es verloren. R: Dh., das war Ihr eigener Reisepass? BF: Es war ein gefälschter Pass. R: Haben Sie Verwandte hier in Österreich? BF: Nein. R: Haben Sie gute Freunde hier in Österreich? BF: Ja. R: Sind das auch somalische StA? BF: Ja. R: Haben Sie diese hier in Österreich kennengelernt? BF: Ja. R: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Somalisch, ein bisschen Englisch und ein bisschen Deutsch. R: Wo haben Sie das bisschen Englisch gelernt? BF: Von Youtube und auf Social Media. R: Ist Ihre Großmutter schon verstorben? BF: Ja. R: War die Großmutter vs oder ms? BF: Väterlicherseits. R: Wann ist Ihre Großmutter vs verstorben? BF: Dezember
- R: Lebt Ihre Großmutter ms noch? BF: Nein. R: Was haben Sie getan, nachdem Sie die Schule beendet haben, haben Sie gearbeitet? BF: Ich war nur zu Hause, ich habe den Haushalt gemacht. R: Sie sagten, sie haben mit Ihren Cousinen und Cousins gemeinsam in einem Haushalt gelebt, haben diese auch eine Schule besucht? BF: Ja. R: Wie viele Jahre haben diese die Schule besucht? BF: Sie haben die gesamte Schule beendet. R: Was heißt das jetzt? BF: Ich meine, dass Sie bis zum Gymnasium fertiggemacht haben. R: Dh., wie viele Jahre haben sie dann die Schule besucht? BF: Das weiß ich nicht. R: Wie sind Sie dann von der Gemeinde XXXX nach Mogadischu gelangt?R: Wie sind Sie dann von der Gemeinde römisch 40 nach Mogadischu gelangt? BF: Mit einem kleinen Bus. R: Wer hat die Reise von XXXX nach Mogadischu organisiert?R: Wer hat die Reise von römisch 40 nach Mogadischu organisiert? BF: Meine Mutter. R: Waren Sie vor Ihrer Ausreise bei Ihrer Mutter aufhältig? BF: Nein. R: Wie konnte dann Ihre Mutter diese Reise organisieren? BF: Als ich die Probleme bekam, hat eine Nachbarin meine Mutter angerufen und meine Mutter ist gekommen. R: Wohin kam Ihre Mutter, zu Ihnen nach Hause? BF: Wir haben uns am Markt in XXXX getroffen.BF: Wir haben uns am Markt in römisch 40 getroffen. R: Wann haben Sie sich getroffen? BF: Am 18.02.
- R: Was hat die Mutter zu Ihnen gesagt, als Sie sie am Markt getroffen haben? BF: Ich habe meiner Mutter die Probleme erzählt, die ich bekommen habe, sie sagte, dass ich nicht mehr in dieses Haus zurückkehren muss, ich soll zu meiner Tante nach Mogadischu gehen. R: Hat Ihre Mutter Sie nach Mogadischu begleitet? BF: Nein, sie hat mit dem Busfahrer gesprochen und gesagt, wohin er mich bringen soll und sie hat das Busgeld bezahlt. R: Wohin sollten Sie gebracht werden? BF: Nach Mogadischu. R: Wohin genau nach Mogadischu? BF: Ich weiß es nicht, aber er hat mich an einen Ort gebracht, meine Tante ist zu mir gekommen und sie hat mich zu sich nach Hause gebracht. R: Wo hat Ihre Tante genau in Mogadischu gelebt? Können Sie die genaue Adresse angeben, können Sie es buchstabieren? BF: XXXX (BF buchstabiert).BF: römisch 40 (BF buchstabiert). R: Was ist XXXX ?R: Was ist römisch 40 ? BF: Ein Bezirk. R: Wieso sind Sie nicht bei Ihrer Tante in Mogadischu geblieben? BF: Ich wollte bei meiner Tante bleiben, aber mein Onkel hat meine Mutter angerufen und er hat sie bedroht, dann hat meine Mutter und meine Tante sich entschieden, dass ich das Land verlasse. R: Wieso hat der Onkel Ihre Mutter angerufen? BF: Er hat nach mir gefragt und gesagt, wohin sie mich hingebracht hat. R: Was ist dann weiter passiert? BF: Dann hat meine Mutter meine Tante angerufen und sie haben sich entschieden, dass ich weggehe. R: Haben Sie zugehört, als Ihre Mutter mit Ihrer Tante gesprochen hat? BF: Nein, das hat meine Tante mir erzählt. R: Wann war dieses Gespräch zwischen Ihrer Mutter und Ihrer Tante, wissen Sie das? BF: Nein. R: Wie viele Tage waren Sie noch bei Ihrer Tante aufhältig, nachdem dieses Gespräch zwischen Ihrer Mutter und Ihrer Tante stattgefunden hat? BF: 5 Tage. R: Können Sie mir jetzt Ihre Probleme genauer schildern? Welche Probleme gab es mit Ihrem Onkel? BF: Mein Onkel wollte, dass ich seinen Sohn heirate. Er war viel älter als ich, er war schon ein verheirateter Mann und er hatte Kinder. Ich wollte ihn nicht heiraten, ich lehnte ab. R: Welchen Sohn sollten Sie heiraten? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wo wohnte dieser XXXX ?R: Wo wohnte dieser römisch 40 ? BF: Wir wohnten im selben Haus. R: Wie viele Kinder hatte dieser XXXX ?R: Wie viele Kinder hatte dieser römisch 40 ? BF: 2 Kinder. Nachgefragt: 2 Mädchen. R: Wieso wollte der Onkel, dass Sie seinen Sohn heiraten, wenn dieser eh schon verheiratet war? BF: Er wollte nicht, dass ich zu meiner Mutter gehe, er wollte mich zwingen, seinen Sohn zu heiraten. R: Wieso sollten Sie auf einmal zu Ihrer Mutter gehen, wenn Sie die ganze Zeit bei Ihrem Onkel gelebt haben? BF: Als meine Großmutter starb, hat die Frau meines Onkels begonnen, mich ständig zu schlagen. R: Wieso soll sie Sie geschlagen haben, was war der Grund dafür, wenn Sie dort aufgewachsen sind? BF: Sie hat mich gezwungen, den Haushalt zu erledigen. Wenn ich sage, dass ich zu meiner Mutter gehen will, lehnte sie das ab. R: Haben Sie das nicht Ihrem Onkel gesagt, dass Sie von Ihrer Tante geschlagen werden? BF: Ich habe es gesagt. R: Wie hat der Onkel darauf reagiert? BF: Er sagte nur, ich soll machen, was meine Tante von mir will, ich soll ruhig sein und machen, was die Tante von mir will. R: Sie haben gesagt, Ihre Mutter ist immer wieder zu Besuch gekommen, wieso sind Sie nicht mit Ihrer Mutter mitgegangen? BF: Mein Onkel erlaubte nur, dass meine Mutter zu Besuch kommen darf, aber nicht, dass ich mit ihr mitgehen durfte. R: Was ist dann weiter passiert, Sie wurden geschlagen von der Tante und weiter? BF: Als ich ablehnte, dass ich seinen Sohn heirate, hat mein Onkel mich geschlagen. R: Und was ist dann passiert? BF: Dann habe ich meine Probleme meiner Mutter erzählt und sie schickte mich nach Mogadischu zu meiner Tante. R: Haben Sie die Mutter persönlich angerufen und von Ihren Problemen erzählt? BF: Nein, eine Nachbarin hat angerufen. R: Gingen Sie zur Nachbarin und haben von den Problemen erzählt? BF: Ja. R: Wie hieß die Nachbarin? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: In Ihrem Umfeld gibt es oft den Namen XXXX ?R: In Ihrem Umfeld gibt es oft den Namen römisch 40 ? BF: Es gibt viele XXXX , somalische Leute mögen diesen Namen.BF: Es gibt viele römisch 40 , somalische Leute mögen diesen Namen. R: Ich verstehe nicht, dass so ein junges Mädchen wie Sie, aus Somalia ausreist, Sie haben eine Mutter, eine Tante in Somalia, eine Reise nach Europa ist ja sehr gefährlich für ein junges Mädchen. BF: Ich konnte nicht bei meiner Tante bleiben, weil mich mein Onkel zurückhaben wollte, ich konnte auch nicht zu meiner Mutter gehen, weil, dort wo sie lebt, es viele Al Shabaab-Leute gibt. R: Was glauben Sie, würden Ihnen passieren, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssten? BF: Falls ich in mein Heimatland zurückkehren würde, müsste ich zu meinem Onkel zurückgehen und er verheiratet mich. Ich müsste meinen Cousin heiraten, das will ich nicht. Ich bin beschnitten worden, dort gibt es keine geeigneten medizinischen Sachen, falls er mich heiratet und mit mir zwangsweise schläft, könnte ich verbluten. Es gab schon viele Frauen, die so in der Art verblutet sind. R: Welche Art von Beschneidung haben Sie? BF: Pharaonische. R: Waren Sie hier in Österreich schon deswegen beim Arzt? BF: Nein. R: Haben Sie Ihrem Onkel dezidiert gesagt, dass Sie seinen Sohn nicht heiraten wollen? BF: Ja. R: Was hat der Onkel darauf gesagt? BF: Er sagte, ich darf nicht nein sagen, ich muss zustimmen, was er sagt, ich habe meinem Onkel gesagt, dass ich seinen Sohn nicht heiraten will und dann begann er mich zu schlagen. R: Wann hat es begonnen, dass der Onkel wollte, dass Sie seinen Sohn heiraten? BF: Als meine Großmutter verstorben ist. R: Ich verstehe nicht, dass der Onkel sagt, dass Sie seinen Sohn heiraten sollen, wieso hat Ihr Cousin nicht selbst zu Ihnen gesagt, dass Sie ihn heiraten sollen? Können Sie das erklären, ich kann das nicht nachvollziehen. Ihr Cousin war schon verheiratet und hat Kinder. BF: Mein Onkel hat zu meinem Cousin gesagt, dass er mich heiraten soll und er hat zugestimmt. R: Wieso sollten ausgerechnet Sie Ihren Cousin heiraten? BF: Das weiß ich nicht. R: Ein Schlepper hat Sie mit dem Flugzeug von Mogadischu nach Istanbul begleitet, was ist dann passiert, als Sie aus dem Flugzeug ausgestiegen sind? BF: Der Schlepper hat mich in Istanbul in einem Haus untergebracht. R: Wie ist das genau passiert. Bitte schildern Sie die näheren Umstände, wie ging das alles vor sich, wer brachte Sie in das Haus? BF: Wir fuhren mit einem Bus. R: Mit welchem Bus? BF: Mit einem großen Bus. R: War es ein öffentlicher Bus oder angemietet? BF: Ein öffentliches Verkehrsmittel. R: Wo sind Sie in dieses öffentliche Verkehrsmittel eingestiegen? BF: Wir sind eine Weile mit diesem Bus gefahren, danach stiegen wir aus. Dann kam ein anderer Mann und wir sind alle zu Fuß zu diesem Haus gegangen. R: Wen meinen Sie mit wir, waren viele somalische StA, die in diesem Bus waren? BF: Ich meine ich, der Schlepper und der andere Mann. R: War der andere Mann auch ein Schlepper? BF: Er war ein anderer Schlepper. R: Wieso haben Sie dann 2 Schlepper zum Haus begleitet? BF: Der Schlepper, der mich begleitet hat, kannte dieses Haus nicht. R: Wieso ist der Schlepper, der Sie von Mogadischu nach Istanbul begleitet hat, mit zum Haus gefahren? BF: Das hat er mit meiner Tante vereinbar. R: Ist dann dieser Schlepper, der Sie von Mogadischu nach Istanbul begleitet hat, in diesem Haus geblieben? BF: Als er mich in das Haus brachte, ging er weg. R: Wie hat der Schlepper geheißen, der Sie von Mogadischu nach Istanbul begleitet hat? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Ist XXXX der Vorname?R: Ist römisch 40 der Vorname? BF: Ja. R: Wissen Sie den Nachnamen? BF: Ich weiß es nicht. R: Wo sind Sie dann in dem öffentlichen Verkehrsmittel in Istanbul ausgestiegen? BF: Ich weiß es nicht, aber ich glaube in Istanbul. R: Wo genau war die Grundschule, die Sie besucht haben? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Können Sie mir Näheres über XXXX erzählen?R: Können Sie mir Näheres über römisch 40 erzählen? BF: XXXX ist eine Gemeinde, es hat vier Bezirke. BF schreibt auf Beilage ./C: Waabari Star, Xaawatago, Halgan, Horseed.BF: römisch 40 ist eine Gemeinde, es hat vier Bezirke. BF schreibt auf Beilage ./C: Waabari Star, Xaawatago, Halgan, Horseed. R: Was verstehen Sie unter einer Gemeinde? BF: Gemeinde ist eine Gemeinde. R: Was meinen Sie mit Gemeinde? BF: Das weiß ich nicht genau, ich habe nur gehört, dass XXXX eine Gemeinde ist. Es fließt dort ein Fluss, dieser heißt Shabelle.BF: Das weiß ich nicht genau, ich habe nur gehört, dass römisch 40 eine Gemeinde ist. Es fließt dort ein Fluss, dieser heißt Shabelle. R: Was sind die nächstgrößeren Städte von der Gemeinde XXXX ?R: Was sind die nächstgrößeren Städte von der Gemeinde römisch 40 ? BF: Mogadischu, Jawhar, Afgooye. R an BFV: Haben Sie eine Frage? BFV: Bezüglich der Erstbefragung möchte ich angeben, die BF hat vorhin vorgebracht, dass im Rahmen der Vorbereitung der BBU das Erstbefragungsprotokoll besprochen worden ist, ich möchte dazu ausführen, dass sich die BF, denke ich, auf das Einvernahmeprotokoll bezogen hat, wo vermerkt wurde, dass die BF 6 Jahre lang die Schule besucht hat. BFV: Wurden Sie in der Familie Ihres Onkels gleich behandelt wie die anderen Kinder? BF: Nein. BFV: Was war anders? BF: Andere Mädchen konnten die Schule besuchen, ich durfte nicht weiter die Schule besuchen, ich musste nur den Haushalt erledigen. BFV: Wurden die anderen Kinder auch geschlagen? BF: Nein. BFV: Sie sagten vorhin, Sie wurden beschnitten. Haben Sie Schmerzen? BF: Wenn ich die Menstruation habe, habe ich starke Schmerzen. BFV: Was befürchten Sie, wenn Sie Ihren Cousin heiraten müssten, was würde passieren? BF: Ich will ihn nicht heiraten, wenn ich ihn heiraten muss, könnte es sein, dass ich verblute. BFV: Keine weiteren Fragen. R: Wieso sollten Sie verbluten? BF: Weil ich komplett zugenäht bin und wenn er versucht, mit mir zu schlafen, werde ich verbluten. R: Wieso haben Sie hier in Österreich wegen Ihrer Beschneidung keinen Arzt aufgesucht, auch aufgrund dessen, dass Sie mitgeteilt haben, starke Schmerzen bei Ihrer Menstruation zu haben? BF: Ich war noch nicht beim Arzt, aber ich werde zum Arzt gehen. R: Haben Sie Unterlagen oder Berichte, die Sie vorlegen möchten? BFV: Ich habe eine Stellungnahme, die ich ausgedruckt habe und die ich vorlege; Beilage ./D. R: Können Sie kurz zusammenfassen, was in dieser Stellungnahme steht? BFV: aus den Länderberichten ergibt sich eindeutig, dass Frauen in Somalia vielfach geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sind. Das betrifft besonders alleinstehende Frauen ohne männliche Unterstützung. Als Form der Gewalt werden zB Zwangsheirat oder Vergewaltigungen genannt. Es besteht keine Möglichkeit, Unterstützung von Seiten des somalischen Staates zu erlangen. Zwangsehen sind in Somalia stark verbreitet und Betroffene sind oftmals sexueller, physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt. Die BF verfügt in Somalia über keine männlichen Familienangehörigen, die sie schützen oder beschützen können. Sie ist nicht verheiratet, ihr Vater ist bereits verstorben und vom Onkel der BF, bei dem sie gewohnt hat, geht selbst die Gefahr aus, dass er sie zwangsverheiraten würde, also einer geschlechtsspezifischen Gewalt, aussetzen würde. Die BF würde daher Gefahr laufen, in einem ID-Lager untergebracht zu werden, wo Frauen sehr oft Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt werden. Zudem gehört die BF den Ashraf an, einem Minderheitenclan. Daher könnte auch ihr Clan die BF nicht schützen. Zu XXXX möchte ich noch ausführen, dass sich aus dem Bericht vom EUAA Somalia Security Situation vom Februar 2023 ergibt, dass XXXX sowohl eine Gemeinde, auf Englisch District, als auch eine Stadt, ist (Seite 135).Zu römisch 40 möchte ich noch ausführen, dass sich aus dem Bericht vom EUAA Somalia Security Situation vom Februar 2023 ergibt, dass römisch 40 sowohl eine Gemeinde, auf Englisch District, als auch eine Stadt, ist (Seite 135). Erörtert werden folgende Berichte zur Situation in Somalia. ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Stand 17.03.2023 ● Landkarte von Somalia […]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der BF: Die volljährige BF ist eine Staatsangehörige von Somalia. Ihre Identität steht nicht fest. Die BF gehört dem Clan der Ashraf, Sub-Clan der Hussein, an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Muttersprache ist Somali, welche sie in Wort und Schrift beherrscht. Die BF ist ledig und hat keine Kinder. Sie ist in XXXX , in der Region Middle Shabelle geboren und lebte dort gemeinsam mit ihrer Großmutter väterlicherseits, ihrem Onkel väterlicherseits, dessen Ehefrau und Kindern. Ihr Stiefvater und ihre Mutter lebten mit ihren gemeinsamen Kindern in einem anderen Dorf namens XXXX . Ihr Vater ist gestorben als sie noch ein Baby war. Sie ist in römisch 40 , in der Region Middle Shabelle geboren und lebte dort gemeinsam mit ihrer Großmutter väterlicherseits, ihrem Onkel väterlicherseits, dessen Ehefrau und Kindern. Ihr Stiefvater und ihre Mutter lebten mit ihren gemeinsamen Kindern in einem anderen Dorf namens römisch 40 . Ihr Vater ist gestorben als sie noch ein Baby war. In Somalia hat die BF eine Grundschule besucht. Sie verfügt über keine Berufsausbildung und hat im Herkunftsstaat nicht gearbeitet. Der Onkel väterlicherseits wollte die BF mit seinem Sohn, also dem Cousin der BF, verheiraten. Dieser war viel älter als die BF. Zudem war er auch bereits verheiratet und hatte Kinder. Die BF weigerte sich und wurde von ihrem Onkel und dessen Ehefrau schwer misshandelt. Mithilfe ihrer Mutter und einem Schlepper konnte sie Somalia verlassen. Festgestellt wird, dass der BF in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität in Form einer Zwangsheirat und der Gefahr der Verletzung ihrer körperlichen Integrität droht und sie nicht mit staatlicher Hilfe rechnen kann. Die BF lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte. Die BF ist gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia: Politische Lage Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung: 14.03.2023 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 28.6.2022, S. 4f). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2022, S. 4). Staatlichkeit: Trotz massiver militärischer, diplomatischer und finanzieller Unterstützung hat die Regierung in Mogadischu kaum Fortschritte gemacht (Meservey 19.10.2021). Nach anderen Angaben hat Somalia in den vergangenen Jahren auf vielen Gebieten große Fortschritte erzielt. Der Staat ist etwa bei Steuereinnahmen effektiver geworden. Junge Somalis und Angehörige der Diaspora sind in der Zivilgesellschaft aktiv, und Mogadischu selbst hat sich stark verändert (BBC 18.1.2021). Somalia ist nun zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 28.6.2022, S. 4/6). Die Bundesregierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2022a, C1), da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2022, S. 33). Zudem hängt die Existenz des somalischen Staates zum größten Teil von der Unterstützung der internationalen Gemeinschaft ab (HIPS 3.2021, S. 9). Dies gilt natürlich auch für die Umsetzung von Aktivitäten seitens der Regierung (FH 2022a, C1). Die Unfähigkeit, gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen (BS 2022, S. 18); der politische Machtkampf hat das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen weiter geschwächt, die politischen Konflikte haben die Kluft zwischen den Fraktionen vergrößert (BS 2022, S. 18/42). Zusätzlich spielen Clanälteste bei der Führung des Landes eine bedeutende Rolle. Sie repräsentieren und lobbyieren für ihre Claninteressen (Sahan 16.9.2022). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten (USDOS 12.4.2022, S. 28). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln und fördert politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 28.6.2022, S. 4). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2022a, A1). 2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich am 8.2.2021 (FH 2022a, A1), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 28.6.2022, S. 4/6). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan 9.2.2021a), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021, Abs. 3-11). Nach dieser Eskalation im April 2021 konnte im Mai 2021 eine Einigung der Umsetzungsmodalitäten der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen erzielt werden. Trotz aller Bekundungen konnten die eigentlich Ende 2020 geplanten Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionspro-zess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen. Zudem wurde der Wahlprozess zu einem Zweikammerparlament durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 28.6.2022, S. 4/6). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 ist der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 4/6; vgl. ÖB 11.2022, S. 2). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022, Abs. 4f). Nach mehr als 15 Monaten Streitigkeiten sind die Wahlen ruhig verlaufen. Im Vergleich zu den Wahlen im Jahr 2017 hat diesmal Geld bzw. Stimmenkauf keine entscheidende Rolle gespielt. In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (AQ10, 5.2022). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 28.6.2022, S. 4/6; vgl. UNSC 1.9.2022, Abs. 5). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022, Abs. 5; vgl. Sahan 10.6.2022; GN 9.6.2022). Dieser ernannte am 15.6.2022 Hamza Abdi Barre, einen ehemaligen Vorsitzenden der staatlichen Wahlkommission von Jubaland, zum Premierminister (BAMF 20.6.2022; vgl. FTL 28.6.2022).2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich am 8.2.2021 (FH 2022a, A1), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 28.6.2022, S. 4/6). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan 9.2.2021a), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021, Absatz 3 -, 11,). Nach dieser Eskalation im April 2021 konnte im Mai 2021 eine Einigung der Umsetzungsmodalitäten der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen erzielt werden. Trotz aller Bekundungen konnten die eigentlich Ende 2020 geplanten Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionspro-zess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen. Zudem wurde der Wahlprozess zu einem Zweikammerparlament durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 28.6.2022, S. 4/6). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 ist der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 4/6; vergleiche ÖB 11.2022, S. 2). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022, Absatz 4 f,). Nach mehr als 15 Monaten Streitigkeiten sind die Wahlen ruhig verlaufen. Im Vergleich zu den Wahlen im Jahr 2017 hat diesmal Geld bzw. Stimmenkauf keine entscheidende Rolle gespielt. In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (AQ10, 5.2022). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 28.6.2022, S. 4/6; vergleiche UNSC 1.9.2022, Absatz 5,). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022, Absatz 5,; vergleiche Sahan 10.6.2022; GN 9.6.2022). Dieser ernannte am 15.6.2022 Hamza Abdi Barre, einen ehemaligen Vorsitzenden der staatlichen Wahlkommission von Jubaland, zum Premierminister (BAMF 20.6.2022; vergleiche FTL 28.6.2022). Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2022a, A2). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022, S. 8; vgl. HIPS 11.2021) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als „Wahl“ bezeichnet werden (HIPS 11.2021).Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2022a, A2). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022, S. 8; vergleiche HIPS 11.2021) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als „Wahl“ bezeichnet werden (HIPS 11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegation dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 28.6.2022, S. 6; vgl. UNSC 13.5.2022, Abs. 3ff). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022, S. 20). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 28.6.2022, S. 6). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022, S. 4; vgl. ÖB 11.2022, S. 3) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022, Abs. 2) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 28.6.2022, S. 12). Der Wahlvorgang war selbst gegen den vorhergehenden – schwer defizitären – Wahlprozess noch eine dramatische Verschlechterung (Meservey 19.10.2021) und wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan 18.7.2022).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegation dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 28.6.2022, S. 6; vergleiche UNSC 13.5.2022, Absatz 3 f, f,). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022, S. 20). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 28.6.2022, S. 6). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022, S. 4; vergleiche ÖB 11.2022, S. 3) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022, Absatz 2,) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 28.6.2022, S. 12). Der Wahlvorgang war selbst gegen den vorhergehenden – schwer defizitären – Wahlprozess noch eine dramatische Verschlechterung (Meservey 19.10.2021) und wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan 18.7.2022). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 6). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022, Abs. 2). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 12.4.2022, S. 31f; vgl. AA 28.6.2022, S. 6; ÖB 11.2022, S. 3f; BS 2022, S. 12). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr ist Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan 28.3.2022).Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 6). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022, Absatz 2,). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 12.4.2022, S. 31f; vergleiche AA 28.6.2022, S. 6; ÖB 11.2022, S. 3f; BS 2022, S. 12). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr ist Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan 28.3.2022). Demokratie: Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 28.6.2022, S. 6; vgl. FP 10.2.2021; USDOS 12.4.2022, S. 28f). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen (BS 2022, S. 20). Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022, S. 11/15). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 28.6.2022, S. 6). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch, wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen – gewaltfreien – Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB 11.2022, S. 21).Demokratie: Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 28.6.2022, S. 6; vergleiche FP 10.2.2021; USDOS 12.4.2022, S. 28f). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen (BS 2022, S. 20). Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022, S. 11/15). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 28.6.2022, S. 6). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch, wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen – gewaltfreien – Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB 11.2022, S. 21). Aktuelle politische Lage: Präsident Hassan Sheikh will die Staatsbildung im Konsens fortführen (Sahan 17.6.2022). Er setzt etwa auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 9.2.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 9.2.2023; vgl. Sahan 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft. Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development, und die islamische Gruppierung Dam ul-Jadiid (Neues Blut) (BMLV 9.2.2023).Aktuelle politische Lage: Präsident Hassan Sheikh will die Staatsbildung im Konsens fortführen (Sahan 17.6.2022). Er setzt etwa auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 9.2.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 9.2.2023; vergleiche Sahan 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft. Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development, und die islamische Gruppierung Dam ul-Jadiid (Neues Blut) (BMLV 9.2.2023). Präsident Hassan Sheikh hat von seinem Vorgänger eine politisierte, parteiische und unfähige Bürokratie geerbt. Die Nabad iyo Nolol (N&N, Friede und Leben), die Partei von Ex-Präsident Farmaajo, hat die letzten fünf Jahre damit verbracht, die Verwaltung ohne Skrupel zu zentralisieren (Sahan 17.6.2022). Politische Führungskräfte und Minister wurden auf Basis von Loyalität und nicht von Kompetenz ausgewählt. Jeder, der als Bedrohung wahrgenommen wurde, wurde angegriffen. Die Bundesregierung und regionale Führer haben alles getan, um zeitgerechte und glaubwürdige Wahlen zu verhindern. Der Versuch, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln die Wahlen zu manipulieren, führte das Land in politisches Chaos (Ali 28.1.2022). Um aber den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren - und zwar von innerhalb der Regierung (Sahan 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Die N&N ist im Begriff, sich neu zu gruppieren. Der neue Präsident möchte dem mit einer Stärkung von Dam ul-Jadiid [„Partei“ bzw. politisch-islamische Strömung des Präsidenten] entgegenwirken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan 28.6.2022). Föderalisierung: Die Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 sieht föderale Strukturen vor (UNHCR 22.12.2021, S. 17), und zwar auf zwei Regierungsebenen: Die Bundesregierung (Federal Government) sowie die Bundesstaaten (Federal Member States), welche auch Lokalregierungen umfassen (SIDRA 12.2022, S. 5). Seit damals sind sechs Entitäten durch die Bundesregierung als Bundesstaaten anerkannt worden: Puntland, Galmudug, Jubaland, South-West State (SWS) und HirShabelle. Jeder dieser Bundesstaaten hat eine eigene Verfassung. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (UNHCR 22.12.2021, S. 17). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration/BRA unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022, S. 19). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (BFA 8.2017, S. 55f). Ein Jahrzehnt nach Einführung der föderalen Verfassung gibt es nur geringe Fortschritte hinsichtlich der Implementierung funktionierender Beziehungen zwischen den Regierungsebenen (SIDRA 12.2022, S. 6). Die Judicial Service Commission sowie das Verfassungsgericht wurden immer noch nicht eingerichtet, es gibt keine Möglichkeit, Konflikte zwischen den Regierungsebenen geregelt zu lösen (SIDRA 12.2022, S. 18). Die Verfassungen der Bundesstaaten widersprechen teilweise der Bundesverfassung, was wiederum zu Spannungen in den Beziehungen zwischen den Regierungsebenen führt. So sieht zum Beispiel die puntländische Verfassung diplomatische Beziehungen des Bundesstaates vor, obgleich die Außenpolitik laut Bundesverfassung bei der Bundesregierung liegt (SIDRA 12.2022, S. 13). Gleichzeitig wurden zahlreiche Befugnisse nicht geklärt. Das betrifft die Verteidigung, welche militärischen Truppen und Polizeieinheiten vor Ort eingesetzt werden können, die Frage der Ressourcenverteilung, die Verteilung von internationalen Hilfsgeldern. Auch Entwicklungszusammenarbeitsprojekte werden über die Zentralregierung in Mogadischu abgewickelt, und die Verteilung auf die Regionen ist strittig, ebenso die Fragen, wer welche Hoheiten über welche Verträge hat (ACCORD 31.5.2021, S. 4). Unter der Regierung von Präsident Farmaajo waren die Beziehungen zwischen Bundesregierung und einigen Bundesstaaten angespannt. Dabei ging es um Fragen der Machtteilung, um Ressourcen, Territorien und die Kontrolle bewaffneter Kräfte (SPC 9.2.2022). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (ÖB 11.2022, S. 3; vgl. BMLV 9.2.2023). Im Dezember 2022 arbeitete der Präsident von Puntland, Said Abdullahi Deni, aber einer Quelle zufolge bereits an einer Front gegen Präsident Hassan Sheikh. Dieser sollen die Präsidenten von Galmudug und dem SWS angehören (KM 8.12.2022; vgl. SG 12.12.2022), möglicherweise auch jener von Jubaland (SG 12.12.2022).Unter der Regierung von Präsident Farmaajo waren die Beziehungen zwischen Bundesregierung und einigen Bundesstaaten angespannt. Dabei ging es um Fragen der Machtteilung, um Ressourcen, Territorien und die Kontrolle bewaffneter Kräfte (SPC 9.2.2022). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (ÖB 11.2022, S. 3; vergleiche BMLV 9.2.2023). Im Dezember 2022 arbeitete der Präsident von Puntland, Said Abdullahi Deni, aber einer Quelle zufolge bereits an einer Front gegen Präsident Hassan Sheikh. Dieser sollen die Präsidenten von Galmudug und dem SWS angehören (KM 8.12.2022; vergleiche SG 12.12.2022), möglicherweise auch jener von Jubaland (SG 12.12.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074953/Ausw%C3%A4rti ges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesr epublik_Somalia_%28Stand_Mai_2022%29%2C_28.06.2022.pdf, Zugriff 4.7.2022 ● ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am
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Sahan / Somali Wire Team (28.3.2022): The Somali government’s culture of corruption – a clear and present danger, in: The Somali Wire Issue No. 358, per E-Mail ● Sahan - Sahan / Matt Bryden (9.2.2021a): Editor’s Pick - Ku Qabso ku Qadi Mayside, in: The Somali Wire Issue No. 78, per E-Mail ● SG - Somali Guardian (12.12.2022): Four state leaders consider forming alliance against Somalia’s president, https://somaliguardian.com/news/somalia-news/four-state-leaders-consider-forming-all iance-against-somalias-president/, Zugriff 15.12.2022 ● SIDRA - Somali Institute for Development Research and Analysis / Salim Said Salim (12.2022): Somalia’s Intergovernmental Relations between the Constitutional Theory and Political Practice, Policy Analysis, https://sidrainstitute.org/wp-content/uploads/2022/12/Policy-Analysis.pdf, Zugriff 9.1.2023 ● SPC - Somalia Protection Cluster (9.2.2022): Protection Analysis Update, February 2022, https: //reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOM_PAU_Somalia-Protection-Analysis_Feb202 2.pdf, Zugriff 25.5.2022 ● TNYT - 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US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/02/313615_SOMALIA-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 21.4.2022 South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle) Letzte Änderung 14.03.2023 Der SWS wurde in den Jahren 2014/2015 etabliert (HIPS 2021, S. 14). Im Jänner 2019 ist mit Abdulaziz Hassan Mohamed 'Laftagareen' ein neuer Präsident angelobt worden (UNSC 15.5.2019, Abs. 4), dessen Amtszeit ist im Dezember 2022 ausgelaufen. Danach wurde mit der Einschüchterung von Gegnern begonnen (Sahan 6.7.2022). Präsident Laftagareen wollte seine Amtszeit um ein Jahr verlängern. Er war 2018 ins Amt gewählt worden, nachdem sein Konkurrent im Wahlkampf, der ehemalige hohe Funktionär der al Shabaab und nunmehriger Bundesreligionsminister, Mukhtar Robow, in Haft gesetzt worden war. Der Rat der Präsidentschaftskandidaten des SWS stellte sich gegen die Ambition Laftagareens. Zudem ist in Baidoa eine Miliz namens Salvation Army of South West aufgetreten, die der Opposition zuzurechnen ist. Die Amtszeit von Laftagareen war im April 2020 vom Parlament verlängert worden. Die Opposition erklärt dazu, dass es dafür keine Rechtsbasis gegeben hat (TEA 25.12.2022). Die Bundesregierung hat ein Vermittlungskomitee eingerichtet, das zwischen den Streitparteien vermitteln soll. Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023). Am 5.2.2023 wurde ein Abkommen zur weiteren Regelung des Wahlablaufs geschlossen. Dieses war durch die Vermittlung des Vorsitzenden des Bundesparlaments zwischen Laftagareen und der Opposition geschlossen worden. Das Abkommen sieht die Wahl der Parlamentsabgeordneten durch die Clanältesten im Zeitraum November bis Dezember 2023 und die anschließende Wahl des Regionalpräsidenten durch das Parlament im Jänner 2024 vor. Obwohl diese Abkommen de facto die Amtszeitverlängerung für Laftagareen bestätigt, legt es den politischen Konflikt in SWS bei (BMLV 9.2.2023).Der SWS wurde in den Jahren 2014 aus 2015, etabliert (HIPS 2021, S. 14). Im Jänner 2019 ist mit Abdulaziz Hassan Mohamed 'Laftagareen' ein neuer Präsident angelobt worden (UNSC 15.5.2019, Absatz 4,), dessen Amtszeit ist im Dezember 2022 ausgelaufen. Danach wurde mit der Einschüchterung von Gegnern begonnen (Sahan 6.7.2022). Präsident Laftagareen wollte seine Amtszeit um ein Jahr verlängern. Er war 2018 ins Amt gewählt worden, nachdem sein Konkurrent im Wahlkampf, der ehemalige hohe Funktionär der al Shabaab und nunmehriger Bundesreligionsminister, Mukhtar Robow, in Haft gesetzt worden war. Der Rat der Präsidentschaftskandidaten des SWS stellte sich gegen die Ambition Laftagareens. Zudem ist in Baidoa eine Miliz namens Salvation Army of South West aufgetreten, die der Opposition zuzurechnen ist. Die Amtszeit von Laftagareen war im April 2020 vom Parlament verlängert worden. Die Opposition erklärt dazu, dass es dafür keine Rechtsbasis gegeben hat (TEA 25.12.2022). Die Bundesregierung hat ein Vermittlungskomitee eingerichtet, das zwischen den Streitparteien vermitteln soll. Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023). Am 5.2.2023 wurde ein Abkommen zur weiteren Regelung des Wahlablaufs geschlossen. Dieses war durch die Vermittlung des Vorsitzenden des Bundesparlaments zwischen Laftagareen und der Opposition geschlossen worden. Das Abkommen sieht die Wahl der Parlamentsabgeordneten durch die Clanältesten im Zeitraum November bis Dezember 2023 und die anschließende Wahl des Regionalpräsidenten durch das Parlament im Jänner 2024 vor. Obwohl diese Abkommen de facto die Amtszeitverlängerung für Laftagareen bestätigt, legt es den politischen Konflikt in SWS bei (BMLV 9.2.2023). Im März 2020 haben Clanälteste ein neues Regionalparlament gewählt (HIPS 2021, S. 14; vgl. UNSC 13.5.2020, Abs. 7). Im Jahr 2021 konzentrierte sich die Regierung auf den Aufbau von Lokalräten in ausgewählten Bezirken. Dieser Prozess konnte in der offiziellen Hauptstadt des SWS, Baraawe (Lower Shabelle), in Waajid und Ceel Barde (Bakool) auch abgeschlossen werden (HIPS 8.2.2022, S. 24). In den Gebieten, die in Bay von der Regionalregierung kontrolliert werden, funktioniert die Verwaltung einigermaßen. Beim Aufbau der Verwaltung konnten seit 2021 keine weiteren Fortschritte erzielt werden (BMLV 9.2.2023).Im März 2020 haben Clanälteste ein neues Regionalparlament gewählt (HIPS 2021, S. 14; vergleiche UNSC 13.5.2020, Absatz 7,). Im Jahr 2021 konzentrierte sich die Regierung auf den Aufbau von Lokalräten in ausgewählten Bezirken. Dieser Prozess konnte in der offiziellen Hauptstadt des SWS, Baraawe (Lower Shabelle), in Waajid und Ceel Barde (Bakool) auch abgeschlossen werden (HIPS 8.2.2022, S. 24). In den Gebieten, die in Bay von der Regionalregierung kontrolliert werden, funktioniert die Verwaltung einigermaßen. Beim Aufbau der Verwaltung konnten seit 2021 keine weiteren Fortschritte erzielt werden (BMLV 9.2.2023). Quellen: ● BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per E-Mail ● Halbeeg (2.1.2023): Gov’t forms technical committee to facilitate South West reconciliation conference, https://en.halbeeg.com/2023/01/02/govt-forms-technical-committee-to-facilitate-south-west-reconciliation-conference/, Zugriff 5.1.2023 ● HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 21.2.2022 ● HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2020-Final-2.pdf, Zugriff 23.6.2022 ● Sahan - Sahan / Warqaad.info (6.7.2022): South West President Laftagareen accused of intensifying crackdown on rivals, in: The Somali Wire Issue No. 420, per e-Mail. Originallink auf Somali: https://www.warqaad.info/lafta-gareen-oo-caadidis-ku-bilaabay-siyaasiyiinta-koofur-galbeedxildhibaano-cabasho-ah/ ● TEA - The East African (25.12.2022): Somalia stares at old problem on term limits for state leaders, https://www.theeastafrican.co.ke/tea/news/east-africa/somalia-stares-at-old-problem-on-term-limits-4065452, Zugriff 5.1.2023 ● UNSC - UN Security Council (13.5.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/398], https://www.ecoi.net/en/file/local/2030188/S_2020_398_E.pdf, Zugriff 10.6.2022 ● UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia [S/2019/393], https://www.ecoi.net/en/file/local/2009264/S_2019_393_E.pdf, Zugriff 7.7.2022 Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Letzte Änderung 14.03.2023 Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt. Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir – und damit den Status von Mogadischu – entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar (HIPS 8.2.2022, S. 28f). Der Status von Mogadischu ist eins der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP 14.9.2022). De facto wird Mogadischu von der Bundesregierung verwaltet (SDP 14.9.2022). Die BRA steht unter direkter Kontrolle der Bundesregierung. Diese wehrt sich auch dagegen, dass Benadir ein eigener Bundesstaat wird. Dadurch würde sie stark an Einfluss verlieren (HIPS 8.2.2022, S. 19/29). Derzeit ist die BRA jedenfalls kein Bundesstaat, verfügt aber über eine funktionierende Regionalregierung und wird vom Bürgermeister von Mogadischu geführt (AI 13.2.2020, S. 13). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022, S. 29; vgl. SDP 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP 14.9.2022).De facto wird Mogadischu von der Bundesregierung verwaltet (SDP 14.9.2022). Die BRA steht unter direkter Kontrolle der Bundesregierung. Diese wehrt sich auch dagegen, dass Benadir ein eigener Bundesstaat wird. Dadurch würde sie stark an Einfluss verlieren (HIPS 8.2.2022, S. 19/29). Derzeit ist die BRA jedenfalls kein Bundesstaat, verfügt aber über eine funktionierende Regionalregierung und wird vom Bürgermeister von Mogadischu geführt (AI 13.2.2020, S. 13). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022, S. 29; vergleiche SDP 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP 14.9.2022). In Mogadischu spielen die Hawiye/Abgaal sowie die Hawiye/Habr Gedir und die Hawiye/Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominierende Rolle (BMLV 9.2.2023). Quellen: ● AI - Amnesty International (13.2.2020): "We live in perpetual fear": Violations and Abuses of Freedom of Expression in Somalia [AFR 52/1442/2020], https://www.ecoi.net/en/file/local/2024685/AFR5214422020ENGLISH.PDF, Zugriff 2.6.2022 ● BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per E-Mail ● HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report, 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 21.2.2022 ● SDP - Somali Dialogue Platform / Somali Public Agenda (14.9.2022): Policy options for resolving th status of Mogadishu, Policy paper SDP.F20.05, https://somalipublicagenda.org/wp-content/uploads/2022/09/SPA_Policy_Paper_03_ENGLISH-in-partnership-with-Somali-Dialogue-Platform.pdf, Zugriff 19.9.2022 HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle) Letzte Änderung 14.03.2023 HirShabelle wurde 2016 etabliert (HIPS 8.2.2022, S. 26), und zwar auf Basis einer vermittelten Union der Hawiye-Clans von Hiiraan und Middle Shabelle (USDOS 12.4.2022, S. 29). Allerdings hatte es auch Stimmen für einen eigenständigen Bundesstaat Hiiraan gegeben (HIPS 8.2.2022, S. 26). Im Oktober 2020 wurde ein neues Parlament angelobt (HIPS 2021, S. 17). Im Vorfeld trat Präsident Mohamed Abdi Ware zurück, im November 2020 wurde mit Ali Gudlawe ein neuer Präsident gewählt (HO 11.11.2020). Dessen Wahl wurde als Bruch des informellen Machtteilungsabkommens zwischen den beiden in HirShabelle dominanten Clans Abgaal und Hawadle erachtet (HIPS 8.2.2022, S. 27; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 29). Dieser Bruch hat eine politische Revolte ausgelöst. Manche „Separatisten“ verlangen für die Region Hiiraan nun einen eigenen Bundesstaat (HIPS 2021, S. 17; vgl. HO 16.2.2021). In Reaktion auf die Wahl von Gudlawe leistet der sogenannte Hiiraan Salvation Council unter dem ehemaligen Armeegeneral Abukar Huud der Regierung von HirShabelle Widerstand. Der General wird von Ältesten und anderen Führern unterstützt. Auch eine Bewegung aus Jareer/Bantu steht in Opposition zur Regierung von HirShabelle (HO 16.2.2021). Huud hat einige Hawiye/Hawadle unter sich vereinigt, während Gudlawe die Hawiye/Abgaal repräsentiert (USDOS 12.4.2022, S. 29). Gegenwärtig ist der politische Konflikt über die Machtteilung im Bundesstaat völlig in den Hintergrund getreten (BMLV 9.2.2023; vgl. HIPS 8.2.2022, S. 27), und zwar aufgrund der seit Juni 2022 geführten Kämpfe gegen al Shabaab. Dies liegt vermutlich auch an der wesentlichen Rolle, die der Gouverneur der Region Hiiraan, Ali Jeyte Osman (Hawiye / Hawadle) und die aus den Hawadle rekrutierten Macawiisley-Selbstschutzmilizen als Hauptträger des Kampfes gegen al Shabaab in Hiiraan in den letzten Monaten gespielt haben. Offen in diesem Zusammenhang ist, wie sich die Machtverhältnisse v. a. in Hiiraan verschieben werden, sobald westlich des Shabelle Rivers ebenfalls gegen al Shabaab vorgegangen wird. Hier sind v. a. Angehörige der Hawiye / Gugundhabe (Subclans: Galja’el, Baadi Adde und Jajele) ansässig, die sich zu erheblichen Teilen mit al Shabaab arrangiert haben und in der Regionalverwaltung von Hiiraan bislang nicht berücksichtigt wurden (BMLV 9.2.2023).Im Oktober 2020 wurde ein neues Parlament angelobt (HIPS 2021, S. 17). Im Vorfeld trat Präsident Mohamed Abdi Ware zurück, im November 2020 wurde mit Ali Gudlawe ein neuer Präsident gewählt (HO 11.11.2020). Dessen Wahl wurde als Bruch des informellen Machtteilungsabkommens zwischen den beiden in HirShabelle dominanten Clans Abgaal und Hawadle erachtet (HIPS 8.2.2022, S. 27; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 29). Dieser Bruch hat eine politische Revolte ausgelöst. Manche „Separatisten“ verlangen für die Region Hiiraan nun einen eigenen Bundesstaat (HIPS 2021, S. 17; vergleiche HO 16.2.2021). In Reaktion auf die Wahl von Gudlawe leistet der sogenannte Hiiraan Salvation Council unter dem ehemaligen Armeegeneral Abukar Huud der Regierung von HirShabelle Widerstand. Der General wird von Ältesten und anderen Führern unterstützt. Auch eine Bewegung aus Jareer/Bantu steht in Opposition zur Regierung von HirShabelle (HO 16.2.2021). Huud hat einige Hawiye/Hawadle unter sich vereinigt, während Gudlawe die Hawiye/Abgaal repräsentiert (USDOS 12.4.2022, S. 29). Gegenwärtig ist der politische Konflikt über die Machtteilung im Bundesstaat völlig in den Hintergrund getreten (BMLV 9.2.2023; vergleiche HIPS 8.2.2022, S. 27), und zwar aufgrund der seit Juni 2022 geführten Kämpfe gegen al Shabaab. Dies liegt vermutlich auch an der wesentlichen Rolle, die der Gouverneur der Region Hiiraan, Ali Jeyte Osman (Hawiye / Hawadle) und die aus den Hawadle rekrutierten Macawiisley-Selbstschutzmilizen als Hauptträger des Kampfes gegen al Shabaab in Hiiraan in den letzten Monaten gespielt haben. Offen in diesem Zusammenhang ist, wie sich die Machtverhältnisse v. a. in Hiiraan verschieben werden, sobald westlich des Shabelle Rivers ebenfalls gegen al Shabaab vorgegangen wird. Hier sind v. a. Angehörige der Hawiye / Gugundhabe (Subclans: Galja’el, Baadi Adde und Jajele) ansässig, die sich zu erheblichen Teilen mit al Shabaab arrangiert haben und in der Regionalverwaltung von Hiiraan bislang nicht berücksichtigt wurden (BMLV 9.2.2023). Zwischenzeitlich war sowohl in den von HirShabelle in Middle Shabelle kontrollierten Gebieten als auch in Belet Weyne eine Verbesserung der Verwaltung zu verzeichnen. Doch sind die schon im Zuge der Bildung des Bundesstaates neu zutage getretene Clankonflikte wieder aufgeflammt. Die Clans in Middle Shabelle stehen größtenteils hinter der Regionalverwaltung. In Belet Weyne hingegen treffen Vertreter von HirShabelle nach wie vor auf unverminderte Ablehnung (BMLV 9.2.2023). De facto ist der Bundesstaat geteilt, auch wenn die Verwaltung von HirShabelle auch in Hiiraan - und nach den Vorfällen im Sommer 2021 auch in Belet Weyne – arbeitet und funktioniert (HIPS 8.2.2022, S. 27). Insgesamt bleibt die Lage v. a. in Hiiraan angespannt (USDOS 12.4.2022, S. 29). Quellen: ● AQ7 - Anonyme Quelle 7 (2.2022): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter ● BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per E-Mail ● HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 21.2.2022 ● HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2020-Final-2.pdf, Zugriff 23.6.2022 ● HO - Hiiraan Online (16.2.2021): Hiiraan resistance faction gives HirShabelle Gov't officials 48 hrs to exit from Beletweyne, https://www.hiiraan.com/news4/2021/Feb/181682/hiiraan_resistance_faction_gives_hirshabelle_government_48_hrs_to_withdraw_vp_from_beletweyne.aspx, Zugriff 7.7.2022 ● HO - Hiiraan Online (11.11.2020): HirShabelle parliament elects Ali Guudlaawe as new president, https://www.hiiraan.com/news4/2020/Nov/180667/hirshabelle_parliament_elects_ali_guudlaawe_as_new_president.aspx, Zugriff 7.7.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/02/313615_SOMALIA-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 21.4.2022 Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 15.03.2023 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland