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{'item': 'W148 2271491-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2024 GeschäftszahlW148 2271491-1 Spruch, W148 2271491-1/8Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan

Art 133Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 Vw

GG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, Vw

GG nicht zulässig. , , TextBegründung, Begründung I. Sachverhalt (Anlassverfahren) römisch eins. Sachverhalt (Anlassverfahren) Beim Bundesverwaltungsgericht ist eine Beschwerde der XXXX GmbH (im Folgenden „BF“), eine „Dienstleisterin in Bezug auf virtuelle Währungen“ gemäß § 2 Z 22 FM-GWG, gegen einen Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 19.04.2023 anhängig, mit dem die FMA der BF erstens (in Abweisung einer Vorstellung gegen einen Vorstellungsbescheid) als Anteil der Kosten der FMA für das Geschäftsjahr 2022 der Betrag von EUR XXXX festgesetzt wurde (sogenannte „IST-Kosten“). Aufgrund geleisteter Vorauszahlungen ergab sich daraus ein Differenzbetrag von EUR XXXX zu Gunsten der FMA, der auf ein näher bezeichnetes Konto der FMA einzuzahlen sei. Zweitens (Spruchpunkt 2.) wurde (wiederum in Abweisung einer Vorstellung gegen einen Vorstellungsbescheid) der BF als des auf sie entfallenden Anteils an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2023 der Betrag von EUR XXXX vorgeschrieben, der in vier gleichen Teilbeträgen zum

  1. Jänner,
  2. April,
  3. Juli und
  4. Oktober 2023 auf ein näher bezeichnetes Konto der FMA einzuzahlen sei. Beim Bundesverwaltungsgericht ist eine Beschwerde der römisch 40 GmbH (im Folgenden „BF“), eine „Dienstleisterin in Bezug auf virtuelle Währungen“ gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, FM-GWG, gegen einen Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 19.04.2023 anhängig, mit dem die FMA der BF erstens (in Abweisung einer Vorstellung gegen einen Vorstellungsbescheid) als Anteil der Kosten der FMA für das Geschäftsjahr 2022 der Betrag von EUR römisch 40 festgesetzt wurde (sogenannte „IST-Kosten“). Aufgrund geleisteter Vorauszahlungen ergab sich daraus ein Differenzbetrag von EUR römisch 40 zu Gunsten der FMA, der auf ein näher bezeichnetes Konto der FMA einzuzahlen sei. Zweitens (Spruchpunkt 2.) wurde (wiederum in Abweisung einer Vorstellung gegen einen Vorstellungsbescheid) der BF als des auf sie entfallenden Anteils an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2023 der Betrag von EUR römisch 40 vorgeschrieben, der in vier gleichen Teilbeträgen zum
  5. Jänner,
  6. April,
  7. Juli und
  8. Oktober 2023 auf ein näher bezeichnetes Konto der FMA einzuzahlen sei. Die belangte Behörde stützte den beim BVwG angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf folgende Bestimmungen: § 28 Abs. 6 FM-GwG, Paragraph 28, Absatz 6, FM-GwG, § 19 FMABG undParagraph 19, FMABG und § 3 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 und 3, §§ 5 bis 9 und § 21a FMA-Kostenverordnung
  9. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 2 und 3, Paragraphen 5 bis 9 und Paragraph 21 a, FMA-Kostenverordnung
  10. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A)
  11. Maßgebliche Rechtsnormen (zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung) 1.1 § 28 Abs. 6 FM-GwG (Finanzmarktgeldwäschegesetz) idF BGBl. I Nr. 62/2019 Nr. lautet 1.1 Paragraph 28, Absatz 6, FM-GwG (Finanzmarktgeldwäschegesetz) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, Nr. lautet „Kosten der Aufsicht §
  12. […]Paragraph 28, […]

(6)Die Kosten für die Beaufsichtigung der Dienstleister gemäß § 2 Z 22 sind Kosten gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 FMABG. Registrierte Dienstleister gemäß § 32a Abs. 1 haben als Ersatz für die Aufwendungen aus der Aufsicht einen Kostenbeitrag zu leisten, der von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben ist; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
(6)Die Kosten für die Beaufsichtigung der Dienstleister gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, sind Kosten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Satz 2 FMABG. Registrierte Dienstleister gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, haben als Ersatz für die Aufwendungen aus der Aufsicht einen Kostenbeitrag zu leisten, der von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben ist; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
  1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen, wobei die Festsetzung von Pauschalbeträgen zulässig ist;
  2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen. Die kostenpflichtigen Dienstleister haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.“ 1.2 § 19 Abs. 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) idF BGBl. I Nr. 149/2017 lautet: 1.2 Paragraph 19, Absatz 2, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2017, lautet: „Kosten der Aufsicht §
  3. […]Paragraph 19, […]
(2)Die FMA hat auf Grund der für die Rechnungskreise 1 bis 4 ermittelten direkt zurechenbaren Kosten die Verhältniszahlen der Kosten je Rechnungskreis zueinander zu ermitteln. Unter Anwendung dieser Verhältniszahlen sind die nicht gemäß Abs. 1 direkt einem Rechnungskreis zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Zu den nicht direkt zuordenbaren Kosten zählt auch die gemäß § 20 erlaubte Rücklagendotierung.
(2)Die FMA hat auf Grund der für die Rechnungskreise 1 bis 4 ermittelten direkt zurechenbaren Kosten die Verhältniszahlen der Kosten je Rechnungskreis zueinander zu ermitteln. Unter Anwendung dieser Verhältniszahlen sind die nicht gemäß Absatz eins, direkt einem Rechnungskreis zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Zu den nicht direkt zuordenbaren Kosten zählt auch die gemäß Paragraph 20, erlaubte Rücklagendotierung. [….]“ 1.3 § 21a FMA-Kostenverordnung 2016 (FMA-KVO 2026) idF BGBl. II Nr. 408/2021 lautet: 1.3 Paragraph 21 a, FMA-Kostenverordnung 2016 (FMA-KVO 2026) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2021, lautet: „4. Abschnitt Rechnungskreise 1 bis 4 Kostenpflicht der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen § 21a.
(1)Die Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten bis zum 10. August des betreffenden FMA-Geschäftsjahres zu übermitteln. Bei Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5, die keine juristische Person sind, entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten, sofern sie stattdessen bestätigt haben, über die Referenzdaten wahrheitsgemäß Auskunft gegeben zu haben.Paragraph 21 a,
(1)Die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten bis zum 10. August des betreffenden FMA-Geschäftsjahres zu übermitteln. Bei Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,, die keine juristische Person sind, entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten, sofern sie stattdessen bestätigt haben, über die Referenzdaten wahrheitsgemäß Auskunft gegeben zu haben.
(2)Als Referenzdaten gemäß Abs. 1 gelten die Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 lit. a bis e FM-GwG für das Halbjahr, das dem betreffenden FMA-Geschäftsjahr vorausgeht, zuzüglich dem ersten Halbjahr des betreffenden FMA-Geschäftsjahres. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Bruttoentgelte gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
(2)Als Referenzdaten gemäß Absatz eins, gelten die Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, Litera a bis e FM-GwG für das Halbjahr, das dem betreffenden FMA-Geschäftsjahr vorausgeht, zuzüglich dem ersten Halbjahr des betreffenden FMA-Geschäftsjahres. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Bruttoentgelte gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
(3)Als pauschalierten Kostenbeitrag haben Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 einen Betrag in Höhe von 0,4 vH der gemeldeten Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 lit. a bis e FM-GwG zu leisten.
(3)Als pauschalierten Kostenbeitrag haben Kostenpflichtige gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, einen Betrag in Höhe von 0,4 vH der gemeldeten Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, Litera a bis e FM-GwG zu leisten.
(4)Der von jedem Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 zumindest zu leistende pauschalierte Kostenbetrag beträgt 500 Euro.
(4)Der von jedem Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, zumindest zu leistende pauschalierte Kostenbetrag beträgt 500 Euro.
(5)Die FMA hat in Abweichung von § 4 Abs. 1 die Ist-Kostenbeiträge nebst den Vorauszahlungen den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 so rechtzeitig vorzuschreiben, dass sie bis zum 31. Dezember des betreffenden FMA-Geschäftsjahres die pauschalierten Ist-Kostenbeiträge einheben und verrechnen kann. Ist-Kostenbeiträge von Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 einschließlich der hierauf gezahlten Vorauszahlungen sind von den Kosten gemäß § 19 Abs. 2 zweiter Satz FMABG abzuziehen, bevor diese Kosten auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufgeteilt werden. § 3 Abs. 2 ist auf Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Voraussetzung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 innerhalb eines FMA-Geschäftsjahres zumindest für einen Zeitraum vorliegen muss, der nicht erst nach dem in § 9 Abs. 1 genannten Stichtag beginnt.“
(5)Die FMA hat in Abweichung von Paragraph 4, Absatz eins, die Ist-Kostenbeiträge nebst den Vorauszahlungen den Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, so rechtzeitig vorzuschreiben, dass sie bis zum 31. Dezember des betreffenden FMA-Geschäftsjahres die pauschalierten Ist-Kostenbeiträge einheben und verrechnen kann. Ist-Kostenbeiträge von Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, einschließlich der hierauf gezahlten Vorauszahlungen sind von den Kosten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz FMABG abzuziehen, bevor diese Kosten auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufgeteilt werden. Paragraph 3, Absatz 2, ist auf Kostenpflichtige gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Voraussetzung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, innerhalb eines FMA-Geschäftsjahres zumindest für einen Zeitraum vorliegen muss, der nicht erst nach dem in Paragraph 9, Absatz eins, genannten Stichtag beginnt.“ 2. Zur Zulässigkeit des Antrags Zur Antragstellung gemäß Art. 139 und 140 B-VG ist jener Spruchkörper eines Gerichtes berechtigt, der die anzufechtende Norm bei der Entscheidung in der Sache anzuwenden hat (vgl. zB VfSlg. 12.381/1990 und 18.097/2007, VfGH 14.10.2016, G 45/2016, jeweils mwN). Zur Antragstellung gemäß Artikel 139 und 140 B-VG ist jener Spruchkörper eines Gerichtes berechtigt, der die anzufechtende Norm bei der Entscheidung in der Sache anzuwenden hat vergleiche zB VfSlg. 12.381 aus 1990, und 18.097 aus 2007,, VfGH 14.10.2016, G 45 aus 2016,, jeweils mwN). Im vorliegenden Fall ist die für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens zuständige Verwaltungsbehörde die Finanzmarktaufsicht. Diese ist gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG), BGBl. I 97/2001 idF BGBl. I 73/2016 als Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet und ex lege in Ausübung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Zur Weisungsfreiheit hielten die Materialien zum FMABG fest (RV 641 BlgNR. 21. GP):Im vorliegenden Fall ist die für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens zuständige Verwaltungsbehörde die Finanzmarktaufsicht. Diese ist gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2016, als Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet und ex lege in Ausübung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Zur Weisungsfreiheit hielten die Materialien zum FMABG fest Regierungsvorlage 641 BlgNR. 21. GP): „Die Besorgung von Verwaltungsaufgaben durch weisungsfreie Organe stellt eine Ausnahme von Art. 20 Abs. 1 und 77 B-VG dar. Die Weisungsfreiheit bedarf daher einer Verfassungsbestimmung. Sie soll insbesondere die Unabhängigkeit der Aufsicht sichern und entspricht in diesem Sinne auch einem der Kernprinzipien des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht. Die operationelle Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde entspricht somit dem internationalen Standard für die Bankenaufsicht, die Versicherungsaufsicht und die Wertpapieraufsicht; die operationelle Unabhängigkeit entspricht dem internationalen Standard und wird in den maßgeblichen internationalen Aufsichtsgremien (Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, IOSCO für Börse- und Wertpapieraufsicht und IAIS für Versicherungsaufsicht) als wesentliche Anforderung gesehen.“„Die Besorgung von Verwaltungsaufgaben durch weisungsfreie Organe stellt eine Ausnahme von Artikel 20, Absatz eins und 77 B-VG dar. Die Weisungsfreiheit bedarf daher einer Verfassungsbestimmung. Sie soll insbesondere die Unabhängigkeit der Aufsicht sichern und entspricht in diesem Sinne auch einem der Kernprinzipien des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht. Die operationelle Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde entspricht somit dem internationalen Standard für die Bankenaufsicht, die Versicherungsaufsicht und die Wertpapieraufsicht; die operationelle Unabhängigkeit entspricht dem internationalen Standard und wird in den maßgeblichen internationalen Aufsichtsgremien (Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, IOSCO für Börse- und Wertpapieraufsicht und IAIS für Versicherungsaufsicht) als wesentliche Anforderung gesehen.“ Den Materialien ist nicht zu entnehmen, dass die Finanzmarktaufsicht als Tribunal im Sinne des Art. 6 EMRK eingerichtet werden sollte, dies ist auch dem FMABG in der geltenden Fassung nicht zu entnehmen.Den Materialien ist nicht zu entnehmen, dass die Finanzmarktaufsicht als Tribunal im Sinne des Artikel 6, EMRK eingerichtet werden sollte, dies ist auch dem FMABG in der geltenden Fassung nicht zu entnehmen. Über Beschwerden gegen die von der Finanzmarktaufsicht erlassenen Bescheide ist gemäß § 22 Abs. 2a FMABG das Bundesverwaltungsgericht zuständig. In Beschwerdeverfahren gegen Bescheide der FMA entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, ausgenommen in jenen Fällen, in denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch einen Senat, der aus drei Berufsrichtern besteht (§ 22 Abs. 2a erster Satz FMABG iVm §§ 6 und 7 Abs. 2 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) BGBl. I 10/2013 idF BGBl. I 50/2016). Über Beschwerden gegen die von der Finanzmarktaufsicht erlassenen Bescheide ist gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG das Bundesverwaltungsgericht zuständig. In Beschwerdeverfahren gegen Bescheide der FMA entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, ausgenommen in jenen Fällen, in denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch einen Senat, der aus drei Berufsrichtern besteht (Paragraph 22, Absatz 2 a, erster Satz FMABG in Verbindung mit Paragraphen 6 und 7 Absatz 2, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2016,). Das Bundesverwaltungsgericht hätte somit über die Beschwerde aufgrund von § 22 Abs. 2a FMABG durch Senat zu entscheiden. Der antragstellende Senat ist für die Beschwerde des Anlassverfahrens nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständig, daher hat eine Anfechtung der anzuwendenden Rechtsnormen durch diesen Spruchkörper stattzufinden.Das Bundesverwaltungsgericht hätte somit über die Beschwerde aufgrund von Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG durch Senat zu entscheiden. Der antragstellende Senat ist für die Beschwerde des Anlassverfahrens nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständig, daher hat eine Anfechtung der anzuwendenden Rechtsnormen durch diesen Spruchkörper stattzufinden. Bei der Entscheidung über die Beschwerde hätte das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene(
  1. n)Verordnungsbestimmung(
  2. en)anzuwenden, sie sind daher präjudiziell. 3. Bedenken 3.1 Allgemeines zu der Berechnung und Vorschreibung der Kostenanteile nach dem FMABG Die Aufteilung der Aufsichtskosten der FMA auf die Kostenpflichtigen nach § 19 FMABG erfolgt in folgender vom VwGH (vgl. grundlegend VwGH 29.04.2014, 2013/17/0699) vorgegebener Weise, wobei hier nur auf den Teil, den die Kostenpflichtigen zu leisten haben, einzugehen ist. Die Aufteilung der Aufsichtskosten der FMA auf die Kostenpflichtigen nach Paragraph 19, FMABG erfolgt in folgender vom VwGH vergleiche grundlegend VwGH 29.04.2014, 2013/17/0699) vorgegebener Weise, wobei hier nur auf den Teil, den die Kostenpflichtigen zu leisten haben, einzugehen ist. Zuerst sind gemäß § 19 Abs. 4 FMABG von den Bruttogesamtkosten der FMA ein Bundesbeitrag (welcher periodisch variiert), allfällige zusätzliche Beiträge gemäß § 19 Abs. 9 FMABG sowie Erträge (die nicht aufgrund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder als Bewilligungsgebühren gemäß § 19 Abs. 10 FMABG der FMA zufließen) abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag wird in der Folge als „Nettogesamtkosten“ bezeichnet. In einem zweiten Schritt sind die Nettogesamtkosten auf die in § 19 Abs. 1 FMABG angeführten Rechnungskreise aufzuteilen, in der Weise, dass jeder Rechnungskreis mit jenen Kosten belastet wird, die ihm direkt zugeordnet werden können. In einem dritten Schritt werden die Kosten, die nicht direkt einem Rechnungskreis zugeteilt werden können, auf die vier Rechnungskreise aufgeteilt (§ 19 Abs. 2 FMABG). Dabei hat die Aufteilung dieser indirekten Kosten („Allgemeinkosten“) im selben Verhältnis zu erfolgen wie die direkt zuordenbaren Kosten. Von den sich daraus für jeden Rechnungskreis ergebenden Beträgen werden in einem vierten Schritt jeweils die von diesem Rechnungskreis aufgebrachten Bewilligungsgebühren abgezogen (§ 19 Abs. 10 FMABG). Die sich daraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge werden in einem fünften Schritt gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Materiengesetzes (zB Bankwesengesetz oder Wertpapieraufsichtsgesetz 2018) auf die Kostenpflichtigen aufgeteilt (§ 19 Abs. 4 FMABG). Es kann für die Zwecke dieses Verfahrens unberücksichtigt bleiben, dass noch jeweils Subrechnungskreise zu bilden sind, die nach denselben Regeln funktionieren (vgl. VwGH aaO). In einem letzten Schritt ist der Kostenanteil des einzelnen Kostenpflichtigen innerhalb des jeweiligen Subrechnungskreises zu berechnen. Demnach ergibt sich der jeweilige Kostenanteil eines Kostenpflichtigen aus dem Verhältnis seiner Umsatzerlöse zu den gesamten Umsatzerlösen aller Kostenpflichtigen. Zuerst sind gemäß Paragraph 19, Absatz 4, FMABG von den Bruttogesamtkosten der FMA ein Bundesbeitrag (welcher periodisch variiert), allfällige zusätzliche Beiträge gemäß Paragraph 19, Absatz 9, FMABG sowie Erträge (die nicht aufgrund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder als Bewilligungsgebühren gemäß Paragraph 19, Absatz 10, FMABG der FMA zufließen) abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag wird in der Folge als „Nettogesamtkosten“ bezeichnet. In einem zweiten Schritt sind die Nettogesamtkosten auf die in Paragraph 19, Absatz eins, FMABG angeführten Rechnungskreise aufzuteilen, in der Weise, dass jeder Rechnungskreis mit jenen Kosten belastet wird, die ihm direkt zugeordnet werden können. In einem dritten Schritt werden die Kosten, die nicht direkt einem Rechnungskreis zugeteilt werden können, auf die vier Rechnungskreise aufgeteilt (Paragraph 19, Absatz 2, FMABG). Dabei hat die Aufteilung dieser indirekten Kosten („Allgemeinkosten“) im selben Verhältnis zu erfolgen wie die direkt zuordenbaren Kosten. Von den sich daraus für jeden Rechnungskreis ergebenden Beträgen werden in einem vierten Schritt jeweils die von diesem Rechnungskreis aufgebrachten Bewilligungsgebühren abgezogen (Paragraph 19, Absatz 10, FMABG). Die sich daraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge werden in einem fünften Schritt gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Materiengesetzes (zB Bankwesengesetz oder Wertpapieraufsichtsgesetz 2018) auf die Kostenpflichtigen aufgeteilt (Paragraph 19, Absatz 4, FMABG). Es kann für die Zwecke dieses Verfahrens unberücksichtigt bleiben, dass noch jeweils Subrechnungskreise zu bilden sind, die nach denselben Regeln funktionieren vergleiche VwGH aaO). In einem letzten Schritt ist der Kostenanteil des einzelnen Kostenpflichtigen innerhalb des jeweiligen Subrechnungskreises zu berechnen. Demnach ergibt sich der jeweilige Kostenanteil eines Kostenpflichtigen aus dem Verhältnis seiner Umsatzerlöse zu den gesamten Umsatzerlösen aller Kostenpflichtigen. Nach diesem Berechnungsvorgang bzw. dieser Methode, welche(
  3. r)seit Inkrafttreten des FMABG dem Prinzip der Verursachergerechtigkeit folgt (vgl. die Gesetzesmaterialien ErlRV 641 BlgNR 21. PG 87 zu § 7 WAG idF des BGBl. I Nr. 97/2001 und VwGH 29.04.2014, 2013/17/0699) hat gemäß § 18 FMABG von der FMA ein Jahresabschluss samt einer rechnungskreisbezogenen Kostenabrechnung (§ 19 Abs. 1 FMABG) erstellt zu werden, die beide von einem Wirtschaftsprüfer geprüft werden (§ 18 Abs. 2 FMABG). Dieser Jahresabschluss ist nach einer Prüfung durch den FMA-Aufsichtsrat zu veröffentlichen, die rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung ist jedoch nicht zu veröffentlichen. Nach Ansicht des VwGH (VwGH 29.04.2014, 2013/17/0699) obliegt die Gebarungskontrolle weder den Kostenpflichtigen noch dem Verwaltungsgerichtshof, sondern dem Rechnungshof. Nach diesem Berechnungsvorgang bzw. dieser Methode, welche(
  4. r)seit Inkrafttreten des FMABG dem Prinzip der Verursachergerechtigkeit folgt vergleiche die Gesetzesmaterialien ErlRV 641 BlgNR 21. PG 87 zu Paragraph 7, WAG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, und VwGH 29.04.2014, 2013/17/0699) hat gemäß Paragraph 18, FMABG von der FMA ein Jahresabschluss samt einer rechnungskreisbezogenen Kostenabrechnung (Paragraph 19, Absatz eins, FMABG) erstellt zu werden, die beide von einem Wirtschaftsprüfer geprüft werden (Paragraph 18, Absatz 2, FMABG). Dieser Jahresabschluss ist nach einer Prüfung durch den FMA-Aufsichtsrat zu veröffentlichen, die rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung ist jedoch nicht zu veröffentlichen. Nach Ansicht des VwGH (VwGH 29.04.2014, 2013/17/0699) obliegt die Gebarungskontrolle weder den Kostenpflichtigen noch dem Verwaltungsgerichtshof, sondern dem Rechnungshof. Diese aufwendige Methode gewährleistet, dass die Beaufsichtigten (Kostenpflichtige) nur diejenigen (direkten und indirekten) Kostenanteile tragen (sollen), die ihrem (Sub)Rechnungskreise zugerechnet wurden (Verursacherprinzip), also von ihnen „verursacht“ wurden. 3.2 Kostenvorschreibung nach § 28 Abs. 6 FM-GwG iVm § 21a FMA-KVO 20163.2 Kostenvorschreibung nach Paragraph 28, Absatz 6, FM-GwG in Verbindung mit Paragraph 21 a, FMA-KVO 2016 Etwas anders gestaltet sich die Rechtslage im Anlassfall. § 28 Abs. 6 erster Satz FM-GwG sieht zunächst für „Dienstleister gemäß § 2 Z 22“ (das sind „Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen“) grundsätzlich ein Verfahren „gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 FMABG“ vor, also eine Art von rechnungskreisbezogener Regelung wie oben (Punkt II.3.1) beschrieben wurde, indem er ausdrücklich auf § 19 Abs. 2 Satz 2 FMABG verweist (vgl. den Wortlaut von § 19 Abs. 2 Satz 2 FMABG: „Die FMA hat auf Grund der für die Rechnungskreise 1 bis 4 ermittelten […] Kosten die Verhältniszahlen der Kosten je Rechnungskreis zueinander zu ermitteln. Unter Anwendung dieser Verhältniszahlen sind die nicht gemäß Abs. 1 direkt einem Rechnungskreis zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. […].“ [Anm: Hervorhebung von Satz 2 durch den Verfasser.]). Paragraph 28, Absatz 6, erster Satz FM-GwG sieht zunächst für „Dienstleister gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, (das sind „Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen“) grundsätzlich ein Verfahren „gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Satz 2 FMABG“ vor, also eine Art von rechnungskreisbezogener Regelung wie oben (Punkt römisch zwei.3.1) beschrieben wurde, indem er ausdrücklich auf Paragraph 19, Absatz 2, Satz 2 FMABG verweist vergleiche den Wortlaut von Paragraph 19, Absatz 2, Satz 2 FMABG: „Die FMA hat auf Grund der für die Rechnungskreise 1 bis 4 ermittelten […] Kosten die Verhältniszahlen der Kosten je Rechnungskreis zueinander zu ermitteln. Unter Anwendung dieser Verhältniszahlen sind die nicht gemäß Absatz eins, direkt einem Rechnungskreis zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. […].“ [Anm: Hervorhebung von Satz 2 durch den Verfasser.]). § 21a FMA-KVO 2016 legt nun in seinem Absatz 2 als Grundlage für die Kostenbeiträge der Dienstleister (in Bezug auf virtuelle Währungen) die von den Betroffenen erzielten „Bruttoentgelte“ aus diesen Dienstleistungen fest und gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung die Höhe des Betrages in der Höhe von 0,4 vH der Bruttoentgelte. Absatz 4 der Bestimmung sieht einen pauschalierten Mindestkostenbetrag in der Höhe von EUR 500 vor. Paragraph 21 a, FMA-KVO 2016 legt nun in seinem Absatz 2 als Grundlage für die Kostenbeiträge der Dienstleister (in Bezug auf virtuelle Währungen) die von den Betroffenen erzielten „Bruttoentgelte“ aus diesen Dienstleistungen fest und gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung die Höhe des Betrages in der Höhe von 0,4 vH der Bruttoentgelte. Absatz 4 der Bestimmung sieht einen pauschalierten Mindestkostenbetrag in der Höhe von EUR 500 vor. Die auf § 28 Abs. 6 FM-GWG und § 19 Abs. 2 Satz 2 FMABG basierende Verordnung der FMA setzt sich – wie unten näher begründet – über die Vorgaben dadurch insofern (teilweise) hinweg, als sie lediglich die Höhe der Bruttoentgelte aus den hier relevanten Dienstleistungen bzw. einen Prozentsatz davon als Bemessungsgrundlage festsetzt. Die in § 19 Abs. 2 Satz 2 FMABG vorgegebenen Kriterien („Unter Anwendung dieser Verhältniszahlen sind die nicht […] zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen.“) sind dabei aber nicht berücksichtigt. Die auf Paragraph 28, Absatz 6, FM-GWG und Paragraph 19, Absatz 2, Satz 2 FMABG basierende Verordnung der FMA setzt sich – wie unten näher begründet – über die Vorgaben dadurch insofern (teilweise) hinweg, als sie lediglich die Höhe der Bruttoentgelte aus den hier relevanten Dienstleistungen bzw. einen Prozentsatz davon als Bemessungsgrundlage festsetzt. Die in Paragraph 19, Absatz 2, Satz 2 FMABG vorgegebenen Kriterien („Unter Anwendung dieser Verhältniszahlen sind die nicht […] zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen.“) sind dabei aber nicht berücksichtigt. 3.3 Verfassungsrechtliche Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes gegen § 21a Absatz 2 und 3 FMA-KVO 20163.3 Verfassungsrechtliche Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes gegen Paragraph 21 a, Absatz 2 und 3 FMA-KVO 2016 Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sehen den rechtspolitischen Ermessensspielraum bei der Festsetzung von Kosten(anteilen) im Regulierungsbereich weit: „Der Regulierungsbehörde kommt ein weiter Ermessensspielraum in Bezug auf die Festsetzung der Kosten gemäß § 48 ElWOG 2010 zu. Die Ermessensentscheidung ist in einer Weise zu begründen, die eine nachprüfende Kontrolle ermöglicht, ob die Behörde das Ermessen im Sinn des Gesetzes ausgeübt hat (vgl. VwGH 18.11.2014, 2012/05/0092; siehe zum insoweit vergleichbaren ‚Regulierungsermessen‘ im Telekomrecht - unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH - VwGH 23.10.2013, 2010/03/0175).“ (Ro 2019/04/0233) „Der Regulierungsbehörde kommt ein weiter Ermessensspielraum in Bezug auf die Festsetzung der Kosten gemäß Paragraph 48, ElWOG 2010 zu. Die Ermessensentscheidung ist in einer Weise zu begründen, die eine nachprüfende Kontrolle ermöglicht, ob die Behörde das Ermessen im Sinn des Gesetzes ausgeübt hat vergleiche VwGH 18.11.2014, 2012/05/0092; siehe zum insoweit vergleichbaren ‚Regulierungsermessen‘ im Telekomrecht - unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH - VwGH 23.10.2013, 2010/03/0175).“ (Ro 2019/04/0233) „Das gesetzliche Gebot, ‚geeignete spezifische Verpflichtungen‘ aufzuerlegen (§ 37 Abs 1 TKG 2003), erfordert eine gesamthafte Prüfung der Eignung der auferlegten spezifischen Verpflichtungen, die insofern als untrennbar anzusehen sind. Bei der derart vorzunehmenden ‚gebührenden Prüfung‘ der Regulierungsinstrumente und der Auswahl unter ihnen kommt der Behörde - unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik und des Normzwecks - ein umfassender Beurteilungsspielraum (Regulierungsermessen) zu. Dieses Regulierungsermessen würde allerdings fehlerhaft ausgeübt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in der Abwägung nicht alle Gesichtspunkte beachtet werden, die nach Lage des Falles zu beachten wären, wenn ihre Bedeutung verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen disproportional zu ihrem objektiven Gewicht vorgenommen würde. Jedenfalls aber ist es erforderlich, die Interessen der Beteiligten zu ermitteln, alle für die Abwägung notwendigen Gesichtspunkte zu berücksichtigen und keine sachfremden Erwägungen anzustellen (vgl zum Ganzen VwGH vom 23. Oktober 2013, 2010/03/0175, mwN - auch aus der Judikatur des EuGH).“ (Ro 2018/03/0029; Hervorhebung ergänzt)„Das gesetzliche Gebot, ‚geeignete spezifische Verpflichtungen‘ aufzuerlegen (Paragraph 37, Absatz eins, TKG 2003), erfordert eine gesamthafte Prüfung der Eignung der auferlegten spezifischen Verpflichtungen, die insofern als untrennbar anzusehen sind. Bei der derart vorzunehmenden ‚gebührenden Prüfung‘ der Regulierungsinstrumente und der Auswahl unter ihnen kommt der Behörde - unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik und des Normzwecks - ein umfassender Beurteilungsspielraum (Regulierungsermessen) zu. Dieses Regulierungsermessen würde allerdings fehlerhaft ausgeübt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in der Abwägung nicht alle Gesichtspunkte beachtet werden, die nach Lage des Falles zu beachten wären, wenn ihre Bedeutung verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen disproportional zu ihrem objektiven Gewicht vorgenommen würde. Jedenfalls aber ist es erforderlich, die Interessen der Beteiligten zu ermitteln, alle für die Abwägung notwendigen Gesichtspunkte zu berücksichtigen und keine sachfremden Erwägungen anzustellen vergleiche zum Ganzen VwGH vom 23. Oktober 2013, 2010/03/0175, mwN - auch aus der Judikatur des EuGH).“ (Ro 2018/03/0029; Hervorhebung ergänzt) Der Verfassungsgerichthof hat in grundlegenden Entscheidungen (im Übrigen in einem Verfahren zu den Kostenanteilen nach § 19 FMABG) zur grundsätzlichen Frage des Anknüpfungspunktes für Kosten festgehalten (VfSlg. 16.641), „dass es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und so eine am Ziel der Verwaltungsökonomie orientierte Gesetzesvollziehung zu ermöglichen (vgl. auch VfSlg. 16.048/2000 mit weiteren Hinweisen auf die Vorjudikatur). Freilich ermächtigt das den Gesetzgeber nicht, für die Aufteilung einer Kostenersatzpflicht jeden beliebigen Ansatz zu wählen (vgl. auch dazu VfSlg. 16.048/2000 mwH); der Anknüpfungspunkt muss ein tauglicher sein und darf –wovon die Beschwerden zu Recht ausgehen – zu keinen willkürlichen Belastungsergebnissen führen. [Unterstreichungen durch den Verfasser.]Der Verfassungsgerichthof hat in grundlegenden Entscheidungen (im Übrigen in einem Verfahren zu den Kostenanteilen nach Paragraph 19, FMABG) zur grundsätzlichen Frage des Anknüpfungspunktes für Kosten festgehalten (VfSlg. 16.641), „dass es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und so eine am Ziel der Verwaltungsökonomie orientierte Gesetzesvollziehung zu ermöglichen vergleiche auch VfSlg. 16.048 aus 2000, mit weiteren Hinweisen auf die Vorjudikatur). Freilich ermächtigt das den Gesetzgeber nicht, für die Aufteilung einer Kostenersatzpflicht jeden beliebigen Ansatz zu wählen vergleiche auch dazu VfSlg. 16.048 aus 2000, mwH); der Anknüpfungspunkt muss ein tauglicher sein und darf –wovon die Beschwerden zu Recht ausgehen – zu keinen willkürlichen Belastungsergebnissen führen. [Unterstreichungen durch den Verfasser.] Das Eigenmittelerfordernis stellt aber keinen untauglichen Anknüpfungspunkt in diesem Sinne dar. Das Eigenmittelerfordernis steht in unmittelbarer Relation zur Summe der Ausleihungen und der damit verbundenen Risken eines Kreditinstituts. Wie in der Gegenschrift zu Recht hervorgehoben wird, orientiert sich das Eigenmittelerfordernis weiters an der Komplexität und am Risiko der jeweils entfalteten Bankgeschäfte. Das wird etwa durch die von der belangten Behörde bezogenen Bestimmungen des BWG über die Risikogewichtung von Krediten und über zusätzliche Eigenmittelerfordernisse für bestimmte Bankgeschäfte deutlich. Es leuchtet ein, dass die Anforderungen an die Intensität und die Qualität der Bankenaufsicht in unmittelbarer Relation zu diesen Umständen stehen. Dass ungeachtet dessen bestimmte Aufsichtstätigkeiten auch bei Kleinstunternehmungen erforderlich sind, ist richtig. Eben deshalb ist es daher gerechtfertigt, alle Unternehmungen mit einem Mindestkostenanteil zu belegen, wobei zur Beurteilung der Angemessenheit der entsprechenden Regelung zu bedenken ist, dass der allergrößte Teil der kleinen Bankenunternehmungen in einem Haftungsverbund des jeweiligen Sektors tätig wird und in diesem Bereich besondere Revisionsvorschriften gelten (zB im Raiffeisensektor sowie im Sparkassen- und Volksbankenbereich). Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Kostenaufteilungsregel grundsätzlich am Eigenmittelerfordernis anknüpft, aber einen pauschalen Mindestkostenbeitrag festlegt. Wenn aber das Eigenmittelerfordernis ein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Aufteilung der bei der Bankenaufsicht anfallenden Kosten ist, so ist es von Verfassungs wegen auch nicht erforderlich, eine bestimmte Höchstgrenze einzuziehen. Freilich bestehen gegen eine solche Höchstgrenze auch keine gleichheitsrechtlichen Bedenken. Ob der Gesetzgeber eine solche Grenze einzieht, liegt in seinem rechtspolitischen Ermessen. Erforderlich könnte die Festlegung einer Höchstgrenze nur sein, um auf diese Weise die Kosten der Bankenaufsicht insgesamt zu limitieren, was aber auch in anderer Weise erfolgen kann. In concreto ist der Gesetzgeber zur Erreichung dieses Ziels den Weg gegangen, dem Vorstand der FMA die Aufstellung eines verbindlichen Finanzplans (einschließlich eines Investitionsplans und eines Stellenplans) aufzutragen, der aufsichtsratsgenehmigungspflichtig ist und auch den zur Finanzierung der FMA herangezogenen Instituten in seinen wesentlichen Punkten offen zu legen ist (§ 17 FMABG). Bei der Erstellung dieses Finanzplans ist der Vorstand schon kraft der (Vor-)Wirkung des Art126b Abs1 und 5 B-VG an die verfassungsrechtlichen Effizienzkriterien der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit gebunden [vgl. Kroneder-Partisch, Art126b B-VG, in: Korinek/Holoubek (Hrsg.), Bundesverfassungsrecht, Rz 36
(2001)]; für den Stellenplan bringt dies § 17 Abs 3 FMABG überdies noch explizit zum Ausdruck.Erforderlich könnte die Festlegung einer Höchstgrenze nur sein, um auf diese Weise die Kosten der Bankenaufsicht insgesamt zu limitieren, was aber auch in anderer Weise erfolgen kann. In concreto ist der Gesetzgeber zur Erreichung dieses Ziels den Weg gegangen, dem Vorstand der FMA die Aufstellung eines verbindlichen Finanzplans (einschließlich eines Investitionsplans und eines Stellenplans) aufzutragen, der aufsichtsratsgenehmigungspflichtig ist und auch den zur Finanzierung der FMA herangezogenen Instituten in seinen wesentlichen Punkten offen zu legen ist (Paragraph 17, FMABG). Bei der Erstellung dieses Finanzplans ist der Vorstand schon kraft der (Vor-)Wirkung des Art126b Abs1 und 5 B-VG an die verfassungsrechtlichen Effizienzkriterien der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit gebunden [vgl. Kroneder-Partisch, Art126b B-VG, in: Korinek/Holoubek (Hrsg.), Bundesverfassungsrecht, Rz 36
(2001)]; für den Stellenplan bringt dies Paragraph 17, Absatz 3, FMABG überdies noch explizit zum Ausdruck. Die so erfolgte Limitierung der Kosten der FMA genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, sodass es einer Limitierung durch Festlegung einer Höchstgrenze nicht bedarf. Dass die Kosten der FMA an sich überhöht wären, behauptet aber die Beschwerde nicht und auch beim Verfassungsgerichtshof sind Bedenken in diese Richtung nicht entstanden.“ Zusammenfassend wird festgehalten, dass nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ein weiter Ermessensspielraum für den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber (Regulierungsbehörden) bei der Festsetzung von Kostenersatz für Beaufsichtigte besteht, der seine äußerste Grenze im Verbot der Willkür hat. Allgemein wird es als rechtmäßig angesehen, wenn der Gesetzgeber (Verordnungsgeber) im Rahmen eines Verursacherprinzips auf die tatsächlichen Kosten einer Aufsichtsbehörde Bezug nimmt und den Kostenpflichtigen nur die tatsächlich verursachten (direkten und indirekten) Kosten auferlegt werden. Im Fall des oben zitierten Anlassfalles (VfSlg. 16.641) hat es der VfGH als legitim angesehen, an die Eigenmittelerfordernisse (eines Kreditinstitutes) anzuknüpfen, weil diese in unmittelbarer Relation zur Summe der Ausleihungen (eines Kreditinstitutes) steht und damit mittelbar an der Komplexität und am Risiko der entfalteten Bankgeschäfte, die sich wiederum im Aufwand der Aufsichtsbehörde wiederspiegeln. Ebenso hat der VfGH (in dem ob. zit. Erkenntnis) einen pauschalen Mindestkostenbeitrag und – unter bestimmten Bedingungen – das Fehlen eines Höchstbetrages als verfassungskonform angesehen. Wenn nun § 21a FMA-KVO 2016 in seinen Absätzen 2 und 3 einen eigenen Weg zur Bestimmung der Kostenanteile für Dienstleister nach § 2 Z 22 FM-GwG vorsieht, so ist dies nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in mehrfacher Hinsicht verfassungsgesetzlich bedenklich.Wenn nun Paragraph 21 a, FMA-KVO 2016 in seinen Absätzen 2 und 3 einen eigenen Weg zur Bestimmung der Kostenanteile für Dienstleister nach Paragraph 2, Ziffer 22, FM-GwG vorsieht, so ist dies nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in mehrfacher Hinsicht verfassungsgesetzlich bedenklich. Zum Einen wird nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts das Legalitätsprinzip insofern verletzt, als das Gesetz (§ 28 Abs. 6 FM-GwG), welches die FMA zur Erlassung einer Kostenverordnung ermächtigt, eindeutig auf das Kostenberechnungsmodell nach § 19 Abs. 2 Satz 2 FMABG verweist und abstellt. Letzteres sieht aber – verursacherbedingt – eine sehr genaue Methodik zur Berechnung vor, nach der Rechnungskreise und Subrechnungskreise gebildet werden sollen, denen die einzelnen Aufsichtskosten zugerechnet werden sollen, um diese dann den Verursachern (die beaufsichtigten Dienstleister) vorzuschreiben. Die FMA-KVO 2016 lässt jedoch diese Berechnungsmethode (weitgehend) unberücksichtigt, wenn sie auf Bruttoentgelte (der beaufsichtigten Dienstleister) abzielt (Absatz 2) und einen Prozentsatz (Absatz 3) als Höhe für den Kostenanteil festlegt. Die Verordnung entfernt sich von den Vorgaben der Verordnungsermächtigung im Gesetz und verstößt von daher gegen das Legalitätsprinzip. Dabei wird nicht übersehen, dass nach der Judikatur ein Pauschalbetrag an sich nicht zu beanstanden ist. Zum Einen wird nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts das Legalitätsprinzip insofern verletzt, als das Gesetz (Paragraph 28, Absatz 6, FM-GwG), welches die FMA zur Erlassung einer Kostenverordnung ermächtigt, eindeutig auf das Kostenberechnungsmodell nach Paragraph 19, Absatz 2, Satz 2 FMABG verweist und abstellt. Letzteres sieht aber – verursacherbedingt – eine sehr genaue Methodik zur Berechnung vor, nach der Rechnungskreise und Subrechnungskreise gebildet werden sollen, denen die einzelnen Aufsichtskosten zugerechnet werden sollen, um diese dann den Verursachern (die beaufsichtigten Dienstleister) vorzuschreiben. Die FMA-KVO 2016 lässt jedoch diese Berechnungsmethode (weitgehend) unberücksichtigt, wenn sie auf Bruttoentgelte (der beaufsichtigten Dienstleister) abzielt (Absatz 2) und einen Prozentsatz (Absatz 3) als Höhe für den Kostenanteil festlegt. Die Verordnung entfernt sich von den Vorgaben der Verordnungsermächtigung im Gesetz und verstößt von daher gegen das Legalitätsprinzip. Dabei wird nicht übersehen, dass nach der Judikatur ein Pauschalbetrag an sich nicht zu beanstanden ist. Weiters sieht die Verordnungsermächtigung vor, dass die Kosten für die Beaufsichtigung wörtlich „als Ersatz für die Aufwendungen aus der Aufsicht […] zu leisten“ sind (§ 28 Abs. 6 Satz 2 leg. cit.). Damit wurde nicht nur dem vom Verfassungsgerichtshof (mit VfSlg. 16.641) geforderten Verursacherprinzip Rechnung getragen, sondern auch der belangten Behörde eine konkrete Verpflichtung auferlegt, die darin besteht die tatsächlichen Kosten für die Beaufsichtigung der hier relevanten Bereiche in irgendeiner Weise zu bestimmen, wobei nicht übersehen wird, dass nach der Judikatur der Regulierungsbehörde durchaus ein breiter Ermessensspielraum zuzugestehen ist, um eine „einfache und leicht handhabbare Regelung“ (VfSlg. 16.641) zu finden. Jedoch entfernt sich die Regelung des § 21a Abs. 3 FMA-KVO 2016 nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts vom Verursacherprinzip als (legitimen) Anknüpfungspunkt für eine derartige Regelung und überschreitet dadurch die Grenze des Willkürverbotes (vgl. VfSlg. 16.641), weil bei der Festlegung der vorgeschriebenen Kostenanteile keinerlei Bezugnahme auf den tatsächlichen Behördenaufwand (direkte und indirekte Kosten der Aufsicht) bei der Beaufsichtigung von Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen erfolgt. Die Bruttoentgelte der Dienstleister müssten in Relation zu den Aufsichtskosten für diesen Bereich stehen und sich daran orientieren, wobei nicht übersehen wird, dass Pauschalbeträge vom VfGH grundsätzlich nicht als rechtswidrig angesehen werden. Diese Entfernung vom Verursacherprinzip zeigt sich auch daran, dass der Prozentsatz (von 0,4 vH in § 21a Abs. 3 FM-KVO 2026 idF BGBl. II Nr. 408/2021) seit der Stammfassung mehrfach deutlich herabgesetzt wurde; im Entwurf der Stammfassung waren sogar noch 1,5 vH vorgesehen (idF BGBl. II Nr. 368/2020 waren es 1 vH; vgl. dazu auch Beschwerde S. 5 ff.). Weiters sieht die Verordnungsermächtigung vor, dass die Kosten für die Beaufsichtigung wörtlich „als Ersatz für die Aufwendungen aus der Aufsicht […] zu leisten“ sind (Paragraph 28, Absatz 6, Satz 2 leg. cit.). Damit wurde nicht nur dem vom Verfassungsgerichtshof (mit VfSlg. 16.641) geforderten Verursacherprinzip Rechnung getragen, sondern auch der belangten Behörde eine konkrete Verpflichtung auferlegt, die darin besteht die tatsächlichen Kosten für die Beaufsichtigung der hier relevanten Bereiche in irgendeiner Weise zu bestimmen, wobei nicht übersehen wird, dass nach der Judikatur der Regulierungsbehörde durchaus ein breiter Ermessensspielraum zuzugestehen ist, um eine „einfache und leicht handhabbare Regelung“ (VfSlg. 16.641) zu finden. Jedoch entfernt sich die Regelung des Paragraph 21 a, Absatz 3, FMA-KVO 2016 nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts vom Verursacherprinzip als (legitimen) Anknüpfungspunkt für eine derartige Regelung und überschreitet dadurch die Grenze des Willkürverbotes vergleiche VfSlg. 16.641), weil bei der Festlegung der vorgeschriebenen Kostenanteile keinerlei Bezugnahme auf den tatsächlichen Behördenaufwand (direkte und indirekte Kosten der Aufsicht) bei der Beaufsichtigung von Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen erfolgt. Die Bruttoentgelte der Dienstleister müssten in Relation zu den Aufsichtskosten für diesen Bereich stehen und sich daran orientieren, wobei nicht übersehen wird, dass Pauschalbeträge vom VfGH grundsätzlich nicht als rechtswidrig angesehen werden. Diese Entfernung vom Verursacherprinzip zeigt sich auch daran, dass der Prozentsatz (von 0,4 vH in Paragraph 21 a, Absatz 3, FM-KVO 2026 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2021,) seit der Stammfassung mehrfach deutlich herabgesetzt wurde; im Entwurf der Stammfassung waren sogar noch 1,5 vH vorgesehen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2020, waren es 1 vH; vergleiche dazu auch Beschwerde S. 5 ff.). Dabei kommt auch zu tragen, dass der VfGH bei Kostenverordnungen eine „Verpflichtung zur umfassenden und objektiv nachvollziehbaren Ermittlung des Vorliegens der vom Gesetz geforderten Voraussetzungen und Umstände, unter denen die Erlassung einer Verordnung zulässig ist“ (VfGH 29.11.2022 V 184/2021) aufgestellt hat. Im vorliegenden Fall ist weder § 21a Absatz 3 FMA-KVO 2016 selbst noch den Materialien etwas Dahingehendes zu entnehmen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes entfernt sie sich daher vom Sachlichkeitsgebot und vom Kostendeckungsprinzip (vgl. Beschwerde S. 6 unten). Das wird dadurch untermauert, dass auch dem angefochtenen Bescheid nichts zu den Aufsichtskosten der FMA im betroffenen Bereich zu entnehmen ist. Die auferlegten Kostenanteile sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes von den Kosten der Beaufsichtigung losgelöst. Dabei kommt auch zu tragen, dass der VfGH bei Kostenverordnungen eine „Verpflichtung zur umfassenden und objektiv nachvollziehbaren Ermittlung des Vorliegens der vom Gesetz geforderten Voraussetzungen und Umstände, unter denen die Erlassung einer Verordnung zulässig ist“ (VfGH 29.11.2022 römisch fünf 184 aus 2021,) aufgestellt hat. Im vorliegenden Fall ist weder Paragraph 21 a, Absatz 3 FMA-KVO 2016 selbst noch den Materialien etwas Dahingehendes zu entnehmen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes entfernt sie sich daher vom Sachlichkeitsgebot und vom Kostendeckungsprinzip vergleiche Beschwerde S. 6 unten). Das wird dadurch untermauert, dass auch dem angefochtenen Bescheid nichts zu den Aufsichtskosten der FMA im betroffenen Bereich zu entnehmen ist. Die auferlegten Kostenanteile sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes von den Kosten der Beaufsichtigung losgelöst.
  1. Zum Anfechtungsumfang Die Grenzen der Aufhebung müssen auch in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (vgl. VfSlg. 13.965/1994, 16.542/2002, 16.911/2003). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Grundgedanken, dass im Normenprüfungsverfahren nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist (vgl. VfSlg. 17.220/2004). Die Grenzen der Aufhebung müssen auch in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden vergleiche VfSlg. 13.965 aus 1994,, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Grundgedanken, dass im Normenprüfungsverfahren nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist vergleiche VfSlg. 17.220 aus 2004,). Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrags nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. zB VfSlg. 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2001). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichts teilen – beseitigt werden kann (VfSlg. 16.756/2002, 19.496/2011).Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrags nicht zu eng gewählt werden darf vergleiche zB VfSlg. 8155 aus 1977,, 12.235 aus 1989,, 13.915 aus 1994,, 14.131 aus 1995,, 14.498 aus 1996,, 14.890 aus 1997,, 16.212 aus 2001,). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichts teilen – beseitigt werden kann (VfSlg. 16.756 aus 2002,, 19.496 aus 2011,). Eine zu weite Fassung des Antrags macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl. VfSlg 19.746/2013, 19.905/2014). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrags (siehe VfSlg. 18.486/2008, 18.298/2007; soweit diese Voraussetzungen vorliegen, führen zu weit gefasste Anträge also nicht mehr – vgl. noch VfSlg. 14.342/1995, 15.664/1999, 15.928/2000, 16.304/2001, 16.532/2002, 18.235/2007 – zur Zurückweisung des gesamten Antrags).Eine zu weite Fassung des Antrags macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung vergleiche VfSlg 19.746 aus 2013,, 19.905 aus 2014,). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrags (siehe VfSlg. 18.486 aus 2008,, 18.298 aus 2007,; soweit diese Voraussetzungen vorliegen, führen zu weit gefasste Anträge also nicht mehr – vergleiche noch VfSlg. 14.342 aus 1995,, 15.664 aus 1999,, 15.928 aus 2000,, 16.304 aus 2001,, 16.532 aus 2002,, 18.235 aus 2007, – zur Zurückweisung des gesamten Antrags). Vorauszuschicken ist, dass dem vorlegenden Verwaltungsgericht der § 21a Absatz 1 der FMA-KVO 2016 deshalb unbedenklich erscheint, weil damit bloß der Zeitraum für die Übermittlung der zu erstattenden Referenzdaten festgelegt wird. Vorauszuschicken ist, dass dem vorlegenden Verwaltungsgericht der Paragraph 21 a, Absatz 1 der FMA-KVO 2016 deshalb unbedenklich erscheint, weil damit bloß der Zeitraum für die Übermittlung der zu erstattenden Referenzdaten festgelegt wird. Dem Bundesverwaltungsgericht erscheint jedenfalls der § 21a Absatz 3 FMA-KVO 2016 bedenklich, weil er den pauschalierten Kostenbeitrag in Höhe von 0,4 vH festsetzt, ohne dass dabei auf die vom Gesetz aufgestellten Vorgaben (§ 19 Abs. 2 Satz 2 FMABG) bzw. dem Sachlichkeitsgebot und dem Verursacherprinzip ausreichend Rücksicht genommen wurde.Dem Bundesverwaltungsgericht erscheint jedenfalls der Paragraph 21 a, Absatz 3 FMA-KVO 2016 bedenklich, weil er den pauschalierten Kostenbeitrag in Höhe von 0,4 vH festsetzt, ohne dass dabei auf die vom Gesetz aufgestellten Vorgaben (Paragraph 19, Absatz 2, Satz 2 FMABG) bzw. dem Sachlichkeitsgebot und dem Verursacherprinzip ausreichend Rücksicht genommen wurde. In eventu könnten auch § 21a Absatz 2 und 3 FMA-KVO 2016 gegen die oben beschriebenen verfassungsgesetzlich vorgesehenen Leitlinien verstoßen, weil sie in einem so engen Regelungszusammenhang stehen, dass keine getrennte Betrachtungsweise möglich ist. In eventu könnten auch Paragraph 21 a, Absatz 2 und 3 FMA-KVO 2016 gegen die oben beschriebenen verfassungsgesetzlich vorgesehenen Leitlinien verstoßen, weil sie in einem so engen Regelungszusammenhang stehen, dass keine getrennte Betrachtungsweise möglich ist. Zu B) § 38 AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet: „§
  2. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“ Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Spruchpunkt A) die Bestimmung des § 21a Absatz 2 und 3 FMA-KVO 2016 zur Prüfung vorgelegt. Diese Bestimmungen und ihre verfassungskonforme Auslegung ist für die Hauptsache (Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) präjudiziell, weshalb das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Spruchpunkt A) die Bestimmung des Paragraph 21 a, Absatz 2 und 3 FMA-KVO 2016 zur Prüfung vorgelegt. Diese Bestimmungen und ihre verfassungskonforme Auslegung ist für die Hauptsache (Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) präjudiziell, weshalb das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt werden kann. Zu C) Zur Zulässigkeit der Revision: Zum Normprüfungsverfahren (Spruchpunkt A))

Artikel 133Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 Vw

GG nicht zulässig, weil es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt, der nicht selbständig angefochten werden kann, sondern erst mit der in der Rechtssache ergangenen Enderledigung.

Artikel 133Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, Vw

GG nicht zulässig, weil es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt, der nicht selbständig angefochten werden kann, sondern erst mit der in der Rechtssache ergangenen Enderledigung. Zur Aussetzung des Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkt B)) Die förmliche Aussetzung eines Verfahrens nach § 38 letzter Satz AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 45 mwN; VwGH 29.06.1988, 87/09/1994) als verfahrensrechtlicher Beschluss zu werten, der nicht selbständig revisibel ist (vgl. unten). Die förmliche Aussetzung eines Verfahrens nach Paragraph 38, letzter Satz AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz 45 mwN; VwGH 29.06.1988, 87/09/1994) als verfahrensrechtlicher Beschluss zu werten, der nicht selbständig revisibel ist vergleiche unten). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W148.2271491.1.00

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