GVG, § 31 Abs. 1 VwGVG, § 22a Abs. 4 BFA-VG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, 1. Halbsatz VwGVG, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG, Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Vm 141 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. 2. Im Jahr 2008 wurde der BF erstmals straffällig. Er wurde von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der versuchten Entwendung
Paragraphen 15, in Verbindung mit 141 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. In weiterer Folge erfolgten insgesamt acht weitere rechtskräftige Verurteilungen – in überwiegender Mehrzahl der Fälle durch Landesgerichte – aufgrund diverser Verbrechen des schweren respektive gewerbsmäßigen Diebstahls sowie Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§§ 127, 130 StGB).In weiterer Folge erfolgten insgesamt acht weitere rechtskräftige Verurteilungen – in überwiegender Mehrzahl der Fälle durch Landesgerichte – aufgrund diverser Verbrechen des schweren respektive gewerbsmäßigen Diebstahls sowie Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (Paragraphen 127, 130, StGB). So wurde der BF zwischen 2011 und 2017 allein sechsmal aufgrund dieser Deliktskategorie (teils wegen derer Vollendung, teil im Versuchsstadium verbleibend) von unterschiedlichen Landesgerichten zu erheblichen Freiheitsstrafen verurteilt. Vereinzelt wurden diese bedingt nachgesehen, eine bedingte Entlassung jedoch im Jahr 2017 schließlich nach zwischenzeitiger Verlängerung der Probezeiten auf fünf Jahre widerrufen und die Strafe in Vollzug gesetzt. 3. Der BF stellte im Jahr 2011 seinen ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher vom BAA mit Bescheid vom 10.03.2011
AVG unter gleichzeitigen neuerlichen Ausspruchs einer Ausweisung zurückgewiesen wurde. Der dagegen eingebrachten Berufung leistete der damalige AsylGH mit Erkenntnis vom 28.03.2011 keine Folge.3. Der BF stellte im Jahr 2011 seinen ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher vom BAA mit Bescheid vom 10.03.2011
Paragraph 68, AVG unter gleichzeitigen neuerlichen Ausspruchs einer Ausweisung zurückgewiesen wurde. Der dagegen eingebrachten Berufung leistete der damalige AsylGH mit Erkenntnis vom 28.03.2011 keine Folge.
VG nach Verbüßung von zwei Drittel seiner Haftstrafe. Das BFA gewährte dem BF im Juni 2019 Parteiengehör zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft im Anschluss an die voraussichtliche bedingte Entlassung aus der Strafhaft zur Ausreise
Paragraph 133 a, StVG nach Verbüßung von zwei Drittel seiner Haftstrafe. Mit Bescheid des BFA vom 03.09.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung in Anschluss an die bevorstehende Entlassung aus der Strafhaft verhängt. Das zuständige Strafvollzugsgericht entschied jedoch mit Beschluss (Rechtskraft am 02.09.2019) aber aufgrund spezial- und generalpräventiver Umstände darauf, dass dem BF das vorläufige Absehen vom weitern Strafvollzug zur Ausreise nach § 133a StVG nach Verbüßung von zwei Drittel seiner Strafe nicht gewährt werde. Der BF konnte somit nicht abgeschoben werden und die Gültigkeitsdauer des bereits erteilten HRZ lief ab. Bereits im Februar 2019 war das vorläufige Absehen vom weitern Strafvollzug nach § 133a StVG zum Hälfe-Stichtag der Haftdauer des BF aus denselben Erwägungen abgelehnt worden. Ein weiterer Antrag des BF auf Entlassung zur Ausreise nach § 133a StVG hatte schließlich im Dezember 2019 Erfolg und war die Entlassung des BF zur Ausreise (frühestens) ab dem 27.01.2020 vorgesehen.Mit Bescheid des BFA vom 03.09.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung in Anschluss an die bevorstehende Entlassung aus der Strafhaft verhängt. Das zuständige Strafvollzugsgericht entschied jedoch mit Beschluss (Rechtskraft am 02.09.2019) aber aufgrund spezial- und generalpräventiver Umstände darauf, dass dem BF das vorläufige Absehen vom weitern Strafvollzug zur Ausreise nach Paragraph 133 a, StVG nach Verbüßung von zwei Drittel seiner Strafe nicht gewährt werde. Der BF konnte somit nicht abgeschoben werden und die Gültigkeitsdauer des bereits erteilten HRZ lief ab. Bereits im Februar 2019 war das vorläufige Absehen vom weitern Strafvollzug nach Paragraph 133 a, StVG zum Hälfe-Stichtag der Haftdauer des BF aus denselben Erwägungen abgelehnt worden. Ein weiterer Antrag des BF auf Entlassung zur Ausreise nach Paragraph 133 a, StVG hatte schließlich im Dezember 2019 Erfolg und war die Entlassung des BF zur Ausreise (frühestens) ab dem 27.01.2020 vorgesehen. 11. Anfang des Jahres 2020 kam es zu einem Wechsel in der Person der armenischen Konsulin in Wien. Das armenische Konsulat teilte aus diesem Grund dem BFA mit, der Beschwerdeführer müsste erneut zu einem Interviewtermin vorgeführt werden, da es Unstimmigkeiten hinsichtlich seines Vornamens gebe, die armenische Staatsbürgerschaft des BF werde aber weiterhin anerkannt. 12. Das BFA plante den Beschwerdeführer nun nach Ende seiner Strafhaft (November 2020) unter Erneuerung des HRZ nach Armenien abzuschieben. Gegen Ende der nunmehrigen Haftdauer stellte der BF aus dem Stande der Strafhaft am 16.10.2020 einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz; er gab in diesem Antrag erneut an, staatenlos zu sein. Das BFA widerrief hierauf den Schubhaftbescheid vom 03.09.2019 und gewährte dem BF erneut Parteiengehör im Hinblick auf den nunmehrigen Sicherungszweck des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab. Das BFA widerrief hierauf den Schubhaftbescheid vom 03.09.2019 und gewährte dem BF erneut Parteiengehör im Hinblick auf den nunmehrigen Sicherungszweck des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab. Mit Bescheid des BFA vom 30.10.2020, Zl. XXXX , wurde über den BF die Schubhaft
2 Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Mit Bescheid des BFA vom 30.10.2020, Zl. römisch 40 , wurde über den BF die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
AVG zurückgewiesen ohne hiebei zugleich eine neue Rückkehrentscheidung zu erlassen. Dieser Bescheid erwuchs Ende Dezember 2020 in Rechtskraft.14. Mit Bescheid des BFA vom 11.12.2020 wurde der Folgeantrag des BF wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG zurückgewiesen ohne hiebei zugleich eine neue Rückkehrentscheidung zu erlassen. Dieser Bescheid erwuchs Ende Dezember 2020 in Rechtskraft.
6 FPG durch.18. Das BFA führte termingerecht die Schubhaftüberprüfungen
Paragraph 80, Absatz 6, FPG durch. 19. Das BFA legte dem BVwG am 22.02.2021 den Verwaltungsakt
4 BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft über den vierten Monat hinaus vor.19. Das BFA legte dem BVwG am 22.02.2021 den Verwaltungsakt
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft über den vierten Monat hinaus vor.
4 BFA-VG erneut zur weiteren Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft über den vierten Monat hinaus vor.24. In weiterer Folge legte das BFA dem BVwG am 19.03.2021 den Verwaltungsakt
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG erneut zur weiteren Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft über den vierten Monat hinaus vor.
4 BFA-VG festgestellt, wonach zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen wären und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig gewesen sei. 27. Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.03.2021, Zl. W150 2239756-2/8E, wurde
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, wonach zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen wären und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig gewesen sei.
dem Inhalt der Verwaltungsakten unterblieb jedoch sowohl eine Zustellung der Stellungnahme an den Rechtsberater als auch dessen Verständigung von der Verfahrenseinleitung durch das BFA oder das BVwG. Es ist überdies auch nicht ersichtlich, dass der Revisionswerber zu einem anderen Zeitpunkt darüber informiert worden wäre, dass sich sein Anspruch auf Rechtsberatung nicht nur auf ein allfälliges in der „Verfahrensanordnung“ vom 30 Oktober 2020 angesprochenes Beschwerdeverfahren, sondern auch auf das Verfahren nach § 22a Abs. 4 BFA-VG bezieht. Begründend wurde ausgeführt, demzufolge in casu „die im Verfahren nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vom BFA erstattete Stellungnahme vom 17. März 2021 zwar insoweit einem Parteiengehör unterzogen wurde, als sie dem Revisionswerber unter Einräumung einer Frist zur Erstattung einer Äußerung übermittelt wurde.
dem Inhalt der Verwaltungsakten unterblieb jedoch sowohl eine Zustellung der Stellungnahme an den Rechtsberater als auch dessen Verständigung von der Verfahrenseinleitung durch das BFA oder das BVwG. Es ist überdies auch nicht ersichtlich, dass der Revisionswerber zu einem anderen Zeitpunkt darüber informiert worden wäre, dass sich sein Anspruch auf Rechtsberatung nicht nur auf ein allfälliges in der „Verfahrensanordnung“ vom 30 Oktober 2020 angesprochenes Beschwerdeverfahren, sondern auch auf das Verfahren nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG bezieht. Insofern gleicht der vorliegende Fall jener Konstellation, die auch dem Erkenntnis VwGH 2402.2022, Ra 2020/21/0492, zugrunde lag.
GG kann auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses (siehe dazu die Rn. 10 ff, insbesondere Rn. 25/26) verwiesen werden. Insofern gleicht der vorliegende Fall jener Konstellation, die auch dem Erkenntnis VwGH 2402.2022, Ra 2020/21/0492, zugrunde lag.
Paragraph 43, Absatz 2, VwGG kann auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses (siehe dazu die Rn. 10 ff, insbesondere Rn. 25/26) verwiesen werden. Demnach hätte das BFA den Revisionswerber bereits bei der Anordnung der Schubhaft in eindeutiger Weise darüber informieren müssen, dass der bei der Schubhaftanordnung beigegebene Rechtsberater dem Revisionswerber auch in einem nach § 22a Abs. 4 BFA-VG geführten Verfahren vor dem BVwG zur periodischen Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu unterstützen und zu beraten sowie auf sein Ersuchen auch „einschließlich einer mündlichen Verhandlung“ – zu vertreten hat. Da dies im vorliegenden Fall unterlassen wurde, wäre das BFA verpflichtet gewesen, diese Belehrung aus Anlass der Einleitung des Überprüfungsverfahrens nach § 22a Abs. 4 BFA-VG gegenüber dem Revisionswerber und dem Rechtsberater (nunmehr der BBU GmbH) nachzuholen. Mangels einer entsprechenden Information durch das BFA hätte das BVwG die diesbezügliche Aufklärung des Revisionswerbers in Verbindung mit dem zu der vom BFA erstatteten Stellungnahme aus Anlass der Aktenvorlage vom
GG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in einem
GG gebildeten Dreiersenat aufzuheben.“Da dies unterlassen wurde und nicht ausgeschlossen werden kann, dass das BVwG bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, war das angefochtene Erkenntnis – schon deshalb – nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde,
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in einem
Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat aufzuheben.“
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich ist daher nach der Geschäftsverteilung der im Spruch angeführte Einzelrichter zuständig. Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes sind durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes sind durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die verfahrensgegenständlich entscheidungsrelevante materielle Norm lautet: „§ 22a Abs. 4
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mangels gesetzlicher Grundlage für einen Fortsetzungsausspruch war daher die eine Beschwerde fingierende Aktenvorlage spruchgemäß mit Beschluss zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben (Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W150.2239756.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.