GVG hat die Beschwerde zu enthalten:3.1.1.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1 erster Satz GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird.3.1.2.
Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird.
5 GEG gilt die Bestimmung des Abs. 1 leg. cit.ua. nicht für die in § 1 Abs. 1 Z 3 GEG angeführten Beträge („von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art, konfiszierte Ersatzwerte sowie für verfallen erklärte Geldbeträge“).
Paragraph 9, Absatz 5, GEG gilt die Bestimmung des Absatz eins, leg. cit.ua. nicht für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, GEG angeführten Beträge („von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art, konfiszierte Ersatzwerte sowie für verfallen erklärte Geldbeträge“). 3.
Vm § 1 Abs. 1 Z 3 GEG fallen derartige Anträge betreffend Geldstrafen aller Art, die von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängt wurden, nicht in die Zuständigkeit der belangten Behörde.3.2.2. Zum anderen ist der belangten Behörde darin Recht zu geben, dass sie zur Behandlung des Antrags des Beschwerdeführers auf Stundung/Ratenzahlung bezüglich der gegen ihn vom Bezirksgerichts römisch 40 verhängten Geldstrafe nicht zuständig ist. Denn
Paragraph 9, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, GEG fallen derartige Anträge betreffend Geldstrafen aller Art, die von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängt wurden, nicht in die Zuständigkeit der belangten Behörde. 3.2.3. Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben. 3.2.4. Von der Durchführung einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung konnte
GVG abgesehen werden. 3.2.4. Von der Durchführung einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verfahrenshilfe ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und handelt es sich bei der Gewährung der Verfahrenshilfe um eine einzelfallbezogene Entscheidung.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verfahrenshilfe ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und handelt es sich bei der Gewährung der Verfahrenshilfe um eine einzelfallbezogene Entscheidung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W176.2277362.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.