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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2024 GeschäftszahlW182 2292220-1 Spruch, W182 2292220-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER beschlossen: Das Anbringen von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vom 21.05.2024, wird gemäß §§ 12, 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF, iVm § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, weitergeleitet. Das Anbringen von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vom 21.05.2024, wird gemäß Paragraphen 12, 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, weitergeleitet. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Am 21.05.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht per E-Mail das im Spruch genannte Anbringen ein. Das Schreiben bezieht sich auf einen (nicht näher bestimmten) Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), mit dem der Antrag auf internationalen Schutz des im Spruch Genannten „abgelehnt“ und dieser ins „Heimatland abgeschoben“ worden sei. Dem Inhalt zufolge handelt es sich offenbar um eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA. Laut Ergebnis einer aktuellen Anfrage beim Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister wurde ein am 10.09.2023 im Bundesgebiet gestellter Antrag auf internationalen Schutz des im Spruch Genannten mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich/Außenstelle Wiener Neustadt, vom 12.05.2024, Zl. 1368502605/231797394, abgewiesen. Seitens des BFA wurde diesbezüglich bislang keine Beschwerde des im Spruch Genannten gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG idgF vorgelegt. Laut Mitteilung des BFA vom 22.05.2024 ist bei diesem bisher auch keine Beschwerde eingelangt. Auch sonst liegt kein Anhaltspunkt für eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vor.Seitens des BFA wurde diesbezüglich bislang keine Beschwerde des im Spruch Genannten gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG idgF vorgelegt. Laut Mitteilung des BFA vom 22.05.2024 ist bei diesem bisher auch keine Beschwerde eingelangt. Auch sonst liegt kein Anhaltspunkt für eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrunde gelegt. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem gegenständlichen Akteninhalt, insbesondere aus dem Anbringen vom 21.05.2024, einer Anfrage beim Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie einer E-Mail des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich/Außenstelle Wiener Neustadt, vom 22.05.2024.Der unter Punkt römisch eins. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrunde gelegt. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem gegenständlichen Akteninhalt, insbesondere aus dem Anbringen vom 21.05.2024, einer Anfrage beim Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie einer E-Mail des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich/Außenstelle Wiener Neustadt, vom 22.05.
  3. Rechtliche Beurteilung: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 VwGVG idgF auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 17, VwGVG idgF auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 12 VwGVG idgF sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG. Nach Paragraph 12, VwGVG idgF sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG. Gemäß § 6 Abs. 1 AVG idgF hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG idgF hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen von Verwaltungsgerichten gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG idgF durch Beschluss. Dies trifft grundsätzlich auch auf eine Weiterleitung nach § 6 AVG zu (vgl. etwa VwGH 17.02.2015; Zl. Ra 2015/01/0022; VwGH 07.12.2020, Z. Ra 2019/21/0163). Die Weiterleitung eines Anbringens bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde, hat sie doch durch diesen Verwaltungsakt - wenn auch nicht bindend - eine im Gesetz vorgesehene Verfügung über den Antrag getroffen, die ihrem Wesen nach notwendig die Annahme des Weiterbestehens ihrer Entscheidungspflicht ausschließt. Zum anderen hat die Weiterleitung zur Folge, dass mit dem Einlangen des abgetretenen Antrags bei der (vermeintlich) zuständigen Behörde diese die Entscheidungspflicht trifft. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Weiterleitung zu Recht erfolgte oder nicht (vgl. VwGH 17.02.2015, Zl. Ra 2015/01/0022, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 6, Rz 13, und die dort zitierte bisherige hg. Judikatur, etwa das hg. Erkenntnis vom 24.04.2002, Zl. 2002/12/0056). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen von Verwaltungsgerichten gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG idgF durch Beschluss. Dies trifft grundsätzlich auch auf eine Weiterleitung nach Paragraph 6, AVG zu vergleiche etwa VwGH 17.02.2015; Zl. Ra 2015/01/0022; VwGH 07.12.2020, Z. Ra 2019/21/0163). Die Weiterleitung eines Anbringens bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde, hat sie doch durch diesen Verwaltungsakt - wenn auch nicht bindend - eine im Gesetz vorgesehene Verfügung über den Antrag getroffen, die ihrem Wesen nach notwendig die Annahme des Weiterbestehens ihrer Entscheidungspflicht ausschließt. Zum anderen hat die Weiterleitung zur Folge, dass mit dem Einlangen des abgetretenen Antrags bei der (vermeintlich) zuständigen Behörde diese die Entscheidungspflicht trifft. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Weiterleitung zu Recht erfolgte oder nicht vergleiche VwGH 17.02.2015, Zl. Ra 2015/01/0022, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 6,, Rz 13, und die dort zitierte bisherige hg. Judikatur, etwa das hg. Erkenntnis vom 24.04.2002, Zl. 2002/12/0056). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Weiterleitungen nach § 6 AVG als bloß verfahrensleitend anzusehen, ihrer abgesonderten Anfechtung steht § 25a Abs. 3 VwGG (und sohin auch § 88a Abs. 3 VfGG) entgegen (vgl. VwGH 17.02.2015; Zl. Ra 2015/01/0022).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Weiterleitungen nach Paragraph 6, AVG als bloß verfahrensleitend anzusehen, ihrer abgesonderten Anfechtung steht Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG (und sohin auch Paragraph 88 a, Absatz 3, VfGG) entgegen vergleiche VwGH 17.02.2015; Zl. Ra 2015/01/0022). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W182.2292220.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.