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{'item': 'W186 1433513-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2024 GeschäftszahlW186 1433513-3 Spruch, W186 1433513-3/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch den RA Dr. Manfred SCHIFFNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2023 sowie am 22.02.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch den RA Dr. Manfred SCHIFFNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2023 sowie am 22.02.2024, zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I stattgegeben und XXXX gemäß § 55 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. II. Die Spruchpunkte II.-IV. werden ersatzlos behoben. römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei.-IV. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren: 1433513-1

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Bangladesch, der Volksgruppe derBengali zugehörig, geb. am XXXX , muslimischen Glaubens, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.02.2013 bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Bangladesch, der Volksgruppe derBengali zugehörig, geb. am römisch 40 , muslimischen Glaubens, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.02.2013 bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei Mitglied der BNP sowie Mitglied des Zentralausschusses des Kulturflügels der BNP namens JASAS. Am 21.02.2012, dem Nationalfeiertag (Tag der Sprache) hätten sie Blumen an einem Denkmal niedergelegt. Bei dieser Veranstaltung sei es zu Auseinandersetzungen und Handgreiflichkeiten mit Mitglieder der AWAMI LEAGUE gekommen. Am selben Tagen seinen zwei Parteifreunde und der Beschwerdeführer von Mitgliedern der AL mit einem Fleischbeil angegriffen worden. Der Beschwerdeführer habe fliehen können, sei jedoch am Oberarm verletzt worden. Er sei im City Hospital (Privatklinik) verarztet worden. Am nächsten Tag habe die Polizei (New Market Police Station) eine Anzeige nicht entgegengenommen. Man habe dem Beschwerdeführer gesagt, sie sollten das Ereignis auf ein Blatt Papier schreiben und an einem vorgegebenen Ort hinterlegen, es würde überprüft werden. Der Beschwerdeführer sei den Vorgaben gefolgt und anschließend zu seinen Eltern nach Narail gefahren; er habe sich bei ihnen etwa 1,5 Monate aufgehalten. Im Juni 2012 habe der Beschwerdeführer seine Abschlussprüfung an der Universität gehabt. In der Nacht vom 14./15.08.2012 seien sie in Dhaka im Stadtviertel Shabag angegriffen worden. Die Polizei sei eingeschritten, habe sie festgenommen und mit ihrem Mobiltelefon fotografiert. Gegen sechs Uhr habe der Beschwerdeführer die Polizeiinspektion verlassen können. Danach sei er sowohl von seinen Gegnern als auch von der Polizei gesucht worden. Er habe beschlossen seine Heimat zu verlassen.
  3. Am 15.02.2013 wurde der Beschwerdeführer beim BAA, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Er gab an, er sei illegal in Österreich eingereist. Im Rahmen seines Fluchtgrundes führte er aus, dass er ein offiziell registriertes Mitglied der BNP sowie der JASAS gewesen sei. Er sei ein Mitglied der 98 Mitglieder von Zentral JASAS gewesen, er sei aktiv jedoch nicht einflussreich und mächtig gewesen. Befragt ob er aus eigenem Antrieb einmal zur Polizei gegangen sei, wiederholte der Beschwerdeführer seine Angaben aus der Erstbefragung, dass er mit einem Fleischbeil geschnitten worden sei und die Polizei die Anzeige nicht entgegengenommen habe. Befragt zu seinem Fluchtgrund schilderte der Beschwerdeführer den Zusammenstoß mit der CHATRALIGUE, der Studentenpartei der Regierung, am sog. Sprachtag, dem
  4. Juli. Er ergänzte u.a. dass in den letzten zwei Jahren viele Mitglieder seiner Partei einfach verschwunden oder getötet worden seien.
  5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2013, Zl. 13 01.857-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gem. § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer nach Bangladesch ausgewiesen.
  6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2013, Zl. 13 01.857-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer nach Bangladesch ausgewiesen.
  7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2015, Zl. W114 1433513-1/8E wurde die Beschwerde gem. §§ 3 und 8 AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2015 abgewiesen.
  8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2015, Zl. W114 1433513-1/8E wurde die Beschwerde gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2015 abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Vorverfahren: 1433513-2
  9. Der Beschwerdeführer wurde für den 10.06.2015 vergeblich vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwecks Befragung zu seiner Integration in Österreich vorgeladen. Dan Fernbleiben entschuldigte er mit gesundheitlichen Gründen.Im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme vom 23.06.2015 gab der Beschwerdeführer u.a. an, er würde Deutsch Sprechen und das Deutsch Diplom A2 erhalten. Er habe sich für B1 angemeldet. Er arbeite als Zeitungzusteller in Österreich arbeiten und sei Mitglied des Roten Kreuzes. Er sei Asylwerber und habe weder Straftaten begangen noch Probleme mit dem Gericht. Er habe keine andere besondere Bindung an Österreich. Der Beschwerdeführer brachte div. Zahlungsbestätigungen in Vorlage.
  10. Der Beschwerdeführer wurde für den 10.06.2015 vergeblich vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwecks Befragung zu seiner Integration in Österreich vorgeladen. Dan Fernbleiben entschuldigte er mit gesundheitlichen Gründen., Im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme vom 23.06.2015 gab der Beschwerdeführer u.a. an, er würde Deutsch Sprechen und das Deutsch Diplom A2 erhalten. Er habe sich für B1 angemeldet. Er arbeite als Zeitungzusteller in Österreich arbeiten und sei Mitglied des Roten Kreuzes. Er sei Asylwerber und habe weder Straftaten begangen noch Probleme mit dem Gericht. Er habe keine andere besondere Bindung an Österreich. Der Beschwerdeführer brachte div. Zahlungsbestätigungen in Vorlage.
  11. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2015, Zl. 830185703/1617367 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 AAbs. 1 Zi 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Zi 2 FPG erlassen. Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei. Es wurde eine Frist von 2 Wochen für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
  12. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2015, Zl. 830185703/1617367 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, AAbs. 1 Zi 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Zi 2 FPG erlassen. Es wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei. Es wurde eine Frist von 2 Wochen für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
  13. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 25.06.2015, Zl. 830185703/1617367, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2015, Zl. W182 1433513-2/2E gem. § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Zi 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
  14. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 25.06.2015, Zl. 830185703/1617367, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2015, Zl. W182 1433513-2/2E gem. Paragraph 75, Absatz 20, in Verbindung mit Paragraphen 55 und 57, Paragraph 10, Absatz eins, Zi 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Jetziges Verfahren
  15. Am 15.09.2015 wurde das DEF-Verfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich eingeleitet. Der Beschwerdeführer gab bekannt, dass er durch den MigrantInnen Verein St. Marx rechtlich vertreten werde.
  16. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.10.2015 zur Sicherung der Ausreise gab der Beschwerdeführer befragt an, er habe noch keine Schritte zwecks seiner Ausreise unternommen, denn er habe keine Dokumente um i seine Heimat zurückzukehren. Der Vertreter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl erklärte dem Beschwerdeführer, dass die International Organisation for Migration (IOM) dem Beschwerdeführer bei der Beschaffung von Dokumenten behilflich sein könne. Es wurde weiters darauf hingewiesen, dass bei einer Verweigerung der Mitwirkung bei der Organisation seiner Rückreise, ihm auch keine Duldung gewährt werden könne. Die Botschaft der Volksrepublik Bangladesch wurde mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2016 ersucht, ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer auszustellen.
  17. Mit Mandatsbescheid vom 03.03.2018, Zl. 830185703/151344775 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Bundesbetreuungseinrichtung, Trixlegg 12, 6391 Fieberbrunn zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe er binnen drei Tage nachzukommen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung gem § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 19.03.2016 die ARGE Rechtsberatung – Diakonie Volkshilfe, 1170 Wien, als Rechtsberater zur Seite gestellt. Am 29.03.2018 übernahm der Beschwerdeführer die Schriftstücke gegen Unterschrift bei der LPD Niederösterreich, Polizeiinspektion Burgplatz.
  18. Mit Mandatsbescheid vom 03.03.2018, Zl. 830185703/151344775 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Bundesbetreuungseinrichtung, Trixlegg 12, 6391 Fieberbrunn zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe er binnen drei Tage nachzukommen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung gem Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 19.03.2016 die ARGE Rechtsberatung – Diakonie Volkshilfe, 1170 Wien, als Rechtsberater zur Seite gestellt. Am 29.03.2018 übernahm der Beschwerdeführer die Schriftstücke gegen Unterschrift bei der LPD Niederösterreich, Polizeiinspektion Burgplatz. Gegen den Mandatsbescheid vom 03.03.2018, Zl. 830185703/151344775 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx Vorstellung. Der Bescheid wurde zur Gänze angefochten. Es seien unrichtige Feststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde gelegt worden. Am 03.04.2018 wurde der Beschwerdeführer in der RÜBE Tirol aufgenommen. Der Verein Menschrechte Österreich teilt am 04.04.2018 mit, dass der Beschwerdeführer das Rückkehrgespräch in Anspruch genommen habe und nicht rückkehrwillig sei. Am 11.112018 wurde seitens des Vereins Menschenrechte Österreich die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers widerrufen.
  19. Mit Bescheid vom 03.08.2018 wurde der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Lennart Binder, MigrantInnenverein St. Marx, gem § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Identitiätsfeststellung zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich mitzuwirken. Es seien dieser Bescheid und sämtliche relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige die Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung sei ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
  20. Mit Bescheid vom 03.08.2018 wurde der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Lennart Binder, MigrantInnenverein St. Marx, gem Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Identitiätsfeststellung zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich mitzuwirken. Es seien dieser Bescheid und sämtliche relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige die Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung sei ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerdeführer bestätigte die Übernahme des Mitwirkungsbescheides am 08.08.
  21. Er war am 10.08.2018 zur Identitätsfeststellung durch die Bangladesch Delegation vorstellig, jedoch sehr unkooperativ und habe keine Daten bekanntgegeben. Er wurde zu einem späteren Zeitpunkt seitens der Botschaft Bangladesch als negativ identifiziert.
  22. Mit 30.07.2019 übernahmen die RA Schiffner und Diebold die rechtliche Vertretung in Asylangelegenheit des Beschwerdeführers und beantragten Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 09.03.2020 beantragte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung, einen Aufenthaltstitel gem § 55 AsylG iVm Art. 8 EMRK. Es wurde darauf hingewiesen, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden könne, wennMit Schreiben vom 09.03.2020 beantragte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung, einen Aufenthaltstitel gem Paragraph 55, AsylG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK. Es wurde darauf hingewiesen, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden könne, wenn „
  23. dies gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und„
  24. dies gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  25. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allg. Sozialversicherungsgesetz) erreicht werde.
  26. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allg. Sozialversicherungsgesetz) erreicht werde.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Zur Integration wurde u.a. angegeben, dass der Beschwerdeführer sich in überdurchschnittlichen Maße in Österreich integriert habe und seit sieben Jahren in Österreich aufhältig sei. Er sei strafrechtlich unbescholten. Durch Vorlage der Teilnahme an der ÖIF auf dem Niveau B1 und des ÖSD Zertifikats sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Werte Österreichs kennt und diese auch schätze. Im Zuge seines 7-jährigen Aufenthaltes habe er österreichische Freunde kennengelernt und sich bestens in die Österreichische Gesellschaft integriert. Er sei sehr engagiert, spende an die Gesellschaft Licht für die Welt und sei Mitglied bei Österreichischen Roten Kreuz, wo er auch einen Erste Hilfe Kurses abgelegt habe. Es wurden die entsprechenden Beweismittel: Zeugnis zur Integrationsprüfung vom 18.11.2019, ÖSD Zertifikat vom 22.06.2015, Spendenbestätigung Licht für die Welt vom 14.03.2016, Bescheinigung „Erste Hilfe Kurs Rotes Kreuz“ vom 10.09.2015 und Mitgliedskarte des Österreichischen Roten Kreuzes. Der Beschwerdeführer halte sich nunmehr seit sieben Jahren in Österreich auf, woraus sich eine intensive Bindung des Beschwerdeführers an die demokratische und gesellschaftliche Ordnung der Republik Österreich ergeben würde. Er pflege nur mehr sehr geringen Kontakt zu seinen Familienangehörigen, um sie nicht einer politischen Verfolgung auszusetzen. Der Beschwerdeführer habe sich ein Privatleben in Österreich aufgebaut, welches schutzwürdig sei.
  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 19.04.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 25.03.2020 gem. § 55 AsylG abgewiesen und in Spruchpunkt II. wurde gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen. In Spruchpunkt III. wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gem. § 46 FPG zulässig sei. In Spruchpunkt IV. wurde eine 14 tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 19.04.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 25.03.2020 gem. Paragraph 55, AsylG abgewiesen und in Spruchpunkt römisch zwei. wurde gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei. In Spruchpunkt römisch vier. wurde eine 14 tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Bangladesch sei und seine Identität nicht feststehen würde. Er sei gesund und leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit. Er habe keine Angehörigen in Österreich, jedoch Angehörige in Bangladesch zu denen er Kontakt pflegen würde. Er habe angegeben, er stehe nur unregelmäßig in Kontakt zu seinen Angehörigen, um seine in Bangladesch lebende Familie nicht zu gefährden. Er verfüge über keine Aufenthaltsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz. Der Aufenthalt sei nach rechtskräftiger Abweisung des Asylantrages unrechtmäßig. Lt. eigenen Angaben verfüge der Beschwerdeführer in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Beweismittel hierfür habe er nicht erbracht. Als Beweis für integrative Leistungen habe der Beschwerdeführer vorgebracht, Mitglied des Roten Kreuzes zu sein. Er sei im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Er ist selbstständig erwerbstätig, kranken- und sozial versichert. Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten. In der rechtlichen Ausführung gab die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. u.a. an, dass angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen seien, sodass angesichts der Judikatur zum Art. 8 EMRK nicht davon auszugehen sei, dass eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden habe. Sich im Alltag problemlos auf Deutsch zu verständigen, beweise keine erfolgreiche und dauernde Integration - im Gegenteil werde die Aneignung der im Gastland gesprochenen Amtssprache sogar vorausgesetzt. Es könne von einer Integration bezogen auf die österreichische Kultur und österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden.In der rechtlichen Ausführung gab die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. u.a. an, dass angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen seien, sodass angesichts der Judikatur zum Artikel 8, EMRK nicht davon auszugehen sei, dass eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden habe. Sich im Alltag problemlos auf Deutsch zu verständigen, beweise keine erfolgreiche und dauernde Integration - im Gegenteil werde die Aneignung der im Gastland gesprochenen Amtssprache sogar vorausgesetzt. Es könne von einer Integration bezogen auf die österreichische Kultur und österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. In Summe gesehen habe der Beschwerdeführer nicht alle Voraussetzungen erfüllen können und es wäre auch im Falle des Bestehens eines besonders schützenswerten Privat- und Familienlebens der Antrag abzuweisen gewesen.
  3. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 19.04.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die RA Schiffner und Partner fristgerecht Beschwerde in allen Spruchpunkten.
  4. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 19.04.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die RA Schiffner und Partner fristgerecht Beschwerde in allen Spruchpunkten. Nach einer Sachverhaltsdarstellung wurde als Begründung angegeben, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft gewesen sei, da der in Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht erhoben worden sei. Es sei grundsätzlich unterlassen worden, Ermittlungen zur Integration und zum Privatleben des Beschwerdeführers iSd. Art. 8 EMRK in Österreich anzustellen. Es seien die vorgelegten Beweise hinsichtlich der Integration nicht ausreichend gewürdigt worden. So seien etwa die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und die entstandenen persönlichen Bindungen sowie dass der Beschwerdeführer unbescholten sei, außer Acht gelassen worden. Es habe sich mittlerweile aufgrund des extrem langen Aufenthalts in Österreich eine entsprechende Verbundenheit zum Land und zur Kultur in Österreich entwickelt, die er nicht mehr zurücklassen könne. Nach einer Sachverhaltsdarstellung wurde als Begründung angegeben, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft gewesen sei, da der in Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht erhoben worden sei. Es sei grundsätzlich unterlassen worden, Ermittlungen zur Integration und zum Privatleben des Beschwerdeführers iSd. Artikel 8, EMRK in Österreich anzustellen. Es seien die vorgelegten Beweise hinsichtlich der Integration nicht ausreichend gewürdigt worden. So seien etwa die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und die entstandenen persönlichen Bindungen sowie dass der Beschwerdeführer unbescholten sei, außer Acht gelassen worden. Es habe sich mittlerweile aufgrund des extrem langen Aufenthalts in Österreich eine entsprechende Verbundenheit zum Land und zur Kultur in Österreich entwickelt, die er nicht mehr zurücklassen könne.
  5. Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde langte am 28.05.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung, für den 05.06.2023 an, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Rechtsvertretung, RA Dr. Manfred SCHIFFNER vertreten durch: Mag. Mustafa AKTAS und eines Zeugen E.G. erschien. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom 25.05.2023, dass ein Vertreter aus personellen und dienstlichen Gründen nicht entsandt werden könne. Befragt zu seinen Deutschkenntnissen erklärte der Beschwerdeführer, er habe die B1 Prüfung 2019 bestanden. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit als Zeitungszusteller gearbeitet und würde nach wie vor als Zeitungszusteller arbeiten. Er verdiene monatlich 800,-- bis 900,-- Euro. Nachdem Unfall im Jänner 2023 würde er weniger als zuvor verdienen. Er lebe in Wien, im
  7. Bezirk in einer WG mit zwei weiteren Mitbewohnern, zwei Freunden leben. Die Richterin erkundigte sich: „Sie haben im Jahr 2012 einen Universitätsabschluss in Dhaka gemacht. Sie haben, wie ich dem Akt entnehmen, acht Jahre lang studiert. Ist das richtig?“ Der Beschwerdeführer bejahte die Frage und erläuterte: „In Bangladesch haben wir das System, dass wir diverse Semester haben. Deshalb habe ich zum Beispiel für meine Ausbildung sechs Jahre benötigt, statt vier Jahre. … Ich habe einen Master in Sozialer Arbeit gemacht.“ Er habe das Zertifikat nicht vorgelegt, weil es noch in Bangladesch sei. Er habe nicht viel Kontakt zu seiner Familie in Bangladesch, nur gelegentlich bei besonderen Anlässen. Er habe das letzte Mal vor drei Monaten telefoniert. Es sollte ihnen gut gehen. Auf die Frage ob der Beschwerdeführer bei sozialen Vereinen, zum Beispiel aktiv sei, erläuterte er: „Als ich den Erste-Hilfe-Kurs gemacht habe, habe ich freiwillige Tätigkeiten beim Roten Kreuz ausgeübt. Während Corona habe ich eine ältere Person unterstützt.“ Auf die Frage nach seinen beruflichen Vorstellungen gab der BF an: „Da ich die Ausbildung in sozialer Arbeit gemacht habe, habe ich mich erkundigt, wie man Krankenpfleger oder Pflegeassistent werden kann. … Das war vor ca. drei Monaten, als ich beim Roten Kreuz gearbeitet habe.“ Der Beschwerdeführer gab an, er habe eine Mitgliedsbestätigung des Roten Kreuzes. Die Rechtsvertretung brachte in Vorlage: eine Einstellungszusage des Café Eiles (RV erklärte dazu, dass der Beschwerdeführer nicht mehr nur in der Nacht arbeiten möchte, langfristig aber eine Tätigkeit im Pflegebereich anstrebt). Ein Empfehlungsschreiben eines Bezirksrats aus Wien Liesing, einen Versicherungsdatenauszug, Honorarabrechnung, Jahresaufstellungen der Jahre seit 2018 über die Honorare aufgrund der Zustelltätigkeit. Eine Kopie der ÖSD Prüfung Niveau B1.Die Rechtsvertretung brachte in Vorlage: eine Einstellungszusage des Café Eiles Regierungsvorlage erklärte dazu, dass der Beschwerdeführer nicht mehr nur in der Nacht arbeiten möchte, langfristig aber eine Tätigkeit im Pflegebereich anstrebt). Ein Empfehlungsschreiben eines Bezirksrats aus Wien Liesing, einen Versicherungsdatenauszug, Honorarabrechnung, Jahresaufstellungen der Jahre seit 2018 über die Honorare aufgrund der Zustelltätigkeit. Eine Kopie der ÖSD Prüfung Niveau B
  8. Befragung des Zeugen E.G. (Z): Der Z gab an, der BF habe sich um die Gartenarbeit und den Hund des Z gekümmert. Er würde den Beschwerdeführer mindestens sechs Jahre lang kennen. Er habe ihn aufgrund der Zusammenkünfte der bengalischen Community anlässlich verschiedener Feste kennengelernt. Der Z gelte als „Anlaufstelle“ zu der die Leute wegen ihrer insbesondere administrativen Problemen kämen. Er sei dazu bereit, weil er selber aus armen Verhältnissen gekommen sei und generell hilfsbereit sei. Der Z erklärt weiters, dass er aber auch erlebt habe, dass seine „Schützlinge“ immer etwas zurückgeben wollten, z.B: Essenseinladung oder kleine Unterstützungsleistungen. Der Z wurde zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich befragt. Er gab an: „Ich halte ihn für einen guten und anständigen Menschen. Ich habe aus der Community über ihn nur Gutes gehört. Er spricht die deutsche Sprache relativ gut und ich finde es bemerkenswert, dass er als Moslem sich gerne mit meinem Hund beschäftigt. Ich habe nie erlebt, dass er aus der Rolle gefallen wäre.“ Weiters wurde durch den Z hervorgehoben, dass er auch nie gemerkt habe, dass der BF Ressentiments gegenüber Frauen hätte, etwa ihnen die Hand nicht reichen würde oder das Gespräch mit ihnen vermeiden würde. Der Z wisse, dass der Beschwerdeführer davon leben würde, dass er Zeitungen verkauft. Er wolle sich selbst erhalten können. Über etwaige Berufswünsche wisse er nicht Bescheid. Der Beschwerdeführer erklärte abschließend, er sei etwa zehn Jahren in Österreich. Er fühle sich zu diesem Land verbunden. Er habe damals angegeben, dass in Bangladesch sein Leben in Gefahr sei, der Fluchtgrund bestehe nach wie vor, weswegen er trotz rechtskräftiger negativer Entscheidung in Österreich geblieben sei. Er versuche die Gesetze zu respektieren. So wie es ihm gesagt worden sei, sei er die Schritte gegangen.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine weitere öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung, für den 22.02.2024 an, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Rechtsvertretung, RA Dr. Manfred SCHIFFNER vertreten durch: Dr. Erwin DERVIC, LL.M. erschien. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom 12.02.2024, dass ein Vertreter aus personellen und dienstlichen Gründen nicht entsandt werden könne. Befragt erklärte er, die Integrationsvereinbarung B1 absolviert zu haben und brachte das Zeugnis der Integrationsprüfung vom 18.11.2019 in Vorlage, welches zum Akt genommen wurde. Der Beschwerdeführer brachte vor: „Bei der letzten Verhandlung habe ich gesagt, dass ich eine Heimhilfeausbildung machen möchte. Ich ging dann auch zum Roten Kreuz, aber dort haben sie mir gesagt, dass es nicht möglich ist, da ich keinen gültigen Aufenthaltstitel habe. Danach bin ich zu drei weiteren Stellen hingegangen, nämlich zum Sozialfonds Wien und zu einer Stelle der Caritas. Auch dort hat man mir gesagt, dass es nicht möglich ist, sondern in Zukunft mit einem gültigen Aufenthaltstitel.“ Anmerkung: Es wurden die Broschüren vorgelegt, bei deren Stellen, sich der Beschwerdeführer erkundigt hatte. Der BF ergänzte, dass er bis zum letzten Monat gearbeitet habe, jedoch die ehemalige Firma von einer anderen Firma übernommen worden sei. Auch hier habe er das Problem, aufgrund eines fehlenden Aufenthaltstitels keinen neuerlichen Vertrag zu erhalten. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass bei der Sozialversicherung gemeldet gewesen sei, während er für die Zeitung gearbeitet habe (Anmerkung: Es wurden die letzten sechs Gehaltszettel über das Zustellhonorar des Beschwerdeführers vorgelegt.) Er bestätigte, dass er sich seit er 2018 mit der Arbeit begonnen habe bei der SVA gemeldet habe. Er habe alle drei Monate seinen Beitrag beglichen. (Anmerkung: Der Beschwerdeführer brachte einen zu seinen SVS–Beiträgen für 2024 in Vorlage. Die Gültigkeit seiner Versicherungskarte sei 10/2023 abgelaufen. Er habe keine neue Versicherungskarte erhalten, weil er keinen gültigen neuen Ausweis habe, er müsse jedoch weiter seine Beiträge zahlen.) Befragt gab der Beschwerdeführer an, dass die Einstellungszusage de Café Eiles noch gültig sei. Auf die Frage der Richterin, was er machen würde, wenn er eine Aufenthaltsberechtigung bekommen würden, antwortete der Beschwerdeführer: „Da ich in sozialer Arbeit den Master gemacht habe, würde ich die Heimhilfeausbildung gerne machen, wenn ich auch dafür die Unterstützung von WAFF oder dem AMS bekomme. Wenn nicht, würde ich sechs Monate lang arbeiten und danach mit dem Geld die Heimhilfeausbildung machen, denn ich könnte ja schon ab nächsten Monat, wenn ich eine Aufenthaltsberechtigung bekomme, im Cafe Eiles arbeiten.“Befragt erklärte er, die Integrationsvereinbarung B1 absolviert zu haben und brachte das Zeugnis der Integrationsprüfung vom 18.11.2019 in Vorlage, welches zum Akt genommen wurde. Der Beschwerdeführer brachte vor: „Bei der letzten Verhandlung habe ich gesagt, dass ich eine Heimhilfeausbildung machen möchte. Ich ging dann auch zum Roten Kreuz, aber dort haben sie mir gesagt, dass es nicht möglich ist, da ich keinen gültigen Aufenthaltstitel habe. Danach bin ich zu drei weiteren Stellen hingegangen, nämlich zum Sozialfonds Wien und zu einer Stelle der Caritas. Auch dort hat man mir gesagt, dass es nicht möglich ist, sondern in Zukunft mit einem gültigen Aufenthaltstitel.“ Anmerkung: Es wurden die Broschüren vorgelegt, bei deren Stellen, sich der Beschwerdeführer erkundigt hatte. Der BF ergänzte, dass er bis zum letzten Monat gearbeitet habe, jedoch die ehemalige Firma von einer anderen Firma übernommen worden sei. Auch hier habe er das Problem, aufgrund eines fehlenden Aufenthaltstitels keinen neuerlichen Vertrag zu erhalten. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass bei der Sozialversicherung gemeldet gewesen sei, während er für die Zeitung gearbeitet habe (Anmerkung: Es wurden die letzten sechs Gehaltszettel über das Zustellhonorar des Beschwerdeführers vorgelegt.) Er bestätigte, dass er sich seit er 2018 mit der Arbeit begonnen habe bei der SVA gemeldet habe. Er habe alle drei Monate seinen Beitrag beglichen. (Anmerkung: Der Beschwerdeführer brachte einen zu seinen SVS–Beiträgen für 2024 in Vorlage. Die Gültigkeit seiner Versicherungskarte sei 10 aus 2023, abgelaufen. Er habe keine neue Versicherungskarte erhalten, weil er keinen gültigen neuen Ausweis habe, er müsse jedoch weiter seine Beiträge zahlen.) Befragt gab der Beschwerdeführer an, dass die Einstellungszusage de Café Eiles noch gültig sei. Auf die Frage der Richterin, was er machen würde, wenn er eine Aufenthaltsberechtigung bekommen würden, antwortete der Beschwerdeführer: „Da ich in sozialer Arbeit den Master gemacht habe, würde ich die Heimhilfeausbildung gerne machen, wenn ich auch dafür die Unterstützung von WAFF oder dem AMS bekomme. Wenn nicht, würde ich sechs Monate lang arbeiten und danach mit dem Geld die Heimhilfeausbildung machen, denn ich könnte ja schon ab nächsten Monat, wenn ich eine Aufenthaltsberechtigung bekomme, im Cafe Eiles arbeiten.“ Er habe österreichische Bekannte. Einer seiner Bekannten würde in der Bäckerei Geier arbeiten. Dieser habe ihm auch Arbeit zugesagt, wenn er ein Visum bekommen würde. Unlängst seien sie gemeinsam ins Kino gegangen oder er habe auch mit ihm Badminton gespielt. Er habe auch österreichische Freunde. Er sei seit 11 Jahren in Österreich und sei während dieser Zeit nicht im Ausland gewesen. Er sei seit 2016 Mitglied beim Roten Kreuz. „Ich habe das gemacht, weil ich Menschen pflegen möchte, auch während meinem Aufenthalt in Bangladesch, habe ich neben dem Studium Sozialarbeit, mich beim Roten Halbmond betätigt.“ Er habe auch öfter an karitative Organisationen gespendet haben. „Als Mensch muss man Menschen helfen. Auch ich werde unterstützt, als ich neu hierherkam, haben mir Menschen geholfen und deswegen tu ich es.“ Er stehe nicht regelmäßig in Kontakt mit seiner Familie. Wenn er Kontakt habe, dann bevorzugt mit seiner Mutter. Er habe ein Studium für Sozialarbeit abgeschlossen, denn „in unserem Land gibt es nicht so eine Institution lediglich für Sozialarbeit. Aus der Perspektive heraus, habe ich die Sozialarbeit ausgesucht. Außerdem habe ich seit meiner Kindheit in der näheren Umgebung gesehen, dass Menschen einander helfen.“ Befragt erzählte er, dass er während der Corona Pandemie Menschen geholfen haben. „Sämtliche Arbeitsstellen waren damals geschlossen. Die Zustellungsarbeit lief noch. Ein Freund von mir gab mir über einen Lehrer im
  10. Bezirk Bescheid, er ist ca. 90 Jahre alt. Ich gebe den Namen hier nicht bekannt. Mein Freund hat gesagt, wenn ich ihn unterstützen kann, kann ich zu ihm hingehen und ich habe ihn dann regelmäßig stundenweise geholfen. ….. Ich ging zur Corona Zeit zu ihm …) (Anmerkung: Der Beschwerdeführer brachte zwei Fotos in Vorlage. Er erklärte, er stehe mit dem Herrn über WhatsApp in Kontakt.) Er gab befragt an, er fühle sich nach 11 Jahren in Österreich als Staatsangehöriger, Wien sei schon seine Stadt geworden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX in Österreich, ist Staatsangehöriger von Bangladesch, wurde am XXXX geboren, gehört der Volksgruppe der Bengali und der islamischen Religionsgemeinschaft an. In Bangladesch hat der Beschwerdeführer 12 Jahre die Grundschule besucht und ein Dioplom des Bachelors für Sozial Arbeit erhalten. Seine Eltern und Geschwister leben in Bangladesch. Er steht sporadisch bei besonderen Angelegenheiten in Kontakt mit seinen Verwandten.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 in Österreich, ist Staatsangehöriger von Bangladesch, wurde am römisch 40 geboren, gehört der Volksgruppe der Bengali und der islamischen Religionsgemeinschaft an. In Bangladesch hat der Beschwerdeführer 12 Jahre die Grundschule besucht und ein Dioplom des Bachelors für Sozial Arbeit erhalten. Seine Eltern und Geschwister leben in Bangladesch. Er steht sporadisch bei besonderen Angelegenheiten in Kontakt mit seinen Verwandten. Der Beschwerdeführer verdiente in Österreich seinen Lebensunterhalt als Zeitungszusteller und verdiente bis vor kurzem monatlich etwa zwischen 800 und 900 Euro. Der Beschwerdeführer ist unter der Versicherungsnummer 6253 171286 freiwillig versichert. Diese sei zurzeit abgelaufen. Er bezahle jedoch weiter die Beiträge. Der Beschwerdeführer konnte zwei Einstellungszusagen vorweisen. Er wohnt in einer Wohngemeinschaft mit zwei Freunden aus Nepal. Er hat sich in Österreich ein breites Netzwerk aufgebaut und pflegt sehr gute bekanntschaftliche Beziehungen, auch zu österreichischen Staatsbürgern. Der identifiziert sich mit den demokratischen Werten und Menschenrechten. Er hat die ÖSD Prüfung auf B1 positiv abgeschlossen.
  12. Feststellungen zum Verfahren des Beschwerdeführers: - Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2013, Zl. 13 01.857-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gem. § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer nach Bangladesch ausgewiesen. - Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2013, Zl. 13 01.857-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer nach Bangladesch ausgewiesen. - Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2015, Zl. W114 1433513-1/8E wurde die Beschwerde gem. §§ 3 und 8 AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2015 abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2015, Zl. W114 1433513-1/8E wurde die Beschwerde gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2015 abgewiesen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. - Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2015, Zl. 830185703/1617367 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 AAbs. 1 Zi 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Zi 2 FPG erlassen. Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei. Es wurde eine Frist von 2 Wochen für die freiwillige Ausreise eingeräumt. - Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2015, Zl. 830185703/1617367 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, AAbs. 1 Zi 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Zi 2 FPG erlassen. Es wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei. Es wurde eine Frist von 2 Wochen für die freiwillige Ausreise eingeräumt. - Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2015, Zl. W182 1433513-2/2E wurde die Beschwerde gem. § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Zi 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2015, Zl. W182 1433513-2/2E wurde die Beschwerde gem. Paragraph 75, Absatz 20, in Verbindung mit Paragraphen 55 und 57, Paragraph 10, Absatz eins, Zi 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. - Mit Mandatsbescheid vom 03.03.2018, Zl. 830185703/151344775 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Bundesbetreuungseinrichtung, Trixlegg 12, 6391 Fieberbrunn zu nehmen. - Gegen den Mandatsbescheid vom 03.03.2018, Zl. 830185703/151344775 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx Vorstellung. - Am 03.04.2018 wurde der Beschwerdeführer in der RÜBE Tirol aufgenommen. - Der Verein Menschrechte Österreich teilte am 04.04.2018 mit, dass der Beschwerdeführer das Rückkehrgespräch in Anspruch genommen habe und NICHT rückkehrwillig sei. Mit 07.04.2018 tauchte der Beschwerdeführer mit unbekannten Aufenthalt unter. - Mit Bescheid vom 03.08.2018 wurde der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Lennart Binder, MigrantInnenverein St. Marx, gem § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Identitiätsfeststellung zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich mitzuwirken. Der Beschwerdeführer bestätigte die Übernahme des Mitwirkungsbescheides am 08.08.
  13. Er war am 10.08.2018 zur Identitätsfeststellung durch die Bangladesch Delegation vorstellig, jedoch sehr unkooperativ und gab keine Daten bekannt. - Mit Bescheid vom 03.08.2018 wurde der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Lennart Binder, MigrantInnenverein St. Marx, gem Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Identitiätsfeststellung zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich mitzuwirken. Der Beschwerdeführer bestätigte die Übernahme des Mitwirkungsbescheides am 08.08.
  14. Er war am 10.08.2018 zur Identitätsfeststellung durch die Bangladesch Delegation vorstellig, jedoch sehr unkooperativ und gab keine Daten bekannt. - Mit Schreiben vom 09.03.2020 beantragte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung, einen Aufenthaltstitel gem § 55 AsylG iVm Art. 8 EMRK. - Mit Schreiben vom 09.03.2020 beantragte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung, einen Aufenthaltstitel gem Paragraph 55, AsylG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK. - Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 19.04.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 25.03.2020 gem. § 55 AsylG abgewiesen und in Spruchpunkt II. wurde gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen. In Spruchpunkt III. wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gem. § 46 FPG zulässig sei. In Spruchpunkt IV. wurde eine 14 tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. - Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 19.04.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 25.03.2020 gem. Paragraph 55, AsylG abgewiesen und in Spruchpunkt römisch zwei. wurde gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei. In Spruchpunkt römisch vier. wurde eine 14 tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. - Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 19.04.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX erhob der Beschwerdeführer, fristgerecht Beschwerde in allen Spruchpunkten. - Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 19.04.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 erhob der Beschwerdeführer, fristgerecht Beschwerde in allen Spruchpunkten. - Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde langte am 28.05.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  15. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben: - durch Einsichtnahme das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2015, Zl. W114 1433513-1/8E und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2015, Zl. W182 1433513-2/2E. - durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur IFA-Zahl 830185703 - sowie durch Befragung des Beschwerdeführers und des Zeugen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2023, - durch Einsichtnahme in den Strafregisterauszug sowie Vorlage von der Wohnrechtsvereinbarung, Augustinvertrieb, den Honorarabrechnungen PDW Zustellservice GmbH., dem Gebietsbetreuungsvertrag mit dem PDW Zustellservice GmbH. div. Kontoauszüge zu den SVS-Beiträgen, durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, den vorgelegten Schreiben sowie Dokumenten und insbesondere seiner Befragung durch das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer konnte durch div. Honorarabrechnungen vorbringen, dass er zwischen 800 und 900 Euro auf selbstständiger monatlich verdient und versichert ist. Der Beschwerdeführer hat weiters ein Sprachdiplom B1 (samt Integrationsdiplom) vorgelegt. Die verhandelnde Richterin konnte sich in der Beschwerdeverhandlung von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers überzeugen.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: 1.
  17. § 55 AsylG lautet:1.
  18. Paragraph 55, AsylG lautet:
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
  1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  2. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
  4. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. § 58 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 58, AsylG lautet auszugsweise:
(1)
(4)[…]
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
  3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
  4. gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
  3. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
  4. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
  5. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
  6. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten. § 60 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 60, AsylG lautet auszugsweise:
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
  1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
  2. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
  3. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2)[…]
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
  2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
  3. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. § 16 Abs. 5 BFA-VG lautet:Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG lautet: Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  4. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  5. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt. § 10 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 3, AsylG lautet:
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 1.
  1. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I). Begründend führte das Bundesamt aus, dass beim BF angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten Integration hervorgekommen seien. In Abwägung seiner privaten Interessen gegen das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit sprach das Bundesamt dem zweiteren größeres Gewicht zu. Der BF habe die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG komme daher nicht in Betracht. 1.
  2. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins). Begründend führte das Bundesamt aus, dass beim BF angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten Integration hervorgekommen seien. In Abwägung seiner privaten Interessen gegen das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit sprach das Bundesamt dem zweiteren größeres Gewicht zu. Der BF habe die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG komme daher nicht in Betracht. 1.
  3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282).1.
  4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282). Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR
  5. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR
  6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich nehmen grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen (VwGH 15.09.2021, Ra 2010/17/0059, mwN). Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen (vgl. zum Ganzen VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen (VwGH 15.09.2021, Ra 2010/17/0059, mwN). Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen vergleiche zum Ganzen VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN). 1.
  7. Bei dem BF war sohin die zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur des VwGH zu berücksichtigen: Der BF hat seinen langjährigen Aufenthalt genutzt, um sich in Österreich zu integrieren. So verfügt er über sehr gute Deutschkenntnisse und über einen Bekanntenkreis. Im Hinblick auf seine berufliche Integration galt es zu berücksichtigen, dass er über längere Zeiträume einer Beschäftigung nachging. Der BF brachte einen Arbeitsvorvertrag in Vorlage (Einstellungszusage). Es ist von seiner künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verbietet sich ein alleiniges Abstellen auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung, sondern es ist zu berücksichtigen, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könne im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht einmal ein „arbeitsrechtliche Vorvertrag“ vorliegen (so schon VwGH vom 27.05.2010 2008/21/0630, VwGH vom 09.09.2014 Ro 2014/22/0032). Erst jüngst hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass ein Arbeitsvorvertrag für die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist (VwGH vom 21.12.2021 Ra 2020/21/0131). Der Beschwerdeführer hat einerseits einen Arbeitsvorvertrag – Eiles Café, Dinjers Gastronomische Betriebe GmbH, 1080 Wien vorgelegt. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, konnte sich die verhandelnde Richterin andererseits auch überzeugen, dass der Beschwerdeführer berufliche Pläne hat, indem er seine Kenntnisse aus dem abgeschlossenen Studium für soziale Arbeit in Bangladesch nutzen möchte, und in Österreich den Beruf des Krankenpflegers oder Pflegeassistents, also einen Beruf im Pflegebereich, anstrebt. Der Beschwerdeführer ist Mitglied beim Roten Kreuz und hat hier auch schon gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat auch Kontakt und Freundschaften zu österreichischen Staatsbürgern aufgebaut, wie der Zeuge im Rahmen der Verhandlung bestätigen konnte. In einem Empfehlungsschreiben wurde außerdem darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer, das Gemeinsame vor das Trennende gestellt hat. Er war bemüht die deutsche Sprache rasch zu erlernen und hast sich stets bereit gezeigt, sich ehrenamtlich bei verschiedenen Vereinen und Veranstaltungen zu engagieren. Aus Sicht des BVwG war nicht davon auszugehen, dass er die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Der BF hat sich im Zeitraum seines Aufenthaltes in Österreich vielmehr um eine umfassende Integration bemüht. Mit Blick auf die von ihm gesetzten Integrationsschritte und die lange Aufenthaltsdauer war auch davon auszugehen, dass er seinen Lebensmittelpunkt nunmehr in Österreich hat. Daran mögen auch allfällige Bindungen zum Herkunftsstaat nichts zu ändern (vgl. VwGH 15.09.2021, Ra 2021/17/0059). Der BF hat sich im Zeitraum seines Aufenthaltes in Österreich vielmehr um eine umfassende Integration bemüht. Mit Blick auf die von ihm gesetzten Integrationsschritte und die lange Aufenthaltsdauer war auch davon auszugehen, dass er seinen Lebensmittelpunkt nunmehr in Österreich hat. Daran mögen auch allfällige Bindungen zum Herkunftsstaat nichts zu ändern vergleiche VwGH 15.09.2021, Ra 2021/17/0059). Die Feststellung, wonach er strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420). Das BVwG gelangte daher im zu beurteilenden Fall unter Anwendung der zuvor zitierten Rechtsprechung des VwGH zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sein Interesse an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist demnach gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.Das BVwG gelangte daher im zu beurteilenden Fall unter Anwendung der zuvor zitierten Rechtsprechung des VwGH zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sein Interesse an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist demnach gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. 1.
  8. Zu prüfen war weiter, ob auch die in § 60 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG genannten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Ein Erteilungshindernis nach § 60 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG kam im Verfahren nicht hervor. Demnach lagen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 AsylG vor. 1.
  9. Zu prüfen war weiter, ob auch die in Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 3, AsylG genannten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Ein Erteilungshindernis nach Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 3, AsylG kam im Verfahren nicht hervor. Demnach lagen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, AsylG vor. 1.
  10. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 idgF von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2).1.
  11. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 idgF von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn daraus im Kalendermonat ein höheres Entgelt als EUR 518,44 gebührt.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn daraus im Kalendermonat ein höheres Entgelt als EUR 518,44 gebührt. § 9 IntG lautet auszugsweise:Paragraph 9, IntG lautet auszugsweise:
(1)
(3)[…]
(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,
  2. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
  3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  4. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  5. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder
  6. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder
  7. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
  8. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
(5)
(7)[…] § 11 IntG lautet:Paragraph 11, IntG lautet:
(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
(2)Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
(3)Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt. 1.
  1. Der BF hat das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Es war ihm folglich eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 AsylG zu erteilen. 1.
  2. Der BF hat das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Es war ihm folglich eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG zu erteilen. Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt den Drittstaatsangehörigen nach § 54 Abs. 1 Z. 1 AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG und ist nach § 54 Abs. 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen und nicht verlängerbar. Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt den Drittstaatsangehörigen nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG und ist nach Paragraph 54, Absatz 2, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen und nicht verlängerbar. Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG auszufolgen, der BF hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG mitzuwirken.Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen, der BF hat hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken.
  3. Da dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG stattgegeben wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 3 AsylG und für die darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren.
  4. Da dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG stattgegeben wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und für die darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren.
  5. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II.: Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Dementsprechend waren die Spruchpunkte III. und IV. des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:Dementsprechend waren die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben., Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr wurde die gegenständliche Entscheidung ausdrücklich mit der aktuellen, teilweisen sogar jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W186.1433513.3.00

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