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{'item': 'W205 1416721-3'}

Obsah (9)Art. 133§ 24§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 17

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2024 GeschäftszahlW205 1416721-3 Spruch, W205 1416721-3/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Zum Erstantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz: 1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Indiens, stellte am 20.11.2010 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 21.11.2010 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass erstens sein Onkel Terrorist gewesen sei, weshalb er von der Polizei oft belästigt und schikaniert worden sei. Sein Onkel habe auch von ihm verlangt, dass er sich daran beteilige, sonst würde dieser ihn umbringen. Zweitens habe sein Vater einen Kredit aufgenommen, den dieser nicht habe zurückzahlen können. Der Kreditgeber drohe damit, den Beschwerdeführer umzubringen. Am 24.11.2010 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt (BAA) statt. Dabei führte er zusammengefasst aus, dass er einmal wegen eines gegen seinen Vater gerichteten Betrugsvorwurfs im Zusammenhang mit einer von diesem übernommenen Bürgschaft festgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland verlassen, weil er von der Polizei und Dorfbewohnern verfolgt werde, die ihm Betrug vorwerfen würden. Zudem wolle sein Onkel, der Terrorist sei, dass der Beschwerdeführer „mit ihm gehe“. Die Polizei wiederum wolle, dass der Beschwerdeführer seinen Onkel verrate. 1.
  3. Mit dem Bescheid vom 25.11.2010, Zl. XXXX , wies das BAA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).1.
  4. Mit dem Bescheid vom 25.11.2010, Zl. römisch 40 , wies das BAA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.). 1.
  5. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs (AsylGH) vom 16.02.2011, Zl. XXXX , zugestellt am 11.03.2011 (im Folgenden: „Vergleichserkenntnis“), als unbegründet abgewiesen.1.
  6. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs (AsylGH) vom 16.02.2011, Zl. römisch 40 , zugestellt am 11.03.2011 (im Folgenden: „Vergleichserkenntnis“), als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zur Abweisung des Asylantrags iW ausgeführt, es könne – aufgrund näher dargelegter beweiswürdigender Erwägungen – nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Privatpersonen wegen einer Bürgschaftserklärung oder einer offenen Kreditschuld seines Vaters verfolgt oder mit dem Umbringen bedroht worden sei. Ebenso wenig könnten polizeiliche Erhebung im Zusammenhang mit einem seinem Vater angelasteten Betrug oder wegen seines Onkels, einem angeblichen Terroristen, oder ungesetzmäßige Ermittlungshandlungen gegenüber dem Beschwerdeführer festgestellt werden. Im gesamten Verfahren seien derart viele Unstimmigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers zu verzeichnen, dass anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer offenbar ein gelockertes Verhältnis zur Wahrheit aufweise. Selbst wenn eine Bedrohung der behaupteten Art vorliegen sollte, stünde dem Beschwerdeführer jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Außerdem kam der AsylGH im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu dem Ergebnis, dass der Eingriff einer Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers nicht unverhältnismäßig sei.Außerdem kam der AsylGH im Rahmen einer Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu dem Ergebnis, dass der Eingriff einer Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers nicht unverhältnismäßig sei.
  7. Verfahren über den ersten Folgeantrag: 2.
  8. Am 02.01.2013 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und gab im Zuge der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung bzw. zu den seit Rechtskraft des entschiedenen Vorverfahrens eingetretenen Veränderungen vor, dass es immer noch Probleme in Indien mit einer politischen Partei und einer Falschanzeige bei der Polizei gegen ihn gebe; es handle sich um dieselben Gründen wie zuvor. Er sei für circa zwei Monate wieder in Indien gewesen, wobei sich bezüglich seiner Probleme nichts geändert habe. Er habe nur wieder nach Österreich flüchten und neuerlich um Asyl ansuchen können. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 16.01.2013 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über seinen Spitalaufenthalt in Indien vom 23.10.2012, eine Anzeige von der Polizeistation vom 26.01.2006, eine Personenfahndung/Anzeige bei einem Gericht sowie eine Bestätigung über ein gerichtliches Verfahren gegen ihn vor. Dazu erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er aufgrund einer Verletzung am Hinterkopf, welche ihm von einem Anhänger der gegnerischen Partei zugefügt worden sei, stationär im Krankenhaus behandelt worden sei. Der Täter scheine auch auf der vorgelegten Anzeige auf, die auf einem falschen Vorwurf beruhe, wonach der Beschwerdeführer von ihm Geld genommen und ihn betrogen habe. Auf dieser Grundlage sei ein gerichtliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und gegen ihn eine Personenfahndung erlassen worden. Es werde in ganz Indien nach ihm gefahndet. Mit Aktenvermerk vom 28.02.2013 stellte das BAA das Verfahren

§ 24Abs. 2 Asyl

G ein, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne weitere Ermittlungen nicht erfolgen konnte.Mit Aktenvermerk vom 28.02.2013 stellte das BAA das Verfahren

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG ein, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne weitere Ermittlungen nicht erfolgen konnte. Am 14.03.2013 wurde der Asylakt des Beschwerdeführers aufgrund einer internen Vereinbarung von der Außenstelle Graz an die Außenstelle Wien abgetreten, weil der Beschwerdeführer bei einem Verein in Wien obdachlos gemeldet war. Mit Aktenvermerk vom 23.09.2015 des nunmehrigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde das Verfahren neuerlich

§ 24Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Asyl

G eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht weder bekannt, noch leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen konnte.Mit Aktenvermerk vom 23.09.2015 des nunmehrigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde das Verfahren neuerlich

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht weder bekannt, noch leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen konnte. Nachdem im Zuge einer Melderegisterabfrage am 17.08.2016 ein aktueller Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers bekannt wurde und daher das Verfahren fortgesetzt werden konnte, fand am 29.09.2016 seine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt. Dabei brachte er zu seinen Fluchtgründen vor, dass sein Vater Beamter gewesen sei und politische Probleme in Indien gehabt habe. Sein Vater habe Wählerstimmen gesammelt, weshalb Probleme mit anderen Dorfbewohnern entstanden seien. Diese hätten seinen Vater und den Beschwerdeführer angezeigt, weil er und sein Vater „von Leuten“ Geld genommen und nicht wieder zurückgegeben hätten. 2.2. Mit Bescheid vom 13.10.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Ferner wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).2.2. Mit Bescheid vom 13.10.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Das BFA führte darin insbesondere aus, dass die vom Beschwerdeführer genannten Gründe für das Verlassen seines Herkunftslandes – aufgrund näherer Beweiswürdigung – nicht glaubhaft seien und nicht festgestellt werden könne, dass er einer Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt (gewesen) sei. Es bestünden auch keine anderen Hinweise darauf, dass eine Abschiebung unzulässig sei. Selbst bei Zugrundelegung seines Vorbringens seien die heimatstaatlichen Behörden fähig und bereit Schutz vor der behaupteten Bedrohung zu leisten und stünde ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. 2.3. Das aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde eingeleitete hg. Verfahren wurde mit Beschluss vom 20.11.2019, XXXX ,

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005 eingestellt, weil der Beschwerdeführer von der letzten bekannten Adresse abgemeldet wurde und seitdem weder eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet vorlag, noch sein Aufenthaltsort sonst leicht feststellbar war.2.3. Das aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde eingeleitete hg. Verfahren wurde mit Beschluss vom 20.11.2019, römisch 40 ,

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt, weil der Beschwerdeführer von der letzten bekannten Adresse abgemeldet wurde und seitdem weder eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet vorlag, noch sein Aufenthaltsort sonst leicht feststellbar war. Das Verfahren wurde nicht mehr fortgesetzt.

  1. Verfahren über den gegenständlichen Folgeantrag: 3.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 27.11.2023 einen weiteren, nämlich den hier verfahrensgegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag (27.11.2023) gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, sein Vater sei beim Militär gewesen und habe politische Gegner gehabt, weshalb es in der Familie Probleme gegeben habe. Seine Familie habe den Beschwerdeführer schützen wollen und ins Ausland geschickt. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er um sein Leben. Am 21.12.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er unter anderem aus, dass sein Vater für das Militär gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer sei schon vor 12 Jahren nach Österreich gekommen. Damals sei eine Anzeige gegen ihn erstattet worden. Sogar nach seiner Ankunft in Österreich sei er im Jahr 2022 angezeigt worden. Aufgrund der Anzeigen habe er in Indien einen Anwalt bevollmächtigt. Zu seinem Vater habe er keinen Kontakt mehr und er wisse nicht, ob dieser noch politisch aktiv sei. Aktuell habe der Beschwerdeführer eine Freundin, die in Deutschland arbeite und den Beschwerdeführer besuche, wenn sie länger frei bekomme. Sein Leben in Österreich finanziere er sich durch „Schwarzarbeit“ als Lieferant von Arzneimitteln. Seit seiner Ankunft in Österreich im Jahr 2010 sei er nicht mehr in Indien gewesen, diesbezüglich habe er einmal gegenüber der Polizei gelogen. Er habe bei der indischen Botschaft außerdem einen Reisepass beantragt, wobei dies abgelehnt worden sei, weil er in Indien gesucht werde. 3.
  3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Außerdem wurde ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass

§ 46

FPG seine Abschiebung nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).3.2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Außerdem wurde ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass

Paragraph 46, FPG seine Abschiebung nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheidbegründung zufolge könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Der Beschwerdeführer beziehe sich nach wie vor auf Rückkehrhindernisse, die bereits im Kern in seinem Vorverfahren vorgebracht worden seien, und erweitere die Bedrohungen in Indien damit, dass im Jahr 2022 erneut eine Anzeige gegen ihn erstattet worden sei. Die von ihm neu dargelegten Gründen würden keinen glaubhaften Kern aufweisen. Es sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag erst ein Jahr danach stelle. Zudem könne lediglich aufgrund einer Anzeige noch keine asylrelevante Bedrohung abgeleitet werden. Ferner würden seine Angaben im gegenständlichen Verfahren sowie in seinen Vorverfahren Widersprüche aufweisen. Wie bereits im Vorverfahren ausgeführt, stünde dem Beschwerdeführer bei privaten Problemen auch die Möglichkeit offen, diesen an einem anderen Ort in Indien zu entgehen. Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar sowohl im Hinblick auf den Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, als auch bezügliche jener Umstände, welche von Amts wegen aufzugreifen seien – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Entscheidung des Vorverfahrens dem neuerlichen Antrag entgegen und sei dieser zurückzuweisen. Außerdem sei die Dauer seines Aufenthalts auf ihm zurechenbare Handlungen, wie das Stellen von letztlich unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz, beschränkt. Da der Eingriff in sein Privat- und Familienleben weniger beachtlich sei als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Asyl- und Fremdenwesens, sei eine Rückkehrentscheidung zulässig. 3.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer – durch eine von ihm bevollmächtigte Rechtsvertretung – am 24.01.2024 fristgerecht Beschwerde und begründete diese zusammengefasst damit, dass er von der Polizei belästigt und schikaniert werde, weil sein Onkel khalistanischer Terrorist sei. Der Onkel drohe, den Beschwerdeführer umzubringen, falls er sich daran nicht beteilige. Auch die Kreditgeber seines Vaters würden den Beschwerdeführer mit dem Tod bedrohen. Aufgrund der politischen Aktivität seines Vaters sei der Beschwerdeführer wegen Betrugs und Vertrauensbruchs angezeigt worden; derzeit laufe in Indien ein Haftbefehl gegen ihn. Das Bundesamt habe eine tatsächliche Prüfung der Frage, ob ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliege, verabsäumt und irre, wenn es meine, es läge keine Änderung seit dem Vorverfahren vor. Der Beschwerdeführer habe Umstände vorgebracht, die ein Veränderung seiner Armutssituation belegen würden. Aus den Länderberichten gehe hervor, dass eine gravierende Veränderung vorliege. Dem Bescheid fehle überdies jegliche nachvollziehbare Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben. In einer zweiten – von einer anderen durch den Beschwerdeführer bevollmächtigten Rechtsvertretung – eingebrachten Beschwerde vom 24.01.2024 brachte er zusammengefasst vor, sein Vater sei über einen längeren Zeitraum hinweg beim indischen Militär gewesen. Aufgrund der politischen Tätigkeit seines Vaters sei der Beschwerdeführer mehrmals ohne rechtliche Grundlage angezeigt und verhaftet worden. Wegen der Vielzahl an unbegründeten Vorwürfen und Verfahren habe der Beschwerdeführer einen Anwalt in Indien beauftragt. Er wisse auch nicht mehr, wo sich sein Vater aufhalte. Ihm drohe die diskriminierende Anwendung einer gesetzliche, polizeilichen und/oder justiziellen Maßnahme sowie die Verweigerung von gerichtlichem Rechtsschutz mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen Bestrafung. Er habe sich in Österreich außerdem ein Privat- und Familienleben aufgebaut und führe eine langjährige Beziehung mit seiner Freundin, die zwischen Österreich und Deutschland pendle. Der Beschwerdeführer sei sehr um seine Integration bemüht und lerne die deutsche Sprache. Da seit dem letzten Antrag über 10 Jahre vergangen seien, hätte die belangte Behörde sich mit der Lage in Indien auseinandersetzen müssen, die sich geändert habe. Außerdem werde das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme übergangen, wonach im Jahr 2022 wieder eine Anzeige gegen ihn erstattet worden sei. Ferner sei die Beweiswürdigung mangelhaft. Im Ergebnis könne nicht von einer Identität der Sache im Sinn des § 68 AVG gesprochen werden. Zudem verkenne die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer durch eine Rückkehrentscheidung in seinem Recht nach Art. 8 EMRK verletzt werde und sei diese für dauerhaft unzulässig zu erklären.In einer zweiten – von einer anderen durch den Beschwerdeführer bevollmächtigten Rechtsvertretung – eingebrachten Beschwerde vom 24.01.2024 brachte er zusammengefasst vor, sein Vater sei über einen längeren Zeitraum hinweg beim indischen Militär gewesen. Aufgrund der politischen Tätigkeit seines Vaters sei der Beschwerdeführer mehrmals ohne rechtliche Grundlage angezeigt und verhaftet worden. Wegen der Vielzahl an unbegründeten Vorwürfen und Verfahren habe der Beschwerdeführer einen Anwalt in Indien beauftragt. Er wisse auch nicht mehr, wo sich sein Vater aufhalte. Ihm drohe die diskriminierende Anwendung einer gesetzliche, polizeilichen und/oder justiziellen Maßnahme sowie die Verweigerung von gerichtlichem Rechtsschutz mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen Bestrafung. Er habe sich in Österreich außerdem ein Privat- und Familienleben aufgebaut und führe eine langjährige Beziehung mit seiner Freundin, die zwischen Österreich und Deutschland pendle. Der Beschwerdeführer sei sehr um seine Integration bemüht und lerne die deutsche Sprache. Da seit dem letzten Antrag über 10 Jahre vergangen seien, hätte die belangte Behörde sich mit der Lage in Indien auseinandersetzen müssen, die sich geändert habe. Außerdem werde das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme übergangen, wonach im Jahr 2022 wieder eine Anzeige gegen ihn erstattet worden sei. Ferner sei die Beweiswürdigung mangelhaft. Im Ergebnis könne nicht von einer Identität der Sache im Sinn des Paragraph 68, AVG gesprochen werden. Zudem verkenne die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer durch eine Rückkehrentscheidung in seinem Recht nach Artikel 8, EMRK verletzt werde und sei diese für dauerhaft unzulässig zu erklären. 3.
  2. Mit hg. Beschluss vom 01.02.2024 wurde der Beschwerde

§ 17BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (OZ 2).3.4.

Mit hg. Beschluss vom 01.02.2024 wurde der Beschwerde

Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (OZ 2). 3.

  1. Am 07.05.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu den Gründen für die Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz sowie zu seinen Rückkehrbefürchtungen und seinen privaten und familiären Bindungen in Österreich einvernommen wurde. Seine Rechtsvertretung brachte abschließend vor, dass der Beschwerdeführer seit 14 Jahren in Österreich und unbescholten sei. Er führe ein privates und familiäres Leben, weshalb ihm zumindest ein Aufenthaltstitel gewährt werden müsse. Sein Einkommen übersteige die Geringfügigkeitsgrenze. Der genaue Verlauf der Verhandlung kann der aufgenommenen Verhandlungsschrift (OZ 5) entnommen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Er stammt aus dem Punjab und spricht Punjabi als Muttersprache sowie Englisch und etwas Hindi. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung mit Maturaabschluss und nahm danach für zwei Jahre an einem Computerkurs für Software-Entwicklung teil. Seinen Unterhalt finanzierte sein in der Landwirtschaft tätiger Vater. In seinem Heimatdorf XXXX (auch: XXXX ) lebt weiterhin seine Mutter, die von seinem in Indien aufhältigen Vater Unterhalt bekommt und außerdem über ein Einkommen aus der familieneigenen Landwirtschaft verfügt. Eine Schwester ist verheiratet und wohnt bei der Familie ihres Ehemannes im Punjab. Außerdem hat er eine in England aufhältige Adoptivschwester.In seinem Heimatdorf römisch 40 (auch: römisch 40 ) lebt weiterhin seine Mutter, die von seinem in Indien aufhältigen Vater Unterhalt bekommt und außerdem über ein Einkommen aus der familieneigenen Landwirtschaft verfügt. Eine Schwester ist verheiratet und wohnt bei der Familie ihres Ehemannes im Punjab. Außerdem hat er eine in England aufhältige Adoptivschwester. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Zu den Vorverfahren des Beschwerdeführers: Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.11.2010 wurde inhaltlich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2010, Zl. XXXX , abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 16.02.2011, Zl. XXXX , zugestellt am 11.03.2011, als unbegründet abgewiesen, weil der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte und ihm selbst bei dessen Wahrunterstellung eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stand.Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.11.2010 wurde inhaltlich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2010, Zl. römisch 40 , abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 16.02.2011, Zl. römisch 40 , zugestellt am 11.03.2011, als unbegründet abgewiesen, weil der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte und ihm selbst bei dessen Wahrunterstellung eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stand. Am 02.01.2013 stellte der Beschwerdeführer einen ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 28.02.2013 stellte das BAA das Verfahren

§ 24Abs. 2 Asyl

G ein, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne weitere Ermittlungen nicht erfolgen konnte.Am 02.01.2013 stellte der Beschwerdeführer einen ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 28.02.2013 stellte das BAA das Verfahren

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG ein, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne weitere Ermittlungen nicht erfolgen konnte. Nachdem im März 2013 das Verfahren wieder amtswegig fortgesetzt werden konnte, musste dieses mit Aktenvermerk vom 23.09.2015 des nunmehrigen BFA neuerlich

§ 24Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Asyl

G eingestellt werden, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wiederum wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht weder bekannt, noch leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen konnte.Nachdem im März 2013 das Verfahren wieder amtswegig fortgesetzt werden konnte, musste dieses mit Aktenvermerk vom 23.09.2015 des nunmehrigen BFA neuerlich

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG eingestellt werden, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wiederum wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht weder bekannt, noch leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen konnte. Da im Zuge einer Melderegisterabfrage am 17.08.2016 ein aktueller Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers ermittelt wurde, konnte das Verfahren fortgesetzt werden. Infolge seiner neuerlichen Einvernahme wurde sein Folgeantrag mit Bescheid des BFA vom 13.10.2016, Zl. XXXX , abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen erlassen.Da im Zuge einer Melderegisterabfrage am 17.08.2016 ein aktueller Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers ermittelt wurde, konnte das Verfahren fortgesetzt werden. Infolge seiner neuerlichen Einvernahme wurde sein Folgeantrag mit Bescheid des BFA vom 13.10.2016, Zl. römisch 40 , abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen erlassen. Das aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde eingeleitete hg. Verfahren wurde abermals mit Beschluss vom 20.11.2019, XXXX ,

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005 eingestellt, weil der Beschwerdeführer von der letzten bekannten Adresse abgemeldet worden sei und seitdem weder eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet vorlag, noch sein Aufenthaltsort sonst leicht feststellbar war.Das aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde eingeleitete hg. Verfahren wurde abermals mit Beschluss vom 20.11.2019, römisch 40 ,

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt, weil der Beschwerdeführer von der letzten bekannten Adresse abgemeldet worden sei und seitdem weder eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet vorlag, noch sein Aufenthaltsort sonst leicht feststellbar war. Da der Beschwerdeführer in der Folge nur für einen kurzen Zeitraum zwischen 19.01.2021 und 18.02.2021 im Zentralen Melderegister erfasst war und der Beschwerdeführer auch sonst nicht auffindbar war, konnte das Verfahren nicht mehr fortgesetzt werden. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Es ist seit dem seit 11.03.2011 rechtskräftigen Vergleichserkenntnis des AsylGH keine entscheidungswesentliche Änderung hinsichtlich der Fluchtgründe des Beschwerdeführers oder der allgemeinen Lage in Indien eingetreten. Es können keine neuen maßgeblichen individuellen Gefährdungsmomente in Bezug auf den Beschwerdeführer festgestellt werden. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer hält sich seit November 2010 in Österreich auf. Er verfügt über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Seit 2017 führt er eine (außereheliche) Beziehung mit einer in Deutschland zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten indischen Staatsangehörigen. Diese lebt in der im Ruhrgebiet gelegenen Stadt XXXX und kommt den Beschwerdeführer unregelmäßig – manchmal 1-2 Mal im Monat, manchmal für 2-3 Monate nicht – in Österreich besuchen.Seit 2017 führt er eine (außereheliche) Beziehung mit einer in Deutschland zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten indischen Staatsangehörigen. Diese lebt in der im Ruhrgebiet gelegenen Stadt römisch 40 und kommt den Beschwerdeführer unregelmäßig – manchmal 1-2 Mal im Monat, manchmal für 2-3 Monate nicht – in Österreich besuchen. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Er besucht einen Deutschkurs auf A2-Niveau und kann eine einfache Konversation auf Deutsch führen. Aktuell ist der Beschwerdeführer seit 29.11.2023 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. In den letzten Jahren vor der Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz am 27.11.2023 war er nur für kurze Zeiträume im ZMR erfasst, konkret in folgenden Zeiten: 09.11.2017 – 29.03.2018, 05.11.2018 – 16.01.2019, 27.06.2019 – 01.07.2019, 19.01.2021 – 18.02.2021. Davor weist sein Meldeverlauf nur kürzere Unterbrechungen auf. Der Beschwerdeführer war von 01.01.2016 bis 31.12.2017 als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Außerdem war er von 09.08.2013 bis 30.04.2015 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gemeldet. Sonstige sozialversicherungsrechtliche Meldungen liegen nicht vor. Derzeit arbeitet der Beschwerdeführer „schwarz“ als Lieferant von Arzneimitteln, ohne Sozialversicherungsabgaben abzuführen oder Einkommenssteuererklärungen abzugeben. Davor war er als Zeitungszusteller und Pizzabote tätig. Er kann mit der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung bedingte Einstellungszusagen für eine Vollzeitbeschäftigung vorweisen. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Zur Situation in Indien: Länderinformation der Staatendokumentation Indien, Version 8 vom 28.11.2023: Politische Lage Letzte Änderung 2023-11-28 15:05 Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 7.2023). Es steht – trotz partieller innenpolitischer Spannungen – auf einer soliden, säkular ausgerichteten Verfassung. Die föderal verfasste Republik verfügt über rechtsstaatliche Strukturen mit einem Mehrparteiensystem. Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus vertritt die Interessen der 28 Unionsstaaten und acht Unionsgebiete (AA 5.6.2023). Der föderal strukturierten Republik gehören (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien an. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2023). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee (KAS 7.2022). Der Präsident wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022).Der föderal strukturierten Republik gehören (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien an. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche FH 2023). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee (KAS 7.2022). Der Präsident wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022). Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Die Exekutive besteht aus dem Staatspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Ministerrat mit dem Premierminister an der Spitze. Die Minister werden auf Vorschlag des Premierministers vom Staatspräsidenten ernannt. Der Staatspräsident steht formal der Regierung vor, die tatsächliche Macht liegt jedoch beim Premierminister und dem von ihm zusammengesetzten Ministerrat. Der Vizepräsident ist zugleich Vorsitzender des Oberhauses (Rajya Sabha) des Unionsparlaments. Der Premierminister und sein Kabinett sind kollektiv dem Unterhaus (Lok Sabha) verantwortlich (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2023, USDOS 20.3.2023a).Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Die Exekutive besteht aus dem Staatspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Ministerrat mit dem Premierminister an der Spitze. Die Minister werden auf Vorschlag des Premierministers vom Staatspräsidenten ernannt. Der Staatspräsident steht formal der Regierung vor, die tatsächliche Macht liegt jedoch beim Premierminister und dem von ihm zusammengesetzten Ministerrat. Der Vizepräsident ist zugleich Vorsitzender des Oberhauses (Rajya Sabha) des Unionsparlaments. Der Premierminister und sein Kabinett sind kollektiv dem Unterhaus (Lok Sabha) verantwortlich (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche FH 2023, USDOS 20.3.2023a). In den Bundesstaaten liegt die Exekutive formal beim jeweiligen Gouverneur, der vom Staatspräsidenten ernannt wird, und dem Ministerrat, an dessen Spitze der Ministerpräsident (Chief Minister) steht. Der Gouverneur ernennt den Ministerpräsidenten und die von diesem vorgeschlagenen Minister, die kollektiv der gesetzgebenden Versammlung des Unionsstaates (Vidhan Sabha/Legislative Assembly) verantwortlich sind (ÖB New Delhi 7.2023). Die Unionsterritorien werden direkt von der Zentralregierung verwaltet, wobei einige Unionsterritorien (Delhi, Puducherry) auch über eine eigene parlamentarische Versammlung und eine Regierung verfügen und somit de facto eine Zwischenstellung zwischen Regionalstaat und Unionsterritorium einnehmen (ÖB New Delhi 7.2023). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vgl. FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022). Indien verfügt über eine weitverzweigte Parteienlandschaft, die von fortschreitender Regionalisierung und Parteineugründungen geprägt ist. Das frühere Zweiparteiensystem ist durch ein kompetitives (regional verankertes) Mehrparteiensystem abgelöst worden (ÖB New Delhi 7.2023). Neben den großen nationalen Parteien Kongress (in ihren Wurzeln sozialistisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), Bharatiya Janata Party (BJP, hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 5.6.2023). Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Mio. Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts („first past the post“) konnte die BJP unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt (AA 5.6.2023; vgl. KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (India Votes, ohne Datum).Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Mio. Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts („first past the post“) konnte die BJP unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt (AA 5.6.2023; vergleiche KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (India Votes, ohne Datum). Die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien haben ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.4.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden, und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.2.2022). Aktivisten und Minderheitengruppen zufolge wandelt sich Indien allmählich von einer säkularen multikulturellen Nation zu einem hinduistisch geprägten Staat. Unter der seit 2014 amtierenden Regierung von Premierminister Narendra Modi ist demnach der säkulare Charakter des Landes ins Hintertreffen geraten (DW 15.8.2022). Die Hindutva-Ideologie, von der sich die regierende BJP leiten lässt, befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines "Hindu-Staates" (einer "Hindu Rashtra") vor, wobei Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die den Hindus zukommen (Böll 12.7.2022). Die BJP gehört zu einem Netzwerk von Organisationen, in dessen Zentrum die radikal hindunationalistische Kaderorganisation "Rashtriya Swayamsevak Sangh" (RSS) steht, die ursprünglich von den italienischen Faschisten in den Zwanzigerjahren inspiriert wurde (Böll 12.7.2022). Die von der Bharatiya Janata Party (BJP) geführte Regierung setzte ihre systematische Diskriminierung und Stigmatisierung von religiösen und anderen Minderheiten, insbesondere von Muslimen, fort. BJP-Anhänger verübten zunehmend gewalttätige Angriffe gegen bestimmte Gruppen. Die hinduistische Mehrheitsideologie der Regierung spiegelte sich in der Voreingenommenheit der Institutionen, einschließlich der Justiz und der Verfassungsorgane wie der Nationalen Menschenrechtskommission, wider (HRW 12.1.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_April_2023%29%2C_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich];  BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069774/country_report_2022_IND.pdf, Zugriff 19.10.2023;  Böll - Heinrich Böll Stiftung (12.7.2022): Indien: Säkularismus in Gefahr, https://www.boell.de/de/2022/07/12/indien-saekularismus-gefahr, Zugriff 3.11.2023;  DW - Deutsche Welle (15.8.2022): Wie der Hindu-Nationalismus Indien verändert, https://www.dw.com/de/indien-wie-der-hindu-nationalismus-das-land-ver%C3%A4ndert/a-62803676, Zugriff 19.10.2023;  FH - Freedom House

(2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 16.10.2023;  FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068733.html, Zugriff 19.10.2023;  HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085458.html, Zugriff 16.10.2023;  KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (7.2022): Länderbericht - Auslandsbüro Indien, Präsidentschaftswahlen mit Signalwirkung, https://www.kas.de/documents/252038/16191335/Pr%C3%A4sidentschaftswahlen+mit+Signalwirkung.pdf/31978ab9-305e-0f2b-81d3-3c5b4997aedb?version=1.1&t=1659037564802, Zugriff 19.10.2023;  KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (4.2022): Länderbericht Auslandsbüro Indien, Regionalwahlen in Indien: eine Nachlese, https://www.kas.de/documents/252038/16191335/Regionalwahlen+in+Indien+%E2%80%93+eine+Nachlese.pdf/2b851964-d677-3a72-d0e3-3f96df4945b0?version=1.1&t=1651054723185, Zugriff 3.11.2023;  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023a): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 16.10.2023;  USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 19.10.2023;  India Votes (o.D.): India Votes, PC: All States 2019, https://www.indiavotes.com/lok-sabha/2019/all-states/17/0, Zugriff 19.10.2023;  ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien; Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-11-28 15:05 Hinduradikale Gruppen verursachen immer wieder gewalttätige Auseinandersetzungen mit Angehörigen religiöser Minderheiten, v. a. Muslime, gelegentlich aber auch mit nicht traditionell eingestellten Hindus (AA 5.6.2023). Der gegen Minderheiten wie Muslime und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird von offizieller Seite selten in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als „communal violence“ bezeichnet. Das Innenministerium gibt jedoch seit 2017 keine entsprechenden Daten mehr weiter, und Zivilgesellschaften berichten, dass die Regierung nicht auf Auskunftsbegehren (nach dem Right to Information) reagiert (ÖB New Delhi 7.2023). Insgesamt sind die meisten Inder tagtäglich keinen nennenswerten Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt, mit einigen Ausnahmen in bestimmten, abgelegenen Gebieten. Diejenigen, die in Städten leben, können zivilen Unruhen ausgesetzt sein, einschließlich gewalttätiger Ausschreitungen, die von Zeit zu Zeit im ganzen Land auftreten. Die Ursachen für zivile Unruhen sind komplex und vielfältig und können ethnische und religiöse Spannungen, Aufstände und Terrorismus sowie politische und ideologische Gewalt umfassen. In den meisten Fällen werden die meisten Inder solche Situationen vermeiden (DFAT 29.9.2023). Über soziale Medien verbreitete Fehlinformationen führen gelegentlich zu Gewalt. Über Social-Media-Plattformen wie Facebook, Snapchat, Twitter, WhatsApp und YouTube werden Gerüchte über angebliche Straftaten verbreitet, die zu gelegentlichem Vigilantismus führen. Diese Ereignisse sind unvorhersehbar, bleiben aber meist lokal begrenzt (DFAT 29.9.2023). Das Potenzial von Eskalationen besteht vor allem zwischen hinduistischen und muslimischen Bevölkerungsgruppen. Es waren jedoch auch wiederholt Angriffe hinduistischer Fundamentalisten auf christliche Kirchen zu verzeichnen (EDA 14.11.2023). Nach wie vor sind auch die sogenannten Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (mit geschätzten mehreren hundert Fällen jährlich) (ÖB New Delhi 7.2023). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. USDOS 12.4.2022).Nach wie vor sind auch die sogenannten Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (mit geschätzten mehreren hundert Fällen jährlich) (ÖB New Delhi 7.2023). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche USDOS 12.4.2022). Sicherheitslage in einzelnen Bundesstaaten Die Streitkräfte des Landes, die Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten und paramilitärische Kräfte lieferten sich Gefechte mit terroristischen Gruppen in mehreren östlichen Bundesstaaten sowie in Jammu und Kaschmir und mit maoistischen Terroristen im Norden, im Zentrum und im Osten des Landes. Die Intensität der Gewalt in diesen Gebieten nahm jedoch weiter ab (USDOS 20.3.2023b). In den nordöstlichen Bundesstaaten, vor allem in Manipur, Meghalaya, Mizoram, Nagaland und Assam war über Jahrzehnte eine Vielzahl von Rebellengruppen aktiv. Die Regierung geht durch den Einsatz von Sicherheitskräften, Verhandlungen, Rehabilitierungsmaßnahmen und Budgeterstattungen für Sicherheitsmaßnahmen der Bundesstaaten dagegen vor (AA 5.6.2023). Dem österreichischen Außenministerium (BMEIA) zufolge besteht in den westlichen Teilen von Ladakh ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 14.11.2023). Laut [deutschem] Auswärtigem Amt ist im Unionsterritorium Ladakh die Sicherheitslage grundsätzlich stabil. In den direkten Grenzregionen kann es zu Zusammenstößen zwischen indischen und pakistanischen und indischen und chinesischen Sicherheitskräften kommen (AA 5.6.2023). Laut BMEIA besteht weiters ein hohes Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten und in der Gegend westlich von Mulbek, in den Gebieten entlang der pakistanischen und der chinesischen Grenze, in der unmittelbare Nachbarschaft zur pakistanischen Grenze, in den Bundesstaaten Rajasthan und Punjab sowie in den Gebieten westlich der Orte Jaisalmer und Bikaner. In den Bundesstaaten Chhattisgarh und Jharkand, in den östlichen Landesteilen von Maharashtra und Madhya Pradesh, sowie vereinzelt in Odisha und Bihar sind linksgerichtete Aufständische aktiv, die immer wieder Anschläge auf öffentliche Einrichtungen bzw. öffentliche Verkehrsmittel und Sicherheitskräfte verüben (BMEIA 14.11.2023). In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur, Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind vereinzelt aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 14.11.2023; vgl. AA 14.11.2023). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 2023). Gegen militante Gruppierungen, die für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 8.2021).In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur, Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind vereinzelt aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 14.11.2023; vergleiche AA 14.11.2023). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 2023). Gegen militante Gruppierungen, die für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 5.6.2023; vergleiche ÖB New Delhi 8.2021). Der maoistische Aufstand in der ost- und zentralindischen Bergregion dauert an. Neben anderen Übergriffen haben die Rebellen angeblich illegale Steuern erhoben, Lebensmittel und Unterkünfte beschlagnahmt und Kinder und Erwachsene entführt und zwangsrekrutiert. Lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, wurden angegriffen (FH 2023). Die radikalen Gruppierungen operieren in weiten Teilen des östlichen Kernindiens, vor allem im sogenannten „Red Corridor“ (Schwerpunkte in Chhattisgarh, Odisha, Jharkand, Bihar, West Bengal). Ihre Gesamtzahl wird nunmehr auf unter 10.000 Personen geschätzt. Zwar stellen gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) weiter eine innenpolitische Herausforderung für die indische Regierung dar; seit dem entschiedenen Vorgehen indischer Sicherheitskräfte (2009 – Operation Green Hunt) gepaart mit gezielter Wirtschaftsförderung in betroffenen Gebieten ist jedoch ein starker Rückgang dieser Gruppierungen zu verzeichnen (AA 5.6.2023). Nachdem die Lage im Punjab in den letzten Jahren ruhig war, gab es im Frühjahr 2023 ein erneutes Aufflammen der seperatistischen Khalistan-Bewegung. Deren Anführer befindet sich nach seiner Flucht in Haft. Der Konflikt beschränkte sich auf Auseinandersetzungen zwischen bewaffneten Separatisten und der Polizei, Zivilisten waren nicht betroffen (ÖB New Delhi 7.2023).Nachdem die Lage im Punjab in den letzten Jahren ruhig war, gab es im Frühjahr 2023 ein erneutes Aufflammen der seperatistischen Khalistan-Bewegung. Deren Anführer befindet sich nach seiner Flucht in Haft. Der Konflikt beschränkte sich auf Auseinandersetzungen zwischen bewaffneten Separatisten und der Polizei, Zivilisten waren nicht betroffen (ÖB New Delhi 7.2023)., Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.11.2023): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/indien-node/indiensicherheit/205998, Zugriff 14.11.2023;  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_April_2023%29%2C_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich];  BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (14.11.2023): BMEIA - Indien, Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/indien, Zugriff 14.11.2023;  DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india.pdf, Zugriff 19.10.2023;  EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (14.11.2023): Reisehinweise für Indien , https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/indien/reisehinweise-fuerindien.html#eda7546d2, Zugriff 14.11.2023;  FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 16.10.2023;  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 31.10.2023;  USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 19.10.2023;  ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien;  ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht 2021 - Indien [Login erforderlich]; Bewegungsfreiheit Letzte Änderung 2023-11-28 15:04 Die Niederlassungsfreiheit (FH 2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023) sowie landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung werden gesetzlich gewährt, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023b; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Allerdings verlangen das Innenministerium und die Regierungen der Bundesstaaten von ihren Bürgern Sondergenehmigungen, wenn sie in bestimmte Bundesstaaten reisen wollen (USDOS 20.3.2023b; vgl. ÖB New Delhi 8.2021). In den Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Manipur sind sogenannte Inner Line Permits erforderlich (USDOS 20.3.2023b). Die Bewegungsfreiheit wird in einigen Teilen des Landes durch aufständische Gewalt oder kommunale Spannungen behindert (FH 24.2.2022).Die Niederlassungsfreiheit (FH 2023; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023) sowie landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung werden gesetzlich gewährt, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023b; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023). Allerdings verlangen das Innenministerium und die Regierungen der Bundesstaaten von ihren Bürgern Sondergenehmigungen, wenn sie in bestimmte Bundesstaaten reisen wollen (USDOS 20.3.2023b; vergleiche ÖB New Delhi 8.2021). In den Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Manipur sind sogenannte Inner Line Permits erforderlich (USDOS 20.3.2023b). Die Bewegungsfreiheit wird in einigen Teilen des Landes durch aufständische Gewalt oder kommunale Spannungen behindert (FH 24.2.2022). Grundsätzlich ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet. Es gibt nach wie vor kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Die Einführung der Aadhaar-Karte im Jahre 2009 hat hieran nichts geändert, da die Registrierung nach wie vor auf freiwilliger Basis erfolgt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung (AA 5.6.2023). Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023) ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (ÖB New Delhi 7.2023). Durch die Verknüpfung vieler Dienstleistungen mit der biometrischen Aadhaar Karte wird die Auffindbarkeit einzelner Personen für Behörden erleichtert (ÖB New Delhi 7.2023).Grundsätzlich ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet. Es gibt nach wie vor kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Die Einführung der Aadhaar-Karte im Jahre 2009 hat hieran nichts geändert, da die Registrierung nach wie vor auf freiwilliger Basis erfolgt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung (AA 5.6.2023). Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich (AA 5.6.2023; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023) ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (ÖB New Delhi 7.2023). Durch die Verknüpfung vieler Dienstleistungen mit der biometrischen Aadhaar Karte wird die Auffindbarkeit einzelner Personen für Behörden erleichtert (ÖB New Delhi 7.2023). Die Regierung kann jedem Antragsteller einen Reisepass verweigern, wenn er sich außerhalb des Landes an Aktivitäten beteiligt, die "der Souveränität und Integrität der Nation schaden" (USDOS 20.3.2023b). Der Trend, die Ausfertigung und Aktualisierung von Reisedokumenten für Bürger aus Jammu und Kaschmir zu verzögern, hält weiterhin an. Eine Bearbeitung kann bis zu zwei Jahre dauern. Berichten zufolge unterziehen die Behörden in Jammu und Kaschmir geborene Antragsteller - einschließlich der Kinder von dort stationierten Militäroffizieren - zusätzlichen Sicherheitsüberprüfungen, bevor sie entsprechende Reisedokumente ausstellen (USDOS 12.4.2022). Eine Ausreiseverweigerung ist aus Gründen der nationalen Sicherheit möglich (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023).Eine Ausreiseverweigerung ist aus Gründen der nationalen Sicherheit möglich (AA 5.6.2023; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_April_2023%29%2C_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich];  FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 16.10.2023;  FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068733.html, Zugriff 19.10.2023;  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 31.10.2023;  USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 19.10.2023;  ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien;  ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht 2021 - Indien [Login erforderlich]; Meldewesen Letzte Änderung 2023-11-28 10:44 In Indien gibt es weder ein zentralisiertes Meldewesen oder Personenstands- oder auch Strafregister (AA 5.6.2023). Im Jahr 2009 führte Indien allerdings Aadhaar ein, ein digitales Identitätssystem für die fast 1,4 Milliarden Menschen des Landes (UCLA 13.4.2022). Das Aadhaar-Programm weist jedem Einwohner (auch Ausländer) eine eindeutige 12-stellige Nummer zu, die mit den biometrischen Daten der Person verknüpft ist - alle 10 Fingerabdrücke und ein Iris-Scan. Mittlerweile wurden über 1,3 Milliarden Aadhaar-Registrierungen vorgenommen, womit ein Großteil der indischen Bevölkerung erfasst ist (ÖB New Delhi 7.2023). Durch die Verknüpfung vieler Dienstleistungen mit der biometrischen Aadhaar Karte wird die Auffindbarkeit einzelner Personen für Behörden erleichtert (ÖB New Delhi 7.2023). Das Nationale Bevölkerungsregister (NPR) ist ein Register, das Angaben zu Personen enthält, die gewöhnlich in einem Dorf oder einer ländlichen Gegend oder einer Stadt oder einem Bezirk oder einem abgegrenzten Gebiet innerhalb eines Bezirks in einer Stadt oder einem städtischen Gebiet wohnen. Das NPR wurde erstmals 2010 erstellt und 2015

Citizenship (Registration of Citizens and Issue of National Identity Cards) Rules, 2003, die auf der Grundlage des Citizenship Act, 1955, erstellt wurden, aktualisiert. Um die Änderungen aufgrund von Geburten, Todesfällen und Migration zu berücksichtigen, werden die NPR zusammen mit den Wohnungslisten und Wohnungsvorgängen der kommenden Volkszählung aktualisiert. Ziel der NPR ist es, eine umfassende Datenbank der üblichen Einwohner des Landes zu erstellen (Census India 11.8.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_April_2023%29%2C_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich];  Census India - Census India (11.8.2023): National Population Register of India, https://censusindia.gov.in/census.website/node/343, Zugriff 14.11.2023;  UCLA - University of California Los Angeles Anderson Review (13.4.2022): Addressing Its Lack of an ID System, https://anderson-review.ucla.edu/addressing-its-lack-of-an-id-system-india-registers-1-2-billion-in-a-decade/, Zugriff 14.11.2023;  ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien; Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung 2023-11-28 15:04 Allgemeine Wirtschaftsleistung Die indische Wirtschaft hat sich von der bereits vor COVID bestehenden Krise erholt und erreichte im Finanzjahr 2021/22 ein Wachstum von 8,7 %, für das Jahr 2023/24 wurde von der Weltbank ein Wachstum von 6,3 % prognostiziert. Trotz negativer externer Faktoren (RU/UA Krieg, Lieferkettenengpässe, Inflation (6,7 % 2022/23) wird die indische Wirtschaft als resilient eingestuft (ÖB New Delhi 7.2023). Indien ist damit die am stärksten wachsende Volkswirtschaft aller G20-Staaten. Diese Dynamik wird von einem wiedererstarkten Privatkonsum und einem enormen Investitionsprogramm der Regierung getragen (WKO 30.10.2023). Die Landwirtschaft stieg um 3,7 % (15 % BIP-Anteil), der wiedererstarkende Industriesektor um 4,5 % (30 % BIP-Anteil) sowie der Dienstleistungsbereich um 7,6 % (55 % BIP-Anteil), wobei hier die IT-Services dominieren (WKO 9.2023). Arbeitsmarkt Von den etwas 500 Millionen Arbeitskräften sind 90 % im informellen Sektor tätig (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. AA 5.6.2023), auch wenn nach manchen Analysen der Anteil der formell Beschäftigten steigt. Von den 10 % im organisierten Sektor Beschäftigten, die über formelle soziale Absicherung und Arbeitsschutz verfügen, arbeiten 70 % im staatlichen Bereich. Nur 5 % der Gesamtarbeitskräfte sind ausgebildete Fachkräfte. Nicht mehr ganz die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig (ÖB New Delhi 7.2023).Von den etwas 500 Millionen Arbeitskräften sind 90 % im informellen Sektor tätig (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche AA 5.6.2023), auch wenn nach manchen Analysen der Anteil der formell Beschäftigten steigt. Von den 10 % im organisierten Sektor Beschäftigten, die über formelle soziale Absicherung und Arbeitsschutz verfügen, arbeiten 70 % im staatlichen Bereich. Nur 5 % der Gesamtarbeitskräfte sind ausgebildete Fachkräfte. Nicht mehr ganz die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig (ÖB New Delhi 7.2023). Es besteht eine umfassende und internationalen Standards im Wesentlichen entsprechende Arbeits- und Sozialgesetzgebung, aber sie betrifft nur die Beschäftigten in formellen Arbeitsverhältnissen - das sind ca. 8 %. Die übrigen 92 % sind im „informellen“ Sektor tätig, in dem geregelte Arbeitsverhältnisse mit angemessenen und regelmäßigen Einkünften die Ausnahme sind und soziale Absicherung praktisch unbekannt ist. Gewerkschaften konzentrieren sich immer noch ganz überwiegend auf den (kleinen) formellen Sektor und sind zumeist parteipolitisch gebunden (AA 5.6.2023). Die nationale Arbeitsvermittlungsagentur, welche bei dem Ministerium für Arbeit und dem Direktorat für Arbeit und Training angesiedelt ist, bietet Arbeitssuchenden Stellen an. Letztere müssen sich dort selbst registrieren und werden sofort informiert, sobald eine passende Stelle verfügbar ist. Einige Bundesstaaten bieten Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen Informationen über die Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen und die Verbesserung der Fähigkeiten entsprechend der Marktnachfrage zur Verfügung gestellt werden (IOM 8.2022). Die Arbeitslosenrate betrug für 2022/2023 10,5 % und für 2023/2024 wird eine Rate von 7,1 % prognostiziert (WKO 9.2023). Die Arbeitslosenrate betrug für 2022 aus 2023, 10,5 % und für 2023 aus 2024, wird eine Rate von 7,1 % prognostiziert (WKO 9.2023). Das Gesetz verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, aber Zwangsarbeit, einschließlich Schuldknechtschaft für Erwachsene und Kinder, war weiterhin weit verbreitet (USDOS 20.3.2023b; vgl. FH 2023).Das Gesetz verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, aber Zwangsarbeit, einschließlich Schuldknechtschaft für Erwachsene und Kinder, war weiterhin weit verbreitet (USDOS 20.3.2023b; vergleiche FH 2023). Die Gesetze der Bundesstaaten legen Mindestlöhne und Arbeitszeiten fest. Der tägliche Mindestlohn variierte, lag aber über dem offiziell geschätzten Armutseinkommen. Die Regierungen der Bundesstaaten legen einen gesonderten Mindestlohn für Landarbeiter fest. Das Gesetz schreibt auch sichere Arbeitsbedingungen vor (USDOS 20.3.2023b). Nahrungsmittelsicherheit, Armut Etwa 34 % aller Inder seien von multi-dimensionaler Armut betroffen (16,4 %) oder gefährdet (18,7 %) (AA 5.6.2023). 10 % der Bevölkerung leben unter der absoluten Armutsgrenze (USD 2,15 Tag Kaufkraft). Dies ist eine signifikante Verbesserung, 2004 waren es noch ca. 40 %, 2011 22,5 % (ÖB New Delhi 7.2023). Es gibt in Indien einen politischen Konsens zum Recht auf Nahrung. Zwei Drittel der indischen Bevölkerung haben einen entsprechenden gesetzlichen Anspruch auf fünf Kilogramm Getreide und Hülsenfrüchte pro Monat (AA 5.6.2023). Zusätzlich werden Preise für gewisse Nahrungsmittel staatlich gestützt (ÖB New Delhi 7.2023). Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 5.6.2023). Nach offiziellen Angaben sind 36 % der unter 5-Jährigen untergewichtig (AA 5.6.2023). Auch wenn die mittel- bis langfristigen Folgen der Pandemie noch nicht absehbar sind, dürfte es für Indien nicht einfach werden, das in der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung gesetzte Ziel zu erreichen, die absolute Armut bis zum Jahr 2030 gänzlich zu beenden (AA 5.6.2023). Wohnraum und Sozialwesen Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches den Teilnehmern ermöglicht, systematisch Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (IOM 8.2022). Zahlreiche Sozialprogramme sollen die Lebensbedingungen der Bevölkerung verbessern. De facto ist der Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen in vielen Teilen Indiens noch wegen gravierender qualitativer und quantitativer Mängel, Korruption und Missmanagement beschwerlich bzw. oft verwehrt. Mit der Einführung der Identifikationsnummer "Aadhaar" und der davon unabhängigen Eröffnung von Bankkonten für jeden Haushalt in Indien konnten erste Erfolge bei der Eindämmung von Korruption und beim "verlustfreien" Transfer staatlicher Sozialleistungen verbucht werden. Mit dem Haushaltsgesetz 2018 wurde die Einführung einer Krankenversicherung für rund 100 Mio. Familien bzw. etwa 500 Mio. Menschen beschlossen (AA 5.6.2023). Das Recht auf Sanitärversorgung erfährt durch die aktuelle Regierung besondere Aufmerksamkeit: unter Indiens Bevölkerung hatten 2015 noch rund 59 % (626 Mio.) der Menschen keinen Zugang zu sanitären Einrichtungen. Im Rahmen der ambitionierten „Clean India“ Kampagne ist in nur fünf Jahren der Anteil aller Inder:innen mit Zugang zu funktionierenden Toiletten auf etwa 85 % gestiegen (AA 5.6.2023). Die Kriterien für die Inanspruchnahme von Sozialleistungen sind komplex und variieren je nach Ort; der Zugang zu solchen Programmen sollte nicht vorausgesetzt werden. Selbst wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, ist es nicht möglich, sich allein von Sozialhilfeprogrammen zu ernähren (DFAT 29.9.2023). Der Aadhaar, enthält eine 12-stellige eindeutige Identifikationsnummer (UID). Sie wird indischen Staatsbürgern ausgestellt, um ihre Identität auf der Grundlage demografischer und biometrischer Informationen festzustellen. Sie bietet eine Plattform für Sozialleistungen, Vergünstigungen und Subventionen. Die Beantragung einer Aadhaar-Karte ist kostenlos und das System ist freiwillig, aber in der Praxis ist die Registrierung für alltägliche Aktivitäten erforderlich. Für den Erhalt einer Aadhaar-Karte sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, so dass sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere oder Analphabeten zugänglich ist. Die Verwendung biometrischer Daten, einschließlich Gesichtsauthentifizierung, Iris- und Fingerabdruckdaten, soll die doppelte Vergabe von UIDs an ein und dieselbe Person reduzieren oder verhindern. In der Praxis wird er oft als Personalausweis verwendet (DFAT 29.9.2023). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen (AA 5.6.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_April_2023%29%2C_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich];  DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india.pdf, Zugriff 19.10.2023;  FH - Freedom House

(2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 16.10.2023;  IOM - International Organization for Migration (8.2022): IOM 2022 - Indien, Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Indien_DE.pdf, Zugriff 7.11.2023;  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 31.10.2023;  WKO - Wirtschaftskammer Österreich (30.10.2023): WKO Wirtschaftlage Indien, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftslage, Zugriff 7.11.2023;  WKO - Wirtschaftskammer Österreich (9.2023): WKO Wirtschaftsbericht Indien, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 24.10.2023;  ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien; Rückkehr Letzte Änderung 2023-11-28 15:02 Jede:r Inder:in hat das Recht auf Ausreise und Rückkehr in das eigene Land (AA 5.6.2023). Die Einreise ist ohne ein gültiges Reisedokument grundsätzlich nicht möglich. Ein von einem EU-Land ausgestelltes Heimreisepapier wird von der indischen Regierung nicht anerkannt. Die Ausstellung der nötigen Heimreisedokumente durch die indische Botschaft im jeweiligen EU-Land ist in der Regel mit einem zeitaufwendigen Verfahren verbunden, da es in Indien u. a. kein Meldewesen gibt (ÖB New Delhi 7.2023). Es bestehen keine Hinweise darauf, dass eine Asylantragstellung zu nachteiligen Konsequenzen nach der Rückkehr führt (AA 5.6.2023; vgl. DFAT 29.9.2023, ÖB New Delhi 7.2023). Zur Festnahme ausgeschriebene Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Strafverfolgungsbehörden rechnen (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023).Es bestehen keine Hinweise darauf, dass eine Asylantragstellung zu nachteiligen Konsequenzen nach der Rückkehr führt (AA 5.6.2023; vergleiche DFAT 29.9.2023, ÖB New Delhi 7.2023). Zur Festnahme ausgeschriebene Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Strafverfolgungsbehörden rechnen (AA 5.6.2023; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023). Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (radikale Sikhs, Kaschmirs) werden von der Regierung durch den Geheimdienst beobachtet. Aktivist:innen, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023), sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, die die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden (ÖB New Delhi 7.2023).Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (radikale Sikhs, Kaschmirs) werden von der Regierung durch den Geheimdienst beobachtet. Aktivist:innen, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt (AA 5.6.2023; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023), sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, die die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden (ÖB New Delhi 7.2023). Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind nicht bekannt (AA 5.6.2023). Die Rückkehrberatung in Österreich ist seit 1.1.2021 von der Bundesbetreuungs- und Unterstützungs-Agentur (BBU GmbH) angeboten. Es gibt Beratungsstellen in allen neun Bundesländern. Es steht den Personen frei, an welche Rückkehrberatungsorganisation sie sich wenden. Im Falle einer verpflichteten Rückkehrberatung wird eine bestimmte Rückkehrberatungsorganisation genannt. Grundsätzlich ist jenes Bundesland zuständig, in dem der Asylwerber, Fremde bzw. Ausreisepflichtige wohnt. Darüber hinaus findet Rückkehrvorberatung auch für Personen in Schub- oder Strafhaft statt (BBU 2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_April_2023%29%2C_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich];  BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen
(2023): Return from Austria, https://www.returnfromaustria.at/download/download_area_deutsch.html, Zugriff 13.11.2023;  DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india.pdf, Zugriff 19.10.2023;  ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien;
  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakte der Verfahren über die ersten beiden Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie zum gegenständlichen Folgeantrag, durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden (Zentrales Melderegister, Strafregister, Grundversorgung und Fremdenregister) sowie mittels Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Herkunft und familiären Bindungen im Herkunftsstaat sowie zur Schulbildung und zum Collegebesuch des Beschwerdeführers in Indien, stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der erkennenden Richterin. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit basieren auf seine Angaben in seinen Einvernahmen, zudem wurde Gegenteiliges nicht vorgebracht. Zu den Vorverfahren des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu den Verfahren über die ersten beiden Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gründen sich auf den unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Behördenakten. Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Wie schon die belangte Behörde zutreffend erkannte, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, glaubhafte Fluchtgründe vorzubringen. In diesem Kontext ist insbesondere hervorzuheben, dass sich der Beschwerdeführer in den Verfahren über seine Anträge auf internationalen Schutz in zahlreiche nicht aufklärbare Widersprüche verstrickte und sein Vorbringen danach ausrichtet, was ihm gerade opportun erscheint. In dem Sinn wies bereits der AsylGH in seinem (Vergleichs)erkenntnis vom 16.02.2011, Zl. XXXX , darauf hin, dass im gesamten Verfahren derart viele Unstimmigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers zu verzeichnen waren, dass anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer offenbar ein gelockertes Verhältnis zur Wahrheit aufweist. Diese Annahme wird zudem durch die Behauptungen des Beschwerdeführers über eine etwaige Rückkehr nach Indien infolge der rechtskräftigen Abweisung seines ersten Asylantrags plakativ bestätigt: Während der Beschwerdeführer zu seinem ersten Folgeantrag unter wiederholter Bezugnahme auf eine Indienreise im Jahr 2012 das Bestehen einer gegen seine Person gerichteten Gefährdung schilderte (vgl. AS 25, 41ff und 229ff) und seinen Heimataufenthalt durch ein Schreiben eines indischen Krankenhauses untermauerte (vgl. AS 41), verneinte er im gegenständlichen Verfahren eine Rückkehr nach Indien seit dem Jahr 2010 und erklärte dazu ausdrücklich, dass er diesbezüglich gegenüber der Polizei gelogen habe (vgl. AS 115).In dem Sinn wies bereits der AsylGH in seinem (Vergleichs)erkenntnis vom 16.02.2011, Zl. römisch 40 , darauf hin, dass im gesamten Verfahren derart viele Unstimmigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers zu verzeichnen waren, dass anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer offenbar ein gelockertes Verhältnis zur Wahrheit aufweist. Diese Annahme wird zudem durch die Behauptungen des Beschwerdeführers über eine etwaige Rückkehr nach Indien infolge der rechtskräftigen Abweisung seines ersten Asylantrags plakativ bestätigt: Während der Beschwerdeführer zu seinem ersten Folgeantrag unter wiederholter Bezugnahme auf eine Indienreise im Jahr 2012 das Bestehen einer gegen seine Person gerichteten Gefährdung schilderte vergleiche AS 25, 41ff und 229ff) und seinen Heimataufenthalt durch ein Schreiben eines indischen Krankenhauses untermauerte vergleiche AS 41), verneinte er im gegenständlichen Verfahren eine Rückkehr nach Indien seit dem Jahr 2010 und erklärte dazu ausdrücklich, dass er diesbezüglich gegenüber der Polizei gelogen habe vergleiche AS 115). Zudem wies er im Rahmen der im gegenständlichen Verfahren durchgeführten Beschwerdeverhandlung bezüglich seines Vorbringens zu seinem ersten Asylantrag darauf hin, dass er neu in Österreich gewesen sei und den Ablauf eines Asylverfahrens nicht gekannt habe; er habe nur die Angaben getätigt, was die Anderen ihm gesagt hätten (vgl. S 8 in OZ 5). Angesichts dessen ist aber auch sein Fluchtvorbringen im gegenständlichen Verfahren, wonach seine „alten Probleme“ weiterhin aufrecht seien (vgl. S 8 in OZ 5), massiv in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen wies er bezüglich seines zweiten Antrags nur kurz darauf hin, dass er sich Dokumente habe schicken lassen und diese vorgelegt habe (vgl. S 8 in OZ 5).Zudem wies er im Rahmen der im gegenständlichen Verfahren durchgeführten Beschwerdeverhandlung bezüglich seines Vorbringens zu seinem ersten Asylantrag darauf hin, dass er neu in Österreich gewesen sei und den Ablauf eines Asylverfahrens nicht gekannt habe; er habe nur die Angaben getätigt, was die Anderen ihm gesagt hätten vergleiche S 8 in OZ 5). Angesichts dessen ist aber auch sein Fluchtvorbringen im gegenständlichen Verfahren, wonach seine „alten Probleme“ weiterhin aufrecht seien vergleiche S 8 in OZ 5), massiv in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen wies er bezüglich seines zweiten Antrags nur kurz darauf hin, dass er sich Dokumente habe schicken lassen und diese vorgelegt habe vergleiche S 8 in OZ 5). Darüber hinaus sind auch im Vorbringen zu einer etwaigen, aktuell bestehenden Gefährdungslage gravierende Diskrepanzen zu verzeichnen: So meinte der Beschwerdeführer etwa auf Nachfrage der erkennenden Richterin, dass er im Jahr 2019 neuerlich angezeigt worden sei (vgl. S 8 in OZ 5). Seinen Angaben zu den Änderungen seiner Fluchtgründe in der behördlichen Einvernahme zufolge sei jedoch (erst) im Jahr 2022 neuerlich eine Anzeige gegen ihn erstattet worden (vgl. AS 113); eine Anzeige aus dem Jahr 2019 erwähnte er damals nicht. Darüber hinaus war er schon vor dem BFA nicht in der Lage, den Inhalt der zuletzt gegen ihn erstatteten Anzeige wiederzugeben (vgl. AS 113), weshalb seine darauf gestützten Rückkehrbefürchtungen nicht nachvollziehbar sind. Hätte der Beschwerdeführer in seiner Heimat jedoch angesichts der behaupteten gegen ihn anhängiger Strafverfahren ernsthaft zu befürchten, auf Grundlage ungerechtfertigter Vorwürfe bestraft zu werden oder sonstigen diskriminierenden staatlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, so wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer zumindest grob über die ihm zu Unrecht angelasteten Taten informiert ist.Darüber hinaus sind auch im Vorbringen zu einer etwaigen, aktuell bestehenden Gefährdungslage gravierende Diskrepanzen zu verzeichnen: So meinte der Beschwerdeführer etwa auf Nachfrage der erkennenden Richterin, dass er im Jahr 2019 neuerlich angezeigt worden sei vergleiche S 8 in OZ 5). Seinen Angaben zu den Änderungen seiner Fluchtgründe in der behördlichen Einvernahme zufolge sei jedoch (erst) im Jahr 2022 neuerlich eine Anzeige gegen ihn erstattet worden vergleiche AS 113); eine Anzeige aus dem Jahr 2019 erwähnte er damals nicht. Darüber hinaus war er schon vor dem BFA nicht in der Lage, den Inhalt der zuletzt gegen ihn erstatteten Anzeige wiederzugeben vergleiche AS 113), weshalb seine darauf gestützten Rückkehrbefürchtungen nicht nachvollziehbar sind. Hätte der Beschwerdeführer in seiner Heimat jedoch angesichts der behaupteten gegen ihn anhängiger Strafverfahren ernsthaft zu befürchten, auf Grundlage ungerechtfertigter Vorwürfe bestraft zu werden oder sonstigen diskriminierenden staatlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, so wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer zumindest grob über die ihm zu Unrecht angelasteten Taten informiert ist. Im Übrigen wurde im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass ein etwa einjähriges (bzw. ausgehend von seiner Angabe im Beschwerdeverfahren dreijähriges) Zuwarten des Beschwerdeführers mit der Stellung des gegenständlichen Folgeantrags nicht plausibel ist. Vielmehr wäre im Fall einer maßgeblichen Rückkehrgefährdung seiner Person, anzunehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer nach Bekanntwerden einer weiteren gegen ihn erstatteten Anzeige zeitnah erneut um internationalen Schutz angesucht hätte und sich damit nicht derart lange Zeit gelassen hätte. Weiters fällt eine grobe Abweichung in seinen Aussagen bezüglich seiner erstmaligen Festnahme auf. Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 21.12.2023 meinte der Beschwerdeführer noch, er sei im Jahr 2006 wegen der politischen Aktivität seines Vaters grundlos ohne eine Anzeige verhaftet worden (vgl. AS 105). Dies stimmt insofern mit seiner Angabe im Verfahrens über seinen Asylantrag überein, als er damals anführte, als unter 18-Jähriger einmal inhaftiert worden zu sein (vgl. AS 55). Bezüglich seines ersten Folgeantrags schilderte er ferner, dass er nach einer Anzeige aus dem Jahr 2006 im Jahr 2007 festgenommen und in einem Gefängnis für Minderjährige festgehalten worden sei (vgl. AS 45; s.a. AS 232). Demgegenüber behauptete er vor dem Bundesverwaltungsgericht, er sei (erst) im Jahr 2010 – somit als Erwachsener und im Jahr seiner Ausreise nach Österreich – festgenommen worden (vgl. S 8 in OZ 5). Auf Vorhalt seiner abweichenden Aussage im Vorverfahren räumte er ein, dass dies bereits im Jahr 2005 oder 2006 gewesen sei (vgl. S 8 in OZ 5). Diesbezüglich wird nicht verkannt, dass die genannten Zeitangaben schon länger zurückliegen, weshalb grundsätzlich verständlich ist, dass eine exakte zeitliche Eingrenzung allenfalls schwerfällt. Dabei ist im konkreten Fall aber zu berücksichtigen, dass eine grundlose (bzw. auf Basis einer falschen Anzeige vorgenommene) Festnahme – noch dazu für einen Minderjährigen – zweifelsfrei ein einschneidendes Erlebnis darstellt, welches sich in das Gedächtnis der Person einprägt. Zumal es sich bei dem zunächst in der Beschwerdeverhandlung angeführten Jahr 2010 um das Jahr seiner Flucht nach Europa handelt und dies dem Beschwerdeführer auch bewusst gewesen sein muss (vgl. S 7 in OZ 5, wonach der Beschwerdeführer von sich aus darauf verwies, seit 14 Jahren in Österreich zu leben), wäre unter Berücksichtigung seines Bildungsniveaus aber zu erwarten gewesen, dass seine diesbezüglichen Angaben nicht derart stark divergieren. Auch im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum einer möglichen Inhaftierung an der Schwelle zur Volljährigkeit befunden habe und zuvor wiederholt auf seine damalige Minderjährigkeit Bezug nahm, wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, einheitliche Angaben in diesem Zusammenhang zu tätigen.Weiters fällt eine grobe Abweichung in seinen Aussagen bezüglich seiner erstmaligen Festnahme auf. Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 21.12.2023 meinte der Beschwerdeführer noch, er sei im Jahr 2006 wegen der politischen Aktivität seines Vaters grundlos ohne eine Anzeige verhaftet worden vergleiche AS 105). Dies stimmt insofern mit seiner Angabe im Verfahrens über seinen Asylantrag überein, als er damals anführte, als unter 18-Jähriger einmal inhaftiert worden zu sein vergleiche AS 55). Bezüglich seines ersten Folgeantrags schilderte er ferner, dass er nach einer Anzeige aus dem Jahr 2006 im Jahr 2007 festgenommen und in einem Gefängnis für Minderjährige festgehalten worden sei vergleiche AS 45; s.a. AS 232). Demgegenüber behauptete er vor dem Bundesverwaltungsgericht, er sei (erst) im Jahr 2010 – somit als Erwachsener und im Jahr seiner Ausreise nach Österreich – festgenommen worden vergleiche S 8 in OZ 5). Auf Vorhalt seiner abweichenden Aussage im Vorverfahren räumte er ein, dass dies bereits im Jahr 2005 oder 2006 gewesen sei vergleiche S 8 in OZ 5). Diesbezüglich wird nicht verkannt, dass die genannten Zeitangaben schon länger zurückliegen, weshalb grundsätzlich verständlich ist, dass eine exakte zeitliche Eingrenzung allenfalls schwerfällt. Dabei ist im konkreten Fall aber zu berücksichtigen, dass eine grundlose (bzw. auf Basis einer falschen Anzeige vorgenommene) Festnahme – noch dazu für einen Minderjährigen – zweifelsfrei ein einschneidendes Erlebnis darstellt, welches sich in das Gedächtnis der Person einprägt. Zumal es sich bei dem zunächst in der Beschwerdeverhandlung angeführten Jahr 2010 um das Jahr seiner Flucht nach Europa handelt und dies dem Beschwerdeführer auch bewusst gewesen sein muss vergleiche S 7 in OZ 5, wonach der Beschwerdeführer von sich aus darauf verwies, seit 14 Jahren in Österreich zu leben), wäre unter Berücksichtigung seines Bildungsniveaus aber zu erwarten gewesen, dass seine diesbezüglichen Angaben nicht derart stark divergieren. Auch im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum einer möglichen Inhaftierung an der Schwelle zur Volljährigkeit befunden habe und zuvor wiederholt auf seine damalige Minderjährigkeit Bezug nahm, wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, einheitliche Angaben in diesem Zusammenhang zu tätigen. Ferner ergeben sich aus seinen Schilderungen auch sonst keine konkreten Hinweise darauf, dass ihm eine illegitime Strafverfolgung im Fall seiner Rückkehr nach Indien drohen könnte. Trotz mehrmaliger Aufforderung der belangten Behörde vermochte der Beschwerdeführer nicht schlüssig darzulegen, aufgrund welcher Umstände er eine Verurteilung in Indien befürchte (vgl. AS 105). Der Beschwerdeführer konnte zudem weder anführen, ob sein Vater noch politisch aktiv sei (vgl. AS 103), noch wusste er, ab wann dieser nicht mehr zu Hause wohne (vgl. S 6 in OZ 5), obwohl dieser ihn – wenn auch selten und nur für kurze Gespräche – anrufe. Angesichts dessen kann jedoch nicht angenommen werden, sein Vater hätte aufgrund etwaiger Schwierigkeiten mit anderen Dorfbewohnern oder indischen Behörden seinen Heimatort verlassen müssen, zumal dieser auch ab und zu die dort lebende Mutter des Beschwerdeführers besuche (vgl. S 6 in OZ 5). Allein aus dem Umstand, dass die indischen Behörden gegen den Beschwerdeführer erstattete Anzeigen prüfen, kann noch nicht angenommen werden, dass er aufgrund der politischen Aktivität seines Vaters oder aus sonstigen Gründen einer diskriminierenden staatlichen Maßnahme ausgesetzt sein werde. Ferner ergeben sich aus seinen Schilderungen auch sonst keine konkreten Hinweise darauf, dass ihm eine illegitime Strafverfolgung im Fall seiner Rückkehr nach Indien drohen könnte. Trotz mehrmaliger Aufforderung der belangten Behörde vermochte der Beschwerdeführer nicht schlüssig darzulegen, aufgrund welcher Umstände er eine Verurteilung in Indien befürchte vergleiche AS 105). Der Beschwerdeführer konnte zudem weder anführen, ob sein Vater noch politisch aktiv sei vergleiche AS 103), noch wusste er, ab wann dieser nicht mehr zu Hause wohne vergleiche S 6 in OZ 5), obwohl dieser ihn – wenn auch selten und nur für kurze Gespräche – anrufe. Angesichts dessen kann jedoch nicht angenommen werden, sein Vater hätte aufgrund etwaiger Schwierigkeiten mit anderen Dorfbewohnern oder indischen Behörden seinen Heimatort verlassen müssen, zumal dieser auch ab und zu die dort lebende Mutter des Beschwerdeführers besuche vergleiche S 6 in OZ 5). Allein aus dem Umstand, dass die indischen Behörden gegen den Beschwerdeführer erstattete Anzeigen prüfen, kann noch nicht angenommen werden, dass er aufgrund der politischen Aktivität seines Vaters oder aus sonstigen Gründen einer diskriminierenden staatlichen Maßnahme ausgesetzt sein werde. Im Ergebnis kann in Anbetracht der – lediglich beispielshaft aufgezeigten – groben Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht angenommen werden, dass seine Behauptungen über eine ihn persönlich betreffende Gefährdung in seiner Heimat einen glaubhaften Kern aufweisen würden. Etwaige konkrete Gründe, welche eine landesweite Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat annehmen ließen, sind seinen Schilderungen in den Einvernahmen somit nicht zu entnehmen. Vielmehr wäre selbst im Fall einer hypothetischen Annahme, dass der Beschwerdeführer wegen fälschlicherweise erstatteter Anzeigen von der Polizei seiner Heimatregion gesucht werde, davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, sich in einem anderen Teil Indiens niederzulassen, zumal er angesichts seiner Ausreise aus Indien mit dem Flugzeug unter Verwendung seines eigenen Reisepasses (vgl. S 227 im Akt über seinen ersten Folgeantrag) nicht glaubhaft machen konnte, dass es sich bei ihm um einen landesweit gesuchten Kriminellen handelt. Den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme durch die belangte Behörde lässt sich nicht entnehmen, dass er bei Wahrunterstellung seines Vorbringens im Fall der Neuansiedelung in einem anderen Gebiet Indiens einer Verfolgung ausgesetzt wäre, zu welchem Ergebnis es im Übrigen auch bereits im rechtskräftigen Vorverfahren gekommen ist. Er vermochte zudem nicht darzulegen, weshalb es dem Beschwerdeführer, der über Schulbildung und Berufserfahrung sowie ein familiäres Netzwerk in Indien verfügt, nicht möglich und zumutbar sein sollte, sich in einem anderen Landesteil anzusiedeln. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb ihm die in Indien lebenden Verwandten eine Unterstützung verweigern sollten. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer in Anbetracht seiner individuellen Umstände auch ohne sozialen Rückhalt möglich sein wird, in Indien eine (wenn auch allenfalls nur bescheidene) Existenz aufzubauen.Etwaige konkrete Gründe, welche eine landesweite Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat annehmen ließen, sind seinen Schilderungen in den Einvernahmen somit nicht zu entnehmen. Vielmehr wäre selbst im Fall einer hypothetischen Annahme, dass der Beschwerdeführer wegen fälschlicherweise erstatteter Anzeigen von der Polizei seiner Heimatregion gesucht werde, davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, sich in einem anderen Teil Indiens niederzulassen, zumal er angesichts seiner Ausreise aus Indien mit dem Flugzeug unter Verwendung seines eigenen Reisepasses vergleiche S 227 im Akt über seinen ersten Folgeantrag) nicht glaubhaft machen konnte, dass es sich bei ihm um einen landesweit gesuchten Kriminellen handelt. Den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme durch die belangte Behörde lässt sich nicht entnehmen, dass er bei Wahrunterstellung seines Vorbringens im Fall der Neuansiedelung in einem anderen Gebiet Indiens einer Verfolgung ausgesetzt wäre, zu welchem Ergebnis es im Übrigen auch bereits im rechtskräftigen Vorverfahren gekommen ist. Er vermochte zudem nicht darzulegen, weshalb es dem Beschwerdeführer, der über Schulbildung und Berufserfahrung sowie ein familiäres Netzwerk in Indien verfügt, nicht möglich und zumutbar sein sollte, sich in einem anderen Landesteil anzusiedeln. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb ihm die in Indien lebenden Verwandten eine Unterstützung verweigern sollten. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer in Anbetracht seiner individuellen Umstände auch ohne sozialen Rückhalt möglich sein wird, in Indien eine (wenn auch allenfalls nur bescheidene) Existenz aufzubauen. Da der Beschwerdeführer auch keine sonstigen von ihm in Indien zu befürchtenden Bedrohungen substantiiert vorbrachte und angesichts der aktuellen Länderinformationen in Bezug auf seine individuelle Situation keine maßgeblichen Gefährdungen im Fall der Rückkehr nach Indien ersichtlich sind, war eine verfahrensgegenständlich relevante Änderung in Bezug auf den vorliegenden Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht festzustellen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind ferner keine Anhaltspunkte für das Bestehen außergewöhnlicher Umstände in Bezug auf seine Person oder eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage ersichtlich, weshalb nicht davon ausgegangen werde, dass er im Fall seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig und verfügt in Indien, wie er selbst im gesamten Verfahren gleichbleibend angab, über familiäre Kontakte. Abschließend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des Beschwerdeführers lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen. Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA sowie dem BVwG ergibt, hatte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sowie einer Einsicht in das Zentrale Melderegister, die Sozialversicherung und das Strafregister. Etwaige konkrete Gründe an den festgestellten Angaben des Beschwerdeführers über seine Lebenssituation in Österreich zu zweifeln sind nicht hervorgekommen. Zu den Länderfeststellungen: Die Feststellungen zur Situation in Indien beruhen auf der aktuellen Version 8 der Länderinformation der Staatendokumentation Indien vom 28.11.
  2. Es bestehen im Entscheidungszeitpunkt keine Anhaltspunkte, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass sich die allgemeine Lage in Indien zwischenzeitlich entscheidungswesentlich und in einer Weise verändert hätte, die von Gerichts wegen wahrzunehmen wäre. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Dass sich seit der am 11.03.2011 eingetretenen Rechtskraft der Entscheidung des AsylGH im Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.02.2011, Zl. XXXX , die Situation in Indien allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Indien stellt sich seit Jahren diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u. a. durch Einschau etwa in die aktuelle Länderinformation der Staatendokumentation) versichert hat. Etwaige im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers maßgebliche Änderungen der allgemeinen Situation in Indien seit rechtskräftiger Beendigung des Vorverfahrens wurden zu keinem Zeitpunkt konkret behauptet.Dass sich seit der am 11.03.2011 eingetretenen Rechtskraft der Entscheidung des AsylGH im Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.02.2011, Zl. römisch 40 , die Situation in Indien allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Indien stellt sich seit Jahren diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u. a. durch Einschau etwa in die aktuelle Länderinformation der Staatendokumentation) versichert hat. Etwaige im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers maßgebliche Änderungen der allgemeinen Situation in Indien seit rechtskräftiger Beendigung des Vorverfahrens wurden zu keinem Zeitpunkt konkret behauptet. Die der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegten Berichte hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten, zumal er nicht konkret darlegte, inwiefern er eine Verfolgung oder sonstige maßgebliche Gefährdung in seinem Herkunftsstaat zu befürchten hätte.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A): 3.
  4. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.
  5. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): a)

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).a)

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014).Infolge des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10.; vergleiche auch VfSlg. 19.882 aus 2014,). In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des BFA wegen entschiedener Sache

§ 68

AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die Behörde

§ 68Abs.

1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages

§ 68AVG unzulässig wird.

Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11., K17.).In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des BFA wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die Behörde

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages

Paragraph 68, AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K11., K17.). Bei einer Überprüfung einer

§ 68Abs.

1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN, VwGH 25.02.2016, Ra 2015/19/0267). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Bei einer Überprüfung einer

Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN, VwGH 25.02.2016, Ra 2015/19/0267). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss also eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (Vw

GH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).Dem neuen Tatsachenvorbringen muss also eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN). Nach der Rechtsprechung des VfGH ist das Bundesverwaltungsgericht nach einer zurückweisenden Entscheidung des BFA

§ 68Abs.

1 AVG über einen Folgeantrag auf internationalen Schutz verpflichtet, das Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers eingehend auch im Hinblick auf die laufende Entwicklung zu prüfen (vgl. etwa VfGH 29.11.2021, E2979/2021). Auch wenn die Behörd

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