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{'item': 'W222 2274768-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2024 GeschäftszahlW222 2274768-1 Spruch, W222 2274768-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 46, 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge auch als „BF“ bezeichnet), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler, Einreise in das Bundesgebiet am 27.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.11.2022 gab der BF zu seiner Person an, im Punjab geboren worden und verheiratet zu sein. Er bekenne sich zum Sikhismus. Er habe 12 Jahre die Grundschule besucht und habe zuletzt als LKW-Fahrer gearbeitet. In Indien würden seine Eltern, seine Ehefrau, sein Sohn und ein Bruder leben. Seine Wohnsitzadresse sei im Punjab gewesen. Er habe heuer den Entschluss zur Ausreise gefasst, und habe kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Vor 1 Monat sei er aus Indien ausgereist. Er sei legal ausgereist und habe ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt, nämlich einen indischen Reisepass. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist, welches er in Serbien verloren habe. Zur Reiseroute führte er aus, sich 20 Tage in den VAE und 10 Tage in Serbien aufgehalten zu haben. Durch Ungarn sei er durchgereist, dort hätte sie seine Fingerabdrücke abgenommen. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, diese selbst ohne Schlepper organisiert zu haben. Die Kosten der Reise hätten 2000 € betragen. Zum Fluchtgrund befragt, gab der BF Folgendes an „Ich musste aufgrund einer Grundstücksstreitigkeit mit meinen Nachbarn verlassen.“ Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er seine Nachbarn. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er in Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er an „Nein“. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch als „BFA“ bezeichnet) am 09.05.2023 gab der BF insbesondere an (sprachliche Unzulänglichkeiten teilweise bereinigt): „[ … ] LA: Wo ist Ihr Rechtsvertreter? VP: Er ist nicht mitgekommen. Befragt, gebe ich an, dass ich mit der Durchführung der Einvernahme ohne Rechtsberater einverstanden bin. LA: Welche Sprache ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie noch? VP: Meine Muttersprache ist Punjabi. Ich spreche noch Hindi. LA: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher, haben Sie dazu Einwände? VP: Ich habe keinen Einwand, die Verständigung ist sehr gut. [ … ] LA: Haben Sie die Belehrung verstanden, haben Sie dazu noch Fragen? VP: Ich habe verstanden und keine Fragen dazu. LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, dass alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. Bei Bedarf machen wir eine kurze Pause. VP: Danke. LA: Ich weise Sie darauf hin, dass Bild- und Tonaufnahmen in der Verhandlung nicht gestattet sind. Sie werden folglich ersucht Ihr Handy abzuschalten? VP: Ok. LA: Werden Sie im Verfahren von jemanden vertreten oder besteht für jemanden eine Zustellvollmacht? Haben Sie einen Anwalt? VP: Vom Migrantinnenverein St. Marx, beinhaltet auch die Zustellvollmacht. LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich, nehmen Sie Medikamente, sind Sie in ärztlicher Behandlung oder haben Sie Beschwerden? VP: Es geht mir gut. Ich bin weder in ärztlicher Behandlung noch nehme ich Medikamente. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja. LA: Gibt es Gründe, die gegen eine Befragung am heutigen Tage sprechen. Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Haben Sie in der Erstbefragung durch die LPD Kärnten am 30.11.2022 die Wahrheit gesagt und stimmen diese Angaben? Können wir die Erstbefragung als Basis für die jetzige Einvernahme heranziehen? Wurde alles ordnungsgemäß rückübersetzt? VP: Ja, Ich habe die Wahrheit gesagt. Die Angaben stimmen. Nein, ich habe weder eine Kopie bekommen noch eine Rückübersetzung. LA: Haben Sie die ns. Erstbefragung vom 30.11.2022 unterzeichnet? VP: Ja, Anm: Der Fluchtgrund wird durch die Frau Dolmetscherin übersetzt:Anmerkung, Der Fluchtgrund wird durch die Frau Dolmetscherin übersetzt: VP: Der Fluchtgrund passt. LA: Wie heißen Sie, bitte nennen Sie wahrheitsgemäß Ihren vollständigen richtigen Familiennamen und Vornamen sowie etwaige frühere Namen auch Aliasnamen etc.? VP: Familienname: XXXX , Vorname XXXX . VP: Familienname: römisch 40 , Vorname römisch 40 . LA: Wann und wo sind Sie geboren? VP: Ich bin am XXXX , Punjab, geboren und aufgewachsen. Im Jahr 2021 und 2022 habe ich in der Stadt XXXX , Bundesland Maharashjta, Bezirk XXXX gelebt.VP: Ich bin am römisch 40 , Punjab, geboren und aufgewachsen. Im Jahr 2021 und 2022 habe ich in der Stadt römisch 40 , Bundesland Maharashjta, Bezirk römisch 40 gelebt. LA: Können Sie entsprechende identitätsbezeugende Dokumente vorlegen wie z.B. Reisepass oder sonstige ID-Ausweise? Bzw. haben Sie bereits entsprechende Dokumente vorgelegt? VP: Nein. LA: Wo befinden sich diese Dokumente? VP: Den Reisepass habe ich in Serbien verloren. LA: Haben Sie weitere Beweismittel vorzulegen. Im Besonderen heimatliche Dokumente bzw. Beweismittel, welche Sie noch nicht vorgelegt haben, die wichtig für das Verfahren sind? VP: Ich habe keine weiteren Beweismittel. LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? VP: Ich bin indischer Staatsangehöriger. LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? VP: XXXX , Schdueld Caste (unterste Kaste)VP: römisch 40 , Schdueld Caste (unterste Kaste) LA: Welche Religionszugehörigkeit haben Sie? VP: Ich bekenne mich zum Sikhismus. LA: Haben Sie je wegen Ihrer Religion oder Volksgruppe in Indien Probleme gehabt? VP: Wegen meiner Kaste schon.. LA: Welche Ausbildungen haben Sie absolviert? VP: Ich habe 12 Jahre die Grundschule besucht. LA: Wie haben Sie sich Ihren Lebensunterhalt in Indien finanziert, sind Sie einer Beschäftigung nachgegangen? Wovon haben Sie gelebt? VP: Ich habe als LKW-Fahrer gearbeitet. LA: Wie sind Ihre Wohnverhältnisse in Indien? VP: In meinem Heimatdorf habe ich eine eigene Wohnung gehabt. In Maharashta habe ich in einer Mietwohnung gelebt. LA: Wie lautet Ihr Familienstand? Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer Lebensgemeinschaft? VP: Ich bin verheiratet mit Frau XXXX , ca. XXXX Jahre.VP: Ich bin verheiratet mit Frau römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre. LA: Haben Sie Kinder, auch uneheliche oder adoptierte Kinder bzw. Sorgepflichten, wenn ja nennen Sie deren Personendaten? VP: Ich habe einen Sohn XXXX , ca. XXXX Jahre.VP: Ich habe einen Sohn römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre. LA: Bitte nennen Sie die Personendaten Ihrer Eltern? VP: Vater: XXXX , ca. XXXX JahreVater: römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre Mutter: XXXX , ca. XXXX JahreMutter: römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre LA: Wie finanzieren sich ihre Eltern das Leben in Indien? VP: Mein Vater ist auch als LKW-Fahrer tätig. Er transportiert Zement und Baumaterial. LA: Wie finanziert Ihre Ehegattin das Leben in Indien? VP: Sie lebt zur Zeit bei Ihren Eltern. LA: Bitte nennen Sie die Personendaten Ihrer Geschwister? VP: Ein Bruder, XXXX und ist ca. XXXX Jahre.VP: Ein Bruder, römisch 40 und ist ca. römisch 40 Jahre. LA: Haben Sie noch weitere Angehörige oder Verwandte in Indien? VP: Ja, Onkel und Tanten. LA: Haben Sie Angehörige oder Verwandte in Europa bzw. Österreich? VP: Nein. LA: Wann und wie genau haben Sie Indien verlassen? VP: Im November 2022 legal nach Dubai und weiter legal nach Serbien mit dem Flugzeug. LA: Wann und wie sind Sie in Österreich konkret zuletzt eingereist? VP: Ende November

  1. LA: Haben sie Kontakt zu Ihrer Familie in Indien, zu wem genau? VP: Nur mit meiner Ehefrau. LA: Wie geht es Ihrer Familie in der Indien? VP: Es geht ihnen gut. LA: Können Sie sich auf die gestellten Fragen konzentrieren und verstehen Sie die Dolmetscherin? VP: Ja. LA: Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen? Nennen Sie ihre konkreten und ihre individuellen Fluchtgründe dafür? Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe in freier Erzählung. Nehmen Sie sich ruhig Zeit dafür. Erzählen Sie so viele Details wie möglich. Sprechen Sie bitte auch über Ihre Emotionen Gefühle usw.? VP: Das große Problem ist meine Kaste, ich bin von der untersten Kaste. Mit den Personen, mit denen ich Streit habe, gehören zu den höheren Kasten. Unsere Landwirtschaft grenzt an eine andere Landwirtschaft an und sie wollten unsere Landwirtschaft in Besitz nehmen. Es gab einen Streit, wobei ich schwer am Kopf verletzt worden bin. Aus Angst vor ihnen habe ich das Bundesland gewechselt. Als ich im anderen Bundesland war, habe ich die Landwirtschaft verkauft, damit ich Ruhe vor denen habe. Ich wurde von denen bis nach Maharashta verfolgt und aus Angst vor denen habe ich das Land verlassen. Befragt, ich möchte nichts hinzufügen. LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? VP: Nein, dass ist der einzige Grund. LA: Waren Sie wegen Ihrer Verletzung im Krankenhaus? VP: Ich war ca. 20 Tage stationär aufhältig. LA: Können Sie Befunde vorlegen? VP: Nein. Die Befunde liegen in Punjab. LA: Sie haben Kontakt zu Ihren Familienangehörigen, warum können Sie sich die Befunde und weitere Beweismittel nicht via Mobiltelefon senden lassen? VP: Nein, weil die Befunde liegen im Dorf und da ist niemand mehr von der Familie aufhältig. LA: Lebt Ihre Eltern nicht im Heimatdorf? VP: Nein, die leben auch in Maharashta LA: Was hatten Sie für Grundstücke? VP: Wir haben 2 Hektar Grund gehabt und Reis und Weizen angebaut. LA. Weshalb wollen Ihre Nachbarn die Grundstücke? VP: Weil sie wohlhabend und mächtiger sind. LA: Erzählen Sie mir von ihren Nachbarn! VP: Sie leben in unserem Heimatdorf und gehören der Volksgruppe der Jat an. LA: Wie lange leben Ihre Nachbarn schon neben Ihnen? VP: Seit meiner Geburt. LA: Wann hat der Streit begonnen? VP: Seit den letzten 5, 6 Jahren. LA: Vorher haben Sie sich gut mit den Nachbarn verstanden? VP: Sie haben uns immer gezeigt, dass wir zu einer niedrigeren Kaste gehören. LA: Waren Sie bei der Polizei? VP: Ja. Niemand hat uns gehört. LA: Sie haben gesagt, dass sie die Nachbarn bis nach Marashtra verfolgt haben. Erzählen Sie mir bitte. Wie haben Sie Ihre Nachbarn gefunden? VP: Das weiß ich nicht, aber Sie haben mich dort 2-3 Mal angegriffen. LA: Mit was wurden Sie verletzt? VP: Mit einer Sichel haben sie mir auf den Kopf geschlagen. Befragt, es war der Nachbar XXXX .VP: Mit einer Sichel haben sie mir auf den Kopf geschlagen. Befragt, es war der Nachbar römisch 40 . LA: Wann war das? VP: Kurz bevor ich Punjab verlassen habe, es war im Jahr
  2. LA: Bitte genauer! VP: Es war Anfang
  3. LA: Wann sind Sie in Maharashtra auf Ihre Nachbarn getroffen? VP: Im September
  4. LA: Warum sollten Sie Ihre Nachbarn verfolgen, Sie hatten ja keine Grundstücke mehr? VP: Sie waren verärgert, weil ich die Grundstücke nicht an sie gegeben habe. Sie wollten mir die Grundstücke ganz einfach nehmen, ohne zu bezahlen. LA: Waren Sie oder Familienangehörige in Ihrem Herkunftsstaat politisch aktiv, Mitglied einer Partei? VP: Nein. LA: Haben Sie schon Integrationsschritte unternommen? Sind Sie ehrenamtlich tätig oder Mitglied in einer Organisation oder Verein? Haben Sie Bindungen zu Österreich? VP: Nein. LA: Wie finanzieren Sie Ihr Leben in Österreich? VP: Ich arbeite als Zeitungszusteller. Ich bekomme keine Grundversorgung. LA: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? VP: Ich bin sehr verwirrt. Ich habe als LKW-Fahrer gearbeitet. Ich würde mich freuen, wenn ich in Österreich die Gelegenheit dazu bekomme. LA: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr nach Indien, was würde passieren? VP: Ich befürchte weitere Angriffe von meinen Nachbarn, mein Leben ist dort in Gefahr. LA: Woher sollten die Nachbarn Wissen, dass Sie sich wieder in Indien befinden? VP: Sie haben mich bis nach Maharashtra verfolgt, sie werden mich wieder finden, sie haben gute Beziehungen. Punjab ist 2000 Kilometer entfernt. [ … ] LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie ausreichend die Möglichkeit Ihr Vorbringen darzustellen oder möchten Sie noch etwas hinzufügen? Möchten Sie bezüglich Ihrer Fluchtgründe noch etwas anführen, wonach ich nicht explizit gefragt habe? VP: Meine Ehefrau lebt derzeit bei ihren Eltern, ich weiß nicht, wie ich meine Frau und mein Kind ernähren soll. LA: Möchten Sie noch etwas anführen? VP: Nein, ich habe alles gesagt. LA: Möchten Sie eine Ausfertigung der Niederschrift. VP: Ja. Anm: Die Niederschrift wird via E-Mail dem Rechtsberater übermittelt.Anmerkung, Die Niederschrift wird via E-Mail dem Rechtsberater übermittelt. LA: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren? Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? VP: Ja, alles ok. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können und bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können und bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Indien. Er ist im Punjab, Indien geboren worden sowie aufgewachsen. Er ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs. Er verfügt über eine zwölfjährige Schulausbildung und hat in Indien als LKW-Fahrer gearbeitet. Seine Muttersprache ist Punjabi. Er spricht nach eigenen Angaben auch Hindi. Er ist verheiratet und Vater eines minderjährigen Sohnes. Ehefrau und Sohn leben ebenso wie seine Eltern, sein Bruder sowie weitere Verwandte in Indien. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keinerlei Familienangehörige. Der BF arbeitet nach eigenen Angaben im Bundesgebiet als Zeitungszusteller. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die deutsche Sprache qualifiziert beherrscht oder sich sozial engagiert. Intensive sonstige soziale Kontakte im Bundesgebiet konnten nicht festgestellt werden. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF ist aus Indien ausgereist und hat am 27.11.2022 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass der BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Indien ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht. Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien wird Folgendes festgestellt: Politische Lage Letzte Änderung 2023-05-17 Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vgl. CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich, ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vgl. FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vergleiche CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich, ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022). Indien ist eine Mehrparteiendemokratie. Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive werden im Allgemeinen als frei und fair angesehen. Die Exekutivgewalt liegt bei einem Premierminister, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Volkskammer), und einem Kabinett von Ministern, die vom Premierminister ernannt werden. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind der Lok Sabha verantwortlich. Narendra Modi wurde nach dem Sieg der BJP bei den Lok-Sabha-Wahlen 2019 für eine zweite Amtszeit als Premierminister vereidigt (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Der Präsident, der eine weitgehend symbolische Rolle spielt, wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Er ist das Staatsoberhaupt und der Premierminister fungiert als Regierungschef (USDOS 12.4.2022). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird; zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne: Droupadi Murmu, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022; vgl. E+E 27.7.2022).Indien ist eine Mehrparteiendemokratie. Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive werden im Allgemeinen als frei und fair angesehen. Die Exekutivgewalt liegt bei einem Premierminister, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Volkskammer), und einem Kabinett von Ministern, die vom Premierminister ernannt werden. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind der Lok Sabha verantwortlich. Narendra Modi wurde nach dem Sieg der BJP bei den Lok-Sabha-Wahlen 2019 für eine zweite Amtszeit als Premierminister vereidigt (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Der Präsident, der eine weitgehend symbolische Rolle spielt, wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Er ist das Staatsoberhaupt und der Premierminister fungiert als Regierungschef (USDOS 12.4.2022). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird; zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne: Droupadi Murmu, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022; vergleiche E+E 27.7.2022). Als Premierminister wird normalerweise der Spitzenkandidat der stärksten Parteien bzw. der Mehrheitsfraktion in der Lok Sabha, dem indischen Unterhaus, berufen. Er wird formal vom Unterhaus für fünf Jahre gewählt und kann ebenfalls wiedergewählt werden. Der Premierminister und der Ministerrat führen die Regierungsgeschäfte. Aufgrund der dynastischen Traditionen werden wichtige Entscheidungen oft vom Premierminister und seinen Beraterstäben ohne Abstimmung und Rücksprache mit den jeweiligen Ministerien getroffen (BPB 7.4.2014). Bei den Parlamentswahlen 2019 erzielte das von der amtierenden Bharatiya Janata Party (BJP, 'Indische Volkspartei') angeführte Bündnis einen weiteren Sieg gegen den Indischen Nationalkongress (INC) und seine oppositionellen Verbündeten (BBC 23.5.2019; vgl. KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (IV o.D.; vgl. PILS 10.11.2020).Bei den Parlamentswahlen 2019 erzielte das von der amtierenden Bharatiya Janata Party (BJP, 'Indische Volkspartei') angeführte Bündnis einen weiteren Sieg gegen den Indischen Nationalkongress (INC) und seine oppositionellen Verbündeten (BBC 23.5.2019; vergleiche KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (römisch vier o.D.; vergleiche PILS 10.11.2020). Es gibt eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend von politischer Bedeutung sind (AA 22.9.2021). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Die Hauptstadt Neu Delhi verfügt über einen besonderen Rechtsstatus (AA 25.2.2022). Die horizontale Gewaltenteilung ist in der Verfassung durch ein System der gegenseitigen Kontrolle ("Check and Balances"), das weitgehend umgesetzt wird, gewährleistet (BS 23.2.2022). Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien (INDI 5.2022; vgl. NPI o.D.) ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.4.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden, und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.2.2022).Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien (INDI 5.2022; vergleiche NPI o.D.) ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.4.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden, und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.2.2022). Die von der Bharatiya Janata Party (BJP) geführte Regierung setzte ihre systematische Diskriminierung und Stigmatisierung von religiösen und anderen Minderheiten, insbesondere von Muslimen, fort. BJP-Anhänger verübten zunehmend gewalttätige Angriffe gegen bestimmte Gruppen. Die hinduistische Mehrheitsideologie der Regierung spiegelte sich in der Voreingenommenheit der Institutionen, einschließlich der Justiz und der Verfassungsorgane wie der Nationalen Menschenrechtskommission, wider (HRW 12.1.2023). Aktivisten und Minderheitengruppen zufolge wandelt sich Indien allmählich von einer säkularen multikulturellen Nation zu einem hinduistisch geprägten Staat. Unter der seit 2014 amtierenden Regierung von Premierminister Narendra Modi ist demnach der säkulare Charakter des Landes ins Hintertreffen geraten (DW 14.8.2022). Die Hindutva-Ideologie, von der sich die regierende BJP leiten lässt, befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines "Hindu-Staates" (einer "Hindu Rashtra") vor, wobei Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die den Hindus zukommen (HBS 12.7.2022). Die BJP gehört zu einem Netzwerk von Organisationen, in dessen Zentrum die radikal hindunationalistische Kaderorganisation "Rashtriya Swayamsevak Sangh" (RSS) steht, die ursprünglich von den italienischen Faschisten in den Zwanzigerjahren inspiriert wurde (E+E 3.3.2022; vgl. HBS 12.7.2022).Aktivisten und Minderheitengruppen zufolge wandelt sich Indien allmählich von einer säkularen multikulturellen Nation zu einem hinduistisch geprägten Staat. Unter der seit 2014 amtierenden Regierung von Premierminister Narendra Modi ist demnach der säkulare Charakter des Landes ins Hintertreffen geraten (DW 14.8.2022). Die Hindutva-Ideologie, von der sich die regierende BJP leiten lässt, befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines "Hindu-Staates" (einer "Hindu Rashtra") vor, wobei Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die den Hindus zukommen (HBS 12.7.2022). Die BJP gehört zu einem Netzwerk von Organisationen, in dessen Zentrum die radikal hindunationalistische Kaderorganisation "Rashtriya Swayamsevak Sangh" (RSS) steht, die ursprünglich von den italienischen Faschisten in den Zwanzigerjahren inspiriert wurde (E+E 3.3.2022; vergleiche HBS 12.7.2022). Außenpolitisch wird Indien derzeit vor allem vom Westen kritisch beäugt, da das Land den Krieg Russlands in der Ukraine noch nicht öffentlich verurteilt hat, sich im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegenüber der russischen Aggression enthielt. Eine Quelle erklärt, dass das Land eine Mittelposition einnimmt und von neuen günstigen Öllieferungen Moskaus profitiert (FAZ 21.7.2022; vgl. WW 5.3.2022). Einer anderen Quelle zufolge hat sich Indien in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt und verfolgt demnach - nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profiliert hatte - heute eine pro-westliche Politik (BICC 7.2022). Nach wieder anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, z. B. in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten (Anm.: Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 7.2020).Außenpolitisch wird Indien derzeit vor allem vom Westen kritisch beäugt, da das Land den Krieg Russlands in der Ukraine noch nicht öffentlich verurteilt hat, sich im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegenüber der russischen Aggression enthielt. Eine Quelle erklärt, dass das Land eine Mittelposition einnimmt und von neuen günstigen Öllieferungen Moskaus profitiert (FAZ 21.7.2022; vergleiche WW 5.3.2022). Einer anderen Quelle zufolge hat sich Indien in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt und verfolgt demnach - nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profiliert hatte - heute eine pro-westliche Politik (BICC 7.2022). Nach wieder anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, z. B. in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten Anmerkung, Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 7.2020). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.2.2022): Indien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/politisches-portrait/206048, Zugriff 27.9.2022  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 27.9.2022  BBC - British Broadcasting Corporation (23.5.2019): Lok Sabha: India general election results 2019, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-48315659, Zugriff 27.9.2022  BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2022): Länderinformation Indien: Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2022_Indien.pdf, Zugriff am 27.9.2022  BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (7.4.2014): Indiens politisches System, https://www.bpb.de/themen/asien/indien/44443/indiens-politisches-system/, Zugriff 27.9.2022  BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069774/country_report_2022_IND.pdf, Zugriff 27.9.2022  CIA - Central Intelligence Agency [USA] (1.9.2022): The World Factbook - India, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#people-and-society, Zugriff 27.9.2022  DW - Deutsche Welle (14.8.2022): Indien: Wie der Hindu-Nationalismus das Land verändert, https://www.dw.com/de/indien-wie-der-hindu-nationalismus-das-land-ver%C3%A4ndert/a-62803676, Zugriff 27.9.2022  E+E Entwicklung und Zusammenarbeit (27.7.2022): Mehr als 100 Millionen Menschen gehören zu Indiens Adivasi, https://www.dandc.eu/de/article/indiens-adivasi-gemeinschaften-haben-traditionelle-normen-und-einen-besonderen-rechtsstatus, Zugriff 27.9.2022  E+E Entwicklung und Zusammenarbeit (3.3.2022): Wer Modi ablehnt, wird „antinational“ genannt, https://www.dandc.eu/de/article/hasspropaganda-extremistischer-hindus-belastet-oeffentliche-sphaere-indien, Zugriff 27.9.2022  FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.7.2022): Ureinwohnerin Murmu als neues Staatsoberhaupt gewählt, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-ureinwohnerin-als-neues-staatsoberhaupt-gewaehlt-18190463.html, 27.9.2022  FH - Freedom House

(2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 12.4.2023  FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068733.html, Zugriff 27.9.2022  HBS - Heinrich Böll Stiftung (12.7.2022): Indien: Säkularismus in Gefahr, https://www.boell.de/de/2022/07/12/indien-saekularismus-gefahr, Zugriff 27.9.2022  HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085458.html, Zugriff 31.1.2023  INDI - Gesetzgebung [Indien] (Stand: 5.2022): The Constitution of India, https://legislative.gov.in/sites/default/files/COI_English.pdf, Zugriff 12.9.2022  IV - India Votes (o.D.): 2019 Lok Sabha / Parliamentary Election Results, https://www.indiavotes.com/lok-sabha/2019/all-states/17/0, Zugriff 27.9.2022 römisch vier - India Votes (o.D.): 2019 Lok Sabha / Parliamentary Election Results, https://www.indiavotes.com/lok-sabha/2019/all-states/17/0, Zugriff 27.9.2022  KAS - Konrad Adenauer Stiftung (7.2022): Länderbericht, Auslandsbüro Indien, Präsidentschaftswahlen mit Signalwirkung, https://www.kas.de/documents/252038/16191335/Pr%C3%A4sidentschaftswahlen+mit+Signalwirkung.pdf/31978ab9-305e-0f2b-81d3-3c5b4997aedb?version=1.1&t=1659037564802, Zugriff 27.9.2022  KAS - Konrad Adenauer Stiftung (4.2022): Länderbericht, Auslandsbüro Indien, Regionalwahlen in Indien: eine Nachlese, https://www.kas.de/documents/252038/16191335/Regionalwahlen+in+Indien+%E2%80%93+eine+Nachlese.pdf/2b851964-d677-3a72-d0e3-3f96df4945b0?version=1.1&t=1651054723185, Zugriff 27.9.2022  NPI - National Portal of India [Indien] (o.D.): States and Union Territories, https://knowindia.india.gov.in/states-uts/, Zugriff 12.9.2022  PILS - Parliament of India, Lok Sabha [Indien] (10.11.2020): Seventeenth Lok Sabha, https://loksabhaph.nic.in/Members/PartywiseList.aspx, Zugriff 27.9.2022  SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 27.9.2022  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 7.4.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff am 27.9.2022  WW - Wirtschaftswoche (5.3.2022): Warum Indien trotz allem zu Russland hält, https://www.wiwo.de/politik/ausland/krieg-in-der-ukraine-warum-indien-trotz-allem-zu-russland-haelt/28129218.html, Zugriff 27.9.2022 Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-05-17 Die Sicherheitslage in Indien wird vor allem durch drei wesentliche Konflikte geprägt: der Konflikt in Jammu und Kaschmir, die separatistischen Bewegungen in den nordöstlichen Bundesstaaten und der Aufstand der Naxaliten (EFSAS 12.2019). Im gesamten Land sind kleinere (BICC 7.2022), u. a. in Großstädten auch schwerere terroristische Anschläge möglich (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 18.10.2022, EDA 14.4.2023). Die Sicherheitslage bleibt diesbezüglich angespannt. Dies gilt insbesondere im zeitlichen Umfeld staatlicher und religiöser Feiertage sowie von Großereignissen (AA 18.10.2022). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung (Prevention of Terrorism Ordinance) verabschiedet (BICC 7.2022). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 621 Todesopfer durch terroristische Gewalt, für 2020 591, für 2021 585; 2022 wurden bis zum
  1. Oktober insgesamt 340 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.b.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in der Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021).Die Sicherheitslage in Indien wird vor allem durch drei wesentliche Konflikte geprägt: der Konflikt in Jammu und Kaschmir, die separatistischen Bewegungen in den nordöstlichen Bundesstaaten und der Aufstand der Naxaliten (EFSAS 12.2019). Im gesamten Land sind kleinere (BICC 7.2022), u. a. in Großstädten auch schwerere terroristische Anschläge möglich (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 18.10.2022, EDA 14.4.2023). Die Sicherheitslage bleibt diesbezüglich angespannt. Dies gilt insbesondere im zeitlichen Umfeld staatlicher und religiöser Feiertage sowie von Großereignissen (AA 18.10.2022). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung (Prevention of Terrorism Ordinance) verabschiedet (BICC 7.2022). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 621 Todesopfer durch terroristische Gewalt, für 2020 591, für 2021 585; 2022 wurden bis zum
  2. Oktober insgesamt 340 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.b.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in der Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021). Sicherheitslage in einzelnen Bundesstaaten Die Streitkräfte des Landes, die Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten und paramilitärische Kräfte lieferten sich Gefechte mit terroristischen Gruppen in mehreren östlichen Bundesstaaten sowie in Jammu und Kaschmir und mit maoistischen Terroristen im Norden, im Zentrum und im Osten des Landes. Die Intensität der Gewalt in diesen Gebieten nahm jedoch weiter ab (USDOS 20.3.2023). Dem österreichischen Außenministerium (BMEIA) zufolge besteht in den westlichen Teilen von Ladakh ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 11.10.2022). Das deutsche Auswärtige Amt erachtet die Sicherheitslage hier für grundsätzlich stabil, schließt allerdings einzelne terroristische Aktivitäten nicht aus (AA 18.10.2022). Laut BMEIA besteht weiters ein hohes Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten und in der Gegend westlich von Mulbek, in den Gebieten entlang der pakistanischen und der chinesischen Grenze, in der unmittelbare Nachbarschaft zur pakistanischen Grenze, in den Bundesstaaten Rajasthan und Punjab sowie in den Gebieten westlich der Orte Jaisalmer und Bikaner. In den Bundesstaaten Chhattisgarh und Jharkand, in den östlichen Landesteilen von Maharashtra und Madhya Pradesh, sowie vereinzelt in Odisha und Bihar sind linksgerichtete Aufständische aktiv, die immer wieder Anschläge auf öffentliche Einrichtungen bzw. öffentliche Verkehrsmittel und Sicherheitskräfte verüben (BMEIA 11.10.2022). In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 18.10.2022), Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind ebenfalls aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 11.10.2022). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 2023; vgl. ÖB 8.2021). Dazu zählen beispielsweise Separatistengruppen wie die United Liberation Front Assom, die National Liberation Front Tripura, der National Socialist Council Nagaland, die Manipur People’s Liberation Front und Weitere (ÖB 8.2021). Die Regierung und die Behörden des Bundesstaates Assam unterzeichneten am 15.9.2022 eine Vereinbarung mit acht bewaffneten Stammesgruppen in Assam, die darauf abzielt, die Gruppen zu integrieren und ihnen politische und wirtschaftliche Rechte zu gewähren (ICG 9.2022; vgl. TOI 15.9.2022). Gegen militante Gruppierungen, die für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021).In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 18.10.2022), Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind ebenfalls aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 11.10.2022). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 2023; vergleiche ÖB 8.2021). Dazu zählen beispielsweise Separatistengruppen wie die United Liberation Front Assom, die National Liberation Front Tripura, der National Socialist Council Nagaland, die Manipur People’s Liberation Front und Weitere (ÖB 8.2021). Die Regierung und die Behörden des Bundesstaates Assam unterzeichneten am 15.9.2022 eine Vereinbarung mit acht bewaffneten Stammesgruppen in Assam, die darauf abzielt, die Gruppen zu integrieren und ihnen politische und wirtschaftliche Rechte zu gewähren (ICG 9.2022; vergleiche TOI 15.9.2022). Gegen militante Gruppierungen, die für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021; vergleiche ÖB 8.2021). In der ost- und zentralindischen Bergregion dauert der maoistische Aufstand - gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) (AA 22.9.2021) - an, wo lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, angegriffen und durch Gewalt vertrieben werden und in von der Regierung geführten Lagern leben (FH 2023). Von Chhattisgarh aus kämpfen die Naxaliten in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andhra Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). In ihrer jetzigen Form sind die naxalitisch-maoistischen Aktivitäten jedoch auf etwa ein Dutzend Bundesstaaten beschränkt. In den Jahren 2019 und 2020 konzentrierten sich, den ACLED-Daten zufolge, 80 % dieser Aktivitäten auf nur vier Bundesstaaten - Chhattisgarh, Jharkhand, Odisha und Maharashtra (ACLED 11.3.2021). Der indische Naxalismus entstand in den 1960er-Jahren im Zuge eines Aufstandes armer Landarbeiter gegen Ungerechtigkeit, Unterdrückung und Ausbeutung in Naxalbari im Unionsstaat Westbengalen. Im Jahr 2019 erhob die verbotene Kommunistische Partei Indiens (Maoisten), auch bekannt als Maoisten oder Naxaliten, ihre Waffen gegen Bergbaukonzerne und Entwicklungsprojekte, die drohten, indigene Stämme (oder Adivasi, ein Oberbegriff für Stammesbevölkerungen) von ihrem angestammten Land zu vertreiben, um den mineralienreichen Boden auszubeuten. Das Ziel dieser Gruppierung ist nachwievor den Unterdrückern das Land zu entreißen und es an die Bevölkerung umzuverteilen. Dieser bewaffnete Kampf hat zu Menschenrechtsverletzungen, Massenvertreibungen und mindestens 12.000 Toten (Stand 2018) geführt (EFSAS 12.2019).In der ost- und zentralindischen Bergregion dauert der maoistische Aufstand - gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) (AA 22.9.2021) - an, wo lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, angegriffen und durch Gewalt vertrieben werden und in von der Regierung geführten Lagern leben (FH 2023). Von Chhattisgarh aus kämpfen die Naxaliten in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andhra Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). In ihrer jetzigen Form sind die naxalitisch-maoistischen Aktivitäten jedoch auf etwa ein Dutzend Bundesstaaten beschränkt. In den Jahren 2019 und 2020 konzentrierten sich, den ACLED-Daten zufolge, 80 % dieser Aktivitäten auf nur vier Bundesstaaten - Chhattisgarh, Jharkhand, Odisha und Maharashtra (ACLED 11.3.2021). Der indische Naxalismus entstand in den 1960er-Jahren im Zuge eines Aufstandes armer Landarbeiter gegen Ungerechtigkeit, Unterdrückung und Ausbeutung in Naxalbari im Unionsstaat Westbengalen. Im Jahr 2019 erhob die verbotene Kommunistische Partei Indiens (Maoisten), auch bekannt als Maoisten oder Naxaliten, ihre Waffen gegen Bergbaukonzerne und Entwicklungsprojekte, die drohten, indigene Stämme (oder Adivasi, ein Oberbegriff für Stammesbevölkerungen) von ihrem angestammten Land zu vertreiben, um den mineralienreichen Boden auszubeuten. Das Ziel dieser Gruppierung ist nachwievor den Unterdrückern das Land zu entreißen und es an die Bevölkerung umzuverteilen. Dieser bewaffnete Kampf hat zu Menschenrechtsverletzungen, Massenvertreibungen und mindestens 12.000 Toten (Stand 2018) geführt (EFSAS 12.2019). In Punjab ist der Terrorismus Ende der 1990er-Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan bzw. dem Ausland aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 8.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt zwei Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in Punjab. Im Jahr 2020 wurden drei Personen durch Terrorakte getötet, 2021 waren es zwei Todesopfer und bis zum 11.10.2022 wurden für dieses Jahr keine Opfer verzeichnet [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.a.). Nach wie vor sind auch sogenannte Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (ÖB 8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB 8.2021).Nach wie vor sind auch sogenannte Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (ÖB 8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB 8.2021). Im Juni 2022 kam es in mehreren indischen Bundesstaaten zu gewaltsamen Protesten wegen Äußerungen zweier ehemaliger Sprecher der regierenden Bharatiya Janata Party (BJP), welche als Beleidigung des Propheten Mohammed angesehen wurden (ICG 6.2022; vgl. AI 14.6.2022). Die Zahl der Todesopfer der Gewalttaten belief sich auf zwei. Während die Proteste in Delhi, Maharashtra, Karnataka, Telangana und Gujarat weitgehend friedlich verliefen, wurden aus Uttar Pradesh (Prayagraj), Howrah in Westbengalen und Teilen von Jammu und Kaschmir Zusammenstöße zwischen der Polizei und Demonstranten gemeldet (QT 11.6.2022).Im Juni 2022 kam es in mehreren indischen Bundesstaaten zu gewaltsamen Protesten wegen Äußerungen zweier ehemaliger Sprecher der regierenden Bharatiya Janata Party (BJP), welche als Beleidigung des Propheten Mohammed angesehen wurden (ICG 6.2022; vergleiche AI 14.6.2022). Die Zahl der Todesopfer der Gewalttaten belief sich auf zwei. Während die Proteste in Delhi, Maharashtra, Karnataka, Telangana und Gujarat weitgehend friedlich verliefen, wurden aus Uttar Pradesh (Prayagraj), Howrah in Westbengalen und Teilen von Jammu und Kaschmir Zusammenstöße zwischen der Polizei und Demonstranten gemeldet (QT 11.6.2022). Zwischen religiösen beziehungsweise ethnischen Gemeinschaften bestehen Spannungen, die sich teilweise ohne große Vorwarnung in lokalen, gewaltsamen Zusammenstößen entladen und auch auf andere Ortschaften oder Bundesstaaten überspringen können. Das Potenzial von Eskalationen besteht vor allem zwischen hinduistischen und muslimischen Bevölkerungsgruppen. Es waren jedoch auch wiederholt Angriffe hinduistischer Fundamentalisten auf christliche Kirchen zu verzeichnen (EDA 14.4.2023). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2022): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand 19.10.2022), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/indiensicherheit/205998#content_1, Zugriff 19.10.2022  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 19.10.2022  ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (11.3.2021): Naxal-Maoist Insurgency Trends in India During the Coronavirus Pandemic, https://acleddata.com/2021/03/11/naxal-maoist-insurgency-trends-in-india-during-the-coronavirus-pandemic/, Zugriff 19.10.2022  AI - Amnesty International (14.6.2022): India: Excessive use of force, arbitrary detention and punitive measures against protesters must end immediately, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074361.html, Zugriff 19.10.2022  BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2022): Länderinformation Indien, Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff 19.10.2022  BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (11.10.2022): Indien (Republik Indien), Sicherheit & Kriminalität (Stand 19.10.2022), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/indien/, Zugriff 19.10.2022  EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten {Schweiz] (14.4.2023): Reisehinweise für Indien, Grundsätzliche Einschätzung, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/indien/reisehinweise-fuerindien.html#eda7546d2, Zugriff 14.4.2023  EFSAS - European Foundation For South Asian Studies (12.2019): A historical introduction to Naxalism in India, https://www.efsas.org/publications/study-papers/an-introduction-to-naxalism-in-india/, Zugriff 16.5.2023  FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 17.4.2023  ICG - International Crisis Group (9.2022): India and China agreed partial disengagement along disputed Line of Actual Control (LAC), signalling progress in overcoming months-long stalemate, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch#india, Zugriff 19.10.2022  ICG - International Crisis Group (6.2022): Anti-Islam remarks by ruling party officials sparked widespread unrest and international condemnation, while govt’s new military recruitment scheme triggered backlash across country, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/july-alerts-and-june-trends-2022, Zugriff 19.10.2022  ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 19.10.2022  QT - The Quint World (11.6.2022): Pan-India Protests, Violence Over Prophet Remarks: 2 Dead, Hundreds Arrested, https://www.thequint.com/news/india/protest-delhi-jama-masjid-nupur-sharma-prophet-remarks, Zugriff 19.10.2022  SATP - South Asia Terrorism Portal (o.D.a.): Data Sheet - Punjab Yearly Fatalities: 2000 - 2022, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-punjab, Zugriff 19.10.2022  SATP - South Asia Terrorism Portal (o.D.b.): Data Sheet - India Yearly Fatalities: 2000 - 2022, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india, Zugriff 19.10.2022  TOI - Times of India (15.9.2022): Peace pact signed with 8 tribal militant groups of Assam, https://timesofindia.indiatimes.com/india/peace-pact-signed-with-8-tribal-militant-groups-of-assam/articleshow/94228567.cms, Zugriff 19.10.2022  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 7.4.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 19.10.2022 Jammu und Kaschmir Letzte Änderung: 17.05.2023 Das Unionsterritorium Jammu und Kaschmir (bis zum 31.10.2019 ein Bundesstaat) ist Teil der größeren Region Kaschmir, die seit der Teilung des Subkontinents im Jahr 1947 Gegenstand von Streitigkeiten zwischen Indien, Pakistan und China ist. Im August 2019 wurde ein Gesetz verabschiedet, das die Herabstufung von Jammu und Kaschmir vom Status eines Bundesstaates zu dem eines Unionsterritoriums und die Abspaltung eines Teils von Jammu und Kaschmir, der als Region Ladakh bekannt ist, in ein eigenes Unionsterritorium vorsah (EB o.D.; vgl. ÖB 8.2021). Der Widerruf des Autonomiestatuts des einzigen mehrheitlich von Muslimen bewohnten Bundesstaats Jammu und Kaschmir - einer seit Jahrzehnten von politischer Unruhe und Terrorismus gezeichnete Region - ging mit Menschenrechtseinschränkungen einher. So wurden mit der Begründung der Terrorabwehr bürgerliche Freiheiten wie Versammlungs- und Pressefreiheit über Monate hinweg eingeschränkt. Die lokale Bevölkerung wurde unter eine umfassende Kommunikationsblockade von Internet und Telefon gestellt. Lokale Politiker und Aktivisten wurden präventiv inhaftiert oder unter Hausarrest gestellt (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021, BS 23.2.2022). Mit der Union der zwei Territorien in direkter Unterstellung unter die Zentralregierung wurden den Bewohnern viele ihrer bisherigen politischen Rechte entzogen. Bürgerliche Freiheiten wurden beschnitten, um öffentlichen Widerstand gegen die Neuordnung zu unterdrücken. Die indischen Sicherheitskräfte werden häufig der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt (FH 24.2.2022; vgl. BICC 7.2022), aber nur wenige werden bestraft (FH 24.2.2022). Die Regierung schloss 2019 die Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir und beauftragte die NHRC mit der Überwachung von Menschenrechtsverletzungen in Jammu und Kaschmir. Die NHRC ist für alle Menschenrechtsverletzungen zuständig, außer in bestimmten Fällen, an denen Militär und paramilitärisches Personal beteiligt sind (USDOS 20.3.2023).Das Unionsterritorium Jammu und Kaschmir (bis zum 31.10.2019 ein Bundesstaat) ist Teil der größeren Region Kaschmir, die seit der Teilung des Subkontinents im Jahr 1947 Gegenstand von Streitigkeiten zwischen Indien, Pakistan und China ist. Im August 2019 wurde ein Gesetz verabschiedet, das die Herabstufung von Jammu und Kaschmir vom Status eines Bundesstaates zu dem eines Unionsterritoriums und die Abspaltung eines Teils von Jammu und Kaschmir, der als Region Ladakh bekannt ist, in ein eigenes Unionsterritorium vorsah (EB o.D.; vergleiche ÖB 8.2021). Der Widerruf des Autonomiestatuts des einzigen mehrheitlich von Muslimen bewohnten Bundesstaats Jammu und Kaschmir - einer seit Jahrzehnten von politischer Unruhe und Terrorismus gezeichnete Region - ging mit Menschenrechtseinschränkungen einher. So wurden mit der Begründung der Terrorabwehr bürgerliche Freiheiten wie Versammlungs- und Pressefreiheit über Monate hinweg eingeschränkt. Die lokale Bevölkerung wurde unter eine umfassende Kommunikationsblockade von Internet und Telefon gestellt. Lokale Politiker und Aktivisten wurden präventiv inhaftiert oder unter Hausarrest gestellt (AA 22.9.2021; vergleiche ÖB 8.2021, BS 23.2.2022). Mit der Union der zwei Territorien in direkter Unterstellung unter die Zentralregierung wurden den Bewohnern viele ihrer bisherigen politischen Rechte entzogen. Bürgerliche Freiheiten wurden beschnitten, um öffentlichen Widerstand gegen die Neuordnung zu unterdrücken. Die indischen Sicherheitskräfte werden häufig der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt (FH 24.2.2022; vergleiche BICC 7.2022), aber nur wenige werden bestraft (FH 24.2.2022). Die Regierung schloss 2019 die Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir und beauftragte die NHRC mit der Überwachung von Menschenrechtsverletzungen in Jammu und Kaschmir. Die NHRC ist für alle Menschenrechtsverletzungen zuständig, außer in bestimmten Fällen, an denen Militär und paramilitärisches Personal beteiligt sind (USDOS 20.3.2023). Drei Jahre nachdem die Regierung den verfassungsmäßigen Autonomiestatus von Jammu und Kaschmir aufgehoben und das Land in zwei föderal verwaltete Gebiete aufgeteilt hatte, hält die Gewalt an. Bis Oktober wurden 229 Todesopfer gemeldet, darunter 28 Zivilisten, 29 Angehörige der Sicherheitskräfte und 172 mutmaßliche Kämpfer (HRW 12.1.2023). Terroristen in Jammu und Kaschmir, in den nordöstlichen Bundesstaaten und in den vom maoistischen Terrorismus betroffenen Gebieten verübten schwere Übergriffe, darunter Tötungen und Folterungen von Angehörigen der Streitkräfte, der Polizei, von Regierungsbeamten und Zivilisten, Entführungen sowie die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit (Public Safety Act, PSA), das nur in Jammu und Kaschmir gilt, erlaubt es den Behörden, Personen ohne Anklage oder gerichtliche Überprüfung bis zu zwei Jahre lang ohne Besuch von Familienangehörigen festzuhalten (USDOS 20.3.2023). In Jammu und Kaschmir, Punjab und Manipur haben Sicherheitsbeamte besondere Befugnisse zur Durchsuchung und Verhaftung ohne Haftbefehl (USDOS 20.3.2023; vgl. EDA 14.4.2023) oder auf Personen schießen, die die öffentliche Ordnung missachten. Bei Unruhen setzen sie scharfe Munition ein, verhängen Ausgangssperren und unterbrechen die Mobiltelefon- und Internetverbindungen (EDA 14.4.2023). Offiziellen Angaben zufolge verzeichnete Jammu und Kaschmir zwischen April 2020 und März 2022 den höchsten Anteil an Todesfällen mit Polizeibeteiligung in ganz Indien (AI 28.3.2023).In Jammu und Kaschmir, Punjab und Manipur haben Sicherheitsbeamte besondere Befugnisse zur Durchsuchung und Verhaftung ohne Haftbefehl (USDOS 20.3.2023; vergleiche EDA 14.4.2023) oder auf Personen schießen, die die öffentliche Ordnung missachten. Bei Unruhen setzen sie scharfe Munition ein, verhängen Ausgangssperren und unterbrechen die Mobiltelefon- und Internetverbindungen (EDA 14.4.2023). Offiziellen Angaben zufolge verzeichnete Jammu und Kaschmir zwischen April 2020 und März 2022 den höchsten Anteil an Todesfällen mit Polizeibeteiligung in ganz Indien (AI 28.3.2023). Die indischen Behörden verschärften die Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der friedlichen Versammlung in Jammu und Kaschmir (HRW 12.1.2023; vgl. AI 28.3.2023). Die repressive Politik der Regierung und das Versäumnis, mutmaßliche Übergriffe der Sicherheitskräfte zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, haben für die Einwohner die Unsicherheit erhöht (HRW 2.8.2022). Die Behörden berufen sich auf Gesetze sowie auf Terrorismusvorwürfe, um Razzien durchzuführen und willkürlich Journalisten, Aktivisten und politische Anführer ohne Beweise und ohne gerichtliche Überprüfung festzunehmen (HRW 2.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Diese können im Übrigen Verdächtige bei Sichtkontakt erschießen und Gebäude zerstören, in denen mutmaßlich Kämpfer oder Waffen untergebracht sind (BS 23.2.2022). Der große Handlungsspielraum, der dem Militär und den paramilitärischen Kräften eingeräumt wird, wird auch oft missbraucht (ÖB 8.2021).Die indischen Behörden verschärften die Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der friedlichen Versammlung in Jammu und Kaschmir (HRW 12.1.2023; vergleiche AI 28.3.2023). Die repressive Politik der Regierung und das Versäumnis, mutmaßliche Übergriffe der Sicherheitskräfte zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, haben für die Einwohner die Unsicherheit erhöht (HRW 2.8.2022). Die Behörden berufen sich auf Gesetze sowie auf Terrorismusvorwürfe, um Razzien durchzuführen und willkürlich Journalisten, Aktivisten und politische Anführer ohne Beweise und ohne gerichtliche Überprüfung festzunehmen (HRW 2.8.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Diese können im Übrigen Verdächtige bei Sichtkontakt erschießen und Gebäude zerstören, in denen mutmaßlich Kämpfer oder Waffen untergebracht sind (BS 23.2.2022). Der große Handlungsspielraum, der dem Militär und den paramilitärischen Kräften eingeräumt wird, wird auch oft missbraucht (ÖB 8.2021). Im März reduzierte die indische Regierung die Zahl der Bezirke, die unter das Gesetz über die Sondervollmachten der Streitkräfte (AFSPA) fallen, in einigen nordöstlichen Bundesstaaten. In Jammu und Kaschmir sowie in 43 von 90 Bezirken in vier nordöstlichen Bundesstaaten blieb das Gesetz jedoch weiterhin in Kraft, sodass Angehörige der Sicherheitskräfte selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen straffrei ausgehen können (HRW 12.1.2023). In den späten 1980er-Jahren entstanden in der Region militante Organisationen, deren Ziel es war, sich der Kontrolle der indischen Unionsregierung zu widersetzen (EB 25.8.2022). In den letzten drei Jahren sind in Jammu und Kaschmir mehrere neue militante Gruppen entstanden, die durch die Angst und die Wut der Bevölkerung über die Versuche der Zentralregierung, nach 2019 einen demografischen Wandel herbeizuführen, genährt wurden. Ältere Gruppen wie Hizbul Mujahideen und die von Pakistan installierten dschihadistischen Vereinigungen Laschkar-e Taiba und Jaish-e-Mohammed sind immer noch aktiv (ICG 28.6.2022; zu Laschkar-e Taiba vgl. ACLED 18.8.2022 u. zu Jaish-e Mohammed vgl. ACLED 6.10.2022). Neue Gruppen mit nicht-religiösen Namen wie The Resistance Front, Kashmir Tigers, People’s Anti-Fascist Front oder United Liberation Front of Kashmir stehen jetzt an der Spitze der militanten Aktivitäten, und mehrere haben sich zu Anschlägen auf Hindus und andere Minderheiten bekannt (ICG 28.6.2022; vgl. CFR 12.5.2022, ÖB 8.2021 beispielsweise bzgl. der Gruppe Jaish-e-Mohammed).In den späten 1980er-Jahren entstanden in der Region militante Organisationen, deren Ziel es war, sich der Kontrolle der indischen Unionsregierung zu widersetzen (EB 25.8.2022). In den letzten drei Jahren sind in Jammu und Kaschmir mehrere neue militante Gruppen entstanden, die durch die Angst und die Wut der Bevölkerung über die Versuche der Zentralregierung, nach 2019 einen demografischen Wandel herbeizuführen, genährt wurden. Ältere Gruppen wie Hizbul Mujahideen und die von Pakistan installierten dschihadistischen Vereinigungen Laschkar-e Taiba und Jaish-e-Mohammed sind immer noch aktiv (ICG 28.6.2022; zu Laschkar-e Taiba vergleiche ACLED 18.8.2022 u. zu Jaish-e Mohammed vergleiche ACLED 6.10.2022). Neue Gruppen mit nicht-religiösen Namen wie The Resistance Front, Kashmir Tigers, People’s Anti-Fascist Front oder United Liberation Front of Kashmir stehen jetzt an der Spitze der militanten Aktivitäten, und mehrere haben sich zu Anschlägen auf Hindus und andere Minderheiten bekannt (ICG 28.6.2022; vergleiche CFR 12.5.2022, ÖB 8.2021 beispielsweise bzgl. der Gruppe Jaish-e-Mohammed). Anfang 2021 wurde das Waffenstillstandsabkommen von 2003 über die Line of Control - die Defacto-Grenze zwischen dem indischen und dem pakistanischen Teil von Jammu und Kaschmir erneuert. Die Meinungsverschiedenheiten über Kaschmir halten jedoch an (ICG 28.6.2022). Laut Bonn International Center for Conflict Studies lässt sich aktuell feststellen, dass sich die Situation in der Kaschmirregion entspannt hat und beide Konfliktparteien sich in letzter Zeit annähern. Eine langfristige Lösung liegt dennoch fern. Dabei charakterisieren Annäherung und Eskalation den Konflikt bereits seit einigen Jahren (BICC 7.2022). Eine Reihe von im Jahr 2023 verübten tödlichen Angriffen auf Hindus im Distrikt Rajouri im Unionsterritorium Jammu und Kaschmir war Anlass für die Bewaffnung von freiwilligen Zivilpersonen. Die indischen Behörden machen die in Pakistan ansässige Lashkar-e-Taiba (LeT), eine von mehreren verbotenen militanten Gruppierungen, die in der Region neben lokalen Separatistengruppen aktiv ist, für die Taten verantwortlich. Laut Angaben der örtlichen Sicherheitsbehörden werden derzeit ca. 5.200 freiwillige hinduistische Zivilpersonen bewaffnet. Lokale muslimische Führungspersonen kritisieren die selektive Bewaffnung. Die Regierung rechtfertigt diese Entscheidung damit, dass die Anschläge der jüngeren Vergangenheit nur auf Hindus verübt worden seien (BAMF 13.3.2023). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten  Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%  C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_  Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 21.10.2022  ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (6.10.2022): ACLED Regional Overview: South Asia and Afghanistan (24 - 30 September 2022), https://acleddata.com/2022/10/06/regiona l-overview-south-asia-and-afghanistan-24-30-september-2022/, Zugriff 21.10.2022  ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (18.8.2022): ACLED Regional Overview: South Asia and Afghanistan (6-12 August 2022), https://acleddata.com/2022/08/18/regional-overv iew-south-asia-and-afghanistan-6-12-august-2022/, Zugriff 21.10.2022  AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Indien 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089534.html, Zugriff 13.4.2023  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.3.2023): Briefing Notes, Indien, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw11-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 5.5.2023  BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2022): Länderinformation Indien: Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2022_Indien.pdf, Zugriff am 21.10.2022  BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report India, https://www.ecoi.net/en/fi le/local/2069774/country_report_2022_IND.pdf, Zugriff 21.10.2022  CFR - Council on Foreign Relations (12.5.2022): Conflict Between India and Pakistan, https: //www.cfr.org/global-conflict-tracker/conflict/conflict-between-india-and-pakistan, Zugriff 25.10.2022  EB - Encyclopædia Britannica (25.8.2022): Kashmir, https://www.britannica.com/place/Kashmir-r egion-Indian-subcontinent/The-Kashmir-problem, Zugriff 21.10.2022  EB - Encyclopædia Britannica (o. D.): Jammu and Kashmir, https://www.britannica.com/place/Jam mu-and-Kashmir, Zugriff 20.10.2022  EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten {Schweiz] (14.4.2023): Reisehinweise für Indien, Grundsätzliche Einschätzung, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertr etungen-und-reisehinweise/indien/reisehinweise-fuerindien.html#eda7546d2, Zugriff 14.4.2023  FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Indian Kashmir, https://www.ecoi .net/de/dokument/2074648.html, Zugriff 21.10.2022  HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2085458.html, Zugriff 31.1.2023  HRW - Human Rights Watch (2.8.2022): India: Repression Persists in Jammu and Kashmir, https: //www.ecoi.net/de/dokument/2076653.html, Zugriff 21.10.2022  ICG - International Crisis Group (28.6.2022): Violence in Kashmir: Why a Spike in Killings Signals an Ominous New Trend, https://www.crisisgroup.org/asia/south-asia/india-pakistan-kashmir/viole nce-kashmir-why-spike-killings-signals-ominous-new-trend, Zugriff 21.10.2022  ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht zu Indien, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.10.2022  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human  Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 7.4.2023 Indiens Grenzregionen Letzte Änderung: 17.05.2023 Die Beziehungen Indiens zu seinen Nachbarn in der südasiatischen Region sind seit Jahrzehnten schwierig (BS 23.2.2022). Es gab drei Kriege gegen Pakistan (1947, 1965 und 1999) (CFR 12.5.2022), mit der Volksrepublik China (VR China) wurden bewaffnete Grenzkonflikte ausgetragen, in Bangladesch und Sri Lanka militärisch interveniert und zudem übt Indien militärischen Einfluss auf Nepal aus. Darüber hinaus gibt es bewaffnete Konflikte innerhalb des Landes. Der Kaschmir-Konflikt zwischen Indien und Pakistan gilt als der bedeutendste regionale Konflikt mit Potenzial zur nuklearen Eskalation (BICC 7.2022; vgl. CFR 12.5.2022).Die Beziehungen Indiens zu seinen Nachbarn in der südasiatischen Region sind seit Jahrzehnten schwierig (BS 23.2.2022). Es gab drei Kriege gegen Pakistan (1947, 1965 und 1999) (CFR 12.5.2022), mit der Volksrepublik China (VR China) wurden bewaffnete Grenzkonflikte ausgetragen, in Bangladesch und Sri Lanka militärisch interveniert und zudem übt Indien militärischen Einfluss auf Nepal aus. Darüber hinaus gibt es bewaffnete Konflikte innerhalb des Landes. Der Kaschmir-Konflikt zwischen Indien und Pakistan gilt als der bedeutendste regionale Konflikt mit Potenzial zur nuklearen Eskalation (BICC 7.2022; vergleiche CFR 12.5.2022). Indien und Pakistan Indien und Pakistan teilen in einer 3.323 km langen Grenze, entlang den Bundesstaaten Gujarat, Rajasthan, Punjab sowie den Unionsterritorien Jammu und Kaschmir wie auch Ladakh (MHA o.D.). Die Länder teilen sprachliche, kulturelle, geografische und wirtschaftliche Verbindungen, doch sind die Beziehungen der beiden Staaten aufgrund einer Reihe historischer und politischer Ereignisse in ihrer Komplexität verstrickt und werden durch die gewaltsame Teilung BritischIndiens im Jahr 1947, den Konflikt um Jammu und Kaschmir sowie die zahlreichen militärischen Konflikte zwischen den beiden Nationen bestimmt (EFSAS o.D.). Die angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche mehrfach zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Indien wirft Pakistan u. a. vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region Jammu und Kaschmir, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Kaschmirgebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 7.2022). Die Regierung hat nach den Mumbai-Anschlägen im November 2008 mit verschärften Anti-Terrormaßnahmen und einer Umstrukturierung der Antiterroreinheiten reagiert und setzt vermehrt auf internationale Zusammenarbeit, insbesondere um den Druck auf die pakistanische Regierung zu erhöhen, effektive Maßnahmen zur Bekämpfung des von pakistanischem Boden ausgehenden Terrorismus zu ergreifen (ÖB 8.2021). In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel, „einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen“, heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe „in Wort und Geist“ ab dem 25.2.2021 umzusetzen ist (PIB 25.2.2021; vgl. SZ 26.2.2021).In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel, „einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen“, heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe „in Wort und Geist“ ab dem 25.2.2021 umzusetzen ist (PIB 25.2.2021; vergleiche SZ 26.2.2021). Indien und China Indien und China haben die seit 1962 bestehenden Streitigkeiten über den Grenzverlauf im Himalaja nicht beigelegt. Beide Länder beanspruchen Tausende Quadratkilometer in einem Gebiet, das sich von den Schneewüsten in der Region Ladakh im Westen bis zu den Bergwäldern im Osten zieht (DWN 9.9.2022). Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten „Line of Actual Control“ (LAC), der De-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vgl. FIDH 23.6.2020).Indien und China haben die seit 1962 bestehenden Streitigkeiten über den Grenzverlauf im Himalaja nicht beigelegt. Beide Länder beanspruchen Tausende Quadratkilometer in einem Gebiet, das sich von den Schneewüsten in der Region Ladakh im Westen bis zu den Bergwäldern im Osten zieht (DWN 9.9.2022). Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten „Line of Actual Control“ (LAC), der De-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vergleiche FIDH 23.6.2020). Indien und Bangladesch Zwischen Indien und Bangladesch kommt es immer wieder zu kleineren Auseinandersetzungen an deren gemeinsamer Grenze. Vom Bundesstaat Bihar aus gibt es einen regen Schmuggelverkehr nach und von Bangladesch, wodurch sich die Region zu einer regen Transitzone für den Waffenschmuggel entwickelt hat. Zu Spannungen kommt es in Nordost-Indien auch deswegen, weil mindestens 100.000 Bangladescher dort illegal eingewandert sind. Sie werden als Konfliktpotenzial wahrgenommen (BICC 7.2022). Beide Länder sind in hohem Maße vom GangesBrahmaputra-Meghna-Becken abhängig. Dementsprechend ist der schwindende Wasservorrat in der Trockenzeit zu einem der Hauptprobleme zwischen den beiden Ländern geworden (JASRAE 4.2021). Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert (GIZ 8.2020a; vgl. PIB 7.9.2022).Zwischen Indien und Bangladesch kommt es immer wieder zu kleineren Auseinandersetzungen an deren gemeinsamer Grenze. Vom Bundesstaat Bihar aus gibt es einen regen Schmuggelverkehr nach und von Bangladesch, wodurch sich die Region zu einer regen Transitzone für den Waffenschmuggel entwickelt hat. Zu Spannungen kommt es in Nordost-Indien auch deswegen, weil mindestens 100.000 Bangladescher dort illegal eingewandert sind. Sie werden als Konfliktpotenzial wahrgenommen (BICC 7.2022). Beide Länder sind in hohem Maße vom GangesBrahmaputra-Meghna-Becken abhängig. Dementsprechend ist der schwindende Wasservorrat in der Trockenzeit zu einem der Hauptprobleme zwischen den beiden Ländern geworden (JASRAE 4.2021). Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert (GIZ 8.2020a; vergleiche PIB 7.9.2022). Quellen:  BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2022): Länderinformation Indien, Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2022_Indien.pdf, Zugriff 3.11.2022  BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report India, https://www.ecoi.net/en/fi le/local/2069774/country_report_2022_IND.pdf, Zugriff 3.11.2022  CFR - Council on Foreign Relations (12.5.2022): Conflict Between India and Pakistan, https: //www.cfr.org/global-conflict-tracker/conflict/conflict-between-india-and-pakistan, Zugriff 3.11.2022  DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdfZugriff 3.11.2022  DWN - Deutsche Wirtschaftsnachrichten (9.9.2022): Entspannung im Himalaya: Indien und China ziehen Truppen von umstrittener Grenze ab, https://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/700092/Entspannung-im-Himalaya-Indien-und-China-ziehen-Truppen-von-umstrittener-Grenze-ab, Zugriff 3.11.2022  EFSAS - European Foundation for South Asia Studies (o.D.): Topics Indo-Pak Relations, https: //www.efsas.org/topics/indo-pak-relations.html, Zugriff 3.11.2022  FIDH - International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes,  https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-borde r-lines-and-seek, Zugriff 3.11.2022  GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (8.2020a): Indien, https://web.archive.org/web/20210105180136/https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 3.11.2022 [Anm.: Archivierte Version vom 5.1.2021]  JASRAE - Journal of Advances and Scholarly Researches in Allied Education (4.2021): IndiaBangladesh Relations: Neighbor Disputes and Border Issues, http://ignited.in/File_upload/Downl oad_Article/JASRAE_ISSUE_3_VOL_18_304842.pdf, Zugriff 3.11.2022  MHA - Ministry of Home Affairs [Indien] (o.D.): Division of MHA, Border Management-I Division, Management of International Borders, Department of Border Management, https://www.mha.gov.  in/sites/default/files/BMdiv_I_Annexure_I_12032021.pdf, Zugriff 3.11.2022  ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht zu Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 3.11.2022  PIB - Press Information Bureau [Indien] (7.9.2022): India - Bangladesh Joint Statement during the State Visit of Prime Minister of Bangladesh to India, https://pib.gov.in/PressReleasePage.aspx?P RID=1857392, Zugriff 3.11.2022  SZ - Süddeutsche Zeitung (26.2.2021): Wenn plötzlich Frieden ausbricht, https://www.sueddeutsc he.de/politik/line-of-control-kaschmir-indien-waffenruhe-pakistan-1.5219103, Zugriff 3.11.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2023-05-17 Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, und die Regierung respektierte im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, doch kam es im Justizsystem zu Verzögerungen, Kapazitätsproblemen und Korruption auf den unteren Ebenen. Das Justizsystem war nach wie vor stark überlastet und verfügte nicht über moderne Fallverwaltungssysteme. Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist gesetzlich verankert, außer in Verfahren, bei denen es um Amtsgeheimnisse oder die Sicherheit des Staates geht, und die Justiz hat dieses Recht im Allgemeinen durchgesetzt (USDOS 20.3.2023). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z. B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 22.9.2021) z. B. bei Anwendung des Unlawful Activities Prevention Act (UAPA). Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Gerichte sind verpflichtet, Urteile öffentlich zu verkünden, und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern oder sich schuldig zu bekennen (USDOS 12.4.2022). Die Justiz in Indien arbeitet formell unabhängig von den politischen Staatsorganen (FH 2023). Es gibt eine verfassungsmäßig garantierte Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 22.9.2021). Die häufig überlange Untersuchungshaft/Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie Korruption schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021). Mittlerweile sind ca. 70 % aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 22.9.2021). Die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nicht konsequent eingehalten. Die Bürger sehen sich bei der Verfolgung der Rechtsansprüche mit erheblichen Hindernissen konfrontiert, darunter z. B. auch die Forderungen nach Bestechungsgeldern (FH 2023).Die Justiz in Indien arbeitet formell unabhängig von den politischen Staatsorganen (FH 2023). Es gibt eine verfassungsmäßig garantierte Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 22.9.2021). Die häufig überlange Untersuchungshaft/Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie Korruption schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (AA 22.9.2021; vergleiche ÖB 8.2021). Mittlerweile sind ca. 70 % aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 22.9.2021). Die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nicht konsequent eingehalten. Die Bürger sehen sich bei der Verfolgung der Rechtsansprüche mit erheblichen Hindernissen konfrontiert, darunter z. B. auch die Forderungen nach Bestechungsgeldern (FH 2023). Das Justizsystem gliedert sich in: a) Supreme Court - das Oberste Gericht - mit Sitz in Delhi; es regelt als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten und ist auch Berufungsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. b) High Court bzw. das Obergericht besteht in jedem Unionsstaat. Es ist Kollegialgericht als Berufungsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen und führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates aus, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. c) Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und nach Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. d) Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche als auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 8.2021). Das Gesetz zur Verhinderung rechtswidriger Aktivitäten (Unlawful Activities Prevention Act - UAPA), gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen, die mit Aufständen oder Terrorismus in Verbindung stehen, bis zu 180 Tage ohne Anklage in Haft zu nehmen. Das UAPA kann angewandt werden, wenn die Staatsanwaltschaft Beweise für den Besitz von Schusswaffen oder Sprengstoff oder das Vorhandensein von Fingerabdrücken an einem Tatort vorlegen kann, unabhängig davon, ob die Behörden kriminelle Absichten nachweisen (USDOS 20.3.2023). Im Dezember 2019 veröffentlichte das Ministerium für Recht und Justiz den "Scheme on Fast Track Special Courts for Expeditious Disposal of Cases of Rape and Protection of Children against Sexual Offences (POCSO)" Act. Das Gesetz zielt darauf ab, 1.023 Fast-Track-Gerichte im ganzen Land einzurichten, um die 166.882 [Stand 2020] Vergewaltigungs- und POCSO-Gesetzesfälle zu erledigen, die bei verschiedenen Gerichten anhängig sind (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz sieht vor, dass in jedem Bezirk mindestens ein Sondergericht für Sexualstraftaten gegen Kinder (POCSO-Gericht) eingerichtet wird, aber die Umsetzung dieser Bestimmung verzögert sich (USDOS 20.3.2023). In Teilen des Landes, vor allem in ländlichen Gebieten, erlassen informelle Gemeinderäte Erlasse zu sozialen Bräuchen. Ihre Beschlüsse führen manchmal zu Gewalt oder Verfolgung von Personen, die gegen die sozialen Normen verstoßen, insbesondere Frauen und Angehörige der unteren Kasten (FH 2023). In Indien gibt es zudem die Möglichkeit der Alternative Dispute Redressal (ADR / Alternative Streitbeilegung) (NPI 26.4.2022; vgl. BuS 9.4.2022). ADR bietet die Möglichkeit, alle Arten von Angelegenheiten zu lösen, einschließlich zivilrechtlicher, kommerzieller, industrieller und familiärer Angelegenheiten usw., bei denen die Menschen nicht in der Lage sind, eine Verhandlung zu beginnen und eine Einigung zu erzielen. Im Allgemeinen wird bei ADR eine neutrale dritte Partei eingesetzt, die den Parteien hilft, miteinander zu kommunizieren, die Differenzen zu erörtern und den Streit zu lösen. Das Verfahren verläuft ohne Einschaltung gerichtlicher Institutionen (LSI o.D.)In Teilen des Landes, vor allem in ländlichen Gebieten, erlassen informelle Gemeinderäte Erlasse zu sozialen Bräuchen. Ihre Beschlüsse führen manchmal zu Gewalt oder Verfolgung von Personen, die gegen die sozialen Normen verstoßen, insbesondere Frauen und Angehörige der unteren Kasten (FH 2023). In Indien gibt es zudem die Möglichkeit der Alternative Dispute Redressal (ADR / Alternative Streitbeilegung) (NPI 26.4.2022; vergleiche BuS 9.4.2022). ADR bietet die Möglichkeit, alle Arten von Angelegenheiten zu lösen, einschließlich zivilrechtlicher, kommerzieller, industrieller und familiärer Angelegenheiten usw., bei denen die Menschen nicht in der Lage sind, eine Verhandlung zu beginnen und eine Einigung zu erzielen. Im Allgemeinen wird bei ADR eine neutrale dritte Partei eingesetzt, die den Parteien hilft, miteinander zu kommunizieren, die Differenzen zu erörtern und den Streit zu lösen. Das Verfahren verläuft ohne Einschaltung gerichtlicher Institutionen (LSI o.D.) Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 1.9.2022  BuS - Business Standard (9.4.2022): Alternative dispute resolution could transform legal landscape: CJI Ramana, https://www.business-standard.com/article/current-affairs/alternative-dispute-resolution-could-transform-legal-landscape-cji-ramana-122040900686_1.html, Zugriff 12.9.2022  FH - Freedom House
(2023): Freedom House: Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 12.4.2023  NPI - National Portal of India [Indien] (26.4.2022): Alternative Dispute Redressal (ADR), https://www.india.gov.in/topics/law-justice/alternative-dispute-redressal-adr, Zugriff 9.9.2022  LSI - Legal Service India (o.D.): Alternative Dispute Resolution (ADR), https://www.legalserviceindia.com/legal/article-1678-alternative-dispute-resolution-adr-.html, Zugriff 2.9.2022  ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 1.9.2022  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 7.4.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 1.9.2022  USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 21.9.2022 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2023-05-17 Für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung sind in erster Linie die Bundesstaaten und Unionsterritorien zuständig, wobei die Zentralregierung die politische Kontrolle ausübt. Die Polizei fällt in die Zuständigkeit der Bundesstaaten. Das Innenministerium kontrolliert die meisten paramilitärischen Kräfte, den Inlandsnachrichtendienst und die nationalen Strafverfolgungsbehörden und bietet Schulungen für leitende Beamte der staatlichen Polizeikräfte an. Die zivilen Behörden haben die Sicherheitskräfte wirksam kontrolliert (USDOS 20.3.2023). Nach dem Armed Forces Special Powers Act (AFSPA) kann die Zentralregierung einen Bundesstaat oder ein Unionsterritorium zu einem "Unruhegebiet" erklären und die Sicherheitskräfte in diesem Staat ermächtigen, tödliche Gewalt anzuwenden, um "Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten" und jede Person festzunehmen, "gegen die ein begründeter Verdacht besteht", ohne den Festgenommenen über die Gründe für die Festnahme zu informieren. Das Gesetz bietet den Sicherheitskräften außerdem Immunität vor ziviler Strafverfolgung für Handlungen, die in Regionen unter dem AFSPA begangen werden (USDOS 20.3.2023). Die indische Polizei (Indian Police Service) untersteht den Bundesstaaten (AA 22.9.2021). Sie fungiert als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten (BICC 7.2022). Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert (BICC 7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während Erstere mit nationalen und die Bundesstaaten übergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit die Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die für Frauen und Kinder zuständig sind. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (BICC 7.2022).Die indische Polizei (Indian Police Service) untersteht den Bundesstaaten (AA 22.9.2021). Sie fungiert als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten (BICC 7.2022). Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert (BICC 7.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während Erstere mit nationalen und die Bundesstaaten übergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit die Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die für Frauen und Kinder zuständig sind. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (BICC 7.2022). Die rechtsstaatliche Kontrolle der Polizei ist in ganz Indien defizitär. Hier zeigt sich vor allem ein den Anforderungen an einen modernen Rechtsstaat nicht adäquater Ausbildungs- und Ausrüstungsstand der Polizei (AA 22.9.2021). Vor allem die Korruption innerhalb der Polizei ist nach wie vor ein Problem (FH 2023). Darüber hinaus wird von Folter, Misshandlung und Vergewaltigung durch Strafverfolgungs- und Sicherheitsbeamte berichtet (FH 2023). Dies schlägt sich in einem mangelhaften Vertrauen der Bevölkerung nieder und hat damit auch mittelbar Auswirkungen auf andere Menschenrechtsbereiche, z. B. die Bereitschaft zu Strafanzeigen bei Menschenrechtsverstößen. Besonders in sogenannten Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 22.9.2021). Im März reduzierte die indische Regierung die Zahl der Bezirke, die unter das Gesetz über die Sondervollmachten der Streitkräfte (AFSPA) fallen, in einigen nordöstlichen Bundesstaaten. In Jammu und Kaschmir sowie in 43 von 90 Bezirken in vier nordöstlichen Bundesstaaten blieb das Gesetz jedoch weiterhin in Kraft, sodass Angehörige der Sicherheitskräfte selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen straffrei ausgehen können (HRW 12.1.2023). Die Zentralregierung hat das Gesetz in drei Bezirken von Arunachal Pradesh und neun Bezirken von Nagaland um sechs Monate, vom 1.10.2022 bis zum 30.3.2023, verlängert (IT 1.10.2022). Für den Bundesstaat Jammu und Kaschmir existiert eine eigene Fassung (AA 22.9.2021). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 7.2022). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 22.9.2021; vgl. BICC 7.2022). Gemessen an der Zahl der Soldaten hat Indien die zweitgrößten Streitkräfte der Welt. Das personalstarke indische Heer verfügt über eine beträchtliche Anzahl an schweren Waffen. Diese sind jedoch teilweise veraltet, insbesondere die noch von der UdSSR gelieferten Waffensysteme. Indien ist jedoch dabei, diese durch neuere Systeme aus Eigenproduktion bzw. aus ausländischer Produktion zu ersetzen (BICC 7.2022).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 7.2022). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 22.9.2021; vergleiche BICC 7.2022). Gemessen an der Zahl der Soldaten hat Indien die zweitgrößten Streitkräfte der Welt. Das personalstarke indische Heer verfügt über eine beträchtliche Anzahl an schweren Waffen. Diese sind jedoch teilweise veraltet, insbesondere die noch von der UdSSR gelieferten Waffensysteme. Indien ist jedoch dabei, diese durch neuere Systeme aus Eigenproduktion bzw. aus ausländischer Produktion zu ersetzen (BICC 7.2022). Das Defense Security Corps sorgt für die Sicherheit der Einrichtungen des Verteidigungsministeriums. Die Border Security Force (BSF) ist für die indisch-pakistanische und indisch-bangladeschische Grenze zuständig; die Sashastra Seema Bal (SSB) bewacht die indisch-nepalesische und indisch-bhutanische Grenze. Die Central Reserve Police Force (CRPF) umfasst eine Rapid Reaction Force (RAF) zur Bekämpfung von Unruhen und das Commando Battalion for Resolute Action (COBRA) zur Aufstandsbekämpfung. Die Assam Rifles unterstehen der administrativen Kontrolle des Ministeriums für innere Angelegenheiten, während die operative Kontrolle dem Verteidigungsministerium (insbesondere der indischen Armee) untersteht (CIA 30.3.2023). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte v.a. bei internen Konflikten eingesetzt - so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 7.2022). Eine der paramilitärischen Einheiten der indischen Armee ist die hochspezialisierte Special Frontier Force (SFF). Die Einheit besteht hauptsächlich aus tibetischen Flüchtlingen und operiert entlang der tibetischen (chinesischen) Grenze, um die strategische Sicherheit Indiens gegenüber China zu erhöhen. Aufgrund der Grenzstreitigkeiten und der Bedrohung aus dem Norden hatte Indien Bedarf an einer gezielten Spezialausbildung. Die SFF arbeitet zwar technisch unabhängig, untersteht aber dem Direktor des Research and Analysis Wing (R&AW - Indiens wichtigster Auslandsnachrichtendienst) (GD 11.10.2022). Insgesamt gibt es in Indien 15-16 Arten von paramilitärischen Streitkräften (MVI 9.8.2020). Dazu zählen neben der SFF die Central Reserve Police Force (CRPF), eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze; die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz) als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesch und Myanmar, die auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt wird; die Assam Rifles, zuständig für die Grenzverteidigung im Nordosten (ÖB 8.2021); die National Security Guard (NSG); die Indo Tibetan Border Police (ITBP); die Central Industrial Security Force (CISF); das Defence Security Corps (DSC); die Railway Protection Force (RPF); die Sashastra Seema Bal (SSB); die India Reserve Battalions (IRB); und einige weitere Einheiten wie die CRPF's Commando Battalions for Resolute Action (CoBRA) (MVI 9.8.2020), eine Spezialeinheit, die für Guerilla-/Dschungelkriegseinsätze zur Bekämpfung von Maoisten aufgestellt wurde (CRPF 10.6.2022). Die u.a. auch in den von linksextremistischen Gruppen (sogenannten Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium. Auch die Nachrichtendienste Indiens im Inland (Intelligence Bureau - IB) wie Ausland (R&AW) handeln auf gesetzlicher Grundlage. Sie unterstehen über den nationalen Sicherheitsberater direkt dem Premierminister (AA 22.9.2021). Es gab Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter, einschließlich außergerichtlicher Tötungen von mutmaßlichen Kriminellen und Terroristen (USDOS 20.3.2023). Die Behörden verstärkten ihre Bemühungen, Aktivisten der Zivilgesellschaft und unabhängige Journalisten zum Schweigen zu bringen, indem sie politisch motivierte Anklagen, einschließlich Terrorismus, erhoben, um diejenigen, die Missstände in der Regierung aufdeckten oder kritisierten, ins Gefängnis zu bringen. Die Regierung nutzte Vorschriften zur Finanzierung aus dem Ausland und Vorwürfe finanzieller Unregelmäßigkeiten, um Rechtsgruppen, politische Gegner und andere zu schikanieren (HRW 12.1.2023; vgl. AI 28.3.2023).Die Behörden verstärkten ihre Bemühungen, Aktivisten der Zivilgesellschaft und unabhängige Journalisten zum Schweigen zu bringen, indem sie politisch motivierte Anklagen, einschließlich Terrorismus, erhoben, um diejenigen, die Missstände in der Regierung aufdeckten oder kritisierten, ins Gefängnis zu bringen. Die Regierung nutzte Vorschriften zur Finanzierung aus dem Ausland und Vorwürfe finanzieller Unregelmäßigkeiten, um Rechtsgruppen, politische Gegner und andere zu schikanieren (HRW 12.1.2023; vergleiche AI 28.3.2023). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 17.10.2022  AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Indien 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089534.html, Zugriff 13.4.2023  BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2022_Indien.pdf, Zugriff 17.10.2022  CIA - Central Intelligence Agency (30.3.2023): The World Factbook - India, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#military-and-security, Zugriff 13.4.2023  CRPF - Central Reserve Police Force [Indien] (10.6.2022): CoBRA Sector, https://crpf.gov.in/about-sector-cobra-sector.html, Zugriff 17.20.2022  FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 11.4.2023  GD - Grey Dynamics (11.10.2022): Special Frontier Force: Tibetan Elite Mountain Warfare Unit, https://greydynamics.com/special-frontier-force-indias-elite-mountain-warfare-unit/#A_Modern_SFF, Zugriff 17.10.2022  HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085458.html, Zugriff 31.1.2023  IT - India Today (1.10.2022): AFSPA extended in Arunachal Pradesh, Nagaland for six months from today, https://www.indiatoday.in/india/story/afspa-extended-arunachal-pradesh-nagaland-six-months-from-today-2007010-2022-10-01, Zugriff 17.10.2022  MVI - Mission Victory India (9.8.2020): India's Para Military Forces Need Radical Restructuring! https://missionvictoryindia.com/para-military-forces-a-need-for-restructuring-merger-consolidation-employment-in-befitting-roles/, Zugriff 17.10.2022  ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 17.10.2022  TOI - Times of India (1.4.2022): After decades, AFSPA to go from parts of 3 North East states, https://timesofindia.indiatimes.com/india/after-decades-afspa-to-go-from-parts-of-3-north-east-states/articleshow/90578789.cms, Zugriff 17.10.2022  USDOS‌ - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 7.4.2023  USDOS‌ - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/en/document/2071142.html, Zugriff 17.10.2022 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2023-05-17 Indien hat im Jahr 1997 das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 22.9.2021). Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 7.2022). Ein Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Folter (Bill on the Prevention of Torture), welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der UN-Anti-Folterkonvention ist, steht noch aus (AA 22.9.2021; vgl. FH 2023).Indien hat im Jahr 1997 das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 22.9.2021). Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 7.2022). Ein Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Folter (Bill on the Prevention of Torture), welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der UN-Anti-Folterkonvention ist, steht noch aus (AA 22.9.2021; vergleiche FH 2023). Das Gesetz verbietet Folter und andere Misshandlungen, aber es gab glaubwürdige Berichte, dass Regierungsbeamte davon Gebrauch machten. Das Gesetz verbietet es den Behörden, erzwungene Geständnisse als Beweismittel zuzulassen, aber einige Nichtregierungsorganisationen (NRO) berichteten, dass die Behörden Folter einsetzten, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 20.3.2023). Folter ist in Indien verboten (AA 22.9.2021) und der indische Staat verfolgt Folterer grundsätzlich und veranstaltet Kampagnen zur Bewusstseinsbildung bei den Sicherheitskräften. Allerdings bleiben Menschenrechtsverletzungen, begangen von Polizeibeamten und paramilitärischen Einheiten, häufig ungeahndet und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren (ÖB 8.2021), weil Opfer ihre Rechte nicht kennen oder eingeschüchtert werden (AA 22.9.2021). Besonders gefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten (ÖB 8.2021). Menschenrechtsorganisationen zufolge setzte die Polizei Folter, andere Misshandlungen und willkürliche Festnahmen ein, um erzwungene oder falsche Geständnisse zu erlangen. In einigen Fällen hielt die Polizei Berichten zufolge Verdächtige fest, ohne ihre Verhaftung zu registrieren, und verweigerte den Inhaftierten ausreichend Nahrung und Wasser. Es gab Berichte über Misshandlungen in Gefängnissen durch Wärter und Insassen sowie Berichte über Vergewaltigungen von Häftlingen durch die Polizei (USDOS 20.3.2023). Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam, die unter Umständen auch zum Tode führen können (ÖB 8.2021). Es ist nicht unüblich (AA 22.9.2021) bzw. ist es weit verbreitet, dass Häftlinge misshandelt werden - insbesondere Angehörige marginalisierter Gruppen (FH 2023); in einigen Fällen sogar mit Todesfolge (AA 22.9.2021). Trotz der Ausbildungsmaßnahmen für höherrangige Polizisten (ÖB 8.2021) gibt es auch weiterhin Berichte über die Anwendung von Folter (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 8.2021), willkürliche Verhaftungen (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 8.2021) und erzwungene Geständnisse (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 8.2021, AA 22.9.2021) - obwohl aufgrund von Folter erlangte Aussagen vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen sind (AA 22.9.2021). Trotz der Ausbildungsmaßnahmen für höherrangige Polizisten (ÖB 8.2021) gibt es auch weiterhin Berichte über die Anwendung von Folter (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 8.2021), willkürliche Verhaftungen (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 8.2021) und erzwungene Geständnisse (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 8.2021, AA 22.9.2021) - obwohl aufgrund von Folter erlangte Aussagen vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen sind (AA 22.9.2021). In einigen Fällen wird von willkürlichen und nicht gemeldeten Verhaftungen berichtet, bei denen dem Verhafteten mitunter ausreichend Wasser und Nahrung vorenthalten werden. Die angerufenen Gerichte haben in den letzten Jahren teilweise verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten (ÖB 8.2021). Auch über Übergriffe und teils schwere Menschenrechtsverletzungen der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (vor allem in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die National Human Rights Commission (ÖB 8.2021; vgl. HRW 22.8.2022) - sowohl gegenüber der Zivilbevölkerung, als auch gegenüber Personen, die zu Recht oder zu Unrecht der Militanz zugerechnet werden (ÖB 8.2021). Darunter fallen routinemäßige Schikanen und Misshandlungen (HRW 22.8.2022), sowie willkürliche Festnahmen und extralegale Tötung (HRW 22.8.2022; vgl. ÖB 8.2021). In einigen Fällen wird von willkürlichen und nicht gemeldeten Verhaftungen berichtet, bei denen dem Verhafteten mitunter ausreichend Wasser und Nahrung vorenthalten werden. Die angerufenen Gerichte haben in den letzten Jahren teilweise verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten (ÖB 8.2021). Auch über Übergriffe und teils schwere Menschenrechtsverletzungen der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (vor allem in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die National Human Rights Commission (ÖB 8.2021; vergleiche HRW 22.8.2022) - sowohl gegenüber der Zivilbevölkerung, als auch gegenüber Personen, die zu Recht oder zu Unrecht der Militanz zugerechnet werden (ÖB 8.2021). Darunter fallen routinemäßige Schikanen und Misshandlungen (HRW 22.8.2022), sowie willkürliche Festnahmen und extralegale Tötung (HRW 22.8.2022; vergleiche ÖB 8.2021). Vergehen werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, der Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim (ÖB 8.2021). Insgesamt werden den Sicherheitskräften (Polizei, paramilitärische Einheiten, Militär) schwere Menschenrechtsverletzungen bei ihren Einsätzen in den Krisengebieten des Landes nachgesagt (BICC 7.2022). Der Armed Forces Special Powers Act (AFSPA) gewährt den Sicherheitskräften selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen weitgehend Immunität vor Strafverfolgung (USDOS 20.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023, AA 22.9.2021). Gemäß dem AFSPA kann die Zentralregierung einen Bundesstaat oder ein Unionsterritorium als Unruhegebiet [disturbed area] erklären und die Sicherheitskräfte in diesem Staat ermächtigen, tödliche Gewalt anzuwenden, um Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten und jede Person zu verhaften, gegen die ein "begründeter Verdacht" besteht - ohne den Festgenommenen den Grund der Festnahme mitzuteilen (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 22.9.2021). Zusätzlich können Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl durchgeführt werden (AA 22.9.2021). Jedoch wurde das umstrittene Sonderermächtigungsgesetz AFSPA im April 2018 für den Bundesstaat Meghalaya aufgehoben, im Bundesstaat Arunachal Pradesh auf acht Polizeidistrikte beschränkt und ist seit April 2019 in drei weiteren Polizeidistrikten von Arunachal Pradesh teilweise aufgehoben. Unverändert in Kraft ist es in folgenden als Unruhegebiete geltenden Staaten: Assam, Nagaland sowie in Teilen von Manipur (AA 22.9.2021). Für das Unionsterritorium Jammu und Kaschmir existiert eine eigene Fassung (AA 22.9.2021). Auch dort ist das AFSPA weiter in Kraft (HRW 12.1.2023).Der Armed Forces Special Powers Act (AFSPA) gewährt den Sicherheitskräften selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen weitgehend Immunität vor Strafverfolgung (USDOS 20.3.2023; vergleiche HRW 12.1.2023, AA 22.9.2021). Gemäß dem AFSPA kann die Zentralregierung einen Bundesstaat oder ein Unionsterritorium als Unruhegebiet [disturbed area] erklären und die Sicherheitskräfte in diesem Staat ermächtigen, tödliche Gewalt anzuwenden, um Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten und jede Person zu verhaften, gegen die ein "begründeter Verdacht" besteht - ohne den Festgenommenen den Grund der Festnahme mitzuteilen (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 22.9.2021). Zusätzlich können Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl durchgeführt werden (AA 22.9.2021). Jedoch wurde das umstrittene Sonderermächtigungsgesetz AFSPA im April 2018 für den Bundesstaat Meghalaya aufgehoben, im Bundesstaat Arunachal Pradesh auf acht Polizeidistrikte beschränkt und ist seit April 2019 in drei weiteren Polizeidistrikten von Arunachal Pradesh teilweise aufgehoben. Unverändert in Kraft ist es in folgenden als Unruhegebiete geltenden Staaten: Assam, Nagaland sowie in Teilen von Manipur (AA 22.9.2021). Für das Unionsterritorium Jammu und Kaschmir existiert eine eigene Fassung (AA 22.9.2021). Auch dort ist das AFSPA weiter in Kraft (HRW 12.1.2023). Es gibt zwar Ermittlungen und Verfolgungen von Einzelfällen, aber eine unzureichende Durchsetzung wie auch ein Mangel an ausgebildeten Polizeibeamten und ein überbelastetes und unterfinanziertes Gerichtssystem tragen zu einer geringen Zahl von Verurteilungen bei (USDOS 20.3.2023). Neue Fälle von Folter in Polizeigewahrsam und außergerichtlichen Tötungen machen deutlich, dass es nach wie vor an Rechenschaftspflicht für polizeiliche Übergriffe mangelt und Polizeireformen nicht durchgesetzt werden (BICC 7.2022). Die Behörden berufen sich weiterhin auf Paragraf 197 der Strafprozessordnung, der die Genehmigung der Regierung für die strafrechtliche Verfolgung von Polizeibeamten vorschreibt, um die Rechenschaftspflicht selbst in Fällen von schweren Misshandlungen zu verhindern (HRW 13.1.2022). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 12.9.2022  BICC - Bonn International Centre for Conversion (7.2022): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2022_Indien.pdf, Zugriff 12.9.2022  FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 12.4.2023  HRW - Human Rights Watch (22.8.2022): India: Repression Persists in Jammu and Kashmir, https://www.hrw.org/news/2022/08/02/india-repression-persists-jammu-and-kashmir, Zugriff 19.10.2022  HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/document/2066488.html, Zugriff 12.9.2022  ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 1.9.2022  USDOS‌ - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 7.4.2023  USDOS‌ - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/en/document/2071142.html, Zugriff 5.9.2022 Korruption Letzte Änderung 2023-05-17 Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung hat das Gesetz im Allgemeinen wirksam umgesetzt. Sie ist auf allen Regierungsebenen vertreten. NGOs berichten, dass üblicherweise Bestechungsgelder bezahlt werden, um Dienste wie Polizeischutz, Schuleinschreibung, Zugang zu Wasserversorgung oder staatlichen Beihilfen zu beschleunigen (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig ungestraft davon (USDOS 12.4.2022). Mit dem Lokpal- und Lokayuktas-Gesetz aus dem Jahr 2013 wurden unabhängige nationale und bundesstaatliche Stellen geschaffen, die Beschwerden über Korruption gegen Beamte oder Politiker entgegennehmen, diesen Vorwürfen nachgehen und Verurteilungen gerichtlich durchsetzen sollen. Nur 7 der 29 bundesstaatlichen Lokayuktas hatten im Oktober 2022 öffentlich zugängliche Jahresberichte (FH 2023). Im Juni 2021 berichtete der Anti-Korruptions-Ombudsmann des Landes, dass er im Laufe des Jahres 110 Korruptionsbeschwerden, darunter vier gegen Parlamentsmitglieder, erhalten hat (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern aus dem Jahr 2014 wurde als begrenzt angesehen, und spätere Änderungen wurden kritisiert, weil sie es weiter aushöhlten (FH 202

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.