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{'item': 'W235 2279752-1'}

Obsah (23)§ 5§ 61Art. 133§ 29Art. 34Art. 13Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Art. 18Artikel 46Artikel 21Art. 29Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2024 GeschäftszahlW235 2279752-1 Spruch, W235 2279750-1/7E W235 2279743-1/7E W235 2279747-1/6E W235 2279752-1/6E W235 2279756-1/6E

§ 5Asyl

G und

§ 61FPG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG und

Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin und des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers. Alle fünf Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige. Sie reisten gemeinsam mit zwei weiteren volljährigen Töchtern des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin bzw. Schwestern der drei minderjährigen Beschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten der Erst- sowie die Zweitbeschwerdeführerin jeweils für sich und als gesetzliche Vertreter auch für die drei minderjährigen Beschwerdeführer am 01.06.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. 1.
  2. Am 02.06.2023 wurden der Erst-, die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin jeweils einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie übereinstimmend angaben, Syrien bereits im Jahr 2013 verlassen und die folgenden neun Jahre in der Türkei gelebt zu haben. In der Folge seien sie über Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt, wobei sie sich in Kroatien ca. vier oder fünf Tage aufgehalten hätten. Um Asyl hätten sie in Kroatien nicht angesucht. Sie würden an keinen Krankheiten leiden und die Zweit- sowie die Drittbeschwerdeführerin seien nicht schwanger. In seiner eigenen Erstbefragung brachte der Erstbeschwerdeführer weiters vor, dass sie in Kroatien von der Polizei aufgegriffen und in ein Camp gebracht worden seien. Sie seien sehr schlecht von der kroatischen Polizei behandelt worden. Dem Erstbeschwerdeführer sei gedroht worden, dass man ihn von seiner Familie trennen wolle. Weiters hätten sie in Kroatien die Fingerabdrücke abgeben müssen. Ein Bruder des Erstbeschwerdeführers lebe in Österreich. Das Reiseziel sei Deutschland gewesen. Ergänzend gab die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer eigenen Erstbefragung an, dass eine ihrer Töchter im Camp in Kroatien krank geworden sei und man ihr nicht geholfen habe. Die Drittbeschwerdeführerin brachte in ihrer Erstbefragung darüber hinaus vor, dass sie gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern gereist sei. Ihre Eltern hätten sich um alles gekümmert und wo ihre Familie hinwolle, gehe sie mit. Mit Verfahrensanordnungen

§ 29Abs. 3 Asyl

G vom 02.06.2023 wurde den Beschwerdeführern

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge (sowie die ihrer volljährigen Töchter bzw. Schwestern) auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Slowenien oder Kroatien für ihre Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnungen wurden dem Erst-, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihnen unterfertigt. Mit Verfahrensanordnungen

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 02.06.2023 wurde den Beschwerdeführern

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge (sowie die ihrer volljährigen Töchter bzw. Schwestern) auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Slowenien oder Kroatien für ihre Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnungen wurden dem Erst-, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihnen unterfertigt. 1.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.06.2023 auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Aufnahmegesuche an Kroatien.1.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.06.2023 auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Aufnahmegesuche an Kroatien. Ferner übermittelte das Bundesamt am 20.06.2023 Informationsersuchen

Art. 34Dublin III-VO an Slowenien.

Ferner übermittelte das Bundesamt am 20.06.2023 Informationsersuchen

Artikel 34, Dublin III-VO an Slowenien.

Mit Schreiben vom 24.07.2023 gab die slowenische Dublinbehörde bekannt, dass alle fünf Beschwerdeführer in Slowenien nicht registriert seien bzw. über sie keine Informationen vorlägen und es keinen Beweis gebe, dass sie in das Gebiet der Mitgliedstaaten über Slowenien eingereist seien. Mit Schreiben vom 18.08.2023 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Aufnahme des Erstbeschwerdeführers

Art. 13Abs.

1 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 18.08.2023 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Aufnahme des Erstbeschwerdeführers

Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Im Verfahren der Drittbeschwerdeführerin lehnte die kroatische Dublinbehörde ihre Übernahme mit der Begründung, sie sei eine unbegleitete Minderjährige zunächst ab, stimmte jedoch nach Remonstration (und Erläuterung dahingehend, dass die Drittbeschwerdeführerin in Begleitung ihrer Eltern und ihrer minderjährigen Geschwister gereist ist) ihrer Übernahme mit Schreiben vom 11.09.2023 ausdrücklich zu. Da in den Verfahren der Zweit-, der Viert- und des Fünftbeschwerdeführers keine Antwort Kroatiens auf die Aufnahmegesuche erfolgt ist, teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der kroatischen Dublinbehörde mit Schreiben vom 21.08.2023 dass die Zuständigkeit in den Fällen der Zwei-, der Viert- und des Fünftbeschwerdeführers wegen Unterlassung fristgerechter Antworten auf die österreichischen Aufnahmegesuche auf Kroatien übergegangen ist. 1.

  1. Am 21.09.2023 fand eine gemeinsame Einvernahmen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt, im Zuge derer beide Beschwerdeführer angaben, dass sie mit einer gemeinsamen Einvernahme einverstanden seien. Alle fünf Beschwerdeführer seien gesund. Der Erstbeschwerdeführer habe einen Bruder in Österreich und es gebe auch noch andere Verwandte. Es gebe nur moralische Unterstützung. Sein Bruder habe ihn in Österreich schon zweimal besucht. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer nach Kroatien zu veranlassen, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er kein Asyl in Kroatien wolle. Er sei dazu gezwungen worden, die Fingerabdrücke abzugeben. Beim ersten Versuch über die Grenze zu gelangen, seien Polizisten mit Waffen gekommen und hätten geschrien, sie müssten zurück. Zwei Stunden später sei die Überquerung der Grenze gelungen, aber die Beschwerdeführer seien in der Folge mit einer Polizeikontrolle konfrontiert worden. Sie seien angeschrien worden und hätten sich auf den Boden legen müssen. Sie seien als Islamisten und rassistisch beschimpft worden. Insgesamt seien es zwei Familien mit 14 Personen gewesen und sie alle seien in ein geschlossenes Auto gebracht worden. Seine volljährige Tochter habe keine Luft bekommen. Sie sei bewusstlos geworden, aber der Fahrer habe nichts getan. Sie hätten auch kein Wasser gehabt. Nach einer Stunde seien sie bei der Polizeistation angekommen. Man habe sie in einen Raum gebracht, der so schmutzig wie eine Garage gewesen sei. Als sie nach einem Arzt gefragt hätten, sei ihnen gesagt worden, wenn sie einen Arzt wollten, müssten sie die Fingerabdrücke abgeben. Der Erstbeschwerdeführer habe nach einem Dolmetscher gefragt, was verneint worden sei. Dann hätten sie am Polizeihandy einen Dolmetscher gehabt, der dem Erstbeschwerdeführer empfohlen habe, die Fingerabdrücke abzugeben, damit sie einen Arzt bekämen und nach einer Nacht im Camp weiterreisen könnten. Dann hätten sie die Fingerabdrücke abgegeben, es sei aber trotzdem kein Arzt geschickt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, dass sie „dem Kind“ nur Aspirin gegeben hätten. Weiters gab der Erstbeschwerdeführer an, dass ihn die Polizisten zweimal Richtung Wand weggestoßen hätten. Bei der Kontrolle seien sie ausgelacht worden und sie hätten versucht, der Zweitbeschwerdeführerin das Kopftuch wegzunehmen. Es sei Mitternacht gewesen und sie hätten nichts zu Essen und zu trinken gehabt. Dann sei wieder dasselbe Auto gekommen und die Polizisten hätten gesagt, sie würden nicht in ein Camp, sondern in ein Hotel gebracht. Die Fahrt mit dem Auto habe drei Stunden gedauert. Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, sie habe gesagt, dass ihre Tochter eine Phobie in geschlossenen Räumen habe, wofür sie jedoch kein Verständnis gehabt hätten. Sie hätten auch den Erstbeschwerdeführer bedroht, wenn er nicht die Fingerabdrücke abgebe, werde die gesamte Familie nach Syrien geschickt. Sie seien vier Tage in Kroatien gewesen und hätten in diesen vier Tagen keinen Arzt gesehen. Die Zweitbeschwerdeführerin ergänzte dahingehend, dass sie immer ausgelacht worden sei, wenn sie mit den minderjährigen Beschwerdeführern unterwegs gewesen sei. Wenn sie etwas habe kaufen wollen, habe man ihr nichts verkauft, auch wenn sie Geld gehabt habe. Auch die Drittbeschwerdeführerin sei wegen ihres Kopftuchs ausgelacht worden. Die Viert- und der Fünftbeschwerdeführer hätten in Kroatien Angst und Furcht gehabt. Der Erstbeschwerdeführer gab abschließend an, dass er zwölf Jahre Bürgerkrieg in Syrien überlebt habe, aber in Kroatien lieber sterben wolle.
  2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2023 wurden die Anträge aller fünf Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Art. 13Abs.

1 Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. 2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2023 wurden die Anträge aller fünf Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Artikel 13

, Absatz eins, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. 3. Gegen diese Bescheide erhoben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und als gesetzlicher Vertreter auch für die drei minderjährigen Beschwerdeführer gemeinsam mit ihren beiden volljährigen Töchtern im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 12.10.2023 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regten an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde (bezogen auf die fünf Beschwerdeführer) ausgeführt, dass die Situation in Kroatien katastrophal gewesen sei. Die Beschwerdeführer hätten in einer offenen Halle schlafen müssen, es habe keine Trennwände für Familien gegeben und es sei schmutzig gewesen. Sie hätten nicht immer, wenn sie gemusst hätten, ihre Notdurft verrichten dürfen. Auch hätten sie kaum zu Essen und zu trinken bekommen und seien rassistisch behandelt worden. Von der Polizei seien sie mit Waffen bedroht worden. Der Erstbeschwerdeführer sei geschlagen und misshandelt worden. Ferner habe man versucht, ihnen die Kopftücher von den Köpfen zu reißen. Des Weiteren werde auf die schlechte gesundheitliche Konstitution der Beschwerdeführer verwiesen. Der Erstbeschwerdeführer leide aufgrund einer Kriegsverletzung immer wieder unter starken Schmerzen im rechten Fuß und im Rücken und habe nachweislich Probleme mit der Schilddrüse, die behandelt gehöre. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Asthma. Die Viertbeschwerdeführerin habe eine Wirbelsäulenverkrümmung, die ihr immer wieder Schmerzen bereite. Zudem hätten die Beschwerdeführer Verwandte in Österreich, die sie bei der Integration unterstützen würden. In das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation hätten zahlreiche Berichte von NGOs und internationalen Organisationen über rechtswidrige und gewaltsame Push-Backs von Kroatien nach Bosnien Eingang gefunden. Auch Push-Backs von Familien mit Kindern seien dokumentiert. Die Vielzahl an dokumentieren Fällen, auf die auch das LIB verweise, würden indizieren, dass die Push-Backs und die dabei aufgewendete Polizeigewalt systematisch erfolgten. Dem Bericht des Verbindungsbeamten vom 06.02.2023, demzufolge es am 01.01.2023 keine Berichte über Push-Backs gebe, widerspreche jedoch der aktuelle Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023, in welchem empfohlen werde, Überstellungen nach Kroatien

der Dublin III-VO auszusetzen. In der Folge zitiert die Beschwerde aus diesem Bericht wörtlich und führt hierzu aus, dass die Praxis der Push-Backs weiterhin bestehe und davon auch Familien mit Kindern betroffen seien. Ferner seien die Länderinformationen unvollständig und nur sehr allgemein gefasst. Sie würden sich nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer auseinandersetzen. Angemerkt werde, dass sich die Länderinformationen jedoch mit den Angaben der Beschwerdeführer betreffend die katastrophale Situation für Asylwerber in Kroatien decken würden. Weiters zitiert die Beschwerde aus Urteilen des Verwaltungsgerichtes Braunschweig vom 08.05.2023 und vom 24.05.2022 sowie aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Stuttgart vom 02.09.2022 und führt hierzu zusammengefasst aus, dass sich die Behörde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer und den einschlägigen Länderinformationen nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Die Beschwerdeführer würden als schutzbedürftige Personen gelten, die teilweise minderjährig und großteils auf medizinische Behandlung angewiesen seien. Diese wäre in Kroatien nicht gewährleistet. Die belangte Behörde habe verabsäumt, zu prüfen, ob die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz in Kroatien tatsächlich unter Einhaltung der Mindeststandards geprüft würden. Nach Verweis auf das Urteil des EGMR in der Sache Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 wurde ausgeführt, dass in den vorliegenden Fällen eine Einzelfallzusicherung einzuholen gewesen wäre, da es sich bei den Beschwerdeführern um eine Familien mit minderjährigen Kindern handle und mehrere Familienmitglieder gesundheitliche Probleme hätten. Neben den Vollmachten für die einschreitende Vertretung wurde ein Radiologiebefund vom XXXX .07.2023 betreffend den Erstbeschwerdeführer vorgelegt, dem keine spezifischen Auffälligkeiten sowie insbesondere keine Behandlungsbedürftigkeit entnommen werden konnten. Ein Vorbringen wurde hierzu nicht erstattet. Neben den Vollmachten für die einschreitende Vertretung wurde ein Radiologiebefund vom römisch 40 .07.2023 betreffend den Erstbeschwerdeführer vorgelegt, dem keine spezifischen Auffälligkeiten sowie insbesondere keine Behandlungsbedürftigkeit entnommen werden konnten. Ein Vorbringen wurde hierzu nicht erstattet.

  1. Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom 06.05.2024 bekannt, dass die Beschwerdeführer und ihre gemeinsamen volljährigen Töchter bzw. Schwestern vor der Überstellung untergetaucht sind und legte die Bekanntgabe der Aussetzung der Verfahren an die kroatische Dublinbehörde vom 02.11.2023 bei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zu den Beschwerdeführern: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern der minderjährigen Dritt-, der minderjährigen Viert- und des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers. Alle fünf Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige. Bereits im Jahr 2013 verließen die Beschwerdeführer ihren Herkunftsstaat und lebten die folgenden neun Jahre in der Türkei. Von der Türkei aus gelangten sie nach Serbien und reisten von Serbien aus über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Nach einem Aufenthalt von ca. fünf Tagen in Kroatien begaben sich alle fünf Beschwerdeführer über Slowenien gemeinsam mit ihren beiden volljährigen Töchtern bzw. Schwestern unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin – ebenso wie ihre mitgereisten Töchter – jeweils für sich und als gesetzliche Vertreter auch für die drei minderjährigen Beschwerdeführer am 01.06.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.06.2023 Aufnahmegesuche an Kroatien. Im Fall des Erstbeschwerdeführers stimmte die kroatische Dublinbehörde seiner Übernahme mit Schreiben vom 18.08.2023

Art. 13Abs.

1 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Ebenso stimmte die kroatische Dublinbehörde der Übernahme der Drittbeschwerdeführerin nach Remonstration mit Schreiben vom 11.09.2023 ausdrücklich zu. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung der Verfahren der Zweit-, der Viert- und des Fünftbeschwerdeführers ein, was der kroatischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 21.08.2023 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist in den gegenständlichen Fällen auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführer untergetaucht sind. Dieser Umstand wurde der kroatischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 02.11.2023 mitgeteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.06.2023 Aufnahmegesuche an Kroatien. Im Fall des Erstbeschwerdeführers stimmte die kroatische Dublinbehörde seiner Übernahme mit Schreiben vom 18.08.2023

Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Ebenso stimmte die kroatische Dublinbehörde der Übernahme der Drittbeschwerdeführerin nach Remonstration mit Schreiben vom 11.09.2023 ausdrücklich zu. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung der Verfahren der Zweit-, der Viert- und des Fünftbeschwerdeführers ein, was der kroatischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 21.08.2023 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist in den gegenständlichen Fällen auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführer untergetaucht sind. Dieser Umstand wurde der kroatischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 02.11.2023 mitgeteilt. Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Eine aktuell vorliegende bzw. akute Behandlungsbedürftigkeit der fünf Beschwerdeführer wird nicht festgestellt. Festgestellt wird, dass alle fünf Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.

den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers leben sein Bruder und weitere Verwandte in Österreich. Zu diesen Personen besteht jedoch weder ein enger familiärer Kontakt noch eine Abhängigkeit finanzieller oder sonstiger Natur. In den Verfahren der beiden mitgereisten volljährigen Töchtern bzw. Schwestern der Beschwerdeführer wurde am heutigen Tag ein inhaltlich gleichlautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen. Daher ist festzustellen, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet bestehen. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer seit 26.10.2023 über keine aufrechte Meldung mehr im österreichischen Bundesgebiet verfügen. 1.2. Zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien: Zum kroatischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien wurden in den angefochtenen Bescheiden umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren: Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022, USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.4.2022). Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023). b). Dublin Rückkehrer: Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022). Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022). Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023). c). Non-Refoulement: Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern

(39), Marokkanern
(13), Tunesiern
(13), Kosovaren
(5), Serben
(4)und Bosniern
(2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022). Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021

HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und

USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021

HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und

USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023). Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022). Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023). Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023). d). Versorgung: Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.). Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.). Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022). Begünstigte des IOM-Projekts „Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA“, in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023). e). Unterbringung:

Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022).

Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022). Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022). In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023). In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022). Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.). Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023).Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023). f). Medizinische Versorgung: Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021). Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.). Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022). […] In diesen Länderberichten finden sich neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Kroatien den Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden zu folgen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihrem familiären Bezug zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zur Ausreise aus Syrien bereits im Jahr 2013 sowie zum darauf folgenden Aufenthalt in der Türkei, zu ihrem weiteren Reiseweg, zur illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von Serbien aus über Kroatien, zur Dauer des dortigen Aufenthalts, zu ihrer unrechtmäßigen Einreise nach Österreich gemeinsam ihren beiden volljährigen Töchtern bzw. Schwestern und zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Erst-, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin in ihren jeweiligen Erstbefragungen sowie aus den Akteninhalten. Die diesbezüglichen Angaben decken sich im Wesentlichen auch mit dem Vorbringen der beiden volljährigen Töchter bzw. Schwestern der Beschwerdeführer in deren eigenen Erstbefragungen. Die Feststellungen zu den Aufnahmegesuchen der österreichischen Dublinbehörde, zur ausdrücklichen Zustimmung zur Übernahme des Erst- und der Drittbeschwerdeführerin, zum Übergang der Zuständigkeit an Kroatien aufgrund Verfristung in den Fällen der Zweit-, der Viert- und des Fünftbeschwerdeführers sowie zur diesbezüglichen Mitteilung durch das Bundesamt und zur Bekanntgabe der Verlängerung der Überstellungsfrist ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Kroatiens beendet worden wäre, finden sich in den gesamten Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen auch nicht erstattet wurde. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da die diesbezüglichen Angaben, insbesondere des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin auch in Zusammenschau mit den Aussagen ihrer beiden volljährigen Töchter widersprüchlich und in sich nicht stimmig sind. Diesbezüglich ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Erstbeschwerdeführer am Ende seiner Einvernahme vor dem Bundesamt angab, er habe zwölf Jahre Bürgerkrieg in Syrien überlebt, aber in Kroatien (gemeint: aufgrund der dortigen Zustände) lieber sterben wolle. Dieses Vorbringen entspricht eindeutig nicht den Tatsachen, da die Beschwerdeführer gemeinsam mit ihren beiden volljährigen Töchtern Syrien bereits im Jahr 2013 verlassen haben und die folgenden neun Jahre in der Türkei lebten, sodass der Erstbeschwerdeführer nicht zwölf Jahre Bürgerkrieg hätte überleben können (sondern ca. zwei). Dieser Teil des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers ist sohin als vollkommen unglaubhaft zu werten und sind daher seine sonstigen Aussagen vor diesem Hintergrund zu sehen. Dies zeigt sich auch deutlich im Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, er habe nach einem Dolmetscher verlangt, was verneint worden sei, da er unmittelbar daraufhin einräumte, dass am Polizeihandy sehr wohl ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt worden sei. Eine Steigerung erfuhr das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers durch die schriftlichen Beschwerdeausführungen, wenn nunmehr erstmals angegeben wird, dass die Beschwerdeführer in einer offenen Halle hätten schlafen müssen, es keine Trennwände für Familien gegeben habe und sie nicht immer, wenn sie gemusst hätten, ihre Notdurft hätten verrichten dürfen. Derartiges erwähnten weder die Beschwerdeführer noch ihre beiden volljährigen Töchter, sondern sprachen lediglich von einem „Camp“ bzw. von einem „Hotel“. Wenn der Erstbeschwerdeführer weiters ausführt, die Beschwerdeführer seien als Islamisten und rassistisch beschimpft worden, stellt sich die Frage, wie sie das hätten verstehen sollen, da die Beschwerdeführer nicht kroatisch sprechen (andernfalls hätten sie keinen Dolmetscher benötigt) und die kroatischen Behörden ihre angeblichen Beleidigungen wohl kaum in Arabisch getätigt haben. Zum Vorbringen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin betreffend die behauptete Phobie ihrer volljährigen Tochter XXXX bzw. deren Bewusstlosigkeit ist darauf zu verweisen, dass diese Erkrankung weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren nachgewiesen wurde. Es finden sich weder in den Akten der Beschwerdeführer noch in jenen ihrer volljährigen Tochter XXXX belegte Hinweise auf eine tatsächlich vorliegende Phobie, die mit Bewusstlosigkeiten einhergeht. Hinzu kommt, dass die volljährige Tochter XXXX in ihrer Erstbefragung von einer zweimaligen Ohnmacht sprach; der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin hingegen nur eine Bewusstlosigkeit erwähnten. Dieser Teil des Vorbringens ist sohin auch unter diesem Aspekt nicht glaubhaft. Zum weiteren Vorbringen, die Beschwerdeführer seien vier Tage in Kroatien gewesen und hätten in diesen vier Tagen keinen Arzt gesehen, ist auszuführen, dass sie während ihres gesamten Aufenthalts in Österreich in der Dauer von fünf Monaten (von der Antragstellung bis zum Untertauchen) – abgesehen von einem einmaligen Aufsuchen eines Radiologen durch den Erstbeschwerdeführer ca. ein Monat nach Antragstellung – nicht in ärztlicher Behandlung waren und sohin auch in Österreich (abgesehen von der erwähnten Ausnahme) „keinen Arzt gesehen“ haben. Zum Vorbringen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin betreffend die behauptete Phobie ihrer volljährigen Tochter römisch 40 bzw. deren Bewusstlosigkeit ist darauf zu verweisen, dass diese Erkrankung weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren nachgewiesen wurde. Es finden sich weder in den Akten der Beschwerdeführer noch in jenen ihrer volljährigen Tochter römisch 40 belegte Hinweise auf eine tatsächlich vorliegende Phobie, die mit Bewusstlosigkeiten einhergeht. Hinzu kommt, dass die volljährige Tochter römisch 40 in ihrer Erstbefragung von einer zweimaligen Ohnmacht sprach; der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin hingegen nur eine Bewusstlosigkeit erwähnten. Dieser Teil des Vorbringens ist sohin auch unter diesem Aspekt nicht glaubhaft. Zum weiteren Vorbringen, die Beschwerdeführer seien vier Tage in Kroatien gewesen und hätten in diesen vier Tagen keinen Arzt gesehen, ist auszuführen, dass sie während ihres gesamten Aufenthalts in Österreich in der Dauer von fünf Monaten (von der Antragstellung bis zum Untertauchen) – abgesehen von einem einmaligen Aufsuchen eines Radiologen durch den Erstbeschwerdeführer ca. ein Monat nach Antragstellung – nicht in ärztlicher Behandlung waren und sohin auch in Österreich (abgesehen von der erwähnten Ausnahme) „keinen Arzt gesehen“ haben. Wenn die Zweitbeschwerdeführerin ausführt, dass sie „immer ausgelacht“ worden sei, wenn sie mit den minderjährigen Beschwerdeführern unterwegs gewesen sei und man ihr nichts verkauft habe, wenn sie etwas habe kaufen wollen und zwar auch dann nicht, wenn sie Geld gehabt habe, ist darauf zu verweisen, dass dieser Teil des Vorbringens vage und nicht nachvollziehbar ist. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Zweitbeschwerdeführerin weder ausführt, von wem sie „immer ausgelacht“ wurde bzw. beschränkt sich das Vorbringen darauf ohne auf die konkrete Situation einzugehen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Angabe, die Drittbeschwerdeführerin sei wegen ihres Kopftuchs ausgelacht worden, als unglaubhafte Scheinbehauptung bzw. Steigerung zu sehen, da die Drittbeschwerdeführerin gar kein Kopftuch trägt (vgl. hierzu AS 1 bzw. AS 3 im Akt der Drittbeschwerdeführerin). Dass man der Zweitbeschwerdeführerin nichts verkaufen habe wollen, ist ebenso wenig glaubhaft, da ein derartiges Verhalten von Seiten der Verkäufer schon allein aus wirtschaftlichen Gründen nicht nachvollziehbar wäre. Wenn die Zweitbeschwerdeführerin ausführt, dass sie „immer ausgelacht“ worden sei, wenn sie mit den minderjährigen Beschwerdeführern unterwegs gewesen sei und man ihr nichts verkauft habe, wenn sie etwas habe kaufen wollen und zwar auch dann nicht, wenn sie Geld gehabt habe, ist darauf zu verweisen, dass dieser Teil des Vorbringens vage und nicht nachvollziehbar ist. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Zweitbeschwerdeführerin weder ausführt, von wem sie „immer ausgelacht“ wurde bzw. beschränkt sich das Vorbringen darauf ohne auf die konkrete Situation einzugehen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Angabe, die Drittbeschwerdeführerin sei wegen ihres Kopftuchs ausgelacht worden, als unglaubhafte Scheinbehauptung bzw. Steigerung zu sehen, da die Drittbeschwerdeführerin gar kein Kopftuch trägt vergleiche hierzu AS 1 bzw. AS 3 im Akt der Drittbeschwerdeführerin). Dass man der Zweitbeschwerdeführerin nichts verkaufen habe wollen, ist ebenso wenig glaubhaft, da ein derartiges Verhalten von Seiten der Verkäufer schon allein aus wirtschaftlichen Gründen nicht nachvollziehbar wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher die Angaben der Beschwerdeführer in einer Gesamtbetrachtung für nicht glaubhaft, sondern für einen Versuch, die Situation in Kroatien dramatischer darzustellen als sie tatsächlich war, um eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien zu verhindern bzw. zumindest zu verzögern (vgl. generell zur Lage in Kroatien die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
  3. des gegenständlichen Erkenntnisses).Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher die Angaben der Beschwerdeführer in einer Gesamtbetrachtung für nicht glaubhaft, sondern für einen Versuch, die Situation in Kroatien dramatischer darzustellen als sie tatsächlich war, um eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien zu verhindern bzw. zumindest zu verzögern vergleiche generell zur Lage in Kroatien die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
  4. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Nichtvorliegen einer aktuellen bzw. akuten Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführer gründen im Wesentlichen auf ihren eigenen Angaben in den Verfahren. In ihren jeweiligen Erstbefragungen gaben der Erst-, die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin übereinstimmend an, dass sie an keinen Krankheiten leiden würden. Ebenso brachten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt vor, dass alle fünf Beschwerdeführer gesund seien. Dieser Teil des Vorbringens ist sohin nicht widersprüchlich und daher glaubhaft. Anders verhält es sich allerdings mit dem Beschwerdevorbringen. Erstmals wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund einer Kriegsverletzung an Schmerzen im rechten Fuß und im Rücken leide sowie, dass er Probleme mit der Schilddrüse habe, die behandelt gehöre. Ferner wurde vorgebracht, dass die Zweitbeschwerdeführerin Asthma habe und die Viertbeschwerdeführerin eine Wirbelsäulenkrümmung. Abgesehen davon, dass dieser Teil des Vorbringens den eigenen Angaben der Beschwerdeführer widerspricht, wurde es auch nicht unter Beweis gestellt. Der Beschwerde beigelegt war lediglich ein Radiologiebefund vom XXXX .07.2023 betreffend den Erstbeschwerdeführer, dem jedoch weder Auffälligkeiten noch eine Behandlungsbedürftigkeit entnommen werden konnte. Ebenso wenig wurde ein Vorbringen hierzu erstattet. Wie bereits oben erwähnt lässt sich sämtlichen Akteninhalten (auch nicht jenen der beiden volljährigen Töchter) kein Hinweis auf Erkrankungen oder Behandlungsbedürftigkeiten entnehmen. Zum Beschwerdevorbringen, der Erstbeschwerdeführer benötige eine Behandlung seiner Schilddrüse, ist darauf zu verweisen, dass auch dieser Teil der Ausführungen in der Beschwerde als gesteigert bzw. Scheinbehauptung zu werten ist, da der Erstbeschwerdeführer nach dem XXXX .07.2023 – sohin in den folgenden vier Monaten seines Aufenthalts in Österreich – nicht in ärztlicher Behandlung war. Ebenso wenig haben die Zweit- und die Viertbeschwerdeführerin wegen ihrer behaupteten Erkrankungen während ihres fünfmonatigen Aufenthalts im Bundesgebiet medizinische Hilfe gesucht. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer gemeinsam mit ihren beiden volljährigen Töchtern bzw. Schwestern bereits seit Ende Oktober 2023 – sohin seit ca. sieben Monaten – untergetaucht sind, was sie wohl nicht getan hätten, würden sie tatsächlich ärztliche Betreuung benötigen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Nichtvorliegen einer aktuellen bzw. akuten Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführer gründen im Wesentlichen auf ihren eigenen Angaben in den Verfahren. In ihren jeweiligen Erstbefragungen gaben der Erst-, die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin übereinstimmend an, dass sie an keinen Krankheiten leiden würden. Ebenso brachten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt vor, dass alle fünf Beschwerdeführer gesund seien. Dieser Teil des Vorbringens ist sohin nicht widersprüchlich und daher glaubhaft. Anders verhält es sich allerdings mit dem Beschwerdevorbringen. Erstmals wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund einer Kriegsverletzung an Schmerzen im rechten Fuß und im Rücken leide sowie, dass er Probleme mit der Schilddrüse habe, die behandelt gehöre. Ferner wurde vorgebracht, dass die Zweitbeschwerdeführerin Asthma habe und die Viertbeschwerdeführerin eine Wirbelsäulenkrümmung. Abgesehen davon, dass dieser Teil des Vorbringens den eigenen Angaben der Beschwerdeführer widerspricht, wurde es auch nicht unter Beweis gestellt. Der Beschwerde beigelegt war lediglich ein Radiologiebefund vom römisch 40 .07.2023 betreffend den Erstbeschwerdeführer, dem jedoch weder Auffälligkeiten noch eine Behandlungsbedürftigkeit entnommen werden konnte. Ebenso wenig wurde ein Vorbringen hierzu erstattet. Wie bereits oben erwähnt lässt sich sämtlichen Akteninhalten (auch nicht jenen der beiden volljährigen Töchter) kein Hinweis auf Erkrankungen oder Behandlungsbedürftigkeiten entnehmen. Zum Beschwerdevorbringen, der Erstbeschwerdeführer benötige eine Behandlung seiner Schilddrüse, ist darauf zu verweisen, dass auch dieser Teil der Ausführungen in der Beschwerde als gesteigert bzw. Scheinbehauptung zu werten ist, da der Erstbeschwerdeführer nach dem römisch 40 .07.2023 – sohin in den folgenden vier Monaten seines Aufenthalts in Österreich – nicht in ärztlicher Behandlung war. Ebenso wenig haben die Zweit- und die Viertbeschwerdeführerin wegen ihrer behaupteten Erkrankungen während ihres fünfmonatigen Aufenthalts im Bundesgebiet medizinische Hilfe gesucht. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer gemeinsam mit ihren beiden volljährigen Töchtern bzw. Schwestern bereits seit Ende Oktober 2023 – sohin seit ca. sieben Monaten – untergetaucht sind, was sie wohl nicht getan hätten, würden sie tatsächlich ärztliche Betreuung benötigen. Auf den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers basieren die Feststellungen zu seinem Bruder sowie zu weiteren Verwandten in Österreich. Vor dem Bundesamt gab er lediglich an, dass es nur moralische Unterstützung gebe und, dass ihn sein Bruder in Österreich schon zweimal besucht habe, erstattete jedoch darüber hinaus kein weiteres Vorbringen, sodass die Feststellung zu treffen war, dass zu diesen Verwandten weder ein enger familiärer Kontakt noch eine Abhängigkeit finanzieller oder sonstiger Natur besteht, wobei hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer untergetaucht sind, sodass auch unter diesem Aspekt ein enger familiärer Kontakt zum Bruder sowie zu den weiteren Verwandten des Erstbeschwerdeführers zu verneinen ist. Daher war in einer Gesamtschau die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich zu treffen. Dass in den Verfahren der beiden mitgereisten volljährigen Töchter bzw. Schwestern der Beschwerdeführer am heutigen Tag inhaltlich gleichlautende Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen wurden, ist aus eben jenen Erkenntnissen, Zl. W235 XXXX und Zl. W235 XXXX , ersichtlich. Letztlich ergibt sich die Feststellung, dass die Beschwerdeführer seit 26.10.2023 über keine aufrechte Meldung mehr im österreichischen Bundesgebiet verfügen, aus vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 03.05.
  5. Auf den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers basieren die Feststellungen zu seinem Bruder sowie zu weiteren Verwandten in Österreich. Vor dem Bundesamt gab er lediglich an, dass es nur moralische Unterstützung gebe und, dass ihn sein Bruder in Österreich schon zweimal besucht habe, erstattete jedoch darüber hinaus kein weiteres Vorbringen, sodass die Feststellung zu treffen war, dass zu diesen Verwandten weder ein enger familiärer Kontakt noch eine Abhängigkeit finanzieller oder sonstiger Natur besteht, wobei hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer untergetaucht sind, sodass auch unter diesem Aspekt ein enger familiärer Kontakt zum Bruder sowie zu den weiteren Verwandten des Erstbeschwerdeführers zu verneinen ist. Daher war in einer Gesamtschau die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich zu treffen. Dass in den Verfahren der beiden mitgereisten volljährigen Töchter bzw. Schwestern der Beschwerdeführer am heutigen Tag inhaltlich gleichlautende Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen wurden, ist aus eben jenen Erkenntnissen, Zl. W235 römisch 40 und Zl. W235 römisch 40 , ersichtlich. Letztlich ergibt sich die Feststellung, dass die Beschwerdeführer seit 26.10.2023 über keine aufrechte Meldung mehr im österreichischen Bundesgebiet verfügen, aus vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 03.05.
  6. 2.
  7. Die Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien beruhen auf den in den angefochtenen Bescheiden angeführten aktuellen Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Kroatien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden um ausreichend ausgewogenes und hinreichend aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Kroatien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, haben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin nicht dargelegt. Auch die Beschwerde tritt diesen Länderberichten nicht substanziiert entgegen, sondern stellt lediglich in den Raum, dass diese unvollständig und sehr allgemein gefasst seien sowie, dass sie sich nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer auseinandersetzen würden. Allerdings merkt die Beschwerde in der Folge an, dass sich die Länderinformationen mit den Angaben der Beschwerdeführer betreffend die „katastrophale“ Situation für Asylwerber in Kroatien decken würden, sodass nicht ersichtlich ist, wogegen sich die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden eigentlich richtet. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerde selbst auf die Länderberichte in den angefochtenen Bescheiden bezieht, wenn ausgeführt wird, dass das LIB auf eine Vielzahl von dokumentierten Fällen von Push-Backs verweise und, dass in das LIB zahlreiche Berichte von NGOs und internationalen Organisationen über rechtswidrige und gewaltsame Push-Backs Eingang gefunden hätten. Eine substanziierte Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden kann daher nicht erkannt werden. Der in der Beschwerde zitierte Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023, der den Länderberichten (insbesondere dem Bericht eines Verbindungsbeamten vom 06.02.2023) widersprechen soll, stellt lediglich die Meinung dieser Organisationen dar und ist – ohne bezughabendes Vorbringen – nicht geeignet, die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden in Zweifel zu ziehen. Nur am Rande ist darauf zu verweisen, dass es in diesem Bericht von Human Rights Watch (unter anderem) um ein förmliches Verfahren bzw. um ein Rückübernahmeabkommen zwischen Kroatien und Bosnien (und nicht ausschließlich um rechtswidrige bzw. illegale Push-Backs) geht. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Kroatien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen. Auch lässt sich den Quellenangaben in den angefochtenen Bescheiden entnehmen, dass sich die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatliche Quellen gründen. So wurden auch Berichte von Médecins du Monde, der schweizerischen Flüchtlingshilfe, des Jesuit Refugee Service, UNHCR und UNICEF bei den Quellenangaben angeführt, sodass von einer Unausgewogenheit der Quellen wohl unter diesem Aspekt nicht gesprochen werden kann.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5

zurückgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art 22 Antwort auf ein AufnahmegesuchArtikel 22, Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2)In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.
(3)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien

den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden

dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

  1. a)Beweismittel: i. Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden; ii. Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;
  2. b)Indizien: i. Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können; ii. Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.

(4)Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.
(5)Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat se4ine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
(6)Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren

Artikel 21

Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten

Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat

Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Art 29 Modalitäten und Fristen [der Überstellung]Artikel 29, Modalitäten und Fristen [der Überstellung]

(1)[…]
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(3)[…]
(4)[…] 3.2.
  1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. In den gegenständlichen Fällen ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus Serbien – einem Drittstaat – kommend, die Landgrenze von Kroatien illegal überschritten haben. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Kroatien gibt es keine Hinweise. Darüber hinaus wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens von den Beschwerdeführern weder vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren bestritten. In den gegenständlichen Fällen ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus Serbien – einem Drittstaat – kommend, die Landgrenze von Kroatien illegal überschritten haben. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Kroatien gibt es keine Hinweise. Darüber hinaus wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens von den Beschwerdeführern weder vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren bestritten. Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist in den gegenständlichen Fällen anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da die Beschwerdeführer (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin „flüchtig“ sind und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist

Art. 29Abs.

2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den kroatischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 02.11.2023 bekanntgegeben worden war (vgl. hierzu „Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, Stand: 01.02.2014, K12 zu Art. 29 Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird).Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist in den gegenständlichen Fällen anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da die Beschwerdeführer (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin „flüchtig“ sind und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist

Artikel 29

, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den kroatischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 02.11.2023 bekanntgegeben worden war vergleiche hierzu „Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, Stand: 01.02.2014, K12 zu Artikel 29, Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Kroatien

§ 5Asyl

G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Kroatien

Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen. 3.2.4.2. Zu den Angaben der Beschwerdeführer betreffend ihren Aufenthalt von ca. fünf Tagen in Kroatien ist zunächst auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen, denen zufolge ihre Aussagen widersprüchlich und in sich nicht stimmig sind, sodass davon auszugehen ist, dass die Situation in Kroatien dramatischer dargestellt wurde als sie tatsächlich war, um eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien zu verhindern bzw. zumindest zu verzögern. Grundsätzlich ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer illegal in Kroatien eingereist sind und in der Folge – während ihres ca. fünftägigen Aufenthalts – offenbar bewusst keine Asylanträge gestellt haben, was sich sowohl aus ihren eigenen Angaben als auch aus der auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestützten Zustimmungserklärungen der kroatischen Dublinbehörde ergibt. In einem solchen Fall gehen die kroatischen Behörden zu Recht von illegal aufhältigen Fremden, die kein Recht auf Aufenthalt in Kroatien haben, und nicht von Asylwerbern aus. Da die Beschwerdeführer in Kroatien keine Asylanträge gestellt haben, bestand für die kroatischen Behörden grundsätzlich auch keine Veranlassung, sie (mit Nahrung und Unterbringung) zu versorgen, wobei an dieser Stelle anzumerken ist, dass die Beschwerdeführer in Kroatien nach ihrer illegalen Einreise bzw. nach ihrem Aufgriff durch die kroatische Polizei zwar in einem Camp untergebracht wurden, aber da sie keine Asylanträge gestellt haben, die Rechte und Unterstützungsleistungen, die Asylwerbern üblicherweise in Kroatien zustehen, nicht bzw. nicht im vollen Ausmaß in Anspruch nehmen konnten. Dass die Unterkunft und die Verpflegung in Kroatien unter Umständen nicht denselben Standards entsprechen wie in Österreich, stellt keinen systemischen Mangel im kroatischen Asylverfahren und/oder in den Aufnahmebedingungen dar, da grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind, wovon anhand der Länderberichte auszugehen ist. Grundsätzlich ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer illegal in Kroatien eingereist sind und in der Folge – während ihres ca. fünftägigen Aufenthalts – offenbar bewusst keine Asylanträge gestellt haben, was sich sowohl aus ihren eigenen Angaben als auch aus der auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestützten Zustimmungserklärungen der kroatischen Dublinbehörde ergibt. In einem solchen Fall gehen die kroatischen Behörden zu Recht von illegal aufhältigen Fremden, die kein Recht auf Aufenthalt in Kroatien haben, und nicht von Asylwerbern aus. Da die Beschwerdeführer in Kroatien keine Asylanträge gestellt haben, bestand für die kroatischen Behörden grundsätzlich auch keine Veranlassung, sie (mit Nahrung und Unterbringung) zu versorgen, wobei an dieser Stelle anzumerken ist, dass die Beschwerdeführer in Kroatien nach ihrer illegalen Einreise bzw. nach ihrem Aufgriff durch die kroatische Polizei zwar in einem Camp untergebracht wurden, aber da sie keine Asylanträge gestellt haben, die Rechte und Unterstützungsleistungen, die Asylwerbern üblicherweise in Kroatien zustehen, nicht bzw. nicht im vollen Ausmaß in Anspruch nehmen konnten. Dass die Unterkunft und die Verpflegung in Kroatien unter Umständen nicht denselben Standards entsprechen wie in Österreich, stellt keinen systemischen Mangel im kroatischen Asylverfahren und/oder in den Aufnahmebedingungen dar, da grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind, wovon anhand der Länderberichte auszugehen ist. Es wäre den Beschwerdeführern nach illegaler Einreise in das kroatische Hoheitsgebiet jedenfalls freigestanden Asylanträge zu stellen. Wenn der Erstbeschwerdeführer angibt, dass beim ersten Versuch über die Grenze zu gelangen, Polizisten mit Waffen gekommen seien, die geschrien hätten, dass sie zurückmüssten, ist auch in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer in Kroatien keine Asylanträge gestellt haben. Hätten sie gleich beim ersten Versuch an der kroatischen Grenze einen Asylantrag gestellt, wären sie in das kroatische Asylsystem aufgenommen worden. Dies haben sie offensichtlich bewusst unterlassen, wie der Angabe des Erstbeschwerdeführers, er wolle kein Asyl in Kroatien, eindeutig zu entnehmen ist. Aus den aktuellen Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden ist vielmehr ersichtlich, dass Dublin-Rückkehrer – auch solche, die noch keinen Asylantrag in Kroatien gestellt haben – prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem haben. Dublin—Rückkehrer haben weiters auch keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen. Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln. Weshalb dies ausgerechnet für die Beschwerdeführer nicht gelten soll, wurde nicht dargelegt. Systemische Mängel im kroatischen Asylsystem sind hieraus jedenfalls nicht zu erblicken. Wenn der Erstbeschwerdeführer vorbringt, dass ihn Polizisten zweimal Richtung Wand weggestoßen hätten, ist festzuhalten, dass ein solches Verhalten kroatischer Polizisten (sollte es sich tatsächlich zugetragen haben) selbstverständlich schwer zu verurteilen ist, allerdings lassen sich allein daraus keine systemischen Mängel ableiten, die Dublin-Überstellungen aus Österreich nach Kroatien generell als rechtswidrig erscheinen lassen. Der Umstand, dass sich derartige Ereignisse zugetragen haben, kann zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern sein, lässt aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass dem Erstbeschwerdeführer im Fall einer Rücküberstellung nach Kroatien als Dublin-Rückkehrer Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat (vgl. VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120).Wenn der Erstbeschwerdeführer vorbringt, dass ihn Polizisten zweimal Richtung Wand weggestoßen hätten, ist festzuhalten, dass ein solches Verhalten kroatischer Polizisten (sollte es sich tatsächlich zugetragen haben) selbstverständlich schwer zu verurteilen ist, allerdings lassen sich allein daraus keine systemischen Mängel ableiten, die Dublin-Überstellungen aus Österreich nach Kroatien generell als rechtswidrig erscheinen lassen. Der Umstand, dass sich derartige Ereignisse zugetragen haben, kann zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern sein, lässt aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass dem Erstbeschwerdeführer im Fall einer Rücküberstellung nach Kroatien als Dublin-Rückkehrer Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat vergleiche VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120). Der Umstand, dass die Beschwerdeführer (jedenfalls der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin) nach ihrer illegalen Einreise aus Serbien kommend in Kroatien ihre Fingerabdrücke abgeben mussten, stellt kein zu beanstandendes Verhalten der kroatischen Behörden dar, da die Beschwerdeführer im Zeitpunkt ihrer illegalen Einreise in das kroatische Staatsgebiet keine Asylwerber, sondern illegal eingereiste bzw. illegal aufhältige Fremde waren und Kroatien wohl das Recht hat, zu erfahren, welche Drittstaatsangehörigen sich auf seinem Staatsgebiet aufhalten. Zu den Ausführungen des Erstbeschwerdeführers, sie seien angeschrien worden und hätten sich auf der Polizeistation auf den Boden legen müssen, ist anzumerken, dass dies keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellt, da es sich hierbei nicht um eine unmenschliche Behandlung im Sinne dieser Bestimmung handelt, sondern um eine reine Unhöflichkeit bzw. um ein unangebrachtes Verhalten der kroatischen Polizisten. Zu den Ausführungen des Erstbeschwerdeführers, sie seien angeschrien worden und hätten sich auf der Polizeistation auf den Boden legen müssen, ist anzumerken, dass dies keinen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstellt, da es sich hierbei nicht um eine unmenschliche Behandlung im Sinne dieser Bestimmung handelt, sondern um eine reine Unhöflichkeit bzw. um ein unangebrachtes Verhalten der kroatischen Polizisten. Ebenso verhält es sich mit der Angabe der Zweitbeschwerdeführerin, man habe versucht ihr das Kopftuch wegzunehmen bzw. die weiblichen Beschwerdeführer seien wegen ihrer Kopftücher ausgelacht worden. Auch dies erreicht nicht die Schwelle des Art. 3 EMRK, sondern stellt lediglich ein unangemessenes Verhalten dar. Allerdings ist die Zweitbeschwerdeführerin an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es sich bei Kroatien um einen demokratischen, westlichen Staat handelt, in welchem religiöse Befindlichkeiten gegenüber anderen Aspekten (beispielsweise betreffend Identitätsfeststellung und Sicherheitserfordernissen) fallweise zurücktreten müssen. Darüber hinaus herrscht in Kroatien Religionsfreiheit, was bedeutet, dass vor dem Gesetz alle Religionsgemeinschaften als gleich und als getrennt vom Staat definiert sind. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer freiwillig von einem religiös-islamischen Staat (Türkei) in ein demokratisches, westliches Land (Kroatien) gereist sind, in welchem Religionen generell – sohin auch der Islam – keine übergeordnete Rolle spielen. Ebenso verhält es sich mit der Angabe der Zweitbeschwerdeführerin, man habe versucht ihr das Kopftuch wegzunehmen bzw. die weiblichen Beschwerdeführer seien wegen ihrer Kopftücher ausgelacht worden. Auch dies erreicht nicht die Schwelle des Artikel 3, EMRK, sondern stellt lediglich ein unangemessenes Verhalten dar. Allerdings ist die Zweitbeschwerdeführerin an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es sich bei Kroatien um einen demokratischen, westlichen Staat handelt, in welchem religiöse Befindlichkeiten gegenüber anderen Aspekten (beispielsweise betreffend Identitätsfeststellung und Sicherheitserfordernissen) fallweise zurücktreten müssen. Darüber hinaus herrscht in Kroatien Religionsfreiheit, was bedeutet, dass vor dem Gesetz alle Religionsgemeinschaften als gleich und als getrennt vom Staat definiert sind. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer freiwillig von einem religiös-islamischen Staat (Türkei) in ein demokratisches, westliches Land (Kroatien) gereist sind, in welchem Religionen generell – sohin auch der Islam – keine übergeordnete Rolle spielen. Wie bereits oben erwähnt ist den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden zu entnehmen, dass Personen, die im Rahmen der Dublin III-VO nach Kroatien zurückkehren, prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem sowie das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens haben. Asylwerber haben während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren bzw. können auf Antrag auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten. Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können. Zum Beschwerdevorbringen in Zusammenhang mit den zitierten Berichten betreffend dokumentierte Fälle von Push-Backs ist darauf zu verweisen, dass etwaige Probleme in Zusammenhang mit Push-Backs die Beschwerdeführer nicht treffen, da sie nunmehr nicht im Rahmen eines illegalen Grenzübertritts nach Kroatien einreisen, sondern im Rahmen der Dublin III-VO in Zusammenarbeit der Behörden geordnet nach Kroatien überstellt werden. Daher ist es als gesichert anzusehen, dass Kroatien sich mit den Fluchtgründen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in geordneten Verfahren inhaltlich auseinandersetzen wird. Aus den herangezogenen Länderberichten ergibt sich zwar, dass es in Kroatien seit 2016 eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten gibt (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei), allerdings wird auch ausgeführt, dass das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis auf die Türkei nicht angewandt wird. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind. Es liegen gegenständlich keine konkreten Hinweise darauf vor, dass den Beschwerdeführern diesbezüglich eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen könnte. Z

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