RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2024 GeschäftszahlW255 2285586-1 Spruch, W255 2285586-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) bezog erstmals ab 01.09.1999 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und stand zuletzt ab 01.11.2014 – mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld – im Bezug von Arbeitslosengeld sowie ab 13.08.2015 im Bezug von Notstandshilfe. Von 01.01.2018 bis 31.10.2023 stand die BF in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. 1.
- Die BF meldete sich am 31.10.2023 persönlich beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) ab 01.11.2023 arbeitslos. Ihr wurde ein Formular zur Beantragung von Arbeitslosengeld mit der Rückgabefrist 14.11.2023 ausgefolgt. 1.
- Die BF meldete sich am 31.10.2023 persönlich beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) ab 01.11.2023 arbeitslos. Ihr wurde ein Formular zur Beantragung von Arbeitslosengeld mit der Rückgabefrist 14.11.2023 ausgefolgt. 1.
- Am 21.11.2023 nahm die BF telefonisch Kontakt mit der Serviceline auf und wurde darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Frist zur Rückgabe des Antragsformulars versäumt habe. Die BF brachte das Formular zur Beantragung von Arbeitslosengeld am 21.11.2023 beim AMS ein. 1.
- Mit Schreiben des AMS vom 23.11.2023 wurde die BF aufgefordert, Stellung zu nehmen, warum sie den Antrag nicht innerhalb der gesetzten Frist, sondern erst am 21.11.2023 zurückgebracht habe. 1.
- Am 24.11.2023 teilte die BF dem AMS schriftlich mit, dass sie es bei der persönlichen Arbeitslosmeldung am 31.10.2023 so verstanden hätte, dass sie den Antrag bis zum nächsten Termin am 23.11.2023 retournieren könne und dies ohnehin keinen Unterschied mache, da die Auszahlung des Arbeitslosengeldes nicht vor Mitte Dezember erfolgen würde. Ihr sei ein Fehler unterlaufen, für den sie sich entschuldigen möchte. Sie habe sich auf das Gesagte verlassen und das Antragsformular nicht genau gelesen. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 27.11.2023, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF gemäß § 17 Abs. 1 und gemäß §§ 44 und 46 AlVG Arbeitslosengeld ab dem 21.11.2023 gebühre. Begründend führte das AMS aus, dass die BF ihren Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingebracht habe. Die erfolgreiche Geltendmachung sei am 21.11.2023 erfolgt.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 27.11.2023, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF gemäß Paragraph 17, Absatz eins und gemäß Paragraphen 44 und 46 AlVG Arbeitslosengeld ab dem 21.11.2023 gebühre. Begründend führte das AMS aus, dass die BF ihren Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingebracht habe. Die erfolgreiche Geltendmachung sei am 21.11.2023 erfolgt. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid brachte die BF am 28.11.2023 fristgerecht Beschwerde ein. Sie führte zusammengefasst aus, am 31.10.2023 bei ihrer persönlichen Arbeitslosmeldung einen Zettel zum Ausfüllen [Anm. gemeint: das Antragsformular zwecks Beantragung von Arbeitslosengeld] mitbekommen zu haben. Sie habe an der Informationsveranstaltung am 03.11.2023 teilgenommen und sich am 07.11.2023 auf eine Stellenausschreibung beworben. Sie sei von Anfang an für das AMS verfügbar und vermittelbar gewesen und auch aktiv auf Arbeitssuche gewesen. Sie hätte den Berater in der Servicezone so verstanden, dass sie den Antrag bis zum nächsten Termin am 23.11.2023 retournieren könne und dies ohnehin keinen Unterschied mache, da das Arbeitslosengeld voraussichtlich erst Mitte Dezember ausbezahlt werden würde. Er habe auch zu ihr gesagt, dass mit der Arbeitslosmeldung alles erledigt und ihr Vorstellungstermin der 23.11.2023 im Haus sei. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 15.01.2024, GZ: WF 2023-0566-9-045575, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 27.11.2023, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur auf Antrag gewährt würden. § 46 AlVG enthalte eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Die formalisierte Antragstellung schließe eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellungen aus. Zur Einbringung des Antragsformulars sei eine Frist bis zum 14.11.2023 festgesetzt worden. Bei der Aussage des Beraters, dass mit der Arbeitslosmeldung alles erledigt sei, handle es sich nicht um eine falsche Auskunft, da der BF zur Antragseinbringung gerade kein Termin vorgeschrieben worden sei und der nächste Termin schlicht der 23.11.2023 gewesen sei. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 15.01.2024, GZ: WF 2023-0566-9-045575, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 27.11.2023, VN: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur auf Antrag gewährt würden. Paragraph 46, AlVG enthalte eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Die formalisierte Antragstellung schließe eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellungen aus. Zur Einbringung des Antragsformulars sei eine Frist bis zum 14.11.2023 festgesetzt worden. Bei der Aussage des Beraters, dass mit der Arbeitslosmeldung alles erledigt sei, handle es sich nicht um eine falsche Auskunft, da der BF zur Antragseinbringung gerade kein Termin vorgeschrieben worden sei und der nächste Termin schlicht der 23.11.2023 gewesen sei. 1.
- Am 26.01.2024 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. 1.
- Am 30.01.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung W237 des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. 1.
- Am 16.02.2024 brachte die BF einen ergänzenden Schriftsatz zum Vorlageantrag ein. 1.
- Aufgrund des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.03.2024 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W237 des Bundesverwaltungsgerichts abgenommen und der Gerichtsabteilung W255 des Bundesverwaltungsgerichts neu zugewiesen. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.05.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihrer Rechtsvertreterin und eines Vertreters des AMS durch. Im Zuge der Verhandlung wurde ein Mitarbeiter des AMS als Zeuge einvernommen.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Die BF ist am XXXX geboren und seit 03.03.2008 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. 2.1.
- Die BF ist am römisch 40 geboren und seit 03.03.2008 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. 2.1.
- Die BF bezog erstmalig ab 01.09.1999 Arbeitslosengeld und stand in der Folge wiederkehrend – unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld und mehreren Dienstverhältnissen – im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt stand die BF von 01.01.2018 bis 31.10.2023 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. 2.1.
- Die BF meldete sich am 31.10.2023 persönlich beim AMS ab 01.11.2023 arbeitslos. Der BF wurde am 31.10.2023 ein Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mit persönlich ausgefolgt. Auf dem Antrag ist folgendes vermerkt: „Dieser Antrag ist dem Arbeitsmarktservice [angebracht ist ein Stempel der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS mitsamt der Anschrift] persönlich abzugeben bis 14.11.2023“ sowie folgender Hinweis enthalten: „Wichtig: Sie können den Antrag nicht bis zur Frist oder am Termin abgeben? Dann vereinbaren Sie, idealerweise mit unserer ServiceLine oder über Ihr eAMS-Konto, eine Verlängerung der Frist. Geld und Versicherung erhalten Sie sonst erst ab dem Tag, an dem der Antrag beim AMS einlangt.“ Der Mitarbeiter der AMS-Servicezone, der der BF das Antragsformular aushändigte, teilte dieser mit, dass sie das Antragsformular jedenfalls innerhalb der Frist zurückgeben muss, aber auch schon vor dem 14.11.2023 zurückgeben kann. Der Mitarbeiter sagte der BF nicht, dass sie den Antrag bei ihrem Termin am 23.11.2023 fristwahrend retournieren kann. 2.1.
- Die BF hat diesen unter Punkt 2.1.
- genannten Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld nicht innerhalb der Frist bis 14.11.2023, sondern erst am 21.11.2023 an das AMS retourniert. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 27.11.2023, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF Arbeitslosengeld gemäß § 17 Abs. 1 und §§ 44 und 46 AlVG ab dem 21.11.2023 gebührt.2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 27.11.2023, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 17, Absatz eins und Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem 21.11.2023 gebührt. 2.1.
- Die BF brachte gegen den unter Punkt 2.1.
- genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde ein. 2.1.
- Der unter Punkt 2.1.
- genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 15.01.2024, GZ: WF 2023-0566-9-045575, bestätigt und diese der BF am 18.01.2024 per RSb-Brief zugestellt. 2.1.
- Gegen die unter Punkt 2.1.
- genannte Beschwerdevorentscheidung brachte die BF fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
- Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Punkt 2.1.2.) sowie den Bezug von Krankengeld, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld und die Dienstverhältnisse der BF basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
- Die Feststellungen betreffend den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 31.10.2023 (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt. Die BF hat den betroffenen Antrag bei ihrer persönlichen Arbeitslosmeldung am 31.10.2023 erhalten und dies auch nicht bestritten. Auf der ersten Seite des Antrages ist die Option „persönlich abzugeben bis“ angekreuzt und als Ende der Rückgabefrist der „14.11.2023“ vermerkt. Eine Kopie dieses Antragsformulars liegt im Verwaltungsakt ein. Die BF hat nicht bestritten, die Frist zur Rückgabe des Antrags versäumt zu haben; insbesondere brachte sie in ihrer Stellungnahme vom 24.11.2023 und in der Beschwerde vor, dass ihr der Fehler unterlaufen sei, dass sie den Antrag nicht gleich angeschaut hätte, da sie ihn auch sofort ausfüllen oder zum Termin am 03.11.2023 mitbringen hätte können. Auf dem Antragsformular war die Rückgabefrist (14.11.2023) eindeutig und zweifelsfrei ersichtlich. Dass der Mitarbeiter des AMS in der Servicezone des AMS der BF mitteilte, dass sie das Formular innerhalb der Frist zurückgeben muss, aber auch schon vor dem 14.11.2023 abgeben könne, stützt sich auf die glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des als Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommen, betroffenen Mitarbeiter des AMS, Herrn XXXX . Auf den Vorhalt, er hätte der BF laut deren Angaben am 31.10.2023 gesagt, dass sie den ausgefüllten Antrag entweder am darauffolgenden Infotag am 03.11.2023 oder bei ihrem nächsten Termin am 23.11.2023 abgeben könne, führte der Zeuge aus, dass dies nicht stimme. Er sage seinen Kunden, dass sie es innerhalb der Frist zurückgeben müssen, aber auch schon vor Ablauf der Frist zurückgeben können. Aufgrund der überzeugenden Schilderung des Ablaufs bei der Antragsausgabe sowie der bereits knapp 35 Jahre andauernden Beschäftigung des Zeugen beim AMS und dem Umstand, dass er in dieser Zeit (mit der Ausnahme von 9,5 Jahren) durchgehend mit Anträgen auf Arbeitslosengeld zu tun hatte, sind die Angaben des Zeugen zu den Informationen, die er der BF bei der Ausgabe des Formulars erteilte, glaubhaft. Der Zeuge konnte nachvollziehbar und schlüssig darlegen, sich einerseits mit den Fristen bestens auszukennen und andererseits, der BF sicher nicht gesagt zu haben, sie könne das Formular auch am 23.11.2023 retournieren, zumal ihm bewusst war, dass dies für die BF negative Folgen hätte (spätere Geltendmachung). Es ist insofern weder glaubhaft, dass der Mitarbeiter der BF eine falsche Auskunft gegeben haben soll, noch ist nachvollziehbar, warum er dies getan haben soll, wenn er, wie er eingehend darlegte, die Abläufe und Fristen der Antragstellung einwandfrei beherrscht und die korrekte Frist am Antragsformular, das er der BF übergeben hat, vermerkt hat.Dass der Mitarbeiter des AMS in der Servicezone des AMS der BF mitteilte, dass sie das Formular innerhalb der Frist zurückgeben muss, aber auch schon vor dem 14.11.2023 abgeben könne, stützt sich auf die glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des als Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommen, betroffenen Mitarbeiter des AMS, Herrn römisch 40 . Auf den Vorhalt, er hätte der BF laut deren Angaben am 31.10.2023 gesagt, dass sie den ausgefüllten Antrag entweder am darauffolgenden Infotag am 03.11.2023 oder bei ihrem nächsten Termin am 23.11.2023 abgeben könne, führte der Zeuge aus, dass dies nicht stimme. Er sage seinen Kunden, dass sie es innerhalb der Frist zurückgeben müssen, aber auch schon vor Ablauf der Frist zurückgeben können. Aufgrund der überzeugenden Schilderung des Ablaufs bei der Antragsausgabe sowie der bereits knapp 35 Jahre andauernden Beschäftigung des Zeugen beim AMS und dem Umstand, dass er in dieser Zeit (mit der Ausnahme von 9,5 Jahren) durchgehend mit Anträgen auf Arbeitslosengeld zu tun hatte, sind die Angaben des Zeugen zu den Informationen, die er der BF bei der Ausgabe des Formulars erteilte, glaubhaft. Der Zeuge konnte nachvollziehbar und schlüssig darlegen, sich einerseits mit den Fristen bestens auszukennen und andererseits, der BF sicher nicht gesagt zu haben, sie könne das Formular auch am 23.11.2023 retournieren, zumal ihm bewusst war, dass dies für die BF negative Folgen hätte (spätere Geltendmachung). Es ist insofern weder glaubhaft, dass der Mitarbeiter der BF eine falsche Auskunft gegeben haben soll, noch ist nachvollziehbar, warum er dies getan haben soll, wenn er, wie er eingehend darlegte, die Abläufe und Fristen der Antragstellung einwandfrei beherrscht und die korrekte Frist am Antragsformular, das er der BF übergeben hat, vermerkt hat. Zusätzlich ist darauf zu hinzuweisen, dass das Ende der Rückgabefrist lesbar und eindeutig auf dem Antragsformular vermerkt ist und keine Zweifel an der Frist für die Rückgabe des Antrags entstehen können. Der BF war das Datum der spätestmöglichen Rückgabe des Formulars bekannt. Das Antragsformular enthält rechts oben ein Feld, das das Datum (31.10.2023), ein Kürzel, sowie direkt unterhalb die Unterschrift der BF aufweist. Der Zeuge führte diesbezüglich auf Nachfrage aus, dass die Antragstellerin nach Möglichkeit sofort bei der Ausgabe unterschreibt. Es ist sohin nicht nachvollziehbar, wenn die BF vorbringt, dass sie das Rückgabedatum auf dem Formular erst am 21.11.2023 gesehen hat, da ihr dies mit der Unterzeichnung des Formulars am 31.10.2023 hätte auffallen müssen. Soweit sie vorbringt, dass sie das Formular erst am 21.11.2023 wieder angeschaut habe, um es dann am 23.11.2023 abzugeben, ist dem entgegenzuhalten, dass sie am 31.10.2023 eben dieses Formular unterschrieben hat, auf dem auch der 14.11.2023 als Rückgabedatum vermerkt ist. Die BF brachte in einer Stellungnahme vom 24.11.2023 weiters vor, dass sie den Berater so verstanden habe, dass sie Zeit hätte, den Antrag bis zum nächsten Termin am 23.
- abzugeben, da ihr Arbeitslosengeld sowieso nicht vor Mitte Dezember ausgezahlt werde. Diesbezüglich ist ebenso auf die glaubhafte Aussage des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung zu verweisen. Dazu sagte der Zeuge, dass er solche Informationen sicher nicht geben würde und legte dar, dass die Auszahlung der Leistung für (z.B.) November zwischen
- und
- des Folgemonats erfolge, und dies grundsätzlich der Fall sei, dass die Auszahlung der Leistung für einen Monat zwischen
- und
- des Folgemonates erfolge, nicht aber erst Mitte des Monats. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Zeuge die von der BF behauptete Aussage tätigen hätte sollen, wenn er erstens weiß, dass diese Aussage faktisch unzutreffend wäre und zweitens negative Folgen für die BF mit sich bringen würde (spätere Geltendmachung).Die BF brachte in einer Stellungnahme vom 24.11.2023 weiters vor, dass sie den Berater so verstanden habe, dass sie Zeit hätte, den Antrag bis zum nächsten Termin am 23.
- abzugeben, da ihr Arbeitslosengeld sowieso nicht vor Mitte Dezember ausgezahlt werde. Diesbezüglich ist ebenso auf die glaubhafte Aussage des Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung zu verweisen. Dazu sagte der Zeuge, dass er solche Informationen sicher nicht geben würde und legte dar, dass die Auszahlung der Leistung für (z.B.) November zwischen
- und
- des Folgemonats erfolge, und dies grundsätzlich der Fall sei, dass die Auszahlung der Leistung für einen Monat zwischen
- und
- des Folgemonates erfolge, nicht aber erst Mitte des Monats. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Zeuge die von der BF behauptete Aussage tätigen hätte sollen, wenn er erstens weiß, dass diese Aussage faktisch unzutreffend wäre und zweitens negative Folgen für die BF mit sich bringen würde (spätere Geltendmachung). Auch daraus ergibt sich, dass die BF seitens des AMS bei der Antragsausgabe jedenfalls nicht die Auskunft erhalten hat, dass eine Antragsrückgabe am 23.11.2023 ausreiche. Die Angaben des AMS-Mitarbeiters sind auch diesbezüglich glaubhaft und schlüssig. Festzuhalten ist überdies, dass die BF bereits seit dem Jahr 1999 wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog und ihr das Antragsformular sowie das Prozedere zwecks Beantragung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sohin vertraut sind. Ihr Einwand, dass ihr letzter Antrag vor dem Jahr 2017 gewesen sei und sie sich wünsche, dass man sie beim AMS, auch wenn sie vorher schon einmal Arbeitslosengeld bezogen habe, neuerlich richtig aufkläre, wann sie den Antrag abzugeben habe, vermag nichts daran zu ändern, dass die grundlegenden Modalitäten gleichbleibend sind und die BF darüber hinaus – wie bereits dargelegt – sehr wohl über die korrekte Antragsretournierung aufgeklärt wurde. Bei einer Gesamtbetrachtung ergab sich daraus, dass der zuständige AMS-Mitarbeiter der BF sagte, sie müsse das Formular bis zum Ende der Frist, dem 14.11.2023, einreiche, dürfe das Formular aber auch schon vor Ablauf dieser Frist retournieren. Es ist hingegen nicht glaubhaft, dass der Mitarbeiter der BF gesagt haben soll, dass sie das Antragsformular auch bis 23.11.2023 abgeben könne. 2.2.
- Die Feststellung, dass die BF das Formular nicht innerhalb der Frist bis 14.11.2023, sondern erst am 21.11.2023 retournierte (Punkt 2.1.4.) ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, und ist unstrittig. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.
- und Punkt 2.1.7.) sowie der Beschwerde der BF gegen diesen Bescheid (Punkt 2.1.6.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
- Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.7.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist unstrittig. 2.2.
- Dass die BF fristgerecht einen Vorlageantrag einbrachte (Punkt 2.1.8.), ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. […]
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. […] Zuständigkeit § 44.
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sichParagraph 44,
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich
- soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
- soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig. Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
(3)Abweichend von Abs. 1 gilt:
(3)Abweichend von Absatz eins, gilt:
- Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, daß hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.
- Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
- Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
- Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
- Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder Paragraph 132, Ziffer 8, des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (Paragraph 21, Absatz eins,) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden. […] 2.3.
- Abweisung der Beschwerde 2.3.2.
- Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung im Sinne des § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Sdoutz in Sdoutz/Zechner (Hrsg.), Arbeitslosenversicherungsgesetz § 46 Rz 791,
- Lfg. Juni 2023). 2.3.2.
- Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten vergleiche Sdoutz in Sdoutz/Zechner (Hrsg.), Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 46, Rz 791,
- Lfg. Juni 2023). § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Zechner in Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 Rz 408). Unter Geltendmachung ist in der Regel die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren vergleiche Zechner in Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 17, Rz 408). Unter Geltendmachung ist in der Regel die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.Mit der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen vergleiche VwGH 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG regelt den Fall, dass die Frist, die die regionale Geschäftsstelle des AMS zur Beibringung des ausgefüllten Antragformulars oder von sonstigen Unterlagen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt hat, ohne triftigen Grund versäumt wurde. In diesem Fall gilt der Anspruch erst ab dem Tag geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Die Unterlagen gelten hingegen als rechtzeitig eingelangt, wenn die Terminüberschreitung aus einem triftigen Grund erfolgt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0115, mwN). Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz AlVG regelt den Fall, dass die Frist, die die regionale Geschäftsstelle des AMS zur Beibringung des ausgefüllten Antragformulars oder von sonstigen Unterlagen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt hat, ohne triftigen Grund versäumt wurde. In diesem Fall gilt der Anspruch erst ab dem Tag geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Die Unterlagen gelten hingegen als rechtzeitig eingelangt, wenn die Terminüberschreitung aus einem triftigen Grund erfolgt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0115, mwN). Im gegenständlichen Fall wurde der BF seitens des AMS im Zuge ihrer Arbeitslosmeldung am 31.10.2023 ein Antrag auf Arbeitslosengeld ausgegeben und als Frist für die Rückgabe des ausgefüllten Formulars der 14.11.2023 vermerkt. Die BF hat den Antrag unzweifelhaft erst am 21.11.2023 und sohin nach Ablauf der Rückgabefrist retourniert. Die BF hat weder um eine Fristverlängerung angesucht, noch einen triftigen Grund für die Terminversäumnis vorgebracht. Ein solcher ist auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Im Erkenntnis vom 10.04.2013, 2011/08/0017, hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (VwGH 23.05.2007, Zl. 2006/08/0330). Im Erkenntnis vom 10.04.2013, 2011/08/0017, hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (VwGH 23.05.2007, Zl. 2006/08/0330). Die abschließende Normierung lässt es - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen - durch die Anwendung des § 46 AlVG nicht abwendbaren - Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2015/08/0052, mwN).Die abschließende Normierung lässt es - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen - durch die Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abwendbaren - Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des Paragraph 46, AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage vergleiche VwGH 9.9.2015, Ra 2015/08/0052, mwN). Die BF hat den ihr am 31.10.2023 ausgefolgten Antrag erst am 21.11.2023 und sohin nach Ablauf der Frist am 14.11.2023 retourniert. Das AMS hat der BF auch – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – keine mangelhafte oder fehlerhafte Auskunft erteilt, sondern sie auf die Antragsrückgabe innerhalb der angegeben Frist hingewiesen. Die gesetzliche Regelung ist in diesem Punkt eindeutig und lässt keinen Spielraum offen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der BF Arbeitslosengeld erst ab dem 21.11.2023 gebührt. Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W255.2285586.1.00