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{'item': 'W272 1316787-6'}

Obsah (24)Art. 133§ 75§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 87§§ 15§ 83§ 50§ 107§ 142§ 229§§ 31§ 8§ 18Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 7§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2024 GeschäftszahlW272 1316787-6 Spruch, W272 1316787-6/10E BESCHLUSSS! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRA

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der (damals minderjährige) Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste gemeinsam mit seinem Vater und zwei seiner Schwestern am 12.11.2007 in das Bundesgebiet ein und stellte (vertreten durch seinen Vater) am selben Tag einen Antrag auf internationalem Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2007 wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen und der Beschwerdeführer (sowie die genannten Angehörigen) in die Slowakei ausgewiesen. Die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 20.02.2008 als unbegründet abgewiesen.
  2. Am 08.07.2009 stellte der Beschwerdeführer (diesmal vertreten durch seine Tante, der zwischenzeitig die Obsorge über ihn übertragen worden war) einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2010, sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2016 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurden das Verfahren

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. 2. Am 08.07.2009 stellte der Beschwerdeführer (diesmal vertreten durch seine Tante, der zwischenzeitig die Obsorge über ihn übertragen worden war) einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2010, sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2016 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurden das Verfahren

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 17.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2016 als unbegründet abgewiesen.
  2. Am 21.11.2016 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.11.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär abgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2018 mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt wird. 4.
  3. Am 16.09.2018 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Personenkontrolle aufgegriffen, festgenommen und vor dem Bundesamt einvernommen. Da kein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte, wurde der Beschwerdeführer wieder entlassen.
  4. Am 07.02.2020 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt über das Ergebnis der Beweisaufnahme zum Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot und der Verhängung der Schubhaft verständigt und diesem die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
  5. Mit Schreiben vom 11.02.2020 hat der Beschwerdeführer hierzu Stellung genommen und im Wesentlichen ausgeführt, dass er bereits im Kindesalter nach Österreich gekommen sei, seine ganze Familie im Bundesgebiet lebe und er eine österreichische Staatsbürgerin traditionell geheiratet habe, mit der er nun auch einen gemeinsamen Sohn habe. Er spreche die deutsche Sprache besser als die russische, Russland sei für ihn ein fremdes Land und er selbst sei staatenlos. Seine Taten bereue er und wolle er sich bessern und im Strafvollzug eine Ausbildung machen, um sich nach seiner Entlassung um seine „Frau“ und sein Kind kümmern zu können.
  6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt und

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen (Spruchpunkt I.), weiters wurde seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation als zulässig ausgesprochen (Spruchpunkt II.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). 7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters wurde seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation als zulässig ausgesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde darin hinsichtlich der Rückkehrentscheidung ausgeführt, dass die insgesamt drei Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz alle in zweiter Instanz als unbegründet abgewiesen worden seien und seit dem 08.01.2018 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gegen ihn bestehe. Seiner Ausreiseverpflichtung sei der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen und sei dieser seit seiner Einreise im Jahr 2007 massiv straffällig geworden und zu Freiheitsstrafen in einer Gesamtdauer von 13 Jahren und neun Monaten verurteilt worden, wobei er sich zum Entscheidungszeitpunkt insgesamt bereits rund sieben Jahre in Strafhaft befand. Zuletzt sei er wegen des Verbrechens des schweren Raubes, des Vergehens der dauernden Sachentziehung, des Vergehens des Besitzes entfremdeter unbarer Zahlungsmittel, des Vergehens der Urkundenunterdrückung, des Vergehens der versuchten Nötigung, des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt sowie des Verbrechens der Verleumdung zu einer Freiheitsstrafe von achteinhalb Jahren verurteilt worden und verbüße derzeit seine Strafhaft, wobei seine Entlassung für den 25.04.2028 in Aussicht gestellt sei. Begründend wurde darin hinsichtlich der Rückkehrentscheidung ausgeführt, dass die insgesamt drei Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz alle in zweiter Instanz als unbegründet abgewiesen worden seien und seit dem 08.01.2018 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn bestehe. Seiner Ausreiseverpflichtung sei der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen und sei dieser seit seiner Einreise im Jahr 2007 massiv straffällig geworden und zu Freiheitsstrafen in einer Gesamtdauer von 13 Jahren und neun Monaten verurteilt worden, wobei er sich zum Entscheidungszeitpunkt insgesamt bereits rund sieben Jahre in Strafhaft befand. Zuletzt sei er wegen des Verbrechens des schweren Raubes, des Vergehens der dauernden Sachentziehung, des Vergehens des Besitzes entfremdeter unbarer Zahlungsmittel, des Vergehens der Urkundenunterdrückung, des Vergehens der versuchten Nötigung, des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt sowie des Verbrechens der Verleumdung zu einer Freiheitsstrafe von achteinhalb Jahren verurteilt worden und verbüße derzeit seine Strafhaft, wobei seine Entlassung für den 25.04.2028 in Aussicht gestellt sei. Die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsverfestigung seien nicht gegeben und bestünden auch keine Bedenken hinsichtlich Artikel 8 EMRK. Der Beschwerdeführer habe zwar familiäre, jedoch keine beruflichen und sozialen Bindungen in Österreich, da er zu keiner Zeit eine legale Beschäftigung ausgeübt habe und bereits kurze Zeit nach seiner Einreise straffällig geworden sei. Sein strafbares Verhalten rechtfertige die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde und sei daher eine neuerliche Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot zu erlassen. Die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsverfestigung seien nicht gegeben und bestünden auch keine Bedenken hinsichtlich Artikel 8 EMRK. Der Beschwerdeführer habe zwar familiäre, jedoch keine beruflichen und sozialen Bindungen in Österreich, da er zu keiner Zeit eine legale Beschäftigung ausgeübt habe und bereits kurze Zeit nach seiner Einreise straffällig geworden sei. Sein strafbares Verhalten rechtfertige die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde und sei daher eine neuerliche Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot zu erlassen. Hinsichtlich des unbefristeten Einreiseverbotes wurde auf das bisherige Fehlverhalten, seine derzeitige Lebenssituation und die daraus resultierende Gefährdungs- und Zukunftsprognose verwiesen. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer schlechten finanziellen und sozialen Lebenssituation, da dieser mittelos und sorgepflichtig sei, weder arbeitsberechtigt noch sozialversichert sei und sich auch nicht in der Grundversorgung befinde. Er befinde sich rechtswidrig im Bundesgebiet, sei achtmal rechtskräftig verurteilt worden und sei aufgrund der Schwere der begangenen Straftaten sein Interesse am Verbleib im Bundesgebiet einem geordneten Fremdenwesen unterzuordnen. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 3 FPG sei erfüllt und ein unbefristetes Einreiseverbot für das wirtschaftliche Wohl von Österreich und zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen dringend geboten.Hinsichtlich des unbefristeten Einreiseverbotes wurde auf das bisherige Fehlverhalten, seine derzeitige Lebenssituation und die daraus resultierende Gefährdungs- und Zukunftsprognose verwiesen. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer schlechten finanziellen und sozialen Lebenssituation, da dieser mittelos und sorgepflichtig sei, weder arbeitsberechtigt noch sozialversichert sei und sich auch nicht in der Grundversorgung befinde. Er befinde sich rechtswidrig im Bundesgebiet, sei achtmal rechtskräftig verurteilt worden und sei aufgrund der Schwere der begangenen Straftaten sein Interesse am Verbleib im Bundesgebiet einem geordneten Fremdenwesen unterzuordnen. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 3 FPG sei erfüllt und ein unbefristetes Einreiseverbot für das wirtschaftliche Wohl von Österreich und zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen dringend geboten.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 10.12.2020 fristgerecht Beschwerde, und stellte die Anträge, (I.) festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig ist, (II.) den Bescheid aufzuheben und an das Bundesamt zurückzuverweisen, (III.) eine mündliche Verhandlung durchzuführen, (IV.) das unbefristete Einreiseverbot zu beheben, in eventu zu verkürzen und (V.) den Aufenthalt des Beschwerdeführers wegen Unmöglichkeit der Abschiebung zu dulden.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 10.12.2020 fristgerecht Beschwerde, und stellte die Anträge, (römisch eins.) festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig ist, (römisch zwei.) den Bescheid aufzuheben und an das Bundesamt zurückzuverweisen, (römisch drei.) eine mündliche Verhandlung durchzuführen, (römisch vier.) das unbefristete Einreiseverbot zu beheben, in eventu zu verkürzen und (römisch fünf.) den Aufenthalt des Beschwerdeführers wegen Unmöglichkeit der Abschiebung zu dulden. Begründet wird auf den 14-jährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und sein hier bestehendes Familienleben verwiesen sowie den Umstand, dass er über sehr gute Deutschkenntnisse verfüge, keinen Bezug zu seinem Herkunftsstaat habe und seine Abschiebung aus tatsächlichen nicht von ihm zu vertretenen Gründen unmöglich gewesen sei.
  3. Für den Beschwerdeführer schienen mit 14.12.2020 im österreichischen Strafregister in den Jahren 2010 bis 2020 acht Verurteilungen wegen absichtlicher schwerer und fahrlässiger Körperverletzung, (versuchter) Nötigung, schwerer Nötigung, unerlaubten Waffen- bzw. Munitionsbesitzes, versuchten Diebstahls, gefährlicher Drohung, (versuchten) Raub, schweren Raub, Urkundenunterdrückung, dauernde Sachentziehung, Verleumdung, Entfremdung unbarerer Zahlungsmittel und versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt auf, wegen derer der Beschwerdeführer jeweils zu mehrmonatigen Haftstrafen und zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von achteinhalb Jahren verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 11.06.2019 in Haft.
  4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2021 wurde die Beschwerde abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Dauer des Einreiseverbots auf zehn Jahre herabgesetzt wurde. Ergänzend brachte er am 13.04.2023 vor den Organen der Sicherheitsbehörde vor, dass er den Fluchtgrund wegen damals noch habe, man solle seine Eltern fragen. Aktuell wolle er auch nicht nach Tschetschenien wegen dem Krieg, wegen seinem Glauben und wegen seiner familiären Situation in Österreich, da sich alle in Österreich aufhalten. Er sei mit Österreich verbunden. Er fürchte die Rückkehr wegen dem Krieg, Verfolgung wegen seinem Glauben und wegen seiner politischen Ansichten, welche er vertrete. Gegenständliches Verfahren:
  5. Der BF stellte am 12.04.2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte vor, dass er russischer Staatsbürger sei und dementsprechend russisch spreche und über geringe Deutschkenntnisse verfüge. Er sei seit 2007 in Österreich aufhältig und befinde sich voraussichtlich noch bis 24.04.2029 in der Justizanstalt Simmering.
  6. Am 24.07.2023 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA. Der BF gab im Wesentlichen an, dass er gesund sei und am XXXX in der Ukraine geboren worden sei. Er sei Tschetschene und Moslem. Er habe Probleme in der Russischen Föderation wegen seiner Religionszugehörigkeit, Sunniten würden verfolgt werden. Er sei nicht verfolgt worden, aber sein Vater. Er habe in Tschetschenien die Schule besucht und sei mit 12 Jahren nach Österreich gekommen. Er sei traditionell verheiratet und habe mit ihr ein Kind. Er telefoniere öfters mit ihr, sie sei aber schon seit ein paar Monaten nicht mehr bei ihm gewesen. Seinen Sohn habe er vor ein paar Monaten gesehen, er telefoniere regelmäßig über Video mit ihm. In Österreich leben seine Eltern, 4 Schwestern und ein Bruder. Er habe sich nie politisch betätigt, sei auch nicht aktiv Mitglied in einer Partei. Als Grund für die neuerliche Asylantragstellung gab er im Wesentlichen an, dass er nicht in den Krieg wolle. Er möchte nicht für Russland gegen die Ukraine kämpfen. Tschetschenen würden eingezogen werden. Sonst habe er keine Fluchtgründe. Er fürchte eingezogen zu werden oder ins Gefängnis gehen zu müssen. Die sei alles.
  7. Am 24.07.2023 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA. Der BF gab im Wesentlichen an, dass er gesund sei und am römisch 40 in der Ukraine geboren worden sei. Er sei Tschetschene und Moslem. Er habe Probleme in der Russischen Föderation wegen seiner Religionszugehörigkeit, Sunniten würden verfolgt werden. Er sei nicht verfolgt worden, aber sein Vater. Er habe in Tschetschenien die Schule besucht und sei mit 12 Jahren nach Österreich gekommen. Er sei traditionell verheiratet und habe mit ihr ein Kind. Er telefoniere öfters mit ihr, sie sei aber schon seit ein paar Monaten nicht mehr bei ihm gewesen. Seinen Sohn habe er vor ein paar Monaten gesehen, er telefoniere regelmäßig über Video mit ihm. In Österreich leben seine Eltern, 4 Schwestern und ein Bruder. Er habe sich nie politisch betätigt, sei auch nicht aktiv Mitglied in einer Partei. Als Grund für die neuerliche Asylantragstellung gab er im Wesentlichen an, dass er nicht in den Krieg wolle. Er möchte nicht für Russland gegen die Ukraine kämpfen. Tschetschenen würden eingezogen werden. Sonst habe er keine Fluchtgründe. Er fürchte eingezogen zu werden oder ins Gefängnis gehen zu müssen. Die sei alles.
  8. Das Bundesamt wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 23.11.2023 (zugestellt am 01.12.2023) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt I. und II.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV). erlies eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt IV.).
  9. Das Bundesamt wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 23.11.2023 (zugestellt am 01.12.2023) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier). erlies eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt führte begründend zusammengefasst aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in der Russischen Föderation asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt gewesen sei oder pro futuro werde. Es seien keine Umstände amtsbekannt, in der eine solche extreme Gefährdungslage für dem BF im Herkunftsland bestehe, dass er einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Der BF leide an keinen lebensbedrohlichen Beeinträchtigungen. Es könne keine besondere Integrationsverfestigung festgestellt werden. Das Bundesamt sei davon ausgegangen, dass bezüglich des Militärdienstes, die Befürchtung davor alleine nicht ausreiche. Die Teilmobilisierung für den Krieg gegen die Ukraine sei bereits abgeschlossen worden und der BF sei daher nicht betroffen. Auch wenn es zu Fehlern gekommen sei, so seien diese nicht systematisch. Weiters bestehe für den BF die Möglichkeit des Ersatzdienstes. Der BF habe auch nicht vorbringen können, warum das russische Militär ein Interesse an ihm haben solle, da er keine militärische Ausbildung habe. Der BF sei gesund, arbeitswillig und verfüge über Berufserfahrung, dadurch könne er sich selbst in der Russischen Föderation versorgen und sei ihm dies auch zumutbar. Da gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe, werde auch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt. Weiters bestehe gegen den BF ein aufrechtes Einreiseverbot. Es haben sich keine neuen Anhaltspunkte für eine anderslautende Entscheidung ergeben. Das Bundesamt führte begründend zusammengefasst aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in der Russischen Föderation asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt gewesen sei oder pro futuro werde. Es seien keine Umstände amtsbekannt, in der eine solche extreme Gefährdungslage für dem BF im Herkunftsland bestehe, dass er einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Der BF leide an keinen lebensbedrohlichen Beeinträchtigungen. Es könne keine besondere Integrationsverfestigung festgestellt werden. Das Bundesamt sei davon ausgegangen, dass bezüglich des Militärdienstes, die Befürchtung davor alleine nicht ausreiche. Die Teilmobilisierung für den Krieg gegen die Ukraine sei bereits abgeschlossen worden und der BF sei daher nicht betroffen. Auch wenn es zu Fehlern gekommen sei, so seien diese nicht systematisch. Weiters bestehe für den BF die Möglichkeit des Ersatzdienstes. Der BF habe auch nicht vorbringen können, warum das russische Militär ein Interesse an ihm haben solle, da er keine militärische Ausbildung habe. Der BF sei gesund, arbeitswillig und verfüge über Berufserfahrung, dadurch könne er sich selbst in der Russischen Föderation versorgen und sei ihm dies auch zumutbar. Da gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe, werde auch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt. Weiters bestehe gegen den BF ein aufrechtes Einreiseverbot. Es haben sich keine neuen Anhaltspunkte für eine anderslautende Entscheidung ergeben.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 27.12.2023, eingelangt am 28.12.2023 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft. Begründend führte der BF aus, dass ihm bei einer Rückkehr nach Russland eine Einziehung zu den Streitkräften der Russischen Föderation und die hinreichend unmittelbare Teilnahme an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg drohe und führte mehrere verschiedene Berichte über den Einsatz von Wehrpflichtigen im Kriegsgebiet sowie zur Mobilmachung an. Es komme in Tschetschenien zu Zwang bei Rekrutierungen, auch Personen ohne vorherige Verbindung zum Staat oder zu Sicherheitskräften waren betroffen. Tschetschenien berücksichtige ein Ende der Teilmobilmachung nicht. Sowohl Personen, die sich weigern, sich an Kampfhandlungen in der Ukraine zu beteiligen, als auch deren Angehörige, hätten mit Verfolgung zu rechnen. So werden hunderte tschetschenische Männer aus diversen Regionen entführt und gezwungen ein Dokument zu unterzeichnen, demzufolge sie freiwillig am Krieg in der Ukraine teilnehmen wollen. Dies gehe aus den Berichten von DIS von Dezember 2022 hervor aber auch von der Anfragebeantwortung der EUAA zu politische Opposition und Wehrdienst 1.11.2022 bis 16.02.
  11. Der BF sei russischer Staatsbürger, in der Ukraine geboren und verfüge über einen als „Oppositionsreisepass“ bezeichnetes Dokument der Tschetschenischen Republik Itschkerien. Er befürchte daher inhaftiert zu werden oder in den Krieg in die Ukraine geschickt zu werden. Bei einer Rückkehr müsse der BF den Militärdienst leisten, der den Zwang zur Verübung von Verbrechen beinhalte, die unter die Ausschlussklausel in der GFK bzw. Status-RL fallen, was dazu führe, dass schon eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstelle. Bei korrekter Berücksichtigung der Länderinformation wäre die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen, dass dem BF in der Russischen Föderation asylrelevante Verfolgung drohe, weil er sich weigern würde, seinen Wehrdienst abzuleisten und dafür schwer bestraft werden würde bzw. sich bei einer tatsächlichen Ableistung des Wehrdienstes an den Kriegsverbrechen der Russischen Föderation beteiligen müsse. Die Absolvierung eines Wehrersatzdienstes sei praktisch kaum möglich und mit erhöhten Schwierigkeiten verbunden. Es sei auch ungeklärt wie der BF mit seinen mangelnden Sprachkenntnissen und Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten um einen solchen Ersatzdienst ansuchen könne. Auch würde aufgrund des Aufenthaltes der Eltern und Geschwister in Österreich, der BF bei zwangsweiser Rückkehr ins Visier der Behörden geraten. Es sei dem BF daher Asyl zu gewähren. Bezüglich der Rückkehrentscheidung sei darauf verwiesen, dass der BF einen Sohn in Österreich habe und hier das Kindeswohl in der vorangehenden Entscheidung nicht entsprechend berücksichtigt worden ist, da das Kind damals 1,5 Jahre gewesen sei und nunmehr 4 Jahre und daher sich die Bindung des Sohnes an den BF verfestigt habe. Daher sei eine neue Entscheidung zu erlassen. Es werde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Weiters wird die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt, da dies das Familienleben nicht berücksichtige.
  12. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 29.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  13. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W272 1316787-6/3E, vom 18.04.2024, wurde der Spruchpunkt IV. ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  14. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W272 1316787-6/3E, vom 18.04.2024, wurde der Spruchpunkt römisch vier. ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  15. Der BF wurde zur Verhandlung am 23.05.2024 geladen.
  16. Mit Eingabe vom 21.05.2024 zog der BF, vertreten durch seinen gewillkürten Rechtsanwalt, die Beschwerde zurück und verzichtete auf die Durchführung einer Verhandlung am 23.05.
  17. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
  18. Feststellungen: 1.
  19. Zur Person des BF: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Er führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der BF beherrscht die tschetschenische und russische Sprache.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Er führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Der BF beherrscht die tschetschenische und russische Sprache. Der damals minderjährige Beschwerdeführer reiste im Jahr 2007 gemeinsam mit seinem Vater in Österreich ein und befindet sich seither durchgehend im Bundesgebiet. Er besaß nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell – und voraussichtlich bis 2028 – in Strafhaft. Der Beschwerdeführer lebte in Österreich – in den Zeiten außerhalb seiner Haftaufenthalte – ausschließlich von der Grundversorgung oder von Arbeitslosenunterstützung. Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache gut. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Der Beschwerdeführer ist bis zu seinem zwölften Lebensjahr in der Russischen Föderation, in Tschetschenien, aufgewachsen und besuchte dort für ungefähr sechs Jahre die Schule. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatstaat über keine Verwandten, mit denen er in Kontakt steht. Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Lebensgefährtin, die österreichische Staatsbürgerin ist und einen am XXXX geborenen Sohn, der ebenfalls österreichischer Staatsbürger ist. Abgesehen von einer einmonatigen gemeinsamen Wohnsitznahme im Dezember 2016/Jänner 2017 lebte der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin nicht in gemeinsamem Haushalt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Lebensgefährtin, die österreichische Staatsbürgerin ist und einen am römisch 40 geborenen Sohn, der ebenfalls österreichischer Staatsbürger ist. Abgesehen von einer einmonatigen gemeinsamen Wohnsitznahme im Dezember 2016/Jänner 2017 lebte der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin nicht in gemeinsamem Haushalt. Für den Beschwerdeführer scheinen im österreichischen Strafregister acht Verurteilungen auf: 1) Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23.08.2010, GZ. 33 HV 67/10I, wurde der Beschwerdeführer wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung

§ 87Abs. 1 St

GB, (versuchter) Nötigung

§§ 15, 105 Abs. 1 St

GB, und (fahrlässiger) Körperverletzung

§ 83Abs. 1, § 84 Abs. 3 und § 88 Abs. 1 St

GB, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 11 Monate bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. 1) Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23.08.2010, GZ. 33 HV 67/10I, wurde der Beschwerdeführer wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung

Paragraph 87, Absatz eins, StGB, (versuchter) Nötigung

Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, und (fahrlässiger) Körperverletzung

Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz 3 und Paragraph 88, Absatz eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 11 Monate bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. 2) Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 15.03.2011, GZ. 16 HV 118/10m, wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung

§ 83Abs. 1 St

GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten, auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. 2) Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 15.03.2011, GZ. 16 HV 118/10m, wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung

Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten, auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. 3) Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 10.12.2012, GZ. 38 HV 57/12f, wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung

§ 83Abs. 1 St

GB, unerlaubten Waffen- bzw. Munitionsbesitzes

§ 50Abs. 1 Z 3 Waff

G, wegen versuchten Diebstahls

§§ 15, 127, 129 Z 1, 130 4. Fall St

GB, wegen gefährlicher Drohung

§ 107Abs. 1 St

GB, wegen Raubes

§ 142St

GB sowie versuchten Raubes

§§ 15, 142 Abs. 1 St

GB, zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Mildernd wurden das Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Erschwerend wurden die zwei einschlägigen Vorstrafen, die Begehung der Straftaten während offener Probezeiten, der äußerst rasche Rückfall und das Zusammentreffen von vier Verbrechen mit mehreren Vergehen gewürdigt. 3) Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 10.12.2012, GZ. 38 HV 57/12f, wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung

Paragraph 83, Absatz eins, StGB, unerlaubten Waffen- bzw. Munitionsbesitzes

Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, wegen versuchten Diebstahls

Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, 130, 4. Fall StGB, wegen gefährlicher Drohung

Paragraph 107, Absatz eins, StGB, wegen Raubes

Paragraph 142, StGB sowie versuchten Raubes

Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Mildernd wurden das Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Erschwerend wurden die zwei einschlägigen Vorstrafen, die Begehung der Straftaten während offener Probezeiten, der äußerst rasche Rückfall und das Zusammentreffen von vier Verbrechen mit mehreren Vergehen gewürdigt. 4) Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 01.04.2014, GZ. 11 HV 38/14p, wurde der Beschwerdeführer wegen gefährlicher Drohung

§ 107Abs. 1 St

GB, wegen Urkundenunterdrückung

§ 229Abs. 1 St

GB, sowie wegen Körperverletzung

§ 83Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Mildernd wurden das Geständnis und das Alter bei Begehung der Straftat von unter 21 Jahren gewürdigt. Erschwerend wurden die fünf Vergehen, drei einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung in der Probezeit und der rasche Rückfall nach bedingter Entlassung gewürdigt. - 8 - 4) Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 01.04.2014, GZ. 11 HV 38/14p, wurde der Beschwerdeführer wegen gefährlicher Drohung

Paragraph 107, Absatz eins, StGB, wegen Urkundenunterdrückung

Paragraph 229, Absatz eins, StGB, sowie wegen Körperverletzung

Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Mildernd wurden das Geständnis und das Alter bei Begehung der Straftat von unter 21 Jahren gewürdigt. Erschwerend wurden die fünf Vergehen, drei einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung in der Probezeit und der rasche Rückfall nach bedingter Entlassung gewürdigt. - 8 - 5) Mit Urteil des Bezirksgerichtes Leoben vom 27.04.2015, GZ. 3 U 53/15y, wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung

§ 83Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. 5) Mit Urteil des Bezirksgerichtes Leoben vom 27.04.2015, GZ. 3 U 53/15y, wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung

Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. 6) Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 26.02.2015, GZ. 14 HV 144/14y, wurde der Beschwerdeführer wegen gefährlicher Drohung

§ 107Abs. 1 und Abs. 2 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt (Zusatzstrafe

§§ 31und 40 St

GB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Leoben vom 27.04.2015, GZ. 3 U 53/15y). Mildernd wurde gewertet, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und der Beschwerdeführer die Tat nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahrs begangen hatte. Erschwerend wurden das Zusammentreffen von zwei Vergehen sowie das durch einschlägige Vorstrafen belastete Vorleben des Beschwerdeführers gewertet. 6) Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 26.02.2015, GZ. 14 HV 144/14y, wurde der Beschwerdeführer wegen gefährlicher Drohung

Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt (Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Leoben vom 27.04.2015, GZ. 3 U 53/15y). Mildernd wurde gewertet, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und der Beschwerdeführer die Tat nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des

  1. Lebensjahrs begangen hatte. Erschwerend wurden das Zusammentreffen von zwei Vergehen sowie das durch einschlägige Vorstrafen belastete Vorleben des Beschwerdeführers gewertet. 7) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 09.08.2018, GZ. 9 HV 67/18a, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach §§ 107 Abs. 1, 107 Abs. 1 und 2, 107 Abs. 1 erster Fall StGB und des unerlaubten Waffen- bzw. Munitionsbesitzes nach §§ 50 Abs.1 Ziffer 3 WaffG, 12 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und 14 Tagen verurteilt. 7) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 09.08.2018, GZ. 9 HV 67/18a, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraphen 107, Absatz eins, 107, Absatz eins und 2, 107 Absatz eins, erster Fall StGB und des unerlaubten Waffen- bzw. Munitionsbesitzes nach Paragraphen 50, Absatz eins, Ziffer 3 WaffG, 12 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und 14 Tagen verurteilt. 8) Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 18.12.2019, GZ. 14 HV 100/19k, wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 StGB und der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB und der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB, des Besitzes entfremdeter unbarer Zahlungsmittel nach § 241e erster Fall StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achteinhalb Jahren verurteilt. Mildernd wurde die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die teilweise Schadensgutmachung gewertet. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und mehreren Vergehen, sechs einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung in Gesellschaft, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB, die teilweise Tatbegehung während der Untersuchungshaft und während des anhängigen Verfahrens sowie die doppelte Qualifikation betreffend den Raub gewertet. 8) Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 18.12.2019, GZ. 14 HV 100/19k, wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, StGB und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB, des Besitzes entfremdeter unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, erster Fall StGB, der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von achteinhalb Jahren verurteilt. Mildernd wurde die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die teilweise Schadensgutmachung gewertet. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und mehreren Vergehen, sechs einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung in Gesellschaft, das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB, die teilweise Tatbegehung während der Untersuchungshaft und während des anhängigen Verfahrens sowie die doppelte Qualifikation betreffend den Raub gewertet. Der Beschwerdeführer befand sich von 14.07.2010 bis 23.08.2010, von 24.08.2012 bis 23.08.2013, von 04.03.2014 bis 02.12.2016, von 08.07.2017 bis 09.08.2018 sowie seit -11.06.2019 in Strafhaft. Seine Entlassung aus der Haft ist für den 25.04.2028 in Aussicht gestellt. Insgesamt befand sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise bereits rund sechseinhalb Jahre in Strafhaft. Der BF beging in Haft zumindest 15 Ordnungswidrigkeiten, wie Nichtbefolgung einer Anordnung, Ungebührliches Benehmen in der Anstaltsordnung, Unerlaubter Verkehr-Handy, Gefährdung der Sicherheit und Ordnung – Bett verhängt, ungebührliches Benehmen, nicht ordnungsgemäß überlassene Gegenstände (eine Pregabalin-Kapsel und ein Viertel einer Tramal-Tablette, Besitz unerlaubter Gegenstände (ein Handy) und Verdacht auf Körperverletzung am 18.01.2023, Versuch einen Insassen mit Glas zu verletzen am 31.01.
  2. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige, durchsetzbare Rückkehrentscheidung. 1.
  3. Zum gegenständlichen Verfahren: Der BF stellte am 12.04.2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte vor, dass er russischer Staatsbürger sei und dementsprechend russisch spreche und über geringe Deutschkenntnisse verfüge. Er sei seit 2007 in Österreich aufhältig und befinde sich voraussichtlich noch bis 24.04.2029 in der Justizanstalt Simmering. Der BF wurde am 24.07.2023 vom BFA einvernommen. Als Grund für die neuerliche Asylantragstellung gab er im Wesentlichen an, dass er nicht in den Krieg wolle. Er möchte nicht für Russland gegen die Ukraine kämpfen. Tschetschenen würden eingezogen werden. Sonst habe er keine Fluchtgründe. Er fürchte eingezogen zu werden oder ins Gefängnis gehen zu müssen. Mit gegenständlichem Bescheid vom 23.11.2023 (zugestellt am 01.12.2023) wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Der Beschwerde wurde

§ 18Abs.

1 Z. 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Mit gegenständlichem Bescheid vom 23.11.2023 (zugestellt am 01.12.2023) wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerde wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 27.12.2023, eingelangt am 28.12.2023 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W272 1316787-6/3E, vom 18.04.2024, wurde der Spruchpunkt IV. ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W272 1316787-6/3E, vom 18.04.2024, wurde der Spruchpunkt römisch vier. ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde eine mündliche Verhandlung für den 23.05.2024 anberaumt, wozu der BF und seine Rechtsvertretung geladen wurde. Auf Ersuchen des gewillkürten Rechtsvertreters wurde diesem am 21.05.2024 die Beschwerde und der gegenständliche Bescheid zugestellt. Mit Eingabe vom 21.05.2024, eingelangt am 21.05.2024 zog der BF, durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter die Beschwerde zurück und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, der Vorverfahren, durch Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Einsichtnahme in das ZMR und der Eingabe vom 22.05.2024 durch den Rechtsvertreter. Die Feststellung zu den persönlichen Daten ergeben sich aus der stringenten Angaben des BF im Verfahren und den Vorverfahren. Es besteht daher Verfahrensidentität. Die Feststellung der Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich aus der Eingabe datiert mit 21.05.2024, eingebracht am 21.05.2024, indem der gewillkürte Rechtsvertreter konkret die Beschwerde zurückzuzog und auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtete (OZ 9). 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu Spruchteil A):

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.

§ 7Abs 2 Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG. 3.2.

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm 5). In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls

§ 28Abs. 1 Vw

GVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde durch schriftliche Eingabe am 21.05.2024, in welcher der BF durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter, klar und umissverständlich die erhobene Beschwerde zurückzog und auf die Durchführung der Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht am 23.05.2024 ausdrücklich verzichtete, geht das Gericht von einer eindeutigen Willensäußerung der Zurückziehung der Beschwerde aus und ist der gegenständliche Bescheid vom 23.11.2023 mit Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W272.1316787.6.01

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