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{'item': 'W280 1220212-5'}

Obsah (15)§ 68Art. 133§ 46a§ 55§ 57§ 59§ 45§ 9§ 6§ 17Art. 130§ 63§ 8a§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2024 GeschäftszahlW280 1220212-5 Spruch, W280 1220212-5/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“ römisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: , „Ihr Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom römisch 40 .09.2023 wird

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“ II. Dem Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr wird stattgegeben.römisch zwei. Dem Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr wird stattgegeben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste nach seinen Angaben am XXXX 07.2000 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .07.2000 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer reiste nach seinen Angaben am römisch 40 07.2000 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .07.2000 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom XXXX .11.2000 wurde dieser Antrag abgewiesen sowie die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach „Russland“ für zulässig erklärt.Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom römisch 40 .11.2000 wurde dieser Antrag abgewiesen sowie die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach „Russland“ für zulässig erklärt.
  3. Mit Bescheid der (damaligen) Bundespolizeidirektion Wien vom XXXX .02.2006 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.
  4. Mit Bescheid der (damaligen) Bundespolizeidirektion Wien vom römisch 40 .02.2006 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.
  5. Mit Bescheid des (damaligen) Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX 07.2007 wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom XXXX .11.2000 eingebrachte Berufung abgewiesen und festgestellt, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine zulässig sei.
  6. Mit Bescheid des (damaligen) Unabhängigen Bundesasylsenates vom römisch 40 07.2007 wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom römisch 40 .11.2000 eingebrachte Berufung abgewiesen und festgestellt, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine zulässig sei. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX .02.2009 stattgegeben und der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom römisch 40 .02.2009 stattgegeben und der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben. Mit Erkenntnis des (damaligen) Asylgerichtshofs vom XXXX .01.2012 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom XXXX .11.2000 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des (damaligen) Asylgerichtshofs vom römisch 40 .01.2012 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom römisch 40 .11.2000 als unbegründet abgewiesen.
  7. Mit Bescheid der (damaligen) Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX .08.2012 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen.
  8. Mit Bescheid der (damaligen) Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .08.2012 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen. Mit weiterem Bescheid der (damaligen) Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX .08.2012 wurde die Dauer des am XXXX .02.2006 auf unbefristet erlassenen Rückkehrverbotes aufgrund einer Änderung des Fremdenpolizeigesetzes auf die Dauer von zehn Jahren abgeändert.
  9. Am XXXX .09.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete.Mit weiterem Bescheid der (damaligen) Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .08.2012 wurde die Dauer des am römisch 40 .02.2006 auf unbefristet erlassenen Rückkehrverbotes aufgrund einer Änderung des Fremdenpolizeigesetzes auf die Dauer von zehn Jahren abgeändert.,
  10. Am römisch 40 .09.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete.
  11. Mit Bescheid der Magistratsabteilung XXXX vom XXXX .03.2013 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zurückgewiesen.
  12. Mit Bescheid der Magistratsabteilung römisch 40 vom römisch 40 .03.2013 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zurückgewiesen.
  13. Am XXXX .04.2013 wurden bei der Botschaft der Ukraine sowie der Botschaft der Russischen Föderation Heimreisezertifikate beantragt.

nachfolgender Rückmeldungen sei der Beschwerdeführer nicht identifizierbar und seine Zugehörigkeit zur Russischen Föderation nicht feststellbar bzw. sei dieser in der Ukraine nicht als ukrainischer Staatsbürger gemeldet.7. Am römisch 40 .04.2013 wurden bei der Botschaft der Ukraine sowie der Botschaft der Russischen Föderation Heimreisezertifikate beantragt.

nachfolgender Rückmeldungen sei der Beschwerdeführer nicht identifizierbar und seine Zugehörigkeit zur Russischen Föderation nicht feststellbar bzw. sei dieser in der Ukraine nicht als ukrainischer Staatsbürger gemeldet. 8. Am XXXX .03.2014 wurde dem Beschwerdeführer

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG eine Karte für Geduldete, gültig für ein Jahr, ausgestellt, da sich wegen seiner ungeklärten Staatsangehörigkeit eine Abschiebung aus von ihm nicht zurechenbaren Gründen unmöglich erwiesen hat.8. Am römisch 40 .03.2014 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG eine Karte für Geduldete, gültig für ein Jahr, ausgestellt, da sich wegen seiner ungeklärten Staatsangehörigkeit eine Abschiebung aus von ihm nicht zurechenbaren Gründen unmöglich erwiesen hat. 9. Am XXXX .06.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Rückkehrverbotes vom XXXX 02.2006 sowie einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G. 9. Am römisch 40 .06.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Rückkehrverbotes vom römisch 40 02.2006 sowie einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG. 10. Am XXXX .02.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete

„§ 46a Abs. 3 FPG“.10. Am römisch 40 .02.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete

„§ 46a Absatz 3, FPG“. Diesem Antrag wurde entsprochen und dem Beschwerdeführer am XXXX .03.2015 eine Karte für Geduldete übergeben.Diesem Antrag wurde entsprochen und dem Beschwerdeführer am römisch 40 .03.2015 eine Karte für Geduldete übergeben.

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .03.2015 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Rückkehrverbotes vom XXXX .02.2006 stattgegeben und das Rückkehrverbot aufgehoben.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .03.2015 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Rückkehrverbotes vom römisch 40 .02.2006 stattgegeben und das Rückkehrverbot aufgehoben.
  3. Mit weiterem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .04.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach „Russland“ zulässig sei.
  4. Mit weiterem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .04.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach „Russland“ zulässig sei.
  5. Am XXXX .06.2015 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom XXXX .05.2015 ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G, gültig bis zum XXXX .06.2016, erteilt.13. Am römisch 40 .06.2015 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom römisch 40 .05.2015 ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, gültig bis zum römisch 40 .06.2016, erteilt. 14. Mit am XXXX .05.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Schreiben stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G.14. Mit am römisch 40 .05.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Schreiben stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG. Nachdem der Beschwerdeführer am XXXX .07.2016 darauf XXXX wurde, dass seine Antragstellung nicht korrekt gewesen sei, stellte er am 25.07.2016 (erneut) einen Verlängerungsantrag „Besonderer Schutz“

§ 59Asyl

G.Nachdem der Beschwerdeführer am römisch 40 .07.2016 darauf römisch 40 wurde, dass seine Antragstellung nicht korrekt gewesen sei, stellte er am 25.07.2016 (erneut) einen Verlängerungsantrag „Besonderer Schutz“

Paragraph 59, AsylG. Am XXXX .02.2017 legte der Beschwerdeführer einen Antrag an die russische Botschaft auf Überprüfung seiner bestehenden Staatsbürgerschaft vor und führte zudem aus, ihm sei von der Botschaft mitgeteilt worden, dass eine Überprüfung mangels Personaldokumenten des Beschwerdeführers nur auf Ersuchen einer österreichischen Behörde möglich sei.Am römisch 40 .02.2017 legte der Beschwerdeführer einen Antrag an die russische Botschaft auf Überprüfung seiner bestehenden Staatsbürgerschaft vor und führte zudem aus, ihm sei von der Botschaft mitgeteilt worden, dass eine Überprüfung mangels Personaldokumenten des Beschwerdeführers nur auf Ersuchen einer österreichischen Behörde möglich sei. Entsprechende Schreiben vom XXXX .04.2017 und XXXX .08.2017 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an die Botschaft der Russischen Föderation blieben unbeantwortet.Entsprechende Schreiben vom römisch 40 .04.2017 und römisch 40 .08.2017 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an die Botschaft der Russischen Föderation blieben unbeantwortet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .11.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom XXXX .05.2016

§ 57Abs. 3 Asyl

G abgewiesen sowie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach „Russland“ zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der RückkehrentscheidungMit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .11.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom römisch 40 .05.2016

Paragraph 57, Absatz 3, AsylG abgewiesen sowie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach „Russland“ zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.

  1. Am XXXX .03.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung über ein laufendes Rückkehrverfahren der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH ein, wonach der BF dort seit XXXX .02.2021 in einem laufenden Rückkehrverfahren gemeldet sei, die ID Überprüfung am XXXX .03.2021 bei der russischen Botschaft angesucht worden sei und das Rückkehrverfahren in Absprache mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchgeführt werde. Sobald das Verfahren abgeschlossen sei, werde der Ausreisetermin festgelegt. Weiters legte der BF erneut eine ärztliche Bestätigung vom XXXX .05.2020 vor, dass er weiterhin in regelmäßiger ärztlicher Behandlung sei.
  2. Am römisch 40 .03.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung über ein laufendes Rückkehrverfahren der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH ein, wonach der BF dort seit römisch 40 .02.2021 in einem laufenden Rückkehrverfahren gemeldet sei, die ID Überprüfung am römisch 40 .03.2021 bei der russischen Botschaft angesucht worden sei und das Rückkehrverfahren in Absprache mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchgeführt werde. Sobald das Verfahren abgeschlossen sei, werde der Ausreisetermin festgelegt. Weiters legte der BF erneut eine ärztliche Bestätigung vom römisch 40 .05.2020 vor, dass er weiterhin in regelmäßiger ärztlicher Behandlung sei. Am XXXX .06.2021 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der russischen Botschaft vom XXXX .06.2021 vor, wonach die Generaldirektion für Migration des Innenministeriums Russlands, Zuständigkeit für die Republik Tschetschenien, den Antrag des Beschwerdeführers geprüft und mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer auf dem Territorium der Republik nicht als beurkundet, gemeldet (registriert) oder abgemeldet (ausgetragen) erscheine. Die Rückmeldung der zuständigen russischen Behörden lasse keine Schlussfolgerungen über das Vorhandensein der russischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers und zur Frage der Ausstellung eines russischen Passes zu.Am römisch 40 .06.2021 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der russischen Botschaft vom römisch 40 .06.2021 vor, wonach die Generaldirektion für Migration des Innenministeriums Russlands, Zuständigkeit für die Republik Tschetschenien, den Antrag des Beschwerdeführers geprüft und mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer auf dem Territorium der Republik nicht als beurkundet, gemeldet (registriert) oder abgemeldet (ausgetragen) erscheine. Die Rückmeldung der zuständigen russischen Behörden lasse keine Schlussfolgerungen über das Vorhandensein der russischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers und zur Frage der Ausstellung eines russischen Passes zu.
  3. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .11.2018 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .01.2022 mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt I. „Ihr Antrag auf Verlängerung Ihrer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom XXXX .05.2016 wird

§ 57Absatz 1 Ziffer 1 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 86/2021, abgewiesen.“ zu lauten habe, als unbegründet abgewiesen.16. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .11.2018 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .01.2022 mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch eins. „Ihr Antrag auf Verlängerung Ihrer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom römisch 40 .05.2016 wird

Paragraph 57, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, abgewiesen.“ zu lauten habe, als unbegründet abgewiesen.

  1. Am XXXX .04.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 5 FPG.
  2. Am römisch 40 .04.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .06.2022 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs

§ 45

AVG eine Frist von zwei Wochen zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .06.2022 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs

Paragraph 45, AVG eine Frist von zwei Wochen zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Mit Schriftsatz vom XXXX .06.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme ein. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an den erforderlichen Schritten zur Dokumentenbeschaffung mitgewirkt habe und selbst bei der Heimatbehörde vorstellig geworden sei. Der Beschwerdeführer sei zuletzt im Jahr 2021 mit der Russischen Botschaft in Kontakt getreten. Beigefügt wurde ein Schreiben der Russischen Föderation in Österreich vom XXXX .06.2021 in Kopie sowie eine Übersetzung ins Deutsche.Mit Schriftsatz vom römisch 40 .06.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme ein. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an den erforderlichen Schritten zur Dokumentenbeschaffung mitgewirkt habe und selbst bei der Heimatbehörde vorstellig geworden sei. Der Beschwerdeführer sei zuletzt im Jahr 2021 mit der Russischen Botschaft in Kontakt getreten. Beigefügt wurde ein Schreiben der Russischen Föderation in Österreich vom römisch 40 .06.2021 in Kopie sowie eine Übersetzung ins Deutsche. Der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX .04.2022 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .08.2022

§ 46aAbs. 5 i

Vm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, da er bis dato keinen brauchbaren Identitätsnachweis vorlegen habe können. Der Beschwerdeführer habe den Antrag damit begründet, dass er sich kein Reisedokument beschaffen könne. Der Beschwerdeführer habe sich in zehn Jahren (Anm: seines Aufenthaltes in Österreich) nicht bemüht, ein Reisedokument zu erlangen. Der Beschwerdeführer halte sich seit 2000 im österreichischen Bundesgebiet auf. Seit 2012 bestehe gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Es sei dem Beschwerdeführer jederzeit zumutbar gewesen, sich ein Reisedokument bei seiner Botschaft zu beschaffen und Österreich aus eigenem zu verlassen. Da somit die Voraussetzungen der Duldung

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG nicht vorliegen würden, sei der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs.

4 FPG abzuweisen gewesen.Der Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 .04.2022 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .08.2022

Paragraph 46 a, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, da er bis dato keinen brauchbaren Identitätsnachweis vorlegen habe können. Der Beschwerdeführer habe den Antrag damit begründet, dass er sich kein Reisedokument beschaffen könne. Der Beschwerdeführer habe sich in zehn Jahren Anmerkung, seines Aufenthaltes in Österreich) nicht bemüht, ein Reisedokument zu erlangen. Der Beschwerdeführer halte sich seit 2000 im österreichischen Bundesgebiet auf. Seit 2012 bestehe gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Es sei dem Beschwerdeführer jederzeit zumutbar gewesen, sich ein Reisedokument bei seiner Botschaft zu beschaffen und Österreich aus eigenem zu verlassen. Da somit die Voraussetzungen der Duldung

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht vorliegen würden, sei der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG abzuweisen gewesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX .03.2023 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, der Beschwerdeführer habe beim Versuch ein Heimreisezertifikat zu erlangen weder von der Russischen Föderation noch der Ukraine identifiziert bzw. als Staatsangehöriger festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe zwar sämtliche damit im Zusammenhang stehenden behördlichen Ladungen wahrgenommen, habe jedoch – trotz Belehrung über den Gegenstand der Einvernahme und der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung – falsche bzw. widersprüchliche Identitätsangaben im Rahmen der Einvernahme vor der Behörde für die Erlangung eins Heimreisezertifikates gemacht. Durch das Verschleiern seiner Identität habe der Beschwerdeführer sohin bislang seine Abschiebung verhindert und sei dementsprechend auch die geforderte kausale Verknüpfung zwischen den in § 46a Abs. 3 FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung gegeben.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 .03.2023 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, der Beschwerdeführer habe beim Versuch ein Heimreisezertifikat zu erlangen weder von der Russischen Föderation noch der Ukraine identifiziert bzw. als Staatsangehöriger festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe zwar sämtliche damit im Zusammenhang stehenden behördlichen Ladungen wahrgenommen, habe jedoch – trotz Belehrung über den Gegenstand der Einvernahme und der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung – falsche bzw. widersprüchliche Identitätsangaben im Rahmen der Einvernahme vor der Behörde für die Erlangung eins Heimreisezertifikates gemacht. Durch das Verschleiern seiner Identität habe der Beschwerdeführer sohin bislang seine Abschiebung verhindert und sei dementsprechend auch die geforderte kausale Verknüpfung zwischen den in Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung gegeben. 19. Am XXXX .09.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte

§ 46aAbs.

4 FPG, da die Abschiebung aus tatsächlich vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sie (§ 46a Abs. 1 Z 3 FPG). Darüber hinaus begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht und legte jedoch verschiedene medizinischen Unterlagen sowie eine Meldebestätigung vor.19. Am römisch 40 .09.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte

Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG, da die Abschiebung aus tatsächlich vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sie (Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG). Darüber hinaus begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht und legte jedoch verschiedene medizinischen Unterlagen sowie eine Meldebestätigung vor. Dieser Antrag wurde mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .10.2023

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG zurückgewiesen. Begründend führte das Bundesamt aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, da er bisher keinen brauchbaren Identitätsnachweis habe vorlegen können. Der Beschwerdeführer sei seit fast zehn Jahren seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe nie ernsthaft versuche, ein Reisedokument bei der für ihn zuständigen Botschaft zu erlangen. Den gegenständlichen Antrag habe der Beschwerdeführer nicht begründet und seien seit der rechtskräftigen Entscheidung des Vorverfahrens im Jahr 2023, mit welcher sein im Jahr 2022 gestellter Antrag auf Verlängerung einer Duldung abgewiesen worden sei, keine neuen Gründe für die Erteilung einer Duldung hervorgekommen. Der Antrag sei daher zurückzuweisen gewesen.Dieser Antrag wurde mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .10.2023

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zurückgewiesen. Begründend führte das Bundesamt aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, da er bisher keinen brauchbaren Identitätsnachweis habe vorlegen können. Der Beschwerdeführer sei seit fast zehn Jahren seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe nie ernsthaft versuche, ein Reisedokument bei der für ihn zuständigen Botschaft zu erlangen. Den gegenständlichen Antrag habe der Beschwerdeführer nicht begründet und seien seit der rechtskräftigen Entscheidung des Vorverfahrens im Jahr 2023, mit welcher sein im Jahr 2022 gestellter Antrag auf Verlängerung einer Duldung abgewiesen worden sei, keine neuen Gründe für die Erteilung einer Duldung hervorgekommen. Der Antrag sei daher zurückzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge weder über die russische noch die ukrainische Staatsangehörigkeit, weshalb er als staatenlos gelte und de facto nicht abschiebbar sei. Bemühungen ein Heimreisezertifikat von der russischen oder ukrainischen Botschaft zu erlangen seien bisher gescheitert. Zuletzt sei am XXXX .04.2018 ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer beantragt worden, wobei der Beschwerdeführer auch mitgewirkt habe. Ein Heimreisezertifikat sei ihm jedoch nicht ausgestellt worden. Im Rahmen der Beschwerde stellte der Beschwerdeführer zudem einen Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge weder über die russische noch die ukrainische Staatsangehörigkeit, weshalb er als staatenlos gelte und de facto nicht abschiebbar sei. Bemühungen ein Heimreisezertifikat von der russischen oder ukrainischen Botschaft zu erlangen seien bisher gescheitert. Zuletzt sei am römisch 40 .04.2018 ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer beantragt worden, wobei der Beschwerdeführer auch mitgewirkt habe. Ein Heimreisezertifikat sei ihm jedoch nicht ausgestellt worden. Im Rahmen der Beschwerde stellte der Beschwerdeführer zudem einen Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr.

  1. Am XXXX .12.2023 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit der Beschwerdevorlage wurde vom BFA gleichzeitig beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
  2. Am römisch 40 .12.2023 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit der Beschwerdevorlage wurde vom BFA gleichzeitig beantragt, die Beschwerde abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .03.2023 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 08.2022, mit welchem ein Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung einer Duldungskarte abgewiesen wurde, abgewiesen. Dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe beim Versuch ein Heimreisezertifikat zu erlangen weder von der Russischen Föderation noch der Ukraine identifiziert bzw. als Staatsangehöriger festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe zwar sämtliche damit im Zusammenhang stehenden behördlichen Ladungen wahrgenommen, habe jedoch – trotz Belehrung über den Gegenstand der Einvernahme und der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung – falsche bzw. widersprüchliche Identitätsangaben im Rahmen der Einvernahme vor der Behörde für die Erlangung eins Heimreisezertifikates gemacht. Durch das Verschleiern seiner Identität habe der Beschwerdeführer sohin bislang seine Abschiebung verhindert und sei dementsprechend auch die geforderte kausale Verknüpfung zwischen den in § 46a Abs. 3 FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung gegeben.Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .03.2023 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 08.2022, mit welchem ein Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung einer Duldungskarte abgewiesen wurde, abgewiesen. Dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe beim Versuch ein Heimreisezertifikat zu erlangen weder von der Russischen Föderation noch der Ukraine identifiziert bzw. als Staatsangehöriger festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe zwar sämtliche damit im Zusammenhang stehenden behördlichen Ladungen wahrgenommen, habe jedoch – trotz Belehrung über den Gegenstand der Einvernahme und der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung – falsche bzw. widersprüchliche Identitätsangaben im Rahmen der Einvernahme vor der Behörde für die Erlangung eins Heimreisezertifikates gemacht. Durch das Verschleiern seiner Identität habe der Beschwerdeführer sohin bislang seine Abschiebung verhindert und sei dementsprechend auch die geforderte kausale Verknüpfung zwischen den in Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung gegeben. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am XXXX .09.2023 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte

§ 46aAbs.

4 FPG, da die Abschiebung aus tatsächlich vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sie (§ 46a Abs. 1 Z 3 FPG). Darüber hinaus begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht, legte jedoch medizinische Unterlagen und eine Meldebestätigung vor.Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am römisch 40 .09.2023 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte

Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG, da die Abschiebung aus tatsächlich vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sie (Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG). Darüber hinaus begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht, legte jedoch medizinische Unterlagen und eine Meldebestätigung vor. Der Beschwerdeführer stützt den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte auf dieselben Umstände, wie im vorangegangenen Verfahren auf Verlängerung einer Duldungskarte. Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach und hat kein Vermögen. Sein einziges regelmäßiges „Einkommen“ ist der Bezug der Grundversorgung, von der welcher er neben der Miete für seine Wohnung auch seinen Lebensunterhalt bestreitet.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum gegenständlichen sowie zum vorangegangen Antrag ergeben sich zweifellos aus dem, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, Verwaltungsakt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nachgeht, vermögenslos ist und abgesehen von der Grundversorgung über kein „Einkommen“ verfügt, ergibt sich zweifellos aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem (OZ 2) sowie dem mit der Beschwerde vorgelegten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis (AS 1774ff).
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 9Abs.

2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchteil A) I. Abweisung der Beschwerde:römisch eins. Abweisung der Beschwerde:

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). „Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des

  1. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014).Infolge des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des
  2. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10.; vergleiche auch VfSlg. 19.882 aus 2014,). In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache

§ 68

AVG ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde

§ 68Abs.

1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages

§ 68AVG unzulässig wird.

Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11., K17.).Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages

Paragraph 68, AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K11., K17.). Bei einer Überprüfung einer

§ 68Abs.

1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer

Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Wie festgestellt, stützt der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte auf dieselben Gründe, wie seinen vorangegangen Antrag auf Verlängerung einer Duldungskarte. Dieser Antrag wurde im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer während seines langen Aufenthaltes in Österreich wiederholt falsche bzw. widersprüchliche Identitätsangaben gemacht hat und dadurch seine Identität verschleiert hat.

§ 46aAbs.

3 Z 1 FPG stellt das verschleiern der Identität einen vom Beschwerdeführer zu vertretenden Grund, weshalb eine Abschiebung nicht möglich ist (Abschiebehindernis), dar.Wie festgestellt, stützt der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte auf dieselben Gründe, wie seinen vorangegangen Antrag auf Verlängerung einer Duldungskarte. Dieser Antrag wurde im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer während seines langen Aufenthaltes in Österreich wiederholt falsche bzw. widersprüchliche Identitätsangaben gemacht hat und dadurch seine Identität verschleiert hat.

Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer eins, FPG stellt das verschleiern der Identität einen vom Beschwerdeführer zu vertretenden Grund, weshalb eine Abschiebung nicht möglich ist (Abschiebehindernis), dar. Auch den gegenständlichen Antrag stützt der Beschwerdeführer darauf, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen, nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Seit der rechtskräftigen Entscheidung über den vorangegangenen Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX .03.2023 hat sich diesbezüglich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert. Der Beschwerdeführer hat nichts unternommen, um seine Identität zu klären und schlicht etwa sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung des vorangegangenen Antrages einen weiteren Antrag gestellt, ohne diesen zu begründen. Auch den gegenständlichen Antrag stützt der Beschwerdeführer darauf, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen, nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Seit der rechtskräftigen Entscheidung über den vorangegangenen Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 .03.2023 hat sich diesbezüglich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert. Der Beschwerdeführer hat nichts unternommen, um seine Identität zu klären und schlicht etwa sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung des vorangegangenen Antrages einen weiteren Antrag gestellt, ohne diesen zu begründen. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei staatenlos und würde er weder über die Staatsangehörigkeit der Russisches Föderation noch der Ukraine verfügen, sodass er tatsächlich aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht abgeschoben werden, ist auszuführen, dass dies bereits im vorangegangen Verfahren behandelt wurde und es diesbezüglich zu keiner Änderung gekommen ist, zumal der Beschwerdeführer nichts unternommen hat, um seine Identität zu klären. Darüber hinaus stellt das Beschwerdevorbringen neues Vorbringen dar, sodass es nicht von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst und daher unbeachtlich ist. Da sich sohin – wie von der belangten Behörde richtig erkannt – weder der Sachverhalt noch die Rechtslage wesentlich verändert haben, war der Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Die belangte Behörde stützte sich bei der Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf § 46a Abs. 1 Z 3 FPG. Wie oben ausgeführt, sind Anbringen von Beteiligten, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde und bezüglich derer sich seither weder die Sachlage noch die Rechtslage wesentlich geändert hat, jedoch

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Da sich sohin – wie von der belangten Behörde richtig erkannt – weder der Sachverhalt noch die Rechtslage wesentlich verändert haben, war der Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Die belangte Behörde stützte sich bei der Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Wie oben ausgeführt, sind Anbringen von Beteiligten, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde und bezüglich derer sich seither weder die Sachlage noch die Rechtslage wesentlich geändert hat, jedoch

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Somit war die Beschwerde mit der entsprechenden Maßgabe bezüglich Spruchpunkt I. abzuweisen.Somit war die Beschwerde mit der entsprechenden Maßgabe bezüglich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen. II. Stattgabe des Antrages auf Verfahrenshilfe:römisch zwei. Stattgabe des Antrages auf Verfahrenshilfe: Im gegenständlichen Fall brachte der BF seinen Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr gemeinsam mit der erhobenen Beschwerde ein. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt

§ 63Abs.

1 ZPO unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. VfGH 22.03.2002, B 254/02; 02.04.2004, B 397/04).Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt

Paragraph 63, Absatz eins, ZPO unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt vergleiche VfGH 22.03.2002, B 254/02; 02.04.2004, B 397/04). Da sich aus dem vorgelegten aktuellen Vermögensbekenntnis im Einklang mit dem übrigen Akteninhalt ergibt, dass der Beschwerdeführer abgesehen von der Grundversorgung über keinerlei finanzielle Mittel verfügt, beeinträchtigt sogar die geringe Eingabegebühr seinen notwendigen Unterhalt. Die beantragte Verfahrenshilfe war daher

§ 8aVw

GVG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zu bewilligen.Die beantragte Verfahrenshilfe war daher

Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zu bewilligen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Nach § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Abs. 7 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Formulierung „unbeschadet des Abs. 7“ kann nur so verstanden werden, dass damit zum Ausdruck gebracht wird, dass eine Verhandlung jedenfalls immer dann zu unterbleiben hat, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG vorliegen (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).Nach Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Absatz 7, über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Formulierung „unbeschadet des Absatz 7, kann nur so verstanden werden, dass damit zum Ausdruck gebracht wird, dass eine Verhandlung jedenfalls immer dann zu unterbleiben hat, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorliegen (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072). Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFAVG, „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“, sind folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018).Nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Für die Auslegung der Wendung in Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG, „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“, sind folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018). In Bezug auf die Zurückweisung des Antrags auf Ausstellung einer Duldungskarte besteht zudem nach § 24 VwGVG keine Verhandlungspflicht.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann die Verhandlung unter anderem entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Auch nach § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall kann daher gegenständlich trotz Antrag von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0213; 30.11.2018, Ra 2018/20/0526).In Bezug auf die Zurückweisung des Antrags auf Ausstellung einer Duldungskarte besteht zudem nach Paragraph 24, VwGVG keine Verhandlungspflicht.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. kann die Verhandlung unter anderem entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Auch nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall kann daher gegenständlich trotz Antrag von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0213; 30.11.2018, Ra 2018/20/0526). Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall somit unterbleiben. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W280.1220212.5.00

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