1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“ römisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: , „Ihr Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom römisch 40 .09.2023 wird
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“ II. Dem Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr wird stattgegeben.römisch zwei. Dem Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr wird stattgegeben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
nachfolgender Rückmeldungen sei der Beschwerdeführer nicht identifizierbar und seine Zugehörigkeit zur Russischen Föderation nicht feststellbar bzw. sei dieser in der Ukraine nicht als ukrainischer Staatsbürger gemeldet.7. Am römisch 40 .04.2013 wurden bei der Botschaft der Ukraine sowie der Botschaft der Russischen Föderation Heimreisezertifikate beantragt.
nachfolgender Rückmeldungen sei der Beschwerdeführer nicht identifizierbar und seine Zugehörigkeit zur Russischen Föderation nicht feststellbar bzw. sei dieser in der Ukraine nicht als ukrainischer Staatsbürger gemeldet. 8. Am XXXX .03.2014 wurde dem Beschwerdeführer
1 Z 3 FPG eine Karte für Geduldete, gültig für ein Jahr, ausgestellt, da sich wegen seiner ungeklärten Staatsangehörigkeit eine Abschiebung aus von ihm nicht zurechenbaren Gründen unmöglich erwiesen hat.8. Am römisch 40 .03.2014 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG eine Karte für Geduldete, gültig für ein Jahr, ausgestellt, da sich wegen seiner ungeklärten Staatsangehörigkeit eine Abschiebung aus von ihm nicht zurechenbaren Gründen unmöglich erwiesen hat. 9. Am XXXX .06.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Rückkehrverbotes vom XXXX 02.2006 sowie einen Aufenthaltstitel
G. 9. Am römisch 40 .06.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Rückkehrverbotes vom römisch 40 02.2006 sowie einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG. 10. Am XXXX .02.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete
„§ 46a Abs. 3 FPG“.10. Am römisch 40 .02.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete
„§ 46a Absatz 3, FPG“. Diesem Antrag wurde entsprochen und dem Beschwerdeführer am XXXX .03.2015 eine Karte für Geduldete übergeben.Diesem Antrag wurde entsprochen und dem Beschwerdeführer am römisch 40 .03.2015 eine Karte für Geduldete übergeben.
G, gültig bis zum XXXX .06.2016, erteilt.13. Am römisch 40 .06.2015 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom römisch 40 .05.2015 ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, gültig bis zum römisch 40 .06.2016, erteilt. 14. Mit am XXXX .05.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Schreiben stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels
G.14. Mit am römisch 40 .05.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Schreiben stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG. Nachdem der Beschwerdeführer am XXXX .07.2016 darauf XXXX wurde, dass seine Antragstellung nicht korrekt gewesen sei, stellte er am 25.07.2016 (erneut) einen Verlängerungsantrag „Besonderer Schutz“
G.Nachdem der Beschwerdeführer am römisch 40 .07.2016 darauf römisch 40 wurde, dass seine Antragstellung nicht korrekt gewesen sei, stellte er am 25.07.2016 (erneut) einen Verlängerungsantrag „Besonderer Schutz“
Paragraph 59, AsylG. Am XXXX .02.2017 legte der Beschwerdeführer einen Antrag an die russische Botschaft auf Überprüfung seiner bestehenden Staatsbürgerschaft vor und führte zudem aus, ihm sei von der Botschaft mitgeteilt worden, dass eine Überprüfung mangels Personaldokumenten des Beschwerdeführers nur auf Ersuchen einer österreichischen Behörde möglich sei.Am römisch 40 .02.2017 legte der Beschwerdeführer einen Antrag an die russische Botschaft auf Überprüfung seiner bestehenden Staatsbürgerschaft vor und führte zudem aus, ihm sei von der Botschaft mitgeteilt worden, dass eine Überprüfung mangels Personaldokumenten des Beschwerdeführers nur auf Ersuchen einer österreichischen Behörde möglich sei. Entsprechende Schreiben vom XXXX .04.2017 und XXXX .08.2017 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an die Botschaft der Russischen Föderation blieben unbeantwortet.Entsprechende Schreiben vom römisch 40 .04.2017 und römisch 40 .08.2017 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an die Botschaft der Russischen Föderation blieben unbeantwortet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .11.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom XXXX .05.2016
G abgewiesen sowie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach „Russland“ zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der RückkehrentscheidungMit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .11.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom römisch 40 .05.2016
Paragraph 57, Absatz 3, AsylG abgewiesen sowie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach „Russland“ zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 86/2021, abgewiesen.“ zu lauten habe, als unbegründet abgewiesen.16. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .11.2018 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .01.2022 mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch eins. „Ihr Antrag auf Verlängerung Ihrer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom römisch 40 .05.2016 wird
Paragraph 57, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, abgewiesen.“ zu lauten habe, als unbegründet abgewiesen.
AVG eine Frist von zwei Wochen zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .06.2022 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs
Paragraph 45, AVG eine Frist von zwei Wochen zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Mit Schriftsatz vom XXXX .06.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme ein. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an den erforderlichen Schritten zur Dokumentenbeschaffung mitgewirkt habe und selbst bei der Heimatbehörde vorstellig geworden sei. Der Beschwerdeführer sei zuletzt im Jahr 2021 mit der Russischen Botschaft in Kontakt getreten. Beigefügt wurde ein Schreiben der Russischen Föderation in Österreich vom XXXX .06.2021 in Kopie sowie eine Übersetzung ins Deutsche.Mit Schriftsatz vom römisch 40 .06.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme ein. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an den erforderlichen Schritten zur Dokumentenbeschaffung mitgewirkt habe und selbst bei der Heimatbehörde vorstellig geworden sei. Der Beschwerdeführer sei zuletzt im Jahr 2021 mit der Russischen Botschaft in Kontakt getreten. Beigefügt wurde ein Schreiben der Russischen Föderation in Österreich vom römisch 40 .06.2021 in Kopie sowie eine Übersetzung ins Deutsche. Der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX .04.2022 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .08.2022
Vm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, da er bis dato keinen brauchbaren Identitätsnachweis vorlegen habe können. Der Beschwerdeführer habe den Antrag damit begründet, dass er sich kein Reisedokument beschaffen könne. Der Beschwerdeführer habe sich in zehn Jahren (Anm: seines Aufenthaltes in Österreich) nicht bemüht, ein Reisedokument zu erlangen. Der Beschwerdeführer halte sich seit 2000 im österreichischen Bundesgebiet auf. Seit 2012 bestehe gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Es sei dem Beschwerdeführer jederzeit zumutbar gewesen, sich ein Reisedokument bei seiner Botschaft zu beschaffen und Österreich aus eigenem zu verlassen. Da somit die Voraussetzungen der Duldung
1 Z 3 FPG nicht vorliegen würden, sei der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
4 FPG abzuweisen gewesen.Der Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 .04.2022 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .08.2022
Paragraph 46 a, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, da er bis dato keinen brauchbaren Identitätsnachweis vorlegen habe können. Der Beschwerdeführer habe den Antrag damit begründet, dass er sich kein Reisedokument beschaffen könne. Der Beschwerdeführer habe sich in zehn Jahren Anmerkung, seines Aufenthaltes in Österreich) nicht bemüht, ein Reisedokument zu erlangen. Der Beschwerdeführer halte sich seit 2000 im österreichischen Bundesgebiet auf. Seit 2012 bestehe gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Es sei dem Beschwerdeführer jederzeit zumutbar gewesen, sich ein Reisedokument bei seiner Botschaft zu beschaffen und Österreich aus eigenem zu verlassen. Da somit die Voraussetzungen der Duldung
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht vorliegen würden, sei der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG abzuweisen gewesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX .03.2023 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, der Beschwerdeführer habe beim Versuch ein Heimreisezertifikat zu erlangen weder von der Russischen Föderation noch der Ukraine identifiziert bzw. als Staatsangehöriger festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe zwar sämtliche damit im Zusammenhang stehenden behördlichen Ladungen wahrgenommen, habe jedoch – trotz Belehrung über den Gegenstand der Einvernahme und der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung – falsche bzw. widersprüchliche Identitätsangaben im Rahmen der Einvernahme vor der Behörde für die Erlangung eins Heimreisezertifikates gemacht. Durch das Verschleiern seiner Identität habe der Beschwerdeführer sohin bislang seine Abschiebung verhindert und sei dementsprechend auch die geforderte kausale Verknüpfung zwischen den in § 46a Abs. 3 FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung gegeben.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 .03.2023 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, der Beschwerdeführer habe beim Versuch ein Heimreisezertifikat zu erlangen weder von der Russischen Föderation noch der Ukraine identifiziert bzw. als Staatsangehöriger festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe zwar sämtliche damit im Zusammenhang stehenden behördlichen Ladungen wahrgenommen, habe jedoch – trotz Belehrung über den Gegenstand der Einvernahme und der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung – falsche bzw. widersprüchliche Identitätsangaben im Rahmen der Einvernahme vor der Behörde für die Erlangung eins Heimreisezertifikates gemacht. Durch das Verschleiern seiner Identität habe der Beschwerdeführer sohin bislang seine Abschiebung verhindert und sei dementsprechend auch die geforderte kausale Verknüpfung zwischen den in Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung gegeben. 19. Am XXXX .09.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte
4 FPG, da die Abschiebung aus tatsächlich vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sie (§ 46a Abs. 1 Z 3 FPG). Darüber hinaus begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht und legte jedoch verschiedene medizinischen Unterlagen sowie eine Meldebestätigung vor.19. Am römisch 40 .09.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte
Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG, da die Abschiebung aus tatsächlich vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sie (Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG). Darüber hinaus begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht und legte jedoch verschiedene medizinischen Unterlagen sowie eine Meldebestätigung vor. Dieser Antrag wurde mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .10.2023
1 Z 3 FPG zurückgewiesen. Begründend führte das Bundesamt aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, da er bisher keinen brauchbaren Identitätsnachweis habe vorlegen können. Der Beschwerdeführer sei seit fast zehn Jahren seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe nie ernsthaft versuche, ein Reisedokument bei der für ihn zuständigen Botschaft zu erlangen. Den gegenständlichen Antrag habe der Beschwerdeführer nicht begründet und seien seit der rechtskräftigen Entscheidung des Vorverfahrens im Jahr 2023, mit welcher sein im Jahr 2022 gestellter Antrag auf Verlängerung einer Duldung abgewiesen worden sei, keine neuen Gründe für die Erteilung einer Duldung hervorgekommen. Der Antrag sei daher zurückzuweisen gewesen.Dieser Antrag wurde mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .10.2023
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zurückgewiesen. Begründend führte das Bundesamt aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, da er bisher keinen brauchbaren Identitätsnachweis habe vorlegen können. Der Beschwerdeführer sei seit fast zehn Jahren seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe nie ernsthaft versuche, ein Reisedokument bei der für ihn zuständigen Botschaft zu erlangen. Den gegenständlichen Antrag habe der Beschwerdeführer nicht begründet und seien seit der rechtskräftigen Entscheidung des Vorverfahrens im Jahr 2023, mit welcher sein im Jahr 2022 gestellter Antrag auf Verlängerung einer Duldung abgewiesen worden sei, keine neuen Gründe für die Erteilung einer Duldung hervorgekommen. Der Antrag sei daher zurückzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge weder über die russische noch die ukrainische Staatsangehörigkeit, weshalb er als staatenlos gelte und de facto nicht abschiebbar sei. Bemühungen ein Heimreisezertifikat von der russischen oder ukrainischen Botschaft zu erlangen seien bisher gescheitert. Zuletzt sei am XXXX .04.2018 ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer beantragt worden, wobei der Beschwerdeführer auch mitgewirkt habe. Ein Heimreisezertifikat sei ihm jedoch nicht ausgestellt worden. Im Rahmen der Beschwerde stellte der Beschwerdeführer zudem einen Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge weder über die russische noch die ukrainische Staatsangehörigkeit, weshalb er als staatenlos gelte und de facto nicht abschiebbar sei. Bemühungen ein Heimreisezertifikat von der russischen oder ukrainischen Botschaft zu erlangen seien bisher gescheitert. Zuletzt sei am römisch 40 .04.2018 ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer beantragt worden, wobei der Beschwerdeführer auch mitgewirkt habe. Ein Heimreisezertifikat sei ihm jedoch nicht ausgestellt worden. Im Rahmen der Beschwerde stellte der Beschwerdeführer zudem einen Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr.
4 FPG, da die Abschiebung aus tatsächlich vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sie (§ 46a Abs. 1 Z 3 FPG). Darüber hinaus begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht, legte jedoch medizinische Unterlagen und eine Meldebestätigung vor.Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am römisch 40 .09.2023 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte
Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG, da die Abschiebung aus tatsächlich vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sie (Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG). Darüber hinaus begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht, legte jedoch medizinische Unterlagen und eine Meldebestätigung vor. Der Beschwerdeführer stützt den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte auf dieselben Umstände, wie im vorangegangenen Verfahren auf Verlängerung einer Duldungskarte. Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach und hat kein Vermögen. Sein einziges regelmäßiges „Einkommen“ ist der Bezug der Grundversorgung, von der welcher er neben der Miete für seine Wohnung auch seinen Lebensunterhalt bestreitet.
2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchteil A) I. Abweisung der Beschwerde:römisch eins. Abweisung der Beschwerde:
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). „Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des
AVG ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde
1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages
Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11., K17.).Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages
Paragraph 68, AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K11., K17.). Bei einer Überprüfung einer
1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer
Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Wie festgestellt, stützt der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte auf dieselben Gründe, wie seinen vorangegangen Antrag auf Verlängerung einer Duldungskarte. Dieser Antrag wurde im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer während seines langen Aufenthaltes in Österreich wiederholt falsche bzw. widersprüchliche Identitätsangaben gemacht hat und dadurch seine Identität verschleiert hat.
3 Z 1 FPG stellt das verschleiern der Identität einen vom Beschwerdeführer zu vertretenden Grund, weshalb eine Abschiebung nicht möglich ist (Abschiebehindernis), dar.Wie festgestellt, stützt der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte auf dieselben Gründe, wie seinen vorangegangen Antrag auf Verlängerung einer Duldungskarte. Dieser Antrag wurde im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer während seines langen Aufenthaltes in Österreich wiederholt falsche bzw. widersprüchliche Identitätsangaben gemacht hat und dadurch seine Identität verschleiert hat.
Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer eins, FPG stellt das verschleiern der Identität einen vom Beschwerdeführer zu vertretenden Grund, weshalb eine Abschiebung nicht möglich ist (Abschiebehindernis), dar. Auch den gegenständlichen Antrag stützt der Beschwerdeführer darauf, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen, nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Seit der rechtskräftigen Entscheidung über den vorangegangenen Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX .03.2023 hat sich diesbezüglich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert. Der Beschwerdeführer hat nichts unternommen, um seine Identität zu klären und schlicht etwa sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung des vorangegangenen Antrages einen weiteren Antrag gestellt, ohne diesen zu begründen. Auch den gegenständlichen Antrag stützt der Beschwerdeführer darauf, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen, nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Seit der rechtskräftigen Entscheidung über den vorangegangenen Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 .03.2023 hat sich diesbezüglich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert. Der Beschwerdeführer hat nichts unternommen, um seine Identität zu klären und schlicht etwa sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung des vorangegangenen Antrages einen weiteren Antrag gestellt, ohne diesen zu begründen. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei staatenlos und würde er weder über die Staatsangehörigkeit der Russisches Föderation noch der Ukraine verfügen, sodass er tatsächlich aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht abgeschoben werden, ist auszuführen, dass dies bereits im vorangegangen Verfahren behandelt wurde und es diesbezüglich zu keiner Änderung gekommen ist, zumal der Beschwerdeführer nichts unternommen hat, um seine Identität zu klären. Darüber hinaus stellt das Beschwerdevorbringen neues Vorbringen dar, sodass es nicht von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst und daher unbeachtlich ist. Da sich sohin – wie von der belangten Behörde richtig erkannt – weder der Sachverhalt noch die Rechtslage wesentlich verändert haben, war der Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Die belangte Behörde stützte sich bei der Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf § 46a Abs. 1 Z 3 FPG. Wie oben ausgeführt, sind Anbringen von Beteiligten, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde und bezüglich derer sich seither weder die Sachlage noch die Rechtslage wesentlich geändert hat, jedoch
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Da sich sohin – wie von der belangten Behörde richtig erkannt – weder der Sachverhalt noch die Rechtslage wesentlich verändert haben, war der Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Die belangte Behörde stützte sich bei der Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Wie oben ausgeführt, sind Anbringen von Beteiligten, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde und bezüglich derer sich seither weder die Sachlage noch die Rechtslage wesentlich geändert hat, jedoch
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Somit war die Beschwerde mit der entsprechenden Maßgabe bezüglich Spruchpunkt I. abzuweisen.Somit war die Beschwerde mit der entsprechenden Maßgabe bezüglich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen. II. Stattgabe des Antrages auf Verfahrenshilfe:römisch zwei. Stattgabe des Antrages auf Verfahrenshilfe: Im gegenständlichen Fall brachte der BF seinen Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr gemeinsam mit der erhobenen Beschwerde ein. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt
1 ZPO unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. VfGH 22.03.2002, B 254/02; 02.04.2004, B 397/04).Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt
Paragraph 63, Absatz eins, ZPO unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt vergleiche VfGH 22.03.2002, B 254/02; 02.04.2004, B 397/04). Da sich aus dem vorgelegten aktuellen Vermögensbekenntnis im Einklang mit dem übrigen Akteninhalt ergibt, dass der Beschwerdeführer abgesehen von der Grundversorgung über keinerlei finanzielle Mittel verfügt, beeinträchtigt sogar die geringe Eingabegebühr seinen notwendigen Unterhalt. Die beantragte Verfahrenshilfe war daher
GVG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zu bewilligen.Die beantragte Verfahrenshilfe war daher
Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zu bewilligen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Nach § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Abs. 7 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Formulierung „unbeschadet des Abs. 7“ kann nur so verstanden werden, dass damit zum Ausdruck gebracht wird, dass eine Verhandlung jedenfalls immer dann zu unterbleiben hat, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG vorliegen (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).Nach Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Absatz 7, über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Formulierung „unbeschadet des Absatz 7, kann nur so verstanden werden, dass damit zum Ausdruck gebracht wird, dass eine Verhandlung jedenfalls immer dann zu unterbleiben hat, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorliegen (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072). Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFAVG, „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“, sind folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018).Nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Für die Auslegung der Wendung in Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG, „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“, sind folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018). In Bezug auf die Zurückweisung des Antrags auf Ausstellung einer Duldungskarte besteht zudem nach § 24 VwGVG keine Verhandlungspflicht.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann die Verhandlung unter anderem entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Auch nach § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall kann daher gegenständlich trotz Antrag von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0213; 30.11.2018, Ra 2018/20/0526).In Bezug auf die Zurückweisung des Antrags auf Ausstellung einer Duldungskarte besteht zudem nach Paragraph 24, VwGVG keine Verhandlungspflicht.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. kann die Verhandlung unter anderem entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Auch nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall kann daher gegenständlich trotz Antrag von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0213; 30.11.2018, Ra 2018/20/0526). Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall somit unterbleiben. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W280.1220212.5.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.