RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2024 GeschäftszahlW284 2287353-1 Spruch, W284 2287353-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stelle am 05.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie in ihrer Erstbefragung am 07.09.2023 ( XXXX ) damit begründete, dass sie zu ihrem Mann nach Österreich wolle und wären „die offiziellen Papiere nicht schnell genug für die Familienzusammenführung“ XXXX Auch habe sie bei einer Rückkehr Angst vor dem Krieg XXXX
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stelle am 05.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie in ihrer Erstbefragung am 07.09.2023 ( römisch 40 ) damit begründete, dass sie zu ihrem Mann nach Österreich wolle und wären „die offiziellen Papiere nicht schnell genug für die Familienzusammenführung“ römisch 40 Auch habe sie bei einer Rückkehr Angst vor dem Krieg römisch 40
- Am 14.12.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme XXXX der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt). Befragt zu ihren Fluchtgründen gab sie im Wesentlichen an, dass Krieg herrsche und ihr Dorf unter Einfluss der PKK stünde; die Türkei bombardiere die Grenzdörfer XXXX Da sie keine offiziellen Ausreispapiere bekommen habe, sei sie illegal gekommen und habe auch ihren Bruder mitgenommen XXXX
- Am 14.12.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme römisch 40 der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt). Befragt zu ihren Fluchtgründen gab sie im Wesentlichen an, dass Krieg herrsche und ihr Dorf unter Einfluss der PKK stünde; die Türkei bombardiere die Grenzdörfer römisch 40 Da sie keine offiziellen Ausreispapiere bekommen habe, sei sie illegal gekommen und habe auch ihren Bruder mitgenommen römisch 40
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid XXXX wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II. und III.).
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid römisch 40 wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).
- Mit fristgerecht erhobener Beschwerde XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides, wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend führte sie an, bei einer Rückkehr Seitens der PKK Zwangsrekrutierung befürchten zu müssen und drohe ihr als Angehörige von Wehrdienstverweigerern die Gefahr einer Verhaftung und Misshandlung XXXX
- Mit fristgerecht erhobener Beschwerde römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides, wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend führte sie an, bei einer Rückkehr Seitens der PKK Zwangsrekrutierung befürchten zu müssen und drohe ihr als Angehörige von Wehrdienstverweigerern die Gefahr einer Verhaftung und Misshandlung römisch 40
- Aufgrund des in der Beschwerde enthaltenen – pauschalen – Verweises auf mögliche Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung ( XXXX .), erklärte sich die vormals zuständige Gerichtsabteilung mit Unzuständigkeitsanzeige vom 12.04.2024 für unzuständig und wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr weiblich besetzten Gerichtsabteilung zugewiesen.
- Aufgrund des in der Beschwerde enthaltenen – pauschalen – Verweises auf mögliche Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung ( römisch 40 .), erklärte sich die vormals zuständige Gerichtsabteilung mit Unzuständigkeitsanzeige vom 12.04.2024 für unzuständig und wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr weiblich besetzten Gerichtsabteilung zugewiesen.
- Mittels Schreiben vom 18.04.2024 ( XXXX ) wurden der BBU die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024, Version 11, seitens des Bundesverwaltungsgerichts übermittelt.
- Mittels Schreiben vom 18.04.2024 ( römisch 40 ) wurden der BBU die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024, Version 11, seitens des Bundesverwaltungsgerichts übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: 1.1.
- Die Identität der Beschwerdeführerin steht mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht fest. Als Verfahrensidentität führt die Beschwerdeführerin den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum. Sie ist zum Entscheidungszeitpunkt 20 Jahre alt. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien und Kurdin; sie bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam ( XXXX ). Sie ist (lediglich) traditionell verheiratet und kinderlos ( XXXX ).1.1.
- Die Identität der Beschwerdeführerin steht mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht fest. Als Verfahrensidentität führt die Beschwerdeführerin den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum. Sie ist zum Entscheidungszeitpunkt 20 Jahre alt. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien und Kurdin; sie bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam ( römisch 40 ). Sie ist (lediglich) traditionell verheiratet und kinderlos ( römisch 40 ). 1.1.
- Die Beschwerdeführerin wurde in Qamshli, auch Qamischli, Kamischli, Qamischlo (kurdisch Qamişlo, arabisch al-Qāmischlī, DMG al-Qāmišlī), einer Großstadt im Gouvernement al-Hasaka im Nordosten Syriens an der Grenze zur Türkei geboren und hat dort bis zu ihrer Ausreise gelebt ( XXXX ). Die Stadt war von Jänner 2014 bis Februar 2019 unter Regierungskontrolle, von März 2019 bis September 2019 unter kurdischer Kontrolle, von Oktober 2019 bis Mai 2020 erneut unter Regierungskontrolle, ehe sich seit Juni 2020 bis dato die Kurden und die Regierung die Kontrolle teilen (vgl. https://syria.liveuamap.com). Auch wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin in XXXX gelebt hat, steht fest, dass dieses ebenfalls im Gouvernement Hasaka gelegen ist und unter rein kurdischer Kontrolle steht. Die Beschwerdeführerin hätte weder an dem einen noch an dem anderen Ort eine individuelle Verfolgungssituation zu gewärtigen. 1.1.
- Die Beschwerdeführerin wurde in Qamshli, auch Qamischli, Kamischli, Qamischlo (kurdisch Qamişlo, arabisch al-Qāmischlī, DMG al-Qāmišlī), einer Großstadt im Gouvernement al-Hasaka im Nordosten Syriens an der Grenze zur Türkei geboren und hat dort bis zu ihrer Ausreise gelebt ( römisch 40 ). Die Stadt war von Jänner 2014 bis Februar 2019 unter Regierungskontrolle, von März 2019 bis September 2019 unter kurdischer Kontrolle, von Oktober 2019 bis Mai 2020 erneut unter Regierungskontrolle, ehe sich seit Juni 2020 bis dato die Kurden und die Regierung die Kontrolle teilen vergleiche https://syria.liveuamap.com). Auch wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin in römisch 40 gelebt hat, steht fest, dass dieses ebenfalls im Gouvernement Hasaka gelegen ist und unter rein kurdischer Kontrolle steht. Die Beschwerdeführerin hätte weder an dem einen noch an dem anderen Ort eine individuelle Verfolgungssituation zu gewärtigen. 1.1.
- Die Beschwerdeführerin hat mehrere Jahre lang die Schule in Syrien besucht ( XXXX ), beherrscht die arabische ( XXXX ) Sprache in Wort und Schrift und die kurdische Sprache jedenfalls mündlich ( XXXX ). Sie hat keine Berufsausbildung ( XXXX ). Sie wurde vom Vater versorgt ( XXXX ).1.1.
- Die Beschwerdeführerin hat mehrere Jahre lang die Schule in Syrien besucht ( römisch 40 ), beherrscht die arabische ( römisch 40 ) Sprache in Wort und Schrift und die kurdische Sprache jedenfalls mündlich ( römisch 40 ). Sie hat keine Berufsausbildung ( römisch 40 ). Sie wurde vom Vater versorgt ( römisch 40 ). 1.1.
- Die Familie der Beschwerdeführerin besteht aus Vater, Mutter sowie 6 Geschwistern, welche alle noch in Syrien leben ( XXXX ). Ein Bruder (FZ: XXXX ) und ein Cousin (FZ: XXXX ) befinden sich in Österreich ( XXXX ). Es besteht Kontakt mit der Familie in Syrien ( XXXX ).1.1.
- Die Familie der Beschwerdeführerin besteht aus Vater, Mutter sowie 6 Geschwistern, welche alle noch in Syrien leben ( römisch 40 ). Ein Bruder (FZ: römisch 40 ) und ein Cousin (FZ: römisch 40 ) befinden sich in Österreich ( römisch 40 ). Es besteht Kontakt mit der Familie in Syrien ( römisch 40 ). 1.1.
- Die Beschwerdeführerin reiste im XXXX 2023 ( XXXX ) illegal ( XXXX ) aus ihrem Herkunftsstaat schlepperunterstützt und unter Organisation ihres Vaters und Schwiegervaters ( XXXX ) Richtung Türkei aus und über mehrere Zwischenländer ( XXXX ) illegal nach Österreich ein, wo sie am 05.09.2023 ( XXXX ) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. 1.1.
- Die Beschwerdeführerin reiste im römisch 40 2023 ( römisch 40 ) illegal ( römisch 40 ) aus ihrem Herkunftsstaat schlepperunterstützt und unter Organisation ihres Vaters und Schwiegervaters ( römisch 40 ) Richtung Türkei aus und über mehrere Zwischenländer ( römisch 40 ) illegal nach Österreich ein, wo sie am 05.09.2023 ( römisch 40 ) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. Ihr kommt in Österreich der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu ( XXXX .).Ihr kommt in Österreich der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu ( römisch 40 .). 1.1.
- Die Beschwerdeführerin ist gesund ( XXXX ). 1.1.
- Die Beschwerdeführerin ist gesund ( römisch 40 ). 1.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: 1.2.
- Die Beschwerdeführerin verließ Syrien aufgrund der allgemein schlechten Situation und des Bürgerkriegs ( XXXX ), weshalb ihr vom Bundesamt auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde ( XXXX .). Das Motiv ihrer illegalen Reise nach Österreich war, dass sie zu ihrem „Ehegatten“ wollte.1.2.
- Die Beschwerdeführerin verließ Syrien aufgrund der allgemein schlechten Situation und des Bürgerkriegs ( römisch 40 ), weshalb ihr vom Bundesamt auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde ( römisch 40 .). Das Motiv ihrer illegalen Reise nach Österreich war, dass sie zu ihrem „Ehegatten“ wollte. 1.2.
- Die Beschwerdeführerin hat Syrien weder aus Furcht vor persönlichen Eingriffen in ihre körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen, noch droht ihr diese bei einer Rückkehr. 1.2.
- Der Beschwerdeführerin droht im Falle einer Rückkehr keine konkrete Gefahr aufgrund der Wehrdienstverweigerung bzw. einer allfälligen regimekritischen Haltung ihres Bruders/Cousins oder sonstiger Verwandter ( XXXX ). 1.2.
- Der Beschwerdeführerin droht im Falle einer Rückkehr keine konkrete Gefahr aufgrund der Wehrdienstverweigerung bzw. einer allfälligen regimekritischen Haltung ihres Bruders/Cousins oder sonstiger Verwandter ( römisch 40 ). 1.2.
- Der Beschwerdeführerin droht im Falle einer Rückkehr keine Zwangsrekrutierung ( XXXX ) durch kriegsrelevante Akteure.1.2.
- Der Beschwerdeführerin droht im Falle einer Rückkehr keine Zwangsrekrutierung ( römisch 40 ) durch kriegsrelevante Akteure. 1.2.
- Die Beschwerdeführerin hat Syrien auch nicht aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit als kurdische Frau eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung zu erwarten ( XXXX ). Wie bereits zu 1.1.
- festgestellt, leben ihre Eltern und mehrere Geschwister unbehelligt in der Herkunftsregion in Syrien; die Beschwerdeführerin wäre in Syrien nicht schutzlos und ohne familiäre Unterstützung. 1.2.
- Die Beschwerdeführerin hat Syrien auch nicht aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit als kurdische Frau eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung zu erwarten ( römisch 40 ). Wie bereits zu 1.1.
- festgestellt, leben ihre Eltern und mehrere Geschwister unbehelligt in der Herkunftsregion in Syrien; die Beschwerdeführerin wäre in Syrien nicht schutzlos und ohne familiäre Unterstützung. 1.2.
- Eine Verfolgung bloß aufgrund der Ausreise der Beschwerdeführerin bzw. einer hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung ( XXXX ) ist unwahrscheinlich. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. 1.2.
- Eine Verfolgung bloß aufgrund der Ausreise der Beschwerdeführerin bzw. einer hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung ( römisch 40 ) ist unwahrscheinlich. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. 1.2.
- Der Beschwerdeführerin droht in Syrien daher aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung keine Verfolgung. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 11 vom 27.03.2024, auszugsweise wiedergegeben: „[…] FRAUEN Die (selbstproklamierte) Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES - Autonomous Administration of North and East Syria) Nachdem sich die Regierungstruppen 2012 aus dem Nordosten zurückgezogen und die Partei der Demokratischen Union (PYD) die Kontrolle übernommen hatte, wurde die Geschlechterfrage zu einem zentralen Thema der Politik der Partei der Demokratischen Union (PYD), und in jeder autonomen Gemeinde und auf jeder Ebene des Systems wurden Frauenverbände gegründet (Allsop, van Wilgenburg 2019). Per Gesetz werden alle Regierungseinrichtungen von einem Mann und einer Frau gleichzeitig geleitet, und die meisten staatlichen Behörden und Gremien müssen zwischen Männern und Frauen gleich besetzt sein, abgesehen von Einrichtungen, die nur für Frauen sind und von Frauen geleitet werden. Mit den YPJ-Einheiten (Women’s Protection Units, Y.P.J.) gibt es eigene Milizen aus Frauen (TNYT 24.2.2018), und bei der Rückeroberung Raqqas hatte ein Mitglied dieser Einheit das übergeordnete Kommando. Gesetze und Regulierungen sollen Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen abschaffen. Kinderheiraten und häusliche Gewalt stehen unter Strafe (NMFA 6.2021) (Anm.: für Beispiele in Manbij siehe TNYT 24.2.2018). Die Verwaltungscharta des Gesellschaftsvertrags räumt den Frauen das Recht auf Teilhabe an politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Angelegenheiten ein und legt den Frauenanteil in allen Leitungsgremien, Institutionen und Ausschüssen auf 40 Prozent fest. Dies ist jedoch nur auf Bereiche beschränkt, die unter der Kontrolle der Syrian Democratic Forces (SDF) stehen, und es wird in diesem Zusammenhang betont, dass Partizipation nicht gleichbedeutend mit tatsächlicher Ermächtigung ist (AC 13.8.2019), zumal außerhalb der PYD-Strukturen die politische Autonomie für die Bevölkerung eingeschränkt ist (FH 9.3.2023).Nachdem sich die Regierungstruppen 2012 aus dem Nordosten zurückgezogen und die Partei der Demokratischen Union (PYD) die Kontrolle übernommen hatte, wurde die Geschlechterfrage zu einem zentralen Thema der Politik der Partei der Demokratischen Union (PYD), und in jeder autonomen Gemeinde und auf jeder Ebene des Systems wurden Frauenverbände gegründet (Allsop, van Wilgenburg 2019). Per Gesetz werden alle Regierungseinrichtungen von einem Mann und einer Frau gleichzeitig geleitet, und die meisten staatlichen Behörden und Gremien müssen zwischen Männern und Frauen gleich besetzt sein, abgesehen von Einrichtungen, die nur für Frauen sind und von Frauen geleitet werden. Mit den YPJ-Einheiten (Women’s Protection Units, Y.P.J.) gibt es eigene Milizen aus Frauen (TNYT 24.2.2018), und bei der Rückeroberung Raqqas hatte ein Mitglied dieser Einheit das übergeordnete Kommando. Gesetze und Regulierungen sollen Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen abschaffen. Kinderheiraten und häusliche Gewalt stehen unter Strafe (NMFA 6.2021) Anmerkung, für Beispiele in Manbij siehe TNYT 24.2.2018). Die Verwaltungscharta des Gesellschaftsvertrags räumt den Frauen das Recht auf Teilhabe an politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Angelegenheiten ein und legt den Frauenanteil in allen Leitungsgremien, Institutionen und Ausschüssen auf 40 Prozent fest. Dies ist jedoch nur auf Bereiche beschränkt, die unter der Kontrolle der Syrian Democratic Forces (SDF) stehen, und es wird in diesem Zusammenhang betont, dass Partizipation nicht gleichbedeutend mit tatsächlicher Ermächtigung ist (AC 13.8.2019), zumal außerhalb der PYD-Strukturen die politische Autonomie für die Bevölkerung eingeschränkt ist (FH 9.3.2023). Kurdische Frauen erleben liberalere kulturelle Normen in den kurdischen Gemeinschaften, was durch die politischen Parteien gefördert wird. Die Partizipation von Frauen an traditionell männlichen Aktivitäten ist in vielen Fällen weniger restriktiv. Allerdings ist die jeweilige Lage der Frauen großteils von ihren Familien und deren Einstellungen abhängig, sodass in religiöseren oder traditionelleren kurdischen Gemeinschaften auch mehr traditionelle gesellschaftliche Normen gelten (Allsop & van Wilgenburg 2019). Diese Aspekte gelten jedoch nur für kurdische Frauen in den kurdischen Gebieten, nicht für arabische Frauen in den kurdischen Gebieten oder für kurdische Frauen im Rest Syriens. Beispiele für vulnerable Frauen wären z. B. kurdische Frauen in den kurdischen Gebieten, die gegen die kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) eingestellt sind (STDOK 8.2017). Obwohl die Reformen definitiv Frauen zugutekommen, fühlen sich einige syrisch-kurdische Frauen Berichten zufolge mit der Ideologisierung der Frauenrechte, den impliziten Assoziationen von Befreiung mit Militarisierung und der Art der Umsetzung der Gleichberechtigung unwohl (Allsopp & van Wilgenburg 2019) (Anm.: zu der im AANES eingeführten, aber nicht staatlich anerkannten Zivilehe siehe Kapitel Religionsfreiheit.). Obwohl die Reformen definitiv Frauen zugutekommen, fühlen sich einige syrisch-kurdische Frauen Berichten zufolge mit der Ideologisierung der Frauenrechte, den impliziten Assoziationen von Befreiung mit Militarisierung und der Art der Umsetzung der Gleichberechtigung unwohl (Allsopp & van Wilgenburg 2019) Anmerkung, zu der im AANES eingeführten, aber nicht staatlich anerkannten Zivilehe siehe Kapitel Religionsfreiheit.). Der Nordosten Syriens wird im Allgemeinen immer noch als ländliche und stammesgebundene Gesellschaft angesehen, in der die Rolle der Frauen auf die Arbeit im Haus oder innerhalb von Verwaltungseinrichtungen beschränkt ist (Atlanctic Council 12.3.2019). In Gebieten mit arabischer Mehrheitsbevölkerung, die als konservativer gelten und wo Stammesstrukturen noch stark verwurzelt sind, ist es für die kurdischen Behörden schwerer, Gleichberechtigungsmaßnahmen ohne Widerstand durchzusetzen. So wurde beispielsweise in Kobanê Polygamie verboten, von der lokalen Bevölkerung in Manbij gab es jedoch Widerstand durch lokale Stammesführer, was zu einer Ausnahme für Manbij von dieser Regelung führte (TNYT 24.2.2018). Generell wurde geschlechtsspezifische Gewalt, wie sexuelle Gewalt, häusliche und familiäre Gewalt, Kinderehen und Ehrenmorde, aus allen Teilen Syriens gemeldet, auch aus den von den SDF kontrollierten Regionen (UNPFA 28.3.2023). Jesidische Frauen litten Berichten zufolge unter dem Trauma ihrer Erlebnisse, unter der Furcht vor Stigmatisierung wegen der gegen sie verübten Gräueltaten durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie unter dem begrenzten Zugang zu medizinischer Versorgung, psychologischer Unterstützung und Traumatherapie. Gemäß einer Entscheidung des Obersten Geistlichen Rates der Jesiden werden gerettete jesidische Frauen wieder in ihre Gemeinschaft aufgenommen, allerdings ohne ihre Kinder, die in Folge von Vergewaltigungen durch IS-Kämpfer geboren wurden. In einigen Fällen trug das Dilemma zwischen ihren Kindern und dem Exil von ihrer Gemeinschaft wählen zu müssen, dazu bei, dass jesidische Mütter zögerten, das Lager al-Hol zu verlassen, was sie weiter von ihren Gemeinschaften entfremdete (UNCOI 15.8.2019). Zur Lage im al-Hol Lager siehe Unterkapitel Kinder sowie das Unterkapitel Nordost-Syrien im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen. Zur Rekrutierung Minderjähriger inklusive Mädchen durch die SDF siehe Abschnitt Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen im Kapitel Rekrutierung Minderjähriger durch verschiedene Organisationen. KURDINNEN Im Jahr 2011, kurz vor Beginn des syrischen Bürgerkriegs, lebten zwischen zwei und drei Millionen Kurden in Syrien. Damit stellten sie etwa zehn Prozent der Bevölkerung. Heute dürfte die absolute Zahl der Kurden im Land aufgrund von Flucht und Vertreibung deutlich niedriger sein. Die Lebensumstände waren für die Kurden in Syrien lange Zeit noch kritischer als in der Türkei und im Iran (SWP 1.2019). Die Behörden schränkten den Gebrauch der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, in Schulen und am Arbeitsplatz ein und verboten kurdisch-sprachige Publikationen und kurdische Feste (HRW 26.11.2009). Jegliche Bemühungen der Kurden, sich zu organisieren [Anm.: mit Ausnahme der zeitweisen Förderung der PKK als außenpolitisches Instrument] oder für ihre politischen und kulturellen Rechte einzutreten, wurden unterdrückt. In den Gebieten unter Kontrolle kurdischer Milizen hat sich seither die Lage nach Einschätzung von Human Rights Watch 'dramatisch' verbessert (FH 9.3.2023). Nach einer Volkszählung im Jahr 1962 wurde rund 120.000 Kurden die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt [Anm.: Jesiden waren ebenso betroffen]. Sie und ihre Nachfahren galten den syrischen Behörden seither als geduldete Staatenlose. Die Zahl dieser Ausgebürgerten, die wiederum in registrierte (Ajanib) und unregistrierte (Maktumin) Staatenlose unterteilt wurden, dürfte 2011 bei über 300.000 gelegen haben (SWP 4.1.2019). Im Jahr 2011 verfügte Präsident Assad, dass staatenlose Kurden in Hassakah, die als "Ausländer" registriert waren, die Staatsbürgerschaft beantragen können. Es ist jedoch unklar, wie viele Kurden von dem Dekret profitierten. Laut UNHCR konnten etwa 40.000 dieser Kurden nach wie vor nicht die Staatsbürgerschaft erhalten. Ebenso erstreckte sich der Erlass nicht auf die etwa 160.000 unregistrierten, staatenlosen Kurden (USDOS 20.3.2023). Ajanib erhalten standesamtliche Identitätsdokumente, Maktumin nur in Ausnahmefällen. Maktumin konnten bisher keine Pässe beantragen, ihre Kinder nicht registrieren und einschulen lassen und nicht legal heiraten. Außerdem ist ihnen der Zugang zu Wahlen und staatlichen Arbeitsplätzen verwehrt. Ca. 50.000 Maktumin sollen ihren Rechtsstatus legalisiert haben, und in der Folge dann als Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit erhalten haben (AA 2.2.2024). Da die Stellung des Staatsbürgerschaftsantrags auch einen Gesprächstermin beim Staatssicherheitsapparat sowie Wehrdienst bei Erhalt der Staatsbürgerschaft umfasste, sahen viele KurdInnen von dem Antrag ab (MRG 3.2018). Betroffenen, die sich nicht mehr in Syrien aufhalten, ist die Möglichkeit der Erlangung der syrischen Staatsangehörigkeit verwehrt. Weitergehende Urkunden kann dieser Personenkreis nicht erlangen. Die kurdische sog. „Selbstverwaltung“ nimmt hingegen keine rechtliche Unterscheidung zwischen Maktumin und Ajanib vor (AA 2.2.2024). In der Gesamtbetrachtung stellt sich die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts jedoch trotz Menschenrechtsverletzungen der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat – PYD) und ihres bewaffneten Arms der Volksverteidigungseinheiten (YPG - Yekîneyên Parastina Gel) als insgesamt weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und jihadistischer Gruppen befinden (AA 29.3.2023). Die provisorische Verfassung dieser Gebiete erlaubt lokale Wahlen, aber die ultimative Kontrolle wird von der PYD ausgeübt (FH 9.3.2023). Die syrische Regierung erkennt die Legitimität der föderalen kurdischen Gebiete jedoch nicht an. Die fehlende Präsenz der syrischen Regierung in den kurdischen Gebieten in den Anfangsjahren des Konfliktes verschaffte den Kurden aber auch mehr Freiheiten, indem in diesen Gebieten zum Beispiel die kurdische Sprache an Schulen unterrichtet werden kann (MRG 3.2018). Für die Türkei hat es Priorität, die kurdisch-geprägte Autonomie zu beenden [Anm.: zu Militäraktionen der Türkei und zu den mit ihr verbündeten Gruppen siehe die jeweiligen Abschnitte im Kapitel "Sicherheitslage"], und die syrische Regierung möchte ihre Autorität wieder bis zur türkischen Grenze ausdehnen (CMEC 20.12.2022). Die Lage von KurdInnen in Gebieten außerhalb der Selbstverwaltungsgebiete KurdInnen sind seit Jahrzehnten staatlicher Diskriminierung ausgesetzt. Dazu zählt auch das Vorgehen gegen kurdische AktivistInnen (FH 9.3.2023). Die kurdische Bevölkerung (mit oder ohne syrische Staatsbürgerschaft) sieht sich offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung, Repressionen sowie vom Regime geförderter Gewalt ausgesetzt. Das Regime begrenzt weiterhin den Gebrauch der kurdischen Sprache sowie die Publikation von Büchern und anderen Materialien auf Kurdisch ebenso wie Ausdrucksformen kurdischer Kultur. Das Regime, die Pro-Regime-Einheiten wie auch der sogenannte Islamische Staat (IS) und bewaffnete Oppositionsgruppen, wie die von der Türkei unterstützte Syrian National Army (SNA), verhaften, foltern, töten oder misshandeln in sonstiger Weise zahlreiche kurdische AktivistInnen und Einzelpersonen wie auch Mitglieder der Syrian Democratic Forces (SDF) (USDOS 20.3.2023). Laut UN-Kommission kommt es in den pro-türkischen Gebieten weiterhin zu Entführungen und [Lösegeld-]Erpressungen. So verhaften, schlagen und entführen SNA-Mitglieder weiterhin kurdische Frauen in Afrin und Ra's al-'Ayn. In fünf von 33 Entführungen von Frauen und Mädchen von Jänner bis Oktober 2022 in Afrin sollen türkische Behörden involviert gewesen sein - darunter zwei Vorwürfe bezüglich Anwendung von Folter. In einem Fall soll die Entführte in die Türkei verbracht worden sein, während elf Entführte inzwischen wieder freigelassen wurden (USDOS 20.3.2023). NGO-Berichten zufolge vermieden es FrauenrechtsaktivistInnen, öffentlich über ihre Arbeit zu sprechen, oder zogen sich aus lokalen Organisationen, die sich für Geschlechtergleichheit einsetzen, zurück, weil sie gezielter Gewalt durch die SNA und religiöse Individuen ausgesetzt waren. Kurdische Aktivistinnen waren besonders davon betroffen, weshalb manche ihr Engagement in der Öffentlichkeit gänzlich einstellten (USDOS 20.3.2023). Viele kurdische Zivilisten in Gebieten, die bis 2018 zu den Selbstverwaltungsgebieten gehörten und dann unter Kontrolle der SNA gerieten, wurden zwei Mal zum Ziel: Erst waren sie zwangsweise von der YPG eingezogen worden - teilweise noch als Kinder - oder waren sonst mit der Selbstverwaltung verbunden, ohne eine Wahl zu haben. Dann wurden sie von der SNA genau wegen dieser Verbindungen zur Selbstverwaltung verhaftet und gefangen gehalten (USDOS 20.3.2023). Im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam und kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen von Kurden durch Kämpfer der – mit den türkischen Truppen verbündeten – Milizen der SNA sowie zu Plünderungen und Vertreibungen von Kurden, Jesiden und Christen (ÖB Damaskus 1.10.2021) [Anm.: Siehe hierzu besonders auch Überkapitel Ethnische und religiöse Minderheiten]. Laut SNHR waren durch SNA-Gruppen mit Ende Dezember 2022 4.022 Personen unrechtmäßig gefangen oder verschwinden gelassen, darunter 365 Kinder und 882 Frauen. Hinzukamen Verhaftungen durch die SNA, welche den gesetzwidrigen Transfer von syrischen StaatsbürgerInnen in die Türkei nach sich zog (USDOS 20.3.2023). DEMOKRATISCHE SELBSTVERWALTUNG FÜR NORD- UND OSTSYRIEN Frauen können freiwilligen Militärdienst in den kurdischen Einheiten [YPJ - Frauenverteidigungseinheiten] (AA 2.2.2024; vgl. DIS 6.2022) oder in den Selbstverteidigungseinheiten (HXP) leisten (DIS 6.2022). Es gibt Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen (AA 2.2.2024; vgl. SNHR 26.1.2021) und minderjährigen Mädchen (Savelsberg 3.11.2017; vgl. HRW 11.10.2019; vgl. SNHR, 25.11.2023). Frauen können freiwilligen Militärdienst in den kurdischen Einheiten [YPJ - Frauenverteidigungseinheiten] (AA 2.2.2024; vergleiche DIS 6.2022) oder in den Selbstverteidigungseinheiten (HXP) leisten (DIS 6.2022). Es gibt Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen (AA 2.2.2024; vergleiche SNHR 26.1.2021) und minderjährigen Mädchen (Savelsberg 3.11.2017; vergleiche HRW 11.10.2019; vergleiche SNHR, 25.11.2023). […]“
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin: 2.1.
- Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente nicht festgestellt werden ( XXXX ), weshalb lediglich Verfahrensidentität vorliegt. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum und damit Alter der Beschwerdeführerin gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person der Beschwerdeführerin im Asylverfahren. Die Feststellungen zu Staats- und Religionszugehörigkeit, dem Familienstand und der Muttersprache der Beschwerdeführerin gründen auf ihren diesbezüglich gleichbleibenden Angaben. ( XXXX ).2.1.
- Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente nicht festgestellt werden ( römisch 40 ), weshalb lediglich Verfahrensidentität vorliegt. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum und damit Alter der Beschwerdeführerin gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person der Beschwerdeführerin im Asylverfahren. Die Feststellungen zu Staats- und Religionszugehörigkeit, dem Familienstand und der Muttersprache der Beschwerdeführerin gründen auf ihren diesbezüglich gleichbleibenden Angaben. ( römisch 40 ). 2.1.1.
- Nicht übersehen wird dabei allerdings, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und ihrer Sprachkenntnisse im Verfahren unterschiedliche Angaben machte. So gab sie im Zuge der Ersteinvernahme (in arabischer Sprache) an, sie spreche Arabisch als Muttersprache in Wort und Schrift und sei Angehörige der Volksgruppe der Araber ( XXXX ), während sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt (in kurdischer Sprache) angab, sie spreche kurdisch und sei Kurdin ( XXXX Nach Ansicht des Gerichts ist die Beschwerdeführerin in einer kurdisch dominierten Stadt geboren und aufgewachsen, was ihre kurdischen Sprachkenntnisse erklärt und ebenfalls hat die Beschwerdeführerin mehrjährigen Schulbesuch ( XXXX ) vorzuweisen, der ihre arabisch-Kenntnisse darlegt. Glaubhaft und nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin in Zusammenschau ihres Wohn- und Geburtsortes Qamshli, sowie aufgrund ihrer Angaben in der Einvernahme und der Beschwerde, Kurdin ist, weswegen die kurdische Volksgruppenzugehörigkeit festgestellt wurde.2.1.1.
- Nicht übersehen wird dabei allerdings, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und ihrer Sprachkenntnisse im Verfahren unterschiedliche Angaben machte. So gab sie im Zuge der Ersteinvernahme (in arabischer Sprache) an, sie spreche Arabisch als Muttersprache in Wort und Schrift und sei Angehörige der Volksgruppe der Araber ( römisch 40 ), während sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt (in kurdischer Sprache) angab, sie spreche kurdisch und sei Kurdin ( römisch 40 Nach Ansicht des Gerichts ist die Beschwerdeführerin in einer kurdisch dominierten Stadt geboren und aufgewachsen, was ihre kurdischen Sprachkenntnisse erklärt und ebenfalls hat die Beschwerdeführerin mehrjährigen Schulbesuch ( römisch 40 ) vorzuweisen, der ihre arabisch-Kenntnisse darlegt. Glaubhaft und nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin in Zusammenschau ihres Wohn- und Geburtsortes Qamshli, sowie aufgrund ihrer Angaben in der Einvernahme und der Beschwerde, Kurdin ist, weswegen die kurdische Volksgruppenzugehörigkeit festgestellt wurde. 2.1.1.
- Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz behauptet, es habe mit der Übersetzung beim Bundesamt (der in kurdischer Sprache durchgeführte Befragung, ab XXXX ff.) Probleme gegeben ( XXXX ), weil der Dolmetscher einen unbekannten Dialekt gesprochen und arabische Wörter verwendet habe, welche die Beschwerdeführerin nicht kannte, so anzumerken, dass (wie bereits oben zu II.1.1.
- und unten zu II.2.1.
- festgestellt) die Beschwerdeführerin der kurdischen und arabischen Sprache mächtig ist, sodass keinerlei Sprachprobleme nach den bereits getätigten Eigenangaben in der Ersteinvernahme und der nachfolgenden Einvernahme erklärlich sind. Abgesehen davon, gab die Beschwerdeführerin dezidiert an, den Dolmetscher XXXX ): „einwandfrei verstanden“ zu haben, wobei sie diese Angabe mit ihrer eigenen Unterschrift bestätigte (ebenfalls XXXX ). 2.1.1.
- Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz behauptet, es habe mit der Übersetzung beim Bundesamt (der in kurdischer Sprache durchgeführte Befragung, ab römisch 40 ff.) Probleme gegeben ( römisch 40 ), weil der Dolmetscher einen unbekannten Dialekt gesprochen und arabische Wörter verwendet habe, welche die Beschwerdeführerin nicht kannte, so anzumerken, dass (wie bereits oben zu römisch zwei.1.1.
- und unten zu römisch zwei.2.1.
- festgestellt) die Beschwerdeführerin der kurdischen und arabischen Sprache mächtig ist, sodass keinerlei Sprachprobleme nach den bereits getätigten Eigenangaben in der Ersteinvernahme und der nachfolgenden Einvernahme erklärlich sind. Abgesehen davon, gab die Beschwerdeführerin dezidiert an, den Dolmetscher römisch 40 ): „einwandfrei verstanden“ zu haben, wobei sie diese Angabe mit ihrer eigenen Unterschrift bestätigte (ebenfalls römisch 40 ). Wenn weiters in der Beschwerde behauptet wird, die Beschwerdeführerin habe sich nicht getraut, mit dem kurdischen Dolmetscher aus Angst, er gehöre der PKK an, zu sprechen, so ist dies nicht nachvollziehbar: Erstmals überhaupt bringt sie in der Beschwerde eine Furcht vor dem Dolmetscher in der Einvernahme vor ( XXXX ). Weshalb die Beschwerdeführerin diesen Umstand, wenn schon nicht unmittelbar bei der Einvernahme, nicht zumindest im Anschluss daran in schriftlicher Form dem Bundesamt bekanntgab, ist nicht nachvollziehbar. Derartige Angaben wären jedenfalls im Zuge des Behördenverfahrens jederzeit möglich gewesen. Stattdessen erlebt auch dieses Vorbringen eine Steigerung in der Beschwerde und kann auch diesen Behauptungen der Beschwerdeführerin kein Wahrheitsgehalt entnommen werden. Ihre Angaben sind nicht konstant und in sich unschlüssig. Wenn weiters in der Beschwerde behauptet wird, die Beschwerdeführerin habe sich nicht getraut, mit dem kurdischen Dolmetscher aus Angst, er gehöre der PKK an, zu sprechen, so ist dies nicht nachvollziehbar: Erstmals überhaupt bringt sie in der Beschwerde eine Furcht vor dem Dolmetscher in der Einvernahme vor ( römisch 40 ). Weshalb die Beschwerdeführerin diesen Umstand, wenn schon nicht unmittelbar bei der Einvernahme, nicht zumindest im Anschluss daran in schriftlicher Form dem Bundesamt bekanntgab, ist nicht nachvollziehbar. Derartige Angaben wären jedenfalls im Zuge des Behördenverfahrens jederzeit möglich gewesen. Stattdessen erlebt auch dieses Vorbringen eine Steigerung in der Beschwerde und kann auch diesen Behauptungen der Beschwerdeführerin kein Wahrheitsgehalt entnommen werden. Ihre Angaben sind nicht konstant und in sich unschlüssig. Dass die Beschwerdeführerin nach einer Einvernahme über mehrere Stunden nur im Zusammenhang mit einem neuen Fluchtvorbringen Verständigungsprobleme ins Treffen führt, erschüttert ihre Glaubwürdigkeit schwer. Die Beschwerdeführerin wurde zudem von der Einvernahme-Leiterin aufgefordert, Verständigungsprobleme mitzuteilen und gab sie auf die Frage nach der Verständigung mit dem Dolmetscher an, dass diese gut sei (AS 46 f). Das erstmalige Vorbringen der Falschprotokollierung bzw. des Nichtverstehens der Dolmetscherin sind als Schutzbehauptung zu werten, um der völlig neu vorgebrachten Festnahme durch das syrische Regime mehr Glaubhaftigkeit zu verleihen. Dass die Beschwerdeführerin bei der Rechtsberatung mit ihrem eigenen Vertreter nicht alles sagen konnte, was sie wollte, weil sie Angst davor hatte, in Österreich ins Gefängnis zu kommen, war ebenso weder nachvollziehbar noch glaubhaft (VP S. 7). 2.1.1.
- Die Beschwerdeführerin ist ihren Angaben zufolge nach islamischem Recht verheiratet ( XXXX ), wobei sie dies nicht durch entsprechende Unterlagen zu belegen vermochte ( XXXX : „Ich habe auch keine Heiratsurkunde“). Eine zivilrechtlich geschlossene/eingetragene Ehe behauptete die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht einmal. Auch ein gemeiner Wohnsitz mit ihrem Ehegatten besteht nicht (ZMR Auszug vom XXXX 2024).2.1.1.
- Die Beschwerdeführerin ist ihren Angaben zufolge nach islamischem Recht verheiratet ( römisch 40 ), wobei sie dies nicht durch entsprechende Unterlagen zu belegen vermochte ( römisch 40 : „Ich habe auch keine Heiratsurkunde“). Eine zivilrechtlich geschlossene/eingetragene Ehe behauptete die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht einmal. Auch ein gemeiner Wohnsitz mit ihrem Ehegatten besteht nicht (ZMR Auszug vom römisch 40 2024). 2.1.
- Die Beschwerdeführerin nannte neben der Stadt Qamshli/Qamischli (AS 5, 7) auch noch einen anderen Wohn- bzw. Aufenthaltsort in Syrien (AS 44: „In der Provinz Hassaka in der Stadt Malkiya im Dorf Khan Aljabal“), wobei die Stadt Qamshli/Qamischli und das Dorf Khan Aljabal im selben Gouvernement angesiedelt sind und etwa 80 Kilometer und ca. 1,5 Stunden Autofahrt voneinander entfernt liegen. Dass der Herkunftsort der Beschwerdeführerin unter der Kontrolle des syrischen Regimes und der Kurden (geht man von Qamishli aus) bzw. ausschließlich der Kurden (bei Annahme von XXXX als Herkunftsort) steht, lässt sich den Länderberichten sowie der Einsichtnahme in die tagesaktuelle Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com/ entnehmen und ergibt sich übereinstimmend aus ihren diesbezüglichen Angaben in der Erstbefragung ( XXXX ), der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt ( XXXX ) sowie der Beschwerdeschrift ( XXXX ).2.1.
- Die Beschwerdeführerin nannte neben der Stadt Qamshli/Qamischli (AS 5, 7) auch noch einen anderen Wohn- bzw. Aufenthaltsort in Syrien (AS 44: „In der Provinz Hassaka in der Stadt Malkiya im Dorf Khan Aljabal“), wobei die Stadt Qamshli/Qamischli und das Dorf Khan Aljabal im selben Gouvernement angesiedelt sind und etwa 80 Kilometer und ca. 1,5 Stunden Autofahrt voneinander entfernt liegen. Dass der Herkunftsort der Beschwerdeführerin unter der Kontrolle des syrischen Regimes und der Kurden (geht man von Qamishli aus) bzw. ausschließlich der Kurden (bei Annahme von römisch 40 als Herkunftsort) steht, lässt sich den Länderberichten sowie der Einsichtnahme in die tagesaktuelle Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com/ entnehmen und ergibt sich übereinstimmend aus ihren diesbezüglichen Angaben in der Erstbefragung ( römisch 40 ), der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt ( römisch 40 ) sowie der Beschwerdeschrift ( römisch 40 ). 2.1.
- Die Feststellungen zur Schulbildung und zu den Kenntnissen in arabischer und kurdischer Sprache basieren auf den glaubhaften Eigenangaben der Beschwerdeführerin ( XXXX ). Auch die mangelnde Berufsausbildung und die Versorgungsleistungen des Vaters sind glaubhaft und nachvollziehbar ( XXXX ). Es ist für das Gericht kein Grund erkennbar, weshalb die Beschwerdeführerin hierzu wahrheitswidrige Angaben hätte machen sollen (siehe dazu auch XXXX .).2.1.
- Die Feststellungen zur Schulbildung und zu den Kenntnissen in arabischer und kurdischer Sprache basieren auf den glaubhaften Eigenangaben der Beschwerdeführerin ( römisch 40 ). Auch die mangelnde Berufsausbildung und die Versorgungsleistungen des Vaters sind glaubhaft und nachvollziehbar ( römisch 40 ). Es ist für das Gericht kein Grund erkennbar, weshalb die Beschwerdeführerin hierzu wahrheitswidrige Angaben hätte machen sollen (siehe dazu auch römisch 40 .). 2.1.
- Die Feststellungen zu ihrer heimatlichen familiären Situation gründen sich auf ihre diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben ( XXXX ). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und nachvollziehbaren Aussagen der Beschwerdeführerin zu zweifeln. 2.1.
- Die Feststellungen zu ihrer heimatlichen familiären Situation gründen sich auf ihre diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben ( römisch 40 ). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und nachvollziehbaren Aussagen der Beschwerdeführerin zu zweifeln. 2.1.
- Die Feststellung zur illegalen Einreise nach Österreich ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin selbst ( XXXX ). Dass der Beschwerdeführerin in Österreich der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zukommt, war dem im Akt aufliegenden Bescheid des Bundesamtes zu entnehmen ( XXXX 2.1.
- Die Feststellung zur illegalen Einreise nach Österreich ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin selbst ( römisch 40 ). Dass der Beschwerdeführerin in Österreich der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zukommt, war dem im Akt aufliegenden Bescheid des Bundesamtes zu entnehmen ( römisch 40 2.1.
- Dass die Beschwerdeführerin gesund ist, kann ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben entnommen werden ( XXXX ). 2.1.
- Dass die Beschwerdeführerin gesund ist, kann ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben entnommen werden ( römisch 40 ). 2.
- Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: 2.2.
- Dass die Beschwerdeführerin Syrien aufgrund der Bürgerkriegssituation bzw. der allgemein schlechten Situation verlassen hat, brachte sie einhellig in der Erstbefragung ( XXXX ) und in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt ( XXXX ) vor. Aufgrund des herrschenden Bürgerkrieges und der allgemein unsicheren Lage hat die Beschwerdeführerin auch subsidiären Schutz erhalten. Es ist kein Grund erkennbar, an diesen glaubhaften Eigenangaben der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Erst im weiteren Verfahrensverlauf steigerte sie ihr Vorbringen massiv und „ergänzte“ es in der Beschwerde ( XXXX .) zunehmend. 2.2.
- Dass die Beschwerdeführerin Syrien aufgrund der Bürgerkriegssituation bzw. der allgemein schlechten Situation verlassen hat, brachte sie einhellig in der Erstbefragung ( römisch 40 ) und in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt ( römisch 40 ) vor. Aufgrund des herrschenden Bürgerkrieges und der allgemein unsicheren Lage hat die Beschwerdeführerin auch subsidiären Schutz erhalten. Es ist kein Grund erkennbar, an diesen glaubhaften Eigenangaben der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Erst im weiteren Verfahrensverlauf steigerte sie ihr Vorbringen massiv und „ergänzte“ es in der Beschwerde ( römisch 40 .) zunehmend. 2.2.
- Zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine persönliche Verfolgung zu gewärtigen hat oder sie drohende Eingriffe in ihre körperliche Integrität zur Flucht veranlassten, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin selbst, indem sie bis zur Beschwerde ( XXXX .) ausschloss, persönliche Gründe zu haben, bzw. die Gründe (schlechte Allgemeinsituation, Bürgerkriegssituation) bereits dargelegt zu haben ( XXXX ). Zudem wurde dem Vorliegen einer allgemeinen Gefährdung für die Beschwerdeführerin aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien bereits durch die Zuerkennung eines subsidiären Schutzes mittels Bescheid des Bundesamtes Rechnung getragen ( XXXX ). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Syrien nie einer individuellen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war und auch im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien keine unmittelbar konkrete Verfolgung oder Bedrohung befürchten müsste, ergibt sich aus ihrem diesbezüglichen Vorbringen bis zur Beschwerde ( XXXX .) in Zusammenschau mit den aktuellen Länderberichten.2.2.
- Zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine persönliche Verfolgung zu gewärtigen hat oder sie drohende Eingriffe in ihre körperliche Integrität zur Flucht veranlassten, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin selbst, indem sie bis zur Beschwerde ( römisch 40 .) ausschloss, persönliche Gründe zu haben, bzw. die Gründe (schlechte Allgemeinsituation, Bürgerkriegssituation) bereits dargelegt zu haben ( römisch 40 ). Zudem wurde dem Vorliegen einer allgemeinen Gefährdung für die Beschwerdeführerin aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien bereits durch die Zuerkennung eines subsidiären Schutzes mittels Bescheid des Bundesamtes Rechnung getragen ( römisch 40 ). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Syrien nie einer individuellen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war und auch im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien keine unmittelbar konkrete Verfolgung oder Bedrohung befürchten müsste, ergibt sich aus ihrem diesbezüglichen Vorbringen bis zur Beschwerde ( römisch 40 .) in Zusammenschau mit den aktuellen Länderberichten. 2.2.
- Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie werde vom syrischen Regime aufgrund von Wehrdienstverweigerung bzw. einer allfälligen regimekritischen Haltung ihres Bruders/Cousins oder sonstiger Verwandter ( XXXX ) im Herkunftssaat als Oppositionelle ( XXXX ) angesehen, konnte weder ein entsprechender Nachweis erbracht werden, noch machte die Beschwerdeführerin konkrete Angaben hierzu. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin in Kontakt mit ihren Verwandten in Syrien stand ( XXXX ), wäre es ihr jedenfalls möglich gewesen, entsprechende Dokumente zu beschaffen um ihr Vorbringen zu untermauern. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin bereits Dokumente vorlegen konnte ( XXXX ). Außerdem gab die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass sie weder persönliche Probleme in Syrien hatte noch persönliche Probleme mit dem Regime ( XXXX ). Eine auch nur annährend politisch motivierte Tätigkeit oder eine entsprechende Gefährdung der Beschwerdeführerin konnte den Angaben der Beschwerdeführerin nicht entnommen und damit nicht glaubhaft gemacht werden. 2.2.
- Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie werde vom syrischen Regime aufgrund von Wehrdienstverweigerung bzw. einer allfälligen regimekritischen Haltung ihres Bruders/Cousins oder sonstiger Verwandter ( römisch 40 ) im Herkunftssaat als Oppositionelle ( römisch 40 ) angesehen, konnte weder ein entsprechender Nachweis erbracht werden, noch machte die Beschwerdeführerin konkrete Angaben hierzu. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin in Kontakt mit ihren Verwandten in Syrien stand ( römisch 40 ), wäre es ihr jedenfalls möglich gewesen, entsprechende Dokumente zu beschaffen um ihr Vorbringen zu untermauern. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin bereits Dokumente vorlegen konnte ( römisch 40 ). Außerdem gab die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass sie weder persönliche Probleme in Syrien hatte noch persönliche Probleme mit dem Regime ( römisch 40 ). Eine auch nur annährend politisch motivierte Tätigkeit oder eine entsprechende Gefährdung der Beschwerdeführerin konnte den Angaben der Beschwerdeführerin nicht entnommen und damit nicht glaubhaft gemacht werden. Nicht einmal bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens, würde sich dies auf das Asylverfahren der Beschwerdeführerin niederschlagen, zumal sie selbst nie mit Problemen konfrontiert war oder glaubhaft machen konnte, dass ihr eine entsprechende Gefahr drohen würde ( XXXX ). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht (Basis: Länderbericht Syrien), dass die Schwelle, von Seiten des syrischen Regimes als oppositionell betrachtet zu werden, niedrig ist und Personen aus unterschiedlichen Gründen, teilweise willkürlich, als regierungsfeindlich angesehen werden können; es übersieht auch nicht, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder bloß wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung verfolgt werden können; beispielsweise unterliegen Personen, die unter Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, einem besonders hohen Risiko.Nicht einmal bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens, würde sich dies auf das Asylverfahren der Beschwerdeführerin niederschlagen, zumal sie selbst nie mit Problemen konfrontiert war oder glaubhaft machen konnte, dass ihr eine entsprechende Gefahr drohen würde ( römisch 40 ). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht (Basis: Länderbericht Syrien), dass die Schwelle, von Seiten des syrischen Regimes als oppositionell betrachtet zu werden, niedrig ist und Personen aus unterschiedlichen Gründen, teilweise willkürlich, als regierungsfeindlich angesehen werden können; es übersieht auch nicht, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder bloß wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung verfolgt werden können; beispielsweise unterliegen Personen, die unter Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, einem besonders hohen Risiko. Gegenständlich ergaben sich im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens jedoch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die allgemeinen Länderinformationen in Zusammenschau mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin eine diesbezügliche Verfolgungssituation begründen. Die Beschwerdeführerin führte weder an, dass sie in Syrien politische Aktivitäten gesetzt hat noch beanstandete sie Probleme mit syrischen Behörden ( XXXX ). Vielmehr hat sich in ihrem Fall sogar ergeben, dass die Beschwerdeführerin offenbar problemlos, einen Auszug aus dem Zivilregister in Kopie und eine Geburtsurkunde in Kopie ( XXXX ) beantragen konnte und erhielt sie die gewünschten Dokumente anstandslos. Diese Dokumentenkopien weisen mehrere Stampiglien mit syrischem Hoheitszeichen auf. Würde die Familie der Beschwerdeführerin tatsächlich vom Regime gesucht werden und stünden weitere Familienmitglieder im Blickfeld staatlicher Behörden in Syrien, wäre eine derartige Ausstellung von Dokumenten wohl schwerer erlangbar gewesen. Außerdem lässt sich keine konkret gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung oder Bedrohung bloß aufgrund einer möglichen Verweigerung des Wehrdienstes ihres Bruders/Cousins oder sonstiger Verwandter ( XXXX ), ableiten. In den vorliegenden Länderberichten gibt es nämlich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung von Familienmitgliedern aufgrund der Verweigerung des Militärdienstes. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass Repressalien gegenüber Familienmitgliedern bei Familien mit „high profile“-Deserteuren der Fall sein können. Bei „high profile“-Deserteuren handelt es sich beispielsweise um solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Gegenständlich hat sich nicht ergeben, dass ihr Bruders/Cousins oder sonstige Verwandte ( XXXX ) der Beschwerdeführerin als „high profile“- Deserteure zu qualifizieren gewesen wäre. Ihr Vorbringen in diesem Punkt blieb nämlich durchwegs oberflächlich gehalten. Eine Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund der allfälligen Wehrdienstverweigerung bzw. einer allfälligen regimekritischen Haltung ihres Bruders/Cousins oder sonstiger Verwandter ( XXXX drängte sich damit nicht auf. Für eine Reflexverfolgung bestanden somit keine ausreichenden Anhaltspunkte.Gegenständlich ergaben sich im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens jedoch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die allgemeinen Länderinformationen in Zusammenschau mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin eine diesbezügliche Verfolgungssituation begründen. Die Beschwerdeführerin führte weder an, dass sie in Syrien politische Aktivitäten gesetzt hat noch beanstandete sie Probleme mit syrischen Behörden ( römisch 40 ). Vielmehr hat sich in ihrem Fall sogar ergeben, dass die Beschwerdeführerin offenbar problemlos, einen Auszug aus dem Zivilregister in Kopie und eine Geburtsurkunde in Kopie ( römisch 40 ) beantragen konnte und erhielt sie die gewünschten Dokumente anstandslos. Diese Dokumentenkopien weisen mehrere Stampiglien mit syrischem Hoheitszeichen auf. Würde die Familie der Beschwerdeführerin tatsächlich vom Regime gesucht werden und stünden weitere Familienmitglieder im Blickfeld staatlicher Behörden in Syrien, wäre eine derartige Ausstellung von Dokumenten wohl schwerer erlangbar gewesen. Außerdem lässt sich keine konkret gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung oder Bedrohung bloß aufgrund einer möglichen Verweigerung des Wehrdienstes ihres Bruders/Cousins oder sonstiger Verwandter ( römisch 40 ), ableiten. In den vorliegenden Länderberichten gibt es nämlich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung von Familienmitgliedern aufgrund der Verweigerung des Militärdienstes. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass Repressalien gegenüber Familienmitgliedern bei Familien mit „high profile“-Deserteuren der Fall sein können. Bei „high profile“-Deserteuren handelt es sich beispielsweise um solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Gegenständlich hat sich nicht ergeben, dass ihr Bruders/Cousins oder sonstige Verwandte ( römisch 40 ) der Beschwerdeführerin als „high profile“- Deserteure zu qualifizieren gewesen wäre. Ihr Vorbringen in diesem Punkt blieb nämlich durchwegs oberflächlich gehalten. Eine Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund der allfälligen Wehrdienstverweigerung bzw. einer allfälligen regimekritischen Haltung ihres Bruders/Cousins oder sonstiger Verwandter ( römisch 40 drängte sich damit nicht auf. Für eine Reflexverfolgung bestanden somit keine ausreichenden Anhaltspunkte. 2.2.
- Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr keine Zwangsrekrutierung ( XXXX durch kriegsrelevante Akteure droht, ergibt sich aus folgender Überlegung: 2.2.
- Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr keine Zwangsrekrutierung ( römisch 40 durch kriegsrelevante Akteure droht, ergibt sich aus folgender Überlegung: Weder die syrische Armee noch die YPJ (militärischer weiblicher Zweig der PKK) zwangsrekrutiert Frauen in der Provinz al-Hasaka (siehe dazu ausführlich Syria-Military recruitment in Hasakah Governate vom Juni 2022; dieser Bericht ist in das aktuelle LIB Syrien eingeflossen). Damit ist die Beschwerdeführerin weder in der festgestellten Herkunftsstadt Stadt Qamshli/Qamischli noch in der Variante XXXX von Zwangsrekrutierungssituationen künftig betroffen, so wie sie es auch bereits in der Vergangenheit in der Heimat nie der Fall war. Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde erstmals genannten Befürchtungen über drohende Rekrutierungsversuche der PKK sind somit nicht glaubhaft. Weder die syrische Armee noch die YPJ (militärischer weiblicher Zweig der PKK) zwangsrekrutiert Frauen in der Provinz al-Hasaka (siehe dazu ausführlich Syria-Military recruitment in Hasakah Governate vom Juni 2022; dieser Bericht ist in das aktuelle LIB Syrien eingeflossen). Damit ist die Beschwerdeführerin weder in der festgestellten Herkunftsstadt Stadt Qamshli/Qamischli noch in der Variante römisch 40 von Zwangsrekrutierungssituationen künftig betroffen, so wie sie es auch bereits in der Vergangenheit in der Heimat nie der Fall war. Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde erstmals genannten Befürchtungen über drohende Rekrutierungsversuche der PKK sind somit nicht glaubhaft. 2.2.
- Auch der Behauptung, es liege aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit (Kurdin) eine (Gruppen-)Verfolgung vor ( XXXX ), kann nicht gefolgt werden.2.2.
- Auch der Behauptung, es liege aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit (Kurdin) eine (Gruppen-)Verfolgung vor ( römisch 40 ), kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft angegeben, lediglich wegen des Nachzugs zu ihrem bloß traditionell verheirateten „Ehemann“ ( XXXX ) Syrien verlassen zu haben; weiters äußerte sie Rückkehrbefürchtungen wegen des Krieges in Syrien ( XXXX ), weitere Fluchtgründe hatte sie keine ( XXXX ). Diese Angaben hielt sie in Folge auch aufrecht ( XXXX „…ich konnte meine Fluchtgründe vorbringen.“).Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft angegeben, lediglich wegen des Nachzugs zu ihrem bloß traditionell verheirateten „Ehemann“ ( römisch 40 ) Syrien verlassen zu haben; weiters äußerte sie Rückkehrbefürchtungen wegen des Krieges in Syrien ( römisch 40 ), weitere Fluchtgründe hatte sie keine ( römisch 40 ). Diese Angaben hielt sie in Folge auch aufrecht ( römisch 40 „…ich konnte meine Fluchtgründe vorbringen.“). Wenn die Beschwerde nun erstmals ( XXXX ) behauptet, eine Gruppenverfolgung von Kurden in Syrien aufgrund der Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Kurden als asylrelevante Verfolgung erkannt haben zu wollen ( XXXX so ist dazu festzustellen: Wenn die Beschwerde nun erstmals ( römisch 40 ) behauptet, eine Gruppenverfolgung von Kurden in Syrien aufgrund der Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Kurden als asylrelevante Verfolgung erkannt haben zu wollen ( römisch 40 so ist dazu festzustellen: In dem in der Beschwerde genannten Bericht von SWP (= Stiftung Wissenschaft und Politik, XXXX ist keine asylrelevante (Gruppen-)Verfolgung von Kurden herauszulesen oder daraus ableitbar. Abgesehen davon, stammt dieser Bericht aus April 2020 und ist damit nicht auf dem aktuellsten Stand (die diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Länderinformationen der Staatendokumentation datieren vom 27.03.2024 und sind somit – da aktueller – verlässlicher heranzuziehen). In dem in der Beschwerde genannten Bericht von SWP (= Stiftung Wissenschaft und Politik, römisch 40 ist keine asylrelevante (Gruppen-)Verfolgung von Kurden herauszulesen oder daraus ableitbar. Abgesehen davon, stammt dieser Bericht aus April 2020 und ist damit nicht auf dem aktuellsten Stand (die diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Länderinformationen der Staatendokumentation datieren vom 27.03.2024 und sind somit – da aktueller – verlässlicher heranzuziehen). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lage von Kurden in Syrien empfindlich sein kann. Jedoch ergibt sich aus der Übersicht der in der Heimatstadt der Beschwerdeführerin kontrollierenden Akteure (siehe II.1.1.2.), dass sich jedenfalls ab Juni 2020 bis dato die Kurden und die Regierung die Kontrolle teilen. Es ist den Länderberichten nicht zu entnehmen, dass es zu einer generellen (Gruppen-)Verfolgung von Kurden seitens des syrischen Regimes kommt; zudem machte die Beschwerdeführerin nie persönliche Probleme geltend (nicht in Syrien, nicht mit dem Regime; XXXX ). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lage von Kurden in Syrien empfindlich sein kann. Jedoch ergibt sich aus der Übersicht der in der Heimatstadt der Beschwerdeführerin kontrollierenden Akteure (siehe römisch zwei.1.1.2.), dass sich jedenfalls ab Juni 2020 bis dato die Kurden und die Regierung die Kontrolle teilen. Es ist den Länderberichten nicht zu entnehmen, dass es zu einer generellen (Gruppen-)Verfolgung von Kurden seitens des syrischen Regimes kommt; zudem machte die Beschwerdeführerin nie persönliche Probleme geltend (nicht in Syrien, nicht mit dem Regime; römisch 40 ). Abgesehen davon, entgeht dem Gericht auch nicht, dass die Beschwerdeführerin selbst angibt, dass ihre in der Heimat verbliebene Familie nach wie vor dort problemlos leben kann ( XXXX : „Finanziell und wirtschaftlich geht es meinen Eltern gut“). Wäre tatsächlich Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur welcher sozialen Gruppe auch immer (Gruppe der Kurden, soziale Gruppe der kurdischen Frauen, etc.) gegeben, würde es damit jedenfalls auch ihre Familie, damit auch ihre Schwester, treffen; derartiges wurde jedoch im gesamten Verfahren nie vorgebracht. Auch die Tatsache, dass die Familie, der es „gut geht“ (AS 45), offenbar keine Probleme mit irgendeiner dieser beiden Seiten zu gegenwärtigen hat, spricht nach Ansicht des Gerichts gegen eine wie immer geartete Verfolgung (weder Aufgrund der Zugehörigkeit zu den Kurden, noch zur sozialen Gruppe kurdischer Frauen). Abgesehen davon, entgeht dem Gericht auch nicht, dass die Beschwerdeführerin selbst angibt, dass ihre in der Heimat verbliebene Familie nach wie vor dort problemlos leben kann ( römisch 40 : „Finanziell und wirtschaftlich geht es meinen Eltern gut“). Wäre tatsächlich Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur welcher sozialen Gruppe auch immer (Gruppe der Kurden, soziale Gruppe der kurdischen Frauen, etc.) gegeben, würde es damit jedenfalls auch ihre Familie, damit auch ihre Schwester, treffen; derartiges wurde jedoch im gesamten Verfahren nie vorgebracht. Auch die Tatsache, dass die Familie, der es „gut geht“ (AS 45), offenbar keine Probleme mit irgendeiner dieser beiden Seiten zu gegenwärtigen hat, spricht nach Ansicht des Gerichts gegen eine wie immer geartete Verfolgung (weder Aufgrund der Zugehörigkeit zu den Kurden, noch zur sozialen Gruppe kurdischer Frauen). In Zusammenschau mit jahrelangem problemlosem Wohnsitz in dem vom jeweiligen Akteur/Akteuren kontrolliertem Gebiet (siehe II.1.1.2.) sowie dem jahrelangen Schulbesuch ( XXXX ) der Beschwerdeführerin und der problemlosen Versorgungsleistungen des Vaters ( XXXX ) der Beschwerdeführerin, welche den Erhalt einer mehrköpfigen Familie ermöglichte, kann aus keinem Blickwinkel eine auch nur hypothetische Gruppenverfolgung von Kurden und damit von der kurdischen Beschwerdeführerin erkannt werden. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft darlegen, dass sie wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden in irgendeiner Weise verfolgt worden ist.In Zusammenschau mit jahrelangem problemlosem Wohnsitz in dem vom jeweiligen Akteur/Akteuren kontrolliertem Gebiet (siehe römisch zwei.1.1.2.) sowie dem jahrelangen Schulbesuch ( römisch 40 ) der Beschwerdeführerin und der problemlosen Versorgungsleistungen des Vaters ( römisch 40 ) der Beschwerdeführerin, welche den Erhalt einer mehrköpfigen Familie ermöglichte, kann aus keinem Blickwinkel eine auch nur hypothetische Gruppenverfolgung von Kurden und damit von der kurdischen Beschwerdeführerin erkannt werden. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft darlegen, dass sie wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden in irgendeiner Weise verfolgt worden ist. 2.2.
- Auch allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise oder der Asylantragstellung in Österreich droht der Beschwerdeführerin keine Gefahr, mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Vielmehr belegen die Länderberichte Probleme von enger gefassten Personengruppen, nämlich die von oppositionell gesinnten Rückkehrern, unter welche die Beschwerdeführerin allerdings nicht fällt. Dass eine Verfolgung aufgrund der Ausreise der Beschwerdeführerin bzw. einer ihr hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung unwahrscheinlich ist, fußt somit auf den Länderberichten. Aus den Länderberichten ergibt sich nicht, dass allen Rückkehrenden, die unrechtmäßig ausgereist sind und die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird (vgl. VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147). Ebenso wenig genügt eine Asylantragstellung in Österreich für die Asylzuerkennung, weil die Antragstellung Behörden im Herkunftsstaat nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Ebenso wenig lässt sich den Länderinformationen entnehmen, dass Rückkehrende in Gebieten, die unter nicht-Regierungskontrolle stehen, von diesen verübten systematischen Repressalien aufgrund der Ausreise oder Asylantragstellung ausgesetzt wären. Ein Eingriff in die psychische und/oder körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführerin allein aufgrund ihrer Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland ist daher nicht wahrscheinlich.2.2.
- Auch allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise oder der Asylantragstellung in Österreich droht der Beschwerdeführerin keine Gefahr, mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Vielmehr belegen die Länderberichte Probleme von enger gefassten Personengruppen, nämlich die von oppositionell gesinnten Rückkehrern, unter welche die Beschwerdeführerin allerdings nicht fällt. Dass eine Verfolgung aufgrund der Ausreise der Beschwerdeführerin bzw. einer ihr hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung unwahrscheinlich ist, fußt somit auf den Länderberichten. Aus den Länderberichten ergibt sich nicht, dass allen Rückkehrenden, die unrechtmäßig ausgereist sind und die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird vergleiche VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147). Ebenso wenig genügt eine Asylantragstellung in Österreich für die Asylzuerkennung, weil die Antragstellung Behörden im Herkunftsstaat nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Ebenso wenig lässt sich den Länderinformationen entnehmen, dass Rückkehrende in Gebieten, die unter nicht-Regierungskontrolle stehen, von diesen verübten systematischen Repressalien aufgrund der Ausreise oder Asylantragstellung ausgesetzt wären. Ein Eingriff in die psychische und/oder körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführerin allein aufgrund ihrer Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland ist daher nicht wahrscheinlich. 2.2.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Es ist nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin zu diesen behaupteten Fluchtgründen (seit der Beschwerde XXXX nicht bereits in der freien Erzählung bzw. befragt nach ihren Fluchtgründen ( XXXX ) vollständige Angaben gemacht hat. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin damit versucht, ihrem Vorbringen einen/mehrere zusätzliche/n Aspekt/e hinzuzufügen. Die diesbezüglichen Angaben sind daher nicht glaubhaft. 2.2.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Es ist nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin zu diesen behaupteten Fluchtgründen (seit der Beschwerde römisch 40 nicht bereits in der freien Erzählung bzw. befragt nach ihren Fluchtgründen ( römisch 40 ) vollständige Angaben gemacht hat. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin damit versucht, ihrem Vorbringen einen/mehrere zusätzliche/n Aspekt/e hinzuzufügen. Die diesbezüglichen Angaben sind daher nicht glaubhaft. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.
- Rechtliche Grundlagen zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides): 3.
- Rechtliche Grundlagen zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden vergleiche VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0450, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0450, mwN). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kam dem konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund keine Glaubhaftigkeit zu. Der Beschwerdeführerin ist es deshalb entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, darzutun. Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin aus den von ihr ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK, nicht gegeben. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin aus den von ihr ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. 3.
- Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht; Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht; Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein diesen Grundsätzen entsprechendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt vorangegangen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen; die Beschwerdeführerin wurde insgesamt einmal polizeilich „erstbefragt“ und einmal ausführlich vor der Behörde niederschriftlich einvernommen. Das Bundesamt hat die vorgenommene Beweiswürdigung, welche die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen trägt, in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen. In der Beschwerde wurde ein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender Sachverhalt bloß unsubstantiiert behauptet. Zudem wurden beide von der Beschwerdeführerin genannten Orte, die zudem beide im gleichen Gouvernement liegen, einer eingehenden Prüfung unterzogen und hat sich in keinem der beiden Gebiete eine Verfolgungssituation ergeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W284.2287353.1.00